{"id":6101,"date":"2016-05-19T17:00:08","date_gmt":"2016-05-19T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6101"},"modified":"2016-07-13T07:20:49","modified_gmt":"2016-07-13T07:20:49","slug":"2-u-6508-feuchtigkeitsabsorption","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6101","title":{"rendered":"2 U 65\/08 &#8211; Feuchtigkeitsabsorption"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2459<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Mai\u00a02016, Az. 2 U 65\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1962\">4a O 151\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A. Auf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weiterge\u00adhenden Rechtsmittels \u2013 das am 1. Juli 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivil\u00adkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"26\">\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011 in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in ei\u00adnem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>angeboten oder in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den ge\u00adnannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>einen Trockenmittelbeh\u00e4lter mit einer Seitenwand und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, ferner einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand und einem Boden, wo\u00adbei der Trockenmittelbeh\u00e4lter das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet, wo\u00adbei die Seitenwand des Trockenmittelbeh\u00e4lters mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung aufweist und der Trockenmittelbeh\u00e4lter in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung umfasst, durch das die Trockenmit\u00adtell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie\u00dfen kann, wobei der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh\u00e4lter angebracht ist, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter gestat\u00adtet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung des Trockenmittelbeh\u00e4lters vollst\u00e4ndig be\u00addeckt, wobei der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lage\u00adrungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittelbeh\u00e4lter w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung ge\u00adgen\u00fcber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittelbeh\u00e4lters vom Be\u00adh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung zu verhindern,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmen\u00adgen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs\u00adgebiet,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste\u00adhungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>und dabei f\u00fcr die unter lit. a) genannten Angaben die entspre\u00adchenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rech\u00adnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder ge\u00adschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>und wobei die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abneh\u00admer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von die\u00adser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein be\u00adstimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"26\">\n<li>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin al\u00adlen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011 begange\u00adnen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Kl\u00e4ge\u00adrin zu 2\/3 und der Beklagten zu 1\/3 auferlegt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicher\u00adheits\u00adleistung in H\u00f6he von 100.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4ge\u00adrin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten ge\u00adgen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be\u00adklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des je\u00adweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird bis zum 6. April 2016 auf 300.000,- \u20ac und danach auf 100.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u><br \/>\n<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>G r \u00fc n d e :<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>I.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte zuletzt wegen Verletzung des deutschen Ge\u00adbrauchsmusters DE 201 22 AAA U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Rech\u00adnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus verlangt die Kl\u00e4gerin die Er\u00adstattung vorgerichtlicher Kosten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Beklagte war die B GmbH. Durch Ge\u00adsellschafterbeschluss vom 25. November 2009 wurde die \u00c4nderung der Firma in \u201eC GmbH\u201c beschlossen. Diese verschmolz durch Verschmelzungsvertrag vom 26. April 2012 mit der D GmbH und wird seitdem unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Firma \u201eC D GmbH\u201c fortge\u00adf\u00fchrt. Dabei war die urspr\u00fcnglich beklagte Gesellschaft \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger im Sinne von \u00a7 2 Nr. 1 UmwG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus dem am 2. Oktober 2001 angemeldeten europ\u00e4ischen Patent EP 1 328 AAB B1 (nachfolgend: Klagepatent) abgezweigt und am 21. Juni 2007 eingetra\u00adgen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 26. Juli 2007. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31. Oktober 2011 durch Zeitablauf erlo\u00adschen. Auf einen L\u00f6schungsantrag der B GmbH hin hat die L\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagege\u00adbrauchsmuster mit den eingetragenen Anspr\u00fcchen best\u00e4tigt. Ebenso hat das Bun\u00addespatentgericht die gegen die Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung gerichtete Be\u00adschwerde zur\u00fcckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zur Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung zugelassen. Nachdem die Rechtsbeschwerde nicht nur auf den zuge\u00adlassenen Aspekt gest\u00fctzt, sondern auch die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Klage\u00adgebrauchsmusters geltend gemacht wurde, hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbe\u00adschwerde mit Beschluss vom 17. Juli 2012, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage KAP 19 Bezug genommen wird, verworfen, soweit sie \u00fcber den zugelassenen Um\u00adfang hinausgegangen ist und im \u00dcbrigen zur\u00fcckgewiesen. Demgegen\u00fcber wurde das Klagepatent, dessen Erteilung am 29. November 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde, durch das Europ\u00e4ische Patentamt durch Entscheidung vom 22. Juni 2009 (Anlage BK 6) widerrufen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies die Be\u00adschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes durch Entscheidung vom 17. Mai 2011 zur\u00fcck (Anlage BK 7).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine \u201eVorrichtung zur Feuchtigkeitsab\u00adsorption\u201c. Sein hier allein streitgegenst\u00e4ndlicher Schutzanspruch 1 ist wie folgt ge\u00adfasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201eVorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Trans\u00adportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Fol\u00adgendes umfasst: einen Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) mit einer Seitenwand (5, 25) und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, ferner ei\u00adnen Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand (14, 34) und einem Boden (13, 33), wobei der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) das Trocken\u00admittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6\u00adsung bildet, wobei die Seitenwand (5, 25) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) aufweist und der Trockenmittelbe\u00adh\u00e4lter (1, 21) in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung (4, 24) umfasst, durch das die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie\u00ad\u00dfen kann, wobei der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ff\u00adnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) ange\u00adbracht ist, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Tro\u00adckenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig be\u00addeckt, wobei der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungspo\u00adsition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittelbeh\u00e4l\u00adter (1, 21) w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unter\u00adseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verscho\u00adbenen Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vom Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6\u00adsung zu verhindern.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, der Klagegebrauchsmusterschrift ent\u00adnommenen Figuren 1a und 1b erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fch\u00adrungsbeispiels. Figur 1a zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung f\u00fcr den einmaligen Gebrauch in einem lagerf\u00e4higen Zustand in einer axialen Queransicht. In Figur 1b ist dieselbe Ausf\u00fchrungsform in einem aktiven Zustand gezeigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu sehen ist ein Trockenmittelbeh\u00e4lter (1), der in einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6\u00adsung (2) eingeschoben werden kann. Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1) enth\u00e4lt ein Fenster (6), welches in dem in Figur 1a gezeigten Zustand, in dem der Trockenmit\u00adtelbeh\u00e4lter (1) vollst\u00e4ndig im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (2) steckt, vollumf\u00e4ng\u00adlich verdeckt und dementsprechend vor dem Eindringen feuchter Luft gesch\u00fctzt ist. Wird die Vorrichtung aktiviert, indem der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1) soweit aus dem Beh\u00e4lter (2) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gezogen wird, dass die Flansche (11, 12) anei\u00adnandersto\u00dfen, kann feuchte Luft aus der Umgebung durch das Fenster (6) in den Trockenmittelbeh\u00e4lter (1) gelangen (vgl. Figur 1b).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Be\u00adzeichnung \u201eE\u201c Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorbtion (nachfolgend: an\u00adgegriffene Ausf\u00fchrungsform). Wie die nachfolgend eingeblendete, als Anlage K 12 zur Akte gereichte Abbildung verdeutlicht, besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einem l\u00e4nglichen, runden, nach oben offenen Beh\u00e4lter, in dem ein weiterer l\u00e4ng\u00adlicher Beh\u00e4lter axial verschiebbar angeordnet ist. Der Boden und der Mantel des in\u00adneren Beh\u00e4lters weisen gitterf\u00f6rmige \u00d6ffnungen auf. Beide Beh\u00e4lter k\u00f6nnen durch eine gegenl\u00e4ufige Drehbewegung um die eigene Achse in drei Positionen verrastet werden, n\u00e4mlich im eingeschobenen und im halb oder fast ganz herausgezogenen Zustand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinnge\u00adm\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Auf eine patent\u00adanwaltliche Abmahnung vom 15. Februar 2007 bat die Beklagte um eine Fristverl\u00e4n\u00adgerung, gab aber auch nach Fristablauf keine Stellungnahme ab. Durch die Inan\u00adspruchnahme der au\u00dfergerichtlichen Hilfe eines Patentanwalts entstanden unter Zu\u00adgrundelegung eines Gegenstandswertes von 300.000,- \u20ac und einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,5 Geb\u00fchren einschlie\u00dflich einer Auslagenpauschale von 20,- \u20ac Kosten in H\u00f6he von insgesamt 3.452,- \u20ac.