{"id":6099,"date":"2016-01-21T17:00:58","date_gmt":"2016-01-21T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6099"},"modified":"2016-07-13T07:13:58","modified_gmt":"2016-07-13T07:13:58","slug":"2-u-4915-prothetischer-stent-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6099","title":{"rendered":"2 U 49\/15 &#8211; Prothetischer Stent I"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2458<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom\u00a021. Januar 2016, Az. 2 U 49\/15<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3749\">4c O 34\/15<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird das am 1. Oktober 2015 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufgegeben,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u00a0 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ballonexpandierbare Stents, die einen Hauptk\u00f6rper umfassen, wobei der Hauptk\u00f6rper eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse besitzt und der Hauptk\u00f6rper, wenn der Stent ungespreizt ist, mehrere spreizbare helikale Segmente umfasst, wobei der Hauptk\u00f6rper dar\u00fcber hinaus mehrere zylindrische Elemente umfasst, die kollineare Zylinderachsen aufweisen, wobei die zylindrischen Elemente des Hauptk\u00f6rpers einander benachbart sind und durch helikale Segmente aneinander befestigt sind, wobei jedes zylindrische Element des Hauptk\u00f6rpers einen Umfang besitzt, der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt und mehrere spreizbare Umfangssegmente umfasst, die zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen positioniert sind, die besagtes zylindrisches Element mit einem benachbarten zylindrischen Element verbinden, wobei die Umfangssegmente durch Teilbereiche der helikalen Segmente miteinander verbunden sind, um die zylindrischen Elemente zu bilden, wobei die mehreren Umfangssegmente eine Mehrheit des Umfangs jedes<br \/>\nzylindrischen Elements umfassen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die zylindrischen Elemente erste Umfangssegmente enthalten, die sich mit zweiten Umfangssegmenten abwechseln,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die besagten zweiten Umfangssegmente einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hneln und drei lineare Teilbereiche aufweisen, welche miteinander durch zwei gebogene Teilbereiche verbunden sind,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die besagten ersten Umfangssegmente f\u00fcnf lineare Teilbereiche aufweisen, welche miteinander durch vier gebogene Teilbereiche verbunden sind,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>benachbarte zylindrische Elemente miteinander durch zwei Verbindungselemente verbunden sind,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die zweiten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei ersten spreizbaren helikalen Segmenten bilden,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die ersten Umfangssegmente von benachbarten zylindrischen Elementen durch Verbindungselemente miteinander verbunden sind und so eines von zwei zweiten spreizbaren helikalen Segmenten bilden,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die besagten ersten spreizbaren helikalen Segmente im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die besagten zweiten spreizbaren helikalen Segmente im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt verlaufen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die ersten Umfangssegmente lineare Teilbereiche und gebogene Teilbereiche umfassen, die die linearen Teilbereiche miteinander verbinden, um ein sich wiederholendes Muster zu bilden und<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>bei denen die zweiten helikalen Segmente die ersten helikalen Segmente in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich, n\u00e4mlich binnen vier Wochen ab Verk\u00fcndung dieses Urteils, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Verf\u00fcgungsbeklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in Deutschland in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs zum Zwecke der Verwahrung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>\nIm \u00dcbrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheit in H\u00f6he von 500.000,00 EUR leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug werden auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>G r \u00fc n d e :<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>A.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>B.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und zum Teil begr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte im nunmehr zuerkannten Umfang ein im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG zu. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte macht mit den angegriffenen Stents \u201eB\u201c und \u201eC\u201c von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents (dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 341 AAA) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Neben dem deshalb gegebenen Verf\u00fcgungsanspruch besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Insbesondere Bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken an der zeitlichen Dringlichkeit der Angelegenheit. Zur Sicherung des ihr zustehenden Vernichtungsanspruchs nach \u00a7 140a PatG kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ferner von der Verf\u00fcgungsbeklagten verlangen, dass diese die in Deutschland in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Verletzungsgegenst\u00e4nde an einen Gerichtsvollzieher herausgibt. Au\u00dferdem steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Auskunftsanspruch zu, den sie ebenfalls im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen kann, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG. Der weitergehende Verf\u00fcgungsantrag hat hingegen keinen Erfolg. Ein im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durchsetzbarer Beseitigungsanspruch steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>I.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Stent.