{"id":6188,"date":"2015-10-08T17:00:52","date_gmt":"2015-10-08T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6188"},"modified":"2016-08-18T09:48:11","modified_gmt":"2016-08-18T09:48:11","slug":"4b-o-3013-steuervorrichtung-fuer-klauenverriegerlungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6188","title":{"rendered":"4b O 30\/13 &#8211; Steuervorrichtung f\u00fcr Klauenverriegerlungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2469<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8.Oktober\u00a02015, Az. 4b O 30\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 884 XXX B1 (fortan: Klagegepatent, Anlage B&amp;B 2c) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige Inhaberin des Klagepatents. Dieses wurde am 08.09.2003 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 12.09.2002 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 06.02.2008. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 13.05.2009. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch bei dem Europ\u00e4ischen Patent- und Markenamt ein. In der m\u00fcndlichen Einspruchsverhandlung widerrief dieses das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit. Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin hin, hob die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patent- und Markenamtes den Beschluss der Einspruchsabteilung unter dem 21.05.2014 (Anlage B&amp;B 8a) auf und wies die Sache mit der Ma\u00dfgabe an die erste Instanz zur\u00fcck, das Patent in abge\u00e4nderter Form auf Basis des Satzes von Anspr\u00fcchen 1-17 mit den Figuren 1 bis 6 der Patentschrift und einer anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte sodann unter dem 17.09.2014 Antrag auf \u00dcberpr\u00fcfung durch die Gro\u00dfe Beschwerdekammer wegen angeblicher Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs. Diesen Antrag nahm sie indes mit weiterem Schreiben vom 08.05.2015 zur\u00fcck, so dass die Gro\u00dfe Beschwerdekammer am 12.05.2015 das Verfahren f\u00fcr abgeschlossen erkl\u00e4rte.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 reichte die Beklagte Nichtigkeitsklage in Bezug auf das Klagepatent bei dem Bundespatentgericht ein. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Adapter zur Befestigung eines Scheibenwischerblatts auf einem Arm.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der franz\u00f6sischen Originalfassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAdaptateur (6), destin\u00e9 \u00e0 la fixation d\u2019un balai (1, 3, 4, 5) d\u2019essuie-glace, par liaison pivotante autour d\u2019un axe (4), sur un bras (2) comportant une tige d\u2019extr\u00e9mit\u00e9 destin\u00e9e \u00e0 \u00eatre enfich\u00e9e longitudinalment dans l\u2019adaptateur, dans lequel,<\/p>\n<p>&#8211; l\u2019adaptateur (6) est destin\u00e9 \u00e0 \u00eatre mont\u00e9 sur le balai (1, 3, 5, 4), le balai comportant l\u2019axe (4) de pivotement transversal traversant;<\/p>\n<p>&#8211; l\u2019adaptateur (6) est de section sensiblement en U dont les ailes (6A, 6B) comportent chacune un orifice d\u2019encliquetage sur l\u2019axe (4) et dont une extr\u00e9mit\u00e9 dite extr\u00e9mit\u00e9 d\u2019entr\u00e9e (6C) est ouvert pour l\u2019enfichage de la tige d\u2019extr\u00e9mit\u00e9 du bras (2); et dans lequel,<\/p>\n<p>&#8211; l\u2019adaptateur (6) comporte des moyens de blocage transversal et de moyens de blocage longitudinal du bras (2), les moyens de blocage longitudinal \u00e9tant constitu\u00e9s d\u2019une partie articul\u00e9e (7) pourvue d\u2019un tenon (9) venant s\u2019embo\u00eeter dans un orifice (10) agenc\u00e9 sur la tige, lorsque celle-ci est enfich\u00e9e;<\/p>\n<p>l\u2019adaptateur (6) \u00e9tant en mati\u00e8re plastique et comportant en outr\u00e9 des seconds moyens de blocage longitudinal constitu\u00e9s d\u2019un logement (11) agenc\u00e9 sur la surface interne de l\u2019\u00e2me (6D) de l\u2019adaptateur (6) \u00e0 proximit\u00e9 de son extr\u00e9mit\u00e9 oppos\u00e9e \u00e0 l\u2019extr\u00e9mit\u00e9 d\u2019entr\u00e9e (6C) dans lequel vient en prise une but\u00e9e (12) de la tige, lorsque celle-ci est enfich\u00e9e, ladite but\u00e9e est agenc\u00e9e \u00e0 l\u2019extr\u00e9mit\u00e9 de la tige.