{"id":6177,"date":"2015-10-15T17:00:07","date_gmt":"2015-10-15T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6177"},"modified":"2017-09-25T09:50:31","modified_gmt":"2017-09-25T09:50:31","slug":"4a-o-8914-brandschutzverglasung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6177","title":{"rendered":"4a O 89\/14 &#8211; Brandschutzverglasung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2464<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Oktober\u00a02015, Az.\u00a04a O 89\/14<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des LG D\u00fcsseldorf, die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf [\u2026] und vom Bundesgerichtshof [\u2026] gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird [\u2026]. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. <\/em><\/p>\n<p><em>2. Bei einer versp\u00e4teten Erhebung der Nichtigkeitsklage gilt ein noch strengerer Ma\u00dfstab. Denn dem Interesse des Verletzungskl\u00e4gers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens kommt ein umso h\u00f6heres Gewicht zu, je sp\u00e4ter die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (BGH, Beschluss v. 28.09.2011, Az. X ZR 68\/10 \u2013 Klimaschrank). Dem steht eine Verz\u00f6gerung des Nichtigkeitsverfahrens durch nicht ordnungsm\u00e4\u00dfe Verfahrensf\u00fchrung gleich. Denn die Interessen des Verletzungskl\u00e4gers sind hiervon in gleicher Weise betroffen.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>feuerhemmende Fl\u00e4chenelemente mit mindestens zwei lichtdurchl\u00e4ssigen Brandschutz-Glasplatten, welche an Seitenkanten aneinander sto\u00dfen, wobei die \u00fcbrigen Seitenkanten an einem Bauteil gehalten sind, wobei diese Brandschutz-Glasplatten jeweils aus mindestens zwei parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Glasscheiben und einer im Zwischenraum zwischen diesen Glasscheiben angeordneten Brandschutzschicht bestehen und zwischen den aneinander sto\u00dfenden Seitenkanten der Glasplatten eine Dichtungsanordnung eingebaut ist, wobei die aneinander sto\u00dfenden Seitenkanten der Glasplatten mit einem Abstand von mindestens 1 mm zueinander angeordnet sind und die Dichtungsanordnung in diesem Zwischenraum zwischen den Seitenkanten und \u00fcber dessen ganze L\u00e4nge angeordnet ist und aus einem Dichtungselement besteht,<\/p>\n<p>herzustellen und\/oder herstellen zu lassen, anzubieten und\/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und\/oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>sich die Brandschutzschicht zwischen den Glasscheiben nicht bis zur Kante der jeweiligen Glasplatte erstreckt und entlang des Kantenbereichs eine Nute ausgebildet ist, und bei denen diese Nute im Randbereich zwischen den Glasscheiben mit einem Sperrmaterial ausgef\u00fcllt ist,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>in die Dichtungsanordnung und zwischen die Seitenkanten der Brandschutzglasplatten ein Zwischenelement aus einem feuerhemmenden Material eingelegt ist, wobei dieses Zusatzelement an den beiden gegen die Breitseiten der Brandschutz-Glasplatten gerichteten Seiten je von einem elastischen Dichtungselement abgedeckt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die gem\u00e4\u00df Z. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.11.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\n(b) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise unter Vorlage von Kopien von Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder etwaigen Gutschriften, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und wobei die Angaben zu den bezahlten Preisen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden;<br \/>\n(c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungen, Zeiten und Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren, unter Vorlage von Kopien von Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder etwaigen Gutschriften, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden;<br \/>\n(d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n(g) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\n(f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten, Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.11.2003 entstanden sind oder\/und noch entstehen werden.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 194 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde in deutscher Sprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der schweizerischen Patentanmeldung CH 127 XXX vom 10.07.1999 am 03.07.2000 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 10.04.2002 und die der Erteilung am 29.10.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Brandschutzverglasung. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eFeuerhemmendes Fl\u00e4chenelement (1) mit mindestens zwei lichtdurchl\u00e4ssigen Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4), welche an Seitenkanten (9,10; 14, 15) aneinander sto\u00dfen und dabei die \u00fcbrigen Seitenkanten (11, 12,13) an einem Bauteil (6) gehalten sind, wobei diese Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4) jeweils aus mindestens zwei parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Glasscheiben (16) und einer im Zwischenraum (17) zwischen diesen Glasscheiben (16) angeordneten Brandschutzschicht (18) bestehen und zwischen den aneinander sto\u00dfenden Seitenkanten (9, 10; 14, 15) der Glasplatten (2, 3, 4) eine Dichtungsanordnung (7, 8) eingebaut ist, wobei die aneinander sto\u00dfenden Seitenkanten (9, 10; 14, 15) der Glasplatten (2, 3, 4) mit einem Abstand von mindestens 1 mm zueinander angeordnet sind und die Dichtungsanordnung (7, 8) in diesem Zwischenraum (26) zwischen den Seitenkanten (9, 10; 14, 15) und \u00fcber dessen ganze L\u00e4nge angeordnet ist und aus einem Dichtungselement (23, 24, 25) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Brandschutzschicht (18) zwischen den Glasscheiben (16) nicht bis zur Kante (9-15) der jeweiligen Glasplatte (2, 3, 4) erstreckt und entlang des Kantenbereiches eine Nute (19) ausgebildet ist, sowie dass diese Nute (19) im Randbereich zwischen den Glasscheiben (16) mit einem Sperrmaterial (20) ausgef\u00fcllt ist.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 2 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eFeuerhemmendes Fl\u00e4chenelement (1 ) nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in die Dichtungsanordnung (7, 8) und zwischen die Seitenkanten (9,10; 14,15) der Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4) ein Zusatzelement (22) aus einem feuerhemmendem Material eingelegt ist, wobei dieses Zusatzelement (22) an den beiden gegen die Breitseiten der Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4) gerichteten Seiten je von einem elastischen Dichtungselement (23, 24) abgedeckt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 zeigen nach der Kla-gepatentbeschreibung Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt ein feuerhemmendes Fl\u00e4chenelement, bestehend aus drei Brandschutzglasplatten in einem Rahmen:<br \/>\nFigur 2 zeigt den Querschnitt einer Dichtungsanordnung zwischen zwei aneinander sto\u00dfenden Seitenkanten von zwei Brandschutz-Glasplatten:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellt unter anderem Brandschutzsicherheitsgl\u00e4ser her. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin, die Brandschutzkonstruktionen, insbesondere Konstruktionen mit Brandschutzgl\u00e4sern, herstellt.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen unter dem 08.07.2003 eine als Anlage K 7 vorgelegte Abgrenzungsvereinbarung, die unter anderem die folgende Ziffer 2.5 aufweist:<\/p>\n<p>\u201eA verpflichtet sich, im Fall der rechtskr\u00e4ftigen Erteilung eines europ\u00e4ischen Patents auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 00 93 8XXX dieses Patent der B sowie alle Mitglieder dieser Patentfamilie zu beachten und eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragte im Jahr 2013 die als Anlage K 5 vorgelegte bauaufsichtsrechtliche Zulassung betreffend die Brandschutzverglasung \u201eA Ganzglaswand C\u201c. Ferner findet sich auf der deutschen Homepage der Beklagten www.A.de die als Anlage K 6 vorgelegte Brosch\u00fcre zu dieser Ganzglaswand (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die obere Figur der Anlage 1 (Anlage K 5) zeigt eine \u00dcbersichtsfigur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<br \/>\nDie obere Figur der Anlage 8 (Anlage K 5) zeigt einen Schnitt im Bereich C-C der vorstehenden Zeichnung:<br \/>\nDie Figur in Anlage 20 (Anlage K 5) zeigt eine weitere Ausschnittvergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<br \/>\nDie Beklagte hat am 24.02.2015 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittlerweile in Deutschland vertreibe. In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.2015 behauptet sie, dass die Beklagte wenigstens zwei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellt habe.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es sei unerheblich, wie der Herstellungsprozess der Brandschutzglasplatten ablaufe, da es sich nicht um einen Verfahrensanspruch handele.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent sei auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Abgrenzungsvereinbarung bereits unzul\u00e4ssig. Dar\u00fcber hinaus griffen die Rechtsbestandseinwendungen der Beklagten nicht durch. Insbesondre betreffe der von der Beklagten eingewandte Stand der Technik \u00fcberwiegend Brandschutzverglasungen, bei welchen die feuerhemmende Wirkung erst dadurch entfaltet werde, dass die Brandschutzschicht in die Fugen quelle, so dass ausgehend von diesen Schriften die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nicht naheliegend sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage vom 24.02.2015 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Klagepatent beschr\u00e4nke sich in seinem Schutzbereich auf Brandschutzglasplatten, welche mittels der sogenannten Sandwich-Technik hergestellt werden. Das von ihr verbaute Brandschutzgel stelle keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Brandschutzschicht dar, weil es \u2013 was unstreitig ist \u2013 im Brandfall nicht aufsch\u00e4umt. Dadurch, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der sogenannten Aquarium-Technik hergestellt werden, bildeten diese weder eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nute aus noch sei der Randbereich zwischen den Glasplatten mit einem Sperrmaterial ausgef\u00fcllt. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nute d\u00fcrfe fr\u00fchestens beim Einbringen der Brandschutzschicht entstehen, aber nicht bereits vorher, so wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei welchen die Nute bereits durch das Anbringen der u-f\u00f6rmigen Abstandhalter ausgebildet werde. Die Nute bilde vor Einbringen des Sperrmaterials einen Bereich, in welchem die Brandschutzschicht einen Kontakt zur Atmosph\u00e4re habe. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sperrmaterial habe die Funktion, die Nute auszuf\u00fcllen und die ohne das Sperrmaterial in Kontakt mit der Atmosph\u00e4re stehende Brandschutzschicht vor dieser zu sch\u00fctzen. Dies werde durch die in den Kantenbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebrachten Materialien (wie z.B. Ploysulfid) nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei mangels Neuheit und erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Klausel in der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung habe auf Grund ihrer Kartellrechtswidrigkeit keinen Einfluss auf den Aussetzungsma\u00dfstab bzw. das Rechtsbestandsverfahren. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung sei in der als Anlage Ni1a im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten bauaufsichtsrechtlichen Zulassung neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die Zulassung offenbare neben den weiteren Merkmalen des Klagepatentanspruchs insbesondere auch eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nute, die beim Zuschnitt der in der Zulassung offenbarten Brandschutzglasplatten zwangsl\u00e4ufig dadurch entstehe, dass die Platten beim Zuschnitt mit Wasser gek\u00fchlt w\u00fcrden und sich dadurch die Brandschutzschicht zumindest den Bruchteil eines Millimeters herauswasche. Dar\u00fcber hinaus fehle es dem Klagepatent im Hinblick auf eine Kombination der Offenbarungen DE 298 19 XXX (Anlage Ni2) mit DE 195 43 XXX (Anlage Ni3), Ni2 mit DE 26 37 XXX (Ni4), Ni3 mit Ni1a und Ni3 mit DE 43 12 467 (Ni5) an erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Das Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt, da ein Widerruf des Klagepatents in diesem Verfahren nicht hinreichend wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein feuerhemmendes Fl\u00e4chenelement.<\/p>\n<p>Feuerhemmende Fl\u00e4chenelemente dienen dazu, \u00d6ffnungen in Bauwerken zu verschlie\u00dfen oder dienen als Trenn- oder Begrenzungselemente f\u00fcr R\u00e4ume. Sie umfassen auch lichtdurchl\u00e4ssige Brandschutz-Glasplatten. Lichtdurchl\u00e4ssige Brandschutz-Glasplatten bzw. Brandschutzgl\u00e4ser entsprechen in bekannter Weise den Anforderungen z.B. gem\u00e4\u00df der deutschen Norm DIN 4102. Ein bekanntes Brandschutzglas besteht beispielsweise aus mehreren parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Silikat-Glasscheiben, zwischen denen eine Brandschutzschicht eingelagert ist. Diese Brandschutzschicht sch\u00e4umt im Brandfalle bei Erreichen einer bestimmten Temperatur auf und bildet im Verbund mit den Glasscheiben ein thermisch isolierendes Bauelement.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Festigkeit und auch aus produktionstechnischen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen Brandschutzgl\u00e4ser nicht in beliebig gro\u00dfen Abmessungen hergestellt werden. Zur Herstellung von gro\u00dffl\u00e4chigen und lichtdurchl\u00e4ssigen Fl\u00e4chenelementen ist es bekannt, zwei oder mehrere Brandschutz-Glasplatten in einer gemeinsamen Fl\u00e4che zu einem Fl\u00e4chenelement zusammenzuf\u00fcgen. Die einzelnen Brandschutz-Glasplatten werden dabei mit Hilfe von Verbindungselementen, z.B. Rahmenteilen, gegeneinander positioniert und gehalten. Derartige Rahmenkonstruktionen sind beispielsweise aus der DE-U-80 24 XXX und DE-U-71 48 XXX bekannt. Bei gro\u00dffl\u00e4chig verglasten Bauten, z.B. f\u00fcr H\u00e4userfassaden, ist es bekannt, Glasplatten an den Kanten ohne Rahmenteile aneinandersto\u00dfen zu lassen. Die Abdichtung der Fuge zwischen zwei benachbarten Glasplatten erfolgt beispielsweise durch Abdecken und teilweises Auff\u00fcllen der Fuge mit einer Silikonmasse. Beim Einsatz von Brandschutz-Glasplatten findet diese Technologie bis heute nur vereinzelt Anwendung, da das Vorurteil besteht, dass die Fuge und das Dichtungsmaterial mit einem Rahmen-Element abgedeckt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an der Herangehensweise, nach der mehrere Brandschutz-Glasplatten mittels eines Rahmens aneinander gef\u00fcgt werden, dass dies unter Umst\u00e4nden zu \u00e4sthetisch unerw\u00fcnschten, breiten Rahmenprofilen f\u00fchre. Im Weiteren bestehe auch das bekannte Problem der W\u00e4rmebr\u00fccken, wenn diese Rahmenprofile beispielsweise aus Metall hergestellt werden.