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte, die erstinstanzlich um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung gebeten hat, hat im Wesentlichen geltend gemacht:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Klageschutzrechte nicht ver\u00adletzt, da der Trockenmittelbeh\u00e4lter dort nicht wie gefordert durch eine lineare Bewe\u00adgung von der Transport- und Lagerposition in die aktive Position verschoben werden k\u00f6nne. Vielmehr m\u00fcssten die Beh\u00e4lter bei der \u00dcberf\u00fchrung auch um die L\u00e4ngsachse gegeneinander verdreht werden, um die aktive Position zu erreichen. Im \u00dcbrigen treffe sie \u2013 die Beklagte \u2013 an einer Schutzrechtsverletzung kein Verschulden, da sie zu einer \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Die Liefe\u00adrantin der Trockenst\u00e4be, die F GmbH, habe ihr vertraglich zugesichert, dass durch die Trockenst\u00e4be keine Schutzrechte verletzt w\u00fcrden. Zudem habe sie nur geringe Mengen der angegriffenen Trockenst\u00e4\u00adbe erworben. Beides hat die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte die Schutzf\u00e4higkeit beider Klageschutzrechte in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 1. Juli 2008 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Kla\u00adgepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><em> Die Beklagte wird verurteilt,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em> es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu\u00adsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ord\u00adnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wie\u00adderholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vor\u00adrichtung Folgendes umfasst:<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 einen Trockenmittel-Beh\u00e4lter mit einer Seitenwand und ein Mittel zum Zur\u00fcck\u00adhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, ferner einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Tro\u00adckenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand und einem Boden, wobei der Tro\u00adckenmittel-Beh\u00e4lter das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet, wobei die Seitenwand des Trockenmittel-Beh\u00e4lters mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung aufweist und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung um\u00adfasst, durch das die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittel\u00adl\u00f6sung flie\u00dfen kann, wobei der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittel-Beh\u00e4lter an\u00adgebracht ist, dass der Trockenmittel-Beh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmit\u00adtell\u00f6sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittel-Beh\u00e4lter gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ff\u00adnung des Trockenmittel-Beh\u00e4lters vollst\u00e4ndig bedeckt, wobei der Trockenmittel-Beh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die ak\u00adtive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter w\u00e4h\u00adrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4l\u00adter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bo\u00addens des Trockenmittel-Beh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittel-Beh\u00e4l\u00adters vom Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung zu verhindern,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge\u00adnannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><em> der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei\u00adten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zei\u00adten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebots\u00adempf\u00e4nger,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>d) der<\/em><em> nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs\u00adkosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemein\u00adkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie aus\u00adnahmsweise den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 und dabei f\u00fcr die unter Ziffer I. 2a) genannten Angaben die entspre\u00adchenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinte\u00adresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6n\u00adnen, wobei die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Ab\u00adnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegen\u00adheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutsch\u00adland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen sind, sofern die Be\u00adklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcber\u00adnimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4n\u00adger in der Rechnungslegung enthalten ist<\/em><em>.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><em> Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.452,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.736,00 \u20ac seit dem 12. Juli 2007 und aus weiteren 1.716,00 \u20ac seit dem 11. September 2007 zu zahlen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Es wird festgestellt, <\/em><em>dass<\/em><em> die Beklagte verpflichtet ist, <\/em><em>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29. Dezember 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da die Beklagte wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Ge\u00adbrauch mache, bed\u00fcrfe es keiner Entscheidung, ob auch das Klagegebrauchsmuster durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt oder ob dies mangels Schutzf\u00e4hig\u00adkeit des Klagegebrauchsmusters zu verneinen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit der \u00dcberf\u00fchrung des Trockenmittelbeh\u00e4lters von der Transport- und Lagerungs\u00adposition in die aktive Position durch einfaches Verschieben grenze sich das Klage\u00adpatent von dem aus der JP 7 328 AAC vorbekannten Stand der Technik