{"id":6190,"date":"2015-10-22T17:00:19","date_gmt":"2015-10-22T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6190"},"modified":"2016-08-18T09:53:47","modified_gmt":"2016-08-18T09:53:47","slug":"4c-o-4113-kettenkratzfoerderer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6190","title":{"rendered":"4c O 41\/13 &#8211; Kettenkratzf\u00f6rderer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2470<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Oktober\u00a02015, Az. 4c O 41\/13<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. nur die Beklagte zu 1): der Umschreibung auf den Kl\u00e4ger zu 1) der<br \/>\n&#8211; DE 100 40 XXX (Patentanmeldung)<br \/>\n&#8211; DE 200 23 XXX (Gebrauchsmuster)<\/p>\n<p>in den Patentregistern zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den Patent\u00e4mtern abzugeben;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger zu 1) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Mitnehmer f\u00fcr Kettenkratzf\u00f6rderer, insbesondere des Untertagebetriebes, gebildet aus einem Oberteil und einem damit verschraubbaren Unterteil, dessen beiden Teile je einen Teil eines oder mehrerer von einer flachen Teilungsebene durchsetzten Kettenbettes bzw. Kettenbette sowie je einen Teil der f\u00fcr die Schrauben vorgesehenen und au\u00dferhalb des Kettenbettes angeordneten Ausnehmungen tragen, wobei Oberteil und Unterteil sich wenigstens teilweise umschlie\u00dfen und die beiden Enden des Oberteils keilkopfartig mit oberen und unteren zueinander keilf\u00f6rmig zulaufenden F\u00fchrungsfl\u00e4chen f\u00fcr die Mitnehmerf\u00fchrung in den seitlichen F\u00fchrungsprofilen der F\u00f6rderrinne ausgebildet sind,<\/p>\n<p>benutzt haben,<\/p>\n<p>bei denen das Oberteil als b\u00fcgelartiges Br\u00fcckenglied ausgebildet ist, welches das Unterteil beidendig von oben \u00fcbergreift und das Unterteil innerhalb des durch den br\u00fcckenartigen Aufbau des Oberteils begrenzten Raums klammerartig kammert, dass die benachbarten, seitlichen Enden von Oberteil und Unterteil \u00fcber Kontaktfl\u00e4chen zusammenwirken, die von oben nach unten schr\u00e4g nach au\u00dfen verlaufen, dass das Unterteil beidendig nasenartige Zentriervorspr\u00fcnge aufweist, die an den schr\u00e4gverlaufenden Kontaktfl\u00e4chen ausgebildet sind und in entsprechende komplement\u00e4re Ausnehmungen der schr\u00e4gverlaufenden Kontaktfl\u00e4chen des Oberteils eingreifen und dass die Stege zwischen den Kettenkan\u00e4len des Unter- oder Oberteils mit Zentriervorspr\u00fcngen versehen sind, die in entsprechende komplement\u00e4re Ausnehmungen des Ober- oder Unterteils eingreifen (Gebrauchsmuster 200 23 XXX);<\/p>\n<p>und zwar f\u00fcr Handlungen, die diese seit dem 21. Dezember 2002 bis zum 17. August 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger zu 1) einem von diesem zu benennenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger zu 1) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist.<br \/>\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I. Ziffer 2 bezeichneten, seit dem 21. Dezember 2002 bis zum 17. August 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. nur die Beklagte zu 1): der Umschreibung des EP 1 558 XXX B1 (Europ\u00e4isches Patent) auf die Kl\u00e4ger in den Patentregistern zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den Patent\u00e4mtern abzugeben;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Mitnehmer f\u00fcr Kettenkratzf\u00f6rderer, insbesondere des Untertagebetriebes, gebildet aus einem Oberteil und einem damit durch Schraubverbindungen verschraubbaren Unterteil, dessen beide Teile je einen Teil eines oder mehrerer von einer flachen Teilungsebene durchsetzten Kettenbetts bzw. Kettenbetten sowie je einen Teil der f\u00fcr Schrauben der Schraubverbindungen vorgesehenen und au\u00dferhalb des Kettenbettes angeordneten Ausnehmungen tragen, wobei Oberteil und Unterteil sich wenigstens teilweise umschlie\u00dfen und das Oberteil als b\u00fcgelartiges Br\u00fcckenglied mit einem stegartigen Mittelteil und an dessen Enden nach unten vorstehenden keilkopfartigen Enden ausgebildet ist, welches das stegartige Unterteil beidendig mit den keilkopfartigen Enden von oben \u00fcbergreift, die beiden keilkopfartigen Enden des br\u00fcckenartigen Oberteils mit oberen und unteren zueinander keilf\u00f6rmig zulaufenden F\u00fchrungsfl\u00e4chen ausgebildet sind und beidendig ein Eingriff zwischen Oberteil und Unterteil durch nasenartige Zentriervorspr\u00fcnge am Oberteil oder Unterteil erfolgt, die in entsprechende Ausnehmungen der Kontaktfl\u00e4chen des Unterteils oder Oberteils eingreifen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nsoweit an diesem Mitnehmer zwischen Oberteil und Unterteil im Bereich zwischen den keilkopfartigen Enden am stegartigen Mittelteil des Oberteils und\/oder am stegartigen Unterteil St\u00fctzfl\u00e4chen vorgesehen sind, die eine Freistellung zwischen Oberteil und Unterteil mindestens im Bereich der Schraubverbindungen bewerkstelligen;<br \/>\n3. den Kl\u00e4gern zu 1) und 2) Rechnung zu legen, im welchem Umfang sie die in II. Ziffer 2 bezeichneten Handlungen seit dem 19. November 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>\uf02d wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschafts-pr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,<br \/>\n\uf02d wobei die Angaben zu e) erst ab dem 19. November 2006 zu machen sind.<\/p>\n<p>4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a) den Kl\u00e4gern f\u00fcr die in II. Ziffer 2 bezeichneten und in der Zeit vom 13. Juni 2004 bis zum 18. November 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<\/p>\n<p>b) den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in II. Ziffer 2 bezeichneten, seit dem 19. November 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4ger die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts entstandenen Kosten zu tragen. Von den \u00fcbrigen Kosten haben die Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner 25% der Gerichtskosten und 20% der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 33,6% der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 1) hat weitere 13% der Gerichtskosten und 8% der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 16,8 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen.<br \/>\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner 51% der Gerichtskosten und 47% der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4ger zu tragen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat weitere 11% der Gerichtskosten und 19% der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers zu 1) zu tragen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen tr\u00e4gt jeder seine au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<br \/>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he folgender Sicherheiten:<br \/>\nF\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1) im Hinblick auf den Tenor zu I.) in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Kl\u00e4ger im Hinblick auf den Tenor zu II.) in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist das Urteil f\u00fcr die Parteien wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nT a t b e s t a n d:<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt sog. Kettenkratzf\u00f6rderer, die im Untertagebetrieb f\u00fcr den Transport von Abraum verwendet werden. Sie ist in ihrer jetzigen Form am 1. November 2000 aus der Insolvenz der fr\u00fcheren A Kettenwerke hervorgegangen. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Im Jahre 2008 wurden s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagten zu 1) auf die B GmbH \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind leitende Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). Ausweislich der vorgelegten (erg\u00e4nzten) Anstellungsvertr\u00e4ge (Anlagen K 20 und K 21) ist der Kl\u00e4ger zu 1) seit dem 1. M\u00e4rz 2001 als Vertriebsleiter und Prokurist, der Kl\u00e4ger zu 2) seit dem 2. November 2000 als Vertriebsverantwortlicher f\u00fcr den Bereich Ost-Europa bei der Beklagten zu 1) besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Mit interner Mitteilung vom 8. Juli 2000 (Anlage K 0) meldete der Kl\u00e4ger zu 1) der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1) eine Neukonstruktion eines Kettenkratzf\u00f6rderers unter Beif\u00fcgung von Zeichnungen und bot diese \u201eneue Bauform\u2026[\u2026] als Arbeitnehmererfindung den A Kettenwerken an\u201c. Auf der Grundlage dieser Mitteilung meldete die Beklagte zu 1) am 17. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent an (Patentanmeldung DE 100 40 XXX A1, Offenlegungsschrift vorgelegt als Anlage K 1). Als Erfinder wurde in der Anmeldung zun\u00e4chst ein Herr Dr. C D genannt. Auf Verlangen des Kl\u00e4gers zu 1) veranlasste die Beklagte zu 1), dass der Kl\u00e4ger zu 1) in der Anmeldung als Erfinder benannt wurde. Die Patentanmeldung ist aufgrund Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr im Jahre 2003 erloschen. Aus der Patentanmeldung wurde das deutsche Gebrauchsmuster 200 23 XXX abgezweigt, das am 21. November 2002 eingetragen worden ist (Anlage K 23). Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Ursprungsanmeldung DE 100 40 XXX und auf deren Grundlage meldete die Beklagte zu 1) sodann am 16. August 2001 ein US-Patent an, in dem wiederum der Kl\u00e4ger zu 1) als Erfinder genannt wurde. Das US-Patent mit der Patent No. 6,595,XXX B2 wurde am 22. Juli 2003 erteilt (Anlage K 3). Unter Inanspruchnahme derselben Priorit\u00e4t meldete die Beklagte zu 1) zudem ein polnisches Patent an (P 349 XXX, Auszug Depatis-Net Anlage K 4). \u00dcber dessen Erteilung ist nichts bekannt. Die deutsche Patentanmeldung DE 100 40 XXX A1, das abgezweigte Gebrauchsmuster 200 23 XXX, das US-Patent Patent No. 6,595,XXX und die polnische Patentanmeldung P 349 XXX werden nachfolgend zusammen auch als \u201eSchutzrechtskomplex 1\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Nach der Abgabe der Erfindungsmeldung wurde im Betrieb der Beklagten zu 1) ein Mitnehmer mit der Typ-Nr. 103XXXR mit Zeichnungsnummer 07-2XXX (Anlage K 24) gezeichnet.