{"id":6199,"date":"2015-12-22T17:00:02","date_gmt":"2015-12-22T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6199"},"modified":"2016-08-18T10:10:35","modified_gmt":"2016-08-18T10:10:35","slug":"4c-o-6615-koronarstent-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6199","title":{"rendered":"4c O 66\/15 &#8211; Koronarstent II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2474<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Dezember 2015, Az.\u00a04c O 66\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der A-Gruppe, die sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Gef\u00e4\u00dfprothesen besch\u00e4ftigt. Zu ihrem Produktportfolio geh\u00f6ren insbesondere auch sogenannte Koronarstents zur Behandlung von Verengungen der Herzkranzgef\u00e4\u00dfe sowohl in der Form reiner Metall-Stents (\u201ebare metal stents\u201c) als auch in der Form Medikamente freisetzender Stents (\u201edrug-eluting stents\u201c), die sie u.a. unter den Produktbezeichnungen \u201eB\u201c und \u201eC\u201c vertreibt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df Lizenzvereinbarung vom 1. Januar 2013 (Anlage AR 2) ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin f\u00fcr den deutschen Teil des Patents EP 2 311 XXX (im Folgenden \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c) betreffend einen Stent mit spiralen Elementen. Das Verf\u00fcgungspatent wurde in englischer Verfahrenssprache am 11. Dezember 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der US 254688 und als Teilanmeldung des EP 1 341 XXX vom 11. Dezember 2000 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 20. April 2011. Die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 20. Oktober 2010 in Deutschland unter dem Aktenzeichen DE 601 43 XXX.X ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Auf den u.a. von der Konzernmutter der Verf\u00fcgungsbeklagten erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 30. September 2015 (Anlage AR 23a) das Verf\u00fcgungspatent in ver\u00e4nderter Form aufrecht erhalten. Eine Fassung des Verf\u00fcgungspatents in aufrechterhaltener Form liegt vor als Anlage AR 9 sowie in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage AR 10.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 hat die die D Corporation Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt (Anlage AG 12).<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der aufrechterhaltenen Fassung in deutscher \u2013 von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegter \u2013\u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eBallon-expandierbarer Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind, und jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschlie\u00dft, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl von linearen Abschnitten hat, wobei die Anzahl genau f\u00fcnf ist, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und allgemein einer S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt und eine Anzahl von linearen Abschnitten hat, wobei (die) Anzahl genau drei ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln; dass die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln; und dass die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln; und dass besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen.\u201c<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Verf\u00fcgungspatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine dreidimensionale Ansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Stents in nicht expandiertem Zustand. Figur 2 zeigt eine zweidimensionale Ansicht eines ausgebreiteten Ausschnitts des Umfangs des Stents aus Figur 1. Figur 3 bildet einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt von Figur 2 ab.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 5 zeigt einen Ausschnitt eines ersten umlaufenden Elements bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, die nachfolgend ebenfalls verkleinert eingeblendete Figur 6 zeigt einen Teil eines zweiten umlaufendes Elements einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten geh\u00f6ren zu der international ebenfalls auf dem Gebiet der Medizintechnik t\u00e4tigen D-Gruppe mit Sitz in Japan. Die D-Gruppe entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Medizinprodukte, u.a. Koronarstentsysteme. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist die deutsche Niederlassung des D-Konzerns und wird auf der Webseite www.D-europe.com auch als \u201eVertriebsniederlassung\u201c bezeichnet. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) betreibt unter der Adresse der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ein \u201eLiaison Office\u201c der \u201eE\u201c und wird auf der Webseite www.D-europe.com in den Rubriken \u201eD Europe Headquarters &amp; Business Units\u201c und \u201eEuropean Manufacturing &amp; Distribution\u201c aufgef\u00fchrt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten haben im Jahre 2015 vertrieben und vertreiben auch gegenw\u00e4rtig in Deutschland Stent-Tr\u00e4ger-Systeme mit den Produktbezeichnungen \u201eF\u00ae\u201c und \u201eG\u00ae\u201c in verschiedenen L\u00e4ngen und Gr\u00f6\u00dfen (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Die Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist unabh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe identisch. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich nur dadurch, dass die \u201eG\u00ae\u201c-Stents zus\u00e4tzlich eine Beschichtung mit dem Wirkstoff \u201eSirolismus\u201c aufweisen, weshalb sie auch mit dem Zusatz \u201eDES\u201c (\u201edrug eluting stent\u201c) zur Produktbezeichnung vertrieben werden.<br \/>\nDer Konzern der Beklagten hat zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Studien \u201eH\u201c und \u201ee-G\u201c erstellt, die die Verf\u00fcgungsbeklagten zu Werbezwecken nutzen und deren Ergebnisse im Rahmen der Kardiologie-Fachveranstaltung I in J im Mai 2014 vorgestellt wurden (Anlage AR-I-11 und Anlage AR I-13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in seiner aufrechterhaltenen Fassung unmittelbar. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Soweit Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents voraussetze, dass die ersten und zweiten umlaufenden Segmente jeweils lineare Abschnitte aufweisen, reiche es aus wenn sich der Abschnitt insgesamt als \u201el\u00e4nglich\u201c darstelle; eine mathematisch exakt gerade Form und geometrisch exakte Abmessungen m\u00fcssten die \u201elinearen\u201c Abschnitte nicht aufweisen. Dies ergebe sich zun\u00e4chst aus dem sprachlichen Verst\u00e4ndnis des englischen Begriffs \u201elinear\u201c, der mit \u201elinienf\u00f6rmig\u201c, \u201ean eine Linie angelehnt\u201c \u00fcbersetzt werden m\u00fcsse. In den Figuren 5 und 6 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigten die linearen Abschnitte der Segmente mit drei Streben (412) und der Segmente mit f\u00fcnf Streben (320) nicht blo\u00df mathematisch gerade Teilbereiche, sondern auch jeweils einen leicht gebogenen Bereich am oberen Ende. Zudem erkenne der Fachmann, der sich mit dem Design von Stents besch\u00e4ftige, dass es Zweck und Wesen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei, ein Stentdesign vorzuschlagen, das im Kontext eines Blutgef\u00e4\u00dfes bestimmte Vorteile im Expansions- und Flexibilit\u00e4tsverhalten aufweise. Diese w\u00fcrden unter anderem dadurch erreicht, dass mit dem Merkmal \u201elinear\u201c jeweils ein l\u00e4nglicher Teilbereich bezeichnet werde, der sich bei der Expansion (wenn \u00fcberhaupt) nur wenig verforme, aber seine Lage durch Rotation ver\u00e4ndern k\u00f6nne. Dadurch nehme der lineare Teilbereich an einem Ziehharmonika-Effekt teil, der einerseits die Expansion des Stents im K\u00f6rper erm\u00f6gliche, andererseits im zusammengepressten Zustand f\u00fcr eine m\u00f6glichst starke Zusammenfaltung sorge. Auf eine mathematisch-genaue Geradheit der \u201elinearen\u201c Teilbereiche komme es hierf\u00fcr jedoch nicht an. Der Kern der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent sei die Kombination von Ringen und einer Faltung der Streben zu einer Doppelhelix, die von Ring zu Ring angelegt sei. Der Fachmann erkenne dabei, dass die Anzahl der Faltungen der Helices mit einer bestimmten Anzahl l\u00e4nglicher Abschnitte und \u201eGelenken\u201c f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wesentlich sei, nicht jedoch eine exakte Geradheit der l\u00e4nglichen Abschnitte.