{"id":6167,"date":"2015-11-17T17:00:24","date_gmt":"2015-11-17T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6167"},"modified":"2016-08-18T09:11:36","modified_gmt":"2016-08-18T09:11:36","slug":"vergleichsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6167","title":{"rendered":"4a O 66\/15 &#8211; Vergleichsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2463<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17.November\u00a0 2015, Az.\u00a04a O 66\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.06.2015 (Az. 4a O 66\/15) wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>III. Die weitere Vollstreckung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von EUR 100.000,00 leisten.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nehmen die Verf\u00fcgungsbeklagte aus einem Vergleichsvertrag, hilfsweise wegen mittelbarerer Patentverletzung und Versto\u00dfes gegen ein Urteil der Kammer, im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1), Frau A B, und der zwischenzeitlich verstorbene Herr C B sind im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als Inhaber des Deutschen Patents DE 100 42 XXX C1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) eingetragen (vgl. den in Anlage AST1 vorliegenden Registerauszug). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 30.08.2000 angemeldet; das Verf\u00fcgungspatent wurde erteilt und die Erteilung am 28.02.2002 vom DPMA ver\u00f6ffentlicht. Eine Kopie des Verf\u00fcgungspatents ist als Anlage AST2 zur Akte gereicht worden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eVerfahren zum Bearbeiten einer Platte aus Holz oder einem Holzwerkstoff sowie ein fluides Mittel zum Auftragen auf die Platte\u201c. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Bearbeiten einer Platte (1) aus Holz oder einem Holzwerkstoff, bei dem an zumindest eine Kante ein Kantenband, insbesondere aus Kunststoff, angeleimt wird und ein ein- oder beidseitig \u00fcber die Platte (1) ragender \u00dcberstand des Kantenbandes mittels eines Kantenbandfr\u00e4sers (8) abgefr\u00e4st wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass vor dem Abfr\u00e4sen auf das Kantenband und\/oder die Platte (1) ein eine elektrostatische Aufladung der benetzten Bereiche und\/oder der Fr\u00e4ssp\u00e4ne verhinderndes fluides Mittel aufgetragen wird.\u201c<\/p>\n<p>Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents bildet eine Vorrichtung zum Bearbeiten einer Platte in einer schematischen Seitenansicht ab:<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Eine Nichtigkeitsklage ist derzeit nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1), Frau A B, ist zusammen mit den Herren D B und E B Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der B GmbH &amp; Co KG (nachfolgend kurz: B). Diese und die Verf\u00fcgungsbeklagten sind Wettbewerber im Bereich von chemischen Produkten f\u00fcr die holzverarbeitende Industrie, wobei diese Produkte u.a. in Maschinen f\u00fcr die M\u00f6belindustrie verwendet werden. Ein Hersteller solcher Maschinen ist das Unternehmen F GmbH.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1), Herrn C B und der Verf\u00fcgungsbeklagten. Die Kammer erkannte mit Urteil vom 28.05.2009 (Az. 4a O 142\/08; vorgelegt in Anlage AST3) auf mittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents durch die Verf\u00fcgungsbeklagte. Diese legte gegen das Urteil Berufung ein. Ferner erhob sie eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent. Zur Beendigung dieser Auseinandersetzung insgesamt schloss die Verf\u00fcgungsbeklagte mit \u201eA B sowie den Erben von C B (\u2026) vertreten durch D B (nachfolgend \u201eB\u201c)\u201c am 25.11.2014 eine Vergleichsvereinbarung. Hierin hei\u00dft es unter Ziff. 2:<\/p>\n<p>\u201eDie Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass G in Deutschland bis zum Ablauf des Patents kein fluides Mittel zur Verwendung von Kantenanleimmaschinen als \u201eantistatisch wirkend\u201c oder unter der Bezeichnung \u201eK\u00fchlmittel\u201c anbieten und vertreiben darf. G darf aber in Deutschland weiterhin das Reinigungsfluid Lc 2\/21 in der gegenw\u00e4rtig praktizierten, durch Anlage 1 verdeutlichen Form nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Spezifizierungen anbieten und vertreiben.\u201c (Hervorhebung im Original).<\/p>\n<p>Die Vergleichsvereinbarung sah weiterhin vor, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 28.05.2009 und die gegen das Verf\u00fcgungspatent erhobene Nichtigkeitsklage zur\u00fccknehmen sollte, was in der Folgezeit auch geschah. F\u00fcr den weiteren Inhalt der Vergleichsvereinbarung wird auf die Anlage AST4 verwiesen.