{"id":6204,"date":"2015-10-22T17:00:29","date_gmt":"2015-10-22T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6204"},"modified":"2016-08-18T10:18:53","modified_gmt":"2016-08-18T10:18:53","slug":"4c-o-9514-steuerungssystem-fuer-kuehlkompressoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6204","title":{"rendered":"4c O 95\/14 &#8211; Steuerungssystem f\u00fcr K\u00fchlkompressoren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2476<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Oktober 2015, Az.\u00a04c O 95\/14\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen<\/p>\n<p>ein Steuerungssystem f\u00fcr K\u00fchlkompressoren, das aufweist<\/p>\n<p>&#8211; eine elektronische Steuerung;<\/p>\n<p>&#8211; einen Kompressor, der wenigstens eine mechanische Baugruppe aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die mechanische Baugruppe wenigstens einen Kompressionsmechanismus und einen Motor aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/p>\n<p>&#8211; der Kompressor ein Hubkolbenkompressor ist,<\/p>\n<p>&#8211; die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus w\u00e4hrend des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors zu erfassen,<\/p>\n<p>&#8211; die elektronische Steuerung weiter dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau ist, anzulegen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden, der dieser durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. nach dem 23.11.2014 entstanden ist oder noch entstehen wird, zu ersetzen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. beschriebenen Handlungen seit dem 23.11.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu 2. Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen vorzulegen hat und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23.10.2014 in Verkehr gebrachten, in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das erkennende Gericht auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2012 013 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft und endg\u00fcltig aufgefordert werden, diese Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und diesen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 5 % und die Beklagte 95 %.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2012 013 XXX U 1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) betreffend ein Steuerungssystem und einen Hubkolbenkompressor auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster, dessen alleinige eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 12 709 XXX.X abgezweigt und teilt deren Anmeldetag, den 25.01.2012. Es wurde am 15.09.2014 eingetragen und die Eintragung wurde am 23.10.2014 bekanntgemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es nimmt die Priorit\u00e4t des 26.01.2011 (Anmeldetag der brasilianischen Patentanmeldung PI1100026-0) in Anspruch. Auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 12 709 XXX.X wurde das Europ\u00e4ische Patent EP 2 669 XXX B 1 (Anlage K 34) erteilt und die Erteilung wurde am 29.07.2015 bekanntgemacht. Das Patent ist in Deutschland in Kraft und wird dort unter der Nummer DE 60 2012 009 XXX.X gef\u00fchrt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 (Anlage B 2) beantragte die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag ist derzeit noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein System, das es erm\u00f6glicht, das Bremsverhalten eines Hubkolbenkompressors zu steuern.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin vorliegend geltend gemachte Anspruch 6 des Klagegebrauchsmusters in eingeschr\u00e4nkter Fassung lautet folgenderma\u00dfen (Einschr\u00e4nkungen sind unterstrichen):<\/p>\n<p>Ein Steuerungssystem f\u00fcr K\u00fchlkompressoren, wobei das System wenigstens aufweist:<br \/>\n&#8211; eine elektronische Steuerung (2); und<br \/>\n&#8211; einen Hubkolbenkompressor (3), der wenigstens eine mechanische Baugruppe (12) aufweist, die wenigstens einen Kompressionsmechanismus (8) und einen Motor (9) aufweist;<br \/>\n&#8211; das Steuerungssystem ist dadurch gekennzeichnet, dass die elek-tronische Steuerung (2) dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit (23) des Kompressionsmechanismus (8) w\u00e4hrend des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors (3) zu erfassen und ein Bremsmoment (36) an die mechanische Baugruppe (12) anzulegen nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit (23) unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau (34) ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen. Figur 1 zeigt ein K\u00fchlsystem. Figur 2 zeigt die Steuerung eines Kompressors sowie die Haupt-Untersysteme innerhalb des Kompressors. Figur 5 zeigt den Kompressionsprozess und die Geschwindigkeit der Achse eines Kompressors w\u00e4hrend des Anhaltens gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik und Figur 6 zeigt den Kompressionsprozess und die Geschwindigkeit der Achse eines Kompressors w\u00e4hrend des Anhaltens gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung.