{"id":613,"date":"2010-06-08T17:00:33","date_gmt":"2010-06-08T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=613"},"modified":"2016-04-20T10:03:53","modified_gmt":"2016-04-20T10:03:53","slug":"4a-o-22709-montieren-von-sonnenkollektor-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=613","title":{"rendered":"4a O 227\/09 &#8211; Montieren von Sonnenkollektor III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1433<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juni 2010, Az. 4a O 227\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit ab dem 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber die Breite des Kollektors erstreckenden Schiene mit zwei Schenkeln, wobei die Schenkel senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage f\u00fcr den Kollektor dient, wobei die Schiene einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt hat mit einer Grundfl\u00e4che zwischen den Schenkeln, die direkt auf dem Dachsparren befestigbar ist, der als Auflage f\u00fcr den Kollektor dienende k\u00fcrzere Schenkel eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den Kollektor aufweist, deren Abstand von der Grundfl\u00e4che der Schiene der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel abgewinkelt ist,<\/p>\n<p>zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Vorrichtungen vom 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschrift der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind und<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr die Angaben zu lit. a) Belege in der Form von Rechnungen oder Lieferscheinen vorzulegen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 2. bezeichneten, seit dem 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4ger von au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltsanwaltskosten in H\u00f6he von 155,30 EUR, die durch die Inanspruchnahme der Kanzlei A, Bstra\u00dfe 7, XXXXX C, entstanden sind, freizustellen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte dar die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 195 35 XXX (Klagepatent) auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung und Freistellung von au\u00dfergerichtlich entstandenen Patent- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 21.09.1995 von Herrn Siegfried D angemeldet. Dieser traf am 01.10.1998 mit dem Kl\u00e4ger schriftlich die Vereinbarung, dass die Anmeldung und das Schutzrecht \u201eVorrichtungen zum Montieren und von zumindest einem Sonnenkollektor Anmelde-Nr. 195 35 XXX.5-25 mit allen Rechten und Pflichten von Herrn Siegfried D auf Herrn Friedrich E \u00fcbertragen wird.\u201c Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.03.1999 ver\u00f6ffentlicht. Der Kl\u00e4ger wurde am 13.08.2002 als Anmelder im Patentregister eingetragen. Die F GmbH erhob hinsichtlich des Klagepatents Nichtigkeitsklage. Mit Berufungsurteil des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008 wurde das Klagepatent teilweise vernichtet. Bereits am 01.04.2008 war das Klagepatent erloschen, weil die Jahresgeb\u00fchr nicht mehr gezahlt wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der vom Bundesgerichtshof beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17\u2018),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17, 17\u2018) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17\u2018) als Auflage f\u00fcr den Kollektor (10) dient, wobei die Schiene (16) einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt hat mit einer Grundfl\u00e4che (24) zwischen den Schenkeln (17, 17\u2018), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist, der als Auflage f\u00fcr den Kollektor (10) dienende k\u00fcrzere Schenkel (17\u2018) eine Auflagefl\u00e4che (26) f\u00fcr den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der Grundfl\u00e4che (24) der Schiene (16) der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel (17, 17\u2018) abgewinkelt ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt schematisch einen Teilschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zur In-Ziegel-Montage, in Figur 2 ist die Ausf\u00fchrungsform in Draufsicht abgebildet, und Figur 3 zeigt schematisch einen Vertikalschnitt durch einen mit einer Schiene gem\u00e4\u00df Figur 1 und 2 in In-Ziegel-Montage befestigten Sonnenkollektor.<\/p>\n<p>Der f\u00fchrte gegen die F GmbH, einen Hersteller von Solaranlagen-Sets, die unter anderem Montageschienen f\u00fcr die Befestigung von Sonnenkollektoren auf einem Dach enthalten, einen Rechtsstreit vor dem Landgericht M\u00fcnchen I wegen Verletzung des Klagepatents. Das der Klage stattgebende Urteil der ersten Instanz vom 26.08.2004 wurde mit Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 10.11.2005 weitgehend aufrechterhalten. Die F GmbH erteilte daraufhin dem Kl\u00e4ger im Jahr 2005 Auskunft. Da die Auskunft unzureichend war, verh\u00e4ngte das LG M\u00fcnchen I gegen die F GmbH ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 6.000,00 EUR. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der F GmbH blieb erfolglos. Daraufhin erteilte die F GmbH im Jahr 2007 erneut Auskunft \u00fcber ihre Vertriebshandlungen in den Jahren 1999 bis 2005.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Inhaber eines Handwerksbetriebes f\u00fcr Heizungs- und Wasserinstallation. Nach der Auskunft der F GmbH aus dem Jahr 2007 bezog der Kl\u00e4ger unter anderem Montagesets des Typs \u201eSolar Aufziegel-Montageset F G\u201c, die er an seine Kunden weiterver\u00e4u\u00dferte. Die Montage-Sets enthielten Montageschienen, deren Querschnitt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls enthalten Montagesets der F GmbH auch Montageschienen mit dem in der nachfolgenden Konstruktionszeichnung abgebildeten Querschnitt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Es existiert auch eine Konstruktionszeichnung, in der der k\u00fcrzere Schenkel mit 24 mm (ohne +0\/-06 mm) beschriftet ist. Die Bezugsziffern wurden kl\u00e4gerseitig hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 18.11.2008 lie\u00df der Kl\u00e4ger den Beklagten auffordern, seine Auskunftspflicht anzuerkennen und Auskunft \u00fcber seine Vertriebshandlungen zu erteilen. Mit der Klage macht der Kl\u00e4ger unter anderem Freistellung von Kostenanspr\u00fcchen seiner Rechts- und Patentanw\u00e4lte in H\u00f6he von 310,59 EUR geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, aus der Auskunft der F GmbH im Jahr 2007 ergebe sich, dass der Beklagte mit einem Montageset beliefert worden sei, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalten gewesen sei. Der Querschnitt der vom Lieferumfang des Montagesets umfassten Montageschiene habe der als Anlage H 8 beziehungsweise H 18 vorgelegten Konstruktionszeichnung entsprochen. Dies gehe auch aus den verschiedenen Montageanleitungen hervor, in denen die beanstandete Montageschiene abgebildet sei. Insbesondere sei in den Montagesets keine Schiene mit im Winkel von 100\u00b0 oder 110\u00b0 abstehenden Schenkeln enthalten gewesen, weil solche Schienen von der Auskunft der F GmbH aus dem Jahr 2007 nicht umfasst seien. Die Schiene nach der Konstruktionszeichnung der Anlage H 8 beziehungsweise H 18 mache auch von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hinsichtlich der im Klagepatentanspruch genannten Dachlattenst\u00e4rken sei von den \u00fcblichen St\u00e4rken von 24 mm, 30 mm und 40 mm auszugehen. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich aber, dass Abweichungen nach unten zul\u00e4ssig seien. Dies sei angebracht, weil Dachlatten \u00fcblicherweise aufgrund von Schwindungen infolge abnehmender Holzfeuchte oder aufgrund von Fertigungstoleranzen ein geringeres Ma\u00df als 24 mm aufwiesen. Dies sei anhand von den von ihm veranlassten Messungen verschiedener Dachlatten und aus der DIN 4074 Teil 1 ersichtlich. Aus den Konstruktionszeichnungen ergebe sich, dass die Schenkelh\u00f6he der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 24 mm betrage. Selbst wenn der Schenkel aufgrund der Fertigungstoleranz von +0\/-06 mm eine geringere H\u00f6he haben sollte, sei dies aufgrund der erfindungsgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssigen Abweichungen patentverletzend. Der Beklagte h\u00e4tte die Patentverletzung im \u00dcbrigen auch verschuldet, weil er sich gerade nicht darauf h\u00e4tte verlassen d\u00fcrfen, dass seine Lieferantin die Schutzrechte Dritter beachte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei mit dem Klageantrag zu III. Freistellung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 310,59 EUR verlangt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass in den gelieferten Montagesets die streitgegenst\u00e4ndlichen Montageschienen enthalten gewesen seien. Es sei ihm nicht zumutbar, bei seinen Kunden die Verwendung solcher Schienen zu \u00fcberpr\u00fcfen, so dass er die Verwendung bestreite. Vom Lieferumfang der F GmbH seien keine Schienen mit 90\u00b0-Schenkeln umfasst gewesen. Weiterhin vertritt der Beklagte die Ansicht, die Montageschienen seien nicht patentverletzend. Ihn treffe auch kein Verschulden, weil er einen einfachen Handwerksbetrieb betreibe, den keine Nachforschungspflicht beim Bezug von Produkten inl\u00e4ndischer Herstellerunternehmen treffe. Die Montage von Solarkollektoren sei nur ein Nebengesch\u00e4ft zur Heizungs- und Badinstallation und die Schiene im Verh\u00e4ltnis zum Kollektor nur ein Mitgehartikel. Was die geforderte Auskunft angehe, sei diese von der F GmbH zu erteilen. Er k\u00f6nne anhand der Rechnungen der F GmbH nicht nachvollziehen, ob die Schienen in den Montagesets enthalten gewesen seien. Im \u00dcbrigen sei der Auskunftsanspruch aufgrund der geringen Menge gelieferter