{"id":6216,"date":"2016-03-31T17:00:19","date_gmt":"2016-03-31T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6216"},"modified":"2016-08-18T12:02:05","modified_gmt":"2016-08-18T12:02:05","slug":"4a-o-6515-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6216","title":{"rendered":"4a O 65\/15 &#8211; Sortenschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2479<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. M\u00e4rz 2016, Az.\u00a04a O 65\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise zu Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vermehrungsmaterial der Kartoffelsorte \u201eA\u201c ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren;<\/p>\n<p>es sei denn, eine solche Handlung<\/p>\n<p>a) erfolgt<\/p>\n<p>(1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder<\/p>\n<p>(2) zu Versuchszwecken (Art. 15 lit. b GemSortV), oder<\/p>\n<p>(3) zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c GemSortV),<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>b) stellt eine Handlung gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gem\u00e4\u00df Art. 15 lit. c GemSortV gez\u00fcchteten neuen Sorten dar; oder<\/p>\n<p>c) stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV versto\u00dfen w\u00fcrde; oder<\/p>\n<p>d) erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist (Art. 16 GemSortV).<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird verurteilt, Rechnung \u00fcber die seit dem 01.01.2005 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Kartoffelsorte \u201eA\u201c zu legen und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Erzeugens von Vermehrungsmaterial der Kartoffelsorte \u201eA\u201c die Namen und Anschriften der jeweiligen Erzeuger und gewerblichen Abnehmer sowie die Menge des hergestellten und ausgelieferten Materials sowie dessen Preise zu nennen.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 1.657,55 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit dem 16.07.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Schadensersatz f\u00fcr alle weiteren Sch\u00e4den zu leisten, die ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen entstanden sind und entstehen werden.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 8.544,75.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die f\u00fcr Deutschland ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigte f\u00fcr die unionsrechtliche gesch\u00fctzte Kartoffelsorte \u201eA\u201c (vgl. Anlagen K1 und K2). Der Beklagte ist ein Landwirt aus B. Er gab am 20.03.2014 in der Zeitschrift \u201eC\u201c folgendes Inserat auf:<\/p>\n<p>\u201e18 t unbehandelte A Kartoffel.<br \/>\nAnl. m\u00f6glich. Tel. 0173-2503400\u201c (vgl. Anlage K3; Fettdruck im Original).<\/p>\n<p>Der Zeuge D ist Au\u00dfendienstmitarbeiter der E GmbH und ermittelt f\u00fcr diese Sortenschutzverletzungen. Unter dem Pseudonym \u201eHerr F\u201c meldete sich der Zeuge D auf die oben zitierte Anzeige hin bei dem Beklagten. Der Zeuge D\/F bestellte telefonisch 12 Tonnen der angebotenen Kartoffeln. Diese holte er am 03.04.2014 vom Hof des Beklagten ab, wobei der Vater des Beklagten anwesend war. Die Kartoffeln wurden auf einen Lastwagen geladen und zur G eG gefahren. Dort wurden die Kartoffeln in Anwesenheit des Beklagten und des Zeugen D\/F auf 119,4 dt gewogen (vgl. den in Anlage K4 vorliegenden Wiegeschein). Es wurde ein in Anlage K5 vorliegender Zettel gefertigt, aus dem sich f\u00fcr 119,4 dt ein Betrag von EUR 3.582 ergibt. W\u00e4hrend der Abholung sagte Herr F\/D, dass er nach Pflanzkartoffeln suche, aber diese nicht bekommen k\u00f6nne, da die H\u00e4ndler ausverkauft seien. Der Beklagte verwies darauf, dass es in der Region Pflanzguth\u00e4ndler gebe, wo man Pflanzkartoffeln bekommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Sorte \u201eA\u201c verlangte Lizenzgeb\u00fchr lag im Fr\u00fchjahr 2014 bei 8,75 EUR\/dt (vgl. Anlage K9).<\/p>\n<p>Speisekartoffeln werden teilweise mit chemischen Keimhemmern behandelt, die verhindern, dass die Kartoffeln keimen und damit ungenie\u00dfbar werden. Derartig behandelte Kartoffeln k\u00f6nnen nicht als Pflanzkartoffeln verwendet werden.<\/p>\n<p>Eine von der Kl\u00e4gerin geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung gab der Beklagte vorprozessual nicht ab. Mit verschiedenen Faxen (Anlagenkonvolut K10) bat der Beklagte gegen\u00fcber der E bezugnehmend auf Schreiben vom 19.09.2014 und vom 07.10.2014 um Fristverl\u00e4ngerungen. Der Beklagte bot in der Klageerwiderung an, ohne Rechtspflicht\/Pr\u00e4judiz Auskunft zu erteilen. Er gab zudem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine in Anlage B2 in Kopie vorliegende Unterlassungserkl\u00e4rung ab, wobei bei Zuwiderhandlung eine Strafe vom zust\u00e4ndigen Gericht festgesetzt werden sollte (vgl. Anlage B2). Diese lehnte die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>F\u00fcr das vorprozessuale T\u00e4tigwerden der rechtsanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin fielen bei einem Gegenstandswert von EUR 7.500,00 Geb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 612,80 (inkl. Telekommunikationspauschale) an.