<\/p>\n<p>Aus DE-U 91 06 XXX ist eine L\u00f6sung bekannt, welche die Ausgestaltung von schmalen Rahmenprofilen in Bereich der aneinander sto\u00dfenden Seitenkanten ohne W\u00e4rmebr\u00fccken erm\u00f6glicht und es wird auch darauf hingewiesen, dass die Rahmenprofile weggelassen werden k\u00f6nnen. Gem\u00e4\u00df dieser L\u00f6sung soll der Durchtritt von Rauch und Flammen durch die Trennfuge zwischen den Seitenkanten von benachbarten Brandschutz-Glasplatten verhindert werden, indem bei deren Erw\u00e4rmung die Brandschutzschicht aufsch\u00e4umt, in die Fuge zwischen den Seitenkanten benachbarter Glasplatten austritt und diese Fuge ausf\u00fcllt. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Fuge im Brandfalle erst durch den Austritt des aufquellenden Materials der Brandschutzschicht in den Fugenbereich dicht gegen Feuer und Rauch verschlossen wird. Bis zum Erreichen einer minimalen Temperatur, welche das Aufquellen der Brandschutzmasse bewirkt, ist die Fuge offen und es kann beispielsweise Rauch durchtreten. Ein weiterer Nachteil bestehe darin, dass die bekannten Brandschutzschichten aus Materialien bestehen, z.B. hydratisierten Alkalimetallsilikatmassen, welche bei Kontakt mit der Atmosph\u00e4re ihre Struktur ver\u00e4ndern und mit der Zeit ihre Funktionsf\u00e4higkeit verlieren. Damit besteht bei dieser Anordnung die Gefahr, dass die Brandschutzschicht austrocknet oder sich verf\u00e4rbt. Um dies zu verhindern, ist die beidseitige Anordnung von Rahmenprofilen mit entsprechenden Abdichtungen notwendig.<\/p>\n<p>Auch an der L\u00f6sung aus GB 2 266 XXX A1 kritisiert das Klagepatent, dass die Glasplatten dort zwar ohne Rahmenprofil an den Seitenkanten aneinandersto\u00dfen und durch eine Dichtungsanordnung miteinander verbunden sind, aber auch hierbei die Brandschutzschicht an den Seitenkanten freiliegen w\u00fcrde und sowohl mit der Atmosph\u00e4re als auch mit dem Dichtungsmaterial in Kontakt und Reaktion stehe. Dadurch ver\u00e4nderten sich die Struktur der Brandschutzschicht und deren Funktionsf\u00e4higkeit. Die Brandschutzschicht k\u00f6nne z.B. austrocknen oder es treten Verf\u00e4rbungen auf. Im Weiteren k\u00f6nne bei dieser Anordnung bei Erw\u00e4rmung der Glasplatten im Brandfalle die Brandschutzschicht im Kantenbereich aufsch\u00e4umen und die Dichtung oder die Glasplatten selbst besch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, feuerhemmende Fl\u00e4chenelemente mit mindestens zwei lichtdurchl\u00e4ssigen Brandschutz-Glasplatten vorzuschlagen, bei welcher (1) aneinandersto\u00dfende Seitenkanten von benachbarten Brandschutz-Glasplatten ohne Rahmenteile ausgebildet sind, (2) die zwischen den Glasscheiben der Brandschutz-Glasplatten angeordneten Brandschutzschichten gegen\u00fcber der Umgebungsatmosph\u00e4re vollst\u00e4ndig abgedichtet und gesch\u00fctzt sind und (3) die Dichtung im Bereich der aneinandersto\u00dfenden Seitenkanten von benachbarten Brandschutz-Glasplatten sofort nach dem Zusammenbau zum Fl\u00e4chenelement vollumf\u00e4nglich wirksam und auch unterhalb der Aktivierungstemperatur der Brandschutzschicht rauchdicht ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 des Klagepatents ein feuerhemmendes Fl\u00e4chenelement mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nFeuerhemmendes Fl\u00e4chenelement (1) mit mindestens zwei lichtdurchl\u00e4ssigen Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4).<br \/>\nB.<br \/>\nDie Brandschutz-Glasplatten sto\u00dfen an Seitenkanten (9, 10, 14, 15) aneinander.<br \/>\nC.<br \/>\nDie \u00fcbrigen Seitenkanten (11, 12, 13) sind an einem Bauteil (6) gehalten.<br \/>\nD.<br \/>\nDie Brandschutz-Glasplatten (2, 3,4) bestehen aus mindestens zwei parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Glasscheiben (16) und einer im Zwischenraum (17) zwischen diesen Glasscheiben (16) angeordneten Brandschutzschicht (18).<br \/>\nE.<br \/>\nZwischen den aneinander ansto\u00dfenden Seitenkanten (9, 10, 14, 15) der Glasplatten, (2, 3, 4) ist eine Dichtungsanordnung (7, 8) eingebaut.<br \/>\nF.<br \/>\nDie aneinander ansto\u00dfenden Seitenkanten (9, 10, 14, 15) der Glasplatten (2, 3, 4) sind mit einem Abstand von mindestens 1 mm zueinander angeordnet.<br \/>\nG.<br \/>\nDie Dichtungsanordnung (7, 8) ist in diesem Zwischenraum (26) zwischen den Seitenkanten (9, 10, 14, 15) und \u00fcber dessen ganze L\u00e4nge angeordnet und besteht aus einem Dichtungselement (23, 24, 25).<br \/>\nDadurch gekennzeichnet:<br \/>\nH.<br \/>\nDie Brandschutzschicht (18) zwischen den Glasscheiben (16) erstreckt sich nicht bis zur Kante (9-15) der jeweiligen Glasplatte (2, 3, 4).<br \/>\nI.<br \/>\nEntlang des Kantenbereichs ist eine Nute (19) ausgebildet.<br \/>\nJ.<br \/>\nDie Nute (19) ist im Randbereich zwischen den Glasscheiben (16) mit einem Sperrmaterial (20) ausgef\u00fcllt.<\/p>\n<p>Klagepatentanspruch 2 f\u00fcgt den Merkmalen des Anspruchs 1 die folgenden, weiteren Merkmale hinzu:<br \/>\nK.