{"id":6201,"date":"2015-12-17T17:00:17","date_gmt":"2015-12-17T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6201"},"modified":"2016-08-18T10:14:14","modified_gmt":"2016-08-18T10:14:14","slug":"4c-o-6714-fahrzeugsteuereinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6201","title":{"rendered":"4c O 67\/14 &#8211; Fahrzeugsteuereinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2475<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Dezember 2015, Az.\u00a04c O 67\/14\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Beklagte zu 1)) bzw. Pr\u00e4sidenten (Beklagte zu 2)) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steuereinrichtungen in einem Fahrzeug, die mit einem halbautomatischen Getriebe verbunden und f\u00fcr dessen Bet\u00e4tigung vorgesehen sind, in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sind und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar sind, damit ein Gangwechsel stattfindet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Steuereinrichtung auch mit einer zus\u00e4tzli-chen Retarderbremse verbunden und zu deren Bet\u00e4tigung vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. November 2002 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Her-steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Ty-penbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Inter-netwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internet-adressen sowie der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 07. Mai 2004 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen haben (sofern nicht vorhanden: Kopien der Lieferscheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. (nur die Beklagte zu 1)) die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeug-nisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten;<\/p>\n<p>4. (nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend unter Ziffer I.1. be-zeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 246 XXX B 1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte ver-pflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen, die in der Zeit vom 09. November 2002 bis zum 06. Mai 2004 begangen wurden, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07. Mai 2004 began-genen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch ent-stehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., 3. und 4. in H\u00f6he von 950.000,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. in H\u00f6he von insgesamt 50.000,- sowie hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils DE 600 09 XXX T 2 des Europ\u00e4ischen Patents 1 246 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Die zugrunde liegende Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 21. Dezember 2000 und wurde am 09. Oktober 2002 durch das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 07. April 2004. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Steuereinrichtung in einem Fahrzeug. Der f\u00fcr den vor-liegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Steuereinrichtung (6) in einem Fahrzeug, die mit einem halbautomati-schen Getriebe verbunden und f\u00fcr dessen Bet\u00e4tigung vorgesehen ist, in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar ist und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar ist, damit ein Gangwechsel stattfindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung (6) auch mit einer zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbunden und zu deren Bet\u00e4tigung vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 4 sowie 7, 8 und 12 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene (verkleinerte) Zeichnung veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Figur 3 stellt eine Steuereinrichtung nach der Erfindung dar, die an einer Lenks\u00e4ule befestigt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) stellt her und vertreibt LKWs mit der Bezeichnung \u201eA B\u201c mit Steu-ereinrichtungen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte zu 1) ist die inl\u00e4ndische Vertriebstochter der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) pr\u00e4sentierte den LKW \u201eA B\u201c im Rahmen der Leistungsschau \u201eC 2014\u201c in D vom 25. September 2014 bis zum 02. Oktober 2014 auf ihrem Messe-stand und wurde dabei von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) unterst\u00fctzt. Die Beklagte zu 1) wies zudem gem\u00e4\u00df der Anlagen WKS 7 und WKS 8 auf die Pr\u00e4sentation des LKWs \u201eA B\u201c auf der Messe hin.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben wird die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 vorgelegte Photographie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die Kl\u00e4gerin mit Bezeichnungen versehen hat.