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zudem der Auffassung, dass selbst bei einem engen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201elinear\u201c in dem Sinne von \u201emathematisch-gerade\u201c eine Verletzung vorliege. Hierzu behauptet, die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergebe sich aus den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen, bei denen ein G\u00ae-Stent des Typs DE-RD3XXX in der Form, wie er in Deutschland verkauft werde (auf einen Ballon gepresst) unter einem Rasterelektronenmikroskop analysiert worden sei. Aus f\u00fcnf Einzelfotos seien die ersten f\u00fcnf Ringe des Stents zusammengesetzt worden:<\/p>\n<p>Ein Ausschnitt der obigen Aufnahme zeige das erste umlaufende Segment, wobei die Teilbereiche gr\u00fcn markiert seien:<\/p>\n<p>Ein weiterer Ausschnitt der obigen Aufnahme zeige das zweite umlaufende Segment, wobei die Teilbereiche gelb markiert seien:<\/p>\n<p>Aus diesen Aufnahmen ergebe sich, dass jeweils der Mittelteil der mittleren Strebe sogar exakt geometrisch linear sei.<br \/>\nHilfsweise liege jedenfalls eine \u00e4quivalente Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor, weil die jeweils mittlere, l\u00e4ngliche Strebe bei dem ersten und zweiten Umfangssegment mit dem im Verf\u00fcgungspatentanspruch genannten linearen Abschnitt gleichwirkend sei, im Priorit\u00e4tszeitpunkt f\u00fcr den Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne besondere erfinderische \u00dcberlegungen auffindbar gewesen sei und vom Fachmann auch als der Lehre des Verf\u00fcgungspatents gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen worden w\u00e4re.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zudem der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der aus den Studien \u201eH\u201c und \u201ee-G\u201c stammenden Daten f\u00fcr kommerzielle Zwecke sei gem. \u00a7 139 PatG i.V.m. \u00a7 1004 BGB gem\u00e4\u00df der \u201eEthofumesat\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofs begr\u00fcndet. Die kommerzielle Verwertung der angegriffenen Daten f\u00fchre zu einer fortdauernden Beeintr\u00e4chtigung, weil die Daten durch ein patentverletzendes Gebrauchen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch in Deutschland mindestens an drei Standorten (K Kliniken, Klinikum L und Universit\u00e4tsklinikkum M) erhoben und \u2013 auch derzeit \u2013 zu Werbezwecken in Deutschland verwendet w\u00fcrden. Zudem w\u00fcrden die unter Verletzung des deutschen Teils des Verf\u00fcgungspatents erlangten Daten auch zur F\u00f6rderung des Absatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weltweit au\u00dferhalb von Deutschland genutzt, indem sie dazu verwendet worden seien, um bei franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden eine Erstattungsf\u00e4higkeit der Stents zu erreichen und in Japan und in Brasilien Zulassungen zu beantragen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe auch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der St\u00f6rungsbeseitigung, weil gerade die kommerzielle Verwertung der Daten durch den Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu einem unmittelbaren Wettbewerbsnachteil der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in solchen L\u00e4ndern f\u00fchre, in denen auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst Koronarstents vertreibe oder jedenfalls ihren Markteintritt plane. Der durch den Wettbewerbsnachteil bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eintretende Schaden k\u00f6nne nicht \u00fcber einen Schadensersatzanspruch kompensiert werden, weil bereits eine ad\u00e4quate Bezifferung des Schadens nicht m\u00f6glich sei und zum anderen eingetretene Sch\u00e4den im Ausland nicht \u00fcber einen \u201edeutschen\u201c Schadensersatzanspruch reguliert werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, es liege auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor. Aus der zutreffenden Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 30. September 2015 ergebe sich, dass das Verf\u00fcgungspatent in der aufrecht erhaltenen Fassung, auf die sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in diesem Verfahren st\u00fctzt, rechtsbest\u00e4ndig sei. Jedenfalls die hilfsweise geltend gemachten, eingeschr\u00e4nkten Fassungen des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents begegneten keinen Rechtsbestandsbedenken.<br \/>\nAuch die erforderliche Interessenabw\u00e4gung gehe zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus. Diese stehe als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin und selbst am Markt t\u00e4tige Verk\u00e4uferin von Stents in unmittelbarem Wettbewerb mit den Verf\u00fcgungsbeklagten und ihren Konzerngesellschaften. Der Marktanteil der Verf\u00fcgungsbeklagten in Deutschland sei um ein Mehrfaches h\u00f6her als der Markanteil der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, so dass diese \u2013 die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 Gefahr laufe, wichtige Marktanteile zu verlieren. Gerade auf dem Markt f\u00fcr Stents sei es auf Grund der kurzen Produktzyklen \u00e4u\u00dferst schwierig, diese Anteile wieder zur\u00fcckzugewinnen, so dass bleibende wirtschaftliche Nachteile zu bef\u00fcrchten seien.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung,<br \/>\n1. es den Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \/ ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu untersagen,<\/p>\n<p>a. einen Ballon-expandierbaren Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschlie\u00dft, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl lineare Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt f\u00fcnf ist, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt und eine Anzahl lineare Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt drei ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln,<\/p>\n<p>die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und<\/p>\n<p>bei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,<\/p>\n<p>insbesondere Stents mit der Bezeichnung \u201eG\u201c und\/oder \u201eF\u201c;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\neinen Ballon-expandierbaren Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschlie\u00dft, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl lineare Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt f\u00fcnf ist, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt und eine Anzahl lineare Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt drei ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln,<\/p>\n<p>die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Segmente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und<\/p>\n<p>bei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,<br \/>\nwobei jedes erste umlaufende Segment gekr\u00fcmmte Abschnitte aufweist, die die linearen Abschnitte verbinden,<br \/>\ninsbesondere Stents mit der Bezeichnung \u201eG\u201c und\/oder \u201eF\u201c;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\neinen Ballon-expandierbaren Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschlie\u00dft, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl von linearen Abschnitten hat, wobei die Anzahl exakt f\u00fcnf ist, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt und eine Anzahl von linearen Abschnitten hat, wobei die Anzahl exakt drei ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln,<\/p>\n<p>die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und<\/p>\n<p>bei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,<\/p>\n<p>wobei jedes der ersten umlaufenden Segmente gekr\u00fcmmte Abschnitte aufweist, die die linearen Abschnitte verbinden, um ein Wiederholungsmuster zu bilden,<\/p>\n<p>insbesondere Stents mit der Bezeichnung \u201eG\u201c und\/oder \u201eF\u201c;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\neinen Ballon-expandierenden Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschlie\u00dft, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt f\u00fcnf ist, und wobei nur der mittlere davon (i) l\u00e4nglich ist und (ii) zu seinen beiden Enden hin einen leicht in Richtung der longitudinalen Achse gekr\u00fcmmten Bereich ohne Richtungsumkehr in Bezug auf die Longitudinalrichtung aufweist, und die \u00fcbrigen Abschnitte linear sind, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt und eine Anzahl Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt drei ist und wobei nur der mittlere davon (i) l\u00e4nglich ist und (ii) zu seinen beiden Enden hin einen leicht in Richtung der longitudinalen Achse gekr\u00fcmmten Bereich ohne Richtungsumkehr in Bezug auf die Longitudinalrichtung aufweist, und die \u00fcbrigen Abschnitte linear sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Elemente miteinander abwechseln,<br \/>\ndie ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und<br \/>\nbei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,<br \/>\ninsbesondere Stents mit der Bezeichnung \u201eG\u201c und\/oder \u201eF\u201c,<br \/>\nweiter insbesondere, wenn die mittleren Abschnitte in der \u00e4u\u00dferen Form wie nachstehend dargestellt ausgestaltet sind:<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\neinen Ballon-expandierenden Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschlie\u00dft, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt f\u00fcnf ist und der mittlere davon aus drei Unterabschnitten zusammen einen insgesamt l\u00e4nglichen Abschnitt ohne Richtungsumkehr in Bezug auf Longitudinalrichtung bildet und die \u00fcbrigen Abschnitte linear sind, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt und eine Anzahl linearer Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt drei ist und der mittlere davon aus drei Unterabschnitten zusammen einen insgesamt l\u00e4nglichen Abschnitt ohne Richtungsumkehr in Bezug auf Longitudinalrichtung bildet und die \u00fcbrigen Abschnitte linear sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln,<br \/>\ndie ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und<br \/>\nbei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,<br \/>\ninsbesondere Stents mit der Bezeichnung \u201eG\u201c und\/oder \u201eF\u201c,<br \/>\nweiter insbesondere, wenn die mittleren Abschnitte in der \u00e4u\u00dferen Form wie nachstehend dargestellt ausgestaltet sind:<\/p>\n<p>b. von Daten, die auf Handlungen gem. a) beruhen und in der Bundesrepublik Deutschland gewonnen wurden, vor dem 12. Dezember 2021 kommerziell zu profitieren,<\/p>\n<p>insbesondere Daten der Studien<br \/>\n&#8211; H (Clinical Evaluation of New D Drug-Eluting Coronary Stent System in the Treatment of Patients with Coronary Artery Disease), und\/oder<br \/>\n&#8211; e-G (Prospective Single-arm, Multi-centre Observational Registry to further Validate Safety and Efficacy of the G DES System in Unselected Patients Representing Everyday Clinical Practice),<br \/>\nindem solche Daten verwendet werden f\u00fcr Antr\u00e4ge und\/oder Verhandlungen, die die kommerzielle Verwertung erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, so wie Antr\u00e4ge im Zusammenhang mit der Erlangung einer Marktzulassung oder mit der Aufnahme in ein Verzeichnis von Produkten oder Dienstleistungen, f\u00fcr die Tr\u00e4ger von Gesundheitskosten die Kosten \u00fcbernehmen, und\/oder Verhandlungen im Zusammenhang mit Abnehmern oder mit Tr\u00e4gern von Gesundheitskosten \u00fcber Bedingungen der Ver\u00e4u\u00dferung von Produkten gem. a) und\/oder indem solche Daten zu Werbezwecken verwendet werden, so wie auf Internetseiten, Messen oder in sonstigem Werbematerial,<br \/>\nwobei die Unterlassungspflicht auch umfasst, bereits begonnene kommerzielle Nutzungen einzustellen, indem entsprechende Daten aus regulatorischen Antr\u00e4gen, anderen kommerziellen Antragsunterlagen und\/oder Verhandlungen und\/oder von jeglicher anderer begonnenen Nutzung zur\u00fcckgezogen werden, sowie auf Unternehmen desselben Konzerns einzuwirken, an der Einhaltung der Unterlassungspflicht in gleicher Weise mitzuwirken;<br \/>\n2. den Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens aber zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter 1. a. bezeichneten Handlungen seit dem 5. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftpflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; die Angaben in Form eines einheitlich chronologisch geordneten Verzeichnisses zu machen sind, das auch jeweils die Summe der Mengen und die Summen der bezahlten Preise aufweist;<br \/>\n3. den Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, die in Deutschland in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<br \/>\nhilfsweise: die Beibringung einer Sicherheitsleistung mindestens in H\u00f6he des festgesetzten Streitwerts zur Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe weder einen Verf\u00fcgungsanspruch, noch einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten den Anspruch des Verf\u00fcgungspatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch in \u00e4quivalenter Weise.<br \/>\nDer im Anspruchswortlaut verwendete Begriff \u201elinear\u201c sei technisch eindeutig als \u201egerade Linie\u201c zu verstehen. Der in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache verwendete Begriff \u201elinear\u201c bedeute in der englischen Sprache \u201egeometrisch gerade\u201c. Allein durch die Auswahl eines mathematischen Begriffs sei dem Fachmann klar, dass es auf eine geometrisch genaue Ausgestaltung der jeweiligen Abschnitte ankomme. Auch aus der Formulierung des Anspruchswortlauts, der nicht vorsehe, dass die Abschnitte \u201eann\u00e4hernd\u201c oder \u201eim Wesentlichen\u201c linear sind \u2013 wie dies der Anspruch bei anderen Merkmalen formuliere \u2013 ergebe sich, dass der Begriff \u201elinear\u201c eng zu verstehen sei. Bei der Herstellung von Stents sei der Fachmann f\u00fcr exakte Pa\u00dfmasse und geringste Toleranzen sensibilisiert, da die Stents mit Hilfe von Lasern hergestellt w\u00fcrden (laser cut).<br \/>\nDie mittlere Verstrebung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weise demgegen\u00fcber einen deutlich sichtbaren Kr\u00fcmmungsverlauf auf und sei dementsprechend nicht \u201elinear\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Diese ergebe sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Aufnahmen, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eG\u00ae\u201c, einmal im gecrimpten (zusammengepressten) Zustand<br \/>\nund einmal in der Form wie hergestellt (d.h. in dem Zustand, bevor der Stent auf den Ballon gepresst wird) zeigten:<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang bestreiten die Verf\u00fcgungsbeklagten, dass die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Aufnahmen das Design der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen akkurat wiedergeben.<br \/>\nAuch eine Benutzung der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege nicht vor, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4quivalenz orientiert am Stand der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht erf\u00fcllt seien.<br \/>\nDes weiteren sind die Verf\u00fcgungsbeklagten der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsantrag sei in Bezug auf die kommerzielle Verwendung von Daten aus klinischen Versuchen mangels Bestimmtheit unzul\u00e4ssig und zudem unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe bereits nicht dargelegt, welche konkrete Beeintr\u00e4chtigung sich bezogen auf Deutschland aus der Verwendung der Daten ergeben k\u00f6nne. Dies gelte umso mehr f\u00fcr die Studie \u201ee-G\u201c, welche noch nicht einmal in Deutschland durchgef\u00fchrt worden sei und daher auch keine Patientendaten in Deutschland betreffen k\u00f6nne. Die Anzahl der Patienten, die in Deutschland an der Studie \u201eH\u201c teilgenommen haben, sei gegen\u00fcber der Gesamtzahl der Patienten so gering, dass davon eine im \u00dcbrigen auch nicht n\u00e4her substantiierte St\u00f6rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gar nicht erst ausgehen k\u00f6nne.<br \/>\nZudem sei die Erhebung von Daten zur Erlangung einer Marktzulassung gem. \u00a7 11 Nr. 2 PatG als Handlung zu Versuchszwecken privilegiert. Gegenstand der Studie H sei es gewesen, das Verhalten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G\u00ae im menschlichen K\u00f6rper zu \u00fcberpr\u00fcfen. Hierbei sei es um das Verhalten des Stents beim Einsetzen in das Gef\u00e4\u00df und beim Expandieren gegangen. Dar\u00fcber hinaus sei die Wirkung des Stents im Zusammenhang mit dem Auftreten sog. \u201eTarget Lesion Failures\u201c und \u201eBiforcated Lesions\u201c \u00fcberpr\u00fcft worden. Dies seien Faktoren, die s\u00e4mtlich vom Stentdesign beeinflusst bzw. mitbestimmt w\u00fcrden.