{"id":6179,"date":"2015-10-08T17:00:40","date_gmt":"2015-10-08T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6179"},"modified":"2016-08-18T09:22:38","modified_gmt":"2016-08-18T09:22:38","slug":"4a-o-9214-erdbaugitter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6179","title":{"rendered":"4a O 92\/14 &#8211; Erdbaugitter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2465<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a08. Dezember\u00a02015, Az.\u00a04a O 92\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) gitterf\u00f6rmige Konstruktionen, die durch das Ausdehnen und zweiachsige Ausrichten eines Kunststoff-Ausgangsmaterials, das mit einer Anordnung von L\u00f6chern bereitgestellt war, hergestellt ist, wobei die gitterf\u00f6rmige Konstruktion umfasst einen ersten Satz von im Wesentlichen geraden ausgerichteten Str\u00e4ngen, die sich unter einem spitzen Winkel zu einer ersten Richtung (MD) erstrecken, einen zweiten Satz von im Wesentlichen geraden ausgerichteten Str\u00e4ngen, die sich unter einem spitzen Winkel zu der ersten Richtung (MD) und, wie betrachtet in eine zweite Richtung (TD) rechtwinklig zu der ersten Richtung (MD) erstrecken, wobei alternierende abgewinkelte Str\u00e4nge der zwei S\u00e4tze um im Wesentlichen gleiche oder entgegengesetzte Winkel zu der ersten Richtung (MD) abgewinkelt sind, wobei sich weitere im Wesentlichen gerade ausgerichtete Strange, die sich in die zweite Richtung (TD) erstrecken, und Abzweigstellen, die jeweils vier der abgewinkelten ausgerichteten Str\u00e4nge und zwei der weiteren ausgerichteten Str\u00e4nge miteinander verbinden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>wobei die gitterf\u00f6rmige Konstruktion ein Erdbaugitter ist und wobei an im Wesentlichen jeder Abzweigstelle die Gabelung zwischen jedem Paar angrenzender Str\u00e4nge in die Richtung ausgerichtet ist, die um die Gabelung herum verl\u00e4uft, wodurch es eine kontinuierliche Ausrichtung von der Kante eines Strangs um die Gabelung herum und zu der Kante des angrenzenden Strangs gibt;<\/p>\n<p>b) Erdbaugitter, die dazu geeignet sind, in einem Verfahren zum Verst\u00e4rken eines partikul\u00e4ren Materials, umfassend das Einbetten eines Erdbaugitters nach oben a) in dem partikul\u00e4ren Material, verwendet zu werden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>c) Erdbaugitter zur Verwendung in einer Geoengineering-Ausbildung, umfassend eine Masse von partikul\u00e4rem Material, das durch das Einbetten darin eines Erdbaugitters nach oben a) verst\u00e4rkt wird,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\n(b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen;<br \/>\n(c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domains, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume der Werbeaktionen;<br \/>\n(d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr die Angaben zu Ziff. I 2 a) Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie vorzulegen sind,<\/p>\n<p>und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr durch die gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.2007 entstanden ist oder\/und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar, in Bezug auf den Tenor zu I.1 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 EUR, in Bezug auf den Tenor zu I.2 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR und in Bezug auf den Tenor zu III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\n<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 594 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde in englischer Sprache unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 27.06.2002 am 27.06.2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 08.01.2004 und die der Erteilung am 23.05.