{"id":6182,"date":"2015-12-08T17:00:08","date_gmt":"2015-12-08T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6182"},"modified":"2016-08-18T09:28:10","modified_gmt":"2016-08-18T09:28:10","slug":"4a-o-12915-dosiermodule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6182","title":{"rendered":"4a O 129\/15 &#8211; Dosiermodule"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2466<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 8. Dezember 2015, Az.\u00a04a O 129\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.10.2015 in der Sache Az. 4a O 129\/15 wird mit der Ma\u00dfgabe best\u00e4tigt, dass es in Ziff. II statt \u201eDen Antragsgegnerinnen\u201c richtig \u201eDer Antragsgegnerin\u201c hei\u00dft.<\/p>\n<p>2. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>3. Die weitere Vollstreckung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 19.10.2015 ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von EUR 800.000,00 leistet.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent war Gegenstand des Verfahrens Az. 4a O 132\/14 vor der Kammer, in dem die hiesige Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Kl\u00e4gerin auftrat. Hinsichtlich der Formalien des Verf\u00fcgungspatents, des Anspruchswortlauts und der Abbildung einer Figur aus dem Verf\u00fcgungspatent wird auf das Urteil der Kammer vom 29.09.2015 in jenem Verfahren (Anlage AST1) verwiesen<\/p>\n<p>Die Beklagte im Verfahren 4a O 132\/14 war die \u201eA B Verwaltungs GmbH\u201c (Amtsgericht Siegburg HRB 2391), die jedoch zun\u00e4chst unter dem Namen \u201cA B GmbH\u201c firmierte, also dem Namen der hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten. Die Beklagte im Verfahren 4a O 132\/14 teilte ihre Umfirmierung in \u201eA B Verwaltungs GmbH\u201c dort in der Klageerwiderung vom 10.03.2015 mit. Mit nicht rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 29.09.2015 (Anlage AST1) verurteilte die Kammer die dortige Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des dortigen Klagepatents (d.h. dem hiesigen Verf\u00fcgungspatent) u.a. zur Unterlassung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte firmierte urspr\u00fcnglich unter den Namen \u201eC GmbH D\u201c. Sie \u00e4nderte mit Gesellschafterbeschluss vom 17.12.2014 ihren Namen in den heutigen Namen (\u201eA B GmbH\u201c; Amtsgericht Siegburg HRB 13275). Unter dem jetzigen Namen betreibt sie die Webseite www.B.com. Diese Internetseite wurde urspr\u00fcnglich von der Beklagten im Verfahren 4a O 132\/14 unter deren fr\u00fcheren Namen betrieben. Entsprechend blieb der im Impressum der Internetseite genannte Name des Seitenbetreibers (\u201eA B GmbH\u201c) gleich, wobei sich die dort angegebene Handelsregisternummer (von AG Siegburg HRB 2391 zu AG Siegburg HRB 13275) \u00e4nderte. Erg\u00e4nzend wird auf die in Anlagen AST5a, AST5b und AST6 vorliegenden Handelsregisterausz\u00fcge Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die A B Verwaltungs GmbH legte in dem von ihr betriebenen Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent mit Schrifts\u00e4tzen vom 18.06.2015 und vom 30.06.2015 eigene Handelsregisterausz\u00fcge vor (vgl. Anlagenkonvolut FBD9).<\/p>\n<p>Einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten, Herr E, nahm am 7.\/.8. Mai 2015 am F teil und hielt dort einen Vortrag. An diesem Motorensymposium nahmen auch Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin teil (vgl. Anlagen FBD11 \u2013 14).<\/p>\n<p>Auf der G in H kam es am 15.09.2015 zu Gespr\u00e4chen zwischen Herrn I, einem Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten, und Mitarbeitern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber J-Dosiersysteme. Mit E-Mails vom 18. bzw. 22.09.2015 sandte Herr I seine Kontaktdaten an Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (vgl. Anlagen FBD15 \u2013 17).<\/p>\n<p>Auf der Internetseite www.B.com stellte die Verf\u00fcgungsbeklagte J-Dosiermodule K und L vor (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen; vgl. Anlage AST4). Diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen waren bereits Gegenstand des o.g. Hauptsacheverfahrens. F\u00fcr die n\u00e4here Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf S. 8 f. des in Anlage AST1 vorliegenden Urteils vom 29.09.2015 in der Sache 4a O 132\/14 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mahnte die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 08.10.2015 ab. Die Verf\u00fcgungsbeklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab. F\u00fcr die vorgerichtliche Korrespondenz wird auf die Anlagen AST8 bis AST11 verwiesen. In der Zeit bis zum 15.10.2015 nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von ihrer Internetseite.