{"id":6104,"date":"2016-04-29T17:00:28","date_gmt":"2016-04-29T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6104"},"modified":"2016-08-03T07:33:28","modified_gmt":"2016-08-03T07:33:28","slug":"i-15-u-4715-prozesskartusche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6104","title":{"rendered":"I-15 U 47\/15 &#8211; Prozesskartusche"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2460 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29.04.2016, Az.\u00a0I-15 U 47\/15<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3616\">4a O 44\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.06.2015, Az. 4a O 44\/14, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 950.000,- Euro abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>G r \u00fc n d e:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 2 087 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5a). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Priorit\u00e4ten in englischer Verfahrenssprache angemeldet und f\u00fchrt den Titel \u201eProzesskartusche, elektrophotografische Bilderzeugungsvorrichtung und photosensitive elektrophotografische Trommeleinheit\u201c. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.07.2013 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in deutscher Fassung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201eElektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im nebengeordneten Patentanspruch 25, den die Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit nicht geltend macht, stellt das Klagepatent eine Prozesskartusche mit einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommeleinheit nach Anspruch 1 unter Schutz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein japanisches Unternehmen, das unter anderem Kopierger\u00e4te und Drucker einschlie\u00dflich der dazu passenden Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen (nachfolgend Prozesskartuschen) herstellt und vertreibt. Prozesskartuschen fertigt sie in Japan, China, den USA und Frankreich sowohl f\u00fcr Laserdrucker ihrer eigenen Marke \u201eB\u201c als auch im Rahmen einer Kooperation f\u00fcr das Unternehmen C, das diese weltweit unter seiner Marke \u201eD\u201c vertreibt. S\u00e4mtliche Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin sind mit einer \u201eCE\u201c-Kennzeichnung versehen. Ein Hinweis, f\u00fcr welchen Markt sie jeweils bestimmt sind, ist auf ihnen nicht angebracht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt Prozesskartuschen, Tintenpatronen, Farbb\u00e4nder und anderes Druckerzubeh\u00f6r. Zu Ihrem Sortiment geh\u00f6ren Prozesskartuschen der Marke \u201eE\u201c, die sie auf ihrer Internetseite <a href=\"http:\/\/www.kmp.com\/\">www.E.com<\/a> sowie in ihrem Produktkatalog anbietet. Die Prozesskartuschen sind als Ersatz f\u00fcr bestimmte OEM (\u201eOriginal Equipment Manufacturer\u201c)- Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin verwendbar, die unter der Marke D an Endkunden f\u00fcr einen Preis von zumindest \u00fcberwiegend mehr als 100,- Euro verkauft werden, wobei in der Anlage K 18 im Einzelnen aufgelistet ist, welche Prozesskartuschen der Beklagten zu 1) mit welchen D-Laserdruckern kompatibel sind. Die Beklagte zu 1) lieferte diese Kartuschen u. a. nach Deutschland.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) ist ein Unternehmen der \u201eE Gruppe\u201c. Sie liefert Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile f\u00fcr den reproduzierenden Fachhandel in Europa und vertreibt u. a. die Prozesskartuschen der Marke E in Deutschland. Der Beklagte zu 2) ist einer der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) und einzelvertretungsberechtigt sowie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) fertigt die Prozesskartuschen, indem sie OEM-Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin erstmalig wiederaufbereitet. Sie erwirbt diese Kartuschen, wenn sie \u201eleer\u201c sind, d. h. der Toner (weitgehend) aufgebraucht ist. F\u00fcr diese verbrauchten Prozesskartuschen existiert ein Markt, auf dem sie f\u00fcr Preise zwischen etwa 5,- Euro und 20,- Euro gehandelt werden. Die Beklagte zu 1) erh\u00e4lt sie zum Einen dadurch, dass sie ein Sammelprogramm betreibt, bei dem in Deutschland Sammelbeh\u00e4lter bereitgestellt werden. Zum Anderen erwirbt sie die Kartuschen von Wertstoffsammelunternehmen, die sie ihrerseits in der Europ\u00e4ischen Union bezogen haben. Dabei gibt sie ihren Lieferanten vor, nur gebrauchte OEM-Prozesskartuschen zu liefern, die vom Originalhersteller in der Europ\u00e4ischen Union oder Norwegen in den Verkehr gebracht wurden. Urspr\u00fcnglich stammen diese Kartuschen von privaten oder gesch\u00e4ftlichen Endkunden, die sie bei Sammelstellen oder unmittelbar an H\u00e4ndler abgeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die OEM-Prozesskartuschen enthalten eine Trommeleinheit (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (Bildtrommel), einem Kupplungsbauelement und einem Verbindungsabschnitt (Flansch) besteht. Die Bildtrommel verf\u00fcgt \u00fcber eine fotosensitive Schicht, die durch Benutzung beim Druckvorgang regelm\u00e4\u00dfig verbraucht ist, wenn der Toner aufgebraucht ist. Die Trommeleinheit ist in der zweiten Rahmeneinheit des Geh\u00e4uses der Prozesskartusche verbaut und kann ohne Gefahr einer Besch\u00e4digung der Rahmeneinheit nicht entnommen werden. Die Beklagte zu 1) demontiert die OEM-Prozesskartuschen, um an die Trommeleinheit zu gelangen. Anschlie\u00dfend zerlegt sie die Trommeleinheit in ihre Einzelteile und ersetzt die verbrauchte Bildtrommel sowie teilweise den Flansch durch neue Bauteile, die nicht von der Kl\u00e4gerin stammen. Das Original-Kupplungsbauelement verwendet sie wieder und baut es mit einer neuen Bildtrommel und ggfs. einem neuen Flansch wieder zu einer funktionsf\u00e4higen Trommeleinheit zusammen, die sie im Rahmen der Wiederaufbereitung in die Prozesskartusche einbaut.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und C haben im Jahr 2011 gegen\u00fcber der EU-Kommission eine Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben, deren Zweck eine verbesserte Umweltleistung u. a. von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r sowie ein Beitrag zu den Zielsetzungen der Richtlinie 2009\/125\/EG zur Schaffung eines Rahmens f\u00fcr die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Erkl\u00e4rung hei\u00dft es unter 4.4. in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage LSG 4, 4b):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e4.4 Kartuschen<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem OEM f\u00fcr die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, d\u00fcrfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.4.2 Das Ger\u00e4t darf nicht so ausgestaltet sein, dass die Verwendung einer Nicht-OEM Kartusche ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Anforderungen des Absatzes 4.4 d\u00fcrfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalit\u00e4t der Produkte, Kartuschen, etc. ausschlie\u00dfen oder behindern\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent. Diese verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Sie nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung und die Beklagten zu 1) und 3) zudem auf Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten haben angef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Abgesehen davon seien die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft. Die von der Kl\u00e4gerin abgegebene Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung habe zur Folge, dass die Durchsetzung patentrechtlicher Anspr\u00fcche wegen der Wiederaufbereitung der streitigen Prozesskartuschen eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung darstelle. Zudem stehe ihnen im Falle einer Benutzung des Klagepatents Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz nach EU-Wettbewerbsrecht zu. Der Unterlassungsantrag sei unbestimmt; die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien ebenfalls unbestimmt und daher unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 11.06.2015 antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt. Ferner hat es die Beklagten zu 1) und 3) antragsgem\u00e4\u00df zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf verurteilt. Den weiteren Klageantrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung hat es abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Klage stelle nicht wegen der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch. Die Rechte aus dem Klagepatent seien nicht ersch\u00f6pft. Abzustellen sei nicht auf die Prozesskartusche, sondern auf die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit, weil ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Ersch\u00f6pfung der nach dem Patentanspruch gesch\u00fctzte Gegenstand sei, auch wenn dieser nicht im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelt werde. Auf Grundlage des Vorbringens der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sei nicht feststellbar, dass die Bildtrommel ein Verschlei\u00dfteil der Trommeleinheit sei und daher ihr Austausch als Reparatur der Trommeleinheit und nicht als deren Neuherstellung zu beurteilen sei. Soweit die Beklagten neben der Bildtrommel au\u00dferdem den Flansch der urspr\u00fcnglichen Trommeleinheit ersetzten, stelle dies damit erst recht keine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit dar. Der Zwangslizenzeinwand der Beklagten greife nicht durch. Die Kl\u00e4gerin sei nicht verpflichtet, ihnen eine Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents einzur\u00e4umen. Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen zur Begr\u00fcndung vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Rechte der Kl\u00e4gerin seien hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersch\u00f6pft. Der Austausch der fotosensitiven Trommel sei eine \u00fcbliche Ma\u00dfnahme im Rahmen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der gebotenen Gesamtabw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Kl\u00e4gerin und der Abnehmer \u00fcberwiegten die Interessen der Abnehmer am ungehinderten Gebrauch der Prozesskartuschen eindeutig. Abzustellen sei dabei auf die Prozesskartusche, da diese das allein verkehrsf\u00e4hige Wirtschaftsgut sei, w\u00e4hrend die Trommeleinheit nicht Gegenstand des Gesch\u00e4ftsverkehrs sei. Ma\u00dfgebend sei daher, ob nach den berechtigten Erwartungen der Abnehmer w\u00e4hrend der Lebensdauer der Gesamtvorrichtung der Austausch der Bildtrommel eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme der Prozesskartusche darstelle. Nicht vom patentgesch\u00fctzten Gegenstand, sondern vom verkehrsf\u00e4higen Wirtschaftsgut sei insbesondere auch wegen des unionsrechtlichen Grundsatzes der Warenfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 34 AEUV auszugehen. Dieser f\u00fchre wegen seines Zwecks, Handelsbeschr\u00e4nkungen abzubauen dazu, dass das Schutzrecht nach dem Inverkehrbringen gegen\u00fcber dem Interesse an der Verkehrsf\u00e4higkeit der berechtigterweise in Verkehr gebrachten Waren zur\u00fccktreten m\u00fcsse. Dieses sch\u00fctzenswerte Interesse der Abnehmer am freien Verkehr und Gebrauch beziehe sich auf die Prozesskartuschen als der mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich in Verkehr gebrachten Ware. Demnach komme es bei der Ersch\u00f6pfung allein auf die Bedingungen des tats\u00e4chlichen Inverkehrbringens und nicht auf die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Patentinhabers an. Daf\u00fcr spreche zudem, dass es die freie Entscheidung des Patentinhabers sei, eine Gesamtvorrichtung auf den Markt zu bringen und den daf\u00fcr erzielbaren Kaufpreis als Ausgleich f\u00fcr seine Erfindert\u00e4tigkeit zu erhalten. Die Abnehmer, die ihrerseits einen weitaus h\u00f6heren Kaufpreis entrichtet haben als f\u00fcr das beanspruchte Bauteil zu erlangen gewesen w\u00e4re, haben dementsprechend ein berechtigtes Interesse, diese Gesamtvorrichtung zu benutzen und ggf. zu reparieren. Die Kl\u00e4gerin habe unstreitig Prozesskartuschen auf den Markt gebracht, die \u00fcber 100,- Euro kosten und damit 1\/3 bis 7\/8 des Neupreises f\u00fcr den Drucker erreichen, w\u00e4hrend das Landgericht die Trommeleinheit mit zwei Euro bewertet habe. Die Abnehmer erwarteten deshalb zu Recht, die Prozesskartusche frei von den Rechten der Kl\u00e4gerin gebrauchen zu d\u00fcrfen. Der Umfang eines Patentanspruchs sei hingegen kein sinnvoller Ma\u00dfstab f\u00fcr das Interesse der Abnehmer an der Gesamtvorrichtung, da es weitgehend im Belieben des Patentanmelders stehe, welche weiteren Bauteile er zus\u00e4tzlich zu den erfindungswesentlichen Teilen in einen Patentanspruch einbeziehe. Die Folge w\u00e4re, dass einseitig im Interesse des Patentinhabers \u2013 und ohne die gebotene Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen \u2013 auf eine technisch willk\u00fcrlich definierte Unterbaugruppe abgestellt w\u00fcrde. Die Willk\u00fcr in der Wahl des Gegenstandes von Anspruch 1 zeige sich deutlich im Kontrast zu den Anspr\u00fcchen 25 ff. und 29 ff. des Klagepatents, die auf die Prozesskartusche bzw. den ganzen Drucker, mithin gehandelten Waren gerichtet seien. \u00dcberdies w\u00fcrde es zu einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Patentschutzes f\u00fchren, wenn man dem Patentinhaber auf diese Weise erlaubte, den Austausch von Standardbauteilen zu monopolisieren, die mit der Erfindung nicht in Zusammenhang stehen. Zudem k\u00f6nnte die Trommeleinheit als Untereinheit allein kein verbessertes Ankoppeln bei sicherem und gleichm\u00e4\u00dfigem Rotieren der Trommel bereitstellen, sondern dies allenfalls im Zusammenwirken mit der Prozesskartusche leisten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Abgesehen davon seien die Rechte der Kl\u00e4gerin an der gesamten Prozesskartusche selbst dann ersch\u00f6pft, wenn man auf den patentgesch\u00fctzten Gegenstand abstellte, weil die Prozesskartuschen mit der darin enthaltenen Trommeleinheit unstreitig im unabh\u00e4ngigen Patentanspruch 25 des Klagepatents als Gesamtvorrichtung beansprucht seien. Habe der Kl\u00e4gerin daraus ein Verbietungsrecht hinsichtlich der Prozesskartusche zugestanden, so habe sie sich dieses Verbietungsrechts durch Inverkehrbringen begeben. Davon ausgehend sei es ihr verwehrt, sich auf Grundlage des nebengeordneten Patentanspruchs 1, der durch Bezugnahme in Patentanspruch 25 enthalten sei, die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung der Prozesskartusche einschlie\u00dflich ihrer Instandhaltung vorzubehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen habe das Landgericht fehlerhaft allein auf objektive Kriterien abgestellt. Stattdessen sei anhand der Verkehrsauffassung zu bestimmen, ob eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme vorliege. Das sei konkret durch eine Verkehrsumfrage zu ermitteln, wobei die relevanten Verkehrskreise festzulegen seien. Das seien hier vorwiegend gewerbliche Kunden und \u2013 insbesondere wenn man auf die Trommeleinheit abstelle \u2013 die Wiederaufbereiter als Abnehmer der verbrauchten Prozesskartuschen. Mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen dazu habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon lasse sich unstreitig eine Verkehrsauffassung ausschlie\u00dflich anhand der gehandelten Gesamtvorrichtung ermitteln, was zus\u00e4tzlich best\u00e4tige, dass es auf diese ankommen m\u00fcsse. Objektive Umst\u00e4nde seien lediglich als Indizien zur Feststellung der Verkehrsauffassung heranzuziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Lege man zutreffend die Gesamtvorrichtung zugrunde, so sei die Aufarbeitung der Prozesskartuschen nach den berechtigten Erwartungen der Abnehmer als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme anzusehen. Wie erstinstanzlich vorgetragen, w\u00fcrden etwa 50% aller leeren Prozesskartuschen von Wiederaufbereitern aufgekauft und weitere 20 % vom Hersteller gesammelt, so dass insgesamt 70 % gesammelt und verwertet w\u00fcrden. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil sei aus einer Entsorgung von 30 % der Prozesskartuschen \u2013 im Officebereich seien es sogar nur 11 % &#8211;<\/p>\n<p>nicht zu schlie\u00dfen, dass leere Prozesskartuschen nach der \u00fcberwiegenden Vorstellung der Abnehmer wertlos seien, sondern dies best\u00e4tige vielmehr die Werthaltigkeit nach der Verkehrsauffassung. Au\u00dferdem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Teil der Abnehmer die Kartuschen entsorge, obwohl er diese als werthaltig ansehe, z. B. aus Zeitgr\u00fcnden oder aus Bequemlichkeit, weil er sich f\u00fcr die am Markt gehandelten Preise nicht die Zeit nehme, einen K\u00e4ufer zu suchen. Zudem bedeute das Angebot von Hewlett Packard zur kostenlosen R\u00fccksendung und \u2013 bei gewerblichen Nutzern \u2013 zur Abholung leerer Prozesskartuschen einen erheblichen Vorteil f\u00fcr den Kunden, insbesondere wenn die Kartuschen nicht im Hausm\u00fcll entsorgt werden sollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00dcberdies spiegelten sich in der fotosensitiven Trommel und dem Flansch nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider \u2013 wobei die Beklagten auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweisen \u2013, so dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um eine Neuherstellung handle.