ab. Gegen\u00adstand der vorgenannten japanischen Schrift sei eine feuchtigkeitsabsorbierende Vor\u00adrichtung, bei der die Bewegung zwischen dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter durch ein Schraubmittel ausgef\u00fchrt werde. Davon grenze sich das Klagepatent ab, indem anspruchsgem\u00e4\u00df lediglich ein einfaches Verschieben erforderlich sei, um den Trockenmittelbeh\u00e4lter in die aktive Position zu \u00fcberf\u00fchren. Der Begriff \u201eeinfaches Verschieben\u201c sei daher dahingehend auszulegen, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch eine Bewegung, deren Richtung axial von der Transport- und Lagerungsposi\u00adtion in die aktive Position weise, in die neue Position gebracht werden k\u00f6nne. Daraus folge aber nicht, dass bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Feuchtigkeitsab\u00adsorption jede andere Bewegungsrichtung \u2013 insbesondere Drehungen um die eigene Achse \u2013 ausgeschlossen sein m\u00fcsse. Vielmehr gen\u00fcge die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit des \u201eeinfachen Verschiebens\u201c, ohne dass andere Bewegungen ausgeschlossen w\u00fcrden, wie insbesondere eine das Herausfallen des Trockenmittelbeh\u00e4lters aus dem Beh\u00e4l\u00adter f\u00fcr die Trockenmittell\u00f6sung ausschlie\u00dfende Drehbewegung auf einer kurzen Strecke der axialen Schiebebewegung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Etwas anderes folge auch nicht aus dem weiteren Erfordernis, dass der Trockenmit\u00adtelbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trocken\u00admittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibehalte. Der Begriff \u201erelative Ausrichtung\u201c werde im Klage\u00adpatent dahingehend n\u00e4her beschrieben, dass die Unterseite des Bodens des Tro\u00adckenmittelbeh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegen solle, und zwar st\u00e4ndig w\u00e4hrend der Verschiebung von der einen in eine andere Position. Dadurch grenze sich das Klagepatent vom Gegenstand der aus dem Stand der Technik bekannten SE 419 AAD B ab, die eine zweiteilige feuch\u00adtigkeitsabsorbierende Vorrichtung offenbare, bei der der Trockenmittelbeh\u00e4lter um 180\u00b0 gedreht werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass mit dem Trockenmittelbe\u00adh\u00e4lter vor der axialen Verschiebung eine geringf\u00fcgige Drehbewegung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, um ihn aus der Verrastung in der Transport- und Lagerungsposition zu l\u00f6sen, sei unbeachtlich, da durch diese Drehbewegung keine \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- und Lagerungspo\u00adsition in die aktive Position stattfinde und auch keine Luftzutritts\u00f6ffnungen offengelegt w\u00fcrden. Die Verrastungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Transport- und Lagerungsposition, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorsehe, kenne das Klagepatent nicht. Sie stelle lediglich ein zus\u00e4tzliches Gestaltungsmerkmal dar, das nicht aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchre.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gleiches gelte f\u00fcr den Umstand, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter und der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung geringf\u00fcgig gegeneinander gedreht werden m\u00fcssten, um den Trockenmittelbeh\u00e4lter in der aktiven Position zu verrasten. Diese Drehbewegung k\u00f6nne erst erfolgen, wenn der Trockenmittelbeh\u00e4lter seine aktive Position erreicht habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Urteil wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 10. Juli 2008 zuge\u00adstellt. Mit ihrer am 24. Juli 2008 eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange unabh\u00e4ngig von der Art und Weise des Verschiebens ein besonderes Mittel, um ein Trennen des Trockenmittelbeh\u00e4lters nach dem Verschie\u00adben zu verhindern. Des Weiteren schlie\u00dfe der Begriff des \u201e\u00dcberf\u00fchrens\u201c auch das Ent- und Verriegeln ein. Hierf\u00fcr spreche, dass der angegriffene Absorber der Beklagten bereits mit dem Verdrehen der beiden Absorberbeh\u00e4lter gegeneinander seine Transport- und Lagerposition verlasse und die \u00dcberf\u00fchrung in die aktive Position erst mit dem Wiederverriegeln abgeschlossen sei. Auch die weitere Argumentation des Landgerichts liege neben der Sache, denn die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) liege auch dann stets der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr die Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber, wenn der Beh\u00e4lter \u00e4hnlich wie in der japanischen Offenlegungsschrift 73 28AA E dargestellt und beschrieben allein durch eine Schraubbewegung von einer Position in die andere Position ge\u00adbracht werde. Entscheidend sei, dass die Klageschutzrechte ein einfaches Verschie\u00adben und die Beibehaltung der relativen Ausrichtung beider Beh\u00e4lter verlangten. Demgem\u00e4\u00df sei es nicht ausreichend, dass die Unterseite des Bodens des Trocken\u00admittelbeh\u00e4lters dauerhaft gegen\u00fcber der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr die Trockenmittell\u00f6sung liege, denn dies sei auch bei einer Schraubbewegung nicht an\u00adders.