<\/p>\n<p>Im Jahre 2002 zeigten beide Kl\u00e4ger der Beklagten zu 1) m\u00fcndlich an, einen Mitnehmer gem\u00e4\u00df Schutzrechtskomplex 1 weiterentwickelt zu haben und legten entsprechende Werkstattzeichnungen vor. Auf der Grundlage dieser Anzeige reichte die Beklagte zu 1) zun\u00e4chst am 18. Oktober 2002 eine deutsche Patentanmeldung P 102 50 XXX ein. Unter Inanspruchnahme der inneren Priorit\u00e4t dieser Anmeldung reichte sie sodann eine PCT-Anmeldung ein, die am 13. Mai 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde (Druckschrift vorgelegt als Anlage K 7). Aus dieser Patentanmeldung wurde eine europ\u00e4ische Patentanmeldung regionalisiert, auf die schlie\u00dflich das europ\u00e4ische Patent EP 1 558 XXX B1 erteilt wurde (Anlage K 8). Aus dem europ\u00e4ischen Patent wurde das deutsche Patent unter dem Aktenzeichen 503 05 XXX.X-08 nationalisiert (Registerauszug Anlage K 9). Das europ\u00e4ische Patent wurde auch in Gro\u00dfbritannien und der Tschechei nationalisiert. Aus der PCT-Patentanmeldung wurde ferner eine US-Patentanmeldung nationalisiert. Das Patent wurde am 9. Januar 2007 unter der Patent-No. 7,159,XXX B2 erteilt (Anlage K 10). Schlie\u00dflich meldete die Beklagte zu 1) auf der Basis der Ursprungsanmeldung und unter Inanspruchnahme der entsprechenden Priorit\u00e4t auch ein Patent in Polen an (PL 377 148 A1, Auszug Depatisnet Anlage K 11). Diese Schutzrechte werden nachfolgend zusammen auch als \u201eSchutzrechtskomplex 2\u201c bezeichnet. Eine ausdr\u00fcckliche Inanspruchnahme der Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 durch die Beklagte ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Am 28. April 2005 unterzeichneten die Kl\u00e4ger eine als \u201eAssignment\u201c bezeichnete und in englischer Sprache gefasste Erkl\u00e4rung (Anlage A 5), in der sie u.a. erkl\u00e4rten, eine angemessene Gegenleistung f\u00fcr ihre Erfindung, die Gegenstand der US-Anmeldung 7,159,XXX B2 ist, erhalten zu haben und ihre Rechte im Zusammenhang mit der Anmeldung ihrer Erfindung an die Beklagte zu 1) abgetreten zu haben.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23. April 2008 (Anlage K 12), 18. Mai 2009 (Anlage 1), 11. August 2009 (Anlage K 13) und 25. November 2009 (Anlage 3) forderten die Kl\u00e4ger zu 1) und 2) die Beklagte zu 1) auf, ihnen f\u00fcr die genannten Erfindungen eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen. Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen verwiesen. Als keine Antwort von der Beklagten zu 1) auf die Schreiben erfolgte, wandten sich die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (Anlage K 14) an die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts und baten um Hilfestellung. Die Schiedsstelle schrieb daraufhin die Beklagte zu 1) an. Da diese auch hierauf nicht reagierte, teilte die Schiedsstelle den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 15. M\u00e4rz 2010 (Anlage K 15) mit, dass das Verfahren vor der Schiedsstelle erfolglos beendet worden sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4ger zu 1) und 2) die Beklagten erneut angeschrieben hatten, antwortete die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30. Juni 2012 (Anlage K 16), in dem sie mitteilte, die Gesellschaft nutze die dem Schutzrechtskomplex 2 zugrunde liegende Erfindung seit Ende August 2007, lehnte die Zahlung einer Verg\u00fctung unter Hinweis darauf, dass bislang keine Anspr\u00fcche geltend gemacht worden seien und unter Verweis auf die von den Kl\u00e4gern bezogenen Verkaufsboni im Ergebnis jedoch ab.<\/p>\n<p>Daraufhin forderten die Kl\u00e4ger die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2012 mit Fristsetzung bis zum 30. Juli 2012 erneut zur Zahlung einer Verg\u00fctung und zur Bildung entsprechender R\u00fcckstellungen auf (Anlage K 17). Letztmalig erfolgte eine Zahlungsaufforderung der Kl\u00e4ger mit Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 17. August 2012 an die Beklagten (Anlage K 18).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten, der Kl\u00e4ger zu 1) sei der Erfinder der zum Schutzrechtskomplex 1 geh\u00f6renden Schutzrechte, die Kl\u00e4ger zu 1) und 2) die Erfinder in Bezug auf die zum Schutzrechtskomplex 2 geh\u00f6rigen Schutzrechte.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger behaupten weiter, basierend auf der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers zu 1) vom 8. Juli 2000 (Anlage K 0) seien bei der Beklagten zu 1) nachfolgend entsprechende Mitnehmer gezeichnet worden, u.a. mit der Werkstattzeichnung 07-2XXX (Anlage K 6). Auf deren Grundlage sei der Mitnehmer Typ Nr. 103XXX von der Beklagten zu 1) gefertigt worden, der bis heute noch von ihr angeboten werde. Dass es sich hierbei um Mitnehmer handele, die auf dem Schutzrechtskomplex 1 basierten, ergebe sich auch aus der von der Beklagten zu 1) betriebenen Werbung (Anlagenkonvolut V).<br \/>\nAb Oktober 2002 seien von der Beklagten zu 1) Mitnehmer entsprechend der Erfindung der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Schutzrechtskomplex 2 hergestellt und vertrieben worden. Dies ergebe sich auch aus der als Anlage K 17\u00b4 und K 28 vorgelegten Werkstattzeichnung 09938XXX und 103XXXR eines Mitnehmers des Typs 103-XXX mit Zeichnungsdatum 2010.<br \/>\nVon den auf den Erfindungen der Kl\u00e4ger beruhenden weiterentwickelten Kettenkratzf\u00f6rderern seien in den Jahren 2008 bis 2011 mehr als 100.000 St\u00fcck verkauft worden. Der hiermit erzielte Umsatz habe in diesem Zeitraum mehr als 21 Millionen Euro betragen.<br \/>\nSie behaupten schlie\u00dflich, sie seien aufgrund ihrer Unkenntnis der Rechtslage zun\u00e4chst davon ausgegangen, die Beklagte zu 1) habe die von den Kl\u00e4gern gemeldeten Erfindungen qua Gesetz in Anspruch genommen und h\u00e4tten daher in der vorprozessualen Korrespondenz nicht die Einwilligung zur \u00dcbertragung der Schutzrechte, sondern lediglich eine angemessene Arbeitnehmerverg\u00fctung gefordert. Aufgrund ihrer irrigen Rechtsauffassung h\u00e4tten sie sich auch als verpflichtet angesehen, die ihnen von der Beklagten zu 1) vorgelegte \u201eAssignment\u201c-Erkl\u00e4rung (Anlage 5) unterschreiben zu m\u00fcssen. Tats\u00e4chlich h\u00e4tten sie jedoch keinen Willen zur \u00dcbertragung ihrer Erfindung auf die Beklagte zu 1) gehabt.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4ger die Klage nach der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 7. November 2013 (Bl. 85 d.A.) teilweise zur\u00fcckgenommen und die Beklagten der teilweisen Klager\u00fccknahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. M\u00e4rz 2015 (Bl. 197 ff. d.A.) zugestimmt haben, beantragen die Kl\u00e4ger nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nA.<br \/>\n1. nur die Beklagte zu 1): in die Einwilligung der \u00dcbertragung der folgenden Schutzrechte auf den Kl\u00e4ger zu 1)<br \/>\n&#8211; DE 100 40 XXX (Patentanmeldung)<br \/>\n&#8211; DE 200 23 XXX (Gebrauchsmuster)<br \/>\n&#8211; US 6,595,XXX B2<br \/>\n&#8211; PL 349 XXX (Polnische Patentanmeldung);<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger zu 1) Rechnung zu legen f\u00fcr Mitnehmer f\u00fcr Kettenkratzf\u00f6rderer gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des deutschen Gebrauchsmusters, 200 23 XXX, soweit das Oberteil als b\u00fcgelartiges Br\u00fcckenglied ausgebildet ist, welches das Unterteil beidendig von oben \u00fcbergreift und das Unterteil innerhalb des durch den br\u00fcckenartigen Aufbau des Oberteils begrenzten Raums klammerartig kammert, wobei die benachbarten, seitlichen Enden von Oberteil und Unterteil \u00fcber Kontaktfl\u00e4chen zusammenwirken, die von oben nach unten schr\u00e4g nach au\u00dfen verlaufen, wobei das Unterteil beidendig nasenartige Zentriervorspr\u00fcnge aufweist, die an den schr\u00e4gverlaufenden Kontaktfl\u00e4chen ausgebildet sind und in entsprechende komplement\u00e4re Ausnehmungen der schr\u00e4gverlaufenden Kontaktfl\u00e4chen des Oberteils eingreifen und wobei die Stege zwischen den Kettenkan\u00e4len des Unter- oder Oberteils mit Zentriervorspr\u00fcngen versehen sind, die in entsprechende komplement\u00e4re Ausnehmungen des Ober- oder Unterteils eingreifen (Gebrauchsmuster 200 23 XXX);<\/p>\n<p>insbesondere, wenn der Mitnehmer jeweils gem\u00e4\u00df den Merkmalen von einem der oder in Kombination der Merkmale von einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 2 bis 9 ausgebildet ist (Gebrauchsmuster 200 23 XXX),<\/p>\n<p>und zwar f\u00fcr Handlungen, die diese seit dem 21.12.2002 bis zum 17.08.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,<br \/>\n3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a) dem Kl\u00e4ger zu 1) f\u00fcr die zu Ziffer 2 bezeichneten und in der Zeit vom 14. M\u00e4rz 2002 bis zum 17. August 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<\/p>\n<p>b) dem Kl\u00e4ger zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer 2 bezeichneten, seit dem 21.12.2002 bis zum 17.08.