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Doch selbst wenn man auf die Trommeleinheit abstellen w\u00fcrde, w\u00e4re die Wiederaufarbeitung als \u00fcblich anzusehen. Da Abnehmer leere Prozesskartuschen als werthaltig ansehen, beziehe sich diese Vorstellung inzident auch auf die einzelnen Verschlei\u00dfteile, selbst wenn ihnen diese nicht konkret bekannt seien. Demgegen\u00fcber sei das Gr\u00f6\u00dfen- oder Wertverh\u00e4ltnis zwischen Austauschteil und erhaltenem Rest nicht von Bedeutung, weshalb der vom Landgericht angef\u00fchrte Umstand, dass der Wertanteil der Bildtrommel an der Trommeleinheit mindestens 70 % betrage, kein Indiz f\u00fcr eine Neuherstellung sei. Dem Patentinhaber sei insbesondere der Wert eines ausgetauschten Standardprodukts nicht zuzurechnen, wenn sich die Erfindung darauf nicht in irgendeiner Weise auswirke. Die Bildtrommel sei ein patentfreies Standardprodukt, mit dessen Wert sich nicht begr\u00fcnden lasse, dass ihr Austausch unzul\u00e4ssig sei, nur weil die Kl\u00e4gerin sie als System mit einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigen Bauteil \u2013 dem Kupplungsbauelement \u2013 beanspruche, in welchem die Erfindung verwirklicht werde. Abgesehen davon geben die Material- und Produktionskosten des Kupplungsbauelements seinen \u00f6konomisch richtigen Wert nicht wieder. Vielmehr seien die Kosten der Entwicklung und f\u00fcr die Umstellung der Drucker auf die neue Schnittstellentechnologie sowie der zus\u00e4tzliche Wert, der dem Kupplungsbauelement aufgrund des Patentschutzes zukomme, ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Bildtrommel bei Einbeziehung dieser Faktoren ein \u00fcberwiegender Wertanteil zukomme. Das gelte umso mehr, als diese im Zeitpunkt der Aufarbeitung verbraucht und damit wertlos sei. Ferner seien die Kosten des Austauschs der Bildtrommel geringf\u00fcgig im Vergleich zu den Kosten einer neuen Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement sei au\u00dferdem nicht leicht herzustellen, selbst wenn die Kosten daf\u00fcr mit 0,20 bis 0,30 Euro gering seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil ber\u00fccksichtige ferner nicht die f\u00fcr eine \u00dcblichkeit des Austauschs sprechenden Umst\u00e4nde, dass die Bildtrommel ein typisches Verschlei\u00dfteil sei, bei der die fotosensitive Schicht durch Gebrauch abgetragen werde, w\u00e4hrend das Kupplungsbauelement ein langlebiger, stabiler Bestandteil der Prozesskartusche sei. Ein objektiver Betrachter w\u00fcrde diese Kombination aus Standard-Verschlei\u00dfteil und voll funktionsf\u00e4higem Teil als reparabel ansehen. Dabei komme es auf den Reparaturaufwand nicht an. Der Austausch der Bildtrommel erfolge abgesehen davon bei der Trommeleinheit mit zwei Handgriffen. Bezogen auf die Prozesskartusche habe die Kl\u00e4gerin nur einmal unsubstantiiert vorgetragen, dass ein \u201eNeuaufbau\u201c aus neuen und gebrauchten Teilen von verschiedenen gebrauchten Kartuschen erfolge. Im \u00dcbrigen widerspreche dies dem beidseitigen erstinstanzlichen Vorbringen. Zudem habe sich die Kl\u00e4gerin in Ziffer 4.4.1 ihrer Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung dazu verpflichtet, ihre Kartuschen so auszugestalten, dass ihre Wiederverwendung nicht ausgeschlossen sei. Dies bedeute, dass die Verschlei\u00dfteile von den nicht einem Verschlei\u00df unterliegenden Bestandteilen trennbar sein m\u00fcssten und eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme darstellten. Die Kl\u00e4gerin habe somit kein schutzw\u00fcrdiges Interesse, die Aufarbeitung zu verhindern, da sie sich durch die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung gerade dazu verpflichtet habe, diese zuzulassen. Das gelte umso mehr, als die Aufarbeitung von Prozesskartuschen eine seit Jahrzehnten etablierte Praxis sei<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung darin zu sehen, dass die Kl\u00e4gerin gegen Ziffern 4.4.1 und 4.4.2 ihrer Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung versto\u00dfe. Die Drucker seien entgegen Ziffer 4.4.2, die das Landgericht nicht gew\u00fcrdigt habe, so ausgestaltet, dass die Kl\u00e4gerin die Verwendung von wiederaufbereiteten Nicht-OEM-Kartuschen aufgrund des Klagepatents faktisch ausschlie\u00dfen k\u00f6nne. Sie habe die Drucker allein aus dem Grund technisch zur patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungstechnologie ge\u00e4ndert, um durch die l\u00e4ngere Patentlaufzeit die Verwendung von Nicht-OEM-Kartuschen zu verhindern. Wie erstinstanzlich dargelegt, habe diese \u00c4nderung keinen technischen Fortschritt gebracht, so dass auch die Ausnahme zum Schutz von Innovationen nicht greife. Ferner stelle diese technische Umgestaltung ein missbr\u00e4uchliches Verhalten dar, indem der Marktzutritt zu einem Markt, den das marktbeherrschende Unternehmen zu er\u00f6ffnen verpflichtet sei, beschr\u00e4nkt werden solle. Die Kl\u00e4gerin habe dabei per se kein schutzw\u00fcrdiges Interesse, die Aufarbeitung zu verhindern, da sie sich durch die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung gerade dazu verpflichtet habe, diese zuzulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zuletzt bestehe ein kartellrechtlicher Anspruch auf Lizenzerteilung. Die Selbstverpflichtung sei mit einer FRAND-Erkl\u00e4rung vergleichbar, da die Kl\u00e4gerin mit ihr bei den Beklagten und anderen Marktteilnehmern die Erwartung geweckt habe, ihre Kupplungstechnologie nicht dergestalt zu \u00e4ndern, dass eine Verwendung von Nicht-OEM-Kartuschen zumindest f\u00fcr mehrere Jahre ausgeschlossen sei. Es mache keinen Unterschied, ob eine berechtigte Erwartung durch eine FRAND-Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber ETSI oder durch eine Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Europ\u00e4ischen Kommission geweckt werde. Da die Kl\u00e4gerin mit der patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungstechnologie Nicht-OEM-Kartuschen faktisch vom Markt ausschlie\u00dfe, entt\u00e4usche sie diese Erwartung und missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00dcberdies sei weltweit seit 2012 nirgends eine nicht unter das Klagepatent fallende, kommerzielle Alternativl\u00f6sung erh\u00e4ltlich. Zudem seien sie \u2013 die Beklagten \u2013 technisch nicht in der Lage, eine solche L\u00f6sung zu entwickeln. Die Entwicklung einer Umgehungsl\u00f6sung sei schwierig, da der Patentanspruch sehr breit sei und die Kupplung beim Ein- und Ausbau sowohl die starr gelagerte Antriebswelle umgehen als auch gleichzeitig eine Verbindung mit den seitlichen Rotations\u00fcbertragungsstiften eingehen sowie mit den weiteren baulichen Gegebenheiten des Druckers zurechtkommen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ferner seien die wiederaufbereiteten Prozesskartuschen ein neues Produkt. Es gebe Nachfrager, die aus Umweltschutzgr\u00fcnden auch bei einer Preis\u00e4nderung weiterhin dieses umweltschonendere Produkt kaufen w\u00fcrden. Daher seien dieses Produkt und die neu hergestellte OEM-Prozesskartusche aus Sicht dieser Nachfrager nicht substituierbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.06.2015, Az. 4a O 44\/14 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt vor: Das Landgericht habe bei der Ersch\u00f6pfung zutreffend auf die Trommeleinheit und nicht auf die Prozesskartusche abgestellt. Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung sei nicht die in Verkehr gebrachte Vorrichtung, sondern das vom Patentanspruch definierte Erzeugnis. Dies gelte auch im Lichte des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit, der f\u00fcr nationale gewerbliche Schutzrechte durch Art. 36 AEUV eingeschr\u00e4nkt werde. Diese Regelung lasse Beschr\u00e4nkungen des freien Warenverkehrs als Folge der Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte insoweit zu, als sie zur Aus\u00fcbung des spezifischen Gegenstands des jeweiligen Schutzrechts erforderlich und angemessen seien. Dieser \u201espezifische Gegenstand\u201c sei das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis und nicht das auf dem Markt gehandelte Produkt. Nur diese Sichtweise wahre zudem die Rechtssicherheit, da allein der Patentanspruch eine trennscharfe Abgrenzung erm\u00f6gliche, an welchem Erzeugnis sich die Rechte des Patentinhabers ersch\u00f6pft haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem Patentinhaber k\u00f6nne ferner nicht vorgeschrieben werden, wie er den Patentanspruch zu formulieren habe, weshalb auch der Schutz einer Untereinheit einer in Verkehr gebrachten Gesamtvorrichtung nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich sei. Abgesehen davon habe sie Anspruch 1 des Klagepatents nicht willk\u00fcrlich auf die Trommeleinheit festgelegt. Da dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde liege, eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbesserte Ankopplung der Trommeleinheit einer Prozesskartusche an einer druckerseitigen Antriebswelle bereitzustellen, die gleichzeitig ein sicheres und gleichm\u00e4\u00dfiges Rotieren der Trommel w\u00e4hrend des Druckprozesses gew\u00e4hrleiste, stelle die Trommeleinheit mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen winkelvariablen Verbindung zwischen dem Kupplungsbauelement und der Trommel, die insgesamt die Funktion der Trommeleinheit positiv beeinflusse, vielmehr den Kern der in der Klagepatentschrift offenbarten technischen Lehre dar. Anspruch 25 des Klagepatents f\u00fchre nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Prozesskartusche samt Trommeleinheit ein selbst\u00e4ndiges patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis bilde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der Abgrenzung zwischen zul\u00e4ssiger Erhaltungsma\u00dfnahme und unzul\u00e4ssiger Neuherstellung sei entscheidend, ob die Ma\u00dfnahmen die Identit\u00e4t des konkreten Exemplars des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder zur Herstellung eines neuen patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses anderer Identit\u00e4t f\u00fchren. Daf\u00fcr sei zwar in erster Linie auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Dies sei aber nicht das einzige Bewertungskriterium, zumal sich im vorliegenden Fall unstreitig keine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung zur nicht separat auf dem Markt gehandelten und dem Abnehmer als solche in Erscheinung tretenden Trommeleinheit bilden k\u00f6nne. Die Beklagten h\u00e4tten dementsprechend eine ihnen g\u00fcnstige Verkehrsauffassung bereits nicht substantiiert dargelegt, obwohl sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 eine solche bestritten habe. Eine hypothetische Verkehrsauffassung der Abnehmer des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses k\u00f6nne ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden, da sich deren Erwartungen zwangsl\u00e4ufig strukturell von denen tats\u00e4chlicher Abnehmer unterschieden. Angesprochener Verkehr w\u00e4ren im \u00dcbrigen neben den \u00fcberwiegend privaten Nutzern nicht Originalhersteller und Wiederaufbereiter, weil beide Hersteller und nicht Abnehmer der Trommeleinheiten seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Deswegen seien im vorliegenden Fall objektive wirtschaftliche Kriterien ma\u00dfgebend. Lege man diese zugrunde, hebe die Entfernung der Bildtrommel die Identit\u00e4t der Trommeleinheit auf, weshalb die Verbindung des gebrauchten Kupplungsbauelementes mit einer neuen Bildtrommel eine Neuherstellung sei. Dies folge schon daraus, dass kein Abnehmer das allein \u00fcbrig bleibende Kupplungsbauelement als besch\u00e4digte oder reparable Trommeleinheit betrachte. Zudem entspreche unstreitig der Arbeitsaufwand zur Wiederaufbereitung der Trommeleinheit praktisch dem Aufwand zur Herstellung einer Original-Trommeleinheit. Des Weiteren verbleibe nach der Entfernung der Trommeleinheit nichts, was der Nutzer noch als verkehrsf\u00e4higes oder werthaltiges Wirtschaftsgut ansehe. Bei den Trommeleinheiten sei der Wertanteil der Bildtrommel noch h\u00f6her als die erstinstanzlich unstreitig gebliebenen 70 %. Der durch den Patentschutz vermittelte Mehrwert des Kupplungsbauelements sei nicht zu ber\u00fccksichtigen, da andernfalls die Erfindungswesentlichkeit in die Wertbetrachtung einbezogen w\u00fcrde. Das Kupplungsbauelement sei ein Gussbauteil aus Zink oder Plastik, das mit wenig Aufwand und zu geringen Kosten produziert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis werde durch die vorgelegten Daten zum Verbraucherverhalten zus\u00e4tzlich best\u00e4tigt. Daraus ergebe sich, dass die Nutzer den Austausch der Bildtrommel nicht als regul\u00e4re Ma\u00dfnahme zur Erhaltung der in Verkehr gebrachten OEM- -Trommeleinheit ansehen. Bis zu 90 % der Verbraucher entsorgten verbrauchte Prozesskartuschen entweder im M\u00fcll oder geben sie ohne Gegenleistung an den Originalhersteller zur\u00fcck, wo sie zur Rohstoffgewinnung zerlegt werden. Des Weiteren kauften 80 % der Verbraucher OEM-Prozesskartuschen, um ihre verbrauchten Kartuschen zu ersetzen. Der Grund sei, dass die Nutzer die leeren Kartuschen f\u00fcr wertlos hielten und nicht etwa Bequemlichkeit oder Zeitmangel. Da die weit \u00fcberwiegende Mehrheit eine Prozesskartusche mit nachlassender Druckqualit\u00e4t als insgesamt verbraucht ansehe, gelte dies erst recht f\u00fcr die darin enthaltene Trommeleinheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Abgesehen davon l\u00e4ge sogar eine Neuherstellung vor, wenn man auf die Prozesskartusche abstellen w\u00fcrde. Werde ein selbst\u00e4ndig patentgesch\u00fctztes Teil (hier die Trommeleinheit) innerhalb einer Gesamtvorrichtung (hier die Prozesskartusche) insgesamt ersetzt, so stelle dies eine Neuherstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses dar. So sei es hier im Hinblick auf die Fertigung der neuen Trommeleinheiten. Hinzu komme, dass die Beklagten die Prozesskartuschen aus Teilen verschiedener verbrauchter OEM-Prozesskartuschen wiederaufbereiteten. Diese Ma\u00dfnahmen seien im Wesentlichen auch durch die DIN 33870-1 vorgeschrieben, nach denen die Beklagten ihre Kartuschen gem\u00e4\u00df einem entsprechenden Versandboxenaufdruck herstellten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei eine Interessenabw\u00e4gung nicht geboten, da s\u00e4mtliche Anhaltspunkte nur den Schluss zulie\u00dfen, dass die Entfernung der Bildtrommel zur Aufhebung der Identit\u00e4t einer verbrauchten Original-Trommeleinheit f\u00fchre. Demgegen\u00fcber seien schutzw\u00fcrdige Interessen der Beklagten nicht vorhanden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Durchsetzung des Klagepatents sei ferner keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung. Sie stehe nicht im Widerspruch zu Ziffer 4.4 ihrer Selbstverpflichtung gegen\u00fcber der EU-Kommission. Insbesondere lasse sie Drucker der Marken B und D nicht so ausgestalten, dass die Verwendung von Nicht-OEM-Kartuschen ausgeschlossen sei. Vielmehr d\u00fcrften lediglich neu hergestellte Kartuschen mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit nicht f\u00fcr entsprechende Drucker genutzt werden. Es seien technische L\u00f6sungen denkbar, die nicht von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch machten. In Betracht k\u00e4men etwa Trommeleinheiten, deren Kupplungsbauelement keine Winkelposition einnehme, sondern durch einen Federmechanismus axial zur Achse der Trommel verschiebbar sei. Auf diese Weise k\u00f6nne es in den Trommelzylinder hineingeschoben werden, um beim Einsetzen der Kartusche das freie Ende der starr gelagerten Antriebswelle zu umgehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten h\u00e4tten ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz am Klagepatent. Es sei ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich, Nicht-OEM-Kartuschen durch den Einsatz des patentgem\u00e4\u00dfen Ankopplungsmechanismus aus dem Markt f\u00fcr kompatible Kartuschen fernzuhalten. Allein deswegen ergebe sich aus der Selbstverpflichtung keine Rechtspflicht, den Beklagten die Teilnahme am Wettbewerb im Kartuschenmarkt zu erm\u00f6glichen. Ferner sei die Selbstverpflichtung nicht mit einer sog. FRAND-Erkl\u00e4rung vergleichbar, weil sie weder eine ausdr\u00fcckliche Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung enthalte noch sich mit der Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten besch\u00e4ftige. Zudem sei der Abkopplungsmechanismus f\u00fcr Prozesskartuschen nicht durch Standards normiert. Vielmehr nutze jeder Originalhersteller eigene Technologien, zu denen jeweils Umgehungsl\u00f6sungen denkbar seien. Infolgedessen fehle es bereits an einer Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung, der mit einer Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung entgegengewirkt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung sei wegen des in ihr enthaltenen Innovationsvorbehalts auch nicht geeignet gewesen, berechtigte Erwartungen der Beklagten zu wecken, sie werde die Kupplungstechnologie f\u00fcr Prozesskartuschen nicht weiterentwickeln oder insoweit keine Schutzrechte geltend machen. Das Klagepatent, dessen Rechtsbestand die Beklagten zu keiner Zeit in Abrede gestellt haben, f\u00fchre abgesehen davon zu unmittelbaren Verbesserungen gegen\u00fcber dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe sie keine marktbeherrschende Stellung, wobei die Kl\u00e4gerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt. Ferner sei die Durchsetzung des Klagepatents nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil die Beklagten die daf\u00fcr erforderlichen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde nicht dargetan h\u00e4tten. Vielmehr sei die Benutzung des Klagepatents nicht unerl\u00e4sslich, um kompatible Prozesskartuschen anzubieten, indem technische Alternativen zur patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit denkbar seien, die f\u00fcr die Beklagten mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand verf\u00fcgbar seien. Diese h\u00e4tten nicht substantiiert vorgetragen, weshalb es ihnen nicht m\u00f6glich gewesen sei, eine Ausweichtechnologie zu entwickeln oder bei Dritten einzukaufen. Des Weiteren seien die Prozesskartuschen der Beklagten im Vergleich zu den Originalkartuschen kein neues Produkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Landgericht ist der erstinstanzlich erfolgten R\u00fcge einer vermeintlichen Unbestimmtheit der Klageantr\u00e4ge mit zutreffender Begr\u00fcndung entgegen getreten. Mit ihrer Berufung gehen die Beklagten darauf nicht mehr ein, so dass keine n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen des Senats geboten sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer missbr\u00e4uchlichen Rechtsaus\u00fcbung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar untersteht das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben und die prozessuale Beachtlichkeit einer Rechtshandlung kann ggf. sogar unabh\u00e4ngig von ihrer zivilrechtlichen G\u00fcltigkeit sein (vgl. M\u00fcnchKommBGB\/Schubert, Band 2, 7. Aufl., \u00a7 242 Rn 109 f. m. w. N.; vgl. auch BGH Mitt 1997, 364 unter 4b) &#8211; Weichvorrichtung II). So hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen schon das Anrufen des Gerichts, also das Aus\u00fcben der Klagebefugnis durch eine Partei als solches, nach \u00a7 242 BGB f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Solches kommt grunds\u00e4tzlich auch unter dem Aspekt der Verwirkung eines zu missbilligenden Handelns in Betracht. Jedoch ist mit R\u00fccksicht auf den gebotenen effektiven Rechtsschutz, der durch die Grundrechte nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG und durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gew\u00e4hrleistet wird, die Versagung des gerichtlichen Rechtsschutzes wegen unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung nur in ganz engen Ausnahmef\u00e4llen denkbar. Zumeist gen\u00fcgt es \u2013 so auch im vorliegenden Fall \u2013 die <u>materielle<\/u> Rechtsposition, wegen der geklagt wird, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beurteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Denn der Kern des von den Beklagten der Kl\u00e4gerin zur Last gelegten Vorwurfes liegt \u2013 soweit es die Frage eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handelns der Kl\u00e4gerin angeht \u2013 nicht in der Klageerhebung als solcher, sondern betrifft schwerpunktm\u00e4\u00dfig die Berechtigung der Geltendmachung des materiellen Unterlassungsanspruchs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie unten im Einzelnen ausgef\u00fchrt wird, fehlt es ohnehin an einem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handeln der Kl\u00e4gerin, so dass dieser Gesichtspunkt jedenfalls deshalb keine Unzul\u00e4ssigkeit der Klage zu begr\u00fcnden vermag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat \u2013 gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung<strong>,<\/strong> Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht und \u2013 nur gegen die Beklagten zu 1) und 3) \u2013 auf Vernichtung und R\u00fcckruf aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Die Beklagten greifen dies mit der Berufung zu Recht nicht mehr an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung (z. B. Kopiermaschine, Drucker), an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Prozesskartusche wird als Einheit durch einst\u00fcckiges Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und einer Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt (z. B. Entwicklungs-, Lade- und\/oder Reinigungseinrichtung), bereitgestellt. Sie wird an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung, z. B. einen Drucker montiert und von dieser demontiert (Absatz [0003] der Klagepatentschrift), wobei sie durch den Anwender selbst abnehmbar ist (Absatz [0004] der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen in Absatz [0005] ff. der Klagepatentschrift sind im Stand der Technik Prozesskartuschen mit einem Aufbau bekannt, mit dem eine Rotationsantriebskraft von einer Hauptbaugruppe der Vorrichtung aufgenommen wird, um ein trommelf\u00f6rmiges elektrofotografisches fotosensitives Element (\u201eBildtrommel\u201c) zu drehen. Bei diesem in der US 5,903,AAB (Anlage K 6, \u00dcbersetzung Anlage K 6a) beschriebenen herk\u00f6mmlichen Aufbau verf\u00fcgt die Hauptbaugruppe \u00fcber ein drehbares Element zur \u00dcbertragung einer Antriebskraft eines Motors, an dem sich ein nicht kreisf\u00f6rmiges, verdrehtes Loch befindet, das mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Die Prozesskartusche besitzt an einem der L\u00e4ngsenden der Bildtrommel einen dazu passenden Vorsprung (Absatz [0007] der Klagepatentschrift), der bei ihrer Montage an die Hauptbaugruppe in einen Eingriffszustand mit dem Loch gebracht wird (Absatz [0008] der Klagepatentschrift). Auf diese Weise wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements der Hauptbaugruppe auf die Bildtrommel \u00fcbertragen und diese w\u00e4hrend des Druckvorgangs bewegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>An diesem herk\u00f6mmlichen Aufbau sieht das Klagepatent als nachteilig an, dass es f\u00fcr den Eingriff zwischen Vorsprung und Loch erforderlich ist, das drehbare Element in einer horizontalen Richtung \u2013 d. h. parallel zur Achse des drehbaren Elements \u2013 zu bewegen, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Dazu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Dies geschieht durch den \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb einer Abdeckung der Hauptbaugruppe, die das Loch beim \u00d6ffnen vom Vorsprung wegbewegt und beim Schlie\u00dfen in Richtung Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Absatz [0010] der Klagepatentschrift). Infolgedessen ist im Stand der Technik ein besonderer, zus\u00e4tzlicher Aufbau an der Hauptbaugruppe zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung notwendig (Absatz [0011] der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ferner ist \u2013 so die Klagepatentschrift weiter (Abs\u00e4tze [0010] und [0012]) \u2013 aus dem Patent US 4,829,AAC (Anlage K 7) ein Verfahren bekannt, bei dem eine Bildtrommel gedreht wird, indem ein an der Bildtrommel fixiertes Zahnrad in ein Antriebszahnrad an der Hauptbaugruppe eingreift. Bei diesem Aufbau kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent, dass ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche gleichzeitig ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnr\u00e4dern ist. Daher sei es schwierig, eine ungleichf\u00f6rmige Drehung der Bildtrommel zu verhindern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In den Abs\u00e4tzen [0013] und [0014] erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift weiteren Stand der Technik, bei dem z. T. \u00e4hnlich wie in der US 5,903,AAB eine Verbindung zwischen der Bildtrommel und der Antriebsachse des Druckers durch eine Bewegung der Antriebsachse koaxial zur Achse der Trommeleinheit hergestellt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist es die Aufgabe des Klagepatents, eine fotosensitive Trommeleinheit und eine Prozesskartusche bereitzustellen, die zur Montage an einer Hauptbaugruppe keinen Mechanismus zum Bewegen eines hauptbaugruppenseitigen Kopplungselements in Axialrichtung durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung erfordern, um eine Rotationskraft auf die fotosensitive Trommel zu \u00fcbertragen, und bei denen gleichzeitig wie bisher eine Montage und Demontage von einer Hauptbaugruppe in einer Richtung erfolgen kann, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie der Antriebswelle ist und die fotosensitive Trommel gleichm\u00e4\u00dfig drehen kann (Abs\u00e4tze [0015] ff. der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Es handelt sich um eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die aufweist<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107)<\/li>\n<li>ein Kupplungsbauelement (150).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die elektrofotografische Trommeleinheit (B) ist<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>derart eingerichtet dass,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>aa) wenn sie von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu ihrer Achse (L1) demontiert ist,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>bb) sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107)<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>verf\u00fcgt \u00fcber eine fotosensitive Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>ist um eine Achse (L1) rotierbar.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Das Kupplungsbauelement (150) ist<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>a) um eine Achse (L2) rotierbar,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>b) mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>dergestalt an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) vorgesehen, dass es in der Lage ist,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>aa) eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition einzunehmen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1) die im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) ist<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0 zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>bb) und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0 in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2) zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00f6st die Aufgabe des Klagepatents demnach durch eine besondere Ausgestaltung des Kupplungsbauelements.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses Element erm\u00f6glicht die Rotation der Bildtrommel, indem es so mit der Antriebswelle des Druckers verbunden wird, dass die Rotation der Antriebswelle auf die Trommel \u00fcbertragen wird. Zur einfachen Montage und Demontage der Trommeleinheit ist das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der Bildtrommel derart beschaffen, dass es beweglich ist, indem es zwei verschiedene Positionen einnehmen kann. In der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition verrastet es beim Einsetzen der Trommeleinheit in den Drucker und \u00fcbertr\u00e4gt dadurch die Rotation der Antriebswelle auf die Bildtrommel, w\u00e4hrend es in der L\u00f6swinkelposition von der Antriebswelle freigegeben wird und die Trommeleinheit entfernt werden kann. Auf diese Weise sorgt das Kupplungsbauelement f\u00fcr eine vereinfachte Montage und Demontage der Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe. Anders als im Stand der Technik erfordert die Hauptbaugruppe nicht ein in Axialrichtung bewegliches Kopplungselement und einen besonderen zus\u00e4tzlichen Aufbau in Form eines \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetriebs einer Abdeckung, um die Rotationskraft auf die Bildtrommel \u00fcbertragen und die Trommeleinheit beim Verbrauch der Bildtrommel austauschen zu k\u00f6nnen. Auf Seiten der Hauptbaugruppe kann dadurch auf einen Mechanismus zur koaxialen Bewegung der Antriebswelle vollst\u00e4ndig verzichtet werden. Gleichzeitig wird bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Vorteil aus dem Stand der Technik, dass die Trommel gleichm\u00e4\u00dfig drehen kann, beibehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zutreffend und mit \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar Gebrauch macht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Insbesondere lehrt dieser Anspruch lediglich, die beanspruchte Trommeleinheit so auszugestalten, dass sie mit einer Hauptbaugruppe kompatibel und verwendbar ist. Ferner ist Merkmal 4a) verwirklicht, da das Kupplungsbauelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Rotationsachse L2 rotieren kann. All dem ist die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel zu Recht nicht mehr entgegen getreten, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbez\u00fcglichen Erl\u00e4uterungen des Landgerichts verwiesen werden kann (LGU, Ziffer II. 3. und 4.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellt auch unter Ber\u00fccksichtigung der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin (Anlagen LSG 4, 4b) keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB) dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Falles ist allein die Fassung der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung nach Anlagen LSG 4, 4b, d.h. jene vom 3. Dezember 2012 ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Denn ausweislich der Ziffer 5.4 der Anlage LSG 4a, welche die j\u00fcngste Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin wiedergibt, erfasst letztere Erkl\u00e4rung nur solche Kartuschen<u>modelle<\/u>, die nach dem 1.1.2015 <u>erstmals<\/u> auf den europ\u00e4ischen Markt gelangten (\u201eFor all new product <u>models first placed<\/u> on the EU market <u>after <\/u>1 January 2015\u201c; Hervorhebung durch Unterstreichen seitens des Senats). Da zwischen den Parteien einerseits unstreitig ist, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Kartuschen schon vor diesem Zeitpunkt (1.1.2015) auf dem europ\u00e4ischen Markt waren, und Bezugskriterium der betreffenden \u201e\u00dcbergangsbestimmung\u201c andererseits nicht der Einzelartikel, sondern das jeweilige Kartuschen-Modell ist, ist bei der weiteren Pr\u00fcfung auf den in der j\u00fcngsten Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage LSG 4a) zus\u00e4tzlich angesprochenen Verbrauchernutzen nicht abzustellen. Vielmehr gelten allein die in der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung nach Anlage LSG 4, 4b geregelten Voraussetzungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt das Argument der Beklagten, wonach ausweislich der neuesten Fassung der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin gerade auch auf den Verbrauchernutzen abzustellen sei, nicht. Bei der Pr\u00fcfung der vermeintlichen Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit des Unterlassungsbegehrens der Kl\u00e4gerin kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Behauptung der Beklagten, wonach die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung f\u00fcr die Verbraucher keine Vor-, sondern nur Nachteile (h\u00f6here Herstellungskosten f\u00fcr Drucker und Prozesskartusche; Verschlechterung der Funktionalit\u00e4t; keine Reduktion der erforderlichen Arbeitsschritte bei der (De-) Montage), mit sich bringe, zutrifft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten, wonach die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verboten und ein das kartellrechtlich verbotene Verhalten der Kl\u00e4gerin von staatlichen Gerichten nicht angeordnet werden d\u00fcrfe (vgl. BGH GRUR 2009, 694 Rn 27 &#8211; Orange Book Standard), \u00fcberzeugt nicht. Namentlich liegen keine besonderen Umst\u00e4nde wie bei standardessentiellen Patenten vor, die die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zumindest gegen\u00fcber einem willigen Lizenznehmer zu einem Versto\u00df gegen EU-Wettbewerbsrecht werden lassen (vgl. Europ\u00e4ische Kommission, Entscheidung vom 29.04.2014, AT.39985 in Sachen Motorola).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Zwar stellt die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keine blo\u00dfe (unverbindliche) Absichtserkl\u00e4rung, die Umweltvertr\u00e4glichkeit der eigenen Produkte zu verbessern (vgl. Art. 2 der Vereinbarung), dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Ziffer 4 der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung (\u201e<em>Signatories commit to\u2026<\/em>\u201c, zu Deutsch:\u201e<em>Die Unterzeichner verpflichten sich\u2026<\/em>\u201c). Es handelt sich vielmehr um eine verbindliche Erkl\u00e4rung zur Ausf\u00fchrung von Art. 15 Abs. 2 der Ecodesign-Richtlinie 2009\/125\/EG, die eine entsprechende Verordnung der Europ\u00e4ischen Kommission ersetzt (vgl. Bericht der Kommission vom 29.01.2013 gem\u00e4\u00df Anlage LSG 27). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Erw\u00e4gungsgrund 19 der vorgenannten Richtlinie, der ebenfalls den Charakter einer \u201eVerpflichtung\u201c zum Ausdruck bringt. Die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung sollte demnach ersichtlich entsprechenden Vorschriften der EU-Kommission zuvorkommen. \u00dcberdies ist in Art. 1 dieser Richtlinie als Ziel u.a. auch der freie Warenverkehr energieverbrauchsrelevanter Waren im Binnenmarkt erw\u00e4hnt. Demgem\u00e4\u00df tr\u00e4gt die Selbstverpflichtung auch dem Interesse des Marktes und der Abnehmer an einer kompatiblen Wiederverwendung von Prozesskartuschen f\u00fcr denselben Drucker Rechnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung sei mit einer sog. FRAND-Erkl\u00e4rung vergleichbar, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Die f\u00fcr FRAND-Erkl\u00e4rungen ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze, wie sie der EuGH zuletzt (GRUR 2015, 764 \u2013 Huawei Technologies\/ZTE) aufgestellt hat, sind nicht auf die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin anwendbar bzw. \u00fcbertragbar. Insbesondere war die Kl\u00e4gerin daher nicht gehalten, zun\u00e4chst von sich aus den Beklagten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen anzubieten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Interessenlage bei einer FRAND-Erkl\u00e4rung erweist sich n\u00e4mlich als grundlegend verschieden von der hier gegebenen Konstellation: Eine FRAND-Erkl\u00e4rung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sich ein Patentinhaber, der sein Schutzrecht in eine Standardisierungs-Organisation einbringt, ausdr\u00fccklich dazu verpflichtet, jedem interessierten Dritten eine Lizenz zu sog. FRAND-Bedingungen (fair, reasonable and non-discriminatory) zu gew\u00e4hren. Eine solche FRAND-Erkl\u00e4rung, die also ausdr\u00fccklich die Bereitschaft zur Lizenzvergabe beinhaltet, schafft (unabh\u00e4ngig von der Frage, ob sie blo\u00df deklaratorischer oder konstitutiver Natur ist) bei den Nachfragern ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in die freiwillige Lizenzbereitschaft des Schutzrechtsinhabers (EuGH GRUR 2015, 764 \u2013 Huawei Technologies\/ZTE).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagepatent geh\u00f6rt unstreitig keinem marktumfassenden Industriestandard an, der durch eine Vereinbarung unter Wettbewerbern festgelegt wird, so dass schon deshalb kein Anlass zur Abgabe einer Verpflichtungserkl\u00e4rung zwecks Schaffung der Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV im Interesse der Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV besteht und der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts kein entsprechender Bedeutungsgehalt zukommen kann. Die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung ist weder nach ihrem ausdr\u00fccklichen Wortlaut noch nach ihrem rechtlichen Kontext eine (konkludente) Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung gegen\u00fcber Dritten: Hintergrund der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung ist in erster Linie das \u201eblo\u00dfe\u201c Interesse der Allgemeinheit an einer verbesserten Umweltbilanz von Druckern und entsprechendem Zubeh\u00f6r sowie die intendierte Umsetzung der Zielvorgaben der Ecodesign-Richtlinie 2009\/125\/EG. Auch wenn daneben (siehe deren Art. 1) der freie Warenverkehr gesch\u00fctzt werden soll, haben Dritte, die nicht Adressat der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung sind, vor diesem Hintergrund und vor allem aufgrund des oben bereits erl\u00e4uterten Aspekts der mangelnden Standardessentialit\u00e4t keinen berechtigten Anlass, die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung als Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung zu begreifen. Die Ziffer 4.4.1 der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung besch\u00e4ftigt sich schlichtweg nicht mit der Zul\u00e4ssigkeit der Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte; jedenfalls stellt &#8211; wie sogleich n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird &#8211; die Ziffer 4.4.2. klar, dass die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung etwaigen Patentschutz unber\u00fchrt l\u00e4sst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst die Ziffer 4 der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung g\u00e4nzlich offen, <u>durch wen<\/u> die Wiederverwendung (oder ein Recycling) m\u00f6glich bleiben muss. Es ist daher nicht zwingend notwendig, dass solches (auch) Dritten rechtlich m\u00f6glich sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Auch der allgemeine auf \u00a7 242 BGB und den Inhalt der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung gest\u00fctzte Missbrauchseinwand greift nicht durch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Vorgehen der Kl\u00e4gerin (Begehren des Unterlassens des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter Hinweis auf Patentschutz) schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen jedenfalls keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB darstellt, auf die sich gerade die Beklagten berufen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten machen im Kern geltend, sie h\u00e4tten in Anbetracht der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin darauf vertrauen d\u00fcrfen, \u201eungehindert\u201c Wiederaufbereitungs-Kartuschen herstellen \/ vertreiben zu d\u00fcrfen. Allerdings ist die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung unmittelbar allein gegen\u00fcber der EU-Kommission abgegeben worden. Nur unter besonderen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen Interessen Dritter, die selbst nicht Erkl\u00e4rungsadressat sind, unter dem Aspekt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung beachtlich sein: Im Falle eines widerspr\u00fcchlichen Verhalten kann nur ausnahmsweise ein erstes Handeln (hier: Abgabe der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung) das dann sp\u00e4tere Verhalten (hier: Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagten) unzul\u00e4ssig machen. Solches kommt z.B. in Betracht, wenn \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit gemacht werden (vgl. BGH NJW 1996, 455; M\u00fcnchKomm\/Schubert, a.a.O, \u00a7 242 Rn 219). Ob die Beklagten als Wiederaufbereiter mittelbaren Vertrauensschutz genie\u00dfen k\u00f6nnen, obwohl die in Rede stehende Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung nur gegen\u00fcber der Kommission erfolgte und zudem nichts dazu ausgef\u00fchrt ist, durch wen die Wiederverwertung der Kartuschen m\u00f6glich sein muss, kann aus den unter (2) genannten Gr\u00fcnden letztlich offen bleiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>An einem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handeln der Kl\u00e4gerin fehlt es jedenfalls in Anbetracht des 2. Absatzes der Ziffer 4.4.2 der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung. Danach sind Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design gerade nicht durch die Selbstverpflichtung ausgeschlossen oder behindert. Aus der Ziffer 4.4.2 ergibt sich, dass entgegen der etwas missverst\u00e4ndlichen \u00dcberschrift \u201eDesignanforderungen\u201c nicht blo\u00df Design-Kriterien betroffen sind (wovon das Landgericht indes ausgegangen ist), sondern der Regelungsgehalt der Ziffer 4 betrifft vielmehr auch Fragen der Funktionalit\u00e4t und der Kompatibilit\u00e4t der Ger\u00e4te (Drucker einerseits und Prozesskartusche andererseits).