Montagesets unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Rechnungslegungsanspruch sei erf\u00fcllt, weil er die Rechnungen f\u00fcr die erhaltenen Montagesets vorgelegt habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung und tr\u00e4gt dazu vor, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte bereits im Jahr 2005 seine vermeintlichen Anspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur Verj\u00e4hrungseinrede der Beklagten vertritt der Kl\u00e4ger die Auffassung, dass er aus der Auskunft der F GmbH im Jahr 2005 keine Kenntnis von dem Beklagten und den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, weil die Abnehmer der F GmbH und die von der F GmbH gelieferten Artikel zusammenhanglos und ohne M\u00f6glichkeit der Zuordnung aufgelistet worden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. und II. sind begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach. Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB. Denn durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde die Lehre des Klagepatentanspruchs von der Beklagten unberechtigt benutzt. Die Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass bei der Montage von Sonnenkollektoren auf Hausd\u00e4chern zwei Montagetechniken unterschieden werden: die In-Ziegel-Montage, bei der der Kollektor in die Dach-Ziegelfl\u00e4che integriert ist, und die Auf-Ziegel-Montage, bei der der Kollektor \u00fcber den Dachziegeln befestigt wird. In dem einen Fall befinden sich dort, wo der Kollektor befestigt wird, keine Dachziegel, im anderen Fall, befinden sie sich unter dem Kollektor.<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise werden im Stand der Technik f\u00fcr die In-Ziegel-Montage andere Befestigungsvorrichtungen verwendet als f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage, wodurch die Lagerhaltung bei Herstellern, H\u00e4ndlern und Handwerkern aufwendiger wird, da f\u00fcr jede Montageart die Montagemittel vorgehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage stranggepresst gezogene Aluminiumschienen bekannt, die zu Rahmen zusammengesetzt und mittels so genannter Halteeisen an den Dachsparren befestigt werden. An der unteren Schiene des Montagerahmens wird dann die untere Kante des Kollektors abgest\u00fctzt. Derartige Rahmen und Schienen aus Aluminium sind relativ teuer und hinsichtlich der Stabilit\u00e4t verbesserungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die In-Ziegel-Montage werden ebenfalls Montagerahmen und -schienen aus Aluminium verwendet, die meist direkt auf den Dachsparren oder auf der Dachlattung befestigt werden. Wenn dabei zum Zwecke der Materialeinsparung die H\u00f6he der Aluminiumschiene m\u00f6glichst gering sein soll, ist es erforderlich, eine Dachlatte unterzulegen. Bei der Montage des Rahmens unmittelbar auf den Dachsparren m\u00fcssten die Dachlatten teilweise entfernt werden, um Patz f\u00fcr die quer zu den Dachlatten verlaufenden Rahmenbauteile zu schaffen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind Vorrichtungen zur Befestigung von Paneelen im Stand der Technik aus der US-A-4,336,413 bekannt. Die dort beschriebenen Schienen sind zur Abst\u00fctzung U-f\u00f6rmig, wobei sich die Schenkel des \u201eU\u201c parallel zur Dachebene erstrecken. Soweit dort die Schienen U-f\u00f6rmige Abschnitte aufweisen, die senkrecht zur Dachebene stehen, dienen diese Schenkel der wasserdichten Verbindung zweier benachbarter Paneele.<\/p>\n<p>Bei allen im Stand der Technik bekannten Montageeinrichtungen sind zus\u00e4tzliche Halterungen f\u00fcr den Kollektor erforderlich, beispielsweise Haltekrallen, die mit dem Rahmen verschraubt werden und den Kollektor an seinem Platz fixieren.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung zum Montieren von Sonnenkollektoren bereitzustellen, die mit wenig Materialaufwand kosteng\u00fcnstig herstellbar ist, eine einfache und wenig aufwendige Montage erm\u00f6glicht und eine gute Stabilit\u00e4t aufweist. Dabei soll die Vorrichtung insbesondere sowohl zum Montieren von Sonnenkollektoren gem\u00e4\u00df der In-Ziegel-Montage als auch gem\u00e4\u00df der Auf-Ziegel-Montage geeignet sein, so dass f\u00fcr beide Montagearten keine doppelte Vorratshaltung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage<br \/>\n2. mit einer sich zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17\u2018),<br \/>\n2.1 die Schenkel (17, 17\u2018) sind senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch,<br \/>\n2.2 einer der Schenkel (17) dient zur Halterung des Kollektors (10),<br \/>\n2.3 der andere Schenkel (17\u2018) dient als Auflage f\u00fcr den Kollektor (10),<br \/>\n2.4 der als Auflage f\u00fcr den Kollektor (10) dienende k\u00fcrzere Schenkel (17\u2018) weist eine Auflagefl\u00e4che (26) f\u00fcr den Kollektor (10) auf, deren Abstand (x) von der Grundfl\u00e4che (24) der Schiene (16) der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht,<br \/>\n2.5 zumindest ein Schenkel (17, 17\u2018) ist abgewinkelt,<br \/>\n3. die Schiene (16) hat einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt mit einer Grundfl\u00e4che (24) zwischen den Schenkeln (17, 17\u2018), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer geltend gemacht Patentanspruch hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, mit der Sonnenkollektoren auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage montiert werden k\u00f6nnen (Merkmal 1). Bei der Angabe \u201esowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage\u201c handelt es sich um eine Zweck- oder Funktionsangabe, durch die der Erfindungsgegenstand nicht n\u00e4her eingeschr\u00e4nkt wird. Zwar k\u00f6nnen im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Insofern gen\u00fcgt es aber, dass sich die Vorrichtung sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage eignet. Auf die konkrete Verwendungsbestimmung oder -situation kommt es nicht an. Im \u00dcbrigen werden \u2013 wie noch zu zeigen sein wird \u2013 durch die im Merkmal 1 erw\u00e4hnten Zweck- und Funktionsangaben keine \u00fcber die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs hinaus gehenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen an die gesch\u00fctzte Vorrichtung gestellt. Eine Vorrichtung eignet sich daher bereits dann sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage, wenn sie die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs muss die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung aus einer Schiene mit einem im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt mit einer Grundfl\u00e4che und zwei Schenkeln bestehen (Merkmal 2 und 3), wobei der eine Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere als Auflage f\u00fcr den Kollektor dient (Merkmal 2.2 und 2.3) und der Abstand (x) zwischen der Auflagefl\u00e4che und der Grundfl\u00e4che der Schiene der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht (Merkmal 2.4).<\/p>\n<p>Es fehlt damit zwar an einer Ma\u00dfangabe f\u00fcr die Schenkelh\u00f6he im metrischen System. Der Klagepatentanspruch gibt als Vergleichsma\u00df f\u00fcr die H\u00f6he des k\u00fcrzeren Schenkels jedoch die St\u00e4rke einer Dachlatte an. Da f\u00fcr die Auslegung eines Patentanspruchs auf das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns und dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents abzustellen ist (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 14 Rn 49), richtet sich die Schenkelh\u00f6he nach der St\u00e4rke der im Anmeldetag \u00fcblichen Dachlatten, die in der Beschreibung des Klagepatents beispielsweise mit 24 mm angegeben wird (Sp. 1 Z. 37-40; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage H 2). Diese Auslegung wird durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008 best\u00e4tigt, mit dem \u00fcber die Frage der Nichtigkeit des Klagepatents entschieden wurde. Der Bundesgerichtshof hat zum Merkmal 2.4 ausgef\u00fchrt, die St\u00e4rke der Dachlatte sei im Patentanspruch nicht definiert, habe sich zum Anmeldetag aber daraus ergeben, dass \u00fcbliche Dachlatten damals entweder 24 mm, 30 mm oder 40 mm stark gewesen seien. Auf diese St\u00e4rken m\u00fcsse der im Merkmal 2.4 bezeichnete Abstand nach dem verteidigten Patentanspruch eingestellt sein. F\u00fcr den Abstand zwischen der Auflagefl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels und der Grundfl\u00e4che der Schiene folgt daraus, dass er grunds\u00e4tzlich 24 mm, 30 mm oder 40 mm betragen muss. Auf die konkrete Einbausituation, insbesondere die St\u00e4rke der Dachlatten auf einem bestimmten Dach, auf dem eine Montageschiene installiert werden soll, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>Allerdings f\u00fchren geringf\u00fcgige Abweichungen von einem Ma\u00df von 24 mm, 30 mm oder 40 mm nicht ohne weiteres aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Dies erkennt der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann bereits daran, dass der Klagepatentanspruch genaue Zahlenangaben vermeidet und lediglich die St\u00e4rke einer Dachlatte als Ma\u00dfstab nimmt. Entsprechend verbindet das Klagepatent mit der H\u00f6he des k\u00fcrzeren Schenkels kein absolutes Ma\u00df, denn in der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es, die H\u00f6he des Schenkels sei so bemessen, dass er \u201eetwa der H\u00f6he \u201ax\u2018 einer Dachlatte\u201c entspreche (Sp. 3 Z. 40 ff; Unterstreichung seitens der Kammer). Hinzu kommt, dass die Ma\u00dfe von Dachlatten infolge von Schnitttoleranzen und feuchtigkeitsbedingten Schwindungen geringf\u00fcgig vom Soll-Ma\u00df von 24 mm, 30 mm oder 40 mm abweichen k\u00f6nnen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Durchschnittsfachmann wird f\u00fcr die Bema\u00dfung des k\u00fcrzeren Schenkels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform daher nicht exakt auf eine L\u00e4nge von 24 mm, 30 mm oder 40 mm abstellen, zumal es bei Dachlatten und Montageschienen nicht auf Pr\u00e4zisionsarbeit im Zehntel-Millimeter-Bereich ankommt. Entsprechend der ver\u00e4nderlichen St\u00e4rke einer Dachlatte aufgrund m\u00f6glicher Schwindungen des Holzes ist eine Montageschiene auch dann als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen, wenn der Abstand der Auflagefl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels zur Grundfl\u00e4che geringf\u00fcgig kleiner ist als 24 mm, 30 mm oder 40 mm.