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft Erdbaugitter. Anspruch 6 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eGitterf\u00f6rmige Konstruktion (10), die durch das Ausdehnen und zweiachsige Ausrichten eines Kunststoff-Ausgangsmaterials (1, 21), das mit einer Anordnung von L\u00f6chern (2, 22) bereitgestellt war, hergestellt ist, wobei die gitterf\u00f6rmige Konstruktion (10) einen ersten Satz von im Wesentlichen geraden ausgerichteten Str\u00e4ngen (6, 26), die sich unter einem spitzen Winkel zu einer ersten Richtung (MD) erstrecken, einen zweiten Satz von im Wesentlichen geraden ausgerichteten Str\u00e4ngen (6, 26), die sich unter einem spitzen Winkel zu der ersten Richtung (MD) und, wie betrachtet in eine zweite Richtung (TD) rechtwinklig zu der ersten Richtung (MD) erstrecken, wobei alternierende abgewinkelte Str\u00e4nge (6, 26) der zwei S\u00e4tze um im Wesentlichen gleiche oder entgegengesetzte Winkel zu der ersten Richtung (MD) abgewinkelt sind, wobei sich weitere im Wesentlichen gerade ausgerichtete Strange (9, 30), die sich in die zweite Richtung (TD) erstrecken, und Abzweigstellen (11, 31), die jeweils vier der abgewinkelten ausgerichteten Str\u00e4nge (6, 26) und zwei der weiteren ausgerichteten Str\u00e4nge (9, 30) miteinander verbinden, umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die gitterf\u00f6rmige Konstruktion ein Erdbaugitter (7) ist und dass an im Wesentlichen jeder Abzweigstelle (11, 31) die Gabelung zwischen jedem Paar angrenzender Str\u00e4nge in die Richtung ausgerichtet ist, die um die Gabelung herum verl\u00e4uft, wodurch es eine kontinuierliche Ausrichtung von der Kante eines Strangs um die Gabelung herum und zu der Kante des angrenzenden Strangs gibt.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 40 lautet:<br \/>\n\u201eVerfahren zum Verst\u00e4rken eines partikul\u00e4ren Materials, umfassend das Einbetten des Erdbaugitters nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14 oder eines Erdbaugitters, das durch das Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 15 bis 39 hergestellt wird, in einem partikul\u00e4ren Material.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 41 lautet:<br \/>\n\u201eGeoengineering-Ausbildung, umfassend eine Masse von partikul\u00e4rem Material, das durch das Einbetten dann eines Erdbaugitters nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14 oder eines Erdbaugitters, das durch das Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 15 bis 39 hergestellt worden ist, verst\u00e4rkt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 4 zeigen nach der Kla-gepatentbeschreibung Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt einen Grundriss eines Abschnitts eines Ausgangsmaterials:<\/p>\n<p>Figur 4 zeigt einen Grundriss eines patentgem\u00e4\u00dfen zweiachsigen Erdbaugitters, welches aus dem Ausgangsmaterial von Figur 1 hergestellt wurde:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat am 09.01.2015 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben. Nachdem sie eine angeordnete Prozesskostensicherheit nicht ordnungsgem\u00e4\u00df hinterlegte, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 22.09.2015 (Anlage K11) festgestellt, dass die Nichtigkeitsklage als zur\u00fcckgenommen gilt. Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat das BPatG der Beklagten die Vergabe eines Aktenzeichens f\u00fcr eine am 09.10.2015 erhobene Nichtigkeitsklage mitgeteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches unter anderem Erdbaugitter herstellt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine in China sitzende und auf dem deutschen Markt t\u00e4tige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in Deutschland \u00fcber ihren Internetauftritt gitterf\u00f6rmige Konstruktionen unter der Bezeichnung \u201eA B\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die die auf der folgenden, eingeblendeten Fotografie und der darunter eingeblendeten Grafik erkennbare Geometrie aufweisen:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Klagepatentanspruch 6 schreibe schon nach seinem Wortlaut nicht vor, dass von jeder Abzweigstelle nicht mehr und nicht weniger als sechs Str\u00e4nge abzweigten. Sie behauptet, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die Gabelung zwischen jedem Paar angrenzender Str\u00e4nge in die Richtung ausgerichtet, die um die Gabelung herum verlaufe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriftend er Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage vom 24.02.2015 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der Klagepatentanspruch 6 gebe zwingend vor, dass genau 6 Str\u00e4nge durch die Abzweigstellen verbunden w\u00fcrden. Aber selbst wenn man die Anzahl der Str\u00e4nge als Mindestanzahl betrachten w\u00fcrde, w\u00e4re das Merkmal nicht verwirklicht, da der Patentanspruch vorschreibe, dass jede der Abzweigstellen mindestens 6 Str\u00e4nge aufweise. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge jedoch auch \u00fcber Abzweigstellen im Sinne des Klagepatents, die lediglich 4 Str\u00e4nge miteinander verbinden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei mangels Neuheit in Bezug auf die Druckschrift US 4,536,XXX (NK5) nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 15.10.2015 (Bl. 108 f. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Erdbaugitter.<\/p>\n<p>Ein Erdbaugitter ist nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents ein Gitter, dessen Hauptzweck es ist, den Boden zu verfestigen oder zu verst\u00e4rken. Es weist offene Maschen auf, in welche Bodenpartikel eingreifen k\u00f6nnen. Erdbaugitter k\u00f6nnen durch Ausrichten eines Kunststoff-Ausgangsmaterials hergestellt werden. Ein Erdbaugitter ist aus Str\u00e4ngen aufgebaut, die an St\u00e4ben miteinander verbunden sind, die in der Querrichtung TD durch das Erdbaugitter verlaufen, oder die an Abzweigstellen miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung betrifft Erdbaugitter, die durch einachsige oder zweiachsige Ausrichtung eines mit L\u00f6chern versehenen Kunststoffplattenausgangsmaterials geformt werden. Die L\u00f6cher formen, wie das Klagepatent zum technischen Hintergrund ausf\u00fchrt, im Produkt Maschen. In einem einachsigen Erdbaugitter dieses Typs sind Querst\u00e4be durch Str\u00e4nge miteinander verbunden. Zweiachsige Erdbaugitter dieses Typs weisen ausgerichtete Str\u00e4nge und Abzweigstellen auf, an welchen sich die Str\u00e4nge treffen, wobei im Wesentlichen jeder Strang an jedem Ende mit solch einer Abzweigstelle verbunden ist, wodurch S\u00e4tze paralleler Zugglieder durch das Erdbaugitter verlaufen k\u00f6nnen und wobei jedes Zugglied aus einer Aufeinanderfolge im Wesentlichen ausgerichteter Strange und jeweiligen Abzweigstellen geformt ist, die die Str\u00e4nge miteinander verbinden.<\/p>\n<p>Bei dem Verfahren zur Herstellung der Erdbaugitter wird ein mit L\u00f6chern versehenes Kunststoffplattenausgangsmaterial verwendet. Um ein einachsiges Erdbaugitter zu formen, wird eine Streckung durchgef\u00fchrt. Hierdurch werden die strangbildenden Zonen zwischen benachbarten L\u00f6chern ausgestreckt und aus solchen Zonen werden ausgerichtete Str\u00e4nge geformt. Eine weitere Streckung kann in eine Richtung rechtwinklig zur ersten Streckung durchgef\u00fchrt werden, um andere strangbildende Zonen zwischen anderen benachbarten L\u00f6chern auszustrecken und aus diesen letzteren Zonen ausgerichtete Str\u00e4nge zu formen, wodurch Zonen, die zwischen Lochgruppen liegen, Abzweigstellen formen, die die ausgerichteten Str\u00e4nge miteinander verbinden. Hierdurch wird ein zweiachsiges Erdbaugitter geformt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift benennt als Stand der Technik die Druckschriften US 4 374 798 und US 5 053 264, welche einachsige und zweiachsige Gitterstrukturen des allgemeinen Typs offenbaren. An diesen Erdbaugittern kritisiert das Klagepatent, dass diese Gitterstrukturen in der diagonalen Richtung keine gro\u00dfe Stabilit\u00e4t aufweisen, da die Gitterstrukturen wegen der Parallelogrammverformung der Gitterstruktur ohne gro\u00dfen Kraftaufwand in der diagonalen Richtung gestreckt werden k\u00f6nnen. Auch wenn die fr\u00fcheren Erdbaugitter (zweiachsig) eine hohe Festigkeit und Steifigkeit in der L\u00e4ngs- und Querrichtung aufweisen, hat sich gezeigt, dass die Belastung zum Beispiel durch ein schweres ber\u00e4dertes Fahrzeug auf das Erdbaugitter radiale Belastungen anlegt, d. h. Belastungen, die von der Belastungszone in alle Richtungen ausstrahlen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht es als w\u00fcnschenswert an, mehr Festigkeit in anderen Richtungen als L\u00e4ngsrichtung MD und Querrichtung TD anzulegen, ohne die Festigkeit der Gitterstruktur in mindestens einer der Richtungen MD und TD zu sehr zu verringern. Es nennt als Stand der Technik die Druckschrift US-A-3 386 876, in welcher der Oberbegriff der Klagepatentanspr\u00fcche offenbart ist und welche das Klagepatent als besonders geeignet f\u00fcr