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der obere Hebel zur Bet\u00e4tigung der optionalen Retarderbremsfunktion und zur manuellen Gangwahl sowie zum Wechsel zwischen dem manuellen und dem automatischen Modus eingesetzt werden kann, steuert der untere Hebel die Fahrprogramme D\/DM=Drive (Vorw\u00e4rtsfahrt), N=Neutral und R\/RM=Reverse (R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt). Der obere Hebel kann um die Lenks\u00e4ule herum aus der Retarder-Nullstellung, bei der keine Bremswirkung erzeugt wird, auf vier verschiedene Bremswirkungsgrade eingestellt werden, die \u2013 je weiter der Hebel im Uhrzeigersinn bewegt wird \u2013 eine gesteigerte Bremswirkung zur Verf\u00fcgung stellen. Ferner kann der Fahrer durch Zug oder Druck (parallel zur Lenks\u00e4ule) auf den oberen Hebel manuell die Getriebe\u00fcbersetzung w\u00e4hlen, wobei jeweils ein Ziehen an dem oberen Hebel das Getriebe einen Gang hoch schaltet (\u201eUP:GEAR+\u201c) und ein Dr\u00fccken des Hebels das Getriebe einen Gang runter schaltet (\u201eDN:GEAR-\u201c). Der ausgew\u00e4hlte Gang wird dann vom Getriebesteuerprogramm halbautomatisch (ohne dass der Fahrer eine Kupplung bet\u00e4tigen muss) eingelegt. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt der obere Hebel \u00fcber einen Druckknopf am \u00e4u\u00dferen Ende der Grifffl\u00e4che, mit welchem der Fahrer zwischen automatischer und manueller Gangwahl wechseln kann (\u201eA\/M\u201c).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe in D angeboten. Sie behauptet hierzu, unter den Besuchern der Messe C 2014 habe sich unter anderem Herr E von der in F ans\u00e4ssigen G GmbH befunden, der Photographien von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gefertigt habe (vgl. Anlage WKS 15).<br \/>\n\u00dcberdies mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepa-tentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Unter den Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c seien der automatische Gangwechsel und der manuelle Gangwechsel zu fassen. Diese k\u00f6nnen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem oberen Hebel eingestellt werden. Die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung, n\u00e4mlich der manuellen Funktionsstellung, f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar, da durch ein Ziehen an dem oberen Hebel das Getriebe einen Gang hoch (\u201eUP:GEAR+\u201c) und durch ein Dr\u00fccken des Hebels das Getriebe einen Gang runter (\u201eDN:GEAR-\u201c) geschaltet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, er-satzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Beklagte zu 1) bzw. Pr\u00e4sidenten (Beklagte zu 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steuereinrichtungen in einem Fahrzeug, die mit einem halbautomatischen Getriebe verbunden und f\u00fcr dessen Bet\u00e4tigung vorgesehen sind, in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sind und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar sind, damit ein Gangwechsel stattfindet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Steuereinrichtung auch mit einer zus\u00e4tzli-chen Retarderbremse verbunden und zu deren Bet\u00e4tigung vorgesehen ist (Anspruch 1);<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.11.2002 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Her-steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Ty-penbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Inter-netwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internet-adressen sowie der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 07.05.2004 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen haben (sofern nicht vorhanden: Kopien der Lieferscheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten be-findlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten;<\/p>\n<p>2. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 246 XXX B 1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckga-be der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4qui-valents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Ver-sendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>III. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten Handlungen, die in der Zeit vom 09.11.2002 bis zum 06.05.2004 begangen wurden, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07.05.2004 began-genen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch ent-stehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil DE 600 09 XXX des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 246 XXX B 1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00fcgen die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Ein deliktisches Handeln sei nicht gegeben, da der LKW \u201eA B\u201c weder f\u00fcr den deutschen noch f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt vorgesehen sei. Unerheblich sei, dass die Beklagte zu 2) den LKW \u201eA B\u201c im Rahmen der Leistungsschau \u201eC 2014\u201c in D pr\u00e4sentiert habe, da weder Verkaufsangebote noch Verkaufsprospekte f\u00fcr das betreffende Modell verbreitet oder verteilt worden seien. Zudem sei von den Mitarbeitern vor Ort kommuniziert worden, dass der betreffende LKW nicht in Deutschland erh\u00e4ltlich sei. Ein deliktisches Handeln der Beklagten zu 1) scheide aus, da diese nicht Ausstellerin auf der Messe war. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten, soweit am Verkaufsstand Mitarbeiter der Beklagten zu 1) anwesend waren, diese sich nicht an der Pr\u00e4sentation des B beteiligt, keine Angaben zum Fahrzeug gemacht und kein Werbematerial zu diesem verteilt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, unter dem Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c seien die Fahrprogramme R=r\u00fcckw\u00e4rts, N=neutral und D=Fahrt (Drive) zu verstehen und beziehen sich insoweit auf die Abs\u00e4tze [0023] und [0025] sowie auf den Unteranspruch 5 des Klagepatents. Unter der \u201eGangwechsel-Funktionssstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt\u201c seien die Stellungen \u201eD\u201c oder \u201eDM\u201c zu verstehen, die durch den unteren Hebel gesteuert werden. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent in dem Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19. November 2015 durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. November 2015 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) \u00f6rtlich als auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) \u00f6rtlich und international zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche und bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) auch die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus \u00a7 32 ZPO. Danach ist f\u00fcr Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit ist erforderlich, dass der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, 30. Auflage, \u00a7 32, Rn. 19). Darauf, ob positiv festgestellt werden kann, dass die schl\u00fcssig vorgetragenen Handlungen tats\u00e4chlich begangen wurden, kommt es im Rahmen der Pr\u00fcfung der Zust\u00e4ndigkeit nicht an.<\/p>\n<p>Im Patentverletzungsverfahren bedeutet dies, dass die \u00f6rtliche und gegebenenfalls auch die internationale Zust\u00e4ndigkeit dann gegeben sind, wenn eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr einer Handlung im Sinne des \u00a7 9 PatG im Bezirk des angerufenen Gerichts besteht. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin solche Tatsachen bez\u00fcglich beider Beklagten schl\u00fcssig vorgetragen, und zwar im Hinblick auf ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG.<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit den Geschehnissen auf der C, die im Jahr 2014 in D stattgefunden hat. Der diesbez\u00fcgliche Vortrag der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet nicht nur ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (A B) auf der Messe selbst, sondern auch in Nordrhein-Westfalen, mithin im Bezirk des angerufenen Gerichts.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 195; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. \u00a7 9 Rn. 52). Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (K\u00fchnen, a.a.O. Rn 200; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O. \u00a7 9 Rn. 54). Ma\u00dfgeblich ist nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach einem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Genau dies geschieht jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG aus-reicht (vgl. insgesamt OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, I-15 U 19\/14, Rn. 50 ff.).<\/p>\n<p>Nach dem schl\u00fcssigen Kl\u00e4gervortrag haben beide Beklagten die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform auf der C 2014 im patentrechtlichen Sinne angeboten. Denn die Be-klagte zu 2) hat als Standmieterin, unterst\u00fctzt von Mitarbeitern der Beklagten zu 1), auf ihrem Stand auf der Messe C 2014 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausge-stellt, und zwar ohne in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he dazu einen Hinweis vorzusehen, nach dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht f\u00fcr den deutschen Markt angeboten werde. Der Hinweis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb Europas vertrieben werde, umfasst keine Angaben zu einem m\u00f6glichen k\u00fcnftigen Vertrieb in Deutschland. Zudem hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt, dass es sich bei dieser Messe nicht um eine reine Leistungsschau handelt, sondern jedenfalls auch um eine Verkaufsmesse. Soweit die Beklagten vortragen, soweit am Verkaufsstand Mitarbeiter der Beklagten zu 1) anwesend waren, h\u00e4tten diese sich jedenfalls nicht an der Pr\u00e4sentation des B beteiligt, keine Angaben zum Fahrzeug gemacht und kein Werbematerial zu diesem verteilt, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt offen, welche Aufgaben die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) konkret wahrgenommen haben und wie die Arbeitsteilung ausgestaltet war. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht doch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Fragen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beantwortet haben. Jedenfalls haben sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht deutlich von dem Angebot distanziert, so dass der Eindruck erweckt wurde, die Beklagte zu 1) sei auch an einem etwaigen Vertrieb des B beteiligt. Dar\u00fcber hinaus wies die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df der Anlagen WKS 7 und WKS 8 selbst auf die Pr\u00e4-sentation des LKWs \u201eA B\u201c auf der Fachmesse hin.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gervortrag im Zusammenhang mit dem Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C 2014 begr\u00fcndet auch eine Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts, das in Patentstreitsachen f\u00fcr Handlungen, die in Nordrhein-Westfalen begangen wurden, zust\u00e4ndig ist. Denn in F\u00e4llen des Angebotes befindet sich der Begehungsort der unerlaubten Handlung sowohl am Absende- als auch am Empfangsort (K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 885). Im Falle der Einschaltung einer Mit-telsperson kann sich der Empfangsort am Sitz des Gesch\u00e4ftsherrn befinden, auf dessen wirtschaftliche Entscheidung mit dem Angebot eingewirkt werden soll (K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 889). Damit im Prozess ein weiterer inl\u00e4ndischer Angebotsort angenommen werden kann, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die vom Kl\u00e4ger vorzutragen sind (K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 891). Diesen Anforderungen ist vorliegend gen\u00fcge getan. Denn die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig dargelegt, dass eine Vielzahl von Personen aus NRW die C 2014 besucht hat. Darunter befand sich der Zeuge E von der in F ans\u00e4ssigen G GmbH, welcher im Rahmen der Beweisaufnahme sowohl seine Anwesenheit auf der C best\u00e4tigt hat als auch den Umstand, dass er die als Anlage WKS 15 vorgelegten Photographien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gefertigt hat. Er bekundete \u00fcberdies, dass er sich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform interessiert hat.<br \/>\nDass die Beklagten auf der Messe bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Prospektmaterial verteilt haben sollen und Interessenten auf Nachfrage haben erkl\u00e4ren lassen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt, \u00e4ndert nichts daran, dass der Betrachter, der sich bei einem Messerundgang \u00fcber die Angebote der anwesenden Aussteller interessiert, den Eindruck erh\u00e4lt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei, wie die weiteren am Stand der Beklagten zu 2) ausgestellten Fahrzeuge, auch f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt. Es fehlte an einem deutlichen Hinweis in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der f\u00fcr jedermann sichtbar war \u2013, nach dem diese nicht f\u00fcr den deutschen Markt angeboten werde. Der Umstand, dass der Zeuge E Photographien von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gefertigt hat, dokumentiert, dass jedenfalls die M\u00f6glichkeit bestand, dieses Fahrzeug auch am Sitz seines Arbeitgebers n\u00e4her zu diskutieren und \u00dcberlegungen hinsichtlich eines gesch\u00e4ftlichen Kontakts anzustellen. Dies gen\u00fcgt nach den vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tzen den Anforderungen an einen (zweiten) Empfangsort des Angebots der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne von \u00a7 9 PatG.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Steuereinrichtung in einem Fahrzeug.<\/p>\n<p>Einleitend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass, damit sich der Fahrer eines Fahrzeuges auf die Stra\u00dfe konzentrieren kann, m\u00f6glichst viele Steuerungen und Funktionen am oder nahe dem Lenkrad angeordnet sein sollten.<\/p>\n<p>Eine der vom Fahrer h\u00e4ufig benutzten Steuerungen ist der Gangw\u00e4hlhebel. Aus dem Stand der Technik ist ein Gangw\u00e4hlhebel f\u00fcr ein halbautomatisches Getriebe bekannt. Der Hebel kann in L\u00e4ngsrichtung des Fahrzeugs bewegt werden, um mehrere Funktionsstellungen einzustellen. Die Stellungen sind vorgesehen f\u00fcr manuelle Gangwahl (M), automatische Gangwahl (A), neutral (N) und R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt (R). In den Stellungen M und A kann der Hebel f\u00fcr Gangwechsel rechtwinklig zur L\u00e4ngsrichtung des Fahrzeuges bewegt werden. Der Hebel ist \u00fcblicherweise neben dem Fahrersitz, oberhalb des Motortunnels angeordnet. Dies bedeutet, dass der Fahrer eine Hand vom Lenkrad