<br \/>\n\u00dcberdies werde sich das Verf\u00fcgungspatent werde sich im Beschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da die Entscheidung der Einspruchsabteilung inhaltlich fehlerhaft sei und an wesentlichen Verfahrensm\u00e4ngeln leide. Insbesondere habe die Einspruchsabteilung verkannt, dass die Stammanmeldung (WO 03\/017XXXA1 (Anlage AG 19), aus der das Stammpatent EP 1 341 XXX zum Verf\u00fcgungspatent hervorgegangen ist, die Priorit\u00e4t wirksam in Anspruch nimmt und deshalb den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents gem. \u00a7 54 Abs. 3 EP\u00dc neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hilfsweise eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassungen geltend mache, handele es sich hierbei um ungepr\u00fcfte Anspr\u00fcche, bei denen erst recht nicht von einem gesicherten Rechtsbestand ausgegangen werden k\u00f6nne.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei nicht erkennbar, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Marktanteile von Produkten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wegn\u00e4hmen. Diesen drohe kein vermeintlich erheblicher Preisverfall oder Markteinbruch, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits seit Juni 2014 bzw. Dezember 2009 auf dem Markt seien. Die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten nur geringe Marktanteile (1,9 %) in Deutschland und stellte mithin f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen ernsthaften Wettbewerber dar. Dar\u00fcber hinaus sei bereits eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten seit geraumer Zeit auf dem Markt erh\u00e4ltlich.<br \/>\nHilfsweise machen die Verf\u00fcgungsbeklagten geltend, die einstweilige Verf\u00fcgung sei nur gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung, mindestens in H\u00f6he des Streitwerts, anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs nicht glaubhaft zu machen vermocht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Ballon-expandierbaren Stent.<br \/>\nZun\u00e4chst definiert das Verf\u00fcgungspatent Stents allgemein als prothetische Vorrichtungen, die in das Lumen eines Gef\u00e4\u00dfes im K\u00f6rperinneren implantiert werden, um die Gef\u00e4\u00dfwand zu st\u00fctzen und zu stabilisieren, wenn Gef\u00e4\u00dfe teilweise verstopft, zusammenfallend, geschw\u00e4cht oder ungew\u00f6hnlich erweitert sind (Abs. [0002]). Sodann unterscheidet das Klagepatent zwei Arten von Stents \u2013 selbstexpandierende Stents und ballonexpandierbare Stents. W\u00e4hrend selbstexpandierbare Stents automatisch expandieren, sobald sie freigegeben werden, wird ein ballonexpandierbarer Stent mit Hilfe eines aufblasbaren Ballonkathethers expandiert. Hierzu wird ein auf einem Ballonsegment eines Kathethers befestigter Stent im expandierten oder zusammengepressten Zustand durch eine \u00d6ffnung in einer Gef\u00e4\u00dfwand eingef\u00fchrt und durch das Gef\u00e4\u00df bewegt, bis er sich an der behandlungsbed\u00fcrftigen Stelle des Gef\u00e4\u00dfes befindet, und wird sodann durch Aufblasen des Ballonkatheters gegen die Innenwand des Gef\u00e4\u00dfes expandiert. Durch das Aufblasen des Ballons wird der Stent insbesondere plastisch so verformt, dass der Durchmesser des Stents vergr\u00f6\u00dfert wird und in einem vergr\u00f6\u00dferten Zustand verbleibt.<br \/>\nAls im Stand der Technik bekannten, ballonexpandierbaren Stent benennt das Verf\u00fcgungspatent zun\u00e4chst den \u201ePalmaz-Schatz\u201c\u2122-Stent, der im \u201eHandbook of Coronary Sents\u201c von Patrick W. Serruys etc. al (Martin Dunitz, LTD 1998) offengelegt worden ist. An diesem Stent kritisiert es das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, dass dieser Stent eine geringe Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des sog. Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnisses \u2013 d.h. der Grad, in dem die Gef\u00e4\u00dfwand durch den expandierten Stent stabilisiert wird -, eine vergleichsweise hohe Steifigkeit sowohl im zusammengepressten als auch im expandierten Zustand sowie eine eingeschr\u00e4nkte Flexibilit\u00e4t aufweise, wodurch das Einf\u00fchren und Platzieren in engen Gef\u00e4\u00dfen erschwert werde. Zudem sieht es das Verf\u00fcgungspatent als mangelhaft an, dass nach dem Expandieren dieses Stents \u2013 wie bei vielen Stents \u2013 in dem Gef\u00e4\u00df eine Reihe von freien Bereichen vorhanden seien, weil der Palmaz-Schatz\u2122-Stent aus einer oder mehreren Br\u00fccken besteht, die eine Reihe von fortlaufend geschlitzten R\u00f6hren miteinander verbinden.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik benennt das Verf\u00fcgungspatent \u2013 ohne hieran Kritik zu \u00fcben \u2013 die Europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 1 020 166 (Cottone et al.). Der dort offenbarte, expandierbare Stent umfasst eine Vielzahl helikaler Segmente. In einer Ausf\u00fchrungsform offenbart der Stent grunds\u00e4tzlich eine zylindrische Form mit einer zylindrischen Achse und umfasst ein erstes und zweites Set helikaler Segmente. Diese helikalen Segmente sind im Wesentlichen parallel und habem eine erste Neigung, die einen ersten helikalen Winkel in Bezug auf die zylindrische Achse formt. Die helikalen Segmente im zweiten Set sind ebenso im Wesentlichen parallel zueinander und formen eine zweite Neigung, die von der ersten Neigung differiert, wodurch in Bezug auf die zylindrische Achse ein zweiter helikaler Winkel geformt wird. In einer alternativen Ausf\u00fchrungsform umfasst der Stent ein Set helikaler Segmente und eine Vielzahl umlaufender Segmente, die durch die helikalen Segmente miteinander verbunden sind, um einen Stent-K\u00f6rper zu formen. Die kombinierte Abdeckung dieser helikalen Windungen sorgt \u2013 so die Verf\u00fcgungspatentschrift \u2013 f\u00fcr ein einheitliches Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis und eine Ringst\u00e4rke ohne nachteilig die Ausdehnbarkeit der gesamten Struktur zu beeintr\u00e4chtigen.<br \/>\nAls weiteren vorbekannten Stand der Technik benennt das Verf\u00fcgungspatent die Europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 1 025 812 (Duerig et al.) f\u00fcr eine Stentstruktur, vorzugsweise einen selbst-expandierenden Nitinol Stent. Der Stent wird aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Element hergestellt, welches \u00fcber eine Vielzahl benachbarter Ringe verf\u00fcgt, die sich zwischen dem Vorder- und R\u00fcckende ausbreiten. Die Ringe sind aus einer Vielzahl longitudinaler Streben geformt, von denen jede gegen\u00fcberliegende Enden und ein dazwischen liegendes Mittelst\u00fcck hat. Die Enden der Streben sind derart gestaltet, dass sie eine Vielzahl von Schleifen formen, die benachbarte Streben am Ende der Streben verbinden. Das Element beinhaltet eine Vielzahl von Br\u00fccken, die benachbarte Ringe miteinander verbinden. Jede Strebe hat eine Breite, die an den Enden gr\u00f6\u00dfer ist als im Zentrum, vorzugsweise verringert sich die Breite fortschreitend von einer gr\u00f6\u00dferen Breite am Ende zu einer geringeren im Zentrum. Diese bekannte Stentstruktur kritisiert das Verf\u00fcgungspatent jedoch als nachteilig, weil sie weder \u00fcber ein einheitliches Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis, noch \u00fcber andere, gew\u00fcnschte, vom Verf\u00fcgungspatent nicht n\u00e4her benannte Eigenschaften verf\u00fcge.<br \/>\nSchlie\u00dflich nimmt das Verf\u00fcgungspatent Bezug auf einen weiteren, aus der WO 99\/44535 (Tseng et al.) bekannten Stent. Dieser intra-luminale Stent wird hergestellt aus einem Zickzack- oder sinusoidalen Element, welches eine sukzessive Serie von Streben definiert, die durch Scheitelpunkte verbunden und zu einer Serie von axial versetzten Ringeinheiten geformt sind, wobei bei zumindest einer der Ringeinheiten mindestens eine Strebe mit einer Strebe eines benachbarten Rings verbunden ist. Die verbundenen Streben k\u00f6nnen beispielsweise mittels Schwei\u00dfpunkten, fortlaufendem Schwei\u00dfen oder N\u00e4hen oder mittels eines Br\u00fcckenelements, das mit jeder Strebe verbunden ist, miteinander verbunden werden und k\u00f6nnen entlang der L\u00e4nge des Stents in einem Muster angeordnet werden, sodass ein verbindendes R\u00fcckgrat geformt wird. Die Anzahl der Zacken des Zickzack-Elements in jeder Ringeinheit kann variiert werden, ebenso wie die L\u00e4nge der Zacken. Eine Vielzahl der verbindenden R\u00fcckgrate kann ebenfalls umfasst sein. Diese bekannte Struktur beinhaltet jedoch keine helikalen Segmente, die eine bestimmte Anzahl linearer Segmente oder Streben haben.