eine leichte St\u00fctzstruktur betrachtet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), mindestens einen Nachteil des Stands der Technik zu \u00fcberwinden bzw. zu verbessern oder eine sinnvolle Alternative bereitzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 6 des Klagepatents ein mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGitterf\u00f6rmige Konstruktion (10), die durch das Ausdehnen und zweiachsige Ausrichten eines Kunststoff-Ausgangsmaterials (1, 21), das mit einer Anordnung von L\u00f6chern (2, 22) bereitgestellt war, hergestellt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie gitterf\u00f6rmige Konstruktion (10) umfasst<\/p>\n<p>a)<br \/>\neinen ersten Satz von im Wesentlichen geraden ausgerichteten Str\u00e4ngen (6, 26), die sich unter einem spitzen Winkel zu einer ersten Richtung (MD) erstrecken,<\/p>\n<p>b)<br \/>\neinen zweiten Satz von im Wesentlichen geraden ausgerichteten Str\u00e4ngen (6, 26), die sich unter einem spitzen Winkel zu der ersten Richtung (MD) und, wie betrachtet in eine zweite Richtung (TD) rechtwinklig zu der ersten Richtung (MD) erstrecken, wobei alternierende abgewinkelte Str\u00e4nge (6, 26) der zwei S\u00e4tze um im Wesentlichen gleiche oder entgegengesetzte Winkel zu der ersten Richtung (MD) abgewinkelt sind,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nweitere im Wesentlichen gerade ausgerichtete Str\u00e4nge (9 ,30), die sich in die zweite Richtung (TD) erstrecken,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nund Abzweigstellen (11, 31), die jeweils vier der abgewinkelten ausgerichteten Str\u00e4nge (6, 26) und zwei der weiteren ausgerichteten Str\u00e4nge (9, 30) miteinander verbinden.<\/p>\n<p>Dadurch gekennzeichnet:<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie gitterf\u00f6rmige Konstruktion ist ein Erdbaugitter (7).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAn im Wesentlichen jeder Abzweigstelle (11, 31) ist die Gabelung zwischen jedem Paar angrenzender Str\u00e4nge in die Richtung ausgerichtet, die um die Gabelung herum verl\u00e4uft, wodurch es eine kontinuierliche Ausrichtung von der Kante eines Strangs um die Gabelung herum und zu der Kante des angrenzenden Strangs gibt.<br \/>\nII.<br \/>\nDavon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist die Beklagte der Auffassung der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Verwirklichung der Merkmale 1, 2a) bis c) und 3 nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Abzweigstellen im Sinne von Merkmal 2d) auf.<\/p>\n<p>Was der Fachmann unter dem Begriff \u201eAbzweigstellen\u201c versteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist vorrangig der Anspruchswortlaut heranzuziehen, erst danach ist auf die Beschreibung abzustellen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rn 8 ff.).<\/p>\n<p>Nach dem Anspruchswortlaut handelt es sich bei Abzweigstellen im Sinne dieses Merkmals um die Stellen innerhalb der Gitterkonstruktion, die 4 der abgewinkelten Str\u00e4nge im Sinne der Merkmale 2a) und b) und 2 der in Merkmal 2c) genannten geraden Str\u00e4nge miteinander verbinden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Angabe zur Stranganzahl (4+2) nicht um eine H\u00f6chstgrenze.<\/p>\n<p>Auch bei Zahlen- und Ma\u00dfangaben kommt es darauf an, wie die Angabe bei Hinzuziehung von Beschreibung und Zeichnungen im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs aus fachlicher Sicht zu verstehen ist (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Fehlen aus fachlicher Sicht gegenteilige Anhaltspunkte, wird solchen Angaben aber regelm\u00e4\u00dfig ein h\u00f6herer Grad an Eindeutigkeit und Klarheit beigemessen, so dass im Regelfall eine Zahlenangabe den Gegenstand des Patentanspruchs insoweit abschlie\u00dfend bestimmt (BGH, aaO). Die Auslegung des Anspruchs dahingehend, dass der angegebene Wert genau einzuhalten sei, wird vor allem dann der Vorstellung des Fachmanns entsprechen, wenn es sich um einen kritischen Wert handelt (BGH, aaO).<\/p>\n<p>Aus fachm\u00e4nnischer Sicht handelt es sich bei der Zahlenangabe bzgl. der zu verbindenden Str\u00e4nge nach der Lehre des Klagepatents nicht um eine kritische H\u00f6chstangabe.