{"id":6184,"date":"2015-11-24T17:00:16","date_gmt":"2015-11-24T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6184"},"modified":"2016-08-18T09:33:58","modified_gmt":"2016-08-18T09:33:58","slug":"4a-o-14914-elektrofotografische-trommeleinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6184","title":{"rendered":"4a O 149\/14 &#8211; Elektrofotografische Trommeleinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2467<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. November 2015, Az.\u00a04a O 149\/14<!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 4) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH und hinsichtlich der Beklagten zu 3) an einem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist: eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist; ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren, wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegen\u00fcber der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagten zu 1) und zu 4): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) und 4) herauszugeben;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4): die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die genannten Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die genannten Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. August 2013 durch die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziff. I.2 und I.3. des Tenors) ist das Urteil zudem gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 80.000,00 (insgesamt). Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagten zu 1) und zu 4)) und R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde (nur die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4)), Ver\u00f6ffentlichung des hiesigen Urteils und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 087 XXX B1 mit dem Titel \u201eProzesskartusche, Elektrophotographische Bilderzeugungsvorrichtung und Photosensitive Elektrophotographische Trommeleinheit\u201c (im Folgenden: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1; eine deutsche \u00dcbersetzung ist als Anlage K2 zur Akte gereicht worden). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsdaten 22.12.2006, 22.02.2007 und 21.12.2007 dreier japanischer Schriften angemeldet und die Anmeldung am 12.08.2009 offengelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 17.07.2013 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eElektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),<\/p>\n<p>die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.\u201c<\/p>\n<p>In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents lautet Anspruch 1:<\/p>\n<p>\u201cAn electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main assembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising:<\/p>\n<p>i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photosensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof;<\/p>\n<p>ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electrophotographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmitting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180);<\/p>\n<p>wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging angular position.\u201d<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen ebenfalls geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Im Folgenden werden zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents die Fig. 6(a), Fig. 22(a) \u2013 (d) und Fig. 24 verkleinert eingeblendet, die Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen. Die zun\u00e4chst nachfolgend eingeblendete Fig. 6(a) ist eine perspektivische Ansicht einer patentgem\u00e4\u00dfen fotosensitiven Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b):<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 22(a) \u2013 (d) zeigen den Prozess des Eingriffs zwischen Antriebswelle (180) der Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung und dem Kupplungsbauelement (150), das auf einer Trommelwelle (153) der Trommeleinheit aufsitzt. Zu erkennen sind die Rotationsachsen der fotosensitiven Trommel (L1), des Kupplungsbauelements (L2) und der Antriebswelle (L3). In Fig. 22(a) ist die Achse des Kupplungsbauelements (L2) gegen\u00fcber der Trommelachse (L1) geneigt (sog. L\u00f6swinkelposition). Beim Einbauen der Trommeleinheit schwenkt das Kupplungsbauelement, so dass in der eingebauten Stellung nach Fig. 22(d) die drei Achsen im Wesentlichen koaxial liegen (sog. Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition).<br \/>\nSchlie\u00dflich zeigt die nachfolgend eingeblendete Fig. 24 des Klagepatents eine perspektivische Explosionsansicht, in der die Antriebswelle (180), das Antriebszahnrad (181), die Kupplung (150) und die Trommelwelle (153) der fotosensitiven Trommel (107) erkennbar sind:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein japanisches Unternehmen und vertreibt unter anderem Kopiergr\u00e4te und Drucker einschlie\u00dflich dazu passender Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen. Solche Lasertoner-Kartuschen (auch als Prozesskartuschen bezeichnet) stellt die Kl\u00e4gerin zum einen f\u00fcr Laserdrucker der eigenen Marke \u201eA\u201c her. Zum anderen fertigt sie Prozesskartuschen im Rahmen einer Kooperation mit dem Unternehmen B, wobei B die von der Kl\u00e4gerin hergestellten Prozesskartuschen unter der Marke \u201eC\u201c weltweit vertreibt, ohne dass erkennbar ist, f\u00fcr welchen Markt die Kartusche jeweils bestimmt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist auf den Vertrieb von B\u00fcrobedarf, Schreibger\u00e4ten und Drucker-Zubeh\u00f6r spezialisiert. Sie bietet \u00fcber ihre Homepage Tonerkartuschen f\u00fcr Laserdrucker an, etwa \u201eKartusche \u201eD\u201c ersetzend E\u201c, \u201e(\u2026) F\u201c, \u201e(\u2026) G\u201c, \u201e(\u2026) H\u201c und \u201e(\u2026) I\u201c (im Folgenden: angegriffene Kartuschen) auch f\u00fcr Deutschland an. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D Vertrieb Verwaltungs-GmbH, die wiederum Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) ist; auf deren Homepage ist er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer genannt (vgl. Anlage K21).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) sitzt in der Schweiz und stellt her und vertreibt technische Artikel f\u00fcr die B\u00fcrobranche. Sie vertreibt in Deutschland Prozesskartuschen etwa unter den Bezeichnungen \u201eJ ersetzend E\u201c, \u201e(\u2026) F\u201c und \u201e(\u2026) G\u201c, \u201e5 Star ersetzend E\u201c, \u201e(\u2026) F\u201c, \u201e(\u2026) G\u201c sowie \u201eCalipage ersetzend H\u201c und \u201e(\u2026) E\u201c (nachfolgend ebenfalls als angegriffene Kartuschen bezeichnet). Die Beklagte zu 3) hat angegriffene Kartuschen auch nach Deutschland geliefert.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4) \u00fcbernahm ab dem 01.06.2014 den Gesch\u00e4ftsbereich Druckerzubeh\u00f6r innerhalb der D-Gruppe und damit auch den Vertrieb der angegriffenen Kartuschen in Deutschland. Sie ist ferner f\u00fcr den D-Store im Internet verantwortlich.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Kartuschen k\u00f6nnen als Ersatz f\u00fcr Originalkartuschen der Kl\u00e4gerin bzw. von C verwendet werden, was auch auf den dazugeh\u00f6rigen Versandkartons angegeben wird. Bei den angegriffenen Kartuschen handelt es sich um wiederaufbereitete Prozesskartuschen. Deren Grundlage sind von der Kl\u00e4gerin gefertigte originale Lasertoner-Kartuschen, die unter der Marke \u201eC\u201c vertrieben werden. Die angegriffenen Kartuschen enthalten eine Trommeleinheit, bestehend aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (im Folgenden auch nur als Trommel oder Bildtrommel bezeichnet), einer Kupplung und einem Verbindungsabschnitt (auch als Flansch bezeichnet). Diese Trommeleinheit wird im Folgenden auch insgesamt als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Bei der Wiederaufbereitung einer angegriffenen Kartusche werden der Toner einer leeren originalen Prozesskartusche wiederaufgef\u00fcllt und Verschlei\u00dfteile ausgetauscht. Hierbei wird bei den angegriffenen Trommeleinheiten die Trommel (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und teilweise zus\u00e4tzlich zudem der Flansch der originalen Prozesskartusche entfernt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) und jeweils durch neue Bauteile (Trommel bzw. Trommel und Flansch) ersetzt, welche nicht von der Kl\u00e4gerin stammen. Die Kosten einer Trommel liegen f\u00fcr die Beklagten bei ca. EUR 1,50, der Wert einer gesamten Trommeleinheit bei ca. EUR 2,00.