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte habe widerrechtlich Pflanzkartoffeln der Sorte \u201eA\u201c ohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin zu Vermehrungszwecken in den Verkehr gebracht. Der Hinweis auf die fehlende Behandlung der Kartoffeln in dem Inserat sei nur bei deren Einsatz als Pflanzgut von Interesse. Herr D habe sich telefonisch gegen\u00fcber dem Beklagten als Landwirt ausgegeben, der nach Pflanzkartoffeln suche. Der Beklagte habe die von ihm angebotenen Kartoffeln in den Telefonaten vom 28. und 29.03.2014 als hierf\u00fcr geeignet beschrieben. In einem weiteren Telefonat am 01.04.2014 habe der Beklagte ge\u00e4u\u00dfert, er habe die dicksten Kartoffeln, die f\u00fcr eine Pflanzung weniger geeignet sind, aussortiert.<\/p>\n<p>Auch bei der Abholung der Kartoffeln am 03.04.2014 habe der Beklagte gegen\u00fcber seinem Vater angegeben, dass er Pflanzkartoffeln verkaufe. Ferner habe er gegen\u00fcber dem Zeugen D angegeben, dass diese Kartoffeln besonders zum Auspflanzen geeignet seien. Der Zeuge D habe den f\u00e4lligen Betrag von EUR 3.582,00 bei der Abholung auch tats\u00e4chlich \u00fcbergeben, was der Beklagte auch in Anlage K5 best\u00e4tigt habe. Eine Teilmenge der gekauften Kartoffeln sei an die H zur Sortenbestimmung gesendet worden. Diese habe best\u00e4tigt, dass es sich um die Sorte \u201eA\u201c handele (vgl. Anlage K6).<\/p>\n<p>Der Beklagte habe auch das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 19.09.2015 (Anlagenkonvolut K7) erhalten, wie dessen Fristverl\u00e4ngerungsgesuche (Anlagenkonvolut K10) belegten.<\/p>\n<p>Es stehe der Nutzung von Kartoffeln als Pflanzkartoffeln nicht entgegen, wenn diese noch gereinigt und sortiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ein rechtswidriger Vertrieb von Vermehrungsmaterial liege auch dann schon vor, wenn dem Verk\u00e4ufer objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der Erwerber die verkaufte Ware sp\u00e4ter rechtswidrig zu Vermehrungszwecken nutzen wird und er keine Gegenma\u00dfnahmen ergreift. Hier h\u00e4tte der Beklagte den Verkauf zumindest an die Sortenschutzrechtsinhaberin melden m\u00fcssen; der Hinweis auf Pflanzguth\u00e4ndler gegen\u00fcber dem Zeugen D\/F sei dagegen nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Die in Anlage B2 in Kopie vorgelegte Unterlassungserkl\u00e4rung sei unzureichend, da hierin \u2013 unstreitig \u2013 im Falle der Zuwiderhandlung eine Strafe von einem Gericht festgesetzt werden sollte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er behauptet, er habe keine Pflanzkartoffeln angeboten oder verkauft. Der Hinweis auf die fehlende Behandlung von Kartoffeln sei nicht nur dann relevant, wenn man Pflanzkartoffeln verkaufen m\u00f6chte. Die im Inserat angebotenen Kartoffeln seien urspr\u00fcnglich zum Weiterverkauf als Speisekartoffeln gedacht gewesen. Beim Anruf des Zeugen D\/F und bei der Verladung der Kartoffeln beim Beklagten sei nicht \u00fcber Pflanzkartoffeln geredet worden.<\/p>\n<p>Der Zeuge D\/F habe den nach dem Wiegen errechneten Betrag von EUR 3.582,00 nicht \u00fcbergeben, sondern dem Beklagten das Geld nur gezeigt, sei dann aber sehr schnell weggefahren.<\/p>\n<p>Die verkauften Kartoffeln seien wegen mangelnder Sortierung und dem Aufweisen von Steinen nicht f\u00fcr die Nutzung als Pflanzgut geeignet gewesen.<\/p>\n<p>Der Auskunftsantrag der Kl\u00e4gerin sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 37b Nr. 4 SortG. Anspr\u00fcche wegen Sortenschutzverletzungen aus dem Jahre 2005 seien verj\u00e4hrt. Kunden und Lieferanten w\u00fcrden ihre Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit dem Beklagten \u00fcberdenken, m\u00fcsste er wie verlangt Auskunft erteilen. Der Beklagte m\u00fcsse auch keine Ausk\u00fcnfte f\u00fcr m\u00f6gliche Verletzungshandlungen vor der ersten konkret behaupteten Sortenschutzverletzung machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich schon die M\u00fche machen, den Zugang des Schreibens vom 19.09.2014 sowie die Sortenzugeh\u00f6rigkeit der verkaufen Kartoffeln zu beweisen.