<\/p>\n<p>Dabei trifft der Wortlaut des Anspruchs keine eindeutige Aussage. Zwar bezieht sich der breit auszulegende Begriff \u201eumfassen\u201c nicht auf die Ausformung der Abzweigstellen. Vielmehr verwendet der Anspruchswortlaut in Bezug auf die Str\u00e4nge an den Abzweigstellen die Formulierung \u201emiteinander verbinden\u201c\/\u201cinterconnecting\u201c. Aber auch der Begriff \u201everbinden\u201c kann nicht eindeutig dahingehend verstanden werden, dass an der Verbindung nicht noch weitere Konstruktionsmerkmale beteiligt sein d\u00fcrfen. Vielmehr kann er sowohl in der einen als auch in der anderen Weise verstanden werden.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagepatents erkennt der Fachmann, dass es sich bei der Zahlenangabe nicht um einen kritischen Wert im Sinne einer H\u00f6chstgrenze handelt. Das Klagepatent sieht es in Abschnitt [0006] als w\u00fcnschenswert an, mehr Festigkeit in anderen Richtungen als MD oder TD zu erreichen, ohne die Festigkeit der Gitterstrukturen in mindestens einer der Richtungen MD oder TD zu sehr zu verringern. Diese Ausgabe l\u00f6st das Klagepatent, indem es an den Abzweigstellen Str\u00e4nge vorsieht, die in andere Richtungen als die vorgenannten abzweigen und dadurch die Kraft in mehr Richtungen verteilen. Aus Sicht des Fachmanns ist das Vorsehen von mehr als sechs Str\u00e4ngen an einer Abzweigstelle als unkritisch anzusehen, da dadurch die Festigkeit in andere Richtungen als TD und MD im Vergleich zu einer Verbindung von sechs Str\u00e4ngen nicht eingeschr\u00e4nkt wird und die Festigkeit in Richtung TD bzw. MD durch das Vorsehen zweier weiterer Str\u00e4nge sogar erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Dies steht im Einklang mit der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. In Abschnitt [0011], welcher die allgemeine Beschreibung der Erfindung betrifft und welcher nach seinem Einleitungssatz auch Erdbaugitter im Sinne von Patentanspruch 6 beschreibt, hei\u00dft es:<br \/>\n\u201e[\u2026] wohingegen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erdbaugitter \u00fcber mehr Wege verf\u00fcgt, um die Last aus dem Belastungsbereich wegzutragen (eine Verbindungsstelle f\u00fcr mindestens 6 Str\u00e4nge).\u201c<\/p>\n<p>Dieser ausdr\u00fccklichen Angabe in der allgemeinen Beschreibung misst der Fachmann eine erhebliche Bedeutung bei der Bestimmung des Anspruchsumfangs zu.<\/p>\n<p>Einen weiteren Beleg f\u00fcr die vorgennannte Auslegung liefert Unteranspruch 7, welcher eine gitterf\u00f6rmige Konstruktion nach Anspruch 6 offenbart, wobei es keine ausgerichteten Str\u00e4nge gibt, welche sich im Wesentlichen in die erste Richtung MD erstrecken. Die Bedeutung des Unteranspruchs liegt aus fachm\u00e4nnischer Sicht darin, dass die zwei S\u00e4tze von Str\u00e4ngen gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2a) und 2b) sich gerade nicht im Wesentlichen in der Richtung MD, sondern in einem spitzen Winkel hierzu erstrecken sollen. Str\u00e4nge in Richtung MD sollen ausgeschlossen sein. Im Umkehrschluss hei\u00dft dies, dass der im Vergleich zum Unteranspruch weitere Hauptanspruch 6 das Vorsehen solcher Str\u00e4nge in Richtung MD nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus Unteranspruch 17, welcher ein Herstellungsverfahren f\u00fcr gitterf\u00f6rmige Konstruktionen nach Anspruch 6 offenbart, keine einschr\u00e4nkende Auslegung des Hauptanspruchs. Zwar offenbart Unteranspruch 17 ein Verfahren zur Herstellung einer gitterf\u00f6rmigen Konstruktion, bei welcher die Abzweigstellen 6 Str\u00e4nge miteinander verbinden. Allerdings kann allein hieraus nicht geschlossen werden, dass Unteranspruch 17 das einzig m\u00f6gliche Herstellungsverfahren f\u00fcr Erdbaugitter im Sinne von Hauptanspruch 6 offenbart. Vielmehr kann Unteranspruch 17 ohne weiteres eine speziellere Lehre beanspruchen als der \u00fcbergeordnete Anspruch 6.