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind Stents prothetische Vorrichtungen, die in das Lumen eines Gef\u00e4\u00dfes im K\u00f6rperinneren implantiert werden, um die Gef\u00e4\u00dfwand zu st\u00fctzen. Die strukturelle Verst\u00e4rkung durch Stents ist insbesondere bei angioplastischen Verfahren wichtig (Anlage AR I-4, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegte deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Verf\u00fcgungspatentschrift). \u00dcblicherweise werden Stents in ein Gef\u00e4\u00dfsystem implantiert, um Gef\u00e4\u00dfe zu stabilisieren, die teilweise verstopft, kollabierend, geschw\u00e4cht oder ungew\u00f6hnlich erweitert sind. Ganz allgemein k\u00f6nnen Stents in jedem physiologischen Kanal oder Gang verwendet werden, z.B. in Arterien, Venen, Galleng\u00e4ngen, Harnwegen, dem Verdauungstrakt oder dem Urogenitalsystem. Sie sind sowohl bei Menschen als auch bei Tieren verwendbar (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es gibt zwei \u00fcbliche Arten von Stents, n\u00e4mlich zum einen <em>selbstexpandierende<\/em> Stents und zum anderen <em>ballonexpandierbare<\/em> Stents. Selbstexpandierende Stents expandieren automatisch, sobald sie freigegeben werden, und nehmen einen eingesetzten, expandierten Zustand an. Ballonexpandierbare Stents werden mit Hilfe eines aufblasbaren Ballonkatheters expandiert. Der Ballon wird aufgeblasen, um den Stent plastisch zu verformen. Solche ballonexpandierbaren Stents werden implantiert, indem der Stent im nicht expandierten oder zusammengepressten Zustand auf einem Ballonsegment eines Katheters befestigt wird. Der Katheter wird nach der Anbringung des zusammengepressten Stents durch eine \u00d6ffnung in einer Gef\u00e4\u00dfwand eingef\u00fchrt und durch das Gef\u00e4\u00df bewegt, bis er sich an der Stelle des Gef\u00e4\u00dfes befindet, die behandelt werden muss. Dort wird der Stent durch Aufblasen des Ballonkatheters gegen die Innenwand des Gef\u00e4\u00dfes expandiert. Durch das Aufblasen des Ballons wird der Stent insbesondere plastisch so verformt, dass der Durchmesser des Stents vergr\u00f6\u00dfert wird und in einem vergr\u00f6\u00dferten Zustand verbleibt. In einigen F\u00e4llen kann das Gef\u00e4\u00df selbst, in das der Stent implantiert wird, durch den Stent erweitert werden, wenn dieser expandiert wird (Abs. [0003]). Nach dem Expandieren des Stents wird der Ballon wieder entleert. Anschlie\u00dfend werden der Ballon und der Katheter entfernt, so dass nur der ausgedehnte Stent im K\u00f6rper zur\u00fcckbleibt. Die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent bezieht sich nach der im Einspruchsverfahren erfolgten Beschr\u00e4nkung des Patentanspruchs auf diese zweite Art von Stents.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als Beispiel f\u00fcr einen ballonexpandierbaren Stent benennt die Verf\u00fcgungspatentschrift den Palmaz-Schatz-Stent, der im \u201eHandbook of Coronary Stents\u201c von Patrick W. Serruys et al. (Martin Dunitz, LTD 1998) gezeigt ist. Dieser bekannte Stent umfasst nach den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift eine Anzahl fortlaufend geschlitzter Rohre, die mittels einer Br\u00fccke oder mehrerer Br\u00fccken wechselseitig verbunden sind. Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert hieran als nachteilig, dass dieser Stent \u2013 wie andere Stents auch \u2013 gewissen Einschr\u00e4nkungen unterliegt (Abs. [0004]). Konkret beanstandet das Verf\u00fcgungspatent die geringe Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Stent-Ge\u00adf\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnisses (Abs. [0004]), womit der Grad gemeint ist, in dem die Gef\u00e4\u00dfwand durch den expandierten Stent stabilisiert (gest\u00fctzt) wird (Abs. [0004]), also das Verh\u00e4ltnis von Stent-Material zum Gef\u00e4\u00dfgewebe. Nach den Angaben der Verf\u00fcgungs\u00adpatentschrift sollte dieses Verh\u00e4ltnis auf der L\u00e4nge des Stents m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig sein (Abs. [0004]). Da der Palmaz-Schatz-Stent aus einer oder mehreren Br\u00fccken besteht, die die geschlitzten R\u00f6hren miteinander verbinden, gibt es bei diesem Stent eine Reihe von freien Bereichen, sobald dieser entfaltet ist (vgl. Abs. [0004]). Diese freien Bereiche f\u00fchren bei dem bekannten Stent zu einem nicht gleichf\u00f6rmigen Gef\u00e4\u00df-Stent-Verh\u00e4ltnis entlang des Gef\u00e4\u00dfes. Dar\u00fcber hinaus bem\u00e4ngelt die Verf\u00fcgungspatentschrift, dass der Palmaz-Schatz-Stent eine vergleichsweise hohen Steifigkeit sowohl im zusammengepressten als auch im expandierten Zustand sowie \u2013 als Folge davon \u2013 eine eingeschr\u00e4nkte Flexibilit\u00e4t aufweist, die das Einf\u00fchren und Platzieren des Stents in engen Gef\u00e4\u00dfen erschwert (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die EP-A 0 884 AAB (Anlage AR I-5; deutsche \u00dcbersetzung [DE 698 28 AAC T2] Anlage AR I-6), die nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungspatentschrift einen expandierbaren Stent offenbart, der einen Hauptk\u00f6rper mit einer im Allgemeinen zylindrischen Achse aufweist, wobei der Hauptk\u00f6rper im nicht expandierten Zustand eine Vielzahl von expan\u00addier\u00adbaren helikalen Segmenten enth\u00e4lt (Anlage AR I-4, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein konkretes zu l\u00f6sendes Problem wird in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents nicht ausdr\u00fccklich formuliert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das von einer Schutzrechtslehre gel\u00f6ste Problem danach, was die Erfindung objektiv leistet, was wiederum durch Auslegung der Patentanspr\u00fcche, ggf. unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen, zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607, 608 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2012, 1130 \u2013 Leflunomid). Vor dem Hintergrund der in der Einleitung der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung an dem bekannten Palmaz-Schatz-Stent ge\u00fcbten Kritik ergibt sich hier als das dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Problem, einen verbesserten Stent zur Verf\u00fcgung zu stellen, der im expandierten Zustand ein relativ gleichm\u00e4\u00dfiges Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis hat und der gleichzeitig nicht so starr und nicht nur so begrenzt flexibel wie der Palmaz-Schatz-Stent ist (Abs. [0004], [0006]; vgl. auch Technische Beschwerdekammer [nachfolgend: TB], Entscheidung vom 13.05.2015, Anlage AR 9a, S. 34 Rn. 5.1).