<\/p>\n<p>Vom 11. \u2013 15.05.2015 fand in H die Messe \u201eI\u201c statt, auf der die Verf\u00fcgungsbeklagte und B als Aussteller vertreten waren. Auf dem Stand der F GmbH war eine Kantenanleimmaschine (\u201eJ\u201c) aufgebaut, bei der von au\u00dfen erkennbar Flaschen mit dem Lc 2\/21 Reinigungsfluid der Verf\u00fcgungsbeklagten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) nach der Andruckrolle und vor der Kapps\u00e4ge in einer Spr\u00fcheinrichtung eingebaut waren. Auf die Bilder in Anlage AST7 wird Bezug genommen. Ein Aufsteller am Stand der F GmbH verwies auf den Messestand und die Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Bild dieses Aufstellers verkleinert eingeblendet (aus Anlage AST6):<br \/>\nDer Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Maschine der F GmbH sowie das Zeigen des vorstehend eingeblendeten Aufstellers erfolgten auf Anregung der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen\u00fcber der F GmbH, wobei die Verf\u00fcgungsbeklagte den Aufsteller mit Einverst\u00e4ndigung der F GmbH selbst platzierte. Die Verf\u00fcgungsbeklagte lieferte zu diesem Zwecke die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und G-Spr\u00fcheinrichtungen an die F GmbH und stattete eine ihrer auf der Messe I pr\u00e4sentierten Maschinen hiermit aus.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin trat an die F GmbH auf der Messe wegen der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform heran. Die Verf\u00fcgungsbeklagte nahm die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Anschluss an die Messe beim Landgericht Z in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung eines Abnehmers in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gab hieraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung (vgl. Anlage AST12) ab.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4ger behaupten, Herr E B (einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von B) habe den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Messe auf den behaupteten Versto\u00df gegen die Vergleichsvereinbarung angesprochen. Daraufhin habe sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten einverstanden erkl\u00e4rt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der entsprechenden Maschine zu entfernen und dem Maschinenbediener am Stand der F GmbH eine entsprechende Anweisung gegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei aber kurz darauf wieder in die Maschine eingesetzt worden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sind der Ansicht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die Vergleichsvereinbarung versto\u00dfen habe. Diese verbiete es der Verf\u00fcgungsbeklagten, die patentgem\u00e4\u00dfe Eignung des Reinigungsfluids zum Einsatz auf einer Kantenanleimmaschine in werbender Weise darzustellen. Die Vergleichsvereinbarung sei nicht auf ein Verbot nur von graphischen Darstellungen beschr\u00e4nkt. Vielmehr sollten mittelbare Patentverletzungen allgemein unterbleiben. Eine Werbung unter Darstellung des konkreten Einsatzortes auf einer Kantenanleimmaschine, n\u00e4mlich vor den Kantenabfr\u00e4sern, sei der Verf\u00fcgungsbeklagten daher untersagt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe die Ausstellung der F GmbH f\u00fcr eigene werbliche Zwecke genutzt, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Veranschaulichung des Einsatzortes auf einer Kantenanleimmaschine anzubieten. Dies stelle eine dreidimensionale Veranschaulichung der in der Vergleichsvereinbarung verbotenen Darstellung dar. Durch den Aufsteller (vgl. Anlage AST6) habe die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst herausgestellt, dass sie mit der F GmbH kooperiere, so dass es sich um ein eigenes Anbieten der Verf\u00fcgungsbeklagten handele.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger seien auch zutreffend bezeichnet worden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, D B sei Alleinerbe von C B und als solcher aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Das Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Messe stelle daneben eine mittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents dar und versto\u00dfe gegen das Urteil der Kammer vom 28.05.2009 (Az. 4a O 142\/08).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die einstweilige Verf\u00fcgung auch dringlich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung z\u00fcgig eingereicht.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 11.06.2015, bei Gericht am selben Tage eingegangen, den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Mit Beschluss vom 12.06.2015 (Bl. 24 ff. GA) hat die Kammer gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 beschlossen:<\/p>\n<p>\u201eI. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, das Reinigungsfluid Lc 2\/21 durch Veranschaulichung des Einsatzortes vor den Kantenbandfr\u00e4sern anzubieten und\/oder zu vertreiben, insbesondere wenn dies durch den Einsatz auf einer Kantenanleimmaschine auf einem Messestand geschieht, wie die nachfolgenden Fotos des Messestandes der F GmbH anl\u00e4sslich der Messe I 2015 verdeutlichen:<br \/>\nII. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer I. ein Ordnungsgeld bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcberschreiten darf, angedroht.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 100.000,&#8211; EUR festgesetzt.\u201c<br \/>\nIm Rubrum des vorstehenden Beschlusses werden die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger \u2013 wie in der Antragsschrift \u2013 als \u201eA B sowie die Erben von C B, vertreten durch D B\u201c bezeichnet. Die einstweilige Verf\u00fcgung ist der Verf\u00fcgungsbeklagten am 15.06.2015 zugestellt worden (vgl. Bl. 38 f. GA). Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 16.07.2015 (Bl. 41 ff. GA), bei Gericht am selben Tage eingegangen, Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.06.2015 (Az. 4a O 66\/15) aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 12.06.2015 den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 11.06.2015 zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>2. den Verf\u00fcgungskl\u00e4gern die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vor, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung sei schon unzul\u00e4ssig, da die \u201eErben von C B\u201c als Erbengemeinschaft als solche nicht parteif\u00e4hig seien und daher die Erben namentlich benannt h\u00e4tten werden m\u00fcssen. Bei einer nachtr\u00e4glichen Benennung w\u00fcrde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Dringlichkeit fehlen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass D B Alleinerbe von C B sei. Ferner fehle es an der Aktivlegitimation, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) alleine nicht zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche berechtigt sei. Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet, dass D B berechtigt gewesen sei, f\u00fcr die \u201eErben von C B\u201c eine einstweilige Verf\u00fcgung zu beantragen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe zudem nicht gegen die Vergleichsvereinbarung vom 25.11.2014 versto\u00dfen. Der Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei alleine durch die F GmbH erfolgt, welche den Messestand in eigener Verantwortung organisiert habe. Zudem folge aus der Vergleichsvereinbarung kein generelles Werbungsverbot. Die Vereinbarung sehe entsprechend vor, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin in der gegenw\u00e4rtig praktizierten Form anbieten und vertreiben d\u00fcrfe. Nur konkrete graphische Darstellungen seien ihr untersagt und diese auch nur \u201eauf dem Produkt, in der Prospektwerbung sowie auf deutschsprachigen Webseiten\u201c. Eine Ausstellung wie die der F GmbH sei der Verf\u00fcgungsbeklagten damit aufgrund der Vergleichsvereinbarung gerade gestattet, da sie nicht in einer dort verbotenen Form erfolge. Der Verf\u00fcgungsbeklagten sei gerade nicht jede Darstellung des Einsatzortes untersagt. Im Gegensatz zu den verbotenen graphischen Darstellungen des Einsatzortes sei die Positionierung auf der Messe fl\u00fcchtig und entspr\u00e4che insoweit den in der Vergleichsvereinbarung in Ziff. 3 ausdr\u00fccklich gestatteten m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte d\u00fcrfe auch anregen, dass die nicht vergleichsgebundene F GmbH die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so einsetzt, wie es ihr zusteht.<\/p>\n<p>Es fehle schon an einer Handlung der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst. Vielmehr habe die F GmbH in eigener Verantwortung auf Anregung der Verf\u00fcgungsbeklagten entschieden, eine Kantenanleimmaschinen mit Fl\u00fcssigkeiten der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Messe I zu zeigen und den Aufsteller aufzustellen.<\/p>\n<p>Aufgrund der Vergleichsvereinbarung, die eine implizite Lizenz darstelle, liege auch weder eine mittelbare Patentverletzung noch ein Versto\u00df gegen das Urteil der Kammer vom 28.05.2009 vor.<\/p>\n<p>Die Sache sei ferner nicht dringlich. Das Abwarten von einem Monat sei bei der hier vorliegenden einfachen Fallgestaltung ohne Aufkl\u00e4rungsbedarf zu lange gewesen.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten habe auf der Messe einen Versto\u00df gegen die Vergleichsvereinbarung zutreffend verneint und sich auch nicht mit einer Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einverstanden erkl\u00e4rt. Er habe auch keine solchen Anweisungen erteilt. Vielmehr habe einer der Herren B einem F-Mitarbeiter eine solche Anweisung gegeben, was dieser Mitarbeiter befolgt habe. Daraufhin habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von F GmbH (Herr K) angeordnet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wieder in die Maschine einzubauen.<br \/>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.10.2015 (Bl. 92 f. GA) verwiesen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung ist aufrechtzuerhalten, wobei die weitere Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen war. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ist zul\u00e4ssig; ein Verf\u00fcgungsanspruch und ein Verf\u00fcgungsgrund sind gegeben, wobei die Sache insbesondere auch dringlich ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsantrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBeim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung m\u00fcssen hinsichtlich der formalen Anforderungen dieselben Voraussetzungen erf\u00fcllt werden wie bei einer Klageschrift nach \u00a7 253 ZPO (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, \u00a7 920 Rn. 1). Daher sind die Parteien so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Person besteht (\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 253 Rn. 8). Die Bezeichnung ist auslegungsf\u00e4hig und kann von Amts wegen berichtigt werden (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., Vor. \u00a7 50 Rn. 6 f.). Eine unzureichende Parteibezeichnung macht den Antrag unzul\u00e4ssig (BeckOK ZPO\/Mayer, ZPO, 17. Edition, \u00a7 920 Rn. 1). Allerdings verdeutlicht der Begriff \u201esoll\u201c in \u00a7 920 Abs. 1 ZPO die M\u00f6glichkeit einer nachtr\u00e4glichen Beseitigung von behebbaren M\u00e4ngeln (BeckOK ZPO\/Mayer, a.a.O., \u00a7 920 Rn. 3: Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 920 Rn. 6).<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung ist hinreichend klar, dass A B einerseits und D B anderseits hier jeweils als Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auftreten.<\/p>\n<p>Soweit der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) als \u201edie Erben von C B, vertreten durch D B\u201c als Alleinerbe (S. 2 des Schriftsatzes vom 06.10.2015 (Bl. 88 GA) und S. 5 des Schriftsatzes vom 31.08.2015 (Bl. 71 GA)) bezeichnet wird, ist dies dahingehend auszulegen, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2), n\u00e4mlich D B, hier Rechte geltend macht. Bei einem Alleinerben besteht keine Erbengemeinschaft, so dass \u201edie Erben von C B\u201c unzutreffend ist. Vielmehr handelt es sich \u2013 wie aus dem sonstigen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger klar hervorgeht \u2013 um ein Vorgehen aus eigenem Recht, erg\u00e4nzt um die Behauptung, die geltend gemachte Rechtsstellung als Erbe von C B erlangt zu haben. Aus dem Vortrag geht eindeutig hervor, dass das Vorhandensein weiterer Erben von C B \u2013 die hier als Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auftreten k\u00f6nnten \u2013 nicht behauptet wird.<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten bestrittene Behauptung der (Allein-) Erbenstellung ist eine Frage der Aktivlegitimation, ber\u00fchrt aber die Frage der zutreffenden Parteibezeichnung nicht. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit kann daher dahingestellt bleiben, ob der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) tats\u00e4chlich Erbe von C B ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sind auch postulationsf\u00e4hig, da sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Dieser ist ordnungsgem\u00e4\u00df bevollm\u00e4chtigt (\u00a7 88 ZPO). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger haben in Anlage AST14 Kopien der von ihnen unterschriebenen Vollmachten vorgelegt. Dass diese unrichtig sind, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht behauptet.<br \/>\nII.<br \/>\nAus der Vergleichsvereinbarung (Anlage AST4) haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger einen Anspruch auf Unterlassung, den sie im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen k\u00f6nnen, da auch ein Verf\u00fcgungsgrund besteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sind zur Geltendmachung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aktivlegitimiert (hierzu unter a)). Sie haben auch den geltend gemachten vertraglichen Anspruch auf Unterlassung, da die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die Vergleichsvereinbarung versto\u00dfen hat (hierzu unter b)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Aktivlegitimation ist gegeben. Die Vergleichsvereinbarung (Anlage AST4), aus der hier vorgegangen wird, wurde ihrem Wortlaut nach zwischen der Verf\u00fcgungsbeklagten und \u201eA B sowie den Erben von C B, L-Stra\u00dfe XX-XX, 32XXX M, vertreten durch D B\u201c geschlossen.<\/p>\n<p>A B und D B treten hier auch als Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auf. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) aktivlegitimiert ist, ist nicht hinreichend in Abrede gestellt worden und ergibt sich unmittelbar aus der Vergleichsvereinbarung.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) tats\u00e4chlich Erbe von C B ist. F\u00fcr die Aktivlegitimation entscheidend ist vielmehr, ob der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) Rechte aus der Vergleichsvereinbarung geltend machen kann. Dies ist zu bejahen.