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig vernichtet wurde, hat die Kl\u00e4gerin die Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 zur\u00fcckgenommen, soweit sie auf das Klage\u00adpatent gest\u00fctzt war und auf die mit der Klage geltend gemachten, auf das Klagepatent gest\u00fctzten Anspr\u00fcche verzichtet. Zugleich hat die Kl\u00e4gerin die auf das Klagege\u00adbrauchsmuster gest\u00fctzte Klage im Umfang des Unterlassungsantrages (Ziff. I. 1. des landgerichtlichen Urteils) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledi\u00adgungserkl\u00e4rung mit Schriftsatz vom 6. April 2016 angeschlossen und der teilweisen Klager\u00fccknahme unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, 4a Zivilkammer, Az.: 4a O 151\/07, vom 1. Juli 2008 abzu\u00e4ndern, die Klage abzuweisen und der Kl\u00e4gerin auch die Kosten aufzuerle\u00adgen, soweit diese die Klage zur\u00fcckgenommen bzw. f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass das Urteil des Landgerichts teil\u00adweise dadurch abge\u00e4ndert wird, dass es im Tenor unter I. 2. und III. statt \u201eseit dem 19. Dezember 2006\u201c hei\u00dft \u201eseit dem 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Nach ihrer Auffassung hat die Beklagte den Urteilsausspruch des Landgerichts im Tenor unter II. mit der Berufung nicht angegriffen, weshalb der Ausspruch insoweit rechts\u00adkr\u00e4ftig geworden sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tat\u00adbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug ge\u00adnommen.<\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>II.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage, soweit diese auf das Klagepatent gest\u00fctzt war, mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat und die Parteien zudem den Rechtsstreit in Bezug auf den auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist in der Sache nur noch dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Beklagte wegen einer Verletzung des Kla\u00adgegebrauchsmusters zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zudem macht die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter geltend. Die Beklagte macht wortsinn\u00adgem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, weshalb die Kl\u00e4gerin von ihr Rechnungslegung und Schadenersatz verlangen kann, \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Da das Klagepa\u00adtent rechtskr\u00e4ftig vernichtet wurde und das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten noch nicht eingetragen war, steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten demgegen\u00fcber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>1.<\/u><\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, die mit einem Trockenmittel in einer oberen Kammer versehen ist, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt ist aus der US 5 676 AAF eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung bekannt, die zur senkrechten Anbringung\u00a0 etwa in einem geschlossenen Stahlcontainer f\u00fcr den Transport von feuchtigkeits\u00adempfindlichen Waren vorgesehen ist. Die Vorrichtung besteht aus einem polymerbeschichteten Karton, der f\u00fcr die erforderliche Steifigkeit sorgt. Von seinem oberen Ende ausgehend umfasst dieser in einer L\u00e4ngsrichtung eine Kammer mit ei\u00adnem feuchtigkeitsabsorbierenden Material wie beispielsweise Calciumchlorid, das in Kontakt mit feuchter Luft eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung bildet. Die Salzl\u00f6sung wird st\u00e4ndig in eine untere Fl\u00fcssigkeitssammelkammer in Form eines Kunststoffbeh\u00e4lters abgeleitet, der mit der oberen Kammer in Verbindung steht. Das feste Trockenmittelmaterial wird in der oberen Kammer durch ein Siebmittel zur\u00fcckgehalten, das ein Einwegven\u00adtil umfasst. Der Kontakt des Trockenmittels mit der Umgebungsluft wird durch ein Geflecht sichergestellt, das vor einer \u00d6ffnung in der Wand der oberen Kammer an\u00adgebracht ist. Das Geflecht ist so beschaffen, dass die w\u00e4ssrige L\u00f6sung die obere Kammer nicht durch das Geflecht, sondern nur durch das untere Siebmittel verlassen kann. Bis zur Inbetriebnahme wird das Geflecht und somit die \u00d6ffnung in der Wand der oberen Kammer durch eine abnehmbare Kunststofffolie verschlossen (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Obwohl sich die vorstehend beschriebene L\u00f6sung im industriellen Einsatz bew\u00e4hrt hat, ist sie zu gro\u00df, was sowohl beim Transport als auch bei der Lagerung vor dem Gebrauch einen erheblichen Nachteil darstellt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der SE-B-419 AAD, die mit der US-A-4 319 AAG verwandt ist, wird eine feuchtig\u00adkeitsabsorbierende Vorrichtung beschrieben, in welcher ein Deckel eine Verschie\u00adbung der beiden Trockenmittelbeh\u00e4lter verhindert. Schlie\u00dflich offenbart die JP-A-7 328 AAC einen Entfeuchtungsbeh\u00e4lter, bei dem die Bewegung zwischen dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter \u00fcber ein Schraubenmittel ausgef\u00fchrt wird (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift \u00a0als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption bereitzu\u00adstellen, die kleiner als die aus dem Stand der Technik vorbekannten L\u00f6sungen ist und die daher einfacher gelagert und transportiert werden kann (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 eine Kombination der fol\u00adgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontai\u00adner in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>einen <u>Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21)<\/u>;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.1.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Trockenmittelbeh\u00e4lter weist eine Seitenwand (5, 25) und ein Mit\u00adtel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.1.1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Seitenwand (5, 25) des Trockenmittelbeh\u00e4lters<br \/>\n(1, 21) weist mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.2.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) kann das Trockenmittel aufnehmen, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.3. \u00a0\u00a0 Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) umfasst in seinem Boden mindes\u00adtens eine \u00d6ffnung (4, 24), durch die die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.4.