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt der Verf\u00fcgungspatentanspruch in seiner im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlage AR 9; deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR 9a) aufrechterhaltenen Fassung einen Stent mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Ballonexpandierbarer Stent.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Der Stent umfasst einen Hauptk\u00f6rper (11), der<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>eine im Allgemeinen zylindrische Form und eine Zylinderachse (5) besitzt,<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>mehrere spreizbare helikale Segmente (30, 40) umfasst, wenn der Stent ungespreizt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Der Hauptk\u00f6rper (11) umfasst dar\u00fcber hinaus mehrere zylindrische Elemente (100).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die zylindrischen Elemente (100) weisen kollineare Zylinderachsen auf.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die zylindrischen Elemente (100) des Hauptk\u00f6rpers sind einander benachbart.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die zylindrischen Elemente (100) sind durch helikale Segmente (30, 40) aneinander befestigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Jedes zylindrische Element (100) des Hauptk\u00f6rpers (11) besitzt einen Umfang (110), der mit jenem eines benachbarten zylindrischen Elements (100) im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Jedes zylindrische Element (100) umfasst mehrere spreizbare Umfangssegmente (50, 60).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die mehreren spreizbaren Umfangssegmente (50, 60) sind zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungselementen (250) positioniert, die besagtes zylindrisches Element (100) mit einem benachbarten zylindrischen Element (100) verbinden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die Umfangssegmente (50, 60) sind durch Abschnitte der helikalen Segmente (30, 40) miteinander verbunden, um die zylindrischen Elemente (100) zu bilden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die mehreren Umfangssegmente (50, 60) umfassen eine Mehrheit des Umfangs (110) jedes zylindrischen Elements (100).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die zylindrischen Elemente (100) enthalten erste Umfangssegmente (50), die sich mit zweiten Umfangssegmenten (60) abwechseln.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die besagten <u>zweiten<\/u> Umfangssegmente (60) \u00e4hneln einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur und weisen drei lineare Teilbereiche (412) auf, welche miteinander durch zwei gebogene Teilbereiche (414) verbunden sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die besagten <u>ersten<\/u> Umfangssegmente (50) weisen f\u00fcnf lineare Teilbereiche(320) auf, welche miteinander durch vier gebogene Teilbereiche (328) verbunden sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Benachbarte zylindrische Elemente (100) sind miteinander durch zwei Verbindungselemente (250) verbunden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die <u>zweiten<\/u> Umfangssegmente (60) von benachbarten zylindrischen Elementen (100) sind durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden und bilden so eines von zwei <u>ersten<\/u> spreizbaren helikalen Segmenten (30, 40).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die <u>ersten<\/u> Umfangssegmente (50) von benachbarten zylindrischen Elementen (100) sind durch Verbindungselemente (250) miteinander verbunden und bilden so eines von zwei <u>zweiten<\/u> spreizbaren helikalen Segmenten (200, 210).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die besagten <u>ersten<\/u> spreizbaren helikalen Segmente (30, 40) verlaufen im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die besagten <u>zweiten<\/u> spreizbaren helikalen Segmente (200, 210) verlaufen im Allgemeinen parallel zueinander und 180 Grad voneinander entfernt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die gebogenen Teilbereiche (328) der <u>ersten<\/u> Umfangssegmente (50) verbinden die linearen Teilbereiche (320) miteinander, um ein sich wiederholendes Muster zu bilden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die zweiten helikalen Segmente (200, 210) kreuzen die ersten helikalen Segmente (30, 40) in gemeinsamen Verbindungselementen (250).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Struktur des Hauptk\u00f6rpers des Stents zeichnet sich dadurch aus, dass die Segmente, aus denen die Helices gebildet sind, zugleich die Segmente sind, aus denen die zylindrischen Elemente gebildet werden. Au\u00dferdem verbinden die Verbindungselemente zum einen die zylindrischen Elementen miteinander und sind diese zum anderen Teil der helikalen Struktur.<\/p>\n<p><strong><u>II.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Eine einstweilige Verf\u00fcgung kommt \u2013 bei gesichertem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungs\u00adpatents (dazu sp\u00e4ter) &#8211; nur in Betracht, wenn sich die Frage der Patentbenutzung ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens, die im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nicht statthaft ist (\u00a7\u00a7 294 Abs. 2, 920 Abs. 2, 936 ZPO), so klar zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantworten l\u00e4sst, dass eine Fehlentscheidung, die in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidieren w\u00e4re, praktisch ausge\u00adschlos\u00adsen ist. Die erforderliche \u00dcber\u00adzeugungs\u00adbildung muss dem Gericht daher allein aufgrund der Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowie der von ihr pr\u00e4sentierten Privatgutachten als pr\u00e4senten Beweismitteln m\u00f6glich sein. Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p><u>1.<\/u><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Patentbenutzung sind zwischen den Parteien zwei Problemkreise streitig. Zum einen geht es darum, wie die f\u00fcr die ersten und die zweiten Umfangssegmente aufgestellte Forderung zu verstehen ist, mittels zwei bzw. vier gebogenen Teilbereichen drei bzw. f\u00fcnf \u201elineare\u201c Teilbereiche zu verbinden. Konkret streiten die Parteien dar\u00fcber, ob mit dem Begriff \u201elinear\u201c eine mathematisch\/geometrisch exakte Gerade gemeint ist oder ob es nur darauf ankommt, dass der betreffende Teilbereich in dem Sinne eine insgesamt linienf\u00f6rmige Erscheinung hat, dass er sich beim Expandieren bzw. Kollabieren des Stents wesentlich weniger biegt als die gebogenen Teilbereiche. Zum anderen ist kontrovers, wie die Anweisung des Patentanspruchs zu verstehen ist, die linearen Teilbereiche der ersten Umfangssegmente mit den gebogenen Teilbereichen so zu verbinden, dass \u201eein sich wiederholendes Muster\u201c gebildet wird. W\u00e4hrend die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Auffassung ist, dass sich das Wiederholungsmuster nur \u00fcber den vollst\u00e4ndigen radialen Umfang eines zylindrischen Elements einstellen muss, ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Ansicht, dass die Musterwiederholung innerhalb des einzelnen ersten Umfangssegments stattzufinden hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den bestehenden Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 3.6.1, 3.6.2 und 3.7 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<ol start=\"11\">\n<li><u>a)<br \/>\n<\/u>Auch wenn in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausdr\u00fccklich nur zwei Stents als vorbekannter Stand der Technik gew\u00fcrdigt werden (Palmaz-Schatz-Stent, EP 0 884 AAB), ist dem Durchschnittsfachmann gel\u00e4ufig, dass am Priorit\u00e4tstag (11.12.2000) eine gro\u00dfe Vielzahl von expandierbaren Stents vorbekannt war, die sich ma\u00dfgeblich durch ihre \u00e4u\u00dfere Gestaltung voneinander unterschieden haben. Gegenstand der variierenden konstruktiven Ans\u00e4tze waren nicht neue Materialien, sondern ganz vordringlich eine jeweils andersartige Form der den Stent bildenden Streben und Schlaufen. Auf das Verf\u00fcgungspatent trifft dasselbe zu, weil mit den Merkmalen des Patentanspruchs ein ganz bestimmter Verlauf von Schlaufen und deren gegenseitige Verbindung in radialer und vertikaler (helikaler) Richtung beansprucht wird, die zusammen eine spezielle Struktur des Stents ergeben, die nach dem Ergebnis des Einspruchsbeschwerdeverfahrens so im Stand der Technik noch nicht bekannt gewesen ist. Vor die Klammer gezogen l\u00e4sst sich deshalb feststellen, dass das Verf\u00fcgungspatent eine \u201eGeome\u00adtrie-Erfindung\u201c zum Gegenstand hat, n\u00e4mlich eine technische Lehre, die die Geometrie ihrer Bestandteile beschreibt, um vorteilhafte Wirkungen des beanspruchten Stents hervorzurufen. Kurz gesagt ist also das L\u00f6sungsmittel der Erfindung die Geometrie, w\u00e4hrend die durch die geometrischen Anweisungen erzielten Vorteile sich in verbesserten Stent-Eigenschaften niederschlagen. Der im Bereich der Geometrie liegende L\u00f6sungsansatz des Verf\u00fcgungspatents ist bei der Auslegung seiner Einzelmerkmale im Blick zu behalten.<\/li>\n<\/ol>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u>b)<br \/>\n<\/u>Die Merkmale 3.6.1 und 3.6.2 befassen sich mit den ersten und den zweiten Umfangssegmenten des Stents.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>aa)<\/u><\/p>\n<p>Die ersten Umfangssegmente (50) werden im Merkmal 3.6.2 beschrieben. Sie umfassen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcnf lineare Teilbereiche (320) und<\/li>\n<li>zwei gebogene Teilbereiche (328), wobei<\/li>\n<li>die linearen Teilbereiche (320) durch die gebogenen Teilbereiche (328) miteinander verbunden sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei dem in den Figuren 1 bis 5 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel, das die Erfindung beispielhaft erl\u00e4utert, sind die so beschriebenen ersten Umfangssegmente (50) in der aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 ersichtlichen Weise ausgebildet:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der besonderen Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu in Absatz [0017]:<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eBei der in den Abbildungen 1 bis 5 gezeigten Ausf\u00fchrungsform enthalten erste umlaufende Elemente 50 lineare Teilbereiche 320 und gekr\u00fcmmte Teilbereiche 328, die die linearen Teilbereiche 320 miteinander verbinden und so ein sich wiederholendes Muster bilden. In einigen, aber nicht allen Ausf\u00fchrungsformen kann der lineare Teilbereich 320 parallel zu der zylindrischen Achse des Stents verlaufen. Das erste umlaufende Segment 50 hat eine Amplitude 350 und eine Periode 380. Bei einem Beispiel kann die Amplitude zwischen 0,5 mm und 2,0 mm und die Periode zwischen 0,5 mm und 2,0 mm liegen und bei einigen Ausf\u00fchrungsformen ist die Amplitude kleiner als die Periode. Abh\u00e4ngig von der Gesamtgestaltung des Stents und den Leistungsanforderungen k\u00f6nnen abweichende Amplitude und Perioden verwendet werden.\u201c <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Patentanspruch verlangt indes keine bestimmte Amplitude (350) und\/oder Periode (380) des ersten Umfangssegments und macht auch keine Vorgaben zu deren Beziehung (vgl. auch TB, Anlage AR 9a, S. 27 Ziff. 3.2.2). Vorgaben zur Ausrichtung der linearen Teilbereiche werden ebenfalls nicht gemacht (vgl. auch TB, Anlage AR 9a, S. 27 Ziff. 3.). Die linearen Teilbereiche des ersten Umfangssegments m\u00fcssen daher nicht zwingend parallel zur zylindrischen Achse des Stents verlaufen. Der Patentanspruch l\u00e4sst vielmehr auch eine anderweitige Ausrichtung der linearen Teilbereiche zu. Schlie\u00dflich ergibt sich aus dem Merkmal 3.6.1 auch nicht, dass die linearen Teilbereiche des ersten Umfangssegments parallel zueinander verlaufen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u>bb)<\/u><br \/>\nMerkmal 3.6.1 beschreibt die zweiten Umfangselemente (60) dahin, dass sie<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hneln,<\/li>\n<li>drei lineare Teilbereiche und<\/li>\n<li>zwei gebogene Teilbereiche aufweisen, wobei<\/li>\n<li>die linearen Teilbereiche durch die gebogenen Teilbereiche miteinander verbunden sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines solchen zweiten Umfangsegments (60) ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 6 der Verf\u00fcgungspatentschrift gezeigt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Absatz [0018] der Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201e\u2026 In der in Abb. 