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 16.10.2015, bei Gericht am selben Tage eingegangen, den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hatte zwei Schutzschriften hierzu hinterlegt. Am 19.10.2015 hat die Kammer gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung beschlossen (vgl. Bl. 32 ff. GA):<\/p>\n<p>\u201eI. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>untergetauchte Grundplatten, die f\u00fcr den Einsatz in einem System zum Lagern eines fl\u00fcssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs geeignet sind,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das System die folgenden Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>System zum Lagern eines fl\u00fcssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs, wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt, wobei das System einen Beh\u00e4lter zum Lagern des Additivs und eine untergetauchte Grundplatte umfasst, die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete \u00d6ffnung positioniert wird, wobei die Grundplatte mindestens einen Durchlass umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und mit mehreren anderen aktiven Komponenten, die bei der Lagerung und\/oder Dosierung aktiv sind und mit dem fl\u00fcssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbeh\u00e4lter(s) in Kontakt sein m\u00fcssen; wobei die mehreren aktiven Komponenten eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung und eine aktive Komponente ausgew\u00e4hlt aus der folgenden Gruppe umfasst: eine Pumpe, einen F\u00fcllstandsanzeiger, einen Temperatursensor, einen Qualit\u00e4tssensor, einen Drucksensor, einen Druckregler; wobei der besagte Beh\u00e4lter aus einem Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber dem besagten Additiv aufweist; wobei die untergetauchte Grundplatte derart positioniert ist, dass sich diese immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Beh\u00e4lter ist nicht leer.<br \/>\n(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 2 029 XXX)<\/p>\n<p>II. Den Antragsgegnerinnen wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.<\/p>\n<p>III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>IV. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>V. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen sowie des Schriftsatzes vom 19.10.2015 beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf EUR 800.000,00 festgesetzt.\u201c<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten beantragt, diesen Antrag aber zur\u00fcckgenommen. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.10.2015 ist der Verf\u00fcgungsbeklagten am 23.10.2015 zugestellt worden (vgl. Bl. 56 ff. GA). Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 42 ff. GA) Widerspruch eingelegt. Den gleichzeitig von der Verf\u00fcgungsbeklagten gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf\u00fcgung hat die Kammer mit Beschluss vom 11.11.2015 (Bl. 74 f. GA) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie h\u00e4tte erst am 01.10.2015 \u00fcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten erfahren, dass die Internetseite www.B.com nunmehr von der Verf\u00fcgungsbeklagten betrieben wird, nachdem Herr Rechtsanwalt M an diesem Tag bei einer Internetrecherche erstmals entdeckt habe, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dort weiter angeboten wurden. Die Existenz der Verf\u00fcgungsbeklagten sei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht aus grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt geblieben. Aus den im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Handelsregisterausz\u00fcgen habe sich auch nicht ergeben, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte das Gesch\u00e4ft der ehemaligen A B GmbH fortf\u00fchrt. Es sei ferner f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ersichtlich gewesen, dass die A B Verwaltungs GmbH ihre Verletzungshandlungen eingestellt habe.