<\/p>\n<p>Ebenso wenig greift im Ergebnis die Argumentation durch, dass sich die einschr\u00e4nkende Auslegung des Anspruchs aus der Verwendung des Begriffs \u201ejeweils\u201c im Anspruchswortlaut ergebe. Zum einen ist nicht der allgemeine Sprachgebrauch eines Begriffs ma\u00dfgeblich, sondern dessen Auslegung im Gesamtzusammenhang der beanspruchten Lehre. Die Patentschrift bildet hierbei gleichsam ihr eigenes Lexikon, so dass die allgemeine Bedeutung des Begriffs \u201ejeweils\u201c bzw. \u201eeach\u201c in der nach Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Fassung nicht erheblich ist (vgl. BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Zum anderen l\u00e4sst schon der allgemeine Sprachgebrauch keine eindeutige Lesart zu. Denn ob es sich um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung handeln soll, wird aus dem auf das Substantiv \u201ejunction\u201c bezogenen Begriff \u201eeach\u201c nicht eindeutig ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Verwirklichung des Merkmals 2d) scheidet nicht deshalb aus, weil neben den Abzweigstellen mit 8 Str\u00e4ngen noch weitere Verbindungspunkte in der angegriffenen Gitterkonstruktion vorhanden sind, an welchen sich die gerade ausgerichteten Str\u00e4nge, die sich zum einen in Richtung TD und zum anderen in Richtung MD erstrecken, kreuzen.<\/p>\n<p>Schon nach seinem Anspruchswortlaut ist die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung durch die Verwendung des Begriffs \u201eumfassen\u201c nicht auf die im Anspruch ausdr\u00fccklich genannten Bestandteile beschr\u00e4nkt. Soweit in einem Anspruch der Begriff \u201eumfassen\u201c bzw. \u201ecomprising\u201c gew\u00e4hlt wird, ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass neben den im Anspruch ausdr\u00fccklich genannten Komponenten auch noch Raum f\u00fcr weitere bauliche Elemente bleibt. Dies deckt sich mit dem Sinngehalt von Abschnitt [0086] des Klagepatents, in welchem es hei\u00dft, dass, au\u00dfer, wenn es der Kontext eindeutig anderes erfordert, das Wort \u201eumfassen\u201c in der Beschreibung und in den Anspr\u00fcchen in einem einschlie\u00dfenden und nicht in einem ausschlie\u00dfenden oder ersch\u00f6pfenden Sinne verwendet wird, also im Sinne von \u201eeinschlie\u00dflich, aber nicht darauf beschr\u00e4nkt\u201c.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordern es weder die Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik noch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, den Anspruch einschr\u00e4nkend dahingehend auszulegen, dass neben den Abzweigstellen im Sinne von Merkmal 2 nicht noch weitere Punkte mit einer Verbindung von 4 Str\u00e4ngen vorhanden sein d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt als Nachteil von Erdbaugittern im Stand der Technik, die lediglich Abzweigstellen mit vier Str\u00e4ngen aufweisen, dass diese in diagonaler Richtung keine gro\u00dfe Stabilit\u00e4t aufweisen, da die Gitterstrukturen wegen der Parallelogrammverformung der Gitterstruktur ohne gro\u00dfen Kraftaufwand in der diagonalen Richtung gestreckt werden k\u00f6nnen. Diese Gefahr des Verziehens ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trotz des Vorsehens weiterer Punkte mit 4 Str\u00e4ngen nicht gr\u00f6\u00dfer als bei patentgem\u00e4\u00dfen Gittern ohne die zus\u00e4tzlichen Verbindungspunkte. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird eine hohe diagonale Stabilit\u00e4t wie in dem patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 4 der Klagepatentschrift dadurch erreicht, dass die gitterf\u00f6rmige Struktur nicht aus Rechtecken, sondern aus Dreiecken gebildet wird. Hierdurch wird der M\u00f6glichkeit einer diagonalen Streckung entgegengewirkt.<\/p>\n<p>Aber auch unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Funktion der zus\u00e4tzlichen Str\u00e4nge, die nach Abschnitt [0011] unter anderem darin besteht, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erdbaugitter \u00fcber mehr Wege verf\u00fcgen, um die Last aus dem Belastungsbereich wegzutragen, l\u00e4uft das zus\u00e4tzliche Vorsehen weiterer Punkte mit 4 Str\u00e4ngen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen. Wie in der nachfolgenden Grafik schematisch dargestellt, verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an den verbindungspunkten mit nur 4 Stellen \u00fcber mehr als 4 Wege, um die Last vom Punkt wegzutragen:<\/p>\n<p>Mithin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmalsgruppe 2 des Klagepatentanspruchs 6 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verf\u00fcgt jedenfalls auch \u00fcber Abzweigstellen die mindestens 6 Str\u00e4nge miteinander verbinden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmalsgruppe 4, wonach an im Wesentlichen jeder Abzweigstelle die Gabelung zwischen jedem Paar angrenzender Strange in die Richtung ausgerichtet ist, die um die Gabelung herum verl\u00e4uft, wodurch es eine kontinuierliche Ausrichtung von der Kante eines Strangs um die Gabelung herum und zu der Kante des angrenzenden Strangs gibt, ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>\u201eAusgerichtet\u201c bedeutet nach Abschnitt [0016] molekular orientiert, wobei, wenn auf einen ausgerichteten Strang Bezug genommen wird, die bevorzugte Orientierungsrichtung allgemein die L\u00e4ngsrichtung des Strangs ist. In Bezug auf die Gabelungen der Abzweigstellen bedeutet dies, dass die Kunststoffmolek\u00fcle durch die Streckung und Dehnung der Folie w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses im Gitter derart angeordnet werden, dass sie in einer Linie von der Kante eines Strangs um die Gabelung herum zur Kante des n\u00e4chsten Strangs verlaufen. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist durch dieses Merkmal ein Teil des Herstellungsverfahrens gleichsam in den Vorrichtungsanspruch gelangt.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Beklagten in ihrer Duplik in Bezug auf die anspruchsgem\u00e4\u00dfe molekulare Ausrichtung ist im Ergebnis unbeachtlich. Ihr Versto\u00df gegen ihre sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fchrt dazu, dass die Behauptung der Kl\u00e4gerin, wonach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an im Wesentlichen jeder Abzweigstelle die Gabelung anspruchsgem\u00e4\u00df ausgerichtet ist, nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. Benkard, PatG, 11. Auflage, \u00a7 139 Rn 116). Zwar darf pauschaler Vortrag der beweisbelasteten Partei pauschal bestritten werden, substantiierter Vortrag muss aber mit gleicher Substantiierung bestritten werden (Benkard, aaO). Hier hat die Kl\u00e4gerin bereits in der Klageschrift durch Vorlage der grafischen Darstellungen in Anlage K4 substantiiert zum Herstellungsprozess der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und zu deren zweiachsiger Ausrichtung vorgetragen. Wie oben ausgef\u00fchrt, erfolgt durch die zweiachsige Streckung des Ausgangsmaterials die Ausrichtung der Molek\u00fcle entlang der Gabelungen der Abzweigstellen. Im weiteren Prozessverlauf hat die Kl\u00e4gerin diesen Vortrag um die Vorlage von Elektronenmikroskop-Aufnahmen erg\u00e4nzt, aus welchen die Ausbildung einer streifenartigen Struktur an den Gabelungen einer Abzweigstelle erkennbar ist. Aus den in der m\u00fcndlichen Verhandlung von Kl\u00e4gerseite vorgelegten Aufnahmen ist erkennbar, dass es sich um eine Abzweigstelle mit 8 Str\u00e4ngen handelt. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund die molekulare Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trotz eines patentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsprozesses mit zweifacher Streckung des Ausgangsmaterials von der Makrostruktur, also der mit blo\u00dfem Auge erkennbaren in einem runden Bogen ohne Riefen oder Kanten verlaufenden Gabelung der Abzweigstellen, abweichen sollte. Ihr pauschaler Vortrag, auf den Elektronenmikroskopaufnahmen sei die molekulare Struktur nicht erkennbar, ist nicht hinreichend substantiiert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter werbender Herausstellung des Zwecks der Bodenstabilisierung ist die Beklagte ebenfalls zur Unterlassung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG wegen mittelbarer Patentverletzung verpflichtet. Hiernach besteht ein Unterlassungsanspruch bzgl. des Angebots und der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, wenn es unter anderem auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung bezogen auf die Anspr\u00fcche 40 und 41 des Klagepatents. Denn sie ist sowohl geeignet zum Verst\u00e4rken eines partikul\u00e4ren Materials als auch zur Erstelllung einer Geoengineering-Ausbildung. Durch die werbende Herausstellung des Verwendungszwecks ist der Beklagten diese Wesentlichkeit auch bewusst. Dadurch, dass die einzige kommerzielle Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verst\u00e4rken von partikul\u00e4rem Material besteht, ist die Geeignetheit und Bestimmung der angegriffenen Erdbaugitter, zur Benutzung der jeweiligen