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>4. hilfsweise festzustellen,<\/p>\n<p>a) dass die Beklagten dem Kl\u00e4ger zu 1) eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung der oben bezeichneten Schutzrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbnErfG schulden und zwar f\u00fcr die Benutzung des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX ab 17. August 2000 bis einschlie\u00dflich 18. August 2010, des US-Patents 6,595,XXX B2 ab 16. August 2001 und des polnischen Patents PL 349 XXX ab 14. August 2001, sowie<\/p>\n<p>b) wobei die angemessene Verg\u00fctung nach a) f\u00fcr die Laufzeit der in a) genannten Schutzrechte auf 1% des j\u00e4hrlichen erwirtschafteten Netto-Umsatzes der mit diesen Mitnehmern ger\u00fcsteten Kettenkratzf\u00f6rderer, abz\u00fcglich Skonto, festgesetzt wird, wobei die Verg\u00fctung f\u00fcr jedes Kalenderjahr zum 30.03. des Folgejahres f\u00e4llig wird bzw. f\u00e4llig geworden ist;<\/p>\n<p>c) hilfsweise anstelle von Ziffer b): die f\u00fcr die Berechnung der angemessenen Verg\u00fctung erforderlichen Daten dem Kl\u00e4ger zu 1) mitzuteilen, insbesondere die j\u00e4hrlichen Umsatzzahlen und die Anteilsfaktoren gem\u00e4\u00df Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen, die zur rechnerischen Ermittlung der Verg\u00fctung herbeigezogen werden.<\/p>\n<p>B.<br \/>\n1. nur die Beklagte zu 1): in die Einwilligung der \u00dcbertragung der folgenden Schutzrechte<\/p>\n<p>&#8211; EP 1 558 XXX B1 (Europ\u00e4isches Patent), einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen nationalen Phasen (Tschechei CZ\/EP 1 558 XXX T3, Deutschland 503 05 XX X, Gro\u00dfbritannien EP 1 558 XXX)<br \/>\n&#8211; US 7,159,XXX B2 (US-Patent)<br \/>\n&#8211; PL 377 148 (Polnische Patentanmeldung)<\/p>\n<p>auf die Kl\u00e4ger zu 1) und 2);<br \/>\n2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Mitnehmer f\u00fcr Kettenkratzf\u00f6rderer gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 558 XXX B1,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nsoweit an diesem Mitnehmer zwischen Oberteil und Unterteil im Bereich zwischen den keilkopfartigen Enden am stegartigen Mittelteil des Oberteils und\/oder am stegartigen Unterteil St\u00fctzfl\u00e4chen vorgesehen sind, die eine Freistellung zwischen Oberteil und Unterteil mindestens im Bereich der Schraubverbindungen bewerkstelligen,<br \/>\ninsbesondere, wenn der Mitnehmer jeweils gem\u00e4\u00df den Merkmalen von einem der oder in Kombination der Merkmale von einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 2 bis 13 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 558 XXX B1 ausgebildet ist;<br \/>\n3. den Kl\u00e4gern zu 1) und 2) Rechnung zu legen, im welchem Umfang sie die in Ziffer 2 bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des gezielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a) den Kl\u00e4gern f\u00fcr die in der Ziffer 2 bezeichneten und in der Zeit vom 13.06.2004 bis zum 18.11.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<\/p>\n<p>b) den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer 2 bezeichneten, seit dem 19. November 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen sind;<\/p>\n<p>5. hilfsweise festzustellen,<\/p>\n<p>a) dass die Beklagten den Kl\u00e4gern zu 1) und 2) eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die oben unter Ziffer 1 bezeichneten Schutzrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbnErfG schulden und zwar f\u00fcr die Benutzung ab dem Anmeldetag der Erstanmeldung, n\u00e4mlich ab dem 18. Oktober 2002, sowie<\/p>\n<p>b) wobei die angemessene Verg\u00fctung nach a) f\u00fcr die Laufzeit der in unter Ziffer 1 bezeichneten Schutzrechte auf 1% des j\u00e4hrlichen erwirtschafteten Netto-Umsatzes der mit diesen Mitnehmern ger\u00fcsteten Kettenkratzf\u00f6rderer, abz\u00fcglich Skonto, festgesetzt wird, wobei die Verg\u00fctung f\u00fcr jedes Kalenderjahr zum 30.03. des Folgejahres f\u00e4llig wird bzw. f\u00e4llig geworden ist;<\/p>\n<p>c) hilfsweise anstelle Ziffer b): die f\u00fcr die Berechnung der angemessenen Verg\u00fctung erforderlichen Daten den Kl\u00e4gern mitzuteilen, insbesondere die j\u00e4hrlichen Umsatzzahlen und die Anteilsfaktoren gem\u00e4\u00df den Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen, die zur rechnerischen Ermittlung der Verg\u00fctung herbeigezogen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend, die Klageantr\u00e4ge A 1), 2), 3) und 4) sowie Antrag B 1) seien \u2013 in Bezug auf beide Beklagte \u2013 gem. \u00a7 37 Abs. 1 ArbEG unzul\u00e4ssig, weil kein Schiedsverfahren durchgef\u00fchrt worden sei, das diese Antr\u00e4ge zum Gegenstand gehabt habe.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger zu 1) dar\u00fcber hinaus stehe kein Recht auf \u00dcbertragung der Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 1 zu, da dieser die den Schutzrechten zugrundeliegenden Erfindungen nicht entwickelt habe. Die Erfindung sei vielmehr gemeinsam mit Ingenieuren auf Basis von Kundenvorschl\u00e4gen erfolgt. Eine ausdr\u00fcckliche Inanspruchnahme sei erfolgt mit dem Bemerken auf der Erfindungsmeldung \u201ein Ordnung\u201c. Im \u00dcbrigen seien die Vorschriften des ArbEG auf den Kl\u00e4ger zu 1) nicht anwendbar, da er auf Grund seiner Stellung als Prokurist eine arbeitgeber\u00e4hnliche Position inne gehabt habe.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus stehe den Kl\u00e4gern kein Recht auf \u00dcbertragung der Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 zu, weil eine unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Erfindungen durch die Beklagte zu 1) erfolgt sei. Dies h\u00e4tten die Kl\u00e4ger selbst in zahlreichen Schreiben (Anlage 1-4) best\u00e4tigt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Rechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 per \u201eAssignment\u201c (Anlage 5) auf die Beklagte zu 1) \u00fcbertragen. In dem \u201eAssignment\u201c h\u00e4tten die Kl\u00e4ger auch best\u00e4tigt, eine angemessene Gegenleistung f\u00fcr ihre Erfindungen bereits erhalten zu haben. Dar\u00fcber hinaus stehe den Kl\u00e4gern keine Verg\u00fctung zu. Selbst wenn keine uneingeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme erfolgt sei, seien die Kl\u00e4ger auf Grund ihrer Stellung als Prokuristen bei der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen, selbst eine uneingeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme zu bewirken. Diese arbeitsvertragliche Pflichtverletzung k\u00f6nnten die Beklagten den Kl\u00e4gern gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB entgegen halten.<br \/>\nAuch sei die Ausschlussfrist des \u00a7 8 Satz 2 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG nicht gewahrt worden. Zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile auf die B GmbH habe keine Kenntnis \u00fcber etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche bestanden; solche seien von den Kl\u00e4gern erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt geltend gemacht worden.<br \/>\nDie Beklagten machen zudem geltend, die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen h\u00e4tten bei beiden Schutzrechtskomplexen lediglich Weiterentwicklungen des jeweils schon zum Zeitpunkt der Erfindung bereits erfolgreich produzierten und vertriebenen Mitnehmers betroffen. Die Beklagten bestreiten au\u00dferdem mit Nichtwissen, dass eine Nutzung der zum Komplex 1 geh\u00f6renden Schutzrechte \u00fcberhaupt erfolgt sei.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) produziere, angepasst an die ebenfalls von ihr produzierten Ketten, jeweils nur eine Ausf\u00fchrung eines Mitnehmers. Ihre Kunden h\u00e4tten somit nicht die M\u00f6glichkeit, zwischen mehreren Arten von Mitnehmern zu w\u00e4hlen, sondern k\u00f6nnten nur die jeweils aktuell produzierte Ausf\u00fchrung erwerben. Insofern k\u00f6nnten die Erfindungen der Kl\u00e4ger weder technisch noch wirtschaftlich von den zuvor produzierten Mitnehmern isoliert betrachtet werden, sondern lediglich als Weiterentwicklung eines schon vor langer Zeit erfundenen Mitnehmers.<br \/>\nSchlie\u00dflich seien ein \u00dcbertragungsanspruch der Kl\u00e4ger sowie die weiteren Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt und verwirkt. Die Beklagten h\u00e4tten sich aufgrund des Zeitablaufs und mangelnder Ank\u00fcndigung einer Geltendmachung von Anspr\u00fcchen durch die Kl\u00e4ger darauf einrichten d\u00fcrfen, dass die Kl\u00e4ger keine \u00dcbertragungsrechte geltend machen werden. Bei dem Erwerb der Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagten zu 1) im Jahre 2008 habe die Verk\u00e4uferin versichert, dass keine \u00fcber den \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsverkehr bestehenden Verbindlichkeiten bestehen w\u00fcrden. Es seien auch keinerlei R\u00fcckstellungen f\u00fcr Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung vorhanden gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziff. A.1. ist zul\u00e4ssig. Die Vorschrift des \u00a7 37 ArbEG findet auf die Vindikationsklage gem. \u00a7 8 PatG, \u00a7 13 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG \u2013 auch bei Vorliegen eines Bezugs zu einer Arbeitnehmererfindung \u2013 keine Anwendung (Bartenbach\/Volz, 5. Auflage 2013, \u00a7 37 Rdnr. 4).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Abtretung der tenorierten Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 1 auf sich, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) im beantragten Umfang sowie Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen\u00fcber beiden Beklagten. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kl\u00e4ger zu 1) nicht zu.<\/p>\n<p>Beide Kl\u00e4ger haben dar\u00fcber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Einwilligung zur \u00dcbertragung der im Tenor genannten Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 auf die Kl\u00e4ger, gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung und Rechnungslegung in Bezug auf das EP 1 558 XXX B1 sowie, allein gegen die Beklagte zu 1), einen Anspruch auf Feststellung ihrer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht im beantragten Umfang.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1) gem. \u00a7 8 Satz 1 PatG, \u00a7 13 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 PatG verpflichtet, in die Umschreibung der Rechte aus dem DE 100 40 XXX und dem Gebrauchsmuster DE 200 23 XXX auf den Kl\u00e4ger zu 1) einzuwilligen.