<\/p>\n<p>Da es sich beim Zeugen D\/F unstreitig um einen Testk\u00e4ufer gehandelt hat, h\u00e4tten die verkaufen Kartoffeln auch nicht zu Vermehrungszwecken in den Verkehr gebracht werden k\u00f6nnen. Daher sei objektiv nicht in Sortenschutzrechte eingegriffen worden. Der Zeuge D\/F sei auch als Testk\u00e4ufer berechtigt gewesen, so dass eine tats\u00e4chliche Vermehrung nicht rechtswidrig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verzichte als Mitglied des I auf die Durchsetzung der aus einer Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen, wenn betroffene Landwirte innerhalb einer noch laufenden Frist Erkl\u00e4rungen zum Nachbau abgeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt vor, er sei bereit eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, wobei er eine Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 f\u00fcr angemessen halte.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist dem Beklagten am 15.07.2015 zugestellt worden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.03.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Aufgrund der Sortenschutzrechtsverletzung des Beklagten stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit Deutschlands f\u00fcr den Rechtsstreit ergibt sich aus Art. 101 Abs. 2 S. 1 lit. a) GemSortVO aufgrund des Sitzes der Beklagten in Deutschland. Die innerstaatliche Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich aus Art. 101 Abs. 4 GemSortVO, \u00a7 12 ZPO, \u00a7 38 Abs. 2 SortG i.V.m. \u00a7 1 der (Landes-) Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 30. August 2011. Der Sitz des Beklagten liegt in Nordrhein-Westfalen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts an der Gemeinschaftssorte \u201eA\u201c aktivlegitimiert (vgl. Anlagen K1 und K2). Durch die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz erh\u00e4lt der Lizenznehmer die Berechtigungen, wie sie bislang der Rechteinhaber hatte. Er ist ferner f\u00fcr Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzklagen aktivlegitimiert. (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, \u00a7 4 Rn. 28).<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Beklagte hat eine Sortenschutzrechtsverletzung nach Art. 13 GemSortVO begangen. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GemSortVO bed\u00fcrfen unter anderem das Anbieten zum Verkauf (Art. 13 Abs. 2 lit. c GemSortVO) und der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen (Art. 13 Abs. 2 lit. d GemSortVO) sortenrechtlichgesch\u00fctzten Materials der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes. Hiergegen hat der Beklagte versto\u00dfen, als er ohne ausreichende Sicherungsma\u00dfnahmen Kartoffeln der Sorte \u201eA\u201c an den Zeugen D\/F verkaufte.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte hat im April 2014 an den Zeugen D\/F 119,4 dt unbehandelte Kartoffeln der Sorte \u201eA\u201c verkauft. Dass es sich hierbei um Kartoffeln dieser Sorte gehandelt hat, hat der Beklagte nicht hinreichend in Abrede gestellt. Der Beklagte selbst hat unstreitig Kartoffeln der Sorte \u201eA\u201c in einem Inserat zum Verkauf angeboten. Nach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei \u00fcber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4ren. Sofern sich eine Partei substantiiert ge\u00e4u\u00dfert hat, reicht pauschales Bestreiten der Gegenseite nicht aus, sondern hat dies die Gest\u00e4ndnisfiktion des \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zur Folge (Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl. 2014, \u00a7 138 Rn. 8; M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO\/Wagner, 4. Aufl. 2013, \u00a7 138 Rn. 19). F\u00fcr ein wirksames Bestreiten muss die Gegenseite auf substantiiertes Vorbringen hin eine Gegendarstellung abgeben. Nur wenn einer Partei ein substantiiertes Bestreiten nicht m\u00f6glich ist, da die betreffende Partei keine Kenntnis hat und sie sich auch nicht zu verschaffen vermag, ist ihr einfaches Bestreiten erlaubt (M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO\/Wagner, 4. Aufl. 2013, \u00a7 138 Rn. 19). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist dem Beklagten insoweit nicht m\u00f6glich, da es sich um von ihm selbst vertriebene Kartoffeln gehandelt hat, die er als solche der Sorte \u201eA\u201c inseriert hat. Er tr\u00e4gt zudem selbst vor, Kartoffeln dieser Sorte angebaut zu haben. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es eines konkreten Vortrages des Beklagten bedurft, um welche andere Sorte es sich bei den an den Zeugen D\/F ver\u00e4u\u00dferten Kartoffeln gehandelt haben soll.<\/p>\n<p>Insofern kommt es nicht darauf an, ob die H hinsichtlich von Kartoffeln des Beklagten festgestellt hat, dass es sich um die Sorte \u201eA\u201c handelt.<br \/>\n2.<br \/>\nDer Beklagte hat die Kartoffeln der gesch\u00fctzten Sorte auch als Pflanzgut verkauft. Kartoffeln der gesch\u00fctzten Sorte lassen sich sowohl als Speisekartoffeln als auch als Pflanzgut verwenden, wobei der Verkauf als Speisekartoffeln nicht gegen die Sortenschutzrechte des Sorteninhabers verst\u00f6\u00dft. Daher kommt es auf die Bestimmung der verkauften Kartoffeln als Pflanzgut an. Diese Bestimmung wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei R\u00fcbensamen, Saatgut von Klee und Gr\u00e4sern, die sich grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschlie\u00dfung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Gekorenes Saatgut kann also sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (BGH, GRUR 1988, 370, 371\/372 \u2013 Achat).