<br \/>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt unter anderem in Deutschland Kompressoren f\u00fcr K\u00fchlschr\u00e4nke und deren elektronische Steuerungen. Sie fungiert nach Angaben auf ihrer Internetseite www.A.com als \u201eHauptniederlassung\u201c der A Gruppe. Sie ist ausweislich ihrer Internetwerbung das einzige Verkaufsb\u00fcro f\u00fcr Deutschland und Europa. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite Kompressoren f\u00fcr \u201eK\u00fchl- und Gefrierschr\u00e4nke f\u00fcr den Haushalt\u201c an, darunter insbesondere Kompressoren der Baureihe B-C. Als Kontaktadresse wird die Unternehmensgruppe in Flensburg angegeben. Die Kompressoren werden von einem verbundenen Unternehmen der Beklagten, der A s.r.o., in der Slowakei hergestellt. Diese Kompressoren werden zusammen mit den elektronischen Steuerungen des Typs 105N5XXX und 105N5XXX angeboten, wie aus Anlage K 13 ersichtlich (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Weiterhin bietet die Beklagte auf ihrer Internetseite Informationsmaterial bzw. Betriebsanleitungen bez\u00fcglich der Kompressoren und der elektronischen Steuerungen zum Download an (Anlagen K 14 \u2013 K 17). Auf den Titelbl\u00e4ttern der Betriebsanleitungen der Anlagen K 16 und K 17 ist jeweils das Steuerungssystem f\u00fcr die K\u00fchlkompressoren in Form der Kombination der elektronischen Steuerungen des Typs 105N5XXX bzw. 105N5XXX mit einem Kompressor des Typs B7.2C abgebildet. Die erste Tabelle auf Seite 13 der Anlage K 15 macht deutlich, dass die elektronischen Steuerungen 105N5XXX und 105N5XXX nicht nur bei Kompressoren des Typs B7.2C zum Einsatz kommen, sondern auch bei Kompressoren des Typs B5.0C und D8.0C. In der Anlage K 18 finden sich technische Erl\u00e4uterungen zu den \u201eVariable Speed Drive\u201c \u2013 Kompressoren, zu denen auch die B-C Kompressoren z\u00e4hlen. Das Steuerungssystem, umfassend die elektronische Steuerung 105N5XXX und den Kompressor B7.2C, ist beispielsweise in dem K\u00fchlschrank E verbaut, den die Kl\u00e4gerin im Jahr 2013 zum Zwecke des Testkaufs \u00fcber ein mit ihr verbundenes Unternehmen erworben hat. Das Steuerungssystem wurde aus diesem K\u00fchlschrank ausgebaut und einer technischen Analyse unterzogen. Wegen des Ergebnisses dieser Analyse wird auf die Anlagen K 20 und K 21 Bezug genommen. Die von der Beklagten derzeit angebotenen und vertriebenen Steuerungssysteme mit den elektronischen Steuerungen des Typs 105N5XXX und 105N5XXX und den Kompressoren des Typs B-C stimmen technisch mit dem im Jahr 2013 erworbenen und in der K 20 untersuchten Steuerungssystem \u00fcberein.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben wird die Abbildung 6 aus der Klageschrift, welche die Geschwindigkeitsverl\u00e4ufe des Kompressionsmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darstellt. Die orangene Linie zeigt, wie der Kompressionsmechanismus auf 3000 U\/min beschleunigt, auf 1000 U\/min reduziert und dann abgebremst wird; die blaue Linie zeigt, wie der Kompressionsmechanismus auf 1000 U\/min reduziert und dann wieder abgebremst wird. Der Kompressor wird abgebremst, sobald die Geschwindigkeit des Motors das Geschwindigkeitsniveau von 1000 U\/min unterschreitet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfasst. Dies geschehe auch w\u00e4hrend des Anhalteprozesses, da hierf\u00fcr allein entscheidend sei, dass die Drehzahl abnimmt und dabei erfasst bzw. \u00fcberwacht wird. Unerheblich sei \u2013 wie auch die von ihr eingeholten Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. F G (Anlagen K 24 und K 35) belegen w\u00fcrden \u2013, ob der Kompressor nach einem Anhaltesignal ohne jeden Antrieb oder mit einem (linear oder progressiv) reduzierten Antrieb zum Stillstand gebracht werde. Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig, da es auf einem erfinderischen Schritt beruhe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu untersagen,<\/p>\n<p>ein Steuerungssystem f\u00fcr K\u00fchlkompressoren, das aufweist<\/p>\n<p>&#8211; eine elektronische Steuerung;<\/p>\n<p>&#8211; einen Kompressor, der wenigstens eine mechanische Baugruppe aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die mechanische Baugruppe wenigstens einen Kompressionsmechanismus und einen Motor aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/p>\n<p>&#8211; der Kompressor ein Hubkolbenkompressor ist,<\/p>\n<p>&#8211; die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus w\u00e4hrend des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors zu erfassen,<\/p>\n<p>&#8211; wenn die elektronische Steuerung weiter dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau ist, anzulegen;<\/p>\n<p>insbesondere,<\/p>\n<p>wenn die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus den Wert Null zu dem Zeitpunkt hat, wenn ein neuer Kompressionszyklus ungef\u00e4hr beginnt;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu untersagen,<\/p>\n<p>ein Steuerungssystem f\u00fcr