Erfindung gem\u00e4\u00df Anspruch 40 und 41 des Klagepatents verwendet zu werden, offensichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten ((Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverlet-zung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Verhandlung ist nicht bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAngesichts dessen, dass mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Hinterlegung der Prozesskostensicherheit die von der Beklagten zun\u00e4chst erhobene Nichtigkeitsklage kraft Gesetzes nach \u00a7 81 Abs. 6 S. 3 PatG als zur\u00fcckgenommen gilt (wie auch deklaratorisch mit Beschluss vom 22.09.2015, Anlage K11, durch das BPatG festgestellt), existiert kein rechtsh\u00e4ngiges Verfahren, welches einer Entscheidung der Kammer vorgreiflich sein k\u00f6nnte im Sinne von \u00a7 148 ZPO. Jedenfalls bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren ist die erneut erhobene Nichtigkeitsklage der Kl\u00e4gerin durch das BPatG nicht zugestellt worden, so dass bis dahin keine Rechtsh\u00e4ngigkeit eingetreten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus w\u00e4re selbst bei einem \u00fcblichen Aussetzungsma\u00dfstab das Verfahren nicht auszusetzen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizu-messen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Bei einer versp\u00e4teten Erhebung der Nichtigkeitsklage gilt ein noch strengerer Ma\u00dfstab. Denn dem Interesse des Verletzungskl\u00e4gers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens kommt ein umso h\u00f6heres Gewicht zu, je sp\u00e4ter die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (BGH, Beschluss v. 28.09.2011, Az. X ZR 68\/10 \u2013 Klimaschrank). Dem steht eine Verz\u00f6gerung des Nichtigkeitsverfahrens durch nicht ordnungsm\u00e4\u00dfe Verfahrensf\u00fchrung wie in diesem Fall gleich. Denn die Interessen des Verletzungskl\u00e4gers sind hiervon in gleicher Weise betroffen. Es ist mithin eine gro\u00dfe Wahrscheinlichkeit der Klagepatentvernichtung festzustellen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das BPatG das Klagepatent mangels Neuheit auf Grund der Druckschrift US 4,536,XXX, vorgelegt als Anlage NK5, widerrufen wird.<\/p>\n<p>Es fehlt an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Abzweigstellen, die mindestens 6 Str\u00e4nge miteinander verbinden. Zwar sind in Figur 11 der Klagepatentschrift gestreckte Abzweigstellen offenbart. In der entsprechenden Beschreibungsstelle in Abschnitt [0084] hei\u00dft es hierzu, dass die Abzweigstellen in Richtung TD gestreckt wurden und jede Abzweigstelle zwei dickere und eine d\u00fcnnere Zone aufweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten schlie\u00dft der Fachmann hieraus allerdings nicht, dass es ausreicht, wenn zwei Abzweigstellen durch einen Strang miteinander verbunden sind. Denn die Abzweigstellen sollen lediglich eine \u201ed\u00fcnnere Zone\u201c aufweisen, von einem Verbindungsstrang ist weder in der Beschreibung die Rede noch findet sich ein solcher in der Figur 11. Abzweigstellen m\u00fcssen demnach nach der Lehre des Klagepatents von Str\u00e4ngen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich abgrenzbar sein.<\/p>\n<p>Bei der Figur 3c der NK5 fehlt es an der Offenbarung einer solchen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich abgrenzbare Abzweigstelle. Bei der von der Beklagten in der nachfolgend eingeblendeten, gespiegelten Figur 3 handschriftlich umrandeten Stelle handelt es sich um drei r\u00e4umlich k\u00f6rperlich abgrenzbare Abzweigstellen, die durch Str\u00e4nge miteinander verbunden sind:<br \/>\n0<br \/>\nDies folgt ebenfalls aus der Beschreibung der NK5. Denn in Spalte 7, vorletzter und letzer Absatz, werden sowohl die in der Figur 3c etwas dickeren Str\u00e4nge 34 als auch die etwas d\u00fcnner dargestellten Str\u00e4nge 33 einheitlich als \u201estrands\u201c bezeichnet. Jedenfalls kann die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Fachmann die drei Abzweigstellen und die beiden Str\u00e4nge ohne Weiteres als eine Abzweigstelle im Sinne des Klagepatents ansehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2465 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a08. 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