wegnehmen muss, um den Gangw\u00e4hlhebel zu bet\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Viele Schwerfahrzeuge sind mit einer hydraulischen Zusatzbremse ausger\u00fcstet, die mit dem Getriebe verbunden ist, einem sogenannten Retarder, wie er aus der EP 0 507 745 bekannt ist. Ein Retarder besteht aus zwei in einem Geh\u00e4use angeordneten Fl\u00fcgelr\u00e4dern, von denen eines befestigt ist und das andere sich mit einer der Geschwindigkeit des Fahrzeugs proportionalen Drehzahl dreht. Durch Hineinpumpen von Hydraulik\u00f6l in den engen Spalt zwischen den Fl\u00fcgelr\u00e4dern entsteht ein Widerstand, der ein Bremsmoment auf die Antriebswellen aus\u00fcbt. Die Bremswirkung des Retarders wird vom Fahrer mittels eines Hebels gesteuert, der in bestimmten Anwendungen allm\u00e4hlich zum Fahrer hin gezogen werden kann, wodurch die Bremswirkung in dem Ma\u00df zunimmt, wie der Hebel sich dem Fahrer n\u00e4hert. Eine \u00fcbliche Anordnung dieses Hebels ist auf dem Instrumentenbrett. Diese zwingt den Fahrer, seinen Arm zu heben, um den Hebel zu erreichen, wenn er ihn benutzen m\u00f6chte. Diese Bewegung kann als unbequem und schwierig empfunden werden und somit dazu beitragen, dass der Retarder nicht im w\u00fcnschenswerten Ausma\u00df benutzt wird. Es gibt auch Retarderhebel, die am Lenkrad angeordnet sind. Es wird vom dem Klagepatent als w\u00fcnschenswert angesehen, auch den Gangw\u00e4hlhebel am Lenkrad anzuordnen. Ein Problem beim Verlagern mehrerer Steuerungen und Hebel auf das Lenkrad, wo beispielsweise Blinker- und Scheibenwischerhebel schon angeordnet sind, besteht darin, dass der Bereich eng best\u00fcckt und somit nicht leicht zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Die EP 0 875 698 B 1 zeigt einen Getriebeschalthebel, der mit zus\u00e4tzlichen Kn\u00f6pfen zum Bet\u00e4tigen der Motorbremse ausgebildet ist. Als M\u00f6glichkeit wird auch die Bet\u00e4tigung eines Retarders \u00fcber die Schaltkn\u00f6pfe erw\u00e4hnt. Der Hebel wird als herk\u00f6mmlicher Schalthebel angeordnet, der von der Fahrerhand mit den vorstehend geschilderten Nachteilen umgriffen wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Ab-satz [0005] des Klagepatents), die genannten Nachteile zu beseitigen und eine neue multifunktionale Steuereinrichtung zu schaffen, die sowohl den Gangw\u00e4hlhebel wie den Retarderhebel ersetzt, wodurch sich eine gr\u00f6\u00dfere Fahrsicherheit und eine bessere Ergonomie f\u00fcr den Fahrer ergeben.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 eine Steuereinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Steuereinrichtung in einem Fahrzeug;<\/p>\n<p>2. die Steuereinrichtung ist mit einem halbautomatischen Getriebe ver-bunden und f\u00fcr dessen Bet\u00e4tigung vorgesehen;<\/p>\n<p>3. die Steuereinrichtung ist in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar;<\/p>\n<p>4. die Steuereinrichtung ist in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar, damit ein Gangwechsel stattfindet;<\/p>\n<p>5. die Steuereinrichtung ist auch mit einer zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbunden und zu deren Bet\u00e4tigung vorgesehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des An-spruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 in Streit, so dass sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 3 sieht vor, dass die Steuereinrichtung in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten versteht das Klagepatent unter dem Begriff der \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c den automatischen und manuellen Gangwechsel und nicht \u2013 wie die Beklagten meinen &#8211; die Fahrprogramme R=r\u00fcckw\u00e4rts, N=neutral und D=Fahrt (Drive).<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst definiert den Begriff der Gangwechselfunktionsstellung nicht ausdr\u00fccklich. Das Klagepatent verwendet erstmals in Absatz [0002] den Begriff \u201eFunktionsstellungen\u201c. Dort hei\u00dft es: \u201eDer Hebel kann in L\u00e4ngsrichtung des Fahrzeugs bewegt werden, um mehrere Funktionsstellungen einzustellen. Die Stellungen sind vorgesehen f\u00fcr manuelle Gangwahl (M), automatische Gangwahl (A), neutral (N) und R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt (R). In den Stellungen M und A kann der Hebel f\u00fcr Gangwechsel rechtwinklig zur L\u00e4ngsrichtung des Fahrzeugs bewegt werden.\u201c. Auch nimmt der Absatz [0002] Bezug auf verschiedene Gangwahl-M\u00f6glichkeiten. In den Abs\u00e4tzen [0016] bis [0018] wird auf den Stand der Technik Bezug genommen, welcher in Figur 1 der Klagepatentschrift zeichnerisch wiedergegeben ist. Dieser zeigt einen an der Mittelkonsole lenkradfern angeordneten Schalthebel zur Auswahl verschiedener Gangwechsel (vgl. Abs. [0016]). In diesem Zusammenhang wird ausgef\u00fchrt, dass der Fahrer dann das gew\u00fcnschte Fahrprogramm ausw\u00e4hlt, n\u00e4mlich manuell (M), automatisch (A), neutral (N) und r\u00fcckw\u00e4rts(R). In Abs. [0017] hei\u00dft es a.E. dann weiter, dass um heraus- oder herunter zu schalten der Hebel nach links bzw. nach rechts quer zur L\u00e4ngsrichtung des Fahrzeugs bewegt wird. \u201eEin Gangwechsel ist unabh\u00e4ngig vom eingestellten Fahrprogramm (R, N, A oder M) m\u00f6glich.