{"id":6218,"date":"2016-03-31T17:00:20","date_gmt":"2016-03-31T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6218"},"modified":"2016-08-18T12:08:51","modified_gmt":"2016-08-18T12:08:51","slug":"4a-o-7314","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6218","title":{"rendered":"4a O 73\/14 &#8211; Pitch-Analysevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2480<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. M\u00e4rz 2016, Az.\u00a04a O 73\/14<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungs-haft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Pitch-Analysevorrichtungen in Mobiltelefonen zum Erzeugen eines optimalen Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal, die umfassen:<br \/>\nwenigstens zwei Signalpfade, die jeweiligen S\u00e4tzen von Parametern des Pitch-Codebuchs zugeordnet sind, wobei:<\/p>\n<p>jeder Signalpfad eine Vorrichtung zur Berechnung des Pitch-Vorhersagefehlers zum Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers eines Pitch-Codevektors von einer Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs umfasst; und<\/p>\n<p>wenigstens einer der beiden Pfade ein Filter zum Filtern des Pitch-Codevektors vor der Zuf\u00fchrung des Pitch-Codevektors zu der Vorrichtung zur Berechnung des Pitch-Vorhersagefehlers des einen Pfades umfasst; und<\/p>\n<p>eine Auswahleinrichtung zum Vergleichen der in den wenigstens zwei Signalpfaden berechneten Pitch-Vorhersagefehler, um den Signalpfad auszuw\u00e4hlen, der den niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler hat, und um den Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs, der dem ausgew\u00e4hlten Signalpfad zugeordnet ist, zu w\u00e4hlen,<br \/>\n(Vorrichtungsanspruch 1)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Mobiltelefone<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen, f\u00fcr<\/p>\n<p>Pitch-Analyseverfahren zum Erzeugen eines optimalen Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal, die umfassen:<\/p>\n<p>In wenigstens zwei Signalpfaden, die jeweiligen S\u00e4tzen von Parametern des Pitch-Codebuchs zugeordnet sind, Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers eines Pitch-Codevektors aus einer Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs f\u00fcr jeden Signalpfad;<\/p>\n<p>In wenigstens einem der zwei Signalpfade Filtern des Pitch-Codevektors, bevor der Pitch-Codevektor zugef\u00fchrt wird, um den Pitch-Vorhersagefehler des einen Pfades zu berechnen; und<\/p>\n<p>Vergleichen der Pitch-Vorhersagefehler, die in den wenigstens zwei Signalpfaden berechnet wurden, Ausw\u00e4hlen des Signalpfads mit dem niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler und Ausw\u00e4hlen des Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs, der dem ausgew\u00e4hlten Signalpfad zugeordnet ist;<br \/>\n(Verfahrensanspruch 10)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) Codierer in Mobiltelefonen, die eine Pitch-Analysevorrichtung nach Anspruch 1 besitzen, um ein Breitband-Eingangssignal zu codieren, wobei der Codierer umfasst:<\/p>\n<p>eine Berechnungseinrichtung f\u00fcr ein lineares Pr\u00e4diktionssynthesefilter, das auf das Breitbandsignal anspricht, um Koeffizienten f\u00fcr ein lineares Pr\u00e4diktionssynthesefilter zu erzeugen,<\/p>\n<p>ein Filter zur Gewichtung entsprechend der Wahrnehmung, das auf das Breitbandsignal und auf die Koeffizienten des linearen Pr\u00e4diktionssynthesefilters anspricht, um ein entsprechend der Wahrnehmung gewichtetes Signal zu erzeugen,<\/p>\n<p>einen Impulsantwortgenerator, der auf die Koeffizienten f\u00fcr das lineare Pr\u00e4diktionssynthesefilter anspricht, um ein Impulsantwortsignal eines gewichteten Synthesefilters zu erzeugen,<\/p>\n<p>eine Pitch-Sucheinheit zum Erzeugen von Parametern des Pitch-Codebuchs, wobei die Pitch-Sucheinheit umfasst:<\/p>\n<p>die Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs, die auf das entsprechend der Wahrnehmung gewichtete Signal und auf die Koeffizienten f\u00fcr das lineare Pr\u00e4diktionssynthesefilter anspricht, um den Pitch-Codevektor und den innovativen Zielvektor zu erzeugen,<\/p>\n<p>die Pitch-Analysevorrichtung, die auf den Pitch-Codevektor anspricht, und aus den S\u00e4tzen von Parametern des Pitch-Codebuchs denjenigen Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs ausw\u00e4hlt, der dem Pfad mit dem niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler zugeordnet ist,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Durchsuchen eines innovativen Codebuchs, die auf das Impulsantwortsignal des gewichteten Synthesefilters und den innovativen Zielvektor anspricht, um Parameter des innovativen Codebuchs zu erzeugen, und<\/p>\n<p>eine Signalformungsvorrichtuung zum Erzeugen eines codierten Breitbandsignals, das den Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs, die dem Pfad mit dem niedrigsten Pitch-Vorhersagefehler zugeordnet sind, die innovativen Codebuchparameter und die Koeffizienten f\u00fcr das lineare Pr\u00e4diktionssynthesefilter umfasst,<br \/>\n(Vorrichtungsanspruch 19)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>d) mobile zellulare Sender-\/Empfangseinheiten, umfassend:<\/p>\n<p>einen Sender, der einen Codierer zur Codierung eines Breitbandsignals nach Anspruch 19 und eine Sendeschaltung zum Senden des codierten Breitbandsignals enth\u00e4lt; und<\/p>\n<p>einen Empf\u00e4nger, der eine Empfangsschaltung zum Empfangen eines gesendeten, codierten Breitbandsignals und einen Decodierer zum Decodieren des empfangenen, codierten Breitbandsignals enth\u00e4lt<br \/>\n(Vorrichtungsanspruch 37)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;<br \/>\n2. die seit dem 28.08.2014 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selber vorzunehmen;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 28.08.2014 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 1 125 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die Erstattung der gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreise beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin wird mit ihrem Anspruch auf Rechnungslegung, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 06.09.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Mobiltelefone, die die Vorrichtungen nach Ziffer I.1 enthalten, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen und Herstellerangabe der Telefone einschlie\u00dflich Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>(c) der einzelnen Angebote solcher Mobiltelefone, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen;<\/p>\n<p>(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns bez\u00fcglich entsprechender Mobiltelefone;<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen hat (sofern nicht vorhanden, Kopien der Lieferscheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist<\/p>\n<p>gegen die Beklagte abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerin wird mit ihrem Anspruch, die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 1 125 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die Erstattung der gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreise beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder ans ich zu nehmen, gegen die Beklagte abgewiesen, soweit die Erzeugnisse vor dem 28.08.2014 in den Besitz der vorgenannten Abnehmer gelangt sind.<\/p>\n<p>IV. Die Kl\u00e4gerin wird mit ihrem Anspruch, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, gegen die Beklagte abgewiesen, soweit die Erzeugnisse vor dem 28.08.2014 in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. ihr Eigentum gelangt sind.<\/p>\n<p>V. Die Kl\u00e4gerin wird mit ihrem Anspruch, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle Sch\u00e4den zu ersetzen,<\/p>\n<p>1. die der J Corporation durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 06.09.2003 bis zum 28.12.2013 begangenen Handlungen einschlie\u00dflich entsprechender Handlungen bez\u00fcglich Mobiltelefonen enthaltend eine Vorrichtung nach Ziffer I.1,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. die der K LLC durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 29.12.2013 bis zum 01.07.2014 begangenen Handlungen einschlie\u00dflich entsprechender Handlungen bez\u00fcglich Mobiltelefonen enthaltend eine Vorrichtung nach Ziffer I.1,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>3. die der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 02.07.2014 begangenen Handlungen einschlie\u00dflich entsprechender Handlungen bez\u00fcglich Mobiltelefonen enthaltend eine Vorrichtung nach Ziffer I.1 entstanden sind oder\/und noch entstehen werden,<\/p>\n<p>gegen die Beklagte abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und die Beklagte zu 2\/3, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die die Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und im \u00dcbrigen die Streithelferin selbst zu tragen hat.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1., I.2. und I.3. (Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu VI. (Kostenentscheidung) f\u00fcr die jeweilige Partei vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nVIII. Der Streitwert wird auf EUR 2.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 125 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rech-nungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 27.10.1999 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Erteilungsbeschlusses erfolgte am 06.08.2003. Gegen das Klagepatent wurden diverse Nichtigkeitsklagen erhoben, die Nichtigkeitsklage der Streithelferin vom 29.12.2014 ist rechtsh\u00e4ngig. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 28.08.2014 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Technik zum Codieren eines Sprachsignals und dabei speziell eine verbesserte Pitch-Suchvorrichtung und ein verbessertes Pitch-Suchverfahren.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201ePitch-Analysevorrichtung zum Erzeugen eines optimalen Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal, die umfasst:<\/p>\n<p>a) wenigstens zwei Signalpfade, die jeweiligen S\u00e4tzen von Parametern des Pitch-Codebuchs zugeordnet sind, wobei:<\/p>\n<p>i) jeder Signalpfad eine Vorrichtung zur Berechnung des Pitch-Vorhersagefehlers (307, 308) zum Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers eines Pitch-Codevektors von einer Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs (301) umfasst; und<\/p>\n<p>ii) wenigstens einer der beiden Pfade ein Filter (305) zum Filtern des Pitch-Codevektors vor der Zuf\u00fchrung des Pitch-Codevektors zu der Vorrichtung zur Berechnung des Pitch-Vorhersagefehlers des einen Pfades umfasst; und<\/p>\n<p>b) eine Auswahleinrichtung (309) zum Vergleichen der in den wenigstens zwei Signalpfaden berechneten Pitch-Vorhersagefehler, um den Signalpfad auszuw\u00e4hlen, der den niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler hat, und um den Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs, der dem ausgew\u00e4hlten Signalpfad zugeordnet ist, zu w\u00e4hlen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der ebenfalls geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 10, 19 und 37 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 3 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr einen Teil einer Vorrichtung nach Anspruch 1, in welchem die Signalpfade und die Auswahleinrichtung nach den Merkmalsgruppen 2 und 3 der noch folgenden Merkmalsgliederung schematisch wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist Gegenstand eines Parallelverfahrens der Kl\u00e4gerin gegen die L GmbH vor dem Landgericht Mannheim. Die hiesige Streithelferin ist am Parallelverfahren ebenfalls als Streithelferin beteiligt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Patentverwertungsgesellschaft im Bereich der Elektronik und des Mobilfunks. Sie ist ein Tochterunternehmen der K LLC (nachfolgend: K), deren Muttergesellschaft wiederum die M (nachfolgend: M) ist.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um ein Mobilfunkunternehmen, welches unter anderem auf ihrer deutschsprachigen Website Mobiltelefone unter anderem der Streithelferin vertreibt. Die Beklagte vertreibt auf ihrer Website ausweislich der als Anlage (A)K22 vorgelegten Internetpr\u00e4sentation die Mobiltelefone \u201eN O 4 Q\u201c, \u201eN O P 6\u201c, \u201eN O 4 R\u201c, \u201eN O S 6\u201c sowie u.a. die Mobiltelefone \u201eT U Q 2\u201c, \u201eT V XXX\u201c, \u201eT U M9\u201c und \u201eT U M8\u201c der Streithelferin. S\u00e4mtliche dieser genannten Mobiltelefone implementieren laut Produktspezifikationen den Adaptive Multi-Rate-Wideband Standard (im Folgenden: AMR-WB(-Standard) oder auch nur \u201eder Standard\u201c).<\/p>\n<p>AMR-WB ist als internationaler Standard kodifiziert, unter anderem als 3GPP AMR-WB-Sprachcode, durch das auszugsweise als Anlage WKS1 vorgelegte Standarddokument 3GPP TS 26.190 V 11.0.0 (2012-10). AMR-WB ist ein Standard f\u00fcr die Breitband-Sprachcodierung und -\u00fcbertragung. Sein Ziel ist eine verbesserte Sprachqualit\u00e4t bei einer gr\u00f6\u00dferen Sprachbandbreite im Vergleich zur Schmalband-Sprachcodierung. Die f\u00fcr den AMR-WB-Standard zust\u00e4ndige Standardisierungsorganisation ist das European Telecommunications Standards Institute (kurz: ETSI). F\u00fcr die Standardisierungsrichtlinien der ETSI wird auf die in Anlage PBP A21 vorliegende \u201eETSI Intellectual Property Rights Policy\u201c verwiesen. Der Standard wird kommerziell auch als HD-Voice bezeichnet.<\/p>\n<p>Der \u201eFreeze\u201c des AMR-WB-Standards, d.h. dessen endg\u00fcltige Festlegung, erfolgte am 10.04.2001 (vgl. Anlage HL(Kart)26). Zu diesem Zeitpunkt war die J kein Mitglied der ETSI. Die J gab unter dem 29.05.2001 unter anderem f\u00fcr das Klagepatent gegen\u00fcber ETSI eine Erkl\u00e4rung ab, wonach J sich unwiderruflich zur Lizenzvergabe gem\u00e4\u00df der ETSI IPR Policy verpflichtet (vgl. Anlage PBP A24).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und ihre Muttergesellschaft K bieten das Klagepatent, die in den Parallelverfahren vor der Kammer geltend gemachten Patente sowie deren weltweiten Familienmitglieder in Form einer Portfoliolizenz an. Auf ihrer Internetseite sind die hierf\u00fcr geforderten Lizenzgeb\u00fchren angegeben (vgl. Anlage A-K53). Andere Mobiltelefon-Hersteller wie B, H oder C haben Lizenzen zur Nutzung des Klagepatents abgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte vor Einreichung der Klage am 23.07.2014 und Einzahlung des Auslagenvorschusses am 29.07.2014 weder die Beklagte noch die Streithelferin ab. Allerdings informierte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2014 (Anlage A-K58), welches die Beklagte vor Zustellung der Klage per E-Mail erreichte, \u00fcber die behauptete Verletzung des Klagepatents und f\u00fcgte die Klageschrift in digitaler Form bei. Mit Schreiben vom 09.12.2014 (Anlage A-K59) erinnerte die Kl\u00e4gerin die Beklagte an eine Beantwortung dieses Schreibens. Mit Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage A-K60) antwortete die Beklagte. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.2015 (Anlage A-K61) ein Lizenzvertragsangebot.<\/p>\n<p>Die Streithelferin erlangte im August 2014 von dem Vorgehen der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent Kenntnis. In einem Schreiben vom 09.12.2014 (Anlage<br \/>\nA-K55, \u00dcbersetzung in Anlage HL(Kart)18) an die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte die Streithelferin, sie sei zur Lizenznahme u.a. am Klagepatent bereit, sofern in dem vorliegenden Verfahren oder im Parallelverfahren vor dem LG Mannheim gegen die L die Verletzung des Klagepatents festgestellt werden sollte, und sagte zu, die von einem Gericht oder Schiedsgericht festzulegenden Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bot der Streithelferin mit Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage A-K56) bzw. 25.03.2015 (Anlage A-K57) einen Lizenzvertrag an, der auf Wunsch der Streithelferin eine Eimalzahlung vorsah. Zwischen Vertretern der Kl\u00e4gerin und der Streithelferin fanden seit dem 23.01.2014 verschiedene Gespr\u00e4che statt. Hierbei bot die Kl\u00e4gerin der Streithelferin eine Lizenz u.a. am Klagepatent an.<\/p>\n<p>Die Streithelferin legte am 23.02.2015 (Anlage A-K67, \u00dcbersetzung in Anlage HL(Kart)20) und am 02.04.2015 (Anlage A-K68) jeweils Vertragsangebote vor, bei denen die Lizenzgeb\u00fchr durch einen Dritten (\u201earbitration panel\u201c oder ein englisches Gericht) festgelegt werden sollte. Diese Lizenz sollte das gesamte Portfolio der Kl\u00e4gerin in Deutschland umfassen. Die Kl\u00e4gerin sollte die Anordnung einer Sicherheitsleistung beim jeweiligen Dritten beantragen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Am 06.03.2015 schlug die Streithelferin in einem Schreiben einen Lizenzvertrag begrenzt auf Deutschland mit einem konkreten Lizenzsatz von USD 0,0055 pro Patent vor, wobei sie die Lizenzsatzh\u00f6he aufgrund eines \u201eWCDMA Patent Pools\u201c des Unternehmens W errechnete (Anlage HL(Kart)22). In dem genannten Patentpool waren das Klagepatent und die Klagepatente in den Parallelverfahren vor der Kammer enthalten. Auf dieser Basis \u00fcbersandte die Streithelferin der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 24.09.2015 einen unterschriebenen Lizenzvertrag und bat um Gegenzeichnung (Anlage HL(Kart)22a), was nicht erfolgte. Dieses Vertragsangebot wies die Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 04.10.2015 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Streithelferin \u00fcbergab eine Zahlungsgarantie des Geldinstituts X vom 03.09.2015 \u00fcber USD 315.000,00, welche sie mit Schreiben vom 10.11.2015 hinsichtlich der Garantiebedingungen modifizierte (Anlagen HL(Kart)24\/24a). Die Streithelferin \u00fcbersandte der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus eine Aufstellung mit tats\u00e4chlichen und prognostizierten Verk\u00e4ufen von \u201eT Y\u201c f\u00fcr die Zeit von 2011 an (Anlage HL(Kart)24b).<\/p>\n<p>Die EU-Kommission leitete auf Grundlage des hiesigen Rechtsstreits unter dem Aktenzeichen AT.40271 \u201eGG-Enforcement of Standard Essential Patents\u201c ein f\u00f6rmliches Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 1, Abs. 2 VO EG\/1\/2003 des Rates ein.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents zu sein und legt hierzu diverse \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen vor.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Merkmalsgruppe 2 der noch folgenden Merkmalsgliederung sei durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht, da die Merkmalsgruppe keine zeitliche Parallelit\u00e4t oder r\u00e4umliche Abgrenzbarkeit der Signalpfade verlange. Zur Verwirklichung von Merkmal 1 sei es nicht notwendig, dass das Breitbandsignal in ungefilterter Form vorliege. Merkmal 3.1 verlange keinen direkten Vergleich der mittels der zwei Signalpfade berechneten vektoriellen Gr\u00f6\u00dfen.<\/p>\n<p>Jedenfalls auf Grund ihrer UMTS-F\u00e4higkeit implementierten s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwingend die relevanten Standardstellen der Referenzimplementierung 3 GPP TS 26.XXX (Anlage PBP A27) und den ANSI-Code gem\u00e4\u00df Anlage HL(A)3.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Einw\u00e4nde der Beklagten und der Streithelferin seien unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Zwangslizenzeinwand der Beklagten greife nicht durch, da diese es ablehne, einen FRAND-Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin abzuschlie\u00dfen. Dabei sei zu beachten, dass die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auch unter ihrer eigenen Marke \u201eN\u201c anbietet.<\/p>\n<p>Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf einen Zwangslizenzeinwand der Streithelferin als Herstellerin von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen berufen, da dieser aus einer Vielzahl von Gr\u00fcnden ausgeschlossen sei. Die Beklagte und die Streithelferin verhielten sich rein taktisch und verz\u00f6gernd.<\/p>\n<p>Der Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV sei schon gar nicht er\u00f6ffnet, da es der Kl\u00e4gerin an einer marktbeherrschenden Stellung fehle. Bei der Pr\u00fcfung einer marktbeherrschenden Stellung m\u00fcsse der gesamte EWR ber\u00fccksichtigt werden. Es gebe keinen eigenst\u00e4ndigen Markt f\u00fcr AMR-WB-f\u00e4hige Mobiltelefone. Die Unterschiede in der Qualit\u00e4t der Sprachdienste zwischen Schmal- und Breitband-Sprachdiensten begr\u00fcndeten keine Marktschranke, sondern stellten nur einen Qualit\u00e4tsparameter dar. Der Sprachqualit\u00e4t werde vom Endkunden nur eine geringe Bedeutung beigemessen. Die von der Beklagten angef\u00fchrten Zielgruppen f\u00fcr AMR-WB kreierten keinen eigenen Markt. AMR-WB sei nicht einmal marktbeherrschend auf einem tats\u00e4chlich nicht existierenden Markt f\u00fcr HD-Sprachtelefonie. So gebe es \u201eVoice over IP\u201c-Breitband-Codecs wie Z, AA oder BB. Diese Alternativen seien aus Sicht des Kunden mit dem AMR-WB-Standard gleichwertig und austauschbar. Das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung k\u00f6nne auch nicht durch einen (quasi-) vertraglichen FRAND-Einwand gest\u00fctzt unmittelbar auf Art. 101 AEUV ersetzt werden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin aufgrund des Klagepatents annehmen w\u00fcrde, fehlte es an einem Missbrauch durch die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Eine Vorabinformation (Verletzungsanzeige) \u00fcber die (behauptete) Patentverletzung sei nicht erforderlich gewesen. Der gesamten Branche \u2013 also auch der Beklagten und der Streithelferin \u2013 seien die Patente der Kl\u00e4gerin und deren Relevanz f\u00fcr den AMR-WB-Standard bekannt gewesen. Zudem sei die Klageerhebung im Sinne des EuGH-Urteils vom 16.7.2015 als Klagezustellung zu verstehen, so dass eine Information vor Klageerhebung durch das Schreiben vom 31.07.2014 (Anlage A-K58) gegeben sei. Es komme nicht auf die Einreichung, sondern auf die Zustellung der Klage an. Ferner sei die Klage vor dem EuGH-Urteil erhoben wurden.<\/p>\n<p>Ein konkretes FRAND-Angebot m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin nur dann vorlegen, wenn die Beklagte ihrerseits ihre Lizenzbereitschaft bekundet habe. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Bei der Streithelferin w\u00e4re eine Vorabinformation ohnehin zwecklos gewesen, da sie eine Verurteilung aus dem Klagepatent als Bedingung f\u00fcr eine Lizenznahme verlange, wie das Schreiben vom 09.12.2014 zeige (Anlage A-K55). Damit sei das Schreiben keine ausreichende Erkl\u00e4rung der Lizenzwilligkeit im Sinne des EuGH-Urteils, sondern vielmehr Ausdruck einer Verz\u00f6gerungstaktik und zudem versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Eine Missbr\u00e4uchlichkeit der Unterlassungsklage scheide hier aus, da die Beklagte und die Streithelferin auf den Patentverletzungsvorwurf nicht entsprechend den anerkannten Gepflogenheiten nach Treu und Glauben und ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagiert h\u00e4tten und insbesondere nicht verbindlich den Willen ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, einen FRAND-Lizenzvertrag zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe nicht innerhalb angemessener Frist ihre Lizenzwilligkeit erkl\u00e4rt und stattdessen auf die Hersteller verwiesen. Auch in Gespr\u00e4chen am 14.05.2015 in CC habe die Beklagte eine Lizenznahme verweigert. Die Kl\u00e4gerin bestreitet, auf ein Lizenzangebot der Beklagten verzichtet zu haben. Sie habe lediglich darauf verwiesen, dass sie die Patentrechte als ersch\u00f6pft ansehen w\u00fcrde, sofern die Hersteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Lizenz nehmen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Streithelferin bediene sich einer Verz\u00f6gerungstaktik, die der Geltendmachung des FRAND-Einwandes entgegenstehe. Die von der Streithelferin unterbreiteten Lizenzvertragsangebote vom 23.02.2015 (Anlage A-K67) und vom 02.04.2015 (Anlage A-K68), welche keine Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he vorsehen, sondern nur eine Drittbestimmungsklausel enthalten, seien unzureichend. Das von der Streithelferin am 24.09.2015 (Anlage HL(Kart)22a) vorgelegte Angebot mit einem konkreten Lizenzsatz sei dagegen versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Ferner versto\u00dfe es gegen FRAND, dass bei allen drei vorgenannten Gegenangeboten der Streithelferin \u2013 unstreitig \u2013 die Lizenz auf Deutschland beschr\u00e4nkt sein sollte. Eine solche geographische Beschr\u00e4nkung sei nicht branchen\u00fcblich. Vielmehr sei eine weltweite Lizenz (wie von der Kl\u00e4gerin angeboten) FRAND, insbesondere da das zu lizenzierende Portfolio in allen wesentlichen Jurisdiktionen gelte, weltweite Lizenzen branchen\u00fcblich seien und die Streithelferin weltweit t\u00e4tig ist und selbst immer weltweite Lizenzvereinbarungen abschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Es fehle zudem an einer ausreichenden Sicherheitsleistung, da die von der Streithelferin unterbreitete Bankgarantie nicht ausreichend hoch sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe annahmef\u00e4hige, FRAND-gem\u00e4\u00dfe Lizenzvertragsangebote in Form ihrer Standardlizenzvertr\u00e4ge gemacht. Die Lizenzs\u00e4tze entspr\u00e4chen denen, die auch J vor der \u00dcbertragung der Klagepatent(e) vereinbart habe und die auch die Kl\u00e4gerin in zahlreichen Lizenzvertr\u00e4gen mit in Lizenzfragen erfahrenen Mobiltelefon-Herstellern zugrunde gelegt habe. Die Lizenzgeb\u00fchren seien am Markt entsprechend akzeptiert (vgl. Anlage A-K65). Die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Lizenzgeb\u00fchren entspr\u00e4chen denen, die bereits von J f\u00fcr die Lizenzierung des das Klagepatent umfassende Portfolios verlangt worden sind. Die geforderten Lizenzgeb\u00fchren seien auch im Vergleich mit dem von der Fa. W verwalteten W-CDMA Patentpool FRAND. Bei diesem Pool fallen f\u00fcr alle Mobiltelefone Lizenzgeb\u00fchren an, auch wenn diese nicht HD-Voice unterst\u00fctzen. Zudem seien nur zwei Patentfamilien f\u00fcr den AMR-WB-Standard, 3 GPP TS 26.190, als essentiell angegeben worden. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 unstreitig \u2013 eine Lizenzgeb\u00fchr von USD 0,26 pro Ger\u00e4t angeboten; aus dem W-CDMA-Patentpool erhalte J pro Ger\u00e4t einen Betrag von USD 0,25 f\u00fcr jedes AMR-WB-f\u00e4hige Mobiltelefon. Die geforderte Lizenzgeb\u00fchr sei jedenfalls deshalb FRAND, weil \u2013 insoweit unstreitig \u2013 hierin eine \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 315 Abs. 3 BGB durch das LG Mannheim vorgesehen ist (vgl. Anlage A-K57, Ziff. 4.2 des Vertragsangebots).<\/p>\n<p>Es liege auch kein sog. Patenthinterhalt vor. Die Mitglieder der von der ETSI eingesetzten Standardisierungsorganisation seien nicht davon ausgegangen, der Codec 3 (aus dem sp\u00e4ter der AMR-WB-Standard wurde) sei patentfrei. Es sei auch sonst kein anderer Codec ausgew\u00e4hlt worden. Eine Zurechnung des Verhaltens von C sei rechtlich nicht m\u00f6glich. Schlie\u00dflich w\u00e4re Rechtsfolge eines Patenthinterhalts nur eine Pflicht zur Vergabe von FRAND-Lizenzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihre Klage in Bezug auf angegriffene Ausf\u00fchrungsformen, die die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen, zur\u00fcckgenommen hat sowie auf die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche, soweit sie \u00fcber die geltend gemachten Unterlassungsantr\u00e4ge sowie die ab dem Tag der Eintragung der Kl\u00e4gerin in die Rolle als Patentinhaberin geltend gemachten Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung hinausgehen, verzichtet hat,<\/p>\n<p>wie in der Urteilsformel zu Ziffer I. erkannt.<br \/>\nDie Beklagte hat dem Teilverzicht der Kl\u00e4gerin nicht zugestimmt und beantragt<\/p>\n<p>den Erlass eines Teilverzichtsurteils sowie im \u00dcbrigen, die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem rechtsh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren der Streithelferin \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Streithelferin beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem rechtsh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren der Streithelferin \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung f\u00fcr Handlungen vor dem 31.12.2010.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die von ihr vertriebenen Mobilger\u00e4te vom AMR-WB-Standard Gebrauch machen, und behauptet hierzu, dass sie als deutsches Vertriebsunternehmen keine Kenntnisse zu den tats\u00e4chlichen Funktionalit\u00e4ten der Mobiltelefone habe. Es seien lediglich die Angaben der Dritthersteller \u00fcbernommen worden. Eine Erkundigung innerhalb des Konzerns habe keine brauchbaren Erkenntnisse geliefert. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Implementierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Standardstellen um eine reine Optionalit\u00e4t handele und behauptet, bei der Verwendung von LTE machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dieser Optionalit\u00e4t keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Merkmalsgruppe 2 verlange zwei parallel laufende Signalpfade und nicht hintereinander ablaufende, allein sequentiell voneinander unterscheidbare Rechenoperationen. Merkmal 1 verlange, dass die Parameter in Reaktion auf ein ungefiltertes und ungeformtes Breitbandsignal erzeugt w\u00fcrden. Merkmal 3.1 verlange schlie\u00dflich einen direkten Vergleich der beiden errechneten Parameter. All dies sei im AMR-WB Standard nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin sind der Auffassung, das Klagepatent sei auf Grund einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme in der Entgegenhaltung WO 00\/025XXX A1 (Anlage PBP A36) nicht rechtsbest\u00e4ndig. Das Klagepatent habe die Priorit\u00e4t der Anmeldung CA 2.252.XX (Anlage PBP A36, \u00dcbersetzung in Anlage HL(A)11) nicht wirksam in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, da in dieser nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und eindeutig offenbart seien. Ferner fehle es dem Klagepatent im Hinblick auf die Druckschriften DD (Anlage NK6) und EE (Anlage NK8) an Neuheit bzw. Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greife durch. Die Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent begr\u00fcnde den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und damit einen Versto\u00df gegen Art. 102 AEUV bzw. \u00a7\u00a7 33, 19, 20 GWB. Dabei beruft sich die Beklagte nicht nur auf ihren eigenen Einwand, sondern auch auf den von der Herstellerin (also der Streithelferin) erhobenen Kartellrechtseinwand.<\/p>\n<p>Das Klagepatent vermittele der Kl\u00e4gerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem einschl\u00e4gigen Markt. Aus der Inhaberschaft eines standardessentiellen Patents f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard folge eine beherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin. Der relevante (Produkt-) Markt bestehe vorliegend aus AMR-WB-kompatiblen Ger\u00e4ten und ihren Substituten (HD Voice-f\u00e4higen Mobiltelefonen). Bedeutende Teile des Publikums seien auch auf dem streitgegenst\u00e4ndliche Standard angewiesen, da er es erm\u00f6gliche, in lauter Umgebung zu telefonieren und den Gespr\u00e4chspartner klar zu verstehen. Es bestehe ein eigener Markt f\u00fcr \u201eHD Voice\u201c-f\u00e4hige Mobiltelefone. Eine Substituierbarkeit sei nicht gegeben. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Technologie habe sich bereits zu fast 100 % am Markt durchgesetzt. Ohne Nutzung des Standards sei der Beklagten kein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot m\u00f6glich, sondern nur das Angebot eines Nischenprodukts. Die Mobilfunknetzbetreiber verlangten die Implementierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Standards. \u201eVoice over IP\u201c-Standards wie \u201eZ\u201c oder \u201eBB\u201c k\u00f6nnten den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard nicht ersetzen, da sie stets eine gute Internetverbindung erfordern; zudem entst\u00e4nden Kosten f\u00fcr die dabei entstehenden Datenvolumina. Die klageweise Geltendmachung der Unterlassungsanspr\u00fcche versto\u00dfe auch gegen Art. 101 AEUV, so dass der Kl\u00e4gerin die Durchsetzung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 33 GWB verwehrt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sei kartellrechtlich verpflichtet, lizenzsuchenden Unternehmen eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen anzubieten. Der Patentinhaber habe dabei zu begr\u00fcnden, warum die angebotene Lizenz FRAND sein soll. Die Beklagte und die Hersteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zu Lizenzverhandlungen objektiv bereit, willens und f\u00e4hig.<\/p>\n<p>Es sei kartellrechtlich unzul\u00e4ssig, dass die Kl\u00e4gerin nicht die Hersteller der Mobiltelefone angreift, sondern die Netzbetreiber, obwohl sie eine Lizenz mit den Herstellern abschlie\u00dfen wolle. Durch das Vorgehen gegen die Beklagte \u00fcbe die Kl\u00e4gerin einen gesteigerten Zwang gegen\u00fcber den Herstellern aus, da diese nicht nur f\u00fcrchten m\u00fcssten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr vertreiben zu d\u00fcrfen, sondern auch die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu ihren wichtigsten Kunden \u2013 den Mobilfunknetzbetreibern \u2013 zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass es entgegen der Auffassung der Kammer in den Urteilen vom 03.11.2015 keine \u00dcbergangsf\u00e4lle hinsichtlich der Verletzungsanzeige geben k\u00f6nne. Die Auslegung des EuGH gelte ex tunc, d.h. der EuGH entscheidet, wie das Recht schon immer auszulegen sei. F\u00fcr die Vorabinformation (Verletzungsinformation) sei nicht auf die Zustellung der Klageschrift als Erhebung abzustellen, sondern auf die Einreichung bei Gericht (unstreitig am 23.07.2014).<\/p>\n<p>Die Beklagte habe ihre Lizenzwilligkeit in einer Besprechung vom 14.05.2015 zum Ausdruck gebracht. Demgegen\u00fcber habe die Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass eine Lizenz durch die Beklagte nicht notwendig sei, da die Klage nur den Zweck habe, die Lieferanten zur Lizenznahme zu bewegen. Damit habe die Kl\u00e4gerin zum Ausdruck gebracht, auf ein Gegenangebot der Beklagten zu verzichten.<\/p>\n<p>Die Streithelferin behauptet ebenfalls, die Kl\u00e4gerin verf\u00fcge aufgrund des Klagepatents \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung und wiederholt und vertieft hierzu teilweise die Argumentation der Beklagten.<\/p>\n<p>Beim Missbrauch sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin keine eigene Marktposition sch\u00fctze, so dass ein ihr entstehender Schaden nur finanzieller Natur sein kann. Die von dem EuGH aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Klageerhebung habe die Kl\u00e4gerin missachtet. Sie habe eine Ank\u00fcndigung der Klage und Anh\u00f6rung des Verletzers unterlassen. Eine Information \u00fcber Dritte reiche nicht aus. Die Orange-Book-Entscheidung, auf die sich die Kl\u00e4gerin beruft, habe nur f\u00fcr de-facto-Standards gegolten und sei mit der Motorola-Entscheidung der EU-Kommission im April 2014 \u00fcberholt gewesen. Eine Nachholung der Erfordernisse des EuGH-Urteils w\u00e4hrend des laufenden Prozesses sei nicht m\u00f6glich, da im gesamten Zeitraum der Unterlassungsanspruch drohe.<\/p>\n<p>Die Streithelferin tr\u00e4gt vor, sie habe sich im Schreiben vom 09.12.2014 (Anlage HL(Kart)18 \/ Anlage A-K55) hinreichend bereit erkl\u00e4rt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Vorschlag der Kl\u00e4gerin, die Lizenzgeb\u00fchren nach \u00a7 315 Abs. 3 BGB festzusetzen mit der M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung durch das Landgericht Mannheim, sei nicht FRAND-konform. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte exzessive Geb\u00fchren festsetzen; ferner sei eine gerichtliche Bestimmung erforderlich, angeboten sei hingegen nur eine \u00dcberpr\u00fcfbarkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sehe in ihren Standardlizenzs\u00e4tzen pro Patentfamilie einen Betrag von bis zu USD 0,10 (insgesamt USD 0,60 f\u00fcr sechs Patentfamilien) vor (Anlage A-K54). Dies sei mehr als das 18-fache der Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr ein einzelnes Patent in einem \u201eW-CDMA\u201c-Patentpool, in dem auch das Klagepatent eingebracht war.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geforderte Lizenzbetrag von 0,26 USD pro Mobiltelefon sei nicht FRAND. Die f\u00fcr das Klagepatent durchgesetzten Lizenzs\u00e4tze mit anderen Herstellern seien \u00fcberh\u00f6ht und nur auf Druck mit einem Unterlassungsantrag zustande gekommen. Sie seien kein Indiz f\u00fcr die Akzeptanz oder FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der hierin vereinbarten Lizenzs\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Das EuGH-Urteil verpflichte die Kl\u00e4gerin, auch \u00fcberpr\u00fcfbare wirtschaftliche Kriterien vorzulegen, aus denen sich die geforderte Lizenzh\u00f6he im Einzelnen ableiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Da kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot der Kl\u00e4gerin vorliege, habe es nicht der Streithelferin oblegen, mit einem Gegenangebot zu reagieren. Gleichwohl habe sie sich \u00fcberobligatorisch zeitnah auf die Forderungen der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgemeldet und weiterverhandelt. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Angebote nicht zul\u00e4ssigerweise mit der Begr\u00fcndung ablehnen, ihr sei eine auf Deutschland bezogene Lizenz nicht zumutbar, da das Klagepatent nur f\u00fcr Deutschland gilt. Eine Lizenzpflicht f\u00fcr andere L\u00e4nder w\u00fcrde die internationale Zust\u00e4ndigkeit umgehen. Dass tats\u00e4chlich weltweit g\u00fcltige Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen werden, geschehe aus rein kaufm\u00e4nnischen Erw\u00e4gungen und habe mit den FRAND-Anforderungen nichts zu tun. Durch das Beharren auf einer weltweiten Lizenz seien alle bisherigen Angebote der Kl\u00e4gerin FRAND-widrig.<\/p>\n<p>Auch wenn sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, habe die Streithelferin gem\u00e4\u00df dem EuGH-Urteil ordnungsgem\u00e4\u00df Sicherheit geleistet (Anlage HL(Kart)24\/24a). Deren H\u00f6he sei auch ordnungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit sei hilfsweise auszusetzen, bis eine Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission im anh\u00e4ngigen Ermittlungsverfahren ergangen ist.<\/p>\n<p>Die Anmeldungen f\u00fcr die Klagepatente seien von der Bietergemeinschaft J\/C, die sich beim AMR-WB-Standard durchsetzen konnte, bewusst und gezielt verschwiegen worden. Erst nach der endg\u00fcltigen Festlegung (dem \u201eFreeze\u201c) der technischen Spezifikation (V 5.0) habe die J die Klageschutzrechte gegen\u00fcber der ETSI und sp\u00e4ter auch gegen\u00fcber der ITU als standardessentiell deklariert. Die ETSI-Mitglieder in der Standardisierungsorganisation seien davon ausgegangen, dass die von J vorgeschlagene Technologie patentfrei sei. Dieser Irrtum habe (mit-kausal) zur Wahl der standardisierten Technologie beigetragen. Dieser Patenthinterhalt begr\u00fcnde den Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB), den sich die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Rechtsgedanken des \u00a7 123 Abs. 2 BGB oder \u00a7\u00a7 404, 413 BGB zurechnen lassen m\u00fcsse, so dass die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent nicht mehr geltend machen k\u00f6nne. Vorsorglich regt die Streithelferin eine Vorlage an den EuGH an.<br \/>\nDie Kammer hat mit rechtskr\u00e4ftigem Zwischenurteil vom 22.01.2015 den Antrag der Beklagten auf Leisten von Prozesskostensicherheit durch die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.01.2016 (Bl. 1038 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und in dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.01.2016 beantragten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist in vollem Umfang zul\u00e4ssig. Insbesondere liegt nunmehr ein hinreichend bestimmter Unterlassungsantrag vor, nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.01.2016 klarstellend zu Protokoll erkl\u00e4rt hat, dass von den pauschalen Unternehmensbezeichnungen (\u201eA, C\u2026\u201c) s\u00e4mtliche konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen erfasst werden sowie Unternehmen, die die Unternehmensbezeichnung im Namen tragen, s\u00e4mtliche Kennzeichen \u2013 ob Marke oder sonstige Kennzeichen, ob eingetragen oder nicht eingetragen \u2013 erfasst werden, die den Unternehmen auf irgendeine Weise zugeordnet werden k\u00f6nnen, wobei der Begriff des Kennzeichens weit zu verstehen ist, das Tragen der Kennzeichen bedeutet, dass das Kennzeichen der Vorrichtung oder seiner Umverpackung \u00e4u\u00dferlich erkennbar anhaftet, und der Begriff des Stammens der Vorrichtungen von den Unternehmen weit zu verstehen ist, also nicht auf das Herstellen beschr\u00e4nkt, sondern schon die Beteiligung in der Lieferkette erfasst ist.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 und 3 PatG im nunmehr geltend gemachten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert (hierzu unter I.) Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II. und III.). Der Kl\u00e4gerin ist es auch nicht verwehrt, ihre Anspr\u00fcche gegen die Beklagten durchzusetzen, da weder der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand noch die auf \u00a7 242 BGB gest\u00fctzten Einw\u00e4nde der Beklagten durchgreifen (hierzu unter IV. und V.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht geboten (hierzu unter VII).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist sowohl prozessf\u00fchrungsbefugt als auch aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Sie ist als Inhaberin im Patentregister eingetragen, weswegen sie schon auf Grundlage von \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG prozessual berechtigt ist, Unterlassung zu verlangen, da die Unterlassung nicht gegen\u00fcber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet ist und die genannte Norm den eingetragenen Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent prozessual berechtigt (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Hieraus folgt, dass beim Unterlassungsanspruch die materielle Inhaberschaft nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, da der Anspruch jedenfalls im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch, allerdings lediglich f\u00fcr den Zeitraum ab Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Register.<\/p>\n<p>Gegen einen Gleichlauf von Unterlassungsanspruch einerseits und Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruch andererseits k\u00f6nnte zwar sprechen, dass dem Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruch zumindest auch eine Sanktionsfunktion beigemessen wird (f\u00fcr das Markenrecht: BGH, GRUR 2006, 504 \u2013 Parf\u00fcmtestk\u00e4ufe), indem n\u00e4mlich wie beim Schadenersatzanspruch an bereits geschehenes Unrecht angekn\u00fcpft wird, das durch die Vernichtung und den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware ges\u00fchnt werden soll.<\/p>\n<p>Allerdings sind der R\u00fcckruf- und der Vernichtungsanspruch im Schwerpunkt darauf gerichtet, die Folgen einer einmal begangenen Verletzungshandlung und der damit verbundenen Inverkehrsetzung patentverletzender Gegenst\u00e4nde zu beseitigen (Fitzner \/ Lutz \/ Bodewig \/ Rinken, Patentrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140a PatG Rn. 5 und 6; Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 140a Rn. 4). Sie wurden entwickelt, um massenhafte Produktpiraterie wirksam zu bek\u00e4mpfen (vgl. Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, a.a.O.). F\u00fcr diese Zielrichtung wurden die dem Verletzten vorher zustehenden Beseitigungsanspr\u00fcche nach den allgemeinen Vorschriften (\u00a7 1004 BGB) als nicht ausreichend angesehen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140a Rn. 1). Die durch Vernichtung und R\u00fcckruf bewirkte Folgenbeseitigung hat damit nach dem Gesetzeszweck im Schwerpunkt die pr\u00e4ventive Funktion, hinsichtlich eines einmal in den Verkehr gelangten patentverletzenden Gegenstandes zu verhindern, dass der Abnehmer diesen Gegenstand \u2013 gewerblich handelnd und damit erneut patentverletzend \u2013 weitergibt. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Gleichlauf bei der Beurteilung der Aktivlegitimation sinnvoll, weil so betrachtet Vernichtung und R\u00fcckruf Anspr\u00fcche zur Vorbeugung einer einen titulierbaren Unterlassungsanspruch ausl\u00f6senden Handlung sind. S\u00e4mtliche dieser Anspr\u00fcche sind damit Teil des allgemeinen Beseitigungsanspruchs, der Unterlassungsanspruch in vorbeugender, der Vernichtungs- und der R\u00fcckrufanspruch in folgenbeseitigender Form.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend also der Gesetzeszweck eine gleichm\u00e4\u00dfige Pr\u00fcfung der Aktivlegitimation der Anspr\u00fcche auf Unterlassung einerseits und Vernichtung und R\u00fcckruf andererseits zwar st\u00fctzt, aber eben angesichts des auch vorhandenen Sanktionscharakters nicht zwingend bedingt, ist dieser Gleichlauf mit Blick auf die Folgen von Vernichtung und R\u00fcckruf geboten. Vernichtung und R\u00fcckruf haben faktisch dieselbe Auswirkung wie die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, denn jeweils ist der fragliche Gegenstand nach Titulierung einer dieser Anspr\u00fcche nicht l\u00e4nger marktf\u00e4hig. Umgekehrt erg\u00e4nzen die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf faktisch den Unterlassungsanspruch. Das Handeln des Verletzers war diesem schon vor der Titulierung des Unterlassungsanspruchs untersagt, allerdings kann der Patentinhaber mangels Titel die Folgen der Zuwiderhandlung nicht durch einen \u201eVollzug\u201c dieses Verbots beseitigen, sondern ist insoweit darauf angewiesen, mittels eigest\u00e4ndiger Anspr\u00fcche und Anspruchsgrundlagen die Folgen der einmal begangenen Verletzungshandlungen zu beseitigen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass sowohl der Unterlassungsanspruch als auch die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf jeweils Ausdruck des in absoluter Weise geltenden Gebots der Wahrung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers sind. Vernichtung und R\u00fcckruf sind ebenso wie Unterlassung materiellrechtlich gleichsam gegen\u00fcber jedermann geschuldet und gegen\u00fcber jedermann zu erf\u00fcllen. Damit herrscht die Interessenlage, an die die Regelung des \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG ankn\u00fcpft, auch bei den Anspr\u00fcchen auf Vernichtung und R\u00fcckruf vor: Der Verletzer ist gegen\u00fcber jedermann verpflichtet, die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten und zur\u00fcckzurufen. Diese Verpflichtung aber auch prozessual geltend zu machen obliegt demjenigen, der im Register als Patentinhaber eingetragen ist, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Registerlage mit der materiellen Berechtigung am Patent \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Ein Unterschied besteht freilich in der zeitlichen Begrenzung der Anspr\u00fcche: Der Unterlassungsanspruch bedarf keiner Begrenzung in die Vergangenheit hinein, weil er grunds\u00e4tzlich und vollst\u00e4ndig nur in die Zukunft wirkt. Die den Unterlassungsanspruch in der geschilderten Weise flankierenden Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf wirken insoweit in die Zukunft, als sie bereits vor dem Zeitpunkt des Entscheidungserlasses in den Verkehr gelangte Gegenst\u00e4nde betreffen. Zur Geltendmachung von Vernichtung und R\u00fcckruf kann der eingetragene Inhaber indes auch im zeitlichen Umfang nur insoweit berechtigt sein, wie er zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt ist, also im Hinblick auf Gegenst\u00e4nde, die seit seiner Eintragung ins Register in den Verkehr gelangt sind. Mithin ist hier ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt der 28.08.2014.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Technik zum Codieren eines Sprachsignals und dabei speziell eine verbesserte Pitch-Suchvorrichtung und ein verbessertes Pitch-Suchverfahren.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass der Bedarf an effizienten digitalen Breitband-Sprach- bzw. Audiocodierungstechniken, bei der ein guter Kompromiss zwischen subjektiver Qualit\u00e4t und der Bitrate besteht (d.h. des f\u00fcr die \u00dcbertragung erforderlichen Datenvolumens), f\u00fcr zahlreiche Anwendung zunimmt. Bis vor kurzem wurden in Sprachcodierungsanwendungen haupts\u00e4chlich Telefonbandbreiten verwendet, die im Bereich von 200 \u2013 3.400 Hz gefiltert wurden. Jedoch gibt es einen zunehmenden Bedarf an Breitbandsprachanwendungen, um die Verst\u00e4ndlichkeit und Nat\u00fcrlichkeit der Sprachsignale zu vergr\u00f6\u00dfern. Es wurde festgestellt, dass eine Bandbreite im Bereich von 50 \u2013 7.000 Hz f\u00fcr eine pers\u00f6nliche Sprachqualit\u00e4t ausreichend ist (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Bei der Sprachsignalcodierung setzt ein Sprachcodierer ein Sprachsignal in einen digitalen Bitstrom um, in dem es abgetastet und quantisiert wird. Dabei hat der Sprachcodierer die Aufgabe, diese digitalen Abtastwerte mit einer kleineren Anzahl von Bits darzustellen und dennoch eine gute subjektive Sprachqualit\u00e4t aufrechtzuerhalten. Dies ist der bereits erw\u00e4hnte Kompromiss zwischen subjektiver Sprachqualit\u00e4t und der hierf\u00fcr erforderlichen Bitrate. Das codierte Sprachsignal kann dann \u00fcber einen Kommunikationskanal \u00fcbertragen oder auf einem Speichermedium gespeichert werden. Anschlie\u00dfend kann ein Sprachdecodierer oder Synthetisierer verwendet werden, der auf den \u00fcbertragenen oder gespeicherten Bitstrom einwirkt und ihn wieder in ein Tonsignal umsetzt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert als Beispiel einer solchen Sprachsignalcodierung die so genannte \u201eCode Excited Linear Prediction\u201c-Technik (codeangeregte lineare Pr\u00e4diktionstechnik = CELP-Technik), die eine der besten bekannten Techniken f\u00fcr einen guten Qualit\u00e4t\/Bitraten-Kompromiss ist. Bei der CELP-Technik wird das abgetastete Sprachsignal in aufeinander folgenden Bl\u00f6cken aus Abtastwerten verarbeitet, die normalerweise als Rahmen bezeichnet werden (engl. \u201eframes\u201c). In CELP wird ein lineares Pr\u00e4diktionssynthesefilter (LP-Synthesefilter) f\u00fcr jeden Rahmen berechnet und \u00fcbertragen. Der Rahmen wird dann in kleinere Bl\u00f6cke unterteilt, die als Teilrahmen (\u201esubframes\u201c) bezeichnet werden (Abs. [0004]). Ein Anregungssignal wird in jedem Teilrahmen bestimmt, \u00fcbertragen und beim Decodierer als die Eingabe des LP-Synthesefilters verwendet, um die synthetisierte Sprache zu erhalten (Abs. [0004]). Das Synthesefilter erzeugt also beim Decodierer aus digitalen Informationen letztlich Sprache.