\u00a0\u00a0\u00a0 Die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) liegt der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Tro\u00adckenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u>einen Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung.<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.1.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung weist eine Seitenwand (14, 34) und einen Boden (13, 33) auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.2.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung weist eine obere \u00d6ffnung auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung ist verschiebbar so auf dem Tro\u00adckenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) angebracht, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Posi\u00adtion in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.1.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) kann durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.2.\u00a0\u00a0\u00a0 W\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung beh\u00e4lt der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Tro\u00adckenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig bei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.3.\u00a0\u00a0\u00a0 In der aktiven Position gestattet die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zu\u00adtritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.4.\u00a0\u00a0\u00a0 In der Transport- oder Lagerungsposition bedeckt die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Die Vorrichtung umfasst ferner ein Mittel, um eine Trennung des verschobe\u00adnen Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vom Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Tro\u00adckenmittell\u00f6sung zu verhindern.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>2.<\/u><\/p>\n<p>Die beanspruchte Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption besteht somit aus einem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung, der verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh\u00e4lter angebracht ist, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position in eine Transport- oder Lagerungsposition oder umgekehrt verschoben werden kann (Merkmale 3. und 3.1.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die beiden f\u00fcr die Vorrichtung charakteristischen Positionen definiert Schutzanspruch 1 selbst. In der Transport- oder Lagerungsposition bedeckt die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) des Trockenmit\u00adtelbeh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig (Merkmal 3.4.). Dadurch, dass der das Trockenmittel enthaltende Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) vollst\u00e4ndig im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6\u00adsung (2, 22) steckt, ist die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) vor feuchter Luft gesch\u00fctzt; dass Trockenmittel bleibt dementsprechend beim Transport und der Lagerung der Vor\u00adrichtung trocken (vgl. Abs. [0031]). Auf diese Weise wirkt der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trocken\u00admittell\u00f6sung wie eine Schutzabdeckung (vgl. Abs. [0011] a. E.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Damit die Vorrichtung die ihr zugedachte Feuchtigkeitsabsorption realisieren kann, muss die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) ge\u00f6ffnet sein. Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) muss dementsprechend in eine aktive Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) ge\u00adstattet, \u00fcberf\u00fchrt werden. Wie diese \u00dcberf\u00fchrung erfolgen soll, entnimmt der Fach\u00admann Merkmal 3.1., n\u00e4mlich durch einfaches Verschieben des Trockenmittelbeh\u00e4l\u00adters im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung muss dementsprechend in Abgrenzung zum Stand der Technik, bei dem die Bewegung zwischen dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Be\u00adh\u00e4lter durch ein Schraubenmittel ausgef\u00fchrt wurde (vgl. Abschnitt [0004]), eine rein translatorische Auszugsbewegung des (inneren) Trockenmittelbeh\u00e4lters gegen\u00fcber dem (\u00e4u\u00dferen) Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung erm\u00f6glichen (so auch BGH, Be\u00adschluss vom 17.07.2012, Anlage KAP 19, S. 10 unten). Die \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position soll dementsprechend durch eine allein axiale Bewegung und damit insbesondere ohne eine Drehung um die ei\u00adgene Achse durch einfache Verschiebung erfolgen (vergleiche auch DPMA, Be\u00adschluss vom 11.02.2009, Anlage BK 4, Seite 8 unten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) und der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (2, 22) zu keinem Zeitpunkt zueinander gedreht werden d\u00fcrften (vergleiche hierzu auch BGH, Beschluss vom 17.07.2012, Anlage KAP 19, S. 11 oben). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Trockenmittel\u00adbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben von einer Transport- oder Lagerungsposition, d.h. einer Position, bei der die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittel\u00adl\u00f6sung (2, 22) die Luftzutritts\u00f6ffnung des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig \u00fcberdeckt, in die aktive Position, bei der die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21), \u00fcberf\u00fchrt werden kann. So\u00adlange sich der Trockenmittelbeh\u00e4lter in der Transport- bzw. Lagerungsposition oder in einer aktiven Position befindet, f\u00fchrt dessen Drehung nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Dre\u00adhung eine den Trockenmittelbeh\u00e4lter in der jeweiligen Position haltende Befesti\u00adgungsvorrichtung gel\u00f6st werden soll. Das Klagegebrauchsmuster besch\u00e4ftigt sich nicht mit einer entsprechenden Halterung. Weder entnimmt der Fachmann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch noch der Gebrauchsmusterbeschreibung einen Hinweis darauf, wie der Trockenmittelbeh\u00e4lter in der aktiven Position bzw. in der Transport- oder Lagerungsposition gehalten werden soll. Die Gestaltung einer solchen Halterung, deren Erforderlichkeit auf der Hand liegt, stellt das Klagegebrauchsmuster somit in das Belieben des Fachmanns. Die in Merkmal 4. angesprochenen Mittel, hinsichtlich deren Gestaltung im Einzelnen Schutzanspruch 1 (anders als die Unter\u00adanspr\u00fcche) keine weiteren Vorgaben enth\u00e4lt, sollen demgegen\u00fcber lediglich eine Trennung beider Beh\u00e4lter verhindern. Es soll mithin sichergestellt werden, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) nicht ohne Weiteres aus dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittel (2, 22) herausgezogen werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) dar\u00fcber hinaus seine relative Ausrichtung ge\u00adgen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (2, 22) w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position beibehalten soll (Merk\u00admal 3.2.), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen bedarf es auch der Beibe\u00adhaltung der relativen Ausrichtung beider Bauteile lediglich w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung und damit vom \u00dcbergang von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position. Eine \u00c4nderung der relativen Ausrichtung vor oder nach dieser \u00dcberf\u00fchrung steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre somit nicht entge\u00adgen. Zum anderen hat bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt, dass sich die\u00adses Erfordernis allein auf die axiale Ausrichtung zwischen beiden Beh\u00e4ltern bezieht. In Schutzanspruch 1 hei\u00dft es w\u00f6rtlich, dass \u201e<em>der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) w\u00e4h\u00adrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt\u201c<\/em>. Demnach soll die Unterseite des Bo\u00addens des Trockenmittelbeh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Tro\u00adckenmittell\u00f6sung gegen\u00fcberliegen, und zwar st\u00e4ndig w\u00e4hrend der Verschiebung von der einen in die andere Position, wodurch sich das Klagegebrauchsmuster von aus dem Stand bekannten L\u00f6sungen (SE 419 AAD B) abgrenzt, bei denen der Trocken\u00admittelbeh\u00e4lter bei seiner \u00dcberf\u00fchrung in die aktive Position um 180\u00b0 gedreht werden muss.<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p><u>3.<\/u><\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort\u00adsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>a)<\/u><\/p>\n<p>Zu Recht steht die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 3. sowie 3.3. bis 4. zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen be\u00addarf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>b)<\/u><\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann der Trockenmittelbeh\u00e4l\u00adter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch durch einfaches Verschieben im Be\u00adh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die ak\u00adtive Position \u00fcberf\u00fchrt werden (Merkmal 3.1.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass beide Beh\u00e4lter zueinander ohne eine Drehbewegung axial verschiebbar sind, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Sind beide Beh\u00e4lter ineinandergescho\u00adben, befindet sich die Vorrichtung in einer Transport- und Lagerungsposition, denn dann bedeckt die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung unstreitig die Luftzutritts\u00f6ffnungen in der Seitenwand des Trockenmittelbeh\u00e4lters. Wird der Tro\u00adckenmittelbeh\u00e4lter in L\u00e4ngsrichtung aus dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gezo\u00adgen, liegen die Luftzutritts\u00f6ffnungen offen und Luft kann aus der Umgebung des Tro\u00adckenmittelbeh\u00e4lters austreten. Zwischen diesen beiden Positionen kann der Tro\u00adckenmittelbeh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung verschoben werden, ohne dass eine Drehbewegung stattfindet. Mehr verlangt Merkmal 3.1. nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es demgegen\u00fcber nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, dass es vor dieser axialen Ver\u00adschiebung einer geringf\u00fcgigen Drehbewegung bedarf, um die Verrastung in der Transport- und Lagerungsposition zu l\u00f6sen. Auch nach dieser Drehbewegung sind die Luftzutritts\u00f6ffnungen in der Seitenwand des Trockenmittelbeh\u00e4lters durch die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung bedeckt, so dass sich der Tro\u00adckenmittelbeh\u00e4lter nach wie vor in der Transport- bzw. Lagerungsposition befindet. Ob und gegebenenfalls in welcher Form die Beh\u00e4lter in der Transport- oder Lage\u00adrungsposition gesichert werden, stellt das Klagegebrauchsmuster in das Belieben des Fachmanns. Es handelt sich demnach um einen zus\u00e4tzlichen, au\u00dferhalb der Er\u00adfindung liegenden Nutzen, welcher einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung; Schulte\/K\u00fchnen\/Rinken, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 14 Rz. 69) Verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs, so steht es einer Gebrauchsmusterverletzung nicht entgegen, wenn diese die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfin\u00addungsgegenstand \u00fcbertreffenden Ma\u00dfe erreicht oder wenn mit ihr zus\u00e4tzliche Vor\u00adteile verbunden sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.07.2014, Az.: I-15 