<\/p>\n<p>Denn der Kl\u00e4ger zu 1) ist \u201eberechtigt\u201c i.S.d. \u00a7 8 Satz 1 PatG, weil ihm das Recht auf die Schutzrechte zusteht.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndetheit der Vindikationsklage setzt voraus, dass der Kl\u00e4ger \u201eberechtigt\u201c i.S.d. \u00a7 8 Satz 1 PatG ist. Da das Recht auf das Patent gem. \u00a7 6 PatG dem Erfinder zusteht, muss der Kl\u00e4ger darlegen, dass er Erfinder der dem Schutzrechtskomplex 1 zugrunde liegenden Erfindung ist. Er tr\u00e4gt diesbez\u00fcglich die volle Darlegungs- und Beweislast; jedoch besteht zu seinen Gunsten eine Vermutung f\u00fcr seine Erfindereigenschaft, weil er in den entsprechenden Patentanmeldungen als Erfinder angegeben ist (vgl. BGH, GRUR 1982, 95 \u2013 Pneumatische Einrichtung; Mes, PatG, 4. Auflage 2015, \u00a7 8 Rdnr. 27). Entsprechendes vermochte der Kl\u00e4ger zu 1) darzulegen und die Beklagte zu 1) nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1) hat die technische Lehre des Schutzrechtskomplexes 1 entwickelt und in seiner Erfindungsmeldung vom 8. Juli 2000 (Anlage K 0) gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1) erl\u00e4utert und dokumentiert. Auf Grundlage dieser Mitteilung wurden die zum Schutzrechtskomplex 1 geh\u00f6renden Schutzrechte angemeldet. Der Kl\u00e4ger zu 1) wurde auch auf seine Veranlassung hin als Erfinder der zum Schutzrechtskomplex 1 geh\u00f6renden Schutzrechte eingetragen, so dass grunds\u00e4tzlich eine Vermutung f\u00fcr seine Erfinderstellung steht. Im \u00dcbrigen hat er schl\u00fcssig vorgetragen, dass er Erfinder der in diesen Schutzrechten beanspruchten technischen Lehren ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten die Erfinderstellung des Kl\u00e4gers zu 1) im Schriftsatz vom 17. M\u00e4rz 2014 mit Nichtwissen bestritten und im Schriftsatz vom 13. Juni 2014 dargelegt haben, dass der Kl\u00e4ger zu 1) keine Mitwirkung an der Erfindung gehabt habe, da er weder technisch vorgebildet sei noch ansonsten \u00fcber technisches Know-How verf\u00fcge und \u00fcberdies s\u00e4mtliche Werkstattzeichnungen von einer Fremdfirma ausgef\u00fchrt worden seien, kann dies an der Erfinderstellung des Kl\u00e4gers zu 1) keine Zweifel begr\u00fcnden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO lediglich \u00fcber solche Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte zu 1) ist Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers zu 1), so dass ihr eine Tatsachenfeststellung ohne weiteres m\u00f6glich ist. Die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagten zu 1) auf die B GmbH im Jahre 2008 f\u00fchrt nicht zu einer \u00c4nderung der juristischen Person, da die Beklagte zu 1) ihre Rechtspers\u00f6nlichkeit als juristische Person und Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers zu 1) hierdurch nicht ge\u00e4ndert hat. Dass der Kl\u00e4ger zu 1) m\u00f6glicherweise \u00fcber kein origin\u00e4res, durch eine technische Ausbildung erworbenes Wissen verf\u00fcgt, steht einer Erfindung durch seine Person ebenfalls nicht entgegen, da technisches Wissen auch durch die Einarbeitung in eine spezifische T\u00e4tigkeit entwickelt und durch von Kunden aufgeworfene Problemstellungen erworben werden kann. Insoweit h\u00e4tte es daher den Beklagten oblegen, vorzutragen, welche Person oder Personen die in den Schutzrechten des Schutzrechtskomplexes 1 enthaltene technische Lehre entwickelt haben soll, worauf die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2014 hingewiesen hat. Das daraufhin erfolgte Vorbringen der Beklagten, die Erfindungen seien in Folge von M\u00e4ngeln und Fehlleistungen der Abnehmer und Nutzer der Mitnehmer mit dem Kl\u00e4ger zu 1) sowie mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und den Ingenieuren gemeinsam entstanden, verbleibt lediglich an der Oberfl\u00e4che, da konkrete Angaben zu Problemstellungen, Er\u00f6rterung derselben durch namentlich benannte Personen und dem Inhalt der entsprechenden Er\u00f6rterungen nicht gemacht werden. Soweit die Beklagten weiter darauf verweisen, dass die Werkstattzeichnungen durch Drittfirmen erstellt worden seien, kann auch dieses Vorbringen eine Erfinderstellung des Kl\u00e4gers zu 1) nicht in Zweifel ziehen. Denn \u00fcblicherweise werden Werkstattzeichnungen dort erstellt, wo entsprechende CAD-Programme zur Verf\u00fcgung stehen, was nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4ger bei der Beklagten zu 1) nicht der Fall war.<\/p>\n<p>Insoweit vermag die Kammer festzustellen, dass der Kl\u00e4ger zu 1) am 8. Juli 2000 (Anlage K 0) der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1) eine von ihm get\u00e4tigte Erfindung meldete, welche Gegenstand der technischen Lehre der Schutzrechte des Schutzrechtskomplexes 1 ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Erfindung ist nicht im Wege der Inanspruchnahme gem. \u00a7 6 a.F. ArbEG auf die Beklagte zu 1) \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Das ArbEG findet entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) vorliegend Anwendung. In der Erg\u00e4nzung zum Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers zu 1) vom 19. Februar 2000 (Anlage K 20) wurde in \u00a7 6 ausdr\u00fccklich vereinbart, dass f\u00fcr die Behandlung von Diensterfindungen die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber Arbeitnehmererfindungen Anwendung finden. Die Vereinbarung erfolgte in Kenntnis der Stellung des Kl\u00e4gers zu 1) als Prokurist und Vertriebsleiter.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine ausdr\u00fcckliche Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte zu 1) hat nicht stattgefunden. Eine automatische Inanspruchnahme durch blo\u00dfen Zeitablauf gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG in der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbEG n.F.) ist nicht eingetreten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 3 Satz 1 ArbEG ist \u00a7 6 ArbEG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden ArbEG a.F.) auf alle Diensterfindungen anwendbar, die dem Arbeitgeber, so wie vorliegend die dem Schutzrechtskomplex 1 zugrunde liegende Erfindung, vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden. Nach \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG a.F. ist Voraussetzung der wirksamen Inanspruchnahme einer Diensterfindung eine entsprechende schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmererfinder innerhalb von vier Monaten seit Meldung der Diensterfindung. Die Schriftform wird auch nicht dadurch gewahrt, dass die Erfindung zum Patent angemeldet und der Arbeitnehmer als Erfinder benannt wird (vgl. BGH, Mitt. 2006, 363 \u2013 Haftetikett; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2004, 418, 421 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung). Denn mit der Anmeldung der Erfindung erf\u00fcllt der Arbeitgeber nur seine Pflicht aus \u00a7 13 Abs. 1 ArbEG a.F. Das ist von der Frage der Inanspruchnahme unabh\u00e4ngig. Die Erfinderbenennung ist nur eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Patentamt. Zwar kann auf die Schriftform verzichtet werden (vgl. BGH GRUR 1963, 135 \u2013 Cromegal). Insoweit wird jedoch ein einvernehmlicher Verzicht auf die Schriftform gefordert. Dass ein solcher einvernehmlicher Verzicht getroffen wurde, tragen auch die Beklagten nicht vor. Auch wird diskutiert, ob an die Erkl\u00e4rungen verschieden strenge Anforderungen gestellt werden k\u00f6nnen, wenn die Erfindungsmeldung nicht schriftlich erfolgt ist, was als zul\u00e4ssig angesehen wird, und auch eine schriftliche Inanspruchnahme nicht erfolgt ist. Die Schiedsstelle hat wiederholt angenommen, dass sich weder der Arbeitnehmer auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme berufen kann, wenn er selbst nicht schriftlich gemeldet hat, noch der Arbeitgeber auf das Fehlen einer schriftlichen Meldung, wenn er selbst nicht schriftlich in Anspruch genommen hat (vgl. Nachweise bei Reimer\/Schade\/Schippel \u2013 Rother, ArbEG 8. Aufl. \u00a7 6 Rdnr. 17). Die Rechtsprechung bleibt demgegen\u00fcber konsequent und verlangt eine schriftliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung auch dann, wenn eine schriftliche Erfindungsmeldung vom Arbeitnehmer nicht vorgelegt wurde (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung; BGH, a.a.O. \u2013 Haftetikett).<\/p>\n<p>Eine schriftliche Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1) erfolgte nicht. In der Anmerkung auf der Meldung vom 8. Juli 2000 \u201ein Ordnung!