<\/p>\n<p>Das Anregungssignal besteht normalerweise aus zwei Komponenten: Eine aus der fr\u00fcheren Anregung, die auch als Pitch-Beitrag oder Beitrag des adaptiven Codebuchs bezeichnet wird, und eine andere aus einem innovativen Codebuch, das auch als festes Codebuch bezeichnet wird (Abs. [0004]). Ein innovatives Codebuch ist ein indexierter Satz aus Sequenzen, die als Codevektoren bezeichnet werden. Jede Codebuch-Sequenz wird durch eine ganze Zahl k indexiert (Abs. [0005]). Statt des eigentlichen (Sprach-) Signals werden also nur Referenzen zu Codebuch-Eintr\u00e4gen \u00fcbertragen, was die zu \u00fcbertragende oder zu speichernde Datenmenge deutlich reduziert. Damit eine \u00fcbertragene Codebuch-Referenz richtig vom Decodierer verstanden wird, m\u00fcssen Codierer (z.B. ein Sender) und Decodierer (z.B. ein Empf\u00e4nger) idealerweise identische Codeb\u00fccher aufweisen. Der innovative Codevektor ist eher bei stimmhaften Lauten, der Pitch-Codevektor eher bei stimmlosen Lauten relevant.<\/p>\n<p>Um die Sprache entsprechend der CELP-Technik zu synthetisieren, wird jeder Block aus Abtastwerten synthetisiert, indem ein geeigneter Codevektor aus dem Codebuch durch zeitver\u00e4nderliche Filter gefiltert wird, die die spektralen Eigenschaften des Sprachsignals modellieren. Auf der Codiererseite wird die Syntheseausgabe f\u00fcr alle Codevektoren aus dem Codebuch oder eine Teilmenge der Codevektoren aus dem Codebuch berechnet (Codebuch-Suche). Der erhaltene Codevektor ist derjenige, der die Syntheseausgabe erzeugt, die am genauesten am urspr\u00fcnglichen Sprachsignal entsprechend einem entsprechend der Wahrnehmung gewichteten Verzerrungsma\u00df liegt. Diese Gewichtung auf Grundlage der Wahrnehmung wird unter Verwendung eines sogenannten Filters zur Gewichtung entsprechend der Wahrnehmung ausgef\u00fchrt, das normalerweise aus dem LP-Synthesefilter abgeleitet wird (Abs. [0006]). Dieser Vorgang im Codierer hei\u00dft \u201eanalysis-by-synthesis\u201c. Es werden also auf der Codiererseite diejenigen Codebuchvektoren herausgesucht und \u00fcbertragen, die am besten zur Erzeugung des urspr\u00fcnglichen Sprachsignals geeignet sind.<\/p>\n<p>In Abs. [0007] verweist das Klagepatent auf die Europ\u00e4ische Patentanmeldung 788 091, in der ein CELP-gest\u00fctzter Codierer beschrieben ist. Das Klagepatent stellt fest, dass das CELP-Modell beim Codieren von Telefonband-Tonsignalen sehr erfolgreich gewesen ist. Hierbei existieren mehrere CELP-gest\u00fctzte Standards in einem weiten Bereich von Anwendungen, insbesondere f\u00fcr digitale zellulare Anwendungen (Abs. [0008]). Im Telefonband wird das Tonsignal auf 200 bis 3.400 Hz bandbegrenzt und mit 8.000 Abtastwerten pro Sekunde abgetastet, wohingegen bei Breitband-Sprach\/Audio-Anwendungen das Tonsignal auf 50 bis 7.000 Hz bandbegrenzt und mit 16.000 Abtastwerten pro Sekunde abgetastet wird.<\/p>\n<p>Wenn das f\u00fcr das Telefonband optimierte CELP-Modell auf Breitbandsignale angewendet wird, ergeben sich nach dem Klagepatent einige Schwierigkeiten. Daher m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Merkmale zu dem Modell hinzugef\u00fcgt werden, um Breitbandsignale in hoher Qualit\u00e4t zu erhalten (Abs. [0008]). Bei Breitbandsignalen erstrecken sich die Pitch-Inhalte im Spektrum stimmhafter Segmente in den Breitbandsignalen nicht \u00fcber den ganzen Bereich des Spektrums, wobei der Betrag der Stimmhaftigkeit im Vergleich zu Schmalbandsignalen mehr Abweichung zeigt. Deshalb sind bei Breitbandsignalen die vorhandenen Pitch-Suchfunktionen nicht sehr effizient. Daher ist es in Bezug auf Breitbandsignale wichtig, die Pitchanalyse mit geschlossener Regelschleife zu verbessern, um dadurch die Abweichungen im Grad der Stimmhaftigkeit besser anzupassen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0012] als seine Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren und eine Vorrichtung zum effizienten Codieren von Breitbandsignalen (4.000 Hz) unter Verwendung von CELP-Codierungstechniken zu schaffen, die einen verbesserten Pitchinhalt verwenden, um rekonstruierte Tonsignale von hoher Qualit\u00e4t zu erhalten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen offenbart:<\/p>\n<p>1. Pitch-Analysevorrichtung<br \/>\n1.1 zum Erzeugen eines optimalen Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal, umfassend:<br \/>\n2. wenigstens zwei Signalpfade, die jeweiligen S\u00e4tzen von Parametern des Pitch-Codebuchs zugeordnet sind, wobei:<br \/>\n2.1 jeder Signalpfad eine Vorrichtung zur Berechnung des Pitch-Vorhersagefehlers (307, 308)<br \/>\n1.1.1. zum Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers eines Pitch-Codevektors von einer Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs (301) umfasst; und<br \/>\n2.2 wenigstens einer der beiden Pfade ein Filter (305)<br \/>\n2.2.1 zum Filtern des Pitch-Codevektors vor der Zuf\u00fchrung des Pitch-Codevektors zu der Vorrichtung zur Berechnung des Pitch-Vorhersagefehlers des einen Pfades umfasst; und<br \/>\n3. eine Auswahleinrichtung (309)<br \/>\n3.1 zum Vergleichen der in den wenigstens zwei Signalpfaden berechneten Pitch-Vorhersagefehler,<br \/>\n3.2 um den Signalpfad auszuw\u00e4hlen, der den niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler hat,<br \/>\n3.3 und um den Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs, der dem ausgew\u00e4hlten Signalpfad zugeordnet ist, zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Der kumulativ geltend gemachte Verfahrensanspruch 10 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Pitch-Analyseverfahren zum Erzeugen eines optimalen Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal, die umfasst:<br \/>\n2. In wenigstens zwei Signalpfaden, die jeweiligen S\u00e4tzen von Parametern des Pitch-Codebuchs zugeordnet sind,<br \/>\n2.1 Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers eines Pitch-Codevektors aus einer Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs f\u00fcr jeden Signalpfad;<br \/>\n2.2 In wenigstens einem der zwei Signalpfade Filtern des Pitch-Codevektors, bevor der Pitch-Codevektor zugef\u00fchrt wird, um den Pitch-Vorhersagefehler des einen Pfades zu berechnen;<br \/>\n3. und<br \/>\n3.1 Vergleichen der Pitch-Vorhersagefehler, die in den wenigstens zwei Signalpfaden berechnet wurden,<br \/>\n3.2 Ausw\u00e4hlen des Signalpfads mit dem niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler und<br \/>\n3.3 Ausw\u00e4hlen des Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs, der dem ausgew\u00e4hlten Signalpfad zugeordnet ist.<br \/>\nDer kumulativ geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 19 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<br \/>\n1. Codierer in Mobiltelefonen, der eine Pitch-Analysevorrichtung nach Anspruch 1 besitzt, um ein Breitband-Eingangssignal zu codieren, wobei der Codierer umfasst:<br \/>\n2. Eine Berechnungseinrichtung f\u00fcr ein lineares Pr\u00e4diktionssynthesefilter, das auf das Breitbandsignal anspricht, um Koeffizienten f\u00fcr ein lineares Pr\u00e4diktionssynthesefilter zu erzeugen,<br \/>\n3. ein Filter zur Gewichtung entsprechend der Wahrnehmung, das auf das Breitbandsignal und auf die Koeffizienten des linearen Pr\u00e4diktionssynthesefilters anspricht, um ein entsprechend der Wahrnehmung gewichtetes Signal zu erzeugen,<br \/>\n4. einen Impulsantwortgenerator, der auf die Koeffizienten f\u00fcr das lineare Pr\u00e4diktionssynthesefilter anspricht, um ein Impulsantwortsignal eines gewichteten Synthesefilters zu erzeugen,<br \/>\n5. eine Pitch-Sucheinheit zum Erzeugen von Parametern des Pitch-Codebuchs, wobei die Pitch-Sucheinheit umfasst:<br \/>\n5.1 die Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs, die auf das entsprechend der Wahrnehmung gewichtete Signal und auf die Koeffizienten f\u00fcr das lineare Pr\u00e4diktionssynthesefilter anspricht, um den Pitch-Codevektor und den innovativen Zielvektor zu erzeugen,<br \/>\n5.2 die Pitch-Analysevorrichtung, die auf den Pitch-Codevektor anspricht, und aus den S\u00e4tzen von Parametern des Pitch-Codebuchs denjenigen Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs ausw\u00e4hlt, der dem Pfad mit dem niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler zugeordnet ist;<br \/>\n6. eine Vorrichtung zum Durchsuchen eines innovativen Codebuchs, die auf das Impulsantwortsignal des gewichteten Synthesefilters und den innovativen Zielvektor anspricht, um Parameter des innovativen Codebuchs zu erzeugen, und<br \/>\n7. eine Signalformungsvorrichtung zum Erzeugen eines codierten Breitbandsignals,<br \/>\n7.1 das den Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs, die dem Pfad mit dem niedrigsten Pitch-Vorhersagefehler zugeordnet sind,<br \/>\n7.2 die innovativen Codebuchparameter und<br \/>\n7.3 die Koeffizienten f\u00fcr das lineare Pr\u00e4diktionssynthesefilter umfasst.<\/p>\n<p>Der kumulativ geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 37 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. mobile zellulare Sender-\/Empfangseinheiten, umfassend:<br \/>\n2. einen Sender,<br \/>\n2.1 der einen Codierer zur Codierung eines Breitbandsignals nach Anspruch 19 und<br \/>\n2.2 eine Sendeschaltung zum Senden des codierten Breitbandsignals enth\u00e4lt; und<br \/>\n3. einen Empf\u00e4nger,<br \/>\n3.1 der eine Empfangsschaltung zum Empfangen eines gesendeten, codierten Breitbandsignals und<br \/>\n3.2 einen Decodierer zum Decodieren des empfangenen, codierten Breitbandsignals enth\u00e4lt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDavon ausgehend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents, n\u00e4mlich den Vorrichtungsanspr\u00fcchen 1, 19 und 37, sowie mittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df vom Verfahrensanspruch 10 Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 1.1 des Klagepatentanspruchs 1. Hiernach hat die Erzeugung des optimalen Parameter-Satzes in Reaktion auf ein Breitbandsignal zu erfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin folgt aus dem Anspruchswortlaut nicht, dass die Erzeugung der Parameter unmittelbar aus dem Eingangssignal zu erfolgen hat. Der Wortlaut \u201ein Reaktion auf\u201c l\u00e4sst vielmehr durch seine offene Formulierung Spielraum f\u00fcr weitere Zwischenschritte.<\/p>\n<p>Dies deckt sich mit dem Inhalt der weiteren, nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterialien, n\u00e4mlich der Klagepatentbeschreibung und den Zeichnungen. Schon in seinem allgemeinen Teil beschreibt das Klagepatent in Abschnitt [0008], dass das Eingangssignal zur Vermeidung von Nachteilen des CELP-Modells ein Wahrnehmungsgewichtungsfilter und weitere Formungen zu durchlaufen hat. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht hat die Filterung und Formung des Signals vor Erzeugung der Codebuch-Parameter zu erfolgen, weil ab dem Zeitpunkt der Erzeugung der Parameter gar kein Signal mehr vorliegt, welches gefiltert werden kann, sondern nur noch Vektoren, die das Signal repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>Gleiches folgt aus Figur 1 des Klagepatents. Aus dieser ist ersichtlich, dass die Pitchanalyse mit geschlossener Regelschleife in Block 107 erst erfolgt, nachdem das \u201einput speech signal\u201c, also das Eingangssignal unterabgetastet (Block 101), das Hochpass- (Block 102), das Voranhebe- (Block 103) und das Wahrnehmungsgewichtungsfilter (Blcok 105) durchlaufen hat und damit nicht mehr als Ausgangssignal in Reinform vorliegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieser Reihenfolge der Verarbeitung des Signals folgt ebenfalls der AMR-WB Standard, so dass hier die Pitchanalyse in Reaktion auf ein Breitbandsignal im Sinne des Merkmals 1.1 erfolgt. Aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 in Anlage WKS1 (S. 49) ist ersichtlich, dass das Eingangssignal dieselben Filterungsschritte wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents durchl\u00e4uft, bevor es der Pitchanalyse im Block \u201efind best delay and gain\u201c zugef\u00fchrt wird:<br \/>\n+<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen ebenfalls Merkmal 2.1 des Klagepatents, nach welchem wenigstens zwei Signalpfade existieren, die jeweiligen S\u00e4tzen von Parametern des Pitch-Codebuchs zugeordnet sind und jeder Signalpfad eine Vorrichtung zum Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers umfasst.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus fachm\u00e4nnischer Sicht, die die Parteien insoweit nicht in Abrede stellen, verlangt Merkmal 2 keine Hardware-Implementierung, sondern l\u00e4sst auch eine Software-Implementierung der Signalpfade zu. Es sind daher aus fachm\u00e4nnischer Sicht keine physischen Signalpfade notwendig, vielmehr handelt es sich um logische Signalpfade, also Verarbeitungsschritte, die ein Signal durchl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin verlangt der Anspruchswortlaut nicht, dass die auf diesen logischen Signalpfaden vorgenommenen Berechnungen gleichzeitig und unabh\u00e4ngig voreinander, das hei\u00dft, ohne Datenaustausch, vorgenommen werden m\u00fcssen. Zwar mag es f\u00fcr den Fachmann, wie die Beklagte vortr\u00e4gt, aus Zeitgr\u00fcnden durchaus w\u00fcnschenswert sein, dass die beiden Berechnungen zeitgleich stattfinden. Allerdings findet eine solche Auslegung weder eine St\u00fctze im Anspruchswortlaut noch in der Klagepatentbeschreibung. Hier ist von einer zeitlichen Komponente keine Rede. Auch das in Figur 3 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel kann nicht zur Einengung des Anspruchs herangezogen werden. Zwar sind in diesem Diagramm zwei Pfade erkennbar, die nicht hintereinander, sondern nebeneinander verlaufen. Allerdings erl\u00e4utern Ausf\u00fchrungsbeispiele, so wie Unteranspr\u00fcche, den Erfindungsgegenstand lediglich exemplarisch, aber nicht abschlie\u00dfend (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mengenangabe), so dass Figur 3 nicht zur einengenden Auslegung herangezogen werden kann.<\/p>\n<p>Ausgehend vom Anspruchswortlaut und unter funktioneller Betrachtungsweise liegen zwei Signalpfade, aufweisend zwei Vorrichtungen zum Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers schon dann vor, wenn innerhalb des Codierers das Ausgangsignal zwei Verarbeitungsschritte durchl\u00e4uft, einmal in Form der Verarbeitung nach Merkmal 2.1.1 ohne Filter und einmal in Form der Verarbeitung nach Merkmal 2.2.1 mit Filter. Prim\u00e4r geht es aus fachm\u00e4nnischer Sicht darum, sowohl einen Pitch-Vorhersagefehler in ungefilterter Form als auch einen Pitch-Vorhersagefehler mit Filterung zu erhalten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 2.1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die sequentielle Abfolge aus dem Quellcode cod_main.c (Anlagen PBP A29 und A30) entspricht der Verwirklichung zweier Signalpfade gem\u00e4\u00df Merkmal 2. Im Quellcode wird ein Anregungssignal exc bereitgestellt, zu y1 gefaltet und ein Vorhersagefehler dn zum Zielvektor berechnet. Weiter wird das Anregungssignal exc einem Tiefpassfilter zugef\u00fchrt; das gefilterte Signal wird zu y2 gefaltet und ein Vorhersagefehler xn2 wird f\u00fcr das zweite, gefilterte Signal berechnet. Durch die Berechnung und Zuweisung der Variablen werden die Werte dieser Variablen physikalisch durch die Ausf\u00fchrung der Software hinterlegt, beispielsweise in dem Arbeitsspeicher eines Mobiltelefons. Mit den Befehlen aus dem Quellcode \u2013 auch wenn diese sequentiell ausgef\u00fchrt werden \u2013 durchschreiten die S\u00e4tze von Parametern f\u00fcr das Pitch-Codebuch mehrere Berechnungsschritte. Das gleiche Anregungssignal wird auf zwei verschiedene Weisen verarbeitet, einmal ohne Filter, wie in Merkmal 2.1.1 gefordert und einmal mit Filter, wie in Merkmal 2.2.1 gefordert.<\/p>\n<p>Hierbei durchlaufen die hinterlegten Repr\u00e4sentationen der Signale \u2013 in Form der Werte, welche als Variablen in einem Speichermedium festgehalten sind \u2013 auch einen Signalpfad. In diesem Signalpfad verlaufen die S\u00e4tze von Parametern sogar physikalisch getrennt voneinander, obwohl eine Trennung oder Aufspaltung nicht explizit nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 gefordert ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin handelt es sich bei den in der Referenzimplementierung berechneten Vektoren dn (Ergebnis des ungefilterten Signalpfads) und xn2 (Ergebnis des Signalpfads mit Filterung) um klagepatentgem\u00e4\u00dfe Pitch-Vorhersagefehler. Es ist unerheblich, dass es sich hierbei nicht um Zahlen, sondern um Vektoren handelt.<\/p>\n<p>Der Pitch-Vorhersagefehler wird im Anspruch nicht weiter definiert. Dem Fachmann wird angesichts der Lehre des Klagepatents vermittelt, dass der Pitch-Vorhersagefehler zumindest die Feststellung einer Abweichung von der Pitch-Vorhersage zu dem eigentlichen Eingangssignal bereitstellen soll. Dass dies unter Verwendung von Vektoren geschehen kann, ergibt sich aus Abschnitt [0077] der Klagepatentbeschreibung. Denn ausweislich dieses Abschnitts erfolgt auch hier die Berechnung auf Basis einer aus vektoriellen Pitch-Vorhersagefehlern bestimmten skalaren Gr\u00f6\u00dfe. Mithin verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmalsgruppe 2 des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\n3.<br \/>\nMerkmal 3.1 des Klagepatentanspruchs 1, wonach eine Auswahleinrichtung zum Vergleichen der berechneten Pitch-Vorhersagefehler dient, ist ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter funktionaler Betrachtungsweise dient der Vergleich nach Merkmal 3.1, wie auch aus Merkmal 3.2 ersichtlich, dazu, herauszufinden, ob entweder das ungefilterte oder das durch das Tiefpassfilter gefilterte Signal die gr\u00f6\u00dfere \u00c4hnlichkeit mit dem Eingangssignal aufweisen. In welcher Form ein solcher Vergleich stattzufinden hat, ergibt sich weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Patentbeschreibung. Es ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht mithin auch m\u00f6glich, einen solchen Vergleich mittelbar aus dem Ergebnis der Differenz zweier Vektoren abzuleiten, so lange eine Auswahl entsprechend Merkmal 3.2. am Ende m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine solche Auswahleinrichtung durch die Implementierung des Quellcodes zu TS XXX (Anlage HL(A)3) auf. Nachdem die beiden oben genannten Fehlervektoren dn und xn2 berechnet worden sind, findet in den Codezeilen 1074 bis 1109 eine Differenzberechnung unter Verwendung der Ergebnisse der vorigen zwei Berechnungen statt. Je nach dem Ergebnis der Differenzberechnung wird in den Zeilen 1097-1109 entweder der nicht-tiefpassgefilterte Codevektor oder der gefilterte Codevektor ausgew\u00e4hlt. Dies entspricht, wie oben dargelegt einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vergleich.<br \/>\n4.<br \/>\nEs wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls der Signalpfad ausgew\u00e4hlt, der den niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler aufweist (Merkmal 3.2).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter funktioneller Betrachtungsweise handelt es sich bei der Auswahl eines Signalpfads um die Auswahl des Verarbeitungswegs, den die am besten passende Version des Sprachsignals (entweder gefiltert oder ungefiltert) genommen hat. Durch die Auswahl des Verarbeitungsergebnisses wird quasi nachtr\u00e4glich der Pfad ausgew\u00e4hlt, den das Signal durchlaufen hat. Weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Systematik folgt, dass eine unmittelbare Auswahl des Signalpfads stattzufinden hat. Auch hier gen\u00fcgt die Ableitung des \u201erichtigen\u201c Signalpfads aus anderen Berechnungsergebnissen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine solche Auswahl findet in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen statt. Es wird im TS XXX das Parameter mit der geringsten Abweichung ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Hierbei kann dahinstehen, ob dies auch in der Implementierung TS 126 XXX (Anlage PBP A28), die sich mit LTE-Funktionalit\u00e4ten befasst, der Fall ist. Denn ausweislich des Abschnitts 1 auf Seite 5 findet diese Implementierung keine Anwendung im \u201e3G speech service\u201c, also im UMTS-Netz. Bei der TS 126.XXX handelt es sich n\u00e4mlich nach diesem Abschnitt um eine \u201efixed-point-specification\u201c f\u00fcr das UMTS-Netz, also einer zwingend zu implementierenden Funktionalit\u00e4t.<\/p>\n<p>Angesichts der von Beklagtenseite nicht bestrittenen UMTS-F\u00e4higkeit s\u00e4mtlicher angegriffener Ausf\u00fchrungsformen ist es unerheblich, dass das Klagepatent unter Umst\u00e4nden im LTE-Netz keine Rolle spielt. Es gen\u00fcgt, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Eine Patentverletzung scheitert nicht, wenn der Abnehmer nicht zu jeder Zeit von der patentierten Lehre Gebrauch macht (BGH, Urteil v. 13.12.2005 \u2013 X ZR 14\/02 \u2013 Rangierkatze). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind dazu in der Lage, im UMTS-Netz zu kommunizieren, und haben damit die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nZu Recht haben weder die Beklagte noch die Streithelferin die Verwirklichung der weiteren Merkmale von Klagepatentanspruch 1 in Abrede gestellt. Das Gleiche gilt f\u00fcr die weiteren Merkmale der kumulativ geltend gemachten Anspr\u00fcche, so dass diese insgesamt wortsinngem\u00e4\u00df durch den AMR-WB-Standard verwirklicht werden.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der AMR-WB-Technologie bestreitet die Beklagte lediglich mit Nichtwissen verbunden mit dem Vorbringen, sie habe von den jeweiligen Herstellern, von denen sie die Mobiltelefone bezieht, \u201edie Angabe \u00fcbernommen, dass die Telefone angeblich AMR-WB-f\u00e4hig seien\u201c. Damit gen\u00fcgt die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht. Als Fachunternehmen obliegt es ihr, wesentliche technische Merkmale der von ihr an Endverbraucher vertriebenen Produkte in einer Weise zu \u00fcberpr\u00fcfen, die es ihr gestattet, zum Vorhandensein oder zum Fehlen solcher Merkmale eine eigene Aussage machen zu k\u00f6nnen und sich nicht allein auf die Angaben ihres Lieferanten zu verlassen. Unter Anwendung deutschen Kaufrechts w\u00e4re sie auch berechtigt, von ihren Lieferanten nachpr\u00fcfbare Angaben zu verlangen, die das Vorhandensein solcher Eigenschaften zu belegen geeignet sind. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte sich mit dem Befund zufriedengeben will, sie k\u00f6nne \u201eauch nicht ausschlie\u00dfen, dass die Angabe, diese Mobiltelefone funktionierten nach dem AMR-WB-Standard, schlicht falsch ist\u201c, denn mit einer solchen Haltung w\u00fcrde sie sich nicht nur der Geltendmachung und Durchsetzung von M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber ihren Lieferanten begeben, sondern auch in grob fahrl\u00e4ssiger Weise gegen\u00fcber ihren Abnehmern wom\u00f6glich falsche Angaben zur technischen Beschaffenheit der von ihr vertriebenen Mobiltelefone machen. Aus diesem Grunde bedarf es auch nicht der Erhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises.<\/p>\n<p>Weil die Beklagte somit nicht wirksam bestritten hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dem AMR-WB-Standard gen\u00fcgen, l\u00e4sst sich feststellen, dass dies der Fall ist und dass demnach von den technischen Vorgaben des Standards auf eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geschlossen werden kann.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Beklagte bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deutschlandweit an und benutzt damit das Klagepatent widerrechtlich im Sinne von \u00a7 9 PatG.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbar den Verfahrensanspruch 10 des Klagepatents in Form von Anbieten und Liefern.