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, nur solche \u00c4nderungen seien erfasst, die eine \u201eechte Innovation\u201c bedeuteten, ist dem entgegen zu treten: Zun\u00e4chst ist nochmals darauf zu verweisen, dass die hier ma\u00dfgebliche Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung gerade nicht auf den Verbrauchernutzen abstellt (siehe bereits oben). Der Begriff \u201eInnovationen\u201c ist vor diesem Hintergrund patentrechtlich zu verstehen, so dass jedwede \u201eerfinderische T\u00e4tigkeit\u201c im patentrechtlichen Sinne gerade nicht durch die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung untersagt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die in diesem Zusammenhang seitens der Beklagten angemeldeten Bedenken gegen die erforderliche Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents bed\u00fcrfen keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung durch den Senat. Denn diesbez\u00fcglich ist der Grundsatz der Tatbestandswirkung eines in Kraft stehenden Patents zu beachten: Das Verletzungsgericht kann die vermeintlich mangelnde Schutzf\u00e4higkeit eines Patents in einem Verletzungsverfahren nur im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung ber\u00fccksichtigen und hat nicht die Kompetenz, eigenverantwortlich \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit zu befinden (BGH GRUR 2003, 550 \u2013 Richterausschluss; BGH GRUR 2004, 710, 711 \u2013 Druckmaschinen-Temperierungssystem). Das gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der Einwand der mangelnden Schutzf\u00e4higkeit zwar nicht direkt, sondern mittelbar von Bedeutung ist, indem die Frage der Schutzf\u00e4higkeit inzidente Bedeutung erlangt (hier: mit Blick auf den Inhalt der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung). Andernfalls w\u00fcrde man das das deutsche Patentrecht pr\u00e4gende Trennungsprinzip umgehen. Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits kommt vorliegend jedoch schon mangels Anh\u00e4ngigkeit eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage nicht in Betracht (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung soll lediglich die Wiederverwertung (bzw. das Recycling) von Prozesskartuschen im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen erm\u00f6glichen. Sie darf daher nicht so verstanden werden, dass sie zur Behinderung von Innovationen (insbesondere solcher, die Gegenstand eines technischen Schutzrechts sind) f\u00fchren d\u00fcrfe und dementsprechend Patente unter bestimmten Umst\u00e4nden gar nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnten. Sie hat ihre Grenzen also dort, wo ein Patentschutz des Selbstverpflichteten oder Dritter besteht. Die Selbstverpflichtung ist so zu verstehen, dass die patentgesch\u00fctzte Trommeleinheit einer Prozesskartusche nur wiederverwertet (bzw. recycelt), jedoch nicht wieder neu hergestellt werden darf. Die Selbstverpflichtung steht damit unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Patentschutzes und sie schlie\u00dft die Weiterentwicklung von Trommeleinheiten oder Prozesskartuschen (insbesondere die Kupplungstechnologie) ebenso wenig aus wie die Anmeldung \/ Durchsetzung entsprechender technischer Schutzrechte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aufgrund des nach alledem patentrechtlich gepr\u00e4gten Bedeutungsgehalts des Innovationsvorbehalts in Ziffer 4.4.2, 2. Abs. begr\u00fcndet die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin gerade kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass diese explizit die Wiederaufbereitung der Kartuschen auch durch Dritte gestatte und Ausnahmen hiervon nur f\u00fcr Produkt\u00e4nderungen zugelassen seien, die \u201enachweislich einen Vorteil mit sich bringen\u201c. Es mag zwar sein, dass die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung dem Zweck dient, den Verbrauchern mit der Wiederaufbereitung von Produkten eine \u00f6kologisch wichtige Alternative zum permanenten Neukauf zur Verf\u00fcgung zu stellen, jedoch steht die betreffende Selbstverpflichtung der Kl\u00e4gerin in den Grenzen eines ihr zustehenden Patentschutzes, mit dem sie Dritte von der Wiederaufbereitung wirksam und zul\u00e4ssig ausschlie\u00dfen kann. Die Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich daher gerade nicht widerspr\u00fcchlich bzw. treuwidrig, wenn sie die Unterlassung entsprechender Verletzungshandlungen Dritter untersagt und entsprechende Verbote gerichtlich durchsetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Demzufolge verm\u00f6gen die Beklagten auch ungeachtet der oben erl\u00e4uterten Tatbestandswirkung des Klagepatents nicht mit dem Argument durchzudringen, das Klagepatent stelle eine blo\u00dfe Alternative f\u00fcr die auch bei anderen Druckern bereits zufriedenstellend gel\u00f6ste technische Aufgabe bereit, den Drucker mit der Prozesskartusche zu verbinden, so dass der Vorteil der Erfindung sich im Genuss l\u00e4ngeren Patentschutzes f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pfe. Dem rein patentrechtlich gepr\u00e4gten Begriff der \u201eInnovationen\u201c ist eine Differenzierung zwischen vermeintlich blo\u00dfen \u201eScheininnovationen\u201c und \u201eechten Innovationen\u201c fremd. Es muss daher nicht im Einzelnen gekl\u00e4rt werden, ob die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kartusche eine \u201eechte Innovation\u201c darstellt und ob (s\u00e4mtliche) der zwischen den Parteien streitigen Vorteile verwirklicht sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch der unabh\u00e4ngig von der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin auf Art. 102 AEUV gest\u00fctzte Zwangslizenzeinwand der Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Patentinhaber handelt grunds\u00e4tzlich im Rahmen seiner ihm gesetzlich zustehenden Monopolmacht, wenn er Dritten nach seinem Belieben die Benutzung eines Patents verwehrt, wenn das in Rede stehende Schutzrecht bislang weder lizenziert wurde noch standard-essentiell ist. Denn die Nutzung der Substanz eines gewerblichen Schutzrechts stellt regelm\u00e4\u00dfig keinen Missbrauch dar (vgl. nur EuGH Rs. 238\/87, Slg. 1988, 6211 Rn 8 \u2013 Volvo\/Veng = GRUR 1990, 141; EuG Rs. T-155\/06, Slg. 2010, II-4361, Rn 39 ff \u2013 Tomra). Der Patentinhaber ist trotz einer etwaigen (hier zwischen den Parteien streitigen) marktbeherrschenden Stellung nur in eng umgrenzten Ausnahmef\u00e4llen kartellrechtlich (Art. 102 AEUV) verpflichtet, Dritten Lizenzen zu gew\u00e4hren. Damit eine sog. de-novo-Gesch\u00e4ftsverweigerung als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, bedarf es des kumulativen Vorliegens der folgenden Voraussetzungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 524 \u2013 IMS\/Health; vgl. EuG, Slg 2007, II-3601 Rn 337 ff; vgl. Berg, in: Berg\/M\u00e4sch, Deutsches und Europ\u00e4isches Kartellrecht, 2. Aufl., Art. 102 AEUV Rn 98 ff; vgl. Ensthaler\/Bock, GRUR 2009, 1; vgl. H\u00f6ppner, EuZW 2004, 748; vgl. Wilhelmi WRP 2009, 1431; anders in Bezug auf die Voraussetzung eines \u201eneuen Produkts\u201c Huttenlauch\/L\u00fcbbig, in: Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 Rn 266):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>die begehrte Patentbenutzung muss f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich sein, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potenzieller Ersatz vorhanden ist;<\/li>\n<li>das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt <em>neue <\/em>Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht;<\/li>\n<li>die Lizenzverweigerung darf nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt sein;<\/li>\n<li>durch die Weigerung des Patentinhabers muss jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung davon ausgegangen, dass es an der erstgenannten Voraussetzung fehlt. Weil es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auf die <u>kumulative<\/u> Verwirklichung aller genannten Voraussetzungen ankommt, kann der Senat offen lassen, ob dem Landgericht dar\u00fcber hinaus auch darin zu folgen w\u00e4re, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein \u201eneues Produkt\u201c (im gebotenen kartellrechtlichen Sinne: vgl. nur K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn 212 m. w. N. zur insoweit noch einhelligen Meinung zum im \u00dcbrigen sehr streitigen Neuheitsbegriff) seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Beklagten sind darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr diejenigen Tatsachen, aus welchen sich die o.g. Voraussetzungen ergeben. Denn derjenige, welcher Rechtsfolgen aus Art. 102 AEUV herleiten will, muss die den anderen Teil belastenden Tatsachen darlegen und beweisen (vgl. Art. 2 VO 1\/2003; Schmidt, in: Immenga\/Mestm\u00e4cker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Rn 36 zu Art. 2 VO 1\/2003; van der Hout\/Reinalter, in: Berg\/M\u00e4sch, a.a.O., Rn 8 zu Art. 2 VO 1\/2003; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2011, I-2 U 92\/10).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend gemacht: Es bestehe keine realistische M\u00f6glichkeit, wiederaufbereitete Kartuschen anzubieten, die nicht patentverletzend seien. Seit 2012 sei nirgends auf der Welt eine Umgehungsl\u00f6sung erh\u00e4ltlich gewesen, so dass es der Kl\u00e4gerin faktisch gelungen sei, durch ihre \u00c4nderung der Schnittstellen-Technologie den patentfreien Vertrieb von Nicht-OEM-Kartuschen auszuschlie\u00dfen. Dies sei auch angesichts folgender Umst\u00e4nde nicht verwunderlich: Der Patentanspruch sei sehr breit, da die Kupplung beim Ein- und Ausbau die starr gelagerte Antriebswelle nicht nur umgehen, sondern gleichzeitig eine Verbindung mit den seitlichen Rotationskraft\u00fcbertragungsstiften eingehen sowie mit den weiteren baulichen Gegebenheiten des Druckers zurechtkommen m\u00fcsse. Sie \u2013 die Beklagten \u2013 h\u00e4tten alle in Betracht kommenden Lieferanten ergebnislos zu etwaigen Umgehungsl\u00f6sungen befragt; mehr sei ihnen nicht m\u00f6glich. Die Kl\u00e4gerin habe einen besseren Markt\u00fcberblick und sei daher zu einem substantiierten Vortrag zu Umgehungsm\u00f6glichkeiten anzuhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass Nicht-OEM-Kartuschen ohne Benutzung des Klagepatents mit ihren Druckern verwendbar seien. M\u00f6glich seien z.B. Trommeleinheiten, deren Kupplungseinheit keine Winkelposition einnehme, sondern durch einen Federmechanismus axial zur Achse der Trommel verschiebbar sei. Es sei auch falsch, dass \u201etrotz des gro\u00dfen Bedarfs \u00fcber viele Jahre hinweg\u201c eine Ausweichl\u00f6sung nicht verf\u00fcgbar gewesen sei. Das Klagepatent sei (unstreitig) erst im Jahre 2013 erteilt worden. Etwa in denselben Zeitraum falle die Einf\u00fchrung der auf dem Klagepatent beruhenden Kupplungstechnologie. Schon Ende 2014 seien der Kl\u00e4gerin erste Umgehungsversuche bekannt geworden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten l\u00e4uft darauf hinaus, der Kl\u00e4gerin eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzub\u00fcrden. Daf\u00fcr sieht der Senat jedoch keinen Anlass.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar sind die betreffenden Grunds\u00e4tze des nationalen Prozessrechts nicht schon durch die Regelung des allein die materielle, aber nicht die formelle Beweislast betreffenden Art. 2 VO 1\/2003 ausgeschlossen. Jene Regelung schlie\u00dft n\u00e4mlich die Anwendung nationaler Verfahrensregelungen in den Grenzen des effet utile bzw. der Loyalit\u00e4tspflicht der Mitgliedsstaaten nicht aus (vgl. Schmidt, in: Immenga\/Mestm\u00e4cker, a.a.O., Rn 38 zu Art. 2 VO 1\/2003; vgl. van der Hout\/Reinalter, in: Berg\/M\u00e4sch, a.a.O., Rn 10 und Rn 12 zu Art. 2 VO 1\/2003).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jedoch liegen die einschl\u00e4gigen Anforderungen an die Bejahung einer sekund\u00e4ren Darlegungslast der Kl\u00e4gerin nicht vor: Eine solche besteht (nur und ausnahmsweise) dann, wenn der beweisbelasteten Partei n\u00e4herer Vortrag nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, w\u00e4hrend der nicht beweisbelastete Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, n\u00e4here Angaben zu machen (BGH NJW 2005, 2395 (2397); BGH NJW 2014, 3033 Rn 14; Bacher, in: BeckOK ZPO, \u00a7 284 Rn 84 f m. w. N.). Solches ist vor allem anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei au\u00dferhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und \u00fcber keine n\u00e4here Kenntnis der ma\u00dfgebenden Tatsachen verf\u00fcgt, w\u00e4hrend der Gegner in zumutbarer Weise n\u00e4here Angaben machen kann (BGH NJW 2005, 2395 (2397); BGH NJW 2014, 3033 Rn 14). Wenn sich nicht schon aus dem Inhalt der in Rede stehenden Tatsachen ergibt, dass n\u00e4herer Vortrag dazu f\u00fcr den Gegner zumutbar ist, muss die beweisbelastete Partei zumindest konkrete Ankn\u00fcpfungspunkte vortragen, aus denen sich die Zumutbarkeit ergibt (BGH NJW 2014, 149 Rn 20).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten haben sich hier darauf beschr\u00e4nkt, darauf zu verweisen, die Kl\u00e4gerin habe \u201eeinen besseren Markt\u00fcberblick\u201c. Diese pauschale Behauptung einer besseren Kenntnis gen\u00fcgt nicht, um der Kl\u00e4gerin eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzub\u00fcrden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin per se \u00fcber bessere Informationen verf\u00fcgen sollte als ein \u201eWiederaufbereiter\u201c bzw. Abnehmer eines solchen, der es gewohnt ist, sich Gedanken dar\u00fcber machen zu m\u00fcssen, wie entsprechende Schutzrechte umgangen werden k\u00f6nnen. Hinzu kommt, dass es schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen trotz der hier in Rede stehenden sog. negativen Tatsache (vgl. zu diesem Aspekt Bacher, a.a.O., \u00a7 284 Rn 86 ff m. w. N.) problematisch erscheint, es dem Patentinhaber im Sinne einer prozessualen Obliegenheit abzuverlangen, Wettbewerbern L\u00f6sungen aufzuzeigen, mit denen jene sein eigenes technisches Schutzrecht umgehen k\u00f6nnen und so selbst sein Patent zu entwerten.<\/p>\n<p>Bleibt es demnach bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung, so liegt ein zu Lasten der Beklagten gehendes sog. non liquet vor. Die Beklagten haben trotz des Hinweises des Senats zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2016 ihre Darlegung zur behaupteten Unm\u00f6glichkeit eines erfindungsfreien Vertriebs entsprechender Prozesskartuschen nicht substantiiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Abgesehen davon hat bereits das Landgericht zutreffend angemerkt, dass die Beklagten mit ihrem \u201eBeweisangebot Zeuge N.N.\u201c keinen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Beweis nach \u00a7 373 ZPO angetreten haben. Ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Beweisangebot haben die Beklagten auch zweitinstanzlich nicht unterbreitet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, die Vermeidung von Wettbewerb sei per se missbr\u00e4uchlich, widerspricht dies den oben erl\u00e4uterten einschl\u00e4gigen Vorgaben des EuGH und des EuG. Insbesondere verf\u00e4ngt der Hinweis der Beklagten auf die EuGH-Entscheidung \u201eAstraZeneca\/Europ\u00e4ische Kommission\u201c (NZKart 2013, 113) nicht. Das Verhalten der Patentinhaberin war in jenem Fall dadurch gekennzeichnet, dass sie durch stark irref\u00fchrende Darstellungen gegen\u00fcber den Patent\u00e4mtern und Gerichten ihr Monopolrecht m\u00f6glichst lange bewahren wollte. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin das Klagepatent in lauterer Weise erhalten, so dass es offenkundig an einem vergleichbaren Sachverhalt mangelt. Jedenfalls haben die Beklagten keine vergleichbaren Umst\u00e4nde aufgezeigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin an den das Klagepatent benutzenden Trommeleinheiten, die in den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Prozesskartuschen verbaut sind, sind nicht ersch\u00f6pft. Die Beklagten sind nicht befugt, bei den Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin die Bildtrommel der Trommeleinheit auszutauschen, weil diese Ma\u00dfnahme als Neuherstellung zu bewerten ist, die der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin vorbehalten ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ein Patent gew\u00e4hrt seinem Inhaber ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht, weshalb grunds\u00e4tzlich allein dem Patentinhaber die Befugnis zusteht, die in dem Patent gesch\u00fctzte Erfindung zu benutzen und zu verwerten. \u00dcbt der Patentinhaber sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus, indem er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter Exemplare des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses in Deutschland, in der Europ\u00e4ischen Union oder in einem dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum angeh\u00f6rigen Staat in den Verkehr gebracht hat, ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich dieser Exemplare ersch\u00f6pft. Durch das erstmalige in Verkehr bringen des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gew\u00e4hrte Recht \u201everbraucht\u201c und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des gesch\u00fctzten Erzeugnisses zu verbieten (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH GRUR 2003, 507 \u2013 Enalapril; BGH GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate, m. w. N.). Das auf dem Erzeugnis \u201elastende\u201c Schutzrecht tritt von nun an gegen\u00fcber dem Interesse an der Verkehrsf\u00e4higkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zur\u00fcck (BGH GRUR 2001, 51 \u2013 Parfumflakon I; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 9 Rn 16). Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist fortan befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Infolge dessen stellt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch eines solches Exemplars keine Patentverletzung dar. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, durch wen der Gebrauch erfolgt (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Beg\u00fcnstigt ist mithin auch ein Zweiterwerber, so dass die Beklagte zu 1) die verbrauchten Prozesskartuschen rechtm\u00e4\u00dfig entweder unmittelbar von den Nutzern oder von Zwischenh\u00e4ndlern erwerben konnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das erstinstanzliche Bestreiten der Kl\u00e4gerin, dass diese Prozesskartuschen mit ihrer Zustimmung in der Europ\u00e4ischen Union in Verkehr gebracht worden seien, begr\u00fcndet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Erwerbs. Das Inverkehrbringen eines patentgesch\u00fctzten Gegenstands au\u00dferhalb des Gebiets der Europ\u00e4ischen Union oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes f\u00fchrt zwar nicht zur Ersch\u00f6pfung des Rechts aus einem deutschen Patent oder einem deutschen Anteil eines europ\u00e4ischen Patents (BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate m. w. N.). Die Beklagten haben allerdings konkret dargelegt, dass sie die Prozesskartuschen entweder in Deutschland sammeln oder von H\u00e4ndlern erwerben, die diese ihrerseits auf dem europ\u00e4ischen Markt beziehen. Demnach zirkulieren die in Rede stehenden Prozesskartuschen im EU\/EWR-Binnenmarkt. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht mehr entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses Inverkehrbringen ist ferner mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erfolgt. Dies folgt daraus, dass s\u00e4mtliche Prozesskartuschen einerseits keinen Hinweis enthalten, f\u00fcr welchen Markt sie jeweils bestimmt sind, sie andererseits aber mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Mit dem Anbringen einer CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller des Produkts zum Ausdruck, dass er die Verantwortung f\u00fcr die Konformit\u00e4t des Produkts mit allen in den einschl\u00e4gigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft enthaltenen und f\u00fcr deren Anbringung geltenden Anforderungen \u00fcbernimmt (Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008). Der Kennzeichnung ist daher zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin bei s\u00e4mtlichen Prozesskartuschen mit einem Inverkehrbringen in der Europ\u00e4ischen Union rechnet. Indem sie gleichwohl keine Bestimmung trifft, dass die Prozesskartuschen f\u00fcr andere M\u00e4rkte als die Europ\u00e4ische Union bestimmt sind, gibt sie ferner eindeutig zu erkennen, dass sie damit einverstanden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Gegenstand der Ersch\u00f6pfung und damit Ausgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung, ob die Wiederaufbereitung der erworbenen Prozesskartuschen rechtm\u00e4\u00dfig ist, ist der geltend gemachte Patentanspruch und damit im vorliegenden Fall die in Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzte Trommeleinheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Die Rechte aus einem Patent bestehen an der Vorrichtung, die der Patentanspruch sch\u00fctzt. Das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers folgt allein aus diesem Anspruch und kann daher auch nur soweit reichen wie dessen Schutzbereich. Umfang und Reichweite des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts werden mithin vom Anspruch bestimmt, so dass dieser dem Patentinhaber jenseits seines Schutzbereichs auch keinerlei Rechte gew\u00e4hrt. Ausge\u00fcbt und durch das erstmalige Inverkehrbringen eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses verbraucht werden kann ein Recht dementsprechend ebenfalls nur, soweit es besteht. Dar\u00fcber hinaus kann sich der Patentinhaber nicht seiner \u201eRechte\u201c begeben, da er solche nicht besitzt. Wie weit die Aus\u00fcbung und der Verbrauch des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts reichen und worauf sie sich beziehen, l\u00e4sst sich daher nur anhand des Patentanspruchs mit der gebotenen Rechtssicherheit feststellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis kein selbst\u00e4ndiger Gegenstand des Warenverkehrs ist, sondern nur als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung gehandelt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Hinweisbeschluss vom 09.04.2015 \u2013 2 U 40\/14; Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 9 PatG Rn 18, 38 a. E.: Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, aaO,\u00a7 139 PatG Rn 10; K\u00fchnen, aaO, Kap. E Rn 459, 464). Dass das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis nur ein Teil des gehandelten Wirtschaftsgutes ist, \u00e4ndert nichts an dem rechtlichen Ansatz, dass das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers vom Anspruch bestimmt und begrenzt wird. Durch das Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung w\u00e4chst das Recht des Patentinhabers keineswegs an oder ver\u00e4ndert sich; sein (positives) Benutzungs- und sein Verbietungsrecht sind nach wie vor nur an den Anspruch gekn\u00fcpft. Der Patentinhaber kann auf diese Weise mithin nur sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht mit Blick auf das durch den Anspruch gesch\u00fctzte Erzeugnis aus\u00fcben und somit ersch\u00f6pfen. Allein das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis wird hierdurch gemeinfrei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt weder aus Art. 34 AEUV, der den Grundsatz des freien Warenverkehrs beinhaltet, noch aus Art. 36 AEUV, wonach dieser Grundsatz zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums eingeschr\u00e4nkt werden kann. Diese Vorschriften gebieten nicht, dass f\u00fcr die Frage, was Gegenstand der Ersch\u00f6pfung ist, auf das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut anstatt auf den Patentanspruch abzustellen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine mitgliedstaatliche Regelung ist nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt, wenn sie zur Wahrung von Rechten erforderlich ist, die den \u201espezifischen Gegenstand\u201c des gewerblichen Schutzrechts ausmachen. Dieser spezifische Gegenstand besteht im Bereich des Patentrechts darin, dass der Inhaber zum Ausgleich f\u00fcr seine Erfindert\u00e4tigkeit das ausschlie\u00dfliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 \u2013 Merck\/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 \u2013 Merck\/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 \u2013 Centrafarm). Der freie Warenverkehr erf\u00e4hrt folglich durch das Patent Einschr\u00e4nkungen, deren Umfang und Reichweite sich auch auf europ\u00e4ischer Ebene allein nach dem Inhalt des Schutzrechtes, d. h. dem Anspruch des Patents bestimmt. Eine Ausweitung oder Ver\u00e4nderung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts und damit eine weitergehende Einschr\u00e4nkung des freien Warenverkehrs erfolgt nach Art. 34, 36 AEUV nicht, auch dann nicht, wenn das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis lediglich als Teil einer Gesamtvorrichtung in den Verkehr gebracht wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ebenso anerkannt ist im europ\u00e4ischen Recht, dass der \u201espezifische Gegenstand\u201c des Patents nicht betroffen ist, wenn das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis vom Patentinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtm\u00e4\u00dfig in einem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht worden ist. Daher tritt Ersch\u00f6pfung f\u00fcr die gesamte Europ\u00e4ische Union ein und er kann den Vertrieb dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat nicht unterbinden (EuGH GRUR Int. 1997, 250 \u2013 Merck\/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1974, 454 \u2013 Centrafarm), selbst wenn das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat keinen Patentschutz genie\u00dft (EuGH GRUR Int. 1982, 47 \u2013 Merck\/Stephar). Der Grund hierf\u00fcr ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage w\u00e4re, die nationalen M\u00e4rkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschr\u00e4nken, obwohl eine derartige Beschr\u00e4nkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechts zu sch\u00fctzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 \u2013 Merck\/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 \u2013 Merck\/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 \u2013 Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate m. w. N.). Der Ersch\u00f6pfungstatbestand begrenzt mithin seinerseits das aus dem Patent folgende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht zu Gunsten des freien Warenverkehrs. Wenn Ersch\u00f6pfung eingetreten ist, soll das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis behinderungslos verwendet werden k\u00f6nnen. Eine dar\u00fcber hinausgehende Bedeutung gewinnt der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nicht. Aus der zitierten Rechtsprechung folgt lediglich eine Anerkennung der Ersch\u00f6pfung als \u201eeurop\u00e4isches Rechtsinstitut\u201c und vor allem eine territoriale Erweiterung des Ersch\u00f6pfungsgrundsatzes. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Bezugspunkt oder der Gegenstand der Ersch\u00f6pfung ver\u00e4ndert werden sollte. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebietet somit keine Abkehr von der anspruchsbezogenen Betrachtung, weil das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers am patentgesch\u00fctzten Erzeugnis zum spezifischen Gegenstand des Patents geh\u00f6rt und deshalb den freien Warenverkehr in zul\u00e4ssiger Weise einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung \u00e4ndert sich gleichfalls nicht, wenn auch die (allein) in Verkehr gebrachte Gesamtvorrichtung in dem Patent Gegenstand eines nebengeordneten Anspruchs ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem Patentinhaber steht es grunds\u00e4tzlich frei, wie viele (nebengeordnete) Anspr\u00fcche er in ein Patent aufnimmt, f\u00fcr welchen Gegenstand er Schutz beansprucht und wie er die einzelnen Anspr\u00fcche formuliert. Dies bedeutet indes nicht, dass es im Belieben des Patentinhabers st\u00fcnde, was unter Schutz gestellt wird. Die Freiheit des Patentinhabers besteht lediglich im Rahmen der Erteilungs- bzw. Schutzf\u00e4higkeit der einzelnen Anspr\u00fcche. Nur soweit der Anspruch \u2013 in der von ihm gew\u00e4hlten Ausgestaltung \u2013 neu und erfinderisch ist, wird der Schutz gew\u00e4hrt und kann die Erteilung des Patents verlangt werden (BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 748 \u2013 Mikroprozessor).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ebenso frei ist der Patentinhaber in der Entscheidung im Hinblick auf welchen erteilten Anspruch er mit welchem eigenen Produkt sein aus dem Anspruch selbst folgendes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus\u00fcben und damit verbrauchen will. Nebenanspr\u00fcche sind unabh\u00e4ngig voneinander und bestehen nebeneinander. Aus der Aus\u00fcbung des einen Rechts folgt kein Zwang zur Aus\u00fcbung eines anderen Rechts. Ebenso wenig ist die Aus\u00fcbung des einen Rechts identisch mit der Aus\u00fcbung des anderen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bringt der Patentinhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung ein Produkt in den Verkehr, das nicht nur einem Patentanspruch, sondern mehreren nebengeordneten Schutzanspr\u00fcchen entspricht, entschlie\u00dft er sich die ihm zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechte (alle) gemeinsam in einem Akt auszu\u00fcben und verbraucht mithin auch alle diese Anspr\u00fcche durch das in Verkehr gebrachte Exemplar. Insoweit ist die Ersch\u00f6pfung objektbezogen. Es ist demnach keineswegs so, dass der Patentinhaber durch das Inverkehrbringen einer Gesamtvorrichtung die Ersch\u00f6pfung eines Anspruchs, den die Gesamtvorrichtung oder Teile von ihr verwirklichen, verhindern k\u00f6nnte. Diese Objektbezogenheit hat allerdings nicht zur Folge, dass es bei der Frage, welcher Anspruch durch das in den Verkehr gebrachte konkrete Exemplar tats\u00e4chlich ersch\u00f6pft ist, zu einer Vermischung der Anspr\u00fcche oder des Gegenstands der Ersch\u00f6pfung kommen darf. Es ist vielmehr jeweils anspruchsbezogen zu pr\u00fcfen, ob die Ersch\u00f6pfungsvoraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, wonach im Rahmen der Ersch\u00f6pfung nebengeordnete Anspr\u00fcche unabh\u00e4ngig voneinander zu betrachten sind, nicht entgegen. Selbst wenn man der Entscheidung \u201eHandhabungsger\u00e4t\u201c (BGH GRUR 1998, 130) entnehmen wollte, dass einheitlich Ersch\u00f6pfung der Rechte aus einem Vorrichtungs- und einem Verfahrenspatent eintritt, wenn eine nur zur Aus\u00fcbung dieses Verfahrens bestimmte Vorrichtung erstmals in den Verkehr gebracht wird, und man nicht stattdessen davon ausgeht, dass derjenige, der vom Inhaber des Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der stillschweigenden Erteilung einer Lizenz am Verfahrenspatent bestimmungsgem\u00e4\u00df zur Aus\u00fcbung des Verfahrens benutzen darf (so BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 9 PatG Rn 25 m. w. N.), ergibt sich aus der zitierten Entscheidung allenfalls, dass die Pr\u00fcfung von Vorrichtungs- und Verfahrensanspruch im Hinblick auf die erstmalige Ver\u00e4u\u00dferung der Vorrichtung zu einem gleichlaufenden Ergebnis \u2013 die Ersch\u00f6pfung beider Anspr\u00fcche \u2013 f\u00fchren kann. Dies bedeutet jedoch keine Abkehr von der anspruchsbezogenen Pr\u00fcfung. Den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs, die au\u00dferdem im Rahmen der von der Ersch\u00f6pfung zu unterscheidenden Frage erfolgt sind, ob \u2013 was in der zitierten Entscheidung verneint wurde \u2013 f\u00fcr die Erteilung des Verfahrensanspruchs neben dem bestehenden Vorrichtungsanspruch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis besteht, l\u00e4sst sich insbesondere nichts daf\u00fcr entnehmen, was Bezugspunkt oder Gegenstand der Ersch\u00f6pfung bei nach dem Erwerb getroffenen Ma\u00dfnahmen ist oder gar dass insoweit allein auf die Gesamtvorrichtung abzustellen w\u00e4re, wenn sowohl diese als auch Teile davon patentgesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die somit ma\u00dfgebliche anspruchsbezogene Sichtweise kann zwar zur Folge haben, dass beispielsweise der auf die Gesamtvorrichtung bezogene Anspruch durch das in Verkehr gebrachte Exemplar ersch\u00f6pft ist, nicht aber der Anspruch, der sich auf einen darin enthaltenen patentgesch\u00fctzten Bestandteil bezieht. Dies k\u00f6nnte wiederum die Konsequenz mit sich bringen, dass wegen des in ihr enthaltenen patentverletzenden Teils die Benutzung der Gesamtvorrichtung untersagt wird, obgleich im Hinblick auf diese Ersch\u00f6pfung eingetreten ist. Gleichwohl f\u00fchrt dies aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht zu einer Ver\u00e4nderung des Bezugspunkts oder des Gegenstands der Ersch\u00f6pfung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis steht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung \u201ePalettenbeh\u00e4lter II\u201c (BGH GRUR 2012, 1118).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Entscheidung bietet entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Grunds\u00e4tze der Ersch\u00f6pfung abge\u00e4ndert werden sollten. Vielmehr hei\u00dft es dort in \u00dcbereinstimmung mit den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, dass Ersch\u00f6pfung an \u201eExemplaren\u201c des \u201egesch\u00fctzten Erzeugnisses\u201c eintreten kann (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter Rn 17). Damit nimmt der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich Bezug auf den Patentanspruch. Eine Einschr\u00e4nkung dazu, wie das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis in den Verkehr gebracht wurde, findet sich hier nicht, Es ist insbesondere keine Einschr\u00e4nkung enthalten, dass es nur dann auf das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis ank\u00e4me, wenn es f\u00fcr sich genommen als Wirtschaftsgut tats\u00e4chlich gehandelt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit in der Entscheidung au\u00dferdem von einer Lebensdauer der \u201eGesamtvorrichtung\u201c und von der Identit\u00e4t als \u201everkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut\u201c die Rede ist (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II, Rn 29), ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der dort streitgegenst\u00e4ndliche Palettenbeh\u00e4lter mit Innenbeh\u00e4lter zugleich das durch den Patentanspruch gesch\u00fctzte Erzeugnis und das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut war. Anders als im vorliegenden Fall ging es somit nicht darum, dass das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis nur Bestandteil einer in den Verkehr gebrachten Vorrichtung ist. \u00dcber diese Konstellation hatte der Bundesgerichtshof bislang nicht zu entscheiden, weshalb sich aus den zitierten Formulierungen nicht schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass f\u00fcr die Beurteilung der Ersch\u00f6pfung auf das gehandelte Wirtschaftsgut abzustellen ist, wenn der patentgesch\u00fctzte Gegenstand ein Bestandteil davon ist und als solcher nicht in Verkehr gebracht wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Durch das erstmalige Inverkehrbringen der OEM-Trommeleinheit als Bestandteil der Prozesskartusche hat die Kl\u00e4gerin zwar ihr Ausschlie\u00dflichkeitsrecht im Hinblick auf Anspruch 1 des Klagepatents ausge\u00fcbt und verbraucht. Es besteht kein Grund, ihr weitere Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf das weitere Schicksal derselben zu geben; vielmehr ist es nunmehr allein Sache des \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu ihr rechtm\u00e4\u00dfigen \u2013 Erwerbers, \u00fcber dieses Erzeugnis zu verf\u00fcgen. Der Austausch der Bildtrommel, so wie die Beklagte zu 1) ihn im Zuge der Wiederaufbereitung der OEM-Prozesskartuschen vorgenommen hat, \u00fcberschreitet jedoch die Grenzen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs, weil sie eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung der durch Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Trommeleinheit darstellt. Dies gilt erst recht, soweit dar\u00fcber hinaus auch ein Austausch des sog. \u201eFlansches\u201c erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr\u00e4chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht mehr die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler m. w. N. zur fr\u00fcheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 \u2013 Filtereins\u00e4tze; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Nespressokapseln).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identit\u00e4t des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zul\u00e4ssige Reparatur vorliegt oder ob die Ma\u00dfnahme auf eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung hinausl\u00e4uft, einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler m. w. N. zur fr\u00fcheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 \u2013 Filtereins\u00e4tze; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Nespressokapseln).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Identit\u00e4tsfrage kann nicht beantwortet werden, ohne in den Blick zu nehmen, worin die technischen Wirkungen der Erfindung bestehen und wo sie in Erscheinung treten. Denn die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs kann sachgerecht nur unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identit\u00e4t des Erzeugnisses pr\u00e4gen und andererseits Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bed\u00fcrfen (BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Rahmen der Abw\u00e4gung ist auch von Bedeutung, ob es sich bei den ausgetauschten Teilen um solche handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der (Gesamt-)Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach der Verkehrsauffassung, f\u00fcr welche in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Mehrheit der Abnehmer des Erzeugnisses von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ist der Austausch eines Verschlei\u00dfteils nach der Verkehrsauffassung als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme ohne Aufhebung der Identit\u00e4t des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses als Wirtschaftsgut anzusehen, liegt in dem Austausch regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung. Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz). Ist demgegen\u00fcber nach der Verkehrsauffassung der Austausch als Neuherstellung zu werten, stellt sich der Austausch regelm\u00e4\u00dfig als Patentverletzung dar, und zwar auch dann, wenn das ausgetauschte Teil die technischen Wirkungen der Erfindung nicht widerspiegelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen (ausgetauschten) Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist bei der gebotenen umfassenden Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen eine Neuherstellung der Trommeleinheit gegeben, weil die urspr\u00fcnglich in den Verkehr gebrachte OEM-Trommeleinheit durch die Entfernung der verbrauchten Bildtrommel und den Einbau einer neuen Bildtrommel ihre Identit\u00e4t verliert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Allein aus dem unstreitigen Umstand, dass sich die fotosensitive Schicht der Bildtrommel durch Benutzung beim Druckvorgang verbraucht und die Bildtrommel infolgedessen nach einer gewissen Anzahl von gedruckten Seiten nicht mehr zum Drucken benutzt werden kann, ergibt sich nicht die Feststellung, dass es sich bei der Bildtrommel um ein \u201eVerschlei\u00dfteil\u201c im Sinne der obigen Rechtsprechung handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Austausch der verbrauchten Bildtrommel \u201enach der Verkehrsauffassung als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme\u201c anzusehen, wof\u00fcr in erster Linie die \u201eberechtigten Erwartungen der Abnehmer\u201c der Trommeleinheit ma\u00dfgeblich sind (siehe oben, BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Daran fehlt es hier:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Eine Neuherstellung folgt insbesondere daraus, dass \u00fcblicherweise w\u00e4hrend der Lebensdauer der Trommeleinheit nicht mit einem Austausch der Bildtrommel zu rechnen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Der angesprochene Verkehr setzt sich \u2013 zumindest weit \u00fcberwiegend \u2013 aus privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden zusammen. Da diese keine konkrete Vorstellung \u00fcber die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit besitzen, ist die Verkehrsauffassung im vorliegenden Fall normativ zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist auf objektive Kriterien zur\u00fcck zu greifen, da sie Indizien f\u00fcr die berechtigten Erwartungen der Abnehmer der Trommeleinheit sind. Die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens ist deshalb nicht angezeigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Unter der Verkehrsauffassung wird im gewerblichen Rechtsschutz grunds\u00e4tzlich das verstanden, was der angesprochene Verkehrskreis tats\u00e4chlich denkt und nicht, was er denken soll. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eine dem Beweis zug\u00e4ngliche Tatsache (Ahrens\/B\u00e4hr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 27 Rn 10; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 47 Rn 4; K\u00f6hler\/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., \u00a7 12 Rn 2.71; Ohly\/ Sosnitza, Kommentar zum UWG, 6. Aufl., \u00a7 5 Rn 134; Ingerl\/Rohnke, Markengesetz, Kommentar, 3. Aufl., \u00a7 8 Rn 71). Sie kann allerdings auch auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung des Richters festgestellt werden (BGH GRUR 2002, 550 \u2013 Elternbriefe). Die Ermittlung der Verkehrsauffassung ist dementsprechend keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH GRUR 2004, 244 \u2013 Marktf\u00fchrerschaft). Daher ist sie nicht durch Zeugenbeweis, sondern ggf. mit Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen zu ermitteln, wobei sich der Sachverst\u00e4ndige das erforderliche Fachwissen durch eine Meinungsumfrage verschafft (K\u00f6hler\/Bornkamm, aaO, \u00a7 5 Rn 3.10). Geh\u00f6ren die entscheidenden Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen oder verf\u00fcgen sie aufgrund ihrer besonderen Erfahrung \u00fcber die erforderliche Sachkunde und besitzen sie deshalb selbst das notwendige Erfahrungswissen, so bedarf es indes im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverst\u00e4ndigengutachtens, um das Verst\u00e4ndnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH GRUR 2004, 244 \u2013 Marktf\u00fchrerschaft; BGH GRUR 2012, 215 \u2013 Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH GRUR 2013, 401 \u2013 Biomineralwasser; BGH GRUR 2016, 83 \u2013 Amplidect \/ ampliteq; Senat, Urteil vom 03.03.2016 \u2013 15 U 30\/15 m. w. N.). Dabei k\u00f6nnen objektive Umst\u00e4nde herangezogen werden, die als Indizien logische R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verkehrsverst\u00e4ndnis zulassen (vgl. nur BGH GRUR 2012, 1159 \u2013 Preisverzeichnis bei Mietwagengebot; allgemein zum Indizienbeweis Z\u00f6ller\/Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., \u00a7 286 Rn 9a).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall nicht allein deswegen ein Meinungsforschungsgutachten einzuholen, weil eine Verkehrsauffassung zu ermitteln ist. Die Mitglieder des Senats verf\u00fcgen \u00fcber eigene Sachkunde, weil sie zum angesprochenen Verkehrskreis geh\u00f6ren (siehe sogleich unter (bb)) und \u00fcberwiegend \u00fcber langj\u00e4hrige Erfahrung auf den Gebieten des Patent- und Wettbewerbsrechts verf\u00fcgen, so dass sie mit der Feststellung von Verkehrsauffassungen hinreichend vertraut sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung \u201ePalettenbeh\u00e4lter II\u201c (BGH GRUR 2012, 1118) ist nicht zu entnehmen, dass er \u2013 f\u00fcr das Patentrecht \u2013 von den vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tzen aus dem gewerblichen Rechtsschutz abweichen wollte. Er hat weder vorgegeben, dass allein normativ zu bestimmen ist, was der Verkehr erwarten darf noch dass die Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens zur Feststellung der Verkehrsauffassung notwendig ist. Vielmehr hat er im dort zugrunde liegenden Sachverhalt auf objektive Umst\u00e4nde zur\u00fcckgegriffen, die er als Beleg f\u00fcr die Verkehrsauffassung erachtete, wie etwa den Anteil der Abnehmer, der gebrauchte Palettenbeh\u00e4lter unentgeltlich abgibt, die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine unentgeltliche R\u00fcckgabe und mit der R\u00fcckgabe verbundene typische Vorteile. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass dem objektiven Umstand der Notwendigkeit einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung Bedeutung als Indiz f\u00fcr eine bestimmte Verkehrsauffassung zukommen kann. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt die zentrale Formulierung, dass in erster Linie die \u201eberechtigten\u201c Erwartungen der Abnehmer zu ber\u00fccksichtigen sind, ein wesentliches normatives Element. Ma\u00dfgeblich sind demnach nicht die tats\u00e4chlich vorhandenen, sondern nur diejenigen Erwartungen, die berechtigt sind. Das kann indes nur objektiv und normativ bestimmt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Angesprochener Verkehrskreis sind die Abnehmer der patentgesch\u00fctzten Einheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Abnehmer der Prozesskartuschen sind hierbei mit den Abnehmern der Trommeleinheiten identisch. Der Verkehrskreis richtet sich zwar nach dem jeweils patentgesch\u00fctzten Gegenstand (vgl. K\u00fchnen, aaO, Kap. E Rn 464). Wird dieser jedoch nur als Bestandteil einer gr\u00f6\u00dferen Einheit in Verkehr gebracht, so ist der Erwerber gleichzeitig Abnehmer der patentgesch\u00fctzten Untereinheit. So ist es auch im vorliegenden Fall, indem die Erwerber der OEM-Prozesskartuschen stets gleichzeitig die darin verbaute Trommeleinheit erwerben und damit auch deren \u201eAbnehmer\u201c sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Abnehmer sind zumindest weit \u00fcberwiegend private und gesch\u00e4ftliche Endkunden. Diese erwerben die Trommeleinheit als Bestandteil der Prozesskartusche, um sie f\u00fcr Drucker zu nutzen, mit denen sie kompatibel ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob Wiederaufbereiter und Hersteller von OEM \u2013 Trommeleinheiten ebenfalls zu den \u201eAbnehmern\u201c der verbrauchten Trommeleinheiten geh\u00f6ren, indem sie diese entweder zum Zwecke der Wiederaufbereitung der Prozesskartuschen erwerben oder zwecks Recyclingma\u00dfnahmen von Endkunden zur\u00fccknehmen. Denn aufgrund der sehr hohen Anzahl der privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden ist davon auszugehen, dass ihr Anteil denjenigen der Wiederaufbereiter und Hersteller deutlich \u00fcberwiegt. Auch zusammen genommen ist der Anteil der Wiederaufbereiter und Hersteller an den Erwerbern von OEM-Trommeleinheiten nur marginal. Einem entsprechenden Hinweis des Senats sind die Parteien nicht entgegengetreten. Tats\u00e4chlich existieren unstreitig in Europa 2.000 bis 3.000 wiederaufbereitende Unternehmen. Auch wenn die Parteien keine weiteren Zahlen vorgetragen haben, ist sicher davon auszugehen, dass einerseits die Anzahl der Hersteller von OEM-Trommeleinheiten noch deutlich geringer ist, w\u00e4hrend andererseits j\u00e4hrlich mindestens Hunderttausende private und gesch\u00e4ftliche Endkunden jedes Jahr Prozesskartuschen mit darin verbauten Trommeleinheiten erwerben. Infolgedessen haben indes die Wiederaufbereiter und Hersteller \u2013 wenn man sie zu den Abnehmern rechnen w\u00fcrde \u2013 keinen nennenswerten Einfluss auf die allein ma\u00dfgebliche \u00fcberwiegende Vorstellung der Abnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(cc)<\/p>\n<p>Eine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung dieser Abnehmer ist nicht festzustellen, so dass diese im vorliegenden Fall nur normativ anhand von objektiven Kriterien ermittelt werden kann.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Es besteht unstreitig keine Verkehrsauffassung zu der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, da diese den privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden nicht als sichtbares Wirtschaftsgut entgegen tritt, sondern ausschlie\u00dflich im Inneren der Prozesskartusche verbaut ist, und diese Abnehmer keine konkrete Vorstellung vom Inneren der Prozesskartusche besitzen. Da die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten mithin selbst behaupten, dass keine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung der Abnehmer existiert, besteht keinerlei Veranlassung, dazu ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf das Verst\u00e4ndnis der Abnehmer im Hinblick auf die Prozesskartusche kann nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht abgestellt werden, da Gegenstand und Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung die Trommeleinheit ist. Die Formulierung in der Entscheidung \u201ePalettenbeh\u00e4lter II\u201c (BGH GRUR 2012, 1118), ma\u00dfgeblich sei, \u201eob der Austausch eines Innenbeh\u00e4lters nach der Verkehrsauffassung als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme anzusehen ist, die die Identit\u00e4t des Palettenbeh\u00e4lters als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt\u201c, steht dem nicht entgegen. Daraus ist nicht zwingend zu entnehmen, dass auf die Gesamtvorrichtung abzustellen ist, wenn ausschlie\u00dflich ein auf einen Bestandteil gerichteter Patentanspruch geltend gemacht, dieser jedoch im Verkehr nicht gehandelt wird. Zum Einen war eine derartige Konstellation \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht Gegenstand jener Entscheidung. Zum Anderen ist in der zitierten Entscheidung lediglich von einem \u201everkehrsf\u00e4higen Wirtschaftsgut\u201c die Rede und gerade nicht einem tats\u00e4chlich gehandelten Produkt. Dies spricht daf\u00fcr, die patentgesch\u00fctzte Einheit bereits dann zum Gegenstand der Beurteilung zu machen, wenn diese nur grunds\u00e4tzlich im Verkehr gehandelt werden k\u00f6nnte, auch wenn dies tats\u00e4chlich nicht geschieht. So ist es bei der Trommeleinheit, weil es nicht unm\u00f6glich ist, sie nicht blo\u00df als Bestandteil von Prozesskartuschen, sondern als eigenes Produkt in den Verkehr zu bringen, m\u00f6gen auch gewichtige tats\u00e4chliche und wirtschaftliche Gr\u00fcnde aus Sicht der Kl\u00e4gerin gegen ein solches Vorgehen sprechen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann eine Verkehrsauffassung der Abnehmer zur Prozesskartusche unbesehen auf die Trommeleinheit \u00fcbertragen werden. Die Gesamtvorrichtung ist nicht mit ihren einzelnen Bestandteilen gleichzusetzen. Wer eine Gesamtvorrichtung mit einem funktionsunf\u00e4higen Bestandteil insgesamt noch als werthaltig ansieht, weil es sich dabei um ein Verschlei\u00dfteil handelt, das \u00fcblicherweise w\u00e4hrend ihrer Lebensdauer mehrfach ausgetauscht wird, hat nicht dieselbe Vorstellung im Hinblick auf diesen Bestandteil selbst, sondern betrachtet im Gegenteil dessen Austausch bezogen auf eine entsprechende patentgesch\u00fctzte Untereinheit als Neuherstellung. Dementsprechend lie\u00dfe sich hier selbst aus einer etwaigen Vorstellung der Abnehmer \u00fcber einen verbleibenden Wert der verbrauchten Prozesskartusche nicht ohne weiteres schlie\u00dfen, dass die Trommeleinheit mit der auszutauschenden Bildtrommel ebenfalls werthaltig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Keinesfalls ist es zul\u00e4ssig, beim Fehlen einer tats\u00e4chlichen Verkehrsauffassung auf die Pr\u00fcfung zu verzichten, ob der Austausch des Teils eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme darstellt, und stattdessen gleich zu fragen, ob das ausgetauschte Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegelt. Dieser Ansatz, der bei den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat angeklungen ist, l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass das zweitgenannte Kriterium nachrangig ist und regelm\u00e4\u00dfig erst Bedeutung erlangt, wenn mit dem Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer des gesch\u00fctzten Erzeugnisses \u00fcblicherweise zu rechnen ist. Diese mehrstufige Pr\u00fcfung hat ihre Rechtfertigung darin, dass bei einer Bearbeitung, die keine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme ist, die Identit\u00e4t des bearbeiteten Gegenstandes nicht gewahrt bleibt und daher regelm\u00e4\u00dfig unabh\u00e4ngig davon, ob das ausgetauschte Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegelt, eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung vorliegt. Die fortbestehende Identit\u00e4t des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ist mithin das wesentliche Kriterium f\u00fcr die Beurteilung, ob das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers ersch\u00f6pft ist. Diese Wertung w\u00fcrde unterlaufen, wenn man bei einer fehlenden tats\u00e4chlichen Verkehrsauffassung keine Identit\u00e4tspr\u00fcfung vornimmt. Vielmehr muss in einer solchen Konstellation ein anderer Ma\u00dfstab herangezogen werden, um festzustellen, ob der Austausch die Identit\u00e4t des bearbeiteten Gegenstands wahrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieser Ma\u00dfstab besteht darin, die Verkehrsauffassung normativ zu ermitteln, indem man darauf abstellt, was unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde aus Sicht eines vern\u00fcnftigen Mitglieds des Verkehrskreises sinnvoll w\u00e4re (K\u00fchnen, aaO, Kap. E Rn 466, 467). Mangels einer tats\u00e4chlichen Vorstellung der Abnehmer kann die Verkehrsauffassung \u2013 will man nicht g\u00e4nzlich auf sie verzichten \u2013 nur im Wege einer solchen wertenden Betrachtung festgestellt werden. Daf\u00fcr ist indes notwendigerweise allein auf objektive Kriterien zur\u00fcck zu greifen, die zuverl\u00e4ssige R\u00fcckschl\u00fcsse darauf erlauben, ob die Abnehmer bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung den Austausch des Teils als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme betrachten w\u00fcrden. Diese Heranziehung von Indizien, die nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen schon bei der Feststellung der (tats\u00e4chlichen) Verkehrsauffassung m\u00f6glich ist (siehe oben), ist erst recht in dieser Konstellation zul\u00e4ssig und mangels bestehender Alternativen \u00fcberdies geboten. (Nur) In diesem Rahmen k\u00f6nnen dabei auch die berechtigten Erwartungen der Abnehmer in Bezug auf eine in Verkehr gebrachte Gesamtvorrichtung ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie logische Schlussfolgerungen auf deren Vorstellungen hinsichtlich eines patentgesch\u00fctzten Bestandteils erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Aus den ma\u00dfgeblichen objektiven Umst\u00e4nden ergibt sich, dass die wiederaufbereitete Trommeleinheit nach der Verkehrsauffassung nicht identisch mit der OEM-Trommeleinheit ist, weil diese wertlos geworden ist, wenn die Bildtrommel verbraucht und damit funktionsunf\u00e4hig ist. Das hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt und dabei im Wesentlichen die zutreffenden Kriterien herangezogen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Die Feststellung folgt zun\u00e4chst aus den technischen und wirtschaftlichen Eigenschaften des ausgetauschten Teils Bildtrommel.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs sachgerecht nur unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung bestimmt werden kann (siehe oben), ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die technischen Vorteile von Anspruch 1 des Klagepatents auch auf die Bildtrommel auswirken. Den Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass die Bildtrommel der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit bereits aus dem Stand der Technik bekannt war und Anspruch 1 des Klagepatents die Sacheigenschaften, die Funktionsweise oder die Lebensdauer der Bildtrommel nicht ver\u00e4ndert, so dass sich die technischen Wirkungen der Erfindung in der Bildtrommel nicht <u>widerspiegeln<\/u>. Gleichwohl f\u00fchrt die durch das patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungsbauelement erzielte vereinfachte Montage und Demontage der Trommeleinheit dazu, dass auch die Bildtrommel leichter ein- und ausgebaut werden kann, weil sie Bestandteil der Trommeleinheit ist. Deswegen wirken sich die Vorteile der Erfindung auch positiv auf die Bildtrommel aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Insbesondere aber ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass \u2013 wie das Landgericht bereits \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat \u2013 die Bildtrommel objektiv der technisch und wirtschaftlich wesentliche Bestandteil der Trommeleinheit ist. Die Bildtrommel ist f\u00fcr den Druckvorgang zwingend notwendig, indem sie die Funktion hat, den Toner auf ein Aufzeichnungsmedium zu \u00fcbertragen. Wenn sich die fotosensitive Schicht der Bildtrommel verbraucht hat, ist diese Funktion vollst\u00e4ndig aufgehoben. Da die Bildtrommel nicht mehr zum Drucken verwendet werden kann, kommt der Trommeleinheit in diesem Zustand keine technische oder wirtschaftliche Bedeutung mehr zu. Der Abnehmer, der die Trommeleinheit bestimmungsgem\u00e4\u00df zum Drucken nutzt, hat f\u00fcr die gesamte Einheit keine Verwendung mehr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Vergleich dazu hat das Kupplungsbauelement eine wesentlich geringere technische und wirtschaftliche Bedeutung, weil sich seine Funktion darauf beschr\u00e4nkt, die Trommeleinheit an den Drucker zu koppeln. Auch wenn es eine verbesserte Montage und Demontage der gesamten Trommeleinheit bewirkt, ist dieser leichte Ein- und Ausbau f\u00fcr den Abnehmer wertlos, wenn die Bildtrommel verbraucht ist, weil die spezifische Leistung der Vorrichtung \u2013 die \u00dcbertragung des Toners auf Papier \u2013 nicht mehr erbracht werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Ein weiteres erhebliches Indiz f\u00fcr eine Neuherstellung sind die von der Beklagtenseite durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen zum Austausch der Bildtrommel.