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die mit Beschluss vom 19.10.2015 unter dem Aktenzeichen 4a O 129\/15 ergangene einstweilige Verf\u00fcgung aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 16.10.2015 unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 19.10.2015 auch gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>2. hilfsweise: die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung in von der Kammer zu bestimmender H\u00f6he, mindestens in H\u00f6he von 120 % des Streitwerts, abh\u00e4ngig zu machen;<\/p>\n<p>3. der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens, einschlie\u00dflich der durch die Hinterlegung der Schutzschrift entstandenen Kosten, aufzuerlegen; sofern es die Kosten der Antragsgegner zu 2) und zu 3) betrifft, insbesondere auch gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vor, es fehle insbesondere an der Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Der Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sie habe erst im Oktober 2015 \u00fcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten Kenntnis von den Aktivit\u00e4ten der Verf\u00fcgungsbeklagten erhalten, sei unglaubhaft und wird mit Nichtwissen bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schon im M\u00e4rz 2015 nach Mitteilung der Umfirmierung im Verfahren 4a O 132\/14 entsprechende Kenntnis erlangt habe; sp\u00e4testens aber durch \u00dcbersendung der Handelsregisterausz\u00fcge im Nichtigkeitsverfahren im Juni 2015. Angesichts der Intensit\u00e4t der Auseinandersetzung k\u00f6nne das Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht \u00fcberzeugen, sie habe sich nicht weiter um die Hinweise auf die Umstrukturierung gek\u00fcmmert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re eine Unkenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hier jedenfalls grob fahrl\u00e4ssig und daher dringlichkeitssch\u00e4dlich. Aufgrund der Kenntnis von der Umfirmierung der Beklagten habe offensichtlich Anlass bestanden, sich im Handelsregister mit den Gegenst\u00e4nden der Gesellschaft auseinander zu setzen. Hierbei h\u00e4tte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auffallen m\u00fcssen, dass die Beklagte im Verfahren 4a O 132\/14 nicht mehr mit der Entwicklung und dem Vertreib von J-Modulen befasst ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe zudem \u00fcber den Vortrag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten im Mai 2015 auf dem F sowie \u00fcber Gespr\u00e4che zwischen Mitarbeitern der Parteien im September 2015 Kenntnis von der Existenz der Verf\u00fcgungsbeklagten erlangt.<\/p>\n<p>Bei der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung \u00fcberw\u00f6gen die Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten. Die T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bilde in den kommenden Jahren den Hauptbestandteil ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit.<br \/>\nDie Akte des Verfahrens 4a O 132\/14 war beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung. F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.10.2015 verwiesen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung war aufrechtzuerhalten, wobei die weitere Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen war. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig; ein Verf\u00fcgungsanspruch und ein Verf\u00fcgungsgrund sind glaubhaft gemacht worden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Verf\u00fcgungspatent mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzen. Auch nach Entfernung des Internetauftritts besteht insofern ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Durch die Pr\u00e4sentation auf ihrer Internetseite hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sinne von \u00a7 10 PatG angeboten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen mittelbar von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in seiner von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (im Folgenden kurz: EPA) aufrechterhaltenen Fassung Gebrauch. Zur Begr\u00fcndung wird auf S. 13 ff. des Urteils der Kammer vom 29.09.2015, Az. 4a O 132\/14 (Anlage AST1) verwiesen. Die Internetseite wurde nach \u00dcbernahme durch die Verf\u00fcgungsbeklagte hinsichtlich der eigentlichen Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>An den Ausf\u00fchrungen im Urteil in der Sache 4a O 132\/14 h\u00e4lt die Kammer fest. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte dagegen einwendet, die Kammer habe im Urteil das Verf\u00fcgungspatent \u00fcber seinen Wortsinn ausgelegt, greift dies nicht durch. Die Verf\u00fcgungsbeklagte setzt sich mit der Begr\u00fcndung der mittelbaren Patentverletzung im Urteil vom 29.09.2015 nicht hinreichend auseinander. Insbesondere gehen ihre pauschalen Einw\u00e4nde nicht \u00fcber den Vortrag der Beklagten im Verfahren 4a O 132\/14 hinaus.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert (hierzu unter 1.). Die Sache ist ferner dringlich (hierzu unter 2.). Die Interessenabw\u00e4gung f\u00e4llt zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus (hierzu unter 3.