<\/p>\n<p>Seit dem 01.05.2014 vertreiben die Beklagten nur noch angegriffene Kartuschen bei denen nur die Trommel ausgetauscht wurde, Kupplung und Flansch aber beibehalten wurden (d.h. angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Die Beklagte zu 4), deren Vertriebst\u00e4tigkeit am 01.06.2014 begann, hat stets nur solche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (I) angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (Bl. 33 GA) eingeblendetes und von ihr beschriftetes Bild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab eine in Anlage BM17 vorliegende \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rung ab, in der es unter 4.4 in deutscher \u00dcbersetzung hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e4.4 Kartuschen<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:<\/p>\n<p>4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem OEM f\u00fcr die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, d\u00fcrfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>4.4.2 (\u2026)<\/p>\n<p>Die Anforderungen des Absatzes 4.4 d\u00fcrfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalit\u00e4t der Produkte, Kartuschen, etc. ausschlie\u00dfen oder behindern.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent war Gegenstand von mehreren Parallelverfahren, welche die Kammer mit Urteil vom 11.06.2015 entschieden hat (vgl. Anlage K36).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Das Klagepatent sei nicht dahingehend auszulegen, dass das Kupplungselement unabh\u00e4ngig von der Trommel um eine Achse L2 rotierbar sein muss. Vielmehr sei das Kupplungselement \u201erotierbar\u201c im Sinne des Klagepatents, wenn es sich gemeinsam mit der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel drehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche (Selbstverpflichtungs-) Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin (Anlage BM17) d\u00fcrfe nicht so ausgelegt werden, dass Patente der Kl\u00e4gerin nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin handele durch die hiesige Klage nicht missbr\u00e4uchlich. Die Erkl\u00e4rung sei eine rechtlich unverbindliche Absichtserkl\u00e4rung, die nur die Wiederverwertung oder das Recycling im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen erm\u00f6glichen solle. Die hiesige Klage sei auch vom Vorbehalt f\u00fcr \u201eInnovation\u201c in der Erkl\u00e4rung gedeckt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersch\u00f6pft. Es sei insofern auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs und nicht auf die gesamte Prozesskartusche abzustellen. Die Pr\u00fcfung der Ersch\u00f6pfung habe \u00fcber drei Stufen zu erfolgen: Damit eine Ersch\u00f6pfung eintritt, d\u00fcrfe sich erstens die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses durch die Wiederaufbereitung nicht als Ganzes erledigen; zweitens m\u00fcsse die Wiederaufbereitung nach der Verkehrsauffassung eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme sein, wobei drittens das ausgetauschte Bauteil nicht erfindungswesentlich sein d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Der Austausch der Trommel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stelle eine Neuherstellung der Trommeleinheit dar. Die Identit\u00e4t der Trommeleinheit als patentgem\u00e4\u00dfer Gegenstand sei bei Entfernung der urspr\u00fcnglichen Trommel nicht mehr gegeben. Die Trommeleinheit erledige sich mit der Entfernung der Trommel als Ganzes, denn ohne Trommel sei die Trommeleinheit praktisch wertlos. Die Bildtrommel mache mehr als 70 % des Wertes der Trommeleinheit aus und sei ihr ma\u00dfgeblicher wertbildender Faktor. Die Trommel sei auch nicht als Austauschteil konzipiert, bei einem Austausch bestehe die Gefahr der Besch\u00e4digung. Wird auch der Flansch ausgetauscht bleibt \u2013 insofern unstreitig \u2013 von der originalen Trommeleinheit nur das Kupplungselement \u00fcbrig.<\/p>\n<p>Die in Verkehr gebrachte Trommeleinheit werde im Rahmen der Wiederaufbereitung vollst\u00e4ndig zerlegt, was zu dem Verlust ihrer Identit\u00e4t f\u00fchre. Ferner sei der erhebliche Montageaufwand bei der Ersetzung der Trommel zu ber\u00fccksichtigen. Unter Ber\u00fccksichtigung des eingesetzten Materialwerts und Arbeitsaufwands stelle die Wiederaufbereitung der Trommeleinheit eine Neuherstellung dar.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abw\u00e4gung, ob eine Neuherstellung vorliegt, sei die Verkehrserwartung ohne Relevanz. Es komme nicht darauf an, ob die Praxis der Wiederaufbereitung von Kartuschen am Markt etabliert sei oder DIN-Normen hierf\u00fcr bestehen. Die Aufarbeitung der Trommeleinheit sei im \u00dcbrigen auch nicht markt\u00fcblich. Verschiedene Untersuchungen h\u00e4tten ergeben, dass nur ein Anteil zwischen 10 % bis 13 % der entleerten Tonerkartuschen erneut bef\u00fcllt und nochmal verwendet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der einzige Grund, warum das Kupplungselement weiter verwendet wird, sei der Versuch der Beklagten, den Einwand der Ersch\u00f6pfung geltend machen zu k\u00f6nnen. Andere praktische oder wirtschaftliche Gr\u00fcnde seien nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Eine Pr\u00fcfung, ob die spezifischen Eigenschaften und Wirkungen des beanspruchten Gegenstands gerade in der ausgewechselten Trommel in Erscheinung treten, habe vor dem Hintergrund der fehlenden Identit\u00e4t nicht zu erfolgen. Aber auch dies sei bei der Trommel gegeben. Der technische Nutzen liege in der Kombination der Trommel mit einem Kupplungselement. Ein auf die Kupplung beschr\u00e4nkter Patentanspruch w\u00e4re vom EPA auch nicht erteilt worden; erst im Zusammenwirken mit der Trommel bestehe ein patentgem\u00e4\u00dfer Gegenstand.<\/p>\n<p>Der Ersch\u00f6pfungseinwand scheitere schon deshalb, weil die Beklagten nicht dargelegt h\u00e4tten, wo die von ihnen verarbeiteten Original-Prozesskartuschen erstmalig auf den Markt gebracht worden seien. Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Original-Kartuschen, die den angegriffenen Kartuschen zugrundeliegen, erstmals im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht worden seien. Dagegen spreche schon der Sitz der Beklagten zu 4) au\u00dferhalb des EWR.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei nicht einmal in Bezug auf die Prozesskartusche \u2013 auf die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht abzustellen ist \u2013 Ersch\u00f6pfung eingetreten. Eine Ersch\u00f6pfung k\u00f6nne nicht an Einzelteilen eintreten. Die originalen Lasertonerkartuschen werden \u2013 unstreitig \u2013 bei der Wiederaufbereitung vollst\u00e4ndig zerlegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag m\u00fcsse nicht das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber den Originalprozesskartuschen bzw. originalen Trommeleinheiten ersetzte Teil benennen. Die Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung seien hinreichend bestimmt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe ferner ein Anspruch auf \u00f6ffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Beklagten nach \u00a7 140e PatG zu. Es bestehe ein gesteigertes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zu erfahren, dass der Vertrieb der von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Patentverletzung darstellt. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen, die bei Trommeleinheiten Trommeln und\/oder Flansch austauschen, etwa die in Parallelverfahren angegriffenen Unternehmen. Eine Ver\u00f6ffentlichung w\u00fcrde gleichartige Verletzungshandlungen z\u00fcgig unterbinden oder gar nicht erst entstehen lassen. \u00dcber die von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten Verfahren werde fortlaufend weltweit berichtet, wobei die Berichterstattung zum Teil fehlerhaft sei. Der Angriffsfaktor der Verletzungshandlungen durch die Beklagten sei hoch einzusch\u00e4tzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie zuerkannt, jedoch<\/p>\n<p>hinsichtlich des Antrages auf Rechnungslegung (Antrag zu Ziff. I.3) zus\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>sowie ferner zus\u00e4tzlich:<\/p>\n<p>I.6. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, den Urteilstenor sowie Ausz\u00fcge aus der Urteilsbegr\u00fcndung auf Kosten der Beklagten durch Ver\u00f6ffentlichung auf der Homepage der Kl\u00e4gerin und in der Fachzeitschrift \u201eK\u201c \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geltend gemachten Insbesondere-Antr\u00e4ge zu den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 des Klagepatents wird auf die Klageschrift (Bl. 3 \u2013 7 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung seien unklar, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Kartuschen verbaut sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die hiesige Klage sei aufgrund der von der Kl\u00e4gerin abgegebenen Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage BM17) rechtsmissbr\u00e4uchlich. Dieser habe ein Rechtsbindungswille zugrunde gelegen, da die Kl\u00e4gerin mit der freiwilligen Selbstverpflichtung Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen aufgrund einer EU-Richtlinie verhindern wollte. \u201eDesignanforderungen\u201c seien vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auch auf die Geltendmachung von Patenten auszudehnen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents nicht. In Bezug auf die beanspruchte Rotierbarkeit des Kupplungsbauelements komme es auf das Bezugssystem an, wobei auf die n\u00e4chstgr\u00f6\u00dfere Einheit Bezug genommen werde. Damit m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df das Kupplungsbauelement gegen\u00fcber der fotosensitiven Trommel rotierbar sein, d.h. sich um die Achse L2 drehen, ohne dass sich die Trommel um deren Achse (L1) mitbewegt. Das Kupplungselement bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 demgegen\u00fcber nur zusammen mit der Trommel drehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien die Patentrechte bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersch\u00f6pft. Zun\u00e4chst sei hierbei danach zu fragen, ob eine Erhaltungsma\u00dfnahme oder eine Neuherstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses vorliege. Diese Abgrenzung erfolge anhand einer Abw\u00e4gung der Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses anderseits. Hierbei sei auf die Verkehrsauffassung der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Anhand der Verkehrsauffassung sei zu beurteilen, ob mit dem Austausch des fraglichen Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des gesch\u00fctzten Erzeugnis zu rechnen ist. Nur wenn nach der Verkehrsauffassung eine (an sich zul\u00e4ssige) Erhaltungsma\u00dfnahme vorliege, sei in einem zweiten Schritt zu fragen, ob ausnahmsweise doch eine Neuherstellung gegeben ist, weil sich in dem ausgetauschten Teil gerade die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln.<\/p>\n<p>Bei der Frage der Ersch\u00f6pfung komme es auf den patentierten Gegenstand an, auch wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht isoliert vertrieben werde. Da die Trommeleinheiten \u2013 unstreitig \u2013 nicht Gegenstand des Handelsverkehrs sind, sei die Frage der Verkehrsauffassung nur hypothetisch zu beantworten. Angesprochener Verkehrskreis f\u00fcr die Trommeleinheiten seien als Abnehmer Unternehmen der Refill-Industrie, welche die Mehrzahl der hypothetischen Abnehmer darstellten, und technikinteressierte Personen (Bastler). Die Refill-Industrie w\u00fcrde berechtigterweise davon ausgehen, dass die Trommeleinheit ohne Trommel nicht wertlos ist, sondern rechnete mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Trommeleinheit.<\/p>\n<p>Bei der Interessenabw\u00e4gung spreche der Missbrauch des Patentschutzes durch die Kl\u00e4gerin zugunsten einer Ersch\u00f6pfung. Die Kl\u00e4gerin ersetze eine etablierte Technik, um vor Ablauf des hierf\u00fcr bestehenden Patentschutzes im Jahre 2017 ein neues Kompatibilit\u00e4tshindernis zu schaffen. Die Erfindung werde zudem bereits beim Verkauf der Prozesskartusche ausreichend wirtschaftlich verwertet, was sich beim Vergleich der Preise einer Originalkartusche und einer aufbereiteten Kartusche zeige. Das Eintreten einer Ersch\u00f6pfung entspreche auch der Wertung des Gesetzgebers, wie sich in \u00a7 4 S. 3 ElektroG zeige. Ein Abstellen auf die Wertverh\u00e4ltnisse ergebe nur Sinn, wenn das gesch\u00fctzte Erzeugnis auch im Handel erh\u00e4ltlich sei. Der Wert der ausgetauschten bzw. weiterverwendeten Teile sei nicht ma\u00dfgeblich. Vorliegend sei der reine Materialwert der weiterverwendeten Teile von ca. 25 % auch ein Indiz daf\u00fcr, dass ohne Trommel nicht nur ein wertloser Rest verbleibe.<\/p>\n<p>Wenn man den wirtschaftlichen Aufwand f\u00fcr den Austausch der Trommel betrachte, m\u00fcssten auch die wirtschaftlichen Vorteile, die mit dem Vertrieb der gesamten Prozesskartusche verbunden sind, ber\u00fccksichtigt werden. Es w\u00e4re ein seltsames Ergebnis, wenn die Frage der Ersch\u00f6pfung davon abhinge, ob die Trommeleinheit alleine oder im Rahmen einer Prozesskartusche vom Patentanspruch beansprucht werde.<\/p>\n<p>Der Austausch der Trommel sei damit eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme. In dem ausgetauschten Teil (der Trommel) spiegele sich auch nicht die Erfindung wieder, sondern nur im Kupplungsbauelement. Dieses sei Kern der Erfindung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Stelle man \u2013 aus Sicht der Beklagten unzutreffend \u2013 statt auf den patentierten Gegenstand auf die gesamte Prozesskartusche ab, da diese gehandelt wird, ergebe sich ebenfalls eine Ersch\u00f6pfung der Patentrechte. Es g\u00e4be keinen Grund, warum die Wiederaufbereitung von OEM-Kartuschen verboten sein sollte. Die Druckerhersteller w\u00fcrden durch die Verkaufspreise der Originalkartuschen schon f\u00fcrstlich entlohnt. Die Wiederaufbereitung von Laserkartuschen sei auch allgemein bekannt und stelle eine etablierte Praxis dar. Entsprechend seien gebrauchte Tonerkartuschen Handelsware, die teilweise \u00fcber Sammelstellen, teilweise \u00fcber spezielle Broker eingesammelt und weiterverkauft werden. Bis zu 50 % der Tonerkartuschen w\u00fcrden mindestens einmal zur Wiederaufbereitung gegeben werden. Dass die Wiederaufbereitung von Tonerkartuschen etabliert sei, erkenne man auch daran, dass hierf\u00fcr eigene DIN-Normen bestehen. Diese zeige sich auch in den von C und der Kl\u00e4gerin abgegebenen Selbstverpflichtungserkl\u00e4rungen (Anlage BM16 und BM17).<\/p>\n<p>Das Urteil der Kammer im Parallelverfahren (vgl. Anlage K36) werde keinen Bestand haben, da hierin der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab bei der Ersch\u00f6pfung verkannt worden sei. Die Kammer habe insbesondere die h\u00f6chstrichterlichen Vorgaben zur Interessenabw\u00e4gung und der Feststellung der Verkehrsauffassung ignoriert. Zudem liege hier ein vom Tatbestand im Parallelverfahren (Anlage K36) abweichender Sachverhalt vor, da die Beklagten eine Verkehrsumfrage des Markt- und Meinungsforschungsinstituts IPSOS (Anlage BM18) zur Verkehrsauffassung haben durchf\u00fchren lassen. Nach der Umfrage messen 34,8 % der Befragten einer leeren Tonerkartusche einen wirtschaftlichen Wert zu, was zu 22,3 % auch bei einer verschlissenen Trommel gelte. Der scheinbar geringe Wert beruhe auf den mangelnden Kenntnissen der Befragten von den Interna einer Prozesskartusche. 24,8 % der Befragten h\u00e4tten zugestimmt, dass der Austausch der Trommel eine Reparatur der Kartusche sei, wohingegen nur 11,7 % den Austausch der Trommel als gleichbedeutend mit der Neuherstellung der Kartusche angesehen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Da die Kartuschen \u2013 unstreitig \u2013 nicht nach dem Ort unterschieden werden k\u00f6nnen, an dem sie zuerst auf den Markt gelangt sind, mache es die Kl\u00e4gerin unm\u00f6glich zu beweisen, dass die aufbereiteten Kartuschen urspr\u00fcnglich im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Die Kl\u00e4gerin verhielte sich treuwidrig, wenn sie einen solchen Beweis verlangte. Insofern bestehe eine Beweislastumkehr.<\/p>\n<p>Nach zutreffender, neuer Rechtsprechung des BGH hafte der Beklagte zu 2) schlie\u00dflich nicht allein wegen seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.11.2015 (Bl. 198 f. GA) erg\u00e4nzend verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage stellt keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin dar (hierzu unter I.). Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die Beklagten das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.). Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung berufen (hierzu unter III.). Aufgrund der Patentverletzung hat die Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Anspr\u00fcche auf Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG stehen der Kl\u00e4gerin dagegen nicht zu (hierzu unter IV.).<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage stellt keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 242 BGB dar.<\/p>\n<p>Aus der in Anlage BM17 vorgelegten Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin kann eine Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der hiesigen Klage nicht hergeleitet werden. Soweit sich die Beklagten auf Klausel 4.4.1 berufen, verzichtet die Kl\u00e4gerin hierin nicht auf die Geltendmachung des Klagepatents. Ein Rechtsbindungswille gerichtet auf den Verzicht der Geltendmachung von Patentrechten kann aus der Erkl\u00e4rung nicht abgeleitet werden. Die Durchsetzung von Patenten wird hierin nicht unmittelbar angesprochen.<\/p>\n<p>Ferner wird in Klausel 4.4.1 keine Aussage dar\u00fcber getroffen, wer die Wiedernutzung oder das Recycling der Lasertoner-Kartusche vornehmen soll. Beides ist der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents rechtlich unstreitig weiter m\u00f6glich und wird durch das Kartuschen-Design nicht verhindert.