{"id":621,"date":"2010-02-23T17:00:54","date_gmt":"2010-02-23T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=621"},"modified":"2016-04-20T10:13:25","modified_gmt":"2016-04-20T10:13:25","slug":"4a-o-25107-otoskop","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=621","title":{"rendered":"4a O 251\/07 &#8211; Otoskop"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1344<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 23. Februar 2010, Az. 4a O 251\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 03.12.2007 hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Klage wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 788 XXX in Bezug auf ein durch die Beklagte auf der Messe A 2006 in B ausgestelltes Otoskop erhoben. Hinsichtlich der Gestaltung dieses Otoskops wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem die Klage der Beklagten am 18.12.2009 auf der Messe \u201eA 2009\u201c zugestellt worden war, hat sie die Klageforderung, ohne zuvor einen Antrag gestellt zu haben, im schriftlichen Vorverfahren mit Schriftsatz vom 11.01.2010 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat die Beklagte daraufhin mit einem Teil-Anerkenntnisurteil vom 12.01.2010 verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kupplungen f\u00fcr ein Otoskop zur Verbindung eines Halters mit einem Kopfteil, dessen mit einer Rastnut versehener Schaft in einen rohrf\u00f6rmigen Aufsatz des Halters mit zwei Rastgliedern einrastbar ist und bei dem die Entrastung durch eine am Aufsatz angeordnete H\u00fclse erfolgt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>wobei als Rastglieder zwei Bolzen vorgesehen sind, welche in einem quer zur L\u00e4ngsachse des Aufsatzes an zwei von innen nach au\u00dfen zum Halter hin verlaufenden Schr\u00e4gschlitzen des Aufsatzes gelagert sind, wobei die Lagerung der beiden Bolzen gleitend gegen eine zum Innenteil des Schlitzes gerichtete Federkraft erfolgt und die auf den Aufsatz axial zum Halter hin verschiebbare H\u00fclse auf den beiden Bolzen aufliegt;<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) Handlungen nach Ziffer I. seit dem 22.02.2003 begangen hat, und zwar<\/p>\n<p>1. unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der gewerblichen Abnehmer und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse<\/p>\n<p>3. sowie \u00fcber den mit den Handlungen nach Ziffer I. erzielten Gewinn, gegliedert nach Jahren.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat das Landgericht D\u00fcsseldorf in diesem Teil-Anerkenntnisurteil festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus Handlungen nach Ziffer I. seit dem 22.02.2003 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Landgericht D\u00fcsseldorf in Bezug auf die Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und den Verhandlungsschlusszeitpunkt auf den 12.02.2010 bestimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, weder den Akten der Patentanwalts-, noch der Rechtsanwaltskanzlei k\u00f6nnten Unterlagen entnommen werden, die auf eine schriftliche Abmahnung der Beklagten vor Klageeinreichung beziehungsweise deren Zustellung hinweisen w\u00fcrden. Allerdings h\u00e4tten Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der Messe A 2006 in B am 17.06.2006 den dortigen Stand der Beklagten aufgesucht und sich das dort angebotene Otoskop angesehen. Dabei sei eine Patentverletzung festgestellt worden. Herr C, Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, habe daraufhin denjenigen, der sich als Verantwortlicher f\u00fcr den Messeauftritt der Beklagten ausgegeben habe, im Rahmen eines Gespr\u00e4chs darauf hingewiesen, dass das von der Beklagten ausgestellte Otoskop patentverletzend sei, die Kl\u00e4gerin dies nicht toleriere und dies Konsequenzen nach sich ziehen werde.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 93 ZPO. Die Beklagte hat die Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren mit Schriftsatz vom 11.01.2010 noch vor dem Stellen eines Klageabweisungsantrages und damit sofort anerkannt. Da die Beklagte auch keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, waren die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Anlass zur Klage ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der Kl\u00e4gerin vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne die Klage nicht zu ihrem Recht kommen. Der Verletzte muss daher in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Unterlassungsklage abmahnen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des<br \/>\n\u00a7 93 ZPO entgehen will. Dabei muss die Abmahnung neben der Beschreibung des Verletzungstatbestandes insbesondere die Aufforderung an den Verletzer, binnen einer in der Abmahnung gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, enthalten (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139, Rz. 163).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgemahnt. Der blo\u00dfe m\u00fcndliche Hinweis auf der Messe, die Kl\u00e4gerin werde die durch sie festgestellte Patentverletzung nicht tolerieren, gen\u00fcgt den Anforderungen an eine Abmahnung jedenfalls auch dann nicht, wenn damit \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen \u2013 der Hinweis verbunden war, die Patentverletzung werde \u201eKonsequenzen nach sich ziehen\u201c.<\/p>\n<p>Die vorherige Mahnung der Beklagten war auch nicht entbehrlich. Eine Abmahnung ist grunds\u00e4tzlich nur dann entbehrlich, wenn die mit der vorherigen Mahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar war, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin feststand, dass eine Abmahnung der Beklagten erfolglos bliebe, oder sich der Kl\u00e4gerin bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, die Beklagte baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere gen\u00fcgt allein die Tatsache, dass die Beklagten ihren Sitz im Ausland haben, hierf\u00fcr ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf einer Messe ausgestellt hat. Auch dann w\u00e4re eine, m\u00f6glicherweise mit einer sehr kurzen Frist versehene, Abmahnung m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 175.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1344 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 23. 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