{"id":6210,"date":"2016-03-31T17:00:09","date_gmt":"2016-03-31T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6210"},"modified":"2016-08-18T11:54:32","modified_gmt":"2016-08-18T11:54:32","slug":"4a-o-3114-schutzverkleidung-fuer-funktechnische-anlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6210","title":{"rendered":"4a O 31\/14 &#8211; Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2477<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. M\u00e4rz\u00a02016, Az. 4a O 31\/14<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1 Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen, mit Bauteilen, die jeweils eine Isolationsschicht umfassen, wobei auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht zumindest teilweise jeweils ein mit der Iso-lationsschicht verbundenes St\u00fctzelement vorgesehen ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen an den Enden der Bauteile Verj\u00fcngungen der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen entsteht, mit dem Material des St\u00fctzelements aufgef\u00fcllt ist und dieses Material benachbarte Bauteile verbindet,<\/p>\n<p>1.2 Verfahren zur Herstellung einer Schutzverkleidung f\u00fcr funktechni-sche Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden, bei dem Bauteile zusammengesetzt werden, die jeweils eine Isolationsschicht auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht jeweils ein damit verbundenes St\u00fctzelement aufweisen, wobei das jeweilige St\u00fctzelement wenigstens zu einem Ende des jeweiligen Bauteils hin verj\u00fcngend hergestellt wird, da-durch gekennzeichnet, dass das Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich aufgebracht wird, der durch die Verj\u00fcngung der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements entsteht und so benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Schutzverkleidungen,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Schutzverkleidungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. be-stimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Preise f\u00fcr die betreffenden Schutzverkleidungen, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie darzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor-besitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei-ten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Rechnungslegung zu I.3.f) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 30. Mai 2008 zu machen ist und<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4-gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, auf eigene Kosten aus den Ver-triebswegen zur\u00fcckzurufen, in dem diejenigen Dritten, denen durch sie oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Patents EP 1 303 XXX B1 vorliegt, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zu-r\u00fcckzugeben und dem Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum be-findlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benen-nenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Be-klagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 7. April 2004 bis zum 29. Mai 2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstandes des EP 1 303 XXX B1 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat;<\/p>\n<p>2. die Beklagte der Kl\u00e4gerin alle Sch\u00e4den zu ersetzen hat, die seit dem 30. Mai 2008 durch die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung (Ziffern I.1., I.4. und I.5. der Urteilsformel) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu Auskunft und Rech-nungslegung (Ziffern I.2. und I.3. der Entscheidungsformel) vorl\u00e4ufig voll-streckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer V. der Urteilsformel) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert der Klage wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, der Streitwert der Widerklage wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4i-schen Patents EP 1 303 XXX B1 (Anlage K 1b, im Folgenden: Klagepatent), das am 12. Oktober 2001 angemeldet und am 16. April 2003 offengelegt und f\u00fcr das der Hinweis auf die Erteilung am 30. April 2008 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen, Bauteile daf\u00fcr, sowie jeweilige Herstellungsverfahren.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Schutzverkleidung (17, 18, 19) f\u00fcr funktechnische Anlagen, mit Bauteilen die jeweils eine Isolationsschicht (3) umfassen, wobei auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) zumindest teilweise jeweils ein mit der Isolationsschicht ver-bundenes St\u00fctzelement (2) vorgesehen ist, wobei an den Enden der Bauteile (1) Verj\u00fcngungen (7) der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements (2) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen (7) entsteht, mit dem Material des St\u00fctzelements (2) aufgef\u00fcllt ist und dieses Material benachbarte Bauteile (1) verbindet.<\/p>\n<p>17. Verfahren zur Herstellung einer Schutzverkleidung (17, 18, 19) f\u00fcr funk-technische Anlagen, bei dem Bauteile zusammengesetzt werden, die jeweils eine Isolationsschicht (3) und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) jeweils ein damit verbundenes St\u00fctzelement (2), aufweisen, wobei das jeweilige St\u00fctzelement (2) wenigstens zu einem Ende des jeweiligen Bauteils (1) hin verj\u00fcngend hergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich (15) aufgebracht wird, der durch die Ver-j\u00fcngung (7) der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements entsteht und so benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden.\u201c<\/p>\n<p>Im Zuge des Erteilungsverfahrens wurde das Klagepatent in der Weise beschr\u00e4nkt, dass das Merkmal der Verj\u00fcngung der Enden der Bauteile aus einem urspr\u00fcnglichen Unteranspruch in die Nebenanspr\u00fcche aufgenommen wurde, wobei allerdings die Be-schreibung nicht durchg\u00e4ngig hierauf angepasst wurde.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre in Abgrenzung zum Stand der Technik und anhand der Darstellung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbei-spiels:<\/p>\n<p>Figur 11 zeigt Bauteile einer aus dem Stand der Technik bekannten Schutzverklei-dung. Figur 2 zeigt demgegen\u00fcber ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Bauteil im Schnitt. Figur 9 ist die perspektivische Darstellung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung, Figur 10 ist eine Schnittzeichnung der Verbindungsstelle von zwei klagepa-tentgem\u00e4\u00dfen Bauteilen einer Schutzverkleidung.<\/p>\n<p>Die Beklagte, vormals firmierend als \u201eA\u201c, errichtete im Jahr 2004 f\u00fcr die Firma B Ltd. in C einen Radom (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), n\u00e4mlich eine halbkugelf\u00f6rmige Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen, wobei die Beklagte das Angebot hierzu am 17. Juli 2003 abgab und die Montage im Zeitraum von August bis November 2004 vornahm. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und das zu ihrer Errichtung angewandte Verfahren die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 2003 (Anlage B 32) richtete die Kl\u00e4-gerin an die Beklagte eine Berechtigungsanfrage gest\u00fctzt auf das deutsche Ge-brauchsmuster DE 202 10 XXX U1 (Anlage B 31; im Folgenden: DE \u2018XXX) sowie auf die Anmeldung des Klagepatents. Diese Berechtigungsanfrage beantwortete die Be-klagte ihrerseits mit patentanwaltlichem Schreiben vom 3. November 2003 (Anlage B 33) in der Weise, dass sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG und \u00a7 12 PatG berief. Daraufhin mahnte die Kl\u00e4gerin mit weiterem anwaltli-chem Schreiben vom 24. Januar 2005 (Anlage B 34) die Beklagte aus dem genannten Gebrauchsmuster DE \u2018XXX ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer Unterlas-sungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Diese Abmahnung wies die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 23. Februar 2005 (Anlage B 35) zur\u00fcck. Sodann mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte, diesmal unter anderem auch aus dem mittlerweile erteilten Klagepatent, erneut mit Schreiben ihrer Rechtsabteilung vom 10. Mai 2013 (Anlage B 36) ab. Auch diese weitere Abmahnung wies die Beklagte zur\u00fcck, und zwar mit patentanwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2013 (Anlage B 37), in welchem sie sich erneut auf ein privates Vorbenutzungsrecht berief. Hierzu nahm die Kl\u00e4gerin mit weiterem rechtsanwaltlichem Schreiben vom 22. August 2013 (Anlage B 38) Stellung, in dem sie namentlich die Auffassung vertrat, ein etwaiges Vorbenutzungsrecht der Beklagten sei durch den langen Zeitraum der Nichtbet\u00e4tigung inzwischen als aufgegeben zu betrachten. Die in diesem anwaltlichem Schreiben enthaltene Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung wies die Beklagte mit weiterem patentanwaltlichem Schreiben vom 13. September 2013 (Anlage B 39) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beklagten stehe an der technischen Lehre des Klagepatents kein Vorbenutzungsrecht zu. Etwaige Vorbenutzungshandlungen der Beklagten, welche die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen in Abrede stellt, seien auf blo\u00dfe Veran-staltungen zur gewerblichen Nutzung der Erfindung beschr\u00e4nkt gewesen und k\u00f6nn-ten ein Vorbenutzungsrecht deshalb nicht begr\u00fcnden, weil sie nicht auf die alsbaldi-gen inl\u00e4ndische Nutzung der Erfindung gerichtet gewesen seien. Ein wom\u00f6glich einmal vorhanden gewesener Erfindungsbesitz der Beklagten sei jedenfalls nicht kontinuierlich durch Benutzungshandlungen bet\u00e4tigt worden, weswegen anzuneh-men sei, dass der Erfindungsbesitz, wenn er denn jemals vorgelegen h\u00e4tte, aufge-geben und damit endg\u00fcltig entfallen w\u00e4re.