<\/p>\n<p>Aus der Vergleichsvereinbarung geht hervor, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) berechtigt ist, die \u201eErben von C B\u201c zu vertreten. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) hat f\u00fcr \u201eB\u201c diese Vereinbarung insbesondere alleine unterzeichnet, d.h. ohne die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1). Wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) \u00fcber die von C B hinterlassene Rechtsposition eine Vergleichsvereinbarung abschlie\u00dfen konnte, so ist er auch dazu berechtigt, aus dieser Vergleichsvereinbarung gerichtlich gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorzugehen. Dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zwischenzeitlich diese Berechtigung verloren hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit kann offen bleiben, wer tats\u00e4chlich Erbe von C B geworden ist und ob der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) Allein- oder Miterbe geworden ist. Entscheidend ist die Berechtigung auf Grundlage der Vergleichsvereinbarung.<\/p>\n<p>Die Berechtigung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu 2), aus der Vergleichsvereinbarung vorzugehen, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht ausreichend in Abrede gestellt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst hat die Vergleichsvereinbarung mit \u201eden Erben von C B (\u2026) vertreten durch D B\u201c geschlossen und damit anerkannt, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) die \u201eErben von C B\u201c vertreten kann. Auf eine n\u00e4here Aufschl\u00fcsselung, wer Erbe von C B geworden ist, hat sie dabei verzichtet. Mit einem Bestreiten der Aktivlegitimation des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu 2) verh\u00e4lt sich die Verf\u00fcgungsbeklagte widerspr\u00fcchlich. Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt die G\u00fcltigkeit der Vergleichsvereinbarung nicht in Abrede, sondern beruft sich vielmehr darauf, dass die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen ihr aufgrund gerade dieser Vereinbarung gestattet seien. Damit erkennt sie implizit die Aktivlegitimation des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu 2) an, da diese Vereinbarung \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auf Seiten von B ausschlie\u00dflich vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) unterzeichnet wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe muss sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zurechnen lassen (hierzu unter aa)). In dieser liegt auch ein Versto\u00df gegen die Vergleichsvereinbarung (hierzu unter bb)).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Pr\u00e4sentation auf der Messe in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt eine eigene Angebotshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten dar. Unstreitig hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen\u00fcber der F GmbH angeregt, eine Maschine mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auszur\u00fcsten und diese auch mit einer G-Spr\u00fcheinrichtung und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestattet. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat ferner mit Erlaubnis der F GmbH einen Aufsteller platziert, der auf den Messestand der Verf\u00fcgungsbeklagten verwies.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass die F GmbH letztlich \u00fcber die Gestaltung ihres Messestands selbst entschieden hat, erfolgte sowohl die Ausstattung der Maschine mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch die Platzierung des Aufstellers mit Wissen und Wollen der Verf\u00fcgungsbeklagten bzw. von dieser selbst. Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, letztlich keine Entscheidungsbefugnis \u00fcber die Ausstellung der F GmbH auf der Messe gehabt zu haben. Dass die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angeregte und auch letztlich so erfolgte Messepr\u00e4sentation von der F GmbH h\u00e4tte abgelehnt werden k\u00f6nnen, vermag die Verantwortung der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht zu beseitigen. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat zumindest den Aufsteller auf eigene Initiative aufgestellt. Aufgrund dieses Aufstellers ist die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Verf\u00fcgungsbeklagten als eigene Handlung zuzurechnen. Entscheidend ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte diesen Einsatz(ort) angeregt hat und sich diese Pr\u00e4sentation durch den Aufsteller als Werbema\u00dfnahme zu eigen gemacht hat. Zumindest Letzteres h\u00e4tte die Verf\u00fcgungsbeklagte auch aus eigener Entscheidungsbefugnis heraus verhindern k\u00f6nnen. Gerade durch diesen Aufsteller wird der Messeauftritt der F GmbH aber zu einem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Holzbearbeitungsmaschine der F GmbH nach der Andruckrolle und vor der Kapps\u00e4ge verst\u00f6\u00dft gegen die Vergleichsvereinbarung (Anlage AST4). Dies ergibt die Auslegung dieser Vereinbarung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAls Grundsatz stellt die Vergleichsvereinbarung in Ziff. 2 S. 1 auf, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte im Inland<\/p>\n<p>\u201ebis zum Ablauf des Patents kein fluides Mittel zur Verwendung bei Kantenanleimmaschinen als antistatisch wirkend\u201d oder unter der Bezeichnung \u201cK\u00fchlmittel\u201d anbieten und vertreiben darf\u201c.