{"id":615,"date":"2010-02-09T17:00:06","date_gmt":"2010-02-09T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=615"},"modified":"2016-04-20T10:06:47","modified_gmt":"2016-04-20T10:06:47","slug":"4a-o-22808-messwertaufnehmer-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=615","title":{"rendered":"4a O 228\/08 &#8211; Messwertaufnehmer II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1342<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Februar 2010, Az. 4a O 228\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 573 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie seit dem 08.01.2008 ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Schadenersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 11.11.1991 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 9015XXX vom 12.11.1990 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents am 15.12.1993 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 21.02.1996 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 591 07 XXX) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 hat die Beklagte in Bezug auf die Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 und 7 bis 9 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMesswertaufnehmer zum Erfassen physikalischer Kenngr\u00f6\u00dfen eines Personen- und\/oder Lastenaufzugs\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMesswertaufnehmer (1) zum Erfassen physikalischer Kenngr\u00f6\u00dfen, insbesondere von Beschleunigungswerten, eines Personen- und\/oder Lastenaufzugs mit zumindest einem bewegbaren Fahrkorb (3), wobei der Messwertaufnehmer (1) einen Sensor (15) und einen diesem zugeordneten Zeitgeber (29) umfasst und \u00fcber einen Schnittstellenbaustein (28) mit einer Auswerteeinheit (72) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Messwertaufnehmer (1) als transportable, an dem Fahrkorb l\u00f6sbar befestigte Messeinheit (10, 11, 12) ausgebildet ist und einen Zwischenspeicher (25) und einen die Messwerterfassung und -speicherung ausl\u00f6senden Triggerbaustein (21) umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. In Figur 1 ist nach der Beschreibung des Klagepatents ein Personen- oder Lastenaufzug mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messwertaufnehmer dargestellt. Figur 2 gibt den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messwertaufnehmer in prinzipiell logischer Darstellung wieder.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Pr\u00fcfvorrichtung mit Software (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), hinsichtlich deren genauer Gestaltung auf das als Anlage K 6 vorgelegte Benutzerhandbuch Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Das A-System erlaubt die Pr\u00fcfung verschiedener physikalischer Kenngr\u00f6\u00dfen, insbesondere die \u00dcberpr\u00fcfung der Fangbremse in Gestalt der Verz\u00f6gerungswerte beim Abfangen im simulierten freien Fall. Hierzu finden der Beschleunigungssensor B, die Seiltastsensoren C, die Seiltastauswerteeinheit D sowie das Synchronisationsmodul E Verwendung. Dar\u00fcber hinaus ist der Einsatz eines \u2013 nicht mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgelieferten \u2013 Rechners erforderlich. Die f\u00fcr die Fangbremsmessung m\u00f6glichen Messanordnungen lassen sich \u2013 je nachdem, ob die Verbindung mittels USB oder Bluetooth erfolgt \u2013 anhand der auf den Seiten 24 und 25 der als Anlage K 6 vorgelegten Bedienungsanleitung wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>Bei der Durchf\u00fchrung einer Fangbremsmessung wird der \u2013 in den Abbildungen jeweils unten rechts dargestellte \u2013 Beschleunigungssensor B so starr wie m\u00f6glich an die eigentliche Fangbremse gekoppelt. Im Anschluss wird dieser Beschleunigungssensor mit dem Rechner \u00fcber ein USB-Kabel oder \u00fcber Bluetooth verbunden. Da es f\u00fcr die Fangbremsmessung erforderlich ist, synchrone Daten vom Beschleunigungssensor und dem MSM (jeweils oben links dargestellt) zu bekommen, erfolgt zus\u00e4tzlich der Einsatz des Synchronisationsmoduls