K\u00fchlkompressoren, das aufweist<\/p>\n<p>&#8211; eine elektronische Steuerung;<\/p>\n<p>&#8211; einen Kompressor, der wenigstens eine mechanische Baugruppe aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die mechanische Baugruppe wenigstens einen Kompressionsmechanismus und einen Motor aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/p>\n<p>&#8211; der Kompressor ein Hubkolbenkompressor ist,<\/p>\n<p>&#8211; die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus w\u00e4hrend des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors zu erfassen, wobei der Anhalteprozess durch ein Anhaltesignal (Stoppsignal) der Steuerung ausgel\u00f6st wird, mit dem die Drehgeschwindigkeit zun\u00e4chst auf ein positives Geschwindigkeitsniveau, insbesondere 1000 U\/min, reduziert wird,<\/p>\n<p>&#8211; wenn die elektronische Steuerung weiter dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit unter dem positiven Geschwindigkeitsniveau ist, anzulegen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der ihr durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. nach dem 23.11.2014 entstanden ist oder noch entstehen wird, zu ersetzen;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, ihr durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. beschriebenen Handlungen seit dem 23.11.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu 2. Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen vorzulegen hat und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Steuerungssysteme f\u00fcr K\u00fchlkompressoren zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23.10.2014 in Verkehr gebrachten, in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das erkennende Gericht auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2012 013 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft und endg\u00fcltig aufgefordert werden, diese Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den vorliegenden Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 19 GebrMG, 148 ZPO bis zur Erledigung des L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagegebrauchsmuster in der mit dem Klageantrag geltend gemachten Fassung nicht, da das Steuerungssystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht dazu eingerichtet sei, w\u00e4hrend des Anhalteprozesses die Drehgeschwindigkeit zu erfassen. Anhalteprozess meine dabei, dass der Motor aufh\u00f6rt, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen. Der im Klagegebrauchsmuster beschriebene Anhalteprozess beginne \u2013 wie auch das von ihr eingeholte Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. H (Anlage B 4) belege \u2013, sobald der (elektrische) Antrieb des K\u00e4ltemittelkompressors abgeschaltet werde, der K\u00e4ltemittelkompressor also sich selbst \u00fcberlassen werde. Zudem sei der begehrte R\u00fcckrufanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da der dadurch bei der Beklagten entstehende Schaden in keinem wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis mehr zu den Schadensersatzanspr\u00fcchen, die die Kl\u00e4gerin geltend machen k\u00f6nnte, st\u00fcnde und der Imageverlust, der f\u00fcr die Beklagte bei ihren Gro\u00dfabnehmern entstehen w\u00fcrde, betr\u00e4chtlich sei. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, da die beanspruchte Lehre nicht erfinderisch sei, insbesondere im Hinblick auf eine Kombination der US 5,820,349A mit der DE 696 26 073 T 2.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 09.02.2015, \u00fcberreicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.02.2015, hat die Beklagte beantragt, der Kl\u00e4gerin aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit zu leisten. Mit Zwischenurteil vom 10.02.2015 hat die Kammer den Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Ein Anspruch auf Vernichtung besteht hingegen nicht.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Steuerungssystem und einen Hubkolbenkompressor. Das Steuerungssystem erm\u00f6glicht es, das Anhalte-(Brems-)Verhalten eines Hubkolbenkompressors zu steuern.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, weisen hermetische Kompressoren des Hubkolbentyps Mechaniken des Typs Kurbelstange, Kurbelwelle und Kolben mit sich hin- und her bewegender Bewegung auf und werden umfangreich in K\u00fchlanlagen, im Haushalt und in der kommerziellen Industrie genutzt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Betriebsphasen von K\u00fchlanlagen sind die Hubkolbenkompressoren daf\u00fcr verantwortlich, ein K\u00fchlgas durch den K\u00fchlkreislauf zu zirkulieren, wobei der Mechanismus von Kurbelstange, Kurbelwelle und Kolben es erm\u00f6glicht, die zyklischen Bewegungen durchzuf\u00fchren, in denen der Kolben w\u00e4hrend seines Vorr\u00fcckens den Gasdruck anhebt und das K\u00fchlgas eine entgegengesetzte Belastung auf den Mechanismus und auf die Drehachse aus\u00fcbt. Dieser Druck auf den Kolben und die daraus folgende Reaktion auf den Mechanismus und die Drehachse variieren signifikant im Laufe einer Umdrehung der Drehachse, wobei die Variation direkt proportional zu den Werten des K\u00fchlgas-Drucks ist. Die Variation ist umso gr\u00f6\u00dfer, je gr\u00f6\u00dfer die Differenz zwischen dem Druck der Verdampfung und dem Druck der Kondensa-tion des K\u00fchlkreislaufs ist.