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin ausreichend gesicherter Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents liegt vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung der gesicherte Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts Voraussetzung. Bei einem laufenden Angriff auf den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents \u2013 wie hier das anh\u00e4ngige Einspruchsbeschwerdeverfahren \u2013 muss f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 \u2013 Az. I-2 U 126\/09, Rn. 43 bei Juris \u2013 Harnkatheterset (= InstGE 12, 114); OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin). Eine hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Von diesem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis kann in bestimmten Konstellationen abgesehen werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 \u2013 Az. I-2 U 126\/09, Rn. 49 bei Juris \u2013 Harnkatheterset). Eine solche (Ausnahme-) Konstellation liegt etwa vor, wenn das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, weil der Antragsgegner erst Monate nach Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin \u00fcber den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit f\u00fcr Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 \u2013 Az. 4a O 4\/08 Rn. 53 bei Juris \u2013 Dosierinhalator; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer). In einem solchen Fall ist die Beschlussverf\u00fcgung schon dann zu best\u00e4tigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheprozesses gegeben h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 \u2013 Az. I-2 U 87\/08, Rn. 52 bei Juris). Dies kann analog auf F\u00e4lle angewendet werden, in denen der Rechtsbestand bereits in einem (fr\u00fcheren) Hauptsache(verletzungs)verfahren er\u00f6rtert wurde. Denn auch in einem solchen Fall bestand f\u00fcr die dortige Beklagte gen\u00fcgend Zeit, um einen Rechtsbestandsangriff durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hier auf zweifache Weise hinreichend gesichert: Zum einen ist das Verf\u00fcgungspatent im Einspruchsverfahren von der Einspruchsabteilung des EPA in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung aufrechterhalten worden. Dies allein reicht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands aus. Zum anderen war der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auch bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 4a O 132\/14. Im Urteil vom 29.09.2015 hat die Kammer eine Aussetzung im Hinblick auf das Einspruchsbeschwerdeverfahrens abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Einspruchsbeschwerde nicht festgestellt werden konnte. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf S. 28 ff. des Urteils der Kammer (Anlage AST1) verwiesen.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Sache ist auch dringlich. Zur Bejahung der Dringlichkeit muss der Patentinhaber (Verf\u00fcgungskl\u00e4ger) das Seinige tun, um seine Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2095). Innerhalb welcher Frist nach Feststellung des Sachverhalts der Antrag auf eine einstweilige Verf\u00fcgung bei Gericht einzureichen ist, kommt auf den Einzelfall an, wobei insbesondere die Komplexit\u00e4t der Sache relevant ist (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodeweig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, Vor \u00a7 139 ff. Rn. 250). Aber auch bei einer eher einfachen Sache wird einem Schutzrechtsinhaber ein Zeitraum von einen Monat einger\u00e4umt, der mit Feststellung des Sachverhalts beginnt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2104).<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde am 16.10.2015 gestellt. Dies war innerhalb der Monatsfrist, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, erst am 01.10.2015 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ihren Internetseiten anbietet (hierzu unter a)). Die Unkenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beruhte insoweit nicht auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit; sie musste aus den ihr vorliegenden Hinweisen nicht darauf schlie\u00dfen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Internetseite zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der sp\u00e4teren A B Verwaltungs GmbH \u00fcbernommen hat (hierzu unter b)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, erst am 01.10.2015 \u00fcber ihre rechtsanwaltliche Vertreter Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte existiert und nunmehr die Internetseite mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibt, die vormals von der Beklagten im Verfahren 4a O 132\/14 betrieben wurde.