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt das zweite umlaufende Element 60 lineare Teilbereiche 412 und gekr\u00fcmmte Teilbereiche 414 mit einer Filamentbreite 407 und \u00e4hnelt im Allgemeinen einer S-f\u00f6rmigen Struktur. Dar\u00fcber hinaus kann das zweite umlaufende Segment 60 einen winkelf\u00f6rmigen Teilbereich 417 aufweisen, der an einem dem gekr\u00fcmmten Teilbereich gegen\u00fcberliegenden Ende an den linearen Teilbereich 412 angeh\u00e4ngt ist. Der winkelf\u00f6rmige Teilbereich kann so ausgerichtet sein, dass ein Winkel zu der zylindrischen Achse des Stents 5 gebildet wird, der zwischen 0 und 45 Grad liegt. Bei mindestens einem Beispiel liegt der gew\u00fcnschte Winkel \u03b1 bei ca.10 Grad. In einigen Ausf\u00fchrungsformen liegt der lineare Teilbereich 412 des zweiten umlaufenden Elements 60 in einem Winkel \u2126 zu der zylindrischen Achse des Stents, wobei \u2126 vorzugsweise zwischen 0 und 45 Grad liegt. Bei einer zweidimensionalen Ansicht wie in Abb. 2 k\u00f6nnen die linearen Teilbereiche 412 bei einigen Ausf\u00fchrungsformen einen Winkel \u2126 zu der zylindrischen Achse des Stents bilden. Bei einigen Beispielen kann \u2126 ungef\u00e4hr dem helikalen Winkel der ersten helikalen Segmente 30 und 40 entsprechen. Bei einer Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen die zweiten umlaufenden Elemente 60 eine Amplitude 300 (s. Abb. 3, 4 und 6) zwischen 0,5 mm und 2,0 mm haben und eine Periode zwischen 0,5 mm und 2,0 mm. Andere Bandbreiten k\u00f6nnen abh\u00e4ngig von der jeweiligen Stentgr\u00f6\u00dfe und dem jeweiligen Design verwendet werden. \u2026\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ebenso wie das Merkmal 3.6.2 schreibt auch das Merkmal 3.6.1 eine bestimmte Amplitude und\/oder Periode nicht vor. Des Weiteren macht auch dieses Merkmal keine Vorgaben zur Ausrichtung der linearen Teilbereiche. Schlie\u00dflich fordert auch das Merkmal 3.6.1 keine Parallelit\u00e4t der linearen Teilbereiche. Diese m\u00fcssen anspruchsgem\u00e4\u00df nur so angeordnet und durch die gebogenen Teilbereiche miteinander verbunden sein, dass das aus den drei linearen und den zwei gebogenen Teilbereichen bestehende zweite Umfangssegment einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt.<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u>cc)<br \/>\n<\/u>Was die von den Merkmalen 3.6.1 und 3.6.2 jeweils geforderten \u201e<u>linearen<\/u> Teilbereiche\u201c (\u201elinear portions\u201c) der Umfangssegmente anbelangt, wird der Inhalt des Begriffs \u201elinear\u201c in der Verf\u00fcgungspatentschrift an keiner Stelle definiert oder n\u00e4her erl\u00e4utert. Er ist deshalb anhand der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache auszulegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Sinngehalt eines Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem Merkmal aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll (BGH, GRUR 2015, 868, 870 \u2013 Polymerschaum II; GRUR 2015, 1095, 1096 \u2013Bitdatenreduktion). Dabei k\u00f6nnen der allgemeine wie auch der \u00fcbliche fachliche Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Mit R\u00fccksicht darauf, dass Begriffe in einer Patentbeschreibung abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden k\u00f6nnen, ist letztlich aber der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich. F\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Verst\u00e4ndnis hindeutet (BGH, GRUR 1999, 911\u2009f. \u2013 Spannschraube; GRUR 2015, 868, 870 \u2013 Polymerschaum II; GRUR 2015, 1095, 1096 \u2013 Bitdatenreduktion).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Wie sich aus den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug vorgelegten Ausz\u00fcgen aus englischen W\u00f6rterb\u00fcchern ergibt, kann der englische Begriff \u201elinear\u201c im geometrischen Kontext mehrere Bedeutungen haben. \u201eLinear\u201c ist mit drei Bedeutungsinhalten nachgewiesen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00e4hnelnd einer Linie (linienf\u00f6rmig),<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 sehr schmal im Verh\u00e4ltnis zu seiner L\u00e4nge,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gerade.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die beiden ersten Alternativen keine Aussage zum (gekr\u00fcmmten oder ungekr\u00fcmmten) Verlauf der Linie machen, beschr\u00e4nkt die letztgenannte Alternative die Aussage auf Geraden im geometrischen Sinne. Angesichts der mehrdeutigen Verwendung des Wortes \u201elinear\u201c f\u00fchrt der R\u00fcckgriff auf das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis vorliegend nicht weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass der Begriff \u201elinear\u201c am Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents auf dem hier in Rede stehenden Technikgebiet allgemein nur mit einer bestimmten Bedeutung verwendet worden ist, haben die Parteien weder schl\u00fcssig dargetan noch glaubhaft gemacht. Soweit der Privatgutachter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin D ausf\u00fchrt, dass ein Designer von Stents Begriffe wie \u201elinear\u201c etc. ohne gegenteilige Hinweise nie so verstehen w\u00fcrde, dass sie die Bedeutung von mathematisch genauer Geometrie h\u00e4tten, solche Begriffe vielmehr benutzt w\u00fcrden, um sich einer Struktur zu n\u00e4hern (Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 8), reicht diese Erkl\u00e4rung zur Glaubhaftmachung eines entsprechenden allgemeinen Fachverst\u00e4ndnisses nicht aus. Denn hierbei kann es sich auch blo\u00df um eine rein subjektive Einsch\u00e4tzung des Privatgutachters der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handeln. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin au\u00dferdem darauf hinweist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte den Begriff \u201elinear\u201c in eigenen Patentanmeldungen nicht in der Bedeutung \u201egerade\u201c, sondern in einer breiteren Bedeutung verwendet, ist auch hiermit ein entsprechendes allgemeines Fachverst\u00e4ndnis am Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist zutreffend, dass der Begriff \u201elinear\u201c in den drei von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin benannten US-Patentanmeldungen (US 2012\/0165AAD; US 2013\/0023AAE; US 2008\/0281AAF) nach der jeweiligen Patentbeschreibung auch gekr\u00fcmmte Teilbereiche bzw. Elemente umfasst. So hei\u00dft es z.B. in der US 2012\/0165AAD, dass der dortige \u201elineare Teilbereich S\u201c (\u201elinear portion S\u201c) ein gerader Teilbereich oder gekr\u00fcmmter Teilbereich ist. Die in Bezug genommenen Patentanmeldungen sind allerdings allesamt erst deutlich nach dem Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents eingereicht worden, wobei es sich auch nur um Anmeldungen ein- und desselben Anmelders handelt. Schon aus diesem Grunde verm\u00f6gen diese Druckschriften nichts \u00fcber ein entsprechendes Fachverst\u00e4ndnis zu dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt auszusagen. Au\u00dferdem wird in den betreffenden Patentanmeldungen jeweils in der Beschreibung erl\u00e4utert, was diese unter \u201elinear\u201c verstehen. Dass der Begriff \u201elinear\u201c auf dem in Rede stehenden Technikgebiet allgemein mit dieser Bedeutung verwandt wird, l\u00e4sst sich daraus nicht herleiten. Umgekehrt folgt aus dem Verweis in dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten zuletzt vorgelegten Privatgutachten (Gutachten F, S. 6 f.) auf lediglich eine einzige Druckschrift (WO 97\/40AAG A1) nicht, dass der Begriff \u201elinear\u201c im Zusammenhang mit Stents stets in der Bedeutung \u201egerade\u201c verwandt wird, zumal nicht einmal dargetan ist, dass der Begriff in der betreffenden Druckschrift in diesem Sinne definiert ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Ohnehin entscheidet f\u00fcr die Auslegung eines Patentanspruchs der der Patentschrift eigene Sprachgebrauch, der mit dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis auf dem einschl\u00e4gigen Technikgebiet \u00fcbereinstimmen, von diesem aber ebenso gut abweichen kann. Es ist daher zu ermitteln, was das Verf\u00fcgungspatent unter \u201elinear\u201c versteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zieht der angesprochene Fachmann hierzu die gezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung heran, so erkennt er, dass diese bei einzelnen Darstellungen (vgl. Figuren 5 und 6) allenfalls im direkten Anschlussbereich zwischen dem gekr\u00fcmmten und dem linearen Abschnitt einen \u00dcbergang zeigen, der das aller\u00e4u\u00dferste Ende des im \u00dcbrigen vollkommen gerade verlaufenden Abschnitts (320) als der Kr\u00fcmmungsrichtung folgend gebogen erscheinen l\u00e4sst. Bei diesen Figuren handelt es sich allerdings um blo\u00dfe Prinzip\u00addar\u00adstellungen, denen der Durchschnittsfachmann au\u00dfer dem Prinzip der Erfindung keine weiteren technischen Details entnehmen wird. Denn schematische Darstellungen, wie sie \u00fcblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen (BGH, GRUR 2012, 1242, 1243 \u2013 Steckverbindung; GRUR 2015, 365, 367 \u2013 Zwangsmischer; BGH, Urteil vom 20.03.2014 \u2013 X ZR 128\/12, BeckRS 2014, 10780 Rn. 31). Selbst wenn die zeichnerische Darstellung ernst genommen wird, folgt daraus deshalb nur, dass solcherma\u00dfen Abweichungen von der Geraden, wie sie in den Figuren 5 und 6 gezeigt sind, gestattet sind, aber nicht, dass der lineare Teilbereich auch dar\u00fcber hinaus in seinem sonstigen Verlauf von der Geraden abweichen darf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Sinngehalt der in Rede stehenden Anspruchsmerkmale kann daher nur danach ermittelt werden, was mit den \u201elinearen Teilbereichen\u201c im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll. Es stellt sich mithin die Frage, welcher technische Erfolg bei der Nacharbeitung des Patentanspruchs damit verbunden ist, dass die Umfangssegmente neben \u201egebogenen\u201c Teilbereichen bestimmter Anzahl auch \u201elineare\u201c Teilbereiche bestimmter Anzahl aufweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie auch der eigene Privatgutachter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin E (Anlage AR 10a, Rn. 14) einr\u00e4umt, gibt die Patentbeschreibung keine explizite Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, aus welchem Grund lineare Teilbereiche vorgesehen sind, die sich mit gebogenen Teilbereichen abwechseln. Der Fachmann erkennt jedoch unter Anwendung seines Fachwissens, was mit den beiden Teilbereichen bezweckt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In Bezug auf die ersten Umfangssegmente hei\u00dft es in Absatz [0015] der Verf\u00fcgungspatentschrift (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201eDas erste umlaufende Segment 50 ist ein expandiertes Segment, das aus einer Vielzahl von Segmenten besteht, die miteinander verbunden sind und so ein sich wiederholendes Muster bilden. Das Muster, wie das in den Abbildungen 1 bis 3 gezeigte Beispiel, kann ein sich wiederholendes Muster sein, das eine Rechteckwellenform mit geschwungenen Wellenk\u00e4mmen und -t\u00e4lern \u00e4hnelt. Andere sich wiederholende Muster k\u00f6nnen verwendet werden, <u>die es dem Segment erm\u00f6glichen, sich auszudehnen, wenn eine Radialkraft vom Inneren auf den Stent wirkt, oder radial zu kollabieren, wenn von au\u00dfen eine Kraft auf den Stent einwirkt<\/u>.