<\/p>\n<p>Bei einer K\u00fchlanlage, die einen Hubkolbenkompressor nutzt, dreht sich daher der Mechanismus in den Zeitpunkten des Abschaltens des Kompressors aufgrund der Massentr\u00e4gheiten der Anordnung weiter, haupts\u00e4chlich aufgrund der Massentr\u00e4gheiten des Motor-Rotors, der die Drehbewegung erzeugt. Die Massentr\u00e4gheitsbewegung bewirkt w\u00e4hrend des Anhaltens des Kompressors infolge eines entgegengesetzten Impulses auf den Kolben einen Ruck, der durch den Druckunterschied des Gases ausgel\u00f6st wird. Dieser Impuls wird durch das abrupte Stoppen der Achse oder durch eine Drehbewegung in die entgegengesetzte Richtung bei der letzten Drehung der Achse bewirkt, weil der Kolben nicht mehr in der Lage ist, den Druck zu \u00fcberwinden. Daher wird das Gas in einer abwechselnden Bewegung komprimiert und dekomprimiert, was zu Problemen an dem Hubkolbenkompressor f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Der Anhalteruck ist typisch f\u00fcr zu K\u00fchlzwecken eingesetzte Hubkolbenkompressoren. Allgemein werden Aufh\u00e4ngungs-Federsysteme im Kompressor vorgesehen, die die gesamte Baugruppe unterst\u00fctzen, um Impulse zu absorbieren und zu d\u00e4mpfen und um Probleme wie Federbr\u00fcche oder Anhalteger\u00e4usche zu vermeiden, die als Folge von Zusammenst\u00f6\u00dfen zwischen den Teilen auftreten k\u00f6nnen. Je gr\u00f6\u00dfer die Druckdifferenz ist, mit der der Kompressor betrieben wird, desto gr\u00f6\u00dfer sind die Anhalteimpulse.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik werden Blattfedern f\u00fcr die Lagerung eines Hubkolbenkompressors eingesetzt, um die Vibrationen zu d\u00e4mpfen (US 3,540,813, Anlage K 4).<\/p>\n<p>Die US 5,986,419 A betrifft hermetische Kompressoren f\u00fcr K\u00fchlanlagen. Dort wird diskutiert, wie eine ungewollte r\u00fcckw\u00e4rtsgewandte Drehbewegung vermieden werden kann, allerdings beim Anfahren des Kompressors und nicht beim Anhalten. Dazu wird offenbart, dass bei einer r\u00fcckw\u00e4rtsgewandten Drehbewegung ein Bremsmoment aufgebracht wird, das den Motor abbremst. Somit kann der Motor nur in eine Vorw\u00e4rtsrichtung angefahren werden und das Anfahrverhalten des Kompressors wird verbessert.<\/p>\n<p>Das Anlegen eines Bremsmomentes, um eine r\u00fcckw\u00e4rtsgewandte Drehung eines Kompressors zu vermeiden, ist auch aus anderen Dokumenten aus dem Stand der Technik bekannt. So wird in der US 5,820,349 A der Abschaltvorgang bei Schrauben- und Scrollkompressoren diskutiert. Bei einem Schrauben- oder Scrollkompressor liegt nach dem Abschalten gemeinhin noch Systemdruck vor, der dazu f\u00fchrt, dass der Kompressor in die r\u00fcckw\u00e4rtsgewandte Richtung verdreht wird. Um eine derartige r\u00fcckw\u00e4rtsgewandte Drehbewegung zu vermeiden, wird, nachdem eine r\u00fcckw\u00e4rtsgewandte Drehbewegung detektiert wird, ein Bremsmoment auf den Rotor des Kompressors aufgebracht. Folglich wird, nachdem der Kompressor bereits zum Stehen gekommen ist, eine Rotation in die R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung durch Aufbringen des Bremsmoments verhindert. Die Druckunterschiede im Kompressor gleichen sich dann durch die normale Leckage innerhalb des Kompressors aus.<\/p>\n<p>Die US 7,300,257 B 2 lehrt, anstelle des abrupten Beendens der elektrischen Leistungsversorgung zum Kompressormotor beim Abschalten des Kompressors, die Geschwindigkeit der Antriebswelle zun\u00e4chst zu einer relativen langsamen Vorw\u00e4rtsbewegung zu reduzieren, bei der der Kompressor f\u00fcr eine gewisse Zeit betrieben wird, bis sich die Dr\u00fccke im Kompressor im Wesentlichen ausgleichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird in der US 6,544,017 B 1 ein weiterer Scrollkompressor offenbart, in dem eine R\u00fcckw\u00e4rtsrotationsbremse vorgesehen ist, die eine r\u00fcckw\u00e4rtige Drehung des exzentrisch laufenden Scrollbauteils verhindert.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagegebrauchsmuster unter anderem als technische Aufgabe (Absatz [0012]), ein System und ein Verfahren anzugeben, die dazu geeignet sind, es zu erlauben, den Kompressor in Bedingungen mit hohen Druckdifferenzen zu betreiben, unter denen er ohne Erzeugung unerw\u00fcnschter Schockwirkungen und Ger\u00e4usche abgeschaltet werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem vorliegend in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachten Anspruch 6 ein System mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>6.1 Ein Steuerungssystem f\u00fcr K\u00fchlkompressoren, wobei das System wenigstens aufweist:<\/p>\n<p>6.2 eine elektronische Steuerung (2); und<\/p>\n<p>6.3 einen Hubkolbenkompressor (3), der wenigstens eine mechanische Baugruppe (12) aufweist;<\/p>\n<p>6.4 die wenigstens einen Kompressionsmechanismus (8) und einen Motor (9) aufweist;<\/p>\n<p>6.5 die elektronische Steuerung (2) dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit (23) des Kompressionsmechanismus (8) w\u00e4hrend des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors (3) zu erfassen;<\/p>\n<p>6.6 die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment (36) an die mechanische Baugruppe (12) anzulegen nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit (23) unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau (34) ist.