<\/p>\n<p>Zur Glaubhaftmachung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eidesstattliche Versicherungen von N O, Patentmanager der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Anlage AST12), P Q, Vice-President and Managing Director der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Anlage AST13), und R S, Vice-President der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Anlage AST14) vorgelegt, die alle best\u00e4tigen, dass bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor Oktober 2015 keine Kenntnis von der Verf\u00fcgungsbeklagten und ihren Aktivit\u00e4ten bestand. Ferner bekunden alle drei Personen, dass ihrem Wissen nach auch sonst niemand bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorher eine entsprechende Kenntnis hatte.<\/p>\n<p>Dies deckt sich mit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt M (Anlage AST7), der bekundet hat, er habe am 01.10.2015 im Rahmen einer Internetrecherche herausgefunden, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Internetseite nunmehr von der Verf\u00fcgungsbeklagten betrieben werde, was er der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mitgeteilt habe. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe ihm gegen\u00fcber versichert, diese Umst\u00e4nde zuvor nicht gekannt zu haben.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser eidesstattlichen Versicherungen greift das Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten einer Kenntniserlangung erst am 01.10.2015 nicht durch. Es sind auch keine Gr\u00fcnde ersichtlich, warum die eidesstattlichen Versicherungen nicht stimmen sollten. Insbesondere hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht dargelegt, auf welche Weise die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin positiv erfahren haben soll. Vielmehr tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte nur Umst\u00e4nde vor, aus denen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihrer Meinung nach h\u00e4tte darauf schlie\u00dfen m\u00fcssen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nunmehr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibt. Dies ist aber nicht mit einer positiven Kenntnis gleichzusetzen und ersch\u00fcttert die gegebene Glaubhaftmachung nicht.<\/p>\n<p>Die Glaubhaftmachung wird insbesondere nicht durch den Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Messe G in Frage gestellt. Dass ein Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten sich mit Mitarbeitern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterhalten hat und anschlie\u00dfend per E-Mail seine Kontaktdaten weitergeleitet hat (Anlage FBD16), l\u00e4sst sich nicht mit einer Kenntnis von der Verf\u00fcgungsbeklagten und ihren konkreten Aktivit\u00e4ten gleichsetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entsprechende Schl\u00fcsse hieraus gezogen hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Dringlichkeit kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei nur durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit in Unkenntnis geblieben. Zun\u00e4chst ist zu beachten, dass eine fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von den Verletzungshandlungen der Dringlichkeit grunds\u00e4tzlich nicht schadet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2098). Den Patentinhaber trifft grunds\u00e4tzlich keine Marktbeobachtungspflicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn f\u00fcr den Patentinhaber greifbare Hinweise f\u00fcr eine patentverletzende Handlung existieren und er sich diesen verschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Dies kann hier weder aufgrund der einzelnen, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bekannten Umst\u00e4nde noch bei einer Gesamtschau festgestellt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem Hauptsacheverfahren und dem Einspruchsverfahren konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur entnehmen, dass die ehemalige \u201eA B GmbH\u201c nunmehr als \u201eA B Verwaltungs GmbH\u201c firmiert.