<br \/>\nIn die Dichtungsanordnung (7, 8) und zwischen die Seitenkanten (9.10, 14, 15) der Brandschutzglasplatten (2, 3, 4) ist ein Zusatzelement (22) aus einem feuerhemmenden Material eingelegt.<br \/>\nL.<br \/>\nDieses Zusatzelement (22) ist an den beiden gegen die Breitseiten der Brandschutzglasplatten (2, 3, 4) gerichteten Seiten je von einem elastischen Dichtungselement (23, 24) abgedeckt.<br \/>\nM.<br \/>\nDie aneinander sto\u00dfenden Seitenkanten der Glasplatten sind nicht von Rahmenteilen bedeckt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDavon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale A bis C und E bis H sowie die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs 2 der vorstehend eingeblendeten Merkmalsgliederung nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Brandschutzschicht im Sinne von Merkmal D des Klagepatentanspruchs 1 auf.<\/p>\n<p>Was der Fachmann unter dem Begriff \u201eBrandschutzschicht\u201c versteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist vorrangig der Anspruchswortlaut heranzuziehen, erst danach ist auf die Beschreibung abzustellen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rn 8 ff.).<\/p>\n<p>Aus dem Patentanspruch selbst erkennt der Fachmann, dass die Brandschutzschicht zwischen zwei Glasscheiben angeordnet ist. Welches Material diese Schicht aufweist, entnimmt der Fachmann dem Anspruch hingegen nicht, sondern lediglich, dass sich das Material von einer Glasscheibe, die \u00fcblicherweise zum Fensterbau genutzt wird, unterscheidet und dass ihm eine besondere feuerhemmende Wirkung zukommt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich f\u00fcr den Fachmann aus der Patentbeschreibung nicht entnehmen, dass das Merkmal der Brandschutzschicht entgegen dem Anspruchswortlaut auf Materialien wie Wasserglas beschr\u00e4nkt ist und dass eine Schicht aus dem von der Beklagten verwendeten Brandschutzgel den Anspruch nicht verwirklicht. In der Beschreibung hei\u00dft es unter anderem in Abschnitt [0002] (Anlage K 2):<\/p>\n<p>\u201eEin bekanntes Brandschutzglas besteht beispielsweise aus mehreren parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Silikatglasscheiben, zwischen denen eine Brandschutzschicht eingelagert ist. Diese Brandschutzschicht sch\u00e4umt im Brandfall bei Erreichen einer bestimmten Temperatur auf und bildet im Verbund mit den Glasscheiben ein thermisch isolierendes Bauelement\u201c.<\/p>\n<p>Aus der Formulierung \u201ebeispielsweise\u201c folgert der Fachmann, dass das Klagepatent gerade nicht auf solche Brandschutzgl\u00e4ser eingeschr\u00e4nkt ist, deren Schichten im Brandfall aufsch\u00e4umen. Vielmehr ist es lediglich notwendig, dass die Brandschutzschicht aus einem anderen Material besteht als aus Silikatglas und im Brandfall gemeinsam mit den Glasscheiben thermisch isolierend wirkt.<\/p>\n<p>Aus dem zitierten Stand der Technik leitet der Fachmann ebenfalls keine Einschr\u00e4nkung des Merkmals \u201eBrandschutzschicht\u201c ab. In Bezug auf zitierten Stand der Technik sind zwei F\u00e4lle denkbar. Es mag sein, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. In diesem Fall wird im Zweifel angenommen werden k\u00f6nnen, dass sich das Patent in Bezug auf dieses Merkmal den Stand der Technik zu Eigen macht. Andererseits mag es ebenso gut sein, dass das Patent einen bestimmten Stand der Technik lediglich formal zum Ausgangspunkt seiner Darstellung macht, ohne dass hierdurch der Schluss gerechtfertigt w\u00e4re, dass sich das Patent auf eine bestimmte, dem Stand der Technik zu entnehmende Ausgestaltung festlegen m\u00f6chte. Von einer solchen Situation wird im Allgemeinen dann ausgegangen, wenn die vorbekannte Konstruktion im Hinblick auf den Erfindungsgedanken beliebig und keineswegs zwingend ist und wenn f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung ersichtlich auch andere Konstruktionen in Frage kommen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rn 45). So liegt der Fall hier. Zwar ist es richtig, dass der zitierte Stand der Technik Erfindungen betrifft, bei denen die Brandschutzschicht aus Wasserglas besteht. Allerdings geht es dem Klagepatent in der Darstellung des Stands der Technik nicht prim\u00e4r um die Brandschutzschicht. Zwar wird als Problem im Stand der Technik auch die Abdichtung einer Brandschutzschicht gegen die Atmosph\u00e4re genannt. Allerdings legt das Klagepatent den Schwerpunkt der Darstellung auf die Rahmenkonstruktionen bzw. Dichtungsarten. In Bezug auf die Brandschutzschicht wird der Stand der Technik lediglich formal als Ausgangspunkt genommen, ohne dass es sich auf eine bestimmte Art der Brandschutzschicht festlegen will.<\/p>\n<p>Angesichts der fehlenden Beschr\u00e4nkung der Brandschutzschicht auf bestimmte Materialien f\u00e4llt das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Brandschutzgel unter diesen Begriff. Wie von der Beklagten selbst dargestellt, \u00e4ndert das Brandschutzgel im Brandfall seine Struktur von gelartig in gasf\u00f6rmig und absorbiert so Hitze. Es bildet mithin gemeinsam mit den Glasplatten eine thermische Isolierung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ebenfalls eine Nut im Sinne von Merkmal I auf. Merkmal I ist in Zusammenhang mit Merkmal H zu lesen, wonach sich die Brandschutzschicht nicht bis zum Ende der jeweiligen Kanten der Glasplatten erstreckt.