<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht bringt die Kl\u00e4gerin vor, sie habe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre entwickelt. Zuvor habe sie f\u00fcr den Bau von Radomen selbsttragenden 200-kg-PUR-Schaum verwendet, bei dessen Verwendung aber eine weitere Bearbeitung erforderlich war und an den Radomen Spannungsrisse auftraten. Daher habe die Kl\u00e4gerin begonnen, die Bauelemente in den Fugenbereichen aufzurauen und mit zus\u00e4tzlichen Gewebestreifen zu \u00fcberkleben. Sodann sei die Kl\u00e4gerin dazu \u00fcberge-gangen, PUR-Schaum mit geringerem Raumgewicht zu verwenden und die dann nicht mehr selbsttragenden Bauelemente mit zus\u00e4tzlichen Gewebelagen zu belegen. Um den dielektrischen Anforderungen an Radome zu gen\u00fcgen, habe die Kl\u00e4gerin sodann die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre entwickelt. Eine Zusammenarbeit mit der Be-klagten zur Errichtung von Radomen habe es im Jahr 1991 gegeben, als die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit der Produktion von Bauelementen f\u00fcr ein Radom in D beauftragt habe, diese Bauelemente jedoch nicht klagepatentgem\u00e4\u00df hergestellt worden seien. Im Jahr 1993 habe die Beklagte mit der Kl\u00e4gerin zusammenarbeiten wollen im Hinblick auf die Ausschreibung von Projekten zur Errichtung von Radomen der E in den neuen Bundesl\u00e4ndern. Weil die Kl\u00e4gerin die Ausschreibung aber nicht gewonnen habe, sei es auch nicht zur Zusammenarbeit mit der Beklagten gekommen. Dass insoweit oder bei anderen Projekten der Beklagten Bauelemente klagepatentgem\u00e4\u00df konstruiert oder gefertigt worden seien, stellt die Kl\u00e4gerin in Abrede.<\/p>\n<p>Zu einem angeblichen Projekt gemeinsam mit der Beklagten betreffend einen Auftrag aus F \u00fcber die Herstellung von Antennenverkleidungsplatten k\u00f6nne sie, die Kl\u00e4gerin, keine Angaben mehr machen, weil derartige Projekte von einer Exportabteilung bearbeitet worden seien, die bei der Kl\u00e4gerin nicht mehr existiere, und deren Unterla-gen bei einem Brand vernichtet worden seien.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, ihre Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent seien ge-gen\u00fcber der Beklagten nicht verwirkt. Der Zeitraum von lediglich f\u00fcnf Jahren zwischen der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 30. April 2008 und der Abmahnung aus dem erteilten Klagepatent im Mai 2013 sei zu klein, um das erforderliche Zeitmoment f\u00fcr eine Verwirkung zu begr\u00fcnden. Au\u00dferdem habe sich die Beklagte angesichts des vorangegangenen Austauschs zwischen den Parteien nicht darauf verlassen d\u00fcrfen, dass Rechte aus dem Klagepatent gegen sie nicht mehr geltend gemacht w\u00fcrden. \u00dcberdies habe die Beklagte keinen wertvollen Besitzstand geschaffen, was indes Voraussetzungen f\u00fcr die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass<br \/>\n1. die Beklagte durch den deutschen Teil des EP 1 303 XXX B1 nicht ge-hindert ist, Bauteile f\u00fcr Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anla-gen, wobei die Bauteile jeweils eine Isolationsschicht umfassen und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht zumindest teilweise jeweils ein mit der Isolationsschicht verbundenes St\u00fctzelement vorgesehen ist, Dritten anzubieten und\/oder zu liefern, wenn an den Enden der Bauteile Verj\u00fcngungen der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements vorgesehen sind und der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen entsteht, mit dem Material des St\u00fctzelements aufzuf\u00fcllen ist und dieses Material dann benachbarte Bauteile verbindet,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. die Abnehmer der Beklagten durch den deutschen Teil des EP 1 303 XXX B1 nicht gehindert sind, mittels solcher Bauelemente, die ent-sprechend vorstehend a) gestaltet sind, Schutzverkleidungen f\u00fcr funk-technische Anlagen herzustellen oder herstellen zu lassen, indem die Bauteile zusammengesetzt werden, die jeweils eine Isolationsschicht und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht jeweils ein damit verbundenes St\u00fctzelement aufweisen, wobei das jeweilige St\u00fctzelement wenigstens zu einem Ende des jeweiligen Bauteils hin verj\u00fcngend hergestellt wird, das Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich aufgebracht wird, der durch die Verj\u00fcngung der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements entsteht, und so benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>II. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<br \/>\n1. an die Beklagte 9.679,00 Euro nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Widerklageerhebung zu zahlen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werden-den Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Hinblick auf das Angebot und die Herstellung von Antennenverkleidungen zu behaupten, die betreffenden Baukonzepte seien durch ihre Eintragung beim Europ\u00e4ischen Patentamt einmalig, insbesondere, wenn das nach Ma\u00df-gabe der nachstehend wiedergegebenen Internetwerbung geschieht:<\/p>\n<p>Ferner beantragt die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG,<\/p>\n<p>ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Kl\u00e4gerin \u00f6ffentlich be-kannt zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt in Ansehung der Widerklage,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, ihr stehe an der technischen Lehre des Klagepatents ein Vorbenutzungsrecht zu. Diese Lehre stamme von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer G H und sei von diesem bereits im Jahre 1989 entwickelt worden und zur Anwendung gekommen.<\/p>\n<p>Anfang 1989 habe die Fa. I, K, (im Folgenden: J) vom Finanzbauamt L den Auftrag erhalten, auf dem H\u00f6henzug M im N ein Radom zu errichten. Weil die J \u00fcber keine hinreichenden Erfahrungen in der Verarbeitung laminierter Kunststoffe verf\u00fcgt, jedoch schon l\u00e4nger mit der Amtlichen Materialpr\u00fcfungsanstalt O (heute Materialpr\u00fc-fungsanstalt O; im Folgenden AMPA bzw. MPA) zusammengearbeitet habe, sei ihr im Zuge des Projekts \u201eM\u201c durch die AMPA die Beklagte als Spezialunternehmen empfohlen worden. Aus diesem Anlass habe in diesem Zeitraum Anfang 1989 im Hause der Beklagten eine Besprechung stattgefunden, an der auch der Gesch\u00e4fts-f\u00fchrer der J, der bereits verstorbene Herr P, sowie von der AMPA Herr Q und der Zeuge R S teilgenommen h\u00e4tten. F\u00fcr die Errichtung des Radoms \u201eM\u201c sei von vornhe-rein eine iglu-artige Form sowie eine Laminierung der Bauteile aus glasfaserver-st\u00e4rktem oder aramidfaserverst\u00e4rktem Kunststoff vorgegeben worden. Im Zuge dieser Besprechung habe G H erkannt, dass zwar die einzelnen Bauteile nach dem Prinzip des Sch\u00e4ftens zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnten, dass es aber notwendig sein w\u00fcrde, eine Verdickung der Laminatschicht an den Verbindungs- oder Sto\u00dfstellen zu vermeiden, um die elektromagnetische Strahlung nicht ungleichm\u00e4\u00dfig zu absorbieren. Deswegen habe G H vorgeschlagen, die Sto\u00dfstellen der einzelnen Bauteile nicht vollst\u00e4ndig zu laminieren, sondern das Laminat dort gestuft auszuf\u00fchren, so dass sich nach dem Zusammenf\u00fcgen der Bauelemente Ausnehmungen im Laminat erg\u00e4ben. In diese k\u00f6nnten sodann nach Auftrag von fl\u00fcssigem Harz an der Verbindungsstelle \u00fcberlappende Gewebelagen \u201enass in nass\u201c eingef\u00fcgt werden, um die Bauteile nach einem Prinzip des \u201eOrtlaminates\u201c oder \u201egestuften \u00dcberlaminates\u201c miteinander zu verbinden. Der Zeuge R S, der an der Besprechung teilgenommen habe, habe im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits aus seiner eigenen Erinnerung heraus die nachstehend verkleinert wiedergegebene Prinzipskizze (Anlage B 8) zu der von G H vorgeschlagenen Vorgehensweise des gestuften \u00dcberlaminats gefertigt:<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Besprechung von Anfang 1989 habe die J an die Beklagte eine entsprechende Anfrage vom 16. Februar 1989 (Anlage B 9) gerichtet, welche die Beklagte mit einem Angebot vom 23. Februar 1989 (Anlage B 10) beantwortet habe, was sodann in einen Herstellungsvertrag zwischen der J und der Beklagten vom 4. April 1989 (Anlage B 11) gem\u00fcndet sei. Nach diesen Ma\u00dfgaben seien Muster erstellt und entsprechende Pr\u00fcfmuster bei der AMPA untersucht und eingelagert worden. W\u00e4hrend des Baus des Radoms auf dem M habe der Zeuge S die dort t\u00e4tigen Handwerker pers\u00f6nlich zur Vorgehensweise des gestuften \u00dcberlaminats instruiert und insbesondere \u00fcberwacht, dass beim \u00dcberlaminat keine Wulst entstehe. Sp\u00e4ter habe die Beklagte im Rahmen einer geschuldeten \u201eEigen\u00fcberwachung\u201c die elektro-magnetischen Eigenschaften der Verbindungsstellen gemessen. Dabei habe der Zeuge T U festgestellt, dass diese Verbindungsstellen durch gestuftes \u00dcberlaminat miteinander verbunden seien.