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen (\u201ewesentliches Mittel\u201c im Folgenden), zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin wesentliches Mittel liegt in der Regel vor, wenn das betreffenden Mittel im Patentanspruch genannt wird (Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 10 Rn. 14). Es reicht aber aus, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel mit einem wesentlichen Erfindungselement funktional so zusammenwirken kann, dass es zu einer Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre kommt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mobiltelefone, die das klagepatentanspruchgem\u00e4\u00dfe Pitch-Analyseverfahren anwenden, also um wesentliche Mittel der Erfindung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt ferner voraus, dass das wesentliche Mittel &#8222;bestimmt\u201c ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Au\u00dferdem muss der Dritte (= Anbieter oder Lieferant, hier also die Beklagte) um die Verwendungsbestimmung seines Abnehmers wissen (Vorsatz) bzw. die Verwendungsbestimmung muss nach den Umst\u00e4nden offensichtlich sein.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kann nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben bemessen werden, sondern h\u00e4ngt von der subjektiven Willensrichtung des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ab: Plant dieser den Einsatz des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung, dann liegt die Bestimmung vor; plant der Angebotsempf\u00e4nger dies nicht, fehlt es an der Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung. Das Tatbestandsmerkmal des &#8222;Bestimmtseins\u201c der Mittel zur Benutzung der Erfindung ist daher ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das in der Person des Angebotsempf\u00e4ngers oder Abnehmers erf\u00fcllt sein muss. Dieser besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand; nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung &#8211; oder au\u00dferhalb dessen &#8211; zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 I-2 U 93\/12 \u2013 Rn. 158 bei Juris).<\/p>\n<p>So kann die Erfahrung daf\u00fcr sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind schon nach ihrer Produktbeschreibung dazu bestimmt, den AMR-WB Standard zu unterst\u00fctzen und damit das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Pitch-Analyseverfahren anzuwenden.<\/p>\n<p>Diese Verwendungsbestimmung ist f\u00fcr die Beklagte angesichts der Produktspezifikation offensichtlich und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer ist der Beklagten ebenfalls bewusst.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte und die Streithelferin k\u00f6nnen sich jeweils nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Klagepatent eine marktbeherrschende Stellung vermittelt und die Kl\u00e4gerin damit Normadressantin von Art. 102 AEUV ist. Selbst wenn man dies unterstellt, kann die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche durchsetzen. Insofern braucht ebenfalls nicht er\u00f6rtert werden, ob eine entsprechende Verpflichtung zur Vergabe von Lizenzen zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (im Folgenden: FRAND-Bedingungen) ggf. alternativ aus Art. 101 AEUV folgen k\u00f6nnte, ohne dass es auf eine Marktbeherrschung ank\u00e4me, oder ob dies bereits aus Rechtsgr\u00fcnden zu verneinen ist (vgl. hierzu: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.272 ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer EuGH hat im Urteil vom 16.07.2015, Az. C-170\/13, in der Sache E Technologies\/ZTE (GRUR 2015, 764, im Folgenden kurz: (das) EuGH-Urteil) Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessentiellen Patent (nachfolgend auch: \u201eSEP\u201c), dessen Inhaber sich gegen\u00fcber dieser Organisation zur Erteilung von FRAND-Lizenzen an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt. Die vom EuGH aufgestellten Kriterien sind auf den vorliegenden Fall anwendbar.<\/p>\n<p>Hiernach muss der Inhaber eines SEPs den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung hinweisen, bevor er seinen Unterlassungsanspruch geltend macht (Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zur Lizenznahme bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen, welches FRAND-Vorgaben einh\u00e4lt (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Patentbenutzer darf dabei kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er w\u00e4hrend der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialit\u00e4t des SEP angreift oder sich vorbeh\u00e4lt, dies sp\u00e4ter zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil).<\/p>\n<p>Diese kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen gelten nicht nur f\u00fcr den Unterlassungsanspruch, sondern auch f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch, da auch auf R\u00fcckruf gerichtete Klagen geeignet sind, zu verhindern, dass von Wettbewerbern hergestellte Produkte, die dem betreffenden Standard entsprechen, auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (Rn. 73 EuGH-Urteil). Gleiches gilt auch f\u00fcr den Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde, da er in seiner Wirkung auf den Marktzugang entsprechender Produkte \u00e4hnlich wie ein Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch wirkt (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 \u2013 4a O 144\/14 \u2013 Rn. 138 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.284; nachfolgend werden die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf nicht stets (mit-) genannt, sondern nur der Unterlassungsanspruch).<\/p>\n<p>Der EuGH geht ersichtlich von dem Leitbild des lizenzwilligen Patentbenutzers aus, der \u2013 sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde \u2013 eine z\u00fcgige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.300). Gegen\u00fcber einem solchen Patentbenutzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bem\u00fchen, zun\u00e4chst durch Verhandlungen und insbesondere durch Angebot und Gegenangebot einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen. Kommt es hierzu nicht, da der Patentbenutzer sich letztlich FRAND-gem\u00e4\u00dfen Bedingungen verweigert, eine Verz\u00f6gerungstaktik anwendet oder eine gebotene Absicherung des SEP-Inhabers nicht vornimmt, so kann der Patentinhaber den Unterlassungsanspruch (wieder) geltend machen. Zur Vermeidung von Verz\u00f6gerungen darf sich der Patentbenutzer vorbehalten, die Standardessentialit\u00e4t und\/oder den Rechtsbestand des SEP anzugreifen. Allerdings muss dennoch ein unbedingter Vertragsschluss erfolgen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen gelten unabh\u00e4ngig davon, wer Inhaber des SEP ist, also ob es sich bei dem SEP-Inhaber etwa um ein selbst auf dem Produktmarkt t\u00e4tiges Unternehmen oder um eine reine Patentverwertungsgesellschaft handelt. Es besteht keine Veranlassung, eine Patentverwertungsgesellschaft per se anders zu behandeln als ein Wettbewerbsunternehmen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 \u2013 I-15 U 65\/15 \u2013 Rn. 11 f. bei Juris m.w.N.). Das EuGH-Urteil verh\u00e4lt sich nicht zu Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr bestimmte SEP-Inhaber. Grunds\u00e4tzlich hat jeder Patentinhaber unabh\u00e4ngig von seiner sonstigen T\u00e4tigkeit dieselben Rechte und Pflichten aus einem Patent. Dass hier aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden eine Differenzierung geboten ist, ist nicht ersichtlich.<br \/>\n3.<br \/>\nDer kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten gegen\u00fcber der Unterlassungsklage der Kl\u00e4gerin greift nicht durch. Die Kl\u00e4gerin ist ihren kartellrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen, die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem EuGH-Urteil obliegt es dem Patentinhaber \u201e[v]or der gerichtlichen Geltendmachung\u201c \u201eden angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hinzuweisen und dabei das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben, auf welche Weise es verletzt worden sein soll.\u201c Der Kl\u00e4ger muss insofern die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ank\u00fcndigen und den Patentbenutzer zuvor anh\u00f6ren (Rn. 60 EuGH-Urteil). Der EuGH verlangt also vom SEP-Inhaber als Voraussetzung f\u00fcr die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs eine \u201eVerletzungsanzeige\u201c gegen\u00fcber dem Patentbenutzer.<\/p>\n<p>Insofern hat die Kl\u00e4gerin ihre kartellrechtlichen Verpflichtungen durch die Klageschrift erf\u00fcllt bzw. kann sich die Beklagte nicht auf eine versp\u00e4tete Vorabinformation (Verletzungsanzeige) berufen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verletzungsanzeige muss \u201eden angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung\u201c hinweisen, wobei das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (Rn. 61 EuGH-Urteil). Hiernach ist zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von \u00a7\u00a7 9 f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich. Ob weitere Informationen \u2013 insbesondere zur Auslegung des Patentanspruchs oder die Angabe von Standardfundstellen o.\u00e4. zum Verletzungsnachweis \u2013 erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.291; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 S. 25 f.), sie sind jedenfalls unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Eine inhaltlich ausreichende Information lag in der Klageschrift, die der Beklagten zugestellt wurde und die diese zudem von der Kl\u00e4gerin per E-Mail erhalten hat. Diese enth\u00e4lt alle Informationen, die man selbst bei einer weiten Auslegung der inhaltlichen Anforderungen an die Vorabinformation verlangen k\u00f6nnte.<br \/>\nbb)<br \/>\nIn zeitlicher Hinsicht l\u00e4sst sich die Verletzungsanzeige durch die Kl\u00e4gerin hier im Ergebnis ebenfalls nicht beanstanden.<\/p>\n<p>Soweit der EuGH eine Verletzungsanzeige \u201evor Erhebung der Klage\u201c verlangt, ist dies allerdings im Allgemeinen dahingehend zu verstehen, dass die Verletzungsanzeige vor Einreichung der Klage, sp\u00e4testens aber vor Einzahlung des Kostenvorschusses, erfolgen muss (hierzu unter (1)). Allerdings gen\u00fcgte im vorliegenden Einzelfall die Information mit der Klageschrift (hierzu unter (2)).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Verletzungsanzeige im Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 31.07.2014 an die Beklagte (Anlage A-K58) war an sich versp\u00e4tet, da zu diesem Zeitpunkt die Klage bereits eingereicht und der Kostenvorschuss (am 29.07.2014) schon eingezahlt worden war.<\/p>\n<p>Bei Nicht-\u00dcbergangsf\u00e4llen ist eine Information nach Einreichung der (Unterlassungs-) Klage, aber vor Zustellung der Klage versp\u00e4tet, wenn der Kostenvorschuss schon eingezahlt wurde (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., wonach zumindest bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses noch keine \u201eGeltendmachung\u201c erfolgt ist; offen gelassen vom LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 207 f. bei Juris). Ausgehend vom Sinn und Zweck der geforderten Vorabinformation muss eine \u201eGeltendmachung\u201c sp\u00e4testens vor Einzahlung des Kostenvorschusses f\u00fcr eine Unterlassungsklage erfolgen. Die Verletzungsanzeige soll einen Lizenzvertragsschluss und die hierf\u00fcr erforderlichen Verhandlungen ohne den Druck eines gerichtlichen Verfahrens erm\u00f6glichen, in welchem ein Unterlassungstenor droht. Eine solche Drucksituation entsteht aber bereits bei Einreichung einer Unterlassungsklage und Einzahlung des Kostenvorschusses, da mit der Zustellung der Klage ab dann gerechnet werden muss \u2013 diese ist dann nur noch eine Frage der Zeit.<\/p>\n<p>Eine Verletzungsanzeige erst nach Zahlung des Kostenvorschusses erscheint mit der Konzeption des EuGH nicht vereinbar. Wird der Vorschuss eingezahlt, steht zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob es zu einer Einigung \u00fcber einen Lizenzvertrag kommt. Den Patentinhaber in einer solchen Situation zu gestatten, schon eine Klage \u201eauf den Weg zu bringen\u201c, widerspricht der Vorstellung von Vertragsverhandlungen auf Augenh\u00f6he.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin \u201eZustellung\u201c mit \u201eGeltendmachung\u201c gleichsetzen m\u00f6chte, ist schon nicht ersichtlich, dass der EuGH die im deutschen Recht vorgenommene Differenzierung zwischen Einreichung der Klage\/Anh\u00e4ngigkeit und Zustellung der Klage\/Rechtsh\u00e4ngigkeit im Blick hatte. Die vom EuGH verwendete Formulierung \u201eGeltendmachung\u201c l\u00e4sst sich keiner der Begriffspaare zuordnen. Auf die EuGVVO kommt es ebenfalls nicht an; die Rechtzeitigkeit der Verletzungsanzeige bestimmt sich vielmehr nach der M\u00f6glichkeit von Verhandlungen ohne Druck eines Unterlassungsanspruchs.<\/p>\n<p>Auch die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte \u201eTorpedo-Gefahr\u201c, also die M\u00f6glichkeit eines Patentverletzers, in einem anderen EU-Land eine auch ein inl\u00e4ndisches Klagepatent betreffende negative Feststellungsklage einzureichen, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Dieses Risiko kann der Kl\u00e4ger verringern, indem er die Klage einreicht und die Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses verz\u00f6gert (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.297). Dar\u00fcber hinaus spielt die Torpedo-Gefahr in den \u00dcberlegungen des EuGH keine Rolle.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf ein M\u00fcnchener Parallelverfahren verweist, tr\u00e4gt sie keine Begr\u00fcndung vor, warum das dortige Gericht eine \u00dcbermittlung der Klage nach Anh\u00e4ngigkeit aber vor Zustellung als noch rechtzeitig erachtet hat. Insofern kann sich nicht mit der dortigen Argumentation auseinandergesetzt werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWenngleich eine Verletzungsanzeige nach Einzahlung des Kostenvorschusses im allgemeinen versp\u00e4tet ist, steht dies der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Fall nicht entgegen, da es sich um einen \u00dcbergangsfall handelt, in dem die Klage zeitlich vor dem am 16.07.2015 verk\u00fcndeten EuGH-Urteil und den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts FF in dieser Sache vom 20.11.2014 eingereicht wurden. Insoweit bleibt die an sich versp\u00e4tete Verletzungsanzeige hier folgenlos.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nZum Zeitpunkt der Klageeinreichung verlangte die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard) vom Inhaber eines eine marktbeherrschende Stellung vermittelnden Patents nicht, dass dieser den Verletzer auf die Patentverletzung hinweist und ein Lizenzangebot macht. Vielmehr oblag es dem Verletzer, ein Lizenzvertragsangebot zu machen. Missbr\u00e4uchlich handelte der Patentinhaber mit der Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus einem solchen Patent nur dann, wenn der Verletzer ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hatte, an das er sich gebunden hielt und das der Patentinhaber nicht ablehnen durfte, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu versto\u00dfen. Ferner musste der Verletzer, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschlie\u00dfende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes kn\u00fcpft (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard). Die Orange-Book-Standard-Entscheidung erging zwar zu einem Patent, das f\u00fcr einen de-facto-Standard essentiell war und f\u00fcr das entsprechend keine FRAND-Erkl\u00e4rung existierte. Diese Ma\u00dfst\u00e4be sind in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch auf solche standardessentiellen Patente angewendet worden, bei denen der Standard im Rahmen eines Standardisierungsprozesses zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbart wurde und die Patentinhaber FRAND-Zusagen erteilt hatten (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 \u2013 4b O 274\/12 \u2013 Rn. 227 ff. bei Juris).<\/p>\n<p>Zwar war die Orange-Book-Standard-Rechtsprechung des BGH nicht unumstritten und insbesondere die EU-Kommission stellte abweichende Anforderungen an ein kartellrechtlich zul\u00e4ssiges Verhalten des Inhabers eines SEPs. Diese Divergenz f\u00fchrte letztlich \u00fcber die Vorlageentscheidung des LG D\u00fcsseldorf (GRUR-RR 2013, 196 \u2013 LTE-Standard) zum EuGH-Urteil. Dennoch l\u00e4sst sich festhalten, dass die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung keinen zwingenden Anlass sehen musste, zuvor die Beklagte auf die Verletzung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDer Beklagten ist allerdings im Ansatz zuzustimmen, dass die Urteile des EuGH die Rechtslage ex tunc darstellen, also die Auslegung des EuGH auch f\u00fcr die Zeit vor Erlass von dessen Urteil gilt (EuGH, C-309\/85 Rn. 13 \u2013 Barra; EuGH, C-24\/86 Rn. 28 \u2013 Blaizot; EuGH, C163\/90 Rn. 30 \u2013 Legros). Aus der Entscheidungsbefugnis des EuGH gem\u00e4\u00df Art 267 AEUV folgt, dass nationale Gerichte eine Vorschrift des Unionsrecht in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung grunds\u00e4tzlich auch auf solche Rechtsverh\u00e4ltnisse anwenden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, die vor einer Auslegungsentscheidung des EuGH entstanden sind (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2014 \u2013 2 BvR 1549\/07 m.w.N.). Hierf\u00fcr k\u00f6nnen aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Ausnahmen gemacht werden, wobei eine solche zeitliche Beschr\u00e4nkung in dem Urteil des EuGH selbst enthalten sein muss, durch das \u00fcber das Auslegungsersuchen entschieden wird (EuGH C-163\/90 Rn. 30 \u2013 Legros). Das hei\u00dft, es ist Sache des EuGH, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht \u2013 entgegen der grunds\u00e4tzlichen ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gem\u00e4\u00df Art 267 AEUV \u2013 ausnahmsweise eingeschr\u00e4nkt werden soll, etwa aufgrund der unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2014 \u2013 2 BvR 1549\/07 \u2013 m.w.N.). Angesichts des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts kann nationales Recht und eine nationale Rechtsprechung kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen in dessen Inhalt begr\u00fcnden (ErfK\/Wi\u00dfmann, AEUV, Art. 267 Rn. 45a)<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDie ex-tunc-Wirkung der EuGH-Auslegung bedeutet damit zun\u00e4chst, dass auch auf \u201eAltf\u00e4lle\u201c (mit Klageeinreichung vor dem EuGH-Urteil) die vom EuGH aufgestellten Grunds\u00e4tze gelten und nicht weiter die Orange-Book-Rechtsprechung des BGH angewendet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz verbietet aber nicht, die Besonderheiten des Einzelfalls bei der Pr\u00fcfung nach dem Schema des EuGH zu ber\u00fccksichtigen. In seinem Urteil hat der EuGH nicht \u00fcber eine strittige Auslegung einer Norm entschieden, sondern ein elaboriertes System verschiedener Schritte eingef\u00fchrt. Letztlich dienen diese Schritte dazu, einerseits ein Ablaufprogramm zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu schaffen und andererseits Kriterien aufzustellen, um festzustellen, wann ein SEP-Inhaber zur Vergabe von FRAND-Lizenzen bereit ist bzw. wann ein Patentbenutzer nicht lizenzwillig ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Zielsetzung m\u00fcssen stets die Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden, was eine starre, rein schematische oder formalistische Rechtsanwendung verbietet. So d\u00fcrfte auf das vom EuGH aufgestellte Erfordernis einer Verletzungsanzeige verzichtet werden k\u00f6nnen, wenn feststeht, dass der Patentbenutzer bereits auf anderem Wege die entsprechende Kenntnis erlangt hat. Die Verletzungsanzeige kann also unter Umst\u00e4nden als sinnlose F\u00f6rmelei unterbleiben, etwa wenn der Patentverletzer die anzugebenden Informationen bereits besitzt (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.292). Wenn aber auf die Verletzungsanzeige durch den Patentinhaber in kartellrechtlich zul\u00e4ssiger Weise ganz verzichtet werden darf, kann die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dem Patentinhaber unter Umst\u00e4nden in Ausnahmef\u00e4llen auch bei nur versp\u00e4teter Verletzungsanzeige erlaubt sein.<\/p>\n<p>Es kann dem EuGH-Urteil des Weiteren nicht entnommen werden, dass eine erst nach Klageeinreichung erfolgte Verletzungsanzeige ohne Weiteres zur Nichtdurchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs f\u00fchrt. Insbesondere hat der EuGH nicht dar\u00fcber entschieden, ob eine Nachholung der Verletzungsanzeige m\u00f6glich ist, ohne zuvor die anh\u00e4ngige Verletzungsklage zur\u00fcckzunehmen. Zwar spricht einiges daf\u00fcr, dies bei Neuf\u00e4llen zu verneinen \u2013 also eine Heilung der versp\u00e4teten Verletzungsanzeige nur durch Klager\u00fccknahme zuzulassen (so K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.296). Die Entscheidung des EuGH verbietet es aber nicht, eine Nachholung w\u00e4hrend eines laufenden Unterlassungsklageverfahrens im Einzelfall als zul\u00e4ssig zu erachten. Dies ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re mit Treu und Glauben unvereinbar, von einem SEP-Inhaber, der die Orange-Book-Rechtsprechung und die sonstigen Vorgaben des EuGH-Urteils beachtet, zu verlangen, eine anh\u00e4ngige Klage zur\u00fcckzunehmen, eine Verletzungsanzeige vorzunehmen und ggf. anschlie\u00dfend erneut eine Klage einzureichen, etwa wenn der Patentbenutzer sich (weiterhin) als nicht lizenzwillig erweist. Aufgrund der begrenzten Laufzeit eines Patents w\u00fcrde damit unangemessen in die Rechte des Patentinhabers eingegriffen werden, die von Art. 14 GG und Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtcharta gesch\u00fctzt sind. Zumindest w\u00e4re es einem (lizenzunwilligen) Patentbenutzer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Versp\u00e4tung der Verletzungsanzeige zu berufen und so die R\u00fccknahme der Klage zu erzwingen. Dies gilt insbesondere, wenn trotz der Einreichung einer Klage keine Bereitschaft des Patentbenutzers besteht, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen. Dann kann n\u00e4mlich davon ausgegangen werden, dass der Patentbenutzer nach R\u00fccknahme der Klage erst recht nicht lizenzwillig sein wird.<\/p>\n<p>Insofern kann eine Verletzungsanzeige erst durch die Klageschrift in F\u00e4llen zul\u00e4ssig sein, in denen die Klageschrift noch vor der Ver\u00f6ffentlichung der EuGH-Urteils und der Stellungnahme des Generalanwalts erfolgt ist und die Beklagte sich im Gegensatz zur Kl\u00e4gerin (SEP-Inhaberin) im Ergebnis nicht an ihre kartellrechtlichen Obliegenheiten h\u00e4lt. Dies ist hier der Fall.<br \/>\n(3)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Hinweispflichten erf\u00fcllt. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde die Beklagte durch die Klageschrift \u00fcber das Klagepatent und die geltend gemachte Patentverletzung inhaltlich hinreichend informiert. Diese Information mit der Klage war in zeitlicher Hinsicht ausreichend. Zwar ist der Kostenvorschuss f\u00fcr die am 23.07.2014 bei Gericht eingegangene Klage bereits am 29.07.2014 gezahlt worden und damit vor der Verletzungsanzeige. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Einreichung und Zustellung der Klage erfolgten unstreitig vor dem EuGH-Urteil und den dazugeh\u00f6rigen Schlussantr\u00e4gen. Im \u00dcbrigen ist zu beachten, dass die Beklagte die Verletzungsanzeige noch vor der Zustellung der Klageschrift erhalten hat.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nInsofern kann dahingestellt bleiben, ob die Versp\u00e4tung der Verletzungsanzeige dadurch geheilt wird, dass die Beklagte ihrerseits ihre Lizenzbereitschaft nicht ausreichend schnell erkl\u00e4rt hat (vgl. hierzu LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/15 Rn. 208 und 215 bei Juris, wonach eine versp\u00e4tete Verletzungsanzeige jedenfalls dann folgenlos bleibt, wenn der angebliche Verletzer hieraufhin nicht in angemessener Zeit seine Lizenzwilligkeit erkl\u00e4rt, da die grunds\u00e4tzliche Entscheidung, eine Lizenz nehmen zu wollen oder nicht, auch unter den Druck einer Klage getroffen werden k\u00f6nne).<br \/>\nd)<br \/>\nDie Beklagte hat nicht rechtzeitig erkl\u00e4rt, dass sie eine FRAND-Lizenz am Klagepatent nehmen will.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf die Verletzungsanzeige des SEP-Inhabers hin muss der Patentbenutzer, will er sich auf den FRAND-Einwand berufen, seine Lizenzwilligkeit erkl\u00e4ren (Rn. 63 EuGH-Urteil). Inhaltlich muss nur die Bereitschaft bekundet werden, einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen. Weitere Angaben oder Bedingungen sind nicht erforderlich. Vielmehr kann es f\u00fcr den Patentbenutzer sch\u00e4dlich sein, wenn er hinsichtlich der beabsichtigten Lizenznahme Bedingungen stellt, wenn sich aus diesen ergibt, dass der Patentbenutzer letztlich doch nicht zur Lizenznahme unter fairen, vern\u00fcnftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereit ist (K\u00fchnen, a.a.O, Rn. E.294; in diesem Sinne auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 Rn. 214 bei Juris).