<\/p>\n<p>Dieser Zusammenhang lehrt den Fachmann, dass es sich bei der Nut um den Freiraum handelt, der dadurch entsteht, dass die Brandschutzschicht nicht bis zum Ende der Kanten reicht. Hieraus schlie\u00dft der Fachmann, dass die Nut einen von der Brandschutzschicht freien Bereich an den Kanten der Glasplatten innerhalb des durch diese gebildeten Raums darstellt. Es handelt sich in erster Linie um eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe. Auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Nut hergestellt worden ist und ob hierzu weitere Hilfsmittel genutzt werden, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann entgegen der Auffassung der Beklagten weder aus dem Anspruch noch aus der Klagepatentbeschreibung. Zwar hei\u00dft es in der Klagepatentschrift (Anlage K 2) in Abschnitt [0009], Tz. 37 ff.:<\/p>\n<p>\u201eDiese Nute wird bereits beim Einbringen der Brandschutzschicht zwischen den parallelen Glasscheiben ausgebildet oder nach der Fertigstellung der Brandschutzplatte in die Brandschutzschicht eingearbeitet. Dies kann beispielsweise durch mechanische Bearbeitung oder mit Hilfe eines L\u00f6sungsmittels erfolgen.\u201c<\/p>\n<p>Aus dieser Beschreibung ergibt sich jedoch keine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass zur Herstellung der Nut nicht noch weitere Hilfsmittel verwendet werden k\u00f6nnen. Auch unter Verwendung der U-Profile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die Nut bereits \u201ebei Einbringen der Brandschutzschicht\u201c, n\u00e4mlich bei Bef\u00fcllung mit dem Brandschutzgel, ausgebildet.<\/p>\n<p>Mithin handelt es sich bei dem in der Figur der Anlage 20 (Anlage K 5) mit dem Material mit der Ordnungsziffer 4 verf\u00fcllten Raum um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nut. Denn in diesem Bereich ist der Zwischenraum zwischen den Glasplatten frei vom Brandschutzgel. Wie der Herstellungsprozess dieses Freiraums abgelaufen ist, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung \u2013 wie oben dargestellt \u2013 unerheblich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls Merkmal J des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht, wonach die Nut im Randbereich zwischen den Glasscheiben mit einem Sperrmaterial ausgef\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut lehrt den Fachmann lediglich, dass die Nute mit einem Material ausgef\u00fcllt sein muss. In der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 2) hei\u00dft es in Abschnitt [0009], Tz. 5 ff.:<\/p>\n<p>\u201eDiese Nute in der Brandschutzschicht zwischen dem Kantenbereich der Glasscheiben wird mit einem Sperrmaterial ausgef\u00fcllt, welches die Brandschutzschicht vor Kontakt mit der Atmosph\u00e4re sch\u00fctzt und die Kantenbereiche von jeweils zwei parallel angeordneten Glasscheiben luft- und dampfdicht miteinander verbindet.\u201c<\/p>\n<p>Aus dem Anspruchswortlaut in Zusammenschau mit der vorgenannten Beschreibungsstelle, die den Fachmann die Funktion der luft- und atmosph\u00e4rendichten Verbindung der Kanten der Glasscheiben lehrt, schlie\u00dft der Fachmann, dass das Sperrmaterial sich bis zum Kantenbereich der Glasscheiben zu erstrecken hat. Ferner muss durch das Material der Schutz der Brandschutzschicht vor der Atmosph\u00e4re gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>Welchen Aufbau das Sperrmaterial hat und wie es mit weiteren Konstruktionselementen, wie z.B. einem U-Profil, zusammenwirkt, geben weder der Patentanspruch noch die allgemeine Beschreibung vor. Insbesondere ergibt es sich f\u00fcr den Fachmann hieraus nicht, dass die Brandschutzschicht und das Sperrmaterial in direkten Kontakt zueinander treten m\u00fcssen. In r\u00e4umlicher Hinsicht wird lediglich gefordert, dass sich das Sperrmaterial bis zur Kante der Glasplatten erstreckt.<\/p>\n<p>Bei dem mit der Ordnungsziffer 4 gekennzeichneten Material in der Figur gem\u00e4\u00df Anlage 20 der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung (Anlage K 5) handelt es sich um ein Sperrmaterial im Sinne von Merkmal J des Klagepatentanspruchs 1. Das Material erstreckt sich ausweislich der Figur bis zur Kante der Glasplatten und f\u00fcllt die Nut zwischen ihnen luft- und atmosph\u00e4rendicht aus. Es schadet der Verwirklichung des Merkmals nicht, dass zus\u00e4tzlich zu dem mit Ziffer 4 gekennzeichneten Material das U-Profil (Ordnungsziffer 3) innerhalb der Nut angebracht ist. Das F\u00fcllmaterial (Ziffer 4) gew\u00e4hrleistet zumindest auch den Schutz der Brandschutzschicht vor der Atmosph\u00e4re, so dass das Merkmal verwirklicht ist.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Handlungsalternative des \u201eAnbietens\u201c besteht Wiederholungsgefahr im Sinne von \u00a7 139 Abs. 1 S. 1 PatG. Durch die Angebotshandlung der Beklagten in Form der Ver\u00f6ffentlichung der als Anlage K6 vorgelegten Brosch\u00fcre besteht die tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass die patentverletzende Handlung wiederholt wird.