{"id":6165,"date":"2015-12-08T17:00:34","date_gmt":"2015-12-08T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6165"},"modified":"2016-08-18T09:04:55","modified_gmt":"2016-08-18T09:04:55","slug":"ballonkatheter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6165","title":{"rendered":"4a O 7\/15 &#8211; Ballonkatheter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2462<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 8. Dezember\u00a02015, Az.\u00a04a O 7\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Katheter zum Einf\u00fcgen in den Darm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn der Katheter folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Katheter zum Einf\u00fcgen in den Darm durch den Afterschlie\u00dfmuskel oder ein Stoma, wobei der Katheter eine R\u00f6hre mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende und eine Aussparung aufweist, wobei die Aussparung unmittelbar am distalen Ende der R\u00f6hre ausgebildet ist, mit einer Zugangs\u00f6ffnung, die dem proximalen Ende der R\u00f6hre zugewandt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Katheter ferner einen aufblasbaren Ballon zur Verankerung des distalen Endes des Katheters in einer Position innerhalb des Darms aufweist, wobei der Ballon unmittelbar am distalen Ende der R\u00f6hre angeordnet ist, wobei die Aussparung sich zwischen der R\u00f6hre und dem Ballon befindet;<\/p>\n<p>insbesondere einen solchen Katheter in Kombination mit einer Einrichtung zum Einf\u00fchren des Katheters in eine K\u00f6rperh\u00f6hle, wobei die Einf\u00fchreinrichtung ein starres Element aufweist, das geeignet ist, durch die Zugangs\u00f6ffnung in der Aussparung aufgenommen zu werden.<br \/>\nII. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>die im Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der selbst hergestellten, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssig ist, mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>und wobei<\/p>\n<p>die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu 1. und 2. Bestelscheine, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.06.2013 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den mit diesem Urteil gerichtlich festgestellten schutzrechtsverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Transport- und Verpackungskosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, die dieser durch die gem\u00e4\u00df Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2013 entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 547 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadener-satzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde in englischer Sprache am 08.12.2004 unter Beanspruchung der Priorit\u00e4t der US 738XXX vom 17.12.2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 29.05.2013. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft einen Ballonkatheter zum Einf\u00fchren in den Enddarm. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eKatheter (A) zum Einf\u00fcgen in den Darm durch den Afterschlie\u00dfmuskel oder ein Stoma, wobei der Katheter eine R\u00f6hre (10) mit einem distalen Ende (12) und einem proximalen Ende und eine Aussparung (36) aufweist, wobei die Aussparung unmittelbar am distalen Ende der R\u00f6hre ausgebildet ist, mit einer Zugangs\u00f6ffnung (38), die dem proximalen Ende der R\u00f6hre zugewandt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Katheter ferner einen aufblasbaren Ballon (14) zur Verankerung des distalen Endes des Katheters in einer Position innerhalb des Darms aufweist, wobei der Ballon unmittelbar am distalen Ende der R\u00f6hre angeordnet ist, wobei die Aussparung (36) sich zwischen der R\u00f6hre (10) und dem Ballon (14) befindet.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 11 lautet:<br \/>\n\u201eKatheter (A) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche in Kombination mit einer Einrichtung (13) zum Einf\u00fchren des Katheters in eine K\u00f6rperh\u00f6hle, wobei die Einf\u00fchreinrichtung ein starres Element (30) aufweist, das geeignet ist, durch die Zugangs\u00f6ffnung (38) in der Aussparung (36) aufgenommen zu werden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 2 und 3 zeigen nach der Klagepatentbeschreibung Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 2 zeigt den Querschnitt des distalen Endes des Katheters mit der angeordneten Einf\u00fchreinrichtung:<\/p>\n<p>Figur 3 zeigt den Querschnitt des distalen Endes des Katheters durch die Achse 3-3 der Figur 2:<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung A (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform) einen von ihr hergestellten Darmkatheter, von dem die Kl\u00e4gerin als Anlage HL 9 ein Muster zur Akte gereicht hat. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte sowohl an Endverbraucher als auch an Zwischenh\u00e4ndler.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Patentanspruch 1 schreibe schon nach seinem Wortlaut nicht vor, dass die Aussparung eine seitliche Begrenzung aufweise. Sie behauptet, die Beklagte f\u00fchre bei Produktpr\u00e4sentationen den Ringspalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Einf\u00fchrhilfe vor. Beispielsweise sei dies im Februar 2015 durch eine Mitarbeiterin der Beklagten im Klinikum der Universit\u00e4t B geschehen. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Inhalt der Produktbeschreibung der niederl\u00e4ndischen Vertriebsgesellschaft der Beklagten (Anlage HL 10), die unstreitig die Verwendung des Ringspalts als Einf\u00fchrhilfe zeigen, sei der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nSie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der Ringspalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle keine Aussparung im Sinne des Patentanspruchs 1 dar, da der Ringspalt keine seitlichen Begrenzungen aufweise. Ferner befinde er sich nicht zwischen Ballon und R\u00f6hre. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 bewege sich mit ihrer Gestaltung im Stand der Technik. Das Klagepatent lehre die Ausbildung einer separaten Positionierungstasche, welche gegen\u00fcber Katheterwand und Ballon derart abgegrenzt sei, dass es zu einem sicheren Umschlie\u00dfen des Einf\u00fchrelements in jede Richtung mit Ausnahme des proximalen Endes komme, um den Katheter pr\u00e4zise f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Ringspalt gen\u00fcge diesen Kriterien nicht. Vielmehr w\u00fcrde es bei Verwendung eines starren Einf\u00fchrelements zu einer unerw\u00fcnschten Klemmwirkung zwischen Ballon und Katheterr\u00f6hre kommen. Wegen der hinreichenden Steifigkeit des Katheters werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein starres Einf\u00fchrelement im Sinne der Lehre des Klagepatents auch gar nicht ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Ballonkatheter, die dazu bestimmt sind, in K\u00f6rperh\u00f6hlen eingef\u00fchrt zu werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt als Stand der Technik ringf\u00f6rmige aufblasbare Ballons, die das distale Ende von Kathetern umgeben, um dieses distale Ende in einer bestimmten Position innerhalb eines Organs zu halten. Solche Systeme werden herk\u00f6mmlicherweise bei Anwendungen in Harnwegen, Brustk\u00f6rben oder bei Einl\u00e4ufen verwendet. Um einen solchen Katheter positionieren zu k\u00f6nnen, muss dieser an seinem distalen Ende hinreichend starr sein. Diese Starrheit kann jedoch in einigen K\u00f6rperregionen eine Dehnung des Gewebes wie dem Afterschlie\u00dfmuskel oder feiner Gef\u00e4\u00dfe verursachen, was einen allm\u00e4hlichen Verlust des Muskeltonus oder der Gewebeintegrit\u00e4t zur Folge hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt als Stand der Technik die US-Schrift 5,569,216, welche einen Katheter offenbart, der an seinem distalen Ende zwei aufblasbare Ballons aufweist, wobei sich ein Ballon innerhalb des zweiten Ballons befindet. Die Ballons sind separat aufblasbar, um das distale Ende des Katheters zu blockieren und den Katheter am Rektum abzudichten.<\/p>\n<p>Andere nach dem Klagepatent vorbekannte rektale Katheter umfassen ein starres distales Ende, das Sch\u00e4digungen des weichen Gewebes verursachen kann, wenn es \u00fcber l\u00e4ngere Zeit im Darm verbleibt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt als M\u00f6glichkeit der Vermeidung von potentiellen Sch\u00e4digungen des Gewebes das Vorsehen eines Katheters mit einem distalen Ende, welches ausschlie\u00dflich aus weichem und nachgiebigem Material besteht, sowie einer separaten starren l\u00e4nglichen Einf\u00fchreinrichtung, die w\u00e4hrend der Einf\u00fcgung und Positionierung des Katheters mit diesem verbunden ist und dann vom Katheter gel\u00f6st und herausgezogen werden kann. Auf diese Weise wird die Einf\u00fcgung und Positionierung des Katheters erreicht, ohne dass das starre Teil l\u00e4ngere Zeit im K\u00f6rper verbleiben muss.