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent stellt sich keine ausdr\u00fcckliche Aufgabe. Ausgehend vom Stand der Technik liegt dem Verf\u00fcgungspatent jedoch die objektive Aufgabe zugrunde, einen expandierbaren Stent bereitzustellen, der unter anderem eine bessere Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Gef\u00e4\u00dfwandst\u00fctzung (sog. Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis) aufweist. Zudem l\u00e4sst sich als objektive Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents ansehen, diejenigen Nachteile zu vermeiden, die das Verf\u00fcgungspatent an dem aus dem Stand der Technik vorbekannten Palmaz-Schatz\u2122-Stent und der Schrift EP 1.025.812 kritisiert. Dies bedeutet, dass sich das Verf\u00fcgungspatent neben einem verbesserten Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis eine m\u00f6glichst hohe Flexibilit\u00e4t des Stents zur Aufgabe macht.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in der aufrechterhaltenen Fassung seines Anspruchs 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ballon-expandierbarer Stent,<br \/>\n2. mit zumindest einem helikalen Segment (30, 40, 200, 210),<br \/>\n3. sowie mit einer Vielzahl aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen (100).<br \/>\n3.1 Die zylindrischen Elemente sind miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen (250) verbunden.<br \/>\n3.2 Die zylindrischen Elemente haben zylindrische Achsen, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind.<br \/>\n3.3 Jedes zylindrische Element (100) schlie\u00dft eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten (50) mit ein<br \/>\n3.3.1 wobei sich jedes erste umlaufende Segment (50) zwischen zwei Verbindungselementen (250) erstreckt<br \/>\n3.3.2 und eine Anzahl lineare Abschnitte (320) hat, wobei die Anzahl exakt f\u00fcnf ist.<br \/>\n3.4 Jedes zylindrische Element schlie\u00dft dar\u00fcber hinaus eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten (60) ein, wobei jedes zweite umlaufende Segment (60)<br \/>\n3.4.1 sich zwischen zwei Verbindungselementen (250) erstreckt<br \/>\n3.4.2 allgemein einer S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt und eine Anzahl lineare Abschnitte (412) hat, wobei die Anzahl exakt drei ist.<br \/>\n3.5 Die ersten und zweiten umlaufenden Segmente (50, 60) in jedem zylindrischen Element (100) wechseln sich miteinander ab.<br \/>\n3.6 Die ersten umlaufenden Segmente (50) der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente (100) sind gegeneinander versetzt, um ein erstes helikales Segment (200, 210) mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente (250) abwechseln. Der Hauptk\u00f6rper (11) umfasst dar\u00fcber hinaus mehrere zylindrische Elemente (100), die kollineare Zylinderachsen aufweisen.<br \/>\n3.7 Die zweiten umlaufenden Segmente (60) der benachbarten zylindrischen Elemente (100) sind gegeneinander versetzt, um ein zweites helikales Segment (30, 40) mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten (60) zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente (250) abwechseln.<br \/>\n3.8 Besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente kreuzen sich in gemeinsamen Verbindungselementen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Verwahrung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.<br \/>\nGem. \u00a7\u00a7 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einen Verf\u00fcgungsanspruch darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs gem. \u00a7 139 PatG muss er insbesondere darlegen und glaubhaft machen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Patents wortsinngem\u00e4\u00df oder in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch macht und eine Benutzungshandlung gem. \u00a7\u00a7 9, 10 PatG gegeben ist. Die Glaubhaftmachung nach \u00a7 294 ZPO erfordert dabei einen geringeren Grad der richterlichen \u00dcberzeugungsbildung als der Vollbeweis und l\u00e4sst eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung ausreichen (Z\u00f6ller-Geimer\/Greger, 31. Auflage 2016, \u00a7 294 Rdnr. 1). Diese soll vorliegen, wenn bei der erforderlichen umfassenden W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Falles mehr f\u00fcr das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH MDR 2011, 68). In Patentverletzungsf\u00e4llen ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Verletzungsgericht einen technischen Sachverhalt zu beurteilen hat, der in der Regel eine eingehende schrifts\u00e4tzliche und m\u00fcndliche Er\u00f6rterung durch die Parteien voraussetzt, um das nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht in die Lage zu versetzen, eine hinreichende Grundlage f\u00fcr seine Entscheidung zu gewinnen. Eine derartige umfassende Er\u00f6rterung des Streitstoffs und des streitgegenst\u00e4ndlichen Standes der Technik l\u00e4sst sich im Verf\u00fcgungsverfahren aufgrund seines Charakters als \u201esummarisches Verfahren\u201c nur bedingt leisten. Gleichzeitig hat eine Unterlassungsverf\u00fcgung meist einschneidende Konsequenzen f\u00fcr die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Verf\u00fcgungsbeklagten und f\u00fchrt f\u00fcr die Bestandsdauer der Verf\u00fcgung zu einer endg\u00fcltigen Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rdnr. 2028). Diese \u201eSondersituation\u201c hat nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Konsequenz, dass in Patentverletzungsf\u00e4llen der Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 413 \u2013 VA-LCD-Fernseher). Dies bedeutet zwar keinesfalls, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht zu ziehen w\u00e4re. In Bezug auf den Verf\u00fcgungsunterlassungsanspruch ist jedoch erforderlich, dass das Gericht auf hinreichend sicherer Grundlage zu der Entscheidung in der Lage ist, dass eine Patentverletzung vorliegt (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, \u00a7 139 Rdnr. 407; Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Vo\u00df, Patentrechtskommentar, Vor \u00a7 139 Rdnr. 246). Daf\u00fcr m\u00fcssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Beurteilung des Schutzbereichs, des Standes der Technik und der Verletzungsform erm\u00f6glichen. Dies setzt voraus, dass die Rechtslage liquide ist und auf Grund der vorgelegten Unterlagen hinreichend sicher beurteilt werden kann (Busse\/Kaess, PatG, 7. Auflage 2013, Vor \u00a7 143 Rdnr. 253).<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen auch nach dem Ergebnis der umfangreichen m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vor. Unabh\u00e4ngig von der \u2013 ebenfalls zwischen den Parteien streitigen \u2013 Frage, ob der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert ist und somit ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df oder mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien steht im Streit, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 3.3.2 und 3.4.2 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Merkmal 3.3.2 sieht vor, dass das erste umlaufende Segment exakt f\u00fcnf lineare Abschnitte aufweist. Merkmal 3.4.2 besagt, dass das zweite umlaufende Segment exakt drei lineare Abschnitte aufweist. Zwischen den Parteien ist in Bezug auf beide Merkmale einzig streitig, was unter dem Begriff der \u201elinearen Abschnitte\u201c zu verstehen ist bzw. welche Anforderungen an die \u201eLinearit\u00e4t\u201c der Abschnitte zu stellen sind.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass unter einem \u201elinearen Abschnitt\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents ein Stentabschnitt zu verstehen ist, der l\u00e4nglich geformt ist, wobei nicht erforderlich ist, dass er geometrisch-mathematisch gerade verl\u00e4uft, sondern auch Kr\u00fcmmungen aufweisen kann, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft zu machen vermocht.