{"id":6212,"date":"2016-03-31T11:52:42","date_gmt":"2016-03-31T11:52:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6212"},"modified":"2016-08-18T11:57:56","modified_gmt":"2016-08-18T11:57:56","slug":"4a-o-5615-prismenfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6212","title":{"rendered":"4a O 56\/15 &#8211; Prismenf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2478<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 56\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner 4.375,50 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2\/3 und der Beklagte zu 2) zu 1\/3.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt sog. Normalien, unter anderem auch sog. Prismenf\u00fchrungen mit Zwangsr\u00fcckholung, die bei der Automobilproduktion zum Einsatz kommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter anderem Produkte der t\u00fcrkischen Firma A, die wiederum ebenfalls Prismenf\u00fchrungen produziert.<\/p>\n<p>Die A teilte der Kl\u00e4gerin mit Email vom 17.10.2014 mit, dass in der T\u00fcrkei am 17.01.2011 f\u00fcr ihre Prismenf\u00fchrung mit Zwangsr\u00fcckholung eine Patentanmeldung erfolgt sei, und auch in Deutschland eine Anmeldung f\u00fcr das europ\u00e4ische Patent EP 11 722 XXX.X laufe. Auf die Email vom 17.10.2014 (Anlage K 7) wird im \u00dcbrigen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Email vom 10.03.2015 stellte Frau B von der C AG (im Folgenden: C AG) bei dem Beklagten zu 2) eine Frage im Hinblick auf eine Prismenf\u00fchrung und bezog sich dabei unter anderem auf das Produkt der Kl\u00e4gerin. Wegen des genauen Inhalts der Email wird auf diese Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 1, Seite 4).<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) antwortete hierauf in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) und verfasste unter anderem den folgenden, mit der vorliegenden Klage angegriffenen Passus:<\/p>\n<p>\u201eEs sollte ja bekannt sein, dass die Ausf\u00fchrung, wie wir es bei allen OEMs inzwischen mit den auswechselbaren Leisten anbieten, patentrechtlich vom Hersteller As gesch\u00fctzt ist. A hatte die Firma D schon auf der E davor gewarnt, unser System nicht einfach zu kopieren. Inzwischen l\u00e4uft auch schon eine Klage gegen die Firma D, das Verfahren l\u00e4uft. Wir wollen Sie zumindest davon in Kenntnis setzen, dass wir nicht einfach tatenlos zuschauen werden, wie das Patent von A seitens D ignoriert wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Email wird auf diese Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 1, Seite 3).<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich war kein Klageverfahren der A gegen die Kl\u00e4gerin wegen etwaiger Patentverletzungen anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Bei einem Besuch der F AG in G, den ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin vornahm, wurde dieser auf die \u201ePatentsituation\u201c mit der Beklagten angesprochen.<\/p>\n<p>Ein Mitarbeiter der C AG, Herr H, setzte die Kl\u00e4gerin mit Email vom 27.04.2015 \u00fcber den Inhalt der Email des Beklagten zu 2) an Frau B in Kenntnis (vgl. Anlagenkonvolut K 1, Seite 2), und bat um R\u00fcckantwort hinsichtlich der Patentsituation beziehungsweise hinsichtlich etwaiger Klagen der A gegen die Kl\u00e4gerin. Dies veranlasste die Kl\u00e4gerin \u2013 insbesondere auch wegen einer in der folgenden Woche anstehenden Sitzung aller Automobilhersteller, bei der die Prismenf\u00fchrung der Kl\u00e4ger freigegeben werden sollte, \u2013 ihren Patentantwalt um \u00dcberpr\u00fcfung der patentrechtlichen Situation zu bitten.