E (jeweils unten links dargestellt). Nach Auswahl der durchzuf\u00fchrenden Messung erscheint auf dem angeschlossenen Rechner folgendes Dialogfeld:<\/p>\n<p>Sobald die \u201eStarten\u201c-Schaltfl\u00e4che bet\u00e4tigt wurde, erscheint \u2013 ggf. nach Ablauf eines Countdowns \u2013 ein Hinweisfenster, dass die Messung nun begonnen werden kann, wobei w\u00e4hrend der Messung Rechner und Beschleunigungssensor stets in Verbindung bleiben. Der Beschleunigungssensor erfasst die Beschleunigung analog, wobei dieses Signal sodann mittels eines Analog-Digitalwandlers gewandelt und die Messwerte sodann \u00fcber die USB- oder Bluetooth-Schnittstelle an den Rechner \u00fcbertragen werden. Im Anschluss an die Durchf\u00fchrung des Fangversuchs wird die noch laufende Messung mit einem Klick auf \u201eBeschleunigungs- und Last-Messung stoppen\u201c beendet.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Messwertaufnehmer mit folgenden Merkmalen<\/p>\n<p>(1) Messwertaufnehmer zum Erfassen physikalischer Kenngr\u00f6\u00dfen, insbesondere von Beschleunigungswerten, eines Personen- und\/oder Lastenaufzugs mit zumindest einem bewegbaren Fahrkorb,<\/p>\n<p>(2) der Messwertaufnehmer umfasst einen Sensor und einen diesem zugeordneten Zeitgeber,<\/p>\n<p>(3) der Messwertaufnehmer ist \u00fcber einen Schnittstellenbaustein mit einer Auswerteeinheit verbindbar,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik herzustellen, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(4) wenn der Messwertaufnehmer als transportable, an dem Fahrkorb l\u00f6sbar befestigte Messeinheit ausgebildet ist und<\/p>\n<p>(5) einen Zwischenspeicher und einen die Messwerterfassung und -speicherung ausl\u00f6senden Triggerbaustein umfasst;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I. bezeichneten, seit 08.01.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. bezeichneten, seit dem 08.01.2008 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen mit den Messaufnehmern durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Anzahl der Pr\u00fcfungen, Pr\u00fcfungszeiten und -preisen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Eigner gepr\u00fcfter Anlagen, wobei die zu den Pr\u00fcfungen gef\u00fchrten Angebotsunterlagen, die Auftragsbest\u00e4tigungen sowie Rechnungen vorzulegen sind,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit zun\u00e4chst bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es zun\u00e4chst an einem Zwischenspeicher. Ein solcher sei nur dann gegeben, wenn durch diesen alle Messwerte w\u00e4hrend des Messvorgangs zwischengespeichert und im Anschluss, das hei\u00dft nach Abschluss des Messvorgangs, an das Auswerteger\u00e4t weitergegeben w\u00fcrden. Des Weiteren verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht \u00fcber einen Triggerbaustein im Sinne des Klagepatents. Zum einen sei darunter nur ein sogenannter \u201eSchwellwerttrigger\u201c zu verstehen, bei welchem das Ein- bzw. Ausschalten auf der Grundlage bestimmter Messwerte erfolge. Zum anderen werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Messvorgang dadurch gestartet, dass auf dem Display des mit dem Messwertaufnehmer verbundenen und als Auswerteeinheit dienenden Rechners zun\u00e4chst auf das Dialogfeld \u201eMessung starten\u201c geklickt und anschlie\u00dfend nach Ablauf eines Countdowns die Messung gestartet werde. Entsprechend erfolge die Beendigung des Messvorgangs mit einem Klick auf das Dialogfeld \u201eBeschleunigungs- und Lastmessung stoppen\u201c und damit ebenfalls extern. Im \u00dcbrigen sei der Messwertaufnehmer auch nicht \u00fcber einen Schnittstellenbaustein mit einer Auswerteeinheit verbindbar, sondern vielmehr dauerhaft mit dieser verbunden. Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent in dem durch die Beklagte eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Patentanspruch 1 sehe nicht vor, dass im Zwischenspeicher alle Messwerte des Messvorgangs gespeichert w\u00fcrden, bis sie \u00fcber den Schnittstellenbaustein abgerufen und dann auf einer Auswerteeinheit komplett ausgewertet werden k\u00f6nnten. Ausreichend sei vielmehr auch, wenn die Daten im Rahmen der Umwandlung der Analogsignale in digitale Signale gepuffert w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus sei es nach der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht erforderlich, dass der Messwertaufnehmer erst nach dem Messvorgang vom Fahrkorb entfernt und mit der Auswerteinheit verbunden werde.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage zun\u00e4chst auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz f\u00fcr die Zeit vom 01.08.1998 bis zum 07.01.2008 verlangt hat, hat sie die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung insoweit mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Messwertaufnehmer zum Erfassen physikalischer Kenngr\u00f6\u00dfen, insbesondere des Beschleunigungswertes, eines Personen- und\/oder Lastenaufzugs mit zumindest einem bewegbaren Fahrkorb, wobei der Messwertaufnehmer einen Sensor und einen diesem zugeordneten Zeitgeber umfasst und \u00fcber einen Schnittstellenbaustein mit einer Auswerteeinheit verbindbar ist.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung ist die Ermittlung solcher Kenngr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige Kontrolle von Personen- und Lastenaufz\u00fcgen unabdingbar. Bei einer aus der EP 0 390 972 A1 bekannten Vorrichtung zur Messwertaufnahme werden ein oder mehrere Wegaufnehmer als Bewegungssensoren an einem Tragseil angeordnet und so die Geschwindigkeit, Geschwindigkeits\u00e4nderungen oder auch die Rutschfestigkeit des von der Drehscheibe angetriebenen Seilzugs ermittelt. Au\u00dferdem k\u00f6nnen auf diese Weise w\u00e4hrend des Fangvorgangs durch eine mit den Wegaufnehmern in Verbindung stehende Auswerteeinheit und einen entsprechenden Zeitgeber Weg-\/Zeitkurven aufgenommen werden, um Aussagen \u00fcber die Wirksamkeit der Fangvorrichtung zu machen (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 11 \u2013 25).<\/p>\n<p>An der im Stand der Technik bekannten L\u00f6sung bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass damit bei bestimmten Aufzugsarten, wie z.B. bei indirekten hydraulischen Aufz\u00fcgen mit Bremsfangvorrichtung, die Abtastung nicht m\u00f6glich ist (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 26 \u2013 29).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher nach der Patentbeschreibung die Aufgabe zugrunde, einen Messwertaufnehmer der eingangs genannten Art im Hinblick auf eine einfache Handhabung und vielf\u00e4ltige Einsatzm\u00f6glichkeiten unabh\u00e4ngig von den speziellen Eigenschaften des Aufzugs zu verbessern (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 30 \u2013 34).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Patentanspruch 1 einen Messwertaufnehmer vor, welcher durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1. Messwertaufnehmer (1) zum Erfassen physikalischer Kenngr\u00f6\u00dfen, insbesondere von Beschleunigungswerten, eines Personen- und\/oder Lastenaufzugs mit zumindest einem bewegbaren Fahrkorb (3);<\/p>\n<p>2. der Messwertaufnehmer (1) umfasst einen Sensor (15) und einen diesem zugeordneten Zeitgeber (29);<\/p>\n<p>3. der Messerwertaufnehmer ist \u00fcber einen Schnittstellenbaustein (28) mit einer Auswerteinheit (72) verbindbar;<\/p>\n<p>4. der Messwertaufnehmer (1) ist als transportable, an dem Fahrkorb l\u00f6sbar befestigte Messeinheit (10, 11, 12) ausgebildet und<\/p>\n<p>5. umfasst einen Zwischenspeicher (25) und einen die Messwerterfassung und -speicherung ausl\u00f6senden Triggerbaustein (21).