<br \/>\nDer Begriff \u201elinear\u201c (in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache \u201elinear\u201c) wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht definiert oder n\u00e4her erl\u00e4utert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den mangels eigener Definition des Begriffs in der Verf\u00fcgungspatentschrift zun\u00e4chst zur\u00fcckzugreifen ist, hat der englische Begriff \u201elinear\u201c ausweislich der vorgelegten Ausz\u00fcge aus englischen W\u00f6rterb\u00fcchern, die zum Priorit\u00e4tszeitpunkt ver\u00f6ffentlicht waren (Anlage AR 25) unter anderem die folgenden Bedeutungen: \u201eof, relating to, resembling, or having a graph that is a line and especially a straight line, straight\u201c (auf, in Bezug auf oder \u00e4hnelnd einer Linie, eine graphische Darstellung einer Linie und insbesondere eine gerade Linie, gerade), \u201eresembling a line; very narrow in proportion to its length, and of uniform breadth\u201c (einer Linie \u00e4hnelnd, sehr schmal im Verh\u00e4ltnis zu seiner L\u00e4nge, und von gleichm\u00e4\u00dfiger Breite) sowie \u201eelongated with nearly parallel sides\u201c (l\u00e4nglich, mit ann\u00e4hernd parallelen Seiten). Der englische Begriff \u201elinear\u201c kann danach sowohl als Synonym f\u00fcr \u201estraight\u201c (gerade) verwendet werden, als auch \u201eresembling a line\u201c (linienf\u00f6rmig) bedeuten. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragen hat, der englische Begriff \u201elinear\u201c sei f\u00fcr einen englischen Muttersprachler ausschlie\u00dflich im Sinne von \u201elinienf\u00f6rmig\u201c zu verstehen, w\u00e4hrend mathematisch\/geometrisch gerade im Englischen mit \u201estraight\u201c \u00fcbersetzt werde \u2013 einem Begriff, den das Verf\u00fcgungspatent mit Bedacht gerade nicht gew\u00e4hlt habe \u2013 wird diese Behauptung durch die vorgelegten W\u00f6rterausz\u00fcge somit gerade nicht gest\u00fctzt. Vielmehr ergibt sich aus den W\u00f6rterbuchausz\u00fcgen, dass die Verwendung des Begriffs \u201elinear\u201c offenbar gerade nicht ausschlie\u00dflich als \u201eabgeschw\u00e4chte\u201c Form von \u201estraight\u201c in der englischen Sprache gebraucht wird, sondern auch gleichbedeutend mit \u201estraight\u201c benutzt und somit auch \u201egeometrisch gerade\u201c bedeuten kann. Dar\u00fcber hinaus haben die Verf\u00fcgungsbeklagten eine eidesstattliche Versicherung von Prof. Dr. N, einem amerikanischen Muttersprachler und emeritiertem Universit\u00e4tsprofessor f\u00fcr Englische, Amerikanische und Keltische Studien an der Universit\u00e4t O vorgelegt, der versichert, \u201elinear\u201c sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einzig als \u201egerade Linie\u201c zu verstehen, wobei \u201elinear\u201c und \u201estraight\u201c die gleiche Bedeutung h\u00e4tten, was wiederum gegen die Behauptung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin spricht, \u201elinear\u201c sei eben nicht gleichbedeutend mit \u201estraight\u201c (gerade).<br \/>\nAuf der Grundlage des allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnisses l\u00e4sst sich somit keine eindeutige Bedeutung des Begriffs \u201elinear\u201c dahingehend begr\u00fcnden, dass \u201elinear\u201c ausschlie\u00dflich als \u201elinienf\u00f6rmig\u201c, nicht jedoch als (mathematisch\/geometrisch) gerade zu verstehen ist. Vielmehr erscheint nach den vorgelegten Ausz\u00fcgen aus den einschl\u00e4gigen W\u00f6rterb\u00fcchern die Verwendung sowohl im mathematischen Sinne als \u201egerade\u201c, d.h. die k\u00fcrzeste Verbindung zwischen zwei Punkten, als auch als \u201el\u00e4nglich\/linienf\u00f6rmig\u201c \u00fcblich und ein solches Verst\u00e4ndnis m\u00f6glich.<br \/>\nDie Kammer vermag mangels ausreichender Glaubhaftmachung nicht festzustellen, dass die gebotene funktionsorientierte Auslegung zu dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertretenen Verst\u00e4ndnis f\u00fchrt. Dabei ist abzustellen auf die technische Funktion der \u201elinearen\u201c Abschnitte, die der Durchschnittsfachmann dem Inhalt der Verf\u00fcgungspatentschrift im Zusammenhang mit dem Stand der Technik und seinem eigenen Fachwissen beimisst. Als Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauer aus dem Bereich der Medizintechnik anzusehen.<br \/>\nDass ein solcher Fachmann die anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201elineare\u201c Ausgestaltung der f\u00fcnf bzw. drei Abschnitte in den ersten und zweiten umlaufenden Segmenten dahingehend versteht, dass die Erfindung f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe keine geometrische Geradheit voraussetzt, sondern eine l\u00e4ngliche Ausgestaltung der die gekr\u00fcmmten Abschnitte verbindenden Abschnitte ausreichend ist, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ausreichend glaubhaft zu machen vermocht.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zur Begr\u00fcndung ihres technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses, dass der \u201elineare\u201c Abschnitt als l\u00e4nglicher, nicht notwendigerweise geometrisch gerader Teil des umlaufenden Segments zu verstehen ist, auf Absatz \uf05b0016\uf05d der Verf\u00fcgungspatentschrift Bezug genommen. In diesem Absatz f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift aus, dass die ersten umlaufenden Segmente zum Beispiel, ohne Beschr\u00e4nkung hierauf, einer Dreieckswellenform \u00e4hneln, einer sinusoidalen Wellenform, anderen sich wiederholenden Mustern, oder irgendeinem Muster, welches es dem Segment erm\u00f6glicht, sich auszudehnen, wenn eine Radialkraft vom Inneren auf den Stent ausge\u00fcbt wird, oder radial zu kollabieren, wenn eine \u00e4u\u00dfere Kraft zum Zusammenpressen angewandt wird. Diesem Abschnitt entnimmt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass der Fachmann erkenne, dass das Verf\u00fcgungspatent keine geometrisch-exakten Formen und Abmessungen lehre, sondern der \u201eClou\u201c der Erfindung in der Doppelhelix liege, bei der eine bestimmte Anzahl von Streben so gefaltet wird, dass Expansion und Zusammenpressen (Crimpen) m\u00f6glich sind und die Vorteile der Erfindung, u.a. ein gleichm\u00e4\u00dfiges Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis erreicht werden. Dieses Verst\u00e4ndnis ergebe sich f\u00fcr den Fachmann daraus, dass das Verf\u00fcgungspatent keine exakt-geometrische Definition der umlaufenden Segmente benenne, sondern diese nur ungef\u00e4hr beschreibe (\u201esinussoidale Wellenform\u201c, \u201eRechteckwellenform\u201c) und damit deutlich mache, dass es auf die exakten geometrischen Ma\u00dfe der \u201eMuster\u201c nicht ankomme, sondern lediglich auf die Anzahl der Faltungen. Weiter entnehme der Fachmann Abs. \uf05b0016\uf05d, dass allein die funktionalen F\u00e4higkeiten der Segmente \u2013 Expansion bei Einwirken einer Radialkraft von innen und radiales Kollabieren bei Einwirken einer \u00e4u\u00dferen Kraft zum Zusammenpressen \u2013 durch die Art des verwendeten Musters mit den vorgeschriebenen Faltungen f\u00fcr die Doppelhelix entscheidend f\u00fcr die technischen Vorteile der Erfindung nach dem Klagepatent seien, nicht jedoch ein exaktes geometrisches Muster innerhalb der umlaufenden Segmente, abgesehen von der Anzahl der Faltungen. Zudem spr\u00e4chen \u2013 so die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr ihr Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201elinearer Abschnitt\u201c auch die Figuren 5 und 6 der Verf\u00fcgungspatentschrift, die keine exakt-geometrisch geraden Abschnitte zeigten. In Figur 5, die einen Ausschnitt eines ersten umlaufenden Segments einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zeigt, sind die linearen Teilbereiche mit der Bezugsziffer \u201e320\u201c bezeichnet. In Figur 6, die einen Ausschnitt eines zweiten umlaufenden Segments einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform darstellt, sind die linearen Teilbereiche der Bezugsziffer \u201e412\u201c zugeordnet. Sowohl die mit der Bezugsziffer \u201e320\u201c bezeichneten, als auch die mit der Bezugsziffer \u201e412\u201c bezeichneten Abschnitte weisen jedenfalls an ihren oberen Enden bei dem \u00dcbergang zu den gekr\u00fcmmten Abschnitten eine Kr\u00fcmmung auf bzw. gehen in eine Kr\u00fcmmung \u00fcber. Diesen Zeichnungen k\u00f6nne der Fachmann nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entnehmen, dass es auf eine genaue Lage der gekr\u00fcmmten und der linearen Abschnitte nicht ankomme, sondern es sei lediglich entscheidend, dass l\u00e4ngliche Abschnitte die gekr\u00fcmmten Abschnitte miteinander verb\u00e4nden. Der Fachmann k\u00f6nne sehen, dass die Zeichnungen an dieser Stelle pr\u00e4ziser dargestellt worden w\u00e4re (genaue Abgrenzung der linearen von den gekr\u00fcmmten Abschnitten), wenn es dem Verf\u00fcgungspatent auf geometrische Exaktheit ank\u00e4me.<br \/>\nDieses, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dargelegte technisch-funktionale Verst\u00e4ndnis des Durchschnittfachmanns erscheint zwar m\u00f6glich, es ergibt sich aber nicht zwingend aus der Verf\u00fcgungspatentschrift. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tte daher ihren Vortrag zu dem von ihr vertretenen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns anhand liquider und dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zug\u00e4nglicher Beweismittel glaubhaft machen m\u00fcssen, weil die Verf\u00fcgungsbeklagten das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertretene Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns substantiiert bestritten haben.<br \/>\nDie vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn P (Anlage AR 31a) reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Herr P bezieht sich auf Abs. \uf05b0015\uf05d des EP 1 341 XXX, der mit Abs. \uf05b0016\uf05d der Verf\u00fcgungspatentschrift identisch ist und zitiert den folgenden Abschnitt: \u201eAndere sich wiederholende Muster k\u00f6nnen verwendet werden, die es dem Segment erm\u00f6glichen, sich auszudehnen, wenn eine Radialkraft vom Inneren auf den Stent wirkt, oder radial zu kollabieren, wenn von au\u00dfen eine Kraft auf den Stent einwirkt.\u201c Dieser Abschnitt lehre, so Herr P, dass gebogene Teilbereiche, die sich mit linearen Teilbereichen abwechseln, dazu dienen, eine Spreizbarkeit zu erreichen. Das k\u00f6nne mit der Wirkung einer Ziehharmonika verglichen werden. Das tats\u00e4chliche Schlie\u00dfen (w\u00e4hrend des Crimpvorgangs) und \u00d6ffnen des Stents w\u00e4hrend der Ballonexpansion erfolge in den gebogenen Teilbereichen des Stents, wobei sich der Winkel der geraden Teilbereiche durch das besagte Schlie\u00dfen und \u00d6ffnen ver\u00e4ndere. Die gebogenen Teilbereiche unterl\u00e4gen jedoch st\u00e4rker der Verformungskraft, so dass sie sich w\u00e4hrend dieses Vorgangs verformen; die linearen Teilbereiche tragen prim\u00e4r zur Erweiterung bei, indem sie zur Mittellinie des Rings hin rotieren. Um diesen Effekt zu erzielen, m\u00fcsse der lineare Teilbereich nicht vollkommen gerade sein, es gen\u00fcge, dass er eine insgesamt lineare Erscheinung habe, so dass er sich wesentlich weniger biegt als die gebogenen Teilbereiche, mit denen er sich abwechsele.<br \/>\nEine Erl\u00e4uterung bzw. Begr\u00fcndung f\u00fcr seine Schlussfolgerung, dass der lineare Teilbereich nicht vollkommen gerade sein m\u00fcsse, sondern es gen\u00fcge, dass er eine insgesamt lineare Erscheinung habe, um diesen Ziehharmonika-Effekt zu erzielen, gibt Herr P nicht. Er erl\u00e4utert insbesondere nicht, wie er anhand der Verf\u00fcgungspatentschrift \u2013 bzw. der Schrift EP 1 341 XXX \u2013 und dem Stand der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt. Eine Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt sowie eine Abgrenzung von \u00e4hnlichen Stentdesigns erfolgt \u00fcberhaupt nicht. Eine Erl\u00e4uterung, woraus der Fachmann das Verst\u00e4ndnis entnimmt, eine \u201einsgesamt lineare Erscheinung\u201c reiche zur Erzielung des \u201eZiehharmonika-Effekts\u201c aus, obwohl sich mathematisch-gerade Streben nach dem allgemeinen technischen Verst\u00e4ndnis gerade enger zusammenfalten und durch Rotation st\u00e4rker expandieren lassen als gekr\u00fcmmte, gibt Herr P nicht, ebenso wenig wie eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung seiner These, eine \u201einsgesamt lineare Erscheinung\u201c reiche aus und was er unter einer \u201einsgesamt linearen Erscheinung\u201c versteht. Eine ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung, orientiert an der Verf\u00fcgungspatentschrift, dem Stand der Technik sowie der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung w\u00e4re zur Glaubhaftmachung jedoch erforderlich gewesen. Denn auch Herr P selbst geht von dem Grundsatz aus, dass die \u201egebogenen Teilbereiche\u201c st\u00e4rker der Verformungskraft unterliegen, w\u00e4hrend die linearen Teilereiche prim\u00e4r zur Erweiterung beitragen, bleibt aber eine Erkl\u00e4rung schuldig, wieso der Fachmann \u2013 dennoch \u2013 in Kenntnis dieses Verhaltens der gekr\u00fcmmten und linearen Abschnitte bei Einwirken von Verformungskr\u00e4ften der Verf\u00fcgungspatentschrift entnehmen k\u00f6nnen soll, dass bei den \u201elinearen Abschnitten\u201c eine gewisse Kr\u00fcmmung vorliegen kann, obwohl dies nach vorheriger Aussage das Expansionsverhalten der Abschnitte gerade beeinflusst. Auch im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit einem Gutachten von Professor Q (Anlage AG 15), welches von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegt wurde, geht er nicht auf die Argumente von Professor Q ein, sondern f\u00fchrt aus, er stimme \u201eaus den oben genannten Gr\u00fcnden\u201c nicht mit der Interpretation \u00fcberein, dass \u201elinearer Teilbereich\u201c im Kontext des Patents EP 1 341 XXX notwendigerweise eine vollkommen gerade Linie erfordert.<br \/>\nAuch aus den Zeichnungen 5 und 6 l\u00e4sst sich das technische Verst\u00e4ndnis eines Fachmanns, das die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Auslegung zugrunde legt, nicht zwingend entnehmen. Die Abschnitte mit den Bezugsziffern \u201e320\u201c und \u201e412\u201c sind geometrisch gerade dargestellt, die in sich keine Kr\u00fcmmungen aufweisen. Lediglich am jeweils oben eingezeichneten \u00dcbergang zum gekr\u00fcmmten Abschnitt verl\u00e4uft die Trennlinie zwischen beiden dem linearen Abschnitt und dem gekr\u00fcmmten Abschnitt zwar in der Weise, dass ein Teil des Beginns der Kr\u00fcmmung noch zu den Abschnitten mit den Ziffern \u201e320\u201c und \u201e412\u201c zugeordnet erscheint. Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Fachmann derartige Figuren nicht als ma\u00dfgenaue Konstruktionszeichnungen versteht, sondern erkennt, dass es sich hierbei um einfache Schemata\/Skizzen handelt. Danach ist auch ein Verst\u00e4ndnis des Fachmanns denkbar, dass die linearen Abschnitte geometrisch gerade Streben sein sollen, die lediglich \u2013 notwendigerweise &#8211; am Ende jeweils in die gekr\u00fcmmten Abschnitte \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter geltend macht, auch nach dem \u2013 von den Verf\u00fcgungsbeklagten vertretenen \u2013 Begriffsverst\u00e4ndnis, dass \u201elinear\u201c \u201emathematisch gerade\u201c bedeute, liege eine Verletzung des ma\u00dfgeblichen Verf\u00fcgungspatentanspruchs durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor, weil das erste umlaufende Segment exakt f\u00fcnf und das zweite umlaufende Segment exakt drei mathematisch-gerade Abschnitte umfasse, vermag die Kammer dies nicht festzustellen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sich zum Beleg ihres Vortrags auf die als Anlage AR 34 vorgelegten Abbildungen gest\u00fctzt, die sie mithilfe eines Rasterelektronenmikroskops hat erstellen lassen und bei denen sie die \u201elinearen Abschnitte\u201c des ersten umlaufenden Segments gr\u00fcn und die \u201elinearen Abschnitte\u201c des zweiten umlaufenden Segments gelb coloriert hat. Hierzu hat sie vorgetragen, aus den Abbildungen ergebe sich, dass auch der jeweils \u201emittlere\u201c Abschnitt zwischen zwei Gelenken mathematisch gerade verlaufe.<br \/>\nSelbst in dem Fall, dass die erste offensichtliche Kr\u00fcmmung der Mittelstrebe noch dem gekr\u00fcmmten Teil (dem Gelenk) zugeordnet w\u00fcrde und auch die Kr\u00fcmmung am hinteren Ende der Mittelstrebe wiederum dem n\u00e4chsten gekr\u00fcmmten Teil (dem Gelenk) zugeordnet w\u00fcrde, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht, dass der \u00fcberwiegende \u201eMittel\u201cabschnitt der Mittelstrebe geometrisch gerade verl\u00e4uft. Zwar hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zutreffend auf den Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abgestellt, in dem diese auf den Markt gelangen, aus den Abbildungen der Anlage AR 34 l\u00e4sst sich jedoch schon aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen dreidimensionalen, stark vergr\u00f6\u00dfert dargestellten K\u00f6rper handelt, nicht mit blo\u00dfem Auge und auch nicht durch Anlegen eines Schreibtischlineals auf der zweidimensionalen Abbildung der Schluss ziehen, dass die Strebe im Mittelteil geometrisch gerade ist. Zur Glaubhaftmachung der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behaupteten und von den Verf\u00fcgungsbeklagten bestrittenen tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der \u201eMittelstrebe\u201c h\u00e4tte es vielmehr einer exakten Vermessung durch einen Gutachter bedurft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklichen, ist ebenfalls nicht festzustellen.