\u201d<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber lautet die aufrechterhaltene Fassung nach der beim EPA eingereichten \u00dcbersetzung in deutscher Sprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAdapter (6), der f\u00fcr die Befestigung eines Scheibenwischerblatts (1, 3, 4, 5) eines Scheibenwischers durch eine Schwenkverbindung um eine Achse (4) an einem Arm (2) bestimmt ist, der eine Stange aufweist, die dazu bestimmt ist, l\u00e4ngs in den Adapter eingesteckt zu werden, wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) dazu bestimmt ist, auf das Scheibenwischerblatt (1, 3, 5, 4) montiert zu werden, wobei das Scheibenwischerblatt die in Querrichtung verlaufende Durchgangsschwenkachse (4) aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt hat, dessen Schenkel (6A, 6B) jeweils eine \u00d6ffnung zum Einklinken auf der Achse (4) aufweisen und von dem ein als Eingangsende (6C) bezeichnetes Ende zum Einstecken der Stange des Arms (2) offen ist, und wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) transversale Blockiermittel und longitudinale Blockiermittel f\u00fcr den Arm (2) aufweist, wobei die longitudinalen Blockiermittel aus einem auslenkbaren Teil (7) bestehen, der mit einem Zapfen (9) versehen ist, der in eine an der Stange ausgebildete \u00d6ffnung (10) eingreift, wenn dieser eingesteckt wird,<\/p>\n<p>wobei der Adapter (6) aus einem Kunststoffmaterial besteht und ferner zweite longitudinale Blockiermittel aufweist, die aus einer Aufnahme (11) bestehen, die auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns (6D) des Adapters (6) in der N\u00e4he seines dem Eingangsende (6C) entgegengesetzten Endes ausgebildet ist, in die ein Anschlag (12) der Stange eingreift, wenn diese eingesteckt ist, und wobei der Anschlag (12) am Ende der Stange ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, die der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungsanordnung. Figur 2 ist eine analoge perspektivische Ansicht im L\u00e4ngsschnitt. Figur 3 zeigt eine Ansicht im L\u00e4ngsschnitt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungsanordnung.<\/p>\n<p>Bei den Parteien des Rechtsstreits handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und dem Vertrieb von Zubeh\u00f6rteilen f\u00fcr die Automobilindustrie, unter anderem von Scheibenwischersystemen.<\/p>\n<p>Die in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssige Beklagte produziert Scheibenwischersysteme die von namhaften Automobilherstellern in Europa, so beispielsweise von der Firma A eingesetzt werden. Dabei stellt sie unter anderem ein Modell von Adaptern zur Befestigung eines Scheibenwischerblatts her, bei welchem sich ein Materialvorsprung am \u00e4u\u00dfersten Ende der Aufnahme befindet (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wiedergegeben, die von der Kl\u00e4gerin stammen. Dabei zeigt Bild 1 den Adapter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Bild 2 den Querschnitt des Adapters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Bilder 3 und 4 eine Ansicht im L\u00e4ngsschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sowie Bild 5 die innere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1.<\/p>\n<p>Bild 1<br \/>\nBild 2<br \/>\nBild 3:<br \/>\nBild 4:<br \/>\nBild 5:<br \/>\nDie Beklagte bietet \u00fcberdies Adapter an, bei denen am \u00e4u\u00dfersten Ende der Aufnahme ein Materialvorsprung fehlt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Ansonsten bestehen keinerlei Unterschiede zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend ebenfalls Lichtbilder der inneren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze mit dem Angebot und dem Vertrieb beziehungsweise dem Gebrauchen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent bez\u00fcglich des Anspruchs 1 unmittelbar. Die Durchgangsschwenkachse m\u00fcsse nicht auf dem Scheibenwischerblatt angeordnet sein. Der Fachmann erkenne, dass es unerheblich ist, ob die Schwenkachse entweder durch einen von au\u00dfen in eine \u00d6ffnung eingeschobenen Stift oder durch das Einklinken der \u00d6ffnung auf den Stift hergestellt werde. Deshalb w\u00fcrden diese Merkmale nach dem Grundsatz der \u00c4quivalenz verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre komme es nicht darauf an, wie der Zapfen in die \u00d6ffnung der Stange eingreife, sondern allein darauf, dass er sich nach dem Einstecken der Stange in der \u00d6ffnung der Stange befinde. F\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung sei deshalb ohne Bedeutung, ob die Verbindung zwischen Zapfen und \u00d6ffnung in einem oder mehreren Verfahrensschritten erfolge. Die franz\u00f6sische Begrifflichkeit \u201evenant s\u2019embo\u00eeter \u2026 lorsque celle-ci enfich\u00e9e\u201c sei mit \u201eder sich\u2026einf\u00fcgt\u201c zu \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p>Es sei nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erforderlich, dass das auslenkbare Teil des ersten longitudinalen Blockiermittels elastisch ausgebildet ist. Auch sei es bez\u00fcglich des zweiten longitudinalen Blockiermittels nicht erforderlich, dass zwischen der Aufnahme des Adapters und dem Anschlag des Wischarms ein sogenannter Formschluss bestehe. Das Klagepatent verstehe unter der Begrifflichkeit \u201eAufnahme\u201c nichts anderes, als dass der Adapter so ausgebildet sein m\u00fcsse, dass er den Arm des Wischers aufnehmen k\u00f6nne. Bei dem Begriff \u201eAnschlag\u201c hingegen gehe das Klagepatent von einem Teil des Wischarms aus, das mit der Aufnahme des Adapters in Ber\u00fchrung kommt, wenn der Arm eingesteckt werde. Dabei sei der franz\u00f6sische Originalwortlaut des Klagepatentanspruchs 1 hinsichtlich dieses Merkmals (\u201evient en prise\u201c) mit \u201ein Eingriff kommt\u201c zu \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p>Die Blockiermittel m\u00fcssten weder in ihrer Ausgestaltung noch in ihrer Funktion identisch sein. Die zweiten longitudinalen Blockiermittel seien nur dazu gedacht, bei dem Ausfall der ersten Blockiermittel das Weiterwischen so lange zu erm\u00f6glichen, bis die Wischerbl\u00e4tter ausgetauscht werden. Bei dem Kern des Adapters handele es sich zun\u00e4chst um den gesamten Adapter, abz\u00fcglich der besonders zugewiesenen Elemente und explizit vom Kern ausgenommener Elemente wie beispielsweise der Schenkel. Dies ergebe sich auch anhand der vergebenen Bezugsziffern.