<\/p>\n<p>Die der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entsprechende Methode des gestuften \u00dcberlami-nats habe die Beklagte bereits in den Jahren 1989 und 1990 nochmals angewandt bei einer weiteren Zusammenarbeit mit der J zur Errichtung eines weiteren Radoms auf der Anh\u00f6he NN im N. Hierzu habe die Beklagte am 23. Oktober 1989 ein Angebot (Anlage B 14) f\u00fcr Musterplatten unterbreitet, welches die J mit Schreiben vom 2. November 1989 (Anlage B 15) angenommen habe, woraufhin sodann die Beklagte am 15. November 1989 ein Angebot (Anlage B 17) f\u00fcr einen dreiviertel-kugelf\u00f6rmigen Radom unterbreitet habe. Dass auch beim Bauvorhaben V die Methode des gestuften \u00dcberlaminats durch die Beklagte vorgeschlagen und sodann angewendet worden sei, ergebe sich aus dem \u201eVorabzug\u201c (Anlage B 16a) der Bauunterlagen zu diesem Bauvorhaben, welche vom 10. September 1990 stamme. Das dort verzeichnete \u201eDetail 2\u201c sei im damaligen Zeitpunkt durch eine Bleistiftzeichnung und durch einen mit Bleistift geschriebenen Text erl\u00e4utert worden, der den aus der durch den Prozessvertreter der Beklagten erstellten Rekonstruktion (Anlage B 16) des schwer leserlichen Originals ersichtlichen Wortlaut habe. Beim Radom auf der V seien zweilagig laminierte Segmente aus 70 Millimeter dickem Hartschaum verwendet worden, welche an ihren Ansto\u00dfstellen ein gestuftes Laminat aufgewiesen h\u00e4tten. Demnach h\u00e4tten diese Segmente nach dem Zusammenf\u00fcgen durch das Einlegen von Gewebestreifen in die Stufung des Laminats verbunden werden k\u00f6nnen, ohne dass sich oberhalb der \u00fcberdeckten Fuge eine Wulst gebildet h\u00e4tte. Diese Konstruktions-weise der auf der V verwendeten Bausegmente sei au\u00dferdem manifestiert erstens in einem Telefax der AMPA vom 15. November 1990 (Anlage B 19), in welchem der Zeuge R S von der Beklagten Angaben betreffend \u201eFugensto\u00df\u00fcberlaminate (au\u00dfen und innen)\u201c angefordert habe; sowie zweitens in einem Bericht des Zeugen U vom 18. Oktober 1990 (Anlage B 21) betreffend ein Pr\u00fcfmuster aus dem Bauvorhaben V (auch als \u201eW\u201c bezeichnet).<\/p>\n<p>Ferner habe die Kl\u00e4gerin im Jahre 1990 erneut mit der Beklagten zusammengearbeitet im Rahmen eines Auftrages betreffend Antennenverkleidungsplatten, den die Kl\u00e4gerin aus F erhalten hatte. Auch bei diesem Projekt habe die Beklagte ein Verfahren nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats vorgeschlagen und dies auch dem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, Herrn X, in dieser Weise demonstriert. Im Auftrag der Kl\u00e4gerin habe die Beklagte sodann Platten mit Aramid-Gewebe und \u00dcberlaminat gefertigt und an die AMPA zur Pr\u00fcfung gesandt. Als das Projekt mit dem Auftrag aus F geplatzt und die Kl\u00e4gerin in eine Rechtsstreitigkeit verwickelt worden sei, habe die Kl\u00e4gerin die Beklagte gebeten, die Musterplatten bei sich einzulagern, wof\u00fcr die Kl\u00e4gerin der Beklagten auch eine Miete gezahlt habe. Diese Musterplatten, von denen die Beklagte ein angebliches Muster zur Gerichtsakte gereicht hat (Anlage B 22), habe der Zeuge Y Z bereits bei seinem Eintritt ins Unternehmen der Beklagten dort gese-hen. Auch die als Anlagen B 22, 23 und 24 zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder zeigten diese Musterplatten und seien bereits im Dezember 1990 entstanden.<\/p>\n<p>Zudem sei die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die Beklagte in Ausf\u00fchrung eines Auf-trages f\u00fcr bauliche Ma\u00dfnahmen an einem Fernmeldesektorturm in der Ortschaft Thu-rau, n\u00e4mlich auf dem AA bei BB im nieders\u00e4chsischen Landkreis CC ausgef\u00fchrt worden. Dort habe die Beklagte von der Kl\u00e4gerin den Auftrag erhalten, f\u00fcr den Umbau des obersten Stockwerks des Turms eine horizontale Dachplatte aus glasfaserverst\u00e4rktem Kunststoff zu fertigen. In Ausf\u00fchrung dieses Auftrages habe die Beklagte zwei Dachpatten-Halbschalen gefertigt und vor Ort in der kla-gepatentgem\u00e4\u00dfen Technik des \u201egestuften \u00dcberlaminats\u201c aneinander montiert.<\/p>\n<p>Eine weitere Vorbenutzung habe im Jahr 1993 stattgefunden, als die Beklagte wiede-rum mit der Kl\u00e4gerin zusammengearbeitet habe, die an einer Ausschreibung f\u00fcr Radome der E in den Neuen Bundesl\u00e4ndern habe teilnehmen wollen, weswegen Herr X von der Kl\u00e4gerin sich erneut an die Beklagte gewandt habe. Diese habe darauf unter dem 25. August 1993 ein Angebot (Anlage B 25) f\u00fcr Bauteile mit der M\u00f6glichkeit zur Verarbeitung nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats erstellt und dieses in einem Schreiben vom 24. August 1993 (Anlage B 26) n\u00e4her erl\u00e4utert. F\u00fcr das Aus-schreibungsverfahren h\u00e4tten die Zeugen DD EE, FF EE und GG HH Muster gefertigt.<\/p>\n<p>Die Methode des gestuften \u00dcberlaminats habe schlie\u00dflich auch zwei Angeboten (An-lage B 27 und 28) zugrunde gelegen, welche die Beklagte am 13. Juni 2001 und am 4. Juli 2001 gegen\u00fcber der Fa. II GmbH, \u00d6sterreich abgegeben habe, wobei die Konstruktionsweise des gestuften \u00dcberlaminats dem Zeugen II erl\u00e4utert worden sei.<\/p>\n<p>Mit Blick auf ihr Vorbringen, sie selber habe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre entwickelt und angewandt, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin diese Lehre in unberechtigter Weise von der Beklagten \u00fcbernommen und zum Patent angemeldet und darauf das Klagepatent erteilt bekommen habe, erhebt die Beklagte \u00fcberdies den Einwand der widerrechtli-chen Entnahme.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt hinsichtlich des geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruchs der Kl\u00e4gerin die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, die kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcche aus dem Klagepa-tent seien verwirkt, weil zwischen der Abmahnung aus dem Gebrauchsmuster DE \u2018XXX sowie der Anmeldung des Klagepatents einerseits (Anlage B 34) und der Abmahnung aus dem sodann erteilten Klagepatent andererseits (Anlage B 36) ein Zeitraum von acht Jahren liegt. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass sie mit Erteilung des Klagepatents ihre Anspr\u00fcche auf eine neue Grundlage stellen konnte, da die Abmahnung aus dem Klagepatent erst f\u00fcnf Jahre nach dem Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte. Durch das Zuwarten der Kl\u00e4gerin mit der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent habe die Beklagte einen wertvollen Besitzstand geschaffen, den sie namentlich durch die Errichtung des Radoms in C bet\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p>Das Gericht hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 31. M\u00e4rz 2015 (Bl. 203ff. GA) und Er-g\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 29. April 2015 (Bl. 247ff. GA) Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen S, X, H, U, Z, DD EE, FF EE, HH und JJ durch den beauftragen Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vor dem beauftragten Richter vom 6. Oktober 2015 (Bl. 337ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, die zul\u00e4ssige Widerklage ist hingegen vollst\u00e4ndig unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist zul\u00e4ssig und in vollem Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Restentsch\u00e4digung und Schadensersatz gegen die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b, 141 Satz 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB, Art. II \u00a7 1a Abs.1 Satz 2 IntPat\u00dcbkG zu. Der Beklagten steht, wie nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststeht, gegen diese Anspr\u00fcche weder ein Vorbenutzungsrecht aus \u00a7 12 PatG noch der Einwand der widerrechtlichen Entnahme zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen und Bau-teile f\u00fcr solche Schutzverkleidungen mit Isolationsschicht sowie Verfahren zur Her-stellung solcher Schutzverkleidungen und Bauteile.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, dienen Schutz-verkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen dazu, derlei Anlagen wie beispielsweise Funk- und Sendeanlagen oder Radarsysteme, vor Umwelt und Wettereinfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen, wobei solche Schutzverkleidungen bei Radarsystemen die Form einer Kup-pel haben und als Radome bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es vorbekannt, solche Schutzverkleidungen aus Poly-urethan-(PUR-)Hartschaum herzustellen, wobei die einzelnen Bauteile als gew\u00f6lbte Bauteile in Hohlformen hergestellt und bei der Montage \u00fcber eine Stufenfalz nebenei-nander angeordnet werden. Die so entstehenden Fugen werden mit Einschalungen und aush\u00e4rtendem Schaum ausgesch\u00e4umt, um die Bauteile zu verbinden. Weil derlei vorbekannte Bauteile selbsttragend sind, m\u00fcssen sie stabil und aus einem Material mit einer Dichte von typischerweise 200 bis 250 kg \/ m3 hergestellt sein.