<\/p>\n<p>Selbst wenn man unterstellt, Klausel 4.4.1 betr\u00e4fe die Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten, wird die vorliegende Klage nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Denn hiermit werden die Wiederverwendung und das Recycling von Lasertoner-Kartuschen der Kl\u00e4gerin nicht verhindert. Eine Wiedernutzung der Lasertoner-Kartuschen ohne Austausch der Trommel oder mit einer nicht patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit wird von der Klage nicht verhindert. Dass eine solche Art der Wiedernutzung ausgeschlossen ist, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>Es kommt nicht darauf an, ob die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung vor dem Hintergrund der Richtlinie 2009\/125\/EG abgegeben wurde. Selbst wenn man dies bejaht, \u00e4ndert dies nichts am oben dargestellten Erkl\u00e4rungsgehalt der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die Beklagten das Klagepatent (\u00a7 9 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und \u2013 f\u00fcr den hiesigen Fall insbesondere relevant \u2013 eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung kann es sich beispielsweise um eine elektrofotografische Kopiermaschine oder einen elektrofotografischen Drucker (etwa einen Laserstrahldrucker oder einen LED-Drucker) handeln (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Prozesskartusche wird als eine Einheit bereitgestellt, indem ein elektrofotografisch fotosensitives Element und eine Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt, einst\u00fcckig zusammengef\u00fcgt werden. Bei der genannten Prozesseinrichtung kann es sich etwa um eine Entwicklungseinrichtung, eine Ladeeinrichtung oder eine Reinigungseinrichtung handeln (Abs. [0003]). Eine Prozesskartusche kann also beispielsweise durch das einst\u00fcckige Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und den Prozesseinrichtungen Entwicklungseinrichtung, Ladeeinrichtung und Reinigungseinrichtung bereitgestellt werden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Diese Prozesskartusche wird dann an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung (d.h. etwa an einen Drucker) montiert und sp\u00e4ter wieder von dieser demontiert (Abs. [0003]). Dabei kann die Prozesskartusche von einem Anwender abgenommen werden, was die Wartung des Ger\u00e4ts durch den Anwender selbst ohne Servicepersonal erm\u00f6glicht (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass bei einer herk\u00f6mmlichen Prozesskartusche ein im US-Patent US 5,903,803 (Anlage K3\/K3a) offenbarter Aufbau zum Aufnehmen einer Rotationsantriebskraft zum Drehen eines trommelf\u00f6rmigen elektrofotografischen fotosensitiven Elements (\u201efotosensitive Trommel\u201c) von einer Vorrichtungshauptbaugruppe bekannt ist (Abs. [0005] ff.). Bei diesem Aufbau wird eine Rotationsantriebskraft (etwa von einem Drucker) auf die fotosensitive Trommel \u00fcbertragen, um diese zu drehen. Hierzu sind im Stand der Technik einerseits an einer Hauptbaugruppenseite ein drehbares Element zum \u00dcbertragen einer Antriebskraft eines Motors und ein nicht kreisf\u00f6rmiges verdrehtes Loch vorgesehen, das an einem zentralen Abschnitt des drehbaren Elements vorgesehen ist und das einen Querschnitt hat, der einst\u00fcckig mit dem drehbaren Element drehbar ist und mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0006]). Andererseits ist an einer Prozesskartuschenseite ein nicht kreisf\u00f6rmiger verdrehter Vorsprung vorgesehen, der an einem der L\u00e4ngsenden einer fotosensitiven Trommel vorgesehen ist und einen Querschnitt hat, der mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0007]). Wenn das drehbare Element in einem Eingriffszustand zwischen dem Vorsprung und dem Loch gedreht wird (und die Prozesskartusche an der Vorrichtungshauptbaugruppe montiert ist), wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements auf die fotosensitive Trommel in einem Zustand \u00fcbertragen, in welchem eine Anziehungskraft in Richtung zu dem Loch auf den Vorsprung ausge\u00fcbt wird. Als Folge wird die Rotationskraft zum Drehen der fotosensitiven Trommel von der Vorrichtungshauptbaugruppe auf die fotosensitive Trommel \u00fcbertragen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 11 der US 5,903,803 (Anlage K3\/K3a) verkleinert eingeblendet:<br \/>\nAn diesem herk\u00f6mmlichen Aufbau nach der US 5,903,803 kritisiert das Klagepatent, dass es erforderlich ist, dass das drehbare Element in einer horizontalen Richtung bewegt wird, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Hierzu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Es ist n\u00e4mlich erforderlich, dass das drehbare Element durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung, die an der Vorrichtungshauptbaugruppe vorgesehen ist, horizontal bewegt wird. Durch den \u00d6ffnungsbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung wird das Loch von dem Vorsprung wegbewegt. Andererseits wird durch den Schlie\u00dfbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung das Loch in Richtung zu dem Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Abs. [0010]). Deshalb ist es im Stand der Technik erforderlich, dass ein Aufbau zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Ferner ist aus dem US-Patent US 4,829,335 (Anlage K4\/K4a) ein Verfahren bekannt, bei dem eine fotosensitive Trommel durch das Eingreifen eines Zahnrads gedreht wird, das an der fotosensitiven Trommel fixiert ist. Bei der hierin offenbarten Lehre kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads, das an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist, entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Aufbau ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnr\u00e4dern ist. Daher ist es schwierig, eine Drehungsungleichf\u00f6rmigkeit der fotosensitiven Trommel zu verhindern.<\/p>\n<p>In Abs. [0013] f. er\u00f6rtert das Klagepatent verschiedene weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten L\u00f6sungen Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als eine grundlegende Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Prozesskartusche, eine fotosensitive Trommeleinheit, die in der Prozesskartusche verwendet wird, und eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, vorzusehen, die die vorstehend beschriebenen Probleme der herk\u00f6mmlichen Prozesskartuschen l\u00f6sen k\u00f6nnen. In den Abs. [0016] ff. nennt das Klagepatent weitere Aufgaben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der genannten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>I. Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,<\/p>\n<p>1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist,<\/p>\n<p>II. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>1. eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>2. ein Kupplungsbauelement (150),<\/p>\n<p>a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und<\/p>\n<p>b) das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>c) wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist,<\/p>\n<p>3. dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>a) eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition<\/p>\n<p>aa) im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>bb) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>b) und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen,<\/p>\n<p>aa) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist<\/p>\n<p>bb) zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,<\/p>\n<p>1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,<\/p>\n<p>2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe im Wesentlichen durch eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit. Diese besteht aus einer fotosensitiven Trommel und einem Kupplungsbauelement. Die beanspruchte Trommeleinheit wird als Teil einer Prozesskartusche in einen Drucker (\u201eHauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung\u201c) eingebaut und nach Verbrauch des Tonermaterials wieder vom Drucker demontiert.<\/p>\n<p>Dabei lehrt Merkmalsgruppe I., dass die Trommeleinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie mit einem in den Merkmalen I.1. und I.2. n\u00e4her definierten Drucker zusammenarbeiten kann.<\/p>\n<p>Merkmalsgruppe II. beschreibt unmittelbar die Bestandteile der Trommeleinheit: Einerseits eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107), die in Merkmal II.1. definiert wird; andererseits ein in den Merkmalen II.2. und II.3. n\u00e4her spezifiziertes Kupplungsbauelement. Dieses Kupplungsbauelement sorgt f\u00fcr die vereinfachte (De-) Montierbarkeit der Trommeleinheit und damit ggf. auch der Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement soll die Rotation der Trommel (107) erm\u00f6glichen. Hierzu \u00fcbertr\u00e4gt es die Rotation einer Antriebswelle des Druckers (180) auf die Trommel (107). Hierf\u00fcr ist das Kupplungsbauelement in der Lage, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition einzunehmen, bei der die Rotationsachse der Kupplung (L2, Merkmal II.2.a)) gleichachsig mit der Rotationsachse der Trommel (L1, Merkmal II.3.a)bb)) ist.<\/p>\n<p>Soll die Trommeleinheit senkrecht zu ihrer Rotationsachse L1 entfernt werden, bewegt sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition in eine L\u00f6swinkelposition (Merkmalsgruppe III.). Diese ist \u00fcber Merkmal II.3.b)aa) so definiert, dass die Rotationachse des Kupplungselements (L2) gegen\u00fcber der Rotationsachse der Trommel (L1) geneigt ist. Beim Herausziehen der Trommeleinheit verschwenkt sich die Rotationsachse der Kupplung (L2) also von einer zur Rotationsachse der Trommel (L1) koaxialen Stellung in eine hierzu weggeneigte Stellung. Dies erm\u00f6glicht das einfache Entfernen der Trommeleinheit und damit der Prozesskartusche, ohne dass eine axiale Bewegung der Antriebswelle oder der Trommelwelle erfolgen muss.