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Vernichtung mit Schriftsatz vom 18.03.2010 (Bl. 48 d.A.) zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Adapter (6), der f\u00fcr die Befestigung eines Scheibenwischerblatts (1, 3, 4, 5) eines Scheibenwischers durch eine Schwenkverbindung um eine Achse (4) an einem Arm (2) bestimmt ist, der eine Stange aufweist, die dazu bestimmt ist, l\u00e4ngs in den Adapter eingesteckt zu werden, wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) dazu bestimmt ist, auf das Scheibenwischerblatt (1, 3, 4, 5) montiert zu werden, wobei das Scheibenwischerblatt die in Querrichtung verlaufende Durchgangsschwenkachse (4) aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt hat, dessen Schenkel (6A, 6B) jeweils eine \u00d6ffnung zum Einklinken auf der Achse (4) aufweisen, und von dem ein als Eingangsende (6C) bezeichnetes Ende zum Einstecken der Stange des Arms (2) offen ist, und wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) transversale Blockiermittel und longitudinale Blockiermittel f\u00fcr den Arm (2) aufweist, wobei die longitudinalen Blockiermittel aus einem auslenkbaren Teil (7) bestehen, der mit einem Zapfen (9) versehen ist, der sich in eine an der Stange ausgebildete \u00d6ffnung (19) einf\u00fcgt, wenn dieser eingesteckt ist,<\/p>\n<p>wobei der Adapter (6) aus einem Kunststoffmaterial besteht und ferner zweite longitudinale Blockiermittel aufweist, die aus einer Aufnahme (11) bestehen, die auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns (6D) des Adapters (6) in der N\u00e4he seines dem Eingangsende (6C) entgegengesetzten Endes ausgebildet ist, in die in Eingriff kommt ein Anschlag (12) der Stange, wenn diese eingesteckt ist, und wobei der Anschlag (12) am Ende der Stange ausgebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>b) Adapter (6), der f\u00fcr die Befestigung eines Scheibenwischerblatts (1, 3, 4, 5) eines Scheibenwischers durch eine Schwenkverbindung um eine Achse (4) an einem Arm (2) bestimmt ist, der eine Stange aufweist, die dazu bestimmt ist, l\u00e4ngs in den Adapter eingesteckt zu werden, wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) dazu bestimmt ist, auf das Scheibenwischerblatt (1, 3, 5, 4) montiert zu werden, wobei das Scheibenwischerblatt die in Querrichtung verlaufende Durchgangsschwenkachse (4) aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt hat, dessen Schenkel (6A, 6B) jeweils eine \u00d6ffnung zum Einschieben der Achse (4) aufweisen, und von dem ein als Eingangsende (6C) bezeichnetes Ende zum Einstecken der Stange des Arms (2) offen ist, und wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Adapter (6) transversale Blockiermittel und longitudinale Blockiermittel f\u00fcr den Arm (2) aufweist, wobei die longitudinalen Blockiermittel aus einem auslenkbaren Teil (7) bestehen, der mit einem Zapfen (9) versehen ist, der sich in eine an der Stange ausgebildete \u00d6ffnung (19) einf\u00fcgt, wenn dieser eingesteckt wird,<\/p>\n<p>wobei der Adapter (6) aus einem Kunststoffmaterial besteht und ferner zweite longitudinale Blockiermittel aufweist, die aus einer Aufnahme (11) bestehen, die auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns (6D) des Adapters (6) in der N\u00e4he seines dem Eingangsende (6C) entgegengesetzten Endes ausgebildet ist, in die in Eingriff kommt ein Anschlag (12) der Stange, wenn diese eingesteckt ist, und wobei der Anschlag (12) am Ende der Stange ausgebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagte &#8211; die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.05.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagte &#8211; die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.06.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 13.05.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom ..) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13.06.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 884 XXX B1 (DE 603 27 XXX.9) im parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Klage sei mangels Patentverletzung unbegr\u00fcndet. Das Klagepatent erfordere, dass das Scheibenwischerblatt eine k\u00f6rperlich durchgehende Achse aufweise, welche durch den am Scheibenwischer vorstehenden Drehzapfen gebildet werde. Die \u00d6ffnung in den Schenkeln des Adapters m\u00fcsse zur Verbindung des Adapters mit dem Scheibenwischer auf diesen Drehzapfen einrasten. Dies erfordere, dass entweder der Zapfen oder aber die Schenkel des Adapters flexibel ausgestaltet seien.