\u201c<\/p>\n<p>Dem in Bezug genommenen und beschriebenen Stand der Technik entnimmt der Fachmann, dass der Schalthebel in allen, in Fahrtrichtung hintereinander angeordneten Stellungen (R, N, A und M) eine Gangwechselbet\u00e4tigung (quer zur Fahrtrichtung) zum Hochschalten oder Herunterschalten (+ oder -) vorsieht. Hieraus erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass mit dem Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c im Sinne der Erfindung nach dem Klagepatent verschiedene Stellungen gemeint sein k\u00f6nnen, die verschiedene Funktionen haben und innerhalb dieser jeweiligen Funktionsstellung ein Gangwechsel m\u00f6glich ist. Dies ist sowohl bei der manuellen als auch bei der automatischen Gangwahl der Fall.<\/p>\n<p>Es soll mit dem Merkmal 3 \u2013 wie auch Merkmal 4 \u2013 erreicht werden, dass der Hebel zun\u00e4chst in eine Gangwechsel-Funktionsstellung versetzt wird, in der eine Vorw\u00e4rtsfahrt erfolgen kann, bevor der Hebel dann zum Gangwechsel selbst bet\u00e4tigt werden kann. Dabei wird im Anspruch 1 des Klagepatentes gerade nicht festgelegt, dass die Gangwechselfunktionsstellung zwingend eines der 3 von z.B. 5 der in Figur 1 gezeigten, m\u00f6glichen Fahrprogramme betreffen muss. Merkmal 3 spricht insoweit lediglich von mehreren Gangwechsel-Funktionsstellungen. Die Fahrprogramme R, N und D sind erst Gegenstand des abh\u00e4ngigen Anspruchs 5. Dies hat zur Folge, dass Anspruch 1 auch andere Ausf\u00fchrungen umfasst, n\u00e4mlich solche bei denen die Auswahl zwischen der Gangwechselfunktionsstellung \u201emanuell\u201c und der Gangwechselfunktionsstellung \u201eautomatisch\u201c erfolgen kann, wobei in mindestens einer eine Vorw\u00e4rtsfahrt erfolgen kann (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Soweit der Absatz [0023] des Klagepatents auf den Begriff Fahrstellung Bezug nimmt, ist dies erkennbar etwas anderes, n\u00e4mlich die Einstellung, wie gefahren wird, mithin, ob r\u00fcckw\u00e4rts, neutral oder vorw\u00e4rts und steht der obigen Auslegung nicht entgegen. Denn die einzelnen beschriebenen Programme: vorw\u00e4rts, r\u00fcckw\u00e4rts usw. stellen danach die Fahrstellungen dar, nicht indes die Gangwechsel. Soweit es im Absatz [0025] des Klagepatents hei\u00dft: \u201e[..] um jedes beliebige der Fahrprogramme (R\u00fcckw\u00e4rts, Neutral und Fahrt) zu w\u00e4hlen. Wenn das Fahrprogramm gew\u00e4hlt ist, wird zwischen manuell und automatisch umgeschaltet, indem auf das Ende des Hebels (14) gedr\u00fcckt wird. Da das Umschalten zwischen manuell und automatisch der h\u00e4ufigste Fahrprogrammwechsel ist, wird der drehbare Abschnitt (13) verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig selten verwendet.\u201c, zeigt dies nur, dass das Umschalten zwischen manuell und automatisch erfolgt, wenn das Fahrprogramm gew\u00e4hlt ist, steht dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis jedoch nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der obigen Auslegung steht \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; auch nicht entgegen, dass es in dem Patentanspruch 5 hei\u00dft: \u201eSteuereinrichtung nach Patentanspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (6) einen Abschnitt (13,18) umfasst, der um die L\u00e4ngsachse des Hebels drehbar ist, um gew\u00fcnschte Gangwechsel-Funktionsstellungen einzustellen, und dass dieser Abschnitt (13,18) schrittweise in mindestens eine R\u00fcckw\u00e4rtsstellung, eine neutrale Stellung und eine Fahrstellung gedreht werden kann.\u201c. Dem Anspruch 5 kann nicht \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 entnommen werden, dass mit dem Begriff Gangwechsel-Funktionsstellungen allein die Fahrprogramme R=r\u00fcckw\u00e4rts, N=neutral und D=Fahrt (Drive) im Rahmen des Automatikbetriebes gemeint sind. Denn aus den Abs\u00e4tzen [0028] und [0030] des Klagepatent ergibt sich, dass das Klagepatent mit \u201eFahrstellung\u201c nicht allein das Fahrprogramm D=Fahrt (Drive) meint, sondern auch Manuell oder Automatisch. Denn in Absatz [0028] hei\u00dft es: \u201eDer erste (18) dient zum Einstellen des gew\u00e4hlten Fahrprogramms (R\u00fcckw\u00e4rts, Neutral, Manuell oder Automatisch).\u201c. Auch in Absatz [0030] hei\u00dft es: \u201e[\u2026] in vier Stellungen (R\u00fcckw\u00e4rts, Neutral, Manuell und Automa-tisch\u201c. Vielmehr nimmt Anspruch 5 des Klagepatents allein auf die Fahrprogramme R, N und D Bezug, schlie\u00dft aber nicht auch andere Fahrprogramme aus, so dass dem nicht entgegensteht, dass Anspruch 1 auch andere Fahrprogramme erfasst.