\u201c kann eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht gesehen werden. Zwar muss inhaltlich die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht die Verwendung der Worte \u201edie Diensterfindung wird unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen\u201c enthalten; als Gestaltungsgesch\u00e4ft muss sich jedoch f\u00fcr den Arbeitnehmererfinder der Aneignungswille und der Umfang der Aneignungsabsicht klar und unzweideutig aus der Erkl\u00e4rung ergeben (BGH, a.a.O. \u2013 Haftetikett). Solches kann den Worten \u201ein Ordnung\u201c nicht entnommen werden, da hierin keine klare und unzweideutige Erkl\u00e4rung gesehen werden kann. Denn mit den Worten \u201ein Ordnung\u201c kann auch der Erhalt der Meldung best\u00e4tigt werden, ohne dass dem ein weiterer Erkl\u00e4rungsinhalt beizumessen ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDem Vorbringen der Beklagten zu 1) kann auch keine konkludente Inanspruchnahme infolge schl\u00fcssigen Verhaltens innerhalb der Vier-Monats-Frist des \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG a.F. entnommen werden. Eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung als einseitige Handlung kann grunds\u00e4tzlich nicht durch einseitiges schl\u00fcssiges Handeln des Arbeitgebers erfolgen, und zwar auch nicht durch Handeln innerhalb der Inanspruchnahmefrist. Dementsprechend ist in der Aufnahme von Benutzungshandlungen durch den Arbeitgeber keine schl\u00fcssige Inanspruchnahme zu sehen, und zwar gleichg\u00fcltig, ob damit die Entscheidung zugunsten oder zu Lasten des Arbeitsnehmers ausfiel. Solche tats\u00e4chlichen Benutzungshandlingen ergeben sich aus dem Betriebsablauf mehr oder weniger zwangsl\u00e4ufig; es handelt sich hierbei um einen tats\u00e4chlichen Vorgang, w\u00e4hrend die Inanspruchnahme eine Willenserkl\u00e4rung voraussetzt (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Auflage, \u00a7 6 a.F. Rdnr. 35). Das gleiche gilt f\u00fcr Schutzrechtsanmeldungen im Inland sowie die schriftliche Ank\u00fcndigung des Arbeitgebers, die Diensterfindung zum Schutzrecht anmelden zu wollen. Ebenso wenig reichen Informationen an den Arbeitnehmer \u00fcber das Schutzrechtserteilungsverfahren aus. Bei diesen Sachverhalten m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig weitere Tatbest\u00e4nde hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer einen entsprechenden Inanspruchnahmewillen des Arbeitgebers erkennen kann. Hierzu geh\u00f6ren etwa die parallele Aufnahme von Verg\u00fctungsverhandlungen, eindeutige Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Zuordnung der Erfindung zum Unternehmen oder auch die Hinzuziehung des Arbeitnehmers zu Lizenzvertragsverhandlungen. Nur durch das Abstellen auf derartige zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde wird verhindert, dass einerseits der Erfinder \u00fcber die Inanspruchnahme und den daran ankn\u00fcpfenden Verg\u00fctungsanspruch im Unklaren bleibt und andererseits der Arbeitgeber in eine Verg\u00fctung hineinrutscht.<\/p>\n<p>Solche zus\u00e4tzlichen Tatbest\u00e4nde innerhalb der viermonatigen Frist, welche auf einen Inanspruchnahmewillen der Beklagten schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, vermag die Kammer nicht festzustellen. Entsprechendes wurde von der Beklagten zu 1) auch nach dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 4. Februar 2014 nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus vermag die Kammer auch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Vereinbarung \u00fcber die \u00dcberleitung der Erfindung auf die Beklagte zu 1) nicht festzustellen. Eine ausdr\u00fcckliche oder konkludent getroffene \u2013 formlos g\u00fcltige \u2013 Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer \u00fcber die einverst\u00e4ndliche \u00dcberleitung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. An das Vorliegen von Umst\u00e4nden, die den einvernehmlichen \u00dcbergang ohne wirksame Inanspruchnahme nahelegen, m\u00fcssen jedoch strenge Anforderungen gestellt werden. In einer stillschweigenden Hinnahme bzw. in einem tats\u00e4chlichen Verhalten des Arbeitnehmers liegt nur dann eine schl\u00fcssige Erkl\u00e4rung, wenn hieraus nach Treu und Glauben der Schluss gezogen werden kann, dass der Arbeitnehmer auf Grund eines bestimmten rechtsgesch\u00e4ftlichen Willens gehandelt hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 2000, 25. 30 \u2013 Rei\u00dfverschluss und 2000, 32, 38 \u2013 M\u00fcllbeh\u00e4ltergreifvorrichtung). Aus dem gesamten Sachverhalt muss sich nach au\u00dfen erkennbar unzweideutig ergeben, dass der Arbeitnehmer seine Erfindung dem Arbeitgeber \u00fcbertragen und Letzterer die Erfindung \u00fcbernehmen will. Der durch die \u00dcbertragung bewirkte Rechtsverlust setzt regelm\u00e4\u00dfig die Kenntnis dieses Rechts voraus. So wurde ein schl\u00fcssiges, auf Vollrechts\u00fcbertragung gerichtetes Verhalten des Arbeitnehmers vom BGH (a.a.O. \u2013 Haftetikett) trotz Mitarbeit des Arbeitnehmers an der Patentanmeldung des Arbeitsgebers, Annahme von Verg\u00fctungen f\u00fcr au\u00dferbetriebliche Auslandsnutzungen und gerichtlicher Geltendmachung von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen verneint, wenn der Arbeitgeber erkennbar von einer vollzogenen einseitigen \u00dcberleitung auf sich ausgegangen ist und damit aus dem wechselseitigen Verhalten kein rechtsgesch\u00e4ftlicher \u00dcbertragungs- und korrespondierender Annahmewille angenommen werden k\u00f6nne. In der Literatur (Bartenbach\/Volz, a.a.O. \u00a7 6 a.F. Rdnr. 63) wird eine einvernehmliche \u00dcberleitung bejaht, wenn beiden Arbeitsvertragsparteien die nicht fristgerechte Inanspruchnahme bekannt ist, der Arbeitnehmer die Befugnis des Arbeitgebers zur Verwertung der Diensterfindung anerkennt und daf\u00fcr die Zahlung der Erfinderverg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbEG verlangt. Letzeres \u2013 Verlangen einer Erfinderverg\u00fctung &#8211; mag vorliegend gegeben sein wie den Schreiben des Kl\u00e4gers zu 1) vom 23. April 2008 (Anlage K 12), 11. August 2009 (Anlage K 13) und 9. Dezember 2009 (Anlage K 14) entnommen werden kann, mit welchen der Kl\u00e4ger zu 1) \u2013 und auch der Kl\u00e4ger zu 2) \u2013 eine Verg\u00fctung begehrte. Dass dem Kl\u00e4ger zu 1) die nicht fristgerechte Inanspruchnahme hingegen bekannt war, ist nicht zu erkennen. Der Kl\u00e4ger zu 1) hat entsprechendes bestritten. Auch die Beklagten haben keine Umst\u00e4nde vorgetragen, welchen entnommen werden k\u00f6nnte, dass sie den Kl\u00e4ger zu 1) \u00fcber die Frist zur Inanspruchnahme aufgekl\u00e4rt h\u00e4tten. Der generelle Verweis in den Arbeitsvertr\u00e4gen auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen hat keine positive Kenntnis \u00fcber den Inhalt der gesetzlichen Vorschriften im Allgemeinen und die Frist zur Inanspruchnahme nach \u00a7 6 ArbEG a.F. im Speziellen zur Folge.<\/p>\n<p>Auch die Mitwirkung des Kl\u00e4gers zu 1) an der Ausarbeitung der dem Schutzrechtskomplex 1 zugrundeliegenden Erfindung beinhaltet keine schl\u00fcssige \u00dcbertragung der Erfindung auf die Beklagte zu 1). So hat der Kl\u00e4ger zu 1) unstreitig intensiv mit den f\u00fcr die Patentanmeldung zust\u00e4ndigen Patentanw\u00e4lten der Beklagten zu 1) zusammengearbeitet. Der von den Parteien vorgelegte Schriftverkehr zeigt jedoch, dass die Rolle des Kl\u00e4gers zu 1) sich vornehmlich auf eine wissenschaftliche und organisatorische Auseinandersetzung mit der Erfindung beschr\u00e4nkte. Er war mit den Hintergr\u00fcnden der Erfindung bestens vertraut und konnte daher den sachbearbeitenden Patentanw\u00e4lten die Erfindungen betreffende Ausk\u00fcnfte geben. Dass dem Kl\u00e4ger zu 1) auch eine rechtliche Beauftragung im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen zukam, ist nicht zu erkennen. Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst der bereits genannte Arbeitsvertrag nach Anlage K 20, nach welchem der Kl\u00e4ger zu 1) als Vertriebsleiter bei der Beklagten zu 1) besch\u00e4ftigt wurde. Die Stellung des Vertriebsleiters zieht keine Betrauung mit patentrechtlichen T\u00e4tigkeiten nach sich und ist davon auch nicht umfasst. Auch im \u00dcbrigen ist weder zu erkennen noch von der Beklagten zu 1) dargelegt worden, dass der Kl\u00e4ger zu 1) \u00fcber mit der Ausarbeitung der Patentanmeldung hinausgehende T\u00e4tigkeiten mit rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf Patentanmeldungen befasst war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1) war damit weder durch eine arbeitsvertragliche noch durch eine faktische Erteilung damit betraut, die arbeitsnehmerrechtlichen Belange der Beklagten zu 1) im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen wahrzunehmen. Ihm oblag lediglich die wissenschaftliche\/organisatorische Betreuung. Eine \u00fcber den \u00a7 15 Abs. 1 ArbEG im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen hinausgehende Aufgabenwahrnehmung liegt daher nicht vor. Die Nichtgeltendmachung seiner Rechte kann daher nicht als schl\u00fcssige Rechts\u00fcbertragung angesehen werden. Auch ansonsten sind keine weiteren Anhaltspunkte zu erkennen, wonach der Kl\u00e4ger zu 1) in Kenntnis des Rechtsverlustes eine konkludente \u00dcbertragung vorgenommen hat.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDem Herausgabeverlangen des Kl\u00e4gers zu 1) steht auch nicht der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB entgegen. Die Beklagte zu 1) macht insoweit geltend, dass der Kl\u00e4ger zu 1) auf Grund seiner Stellung als Prokurist seit dem 24. Juli 2003 zu einer Bewirkung der Inanspruchnahme verpflichtet gewesen w\u00e4re, so dass ihm seine Verletzung des Arbeitsvertrages als Einwand entgegen gehalten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1) hat sich keiner Vertragspflichtverletzung aus seinem Arbeitsvertrag schuldig gemacht, da er auf Grund seiner Stellung als Prokurist nicht verpflichtet war, f\u00fcr die Inanspruchnahme der Erfindung durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) zu sorgen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 HGB berechtigt die Prokura zu allen Rechtsgesch\u00e4ften, die der Betrieb mit sich bringt. Der Prokurist hat daher die umfassende Befugnis f\u00fcr das Unternehmen zu handeln und hat daher eine mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vergleichbare Position. Der Kl\u00e4ger zu 1) war daher grunds\u00e4tzlich befugt, Diensterfindungen f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 (Az. 4b O 229\/09) entschieden, dass sich ein Prokurist einer Vertragspflichtverletzung aus seinem Arbeitsvertrag schadensersatzpflichtig macht, wenn er nicht f\u00fcr die Inanspruchnahme der Erfindung zugunsten der Arbeitgeberin Sorge tr\u00e4gt. In diesem Zusammenhang wurde ausgef\u00fchrt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitgeber\u00e4hnlichen Position als Prokurist verpflichtet gewesen ist, eine Diensterfindung, die ein Dritter ihm gemeldet h\u00e4tte, f\u00fcr das Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Er h\u00e4tte daher f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberleitung Sorge tragen m\u00fcssen. Nichts anderes m\u00fcsse gelten in Bezug auf eine eigene Diensterfindung des Arbeitnehmers. Zwar k\u00f6nne einer eigenen Inanspruchnahme \u00a7 181 BGB entgegen stehen, aber er h\u00e4tte daf\u00fcr Sorge tragen m\u00fcssen, dass auf andere Weise eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Inanspruchnahme erfolgt, indem er beispielsweise eine dritte, ebenfalls zur Inanspruchnahme berechtigte Person informiert h\u00e4tte. Anderenfalls h\u00e4tte \u00a7 181 BGB, der Interessenkollisionen gerade vermeiden soll, hier seinen Zweck verfehlt.