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nunmehr die beiden Figuren aus Fig. 21 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<br \/>\nDie Figuren 21(a) und 21(b) zeigen den Einbau einer Prozesskartusche, wobei die Demontage spiegelbildlich abl\u00e4uft. In Fig. 21(a) befindet sich die Kupplung (150) in der L\u00f6swinkelposition und ist gegen\u00fcber der Rotationsachse der Trommel geneigt. Wird die Prozesskartusche dann senkrecht zur Rotationsachse der Trommel eingebaut (d.h. in der Richtung des Pfeils X4), schwenkt die Kupplung in die Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition. In dieser sind die Rotationsachsen von Kupplung (150, L2), Trommel (L1) und Antriebswelle (180, L3) im Wesentlichen koaxial.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird schlie\u00dflich Fig. 97(a) des Klagepatents verkleinert einblendet, die eine patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit mit Trommel (107) und hieran angebrachtem Kupplungsbauelement (150) zeigt, wobei die Rotationsachse der Kupplung relativ zur Rotationsachse der Trommel (L1) verschwenkt werden kann:<br \/>\n4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen dabei auch das alleine streitige Merkmal II.2.a),<\/p>\n<p>\u201eein Kupplungsbauelement (150),<\/p>\n<p>a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist,\u201c<\/p>\n<p>wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal II.2.a) verlangt ein Kupplungsbauelement, das um eine Achse (L2) rotierbar ist. Dieses Merkmal ist im Zusammenhang mit der technischen Funktion des Kupplungsbauelements zu verstehen. Die Rotierbarkeit des Kupplungsbauelements um eine Achse soll patentgem\u00e4\u00df erm\u00f6glichen, dass dieses Bauteil die Rotationskraft einer Antriebswelle aufnehmen und auf die Trommel (107) \u00fcbertragen kann (Merkmal II.2.b)). Weiterhin sieht der Anspruch vor, dass das Kupplungsbauelement einerseits eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition \u201egleichachsig mit der Achse L1\u201c der Trommel und eine hiervon weggeneigte L\u00f6swinkelposition einnehmen k\u00f6nnen muss (Merkmalsgruppe II.3.). Insofern muss eine bestimmte Rotationsachse (L2) der Kupplung vorhanden sein, die zu der Trommelachse (L1) eine gleichachsige Position einnehmen kann. Eine solche definierte Achse lehrt Merkmal II.2.a).<\/p>\n<p>Dass das Kupplungsbauelement im eingebauten Zustand unabh\u00e4ngig von der Trommel (107) rotieren muss \u2013 wie es die Beklagten meinen \u2013, sieht der Anspruch dagegen nicht vor. Ein technischer Grund hierf\u00fcr ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil muss das Kupplungsbauelement in der Lage sein, sich mit der Trommel zu drehen, um diese rotieren zu lassen. Bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung w\u00e4re dagegen eine Rotation der Trommel nicht m\u00f6glich, was erkennbar der Lehre des Klagepatents entgegenl\u00e4uft.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal II.2.a) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Kupplung l\u00e4sst sich unstreitig um eine Rotationsachse rotieren. Dass hierbei die Trommel mit rotieren muss, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Trommeleinheit nicht ersch\u00f6pft. Dies gilt sowohl f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, bei der nur die Trommel ausgetauscht wurde, als auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, bei der zus\u00e4tzlich auch der Flansch ausgetauscht wurde.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 \u2013 Karate; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 \u2013 Nespresso-Kapseln). Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch f\u00fcr solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben.<\/p>\n<p>Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht mehr die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses ersch\u00f6pft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1795). Es steht weiterhin ausschlie\u00dflich dem Patentinhaber zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N). Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). F\u00fcr die Frage, ob mit dem Austausch eines Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu rechnen ist, sind in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Abnehmer von Bedeutung. Hat sich mit dem \u201eVerbrauch\u201c des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgesch\u00fctzte Gegenstand als Ganzes erledigt, liegt eine Neuherstellung vor, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.<\/p>\n<p>Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der gesch\u00fctzten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des gesch\u00fctzten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses anzusehen, kann dagegen eine Patentverletzung in der Regel nicht mit der Erw\u00e4gung verneint werden, in dem ausgetauschten Teil spiegelten sich nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1809).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRelevanter Gegenstand f\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung ist vorliegend die Trommeleinheit, die von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht wird und aus einer Trommel und einem Kupplungsbauelement besteht. Auf die Prozesskartusche kommt es dagegen beim Ersch\u00f6pfungseinwand grunds\u00e4tzlich nicht an, da es sich bei dieser \u2013 im Gegensatz zur Trommeleinheit \u2013nicht um den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand handelt.<\/p>\n<p>Bei der Frage der Ersch\u00f6pfung ist n\u00e4mlich stets auf den nach dem Patentanspruch gesch\u00fctzten Gegenstand abzustellen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich hierbei um eine im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelte Ware handelt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1796). Denn ersch\u00f6pfen k\u00f6nnen sich nur die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus einem Patent an dem Gegenstand, den das Patent beansprucht. Diese Verkn\u00fcpfung zwischen dem Recht aus einem Patent und dessen Ersch\u00f6pfung w\u00fcrde aufgehoben, wenn man auf eine andere Einheit als auf den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand abstellen w\u00fcrde, was letztlich den Patentschutz ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dieser Wertungswiderspruch zeigt sich anschaulich in der beispielshaften Konstellation, in der das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis insgesamt ein Verschlei\u00dfteil ist, welches nicht selbstst\u00e4ndig als Ware gehandelt wird, sondern als Bestandteil einer gr\u00f6\u00dferen Einheit in Verkehr gebracht wird. W\u00fcrde man hier \u2013 unzutreffend \u2013 bei der Frage der Ersch\u00f6pfung auf die im Verkehr gehandelte gr\u00f6\u00dfere Einheit abstellen, m\u00fcsste konsequenterweise auch die vollst\u00e4ndige Neuherstellung des patentgesch\u00fctzten Verschlei\u00dfteils im Rahmen der Reparatur der gr\u00f6\u00dferen Einheit zul\u00e4ssig sein. Denn in Bezug auf die gr\u00f6\u00dfere Einheit l\u00e4ge in dem Austausch des vollst\u00e4ndig neu hergestellten, patentgem\u00e4\u00dfen Verschlei\u00dfteils eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme. Damit w\u00fcrde der Ersch\u00f6pfungseinwand unzul\u00e4ssig auf die Neuherstellung ausgedehnt, was die M\u00f6glichkeiten des Patentinhabers zur Verwertung seiner Erfindung ohne gesetzliche Grundlage beschr\u00e4nken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aufgrund des Abstellens auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs ist ebenfalls unerheblich, ob die Trommeleinheit insgesamt ein Verschlei\u00dfteil der Prozesskartusche ist oder wie Abnehmer der Prozesskartusche den Austausch der Trommeleinheit insgesamt bewerten. Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Trommeleinheit bei der Wiederherstellung einer verbrauchten Prozesskartusche eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme darstellt.<\/p>\n<p>Wenn die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit insgesamt ein Verschlei\u00dfteil der Prozesskartusche sein sollte, f\u00fchrte dies im \u00dcbrigen nicht zur Ersch\u00f6pfung der Patentrechte der Kl\u00e4gerin. Denn in diesem Falle stellte der Austausch des gesamten patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses dessen Neuherstellung dar, bei der kein Raum f\u00fcr Ersch\u00f6pfungserw\u00e4gungen ist.<br \/>\n3.<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die Frage des Ersch\u00f6pfungseinwands ist damit vorliegend, ob die Trommel ein solches Verschlei\u00dfteil der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit ist, dessen Austausch nicht als Neuherstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, sondern als regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit zu werten sein k\u00f6nnte. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die den Ersch\u00f6pfungseinwand st\u00fctzenden Tatsachen sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1788). Diesen obliegt es, vorzutragen, dass es sich bei dem Austausch der Trommel (und ggf. weiterer Bauteile) um Erhaltungsma\u00dfnahmen in Bezug auf die Trommeleinheit handelt, so dass der Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Gegenst\u00e4nde ausnahmsweise keine Patentverletzung darstellt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Beklagtenvortrages l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass der Austausch der Trommel der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit als deren Reparatur und nicht als eine Neuherstellung der Trommeleinheit zu werten ist. Dies gilt erst recht, wenn zus\u00e4tzlich (wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II) auch der Flansch ausgetauscht wird. Die Ersetzung eines weiteren Bauteils entfernt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch weiter vom urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Gegenstand, da von der urspr\u00fcnglichen Trommeleinheit nur das Kupplungselement verbleibt. Deshalb kann zun\u00e4chst alleine auf den Austausch der Trommel abgestellt werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOb es sich bei dem Trommelaustausch um eine Neuherstellung oder um eine Erhaltungsma\u00dfnahme handelt, mit der w\u00e4hrend der Lebenszeit der Trommeleinheit zu rechnen ist, muss vorliegend anhand objektiver Kriterien abstrakt bestimmt werden.<\/p>\n<p>Auf eine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung von Abnehmern kann nicht abgestellt werden. F\u00fcr die zu betrachtenden Trommeleinheiten existieren keine realen Abnehmer, da die Trommeleinheiten kein tats\u00e4chlich gehandeltes Wirtschaftsgut sind. Damit kann keine konkrete Abw\u00e4gung anhand der berechtigten Interessen der Abnehmer erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass eine repr\u00e4sentative Befragung von Abnehmern, selbst wenn diese \u2013 anders als im vorliegenden Fall \u2013 existieren, auch nur im Einzelfall dann sinnvoll sein kann, wenn objektive Kriterien kein eindeutiges Ergebnis herbeif\u00fchren (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810). Bereits anhand objektiver Kriterien l\u00e4sst sich hier ersehen, dass der Austausch der Trommel eine Neuherstellung der patentgesch\u00fctzten Trommeleinheit darstellt.<\/p>\n<p>Eine Befragung von Abnehmern kann aber ohnehin nur dann sinnvoll sein, wenn die befragten Abnehmer eine Kaufentscheidung treffen, einen Kaufpreis entrichten und deswegen auch bestimmte, berechtigte Erwartungen an den gekauften Gegenstand haben, was dessen Nutzungs- und Reparaturm\u00f6glichkeiten angeht. Solche Erwartungen k\u00f6nnen aber nicht dadurch nachgebildet werden, indem man mangels tats\u00e4chlicher Abnehmer auf hypothetische Abnehmer oder Abnehmer der n\u00e4chstgr\u00f6\u00dferen Einheit abstellt, deren Erwartungen sich zwangsl\u00e4ufig strukturell von denen tats\u00e4chlicher Abnehmer unterscheiden.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, es liege hier ein anderer Sachverhalt vor, da eine Befragung (Anlage BM18) vorgelegt wird, greift daher nicht durch. Auf die Befragung kommt es nicht entscheidend an, da hierin naturgem\u00e4\u00df keine Abnehmer von Trommeleinheiten befragt wurden. Dies ist schon deshalb problematisch, da \u2013 wie auch die Beklagten selbst einr\u00e4umen \u2013 die Befragten nur wenige Kenntnisse von den Interna einer Prozesskartusche besitzen.<\/p>\n<p>Auf einen hypothetischen Abnehmerkreis, der im Wesentlichen aus den Wiederaufbereitern von Prozesskartuschen besteht, kann ebenfalls nicht zur\u00fcckgegriffen werden. Vielmehr m\u00fcssten dann auch die Originalhersteller von Prozesskartuschen, die ja ebenfalls Trommeleinheiten verbauen und die hierf\u00fcr erforderlichen Einzelteile beziehen, befragt werden. Damit w\u00fcrde sich aber bei einer solchen hypothetischen Befragung kaum feststellen lassen, dass die Trommel ein Verschlei\u00dfteil der Trommeleinheit ist. Die Wiederaufbereiter zu befragen, ob diese ihr Gesch\u00e4ftsmodell als patentrechtlich zul\u00e4ssig einordnen, kann f\u00fcr die Abgrenzung zwischen verbotener Neuherstellung und erlaubter Erhaltung alleine kaum vern\u00fcnftige Ergebnisse liefern. Dass die Wiederaufbereiter existieren, \u00e4ndert nichts daran, dass sie weder die Abnehmer der Trommeleinheiten sind noch mit solchen gleichgesetzt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nb)<br \/>\nBei der Frage, ob eine Neuherstellung oder eine Erhaltungsma\u00dfnahme vorliegt, sind die Wertverh\u00e4ltnisse zwischen den urspr\u00fcnglichen und den ausgetauschten Bauteilen zu ber\u00fccksichtigen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810). Denn wenn das ausgetauschte Teil den \u00fcberwiegenden Wert der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verk\u00f6rpert und der restliche, unver\u00e4ndert fortbestehende Teil einen demgegen\u00fcber deutlich geringeren Wert besitzt, spricht vieles daf\u00fcr, dass sich mit dem Verbrauch des ausgetauschten Teils der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand insgesamt erledigt hat.<\/p>\n<p>Die darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht hinreichend vorgetragen, dass ohne Trommel ein wirtschaftlich bedeutender Rest der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Trommeleinheit verbleibt. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Wert der Trommel mindestens 75 % der Trommeleinheit ausmacht, was nahelegt, den Austausch der Trommel als Neuherstellung der Trommeleinheit anzusehen. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst vorgetragen, der Wert der Trommel betrage mehr als 70 % der Trommeleinheit. Die Beklagten sind von 75 % ausgegangen (also im Rahmen dessen was auch die Kl\u00e4gerin vorgebracht hat), da sie einen Wert von EUR 1,50 f\u00fcr die Trommel und von EUR 2,00 f\u00fcr die gesamte Trommeleinheit angaben. N\u00e4here Angaben hat die Kl\u00e4gerin daraufhin nur teilweise vorgetragen, da sie nur ihre Einkaufspreise f\u00fcr das Kupplungselement angegeben habe, jedoch keine entsprechenden Angaben zu den Preisen der Trommeleinheit insgesamt dargelegt haben, so dass sich kein Wertverh\u00e4ltnis bilden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von F\u00e4llen, bei denen \u00fcber die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile \u00fcbertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 \u2013 Pipettensystem; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Nespressokapseln). Bei dem Austausch beispielsweise einer einzelnen Spritze oder einer einzelnen Kaffeekapsel erledigt sich n\u00e4mlich nicht ein Gro\u00dfteil des Wertes des Pipetten- bzw. Extraktionssystems. Der verbleibende Rest ist weiterhin werthaltig. Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entf\u00e4llt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Gro\u00dfteil des Wertes der Trommeleinheit.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNeben den Wertverh\u00e4ltnissen zeigen auch die technischen Funktionen der einzelnen Bauteile der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, dass sich diese bei Entfernung der Trommel als Ganzes erledigt. Insofern kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Frage, welche Bauteile f\u00fcr die Erfindung wesentlich sind. Denn auf die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen kommt es erst auf der zweiten Stufe an, wenn feststeht, dass es sich bei dem Austausch um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme handelt. Bei der vorgelagerten Frage, ob eine Erhaltungsma\u00dfnahme oder eine Neuherstellung vorliegt, sind dagegen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte relevant.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in dieser Hinsicht nicht ausreichend dargelegt, warum es technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, die (Original-) Kupplung weiter zu verwenden. Der Umstand alleine, dass das Kupplungselement eine l\u00e4ngere Lebensdauer als die Trommel besitzt, bildet hierf\u00fcr keine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung. Auf die mit der Wiederaufbereitung der Lasertonerkartusche insgesamt erzielten wirtschaftlichen Gewinne darf nicht abgestellt werden.<\/p>\n<p>Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die nicht ausgetauschte Kupplung nur eine dienende Funktion gegen\u00fcber der f\u00fcr den Druckvorgang essentiellen Trommel. Bei der Kupplung handelt es sich im Gegensatz zu der ausgetauschten Trommel zudem um ein eher einfaches Bauteil. Es ist damit nicht hinreichend vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass das Ersetzen nur der Trommel wirtschaftlicher ist als der Austausch der gesamten Trommeleinheit.