<\/p>\n<p>Dadurch, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Montagevorrichtung einen k\u00fcrzeren Schenkel mit einer der St\u00e4rke einer Dachlatte entsprechenden Schenkelh\u00f6he aufweist, eignet sie sich sowohl zur Auf-Ziegel-Montage, als auch zur In-Ziegel-Montage (Merkmal 1). Die Funktionsangaben im Merkmal 1 stellen daher keine weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen an die gesch\u00fctzte Vorrichtung auf. Anders als bei der Auf-Ziegel-Montage wird der Sonnenkollektor bei der In-Ziegel-Montage nicht \u00fcber den Dachziegeln montiert, sondern in das Ziegelfeld integriert. Dazu muss die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schiene unmittelbar auf dem Dachsparren befestigt werden k\u00f6nnen (vgl. Merkmal 3). Da der Abstand (x) zwischen der vom k\u00fcrzeren Schenkel abgewinkelten Fl\u00e4che und der Grundfl\u00e4che der patentgem\u00e4\u00dfen Schiene der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht, kommt der Kollektor auf der Auflagefl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels zur Auflage (Merkmal 2.3 und 2.4). Dies hat den Vorteil, dass f\u00fcr eine In-Ziegel-Montage keine weiteren Dachlatten untergelegt werden m\u00fcssen. Eine solche Unterf\u00fctterung war bei Verwendung der aus dem Stand der Technik bekannten Aluminiumschienen noch erforderlich, weil diese zwecks Materialeinsparung eine geringere H\u00f6he aufwiesen als die Dachlatten (Sp. 1 Z. 51-56).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um Montageschienen mit dem aus den Konstruktionszeichnungen H 8 und H 18 ersichtlichen Querschnitt. Es kann dahinstehen, dass in der mit dem j\u00fcngeren Pr\u00fcfdatum versehenen Konstruktionszeichnung der k\u00fcrzere Schenkel mit 24 +0\/-06 mm bema\u00dft ist (Anlage H 18). Denn selbst wenn es sich dabei um die ma\u00dfgebliche Konstruktionszeichnung handelt, verwirklichen die nach dieser Zeichnung gefertigten Montageschienen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen U-f\u00f6rmigen Querschnitt mit einer Grundfl\u00e4che zwischen zwei Schenkeln auf (Merkmale 2 und 3). Die Schenkel sind \u2013 senkrecht auf dem Dach stehend \u2013 unterschiedlich hoch (Merkmal 2.1). Die Schienen sind jeweils an ihrem oberen Ende nach innen abgewinkelt sind, so dass zur Grundfl\u00e4che parallele Fl\u00e4chen ausgebildet werden (Merkmal 2.5). Nach der Bema\u00dfung der Schnittzeichnung hat die Oberkante des abgewinkelten k\u00fcrzeren Schenkels einen Abstand zur Grundfl\u00e4che von 24 mm +0\/-0,6 mm. Damit betr\u00e4gt das Ma\u00df f\u00fcr den Abstand (x) im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 24 mm und entspricht der St\u00e4rke einer Dachlatte (Merkmal 2.4). Die zul\u00e4ssige Abweichung von +0 mm bis -0,6 mm ist unbeachtlich und f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Die angegebene Toleranz besagt lediglich, dass Ma\u00dfabweichungen erlaubt sind, auch wenn sie nicht gewollt sind. F\u00fcr die Schenkelh\u00f6he ist aber grunds\u00e4tzlich von einem Ma\u00df von 24 mm auszugehen, wobei eine Abweichung nach unten bis zu 0,6 mm toleriert wird. Selbst wenn sich die Schenkelh\u00f6he teilweise auf 23,4 mm beliefe, f\u00fchrt diese geringe Abweichung aufgrund der erfindungsgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssigen Abweichungen nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus.<\/p>\n<p>Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch die Merkmale 1, 2.3 und 2.4. Denn bei einem Abstand von 24 (+0\/-0,6) mm zwischen der Grundfl\u00e4che und dem abgewinkelten St\u00fcck des k\u00fcrzeren Schenkels stellt dieses abgewinkelte St\u00fcck eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den Kollektor im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 2.3 und 2.4). Dies gilt f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage genauso wie f\u00fcr die In-Ziegel-Montage (Merkmal 1). Dabei kommt es nicht darauf an, f\u00fcr welchen konkreten Verwendungszweck die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestimmt ist. Da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, haben s\u00e4mtliche Merkmale lediglich die Funktion, die