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 6.1 \u2013 6.4 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 nicht streitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht zudem die Merkmale 6.5 und 6.6 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<br \/>\n1.<br \/>\nMerkmal 6.5 verlangt, dass die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus w\u00e4hrend des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors zu erfassen.<\/p>\n<p>Unstreitig wird die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeitweise erfasst. Streitig ist, ob dies auch w\u00e4hrend des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors geschieht, wobei sich die Parteien darum streiten, was unter dem Begriff Anhalteprozess zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt insoweit \u2013 unter Einbeziehung der Privatgutachten gem\u00e4\u00df der Anlagen K 24 und K 35 \u2013 vor, entscheidend sei, dass die Drehzahl abnimmt und dabei erfasst bzw. \u00fcberwacht wird. Unerheblich sei, ob der Kompressor nach einem Anhaltesignal ohne jeden Antrieb oder mit einem (linear oder progressiv) reduzierten Antrieb zum Stillstand gebracht werde. Bei der Geschwindigkeitsreduktion wird die Drehgeschwindigkeit auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfasst. Nach Ansicht der Beklagten ist entscheidend, dass der Motor aufh\u00f6rt, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen, so dass der im Klagegebrauchsmuster beschriebene Anhalteprozess beginne, sobald der (elektrische) Antrieb des K\u00e4ltemittelkompressors abgeschaltet werde, der K\u00e4ltemittelkompressor also sich selbst \u00fcberlassen werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann eine Messung der Drehgeschwindigkeit zu dem Zeitpunkt, wenn der Motor aufh\u00f6rt, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen, mithin abgebremst wird, technisch nicht stattfinden, da das Bremsmoment dadurch an den Kompressionsmechanismus angelegt wird, dass alle drei Motor-Phasen mit Masse kurzgeschlossen werden. Dieses Verfahren wird \u201ezero vector brake\u201c genannt. W\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung dieses Bremsverfahrens ist die Elektronik aufgrund der Verbindung der drei Motorphasen mit Masse systembedingt nicht in der Lage, eine Induktionsgegenspannung zu messen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster verwendet in seinem Anspruch den Begriff Anhalteprozess, ohne dass dieser Begriff in den Anspr\u00fcchen selbst oder in der Beschreibung n\u00e4her definiert oder erl\u00e4utert wird. Der Begriff des Anhalteprozesses wird lediglich insoweit n\u00e4her pr\u00e4zisiert, dass hiermit der Anhalteprozess des Hubkolbenkompressors gemeint ist. Unter den Begriff \u201eAnhalten\u201c ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl das Abschalten des Motors als auch das Reduzieren der Geschwindigkeit des Motors zu fassen. Entscheidend ist nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis, dass die Geschwindigkeit des Motors \u2013 auf welche Weise auch immer \u2013 verlangsamt wird. Zu einem anderen Verst\u00e4ndnis, wie der diesbez\u00fcglich offen formulierte Anspruchswortlaut von einem technischen Durchschnittsfachmann verstanden wird, dem gegenw\u00e4rtig ist, dass mit dem fraglichen Merkmal des Schutzanspruches 6 ein bestimmtes technisches Problem gel\u00f6st werden soll (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.10.2014 &#8211; Aktenzeichen I-2 U 80\/13) gelangt auch dieser nicht. Denn dieser erkennt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System in der Lage sein soll, die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus zu erfassen, und zwar w\u00e4hrend des Anhalteprozesses. Dies ist erforderlich, da die Geschwindigkeit des Motors reduziert werden muss, bevor dieser abgebremst wird, da ein Abbremsen bei hoher Geschwindigkeit nachteilig ist bzw. das Anhalten bei hoher Geschwindigkeit vor dem n\u00e4chsten Kompressionshub nicht gew\u00e4hrleistet werden kann, da die mechanische Baugruppe noch zuviel kinetische Energie gespeichert h\u00e4tte. Vor allem aber soll vermieden werden, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu kommt, dass nicht mehr genug Energie vorhanden ist, um einen Kompressionszyklus abzuschlie\u00dfen, mit der Folge eines Anhalterucks. Dabei bewirkt die Massentr\u00e4gheitsbewegung einen Ruck w\u00e4hrend des Anhaltens des Kompressors in Folge eines entgegengesetzten Impulses