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDurch die Entfernung der Trommel geht ferner die Identit\u00e4t der Trommeleinheit als patentgesch\u00fctzter Gegenstand verloren. Bei der Aufbereitung der Prozesskartuschen bleiben von der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit lediglich das Kupplungselement und der Flansch \u00fcbrig (falls dieser nicht auch ausgetauscht wird). Der nicht ersetzte Rest ist aber nicht ausreichend, um bei ausgetauschter Trommel noch von ein und derselben Trommeleinheit zu sprechen. Gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit stellt sich die aufbereitete Trommeleinheit als anderer Gegenstand dar, bei dem lediglich einzelne, untergeordnete Teile weiter verwendet werden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel spricht gegen dessen Bewertung als Erhaltungsma\u00dfnahme bei einer fortbestehenden Trommeleinheit. Die f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand darlegungsbelasteten Beklagten haben insofern nicht dargelegt, dass der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel wesentlich geringer ist als der einer vollst\u00e4ndigen Neuherstellung der Trommeleinheit. Es spricht aber gegen die Bewertung eines Teileaustauschs als Reparatur, wenn dieser Austausch einen \u00e4hnlichen Aufwand erfordert wie eine vollst\u00e4ndige Neuherstellung.<\/p>\n<p>Bei der Ber\u00fccksichtigung des Arbeitsaufwands sind die wirtschaftlichen Vorteile durch den Vertrieb der gesamten Kartusche nicht einzubeziehen. Wie oben dargestellt, ist f\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung ausschlie\u00dflich der Gegenstand des Patentanspruchs zu betrachten \u2013 hier also die Trommeleinheit. Zu welchem weitergehenden Zweck die Wiederaufbereitung dient, ist f\u00fcr die Frage, ob eine Neuherstellung dieser Trommeleinheit vorliegt, nicht relevant.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, die Frage der Ersch\u00f6pfung k\u00f6nne nicht davon abh\u00e4ngen, ob man den auf die Trommeleinheit gerichteten Anspruch 1 betrachtet oder den unabh\u00e4ngigen (Neben-) Anspruch 25, der eine Kartusche mit einer Trommeleinheit sch\u00fctzt, \u00fcberzeugt dies nicht. Es kommt jeweils auf den geltend gemachten Anspruch an. Ob weitere Nebenanspr\u00fcche verletzt sind und wie sich die Ersch\u00f6pfungslage bei diesen darstellt, ist ersichtlich ohne Belang.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist indiziell zu ber\u00fccksichtigen, dass ein substantieller Anteil von originalen Lasertoner-Kartuschen (deren H\u00f6he zwischen den Parteien streitig ist), vom Anwender nach Gebrauch weggeworfen wird. Zwar ist \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht auf die Verkehrsauffassung zu den Lasertoner-Kartuschen abzustellen. Wenn aber eine nicht unerhebliche Anzahl von Abnehmern bereits die Kartusche insgesamt wegwirft oder sie kostenlos wieder abgibt, spricht dies dagegen, die Trommeleinheit ohne Trommel als werthaltiges Gut anzusehen, da es sich hierbei lediglich um einen Bestandteil der Prozesskartusche handelt. Wenn die Kartusche in ihrer Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Anzahl der Abnehmer als nach ihrem Gebrauch erledigt angesehen wird, gilt dies erst recht f\u00fcr die Trommeleinheit ohne Trommel.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nDagegen hat \u00a7 4 S. 3 ElektroG f\u00fcr die Frage, ob eine Neuherstellung oder eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme vorliegt, keine Relevanz. Diese Norm betrifft nicht die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten, sondern die Konstruktion von Ger\u00e4ten.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich damit erst recht nicht auf Ersch\u00f6pfung berufen, soweit bei den von ihnen vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen neben der Trommel auch der Flansch der Trommeleinheit der urspr\u00fcnglich auf den Markt gebrachten Prozesskartuschen ersetzt wurde (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Bereits der Austausch nur der Trommel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I stellt keine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit dar, sondern eine Neuherstellung. Entsprechend greift der Ersch\u00f6pfungseinwand bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II erst recht nicht durch, da bei dieser zus\u00e4tzlich auch der Flansch ausgetauscht wurde.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDa der Ersch\u00f6pfungseinwand bereits aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden nicht durchgreift, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten hinreichend nachgewiesen haben, dass die wiederaufbereiteten Kartuschen urspr\u00fcnglich im EWR auf den Markt gebracht worden sind und\/oder ob insoweit eine Beweislastumkehr greift.<br \/>\nIV.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Dabei haftet der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz. F\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1033). Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht blo\u00df Gehilfe (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145 \u2013 Pelikan, K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 1033 u. 1038). Er haftet dem Verletzten daher grunds\u00e4tzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dies entspricht jahrzehntelanger, vom f\u00fcr das Patentrecht zust\u00e4ndigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf und der erkennenden Kammer.<\/p>\n<p>Zwar hat der I. Zivilsenat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zwischenzeitlich zum Wettbewerbsrecht (GRUR 2014, 883, 884 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung) sowie zum Urheberrecht (Urteil vom 27.11.2014 \u2013 Az. I ZR 124\/11 \u2013 Videospiel-Konsolen II) entschieden, dass an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden k\u00f6nne. Soweit hiernach eine pers\u00f6nliche Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nur unter weitergehenden Voraussetzungen in Betracht kommen soll, ist das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf dem f\u00fcr das Patentrecht nicht beigetreten (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14 \u2013 S. 25). Dem schlie\u00dft sich die Kammer nach eigener Pr\u00fcfung an.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Der Unterlassungstenor kann in der beantragten, allgemeinen Form gew\u00e4hrt werden. Streitgegenstand ist der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten. Welche Teile bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber dem von der Kl\u00e4gerin hergestellten Gegenstand ausgetauscht worden sind, ist dagegen nur eine Frage f\u00fcr den Umfang des Ersch\u00f6pfungseinwands. Dieser greift hier aber auch dann nicht ein, wenn nur die Trommel ausgetauscht w\u00fcrde. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf und der Kammer ist es im allgemeinen statthaft, bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung den Unterlassungsantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren (vgl. hierzu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1135). Es liegt hier keine Sonderkonstellation wie bei einer mittelbaren oder \u00e4quivalenten Patentverletzung vor. Der (letztlich nicht erfolgreiche) Ersch\u00f6pfungseinwand \u00e4ndert nichts daran, dass die Beklagten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verletzen. Aus den Urteilsgr\u00fcnden ist auch ersichtlich, welche Verletzungshandlungen streitgegenst\u00e4ndlich waren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es Ausf\u00fchrungsformen gibt, die zwar unter den allgemeinen Unterlassungstenor fallen w\u00fcrden, deren Vertrieb den Beklagten aufgrund von Ersch\u00f6pfung jedoch gestattet ist. Dies w\u00e4re aber die Grundvoraussetzung f\u00fcr einen nur eingeschr\u00e4nkten Tenor. Wie oben dargestellt w\u00e4re auch beim isolierten Austausch nur der Trommel das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Da der Unterlassungstenor gleicherma\u00dfen f\u00fcr beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II gilt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (Austausch von Trommel und Flansch) eingestellt haben bzw. ob im Falle der Beklagten zu 4) nie eine solche Ausf\u00fchrungsform vertrieben worden ist.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf Grund der Patentverletzung gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. F\u00fcr die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Anspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (Antrag zu I.3) kann keine Belegvorlage verlangt werden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1377 m.W.N.). \u00a7 259 BGB verpflichtet nur dann zur Belegvorlage, wenn eine Belegvorlage \u00fcblich ist, was hier nicht ersichtlich ist. Insoweit war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und zu 4) steht der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Der Antrag ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu unbestimmt. Es ist klar, dass nur die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Trommeleinheiten) vernichtet werden m\u00fcssen, da nur diese als Gegenstand des Patentanspruchs angegriffen sind. Insofern steht es den Beklagten frei, die angegriffenen Trommeleinheiten aus den Prozesskartuschen zu entfernen, um nur die Trommeleinheit zu vernichten und die Prozesskartusche zu erhalten, oder die die gesamte Prozesskartusche samt der angegriffenen Trommeleinheit zu vernichten. Es ist unstreitig, dass ein solcher Ausbau m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Eine Vernichtung ist hier auch nicht im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ergibt sich nicht daraus, dass vor der Vernichtung die Trommeleinheit aus der Prozesskartusche ausgebaut werden muss, um die Zerst\u00f6rung der letzteren zu verhindern. Dass hierbei ein so gro\u00dfer Aufwand verbunden ist, der es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lie\u00dfe, die Vernichtung der Trommeleinheiten zu verlangen, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagten haben insbesondere nicht n\u00e4her zum Aufwand der Entfernung der Trommeleinheit vorgetragen.