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wirft das Klagepatent das technische Problem auf, wie die Einf\u00fchreinrichtung w\u00e4hrend des Einf\u00fcgens und Positionierens des Katheters mit diesem verbunden wird und dann, wenn das distale Ende des Katheters richtig positioniert ist, die Einrichtung vom Katheter so gel\u00f6st werden kann, dass eine Sch\u00e4digung des Gewebes vermieden wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Katheter mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>1. Katheter (A) zum Einf\u00fcgen in den Darm durch den Afterschlie\u00dfmuskel oder ein Stoma,<br \/>\n2. wobei der Katheter eine R\u00f6hre (10) mit einem distalen Ende (12) und einem proximalen Ende<br \/>\n3. und eine Aussparung (36) aufweist,<br \/>\n3.1.1 wobei die Aussparung unmittelbar am distalen Ende der R\u00f6hre ausgebildet ist,<br \/>\n3.1.2 mit einer Zugangs\u00f6ffnung (38), die dem proximalen Ende der R\u00f6hre zugewandt ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n4. dass der Katheter ferner einen aufblasbaren Ballon (14)<br \/>\n4.1.1 zur Verankerung des distalen Endes des Katheters in einer Position innerhalb des Darms aufweist,<br \/>\n4.1.2 wobei der Ballon unmittelbar am distalen Ende der R\u00f6hre angeordnet ist,<br \/>\n5. wobei die Aussparung (36) sich zwischen der R\u00f6hre (10) und dem Ballon (14) befindet.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Unteranspruchs 11 lassen sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Katheter (A) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche<br \/>\n2. in Kombination mit einer Einrichtung (13) zum Einf\u00fchren des Katheters in eine K\u00f6rperh\u00f6hle,<br \/>\n2.1.1 wobei die Einf\u00fchreinrichtung ein starres Element (30) aufweist,<br \/>\n2.1.2 das geeignet ist, durch die Zugangs\u00f6ffnung (38) in der Aussparung (36) aufgenommen zu werden.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 5 steht dies zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit keinen Bedenken. Aber auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Aussparung im Sinne der Merkmalsgruppe 3 auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten setzt das Merkmal der Aussparung im Sinne des Klagepatents nicht zwingend voraus, dass die Aussparung seitliche Begrenzungsr\u00e4nder aufweist.<\/p>\n<p>Dass in der Patentbeschreibung (vgl. Abschnitte [0001; 0009; 0013; 0018; 0020; 0034; 0038 u. 0043]) im Zusammenhang mit der Aussparung (\u201erecess\u201c) als Alternative auch von einer Tasche (\u201epocket\u201c) gesprochen wird, rechtfertigt es nicht, den Begriff \u201erecess\u201c von vornherein auf den engeren Begriff \u201epocket\u201c im Sinne einer Tasche im Seitenw\u00e4nden zu reduzieren. Zum einen hat sich der f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ma\u00dfgebliche Patentanspruch f\u00fcr den weiteren Begriff \u201erecess\u201c entschieden und kann der Begriff \u201epocket\u201c insoweit auch nur als beispielhafter Unterfall einer Aussparung verstanden werden. Zum anderen ist entscheidend, welchen technisch-funktionalen Gehalt der Fachmann einer patentgem\u00e4\u00dfen Aussparung im Kontext der technischen Lehre des Klagepatents beimisst. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 3 gibt in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht lediglich vor, dass sich die Aussparung unmittelbar am distalen Ende des Katheters befinden und \u00fcber eine Zugangs\u00f6ffnung in proximaler Richtung verf\u00fcgen muss. Weitere Spezifikationen zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Aussparung fehlen, insbesondere kann aus der Systematik des Anspruchs nicht auf Seitenr\u00e4nder geschlossen werden.<\/p>\n<p>Das Erfordernis von Seitenr\u00e4ndern ergibt sich auch nicht unter technisch-funktionaler Betrachtung des Merkmals \u201eAussparung\u201c. Nach Abschnitt [0013] soll die Aussparung das Einf\u00fchrelement aufnehmen. Die Aussparung soll sowohl die Einf\u00fcgung und Positionierung des Katheters im Darm als auch das Herausziehen des Einf\u00fchrelements nach erfolgter Positionierung erm\u00f6glichen. Dies setzt das Vorhandensein von Seitenr\u00e4ndern an der Aussparung nicht zwingend voraus. Denn bei Einf\u00fcgung in den Darm wird der Katheter grunds\u00e4tzlich in L\u00e4ngsrichtung verschoben, aber nicht unbedingt gedreht. Es ist also lediglich notwendig, dass das Einf\u00fchrelement am distalen Ende des Katheters eine Begrenzung findet, damit genug Schubkraft ausge\u00fcbt werden kann. Eine seitliche Begrenzung ist dementsprechend nicht zwingend notwendig. Dar\u00fcber hinaus wird die Einf\u00fchrhilfe durch den durch den Afterschlie\u00dfmuskel ausge\u00fcbten Druck in ihrer Position gehalten. Da es entscheidend auf die Verschieblichkeit in L\u00e4ngsrichtung ankommt, braucht die in Merkmal 3.2 genannte Zugangs\u00f6ffnung auch nur einen entsprechenden Zugang in L\u00e4ngsrichtung bereitstellen. Eine seitliche Geschlossenheit setzt die Zugangs\u00f6ffnung damit nicht voraus. Entgegen der Auffassung der Beklagten bietet die Patentbeschreibung auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass mit der Aussparung die erfindungswesentlichen Vorteile verbunden