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass diese Schutzverkleidungen bei starken Temperaturschwankungen Risse ausbilden, so dass sich auf der Oberfl\u00e4che der Schutzverkleidung Eis und Schnee ansammeln, deren Gewicht eine gewisse Ein-sturzgefahr f\u00fcr die Verkleidung darstellen. Au\u00dferdem sind wegen des gro\u00dfen Gewichts der vorbekannte Bauteile f\u00fcr die Montage Hilfsmittel, beispielsweise ein Kran notwendig, was die Kosten der Montage erh\u00f6ht. Au\u00dferdem sind die f\u00fcr die Montage erforderlichen Anordnungen f\u00fcr die Verschalungen sehr zeit- und kostenaufwendig.<\/p>\n<p>Ferner benennt das Klagepatent als Stand der Technik das aus der DE 30 37 727 vor-bekannte Fassadenelement zum Schutz einer funktechnischen Anlage, die aus der DE 26 16 294 vorbekannte Mehrschichtplatte oder -schale aus Kunststoff und die in der US-A-3 427 626 offenbarte Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen, ohne diese Voroffenbarung zu kritisieren oder n\u00e4her zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, ein Bauteil und eine Schutzverkleidung sowie jeweilige Herstel-lungsverfahren zu schaffen, die eine einfache Montage der Bauteile zu einer Schutzverkleidung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vor-richtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Schutzverkleidungen (17, 18, 19) f\u00fcr funktechnische Anlagen,<br \/>\n2. mit Bauteilen,<br \/>\n2.1 die jeweils eine Isolationsschicht (3) umfassen,<br \/>\n2.2 wobei auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) zumindest teil-weise jeweils ein mit der Isolationsschicht verbundenes St\u00fctzelement (2) vorgesehen ist,<br \/>\n2.3 wobei an den Enden der Bauteile (1) Verj\u00fcngungen (7) der Dicke des je-weiligen St\u00fctzelements (2) vorgesehen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n3. der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen (7) entsteht,<br \/>\n3.1 mit dem Material des St\u00fctzelements (2) aufgef\u00fcllt ist und<br \/>\n3.2 dieses Material benachbarte Bauteile (1) verbindet.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 17 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung einer Schutzverkleidung (17, 18, 19) f\u00fcr funktechnische Anlagen<br \/>\n2. bei dem Bauteile zusammengesetzt werden,<br \/>\n2.1 die jeweils eine Isolationsschicht (3) und<br \/>\n2.2 auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) jeweils ein damit ver-bundenes St\u00fctzelement (2) aufweisen,<br \/>\n2.3 wobei das jeweilige St\u00fctzelement wenigstens zu einem Ende des jeweili-gen Bauteils hin verj\u00fcngend hergestellt wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n3. das Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich (15) aufgebracht wird,<br \/>\n3.1 der durch die Verj\u00fcngung (7) der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements ent-steht und<br \/>\n3.2 so benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die bei der Errichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 also dem Radom in C \u2013 verwendeten Bauteile sowie das dort angewandte Verfahren die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen. Zu dieser Nutzung der klagepatengem\u00e4\u00dfen Lehre war die Beklagte nicht durch ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG berechtigt. Nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme l\u00e4sst sich nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststellen, dass die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines solchen privaten Vorbenutzungsrechts mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und das Klagepatent erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Sinne von \u00a7 12 PatG verf\u00fcgt derjenige \u00fcber ein Vorbenutzungsrecht, der sich zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befindet und eine Benutzungshandlung vornimmt oder eine Veranstaltung hierzu trifft und dabei den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent angemeldeten Erfindung bereits erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen ist (BGH GRUR 1964, 673, 674 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; BGH GRUR 2010, 47, 48 \u2013 F\u00fcllstoff; BGH GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin). Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben, so dass er in der Lage ist, die fragliche technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren (BGH GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin; Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 12 Rdn. 9).<\/p>\n<p>Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Studium von Versuchen noch nicht hinausge-gangen ist und noch nicht zu einer planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden Erkenntnis seiner Wirkung gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenut-zungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Auflage, \u00a7 12 Rz. 5 m.w.N.). Als Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung kommen dabei neben technischen Ma\u00dfnahmen, welche die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausf\u00fchrung zu bringen, auch Ma\u00dfnahmen nicht technischer Art in Betracht. Es m\u00fcssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erf\u00fcllen: Zun\u00e4chst m\u00fcssen Veranstaltungen im Inland vorliegen, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren (BGHZ 39, 389, 398 \u2013 Taxilan; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 10a und 13). Dar\u00fcber hinaus ist es erforderlich, dass diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH GRUR 1960, 546, 549 \u2013 Bierhahn; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 13; Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 12 Rdn. 14).<\/p>\n<p>In sachlicher Hinsicht ist das private Vorbenutzungsrecht auf den Besitzstand des Vor-benutzer beschr\u00e4nkt, wobei freilich Abweichungen der vorbenutzten Form insoweit bedeutungslos sind, als sie au\u00dferhalb des im Patent Gesch\u00fctzten liegen (Benkard \/ Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rz. 22). Nicht vom Vorbenutzungsrecht umfasst sind dabei Handlungen, die die technische Lehre des Klagepatents vertiefen, etwa indem nach Erteilung des Patents erstmalig die \u2013 zus\u00e4tzlichen \u2013 Merkmale eines Unteranspruchs verwirklicht werden, von denen die Vorbenutzungsform keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. BGH GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung; Benkard\/Scharen a.a.O.).<br \/>\n2.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Be-klagte ein Vorbenutzungsrecht am Klagepatent erworben hat, das sie zur Errichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem oben Ausgef\u00fchrten ist dabei entscheidungserheblich, ob die Beklagte im Zuge ihrer Vorbenutzungshandlungen eine vollst\u00e4ndige Verkleidung f\u00fcr funktechnische Anlage entweder selber gefertigt oder aber die erforderlichen Bauelemente so vollst\u00e4ndig geliefert und die Lieferung derart erl\u00e4utert hat \u2013 sei es durch ausdr\u00fcckliche Anweisungen, sei es durch eine Herrichtung der Bauteile, aus der sich deren Gebrauch von selber erkl\u00e4rt \u2013, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Errichtung einer funktechnischen Anlage sicher zu erwarten war. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, eine vollst\u00e4ndige, halbkugelf\u00f6rmige Schutzverkleidung funktechnischer Anlagen, hat die Beklagte selber errichtet. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen Vorbenutzungshandlungen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie ihrerseits in einer Errichtung einer funktechnischen Anlage bestanden oder aber in der Bereitstellung von Bauelementen, von denen nach den konkreten Umst\u00e4nden der Bereitstellung vern\u00fcnftigerweise erwartet werden konnte, sie w\u00fcrden zur Errichtung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung verwendet werden. Es kommt gleichsam darauf an, ob die Beklagte in ihren Vorbenutzungshandlungen einen mit einer Anweisung versehenen oder aus sich selbst erkl\u00e4renden Bausatz f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidung geliefert hat. Die einfache Bereitstellung von Bauteilen hingegen, die lediglich eine mittelbare Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre begr\u00fcnden w\u00fcrde, reicht hingegen nicht aus, weil, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht, eine blo\u00df mittelbare Vorbenutzung der sp\u00e4ter patentierten Lehre kein Vorbenutzungsrecht an einer unmittelbaren Nutzung begr\u00fcndet (Benkard\/Scharen, a.a.O., Rz. 23).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Errichtung eines Radoms auf der Anh\u00f6he M Erfindungsbesitz an der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre hatte und diesen Erfindungsbesitz aus\u00fcbte.