<\/p>\n<p>F\u00fcr den gewerbsm\u00e4\u00dfigen Vertrieb von Vermehrungsgut gen\u00fcgt es, wenn der gewerbsm\u00e4\u00dfige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren (BGH, GRUR 1988, 370, 372 \u2013 Achat; LG L\u00fcneburg, Urteil vom 21.04.1989 \u2013 3 O 441\/88). Denn der gewerbsm\u00e4\u00dfige Vertreiber gef\u00e4hrdet das Recht des Sortenschutzinhabers, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt (BGH, GRUR 1988, 370, 372 \u2013 Achat). Nur dann, wenn der Verk\u00e4ufer mit \u00e4u\u00dferster Sorgfalt sichergestellt hat, dass die Abnehmer oder Zwischenh\u00e4ndler das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwenden, hat er nicht Vermehrungsmaterial gewerbsm\u00e4\u00dfig in den Verkehr gebracht (LG L\u00fcneburg, Urteil vom 21.04.1989 \u2013 3 O 441\/88). Kann der Verk\u00e4ufer trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht damit rechnen, dass die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tats\u00e4chlich vermehren (BGH, GRUR 1988, 370 \u2013 Achat). Art und Umfang der erforderlichen (Gegen-) Ma\u00dfnahmen richten sich danach, in welcher Weise der gewerbsm\u00e4\u00dfige Vertreiber die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zu Lasten des Sortenschutzinhabers f\u00f6rdert (BGH, GRUR 1988, 370, 373 \u2013 Achat; Kammer, Urteil vom 12.06.2014 \u2013 4a O 91\/13 \u2013 ver\u00f6ffentlicht im D\u00fcsseldorfer Archiv).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war die Nutzung der ver\u00e4u\u00dferten Kartoffeln der gesch\u00fctzten Sorte als Pflanzgut vorhersehbar. Der Beklagte musste vorliegend bei dem Verkauf damit rechnen, dass die verkauften Kartoffeln zu Pflanzzwecken gebraucht werden; hiergegen hat er keine ausreichenden (Gegen-) Ma\u00dfnahmen ergriffen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verwendung der verkauften Kartoffeln als Pflanzgut war aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls voraussehbar, da der Beklagte unbehandelte Kartoffeln in einer Menge von knapp 12 t an eine Person verkauft hat, die dem Beklagten gegen\u00fcber unstreitig angegeben hat, nach Pflanzkartoffeln zu suchen. Diese drei Aspekte \u2013 fehlende Behandlung, verkaufte Menge, Interesse des K\u00e4ufers an Pflanzkartoffeln \u2013belegen in der Gesamtschau einen Verkauf als Pflanzgut.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf die fehlende Behandlung der Kartoffeln (wie in dem Inserat des Beklagten) alleine bereits ein Anbieten von Pflanzgut darstellt. Unstreitig w\u00fcrde eine Behandlung von Kartoffeln mit Keimhemmern dazu f\u00fchren, dass diese als Pflanzgut nicht mehr gebraucht werden k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber sind unbehandelte Kartoffeln grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Einsatz zu Vermehrungszwecken geeignet, wenngleich deren Verwendung als Nahrungsmittel weiter m\u00f6glich bleibt und von Teilen der Kunden so gew\u00fcnscht ist.<\/p>\n<p>Der Eignung als Pflanzgut st\u00e4nde im konkreten Fall nicht entgegen, wenn die Kartoffeln \u2013 wie der Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 nicht nach ihrer Gr\u00f6\u00dfe sortiert waren und zudem mit Steinen und Dreck verunreinigt waren, was einen unmittelbaren Einsatz als Pflanzgut zumindest erschwert h\u00e4tte. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies eine Verwendung als Pflanzgut unm\u00f6glich gemacht h\u00e4tte. Vielmehr h\u00e4tten die \u00fcbergebenen Kartoffeln durch Reinigung und Sortierung in einen pflanzf\u00e4higen Zustand gebracht werden k\u00f6nnen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 die gr\u00f6\u00dften Kartoffeln, deren Pflanzung nicht sinnvoll ist, vor der \u00dcbergabe an Herrn D\/F aussortiert hat.<\/p>\n<p>Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beklagte an Herrn D\/F knapp 12 Tonnen Kartoffeln abgab. Bei einer solchen Menge ist nicht von einem Eigenkonsum als Speisekartoffeln auszugehen. Vor dem Hintergrund der verkauften Menge musste der Beklagte damit rechnen, dass der K\u00e4ufer die Kartoffeln entweder als Pflanzgut verwendet oder weiterver\u00e4u\u00dfert. In der ersten Variante h\u00e4tte der Beklagte ohne weiteres eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen. Aber auch im zweiten Fall h\u00e4tte der Beklagte Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen, um eine Sortenschutzrechtsverletzung zu verhindern. Denn ein Erwerb zum Weiterverkauf kann wiederum dazu dienen, die gekauften Kartoffeln als Speisekartoffeln zu verkaufen oder eben als Pflanzgut.