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die ersten longitudinalen Blockiermittel sei zu fordern, dass das auslenkbare Teil elastisch sei beziehungsweise elastisch an dem Adapter befestigt sei. Der Zapfen m\u00fcsse automatisch und ohne Zwischenschritte in die \u00d6ffnung eingreifen, wenn der Stift eingesteckt werde. Im Hinblick auf die zweiten longitudinalen Blockiermittel werde vorausgesetzt, dass die Aufnahme derart angeordnet und ausgebildet sei, dass diese eine Vertiefung zum Hineinragen eines die Bewegung begrenzenden Anschlags bilde, also die Aufnahme und der Anschlag einen Formschluss zum Blockieren des Wischarms in Ausschubrichtung bilden. Ein Eingreifen beziehungsweise Hineinragen des Anschlags sei ausschlie\u00dflich dann gegeben, wenn sich der Anschlag quer zu der Ausschubrichtung erstrecke und in die entsprechende Aufnahme hineinrage beziehungsweise eingreife. Das zweite longitudinale Blockiermittel m\u00fcsse dazu geeignet sein, eine Bewegung des Wischerarms in Ausschubrichtung allein und dauerhaft verhindern zu k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund m\u00fcssten sie mit den ersten Blockiermitteln funktional vergleichbar sein.<br \/>\nBei dem Kern des Adapters im Sinne des Klagepatents handele es sich um die obere Seite des U-f\u00f6rmigen Adapters, also die Verbindung der Schenkel des U\u2019s.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dessen verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen insbesondere keine zweiten longitudinalen Blockiermittel auf. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stelle eine Verbindung mit einem Stift auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung dieses Merkmals dar.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die als Anlage B&amp;B 15 \u00fcberreichte neue \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs bestreitet die Beklagte deren Richtigkeit und beruft sich auf einen Anscheinsbeweis f\u00fcr die Richtigkeit der urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte \u00dcbersetzung.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung in Bezug auf alle Handlungen bis zum 31.12.2010 betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint weiterhin, die Verhandlung sei auszusetzen. Sie ist der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre jedenfalls durch die DE 102 28 494 A1, die FR 2 070 567, sowie die GB 1 365 157 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. \u00dcberdies fehle es ausgehend von der FR 2 070 567, der JPU 1984078156 beziehungsweise der GB 1 365 157 und der US 4,094,039 jedenfalls an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung auch des Sachverhalts betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist zul\u00e4ssig. Denn dieser Sachverhalt bildet mit demjenigen bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 einen einheitlichen Streitgegenstand. Eine Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 263 ZPO liegt damit nicht vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei einer Patentverletzungsklage wird der Streitgegenstand regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identit\u00e4t des Klagegrundes wird dabei erst dann aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen ver\u00e4ndert wird (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR 2007, 172 \u2013 Lesezirkel II; GRUR 2003, 716 \u2013 Reinigungsarbeiten).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der dargelegten Grunds\u00e4tze handelt es sich bez\u00fcglich beider Ausgestaltungen von Adaptern um einen einheitlichen Streitgegenstand. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht au\u00dfer Streit, dass sich die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich dadurch unterscheiden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ein Materialvorsprung am \u00e4u\u00dfersten Ende des dem Eingangsende entgegengesetzten Endes des Adapters fehlt, welcher f\u00fcr die Frage einer Patentverletzung nicht von Bedeutung ist. Damit hat die Kl\u00e4gerin das Klagebegehren auf eine Ausf\u00fchrungsform bezogen und damit auf einen identischen Lebenssachverhalt. Eine \u00c4nderung des Antrags war mit der Erstreckung der Klage auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht verbunden, auch hat sich der Kern der in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhalte nicht ge\u00e4ndert, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht ausnahmsweise vom Vorliegen zweier Streitgegenst\u00e4nde auszugehen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Adapter zur Befestigung eines Scheibenwischerblatts an einem Arm.