<\/p>\n<p>Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 30.04.2015 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 04.05.2015 auf. Ein vorformulierter Entwurf f\u00fcr eine solche Erkl\u00e4rung war dem Schreiben beigef\u00fcgt. Der Erkl\u00e4rungsentwurf enthielt neben der Unterlassungsverpflichtung auch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und zur Erstattung der durch den Patent- und Rechtsanwalt entstandenen Kosten sowie eine Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Wegen des genauen Inhalts des Entwurfs und des Schreibens wird jeweils auf diese verwiesen (Anlagen K 3 und K 4).<\/p>\n<p>Mit Telefax vom 04.05.2015 gaben die Beklagten eine auf die Unterlassungsverpflichtung beschr\u00e4nkte Erkl\u00e4rung ab, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird (Anlage K 6). Zudem strichen die Beklagten den Passus, wonach sie verpflichtet sein sollten, zu behaupten, sie h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin auf der Messe \u201eE\u201c davor gewarnt, das System der A einfach zu kopieren, was unzul\u00e4ssig sei. Ein Original der Erkl\u00e4rung ging der Kl\u00e4gerin in der Folgezeit nicht zu.<\/p>\n<p>Am 04.05.2015 erwirkte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung im Wege einer Beschlussverf\u00fcgung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 54\/15, einstweilen ein Unterlassungsgebot (Anlage K 8).<\/p>\n<p>Mit Schreiben ihres Patentanwaltes vom 08.05.2015 (Bl. 22 ff. GA) lie\u00dfen die Beklagten mitteilen, dass ein Patent im Zusammenhang mit den in der Email vom 17.10.2014 erw\u00e4hnten Patentanmeldeverfahren noch nicht erteilt worden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihr durch Vorlage eines geordneten, nach Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand, Art und Weise sowie Namen und Anschriften der Adressaten und Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr des Vertriebs von Prismenf\u00fchrungen mit Zwangsr\u00fcckholung gegen\u00fcber Abnehmern, insbesondere gegen\u00fcber der C AG und\/oder der F AG behauptet und\/oder verbreitet haben,<\/p>\n<p>a) dass die von der Beklagten zu 1. angebotenen, aus der Herstellung der Firma As in der T\u00fcrkei stammenden Prismenf\u00fchrungen mit Zwangsr\u00fcckholung f\u00fcr die C-Norm 39D 996 patentrechtlich gesch\u00fctzt seien;<\/p>\n<p>b) dass das System der Firma As nicht einfach kopiert werden d\u00fcrfe und das A schon auf der E die Kl\u00e4gerin davor gewarnt habe;<\/p>\n<p>c) dass inzwischen schon eine Klage gegen die Kl\u00e4gerin laufe, weil man nicht tatenlos zuschauen werde, wie das A-Patent von der Kl\u00e4gerin ignoriert werde,<\/p>\n<p>wenn dies geschehen ist, wie im nachfolgenden Zusammenhang wiedergegeben:<\/p>\n<p>\u201eEs sollte ja bekannt sein, dass die Ausf\u00fchrung, wie wir es bei allen OEMs inzwischen mit den auswechselbaren Leisten anbieten, patentrechtlich vom Hersteller As gesch\u00fctzt ist. A hatte die Firma D schon auf der E davor gewarnt, unser System nicht einfach zu kopieren. Inzwischen l\u00e4uft auch schon eine Klage gegen die Firma D, das Verfahren l\u00e4uft. Wir wollen Sie zumindest davon in Kenntnis setzen, dass wir nicht einfach tatenlos zuschauen werden, wie das Patent von A seitens D ignoriert wird.\u201c<\/p>\n<p>2. an sie \u20ac 4.375,50 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die von den Beklagten begangenen, vorstehend unter Ziffer 1.1. bezeichneten Tathandlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz die Anspr\u00fcche Ziff. I. 1. und Ziff. II anerkannt, woraufhin am 01.07.2015 insoweit ein Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 31 \u2013 33 GA) ergangen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die in der angegriffenen Passage aus der Email vom 13.03.2015 sowohl einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb als auch eine unter dem Gesichtspunkt der Irref\u00fchrung und Anschw\u00e4rzung unlautere Wettbewerbshandlung erblickt, begehrt nunmehr noch die Erstattung der ihr durch das Abmahnschreiben vom 30.04.2015 und durch die Beauftragung ihres Patentanwalts in dem vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten in H\u00f6he von insgesamt 4.375,50 \u20ac. Zu diesem Betrag gelangt die