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er davon ausging, dass der Zeuge D\/F die Kartoffeln in einer sortenrechtlich zul\u00e4ssigen Weise verwenden wird. Bei einer solchen Sachlage h\u00e4tte der Beklagte zumindest beim Erwerber (hier den Zeugen D) nachfragen m\u00fcssen, wozu er die Kartoffeln verwenden m\u00f6chte. Dass er dies getan hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat nur bestritten, dass er selbst auf die Verwendung(sm\u00f6glichkeit) der Kartoffeln als Pflanzgut gegen\u00fcber dem Zeugen D und\/oder seinem Vater hingewiesen hat. Der Beklagte hat die entsprechenden Behauptungen der Kl\u00e4gerin nur einfach bestritten, jedoch nicht vorgetragen, von welcher (sortenschutzrechtlich zul\u00e4ssigen) Verwendung der Kartoffeln durch den Zeugen D er stattdessen ausging. Ohne aber Kenntnis von einer abweichenden Verwendungsabsicht des Zeugen Ds zu haben, lag f\u00fcr den Beklagten damit die Nutzung der verkauften Kartoffeln zu Vermehrungszwecken aufgrund der Menge von knapp 12 Tonnen zumindest nahe.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Zeuge D unstreitig bei der Abholung am 03.04.2014 den Beklagten nach M\u00f6glichkeiten zum Erwerb von Pflanzkartoffeln gefragt hat. Damit musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Zeuge D Kartoffeln vermehrt und die gekaufte Ware entsprechend verwenden wird. Dies gilt insbesondere, da der Zeuge D auch noch unstreitig ge\u00e4u\u00dfert hat, Pflanzkartoffeln seien bei den umliegenden H\u00e4ndlern ausverkauft. Demgegen\u00fcber tr\u00e4gt der Beklagte keine Anzeichen aus seiner Sicht daf\u00fcr vor, dass der Zeuge D die Kartoffeln in einer nicht sortenschutzverletzenden Weise verwenden w\u00fcrde. Er tr\u00e4gt auch nicht vor, dass er den Zeugen D auf dessen Nachfrage nach Pflanzkartoffeln darauf hingewiesen h\u00e4tte, dass die Nutzung der verkauften Ware zu Vermehrungszwecken unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie oben ausgef\u00fchrt, muss der Verk\u00e4ufer mit \u00e4u\u00dferster Sorgfalt sicherstellen, dass das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwendet wird (LG L\u00fcneburg, Urteil vom 21.04.1989 \u2013 3 O 441\/88). Die zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen sind von der Wahrscheinlichkeit der Nutzung des gelieferten Ernteguts als Pflanzgut abh\u00e4ngig. Welche Ma\u00dfnahmen konkret der Verk\u00e4ufer zu ergreifen hat, ist in der Rechtsprechung noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt. Der BGH hat als Beispiel f\u00fcr m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen die Mitteilung an den Rechtsinhaber \u00fcber die Abnehmer und die abgenommene Menge genannt (BGH, GRUR 1988, 370, 373 \u2013 Achat). Ausl\u00f6ser f\u00fcr diese Verpflichtung in den Ausf\u00fchrungen des BGH war die Lieferung von nach seiner Beschaffenheit zur Vermehrung geeigneten Saat- oder Pflanzmaterials in hierf\u00fcr geeigneten Gr\u00f6\u00dfensortierungen und Mengen an Anbau betreibende Abnehmer.<\/p>\n<p>Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall \u2013 bei dem aufgrund der geschilderten Umst\u00e4nde eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Nutzung der Kartoffeln als Pflanzgut vorlag \u2013 w\u00e4ren Gegenma\u00dfnahmen oder zumindest eine Nachfrage beim Zeugen D \u00fcber die geplante Verwendung erforderlich gewesen. Derartige Ma\u00dfnahmen hat der Beklagte jedoch unterlassen.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Verkauf von 119,4 dt unbehandelten Kartoffeln der Sorte \u201eA\u201c erfolgte unberechtigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Beklagte kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO berufen, der unter bestimmten Umst\u00e4nden Landwirten die Nutzung von Erntegut zu Vermehrungszwecken gestattet. Denn dieses sog. Landwirteprivileg gilt nicht f\u00fcr Verkauf von selbst nachgebautem Pflanzgut zu Vermehrungszwecken an Dritte. Schlie\u00dflich ist das Vorliegen einer der in Artt. 15, 16 GemSortVO aufgez\u00e4hlten Ausnahmen vom Sortenschutz nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer mangelnden Berichtigung des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Zeuge D als Testk\u00e4ufer letztlich in Auftrag oder zumindest mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig wurde, der das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht an der gesch\u00fctzten Sorte \u201eA\u201c zusteht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Testkauf war hier zul\u00e4ssig. \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen eines Sortenschutzberechtigten durch Testk\u00e4ufe sind grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Testk\u00e4ufe k\u00f6nnen jedoch insbesondere dann unzul\u00e4ssig sein, wenn der \u00dcberwacher oder der von ihm Beauftragte verwerfliche Mittel einsetzt, um einen