<\/p>\n<p>Der Zeuge R S hat zum Projekt M angegeben, bei der Errichtung des dortigen Radoms seien Bauteile miteinander verbunden worden, indem zun\u00e4chst die Fuge zwischen Bauteilen auf eine regelm\u00e4\u00dfige Breite von 20 Millimetern ausgefr\u00e4st und sodann mit einem PUR-Schaum mit einem Raumgewicht von 200 Kilogramm pro Kubikmeter ausgesch\u00e4umt worden sei. Sodann seien Verschalungen mit Trennmittel innen und au\u00dfen aufgebracht worden, welche aus einem zweilagigen Laminat bestanden h\u00e4tten. Auf die Fugen zwischen den Bauteilen sei sodann zun\u00e4chst ein erster, schmalerer Laminatstreifen aufgelegt und mit einer Laminatwalze bearbeitet worden. Sodann sei nass in nass eine weitere Lage Laminat lunkerfrei, also ohne Einschluss von Luftblasen, auflaminiert worden. Der Aufbau habe dann der zeichnerischen Prinzip-Darstellung des Zeugen in seiner notariellen Erkl\u00e4rung vom 16. Juni 2014 (Anlage B 12) entsprochen. Die Idee f\u00fcr diese Art der Verarbeitung sei auf die Anweisung des zust\u00e4ndigen Statikers, des Bauingenieurs KK aus dem Ingenieurb\u00fcro LL in MM zur\u00fcckgegangen. In dieser Weise seien zur damaligen Zeit in ganz Deutschland Verkleidungen von Radomen, Post- und Funkt\u00fcrmen ausgef\u00fchrt worden. Er selber, der Zeuge S, habe bei den Projekten, die er in seiner Eigenschaften als Mitarbeiter der Materialpr\u00fcfungsanstalt AMPA, heute MPA O, begleitet habe, den Handwerken vor Ort gelegentlich Tipps zum Bewerkstelligen des Laminierens gegeben.<\/p>\n<p>Die Bekundungen des Zeugen S erscheinen glaubhaft. Er hat die technischen An-gaben zu seinen Wahrnehmungen in geordneter Weise und aufeinander aufbauend entwickelt. Dabei hat er keinerlei Anzeichen daf\u00fcr erkennen lassen, sich in seinen Angaben zugunsten der einen oder andere Partei leiten zu lassen. Der Umstand, dass er zeitlich vor seiner Vernehmung als Zeuge am 16. Juni 2014 eine notarielle Erkl\u00e4rung abgegeben hat (Anlage B 12 einschlie\u00dflich der als Anlage B 8 nochmals gesonderten Prinzipskizze), d\u00fcrfte dem Bestreben des Zeugen geschuldet sein, seine Erinnerung so fr\u00fch wie m\u00f6glich niederzulegen, auch mit Hinblick auf das fort-geschrittene Alter des Zeugen, dabei aber frei von einer Tendenz zugunsten einer der beiden Parteien.<\/p>\n<p>Indes sind die Bekundungen des Zeugen S f\u00fcr das Vorbringen der Beklagten zu ihrem angeblichen privaten Vorbenutzungsrecht unergiebig. Zum einen hat der Zeuge S ersichtlich keine klaren Erinnerungen mehr an die Errichtung des Radoms auf dem M gehabt. So hat er erstens angegeben, die Bauteile f\u00fcr dieses Radom seien mit PUR-Schaum mit einer Raumdichte von 200 Kilogramm pro Kubikmeter miteinander versch\u00e4umt worden; diese Angabe liegt bereits seiner notariellen Erkl\u00e4rung vom 16. Juni 2014 und der darin enthaltenen Prinzipskizze zugrunde. Das kann, worin die Parteien \u00fcbereinstimmen, nicht zutreffen, weil das fragliche Radom aus PVC mit einer deutlich geringeren Raumdichte von etwa 80 bis 130 Kilogramm pro Kubikmeter errichtet wurde und folglich, um eine dielektrische Einheitlichkeit des Radoms zu ge-w\u00e4hrleisten, auch die Fugen aus demselben Material mit ungef\u00e4hr gleicher Raumdichte gefertigt worden sein m\u00fcssen. Zweitens gibt der Zeuge S an, eine Verschalung sei erst nach dem Aussch\u00e4umen angebracht worden. Auch das kann technisch nicht zutreffen, weil der Sinn der Verschalung darin h\u00e4tte bestehen m\u00fcssen, das fl\u00fcssige Material vor dem Aush\u00e4rten der Versch\u00e4umung in die richtige Lage zu bringen. Diese Irrt\u00fcmer des Zeugen S sind freilich nicht als aus seiner Sicht falsche Angaben zu beurteilen, sondern zwanglos dadurch zu erkl\u00e4ren, dass die Errichtung des Radoms auf dem M zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen S bereits 25 Jahre zur\u00fccklag und er seine berufliche T\u00e4tigkeit, in deren Rahmen er die gegenst\u00e4ndlichen Wahrnehmungen gemacht hatte, bereits seit \u00fcber 16 Jahren beendet war.<\/p>\n<p>Zum anderen hat der Zeuge S angegeben, die Idee einer zweilagigen Laminierung der Fugen \u2013 hierin soll sich nach dem Vorbringen der Beklagten ihr Erfindungsbesitz und die Aus\u00fcbung desselben manifestiert haben \u2013 sei auf Anweisung des zu-st\u00e4ndigen Statikers geschehen mit Blick darauf, dass die Laminierung Einfluss auf die Standfestigkeit des Radoms h\u00e4tte. Schon die hinreichend homogene Ausf\u00fchrung des Laminats auf den vor Ort miteinander zu verbindenden Bauteilen sei nach Anweisung des Statikers geschehen. Daran, dass \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, der Zeuge G H, die Idee zu dieser Art der Laminierung der Fugen gehabt habe, konnte sich der Zeuge auch auf mehrfache Nachfrage nicht erinnern. Demnach l\u00e4sst sich der Aussage des Zeugen S gerade nicht entnehmen, die Beklagte habe bei Errichtung eines Radoms auf dem M Er-findungsbesitz an der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gehabt und diesen Erfindungsbesitz in Ausf\u00fchrung des Projekts auch ausge\u00fcbt. Insbesondere hat der Zeuge S nicht bekunden k\u00f6nnen, die Beklagte habe, indem sie die f\u00fcr die Errichtung des Radoms auf dem M erforderlichen Bauelemente lieferte, Anweisungen zur Verwendung dieser Bauelemente erteilt oder aber die Bauelemente derart hergerichtet, dass vern\u00fcnftigerweise nur eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung, n\u00e4mlich die Errichtung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen G H. Der Zeuge H hat bekundet, f\u00fcr das Radom auf dem M seien die erforderlichen Bauelemente an den R\u00e4ndern abgeschliffen und sodann an den Sto\u00dfstellen mit Laminaten unterschiedlicher Breite miteinander verbunden worden, um Verdickungen an den Sto\u00dfstellen zu vermeiden. Die Verarbeitung habe sodann dem entsprochen, wie es der vom Zeugen S gefertigten Prinzipskizze (Anlage B 8) entspreche, allerdings mit dem Unterschied, dass das gesch\u00e4umte Material PVC und nicht, wie in der Prinzipskizze angegeben, PUR gewesen sei.<\/p>\n<p>Bei der W\u00fcrdigung dieser Bekundung ist zu beachten, dass der Zeuge G H bis kurz vor seiner Benennung als Zeuge im hiesigen Verfahren der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war und ihm sein Sohn als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nachgefolgt ist. Der Zeuge hat also ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Zeuge H wissentlich Unwahres bekundet habe, lassen sich zwar nicht ausmachen. Indes l\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass der Zeuge die ihm noch pr\u00e4sente Erinnerung an lange zur\u00fcckliegende Vorg\u00e4nge nunmehr in einer Weise deutet, die der Beklagten g\u00fcnstig ist.<\/p>\n<p>Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist seine Aussage als unergiebig f\u00fcr die Behaup-tung der Beklagten zu beurteilen. Der Zeuge hat auf Nachfrage des Beklagtenvertre-ters klargestellt (Bl. 347 GA, zweiter Absatz), dass die Beklagte beim Projekt M vor Ort, also bei der Fertigung von Verkleidungen funktechnischer Anlagen aus vorgefertigten Bauteilen die Laminierungen nicht ausgef\u00fchrt habe. Demnach muss die Bekundung des Zeugen H, die Laminierung sei in der aus der Anlage B 8 prinzipiell ersichtlichen Weise ausgef\u00fchrt worden (Bl. 344R GA, letzter Absatz), als blo\u00dfe Schlussfolgerung und damit Mutma\u00dfung verstanden werden, weil der Zeuge hierzu nach seiner eigenen Aussage keine eigene Wahrnehmung haben kann. Hinzu kommt, dass der Zeuge H aus eigenem Antrieb seine Aussage dahin erg\u00e4nzt hat, dass das Laminieren der Fugen mit zwei Lagen Laminat \u201eallen bekannt\u201c gewesen sei, also keine nur der Beklagten oder einigen wenigen Fachunternehmen bekannte Technik war. Hieraus folgt nicht nur, dass es auch nach Erinnerung des Zeugen H jedenfalls nicht die Beklagte gewesen ist, die die Idee der zweilagigen Laminierung der Fugen beim Projekt M entwickelt hat. Vielmehr ergeben sich auch erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte bei Errichtung des Radoms auf dem M diese Technik \u00fcberhaupt angewandt hat: Der Zeuge H hat hierzu keine eigenen Wahrnehmungen und unterstellt diese Technik vielmehr aus der jetzigen Erinnerung als eine weithin bekannte technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Es ist daher ebenso gut m\u00f6glich, dass er in Betrachtung aus der jetzigen Perspektive davon ausgeht, diese Technik, die er als allgemein bekannt voraussetzt, m\u00fcsse eben auch auf dem M angewandt worden sein, ohne dass dies objektiv den Tatsachen entsprochen haben muss. Dass die Beklagte die Bauteile f\u00fcr das Radom auf dem M so geliefert oder erl\u00e4utert h\u00e4tte, dass sie nur in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise h\u00e4tten verbaut werden k\u00f6nnen, hat der Zeuge H nicht bekundet.<\/p>\n<p>Anderes ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen U. Diese Aussage erscheint zwar glaubhaft, weil der Zeuge von sich aus zum Ausdruck gebracht hat, als frei t\u00e4tiger technischer Experte Pr\u00fcfauftr\u00e4ge bearbeitet, jedoch, um die Objektivit\u00e4t der Pr\u00fcfungen zu wahren, keinen unmittelbaren Kontakt mit den Parteien gehabt zu ha-ben. Auch hat der Zeuge U in seinen Angaben keine Tendenzen zugunsten einer der Parteien erkennen lassen.