<\/p>\n<p>Von diesem Grundsatz wird im zweiten Satz von Ziff. 2 eine grunds\u00e4tzliche Ausnahme gemacht: Die Verf\u00fcgungsbeklagte darf das Reinigungsfluid Lc 2\/21, d.h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, in der gegenw\u00e4rtig praktizierten Form weiter anbieten und vertreiben. Dies steht im Einklang mit dem in der Pr\u00e4ambel des Vertrages formulierten Ziel des Vergleichs, dass die beiden Parteien die tats\u00e4chliche Lage f\u00fcr die Zukunft grunds\u00e4tzlich akzeptieren.<\/p>\n<p>Die der Verf\u00fcgungsbeklagten erlaubte, \u201egegenw\u00e4rtige praktizierte Form\u201c des Anbietens und Vertriebs wird sodann in Ziff. 2 S. 3 ff. der Vergleichsvereinbarung weiter spezifiziert bzw. modifiziert. Dabei werden der Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege einer R\u00fcckausnahme zus\u00e4tzlich bestimmte graphische Darstellungen des Einsatzortes untersagt, obschon der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201egegenw\u00e4rtig\u201c in dieser Form erfolgt. Auf der anderen Seite werden der Hinweis mit Flaggen auf fremdsprachige Angebote und bestimmte Werbetexte ausdr\u00fccklich als zul\u00e4ssig vereinbart. Schlie\u00dflich bestimmt Ziff. 3 der Vergleichsvereinbarung, dass m\u00fcndliche Erl\u00e4uterungen der Verf\u00fcgungsbeklagten ebenfalls gestattet sind. Die Vergleichsvereinbarung postuliert damit kein generelles Werbeverbot, sondern trifft eine differenzierte Regelung.<\/p>\n<p>Die hier streitgegenst\u00e4ndliche Messepr\u00e4sentation (bzw. allgemein ein Angebot oder Vertrieb unter Veranschaulichung des Einsatzortes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor den Kantenbandfr\u00e4sern) wird von der Vergleichsvereinbarung nicht ausdr\u00fccklich angesprochen, also weder unmittelbar verboten noch ausdr\u00fccklich als zul\u00e4ssig deklariert. Die Auslegung der Vergleichsvereinbarung ergibt aber, dass eine solche Pr\u00e4sentation vertragsgem\u00e4\u00df zu unterbleiben hat.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass die Messepr\u00e4sentation unter die Grundsatzregelung nach Ziff. 2 S. 1 der Vergleichsvereinbarung f\u00e4llt. Hiernach darf die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zur Verwendung bei Kantenanleimmaschinen als \u201eantistatisch wirkend\u201c oder als K\u00fchlmittel anbieten und\/oder vertreiben.<\/p>\n<p>Der in der Vereinbarung verwendete Begriff des Anbietens ist wie im Patentrecht zu verstehen, da die Vertragsparteien mit der Vergleichsvereinbarung die patentrechtliche Lage regeln wollten. Das Ausstellen einer Ware auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse stellt grunds\u00e4tzlich ein Anbieten dar (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2015, 61 \u2013 Sterilcontainer m.w.N.). Dabei ist die Ausstattung der Maschine im Zusammenhang mit dem in Anlage AST6 sichtbaren Aufsteller zusehen. Dieser verweist ausdr\u00fccklich f\u00fcr Produkte wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den Stand der Verf\u00fcgungsbeklagten (\u201eFor more Information about the G Products visit us in Hall XX, Booth EXX\u201c). Zumindest in Zusammenhang mit dem Aufsteller liegt ein Angebot f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor.<\/p>\n<p>Es handelt sich auch um ein Angebot, welches unter Ziff. 2 S. 1 der Vergleichsvereinbarung f\u00e4llt. Zwar ist der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht generell untersagt, sondern nur als \u201eantistatisch wirkend\u201c oder als K\u00fchlmittel. F\u00fcr die Frage, wann ein derartiges Angebot vorliegt, kann auf Anlage 1 zur Vergleichsvereinbarung zur\u00fcckgegriffen werden, in der Beispiele hierf\u00fcr gezeigt werden. Wie aus Ziff. 2 S. 3 der Vergleichsvereinbarung hervorgeht, muss die Verf\u00fcgungsbeklagte n\u00e4mlich solche Darstellungen auf deutschsprachigen Webseiten, Produkten und Prospekten unterlassen, indem sie das mit roten Strichen umkreiste Detail entfernt. Dies erweitert das vertragliche Unterlassungsgebot, da es sich um Darstellungen handelt, welche an sich der von der Verf\u00fcgungsbeklagten zum Zeitpunkt des Vergleichsvertragsabschluss \u201egegenw\u00e4rtig praktizierten Form\u201c entsprechen und damit nach der grunds\u00e4tzlichen Ausnahme nach Ziff. 2 S. 2 des Vergleiches eigentlich weiter verwendet werden d\u00fcrften. Davon werden die aufgez\u00e4hlten Darstellungsformen jedoch (r\u00fcck-) ausgenommen und dem grunds\u00e4tzlichen Verbot aus Ziff. 2 S. 1 zugeordnet. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich bei den Darstellungen grunds\u00e4tzlich um Angebote als \u201eantistatisch wirkend\u201c oder als K\u00fchlmittel handelt.<\/p>\n<p>Die Anordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Maschine der F GmbH entspricht im Wesentlichen der Anordnung, die auf S. 2 der Anlage 1 der Vergleichsvereinbarung dargestellt ist. Zur Veranschaulichung wird diese Grafik nachstehend verkleinert eingeblendet:<br \/>\nDamit geht aus der Vergleichsvereinbarung klar hervor, dass es sich bei einer solchen Darstellung \u2013 unabh\u00e4ngig in welcher Form sie erfolgt und ob dies im Einzelfall zul\u00e4ssig ist \u2013 um ein Angebot im Sinne von Ziff. 2 S. 1 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Kantenanleimmaschine handelt.<\/p>\n<p>Die Messepr\u00e4sentation stellt sich dabei als dreidimensionale Realisierung der vorstehenden Graphik dar. Wenn der Verf\u00fcgungsbeklagten eine zweidimensionale Darstellung verboten ist \u2013 obwohl dies eigentlich unter die Ausnahme f\u00fcr die gegenw\u00e4rtig praktizierte Form des Vertriebs fiele \u2013, dann muss dies erst recht f\u00fcr eine dreidimensionale Pr\u00e4sentation gelten, insbesondere wenn diese auf einer Messe erfolgt, die regelm\u00e4\u00dfig von gro\u00dfer \u00f6ffentlicher Wirkung ist. Ein Messebesucher konnte bei Betrachtung der Maschine den m\u00f6glichen Einsatzort der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen. Durch den Aufsteller mit Hinweis auf den Messestand der Verf\u00fcgungsbeklagten wurde der Messerbesucher ferner dar\u00fcber informiert, wo er n\u00e4here Informationen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalten kann, um diese (gegebenenfalls) in gleicher Weise wie die F GmbH einzusetzen.<\/p>\n<p>Die Messepr\u00e4sentation stellt ferner keine m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung im Sinne von Ziff. 3 der Vergleichsvereinbarung dar und ist hiermit auch nicht gleichzusetzen. Bei einer m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung ist der Empf\u00e4ngerkreis regelm\u00e4\u00dfig eng begrenzt. Dagegen konnte von einer Vielzahl von Personen die Platzierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Maschine der F GmbH und der Aufsteller mit Verweis auf die Verf\u00fcgungsbeklagte wahrgenommen werden. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei Ziff. 3 um eine Ausnahme von Ziff. 2 S. 1. Als Ausnahmeregelung ist diese von vorherein wenig geeignet, analog angewendet zu werden und die erlaubten Vertriebsformen \u00fcber die ausdr\u00fccklich gestatteten Formen heraus auszuweiten.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in Ziff. 2 S. 3 ff. entsprechende Darstellungen nur auf dem Produkt, in Prospekten oder auf deutschsprachigen Internetseiten explizit verboten werden. Es handelt sich bei dieser konkreten Regelung \u2013 wie gesehen \u2013 nur um eine R\u00fcckausnahme vom Grundsatz, dass ein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als \u201eantistatisch wirkend\u201c oder unter der Bezeichnung als K\u00fchlmittel generell verboten ist, die gegenw\u00e4rtige praktizierte Form des Vertriebs aber ausnahmsweise weiter zul\u00e4ssig bleiben soll. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Pr\u00e4sentation eine zum Zeitpunkt des Abschluss der Vergleichsvereinbarung \u201egegenw\u00e4rtig praktizierten Form\u201c des Vertriebs war, die damit vertraglich weiter zul\u00e4ssig w\u00e4re. Deshalb bestand im \u00dcbrigen auch kein Anlass, eine solche Pr\u00e4sentation in die R\u00fcckausnahmeregelung von Ziff. 2 S. 3 ff. aufzunehmen und so ausdr\u00fccklich zu untersagen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDer vertraglichen Pflicht, eine solche Messepr\u00e4sentation zu unterlassen, steht auch nicht entgegen, dass die F GmbH selbst nicht an die Vergleichsvereinbarung gebunden ist. Hierauf kommt es nicht an, da die Messepr\u00e4sentation hier als eigene Handlung der Verf\u00fcgungsbeklagten anzusehen ist (vgl. oben).<br \/>\n2.<br \/>\nEs liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor. Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger notwendig ist (Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 940 Rn. 4). Hierf\u00fcr ist eine zeitliche Dringlichkeit und ein \u00dcberwiegen der Interessen des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers im Rahmen einer Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen notwendig (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodeweig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, Vor \u00a7 139 ff. Rn. 247). Das ist hier gegeben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist notwendig, um einen vertraglich zu unterlassenden Vertrieb durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu unterbinden. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Vergleichsvereinbarung im Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien an die Stelle der Anspr\u00fcche der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger (bzw. der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) und dem oder den Erben von C B) aus dem Verf\u00fcgungspatent getreten ist. Entsprechend sind die Verpflichtungen der Verf\u00fcgungsbeklagten aus dieser Vereinbarung auf die Laufzeit des Verf\u00fcgungspatents begrenzt (vgl. Ziff. 2 S. 1 der Vergleichsvereinbarung). Insofern kann den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht zugemutet werden, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Durch Auftritte wie den auf der Messe I 2015 droht dem Unternehmen der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ein Verlust von Marktanteilen, wobei unklar ist, ob dies durch Sekund\u00e4ranspr\u00fcche kompensiert werden kann. Insofern \u00fcberwiegen hier die Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger an einem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Sache ist auch dringlich. Dem kann die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht entgegenhalten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger h\u00e4tten mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu lange abgewartet. Innerhalb welcher Frist nach Feststellung des Sachverhalts der Antrag auf eine einstweilige Verf\u00fcgung bei Gericht einzureichen ist, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere die Komplexit\u00e4t der Sache relevant ist (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodeweig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, Vor \u00a7 139 ff. Rn. 250). Aber auch bei einer eher einfachen Sache wird einem Schutzrechtsinhaber ein Zeitraum von einen Monat einger\u00e4umt, der mit Feststellung des Sachverhalts beginnt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2104). Dies wurde von den Verf\u00fcgungskl\u00e4gern gerade noch eingehalten, da zwischen dem Messeauftritt und der Einreichung des Antrages bei Gericht ein Monat lag.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Dringlichkeit wird nicht aufgrund der anf\u00e4nglich unzureichenden Benennung der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger gef\u00e4hrdet. Eine Nachholung der Bezeichnung wirkt zwar zumindest f\u00fcr Klagefristen nur ex nunc ab Zeitpunkt der Behebung des Mangels (BGHZ 22, 254; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O, \u00a7 253 Rn. 23). Dies gilt aber nicht f\u00fcr die Dringlichkeit. Hinsichtlich der unzureichenden Bezeichnung kann den Verf\u00fcgungskl\u00e4gern nicht vorgeworfen werden, die Angelegenheit nicht ausreichend eilig verfolgt zu haben, da der Antrag innerhalb eines Monats eingereicht wurde.<\/p>\n<p>Eine Verz\u00f6gerung ist zudem faktisch nicht eingetreten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger haben den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht. Die Kammer hat die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung erlassen und die Sache nach Eingang des Widerspruchs unmittelbar terminiert. Bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung konnte damit die unrichtige Bezeichnung richtiggestellt werden, ohne die Entscheidung der Sache zu verz\u00f6gern. Damit w\u00e4re weder eine Entscheidung \u00fcber den Erlass, noch \u00fcber die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung schneller erfolgt, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger von Anfang an eine unmissverst\u00e4ndliche Bezeichnung gew\u00e4hlt h\u00e4tten.<br \/>\n3.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt nach \u00a7 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Verf\u00fcgungsbeklagte als unterlegene Partei. Hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechterhalten wurde, bleibt es insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>Die (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger abh\u00e4ngig zu machen, da ein Hauptsacheurteil ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. f\u00fcr Patentverletzungssachen: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2053). Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2463 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17.November\u00a0 2015, Az.\u00a04a O 66\/15<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3,2],"tags":[],"class_list":["post-6167","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-3","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6167","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6167"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6167\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6176,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6167\/revisions\/6176"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6167"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6167"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6167"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}