Verd\u00e4chtigen der Schutzrechtsverletzung zu \u00fcberf\u00fchren (BGH, GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola). Dies ist hier nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Verkauf erfolgte ohne Zustimmung des Inhabers des Sortenschutzrechts (Art. 13 Abs. 2 lit. d GemSortVO). Unstreitig hatte der Beklagte keine Zustimmung der Kl\u00e4gerin oder der Sortenschutzinhaberin. Dass die Beklagte hier an einen Testk\u00e4ufer verkauft hat, ersetzt eine solche Zustimmung nicht. Selbst wenn der Testk\u00e4ufer berechtigt war, Pflanzkartoffeln der Sorte \u201eA\u201c zu erwerben, f\u00fchrt dies nicht zu einer Berechtigung des Beklagten, an diesen zu verkaufen. Die Beklagte t\u00e4tigte den Verkauf auch nicht in Kenntnis und auf Grundlage einer ihr gegebenen Zustimmung, da ihr im Zeitpunkt des Gesch\u00e4ftsabschlusses nicht bekannt war, dass Herr D\/F ein Testk\u00e4ufer ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit der Beklagte sich darauf beruft, die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde auf ihre Rechte verzichtet, sofern Landwirte bis zum 25.03.2016 Nachbaumeldungen abgeben, steht dies den streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nicht entgegen. Der Beklagte hat die nach seinem eigenen Vortrag zu erf\u00fcllende Bedingung \u2013 die Abgabe von Nachbauerkl\u00e4rungen \u2013 nicht erf\u00fcllt. Aus dem Vortrag geht nicht einmal hervor, dass er solche Erkl\u00e4rungen beabsichtigt. Vielmehr habe der Beklagtenvertreter den Beklagten nur dazu geraten, das Angebot der Kl\u00e4gerin anzunehmen. Im \u00dcbrigen scheint dieser Verzicht nach dem Vortrag des Beklagten nur Rechte hinsichtlich des Nachbaus (Art. 14 GemSortVO) zu betreffen. Dass die Kl\u00e4gerin auf Rechte hinsichtlich des Vertriebes von gesch\u00fctzten Sorten zu Vermehrungszwecken verzichtet, l\u00e4sst sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen.<br \/>\nIII.<br \/>\nAus der Sortenschutzrechtsverletzung ergeben sich die geltenden gemachten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 GemSortVO. Aufgrund des dargestellten Versto\u00dfes gegen Art. 13 Abs. 2 GemSortVO besteht Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Diese ist nicht nachtr\u00e4glich entfallen. Eine einmal entstandene Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer mit einem ausreichenden Vertragsstrafenversprechen gesicherten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden (vgl. f\u00fcr das Patentrecht: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.244). Die von dem Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin abgegebene, auf den 21.07.2015 datierende Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage B2) ist insoweit unzureichend. Diese sieht n\u00e4mlich vor, dass im Falle der Zuwiderhandlung die Strafe vom \u201ezust\u00e4ndigen Gericht\u201c festgesetzt werden soll. Zwar ist eine Drittbestimmung der Strafe grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, jedoch darf der Dritte nicht das ordentliche Gericht innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises sein (BGH, GRUR 1978, 192 \u2013 Hamburger Brauch; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Bornkamm, 34. Aufl. 2016, UWG \u00a7 12 Rn. 1.144).<\/p>\n<p>Sofern der Beklagte im Schriftsatz vom 19.02.2016 ausf\u00fchrt, er sei bereit, eine strafbew\u00e4hrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit einer angemessenen Strafe \u2013 die er bei EUR 1.000,00 sieht \u2013 abzugeben, ist dies unzureichend. Der Beklagte hat eine solche Erkl\u00e4rung konkret anzubieten; eine blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rung reicht dagegen zum Ausr\u00e4umen der Wiederholungsgefahr nicht aus.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch umfasst hier das Anbieten zum Verkauf (Art. 13 Abs. 2 lit. c GemSortVO), das Verkaufen oder sonstige Inverkehrbringen (Art. 13 Abs. 2 lit. d) GemSortVO) und die Aufbewahrung f\u00fcr die genannten Zwecke (Art. 13 Abs. 2 lit. g) GemSortVO), da diese Handlungen von dem Beklagten begangen wurden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aus Art. 94 Abs. 2 GemSortVO, \u00a7 256 ZPO einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.<\/p>\n<p>Nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO besteht im Falle einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Sortenschutzverletzung ein Schadensersatzanspruch. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch reicht die objektive Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung zur Begr\u00fcndung eines Schadenersatzanspruches nicht aus. Vielmehr muss subjektiv noch Verschulden hinzukommen (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, \u00a7 7 Rn. 31). Die Rechtswidrigkeit des Handelns indiziert das Verschulden (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, \u00a7 7 Rn. 38). Der auf dem Gebiet der Z\u00fcchtung, Kultivierung oder Vermehrung von Pflanzen t\u00e4tige und somit fachkundige Unternehmer\/Z\u00fcchter muss die gesch\u00fctzten Sorten und die damit verbundenen Rechte kennen und Schutzrechte, die sich auf die von ihm bearbeiteten Pflanzenarten beziehen, \u00fcberwachen. Der Umfang der Kenntnis und \u00dcberwachung der f\u00fcr sein Arbeitsgebiet einschl\u00e4gigen Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechte wird in der Regel von der Gr\u00f6\u00dfe des Gewerbetreibenden abh\u00e4ngen (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, \u00a7 7 Rn. 35).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sind Umst\u00e4nde, die einer fahrl\u00e4ssigen Begehungsweise entgegenstehen k\u00f6nnen, in Bezug auf den Beklagten nicht ersichtlich. Der Beklagte wusste, dass die von ihm angebotenen Kartoffeln der Sorte \u201eA\u201c angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 2 GemSortVO, \u00a7 256 ZPO. Aufgrund der festgestellten, schuldhaften Verletzungshandlung ist ausreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden ist, der von ihr aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist. Es besteht daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung besteht f\u00fcr den gesamten geltend gemachten Zeitraum (hier ab dem 01.01.2005). Der Schadensersatzanspruch gilt stets nicht nur ab der ersten konkret behaupteten Verletzungshandlung, sondern f\u00fcr den gesamten m\u00f6glichen Schadenersatzzeitraum, der grunds\u00e4tzlich mit der Sortenschutzerteilung beginnt (vgl. ausdr\u00fccklich f\u00fcr das Sortenschutzrecht: BGH (X. Zivilsenat), GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola). Soweit sich der Beklagte zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Auffassung auf die Entscheidung des I. Zivilsenat des BGH, GRUR 1988, 307 \u2013 Gaby, beruft, hat (auch) dieser Senat die vorgenannte Rechtsprechung in der Entscheidung BGH, GRUR 2007, 877 \u2013 Windsor Estate, aufgegeben.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche sind auch nicht verj\u00e4hrt. Art. 96 GemSortVO sieht eine kenntnisabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren vor. Eine solche Kenntnis der Kl\u00e4gerin ist aber nicht ersichtlich. Ohne Kenntnis von den Verletzungshandlungen besteht eine drei\u00dfig j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist, die noch nicht abgelaufen ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7 37b SortG zu, der in Ziff. II zuerkannt wurde.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 242, 259 BGB sind auch im Gemeinschaftssortenrecht anwendbar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 I-2 U 66\/05 Rn. 50 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2006 \u2013 X ZR 93\/04 Rn. 32 bei Juris \u2013 Melanie). Zwar regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortVO nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Auch bestimmt Art. 97 Abs. 3 GemSortVO, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, von den in Abs\u00e4tzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, allein nach dieser Verordnung richtet. Gleichwohl sind \u00a7\u00a7 242, 259 BGB entsprechend auf den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Verletzung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes anzuwenden. Denn bei der Rechnungslegung \u00fcber die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es nicht um eine zus\u00e4tzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht gew\u00e4hrleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die \u2013 verfahrens- oder materiell-rechtlichen \u2013 Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht vorbehalten. Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortVO ausdr\u00fccklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz Beschr\u00e4nkungen durch das Recht der Mitgliedsstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereith\u00e4lt. Diese Mittel k\u00f6nnen prozessualer Natur oder \u2013 so wie vorliegend im nationalen deutschen Recht \u2013 materiell-rechtlicher Natur sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 I-2 U 66\/05 Rn. 50 bei Juris; BGH, Urteil vom 14.02.2006 \u2013 X ZR 93\/04 Rn. 32 bei Juris \u2013 Melanie). Dies muss auch f\u00fcr \u00a7 37b SortG gelten, der als Erg\u00e4nzung und Erweiterung des aus \u00a7 242 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Auskunft geschaffen wurde (BGH, GRUR 2006, 504, 506; Kammer, Urteil vom 18.09.2014 \u2013 Az. 4a O 24\/14 Rn. 31 bei Juris). Die Angaben, hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin Auskunft verlangt, sind in \u00a7 37b Abs. 3 SortG aufgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs liegen vor, da eine Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung des geltend gemachten Sortenschutzrechtes