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen die \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c automatischer Gangwechsel und manueller Gangwechsel mit dem oberen Hebel eingestellt werden, so dass das Merkmal 3. verwirklicht ist.<br \/>\nb)<br \/>\nAuch erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Wei-se.<\/p>\n<p>Merkmal 4) sieht vor, dass die Steuereinrichtung in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar ist, damit ein Gangwechsel stattfindet.<\/p>\n<p>Demnach ist gem\u00e4\u00df der obigen Auslegung erforderlich, dass die Steuereinrichtung zumindest im manuellen oder aber im Automatikbetrieb derart in Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4-tigt werden kann, dass ein Gangwechsel stattfindet. Soweit die Beklagten dem ent-gegen setzen, unter der \u201eGangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt\u201c seien die Stellungen \u201eD\u201c oder \u201eDM\u201c zu verstehen, die durch den unteren Hebel (Hebel 2) gesteuert werden, greift dies zu kurz, wie die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zeigen.<\/p>\n<p>Die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung, n\u00e4mlich der manuellen Funktionsstellung, f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt derart bet\u00e4tigbar, das ein Gangwechsel stattfindet, da durch ein Ziehen an dem oberen Hebel das Getriebe einen Gang hoch (\u201eUP:GEAR+\u201c) und durch ein Dr\u00fccken des Hebels das Getriebe einen Gang runter (\u201eDN:GEAR-\u201c) geschaltet werden kann.<br \/>\nIII.<br \/>\nAus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Kla-geanspr\u00fcche wie folgt:<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt haben. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten dies bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). F\u00fcr die Zeit nach Offenlegung schulden die Beklagten f\u00fcr die unmittelbare Patentverletzung Entsch\u00e4digung nach Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG zum R\u00fcckruf und Vernichtung der im Tenor n\u00e4her beschriebenen Erzeugnisse verpflichtet. Ein Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse besteht &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin beantragt &#8211; hinsichtlich ab dem 30. April 2006 vertriebener Erzeugnisse.<br \/>\nIV.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bun-desgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurz-nachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Par-teien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndi-gen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfah-rens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist des-halb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentschei-dung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fach-kundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von den Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.<br \/>\n1.<br \/>\nIm Hinblick auf die DE 44 46 XXX A1 (Anlage CC 13.1, nachfolgend D1) D1 besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieser der Neuheit der Lehre nach dem Klagepatent entgegen steht. Die D1 bezieht sich auf ein vollautomatisches Getriebe. Sie betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zur Beeinflussung von Schaltpunkten in Abh\u00e4ngigkeit von eingeschalteten Motorbremsprogrammen, wobei dieses Verfahren bei einem vollautomatischen Getriebe zum Einsatz kommt, das selbstt\u00e4tig Schaltvorg\u00e4nge zu den festgelegten Schaltpunkten ausf\u00fchrt (s. Seite 2, Zeilen 28-33 der D1). Auf Seite 2, Zeile 68 bis Seite 3, Zeile 3 wird ausgef\u00fchrt: \u201eDas im Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgesehene Schaltsystem umfasst ein manuell bet\u00e4tigtes Kupplungsservoger\u00e4t f\u00fcr Start und Stopp, hat jedoch kein automatisches Kupplungsservoger\u00e4t, aber die Erfindung kann auch bei Systemen mit automatischer Kupplung zur Anwendung kommen.\u201c. Dem Argument der Beklagten, dass dem Fachmann dabei klar sei, dass durch die Formulierung \u201eSysteme mit automatischer Kupplung\u201c ein halbautomatisches Getriebe beschrieben ist, ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten.<br \/>\nEs fehlt indes an einer Offenbarung einer einzigen integrierten, vom Fahrer mecha-nisch bedienbaren Steuereinrichtung, die das Klagepatent voraussetzt. Vielmehr zeigt die Fig. 1 der Anlage D1 eine Steuervorrichtung f\u00fcr das Getriebe (Steuervor-richtung 25) sowie eine Steuervorrichtung f\u00fcr den Retarder (Steuervorrichtung 61). Diese sind getrennt voneinander angeordnet. Zwar sind beide Steuervorrichtungen mit dem Mikroprozessor 12 signaltechnisch gekoppelt, jedoch handelt es sich bei der Vorrichtung 12 nicht um eine Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatentes, die sowohl unmittelbar in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar (Merkmal 4) als auch in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt unmittelbar bet\u00e4tigbar ist (Merkmal 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die EP 0 875 698 A1 (Anlage CC 13.2, nachfolgend D2, welche in deutscher \u00dcbersetzung als DE 698 06 680 T2 (Anlage CC 13.2a, nachfolgend: D2a)) vorgelegt wurde, begr\u00fcndet auch keinen Anlass zur Aussetzung.