<\/p>\n<p>Der Patentbenutzer muss seine Lizenzwilligkeit ohne Verz\u00f6gerungstaktik erkl\u00e4ren. Wie erw\u00e4hnt geht der EuGH von dem Leitbild eines Patentbenutzers aus, der bei Kenntnis der Benutzung um eine m\u00f6glichst baldige Lizenzierung bem\u00fcht ist. Hieran hat der SEP-Inhaber ein legitimes Interesse, da eine Verz\u00f6gerung es ihm erschwert, innerhalb der begrenzten Laufzeit des Patents einen Unterlassungstitel zu erwirken, falls dies n\u00f6tig werden sollte. Ferner sieht der EuGH vor, dass der Patentbenutzer sich die Pr\u00fcfung von Rechtsbestand und Standardessentialit\u00e4t des Patents vorbehalten darf (Rn. 69 EuGH-Urteil), was das Risiko einer Fehleinsch\u00e4tzung f\u00fcr den Patentbenutzer minimiert und damit eine z\u00fcgige Pr\u00fcfung als angemessen erscheinen l\u00e4sst (so auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 214 bei Juris). Die zur Erkl\u00e4rung der Lizenzwilligkeit angemessene Zeit h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, welche Information der Patentbenutzer von dem SEP-Inhaber im Rahmen der Verletzungsanzeige erhalten hat. Eine detailliertere Verletzungsanzeige wird den Pr\u00fcfungszeitraum und damit die Frist zur Lizenzwilligkeitserkl\u00e4rung verk\u00fcrzen.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Beklagte hat ihre Lizenzbereitschaft dagegen versp\u00e4tet erkl\u00e4rt. Sie hatte durch die Vorabinformation mit Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 31.07.2014 sp\u00e4testens Anfang August Kenntnis \u00fcber die Klage, die ihr am 15.08.2014 auch zugestellt wurde. Erst nach einem Erinnerungsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 09.12.2014 antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2015.<\/p>\n<p>Eine solche Reaktionszeit von \u00fcber 5 Monaten ist deutlich zu lang, selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei der Beklagten um einen Netzbetreiber handelt und ihr daher eine gewisse Zeit f\u00fcr die R\u00fccksprache mit den Herstellern der angegriffenen Mobiltelefone einzur\u00e4umen ist. Ein weiteres Indiz daf\u00fcr, dass die Beklagte nicht an einer z\u00fcgigen FRAND-Lizenzierung mitwirkt, liegt darin, dass sie im Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage A-K60) zun\u00e4chst um eine Erkl\u00e4rung des Verletzungsvorwurfs gebeten hat, wenngleich sie durch die Klageschrift ausreichend informiert war.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nZumindest die hier eingetretene Versp\u00e4tung lie\u00df sich nicht mehr wirksam durch eine sp\u00e4tere Lizenzwilligkeitserkl\u00e4rung heilen. Die verz\u00f6gerte Lizenzwilligkeit hat stets zur Folge, dass ein (FRAND-) Lizenzvertrag erst zeitlich sp\u00e4ter abgeschlossen werden kann oder \u2013 falls es nicht zu einem Lizenzvertragsschluss kommt \u2013 der Kl\u00e4ger l\u00e4nger abwarten muss, bis er den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen kann. Die Verz\u00f6gerung beschr\u00e4nkt die Durchsetzung des zeitlich begrenzten Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus dem Patent. Ferner w\u00fcrde eine ggf. erforderliche Sicherheit der Beklagten (vgl. Rn. 67 EuGH-Urteil) sp\u00e4ter geleistet werden, so dass der Patentinhaber l\u00e4nger dessen Insolvenzrisiko zu tragen hat. Die Beklagte verst\u00f6\u00dft so gegen das Leitbild des Patentbenutzers, der eine z\u00fcgige Lizenzierung anstrebt. Trotz der versp\u00e4teten Erkl\u00e4rung der Lizenzwilligkeit bleibt der Patentinhaber zwar weiter dazu verpflichtet, das SEP zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren. Die versp\u00e4tete Lizenzwilligkeitserkl\u00e4rung f\u00fchrt nur dazu, dass der SEP-Inhaber einen Unterlassungsanspruch (zun\u00e4chst) gerichtlich gegen die Beklagte geltend machen darf, ohne sich einem Missbrauchsvorwurf auszusetzen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nInsofern kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Beklagten \u00fcberhaupt eine ausreichende Erkl\u00e4rung der Lizenzwilligkeit enth\u00e4lt. Dies erscheint zweifelhaft, da die Beklagte in erster Linie auf die Verantwortung der Hersteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verweist und eine Erkl\u00e4rung des Verletzungsvorwurfs erbittet. F\u00fcr den Fall einer Verletzung bietet sie ferner nur Verhandlungen zur \u201eBegleichung der Anspr\u00fcche\u201c (\u201esettle your claims\u201c), nicht aber ausdr\u00fccklich eine Lizenznahme an<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass sich die Beklagte aus weiteren Gr\u00fcnden nicht auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen kann.<br \/>\ne)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Lizenzvertragsangebot gemacht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Angebot der Kl\u00e4gerin war rechtzeitig, wenngleich es erst im laufenden Verfahren erfolgte. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2016 argumentiert, ein SEP-Inhaber m\u00fcsse vor Erhebung einer Unterlassungsklage auch ein FRAND-Lizenzangebot gemacht haben, greift dies im vorliegenden Fall nicht durch. Die Verpflichtung, ein FRAND-Lizenzvertragsangebot zu machen, trifft den SEP-Inhaber erst nach erfolgter Erkl\u00e4rung der Lizenzwilligkeit (\u201enachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen\u201c, wie es im Tenor des EuGH-Urteils hei\u00dft). Wird die Lizenzwilligkeit \u2013 wie hier \u2013 versp\u00e4tet erkl\u00e4rt, kann sich der Patentbenutzer nicht darauf berufen, dass das kl\u00e4gerische Lizenzangebot erst nach Klageerhebung erfolgt ist.<\/p>\n<p>Dies gilt zumindest in \u00dcbergangsf\u00e4llen wie dem hiesigen selbst dann, wenn Verletzungsanzeige und Klage zusammentreffen, der Patentbenutzer also keine M\u00f6glichkeit hatte, nach der Verletzungsanzeige noch vor Klageerhebung seine Lizenzwilligkeit zu erkl\u00e4ren. In dieser Situation w\u00e4re es der Beklagten m\u00f6glich gewesen, ihre Lizenzwilligkeit rechtzeitig zu erkl\u00e4ren, was jedoch erst nach f\u00fcnf Monaten erfolgt ist. Dass diese Erkl\u00e4rung hier unter dem Druck eines Klageverfahrens erfolgt ist (und auch bei rechtzeitiger Erkl\u00e4rung erfolgt w\u00e4re), ist zumindest in \u00dcbergangsf\u00e4llen im Ergebnis hinzunehmen. Zwar sieht der EuGH grunds\u00e4tzlich vor, dass Verletzungsanzeige, Lizenzwilligkeitserkl\u00e4rung und FRAND-Angebot des SEP-Inhabers vor Klageerhebung zu erfolgen haben. In der hiesigen (\u00dcbergangsfall-) Konstellation war aber die Verletzungsanzeige nach Einzahlung des Kostenvorschusses noch hinnehmbar (vgl. oben). Ebenso ist es hier \u2013 auch aufgrund des \u00dcbergangfalls \u2013 hinnehmbar, dass die Entscheidung der Beklagten \u00fcber ihre Lizenzwilligkeit w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens erfolgt. Dass die Verhandlungen nicht w\u00e4hrend eines Unterlassungsklageverfahrens stattfinden sollen, dient nach der Konzeption des EuGH zur Sicherung, dass der Patentbenutzer aufgrund des Drucks der Unterlassungsklage keine ausbeuterischen Lizenzbedingungen akzeptiert. Diese Gefahr besteht jedoch zumindest nicht unmittelbar, wenn es um das reine Ob einer Lizenzierung geht (so auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 208 bei Juris). Denn mit der blo\u00dfen Erkl\u00e4rung, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen nehmen zu wollen, l\u00e4sst sich ein Patentinhaber noch nicht auf missbr\u00e4uchliche Vertragsbedingungen ein. Ein unzul\u00e4ssiger Druck in zeitlicher Hinsicht (im Sinne eines erh\u00f6hten Drucks, eine schnelle Entscheidung zu treffen) entsteht aufgrund des laufenden Klageverfahrens nicht. Denn der Patentbenutzer ist ohnehin gehalten, ohne Verz\u00f6gerung seine Lizenzwilligkeit zu erkl\u00e4ren.<br \/>\nbb)<br \/>\nInhaltlich soll das Angebot des SEP-Inhabers fair, angemessen und nicht-diskriminierend (also FRAND) sein (Rn. 63 EuGH-Urteil). Es liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor, wenn der Patentinhaber Vertragsbedingungen anbietet, die so ohne seine marktbeherrschende Stellung ebenfalls zustande gekommen w\u00e4ren. Damit sind vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge ein bedeutendes Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen, sofern sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass diese nur unter dem Druck eines Unterlassungsanspruchs geschlossen worden sind. Je mehr abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge mit gleichartigen Lizenzbedingungen der SEP-Inhaber vorweisen kann, umso st\u00e4rker spricht eine Vermutung daf\u00fcr, dass die geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.340). Hiervon abweichende Lizenzgeb\u00fchren kann ein Patentbenutzer dagegen nur dann verlangen, wenn er sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ungleichbehandlung aufzeigen kann.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr den Umfang der Lizenz: Hat der Patentinhaber bereits Lizenzen an dem angebotenen SEP oder an dem angebotenen SEP-Portfolio f\u00fcr vergleichbare Produkte erteilt, spricht der Anschein daf\u00fcr, dass diese Zusammenstellung von Schutzrechten interessensgerecht ist und daher auch vom Patentbenutzer hinzunehmen ist (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.328). Bei der Frage, ob eine \u2013 ggf. weltweite \u2013 Portfolio-Lizenz FRAND-Vorgaben entspricht, ist insbesondere auch die Branchen\u00fcblichkeit relevant. Werden auf dem relevanten Markt \u00fcblicherweise konzern- und weltweite Lizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr ganze Schutzrechtsportfolios geschlossen, verst\u00f6\u00dft ein entsprechendes Vertragsangebot nicht gegen FRAND, es sei denn die Umst\u00e4nde des Einzelfalls lassen eine Abweichung erforderlich erscheinen, etwa wenn ein Patentinhaber nur auf einem geographischen Markt t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Ist dies nicht der Fall, hat der Patentinhaber ein legitimes Interesse, alle Benutzungshandlungen eines Konzerns durch einen Lizenzvertrag zu regeln, anstatt aus einzelnen Schutzrechten oder in einzelnen L\u00e4ndern gerichtlich vorgehen zu m\u00fcssen, um auch insoweit einen Lizenzvertragsschluss herbeizuf\u00fchren. Zudem entstehen dem SEP-Inhaber h\u00f6here Kosten, wenn er gezwungen w\u00fcrde, sein gesamtes Portfolio in verschiedenen Lizenzvertr\u00e4gen (f\u00fcr eine Mehrzahl von Patenten und eine Mehrzahl von L\u00e4ndern) auszulizenzieren. Weiterhin sind die Kontrolle der Einhaltung der Vertr\u00e4ge und die Verfolgung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen bei einer Mehrzahl von Vertr\u00e4gen oftmals schwieriger. Unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierungsfreiheit erscheint es schlie\u00dflich bedenklich, vor Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ein Angebot f\u00fcr eine Einzellizenz zu fordern, wenn der Patentinhaber ansonsten mit anderen Lizenznehmern nur Portfoliolizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>Von der grunds\u00e4tzlichen FRAND-Zul\u00e4ssigkeit von weltweiten Portfoliolizenzen zu trennen ist die Frage nach den in dem angebotenen Portfolio enthaltenen Schutzrechten, also insbesondere, ob alle in einem Portfolio zur Lizenzierung angebotenen Patente tats\u00e4chlich standardessentiell sind (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.330 ff.). Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. Die Beklagte und die Streithelferin haben nicht ausreichend dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin hier in unzul\u00e4ssiger Weise standardessentielle und (nicht benutzte) nicht-standardessentielle Patente in einer Portfoliolizenz b\u00fcndelt und so versucht, \u00fcber die Geltendmachung standardessentieller Patente die Lizenzierung an sich nicht ben\u00f6tigter Schutzrechte zu erzwingen.<br \/>\ncc)<br \/>\nDas Angebot der Kl\u00e4gerin entspricht inhaltlich FRAND-Vorgaben.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas kl\u00e4gerische Angebot entspricht einer etablierten Lizenzierungspraxis. Die Kl\u00e4gerin bietet der Beklagten und der Streithelferin jeweils eine Lizenz an ihrem gesamten AMR-WB-Patentportfolio an, die eine St\u00fccklizenzgeb\u00fchr von USD 0,26 pro Mobiltelefon vorsieht, das den AMR-WB-Standard implementiert und in einem Land hergestellt oder vertrieben wird, in dem ein lizenziertes Patent in Kraft steht.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie Lizenzangebote der Kl\u00e4gerin (auch an die Streithelferin) basieren nach deren unwidersprochen gebliebenen Vortrag auf im Internet abrufbaren Standardlizenzgeb\u00fchrens\u00e4tzen (Anlage A-K62) der Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft, wobei die konkret angebotenen Lizenzs\u00e4tze sogar etwas geringer sind als die angegebenen Standards\u00e4tze. Letzte wiederum beruhten auf Lizenzs\u00e4tzen, die von der J bei der Auslizenzierung des Portfolios mit dem Klagepatent verlangt wurden, bevor diese auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde (vgl. Anlage A-K63 f\u00fcr die von J geforderten Lizenzgeb\u00fchren).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine anonymisierte Liste von Lizenznehmern vorgelegt (Anlage A-K65) und angeboten, auf richterlichen Hinweis auch die vollst\u00e4ndigen anonymisierten Lizenzvertr\u00e4ge einzureichen. Die Liste enth\u00e4lt insgesamt 12 Lizenznehmer, was eine vergleichsweise hohe Anzahl ist und eine entsprechend starke Indizwirkung f\u00fcr die Angemessenheit der Lizenzbedingungen ausl\u00f6st. Sechs der Lizenznehmer sind Software-, Dienstleistungsanbieter und\/oder Hardwarehersteller. Diese sollen nach der Tabelle alle die Standardlizenzgeb\u00fchren nach der Tabelle der Kl\u00e4gerin (Anlage A-K62) zahlen. Diese Lizenzvertr\u00e4ge haben eine vergleichsweise geringere Indizwirkung, da unklar ist, ob hier Lizenzgeb\u00fchren (auch) f\u00fcr Mobiltelefone gezahlt wurden.<\/p>\n<p>Die restlichen sechs Lizenznehmer sind Mobilfunkhersteller, welche zwischen USD 0,20 und USD 0,40 pro St\u00fcck (hergestelltes Mobiltelefon) zahlen, teilweise in Form einer Einmalzahlung, teilweise als laufende Lizenzgeb\u00fchren. Unstreitig geh\u00f6ren die Unternehmen B, I, G, D, C und E zu den Lizenznehmern des Klagepatents. Ferner besa\u00df das Unternehmen A \u00fcber den W-Pool eine Lizenz. Dem steht nicht entgegen, dass die GG LLC (K) nunmehr aus den Parallelschutzrechten zu den hiesigen Klagepatenten gegen A vorgeht, wie die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.2016 ausf\u00fchrt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass eine Lizenz in der Vergangenheit nicht existierte; vielmehr erscheint es plausibel, dass eine fr\u00fchere Lizenzvereinbarung \u2013 etwa durch Zeitablauf oder K\u00fcndigung \u2013 mittlerweile beendet wurde.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nSoweit die Beklagte und die Streithelferin einwenden, die Lizenzvertr\u00e4ge seien nur unter dem Druck eines Unterlassungsanspruchs entstanden, greift das im Ergebnis hier nicht durch.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist jedoch der Einwand zul\u00e4ssig, ein zum Beleg einer Lizenzierungspraxis vorgelegter Lizenzvertrag sei nicht aussagekr\u00e4ftig, da er seinerseits nur das Ergebnis eines kartellrechtlichen Missbrauchs ist. Dementsprechend ist bei Lizenzvertr\u00e4gen, die w\u00e4hrend eines (Unterlassungs-) Klageverfahrens abgeschlossen worden sind, eine gewisse Skepsis angebracht, ob diese tats\u00e4chlich das Ergebnis freier Lizenzverhandlungen darstellen und damit Vorbildfunktion haben. Andererseits ist nicht jede Lizenzgeb\u00fchr, die in einem Vertrag unter der Drohung einer Unterlassungsklage abgeschlossen wird, zwingend missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht. Zum einen kann die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zul\u00e4ssig gewesen sein. Wie das EuGH-Urteil best\u00e4tigt, ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP unter bestimmten Umst\u00e4nden kartellrechtlich unbedenklich. Zum anderen sind Fallgestaltungen denkbar, in denen der SEP-Inhaber zwar durch eine Unterlassungsklage unzul\u00e4ssigerweise Druck auf den sp\u00e4teren Lizenznehmer ausge\u00fcbt hat, die daraufhin vereinbarte Lizenzgeb\u00fchr aber dennoch nicht missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht ist.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr in den angef\u00fchrten Lizenzvertr\u00e4gen l\u00e4sst sich auch nicht alleine damit begr\u00fcnden, dass einige dieser Lizenzvertr\u00e4ge kurz nach dem stattgebenden Urteil im Parallelverfahren vor dem LG Mannheim abgeschlossen wurden, wo eine Drucksituation aufgrund des Unterlassungstenor vorlag. Grund f\u00fcr den Vertragsschluss zu diesem Zeitpunkt kann \u2013 neben der Drucksituation \u2013 auch sein, dass nun eine gerichtliche Entscheidung zu Verletzung und Rechtsbestand des jeweiligen Klagepatents vorliegt. Die Streithelferin selbst hat im Schreiben vom 09.12.2014 ihre Verhandlungsbereitschaft insbesondere an eine solche gerichtliche Feststellung gekn\u00fcpft. Ein solches Verhalten scheint hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Lizenzvertr\u00e4ge nicht unwahrscheinlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Vertragsschluss in einem gewissen Ma\u00dfe durch die gerichtliche Einsch\u00e4tzung zu Verletzung und Rechtsbestand (mit-) beeinflusst wurde.<\/p>\n<p>Damit ist eine missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr in den angef\u00fchrten Lizenzvertr\u00e4gen hier ohne weitere Informationen nicht feststellbar. Gegen eine kartellrechtswidrige Beeinflussung der vorgelegten Lizenzs\u00e4tze spricht vielmehr, dass es sich bei den Lizenznehmern um gro\u00dfe Unternehmen handelt, die gen\u00fcgend finanzielle Mittel haben, um sich gegen kartellrechtswidrige Forderungen zur Wehr zu setzen. Es ist zudem grunds\u00e4tzlich fraglich, wie sehr die Drohung mit einem Unterlassungsanspruch Lizenzvertragsverhandlungen (unzul\u00e4ssigerweise) beeinflussen kann, da kartellrechtswidrig unangemessenen Forderungen die Orange-Book-Rechtsprechung des BGH, die Motorola-Entscheidung der EU-Kommission und nunmehr das EuGH-Urteil in der Sache E Technologies\/ZTE entgegengehalten werden konnte und kann. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen ist einem Patentbenutzer klar, dass er einer kartellrechtlich unzul\u00e4ssigen Unterlassungsklage nicht schutzlos ausgeliefert ist, sondern allenfalls zu einer Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen gezwungen werden kann.<\/p>\n<p>Auch die Beklagte hat sich trotz des Drucks des hiesigen Verfahrens (die Streithelferin trotz des zus\u00e4tzlichen Drucks der Mannheimer Urteile) nicht zu einer Lizenznahme bewegen lassen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies den anderen Unternehmen, die letztlich Lizenzen genommen haben, nicht ebenfalls m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Dann aber kann den vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 nicht nur ein einzelnes, anderes Unternehmen, sondern sogar eine bedeutende Zahl anderer, gro\u00dfer Markteilnehmer eine Lizenz genommen hat, die einen Gro\u00dfteil des Mobilfunkger\u00e4temarkts repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>Damit kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge nicht herangezogen werden k\u00f6nnen, um die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des vorliegend angebotenen Lizenzvertrags zu begr\u00fcnden. Die Beklagte und die Streithelferin tragen zudem nicht konkret vor, welche Lizenzs\u00e4tze sich bei freien Lizenzverhandlungen ergeben h\u00e4tten und inwiefern die von der Kl\u00e4gerin mit anderen Unternehmen abgeschlossenen und ihnen gegen\u00fcber angebotenen Lizenzbedingungen davon abweichen.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nHinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zumindest B in den USA von vornherein wegen der eBay-Rechtsprechung kein Unterlassungstitel drohte, sondern nur Schadensersatzanspr\u00fcche. Ein Klageverfahren in Deutschland war ebenfalls nicht anh\u00e4ngig. Dem ist die Streithelferin nur mit dem Argument entgegen getreten, dass ein Verfahren in den USA auch ohne drohenden Unterlassungstitel ein erhebliches Risiko bedeute. Das Risiko von (m\u00f6glicherweisen in den USA hohen) Schadensersatzanspr\u00fcchen ist aber kartellrechtlich hinzunehmen (vgl. Rn. 72 \u2013 76 EuGH-Urteil) und stellt damit die Angemessenheit der Lizenzvereinbarung mit B letztlich nicht in Frage.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, bei von J abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen habe ein Unterlassungsanspruch nicht gedroht, ist dies allerdings nicht ausreichend konkret. Es fehlt an der Angabe, auf welche bzw. auf wie viele Lizenzvertr\u00e4ge diese Aussage zutreffen soll.<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nDem Einwand der Beklagten, die geforderten Lizenzgeb\u00fchren l\u00e4gen weit \u00fcber branchen\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen, kann nicht gefolgt werden. Der Verweis der Beklagten auf angeblich \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren ist zu pauschal. Die Beklagte tr\u00e4gt schon nicht vor, welche Lizenzs\u00e4tze branchen\u00fcblich sind. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Abweichung von der Branchen\u00fcblichkeit einen Missbrauch indiziert. Bei dem Vergleich der Lizenzgeb\u00fchren ist stets auch die jeweils zu lizenzierende Technik zu betrachten. Vor diesem Hintergrund haben Beklagte und Streithelferin nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die es erlauben w\u00fcrden, den angebotenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis f\u00fcr die Tatsache, dass \u201eder von der Kl\u00e4gerin geforderte Lizenzbetrag pro Mobiltelefon in H\u00f6he von 0,26 USD nicht als \u201eFRAND\u201c angesehen werden kann\u201c, zu erheben.<br \/>\n(2)<br \/>\nDas Klagepatent und die weiteren im angebotenen Portfolio der Kl\u00e4gerin enthaltenen Schutzrechte waren Teil eines W-CDMA-Patentpools, der von dem Unternehmen W verwaltet wurde (nachfolgend kurz: W-Pool(-lizenz)). Der Vergleich mit dem W-Pool spricht nicht dagegen, dass die Kl\u00e4gerin unangemessen hohe Lizenzgeb\u00fchren verlangt.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDer Vergleich mit einer Poollizenz kann zwar als Indiz f\u00fcr die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit verwendet werden, allerdings ist dessen Aussagekraft begrenzt. Bei einer Lizenzierung \u00fcber einen gr\u00f6\u00dferen Pool mit den Schutzrechten von mehreren Unternehmen werden regelm\u00e4\u00dfig geringere Lizenzgeb\u00fchren pro Patent gezahlt werden, als bei der Lizenzierung des Portfolios nur eines Unternehmens und einer geringeren Gesamtzahl von Schutzrechten. Ein zus\u00e4tzliches Schutzrecht in einer Poollizenz f\u00fchrt nicht zu einer proportionalen Erh\u00f6hung der Lizenzgeb\u00fchren, vielmehr findet eine deutliche Degression der Lizenzgeb\u00fchren bei zus\u00e4tzlich in den Pool aufgenommenen Patenten statt. Daher ist es kein zwingendes Indiz f\u00fcr die Unangemessenheit der geforderten Lizenzgeb\u00fchren, wenn f\u00fcr dasselbe Patent in einem gr\u00f6\u00dferen Lizenzpool geringere Lizenzgeb\u00fchren gezahlt werden als in einem Lizenzpool mit einer geringeren Gesamtzahl von Schutzrechten.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDie Streithelferin hat vorgetragen, dass der W-Pool derzeit 361 Patentfamilien enthalte, die als essentiell f\u00fcr den AMR-WB-Standard erkl\u00e4rt wurden. Hieraus ergebe sich pro Patent ein Betrag von USD 0,0054 (unter Zugrundelegung des maximal geforderten Lizenzsatzes von USD 2,00 pro Ger\u00e4t), der damit deutlich unter dem von der Kl\u00e4gerin geforderten Betrag liegt (namentlich w\u00e4re die jetzt pro Patent verlangte Lizenzgeb\u00fchr 18-fach h\u00f6her). Hierbei geht die Streithelferin von den maximalen Standardlizenzs\u00e4tzen von USD 0,60 insgesamt (= USD 0,10 pro Patent) aus; das tats\u00e4chliche Angebot der Kl\u00e4gerin liegt aber unstreitig bei USD 0,26 insgesamt, was eine geringere Steigerung verglichen mit der Rechnung der Streithelferin ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber unwidersprochen vorgetragen, dass aus diesem Pool nur zwei weitere, nicht im jetzigen Portfolioangebot enthaltene Patentfamilien als essentiell f\u00fcr den AMR-WB-Standard eingestuft worden sind. Die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den W-Pool seien zudem f\u00fcr alle Mobiltelefone angefallen, unabh\u00e4ngig von einer tats\u00e4chlichen Implementierung des AMR-WB-Standards. Letztlich habe J 2013 f\u00fcr jedes AMR-WB-f\u00e4hige Mobiltelefon rechnerisch USD 0,25 erhalten. Dem sind die Beklagte und die Streithelferin nicht hinreichend entgegen getreten.