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass es bekannt sei, ein derartiges Wischerblatt an einen spezifischen, so genannten Arm mit Abdeckung anzupassen, denn er umfasse ein durch Rollen um den Arm als U-Profil aus Stahlblech realisiertes Ende. Gem\u00e4\u00df einem bekannten Ausf\u00fchrungsmodus werde ein als Adapter bezeichnetes unabh\u00e4ngiges St\u00fcck auf dem Wischerblatt angebracht, wobei dieser Adapter mit zum Einklinken auf der Achse bestimmten gegen\u00fcberliegenden \u00d6ffnungen auf seinen Schenkeln versehen sei, und am Ende des Arms in U-Form auf diesem Adapter zum Eingreifen komme und blockiert werde, wobei die \u00d6ffnung des \u201eU\u201c zum Wischerblatt gerichtet sei. Diese Arme mit Abdeckung seien jedoch komplex und kostspielig bei ihrer Herstellung.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nimmt sodann Bezug auf die US-A-4094039, welche einen Adapter offenbart, der zum Verbinden eines Scheibenwischerblatts mit einem Stangenarm durch Stecken in letztere vorgesehen ist. Der Adapter weise einen Hauptk\u00f6rper mit im Wesentlichen U-f\u00f6rmigem Querschnitt auf und umfasse longitudinale Blockiermittel, die in einer Steckh\u00fclse ausgebildet seien, die sich vom Hauptk\u00f6rper zu einem freien Ende erstreckten. Diese Blockiermittel h\u00e4tten die Form eines Sporns, der direkt unter einem Zapfen einer flexiblen Metalllamelle vorgesehen sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich nimmt die Klagepatentschrift Bezug auf die FR-A-2070567, welche eine Verriegelungsvorrichtung zwischen einem Scheibenwischerblatt und einem Schwenkarm betreffe, wobei das Stangenende des Armes zum l\u00e4ngs Hineinstecken in ein Verbindungsst\u00fcck vorgesehen sei. Das Verbindungsst\u00fcck weise dabei eine einzige \u00d6ffnung auf, die zur Aufnahme einer Scharnierachse zur schwenkbaren Verbindung mit dem Scheibenwischerblatt vorgesehen sei. Das Verbindungsst\u00fcck weise einen langen und hohlen Schenkel auf, der die Stange des Schwenkarms aufnehme. Dieser Arm umfasse zwei gegen\u00fcberliegende W\u00e4nde, die derart ausgebildet seien, dass sie jeweils eine elastische Lamelle bilden, die jeweils mit einem longitudinalen Blockiermittel ausgestattet sei.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, das benannte Problem zu l\u00f6sen und die Anbindung von Armen besonders einfacher Konzeption zu erlauben, wie zum Beispiel Arme mit Stange.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 einen Adapter mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Adapter der f\u00fcr die Befestigung eines Scheibenwischerblatts (1, 3, 4, 5) eines Scheibenwischers durch eine Schwenkverbindung um eine Achse (4) an einem Arm (2) bestimmt ist, der eine Stange aufweist, die dazu bestimmt ist, l\u00e4ngs in den Adapter eingesteckt zu werden,<\/p>\n<p>2. wobei der Adapter (6) dazu bestimmt ist, auf das Scheibenwischerblatt (1, 3, 5, 4) montiert zu werden, wobei das Scheibenwischerblatt die in Querrichtung verlaufende Durchgangsschwenkachse (4) aufweist;<\/p>\n<p>3. der Adapter hat einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt,<\/p>\n<p>3.1. dessen Schenkel (6A, 6B) jeweils eine \u00d6ffnung zum Einklinken auf der Achse (4) aufweisen,<\/p>\n<p>3.2. und von dem ein als Eingangsende (6C) bezeichnetes Ende zum Einstecken der Stange des Arms (2) offen ist,<\/p>\n<p>4. und wobei der Adapter (6) transversale Blockiermittel des Arms (2) aufweist,<\/p>\n<p>5. und wobei der Adapter (6) longitudinale Blockiermittel des Arms (2) aufweist,<\/p>\n<p>5.1 wobei die longitudinalen Blockiermittel aus einem auslenkbaren Teil (7) bestehen,<\/p>\n<p>5.2. das auslenkbare Teil ist mit einem Zapfen (9) versehen,<\/p>\n<p>5.3. der Zapfen (9) greift in eine an der Stange ausgebildete \u00d6ffnung (10) ein, wenn diese eingesteckt wird,<\/p>\n<p>6. wobei der Adapter (6) aus einem Kunststoffmaterial besteht<\/p>\n<p>7. und ferner zweite longitudinale Blockiermittel aufweist<\/p>\n<p>7.1. die aus einer Aufnahme (11) bestehen, die auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns (6D) des Adapters (6) in der N\u00e4he seines dem Eingangsende (6C) entgegengesetzten Endes ausgebildet ist,<\/p>\n<p>7.2. in die Aufnahme greift ein Anschlag (12) der Stange ein, wenn diese eingesteckt ist,<\/p>\n<p>7.3 und wobei der Anschlag (12) am Ende der Stange ausgebildet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verwirklichen nicht die Merkmalsgruppe 7., da sie keine Aufnahme auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters aufweisen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 7. der Auslegung.