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Handlungsalternativen \u201eAnbietenlassen\u201c, \u201eInverkehrbringen\u201c, \u201eInverkehrbringenlassen\u201c, \u201eEinf\u00fchren\u201c und \u201eBesitzen\u201c kann dahinstehen, ob das Bestreiten der Beklagten nach \u00a7 296 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen war und deshalb ebenfalls von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Denn jedenfalls begr\u00fcndet das erfolgte Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die genannten Handlungsalternativen im Sinne von \u00a7 139 Abs. 1 S. 2 PatG (so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.01.2009, Az. 6 U 54\/06). Entsprechendes gilt vorliegend auch ausnahmsweise f\u00fcr die Handlungsalternative des \u201eHerstellens\u201c, nachdem die Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen hat (Klageschrift S. 5), dass es sich bei der Beklagten um einen Herstellungsbetrieb handelt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rn 1101).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten ((Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverlet-zung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Diese Schadenersatzpflicht dem Grunde nach erstreckt sich auf s\u00e4mtliche vom Unterlassungstenor umfassten Handlungsalternativen. Eine festgestellte Benutzungsform wie z.B. ein festgestelltes Angebot rechtfertigt die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen wie dem Inverkehrbringen, Besitzen oder Einf\u00fchren, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Nachweis erbracht worden ist, soweit die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1195; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.01.2009, Az. 6 U 54\/06). Angesichts der Ver\u00f6ffentlichung der Brosch\u00fcre durch die Beklagte im Internet erscheinen das Inverkehrbringen, die Einfuhr und der Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte jedenfalls m\u00f6glich. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Herstellen, da es sich bei der Beklagten um einen Herstellungsbetrieb handelt und eine Dritt- oder Auslandsherstellung von der Beklagten nicht vorgetragen wurde. Im \u00dcbrigen w\u00e4re ihr erst in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgtes pauschales Bestreiten der Herstellungsalternative auch gem\u00e4\u00df \u00a7 296 Abs. 1 ZPO versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklag-ten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, Var. 1 PatG.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nEs besteht ebenfalls ein Vernichtungsanspruch, (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht in Bezug auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien im Jahr 2003 abgeschlossenen Abgrenzungsvereinbarung (Anlage K 7) schon nach allgemeinen Aussetzungsgrunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender Neuheit in Bezug auf die als Anlage Ni1a vorgelegte bauaufsichtsrechtliche Zulassung kann durch die Kammer nicht festgestellt werden. Es ist zweifelhaft, ob Merkmal H des Klagepatentanspruchs 1, wonach sich die Brandschutzschicht nicht bis zum Ende der Glasscheibenkanten erstreckt, unmittelbar und eindeutig durch den Hinweis auf den Schnitt der Brandschutzglasplatten unter einer Wasserk\u00fchlung offenbart ist. Es fehlen der technisch nicht fachkundigen Kammer hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dem Fachmann ausgehend von diesem Hinweis eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nut offenbart wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass ausgehend von der Entgegenhaltung DE 298 19 XXX (Ni2) eine Kombination mit der Entgegenhaltung DE 19543XXX (Ni3) nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach \u00a7 4 PatG als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>Ni2 war bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden und offenbart ein feuerhemmendes Fl\u00e4chenelement, bei welchen im Brandfall das zwischen den Brandschutzglasplatten angeordnete Silikon verbrennt und infolge der Aktivierung der Brandschutzschicht diese in die Fugen zwischen den Glasplatten eintritt und den Spalt zwischen ihnen innerhalb k\u00fcrzester Zeit unter gleichzeitiger Verdr\u00e4ngung des ggf. noch vorhandenen Silikons verschlie\u00dft (Anlage Ni2, Seite 6, letzter Absatz). In der Entgegenhaltung Ni3 ist unter anderem in der nachfolgend eingef\u00fcgten Figur eine mittels der Aquarium-Technik hergestellte Brandschutzglasplatte offenbart:<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann ausgehend von der Ni2 die dort verwandten Brandschutzglasplatten durch die in der Ni3 offenbarten Platten austauschen w\u00fcrde, um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe zu l\u00f6sen, ein feuerhemmendes Fl\u00e4chenelement zu erstellen, bei welchem die Dichtung im Bereich der aneinandersto\u00dfenden Seitenkanten von benachbarten Brandschutz-Glasplatten sofort nach dem Zusammenbau zum Fl\u00e4chenelement vollumf\u00e4nglich