<\/p>\n<p>Dass J f\u00fcr die Lizenzierung des Klagepatents und der anderen Lizenzpatente USD 0,25 \u00fcber den W-Pool erhalten hat, spricht zwar deutlich f\u00fcr die Angemessenheit der jetzt geforderten USD 0,26. Allerdings ist zu beachten, dass mit steigender Verbreitung des AMR-WB-Standards die W-Pool-Lizenzgeb\u00fchr gerechnet pro standardkonformes Mobiltelefon sinkt. Bei der heutigen Verbreitung wird also aus dem W-Pool eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die angebotenen Schutzrechte gezahlt werden, die unter den Wert von USD 0,25 f\u00fcr das Jahr 2013 liegt. Andererseits k\u00f6nnen die Marktverh\u00e4ltnisse in der Vergangenheit auch ein Grund daf\u00fcr gewesen sein, dass zun\u00e4chst eine geringere Lizenzgeb\u00fchr verlangt wurde, um die Verbreitung des Standards zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Insgesamt kann der Vergleich mit dem W-Pool eine Unangemessenheit der von der Kl\u00e4gerin geforderten Lizenzgeb\u00fchr nicht st\u00fctzen. Im Gegenteil d\u00fcrfte diese Pool-Lizenz eher ein Indiz f\u00fcr die Angemessenheit darstellen.<br \/>\n(c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bietet in ihren Angeboten an die Beklagte und die Streithelferin stets eine weltweit g\u00fcltige Portfoliolizenz an. Hiergegen bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<p>Gegen die B\u00fcndelung der AMR-WB-standardrelevanten Patente in einer Portfoliolizenz erheben die Beklagte und die Streithelferin keine Einw\u00e4nde; vielmehr umfassen auch die von der Streithelferin unterbreiteten Gegenangebote das gesamte deutsche Portfolio der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde der Streithelferin gegen eine weltweit geltende Lizenz greifen dagegen nicht durch. Wie oben ausgef\u00fchrt, kann es grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sein, eine weltweit g\u00fcltige Lizenz anzubieten. In der Mobilfunkbranche werden nach den Erfahrungen der Kammer in aller Regel weltweite Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen, die jeweils einen gesamten Konzern und ein gesamtes Schutzrechtsportfolio umfassen. Dies wird best\u00e4tigt durch den Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach von 55 Pressemitteilungen zu Lizenzvertr\u00e4gen im Elektronik- und Mobilfunkbereich 53 weltweit gelten.<\/p>\n<p>Entsprechendes l\u00e4sst sich auch f\u00fcr das konkrete Klagepatent feststellen, da die \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin \u00fcber das Klagepatent und dessen Portfolio abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge ebenfalls weltweit gelten.<\/p>\n<p>Dass hier bei der Streithelferin Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von dieser etablierten Praxis erforderlich machen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Streithelferin ist unstreitig weltweit t\u00e4tig und schlie\u00dft zumindest regelm\u00e4\u00dfig weltweit g\u00fcltige Lizenzvereinbarungen ab. So hat die Streithelferin mit f\u00fcnf Schwestergesellschaften der Kl\u00e4gerin Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen, die jeweils weltweit gelten. Dies wird best\u00e4tigt durch die von der Kl\u00e4gerin in Anlage A-K66 vorgelegten Pressmitteilungen zur Streithelferin, bei denen auch regelm\u00e4\u00dfig explizit ausgef\u00fchrt wird oder zumindest darauf geschlossen werden kann, dass es sich jeweils um einen weltweit wirksamen Lizenzvertrag handelt. Etwas Gegenteiliges hat die Streithelferin nicht hinreichend vorgetragen. Vielmehr hat sie im Schreiben vom 09.12.2014 an die Kl\u00e4gerin (Anlage A-K55) um Verhandlungen \u00fcber \u201ethe patents in suit and\/or the GG patent portfolio as a whole\u201c gebeten.<\/p>\n<p>Weiter hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, Parallelschutzrechte in allen wesentlichen Jurisdiktionen zu halten, was \u201eAppendix B\u201c zu Anlage A-K57 belegt. Dem ist die Streithelferin nicht ausreichend entgegen getreten. Dies l\u00e4sst eine weltweite Lizenz ebenfalls FRAND-gem\u00e4\u00df erscheinen. Die Lizenzgeb\u00fchren sollen nach dem Angebot der Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr solche Mobiltelefone anfallen, die in einem Land hergestellt oder vertrieben werden, in dem ein Patent aus dem lizenzierten Portfolio in Kraft steht. Insofern werden keine Lizenzgeb\u00fchren ohne Gegenleistung verlangt, was die Streithelferin und die Beklagten bislang auch nicht behauptet haben.<\/p>\n<p>Soweit die Streithelferin darauf verweist, dass die parallelen Schutzrechte im von der Kl\u00e4gerin angebotenen Portfolio nicht der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren, greift dies nicht durch. Die Kl\u00e4gerin bietet Konzernlizenzvertr\u00e4ge an, die parallelen Schutzrechte geh\u00f6ren Gesellschaften, die mit ihr verbunden sind. Solche Konzernlizenzvertr\u00e4ge sind branchen\u00fcblich und damit FRAND. Wenngleich die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren nur das Klagepatent durchsetzen kann, darf sie die Lizenzierung auch der ausl\u00e4ndischen Schutzrechte in ihrem Portfolio grunds\u00e4tzlich verlangen. Der EuGH will durch seine Vorgaben erreichen, dass SEP-Inhaber und Patentbenutzer einen Lizenzvertrag wie in freien Verhandlungen abschlie\u00dfen, da eine solche Vereinbarung regelm\u00e4\u00dfig FRAND ist. Dem widerspr\u00e4che es, wenn der SEP-Inhaber letztlich gezwungen w\u00e4re, entgegen der oben festgestellten Branchen\u00fcblichkeit weltweit geltender Lizenzen einen Lizenzvertrag f\u00fcr nur ein Land anzubieten. Die Streithelferin macht auch keine sachlichen, sondern nur zivilprozessuale Gr\u00fcnde f\u00fcr eine auf Deutschland beschr\u00e4nkte Lizenz geltend. Die Wirkung des Klagepatents nur in Deutschland ist aber zu trennen von der Angemessenheit einer weltweiten Lizenz.<br \/>\ndd)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger muss nach dem EuGH-Urteil mit dem FRAND-Angebot auch die Art und Weise der Berechnung der von ihm geforderten Lizenzgeb\u00fchren angeben.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nHierzu geh\u00f6ren zun\u00e4chst Angaben, die es erm\u00f6glichen, die zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr zu ermitteln \u2013 also beispielsweise ein (St\u00fcck-) Lizenzsatz und die Festlegung, f\u00fcr welches Produkt in welcher Situation (Herstellen\/Inverkehrbringen) er zu zahlen ist.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob dar\u00fcber hinaus weitere Angaben gemacht werden m\u00fcssen (implizit verneinend, LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 225). Diese weiteren Angaben k\u00f6nnte insbesondere eine Erl\u00e4uterung sein, warum das Lizenzangebot FRAND-Bedingungen entspricht, was auch durch ein separates, gleichzeitig zur Verf\u00fcgung gestelltes Dokument erfolgen kann (so K\u00fchnen, a.a.O, Rn. E.288).<\/p>\n<p>Selbst wenn man weitergehende Angaben des Patentinhabers fordert, d\u00fcrfen nach Auffassung der Kammer an die Informationspflichten keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Der SEP-Inhaber muss keine mathematische Herleitung der von ihm verlangten Lizenzgeb\u00fchren vorlegen, insbesondere, da es in der Regel keine einzelne Lizenzgeb\u00fchr gibt, die alleine FRAND ist, sondern eine Bandbreite von Werten fair, angemessen und nicht-diskriminierend sein wird. Es ist f\u00fcr die Kammer zudem nicht ersichtlich, dass in \u201efreien Lizenzverhandlungen\u201c, die ja das Leitbild des EuGH sind, solche Herleitungen \u00fcblich sind. Demgem\u00e4\u00df muss es auch bei strengerer Interpretation von \u201eArt und Weise der Berechnung\u201c ausreichen, wenn der SEP-Inhaber die wesentlichen Erw\u00e4gungen nennt, aus denen sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der geforderten Lizenzgeb\u00fchr ergibt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nHiernach hat die Kl\u00e4gerin ausreichend Informationen \u00fcbermittelt. Sie hat auf<br \/>\nStandardlizenzs\u00e4tze und ihre Akzeptanz am Markt verwiesen. Wie gesehen kann hieraus schon indiziell gefolgert werden, dass die angebotenen Bedingungen FRAND sind. Im Verfahren hat sie auch zur W-Poollizenz vorgetragen, womit eine weitere Einordnung der verlangten Lizenzgeb\u00fchren erm\u00f6glicht wird. Dass dies teilweise erst im Prozess erfolgt ist, erscheint zumindest hier angesichts des Verhandlungsverlaufs und der allenfalls z\u00f6gerlich erkl\u00e4rten Lizenzwilligkeit unsch\u00e4dlich.<br \/>\nf)<br \/>\nEntgegen ihren Obliegenheiten (Rn. 66 EuGH-Urteil) hat die Beklagte auf das FRAND-gem\u00e4\u00dfe Angebot der Kl\u00e4gerin nicht innerhalb kurzer Frist mit einem konkreten, ebenfalls FRAND-gem\u00e4\u00dfen Gegenangebot reagiert.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNimmt ein Patentbenutzer ein (FRAND-gem\u00e4\u00dfes) Angebot des Kl\u00e4gers nicht an, muss er innerhalb von kurzer Frist ein FRAND-Gegenangebot machen. Unterl\u00e4sst der Patentbenutzer ein Gegenangebot vollst\u00e4ndig, so ist der Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent gegen ihn durchsetzbar. Denn um sich auf den FRAND-Einwand berufen zu k\u00f6nnen, muss der Patentbenutzer lizenzbereit sein und an einer z\u00fcgigen Lizenzierung mitwirken.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Gegenangebots darf sich der Patentbenutzer vorbehalten, die Standardessentialit\u00e4t und den Rechtsbestand des SEPs zu \u00fcberpr\u00fcfen (Rn. 69 EuGH-Urteil). Dies bedeutet aber nicht, dass der Vertragsschluss an sich bis zur Kl\u00e4rung von Standardessentialit\u00e4t und Rechtsbestand (etwa durch ein Gericht) hinausgez\u00f6gert werden darf. Vielmehr ist ein unbedingter Vertragsschluss erforderlich, wobei der SEP-Inhaber den Vertrag nicht ablehnen oder wieder k\u00fcndigen darf, wenn der Patentbenutzer\/Lizenznehmer beispielsweise auf Feststellung der Nichtverletzung klagt oder eine Nichtigkeitsklage einreicht. Trotz eines solchen Verfahrens ist der Patentbenutzer zur Lizenzzahlung verpflichtet. Der Patentbenutzer hat ebenfalls keinen Anspruch auf R\u00fcckforderungsvorbehalte, da solche in Lizenzvertr\u00e4gen nicht \u00fcblich sind (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.299).<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Beklagte hat gegen ihre kartellrechtlichen Obliegenheiten unter dem EuGH-Urteil versto\u00dfen. Sie hat unstreitig kein konkretes Gegenangebot abgegeben. Auch einen Verzicht der Kl\u00e4gerin auf ein solches Gegenangebot hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Soweit sie behauptet, die Kl\u00e4gerin habe durch ihr Verhalten einen solchen Verzicht zum Ausdruck gebracht, hat sie dies nicht ausreichend konkret dargelegt. Aus der Erkl\u00e4rung, bei einer Lizenzierung der Hersteller die Patentrechte als ersch\u00f6pft anzusehen, so dass letztlich keine Lizenz der Beklagten mehr erforderlich w\u00e4re, kann kein Verzicht auf ein Gegenangebot gesehen werden. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Folgen eines Verzichts ist davon auszugehen, dass ein solcher Verzicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt worden w\u00e4re und sich die Gegenseite (hier also die Beklagte) zur eigenen Absicherung dies schriftlich best\u00e4tigen l\u00e4sst. Ferner ist nicht ersichtlich, warum die Kl\u00e4gerin auf ein Gegenangebot der Beklagten verzichten sollte und sich so eines Teils ihrer Rechte bzw. Durchsetzungsm\u00f6glichkeiten begeben sollte. Wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr einen solchen Verzicht sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere, da die Beklagte auch unter ihren eigenen Namen Mobiltelefone vertreibt und insofern als Herstellerin auftritt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDa kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot der Beklagten vorliegt, muss nicht entschieden werden, ob der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand erfolgreich erhoben werden kann, wenn der Kl\u00e4ger ein feststellbar FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot zur Lizenzierung des betreffenden SEPs gemacht hat. Wenn dies der Fall ist, k\u00f6nnte eingewandt werden, dass kein Raum mehr f\u00fcr einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung besteht und der SEP-Inhaber seine kartellrechtlichen Verpflichtungen durch das Angebot einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzierung bereits erf\u00fcllt. Nach Rn. 54 des EuGH-Urteils \u201eist der Patentinhaber nach Art. 102 AEUV nur verpflichtet, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen.\u201c Es ist hiernach fraglich, ob eine Pflicht besteht, innerhalb einer Bandbreite m\u00f6glicher FRAND-Lizenzbedingungen mit dem Patentbenutzer zu verhandeln. Andererseits geht der EuGH im Tenor und in Rn. 65 offenbar von der M\u00f6glichkeit eines Gegenangebotes aus, nachdem der SEP-Inhaber zun\u00e4chst ein (FRAND-) Angebot gemacht hat (so auch K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.304). Letztlich kann diese Frage jedoch hier, wie bereits erw\u00e4hnt, offen bleiben.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDa ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot der Kl\u00e4gerin vorliegt, kann zudem die mit der vorstehenden Fragestellung verbundene Problematik offen bleiben, ob (und wenn ja wie) ein Beklagter auf ein Angebot des SEP-Inhabers reagieren muss, f\u00fcr das nicht positiv feststellbar ist, dass es FRAND-Vorgaben entspricht (f\u00fcr eine Reaktionspflicht nur bei einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot: OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 \u2013 I-15 U 65\/15 \u2013 Rn. 23 bei Juris; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.298 und E.304; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 221 ff. bei Juris (formell vollst\u00e4ndiges Angebot des SEP-Inhabers reicht); LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 S. 27 (Angebot des SEP darf nur bei summarischer Pr\u00fcfung nicht evident gegen FRAND versto\u00dfen); ebenfalls f\u00fcr eine nur summarische Pr\u00fcfung: M\u00fcller\/Henke, Mitt. 2016, 62, 65).<br \/>\ng)<br \/>\nDer EuGH verlangt neben dem Gegenangebot des Patentbenutzers zudem, dass dieser \u201eab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit\u201c leistet und eine Abrechnung mindestens \u00fcber \u201edie Zahl der vergangenen Benutzungshandlungen\u201c in Bezug auf das SEP\u201c vorlegt (Rn. 67 EuGH-Urteil; zu den genauen Anforderungen in dieser Hinsicht siehe unten bei der Er\u00f6rterung der Sicherheitsleistung der Streithelferin).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat kein Gegenangebot gemacht, das die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ablehnen k\u00f6nnen. Dass die Beklagte keine Abrechnung vorgelegt und Sicherheit geleistet hat, unterstreicht, dass sie sich nicht auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen kann.<br \/>\n4.<br \/>\nDer kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Streithelferin greift nicht durch. F\u00fcr die von der Beklagten unter ihrer Marke \u201eN\u201c vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrde ein kartellrechtlicher Lizenzeinwand der Streithelferin ohnehin keine Wirkung entfalten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich k\u00f6nnte ein erfolgreich erhobener kartellrechtlicher Lizenzeinwand der Streithelferin f\u00fcr die von ihr stammenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Durchsetzung des Unterlassungstitels verhindern. Wenn die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Klagepatents ihre kartellrechtlichen Pflichten gegen\u00fcber der Streithelferin als Produzentin und Lieferantin eines Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erf\u00fcllt, so k\u00f6nnen diese Ausf\u00fchrungsformen mit einem Unterlassungsanspruch nicht angegriffen werden (im Ergebnis wohl ebenso: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 210 ff., wonach der Einwand der Streithelferin auch zu pr\u00fcfen ist; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] \u2013 FRAND-Einwand des H\u00e4ndlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers \u2013 Mobiltelefone).<\/p>\n<p>Der Schutz vor einem Unterlassungstitel aufgrund eines erfolgreich erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands bleibt auf nachgelagerten Vertriebsstufen grunds\u00e4tzlich erhalten, solange sich der jeweilige Lieferant\/Hersteller weiter auf den Zwangslizenzeinwand berufen kann. Der SEP-Inhaber verhielte sich missbr\u00e4uchlich, wenn er trotz des erfolgreich erhobenen Zwangslizenzeinwands des Lieferanten einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf von diesem Lieferanten stammende Ausf\u00fchrungsformen geltend macht. Denn hierdurch w\u00fcrde er seine kartellrechtlichen Verpflichtungen umgehen k\u00f6nnen und letztlich die M\u00f6glichkeit erhalten, den Marktzugang des Lieferanten empfindlich zu behindern (vgl. auch K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.247 f\u00fcr Patente ohne FRAND-Erkl\u00e4rung).<\/p>\n<p>Zwar erfolgt der Vertrieb der patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen auch dann weiter unberechtigt, wenn sich der Lieferant auf den Zwangslizenzeinwand berufen kann. Insofern kann an den vom Lieferant in Verkehr gebrachten Ausf\u00fchrungsformen \u2013 anders als bei einer Lizenzierung \u2013 keine Ersch\u00f6pfung eintreten, da diese Ausf\u00fchrungsformen eben nicht mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebracht werden. Allerdings ist der Lieferant aufgrund des Zwangslizenzeinwands vor Anspr\u00fcchen des SEP-Inhabers auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf gesch\u00fctzt. Es w\u00e4re mit dem kartellrechtlichen Ziel eines freien Wettbewerbs nicht vereinbar, wenn sich ein Lieferant zwar erfolgreich auf den Zwangslizenzeinwand berufen k\u00f6nnte, gleichwohl aber am Vertrieb der patentgem\u00e4\u00dfen Produkte faktisch gehindert wird, da potenzielle Abnehmer f\u00fcrchten m\u00fcssen, vom SEP-Inhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Es liegt auf der Hand, dass etwa ein Netzbetreiber davon Abstand nehmen wird, Produkte von einem Lieferanten zu beziehen, die er ggf. nicht weiter vertreiben kann, weil er eine Unterlassungsklage des SEP-Inhabers f\u00fcrchten muss. Damit der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand effizient wirken kann, m\u00fcssen sich damit auch nachfolgende Vertriebsstufen auf den Einwand des Produzenten oder Vorlieferanten berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Vorgaben des EuGH gelten nur mittelbar hinsichtlich eines nicht verklagten Lieferanten von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf ein SEP gelten gegen\u00fcber allen Marktteilnehmern, so dass jeder Interessierte ein Recht auf eine FRAND-Lizenz hat. Bei der Pr\u00fcfung, ob sich ein nicht-verklagter Dritte (Lieferant\/Hersteller) auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen kann, k\u00f6nnen die vom EuGH f\u00fcr die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aufgestellten Voraussetzungen allerdings nicht auf jeden Marktteilnehmer unmittelbar \u00fcbertragen werden. Denn diese Anforderungen an den SEP-Inhaber gelten nach dem EuGH-Urteil nur in Bezug auf konkret den Patentbenutzer, gegen den mit einem Unterlassungsantrag vorgegangen werden soll (wobei ggf. eine konzernweite Sichtweise angebracht sein kann, vgl. Kammer, Urteil vom 03.11.2015 \u2013 4a O 144\/14 \u2013 Rn. 143 bei Juris). Gegen\u00fcber nicht konzernverbundenen Dritten, die m\u00f6glicherweise ebenfalls das SEP benutzen, aber nicht verklagt werden, gelten diese Handlungspflichten nicht unmittelbar, was insbesondere die Verletzungsanzeige vor der gerichtlichen Geltendmachung betrifft.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Dritten \u2013 wie hier bei der Streithelferin \u2013 um einen Lieferanten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt. Zwar wird der Lieferant durch eine Unterlassungsklage zumindest mittelbar getroffen, da der verklagte Patentbenutzer die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6glicherweise nicht mehr beim Lieferanten nachfragt oder Regressanspr\u00fcche stellt. Dennoch wirkt ein Unterlassungstitel nur zwischen den Parteien des Verletzungsrechtsstreits. Da eine Verurteilung zur Unterlassung des Lieferanten nicht im Raume steht, gelten die entsprechenden kartellrechtlichen Voraussetzungen nicht unmittelbar in Bezug auf den Lieferanten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDies hei\u00dft freilich nicht, dass die Vorgaben des EuGH unber\u00fccksichtigt bleiben k\u00f6nnen. Allerdings muss der Patentinhaber \u2013 schon aus praktischen Erw\u00e4gungen \u2013 keine Verletzungsanzeige an die Lieferanten richten (in diesem Sinne wohl auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 211 bei Juris). Wenn aber ein Dritter \/ Lieferant gegen\u00fcber dem Patentinhaber anzeigt, eine Lizenz am SEP nehmen zu wollen, so muss der Patentinhaber diesem ohne Verz\u00f6gerung ein FRAND-Lizenzvertragsangebot machen. Hiermit beginnt der vom EuGH vorgesehene Ablauf, wobei verschiedene Besonderheiten und Abweichungen verglichen mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen SEP-Inhaber und verklagten Patentbenutzer bestehen.<br \/>\nc)<br \/>\nZumindest im vorliegenden Fall ist eine Verletzungsanzeige nicht (mehr) erforderlich. Diese w\u00e4re eine sinnlose F\u00f6rmelei, da die Streithelferin unstreitig im August 2014 \u00fcber die Einreichung der Klage informiert war. Einer Information durch die Kl\u00e4gerin selbst bedurfte es nicht. Soweit die Streithelferin zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Auffassung auf Rn. 55 \/ 61 des EuGH-Urteils verweist, greift dies nicht durch. Zum einen wird an den genannten Stellen keine \u201eeigenh\u00e4ndige\u201c Erf\u00fcllung der kartellrechtlichen Verpflichtungen vom EuGH verlangt; zum anderen verh\u00e4lt sich der EuGH nur zum Verh\u00e4ltnis zwischen Patentinhaber und zu verklagenden Patentbenutzer. Die Streithelferin wird aber nicht selbst verklagt.<br \/>\nd)<br \/>\nLetztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Streithelferin ihre Lizenzwilligkeit wirksam erkl\u00e4rt hat. Jedenfalls scheitert ihr kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand daran, dass sie auf ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot der Kl\u00e4gerin kein hinreichendes Gegenangebot gemacht hat. Im \u00dcbrigen ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 09.12.2014 (Anlage A-K55) keine wirksame Erkl\u00e4rung der Lizenzwilligkeit darstellt, da die Streithelferin hierin nur angek\u00fcndigt hat, nach gerichtlicher Feststellung der Verletzung einen FRAND-Lizenzvertrag abschlie\u00dfen zu wollen. Dies ist nicht ausreichend, da es Bedingungen enth\u00e4lt.<br \/>\ne)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat der Streithelferin ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot zur Lizenzierung des Klagepatents gemacht. Die hier vorgesehenen Lizenzbedingungen sind FRAND. Zur Begr\u00fcndung wird zun\u00e4chst auf die Er\u00f6rterung des FRAND-Einwands der Beklagten verwiesen<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit Schreiben vom 12.01.2015 im Vorfeld einer Besprechung am 23.01.2015 einen Vertragsentwurf an die Streithelferin \u00fcbersandt. Am 26.01.2015 \u00fcbersandte sie auf Basis dieser Besprechung einen leicht modifizierten Entwurf an die Streithelferin. Die angebotene Lizenz war Gegenstand von Verhandlungen am 23.01.2015 und am 09.02.2015 zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streithelferin, in denen die Kl\u00e4gerin das Vertragsangebot erl\u00e4uterte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat der Streithelferin unter dem 25.03.2015 ein weiteres Vertragsangebot (Anlage A-K57) vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, die in dem Vertragsentwurf vom 25.03.2015 enthaltene Einmalzahlung beruhe auf einem Wunsch der Streithelferin und basiere inhaltlich auf den zu erwartenden Verkaufszahlen und den Standardlizenzgeb\u00fchrens\u00e4tzen. Hiergegen erinnert die Streithelferin nichts.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDieses Angebot sieht eine von der Kl\u00e4gerin festgelegte Lizenzgeb\u00fchr vor, mit der Option, dass deren H\u00f6he von der Streithelferin nach \u00a7 315 Abs. 3 BGB durch das Landgericht Mannheim \u00fcberpr\u00fcft werden kann (vgl. Ziff 4.1\/4.2 des Vertragsentwurfs).<\/p>\n<p>Neben den Erw\u00e4gungen aus denen sich auch die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ergibt (vgl. oben), f\u00fchrt die M\u00f6glichkeit der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der festgesetzten Lizenzgeb\u00fchren hier dazu, dass es sich um ein Angebot handelt, mit dem die Kl\u00e4gerin ihren kartellrechtlichen Verpflichtungen ausreichend nachkommt. Die M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung vermag missbr\u00e4uchliche Lizenzgeb\u00fchren weitgehend zu verhindern und stellt aus Sicht der Kammer einen grunds\u00e4tzlich beachtenswerten Weg dar, ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot abzugeben, soweit die Lizenzgeb\u00fchrenfestsetzung bereits mit der Unterbreitung des Angebots erfolgt. Der EuGH verlangt \u201eein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen\u201c, wobei \u201einsbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung anzugeben\u201c sind (Rn. 63 EuGH-Urteil). Ein solches Angebot liegt nicht vor, wenn dieses nur vorsieht, dass der SEP-Inhaber die Lizenzgeb\u00fchr FRAND-gem\u00e4\u00df bestimmen kann. Liegt jedoch ein nach diesen Vorgaben konkretes Angebot vor, da die Festsetzung schon erfolgt ist, ist das Vorsehen einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Lizenzh\u00f6he nicht sch\u00e4dlich.