<\/p>\n<p>Indes hat der Zeuge U glaubhaft angegeben, die Herstellungsweise von Pr\u00fcfmustern, die den in einzelnen funktechnischen Anlagen hergestellten Verbindungen von Bauteilen entsprachen, nicht gepr\u00fcft zu haben und deshalb insbesondere keine Angaben dazu machen zu k\u00f6nnen, in welcher Weise die Fugen \u00fcberlaminiert wurden. Das ergibt sich in plausibler Weise aus der nachvollziehbaren und im \u00dcbrigen auch unstreitigen Tatsache, dass der Zeuge U alleine das elektrische und dielektrische Ver-halten solcher Proben untersuchte, nicht aber den Materialaufbau und insbesondere nicht die Art und Weise der Laminierung. Ferner hat der Zeuge U bekundet, keine Angaben dazu machen zu k\u00f6nnen, welche Proben zu welchem Bauprojekt geh\u00f6rten. Er hat zwar best\u00e4tigt, dass der als Anlage B 21 vorgelegte Pr\u00fcfbericht von ihm stammt, konnte aber nicht sagen, zu welchem konkreten Radom diese Pr\u00fcfung geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Damit ist auch die Aussage des Zeugen U f\u00fcr das Vorbringen der Beklagten zu einer angeblichen Vorbenutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre beim Projekt M unergiebig. Ob bei diesem Projekt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwirklicht wurden, konnte der Zeuge U mangels eigener Wahrnehmung nicht bekunden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der Annahme, die technische Lehre des Klagepatents sei beim Projekt M durch die Beklagte vorbenutzt worden, auch die Aussage des Zeugen JJ entgegen. Dessen Bekundungen sind glaubhaft, weil er die Leitung der Mate-rialpr\u00fcfungsanstalt MPA, welche die Beklagte mit Materialpr\u00fcfungen beauftragt hat, \u00fcbernommen hat, so dass nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass der Zeuge JJ ein Interesse an einer Aussage zuungunsten der Beklagten haben k\u00f6nnte, und weil er auch sonst in seiner Aussage keine Tendenz zugunsten einer der Parteien hat erkennen lassen. Der Zeuge JJ hat bekundet, dass er in Ansehung des als Anlage B 30 zur Gerichtsakte gereichten Pr\u00fcfberichts davon ausgehe, dass beim Projekt M erstens eine zus\u00e4tzliche Lage Laminat an den Ansto\u00dfstellen ausgef\u00fchrt wurde und dass dies zweitens nicht mit der Bauweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinstimmt. Damit deutet die Aussage des Zeugen JJ gerade nicht auf eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte insoweit behauptet, der Zeuge JJ halte insoweit gegenw\u00e4rtiges Wissen \u00fcber die Bauweise des Radoms auf dem M zur\u00fcck, bleibt sie eine Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Vermutung schuldig, zumal weil sie sich die weitere Aussage zunutze machen will, dass Laminate auf von der Beklagten gefertigten Bauteile zur Seite hin \u201eausklingen\u201c w\u00fcrden. Diese Aussage freilich hat der Zeuge JJ auf fr\u00fcher von der Beklagten gefertigte Bauteile bezogen und hierzu erkl\u00e4rt, er wisse nicht, wie solche Bauteile \u201efr\u00fcher\u201c, also wom\u00f6glich bis \u00fcber den Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents hinaus, gefertigt worden seien.<\/p>\n<p>Ebenso erscheint die Bekundung des Zeugen JJ glaubhaft, R\u00fcckstell- oder Pr\u00fcf-muster der Bauteile, wie sie f\u00fcr das Radom auf dem M oder auch f\u00fcr andere fr\u00fchere Projekte der Beklagten bei der Materialpr\u00fcfungsanstalt MPA untersucht worden seien, seien dort inzwischen nicht mehr vorhanden. Der Zeuge JJ hat hierzu nachvollziehbar und unter Verkn\u00fcpfung mit anderen objektiv \u00fcberpr\u00fcfbaren Tatsachen angegeben, eine gro\u00dfe Menge \u00e4lterer Muster sei auf seine Anweisung hin entsorgt worden, als er die Leitung der MPA \u00fcbernommen habe.<\/p>\n<p>Der Zeuge X hat bekundet, zur Fertigungsweise des Radoms auf dem M keine Angaben machen zu k\u00f6nnen. Er habe im Jahr 1989 zwar davon geh\u00f6rt, dass es eine Ausschreibung f\u00fcr eine milit\u00e4rische Anlage auf dem M durchgef\u00fchrt worden sei. Weil der Zuschlag aber nicht an die Kl\u00e4gerin gegangen sei und \u00fcber derlei milit\u00e4rische Anlagen generell nichts zu erfahren sei, habe er auch keine Wahrnehmungen dazu machen k\u00f6nnen, in welcher konkreten Weise dieses Radom gefertigt worden sei. Diese Bekundung erscheint glaubhaft. Zwar ist nicht zu \u00fcbersehen, dass auch der Zeuge X ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil er Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin und vor allem als Erfinder des Klagepatents benannt ist und weil ihm au-\u00dferdem bekannt ist, dass die Beklagte ihm im Laufe des vorliegenden Prozesses vor-geworfen hat, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre von der Kl\u00e4gerin widerrechtlich \u00fcbernom-men und als Lehre des Klagepatents angemeldet zu haben. Indes bringt die Beklagte selber keine konkreten Umst\u00e4nde daf\u00fcr vor, dass eine angebliche widerrechtliche Ent-nahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre anl\u00e4sslich der Errichtung einer der beiden Radome im N stattgefunden habe.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Bekundungen der Zeugen zum Projekt eines Radoms auf der Anh\u00f6he \u201eV\u201c haben ebenso wenig eine Vorbenutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Beklagte ergeben.<\/p>\n<p>Der Zeuge S hat im Zuge seiner auch insoweit glaubhaften Aussage angegeben, er gehe davon aus, dass beim Projekt NN das dortige Radom in derselben Weise gefertigt worden sei wie das Radom auf dem M. Allerdings k\u00f6nne er sich nicht mehr erinnern, ob die fraglichen Arbeiten auf der V von der Beklagten oder von einem anderen Unternehmen durchgef\u00fchrt worden seien. Diese Bekundung ist f\u00fcr die Behauptung der Beklagten unergiebig, weil zum einen die Erinnerung des Zeugen S an die technischen Einzelheiten der Verbindung von Bauteilen von Radomen, wie er sie in der Prinzipzeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 8 niedergelegt hat, aus den oben unter a) dargelegten Gr\u00fcnden in dieser Form nicht zutreffen kann. Zum anderen hat der Zeuge nach seiner eigenen Bekundung keine exakte Erinnerung mehr daran, wer das Projekt auf der V durchgef\u00fchrt hat, so dass auch seine pauschale Angabe, dort sei ebenso wie auf dem M gearbeitet worden, keine Feststellung zur exakten Art und Weise des Aufbaus des Radoms tr\u00e4gt. Dass die Beklagte f\u00fcr das Radom auf der V gewisserma\u00dfen einen Bausatz geliefert habe, konnte der Zeuge S nicht bekunden.<\/p>\n<p>Auch die Angaben des Zeugen G H zum Radom auf der V sind f\u00fcr das Vorbringen der Beklagten unergiebig. Einerseits geht der Zeuge H, wie oben unter a) gew\u00fcrdigt, offenbar ohne Weiteres davon aus, dass die gestufte \u00dcberlaminierung bereits zum damaligen Zeitpunkt allgemein angewandt worden sei, was ihn zu der nicht durch eigene Wahrnehmung gest\u00fctzten Ansicht gef\u00fchrt haben mag, auch auf der V m\u00fcsse in dieser Weise gearbeitet werden, was freilich keine entsprechende Feststellung gestattet. Andererseits hat der Zeuge H von sich aus angegeben, bei der Laminierung der Ansto\u00dfstellen und Fugen auf der V nicht anwesend gewesen zu sein, so dass er keine eigenen Wahrnehmung zur konkreten Ausbildung der Laminate beim Projekt V machen konnte, insbesondere nicht zur Bereitstellung von Bauelementen, die vern\u00fcnftigerweise nur zur Errichtung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung h\u00e4tten genutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aus der oben unter a) bereits er\u00f6rterten Aussage des Zeugen U ergibt sich auch mit Blick auf das Projekt auf der V lediglich, dass der Zeuge U hierzu die dielektrischen Eigenschaften entsprechender Materialproben gepr\u00fcft hat, nicht aber den Materialaufbau, so dass der Zeuge U auch mit Blick auf das Projekt V keine Angaben dazu machen kann, in welcher Weise dort r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich Laminatschichten aufgebracht wurden und namentlich dazu, ob dies in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise geschah.<\/p>\n<p>Der Zeuge X schlie\u00dflich hat bekundet, auch zur Ausf\u00fchrung der Laminate beim Projekt V keine Angaben machen zu k\u00f6nnen, was aus den oben unter a) dargelegten Gr\u00fcnden auch im Zusammenhang der Projekts \u201eV\u201c glaubhaft erscheint.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die Beklagte Erfindungsbesitz an der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Zusammen-hang einer Ausschreibung f\u00fcr ein Projekt in F gehabt habe, l\u00e4sst sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht feststellen.<\/p>\n<p>Der Zeuge S hat hierzu keine Angaben machen k\u00f6nnen, so dass dieses Beweismittel unergiebig ist.