gesch\u00fctzte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, zu welchem Zweck er schlie\u00dflich verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR \u201e006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Wie bereits im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt wurde, stellt das Merkmal \u201esowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage\u201c keine gesonderten Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der gesch\u00fctzten Vorrichtung. Die Patentverletzung ist im vorliegenden Fall daher bereits dann zu bejahen, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Sie entf\u00e4llt selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage eignet, wird von den Beklagten nicht bestritten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich aber auch f\u00fcr die In-Ziegel-Montage verwenden (Merkmal 1). Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Montageschienen geeignet, unmittelbar auf den Dachsparren befestigt zu werden (Merkmal 3). Da der Abstand (x) zwischen der vom k\u00fcrzeren Schenkel abgewinkelten Fl\u00e4che und der Grundfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 24 mm betr\u00e4gt, liegt der Kollektor bei einem Dach mit Dachlatten der St\u00e4rke 24 mm auf dieser abgewinkelten Fl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels auf. Damit dient der k\u00fcrzere Schenkel der Auflage des Kollektors, die abgewinkelte Fl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels stellt eine Auflagefl\u00e4che im Sinne des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 2.3 und 2.4).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Beklagte hat Montageschienen mit dem aus den Anlagen H 8 und H 18 ersichtlichen Querschnitt im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vertrieben und damit besessen, angeboten und in Verkehr gebracht, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Unstreitig wurde der Beklagte mit Montagesets des Typs \u201eSolar Aufziegel-Montageset F G\u201c von der F GmbH beliefert, die er auch weiter ver\u00e4u\u00dferte. Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, dass in diesen Montagesets die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem aus den Anlagen H 8 und H 18 ersichtlichen Querschnitt enthalten gewesen sei. Insbesondere sei in den Montagesets keine Schiene mit im Winkel von 100\u00b0 oder 110\u00b0 abstehenden Schenkeln enthalten gewesen, weil solche Schienen von der Auskunft der F GmbH aus dem Jahr 2007 nicht umfasst seien. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass in den gelieferten Montagesets die streitgegenst\u00e4ndlichen Montageschienen enthalten gewesen seien, ist dies nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO prozessual zul\u00e4ssig, weil die Montagesets mit den Montageschienen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Kl\u00e4gers waren. Dass ihm die konkrete Gestaltung der Schiene nicht mehr bekannt ist und eine \u00dcberpr\u00fcfung der verbauten Schienen \u2013 jedenfalls nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag \u2013 bei den Kunden nicht zumutbar sei, ist unbeachtlich, da diese Umst\u00e4nde nicht zu Lasten des Patentinhabers gehen k\u00f6nnen. Das Bestreiten, die Schienen verwendet zu haben, geschieht ersichtlich ins Blaue hinein, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag keine Kenntnis mehr vom Inhalt der Montagesets hat. Gleiches gilt f\u00fcr die Behauptung, vom Lieferumfang der F GmbH seien keine Schienen mit 90\u00b0-Schenkeln umfasst gewesen. Denn die F GmbH hat aufgrund des Urteils des Landgerichts M\u00fcnchen I im Jahr 2007 Auskunft \u00fcber die Lieferung von Montageschienen mit dem aus den Anlagen H 8 und 18 ersichtlichen Querschnitt \u2013 also mit 90\u00b0-Schenkeln \u2013 erteilt. Dass \u00fcberhaupt Lieferungen solcher Schienen erfolgten, ergibt sich auch daraus, dass entsprechende Konstruktionszeichnungen vorliegen und Montageanleitungen existieren, in denen diese Schienen ebenfalls abgebildet sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Auch wenn der Beklagte lediglich einen einfachen Handwerksbetrieb f\u00fchrt, lie\u00df er die ihm im Gesch\u00e4ftsverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten au\u00dfer acht und handelte insofern zumindest fahrl\u00e4ssig. In der Entscheidung \u201eMelanie\u201c (GRUR 2006, 575, 577) hat der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt, dass, wer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasse, das fremde Schutzrechte verletzen k\u00f6nne, verpflichtet sei, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiere. Diese Verpflichtung gelte jedenfalls auch f\u00fcr denjenigen H\u00e4ndler, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige \u00dcberpr\u00fcfung von diesem oder einem fr\u00fcheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz Ausnahmen