<br \/>\n(2)<br \/>\nEin solches Angebot hat f\u00fcr den Patentinhaber den Vorteil, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot macht und so seine kartellrechtlichen Verpflichtungen erf\u00fcllt. Erf\u00fcllt der Patentbenutzer auf ein solches Angebot hin seine Obliegenheiten unter dem EuGH-Urteil nicht, kann der SEP-Inhaber eine Unterlassungsklage erheben und sich dabei recht sicher sein, dass seine Klage nicht vom Gericht mit der Begr\u00fcndung abgewiesen wird, er habe kein FRAND-Angebot unterbreitet. Der Verletzungsprozess wird insofern davon entlastet, im Einzelnen festzustellen, welche Lizenzgeb\u00fchr FRAND ist, was eine z\u00fcgige Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs gegen einen lizenzunwilligen Patentbenutzer erm\u00f6glicht (M\u00fcller\/Henke, Mitt. 2016, 62, 65; vgl. auch LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 S. 23). Auch der BGH sah in der Orange-Book-Standard-Entscheidung \u00a7 315 BGB als eine M\u00f6glichkeit an, den Patentverletzungsprozess von der schwierigen Bestimmung des kartellrechtlich angemessenen Lizenzbetrages zu entlasten (BGH, GRUR 2009, 694, 697 Rn. [39] \u2013 Orange-Book-Standard).<\/p>\n<p>Der EuGH spricht in seinem Urteil vom 16.07.2015 die M\u00f6glichkeit an, die Lizenzbedingungen durch einen Dritten bestimmen zu lassen, \u201ewenn nach dem Gegenangebot des angeblichen Verletzters keine Einigung \u00fcber die Einzelheiten der FRAND-Bedingungen erzielt wurde\u201c (Rn. 68 EuGH-Urteil). Damit muss es nach der EuGH-Konzeption erst recht zul\u00e4ssig sein, bereits im Angebot des SEP-Inhabers die M\u00f6glichkeit vorzusehen, die geforderten Lizenzgeb\u00fchren durch einen unabh\u00e4ngigen Dritten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAuf der anderen Seite bietet die M\u00f6glichkeit einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der festgesetzten Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Patentnutzer in vorteilhafter Weise Schutz vor missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6hten Forderungen des SEP-Inhabers. Falls eine solche \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit vorgesehen ist, kann ein Lizenzvertragsangebot nur in Ausnahmef\u00e4llen missbr\u00e4uchlich sein, namentlich wenn die festgesetzten Geb\u00fchren evident \u00fcberh\u00f6ht sind.<\/p>\n<p>Setzt die Kl\u00e4gerin unangemessen \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren fest, so kann die Streithelferin dies gerichtlich angreifen. Wenn die festgesetzten Geb\u00fchren nicht FRAND sind, ist die Leistungsbestimmung zwar vorl\u00e4ufig wirksam und bindend bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Bestimmung, aber unverbindlich (W\u00fcrdinger in M\u00fcKo BGB, 7. Aufl. 2016, \u00a7 315 Rn. 44; Palandt\/Gr\u00fcneberg, 74. Aufl. 2015, \u00a7 315 Rn. 16). Durch ein Lizenzvertragsangebot, das eine \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 315 Abs. 3 BGB vorsieht, erh\u00e4lt die Streithelferin einerseits den mit der Lizenzierung verbundenen Schutz vor patentrechtlichen Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin und andererseits die zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren gerichtlich anzufechten und \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren letztlich nach \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB zur\u00fcckzuverlangen (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, 74. Aufl. 2015, \u00a7 315 Rn. 16). Dass hierbei ein Insolvenzrisiko besteht, vermag nicht in Frage zu stellen, dass die M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung im Ergebnis f\u00fcr die Streithelferin vorteilhaft ist. Letztlich verhindert die Einr\u00e4umung einer gerichtlichen Kontrollm\u00f6glichkeit, dass der Patentbenutzer \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren zahlen muss.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSofern die Streithelferin der Auffassung ist, \u00a7 315 Abs. 3 BGB entspreche nicht FRAND, da die Kl\u00e4gerin so maximale Lizenzbedingungen festsetzen k\u00f6nne, kann dem jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Unsicherheit, in welcher H\u00f6he der SEP-Inhaber Lizenzgeb\u00fchren festsetzt, besteht zumindest im Streitfall nicht, da die Kl\u00e4gerin mit dem Angebot zugleich die insofern erforderliche Festlegung getroffen hat, indem das Vertragsangebot in Ziff. 4.1 eine konkret bezifferte Einmalzahlung als Lizenzgeb\u00fchr vorsieht. Vor einer erfolgten Bestimmung muss das Angebot ohnehin nicht angenommen werden, da insofern kein \u201ekonkretes Angebot\u201c im Sinne des EuGH vorliegt.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberh\u00f6hte Festsetzung kann insoweit nicht festgestellt werden; vielmehr entsprechen die festgesetzten Lizenzgeb\u00fchren, auf deren Basis die angebotene Einmalzahlung errechnet wurde, FRAND-Kriterien (vgl. die obigen Ausf\u00fchrungen).<br \/>\nf)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob bei einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertragsangebot der Patentinhaberin \u2013 wie hier der Kl\u00e4gerin \u2013 noch Raum f\u00fcr ein Gegenangebot ist, kann sich die Streithelferin jedenfalls deshalb nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen, da sie ihren Obliegenheiten gem\u00e4\u00df dem EuGH-Urteil nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Vorschl\u00e4ge der Streithelferin vom 23.02.2015 (Anlage A-K67) und vom 02.04.2015 (Anlage A-K68) sind inhaltlich unzureichend. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob diese noch rechtzeitig unterbreitet wurden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZum einen sahen diese Gegenangebote keinen konkreten Lizenzsatz vor, so dass die Lizenzgeb\u00fchr letztlich weder bestimmt noch aus dem Vertragsangebot heraus bestimmbar ist. Der EuGH verlangt vom Patentbenutzer aber ein \u201ekonkretes Gegenangebot\u201c (Rn. 66 EuGH-Urteil), was eine im Vertrag definierte oder zumindest aber rechtzeitig bestimmte Lizenzgeb\u00fchr impliziert und Vorschl\u00e4ge ausschlie\u00dft, bei denen die Lizenzgeb\u00fchr erst durch einen Dritten zu bestimmen ist. Eine solche Vertragsgestaltung benachteiligt den SEP-Inhaber, weshalb er kartellrechtlich nicht zur Annahme eines solchen Angebots verpflichtet ist: Nimmt der SEP-Inhaber das eine Drittbestimmungsklausel enthaltene Angebot an, kann er seinen Unterlassungsanspruch jedenfalls so lange nicht durchsetzen, bis eine Bestimmung erfolgt ist. Bei einer Drittbestimmung besteht f\u00fcr den Patentbenutzer unter Umst\u00e4nden die M\u00f6glichkeit, das Verfahren in die L\u00e4nge zu ziehen.<\/p>\n<p>Die vom EuGH erw\u00e4hnte M\u00f6glichkeit der Drittbestimmung besteht dagegen erst nach Ablehnung des Gegenangebots (was dem Patentbenutzer zur Sicherheitsleistung zwingt, Rn. 67 EuGH-Urteil) und im Einvernehmen der Parteien (Rn. 68 EuGH-Urteil). Die Drittbestimmung kann damit nicht auf das Gegenangebot vorgezogen werden. Auch aus der oben er\u00f6rterten M\u00f6glichkeit, beim Angebot eine gerichtliche Kontrolle nach \u00a7 315 Abs. 3 BGB einzur\u00e4umen, kann nicht die Zul\u00e4ssigkeit einer Drittbestimmung im Gegenangebot geschlossen werden. Denn bei \u00a7 315 BGB erfolgt die Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr durch eine Partei und nicht durch einen Dritten. Die Bestimmung muss zudem schon erfolgt sein, um ein konkretes FRAND-Angebot darstellen zu k\u00f6nnen, wie es der EuGH fordert.<br \/>\n(2)<br \/>\nWie bei der Er\u00f6rterung des Angebots der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt wurde, ist ein weltweiter Portfoliolizenzvertrag, so wie ihn die Kl\u00e4gerin verlangt, FRAND. Dagegen sind die Lizenzvertragsangebote der Streithelferin auf Deutschland beschr\u00e4nkt. Zumindest vor dem Hintergrund des Angebots (welches insofern indiziell den Rahmen der Lizenzierung abstecken mag) und der Lizenzierungspraxis sowohl der Kl\u00e4gerin als auch der Streithelferin muss sich die Kl\u00e4gerin auf eine solche territoriale Begrenzung nicht einlassen. Es erscheint missbr\u00e4uchlich, wenn die Streithelferin einen Lizenzvertrag nur f\u00fcr Deutschland abschlie\u00dfen will \u2013 womit sie den hiesigen Prozess beenden k\u00f6nnte \u2013 w\u00e4hrend sie in anderen L\u00e4ndern, auch solchen des EP\u00dc, in denen andere nationale Teile des Klagepatents in Kraft stehen, die unberechtigte Nutzung des Klagepatents fortsetzt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Streithelferin hat unter dem 24.09.2015 (Anlage HL(Kart)22a) ein weiteres Gegenangebot unterbreitet, das nur die in Deutschland in Kraft stehenden Schutzrechte umfasst und in einer Alternative eine konkrete Lizenzgeb\u00fchr von USD 0,033 pro Ger\u00e4t (f\u00fcr alle sechs Patente) vorsieht, so dass insofern im Gegensatz zu den vorangegangenen Offerten ein \u201ekonkretes\u201c Gegenangebot im Sinne von Rn. 66 EuGH-Urteil vorliegt (dies war im M\u00e4rz 2014 nicht der Fall, als die Streithelferin zwar eine solche Lizenzgeb\u00fchr vorschlug, aber eben nicht konkret angeboten hat). Dieses Gegenangebot ist gleichwohl nicht FRAND.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas Angebot vom 24.09.2015 ist bereits versp\u00e4tet. Um sich auf den Kartellrechtseinwand berufen zu k\u00f6nnen, muss der Patentbenutzer \u201einnerhalb einer kurzen Frist\u201c (Rn. 66 EuGH-Urteil) nach Ablehnung des Angebots der Kl\u00e4gerin das Gegenangebot machen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, insbesondere, da das Angebot erst nach der m\u00fcndlichen Verhandlung im Mannheimer Parallelverfahren abgegeben wurde. Aufgrund des Verlaufs der Vertragsverhandlungen, in denen bereits verschiedene Angebote von beiden Parteien abgegeben wurden, erscheint ein Angebot zu diesem Zeitpunkt als Ausdruck einer Verz\u00f6gerungstaktik.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDaneben ist dieses Gegenangebot auch inhaltlich nicht FRAND, da es zum einen \u2013 wie die Angebote vom 23.02.2015 und vom 02.04.2015 \u2013 auf das Gebiet von Deutschland beschr\u00e4nkt ist. Wie oben ausgef\u00fchrt wurde, ist eine solche territoriale Beschr\u00e4nkung hier nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zum anderen erscheint der angebotene Lizenzsatz von USD 0,033 pro Ger\u00e4t zu gering. Diesen Lizenzsatz begr\u00fcndet die Streithelferin mit einem Vergleich zum W-Pool, f\u00fcr die sie eine Lizenzgeb\u00fchr von USD 0,0055 pro Patentfamilie errechnet, was bei sechs Patenten den angebotenen Lizenzsatz von USD 0,033 ergibt (vgl. die Erl\u00e4uterungen in Anlage HL(Kart)22). Wie oben dargestellt, kann der Lizenzsatz im W-Pool nicht auf das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio \u00fcbertragen werden. Vielmehr erscheint eine Erh\u00f6hung gegen\u00fcber dem W-Pool angemessen. Zudem w\u00fcrde eine auf Deutschland begrenzte Lizenz die Kl\u00e4gerin \u2013 im Gegensatz zur weltweiten W-Poollizenz \u2013 den Abschluss von weiteren Lizenzvertr\u00e4gen zwingen, was mit zus\u00e4tzlichem Aufwand verbunden ist. Insofern wird bei einer auf Deutschland begrenzten Lizenz von vornherein ein h\u00f6herer Lizenzsatz FRAND-Vorgaben entsprechen. Schlie\u00dflich liegt der im Gegenangebot vom 24.09.2015 (Anlage HL(Kart)22a) zugrundegelegte Lizenzsatz von USD 0,033 pro Ger\u00e4t deutlich unter den am Markt akzeptierten Standardlizenzgeb\u00fchrens\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin. Insofern w\u00e4re der Abschluss des Angebots nicht \u201enon-discrimintory\u201c.<br \/>\ng)<br \/>\nDie Streithelferin kann sich ferner nicht auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen, da sie ihren Obliegenheiten hinsichtlich der Abrechnung und Sicherheitsleistung nach Rn. 67 des EuGH-Urteils nicht ausreichend nachgekommen ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNeben der Obliegenheit, ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot zu machen, muss der Patentbenutzer nach dem EuGH-Urteil (Rn. 67)<\/p>\n<p>\u201eab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu leisten, zB, indem er eine Bankgarantie beibringt oder die erforderlichen Betr\u00e4ge hinterlegt. Die Berechnung dieser Sicherheit muss unter anderem die Zahl der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das SEP umfassen, f\u00fcr die der angebliche Verletzer eine Abrechnung vorlegen k\u00f6nnen muss.\u201c<\/p>\n<p>Die Obliegenheit zur Sicherheitsleistung und Abrechnung \u00fcber (vergangene) Benutzungshandlungen muss nach den Vorgaben des EuGH also ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des Gegenangebots erfolgen. Eine relevante Verz\u00f6gerung bei der Rechnungslegung und Sicherheitsleistung steht der Geltendmachung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands daher entgegen. Ohne Sicherheitsleistung ist der Patentinhaber dem Insolvenzrisiko des Patentbenutzers ausgesetzt, der ohne Berechtigung von der gesch\u00fctzten Lehre Gebrauch macht. Der Zeitpunkt von Abrechnung und Sicherheitsleistung wurde entsprechend klar vom EuGH vorgegeben. Dies f\u00fcgt sich ein in die Konzeption des EuGH, in der der Patentbenutzer um eine schnelle Lizenzierung bem\u00fcht ist bzw. sein muss. Dementsprechend fordert der EuGH im Urteil vom 16.07.2015 auch ausdr\u00fccklich, dass der Verletzer bei der Reaktion auf das Angebot des Patentinhabers &#8222;keine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt&#8220; und dass ein Gegenangebot &#8222;innerhalb einer kurzen Frist&#8220; zu unterbreiten ist (Rn. 65\/66 EuGH-Urteil). Dem Patentbenutzer obliegt es damit, die Abrechnung und Sicherheitsleistung bei der Erstellung ihres Gegenangebots bereits vorzubereiten. Dies stellt keine unbillige Anforderung an den angeblichen Patentverletzer dar, da stets mit der Ablehnung des Gegenangebots gerechnet werden muss. Zudem muss eine Abrechnung auch dann erfolgen, wenn das Gegenangebot von dem Patentinhaber angenommen wird.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass weitere Gegenangebote gemacht werden, kann den angeblichen Patentverletzer nicht davon befreien, ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des ersten Gegenangebots gegen\u00fcber dem Patentinhaber abzurechnen und Sicherheit zu leisten. Zwar steht es dem angeblichen Patentverletzer grunds\u00e4tzlich frei, sein Gegenangebot nach dessen Ablehnung durch den Patentinhaber zu modifizieren, um eine Einigung herbeizuf\u00fchren. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung und Abrechnung besteht aber bereits dann, wenn das erste Gegenangebot abgelehnt wurde. Andernfalls k\u00f6nnte der Patentbenutzer durch immer neue Angebote die Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen immer weiter heraus z\u00f6gern. Dies widerspr\u00e4che aber dem Leitbild des lizenzwilligen Patentbenutzers, von dem der EuGH in seiner Entscheidung ausgeht (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 \u2013 4a O 144\/14 \u2013 Rn. 156 bei Juris).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn den ersten beiden Gegenangeboten der Streithelferin nach Anlagen A-K67 und A-K68 war die M\u00f6glichkeit vorgesehen, bei einer Schlichtungsstelle bzw. einem englischen Gericht, die bzw. das jeweils \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr entscheiden sollte, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu beantragen. Dies ist keine ausreichende Sicherheitsleistung, da deren Zeitpunkt in der Zukunft liegt und zudem von dem Ermessen der Schlichtungsstelle oder dem Gericht abh\u00e4ngt. Im \u00dcbrigen entspricht dies nicht \u201eden in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten\u201c (Rn. 67 EuGH-Urteil).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Streithelferin hat am 03.09.2015 eine Zahlungsgarantie einer Bank vorgelegt, die am 10.11.2015 abge\u00e4ndert wurde (Anlagen HL(Kart)24 \/ 24a). Diese ist versp\u00e4tet, da sie erst deutlich nach dem zweiten Gegenangebot erfolgte, und zudem inhaltlich nicht hinreichend.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Gegenangebote der Streithelferin vom 23.02.2015 und vom 02.04.2015 abgelehnt. Der Streithelferin war sp\u00e4testens mit Erlass des EuGH-Urteils bekannt, dass sie eine Sicherheitsleistung erbringen muss, um sich auf den Zwangslizenzeinwand berufen zu k\u00f6nnen (was im \u00dcbrigen nach der fr\u00fcheren Orange-Book-Rechtsprechung ebenfalls der Fall war).<\/p>\n<p>Die so entstandene Verz\u00f6gerung bei der Stellung der Sicherheit von mehreren Monaten ist zumindest im vorliegenden Einzelfall nicht mehr als &#8222;ab dem Zeitpunkt&#8220; anzusehen. Eine Heilung mit der Folge, dass sich die Streithelferin wieder auf den Zwangslizenzeinwand berufen kann, hat der EuGH nicht vorgesehen. Zwar bleibt der SEP-Inhaber fortw\u00e4hrend verpflichtet, das SEP zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren, er kann gleichwohl den Unterlassungsanspruch durchsetzen, bis der FRAND-Lizenzvertrag abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDaneben ist die H\u00f6he der Zahlungsgarantie unzureichend gering. Dem steht hier schon entgegen, dass nur in Deutschland vertriebene Mobiltelefone zur Berechnung der Sicherheitsleistung herangezogen werden. Dies entspricht zwar dem Gegenangeboten der Streithelferin, ist gleichwohl hier nicht FRAND, da die Kl\u00e4gerin eine weltweite Lizenz verlangen darf.<br \/>\n5.<br \/>\nEs ist im vorliegenden Fall nicht kartellrechtswidrig, dass die Kl\u00e4gerin hier \u2013 wie im Mannheimer Parallelverfahren \u2013 einen Netzbetreiber als Abnehmer und Weiterverk\u00e4ufer der angegriffenen Mobiltelefone verklagt, obwohl sie ggf. letztlich anstrebt, Lizenzvertr\u00e4ge mit den Herstellern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Einem Patentinhaber ist es dem Grunde nach stets m\u00f6glich, auszuw\u00e4hlen, auf welcher Vertriebsstufe er sein Schutzrecht durchsetzt (BGH, GRUR 2009, 856, 862 [61] \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] &#8211; FRAND-Einwand des H\u00e4ndlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers \u2013 Mobiltelefone). Denn sowohl die Hersteller als auch die Netzbetreiber als Verk\u00e4ufer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an die Endkunden nehmen Handlungen vor, die nach den \u00a7\u00a7 9 f. PatG dem Patentinhaber vorbehalten sind. Das Recht des Patentinhabers, selbst zu entscheiden, gegen welchen Patentverletzer er vorgeht, ist bei einem SEP durch das Kartellrecht grunds\u00e4tzlich nicht beschr\u00e4nkt (etwas anderes mag bei einer selektiven Durchsetzung gelten, vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.219).<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass durch die Klage gegen die Netzbetreiber die Hersteller als deren Lieferanten unter Druck gesetzt werden, Lizenzvertr\u00e4ge mit der Kl\u00e4gerin abzuschlie\u00dfen, um die Kundenbeziehungen zu den Netzbetreibern nicht zu gef\u00e4hrden. Letztere werden gewisserma\u00dfen als Hebel benutzt, was die M\u00f6glichkeit verst\u00e4rkt, den Wettbewerb durch die vom SEP vermittelte Marktmacht zu beschr\u00e4nken (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] &#8211; FRAND-Einwand des H\u00e4ndlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers \u2013 Mobiltelefone). Dies wird aber weitestgehend dadurch kompensiert, dass die Kl\u00e4gerin auch gegen\u00fcber den Herstellern zu kartellrechtsgem\u00e4\u00dfen Verhalten verpflichtet ist und diesen somit ebenfalls ein Recht auf eine FRAND-Lizenz am Klagepatent zusteht. Verweigert der SEP-Inhaber dies dennoch, steht dem Hersteller ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand mit Schutzwirkung auch f\u00fcr die nachfolgenden Vertriebsstufen zu (also etwa Netzbetreiber, Zwischenh\u00e4ndler, Endkunden etc.), wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Insofern besteht ein Gleichgewicht: Die Kl\u00e4gerin kann sich aussuchen, gegen wen sie ihre patentrechtlichen Anspr\u00fcche geltend macht; die Beklagte und die Streithelferin k\u00f6nnen entscheiden, auf welcher Vertriebsstufe sie eine Lizenz nehmen bzw. den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erheben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen war die Klage gegen die hiesige Beklagte schon deshalb kartellrechtlich nicht zu beanstanden, da die Beklagte unter ihrer eigenen Marke N angegriffene Ausf\u00fchrungsformen vertreibt und sie insoweit wie ein Hersteller auftritt.<br \/>\n6.<br \/>\nDer FRAND-Einwand greift auch nicht aufgrund einer diskriminierenden Lizenzierungspraxis der Kl\u00e4gerin durch. F\u00fcr die Frage, ob eine diskriminierende Lizenzierungspraxis vorliegt, gelten im Rahmen der Pr\u00fcfung eines eigenst\u00e4ndigen Diskriminierungsmissbrauchs die gleichen Voraussetzungen wie f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Nicht-Diskriminierung (non-discriminatory) bei der Lizenzvergabe im Rahmen des Ausbeutungsmissbrauchs (K\u00fchnen, a.a.O. Rn. E.281). F\u00fcr eine diskriminierende Lizenzierungspraxis der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Diese hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Lizenzierungspraxis der Kl\u00e4gerin die Beklagte und\/oder deren Streithelferin gegen\u00fcber anderen Unternehmen diskriminiere. Der die Klagepatente enthaltende W-Pool umfasst eine Vielzahl weiterer Schutzrechte und wird nicht von der Kl\u00e4gerin verwaltet, so dass hiermit keine diskriminierende Lizenzierungspraxis begr\u00fcndet werden kann. Ein bestimmender Einfluss der Kl\u00e4gerin auf diesen Pool ist ebenfalls nicht ersichtlich.<br \/>\n7.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 1\/2003 ist nicht geboten, da nicht ersichtlich ist, ob und, wenn ja, welche Entscheidung die Kommission beabsichtigt.<\/p>\n<p>Auch eine Vorlage an den EuGH ist nicht geboten, da die meisten Fragen durch die Entscheidung E Technologies\/ZTE (\u201edas EuGH-Urteil\u201c) gekl\u00e4rt sind und die noch offenen Fragen hier letztlich nicht entscheidungserheblich sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche stellt auch keinen Fall der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB dar. Es kann weder ein Patenthinterhalt festgestellt werden, noch w\u00fcrde dieser dazu f\u00fchren, dass der Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Streithelferin beruft sich insoweit auf ein (behauptetes) Verhalten der fr\u00fcheren Patentinhaberin J und C. Letztere habe w\u00e4hrend der Standardisierung die Anmeldung zum Klagepatent vors\u00e4tzlich nicht der Standardisierungsorganisation gemeldet und so einen sog. Patenthinterhalt begangen. Die Mitglieder der Standardisierungsorganisation seien davon ausgegangen, dass der Codec 3 \u2013 aus dem der jetzige AMR-WB-Standard hervorgegangen ist \u2013 patentfrei ist. Andernfalls w\u00e4re ein anderer Codec gew\u00e4hlt worden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSelbst wenn man annimmt, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich das Verhalten von J zurechnen, die sich wiederum eine T\u00e4uschung von C zurechnen lassen m\u00fcsste, w\u00fcrde der Einwand aus \u00a7 242 BGB letztlich nicht durchgreifen.<\/p>\n<p>Ein Patenthinterhalt, also das vors\u00e4tzliche Verschweigen eines Schutzrechts w\u00e4hrend der Standardisierung mit dem Zwecke, nach Festlegung des Standards \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren verlangen zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht dazu, dass der Patentinhaber den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch aus dem verschwiegenen Patent \u00fcberhaupt nicht mehr durchsetzen kann. Rechtsfolge ist vielmehr nur eine Lizenzierungspflicht zu FRAND-Bedingungen an diesem Patent (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 \u2013 4a O 144\/13 \u2013 Rn. 171 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf \u2013 Urteil vom 24.04.2012 \u2013 4b O 274\/10 \u2013 Rn. 252 bei Juris &#8211; FRAND-Erkl\u00e4rung; zustimmend: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 198 bei Juris; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.366). Durch die FRAND-Lizenzierungspflicht werden Dritte n\u00e4mlich zutreffend so gestellt, als ob sich der SEP-Inhaber bei der Standardisierung ordnungsgem\u00e4\u00df verhalten h\u00e4tte. Weitergehende Einschr\u00e4nkungen des Patentinhabers w\u00fcrden \u00fcber den Ausgleich des Fehlverhaltens hinausgehend eine nicht gerechtfertigte Bestrafung bedeuten.<\/p>\n<p>Eine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen besteht aber ohnehin. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies ohne eine entsprechende FRAND-Erkl\u00e4rung bereits ohne Weiteres aus Art. 102 AEUV folgt, so dass letztlich ein Patenthinterhalt stets folgenlos bleibt. Denn die Verpflichtung, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu vergeben, folgt hier zumindest aus der FRAND-Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, die sie gegen\u00fcber ETSI abgegeben hat und die auch das Klagepatent umfasst (vgl. zum Rechtscharakter der FRAND-Erkl\u00e4rung, K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.279). Mit der sp\u00e4teren Abgabe der FRAND-Erkl\u00e4rung ist ein eventueller Versto\u00df (Patenthinterhalt) grunds\u00e4tzlich geheilt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin noch auszugleichender Schaden kann in einer Konstellation, wo zun\u00e4chst ein Patenthinterhalt gestellt worden ist, schlie\u00dflich aber doch eine FRAND-Lizenzvertragserkl\u00e4rung abgegeben wurde, nur dann bestehen, wenn ohne die T\u00e4uschung \u00fcberhaupt keine Lizenzgeb\u00fchren angefallen w\u00e4ren (so im Ansatz Korp, Der Patenthinterhalt, Diss., 2014, S. 77, wonach eine Freilizenz Rechtsfolge eines Patenthinterhalts sein kann, wenn ohne T\u00e4uschung eine andere L\u00f6sung standardisiert worden w\u00e4re oder von der Standardisierung vollst\u00e4ndig Abstand genommen w\u00e4re). Dies haben aber die Beklagte und die Streithelferin nicht ausreichend dargelegt. Da diese sich auf den Einwand des Patenthinterhalts (\u00a7 242 BGB) berufen, trifft diese auch die Darlegungs- und Beweislast. Es fehlt aber an einem nachvollziehbaren Vortrag, wonach a) einer der alternativen Codecs patentfrei nutzbar gewesen wesen w\u00e4re und b) dieser alternative Codec auch bei der Standardisierung ausgew\u00e4hlt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die erste Voraussetzung ist gar nicht dargelegt. Aber selbst wenn es patentfreie Alternativ-Codecs gegeben h\u00e4tte, kann nicht festgestellt werden, dass diese auch tats\u00e4chlich gew\u00e4hlt worden w\u00e4ren. Denn unstreitig erbrachte der gew\u00e4hlte Codec 3 \u2013 also der sp\u00e4tere AMR-WB-Standard \u2013 bei anonymen Tests die besten Ergebnisse. Die ETSI-IPR-Policy sieht auch nicht generell vor, eine patentfreie L\u00f6sung zu w\u00e4hlen oder dieser regelm\u00e4\u00dfig den Vorzug zu geben. Vielmehr kann eine patentgesch\u00fctzte L\u00f6sung standardisiert werden, wenn f\u00fcr die entsprechenden Schutzrechte FRAND-Erkl\u00e4rungen abgegeben werden (vgl. Ziff. 6 der ETSI-IPR-Policy). Insofern kommt es auf die technisch beste L\u00f6sung an.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDamit kann nicht festgestellt werden, dass sich nach Abgabe der FRAND-Erkl\u00e4rung die rechtliche Situation von der Lage unterscheidet, die best\u00e4nde, wenn die Anmeldung zu dem Klagepatent bei der Standardisierung bekannt gewesen w\u00e4re. Insofern muss die behauptete T\u00e4uschung hier folgenlos bleiben.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAus der Patentverletzung ergeben sich damit die geltend gemachten Anspr\u00fcche:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt haben, sind sie ge-m\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Be-nutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin, von der Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde zu verlangen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die Pflicht der Beklagten, die von ihr im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzen-den Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf sind nicht nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, dessen Voraussetzungen vom Verletzer konkret und auf den Einzelfall bezogen darzulegen und zu beweisen sind (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Als Ausnahmevorschrift ist diese restriktiv zu handhaben (BGH, GRUR 1997, 899 \u2013 Vernichtungsanspruch, zum Markenrecht). Dass die Vernichtung zu teilweise erheblichen Sch\u00e4den beim Verletzer f\u00fchrt, steht der Anwendung des Anspruchs nicht per se entgegen. Blo\u00dfe allgemeine finanzielle Nachteile sowie eine gewisse Rufsch\u00e4digung sind den Anspr\u00fcchen wesensimmanent und innerhalb der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit hinzunehmen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140a Rn. 8).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs vorgetragen. Vorliegend macht die Beklagte lediglich geltend, dass sie unmittelbar und ihre Lieferanten mittelbar durch die Durchsetzung der betreffenden Anspr\u00fcche erheblich belastet w\u00fcrden. Dies ist den Anspr\u00fcchen allerdings wesensimmanent.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenfalls unerheblich ist ihr Vortrag, dass die Sprach\u00fcbertragung lediglich eine Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter vielen anderen, nicht patentverletzenden Funktionen, darstelle. Die Beklagte tr\u00e4gt nicht vor, inwiefern der rechtswidrige Zustand der Gesamtvorrichtung sicher und dauerhaft auf andere Weise beseitigt werden kann, so dass die Gesamtvorrichtung insgesamt in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise weiter vertrieben werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit folgt ebenfalls nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Patentverwertungsgesellschaft handelt, die keine eigenen patentgem\u00e4\u00dfen Produkte am Markt vertreibt.<\/p>\n<p>Das Patent als subjektives verm\u00f6genswertes Recht gew\u00e4hrt dem Patentinhaber nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V. \u00a7 9 S. 2 PatG eine gegen\u00fcber jedermann wirkende ausschlie\u00dfliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 GG). Der Gesetzgeber, dem die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliegt, hat die Wahrnehmung der Ausschlie\u00dflichkeitsbefugnis nach \u00a7 9 PatG nicht an eine gleichzeitige Benutzung des Patents durch den Patentinhaber gekn\u00fcpft. Der nicht selbst nutzende Patentinhaber ist ebenso gesch\u00fctzt und hat bereits zur Durchsetzung seiner Verwertungsabsichten durch Lizenzvergabe ein im Patentsystem schutzw\u00fcrdiges und berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der ihm zukommenden Ausschlie\u00dflichkeitsbefugnis. Dem Patentverwerter allein den Unterlassungsanspruch zu gew\u00e4hren und ihm die Durchsetzung der diesen Anspruch flankierenden Anspr\u00fcche per se zu verwehren, w\u00fcrde der grunds\u00e4tzlichen Gleichstellung des benutzenden und nicht benutzenden Patentinhabers zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin hier das Klagepatent bereits an diverse Hersteller von Mobiltelefonen entgeltlich lizenziert und wahrt damit mit der Durchsetzung der Anspr\u00fcche ihr eigenes Interesse am Erhalt von Lizenzgeb\u00fchren sowie die Interessen ihrer redlichen Lizenznehmer, deren Marktposition durch den weiteren Verbleib der patentverletzenden Mobiltelefone der Beklagten am Markt geschw\u00e4cht wird. Sie hat mithin durchaus auch ein eigenes Interesse an der Folgenbeseitigung der patentverletzenden Handlungen durch die Beklagte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verj\u00e4hrt. Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 141 PatG, \u00a7\u00a7 199 Abs. 1, 195 BGB innerhalb von drei Jahren ab Ablauf des Jahres, in welchem der Gl\u00e4ubiger Kenntnis von den an-spruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen erlangt hat oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Die Einrede ist von Beklagtenseite ausdr\u00fccklich zu erheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung lediglich f\u00fcr Handlungen bis zum 31.12.2010. Diese unterliegen schon auf Grund des erkl\u00e4rten Teilverzichts der Kl\u00e4gerin der Abweisung. In Bezug auf die noch rechtsh\u00e4ngigen Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin fehlt es an einer erhobenen Einrede der Beklagten.<br \/>\nVII.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten. Die Abw\u00e4gung der wechselseitigen Parteiinteressen steht der Aussetzung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die parallele Nichtigkeitsklage der Streithelferin entgegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transport-fahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellt die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen und damit dem Angriff auf das Klagepatent entgegen \u00a7 58 Abs. 1 PatG eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Hierbei hat die Kammer des Verletzungsgerichts eine Prognoseentscheidung \u00fcber den Gang des Nichtigkeitsverfahrens zu treffen, ohne dass sie dessen \u2013 auch nur erstinstanzliches \u2013 Ergebnis vorwegnehmen k\u00f6nnte. Deshalb und mit R\u00fccksicht auf die Besetzung des Verletzungsgerichts ohne tech-nisch Fachkundige kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheint. Bei der Pr\u00fcfung von als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltungen kommt eine Aussetzung demnach nur in Betracht, wenn das Verletzungsgericht die Vorweg-nahme s\u00e4mtlicher Merkmale so eindeutig bejahen kann, dass keine erheblichen Zweifel entgegenstehen. Wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit oder einer angeblichen unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist bereits dann nicht auszusetzen, wenn sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he und der Patentf\u00e4higkeit im \u00dcbrigen zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Ein anderer Aussetzungsma\u00dfstab ist auch nicht mit R\u00fccksicht darauf anzulegen, dass das Klagepatent eine im Mobilfunk angewandte technische Lehre zum Gegenstand hat. Das Vorbringen der Streithelferin, Patente auf diesem Gebiet der Technik w\u00fcrden in besonders hohem Ma\u00dfe, n\u00e4mlich mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 Prozent ganz oder teilweise vernichtet, so dass ein solches Ergebnis des Nichtigkeitsstreits der Regelfall sei, beruht auf rechtswissenschaftlichen Darstellungen, die ihrerseits notwendiger Weise nur einen statistischen \u00dcberblick \u00fcber in der Vergangenheit verhandelte und entschiedene Rechtsbestandsverfahren geben k\u00f6nnen. Zudem lassen diese Darstellungen nicht vollst\u00e4ndig erkennen, in welcher Weise einzelne Technikgebiete abgegrenzt und bestimmt wurden. Demnach k\u00f6nnen diese Darstellungen nicht als Grundlage daf\u00fcr dienen, eine Vorhersage \u00fcber den Prozessausgang des vorliegend konkret zugrunde zu legenden Klagepatents zu treffen. Vom Technikgebiet her vergleichbare Patente m\u00f6gen in der Vergangenheit besonders h\u00e4ufig ganz oder teilweise vernichtet worden sein, das l\u00e4sst aber keinen Schluss darauf zu, mit welchem Erfolg es der Kl\u00e4gerin gelingen wird, das hiesige Klagepatent gegen die konkret erhobenen Rechtsbestandsangriffe zu verteidigen. Der von der Streithelferin gezogene rechtliche Schluss, Verletzungsstreitigkeiten aus Patenten auf diesem Gebiet der Technik m\u00fcssten auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage hin regelm\u00e4\u00dfig ausgesetzt werden, w\u00fcrde nichts anderes als eine grunds\u00e4tzliche Abkehr von den oben dargelegten rechtlichen Grunds\u00e4tzen und eine Entscheidung auf blo\u00df statistischer Grundlage bedeuten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben erscheint ein Erfolg der Rechtsbestandsangriffe ge-gen das Klagepatent nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit in Bezug auf die Entgegenhaltung WO 00\/025XXX A1 (Anlage PBP A35) vernichtet.<\/p>\n<p>Zwar werden in der betreffenden Entgegenhaltung, die zur Patentfamilie des Klagepatents geh\u00f6rt, alle Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche offenbart. Allerdings wurde die Entgegenhaltung erst nach dem vom Klagepatent beanspruchten Priorit\u00e4tsdatum der Offenbarung CA 2.252.XX (Anlage PBP A36, \u00dcbersetzung: Anlage NK14a) ver\u00f6ffentlicht. Die Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Priorit\u00e4t der CA \u2018XX nicht wirksam in Anspruch genommen wurde.<\/p>\n<p>Die Priorit\u00e4t einer fr\u00fcheren Offenbarung kann nach Art. 87 EP\u00dc nur in Bezug auf dieselbe Erfindung, die in der fr\u00fcheren Anmeldung beschrieben wird, wirksam in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn der Gegenstand der beanspruchten Erfindung im Priorit\u00e4tsdokument unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise angewendet werden, die ber\u00fccksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschr\u00e4nkung des Anmelders bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zu Grunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelm\u00e4\u00dfig erkennbar darauf gerichtet ist, m\u00f6glichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in m\u00f6glichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2014, 542 \u2013 Kommunikationskanal).<\/p>\n<p>Die Kammer kann unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass Merkmal 2 bzw. 2.2 des Klagepatentanspruchs 1, n\u00e4mlich die Existenz zweier Signalpfade, von denen wenigstens einer einen Filter aufweist, in der CA \u2018XX nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin entnimmt der Fachmann der Gesamtoffenbarung weder, dass keine Verarbeitung eines unbefilterten Signals erfolgen soll, noch, dass zwingend mindestens drei Signalpfade, ein Pfad ohne Filter und mindestens zwei Pfade mit Filter, vorhanden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>In Figur 3 der CA \u2018XX ist ein Ausf\u00fchrungsbeispiel mit mehreren Signalpfaden offenbart:<\/p>\n<p>Nach dem Block \u201ePitch Converter Generator\u201c ist ein erster Pfad verzeichnet, in welchem das Signal VT ungefiltert weiterverarbeitet wird. Daneben wird ein weiterer Signalpfad gezeigt, in welchem das Signal durch den \u201eFilter 1\u201c geschickt und sodann als Signal Vf(\u2018) weiterverarbeitet wird. Es werden mithin in der Figur zwei Signalpfade mit jeweils einem ungefilterten und einem gefilterten Signal offenbart, die im Block 307 zusammenlaufen und dort verarbeitet werden. Ferner wird noch ein weiterer Verarbeitungspfad offenbart, bei welchem das Signal den Filter K durchl\u00e4uft und sodann als Vf(K) bezeichnet wird. Durch die Verwendung einer gestrichelten Linie zwischen dem zweiten Pfad mit dem Filter 1 und dem dritten Pfad wird dem Fachmann allerdings gezeigt, dass es sich bei der Verwendung der weiteren Signalpfade lediglich um eine Optionalit\u00e4t handelt und dass das Vorsehen weiterer gefilterter Pfade nicht zwingend vorgeschrieben ist.<\/p>\n<p>Diese fachm\u00e4nnische Auslegung der Figur 3 deckt sich mit der Beschreibung des in der betreffenden Figur dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels auf Seite 23 f. der Offenbarung CA \u2018XX (Anlage PBP A36), in der deutschen \u00dcbersetzung auf Seite 14 f. (Anlage HL(A)11). Denn dort wird auf Seite 23 in den Zeilen 15 ff. beschrieben, dass zun\u00e4chst \u00fcber den unbefilterten Pfad der Codevektor VT erzeugt wird. Danach werden K gefilterte Versionen des Signals generiert. Zwar wird in dem betreffenden Abschnitt der Beschreibung f\u00fcr die Anzahl der Filter K eine Mehrzahlangabe verwendet. Allerdings folgt hieraus nicht, dass zwingend mehrere befilterte Signalpfade Verwendung finden m\u00fcssen. Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Vereinfachung. Vielmehr zeigt die Angabe der Formel j=1,\u2026.K dem Fachmann in deutlicher Weise, dass es sich bei der Mehrzahl von Filtern um eine Option handelt.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus der Beschreibung auf Seite 22 der englischen Originalfassung. Hier wird in den Zeilen 5 ff. beschrieben, dass die harmonische Struktur in Breitbandsignalen nicht das ganze ausgedehnte Spektrum abdeckt, weshalb das Tonh\u00f6henvorhersagefilter die Flexibilit\u00e4t besitzen muss, den Betrag der Periodizit\u00e4t \u00fcber das Breitbandspektrum zu variieren. Die Erfindung schl\u00e4gt deshalb bei Breitbandsignalen als neue Methode in den Zeilen 13 ff. die Verwendung von befilterten Signalversionen vor. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der betreffende Abschnitt die Verwendung einer Mehrzahl von befilterten Signalpfaden vorschl\u00e4gt. Allerdings erkennt der Fachmann unter der gebotenen wertenden Betrachtung der Gesamtoffenbarung, insbesondere der Beschreibung von Figur 3, dass prim\u00e4rer Erfindungsgedanke das Vorsehen wenigstens eines befilterten Pfades darstellt, denn schon dadurch l\u00e4sst sich eine Auswahl zwischen zwei Signalversionen (mit und ohne Filter) und damit eine bessere Ann\u00e4herung an das Originalsignal erreichen.<\/p>\n<p>Mithin wurde die Priorit\u00e4t ordnungsgem\u00e4\u00df in Anspruch gewonnen, so dass die von Beklagtenseite vorgebrachte Entgegenhaltung keinen tauglichen Stand der Technik darstellt.<br \/>\nb)<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen fehlender Neuheit auf Grund der Entgegenhaltung DD widerruft.<\/p>\n<p>Diese Entgegenhaltung offenbart nicht explizit das Merkmal 1.1, wonach ein optimaler Satz von Parametern eines Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal erzeugt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin grenzt das Klagepatent sehr wohl die Begriffe Schmalband und Breitband hinreichend voneinander ab. In den Abschnitten [0002] und [0007] wird offenbart, dass ein Schmalband eine Bandbreite von 200 bis 3.400 Hz und ein Breitband eine Bandbreite von 50 bis 7.000 Hz aufweist. Das Schmalband wird mit einer Abtastrate von 8.000 Abtastwerten pro Sekunde abgetastet, w\u00e4hrend beim Breitband die Abtastrate 16.000 Werte pro Sekunde betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>DD besch\u00e4ftigt sich mit der Verwendung von Multi-Tap-Filtern als Pr\u00e4diktionsfilter in der CELP-Kodierung. Die Frequenzantwort verschiedener Multi-Tap-Filter ist hierbei anhand eines Signals mit einer Samplerate von 8.000 Hz dargestellt. Die in den Fig. 2, 3 und 11 \u2013 14 gezeigte Frequenzantwort von den beschriebenen Filtern reicht damit auch nur bis zu einer maximalen Frequenz von 4.000 Hz. Es handelt sich mithin nach der vorgenannten Definition des Klagepatents nicht um ein Breitband-, sondern um ein Schmalbandsignal, welches weiterverarbeitet wird.<\/p>\n<p>Eine explizite Offenbarung, dass auch Signale mit h\u00f6heren Sampleraten bzw. breiteren Frequenzbereichen verwendet werden k\u00f6nnen, bietet DD nicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin f\u00fchrt die Tatsache, dass nach dem Klagepatent eine unterabgetastete Signalversion durch die Pitch-Analysevorrichtung verarbeitet wird, zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn trotz allem bleibt Ausgangspunkt der Verarbeitung ein vollst\u00e4ndiges Breitbandsignal, welches nach dem Klagepatent diverse Verarbeitungsschritte durchl\u00e4uft und dabei in seiner Bandbreite variiert.<\/p>\n<p>Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht feststellen, dass die in DD offenbarte Vorrichtung, die explizit zur Verarbeitung von Schmalbandsignalen geeignet ist, ohne Weiteres zur Verarbeitung von Breitbandsignalen, deren Abtastrate reduziert worden ist, geeignet ist. Dem widerspricht schon die Lehre des Klagepatents, wonach die Anwendung des f\u00fcr Schmalb\u00e4nder entwickelten CELP-Modells bei Breitbandsignalen an seine Effizienzgrenzen st\u00f6\u00dft und deshalb f\u00fcr Breitbandsignale zu modifizieren ist.<\/p>\n<p>Damit ist das Merkmal 1.1 in Bezug auf ein Breitbandsignal von DD nicht vorweggenommen.<\/p>\n<p>Ebenso ist das Merkmal 2.2.1, wonach ein Pitch-Codevektor vor der Zuf\u00fchrung des Pitch-Codevektors zu der Vorrichtung zum Berechnen des Pitch-Vorhersagefehlers des einen Pfades gefiltert wird, von DD nicht offenbart.<\/p>\n<p>DD lehrt zwar den Vergleich der Vorhersagefehler der Pitch-Codevektoren zweier Multi-Tap-Filter und eine Auswahl sowie ein m\u00f6gliches Umschalten zwischen den Signalen der einzelnen Filter (vgl. S. 348, Punkt 5. Switching configuration und S. 350). Hierbei werden die Pitch-Vorhersagefehler von Pitch-Codevektoren, welche jeweils \u00fcber ein 3T1DF- und ein 1T1DF-Pr\u00e4diktionsfilter erzeugt werden, berechnet und der Pitch-Codevektor mit der niedrigeren Abweichung ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Jedoch handelt es sich bei den 3T1DF- und ein 1T1DF-Filtern gerade um die Pr\u00e4diktionsfilter selbst, mit welchen die Pitch-Codevektoren \u00fcberhaupt erst generiert werden. DD offenbart nicht, dass zwischen den Pr\u00e4diktionsfiltern und der Vorrichtung zum Berechnen des Pitch-Vorhersagefehlers mindestens ein weiteres Filter angeordnet ist, welches auch tats\u00e4chlich einen Pitch-Codevektor gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2.1 filtert.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit des Gegenstands des Klagepatents gegen\u00fcber DD bestehen damit auch Zweifel. Anregungen f\u00fcr den Fachmann, ein Breitbandsignal mit der Lehre von DD zu verbinden oder mindestens ein zus\u00e4tzliches Filter f\u00fcr einen Pitch-Codevektor zu verwenden, ergeben sich zumindest nicht unmittelbar durch die Offenbarung von DD. Wie schon der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents entnommen werden kann, bestehen bei der \u00dcbertragung der f\u00fcr Schmalb\u00e4nder entwickelten CELP-Modells erhebliche Schwierigkeiten und das Modell ist in vielen Funktionalit\u00e4ten zu modifizieren. Der Fachmann s\u00e4he mithin keine Veranlassung, eine f\u00fcr ein Schmalband entwickelte L\u00f6sung ohne weitere erfinderische Schritte auf ein Breitband zu \u00fcbertragen. Jedenfalls lassen sich f\u00fcr eine erfinderische T\u00e4tigkeit noch vern\u00fcnftige Argumente finden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEE nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1.1, dass ein optimaler Satz von Parametern eines Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal erzeugt wird, l\u00e4sst sich EE nicht explizit entnehmen. EE gibt ein eingehendes Signal mit einer Samplerate von 8.000 Hz an (vgl. Seite 240, rechte Spalte, vorletzter Absatz) und damit lediglich ein Schmalbandsignal im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Zwar wird in EE auch die Verwendung eines Interpolationsfilters beschrieben (vgl. Fig. 4 und Seite 243), welches prinzipiell f\u00fcr eine Erh\u00f6hung der Samplerate verwendet werden kann (upsampling). EE offenbart jedoch nicht explizit eine Erh\u00f6hung der Samplerate zur Erzeugung eines Signals mit einem Frequenzspektrum entsprechend eines Breitbandsignals gem\u00e4\u00df dem Klagepatent. Vielmehr lehrt EE die Verwendung eines Interpolationsfilters f\u00fcr eine nicht ganzzahlige Zeitverschiebung des Pitch-Signals (non-integer delay pitch estimation).<\/p>\n<p>Ebenso wird Merkmal 2.2.1, dass ein Pitch-Codevektors vor der Zuf\u00fchrung des Pitch-Codevektors zu der Vorrichtung zum Berechnen des Pitch-Vorhersagefehlers des einen Pfades gefiltert wird, von EE nicht vorweggenommen. Nach der Erzeugung eines Pitch-Codevektors durch ein Pr\u00e4diktionsfilter wird in EE kein weiteres Filtern des Pitch-Codevektors vor der Berechnung des Fehlers offenbart.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Unterscheidungsmerkmale ergeben sich anhand der Lehre von EE auch keine unmittelbaren Anregungen, welche auf das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit hinweisen. Es gilt das zu der Entgegenhaltung DD Gesagte entsprechend.<br \/>\nVIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Kl\u00e4gerin waren in Bezug auf die erkl\u00e4rten Teilr\u00fccknahmen und in Bezug auf den erkl\u00e4rten Teilverzicht die Kosten des Rechtsstreits anteilig aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung war nicht, wie von Beklagtenseite gefordert, auf 10.000.000,00 EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Sicherheit muss so bemessen sein, dass die Sch\u00e4den, die ein Schuldner durch die Vollstreckung eines sp\u00e4ter abge\u00e4nderten oder aufgehobenen Titels erleiden kann, abgedeckt sind. Dazu geh\u00f6ren nicht nur die nach dem Urteil vollstreckbaren Anspr\u00fcche, sondern auch ein m\u00f6glicher dar\u00fcber hinausgehender Vollstreckungsschaden, soweit er gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 ZPO erstattungsf\u00e4hig ist. Aktivlegitimiert bez\u00fcglich eines Vollstreckungsschadens ist der Vollstreckungsschuldner bzw. sein Rechtsnachfolger (G\u00f6tz in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, \u00a7 717 Rn. 13), so dass hier ma\u00dfgeblich auf einen m\u00f6glichen Vollstreckungsschaden der Beklagten abzustellen ist.<\/p>\n<p>Aus den von Beklagtenseite vorgelegten und von Kl\u00e4gerseite bestrittenen Umsatzzahlen der Streithelferin lassen sich f\u00fcr die Kammer keine gesicherten Erkenntnisse dazu ableiten, inwieweit die Beklagte durch ein Verbot des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich Kunden verlieren und damit eine Gewinneinbu\u00dfe erleiden w\u00fcrde. Die Kammer kann nicht sicher feststellen, wie hoch der Anteil derjenigen Kunden ist, die den Mobilfunkanbieter wechseln w\u00fcrden, sollten sie bei der Beklagten keinen Mobilvertrag mit einem Mobiltelefon der Streithelferin abschlie\u00dfen k\u00f6nnen oder ob ein solcher gefestigter Kundenstamm angesichts des dynamischen Markts \u00fcberhaupt existiert. Angemessen ist mithin die Festsetzung der Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts.<br \/>\nIX.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 27.01.2016 und 04.02.2016, die nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurden, fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2480 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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