besteht. Die Kl\u00e4gerin ist auf die beantragen Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit der Beklagte anf\u00fchrt, seine Gesch\u00e4ftsbeziehungen w\u00fcrden durch die begehrte Auskunftserteilung belastet, ist dies \u00fcbliche Folge der Auskunftspflicht. Dass hier besondere Umst\u00e4nde vorliegen, aus denen eine Unzumutbarkeit im Einzelfall hervor geht, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Diejenigen Dritten, die ebenfalls Sortenschutzrechtsverletzungen begangen haben, h\u00e4tten von vornherein kein schutzw\u00fcrdiges Geheimhaltungsinteresse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch Anspruch auf Auskunft f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2005, also den gesamten geltend gemachten Zeitraum, da insoweit ebenfalls ein Schadensersatzanspruch besteht (vgl. oben).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht weiterhin der in Ziff. III zuerkannten Zahlungsantrag in der geltend gemachten H\u00f6he zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Verkauf an den Testk\u00e4ufer aus Art. 94 Abs. 2 GemSortVO einen Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 1.044,75.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen und unter Vorlage einer Preisliste (Anlage K9) dargelegt, dass der Lizenzsatz im relevanten Fr\u00fchjahr 2014 bei EUR 8,75 pro dt lag, woraus sich bei 119,4 dt eine Lizenzgeb\u00fchr von EUR 1.044,75 errechnet. Dem Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, dass der K\u00e4ufer der Kartoffeln hier ein von der Kl\u00e4gerin beauftragter oder zumindest mit deren Billigung handelnder Testk\u00e4ufer war (BGH, Urteil vom 25.02.1992 \u2013 Az. X ZR 41\/90 \u2013 Rn. 39 bei Juris = GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola). Ungeachtet des Testkaufs lag ein rechtswidriger und schuldhafter Versto\u00df gegen das Sortenschutzrecht vor. Dar\u00fcber hinaus ist dem Beklagten auch ein unrechtm\u00e4\u00dfiger Gewinn durch den Verkauf der gesch\u00fctzten Kartoffeln entstanden. Dass dieser das Geld nicht erhalten haben will, \u00e4ndert nichts daran, dass er einen Anspruch auf Zahlung gegen Herrn D\/F hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat daneben einen Anspruch auf Zahlung von EUR 612,80 hinsichtlich der ihr entstandenen, vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 683 S.1, 677, 670 BGB; vgl. zum Patentrecht: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. C.40). Das vorgerichtliche T\u00e4tigwerden der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ist unstreitig. Deren vorgerichtliche Einschaltung war hier erforderlich. Der Beklagte hat auf Schreiben der Kl\u00e4gerin bzw. der Treuhand Saatgutverwaltung nicht inhaltlich reagiert. Der Beklagte hat auch nicht wirksam bestritten, dass er diese Schreiben nicht erhalten hat. Die Kl\u00e4gerin hat an sie gerichtete Fristverl\u00e4ngerungsgesuche des Beklagten vorgelegt, die auf ihre Schreiben Bezug nehmen. Zum Bestreiten des Zugangs h\u00e4tte der Beklagte darlegen m\u00fcssen, um welche anderen als die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Schreiben es sich bei diesen Briefen gehandelt hat.<\/p>\n<p>Dieser Erstattungsanspruch ist auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt. Gegen den angesetzten Streitwert von EUR 7.500,00 sind von dem Beklagten keine Einw\u00e4nde erhoben worden. Auch gegen die Berechnung der Anwaltsgeb\u00fchren bestehen keine Bedenken (1,3 Geb\u00fchren aus einem Streitwert von EUR 7.500,00 (= EUR 592,80) zzgl. EUR 20,00 Pauschale).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer zuerkannte Zinsanspruch ab Rechtsh\u00e4ngigkeit aus dem Betrag von EUR 1.657,55 ergibt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDem Beklagten war der beantragte Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 02.03.2016 zur Frage des Angebots der E GmbH (\u201eE\u201c) nicht zu gew\u00e4hren. Die Voraussetzungen des \u00a7 283 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte hat erstmals in der Duplik auf ein Angebot der E verwiesen, wozu die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 02.03.2016 Stellung genommen hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum sich der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.03.2016 zu dieser Frage nicht h\u00e4tte erkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Zum anderen lag insoweit kein versp\u00e4tetes Vorbringen im Sinne von \u00a7 283 ZPO vor. Im \u00dcbrigen konnte bereits nach dem Vortrag des Beklagten das Angebot der E den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin nicht entgegen gehalten werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 8.544,75 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2479 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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