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar mag ein erheblicher Arbeitsaufwand f\u00fcr den Austausch eines Teils allein noch nicht gegen die Einsch\u00e4tzung sprechen, dass es sich um eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme handelt, da tats\u00e4chlich in der Praxis durchaus umfangreiche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchgef\u00fchrt werden, die einen Austausch von fest mit anderen Elementen verbundenen Verschlei\u00dfteilen umfassen. Im Streitfall wird die Trommeleinheit allerdings aufgebrochen und vollst\u00e4ndig in ihre Einzelteile zerlegt. Die verbrauchte Bildtrommel, die einer von zwei Bestandteilen der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit ist, wird vollst\u00e4ndig durch eine neue Bildtrommel ersetzt und nicht etwa blo\u00df wieder \u201eaufgef\u00fcllt\u201c oder neu beschichtet. Von der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit verbleibt somit nur das Kupplungsbauelement. Bei dieser Sachlage w\u00fcrde der \u00fcber diese Umst\u00e4nde informierte Abnehmer indes nicht mehr von einer \u201ereparablen\u201c Trommeleinheit ausgehen. Das gilt umso mehr, als die Trommeleinheit in einer zweiten Rahmeneinheit der Prozesskartusche verbaut ist und ohne die Gefahr einer Besch\u00e4digung der Prozesskartusche nicht entnommen werden kann. Diese feste Verbindung der Trommeleinheit mit der Prozesskartusche macht deutlich, dass die Bildtrommel nicht als Austauschteil vorgesehen ist, weshalb der Verkehr sie im Einklang mit diesen objektiven Gegebenheiten ebenfalls nicht als austauschbar ansehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Beurteilung wird best\u00e4tigt durch den Umstand, dass der beschriebene Arbeitsaufwand f\u00fcr den Austausch der verbrauchten Bildtrommel unstreitig genauso hoch ist wie der Aufwand f\u00fcr die Produktion einer OEM-Trommeleinheit. Bei dieser Sachlage ist jedoch gerade nicht typischerweise w\u00e4hrend einer weiteren Lebensdauer der Trommeleinheit mit einem Austausch der Bildtrommel zu rechnen. Vielmehr ist bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aus Sicht des Verkehrs die Trommeleinheit insgesamt verbraucht, wenn die Bildtrommel nicht mehr funktionsf\u00e4hig und deren Austausch ebenso aufw\u00e4ndig ist wie die Produktion einer neuen Trommeleinheit. Denn aus wirtschaftlicher Sicht besteht kein vern\u00fcnftiger Grund, den vergleichsweise erheblichen Aufwand f\u00fcr den Austausch der Bildtrommel zu betreiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(cc)<\/p>\n<p>Des Weiteren hat das Landgericht zu Recht auch den Umstand herangezogen, dass der Wert der Bildtrommel im Neuzustand mindestens 70 % der gesamten Trommeleinheit ausmacht und daher wirtschaftlich ihren Wert im Wesentlichen pr\u00e4gt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dagegen wenden die Beklagten vergeblich ein, dass die Material- und Produktionskosten des Kupplungsbauelements seinen \u00f6konomisch richtigen Wert nicht zutreffend wiedergeben w\u00fcrden. Dieses Vorbringen ist nicht erheblich, weil es nicht hinreichend substantiiert ist. Die Beklagten tragen nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde, die sie zugunsten einer Ersch\u00f6pfung anf\u00fchren. Es reicht daher nicht aus, wenn sie die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Tatsachen schlicht oder mit Nichtwissen bestreiten. Die Beklagten haben indes nicht konkret vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, welchen abweichenden Wert das Kupplungsbauelement aufgrund der Kosten der Entwicklung, der Kosten f\u00fcr die Umstellung der Drucker auf die neue Schnittstellentechnologie und wegen des Patentschutzes im Verh\u00e4ltnis zur Bildtrommel haben soll. Abgesehen davon haben die Beklagten erstinstanzlich einen Wertanteil der Bildtrommel an der Trommeleinheit von mindestens 70 % nicht bestritten, sondern lediglich in Abrede gestellt, dass dieser unter Ber\u00fccksichtigung der Mehrkosten der Erfindung f\u00fcr das Kupplungsbauelement sogar 80 % betr\u00e4gt. Ihr erstmaliges Bestreiten mit Nichtwissen in der Berufungsinstanz, dass der Bildtrommel ein \u00fcberwiegender Wertanteil zukomme, ist deswegen nicht nur unbeachtlich, sondern \u00fcberdies nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil sie einen Zulassungsgrund nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das Wertverh\u00e4ltnis zwischen Bildtrommel und Kupplungsbauelement auch grunds\u00e4tzlich als Indiz f\u00fcr eine Neuherstellung herangezogen werden. Insbesondere verf\u00e4ngt ihr Hinweis auf die Entscheidung \u201ePipettensystem\u201c (BGH GRUR 2007, 769) in diesem Zusammenhang nicht. Danach rechtfertigt ein Austausch von Teilen, die w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung laufend erneuert werden und deren Gesamtkosten den Kaufpreis f\u00fcr die Vorrichtung bei weitem \u00fcbersteigen, nicht die Annahme einer Neuherstellung, wenn sich die Erfindung auf das Austauschteil in keiner Weise auswirkt, weil dies andernfalls dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dem Patentinhaber den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vertrieb eines Massenprodukts zuzuweisen. Daraus ist indes nicht zu entnehmen, dass das Wertverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Identit\u00e4tsfrage stets au\u00dfer Betracht zu bleiben h\u00e4tte. Zudem ist die Konstellation im vorliegenden Fall aus mehreren Gr\u00fcnden mit dem \u201ePipettensystem\u201c nicht vergleichbar: Die Spritze war dort ein Massenprodukt, weil laufend Bedarf an Spritzen bestand, w\u00e4hrend die Bildtrommel w\u00e4hrend der Lebensdauer der Trommeleinheit regelm\u00e4\u00dfig nur ein einziges Mal ausgetauscht wird (siehe n\u00e4her unten (2) (b) (bb)). Zudem hatte dort eine einzelne Spritze im Verh\u00e4ltnis zum Pipettensystem nur einen geringen Wert, weshalb bei einem Austausch der Spritze die Identit\u00e4t des Pipettensystems als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut nicht in Frage stand. Dies zeigt aber gerade, dass die Ber\u00fccksichtigung des Wertverh\u00e4ltnisses mit der Entscheidung \u201ePipettensystem\u201c im Einklang steht. Wie die Kl\u00e4gerin zu Recht anf\u00fchrt, ist dies zudem ein geeignetes Kriterium, um aus wirtschaftlicher Sicht zu bewerten, wie viel von der urspr\u00fcnglichen Vorrichtung noch \u00fcbrig bleibt, wenn das in Rede stehende (Austausch-) Teil verbraucht ist. Dementsprechend gehen die Abnehmer bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung tendenziell davon aus, dass bei einem Austausch gerade des Teils, das im funktionsf\u00e4higen Zustand den weit \u00fcberwiegenden Anteil am Wert des bearbeiteten Gegenstandes hat, dessen Identit\u00e4t nicht gewahrt bleibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse zwischen Bildtrommel und Kupplungsbauelement untermauern in diesem Zusammenhang \u2013 wenn auch in untergeordnetem Ma\u00dfe \u2013 dieses Verst\u00e4ndnis, indem der Verkehr bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung die Wiederverwendung der relativ kleinen Bauteile Kupplungsbauelement und ggf. Flansch nicht mit der Vorstellung verbindet, dass es sich weiterhin um die identische Trommeleinheit handelt. Vielmehr hat ein Austausch der die Trommeleinheit technisch und wirtschaftlich pr\u00e4genden sowie zugleich deutlich gr\u00f6\u00dferen Bildtrommel zur Folge, dass bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aus Sicht der Abnehmer eine andere, neue \u00a0Trommeleinheit vorliegt, bei der lediglich einzelne kleinere Teile erneut verwendet werden. Dies veranschaulicht ein Vergleich der Lichtbilder unter Rn 62 und 63 in der erstinstanzlichen Replik der Kl\u00e4gerin (Bl. 157\/158 GA).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(dd)<\/p>\n<p>Das Verhalten der Abnehmer im Hinblick auf die Prozesskartusche ist ein zus\u00e4tzlicher wesentlicher Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Austausch der Bildtrommel keine \u00fcbliche Ma\u00dfnahme zum Erhalt der urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebrachten Trommeleinheit darstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(aaa)<\/p>\n<p>Denn es ist bereits nicht festzustellen, dass die Mehrheit der Abnehmer die verbrauchten Prozesskartuschen noch als werthaltig erachtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der Abgabe von verbrauchten Prozesskartuschen zum Zwecke der Wiederaufbereitung nicht, dass der Verkehr die Wiederaufbereitung als eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme ansieht, welche die Identit\u00e4t der Prozesskartusche als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt. Deswegen kann dahinstehen, ob die Beklagten unter Bezugnahme auf die Studie von C \u201eF\u201c, wonach Wiederaufbereiter und H\u00e4ndler etwa 50 % der OEM-Prozesskartuschen von Laserdruckern in Westeuropa sammeln (Anlage LSG 1, \u00dcbersetzung Anlage LSG 1a), und mit ihrem weiteren Sachvortrag, ein zus\u00e4tzlicher Teil der Endkunden entsorge die verbrauchten Prozesskartuschen in Kenntnis der Wiederaufbereitung nur aus Bequemlichkeit oder Zeitmangel im M\u00fcll, schl\u00fcssig vorgetragen haben, dass der \u00fcberwiegende Teil der Abnehmer die verbrauchten Prozesskartuschen an Wiederaufbereiter und H\u00e4ndler abgibt oder zumindest als f\u00fcr eine Wiederaufbereitung geeignet erachtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wesentliches Kriterium f\u00fcr die anhand der berechtigten Erwartungen der Abnehmer bestimmte Verkehrsauffassung ist, ob diese die Vorrichtung als praktisch wertlos ansehen, wenn die in Rede stehenden Teile ausgetauscht werden m\u00fcssen. Das kann der Fall sein, wenn Abnehmer die Vorrichtung \u00fcberwiegend unentgeltlich abgeben, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen ist, aus welchen Gr\u00fcnden dies geschieht und ob der unentgeltlichen Abgabe typischerweise ein sonstiger Vorteil gegen\u00fcbersteht. Daraus kann sich ergeben, dass Abnehmer die Vorrichtung gleichwohl als werthaltig ansehen (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2014, 20361). Andererseits folgt aus einem Verkauf oder einer aus anderen Gr\u00fcnden bestehenden Werthaltigkeitsvorstellung noch nicht zwingend, dass Abnehmer den Austausch als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme betrachten. Vielmehr muss sich diese Vorstellung gerade auf die fortbestehende Identit\u00e4t der Vorrichtung als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut beziehen. Daran fehlt es etwa bei einer Abgabe zu Recycling-Zwecken. Selbst wenn damit Vorteile f\u00fcr die Abnehmer verbunden sind, wie z. B. ersparte Entsorgungskosten, haben diese Vorteile ihren Grund nicht darin, dass die \u201eidentische\u201c Vorrichtung in seiner Eigenschaft als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut weiter genutzt und gehandelt wird (anders wohl OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2014, 20361 unter 2. c)).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Davon ausgehend haben die Beklagten zum Einen nicht dargelegt, dass die Abnehmer \u00fcberwiegend die verbrauchten Prozesskartuschen entgeltlich abgeben. Unstreitig werden zwar verbrauchte OEM-Prozesskartuschen auf dem Markt mit Preisen zwischen etwa 5,- Euro und 20,- Euro gehandelt. Die Beklagten haben indes nicht vorgetragen, dass die Mehrheit der Abnehmer tats\u00e4chlich Kenntnis von den Marktpreisen haben und diese Prozesskartuschen entgeltlich ver\u00e4u\u00dfeRn Ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann dies nur bei den Zwischenh\u00e4ndlern, welche die Prozesskartuschen von privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden sammeln, sowie bei den Wiederaufbereitern, die jedoch \u2013 falls man sie \u00fcberhaupt zum angesprochenen Verkehr rechnet (siehe oben) \u2013 allenfalls einen marginalen Anteil der Abnehmer ausmachen. Hingegen gibt es mangels entsprechenden Sachvortrages der Beklagten keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die zumindest weit \u00fcberwiegende Mehrheit der Abnehmer, die aus privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden besteht, mehrheitlich oder auch nur zu einem erheblichen Teil die Prozesskartuschen verkauft oder in Kenntnis von dieser M\u00f6glichkeit lediglich aus Bequemlichkeit oder Zeitmangel davon absieht. Auf der Hand liegt eine unentgeltliche Abgabe \u00fcberdies bei denjenigen Abnehmern, welche die Prozesskartuschen im M\u00fcll entsorgen oder auch an die Hersteller zur\u00fcckgeben, weil dies nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin kostenlos geschieht und die Hersteller zudem die Prozesskartuschen nicht aufbereiten, sondern durch Recycling einer stofflichen Verwertung zuf\u00fchren. Diese Prozesskartuschen, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zusammen bereits 50 % des Gesamtaufkommens ausmachen, werden somit vom Verkehr als praktisch wertlos angesehen. Denn wer ein Produkt zur stofflichen Verwertung abgibt, geht nicht davon aus, dass es sich weiterhin um ein verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut handelt. Doch auch bei denjenigen Endkunden, die Prozesskartuschen an Wiederaufbereiter oder H\u00e4ndler abgeben, ist eine Abgabe gegen Zahlung eines Geldbetrages nicht festzustellen. Insoweit nutzen sie vielmehr unstreitig die bestehenden M\u00f6glichkeiten, die verbrauchten Prozesskartuschen unentgeltlich bei Sammelstellen abzugeben oder von Wiederaufbereitern oder H\u00e4ndlern kostenlos abholen zu lassen. Dass und in welchem Umfang die daneben existierende Alternative, die Prozesskartusche entgeltlich zu ver\u00e4u\u00dfern, privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden bekannt ist und durch sie wahrgenommen wird, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Infolgedessen ist zu ihren Lasten davon auszugehen, dass die Abgabe weit \u00fcberwiegend unentgeltlich erfolgt. Das ist jedoch ein Indiz daf\u00fcr, dass die Prozesskartuschen nach der Verkehrsauffassung praktisch wertlos sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit auch die Gr\u00fcnde, die Abnehmer dazu bewegen, verbrauchte OEM-Prozesskartuschen unentgeltlich abzugeben sowie sonstige Vorteile von Bedeutung sind, die typischerweise einer unentgeltlichen Abgabe gegen\u00fcberstehen (siehe oben) f\u00fchrt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn eine sonstige Gegenleistung, wie etwa Preisverg\u00fcnstigungen beim Erwerb von wiederaufbereiteten Prozesskartuschen, f\u00fchren die Beklagten nicht an. Als sonstigen Vorteil machen sie lediglich geltend, dass verbrauchte Prozesskartuschen zum Teil kostenlos zur\u00fcckgesendet werden k\u00f6nnen oder sogar abgeholt werden und infolgedessen nicht im Hausm\u00fcll entsorgt oder mit entsprechendem Aufwand zu Wertstoffh\u00f6fen gebracht werden m\u00fcssen. Dieser Vorteil l\u00e4sst aber nicht den Schluss zu, dass die Abnehmer die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen als weiterhin verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut betrachten. Eine \u00f6kologisch sinnvolle Entsorgung oder ein geringerer Entsorgungsaufwand bedeuten gerade nicht, dass sie in diesem, allein ma\u00dfgeblichen Sinne \u201ewerthaltig\u201c sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(bbb)<\/p>\n<p>Dies zugrunde gelegt, ist bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aus Sicht der Abnehmer die verbrauchte Trommeleinheit erst recht nicht werthaltig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wenn sogar die verbrauchte Prozesskartusche von Abnehmern weit \u00fcberwiegend als praktisch wertlos angesehen wird, so muss dies umso mehr f\u00fcr die darin enthaltene Trommeleinheit gelten. Die Prozesskartusche besteht aus zahlreichen weiterverwendbaren Einzelteilen, insbesondere Geh\u00e4useteilen. Die Trommeleinheit ist nur ein kleiner Teil davon, wobei von ihr einzig das Kupplungsbauelement und ggf. der Flansch noch funktionsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Deswegen sieht selbst derjenige, mangels anderslautender konkreter Angaben der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten als gering einzustufende Teil der Abnehmer, der die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen zum Marktpreis von etwa 5,- Euro bis 20,- Euro verkauft, nicht gleichzeitig auch die Trommeleinheit als werthaltig an. Vielmehr gelangt er in Kenntnis der Umst\u00e4nde bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung zu dem Schluss, dass diese \u201epraktisch wertlos\u201c ist. Aufgrund der zahlreichen noch funktionsf\u00e4higen Einzelteile der verbrauchten Prozesskartusche entf\u00e4llt nur ein geringer Teil des Marktpreises auf die Trommeleinheit. Die anteiligen Werte Kupplungsbauelement und Flansch bewegen sich dabei jeweils im Centbereich. Unstreitig betr\u00e4gt der Einkaufspreis f\u00fcr eine neue Bildtrommel ca. 2,- Euro, w\u00e4hrend mangels entsprechender Darlegung der Beklagten nicht feststellbar ist, dass sich die Kosten f\u00fcr die Produktion des Kupplungsbauelements auf mehr als 0,30 Euro belaufen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Bildtrommel mindestens 70 % des Werts der Trommeleinheit ausmacht (siehe oben). Auch wenn Produktions- und Einkaufskosten nicht mit dem Wert des gebrauchten Kupplungsbauelements gleichzusetzen sind, so zeigen die genannten Betr\u00e4ge im Verh\u00e4ltnis zu den genannten Marktpreisen f\u00fcr gebrauchte Prozesskartuschen, dass dieser im gebrauchten Zustand nur sehr gering sein kann. F\u00fcr den Flansch gilt dies gleicherma\u00dfen, zumal er h\u00e4ufig nicht ohne Besch\u00e4digung von der Bildtrommel entfernt werden kann und dann ebenfalls zu ersetzen ist. Bei dieser Sachlage ist die gebrauchte Trommeleinheit jedoch insgesamt praktisch wertlos. F\u00fcr sie lie\u00dfe sich bei isolierter Betrachtung allenfalls ein geringf\u00fcgiges Entgelt erzielen; zumindest ist etwas anderes mangels entsprechenden Sachvortrages der darlegungspflichtigen Beklagten nicht feststellbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Abgabe an Wiederaufbereiter und H\u00e4ndler bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die Abnehmer Teile der verbrauchten Prozesskartusche mit der darin befindlichen Trommeleinheit in dem Sinne f\u00fcr wiederverwendbar halten, als die M\u00f6glichkeit besteht, aus ihnen wieder eine funktionsf\u00e4hige Prozesskartusche mit Trommeleinheit zu erhalten. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung wird aus ihrer Sicht bei dieser Wiederaufbereitung allerdings nicht die identische Trommeleinheit repariert, sondern eine neue Trommeleinheit hergestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>Die nachfolgenden, von den Beklagten angef\u00fchrten Aspekte rechtfertigen keine davon abweichende normative Verkehrsauffassung der Abnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>So ist die Bedeutung des Umweltschutzes f\u00fcr die Abnehmer und ein daraus folgendes umweltbewusstes Handeln kein Indiz daf\u00fcr, dass es sich beim Austausch der Bildtrommel um eine \u00fcbliche Ma\u00dfnahme zur Erhaltung der Trommeleinheit handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Selbst wenn Abnehmer die verbrauchten Prozesskartuschen gezielt zur Wiederaufbereitung abgeben, um Ressourcen zu sparen und auf diese Weise einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, so folgt daraus nicht, dass sie die Trommeleinheit noch als werthaltig und den Austausch der Bildtrommel als die Identit\u00e4t der Trommeleinheit wahrende Ma\u00dfnahme ansehen. Umweltschutz ist nicht gleichbedeutend mit einer Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Umwelt auch darin bestehen k\u00f6nnen, ein Produkt \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die an sie zur\u00fcckgegebenen Prozesskartuschen praktiziert \u2013 zu recyceln. Dabei wird aber gerade nicht das urspr\u00fcngliche Produkt erhalten, sondern ein neues, ggfs. v\u00f6llig anderes Produkt hergestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Daran ankn\u00fcpfend lassen sich auch die Regelung in \u00a7 4 Abs. 2 ElektroG (= \u00a7 4 S. 3 ElektroG a. F.), wonach Hersteller die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern sollen, oder DIN-Normen zur Wiederaufbereitung ebenfalls nicht zu Gunsten der Beklagten anf\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es mag zwar durchaus sein, dass diese Regelungen die Erwartungen der Abnehmer zugunsten einer Wiederaufbereitung beeinflussen. Dies besagt aber aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nichts \u00fcber die hier konkret in Rede stehende Austauschma\u00dfnahme und die Identit\u00e4t der wiederaufbereiteten Trommeleinheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(cc)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, die Laserdrucker seien f\u00fcr wesentlich mehr Druckvorg\u00e4nge angelegt als eine Bildtrommel zu leisten vermag, trifft dies zwar unstreitig zu. Dies mag auch zu dem Verkehrsverst\u00e4ndnis f\u00fchren, dass der Drucker weiter benutzt werden kann, wenn die urspr\u00fcnglich in ihm eingesetzte Trommeleinheit wegen einer verbrauchten Bildtrommel nicht mehr funktioniert. Ma\u00dfgeblich sind jedoch nicht die Erwartungen der Abnehmer im Hinblick auf den Drucker, sondern auf die Trommeleinheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die weitere Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Das sch\u00fctzenswerte Interesse der Kl\u00e4gerin besteht in der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung. Diesem Interesse ist zwar zun\u00e4chst durch das erstmalige Inverkehrbringen der Trommeleinheit als Teil der Prozesskartusche Gen\u00fcge getan, weil sie auf diese Weise ihre Erfindung wirtschaftlich verwerten konnte. Durch das Entgelt f\u00fcr die Prozesskartusche ist sie dabei auch f\u00fcr die darin befindliche patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit entlohnt werden. Diese Entlohnung ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Trommeleinheiten, die von der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht worden sind, eingetreten. Werden indes Trommeleinheiten im Rahmen einer Wiederaufbereitung von Prozesskartuschen durch Dritte neu hergestellt und sodann vertrieben, so hat die Kl\u00e4gerin insoweit nicht den ihr zustehenden Lohn f\u00fcr die Erfindung erhalten. Da der von den Beklagten vorgenommene Austausch der Bildtrommel eine Neuherstellung der Trommeleinheit darstellt, zu der allein die Kl\u00e4gerin berechtigt ist, werden ihre sch\u00fctzenswerten Interessen durch diese Ma\u00dfnahme beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Interessen sind nicht aufgrund der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin geringer zu bewerten, weil sie aus den bereits unter 2. b) cc) angef\u00fchrten Gr\u00fcnden unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Patentschutzes steht, mit dem sie Dritte von der Wiederaufbereitung wirksam und zul\u00e4ssig ausschlie\u00dfen kann, und die Erkl\u00e4rung daher so zu verstehen ist, dass die patentgesch\u00fctzte Trommeleinheit einer Prozesskartusche nur wiederverwertet (bzw. recycelt), jedoch nicht wieder neu hergestellt werden darf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Die sch\u00fctzenswerten Interessen der Abnehmer am ungehinderten Gebrauch der in Verkehr gebrachten Trommeleinheit werden demgegen\u00fcber jedenfalls nicht in einem solchen Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, dass die Kl\u00e4gerin die Neuherstellung der Trommeleinheit hinnehmen m\u00fcsste und ihre berechtigten Interessen zur\u00fcckzutreten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst mit Blick auf die Beklagten selbst, sofern man sie \u00fcberhaupt zu den Abnehmern rechnet (siehe oben). Ihr Interesse ist nicht gleichzusetzen mit dem Interesse der privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden, die erworbene Trommeleinheit \u00fcber einen m\u00f6glichst langen Zeitraum in einem Drucker zu verwenden. Das Interesse der Wiederaufbereiter geht vielmehr dahin, die wiederaufbereitete Prozesskartusche samt der darin befindlichen Trommeleinheit zu vermarkten und damit Gewinn zu erzielen. Dieses wirtschaftliche Interesse kann indes keinen Vorrang gegen\u00fcber dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin an erneut hergestellten Trommeleinheiten erlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber haben die privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden ein berechtigtes Interesse daran, die erworbene Trommeleinheit \u00fcber einen m\u00f6glichst langen Zeitraum in einem Drucker zu verwenden und m\u00f6glicherweise auch, bei einem im Vergleich zu den anderen Bestandteilen fr\u00fchen Verschlei\u00df der Bildtrommel eine kosteng\u00fcnstige Alternative zum Originalprodukt zu haben. Dieses Interesse hat bei der gebotenen Gesamtabw\u00e4gung aber keinen Vorrang gegen\u00fcber den sch\u00fctzenswerten Interessen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren insoweit zun\u00e4chst sinngem\u00e4\u00df an, es sei bei der Interessenabw\u00e4gung wesentlich zu ber\u00fccksichtigen, dass die Trommeleinheit in Prozesskartuschen verbaut und nur als Bestandteil der Prozesskartusche mit dieser zusammen ver\u00e4u\u00dfert werde, obwohl sich die Vorteile der Erfindung allein in dem Kupplungsbauelement verwirklichten. Auf diese Weise realisiere die Kl\u00e4gerin den wirtschaftlichen Wert der Erfindung mit dem Verkauf der Prozesskartuschen, die sie zu einem weit h\u00f6heren Preis ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nne als mit einer Ver\u00e4u\u00dferung der patentgesch\u00fctzten Trommeleinheit und erst recht des allein erfindungswesentlichen Kupplungsbauelements zu erzielen w\u00e4re. Mit diesen Preisen, die zumindest \u00fcberwiegend mindestens 100,- Euro und mehr betragen und 1\/3 bis 7\/8 des Preises f\u00fcr den zugeh\u00f6rigen kompatiblen Drucker erreichen, korrespondiere ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Abnehmer, bei einem Verbrauch der nicht erfindungswesentlichen Bildtrommel die Prozesskartusche weiterhin frei von den Rechten der Kl\u00e4gerin nutzen zu d\u00fcrfen, indem die Bildtrommel und ggf. der Flansch ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Argumentation greift jedoch im Ergebnis nicht durch. Es mag zwar durchaus sein, dass es zur im Rahmen der Abw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigenden \u201eEigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses\u201c (vgl. BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter) geh\u00f6rt, dass in der vorliegenden Konstellation die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit Bestandteil der Gesamtvorrichtung Prozesskartusche ist, die allein von der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht wird. Zum Einen erhalten die Abnehmer allerdings mit dem Erwerb der Prozesskartusche auch wesentlich mehr als die Trommeleinheit, weil diese aus zahlreichen weiteren Einzelteilen besteht (siehe oben). Abgesehen davon liegen der Preisbildung zahlreiche verschiedene Faktoren zugrunde, zu denen neben den Herstellungskosten auch die Marktverh\u00e4ltnisse geh\u00f6ren, so dass aus einem im Vergleich zum Drucker relativ hohen Preis f\u00fcr die Prozesskartusche nicht ohne weiteres der Schluss auf eine berechtigte Erwartung der Abnehmer an einer Weiternutzung zu ziehen ist. Zum Anderen ist der Sachvortrag der Beklagten, dass die fiktive Lebensdauer der Prozesskartusche den \u00fcblichen Zeitraum, in welchem ein Verschlei\u00df der Bildtrommel eintritt, bei weitem \u00fcbersteige, nicht \u00fcberzeugend, weil die Beklagte zu 1) ausschlie\u00dflich OEM-Prozesskartuschen \u2013 und nicht schon einmal zuvor aufgearbeitete Kartuschen \u2013 erwirbt und wiederaufbereitet. Andere Wiederaufbereiter verfahren ebenso; ausweislich der bereits erw\u00e4hnten D-Studie (Anlage LSG 1\/1a) betr\u00e4gt der Anteil der aus OEM-Prozesskartuschen wiederaufbereiteten Kartuschen mehr als 80 %. Dies bedeutet jedoch, dass OEM-Prozesskartuschen (weit \u00fcberwiegend) lediglich ein einziges Mal wiederaufbereitet und anschlie\u00dfend entweder entsorgt oder recycelt werden, obwohl die Einzelteile mit Ausnahme von Toner, Bildtrommel und ggf. Flansch weiterhin funktionsf\u00e4hig sind. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wonach ein Nutzer, der das empfohlene monatliche Druckvolumen ben\u00f6tigt, die Prozesskartusche monatlich wechselt, \u00fcbersteigt die fiktive Lebensdauer der Prozesskartusche den Verschlei\u00df der Bildtrommel somit lediglich um einen Monat. Dieser Umstand relativiert indes das wirtschaftliche Interesse der Abnehmer an einer Wiederaufbereitung der Prozesskartusche deutlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten ebenso mit Blick darauf, dass die Abnehmer daran interessiert sind, das patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungsbauelement weiter zu verwenden, weil es als Bestandteil von Trommeleinheit und Prozesskartusche mit dem Drucker kompatibel ist und daher f\u00fcr die Ankopplung der Prozesskartusche samt Trommeleinheit an den Drucker ben\u00f6tigt wird. Auch dieses Interesse wird durch die Wiederaufbereitung seitens der Beklagten nur eingeschr\u00e4nkt befriedigt, weil diese bei OEM-Prozesskartuschen (weit \u00fcberwiegend) nur ein einziges Mal stattfindet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(cc)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin mit der in Rede stehenden Ausgestaltung ein \u201eKompatibilit\u00e4tshindernis\u201c geschaffen habe, das einem Austausch der Bildtrommel entgegenstehe, obwohl es sich dabei um ein einfaches, vorbekanntes und nicht erfindungswesentliches Standardverschlei\u00dfteil handelt, verf\u00e4ngt dies ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Damit beziehen sich die Beklagten zum Einen darauf, dass das Klagepatent nach ihrer Ansicht keinen besonderen Vorteil gegen\u00fcber dem Stand der Technik und keine Verbesserung f\u00fcr den Nutzer mit sich bringe. Das Verletzungsgericht ist indes an die Erteilung des Patents gebunden und nicht befugt, \u00fcber dessen Schutzf\u00e4higkeit zu entscheiden. Auch wenn das erteilte und in Kraft stehende Klagepatent dazu f\u00fchren sollte, dass nur bestimmte Ausgestaltungen der Trommeleinheit mit bestimmten Druckern zusammenwirken k\u00f6nnen, ist dies daher im Verletzungsrechtsstreit hinzunehmen. Diese Wirkung des Klagepatents w\u00fcrde in unzul\u00e4ssiger Weise unterlaufen, wenn ein sich aus der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ergebendes \u201eKompatibilit\u00e4tshindernis\u201c bei der Interessenabw\u00e4gung ausschlaggebende Bedeutung zugunsten der Abnehmer h\u00e4tte. Hinzu kommt, dass den Abnehmern eine Wiederaufbereitung und damit eine Weiterverwendung der Prozesskartusche nicht generell untersagt sind, sondern sie dabei lediglich keine neuhergestellte patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit verwenden d\u00fcrfen. Schutzw\u00fcrdige Interessen der Abnehmer k\u00f6nnten dementsprechend allenfalls in einem f\u00fcr die Interessenabw\u00e4gung relevanten Umfang betroffen sein, wenn keine gemeinfreien Umgehungsl\u00f6sungen existieren und es deshalb praktisch nicht m\u00f6glich ist, eine verbrauchte Prozesskartusche wiederzuverwenden. Das haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten indes \u2013 wie bereits unter 3. n\u00e4her ausgef\u00fchrt \u2013 nicht unter Beweis gestellt, so dass dieser Aspekt nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung ber\u00fccksichtigt werden kann. Ebenso wenig begr\u00fcndet die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin aus den unter 2. b) cc) dargelegten Gr\u00fcnden ein sch\u00fctzenswertes Interesse der Beklagten an einer Wiederaufbereitung von Prozesskartuschen mit einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zum Anderen l\u00e4uft die obige Argumentation darauf hinaus, die Frage, ob sich im ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, bereits bei der Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen, die zur Abgrenzung zwischen einer die Identit\u00e4t des bearbeiteten Gegenstandes wahrenden Ma\u00dfnahme und einer unzul\u00e4ssigen Neuherstellung dient. Auf diesen Aspekt kommt es indes \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 erst und regelm\u00e4\u00dfig nur dann an, wenn diese Abw\u00e4gung ergeben hat, dass ein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch vorliegt. Liegt eine Neuherstellung vor, so stellt sich der Austausch hingegen als Patentverletzung dar, insbesondere wenn das Vorhandensein des ausgetauschten Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Daraus folgt gleichzeitig, dass eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden darf, das ausgetauschte Teil spiegle nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider. So liegt es im Streitfall, weil die Bildtrommel im Klagepatentanspruch zwingend vorhanden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Gegenstand des Patentschutzes auch nicht willk\u00fcrlich gew\u00e4hlt. Vielmehr bilden erst Kupplungsbauelement und Bildtrommel gemeinsam einen patentf\u00e4higen Gegenstand. Nicht schon das Kupplungsbauelement allein, sondern erst das funktionale Zusammenwirken mit der Bildtrommel f\u00fchrt zu der mit dem Klagepatent angestrebten verbesserten Montierbarkeit der Trommeleinheit an einer Antriebswelle des Druckers. Deswegen w\u00e4re auch nach dem unwidersprochen gebliebenen und nachvollziehbaren Vorbringen der Kl\u00e4gerin ein isoliert nur auf das Kupplungsbauelement gerichteter Anspruch nicht erteilt worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>Falls man bei der Interessenabw\u00e4gung \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 statt auf die Trommeleinheit auf die Prozesskartusche als das allein in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut abstellt, so ist ebenfalls keine Ersch\u00f6pfung eingetreten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Abnehmer betrachten die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Wiederaufbereitung der verbrauchten OEM-Prozesskartuschen jedenfalls deshalb nicht als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme, weil davon auszugehen ist, dass sie nicht etwa nur die Bildtrommel austauscht, sondern dar\u00fcber hinaus auch die wiederaufbereiteten Prozesskartuschen aus den Teilen verschiedener gebrauchter Kartuschen zusammensetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Denn werden aus gebrauchten, nicht mehr funktionsf\u00e4higen Erzeugnissen erhalten gebliebene Teile entnommen und zu wieder funktionsf\u00e4higen patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen zusammengebaut, liegt eine dem Patentinhaber allein vorbehaltene und Dritten verbotene Neuherstellung vor (BGH GRUR 1959, 232 \u2013 F\u00f6rderrinne; Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 9 Rn 24 und 36; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 9 Rn 68). Der Grund daf\u00fcr ist, dass das hergestellte Erzeugnis nach der Verkehrsauffassung nicht mehr die Identit\u00e4t des in den Verkehr gebrachten Patentgegenstands wahrt. Diese Bewertung kann sich ebenso bei anderen umfangreichen Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten ergeben, insbesondere wenn sie zu einer Verl\u00e4ngerung der Lebensdauer der Vorrichtung f\u00fchren (vgl. Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 9 PatG Rn 36).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>So ist es hier: Die Kl\u00e4gerin hat im ersten Rechtszug konkret vorgetragen, dass nicht jede eingesammelte OEM-Prozesskartusche f\u00fcr sich aufbereitet, sondern bei der Wiederaufbereitung auf Teile verschiedener Kartuschen zur\u00fcckgegriffen werde. Demzufolge zerlege die Beklagte zu 1) die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen in ihre Einzelteile und setze anschlie\u00dfend diese Einzelteile mit Komponenten von anderen verbrauchten Kartuschen wieder zusammen. Dies f\u00fchre insbesondere unter anderem dazu, dass das Geh\u00e4use und das Kupplungsbauelement nicht von derselben OEM-Prozesskartusche stammen. Die Beklagten haben dies zwar bestritten und vorgetragen, es werde konkret eine Prozesskartusche genommen, auseinandergebaut und anschlie\u00dfend diese Kartusche mit ihren Bauteilen unter Austausch von Bildtrommel und ggf. Flansch wieder zusammengesetzt. Sie haben aber f\u00fcr ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten, obwohl sie die Beweislast tragen. Ein Beweisangebot war auch nicht deswegen entbehrlich, weil das Vorbringen der Kl\u00e4gerin widerspr\u00fcchlich und deswegen nicht hinreichend substantiiert gewesen w\u00e4re. Abgesehen davon, dass aus mehrdeutigem oder widerspr\u00fcchlichem Sachvortrag nicht ohne weiteres auf mangelnde Substantiierung geschlossen werden kann, trifft dies in der Sache auch nicht zu. Die Beklagten tragen insoweit vor, die Kl\u00e4gerin habe selbst die Anlage K 24 vorgelegt, aus der sich die von ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 geschilderte Wiederaufbereitung ergebe. Tats\u00e4chlich ist dieser Anlage jedoch nicht zu entnehmen, dass f\u00fcr die in Rede stehenden Prozesskartuschen der Beklagten zu 1) jeweils nur die Bauteile einer einzigen OEM-Prozesskartusche verwendet werden. Zudem hat die Kl\u00e4gerin die Anlage K 24 blo\u00df als Beleg f\u00fcr Vertriebshandlungen der Beklagten zu 3) vorgelegt. Sie wollte sich daher erkennbar nicht jede Aussage in dieser Anlage zu Eigen machen, insbesondere nicht solche Angaben, die mit dem Vertrieb der Laserkartuschen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Somit sind die Beklagten f\u00fcr ihr Vorbringen beweisf\u00e4llig geblieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Werden die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen bei der Wiederaufbereitung in ihre Einzelteile zerlegt und anschlie\u00dfend die noch verwendbaren Komponenten verschiedener gebrauchter Kartuschen mit neuen Bildtrommeln zusammengebaut, so liegt mithin eine Neuherstellung der Prozesskartusche vor, weil die wiederaufbereitete Prozesskartusche nicht die Identit\u00e4t der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Prozesskartusche der Kl\u00e4gerin wahrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Einklang mit diesen objektiven Gegebenheiten betrachten Abnehmer die oben beschriebene, von den Beklagten praktizierte Wiederaufbereitung einer Prozesskartusche auch nicht als \u00fcbliche Ma\u00dfnahme zur Erhaltung der OEM-Prozesskartusche, sondern als Herstellung eines neuen Produkts.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Da die Beklagten somit das Klagepatent rechtswidrig benutzt haben, hat die Kl\u00e4gerin gegen sie im zuerkannten Umfang einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gegen die weiteren vom Landgericht zugesprochenen Rechtsfolgen wendet sich die Berufung der Beklagten zu Recht ebenfalls nicht. Tats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz dem Grunde nach und zudem gegen die Beklagten zu 1) und 3) auf Vernichtung und R\u00fcckruf. Die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil, auf die der Senat vollumf\u00e4nglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beklagten wenden sich insbesondere zu Recht auch nicht mehr gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung und R\u00fcckruf nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang \u2013 soweit ersichtlich \u2013 nicht entschieden worden, was Gegenstand der Ersch\u00f6pfung ist, wenn der geltend gemachte Patentanspruch eine Untereinheit der allein in den Verkehr gebrachten, ebenfalls patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung ist, ob in dieser Konstellation beim Austausch von Teilen der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Untereinheit f\u00fcr die Identit\u00e4tsfrage auf eine Verkehrsauffassung abzustellen und wie diese zu ermitteln ist sowie welche Bedeutung im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung der Gesamtvorrichtung zukommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 950.000,- Euro festgesetzt (Streitwert der 1. Instanz abz\u00fcglich des Anteils f\u00fcr den Anspruch nach \u00a7 140e PatG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>X\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Y\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2460 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29.04.2016, Az.\u00a0I-15 U 47\/15 Vorinstanz:\u00a04a O 44\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21,20],"tags":[],"class_list":["post-6104","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2016-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6104","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6104"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6104\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6105,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6104\/revisions\/6105"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6104"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6104"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6104"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}