f\u00fcr kleine Handwerksbetriebe zuzulassen. Diese sind ebenso wie H\u00e4ndler innerhalb einer Vertriebskette gewerblich t\u00e4tig. Zwar ist ihnen eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage mangels eigener Rechtsabteilung ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand selten m\u00f6glich. Dies gilt aber f\u00fcr kleinere H\u00e4ndler gleicherma\u00dfen. Im \u00dcbrigen bleibt es Handwerksbetrieben ebenso wie H\u00e4ndlern unbenommen, sich bei ihrem Lieferanten zu vergewissern, ob diese die Schutzrechtslage \u00fcberpr\u00fcft haben. Dies mag im Einzelfall beim Erwerb g\u00e4ngiger Ware im Einzelhandel wie zum Beispiel Baum\u00e4rkten nicht zumutbar sein. Ist der Lieferant jedoch wie im vorliegenden Fall sogar Hersteller des nachgefragten Produkts, bet\u00e4tigt sich der Handwerksbetrieb nicht anders als ein H\u00e4ndler innerhalb der Vertriebskette, nur mit dem Unterschied, dass letzterer das Produkt nicht weiter verarbeitet. Dass der Beklagte sich bei der F GmbH hinsichtlich der \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage vergewisserte, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs ist auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNeben einem Schadensersatzanspruch steht dem Kl\u00e4ger gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der Beklagte k\u00f6nnen sich nicht darauf berufen, dass der Kl\u00e4ger bereits von der F GmbH Auskunft erhalten habe. Zum einen hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, dass die Auskunft der F GmbH unvollst\u00e4ndig sei. Zum anderen betrifft die Auskunft der F GmbH nur deren Benutzungshandlungen, nicht aber den Umfang der von der Beklagten begangenen Benutzung.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Erf\u00fcllung erloschen. Erf\u00fcllung dieser Anspr\u00fcche erfolgt entweder durch \u00dcbergabe einer nachpr\u00fcfbaren und geordneten Zusammenstellung oder durch die Mitteilung, keine Handlungen gem\u00e4\u00df dem Antrag vorgenommen zu haben (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 152). Der Beklagte hat bislang lediglich drei Rechnungen der F GmbH f\u00fcr die Lieferung von Montagesets f\u00fcr Sonnenkollektoren vorgelegt. Daraus sind aber nicht die gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und die Menge der ausgelieferten und Erzeugnisse ersichtlich (Antrag zu I. 1.). Ebenso wenig sind in den Rechnungen die mit dem Antrag zu I. 2. lit. a) bis d) geforderten Angaben enthalten. Eine nachpr\u00fcfbare und geordnete Zusammenstellung dieser Angaben fehlt. Insofern kann der Kl\u00e4ger f\u00fcr fehlende Angaben in der Auskunft des Beklagten auch nicht auf die F GmbH verwiesen werden.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 4 PatG ausgeschlossen. Das Interesse des Verletzers an einer Geheimhaltung von Dritten muss in aller Regel hinter dem Interesse des Verletzten an der Auskunft zur\u00fccktreten. Nur ausnahmsweise kann das Interesse des Verletzers \u00fcberwiegen. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Umst\u00e4nde, aus dem sich die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ergeben soll, insbesondere ein h\u00f6her zu bewertendes Interesse an Geheimhaltung, ist der Beklagte. Allein die vom Beklagten vorgetragene geringe Anzahl von Abnehmern vermag jedoch ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung auf die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB i.V.m. \u00a7 141 S. 1 PatG zu verweigern. Die Verj\u00e4hrung dieser Anspr\u00fcche ist bislang nicht eingetreten. Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB fr\u00fchestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. Im vorliegenden Fall endet die Verj\u00e4hrungsfrist erst am 31.12.2010. Denn erstmalig erhielt der Kl\u00e4ger durch die Auskunft der F GmbH aus dem Jahre 2007 Kenntnis vom Beklagten als Anspruchsgegner und von s\u00e4mtlichen anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden. Ein fr\u00fcheren Zeitpunkt, zu dem der Kl\u00e4ger Kenntnis erlangte oder h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Kenntnis von der Person des Schuldners ist erforderlich, dass dem Gl\u00e4ubiger Namen und Anschrift bekannt sind. Hinsichtlich der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde ist notwendig, dass der Gl\u00e4ubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegr\u00fcndenden Norm erf\u00fcllen. Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Es gen\u00fcgt, dass der Gl\u00e4ubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (Palandt\/Heinrichs, BGB 69. Aufl.: \u00a7 199 Rn 26 f). Die grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis steht der positiven Kenntnis gleich. Grob fahrl\u00e4ssig handelt der Gl\u00e4ubiger dann, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachl\u00e4ssigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, wenn sich ihm die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde f\u00f6rmlich aufdr\u00e4ngen und er leicht zug\u00e4ngliche Informationsquellen nicht nutzt (Palandt\/Heinrichs, BGB 69. Aufl.: \u00a7 199 Rn 36). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Kenntnis beziehungsweise grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis tr\u00e4gt der Schuldner.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4ger bereits durch die im Jahr 2005 von der F GmbH erteilte Auskunft Kenntnis beziehungsweise grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen hatte. Aus der Auskunft des Jahres 2005 mag dem Kl\u00e4ger allenfalls der Anspruchsgegner bekannt gewesen sein. Daraus folgt aber nicht, dass der Kl\u00e4ger auch die weiteren den Schadensersatzanspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde kannte oder jedenfalls h\u00e4tte kennen m\u00fcssen. Die Auskunft der F GmbH aus dem Jahr 2005 enth\u00e4lt zwar Namen und Anschriften verschiedener Abnehmer der F GmbH und Artikelnummern gelieferter Produkte. Allerdings k\u00f6nnen diese Artikel und Artikelnummern nicht den jeweiligen Abnehmern beziehungsweise Rechnungen zugeordnet werden. Der Kl\u00e4ger hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um eine Excel-Tabelle in Papierform mit einer gro\u00dfen Menge verschiedener tabellarischer Angaben auf einer Vielzahl von Seiten handele, die jedoch untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers waren in der Auskunft des Jahres 2005 neben den Artikelnummern f\u00fcr Montage-Sets mit patentverletzenden Montageschienen auch nicht patentverletzende Produkte enthalten. Wie der Kl\u00e4ger anhand der Auskunft aus dem Jahre 2005 in der Lage sein sollte, dem jeweiligen Abnehmer bestimmte Artikel zuzuordnen, die er von der F GmbH bezogen hatte, und dadurch den Vertrieb patentverletzender Montageschienen darzulegen, bleibt unklar. Vor diesem Hintergrund war dem Kl\u00e4ger eine aussichtsreiche Klage gegen den Beklagten nicht m\u00f6glich, da er eine Verletzungshandlung nicht schl\u00fcssig vortragen konnte.<\/p>\n<p>Dass sich dem Kl\u00e4ger die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde f\u00f6rmlich aufdr\u00e4ngten und der Kl\u00e4ger insofern grob fahrl\u00e4ssig handelte, weil er leicht zug\u00e4ngliche Informationsquellen nicht nutzte, ist nicht vorgetragen. Wie der Kl\u00e4ger weitere anspruchsbegr\u00fcndende Tatsachen h\u00e4tte ermitteln sollen, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer Klageantrag zu III. ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 155,30 EUR aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen machte der Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dazu berechtigt zu sein. Der entsprechende Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Durchsetzung der aus der Patentverletzung entstandenen Anspr\u00fcche, soweit diese nach den Umst\u00e4nden erforderlich war. Die au\u00dfergerichtliche Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in einem Verfahren wie dem vorliegenden durfte der Kl\u00e4ger durchaus als erforderlich erachten, da dem Verfahren ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde liegt und nicht nur einfache Rechtsfragen betroffen sind. Das gilt auch im Hinblick auf die Vielzahl au\u00dfergerichtlicher Mahnschreiben. Allerdings kann der Kl\u00e4ger Freistellung von den Kosten des von ihm beauftragten Patentanwalts nicht verlangen, weil die Beauftragung hinsichtlich der Masse an Mahnschreiben (\u00fcber 700 St\u00fcck) nicht erforderlich war. \u00a7 143 Abs. 3 PatG ist f\u00fcr die au\u00dfergerichtlichen Kosten nicht \u2013 auch nicht analog \u2013 anwendbar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 35 ff zur gleichlautenden Regelung in \u00a7 140 Abs. 3 MarkenG). Im \u00dcbrigen ist nicht dargelegt, welche zus\u00e4tzliche Hilfe \u2013 auch in technischer Hinsicht \u2013 von der Beauftragung eines Patentanwalts zu erwarten war, nachdem eine Vielzahl von gleichlautenden Mahnschreiben bereits abgefasst worden war. Entsprechend macht der Kl\u00e4ger in den parallel mit dieser Sache verhandelten Verfahren nicht mehr die Kosten f\u00fcr die Beauftragung eines Patentanwalts geltend.<\/p>\n<p>Dem Grunde nach ist der Freistellungsanspruch bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kl\u00e4ger entstanden. Die H\u00f6he des Kostenanspruchs, von dem der Kl\u00e4ger Freistellung verlangt, begegnet keinen Bedenken. Die Kostenforderung umfasst eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 19 %. Der Gegenstandswert ist im Hinblick auf die sich nach der Auskunft der F GmbH ergebende geringe Anzahl gelieferter Montageschienen mit 1.000,00 EUR angemessen bewertet.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1433 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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