U 14\/14 m. w. N.). Davon ausgehend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters auch nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Verrasten zu\u00ads\u00e4tzlich auch im halb herausgezogenen Zustand m\u00f6glich ist. Denn gleichwohl kann der Trockenmittelbeh\u00e4lter ohne eine Drehbewegung vollst\u00e4ndig von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position verschoben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf die aktive Position. Diese wird, ausgehend von der Transport- oder Lagerungsposition, durch eine einfache Schiebebewegung erreichbar. Bereits mit Abschluss dieser Schiebebewegung gestattet die Luftzutritts\u00f6ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbe\u00adh\u00e4lter, so dass die aktive Position erreicht ist. Die anschlie\u00dfende Drehbewegung dient demgegen\u00fcber \u2013 ebenso wie in der Transport- oder Lagerungsposition \u2013 ledig\u00adlich der Verrastung beider Beh\u00e4lter und stellt demnach ein Mittel dar, um eine Tren\u00adnung beider Beh\u00e4lter zu verhindern (Merkmal 4). Hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung dieses Mittels finden sich in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzan\u00adspruch keine Vorgaben, so dass diese dem Fachmann \u00fcberlassen sind.<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p><u>c)<\/u><\/p>\n<p>Da der Trockenmittelbeh\u00e4lter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich im Be\u00adh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die ak\u00adtive Position verschoben wird und die Beh\u00e4lter ihre Position zueinander w\u00e4hrend die\u00adses Verschiebens im \u00dcbrigen nicht \u00e4ndern, beh\u00e4lt der Trockenmittelbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung auch seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Tro\u00adckenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig bei (Merkmal 3.2.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>4.<\/u><\/p>\n<p>Nachdem das Bundespatentgericht den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zur\u00fcckge\u00adwiesen, das Bundespatentgericht diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren be\u00adst\u00e4tigt und der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde verworfen bzw. zur\u00fcckge\u00adwiesen hat, steht die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters zwischen den Parteien fest, \u00a7 19 S. 3 GebrMG. Dass die Entscheidungen im L\u00f6schungsverfahren zwischen den Parteien ergangen sind, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p><u>5.<\/u><\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegen\u00adstand des Klagegebrauchsmusters ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt w\u00e4re (\u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegrif\u00adfene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erken\u00adnen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Dass es sich bei der Beklagten um ein spezialisiertes Un\u00adternehmen handelt, von dem erwartet werden kann, dass es die Schutzrechtslage f\u00fcr die von ihm vertriebenen Erzeugnisse selbst pr\u00fcft, hat bereits das Landgericht zu\u00adtreffend ausgef\u00fchrt. Da die Beklagte diesen Ausf\u00fchrungen im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist, kann insoweit auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gerin noch nicht bezif\u00adfert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p><u>b)<\/u><\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadenersatz\u00adanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben ange\u00adwiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Be\u00adklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Er\u00adzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Ab\u00adnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Ab\u00adnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.05.2015, Az.: I-15 U 109\/14).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>c)<\/u><\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig vernichtet und das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten noch nicht eingetragen war, steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder war die Abmahnung vor diesem Hintergrund im Interesse der Beklagten (\u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB) noch kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten f\u00fcr die Zeit vor der Eintragung des Klagegebrauchsmus\u00adters Schadenersatz verlangen (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte auch gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung insgesamt Berufung eingelegt und die \u00c4nderung des erstinstanzlichen Urteils in eine (vollumf\u00e4ngliche) Klageabwei\u00adsung beantragt. Davon, dass die Beklagte den Urteilsausspruch im Tenor unter II. nicht angegriffen h\u00e4tte, kann daher keine Rede sein.<\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>IV.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 91a Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache be\u00adtreffend den urspr\u00fcnglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 91a ZPO aufzuerlegen gewesen, weil der Kl\u00e4gerin auch dieser Anspruch zuge\u00adstanden h\u00e4tte (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederho\u00adlungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO \u00a0auf\u00adgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bun\u00addesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Siche\u00adrung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>X\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Y\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2459 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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