<\/p>\n<p>Nach der Merkmalsgruppe 7. weist der Adapter zweite longitudinale Blockiermittel auf, die aus einer Aufnahme bestehen, die auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters in der N\u00e4he seines dem Eingangsende entgegengesetzten Endes ausgebildet ist und in die ein Anschlag der Stange eingreift, wenn diese eingesteckt ist, wobei der Anschlag am Ende der Stange ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Kammer ist der Auffassung, dass das franz\u00f6sische \u201elorsque celle-ci est enfich\u00e9e\u201c grammatikalisch sowohl mit \u201ewenn diese eingesteckt wird\u201c als auch mit \u201ewenn diese eingesteckt ist\u201c \u00fcbersetzt werden kann und damit beide Bedeutungen umfasst (vgl. die in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichte linguistische Stellungnahme von Prof. Dr. B). Auch soweit \u201evenir en prise\u201c mit \u201ein Eingriff kommen\u201c zu \u00fcbersetzen ist, sieht die Kammer in technischer Hinsicht keinen Unterschied zur Bedeutung \u201eeingreifen\u201c.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Begriff der zweiten longitudinalen Blockiermittel und ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung, dass die Funktion dieser Blockiermittel darin besteht, eine Bewegung der in den Adapter eingesteckten Stange jedenfalls entgegen der Einsteckrichtung aus dem Adapter zu blockieren. Insoweit entsprechen die zweiten Blockiermittel in ihrer Funktion den ersten Blockiermitteln, wobei der Klagepatentanspruch \u00fcber die Anordnungen in der Merkmalsgruppe 7 hinaus keine weiteren Festlegungen dazu trifft, wie eine solche Bewegung verhindert werden soll und in welchem Umfang. Auch der Beschreibung des Klagepatents ist dazu nichts zu entnehmen.<\/p>\n<p>R\u00e4umlich-k\u00f6rperlich bestehen die zweiten longitudinalen Blockiermittel aus einer Aufnahme (franz. \u201elogement\u201c), die auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters ausgebildet ist. Begrifflich kann unter einer Aufnahme allgemein ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Gebilde verstanden werden, in die ein anderes Element oder Bauteil zur Aufnahme gelangt. Nach der Lehre des Klagepatents handelt es sich bei diesem anderen Element oder Bauteil um den in Merkmal 7.2 genannten Anschlag, der am Ende der Stange ausgebildet ist. Dieser Anschlag soll in die Aufnahme eingreifen, wenn die Stange in den Adapter eingesteckt ist. \u201eEingreifen\u201c oder \u201ein Eingriff kommen\u201c meint in diesem Zusammenhang, dass der Anschlag in die Aufnahme gelangt und dort an der Umgrenzung der Aufnahme zur Anlage gelangt, was auch durch den Begriff des \u201eAnschlags\u201c zum Ausdruck kommt. Das Klagepatent setzt also ein Ineinanderf\u00fcgen beider Elemente voraus. Durch den Eingriff des Anschlags in die Aufnahme wird mithin die Verbindung zwischen Stange und Adapter geschaffen, die \u2013 mit oder neben den ersten Blockiermitteln \u2013 ein Herausgleiten des Wischerarms aus dem Eingangsende des Adapters ganz oder bis zu einem gewissen Ma\u00df verhindern soll.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch verlangt weiter, dass die Aufnahme auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters ausgebildet ist (Merkmal 7.1). Nach der Lehre des Klagepatents hat der Adapter einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt (Merkmal 3). Bei dem Kern des Adapters handelt es sich mithin in Abgrenzung zu den ebenfalls im Patentanspruch genannten Schenkeln um den Bereich, der den zentralen Teil des U-f\u00f6rmigen Adapters bildet, an den die Schenkel des U\u2019s angebunden sind. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht auch der Auslegung der Beschwerdekammer beim EPA (vgl. Anlage B&amp;B8a, Seite 23) und findet sich so auch in der Beschreibung des Klagepatents wieder (Abs. [0030] und Figur 2 der Anlage B&amp;B2c). Zu unterscheiden ist der Kern des Adapters von den Schenkeln, dem auslenkbaren Teil \u2013 welches in dem Raum zwischen den Schenkeln befindlich ist \u2013, einer Traverse sowie dem Eingangsende des Adapters, bei denen es sich um jeweils eigenst\u00e4ndige Vorrichtungsbestandteile handelt, die im Klagepatentanspruch oder in der Beschreibung des Klagepatents auch als solche benannt werden. Von dem Kern des Adapters wird damit nicht jedes zwischen den beiden Schenkeln des Adapters befindliche Bauteil und schon gar nicht der gesamte Innenraum des Adapters erfasst. Durch die U-Form des Adapters besteht der Adapter im Grundsatz aus drei Abschnitten, die der Klagepatentanspruch als Schenkel und Kern bezeichnet, wobei letzterer lediglich das Verbindungsst\u00fcck zwischen den beiden Schenkeln darstellt.