<br \/>\nDie D2 offenbart einen Getriebeschalthebel, der mit zus\u00e4tzlichen Kn\u00f6pfen zum Bet\u00e4tigen einer Motorbremse ausgebildet ist. Als M\u00f6glichkeit wird auch die Bet\u00e4tigung eines Retarders \u00fcber die Schaltkn\u00f6pfe erw\u00e4hnt. Zur Art des Getriebes wird in der D2 ausgef\u00fchrt, dass der Gangschalt-\/Gangw\u00e4hlhebel \u00fcblicherweise in manuellen oder halbautomatischen Getrieben Verwendung findet, dieser jedoch auch bei automatischen Getrieben Verwendung findet (Anlage CC 13.2a, Seite 10, Zeile 13 ff.).<br \/>\nNicht offenbart werden indes die Merkmale, welche die Gangwechsel-Funktionsstellungen betreffen (Merkmal 3 und 4). Soweit die Beklagten meinen, dass der Fachmann diese mitlese und dies unter Verweis auf die Anlage CC 14 erfolgt, welche u.a. ein halbautomatisches Getriebe im Pkw-Bereich, H, beschreibt, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das zugunsten der Beklagten unterstellte Wissen eines Fachmannes aus dem Pkw-Bereich auf die vorliegende Offenbarung der D2 \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nLetztlich rechtfertigt auch die Offenbarung der DE 693 12 462 T2 (Anlage CC 13.4, nachfolgend D4) keine Aussetzung des Rechtsstreits.<br \/>\nDie D4 offenbart einen Getriebesteuerhebel 100, der als Steuereinrichtung mit einem (nicht veranschaulichten) Fahrzeuggetriebe \u201ebetriebsm\u00e4\u00dfig\u201c verbunden ist (D4, S. 5 Abs. 2) und dazu verwendet werden kann, bei Fahrzeugen, die ein manuelles, ein automatisches oder ein teilautomatisches Getriebe aufweisen, G\u00e4nge auszuw\u00e4hlen (D4, S. 6 Abs. 4). Der Getriebesteuerhebel tr\u00e4gt ferner einen Schalter 18 zur Steuerung eines Motorbremssystems (D4, S. 8 Abs. 3).<br \/>\nNicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist jedoch die in dem Merkmal 5 des An-spruchs 1 des Klagepatents beschriebene Retarderbremse. In der D4 wird zwar auf S. 2, Abs. 4 beschrieben: \u201eBei einem anderen Beispiel eines Motorbremssystems wird das Motor\u00f6l in eine Turbine geleitet, die als eine hydraulische Bremse gegen das Schwungrad des Motors wirkt, wonach das \u00d6l an eine Stelle zur K\u00fchlung abge-leitet wird.\u201c. Weiter hei\u00dft es auf S. 3 Abs. 2 der D4: \u201eDer hier verwendete Begriff \u201eMo-torbremssystem\u201c beinhaltet jedes durch Schalter manuell bet\u00e4tigbare System, das dazu dient, das Fahrzeug zu bremsen, unabh\u00e4ngig davon, ob es an dem Motor oder an einer anderen Stelle des Antriebsstrangs des Fahrzeugs angeordnet ist, mit von den Fahrzeugradbremsen getrennter Funktion zur Unterst\u00fctzung der Radbremsen bspw. beim Bremsen bei Bergabfahrt [&#8230;]\u201c. Im Vergleich hierzu f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0003] des Klagepatents aus: \u201eEin Retarder besteht aus zwei in einem Ge-h\u00e4use angeordneten Fl\u00fcgelr\u00e4dern, von denen eines befestigt ist und das andere sich mit einer der Geschwindigkeit des Fahrzeugs proportionalen Drehzahl dreht. Durch Hineinpumpen von Hydraulik\u00f6l in den engen Spalt zwischen den Fl\u00fcgelr\u00e4dern entsteht ein Widerstand, der ein Bremsmoment auf die Antriebswellen aus\u00fcbt.\u201c.<br \/>\nDass es sich bei dem in D4 offenbarten Motorbremssystem um eine Retarderbremse im Sinne des Klagepatentes handelt, ist nicht zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin hat dies schrifts\u00e4tzlich in Abrede gestellt. Weitere Darlegungen der Beklagten anhand welcher sich ergeben k\u00f6nnte, dass es sich bei dem in der D4 offenbarten Motorbremssystem um eine Retarderbremse handelt, erfolgten weder im hiesigen Rechtsstreit noch in den das Nichtigkeitsverfahren betreffenden Schrifts\u00e4tzen. Insoweit vermag die Kammer nicht zu beurteilen, aus welchem Grund die in der D4 offenbarte Motorbremse eine Retarderbremse im Sinne des Klagepatentes offenbart.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagten sich weiterhin auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit berufen und insoweit eine Kombination der Dokumente D2 mit D4, der WO 97\/13651 A1 (D5), DE 198 22 860 A1 (D6) und WO 96\/32299 A1 (D7) heranziehen, ist nicht zu erkennen, welche Veranlassung einer Fachmann gehabt haben soll, die entsprechenden Dokumente miteinander zu kombinieren.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- Eur festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2475 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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