<\/p>\n<p>Die Angaben des Zeugen H, die wie erw\u00e4hnt im Lichte seines hohen Eigeninteresses am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits zu w\u00fcrdigen sind, leiden an einer inhaltlichen Unsch\u00e4rfe, die eine Feststellung nicht gestattet. Der Zeuge H hat ausgesagt, es h\u00e4tten f\u00fcr diesen Auftrag Bauteile aus PUR-Schaum ausgef\u00fchrt werden sollen, und zwar im Auftrag der Kl\u00e4gerin, die sich ihrerseits um einen Auftrag bem\u00fcht habe. Mit Blick auf die Rolle des Zeugen X bei diesem Projekt hat der Zeuge H zun\u00e4chst angegeben, sein Ansprechpartner bei der Kl\u00e4gerin sei f\u00fcr dieses Projekt F der Zeuge X gewesen. Auf mehrfache Nachfrage des beauftragten Richters hat der Zeuge H sodann einger\u00e4umt, sich nicht mehr sicher daran erinnern zu k\u00f6nnen, sich gerade \u00fcber dieses Projekt F mit dem Zeugen X unterhalten zu haben. Er, der Zeuge H, habe mit dem Zeugen X bei mehreren Projekten zu tun gehabt und das Projekt F sei parallel zu diesen weiteren Projekten gelaufen.<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst, ohne dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine wissentlich falsche Bekundung durch den Zeugen H ersichtlich w\u00e4ren, eine erhebliche Unsicherheit im Erinnerungsver-m\u00f6gen des Zeugen H erkennen. Er ist offensichtlich, was dem langen Zeitablauf von \u00fcber zwanzig Jahren geschuldet sein mag, nicht mehr in der Lage, die Einzelheiten der Vielzahl von Projekten aus der damaligen Zeit auseinander zu halten. Das spricht zum einen gegen die Annahme, die Muster f\u00fcr das Projekt F seien in klage-patentgem\u00e4\u00dfer Weise gefertigt worden, zumal weil der Zeuge H, wie dargelegt, ohnehin davon ausgeht, dass eine solche Fertigungsweise bereits Ende der 1980er \/ Anfang der 1990er Jahre allgemein bekannt gewesen sei und er demnach aus heutiger Sicht wom\u00f6glich irrt\u00fcmlich davon ausgeht, auch beim Projekt F sei diese Technik angewandt worden. Zum anderen l\u00e4sst sich der Bekundung des Zeugen H demnach nicht entnehmen, der Zeuge X habe seinerseits Wahrnehmungen zum Projekt F gemacht.<\/p>\n<p>Daher erscheint auch die Bekundung des Zeugen X glaubhaft, er habe an ein sol-ches Projekt F keine Erinnerung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch der Zeuge X ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, allerdings deckt sich seine Bekundung insoweit mit derjenigen des Zeugen G H, der angegeben hat, sich nicht sicher zu sein, ob er mit dem Zeugen X Kontakt wegen des Projekts F hatte. Zudem hat der Zeuge X in glaubhafter Weise auf eigene Initiative objektiv nachpr\u00fcfbare Umst\u00e4nde daf\u00fcr vorgetragen, dass er sich nachtr\u00e4glich um eine Aufkl\u00e4rung zum Projekt F bem\u00fcht habe, indem er n\u00e4mlich einen Kollegen, den er anl\u00e4sslich eines kurz vor seiner Vernehmung wahrgenommenen Arzttermins getroffen habe, zu diesem Projekt befragt habe.<\/p>\n<p>Auch die Bekundung des Zeugen Z sind im Zusammenhang des Projekts F f\u00fcr das Vorbringen der Beklagten unergiebig. Der Zeuge Z hat \u2013 in glaubhafter Weise \u2013 bekundet, er sei erst 1998, also einige Jahre nach dem angeblichen Projekt F \u2013 in den Betrieb der Beklagten eingetreten und ihm seien Bauteile als Muster eines Projekts im arabischen Raum vorgestellt worden. Dazu, wie diese Bauteile hergestellt worden oder in ihrem Materialaufbau beschaffen sind, konnte der Zeuge Z keine Angaben machen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur \u00dcberzeu-gung der Kammer feststellen, dass die Beklagte Erfindungsbesitz an der streitent-scheidenden klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Zusammenhang der Fertigung von Musterplatten f\u00fcr eine Ausschreibung zu Radomen in den neuen Bundesl\u00e4ndern (Projekt \u201eE-Ost-Radome\u201c) innegehabt oder ausge\u00fcbt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen H ist auch insoweit unergiebig. Er hat zu diesem Projekt angegeben, f\u00fcr die Ausschreibung, an der die Kl\u00e4gerin teilgenommen habe, habe die Beklagte im Auftrage der Kl\u00e4gerin einzelne Bauelemente zur Bemusterung gefertigt. N\u00e4here Angaben zu den technischen Details dieser Bauelemente hat der Zeuge H nicht ausdr\u00fccklich benannt, aber auf seine Bekundungen zur Fertigungsweise bei fr\u00fcheren Projekten Bezug genommen. Wie sich aus den obenstehenden Erw\u00e4gungen ergibt, l\u00e4sst sich auch und gerade auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen H im \u00dcbrigen nicht feststellen, dass die Beklagte bei solchen fr\u00fcheren Projekten, namentlich bei der Errichtung von Radomen auf dem M und der V Erfindungsbesitz gehabt und solche Radome entsprechend der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gefertigt habe.<\/p>\n<p>Der Zeuge U hat zu den Mustern f\u00fcr die Ausschreibung zum Projekt E-Ost-Radome angegeben, sich recht sicher zu sein, dass diese Muster mit \u00dcberlaminaten hergestellt wurden. Er selber habe diese Muster in dielektrischer Hinsicht \u00fcberpr\u00fcft, n\u00e4mlich sogenannte Linienscans durchgef\u00fchrt, was zerst\u00f6rungsfreie Untersuchungen gewesen seien. Dies erscheint glaubhaft, weil der Zeuge U auch im Hinblick auf die Radome, die auf dem M und der V errichtet wurden, jeweils angegeben hat, das entsprechende Material zwar auf seine dielektrischen Eigenschaften, nicht aber hinsichtlich des Materialaufbaus \u00fcberpr\u00fcft zu haben. Daraus folgt aber, dass der Zeuge U keine eigene Wahrnehmung dazu gewonnen haben kann, ob die f\u00fcr das Projekt E-Ost-Radome gefertigten Musterst\u00fccke nach der Lehre des Klagepatents hergestellt wurden.<\/p>\n<p>Die Zeugen DD und FF EE sowie HH haben zwar jeweils angegeben, im Betrieb der Beklagten laminierte Bauteile gefertigt zu haben, wobei an den R\u00e4ndern ein abgestuftes Laminat aufgetragen worden sei und \u00fcber den Ansto\u00dfstellen zun\u00e4chst ein schmaleres und dar\u00fcber ein breiteres Laminat aufgetragen worden sei. Allerdings war keinem der Zeugen erinnerlich, f\u00fcr welche konkreten Projekte Bauteile in dieser Weise gefertigt und verarbeitet wurden, so dass die Zeugenaussagen insbesondere f\u00fcr das Vorbringen der Beklagten zu einer angeblichen Vorbenutzung im Projekt E-Ost-Radome unergiebig sind.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf beruft, ein Vorbenutzungsrecht durch Angebote ge-gen\u00fcber der \u00f6sterreichischen Firma II GmbH im Jahre 2001 erworben zu haben, greift dies aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht durch. Insoweit bringen die Beklagten keine Umst\u00e4nde vor, die eine Nutzung des Erfindungsbesitzes oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Die blo\u00dfe Unterbreitung von Angeboten und angebliche Erl\u00e4uterung technischer Einzelheiten gegen\u00fcber dem Angebotsempf\u00e4nger stellt noch nicht den erforderlichen Zusammenhang zur alsbal-digen Aufnahme von Benutzungshandlungen dar. Auch die Beklagten selber bringen insoweit vor, die Angebote gegen\u00fcber der II GmbH belegten zusammen mit den angeblichen vorangegangenen Benutzungshandlungen den Erfindungsbesitz und konkrete Benutzungshandlungen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Weil aber fr\u00fchere Benutzungshandlungen der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden k\u00f6nnen, fehlt es schon an der Darlegung von Umst\u00e4nden, die den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts insoweit begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDass die Beklagte schlie\u00dflich durch die Fertigung einer Dachplatte f\u00fcr einen auf dem AA im Landkreis CC befindlichen Fernmeldesektorturm ein privates Vorbenutzungsrecht erlangt hat, ist aus Rechtsgr\u00fcnden ausgeschlossen. Das Klagepatent beansprucht in seinem Hauptanspruch 1 hinsichtlich der Ausf\u00fchrung eines St\u00fctzelements, dass<\/p>\n<p>\u201eauf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) zumindest teilweise je-weils ein mit der Isolationsschicht verbundenes St\u00fctzelement (2) vorgesehen ist\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Ausma\u00dfes, in dem die Isolationsschicht (3) ein St\u00fctzelement (2) tr\u00e4gt, lehrt Hauptanspruch 1 somit nach Art eines Unteranspruchs eine technische Variante der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die diese vertieft: W\u00e4hrend die teilweise Ausf\u00fchrung des St\u00fctzelements (2) bereits unter den am breitesten gefassten Schutzbereich des Hauptanspruchs f\u00e4llt, ist auch diejenige Ausf\u00fchrung durch eine darin enthaltene engere Definition des Schutzbereichs umfasst, bei der das St\u00fctzelement auf der Isolationsschicht nicht nur teilweise, sondern im wesentlichen vollst\u00e4ndig ausgef\u00fchrt ist. Dies ist gegen\u00fcber der breiteren Fassung des Hauptanspruchs spezieller und hat auch technische Auswirkungen, die vor dem Hintergrund der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre von Bedeutung sind: Eine im wesentlichen vollst\u00e4ndige Ausf\u00fchrung des St\u00fctzelements (2) \u00fcber die gesamte Isolationsschicht (3) hinweg bewirkt bei klagepatentgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrung der Ansto\u00dfstellen benachbarter Bauteile eine einheitliche dielektrische Eigenschaft der gesamten Schutzverkleidung.