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 3) ihren Sitz im Ausland hat (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1430 m.w.N.). Auch insofern ist der Antrag der Kl\u00e4gerin nicht zu unbestimmt. Die Beklagten m\u00fcssen jeweils die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 sprich die Trommeleinheiten \u2013 zur\u00fcckrufen. Dabei steht es ihnen frei, die gesamten Prozesskartuschen zur\u00fcckzurufen oder nur die Trommeleinheiten zur\u00fcckzuverlangen.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Prozesskartuschen verbaut vertrieben werden. Eine Alternative, um die Folgen der Patentverletzung insoweit zu beseitigen, ist nicht ersichtlich. Auch tragen die Beklagten nicht ausreichend zu dem Wertverh\u00e4ltnis zwischen Trommeleinheit und Kartusche vor, was den Schluss zulie\u00dfe, ein R\u00fcckruf sei aufgrund des hohen Werts der Kartusche verglichen mit der Trommeleinheit ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<br \/>\n6.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Urteilsver\u00f6ffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt (\u00a7 140e S. 1 a.E. PatG).<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Obsiegen im Sinne von \u00a7 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1152). So gen\u00fcgt es, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageantr\u00e4ge wegen anderer Gr\u00fcnde (etwa Erf\u00fcllung oder Verj\u00e4hrung) abgewiesen werden.<\/p>\n<p>Das Gericht muss zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die Ver\u00f6ffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen St\u00f6rungszustand zu beseitigen. Bei der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesse hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu w\u00fcrdigen (Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 140e Rn. 9). Gesichtspunkte bei der Interessenabw\u00e4gung sind Art, Dauer und Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140e PatG, Rn. 9; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1158 ff.; Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 140e Rn. 8 f.).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpr\u00e4ventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu ber\u00fccksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297 f. \u2013 Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erw\u00e4gungsgrund 27 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 \u00a7 140e PatG zur\u00fcckgeht, \u201eEntscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (\u2026) ver\u00f6ffentlicht werden, um k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit beizutragen\u201c. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch f\u00fcr einen Ver\u00f6ffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt \u00a7 140e PatG ausdr\u00fccklich, dass ein berechtigtes Interesse f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilver\u00f6ffentlichung; vielmehr m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde die \u00f6ffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140e PatG, Rn.8). Denn eine Ver\u00f6ffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuw\u00e4gen sind. Dies sieht auch die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 140e PatG vor. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten ver\u00f6ffentlichen kann und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Anspruch aus \u00a7 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aufkommen, um Sch\u00e4den auszugleichen, die er nicht kausal verursacht hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwar ist die Kl\u00e4gerin hier als \u201eobsiegende Partei\u201c anzusehen, da ihr ein Unterlassungsanspruch zusteht. Jedoch fehlt ihr f\u00fcr die Zuerkennung eines Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse.<\/p>\n<p>Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret der Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung gef\u00fchrt hat. Konkret auf das Verhalten der Beklagten zur\u00fcckgehende Folgen hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargelegt. Die Bekanntheit der Marke der Beklagten rechtfertigt alleine die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils hier nicht.<\/p>\n<p>Dass bei der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils ohne zuerkannten Ver\u00f6ffentlichungsanspruch die Gefahr besteht, wegen wettbewerbsrechtlicher Herabw\u00fcrdigung belangt zu werden, ist alleine zur Begr\u00fcndung des berechtigten Interesses im Sinne von \u00a7 140e PatG nicht ausreichend. Zum einen besteht dieses Risiko bei jedem Patentverletzungsfall, so dass das Risiko, wegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes in Anspruch genommen zu werden, ein besonderes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung im jeweils zu beurteilenden Einzelfall nicht begr\u00fcnden kann. Denn ansonsten l\u00e4ge stets ein berechtigtes Ver\u00f6ffentlichungsinteresse vor. Zum anderen ist vorliegend zu ber\u00fccksichtigen, dass die interessierte \u00d6ffentlichkeit auch ohne Mitwirkung der Kl\u00e4gerin selbst von dem Urteil Kenntnis erlangen d\u00fcrfte. Denn nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin wurde bereits \u00fcber die Parallelverfahren zu dem Klagepatent berichtet (vgl. Anlage K48), ohne dass hierin ein Ver\u00f6ffentlichungsanspruch zuerkannt wurde (vgl. das in Anlage K36 vorgelegte Urteil). Dass nach dem genannten Rechtsstreit der Frage einer Patentverletzung in der Branche keine Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird, kann nicht festgestellt werden, insbesondere, da nach der vorgelegten Ver\u00f6ffentlichung in der Zeitschrift K diese Verfahren in der Branche mit \u201eArgusaugen verfolgt\u201c w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Parallelverfahren und (m\u00f6gliche) Verletzungshandlungen durch andere Unternehmen sind zumindest im vorliegenden Fall nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung zu begr\u00fcnden. Es ist nicht ersichtlich, dass die anderen Verfahren Folgen des Verhaltens der Beklagten sind. Eine solche Verantwortlichkeit kann auch nicht aus \u00c4u\u00dferungen des Vorsitzenden von ETIRA (European Toners and Inkjet Remanufacturers Association) aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten Mitglied bei ETIRA ist. Die Beklagten haften nicht f\u00fcr solche \u00c4u\u00dferungen. Eine ggf. unrichtige Presseberichterstattung kann ebenfalls nicht auf die Beklagten zur\u00fcckgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf Parallelverfahren in anderen L\u00e4ndern verweist und ausl\u00e4ndische Medien (Anlagen K44, K45) zitiert, kann dies den Ver\u00f6ffentlichungsanspruch ebenfalls nicht begr\u00fcnden. Genauso wie nur inl\u00e4ndische Handlungen das Klagepatent verletzen k\u00f6nnen, k\u00f6nnen nur solche Umst\u00e4nde beim Ver\u00f6ffentlichungsanspruch ber\u00fccksichtigt werden, die sich auf das hiesige Klagepatent oder das Inland beziehen. Zudem ist eine Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr diese Berichterstattung nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das allgemeine Interesse der Kl\u00e4gerin, durch die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils Dritte von Patentverletzungshandlungen abzuhalten und unrichtige Presseberichte zu korrigieren, ist nicht ausreichend, um die hierf\u00fcr entstehenden Kosten den Beklagten aufzub\u00fcrden. Eine ggf. unrichtige Presseberichterstattung u.a. \u00fcber das hiesige Verfahren kann nicht auf die Beklagten zur\u00fcckgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten nach \u00a7\u00a7 100 Abs. IV, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung \u2013 d.h. der nicht zuerkannte Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung und Belegvorlage f\u00fcr die Rechnungslegung \u2013 stellt sich als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig im Sinne von \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 2, S. 3 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2467 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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