<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung).<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagten das Vorliegen aller drei Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4quivalenz bestritten haben, oblag es der Verf\u00fcgungsbeklagten, eine Verwirklichung der Lehre von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit \u00e4quivalenten Mitteln darzulegen und glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass die leicht gekr\u00fcmmte Mittelstrebe des ersten und zweiten umlaufenden Segments gleichwirkend im Sinne der \u00c4quivalenz zu dem im Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 genannten \u201elinearen Abschnitt\u201c ist, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch bereits nicht darzulegen vermocht.<br \/>\nGleichwirkung ist gegeben, wenn das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Mittel objektiv die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrundeliegenden Problems entfaltet (Rinken\/K\u00fchnen, Schulte PatG, 9. Auflage 2014, \u00a7 14 Rdnr. 61). Wirkung meint die Vermeidung derjenigen Nachteile des Standes der Technik und die Erzielung derjenigen Vorteile der Erfindung, die nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns vom Inhalt der patentierten Erfindung obligatorisches Anliegen des Patents sind (BGH GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599 \u2013 Staubsaugerfilter).<br \/>\nDie von dem Verf\u00fcgungspatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung der technischen Aufgabe, die sich das Verf\u00fcgungspatent gestellt hat, besteht in Bezug auf den in Rede stehenden \u201elinearen Abschnitt\u201c nach dem eigenen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darin, innerhalb der Segmente im \u201ezusammengefalteten\u201c bzw. zusammengepressten (\u201ecrimped\u201c) Zustand wenig und im expandierten Zustand durch Rotation gro\u00dfen Umfang einzunehmen. Dass diese Wirkung auch durch einen nicht mathematisch-geraden, sondern l\u00e4nglichen, gekr\u00fcmmten Abschnitt innerhalb der ersten und zweiten umlaufenden Segmente erzielt wird, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch nicht dargetan. Die Ausgestaltung eines \u201elinearen\u201c Abschnitts in gekr\u00fcmmter Form steht einer kompakten Faltung eher entgegen, jedenfalls l\u00e4sst sich der Stent \u2013 worauf die Verf\u00fcgungsbeklagten zutreffend hingewiesen haben \u2013 bei einer gekr\u00fcmmten Strebe nicht soweit zusammenfalten bzw. \u2013pressen, wie dies eine Faltung mit gleichlangen, geraden Streben, die durch Gelenke verbunden sind, erm\u00f6glicht. Im expandierten Zustand ergibt sich bei einer vollkommen geraden Ausgestaltung der \u201elinearen Abschnitte\u201c hingegen ein h\u00f6herer Biegeradius als bei gekr\u00fcmmten Streben, so dass es auch Unterschiede bei dem Grad der m\u00f6glichen Aufweitung im expandierten Zustand gibt. Dass eine solche, der Kr\u00fcmmung des mittleren Abschnitts geschuldete geringere Kompaktheit der Faltung der Segmente im gecrimpten Zustand und eine geringerer Biegeradius im expandierten Zustand gleichwohl zu einer Gleichwirkung des Austauschmittels \u2013 gekr\u00fcmmter Abschnitt \u2013 mit einer linearen Strebe f\u00fchrt, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die zweite Voraussetzung einer \u00c4quivalenz \u2013 das Naheliegen des Austauschmittels \u2013 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht.<br \/>\nEin Austauschmittel liegt dann nahe, wenn der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstages ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage ist, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Rinken\/K\u00fchnen, Schulte PatG, 9. Auflage 2014, \u00a7 14 Rdnr. 61). F\u00fcr das Naheliegen kann nicht nur der in der Patentschrift gew\u00fcrdigte, sondern der gesamte zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannte Stand der Technik herangezogen werden (BGH GRUR 87, 280 \u2013 Befestigungsvorrichtung).<br \/>\nZu dieser Voraussetzung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, es sei entscheidend, dass der Fachmann der Verf\u00fcgungspatentschrift entnehme, dass innerhalb der umlaufenden Segmente die gebogenen Abschnitte zur Bildung von Gelenken und die linearen Abschnitte zur Verbindung dieser Gelenke bestimmt seien und sich beide Abschnitte durch ein unterschiedliches Expansionsverhalten auszeichneten. Dass die \u201elinearen\u201c Abschnitte auch gekr\u00fcmmt ausgebildet sein k\u00f6nnen, sofern sie nicht \u201egelenkf\u00f6rmig\u201c ausgebildet sind, habe f\u00fcr den Fachmann somit nahe gelegen. Diesen Vortrag, der von den Verf\u00fcgungsbeklagten bestritten worden ist, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch nicht anhand des Standes der Technik begr\u00fcndet. Eine Stellungnahme dazu, wie der Kenntnisstand eines \u201eDurchschnittsfachmanns\u201c am Priorit\u00e4tstag war, und warum er in der Lage war die gekr\u00fcmmten \u201elinearen Abschnitte\u201c als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vorgelegt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die im Stand der Technik vorbekannten Stents nur geringf\u00fcgig voneinander in der Art ihres Designs unterscheiden und beide Parteien zudem schrifts\u00e4tzlich und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass sich schon minimale Abweichungen im Stentdesign auf die technische Funktion erheblich auswirken k\u00f6nnen, h\u00e4tte es einer Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft, inwieweit vor diesem Hintergrund der Fachmann eine \u201egekr\u00fcmmte\u201c Ausgestaltung der Abschnitte als naheliegend ansieht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Austauschmittel f\u00fcr den Fachmann eine gleichwertige L\u00f6sung zur anspruchsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung darstellt.<br \/>\nF\u00fcr eine Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 \u2013 2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 75 m. w. N.; Rinken\/ K\u00fchnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 65 m. w. N.). F\u00fcr diese Gleichwertigkeit gen\u00fcgt es nicht, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich, da der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden ist, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil), die \u00dcberlegungen des Fachmannes am Patentanspruch orientieren. Dieser ist in allen seinen Merkmalen nicht nur Ausgangspunkt, sondern ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 205 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I). Die technische Lehre des Patents ist dabei von ihm als sinnhaft hinzunehmen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Zudem muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit \u2013 und nicht nur isoliert bezogen auf das abgewandelte Mittel \u2013 eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Zu dem Erfordernis der Gleichwertigkeit hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, das Verf\u00fcgungspatent treffe keine Auswahlentscheidung bzw. Abgrenzung zwischen einem \u201elinearen\u201c Abschnitt und einem \u201egeraden\u201c Abschnitt. Der Fachmann erkenne, dass die Vorteile der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent bei beiden Ausgestaltungen erhalten blieben und allein die Anzahl der Faltungen entscheidend sei. Auch dieser Vortrag orientiert sich nicht am Sinngehalt der im Verf\u00fcgungspatentanspruch unter Schutz gestellten Lehre, sondern basiert vielmehr auf der pauschalen Behauptung, die n\u00e4here geometrische Ausgestaltung der Abschnitte sei \u2013 f\u00fcr den Fachmann erkennbar \u2013 nicht von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung, sofern die Anzahl der Faltungen und das Abwechseln von gelenkf\u00f6rmigen und l\u00e4nglichen Abschnitten mit der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcbereinstimme. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund der \u00fcbereinstimmenden Aussagen der Parteien, dass schon minimale Abweichungen im Stentdesign sich auf die technische Funktion erheblich auswirken k\u00f6nnen, zweifelhaft.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert des Rechtsstreits wird auf 600.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2474 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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