Kl\u00e4gerin unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 500.000,00 \u20ac, der sich an dem zu erwartenden Umsatz mit den Prismenf\u00fchrungen mit Zwangsr\u00fcckholung orientiert, und einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr die patent- und rechtsanwaltlichen T\u00e4tigkeiten. Von dem so errechneten Betrag in H\u00f6he von jeweils 4.176,90 \u20ac bringt die Kl\u00e4gerin die H\u00e4lfte der in dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (fiktiv) entstandenen Verfahrensgeb\u00fchren (in H\u00f6he von 976,95 \u20ac) und der in diesem Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren (i. H. v. 1.032,20 \u20ac) in Ansatz, woraus sich ein erstattungsf\u00e4higer Betrag von 2.167,75 \u20ac zzgl. TK-Pauschale pro Anwalt\/ Patentanwalt in H\u00f6he von 20,00 \u20ac ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr allein noch,<\/p>\n<p>die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie \u20ac 4.375,50 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten halten den zur Bemessung der entstandenen Kosten angesetzten Gegenstandswert von 500.000,00 \u20ac f\u00fcr unangemessen.<\/p>\n<p>Zudem habe es in der Bestellung eines Patentanwalts nicht bedurft, da es ohne weiteres auch den auf Patentrecht spezialisierten Anw\u00e4lten m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, den Status des Patentanmeldeverfahrens abzurufen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 10.03.2016 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist, soweit \u00fcber sie nach dem Teilanerkenntnisurteil noch zu entscheiden war, in vollem Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Patent- und Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he des geltend gemachten Betrags von 4.375,50 \u20ac gem. \u00a7\u00a7 824 Abs.1, 249 BGB zu.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 824 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, sonstige Nachteile f\u00fcr den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen herbeizuf\u00fchren, wenn er die Unwahrheit kannte oder jedenfalls h\u00e4tte kennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>So ist es vorliegend.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Behaupten der Existenz eines (registrierten) patentrechtlichen Schutzrechtes, sowie das Behaupten, eine Warnung wegen eine patentverletzenden Handlung ausgesprochen zu haben und der Anh\u00e4ngigkeit eines Patentverletzungsverfahrens \u2013 wie sie sich jeweils aus der angegriffenen \u00c4u\u00dferung ergeben \u2013 sind Zust\u00e4nde bzw. Vorg\u00e4nge, die einer objektiven \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich sind, mithin Tatsachenbehauptungen.<\/p>\n<p>Diese stimmen mit den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht \u00fcberein, sind mithin unwahr.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat \u2013 entgegen der ihr obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast \u2013 weder vorgetragen, inwieweit bereits ein Patent erteilt worden ist \u2013 Patentanmeldungen und deren Offenlegung allein f\u00fchren noch zu keinem patentrechtlichen Schutz (BGH, GRUR 411 (412) \u2013 Offenend-Spinnmaschine) \u2013 noch hat die Beklagte dargelegt, dass zwischen der A und der Kl\u00e4gerin ein gerichtliches Verfahren wegen etwaiger Patentverletzungen anh\u00e4ngig ist. Stattdessen hat die Beklagte \u2013 was zugleich auf die Fahrl\u00e4ssigkeit ihres Verhaltens hindeutet \u2013 mit Schreiben ihres Patentanwaltes vom 08.05.2015 einger\u00e4umt, dass den behaupteten Tatsachen ein Missverst\u00e4ndnis zugrundliegen w\u00fcrde (vgl. Schreiben vom 08.05.2015, Seite 2, Bl. 24 GA).<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte jedenfalls vorprozessual vorgebracht hat, die Behauptung, dass die A eine Warnung ausgesprochen habe, entspreche den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen, kommt es darauf in Anbetracht der bereits festgestellten unwahren Tatsachenbehauptungen nicht mehr an. Denn angegriffen wird die \u00c4u\u00dferung insgesamt.