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIm Verfahren 4a O 132\/14 hat die dortige Beklagte auf S. 2 der Klageerwiderung vom 10.03.2015 (f\u00e4lschlich auf den 10.03.2014 datierend) lediglich mitgeteilt, dass die Beklagte im Januar 2015 in \u201eA B Verwaltungs GmbH\u201c umfirmiert wurde (vgl. Bl. 56 Abs. 4 der beigezogenen Akte 4a O 132\/14). Hieraus l\u00e4sst sich kein greifbarer Anhaltspunkt daf\u00fcr ersehen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte existierte und den ehemaligen Namen und die Internetseite der dortigen Beklagten \u00fcbernommen hatte. Eine weitere Gesellschaft ist in jenem Verfahren nicht erw\u00e4hnt worden. Auch aus dem Zusatz \u201eVerwaltungs\u201c l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass die dortige Beklagte ihre Aktivit\u00e4ten auf eine andere Gesellschaft \u00fcbertragen hat, erst recht nicht auf welche.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\n\u00c4hnliches gilt f\u00fcr das Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent, in dem die Einsprechende, die (jetzige) A B Verwaltungs GmbH, auf ihre Umfirmierung hinwies und im Juni 2015 einen Handelsregisterauszug von ihr, also der Beklagten im Verfahren 4a O 132\/14, einreichte. Aus diesem Handelsregisterauszug l\u00e4sst sich kein greifbarer Anhaltspunkt f\u00fcr eine Patentverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte ersehen.<\/p>\n<p>Es erscheint zweifelhaft anzunehmen, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin w\u00e4re zur Erhaltung der Dringlichkeit dazu verpflichtet gewesen, den Handelsregisterauszug n\u00e4her zu betrachten und zudem die zutreffenden Schl\u00fcsse auf die Verf\u00fcgungsbeklagte zu ziehen. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren war der Handelsregisterauszug f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht n\u00e4her relevant, sondern eine blo\u00dfe Formalie, die auf die Rechtsstellung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ohne Einfluss war.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man davon ausgeht, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe Kenntnis von dem Inhalt des Auszugs gehabt oder haben m\u00fcssen, musste diese keine weiteren Recherchen vornehmen, um die Dringlichkeit nicht zu gef\u00e4hrden. Aus der \u00c4nderung des Zwecks der Gesellschaft alleine ergibt sich nicht der greifbare Verdacht, es m\u00fcsse eine weitere Gesellschaft geben, welche das Gesch\u00e4ft der jetzigen A B Verwaltungs GmbH zumindest teilweise \u00fcbernommen hat (n\u00e4mlich die Verf\u00fcgungsbeklagte).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch wenn man die weiteren, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bekannten Hinweise bzw. Umst\u00e4nde vor dem Hintergrund der oben dargestellten Kenntnis der Umfirmierung der ehemaligen \u201eA B GmbH\u201c betrachtet, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin greifbaren Hinweisen auf eine Patentverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte verschlossen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Kontrolle der Internetseite und entsprechender Handelsregisterausz\u00fcge die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, die Patentverletzung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu entdecken (wie am 01.10.2015 geschehen). Entscheidend ist vielmehr, ob es hierf\u00fcr einen greifbaren Anlass gab. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst allgemein zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte im Verfahren 4a O 132\/14 nicht auf die Verf\u00fcgungsbeklagte hingewiesen hat, obwohl ihr dies ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst hat \u00fcber ihre Existenz ebenso wenig informiert. Sie hat ferner keine sonstigen Umst\u00e4nde aufgezeigt, die unmittelbar darauf hinweisen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nunmehr die Internetseite der jetzigen A B Verwaltungs GmbH betreibt. Das Auffinden der Verf\u00fcgungsbeklagten wurde vielmehr erschwert, indem die Verf\u00fcgungsbeklagte den Namen der Beklagten im Verfahren 4a O 132\/14 \u00fcbernommen hat und die Internetseiten auf den ersten Blick unver\u00e4ndert gelassen hat.<\/p>\n<p>Die Kenntnis der Umfirmierung aus dem Verletzungsverfahren 4a O 132\/14 und dem Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent musste die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu weiteren Recherchen veranlassen. Sie musste auch nicht \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Name \u201eA B GmbH\u201c von der jetzigen \u201eA B Verwaltungs GmbH\u201c weiter verwendet wird. Insoweit durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit davon ausgehen, dass die \u201eA B Verwaltungs GmbH\u201c ihren alten, nicht um \u201eVerwaltungs\u201c erg\u00e4nzten Namen noch weiter nutzt bzw. eine Umstellung noch nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAus der Teilnahme von Mitarbeitern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an dem F im Mai 2015 l\u00e4sst sich kein greifbarer Hinweis auf eine Patentverletzung erkennen. Der vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten, Herrn E, gehaltene Vortrag (Anlage FBD11) enth\u00e4lt auf der Deckfolie den Zusatz \u201eB\u201c, der auf jeder Folie angebrachte Copyright-Vermerk verweist dagegen auf die A AG.