auf den Kolben, bewirkt durch den Druckunterschied des Gases. Der Impuls wird durch (das abrupte Stoppen der Achse oder durch) eine Drehbewegung in die entgegengesetzte Richtung bei der letzten Drehung der Achse bewirkt, weil der Kolben nicht mehr in der Lage ist, den Druck zu \u00fcberwinden, wie dies in Absatz [0005] des Klagegebrauchsmusters beschrieben ist. Um dies zu vermeiden, ist es erforderlich, die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus zu erfassen, w\u00e4hrend der Hubkolbenkompressor zum Anhalten gebracht wird. Dabei spielt es technisch-funktional \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien Einigkeit besteht &#8211; keine Rolle, ob der Hubkolbenkompressor dadurch zum Anhalten gebracht wird, dass der Motor aufh\u00f6rt, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen, mithin ausgeschaltet wird oder dadurch, dass der Motor die Geschwindigkeit reduziert. Denn auch bei einer Geschwindigkeitsreduktion kommt es zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu, dass nicht mehr genug Energie vorhanden ist, um einen Kompressionszyklus abzuschlie\u00dfen, mit der Folge eines Anhalterucks. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht Absatz [0005] der Beschreibung des Standes der Technik entnehmen. Dort hei\u00dft es: \u201eBei einer K\u00fchlanlage, die einen Hubkolbenkompressor nutzt, erfolgt daher ein Weiterdrehen des Mechanismus in den Zeitpunkten des Abschaltens des Kompressors aufgrund der Massentr\u00e4gheiten der Anordnung [\u2026]. Die Massentr\u00e4gheitsbewegung bewirkt einen Ruck w\u00e4hrend des Anhaltens des Kompressors [\u2026]\u201c. Absatz [0005] l\u00e4sst offen, wie das Abschalten abl\u00e4uft. Auch spielt es f\u00fcr den Fachmann keine Rolle, ob der Motor ausgeschaltet wird, wodurch sich die Geschwindigkeit zwangsl\u00e4ufig reduziert oder ob die Geschwindigkeit (kontrolliert) unter Betreiben des Motors reduziert wird, da f\u00fcr den Fachmann allein entscheidend ist, dass der Anhalteruck vermieden wird, der in beiden Konstellationen auftreten kann. Beide Konstellationen gliedern sich zudem in zwei identische Phasen. W\u00e4hrend der 1. Phase wird Energie aus dem System genommen. In der 2. Phase kommt es zur Bremsung. Diese Unterteilung in zwei Phasen ist unerl\u00e4sslich, da eine Bremsung, ohne dass Energie aus dem System genommen wird, zu Problemen f\u00fchrt. Insoweit vermag die Kammer dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten nicht zu folgen. Denn nach dieser Auslegung w\u00fcrde der Anhalteprozess zeitgleich mit der Bremsung des Hubkolbenkompressors beginnen, und w\u00fcrde unber\u00fccksichtigt lassen, was zuvor geschieht, n\u00e4mlich die Reduktion der Geschwindigkeit bis auf ein Geschwindigkeitsniveau von 1000 U\/min.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte weiter darauf verweist, dass unter einem Anhalteprozess das unkontrollierte Abbremsen des Kompressors zu verstehen sei, findet diese Ansicht keine St\u00fctze im Klagegebrauchsmuster, da dieses an keiner Stelle einen unkontrollierten Abbremsvorgang nennt. Auch soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht auf die Abs\u00e4tze [0027] und [0029] der Klagegebrauchsmusterschrift hinweist, wo es hei\u00dft: \u201ew\u00e4hrend eines Anhalteprozesses zeigt, und zwar in dem Anhaltezeitpunkt, wenn der Motor aufh\u00f6rt, das Betriebsdrehmoment zu erzeugen\u201c bzw. \u201ew\u00e4hrend des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors im Bremszeitpunkt, wenn der Motor aufh\u00f6rt, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen\u201c, f\u00fchrt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Gerade weil Ausf\u00fchrungsbeispiele blo\u00df exemplarisch aufzeigen, wie die technische Lehre des Hauptanspruchs umgesetzt werden kann, darf der Schutzbereich grunds\u00e4tzlich nicht auf diese Gestaltung beschr\u00e4nkt werden (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Den Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Kl\u00e4gerin, welche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurden, kann entnommen werden, dass der Kompressor zun\u00e4chst auf 3000 U\/min beschleunigt wird (vgl. Abb. 6, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde) und hieran anschlie\u00dfend zun\u00e4chst auf dieser Geschwindigkeit gehalten wird. Ab einem Zeitpunkt t = 10 s wird der Kompressor entlang einer Rampe verlangsamt, indem die Drehgeschwindigkeit pro Sekunde um 500 U\/min reduziert wird. Sobald die Geschwindigkeit des Motors bei t = 14 s das Geschwindigkeitsniveau von 1000 U\/min unterschreitet, wird der Kompressor durch ein Drehmoment abgebremst. Bis zu diesem Zeitpunkt \u2013 Geschwindigkeitsniveau von 1000 U\/min \u2013 wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Drehgeschwindigkeit erfasst. Mithin erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch w\u00e4hrend des Anhalteprozesses eine Erfassung der Drehgeschwindigkeit, da nach dem vorstehend dargelegten Verst\u00e4ndnis des Merkmals von dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anhalteprozess auch die Phase der Geschwindigkeitsreduktion umfasst ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch ist Merkmal 6.6 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>Merkmal 6.6 sieht vor, dass die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe anzulegen nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau ist.