<\/p>\n<p>In dieser Generalit\u00e4t vermag die Kammer der zitierten Entscheidung nicht zu folgen. Zwar mag die Stellung als Prokurist den Arbeitnehmer im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis umfassend berechtigen und verpflichten. Dass gleiches indes auch f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers und Arbeitgebers im Innenverh\u00e4ltnis gilt, ist nicht zu erkennen. Eine generelle Verpflichtung eines Prokuristen eines Unternehmens, unabh\u00e4ngig von dessen Gr\u00f6\u00dfe und interner Aufgabenverteilung, die Belange des Patentwesens allgemein und der arbeitnehmererfinderrechtlichen Verh\u00e4ltnisse im Speziellen wahrzunehmen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die gegenteilige Auffassung h\u00e4tte zur Folge, dass ein Prokurist, der beispielsweise f\u00fcr den Einkauf zust\u00e4ndig ist, f\u00fcr arbeitnehmerrechtliche Fragestellungen verantwortlich w\u00e4re, und er im Hinblick auf die konkrete Aufgabenverteilung im Unternehmen \u00fcber Kenntnisse aus diesem Bereich verf\u00fcgen w\u00fcrde und m\u00fcsste und in strategische Entscheidungen des Unternehmens involviert w\u00e4re. Dies k\u00f6nnte Handlungen durch den Arbeitnehmerprokuristen zur Folge haben, die zu anderen unternehmerischen Entscheidungen im Widerspruch stehen. Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass die Einr\u00e4umung einer Prokura nicht generell zu einer Verpflichtung des Arbeitnehmers f\u00fchrt, Arbeitnehmererfindungen in Anspruch zu nehmen, sondern lediglich dann, wenn er (auch) f\u00fcr das Patentwesen oder zumindest f\u00fcr diese spezielle Erfindung verantwortlich war. Hierdurch wird vermieden, dass allein auf Grund einer einger\u00e4umten Vertrauensstellung dem Arbeitnehmer eine Verpflichtung auferlegt wird, die \u00fcber seine Kenntnisse und interne Zust\u00e4ndigkeit hinausgeht.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger zu 1) f\u00fcr das Patentwesen oder die auf dem Schutzrechtskomplex 1 beruhenden Erfindungen verantwortlich war, hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass die Inanspruchnahme von Erfindungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der streng hierarchisch gef\u00fchrten Beklagten zu 1) oblag.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem geltend gemachten Vindikationsanspruch steht nicht entgegen, dass das zum Schutzrechtskomplex 1 zugeh\u00f6rige Gebrauchsmuster DE 200 23 XXX U1 am 17. August 2010 abgelaufen ist und ggfs. auch weitere Schutzrechte des Komplexes abgelaufen sind. Denn auch ein abgelaufenes Schutzrecht besitzt einen Inhaber, der nach begr\u00fcndeter Vindikation berechtigt ist, in die Vergangenheit gerichtete Anspr\u00fcche geltend zu machen, wie dies vorliegend der Fall ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Anspruch ist auch nicht gem. \u00a7 8 Satz 3 PatG bzw. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 Satz 3 PatG verfristet. Danach kann der Anspruch auf Patentvindikation nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Patentes durch Klage geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist gilt indes nicht, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war, \u00a7 8 Satz 5 PatG. Dazu definiert \u00a7 932 Abs. 2 BGB das Fehlen des guten Glaubens mit Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis. Diese Definition ist auch auf \u00a7 8 Satz 5 PatG \u00fcbertragbar (der Sache nach ebenso BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten; OLG Karlsruhe, GRUR 1983, 67 \u2013 Flipchart-St\u00e4nder). Der gute Glaube fehlt, wenn der Patentinhaber wusste oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht wusste, dass ihm oder dem Ver\u00e4u\u00dferer ein Recht an der Erfindung, der Anmeldung oder dem Patent nicht zustand, oder dass ein Dritter als wirklicher Erfinder berechtigt war (BGH, a.a.O. \u2013 Biedermeiermanschetten; OLG Karlsruhe, a.a.O. \u2013 Flipchart-St\u00e4nder). Vorliegend hatte die Beklagte zu 1) Kenntnis von der nicht erfolgten Inanspruchnahme der Arbeitnehmererfindung und damit von ihrer Nichtberechtigung. Denn sie hat keine Umst\u00e4nde vorgetragen, anhand welcher sie positiv davon ausgehen konnte, dass eine wirksame Inanspruchnahme erfolgt ist.<\/p>\n<p>Soweit sie geltend macht, dass zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile an die B GmbH keine Anhaltspunkte auf Verbindlichkeiten bestanden, da der Kl\u00e4ger zu 1) Anspr\u00fcche nicht an sie gerichtet habe, kommt es hierauf nicht an. Denn f\u00fcr die Frage des guten Glaubens kommt es nicht darauf an, ob von Seiten des Arbeitnehmererfinders Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Arbeitgeber geltend machen werden. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitgeber von einer wirksamen Inanspruchnahme und damit \u00dcberleitung der Arbeitnehmererfindung auf sich ausgehen konnte, was vorliegend mangels Vorliegens von Anhaltspunkten f\u00fcr eine Inanspruchnahme nicht der Fall. Dass die Gesch\u00e4ftsanteile an die B GmbH ver\u00e4u\u00dfert wurden, steht der Annahme einer positiven Kenntnis auch nicht entgegen, da der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers zu 1) die gleiche juristische Person geblieben ist und die einmal erworbene bzw. bestehende Kenntnis der juristischen Person nicht durch Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile verloren geht.<\/p>\n<p>Der vorstehend geschilderten Ansicht steht auch nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger zu 1) in seiner Funktion als Prokurist mit Schreiben vom 14. Februar 2008 (Anlage B 4) der Sparkasse E eine Aufstellung von Schutzrechten der Beklagten zu 1) \u00fcbermittelte. Denn f\u00fcr die Frage des guten Glaubens kommt es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht auf das Verhalten des Arbeitnehmers an, der \u00fcblicherweise keine Kenntnisse \u00fcber die arbeitnehmererfinderrechtlichen Regelungen im Allgemeinen und die (eine) Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber im Speziellen hat.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) ist nicht verj\u00e4hrt. Der Anspruch aus \u00a7 8 PatG unterliegt der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung, \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Auflage \u00a7 8 Rdnr. 39 mit Verweis auf \u00a7 141 Rdnr. 18), welche zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen war.<\/p>\n<p>Es liegt auch kein Fall der Verwirkung gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB vor. Der Anspruch auf \u00dcbertragung des Patents kann durch Zeitablauf verwirkt werden, wenn der Patentinhaber infolge langj\u00e4hrig unterlassener Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten, der seine eigene Berechtigung und damit deren Fehlen auf Seiten des Patentinhabers kannte oder kennen musste, damit rechnen konnte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden w\u00fcrde, und im Vertrauen darauf einen Besitzstand geschaffen hat, den ihm zu nehmen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren w\u00e4re (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage \u00a7 8 Rdnr. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn dem Kl\u00e4ger zu 1) war infolge mangelnder Kenntnisse der Rechtslage nicht bekannt, dass eine Inanspruchnahme der Erfindung nicht automatisch erfolgt, sondern im Wege einer fristgerecht erkl\u00e4rten Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung erfolgen muss. Dieser Umstand wurde dem Kl\u00e4ger zu 1) auf Grund anwaltlicher Beratung bekannt, welche nach seinen unbestrittenen Angaben erst im Jahre 2012 erfolgte, mithin zu einem das Zeitmoment der Verwirkung nicht begr\u00fcndenden Zeitpunkt.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung der tenorierten Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 1 steht dem Kl\u00e4ger zu 1) damit zu.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist der Anspruch hingegen soweit der Kl\u00e4ger zu 1) auch eine Umschreibung der ausl\u00e4ndischen Schutzrechte \u2013 Polen und USA \u2013 auf sich begehrt. Denn insoweit wurde nicht dargelegt, welche rechtlichen Voraussetzungen eine Vindikation in Polen und den USA erf\u00fcllen muss und welche Handlungen gegen\u00fcber den jeweiligen Patent\u00e4mtern erfolgen m\u00fcssen, um eine Umschreibung auf den Kl\u00e4ger zu 1) zu bewirken. Denn der Inhaberwechsel ist der Patentbeh\u00f6rde nachzuweisen. Die Form des Nachweises steht im Ermessen der jeweiligen Erteilungsbeh\u00f6rde und entsprechende Angaben zu den Nachweisen in den USA und Polen wurden nicht gemacht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagte zu 1) die Erfindung nach dem Schutzrechtskomplex 1 nach dem schl\u00fcssigen Vorbringen des Kl\u00e4gers zu 1) auch nutzt oder genutzt hat, stehen dem Kl\u00e4ger zu 1) die weiteren tenorierten Anspr\u00fcche zu. Auch ohne Eintragung des Kl\u00e4gers zu 1) als Inhaber im Register ist dieser berechtigt ihm gegen\u00fcber den Beklagten zustehende Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (gegen\u00fcber der Beklagten zu 2)) geltend zu machen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 1. Oktober 2010, Az. I-2 U 41\/07 \u2013 Glasverbundplatten).<\/p>\n<p>Die Beklagten nutzen die Erfindung oder haben sie jedenfalls genutzt. Der Kl\u00e4ger zu 1) hat vorgetragen, auf Grundlage der Werkstattzeichnung 07-2XXX seien Mitnehmer Typ Nr. 103XXX gefertigt und auch angeboten worden. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten, sondern haben lediglich pauschal bestritten, dass eine Nutzung erfolgt sei.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab Eintragung des Gebrauchsmusters 200 23 XXX zuz\u00fcglich einer einmonatigen Karenz schuldet die Beklagte zu 1) daher Ersatz des Schadens, wel-cher dem Kl\u00e4ger zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he nicht feststeht, der Kl\u00e4ger zu 1) n\u00e4mlich keine genaue Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte zu 1) hat, hat er ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt wird. Um den Kl\u00e4ger zu 1) in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuer-kannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist der Anspruch soweit der Kl\u00e4ger zu 1) einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung wegen Benutzung des Gebrauchsmusters 200 23 XXX in sich zeitlich \u00fcberschneidender Weise zu einem Schadensersatzanspruch begehrt. Das GebrMG sieht \u2013 im Gegensatz zu \u00a7 33 PatG &#8211; einen Entsch\u00e4digungsanspruch nicht vor. Soweit es sich um einen Anspruch handeln sollte, der nicht in Anlehnung an \u00a7 33 PatG erfolgt, sind entsprechende Darlegungen nicht erfolgt. Aus der Benutzung der Lehre der Patentanmeldung DE 100 40 XXX A1 kann ein Entsch\u00e4digungsanspruch nicht hergeleitet werden, da die Patentanmeldung nicht zu einer Erteilung eines Patentes gef\u00fchrt hat und damit ein etwaig entstandener Entsch\u00e4digungsanspruch r\u00fcckwirkend entfallen ist, \u00a7 58 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche sind nicht verj\u00e4hrt. Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7 24 f GebrMG, welcher \u00a7 141 PatG entspricht, innerhalb von drei Jahren. Gem\u00e4\u00df \u00a7 199 BGB beginnt die Verj\u00e4hrung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung vorgekommen ist (\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 199 Abs. 5 BGB) und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste (\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Kenntnis im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet, dass der Berechtigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine Klage mit einigerma\u00dfen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGH, GRUR 1974, 99 \u2013 Br\u00fcnova).<\/p>\n<p>Vorliegend hatte der Kl\u00e4ger zu 1) erst im Jahr 2012 mit Einschaltung seines anwaltlichen Vertreters Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden, n\u00e4mlich dem Umstand, dass ihm die tenorierten Erfindungen aus dem Schutzrechtskomplex als wahrem Berechtigten zustehen und die Beklagte zu 1) die Erfindung mithin unberechtigt nutzt. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Soweit der Kl\u00e4ger zu 1) \u2013 mit dem Kl\u00e4ger zu 2) \u2013 bereits im Jahr 2008 Schreiben an die Beklagten zu 1) gerichtet hat, mit welchen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche beansprucht wurden, lag die erforderliche, verj\u00e4hrungsbeginnende Kenntnis nicht vor. Denn zu diesem Zeitpunkt ging der Kl\u00e4ger zu 1) irrt\u00fcmlich davon aus, dass nicht ihm, sondern der Beklagten zu 1) auf Grund einer automatischen \u00dcberleitung die Rechte an der Erfindung zustehen. Es bestand daher zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde und eine Klage auf Schadensersatz und Auskunft h\u00e4tte nicht mit einigerma\u00dfen sicherem Erfolg erhoben werden k\u00f6nnen. Zwar gen\u00fcgt aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und Billigkeit das Wissen um die den Anspruch begr\u00fcndenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde und es kommt nicht auf eine zutreffende rechtliche W\u00fcrdigung der Tatumst\u00e4nde an (BGH, MDR 2008, 615; BGH, GRUR 2012, 1248 \u2013 Fluch der Karibik). Sie ist jedoch dann zu fordern, wenn die Rechtslage derart un\u00fcbersichtlich und zweifelhaft ist, dass sie selbst ein Rechtskundiger nicht zuverl\u00e4ssig einzusch\u00e4tzen vermag (BGH, MDR 2008, 615).<\/p>\n<p>Letzteres liegt vor. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Frage einer wirksamen Inanspruchnahme oder \u00dcberleitung der Erfindung auf die Beklagte zu 1) zeigen, dass die Rechtslage nicht klar ist. Insoweit kommt es f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung auch auf die Kenntnis der zutreffenden rechtlichen W\u00fcrdigung der Tatumst\u00e4nde an, welche auf Seiten des Kl\u00e4gers zu 1) erst nach anwaltlicher Beratung im Jahre 2012 vorlag. Mit Erhebung der Klage im Dezember 2012 waren die geltend gemachten Anspr\u00fcche mithin nicht verj\u00e4hrt.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist auch gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 1) und 2) gem. Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG verpflichtet, die tenorierten Rechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 an die Kl\u00e4ger zu 1) und 2) abzutreten.<\/p>\n<p>Denn die Kl\u00e4ger zu 1) und 2) sind \u201eBerechtigte\u201c i.S.d. Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG, weil ihnen das Recht auf die zum Schutzrechtskomplex 2 geh\u00f6renden Schutzrechte zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben schl\u00fcssig dargelegt, dass sie Erfinder der dem Schutzrechtskomplex 2 zugrunde liegenden Erfindungen sind. Im Jahre 2002 zeigten beide Kl\u00e4ger der Beklagten zu 1) m\u00fcndlich unter Vorlage von Zeichnungen an, einen Mitnehmer gem\u00e4\u00df Schutzrechtskomplex 1 weiterentwickelt zu haben; auf Grundlage dieser Anzeige reichte die Beklagte zu 1) am 18. Oktober 2002 eine deutsche Patentanmeldung P 102 50 XXX ein. Unter Inanspruchnahme dieser Anmeldung reichte sie sodann eine PCT-Anmeldung ein, die am 13. Mai 2044 ver\u00f6ffentlicht wurde und aus welcher eine europ\u00e4ische Patentanmeldung regionalisiert wurde. Als Erfinder der technischen Lehre wurden die Kl\u00e4ger benannt. Die Kl\u00e4ger wurden auch als Erfinder der zum Schutzrechtskomplex 2 geh\u00f6renden Schutzrechte eingetragen, so dass grunds\u00e4tzlich eine Vermutung f\u00fcr ihre Erfinderstellung steht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat die Erfinderstellung der Kl\u00e4ger nicht substantiiert bestritten. Im Schriftsatz vom 17. M\u00e4rz 2014 hat sie entsprechendes zwar mit Nichtwissen bestritten und im Schriftsatz vom 13. Juni 2014 dargelegt, dass die Kl\u00e4ger keine Mitwirkung an der Erfindung gehabt h\u00e4tten, da sie weder technisch vorgebildet seien noch ansonsten \u00fcber technisches Know-How verf\u00fcgen w\u00fcrden und \u00fcberdies s\u00e4mtliche Werkstattzeichnungen von einer Fremdfirma ausgef\u00fchrt worden seien. Dies kann an der Erfinderstellung der Kl\u00e4ger jedoch keine Zweifel begr\u00fcnden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO lediglich \u00fcber solche Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Dies ist vorliegend, wie bereits zum Schutzrechtskomplex 1 ausgef\u00fchrt, nicht der Fall, so dass auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann. Insoweit h\u00e4tte es daher der Beklagten zu 1) oblegen vorzutragen, welche Person oder Personen die in den Schutzrechten des Schutzrechtskomplexes 2 enthaltene technische Lehre entwickelt haben soll, worauf die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2014 hingewiesen hat. Das daraufhin erfolgte Vorbringen der Beklagten, die Erfindungen seien in Folge von M\u00e4ngeln und Fehlleistungen der Abnehmer und Nutzer der Mitnehmer mit den Kl\u00e4gern sowie mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und den Ingenieuren gemeinsam entstanden, verbleibt lediglich an der Oberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Insoweit vermag daher die Kammer festzustellen, dass die Kl\u00e4ger der damaligen Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1) m\u00fcndlich eine Erfindung meldeten, welche Gegenstand der technischen Lehre der Schutzrechte des Schutzrechtskomplexes 2 ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Erfindung ist nicht im Wege der Inanspruchnahme gem. \u00a7 6 a.F. ArbEG auf die Beklagte zu 1) \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Das ArbEG findet \u2013 auch hier &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) vorliegend Anwendung. In der Erg\u00e4nzung zum Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers zu 1) vom 19. Februar 2001 (Anlage K 20) bzw. in dem Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers zu 2) vom 2. November 2000 (Anlage K 21) wurde in \u00a7 6 ausdr\u00fccklich vereinbart, dass f\u00fcr die Behandlung von Diensterfindungen die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber Arbeitnehmererfindungen Anwendung finden. Die Vereinbarung erfolgte in Kenntnis der Stellung des Kl\u00e4gers zu 1) als Prokurist und Vertriebsleiter und in Kenntnis der Stellung des Kl\u00e4gers zu 2) als Vertriebsverantwortlicher f\u00fcr Ost-Europa und sp\u00e4ter auch Prokurist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine ausdr\u00fcckliche Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte zu 1) hat nicht stattgefunden. Mangels schriftlicher Erfindungsmeldung wurde die Frist zur Inanspruchnahme jedenfalls mit Anmeldung des deutschen Patentes P 102 50 XXX in Gang gesetzt (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Haftetikett), mithin am 18. Oktober 2002, so dass die Frist zur Inanspruchnahme am 18. Februar 2003 abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist wurde auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) keine Inanspruchnahme erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch Anhaltspunkte f\u00fcr eine rechtgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung der Erfindung des Schutzrechtskomplexes 2 auf die Beklagte zu 1) bestehen nicht. Die Kl\u00e4ger haben die dem Schutzrechtskomplex 2 zugrundeliegende Erfindung nicht mit der als \u201eassignment\u201c bezeichneten Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage A 5 \u00fcbertragen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine formelle Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem US-amerikanischen Patentamt, nicht jedoch um eine rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung der Rechte an und aus den Erfindungen.