\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass es das Muster dem Umfangssegment erm\u00f6glichen soll, sich auszudehnen und zu kollabieren, wenn eine Radialkraft auf den Stent einwirkt. Das Segment, und dadurch der Stent, soll sich also durch die Struktur radial expandieren oder zusammenziehen k\u00f6nnen (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 18). Expandieren soll der Stent, sobald er an der richtigen Stelle im Gef\u00e4\u00df positioniert ist und ein Ballon aufgeblassen wird. Die F\u00e4higkeit, sich zusammenzuziehen, soll der Stent haben, damit er im Zustand \u201ewie hergestellt\u201c durch Kompression zu einem kleineren Durchmesser zusammengedr\u00fcckt (\u201egecrimpt\u201c) werden kann (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II, Ziff. 15).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Den im Patentanspruch beschriebenen Segmenten ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gemein, dass sie mehrere lineare Teilbereiche aufweisen, die durch gebogene Teilbereiche miteinander verbunden sind. Wenn ein solches Muster sich ausdehnt oder zusammenzieht, geschieht dies durch eine Deformierung (Verformung) der gebogenen Teilbereiche, wodurch bewirkt wird, dass die linearen Teilbereiche, die sie verbinden, voneinander weggedreht werden (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 19; Gutachten E, Anlage AR 10a, Rn. 15; vgl. insoweit auch Gutachten F, S. 9 Ziff. 6). Den linearen Teilbereichen kommt dabei die Funktion zu, den Durchmesser des Stents w\u00e4hrend der Expansion durch Rotieren benachbarter linearer Teilbereiche in entgegengesetzte Richtungen zu vergr\u00f6\u00dfern, indem die lineare Form mehr in die Umfangsrichtung gebracht wird (Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 19; vgl. auch Gutachten E, Anlage AR 10a, Rn. 15). Um eine solche Rotation der linearen Teilbereiche zu erm\u00f6glichen, ben\u00f6tigt das Umfangssegment Elemente, die als Gelenke zwischen den linearen Teilbereichen fungieren (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 17). Als solche Gelenke dienen die gebogenen Teilbereiche, die die linearen Teilbereiche miteinander verbinden. Wenn der Stent zusammengepresst oder expandiert wird, verformen sich diese gebogenen Teilbereiche plastisch. Sie werden enger oder weiter, d.h. sie \u201eschlie\u00dfen\u201c oder \u201e\u00f6ffnen\u201c sich (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 17. sowie Ziff. 15-16). Werden die gebogenen Teilbereiche beim Zusammenpressen des Stents \u201egeschlossen\u201c, richten sich die linearen Teilbereiche so aus, dass der Umfang schmaler dimensioniert ist. Bei der Expansion des Stents werden die gebogenen Teilbereiche hingegen aufgeweitet. Dadurch rotieren die benachbarten linearen Teilbereiche in entgegengesetzte Richtungen, wodurch der Durchmesser des Stents vergr\u00f6\u00dfert wird; ihre l\u00e4ngliche Dimension sorgt f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Umfang (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 16). Die linearen Teilbereiche der Umfangssegmente k\u00f6nnen damit zusammengefaltet werden, um den Gesamtumfang des Stents zu reduzieren, und sie k\u00f6nnen auseinanderbewegt werden, um den Gesamtumfang zu vergr\u00f6\u00dfern (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 20; Gutachten der Vries, Anlage AR 10a, Rn. 15).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin plausibel und \u00fcberzeugend erl\u00e4utert hat, geht es vor diesem Hintergrund schlicht darum, die sich auseinander- und zusammenfaltenden linearen Streben im kollabierten Zustand m\u00f6glichst eng beieinander liegen zu haben, um den mittels eines Katheters vorzuschiebenden Stent m\u00f6glichst klein werden zu lassen, und die linearen Streben im expandierten Zustand \u00fcber den Umfang m\u00f6glichst g\u00fcnstig zu positionieren, um den betreffenden Gef\u00e4\u00dfbereich optimal abzust\u00fctzen. Unter diesem Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, ob die sich zusammenfaltenden oder auseinander\u00adspreizenden Streben exakt gerade verlaufen oder eine leicht gebogene Form haben (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 20 und 22; Gutachten E, Anlage AR 10a, Rn. 15). Sie m\u00fcssen nur lang und schmal genug sein, dass sie mittels der als Gelenke fungierenden gebogenen Teilbereiche gut zusammengefaltet und wieder entfaltet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar f\u00fchrt der Privatgutachter der Verf\u00fcgungsbeklagten F in seinem Gutachten (S. 7 f.) aus, dass eine Strebe mit gekr\u00fcmmten Abschnitten dazu f\u00fchre, dass der Stent im gecrimpten Zustand mehr Platz einnehme als ein entsprechender Stent mit einer geraden Strebe. Ferner f\u00fchrt er aus (S. 9 f.), dass sich dadurch auch die Biegung an den Gelenken beim Expandieren des Stents ver\u00e4ndere. Ein Stent mit einer Strebe aus gekr\u00fcmmten Abschnitten k\u00f6nne innerhalb einer gewissen Materialbelastungsschwelle auf einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser expandiert werden als ein entsprechender Stent mit gerader Strebe. Die diesbez\u00fcglichen Darlegungen leiden jedoch bereits daran, dass hier die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel ohne Zusatzabschnitte (417), wie sie patentgem\u00e4\u00df zugelassen sind (dazu sogleich), verglichen werden. Dar\u00fcber hinaus ist der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht zu entnehmen, dass es ihr darum geht, die sich auseinander- und zusammenfaltenden linearen Streben im kollabierten Zustand so eng beieinander liegen sollen,\u00a0 dass sich ein <u>kleinstm\u00f6glicher<\/u> Stentdurchmesser ergibt. Vorgaben in Bezug auf den Durchmesser oder die Kompaktheit des Stents werden weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung aufgestellt. Die Verf\u00fcgungspatentschrift befasst sich hiermit \u00fcberhaupt nicht, weshalb es auch unerheblich ist, dass ein Stent mit einer leicht gebogenen Form m\u00f6glicherweise auf einen geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dferen Durchmesser expandiert werden kann als ein entsprechender Stent mit einer exakt geraden Strebe. Das Verf\u00fcgungspatent hat es sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zur Aufgabe gemacht, den bekannten Palmaz-Schatz-Stent so zu verbessern, dass das Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis im expandierten Zustand des Stents vergleich\u00adm\u00e4\u00dfigt wird und der Stent au\u00dferdem weniger starr und flexibler ist. F\u00fcr die L\u00f6sung dieses technischen Problems kommt es nicht darauf an, ob die linearen Teilbereiche geometrisch gerade sind. Die angestrebten Stenteigenschaften erfordern es n\u00e4mlich nicht, dass die linearen Teilbereiche exakt gerade verlaufen (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 12).