<\/p>\n<p>Demnach ber\u00fchrten die technischen Unterschiede der \u2013 von der Bekalgten behaupteten \u2013 Gestaltung einer Deckenplatte f\u00fcr den OO gegen\u00fcber der iglu-artig ge-stalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents. Die angebliche technische Ma\u00dfnahme der Beklagten soll beim OO in der Fertigung einer ebenen und kreisrunden Deckenplatte bestanden haben, die, wie aus dem in Anlage B 48 enthaltenen Lichtbild des OOs ersichtlich, auf eine bereits vorhandene kegelstumpf\u00f6rmige Verkleidung aufgesetzt worden sei. Eine solche Gestaltung wie beim OO unterscheidet sich deshalb von derjenigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil der Aufsatz einer Deckenplatte auf einem Kegelstumpf nach dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls keine vollst\u00e4ndige und gleichm\u00e4\u00dfige Ausf\u00fchrung einer Schutzverkleidung einer funktechnischen Anlage mit einem St\u00fctzelement darstellt. Demgegen\u00fcber stellt die Ausf\u00fchrung eines Radoms \u2013 wie der angegriffenen ausf\u00fchrungsform \u2013 mit regelm\u00e4\u00dfiger geometrischer Form und im Wesentlichen vollst\u00e4ndiger Ausf\u00fchrung eines St\u00fctzelements eine Vertiefung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre dar, die durch eine Vorbenutzungshandlung wie von der Beklagten zum OO vorgetragen, nicht gedeckt w\u00e4re. Hinzu kommt, dass eine Vorbenutzung in Gestalt der blo\u00dfen Fertigung einer Deckelplatte f\u00fcr einen Kegelstumpf notwendig zus\u00e4tzliche und unregelm\u00e4\u00dfige Ansto\u00dfstellen bedingt, die in anderer Weise gestaltet sein m\u00fcssten, um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zu verwirklichen. Denn bei der iglu-f\u00f6rmigen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen die Ansto\u00dfstellen aller Bauteile gleichm\u00e4\u00dfig gestaltet sein, so dass die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre dort auf andere und einfachere Weise m\u00f6glich ist.<br \/>\nIII.<br \/>\nAus der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents sind die von der Kl\u00e4gerin mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte nahezu im vollen Umfang der Klageantr\u00e4ge entstanden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat das Klagepatent benutzt und dabei mangels privaten Vorbenutzungs-rechts widerrechtlich gehandelt. Sie ist deshalb der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Ferner schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG den Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin durch die Verletzungshandlungen der Be-klagten entstanden ist. Die Beklagte h\u00e4tte als Fachunternehmen die widerrechtliche Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre bei Anwendung der pflichtgem\u00e4\u00df gebotenen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, weswegen sie schulhaft handelt, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies schuldet die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1a Abs.1 Satz 2 IntPat\u00dcbkG, \u00a7 852 BGB als Restentsch\u00e4digung f\u00fcr Handlungen in verj\u00e4hrter Zeit die Herausgabe dessen, was sie in entsch\u00e4digungspflichtiger Weise durch die Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre erlangt hat, obwohl die Anmeldung des Klagepatents bereits ver\u00f6ffentlicht war.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte auch die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist zur Bezifferung ihrer Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsforderungen auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Allerdings kann die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang der Rechnungslegung auf Grundlage der \u00a7\u00a7 242, 259 BGB keine Belegvorlage verlangen, so dass die Klage insoweit in sehr geringf\u00fcgigem Umfange abzuweisen war.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und Abs. 3 PatG zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung derjenigen Erzeugnisse verpflichtet, welche die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre verwirklichen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. dazu oben unter II.2., insbesondere unter II.2.c)) l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte einen Erfindungsbesitz hatte, geschweige denn, dass die Kl\u00e4gerin, namentlich handelnd durch den Zeugen X, die technische Lehre des Klagepatents bei der Kl\u00e4gerin widerrechtlich entnommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie aus der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents entstandenen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verwirkt. Eine Verwirkung von Anspr\u00fcchen aus einem Patent setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment aus, welche miteinander in wertender Wechselwirkung stehen (OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 1). In zeitlicher Hinsicht muss der Patentinhaber trotz Kenntnis oder fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis der Verlet-zungshandlungen diese \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum geduldet haben; der m\u00f6gliche Verletzer muss sich im Hinblick auf das erforderliche Umstandsmoment durch den eingetretenen Zeitablauf und aufgrund weiterer Umst\u00e4nde darauf eingerichtet haben, dass Rechte aus dem Patent nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden (Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, 9. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 99; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. Rdn. 1837).<\/p>\n<p>Hiernach l\u00e4sst sich eine Verwirkung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent nicht an-nehmen. Die Erteilung des Klagepatents bedeutet eine inhaltliche Z\u00e4sur. Erst ab die-sem Zeitpunkt konnte die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent, ins-besondere den Unterlassungsanspruch, geltend machen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Be-trachtung des Zeitmoment ist daher die Erteilung des Klagepatents Ende April 2008. Der danach verstrichene Zeitraum von f\u00fcnf Jahren bis zur Abmahnung aus dem er-teilten Klagepatent liegt zwar oberhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist, ist aber im Hinblick darauf, dass die technische Lehre des Klagepatents nur bei gro\u00dfen, nicht h\u00e4ufig ausgef\u00fchrten Bauprojekten zum Einsatz kommt, nicht lange genug, um das Zeitmoment auszuf\u00fcllen. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer noch auf das Ge-brauchsmuster DE \u2018XXX sowie die blo\u00dfe Anmeldung des Klagepatents gest\u00fctzten Abmahnung aus dem Januar 2005 (Anlage B 34) die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung in unbedingter Weise geltend gemacht hat und nicht hat erkennen lassen, von der Durchsetzung solcher Anspr\u00fcche zuk\u00fcnftig absehen zu wollen. Auch die Beklagte hat in ihrem Antwortschreiben vom 23. Februar 2005 (Anlage B 35) nicht zum Ausdruck gebracht, die Angelegenheit als nunmehr beendet zu betrachten. Schlie\u00dflich bringt auch die Beklagte selber nicht vor, in dem Zeitraum zwischen 2005 und 2013 in irgendeiner Weise mit der Kl\u00e4gerin zusammengearbeitet oder in Kontakt gestanden und daraus den Eindruck gewonnen zu haben, die Kl\u00e4ge-rin wolle das Klagepatent gegen\u00fcber der Beklagten nicht mehr geltend machen.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Widerklage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest-steht, dass die Beklagte an der technischen Lehre des Klagepatents kein privates Vorbenutzungsrecht erworben hat, dass sie dazu berechtigen w\u00fcrde, diese Lehre zu nutzen, ist sie, entgegen den mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungs-antr\u00e4gen durch das Klagepatent daran gehindert, selber klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bauteile f\u00fcr Schutzverkleidungen funktechnischer Analgen anzubieten und sind ferner die Abnehmer der Beklagten gehindert, mittels klagepatentgem\u00e4\u00dfer Bauteile solche kla-gepatentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidungen herzustellen oder herstellen zu lassen.<\/p>\n<p>Ferner handelt, was den Leistungsantrag zu II.2. der Widerklage betrifft, die Kl\u00e4gerin nicht rechtswidrig und insbesondere nicht in unlauterer Weise irref\u00fchrend, wenn sie im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken behauptet, klagepatentgem\u00e4\u00dfe Baukonzepte seien \u201edurch ihre Eintragung beim Europ\u00e4ischen Patentamt einmalig\u201c. Das Klagepatent verschafft der Kl\u00e4gerin einen Ausschlie\u00dflichkeitsanspruch, den sie auch gegen\u00fcber der Beklagten durchsetzen kann, weil diese \u00fcber kein Vorbenut-zungsrecht verf\u00fcgt. Schlie\u00dflich schuldet die Kl\u00e4gerin, weil sie die Beklagte rechtm\u00e4\u00dfig aus dem Klagepatent abgemahnt hat, nicht den Ersatz derjenigen Kosten, die die Beklagte zur Beantwortung der Abmahnung und Ausspruch einer Gegenabmahnung aufgewandt hat.<br \/>\nC.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen der Kl\u00e4gerin mit ihren Klageantr\u00e4ge ist so geringf\u00fcgig, dass ihr keine Kosten aufzuerlegen sind.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDer von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Februar 2016 bean-tragte Nachlass einer Schriftsatzfrist war nicht zu gew\u00e4hren, weil es auf das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in deren Schriftsatz vom 23. Februar 2016 zur Anlage K 8 nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2477 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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