<\/p>\n<p>Aufgrund der Geschwindigkeitserfassung w\u00e4hrend des Anhalteprozesses erkennt die elektronische Steuerung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dass die Drehgeschwindigkeit nicht mehr ausreicht, um einen Kompressionszyklus abzuschlie\u00dfen. Wenn die elektronische Steuerung erkennt, dass die Umdrehung der Drehachse das Geschwindigkeitsniveau erreicht, legt die elektronische Steuerung im folgenden Zeitpunkt ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe an.<\/p>\n<p>Dies geschieht auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dort wird ein Bremsmoment angelegt nach Erkennung, dass die Geschwindigkeit ein Niveau von 1000 U\/min unterschreitet. Das Bremsmoment wird somit immer bei einem Geschwindigkeitsniveau von 1000 U\/min angelegt, da es bei einem Unterschreiten dieses Geschwindigkeitsniveaus zu einem Anhalteruck kommt, der vermieden werden soll.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagegebrauchsmuster durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise widerrechtlich benutzt hat, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche im Wesentlichen \u2013 mit Ausnahme des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs \u2013 zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, da die Benutzung des Klagegebrauchsmusters ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Benutzung des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte entstanden ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, denn die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagegebrauchsmusters erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB iVm \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch folgt aus \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG ist nicht gegeben. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, im Verh\u00e4ltnis zu dem bei der Kl\u00e4gerin durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstandenen Schaden sei der durch den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstehende Schaden unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch. Beides geh\u00f6rt zwar zu den Umst\u00e4nden, die bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 140a Rn. 14), von einem solchen Missverh\u00e4ltnis kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar werden die Steuerungssysteme in vielen F\u00e4llen bereits in K\u00fchlschr\u00e4nken verbaut worden sein, jedoch hat die Beklagte nicht in ausreichender Weise belegt, dass die Kosten des Austauschs unzumutbar sind. Vielmehr ist ein Austausch der Steuereinheit m\u00f6glich und auch zumutbar. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, durch den Austausch der Steuerung w\u00fcrden Kosten in H\u00f6he von mindestens 50,00 EUR anfallen, w\u00e4hrend der Kl\u00e4gerin durch den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Schaden von lediglich 0,90 EUR pro Einheit entstanden sei, jedoch ist der diesbez\u00fcgliche Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert, um zu einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu gelangen. Zun\u00e4chst hat die Beklagte vorgetragen, es w\u00fcrden Kosten von mindestens 110,00 EUR pro Austausch entstehen, sp\u00e4ter ist dann von 50,00 EUR die Rede. Dabei ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich, wie sich dieser Betrag konkret zusammensetzt. Die Neubeantragung der VDE-Approbation f\u00e4llt nicht ins Gewicht, da diese sowieso neu beantragt werden m\u00fcsste. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, wie viele Produkte insgesamt betroffen sind, so dass sich auch aus diesem Grund eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht feststellen l\u00e4sst. Dass die Beziehung der Beklagten zu ihren Kunden belastet wird, kann f\u00fcr sich allein auch nicht gen\u00fcgen; eine derartige Belastung ist die regelm\u00e4\u00dfige Folge einer R\u00fcckrufaktion wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; wollte man dies anders sehen, st\u00fcnde die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufanspruches regelm\u00e4\u00dfig in Frage. Es m\u00fcssen daher qualifizierte Beeintr\u00e4chtigungen der Kundenbeziehung vorliegen, zu denen die Beklagte aber nichts vorgetragen hat. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die fehlende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit als Ausnahmeregelung zum R\u00fcckrufanspruch eng auszulegen ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.04.2011, I-2 U 16\/10 mwN).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG besteht nicht, da die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beklagte etwaige gebrauchsmusterverletzende Gegenst\u00e4nde in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum hat. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin lediglich pauschal behauptet, dass die Beklagte mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an den Steuerungssystemen hat, ohne dies n\u00e4her darzulegen. Die Beklagte demgegen\u00fcber hat dies bestritten und dar\u00fcber hinaus in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass die Endabnehmer Volleigent\u00fcmer werden und sie selbst keinen mittelbaren Besitz erwirbt. Weiterer Vortrag hierauf erfolgte seitens der Kl\u00e4gerin nicht.<br \/>\nIV.<\/p>\n<p>An der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters gem\u00e4\u00df \u00a7 1 GebrMG bestehen keine Zweifel.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Stand der Technik und den von der Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen neu ist, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wird nicht durch eine Kombination der US 5,820,349 A (Anlage K 6 \/ K 6a) mit der DE 696 26 073 T2 (Anlage B1) naheliegend offenbart. Insoweit ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, weshalb der Fachmann, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, die in den beiden Schriften offenbarten, jeweils in sich geschlossenen L\u00f6sungen miteinander kombinieren sollte. Unstreitig nimmt die Anlage B 1 die Merkmale 6.1 bis 6.4 vorweg. Im Hinblick auf das Merkmal 6.5 ist dies jedoch fraglich. Jedenfalls fehlt es bei der Anlage B 1 an einem \u201eAnhalteprozess\u201c. Soweit die Beklagte ausf\u00fchrt, es sei evident, dass es einen \u201eAnhalteprozess\u201c gebe, da jeder Kompressor irgendwann angehalten wird, \u00fcberzeugt dies nicht. Es bleibt v\u00f6llig offen, wie das \u201eAnhalten\u201c abl\u00e4uft und ob dabei die Drehgeschwindigkeit erfasst werden kann. Die Anlage K 6 demgegen\u00fcber offenbart, eine Rotation in die R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung durch Aufbringen eines Bremsmomentes zu verhindern, jedoch erst, nachdem eine R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung erkannt wurde. Damit fehlt es an dem Merkmal \u201eunter einem positiven Geschwindigkeitsniveau\u201c des Merkmals 6.6. Zwar kann dem Wortsinn nach darunter auch ein \u201enegatives\u201c Geschwindigkeitsniveau verstanden werden. Unter Ber\u00fccksichtigung des technischen Sinn und Zwecks des Merkmals ist dies jedoch abzulehnen, da es darum geht, eine R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung zu vermeiden und nicht erst nach Erkennung einer R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung einzugreifen. Die in der Anlage K 6 vorgeschlagene L\u00f6sung l\u00f6st somit nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, da zu dem Zeitpunkt des Vorliegens einer negativen Geschwindigkeit der Anhalteruck, der vermieden werden soll, bereits erfolgt ist. Zudem fehlt es auch hier an dem Merkmal 6.5. Eine Erfassung der Drehgeschwindigkeit w\u00e4hrend des Anhalteprozesses wird in der K 6 nicht erw\u00e4hnt und ist auch nicht notwendig, da erst nach Erkennung einer R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung eingegriffen wird. So hei\u00dft es in der Anlage K 6a auf Seite 15, Absatz 2: \u201eerzeugt der Controller, wenn von einem negativen Drehzahlsignal eine R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung erkannt wird, ein Bremssignal, um ein Bremsmoment zu erzeugen [\u2026]\u201c.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird durch die zwischenzeitliche Erteilung des Patents EP 2 669 XXX B 1 belegt, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruht. Die Anlagen K 6 und B 1 wurden dort ber\u00fccksichtigt bzw. erw\u00e4hnt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ihr Inhalt verkannt wurde, sind nicht ersichtlich.<br \/>\nV.<\/p>\n<p>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden scheidet auch eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 19 GebrMG, 148 ZPO bis zur Erledigung des L\u00f6schungsverfahrens aus.<br \/>\nVI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nWeder der nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28.09.2015 noch die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze vom 09.10.2015 und vom 15.10.2015 (Kl\u00e4gerseite) sowie vom 12.10.2015 und 15.10.2015 (Beklagtenseite) begr\u00fcnden einen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die Schrifts\u00e4tze vom 28.09.2015, 09.10.2015 und 15.10.2015 enthalten keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag. Der Schriftsatz vom 12.10.2015 ist gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO versp\u00e4tet. Dar\u00fcber hinaus liegt das als Anlage B 8 eingereichte Dokument nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor, so dass eine Pr\u00fcfung bereits aus diesem Grund nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2476 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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