wirksam und auch unterhalb der Aktivierungstemperatur der Brandschutzschicht rauchdicht ist. Der Fachmann d\u00fcrfte sogar eher gehindert sein, einen Austausch der Glasplatten vorzunehmen. Denn Ni2 offenbart ihm eindeutig, dass die Brandschutzschicht im Brandfall in die Fuge zwischen den einzelnen Platten eintreten muss, um eine feuerhemmende Wirkung zu entfalten. Dies w\u00e4re aber bei Verwendung der in Ni3 offenbarten Platten gar nicht m\u00f6glich, so dass sich der Fachmann dieser Schrift nicht zuwenden w\u00fcrde bzw. es f\u00fcr den Fachmann \u00fcberraschend w\u00e4re, wenn bei einer Kombination der beiden Techniken tats\u00e4chlich eine \u00e4hnlich gute Schutzwirkung entfaltet w\u00fcrde. Mithin lassen sich f\u00fcr die Bejahung der erfinderischen T\u00e4tigkeit gute Argumente finden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus demselben Grund kann die Kammer nicht feststellen, dass ausgehend von der Entgegenhaltung DE 298 19 XXX (Ni2) eine Kombination mit der Entgegenhaltung Ni4 und ausgehend von der Entgegenhaltung Ni3 eine Kombination mit der Ni1a nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen w\u00fcrde. In s\u00e4mtlichen F\u00e4llen h\u00e4tte der Fachmann das Problem zu \u00fcberwinden, dass die Ausgangsschriften sich mit Brandschutzverglasungen befassen, die erst durch ein Aufquellen der Brandschutzschicht eine Abdichtung der Fuge herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann nicht festgestellt werden, dass, ausgehend von der Ni3, eine Kombination dieser Schrift mit der Ni5 nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wie oben dargestellt, offenbart Ni3 eine Brandschutzglasplatte mit einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nut sowie dem Sperrmaterial in der Nut ohne weitere Angaben zu einer Rahmenkonstruktion. Ni5 wiederum offenbart s\u00e4mtliche weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, wie die folgenden Figuren dieser Entgegenhaltung zeigen:<br \/>\nAusgehend von der Ni3 werden mithin s\u00e4mtliche Merkmale in einer Kombination mit der Ni5 offenbart.<\/p>\n<p>Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass die Ni3 dem Fachmann eine hinreichende Veranlassung daf\u00fcr bietet, auf die in der Ni5 offenbarte Verbindungstechnik zuzugreifen. Zum einen ist bereits fraglich, ob der Fachmann die Ni3 als Ausgangspunkt f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe nehmen w\u00fcrde. Diese Entgegenhaltung hat die Verbindung mehrerer Glasplatten nicht zum Gegenstand, so dass der Fachmann aus der Schrift selbst keinen Hinweis auf eine Rahmengestaltung erh\u00e4lt. Geht es dem Fachmann um gro\u00dffl\u00e4chige Einheiten von Brandschutzverglasungen mit m\u00f6glichst wenig sichtbaren Rahmenkomponenten, bietet die Druckschrift Ni5 die gr\u00f6\u00dferen Gemeinsamkeiten und w\u00fcrde von ihm als Ausgangspunkt gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man die Ni3 als Ausgangspunkt n\u00e4hme, lie\u00dfen sich noch vern\u00fcnftige Argumente f\u00fcr eine erfinderische T\u00e4tigkeit finden. Sollte der Fachmann, ausgehend von der Ni3, die Entgegenhaltung Ni5 auffinden, die schon ein teilrahmenloses Fl\u00e4chenelement offenbart, so f\u00e4nde er in beiden Entgegenhaltungen keine Anhaltspunkte, die ihn veranlassen w\u00fcrden, die in der Ni5 offenbarte Rahmen- und Dichtungskonstruktion auf die Ni3 zu \u00fcbertragen. Er f\u00e4nde n\u00e4mlich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich aus einer Kombination eine gr\u00f6\u00dfere feuerhemmende Wirkung erg\u00e4be. Naheliegend w\u00e4re es vielmehr, bei der in der Ni5 offenbarten Konstruktion zu verbleiben. Denn aus den in dieser Schrift genannten Beispielen folgt, dass bei dieser Konstruktion bereits gute feuerhemmende Eigenschaften gegeben sind. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt die Ni3 \u00fcber ein zus\u00e4tzliches Bauteil, n\u00e4mlich den u-f\u00f6rmigen Abstandhalter. Dieser Abstandhalter verursacht zum einen zus\u00e4tzliche Kosten und bietet dar\u00fcber hinaus die Gefahr einer W\u00e4rmebr\u00fccke. Der Fachmann h\u00e4tte keine Veranlassung, bei Auffinden der Ni5 die dort offenbarte Konstruktion in eine teurere und unter Umst\u00e4nden weniger feuerhemmende Variante abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2464 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. Oktober\u00a02015, Az.\u00a04a O 89\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3,2],"tags":[],"class_list":["post-6177","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-3","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6177","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6177"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6177\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7098,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6177\/revisions\/7098"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6177"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6177"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6177"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}