<\/p>\n<p>Die Sch\u00e4digungseignung der behaupteten Tatsachen folgt daraus, dass durch die \u00c4u\u00dferung der Eindruck entsteht, die Kl\u00e4gerin verhalte sich durch Herstellung und Vertrieb der Prismenf\u00fchrung patentrechtswidrig, so dass potenzielle Abnehmer der Kl\u00e4gerin rechtliche Konsequenzen, jedenfalls aber Unannehmlichkeiten (etwa in Form eines R\u00fcckrufs des Produkts), bef\u00fcrchten m\u00fcssen, wenn sie das Produkt erwerben.<\/p>\n<p>Die Behauptung stellt sich auch als rechtswidrig dar. Insbesondere sind auf Seiten der Beklagten keine berechtigten Interessen erkennbar, die zur Zul\u00e4ssigkeit der angegriffenen Behauptungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Beklagten handelten auch fahrl\u00e4ssig im Sinne von \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2), dessen Wissen der Beklagten zu 1) gem. \u00a7 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, h\u00e4tte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, dass die Behauptungen unwahr sind. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte es dem Beklagten zu 2) insbesondere oblegen, etwaige von dem Vertragspartner der Beklagten zu 1), der A, erhaltenen Informationen sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagten selbst die \u00c4u\u00dferung auf ein Missverst\u00e4ndnis zur\u00fcckf\u00fchren, offensichtlich nicht geschehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Kostenerstattung besteht in der mit 4.375,50 \u20ac geltend gemachten H\u00f6he.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie durch die Hinzuziehung des Rechts- und Patentanwalts entstandenen Kosten sind zu erstatten.<\/p>\n<p>Kosten der Rechtsverfolgung stellen einen nach \u00a7 249 Abs. 1 BGB erstattungsf\u00e4higen Schaden dar, soweit die Hinzuziehung fachkundiger Personen erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig war (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 249, Rn. 56 f.). Eines Patentanwalts bedarf es dabei insbesondere dann, wenn T\u00e4tigkeiten anfallen, die wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts geh\u00f6ren (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2010, 127 (128)). Dabei kann insbesondere auch die Hinzuziehung eines Rechts- und Patentanwalts geboten sein, wenn die zu er\u00f6rternden Probleme sowohl rechtlichen als auch technischen Sachverstand erfordern.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung des Rechtsanwalts war auf die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung sowie die Frage der Geltendmachung der Rechte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall der Unzul\u00e4ssigkeit der Aussage konzentriert. Die Zul\u00e4ssigkeit der Aussage wiederum war auch davon abh\u00e4ngig, inwieweit diese wahre oder unwahre Tatsachen zum Gegenstand hatte. F\u00fcr diese Beurteilung war die Inanspruchnahme patentanwaltlicher Hilfe zweckm\u00e4\u00dfig. Denn die Beklagten behaupteten die Existenz eines technischen Schutzrechts (Patent) sowie die Verletzung desselben durch die Prismenf\u00fchrung mit Zwangsr\u00fcckholung der Kl\u00e4gerin. Selbst dann, wenn man \u2013 wie die Beklagten vortragen \u2013 davon ausgeht, dass die Frage der Existenz eines Schutzrechts durch den beauftragten, mit dem Bereich des Patentrechts vertrauten Rechtsanwalts h\u00e4tte gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, so war jedenfalls die Frage der Schutzrechtsverletzung technischer Natur. Zu beachten ist weiter, dass vor dem Hintergrund der anstehenden Freigabe des Produkts der Kl\u00e4gerin eine m\u00f6glichst schnelle Pr\u00fcfung der Patentsituation geboten war. Schlie\u00dflich haben die Beklagten selbst offensichtlich im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzung mit der Kl\u00e4gerin einen Patentanwalt zu Rate gezogen (vgl. Schreiben des Patentanwalts L\u00f6sch vom 08.05.2015) \u2013 worin ein weiteres Indiz f\u00fcr die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und Erforderlichkeit patentanwaltlicher Hilfe zu erblicken ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kosten sind auch in H\u00f6he von 4.375,50 \u20ac zu erstatten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSowohl der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Patentanwalt als auch ihr Rechtsanwalt haben jedenfalls jeweils einen Geb\u00fchrenanspruch in H\u00f6he von 2.167,75 \u20ac gegen die Kl\u00e4gerin, den diese als Schaden gegen\u00fcber den Beklagten geltend machen kann.<\/p>\n<p>Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG dem nach \u00a7 48 GKG i. V. m. \u00a7\u00a7 3 ff. ZPO zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin vorprozessual gegen die Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend gemacht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche erscheint der Ansatz eines Gesamtgegenstandswertes von 500.000,00 \u20ac angemessen.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7\u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 5 ZPO sind die Einzelstreitwerte mehrerer Anspr\u00fcche zusammenzurechnen. Einen wesentlichen Teil des Gesamtgegenstandswertes macht der Wert des Unterlassungsanspruchs aus, der vorliegend mit 375.000,00 \u20ac angemessen angesetzt ist.<\/p>\n<p>Der Gegenstandswert f\u00fcr das Unterlassungsbegehren ist gem. \u00a7\u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, \u00a7 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Verletzten an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse ma\u00dfgeblich durch die Art des Versto\u00dfes, insbesondere seine Gef\u00e4hrlichkeit und Sch\u00e4dlichkeit, bestimmt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az.: I-20 W 40\/13). Indizielle Bedeutung entfaltet dabei auch die kl\u00e4gerische Streitwertangabe, die gemacht wurde, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung abzusehen war (B\u00fcttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29).<\/p>\n<p>Das Unterlassungsinteresse der Kl\u00e4gerin ist durch das mit dem Vertrieb der Prismenf\u00fchrung mit Zwangsr\u00fcckholung zu erwartende Auftrags- und Investitionsvolumen bestimmt. Vorliegend wird das Unterlassungsinteresse der Kl\u00e4gerin weiter dadurch gepr\u00e4gt, dass kurz nachdem die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde, die Freigabe des kl\u00e4gerischen Produkts erfolgen, mithin die Voraussetzung f\u00fcr den Vertrieb desselben, geschaffen werden sollten. Hierbei stellten sich als potenzielle Kunden der Kl\u00e4gerin auch die C AG und die F AG dar, weshalb ein nicht ganz unerhebliches Umsatzvolumen zu erwarten war. Bereits die Aufforderungen dieser Unternehmen an die Kl\u00e4gerin, zu den Vorw\u00fcrfen einer patentrechtlichen Verletzungshandlung gegen\u00fcber der A Stellung zu nehmen, lassen ein grunds\u00e4tzliches Interesse der Unternehmen an dem Produkt der Kl\u00e4gerin erkennen. Auf den streitigen Vortrag, ob die C AG und die F AG zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt tats\u00e4chlich Kunden der Kl\u00e4gerin wurden und die Umsatzerwartungen sich erf\u00fcllten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ma\u00dfgeblich sind allein die Situation im Zeitpunkt des Abmahnschreibens und die sich daraus ergebende Gef\u00e4hrdung der Interessen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass der Ansatz eines Gegenstandswertes von 375.000,00 \u20ac f\u00fcr das Unterlassungsinteresse den Wert, den die Kl\u00e4gerin im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens (LG D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 54\/15) f\u00fcr die einstweilige Unterlassung mit 100.000,00 \u20ac angesetzt hat, selbst dann, wenn man einen \u00fcblichen Abschlag f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren von 1\/3 \u20131\/4 ber\u00fccksichtigt (dazu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. J., Rn. 125), deutlich \u00fcbersteigt. Dies kann jedoch jedenfalls f\u00fcr den Hauptsachestreitwert, der dem Gericht grunds\u00e4tzlich mit 375.000,00 \u20ac angemessen angesetzt erscheint, zu keiner anderen Bewertung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Ausgehend von einem Wert von 375.000,00 \u20ac f\u00fcr das Unterlassungsinteresse spiegelt ein Wert von insgesamt 125.000,00 \u20ac das Interesse der Kl\u00e4gerin an Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hinreichend wider.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Auskunft\/ Rechnungslegung ist mit dem Interesse des Gl\u00e4ubigers zu bemessen, welches dieser an der begehrten Auskunft\/ Rechnungslegung hat (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. J., Rn. 103). Dabei ist der Streitwertanteil des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her zu bewerten als das Schadensersatzfeststellungsinteresse, welches ohne den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wirtschaftlich regelm\u00e4\u00dfig wertlos w\u00e4re (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. J., Rn. 103). Nach dieser Ma\u00dfgabe k\u00f6nnen das Interesse der Kl\u00e4gerin an der Auskunftserteilung und Rechnungslegung mit einem Wert von 93.750,00 \u20ac und das Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach mit 31.250,00 \u20ac bemessen werden.<br \/>\nbb)<br \/>\nDer Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die rechtsanwaltliche T\u00e4tigkeit ist angemessen. Er entspricht der sich aus \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebenden Regelgeb\u00fchr. Eine Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von einem Gegenstandswert von 500.000,00 \u20ac und einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ergibt sich dann folgende Berechnung:<br \/>\n1,3 x 3.213,00 \u20ac = 4.176,90 \u20ac<br \/>\nTK-Pauschale = 20,00 \u20ac<br \/>\ngesamt = 4.196,90 \u20ac<\/p>\n<p>Die Geb\u00fchren des Patentanwalts gegen die eigene Partei sind ebenfalls nach dem RVG zu bemessen (Kaess, in: Busse, Patentgesetz, 7. Auflage, 2013, \u00a7 143, Rn. 126), sind mithin grunds\u00e4tzlich auch in H\u00f6he von 4.196,90 \u20ac zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihre grunds\u00e4tzlich in dieser H\u00f6he bestehenden Forderungen durch Anrechnungen auf einen Betrag in H\u00f6he von jeweils 2.187,75 \u20ac reduziert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten haften gem. \u00a7\u00a7 840 Abs. 1, 426 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Anspruch auf Zinsen besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Eine nach \u00a7 286 Abs. 1, Satz 1 BGB erforderliche Mahnung liegt in Form des Abmahnschreiben vom 30.04.2015 vor.<\/p>\n<p>Auch wenn die Kl\u00e4gerin in dem Schreiben vom 30.04.2015 lediglich zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 04.04.2015 aufforderte, so musste ein objektiver Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger dies zugleich als Leistungsaufforderung hinsichtlich der Erstattung der Anwaltskosten begreifen. Denn die dem Schreiben beigef\u00fcgte Unterlassungserkl\u00e4rung beinhaltete unter Ziff. 5. gerade auch die Aufforderung zur Zahlung der Anwaltskosten (unter Angabe des zugrundezulegenden Gegenstandswertes und der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr).<\/p>\n<p>Aufgrund der Fristsetzung bis zum 04.04.2015 trat Verzug analog \u00a7 187 Abs. 1 BGB ab dem 05.05.2015 ein.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 30.06.2015: 125.000,00 \u20ac (wobei auf die Beklagte zu 1) 2\/3 und auf den Beklagten zu 2) 1\/3 entfallen)<\/p>\n<p>ab dem 14.07.2015: 4.375,50 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2478 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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