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1, 2 und 4 von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Jedoch umfasst der streitgegenst\u00e4ndliche Messwertaufnehmer zumindest keinen Zwischenspeicher (Merkmal 5, erster Halbsatz), so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt hierf\u00fcr weder, dass die Messwerte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar nach ihrer analogen Erfassung gepuffert werden, um die Umwandlung der analogen Daten in digitale Daten zu erm\u00f6glichen, noch, dass nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin das auf dem als Auswerteeinheit dienenden Rechner eingesetzte Betriebssystem \u201eF\u201c nicht in der Lage ist, die Daten in Echtzeit verarbeiten zu k\u00f6nnen, so dass diese in Abh\u00e4ngigkeit von Zufluss und Abfluss kurzzeitig vorgehalten werden m\u00fcssen, bis diese abgerufen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOb im allgemeinen Sprachgebrauch ein Puffer auch als Zwischenspeicher bezeichnet wird, kann dahinstehen. Der Patentanspruch ist nicht in einer w\u00f6rtlichen Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Allerdings ist stets zu ber\u00fccksichtigen, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden k\u00f6nnen und dass letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich ist (BGH GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWas klagepatentgem\u00e4\u00df unter dem Begriff des Zwischenspeichers zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann der allgemeinen Patentbeschreibung. Danach sollen durch den integrierten Zwischenspeicher alle Messwerte w\u00e4hrend des Messvorgangs zwischengespeichert werden (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 45 \u2013 47), so dass der Messwertaufnehmer \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 unabh\u00e4ngig von der Auswerteeinheit einsetzbar ist (vgl. Anlage K 1, Sp. 2. Z. 13 f.). Der Zwischenspeicher muss nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents damit so ausgelegt sein, dass er s\u00e4mtliche Messwerte speichert, bis er voll ist oder nach dem Messvorgang durch die Auswerteeinheit ausgelesen wird (vgl. auch Anlage K 1. Sp. 1 Z. 54 und Sp. 8, Z. 27 ff.). Dadurch werden aufwendige Verbindungen zwischen Messwertaufnehmer und Auswerteeinheit unn\u00f6tig und die Auswerteeinheit in Form des Rechners muss w\u00e4hrend des Fangvorgangs auch nicht am Fahrkorb verbleiben, wodurch dessen Zerst\u00f6rung durch die hohen Verz\u00f6gerungen vermieden wird (vgl. Anlage K 1, Sp. 2, Z. 13 \u2013 20). F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents gen\u00fcgt es somit nicht, wenn die ermittelten Daten lediglich zu Zwecken der Weiterverarbeitung kurzfristig gepuffert und anschlie\u00dfend unmittelbar, das hei\u00dft noch w\u00e4hrend des Messvorgangs, an die Auswerteeinheit \u00fcbermittelt werden. F\u00fcr diese Auslegung spricht auch, dass in einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Verwendung eines A\/D-Wandlers beschrieben wird, mit dem die Messwerte aufgenommen und verarbeitet werden (vgl. Anlage K 1, Sp. 5, Z. 29 \u2013 34). Auch das Klagepatent unterscheidet somit ausdr\u00fccklich zwischen der Umwandlung der analogen Signale in digitale Signale, die sicherlich eine Pufferung voraussetzt, und eine davon zu unterscheidende Zwischenspeicherung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen gen\u00fcgt es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents somit nicht, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die analog ermittelten Daten lediglich kurzfristig im Rahmen ihrer Umwandlung in digitale Signale gepuffert und anschlie\u00dfend unmittelbar, das hei\u00dft noch w\u00e4hrend des laufenden Messvorgangs, an die Auswerteeinheit \u00fcbermittelt werden. Der Umstand, dass der Microcontroller zumindest nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin einen Datenspeicher (\u201eMemory\u201c) aufweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass in dem Speicher eine \u00fcber die Pufferung von Messwerten hinausgehende Speicherung stattfindet. Vielmehr zeigt auch der Vortrag der Kl\u00e4gerin, F k\u00f6nne die Daten nicht so schnell verarbeiten, wie die Messwerte eingehen, dass auch dieser Speicher lediglich der kurzfristigen Speicherung (\u201ePufferung\u201c), nicht aber einer Zwischenspeicherung im Sinne des Klagepatents dient.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1342 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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