<\/p>\n<p>Der auf dem Symposium verteilte Lebenslauf von Herrn E (Anlage FBD12) deutet ebenfalls nicht auf eine neue Gesellschaft hin. Vielmehr erscheint es so, als sei Herr E durchg\u00e4ngig f\u00fcr die (A) B GmbH t\u00e4tig gewesen. Ein Wechsel seines Arbeitgebers, also dass er zwischenzeitlich f\u00fcr eine andere Gesellschaft t\u00e4tig wird, geht aus dem Lebenslauf gerade nicht hervor.<\/p>\n<p>Ferner ist Herr E in der Teilnahmeliste zu diesem Symposium (Anlage FBD13) als Teilnehmer f\u00fcr die \u201eA B, Lohmar\u201c aufgef\u00fchrt. Dies gab keinen Anlass, weitere Recherchen anzustellen, da \u201eA B, Lohmar\u201c ohne Rechtsformzusatz ohne Weiteres auch eine ungenaue Bezeichnung f\u00fcr die \u201eA B Verwaltungs GmbH\u201c sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Vorg\u00e4nge auf der G im September 2015. Es ist nicht vorgetragen worden, dass Herr I von der Verf\u00fcgungsbeklagten die Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin T U und V W darauf aufmerksam gemacht hat, dass er nun f\u00fcr eine neue Gesellschaft t\u00e4tig ist (vgl. Anlage FBD17). Ohne einen solchen Hinweis ist die sp\u00e4tere \u00dcbersendung von dessen Kontaktdaten per E-Mail kein greifbarer Hinweis, insbesondere da hieraus nicht zu ersehen ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nunmehr den Internetauftritt der ehemaligen A B GmbH \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man davon ausginge, dass durch die E-Mails vom 18. bzw. 22.09.2015 (vgl. Anlage FBD16) die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin greifbare Hinweise auf eine Patentverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte gehabt h\u00e4tte, st\u00fcnde dies der Dringlichkeit nicht im Wege. Ausgehend vom 18.09.2015 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung noch innerhalb der Monatsfrist gestellt, n\u00e4mlich am 16.10.2015.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich reicht der Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht aus, um der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine z\u00f6gerliche Rechtsverfolgung attestieren zu k\u00f6nnen. Es ist schon fraglich, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese Internetseiten regelm\u00e4\u00dfig besuchen und beobachten musste. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht nicht. Jedenfalls ist die \u00c4nderung der Handelsregisternummer \u2013 bei unver\u00e4ndertem Namen des Seitenbetreibers \u2013 auch vor dem Hintergrund der erfolgten Umfirmierung alleine nicht ausreichend, um der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Vorwurf zu machen, sie habe sich einer Patentverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte verschlossen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nEine dringlichkeitssch\u00e4dliche Unt\u00e4tigkeit kann schlie\u00dflich nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten \u201e\u00e4u\u00dferst aggressiv\u201c vorgeht und nur eine begrenzte Anzahl von Marktteilnehmern existiert. Hieraus l\u00e4sst sich alleine keine derart erh\u00f6hte Recherchepflicht ableiten, die den Schluss zulie\u00dfe, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe sich greifbaren Hinweisen auf die Patentverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte verschlossen.<br \/>\n3.<br \/>\nAufgrund der eindeutigen Patentverletzung und des gesicherten Rechtsbestands des Verf\u00fcgungspatents \u00fcberwiegen hier die Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an dem Unterlassungsgebot und damit an der Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung. Hinzu kommt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits ein Hauptsacheverfahren durchlaufen hat, mit dem erlangten Urteil aber gleichwohl die patentverletzenden Angebote auf der Internetseite www.B.de nicht unterbinden kann.<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten erwarteten hohen Ums\u00e4tze und das damit verbundene Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten an einem ungehinderten Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sprechen dagegen im Ergebnis nicht gegen den Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung. Denn je h\u00f6her die zu erwartenden Ums\u00e4tze mit patentverletzenden Gegenst\u00e4nden sind, desto h\u00f6her ist gleicherma\u00dfen auch das Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Unterbindung der Patentverletzung.