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ferner, dass die Aufnahme auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters ausgebildet ist. Unter der inneren Fl\u00e4che ist die in den Innenraum des Adapters weisende Fl\u00e4che des Kerns zu verstehen, nicht aber die Begrenzung des Adapters nach au\u00dfen. Nach dem vorher Gesagten gen\u00fcgt es nicht, wenn die Innenfl\u00e4che des Kerns als ebene Fl\u00e4che ausgebildet ist, entlang der die Stange in den Adapter eingesteckt wird. Denn die zweiten Blockiermittel in Form der Aufnahme sollen auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters (\u201esur le surface\u201c) ausgebildet sein. Begrifflich muss daher die innere Fl\u00e4che des Kerns eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestalt aufweisen, die als Aufnahme im Sinne des Klagepatents bezeichnet werden kann. Eine ebene Fl\u00e4che stellt f\u00fcr sich genommen bereits keine solche Gestaltung dar. Zudem ist nicht ersichtlich, wie ein am Ende der Stange ausgebildeter Anschlag allein in eine ebene Fl\u00e4che in Eingriff gelangen kann, um so eine Bewegung der Stange entgegen der Einsteckrichtung zu blockieren. Vielmehr ist f\u00fcr die Aufnahme eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgebildete Gestalt auf der \u2013 ansonsten gegebenenfalls ebenen \u2013 Innenfl\u00e4che des Kerns (\u201esur le surface\u201c) erforderlich.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs bedarf es weiterhin einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausbildung eines Anschlags am Ende der Stange. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass die Aufnahme auf der Innenfl\u00e4che des Kerns des Adapters ausgebildet sein muss, ist zur Ausbildung einer Aufnahme im Sinne des Klagepatents folglich ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Gebilde auf der inneren Fl\u00e4che des Adapterkerns erforderlich, in oder hinter dem ein auf der Stange r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgebildeter Anschlag zur Anlage und somit in Eingriff kommen kann, so dass eine Bewegung der Stange entgegen der Einsteckrichtung ganz oder bis zu einem gewissen Ma\u00df blockiert wird.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Ausbildung einer Aufnahme im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sind alle Formen von Vorspr\u00fcngen, Hinterschneidungen, Ausnehmungen, Vertiefungen und \u00e4hnliches, an oder in denen ein Anschlag zur Anlage gelangen kann, so dass die Bewegung der Stange entgegen der Einsteckrichtung gehindert wird, denkbar. Insoweit ist der Klagepatentanspruch 1 weiter zu verstehen als der Unteranspruch 2, welcher den Eingriff einer am Ende der Stange ausgebildeten Profilklinke in eine auf der inneren Fl\u00e4che des Adapters ausgebildete profilierte Einklinkrippe vorsieht. Eine solche Ausgestaltung erl\u00e4utert das Klagepatent auch im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wonach die Aufnahme mittels einer profilierten Einklinkrippe geformt sein kann (vgl. Absatz [0013] der Anlage B&amp;B 2c sowie Figur 3 der Anlage B&amp;B 1). Hierbei wird der Raum, in dem der Anschlag in Eingriff gelangt, durch die Innenfl\u00e4che des Kerns und die Einklinkrippe ausgebildet. Der Anschlag in Form einer Profilklinke gelangt dergestalt in der Aufnahme in Eingriff, dass die Profilklinke in Einsteckrichtung hinter der Einklinkrippe zur Anlage kommt, also anschl\u00e4gt und damit eine Bewegung der Stange entgegen der Einsteckrichtung hindert. Auch derartige Ausbildungen sind von dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, welcher indes nicht hierauf beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Allerdings kann aus dem gegen\u00fcber dem Ausf\u00fchrungsbeispiel oder dem Unteranspruch 2 weiter gefassten Klagepatentanspruch 1 nicht hergeleitet werden, dass unter einer Aufnahme jeder Teil des Adapters (mit Ausnahme der Schenkel) verstanden werden kann, der dem Eingangsende gegen\u00fcberliegt und eine Bewegung der Stange entgegen der Einsteckrichtung verhindert. Denn dann bliebe das Erfordernis, dass die Aufnahme auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters ausgebildet sein soll, ohne jede Bedeutung. Gleiches gilt im Verh\u00e4ltnis der ersten Blockiermittel zu den zweiten Blockiermitteln. W\u00e4hrend bei ersteren konkrete Anforderungen an die Ausgestaltung gestellt werden, n\u00e4mlich ein auslenkbarer Teil gefordert wird, der mit einem Zapfen versehen ist, welcher in eine an der Stange ausgebildete \u00d6ffnung eingreift, verlangen die zweiten longitudinalen Blockiermittel zumindest eine auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters ausgebildete Aufnahme, in die ein Anschlag der Stange eingreift.<\/p>\n<p>Ob das Klagepatent einen Reibschluss als einziges Mittel zur Blockierung der Bewegung ausschlie\u00dft, bedarf keiner Entscheidung. Das Klagepatent differenziert nicht zwischen Reib- und Formschluss. Es ist aber kaum vorstellbar, wie eine Ausf\u00fchrungsform entsprechend den vom Klagepatent aufgestellten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen an die Aufnahme als zweites Blockiermittel gestaltet sein sollte, bei der die Blockierung nicht durch einen Formschluss zwischen Aufnahme und Anschlag erreicht wird. Entsprechend hat auch das EPA in seiner Beschwerdeentscheidung ausgef\u00fchrt, dass in den Anmeldeunterlagen gerade kein Element offenbart ist, das f\u00fcr einen Reibschluss sprechen k\u00f6nnte (vgl. Anlage B&amp;B 8a, Seite 21). Den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des EPA kommt insoweit die Bedeutung einer gewichtigen sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme zu (vgl. BGH, GRUR 1996, 895 &#8211; Regenbecken). Diese Ausf\u00fchrungen sind auch auf die hiesige Patentschrift \u00fcbertragbar, die keinen \u00fcber die Patentanmeldung hinausgehenden Inhalt hat.