sein sollen, mit Hilfe von Seitenr\u00e4ndern eine seitliche F\u00fchrung im Hinblick auf das zu verwendende Gleitmittel bereitzustellen sowie eine m\u00f6gliches Einklemmen der Einf\u00fchreinrichtung in der Aussparung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen der Patentbeschreibung zum Stand der Technik. In Abschnitt [0007] wird zwar die M\u00f6glichkeit des Vorsehens eines aus weichem Material hergestellten Katheters erw\u00e4hnt, der zur Einf\u00fcgung in den Darm mit einer separaten starren Einf\u00fchreinrichtung verbunden wird. Wie diese Verbindung konkret ausgestaltet ist, l\u00e4sst sich der Beschreibung jedoch nicht entnehmen. Insbesondere findet sich kein Hinweis darauf, dass das Vorsehen eines Ringspalts ohne seitliche Begrenzungsr\u00e4nder, wie er bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgebildet ist, bereits zum Stand der Technik z\u00e4hlt und sich die technische Lehre des Klagepatents hiervon gerade durch das Vorhandensein einer Aussparung mit Seitenr\u00e4ndern abgrenzen will.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung findet dies darin, dass die technische Lehre des Klagepatents Seitenr\u00e4nder f\u00fcr die Aussparung durchaus kennt, sie und ihre Anbringung an der R\u00f6hre aber erst zum Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 2 macht. Auch dies zeigt dem Fachmann, dass es sich lediglich um eine bevorzugte Gestaltung handelt, die die weiter gefasste Lehre des Patentanspruchs 1 nicht einzuschr\u00e4nken vermag.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Aussparung im Sinne der Merkmalsgruppe 3 auf. Der Ringspalt, der durch die R\u00f6hre, die Silikonmanschette und den blauen Ballon gebildet wird, erstreckt sich bis zum distalen Ende des Katheters und weist eine umlaufende Zugangs\u00f6ffnung in proximaler Richtung auf.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, der angegriffene Katheter sei hinreichend steif, um ohne ein starres Einf\u00fchrelement eingef\u00fchrt zu werden, ist dies unbeachtlich, da ein derartiges Ausschlusskriterium in den Merkmalen des Patentanspruchs keinen Niederschlag gefunden hat.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin scheitert eine Verwirklichung der Merkmalgruppe ferner nicht daran, dass es m\u00f6glich ist, den Ballon der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so umzuschlagen, dass der Ringspalt verschwindet. Denn eine Patentverletzung liegt schon dann vor, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv in der Lage ist, alle Merkmale des Patentanspruchs zu erf\u00fcllen. Es ist nicht notwendig, dass sie s\u00e4mtliche Merkmale zu jeder Zeit erf\u00fcllt (vgl. K\u00fchnen, HdB Patentverletzung, 7. Aufl., Rdn. 82).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Aussparung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich schlie\u00dflich in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 5 zwischen der R\u00f6hre und dem Ballon. Entgegen der Auffassung der Beklagten hindert die an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen Ballon und R\u00f6hre vorgesehene Silikonmanschette die Verwirklichung des Merkmals nicht.<\/p>\n<p>Schon der Anspruchswortlaut setzt nicht voraus, dass die Aussparung durch die Ballonwand und die R\u00f6hrenwand gebildet wird. Vielmehr muss sich die Aussparung lediglich zwischen der R\u00f6hre und dem Ballon befinden. Dies schlie\u00dft das Vorsehen weiterer Bauteile nicht aus, die sich ebenfalls zwischen Ballon und R\u00f6hre befinden. Dieses Verst\u00e4ndnis deckt sich mit Figur 3 des Klagepatents, die unter anderem ein separates Teil (40) zeigt, welches sich ebenfalls zwischen Ballon und R\u00f6hre befindet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Dabei ist es der Beklagten entsprechend der Antragsformulierung auch ohne weiteres, n\u00e4mlich \u201einsbesondere\u201c mitverboten, den gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 patentverletzenden angegriffenen Katheter in Kombination mit einer Einrichtung zum Einf\u00fchren des Katheters in eine K\u00f6rperh\u00f6he gem\u00e4\u00df den weiteren Merkmalen des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 11 zu benutzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsver-letzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rech-nungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Anga-ben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs besteht ebenfalls ein R\u00fcckrufanspruch nach \u00a7 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG im beantragten Umfang.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2462 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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