<br \/>\n4.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte vorbringt, die einstweilige Verf\u00fcgung sei bereits deshalb aufzuheben, da in ihr keine Begr\u00fcndung f\u00fcr eine besondere Dringlichkeit nach \u00a7 937 Abs. 2 ZPO enthalten ist (Bl. 48 f. GA), greift dies nicht durch. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Begr\u00fcndung f\u00fcr eine einstweilige Verf\u00fcgung im Beschlusswege ohne Auslandszustellung nicht erforderlich (\u00a7\u00a7 936, 922 Abs. 1 S. 2 ZPO, vgl. zur Anwendbarkeit von \u00a7 922 ZPO auf einstweilige Verf\u00fcgungen: Drescher in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, \u00a7 936 Rn. 9). Zudem kann der Einwand der fehlenden Begr\u00fcndung der besonderen Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass im Beschlusswege ohnehin nicht zur Aufhebung einer Beschlussverf\u00fcgung f\u00fchren. Aufgrund des Widerspruchs findet eine m\u00fcndliche Verhandlung statt aufgrund derer per Urteil \u00fcber die Aufhebung oder Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung entschieden wird. Damit ist die Frage, ob urspr\u00fcnglich per Beschlussverf\u00fcgung entschieden werden durfte, von vornherein \u00fcberholt.<br \/>\nIII.<br \/>\n1.<br \/>\nDer zugesprochene Unterlassungsanspruch (Ziff. I. der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 19.10.2015) aus Art. 64 i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG war demgem\u00e4\u00df zu best\u00e4tigen. Entsprechend war Ziff. II. der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 19.10.2015 ebenfalls aufrecht zu erhalten, da sich die Androhung der Ordnungsmittel aus \u00a7 890 Abs. 2 ZPO ergibt. Der Plural \u201eDen Antragsgegnerinnen\u201c im Beschluss vom 19.10.2015 beruhte auf einem offensichtlichen Schreibversehen und kann nach \u00a7 319 Abs. 1 ZPO analog zu \u201eDer Antragsgegnerin\u201c berichtigt werden, was im Rahmen der Best\u00e4tigung erfolgt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Vertriebswege (Ziff. III der einstweiligen Verf\u00fcgung) war aufrecht zu erhalten. Aus der Patentverletzung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin neben dem Unterlassungsanspruch ferner aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG den zugesprochenen Auskunftsanspruch. Dessen Umfang ergibt sich aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Der Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b PatG kann auch im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemacht werden, sofern die von \u00a7 140b Abs. 7 PatG geforderte offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Hierzu muss die Berechtigung des Verletzungsvorwurfes so sicher sein, dass eine andere Entscheidung in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren praktisch nicht zu erwarten ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2024). Dies ist hier der Fall, insbesondere da die Kammer bereits im Hauptsacheverfahren 4a O 132\/14 darauf erkannt hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Verf\u00fcgungspatent verletzen. Ferner ist eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Auskunftsanspruchs im Einzelfall nach \u00a7 140b Abs. 4 PatG hier weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt nach \u00a7 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Verf\u00fcgungsbeklagte als unterlegene Partei. Hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechterhalten wurde, bleibt es insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten. Der vor Erlass der Beschlussverf\u00fcgung zur\u00fcckgenommene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die urspr\u00fcnglichen Antragegner zu 2) und zu 3) (die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten) f\u00fchrte insoweit nur zu geringf\u00fcgigen Mehrkosten, so dass die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19.10.2015 nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergehen konnte.<\/p>\n<p>Die (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig zu machen, da ein Hauptsacheurteil ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2053). Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 800.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2466 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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