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen, dass die Erkl\u00e4rung keinerlei Schutzrecht des Schutzrechtskomplexes nennt, sondern lediglich allgemein den Titel \u201epusher for scraper chain conveyors, especially for underground\u201c, ist die Erkl\u00e4rung nicht als Erkl\u00e4rung in dem Sinne zu verstehen, dass die Kl\u00e4ger ihre Rechte an der Erfindung auf die Beklagte zu 1) \u00fcbertragen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung eine Willenserkl\u00e4rung mit diesem Umfang abgegeben haben. Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re, dass sich die Parteien bei Abgabe der Erkl\u00e4rung zumindest ansatzweise Gedanken \u00fcber die Tragweite einer solchen Erkl\u00e4rung gemacht haben und insbesondere die Kl\u00e4ger hier\u00fcber auch aufgekl\u00e4rt wurden, was von der Beklagten zu 1) selbst nicht vorgetragen wurde. Dass entsprechend ein Bewusstsein bei den Kl\u00e4gern vorhanden war, dass sie sich mit einer solchen Erkl\u00e4rung ihrer Rechte an der dem Schutzrechtskomplex 2 zugrundeliegende Erfindungen begeben, ist nicht zu erkennen. F\u00fcr das Vorliegen einer Formalerkl\u00e4rung ohne einen rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen des Inhalts, sich der Erfindung und der hieraus resultierenden Rechte zu begeben, spricht insbesondere die fehlende Vereinbarung eines Gegenwertes. Auf Grund der genannten Umst\u00e4nde ist daher nicht davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine \u00dcbertragungsvereinbarung getroffen wurde.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen sind Anhaltspunkte f\u00fcr eine konkludente \u00dcbertragung nicht zu erkennen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Schutzrechtskomplex 1 verwiesen werden. Weitergehendes Vorbringen erfolgte durch die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Anspruch ist auch nicht gem. Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG verfristet. Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, dass er kein Recht auf das europ\u00e4ische Patent hat. Vorliegend ist \u2013 wie bereits zum Schutzrechtskomplex 1 ausgef\u00fchrt &#8211; davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von der nicht erfolgten Inanspruchnahme der Arbeitnehmererfindung und damit von ihrer Nichtberechtigung hatte, weil sie als Arbeitgeberin \u00fcber die notwendige Tatsachenkenntnis verf\u00fcgte. Sie hat auch keine Umst\u00e4nde vorgetragen anhand welcher sie positiv davon ausgehen konnte, dass eine wirksame Inanspruchnahme erfolgt ist.<\/p>\n<p>Soweit sie geltend macht, dass zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile an die B GmbH keine Anhaltspunkte auf Verbindlichkeiten der Beklagte zu 1) bestanden, da der Kl\u00e4ger zu 1) Anspr\u00fcche nicht an sie gerichtet habe, kommt es hierauf nicht an. Denn f\u00fcr die Frage des guten Glaubens kommt es nicht darauf an, ob von Seiten des Arbeitnehmererfinders Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Arbeitgeber geltend machen werden. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitgeber von einer wirksamen Inanspruchnahme und damit \u00dcberleitung der Arbeitnehmererfindung auf sich ausgehen konnte, was vorliegend mangels Vorliegens von Anhaltspunkten f\u00fcr eine Inanspruchnahme nicht der Fall. Dass die Gesch\u00e4ftsanteile an die B GmbH ver\u00e4u\u00dfert wurden, steht der Annahme einer positiven Kenntnis auch nicht entgegen, da der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers zu 1) die gleiche juristische Person geblieben ist und damit die einmal vorhandene Kenntnis der juristischen Person nicht durch Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile verloren geht. Auch das Vorbringen, dass bei der Beklagten zu 1) keine R\u00fcckstellungen gebildet worden seien, spricht nicht gegen eine positive Kenntnis der Beklagten zu 1). Zwar mag durch die Bildung von R\u00fcckstellungen ein Bewusstsein bestehen, dass Anspr\u00fcche im Raum stehen. Die Bildung von R\u00fcckstellungen l\u00e4sst jedoch keinen R\u00fcckschluss auf den Rechtsgrund etwaiger Anspr\u00fcche zu, so dass R\u00fcckstellungen auch gebildet werden k\u00f6nnen, wenn \u201elediglich\u201c arbeitnehmererfinderrechtliche Anspr\u00fcche zur Diskussion stehen. Vorliegend mag daher bei der Beklagten zu 1) kein aktives Bewusstsein bestanden haben, dass ihr die Erfindungen des Schutzrechtskomplexes 2 nicht zustehen. Positive Kenntnis liegt indes auch vor, wenn die ma\u00dfgeblichen Tatsachen bekannt sind (hier die fehlende Inanspruchnahme) und die notwendige rechtliche Schlussfolgerung durch die grunds\u00e4tzlich rechtskundige Arbeitgeberin nicht gezogen wurde.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Hinblick auf die weiter erfolgte Einrede der Verj\u00e4hrung des Vindikationsanspruchs sowie die Einwendung der Verwirkung kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist der Anspruch hingegen soweit die Kl\u00e4ger auch eine Umschreibung der ausl\u00e4ndischen Schutzrechte \u2013 Polen und USA \u2013 auf sich begehren. Denn insoweit wurde nicht dargelegt, welche rechtlichen Voraussetzungen eine Vindikation in Polen und den USA erf\u00fcllen muss und welche Handlungen gegen\u00fcber den jeweiligen Patent\u00e4mtern erfolgen m\u00fcssen, um eine Umschreibung auf die Kl\u00e4ger zu bewirken. Denn der Inhaberwechsel ist der Patentbeh\u00f6rde nachzuweisen. Die Form des Nachweises steht im Ermessen der jeweiligen Erteilungsbeh\u00f6rde und entsprechende Angaben zu den Nachweisen in den USA und Polen wurden nicht gemacht.<br \/>\n4.<br \/>\nDa die Beklagten die Erfindung nach dem Schutzrechtskomplex 2 nach dem schl\u00fcssigen Vorbringen der Kl\u00e4ger auch nutzen, stehen den Kl\u00e4gern die weiteren tenorierten Anspr\u00fcche zu. Auch ohne Eintragung der Kl\u00e4ger als Inhaber im Register sind diese berechtigt ihnen gegen\u00fcber den Beklagten zustehende Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (nur die Beklagte zu 1)) zu machen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 1. Oktober 2010, Az. I-2 U 41\/07 \u2013 Glasverbundplatten).<\/p>\n<p>Da die Beklagten die Erfindung nutzen sind die Beklagten daher gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern als wahre Schutzrechtsinhaber zur Unterlassung der Benutzung des EP 1 558 XXX B1 in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG. Die Kl\u00e4ger haben dargelegt, dass der in der Werkstattzeichnung 103XXX R mit der Zeichnungsnummer 07-2XXX R (Anlage K 28 mit Bezugszeichen aus dem EP 1 558 XXX B1) gezeigte Mitnehmer zeige, dass dieser von Patentanspruch 1 des EP 1 558 XXX B1 Gebrauch mache. Ein solcher Mitnehmer \u2013 Mitnehmer f\u00fcr Rinne PF 4 \u2013 1XXX \u2013 werde vertrieben, was auch die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben und auch im Schreiben der Beklagten zu 1) vom 30. Juni 2012 (Anlage K 16) best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p>Der Zeitraum der Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die geforderten Angaben war im Hinblick darauf, dass Schadensersatz erst ab dem 19. November 2006 begehrt wird und bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Entsch\u00e4digung zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche sind nicht verj\u00e4hrt. Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 PatG innerhalb von drei Jahren. Gem\u00e4\u00df \u00a7 199 BGB beginnt die Verj\u00e4hrung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung vorgekommen ist (\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 199 Abs. 5 BGB) und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste (\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Kenntnis im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet, dass der Berechtigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine Klage mit einigerma\u00dfen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGH, GRUR 1974, 99 \u2013 Br\u00fcnova).<\/p>\n<p>Vorliegend hatten die Kl\u00e4ger erst im Jahr 2012 mit Einschaltung ihres anwaltlichen Vertreters Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden, n\u00e4mlich dem Umstand, dass ihnen die tenorierte Erfindung aus dem Schutzrechtskomplex 2 als wahre Berechtigte zustehen und die Beklagten die Erfindung mithin unberechtigt nutzen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Soweit die Kl\u00e4ger bereits im Jahr 2008 Schreiben an die Beklagten zu 1) gerichtet haben, mit welchen Verg\u00fctungsanspruch beansprucht wurden, lag die erforderliche, verj\u00e4hrungsbeginnende Kenntnis nicht vor. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zum Schutzrechtskomplex 1 verwiesen werden, welche auch auf den Kl\u00e4ger zu 2) Anwendung finden. Insoweit kommt es f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung daher auf die Kenntnis der zutreffenden rechtlichen W\u00fcrdigung der Tatumst\u00e4nde an, welche auf Seiten der Kl\u00e4ger erst nach anwaltlicher Beratung im Jahre 2012 vorlag. Mit Erhebung der Klage im Dezember 2012 waren die geltend gemachten Anspr\u00fcche mithin nicht verj\u00e4hrt.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Satz 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 150.000,- \u20ac- festgesetzt. Davon entf\u00e4llt auf den Antrag zu Ziffer I. ein Betrag in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac und auf den Antrag zu Ziffer II. ein Betrag in H\u00f6he von 130.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2470 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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