<\/p>\n<p>Demnach gen\u00fcgt es auch nicht, wenn der Kern des Adapters zusammen mit den Schenkeln und gegebenenfalls weiteren, dem Kern gegen\u00fcberliegenden Fl\u00e4chen lediglich eine Tasche ausbildet, in der das Ende einer Stange eingreift und dort gegebenenfalls durch Reibschluss gehalten wird. Denn hierbei wird bereits keine Aufnahme auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns ausgebildet, so dass auch kein am Ende der Stange ausgebildeter Anschlag in dieser Tasche zum Eingreifen gelangen kann. W\u00fcrde man eine derartige Ausf\u00fchrungsform noch als von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst ansehen, w\u00e4re jede bauliche Gestaltung am Ende des dem Eingangsende entgegengesetzten Bereichs des Adapters, bei der es zu einer irgendwie gearteten Blockierung der Stange kommen w\u00fcrde, ausreichend, so dass das Merkmal 7.1 bedeutungslos w\u00fcrde. Demgem\u00e4\u00df hat auch das EPA in seiner Beschwerdeentscheidung bez\u00fcglich der in Absatz [0005] des Klagepatents in Bezug genommenen US-Schrift 4 094 039 (Anlage HL12) nicht in Erw\u00e4gung gezogen, dass die dort beschriebene Tasche als zweites Blockiermittel in Betracht kommt. In der Druckschrift wird gerade eine Tasche beschrieben, die in ihrer Form genau dem freien Ende des Arms des Schweibenwischers entspricht (Anlage B7, Spalte 3, Zeilen 33-35), wobei die ausgebildete Tasche zum sicheren Blockieren und Halten des Arms in Position dient (vgl. Anlage B7, Spalte 5, Zeilen 56-59). Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass die Stange der in dieser Druckschrift offenbarten Vorrichtung \u2013 anders als nach der Lehre des Klagepatents \u2013 auch durch die Ausgestaltung der Tasche \u2013 also ohne Protuberanzen und Haken \u2013 allein durch Reibschluss gehalten werden kann.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Stellungnahme des Prof. Ballot (Anlage B&amp;B 18a), da dieser das Merkmal \u201ein Eingriff kommen\u201c (frz.: \u201evenir en prise\u201c) isoliert auslegt und dabei die \u00fcbrigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen des Klagepatentanspruchs au\u00dfer Acht l\u00e4sst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Merkmalsgruppe 7 nicht. Denn sie verf\u00fcgen nicht \u00fcber eine Aufnahme auf der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwar in der N\u00e4he des dem Eingangsende entgegengesetzten Endes der inneren Fl\u00e4che des Kerns des Adapters eine Formver\u00e4nderung dergestalt zu ersehen, dass eine Verengung des Einschubkanals erfolgt. Eine Aufnahme im Sinne einer Vertiefung, in die ein am Ende der Stange ausgebildeter Anschlag in Eingriff gelangen kann, weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen indes nicht auf. Durch die Formver\u00e4nderung des Kerns des Adapters unter Hinzutreten eines Stegs zwischen den beiden Schenkeln wird vielmehr lediglich eine Tasche ausgebildet, in die die Stange hineingeschoben wird. Derartige Taschen waren nach dem Stand der Technik, so beispielsweise aus der US-Schrift 4 094 039 bekannt und wurden auch von dem EPA im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung nicht als Blockiermittel in Erw\u00e4gung gezogen. Die Stufenform am Ende des Adapters dient vielmehr allenfalls der aerodynamischen oder \u00e4sthetischen Anpassung der \u00e4u\u00dferen Form des Adapters. Eine Aufnahme im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre, in die ein Anschlag eingreifen k\u00f6nnte, wird hierdurch aber nicht geschaffen.<\/p>\n<p>Da mangels Vorliegens der Merkmalsgruppe 7. eine Verwirklichung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre nicht festzustellen ist, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu den weiterhin zwischen den Parteien streitigen Punkten wie dem hilfsweise geltend gemachten Aussetzungsantrag oder der erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf den<br \/>\n\u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2469 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8.Oktober\u00a02015, Az. 4b O 30\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3,2],"tags":[],"class_list":["post-6188","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-3","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6188","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6188"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6188\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6191,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6188\/revisions\/6191"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6188"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6188"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6188"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}