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei den linearen Teilbereichen muss es sich daher nur um l\u00e4ngliche schmale Abschnitte handeln. Diese m\u00fcssen nicht notwendig exakt gerade sein, sondern k\u00f6nnen zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe auch eine leichte Kr\u00fcmmung aufweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr die Umfangssegmente einerseits \u201egebogene\u201c und andererseits \u201elineare\u201c Teilbereiche vorsieht. Da die vorgenommene terminologische Unterscheidung ansonsten sinnlos w\u00e4re, kann zwar mit \u201egebogen\u201c und \u201elinear\u201c nicht dieselbe geometrische Form gemeint sein, sondern m\u00fcssen die Begriffe \u201egebogen\u201c und \u201elinear\u201c jeweils Unterschiedliches aussagen. Was im Sinne des Patentanspruchs \u201egebogen\u201c ist, kann nicht im Sinne des Patentanspruchs \u201elinear\u201c sein. \u201eGebogene\u201c Abschnitte haben eine Kr\u00fcmmung. Wie gro\u00df oder klein der Kr\u00fcmmungsradius der gebogenen Teilbereiche ist, legt der Patentanspruch seinem Wortlaut nach nicht n\u00e4her fest. Ausgewiesen ist damit an sich \u2013 vorbehaltlich der weiterhin geforderten S-Form (zweite Umfangssegmente) bzw. des Wiederholungsmusters (erste Umfangssegment) \u2013 die gesamte denkbare Kr\u00fcmmungsbandbreite, von ganz flach bis extrem stark gebogen. Dem Fachmann ist jedoch klar, dass die gebogenen Teilbereiche zur Erf\u00fcllung ihrer oben beschriebenen Gelenkfunktion eine solche Kr\u00fcmmung aufweisen m\u00fcssen, dass sie die angestrebte Rotation der linearen Teilbereiche bewirken k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber d\u00fcrfen die linearen Teilbereich ihrerseits nicht so gekr\u00fcmmt sein, dass sie als Gelenk fungieren k\u00f6nnen, und sie d\u00fcrfen selbstverst\u00e4ndlich auch nicht so gekr\u00fcmmt sein, dass ihre Form nicht mehr als \u201el\u00e4nglich\u201c angesehen werden kann (vgl. auch Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 25). Dadurch unterscheiden sie sich von den gebogenen Teilbereichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der hier vertretenen Auslegung, nach der die linearen Teilbereiche nicht notwendig exakt gerade sein m\u00fcssen, kann nicht entgegengehalten werden, dass die auslegungsbed\u00fcrftigen Anspruchsmerkmale zum kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs geh\u00f6ren, was an sich bedeutet, dass mit ihnen (zwar nicht allein, aber doch auch) das technische Problem der Erfindung gel\u00f6st wird. Dieses Problem besteht hier nicht allgemein darin, den Stent expandierbar zu machen, sondern es geht dahin, den bekannten Palmaz-Schatz-Stent so zu verbessern, dass das Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis im expandierten Zustand des Stents vergleich\u00adm\u00e4\u00dfigt wird und der Stent au\u00dferdem flexibler ist. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kommt es f\u00fcr die angestrebte vorteilhafte Beeinflussung des Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnisses und der Flexibilit\u00e4t des Stents jedoch nicht darauf an, ob die linearen Teilbereiche exakt gerade sind. Ein solcher Zusammenhang ist der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung auch nicht zu entnehmen. Diese hebt an keiner Stelle hervor, dass es f\u00fcr die Belange der Erfindung darauf ankommt, dass die linearen Teilbereiche \u201egerade\u201c sind, und sie betont auch nicht, dass die genaue Form oder Geometrie der linearen Teilbereiche f\u00fcr die Belange der Erfindung entscheidend ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten steht dem gefundenen Auslegungsergebnis auch nicht entgegen, dass der Patentanspruch hinsichtlich der geforderten Linearit\u00e4t der betreffenden Teilbereiche keine Abschw\u00e4chungen bzw. Relativierungen enth\u00e4lt, wohingegen er in Bezug auf die geforderte S-Form der zweiten Umfangssegmente ausdr\u00fccklich ein Muster ausreichen l\u00e4sst, das einer \u201eim Allgemeinen\u201c S-f\u00f6rmigen Struktur \u201e\u00e4hnelt\u201c (Merkmal 3.6.1), und wohingegen er in Bezug auf die ersten und zweiten helikalen Segmente jeweils nur verlangt, dass diese \u201eim Allgemeinen\u201c parallel zueinander verlaufen (Merkmale 3.6.6 und 3.6.7). Aus dem Fehlen einer derartigen Abschw\u00e4chung oder Relativierung in Bezug auf die in Rede stehenden Teilbereiche der Umfangssegmente l\u00e4sst sich schon deshalb nichts herleiten, weil der Patentanspruch von \u201e<u>linearen<\/u> Teilbereichen\u201c \u2013 und nicht von \u201egeraden Teilbereichen\u201c \u2013\u00a0 spricht und der Begriff \u201elinear\u201c eben nicht nur die Bedeutung \u201egerade\u201c hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei den linearen Teilbereichen muss es sich damit nur um l\u00e4ngliche Abschnitte handeln. Diese m\u00fcssen nicht notwendig exakt gerade sein, sondern k\u00f6nnen in ihrem Verlauf auch leicht gekr\u00fcmmt sein. Eine Auslegung des Patentanspruchs dahin, dass die linearen Teilbereiche zwingend exakt gerade sein m\u00fcssen, w\u00fcrde dem technischen Gehalt der patentierten Erfindung nicht gerecht werden. Denn in der Patentschrift gebrauchte Begriffe sind funktionsorientiert so auszulegen, wie es die technische Funktion verlangt, die das betreffende Merkmal im Zusammenwirken mit der \u00fcbrigen technischen Lehre des Patentanspruchs bei der L\u00f6sung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe zu erf\u00fcllen hat. So ist es namentlich verfehlt, f\u00fcr die Deutung des Patentanspruchs an einem Begriffsverst\u00e4ndnis zu haften, wenn dieses zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegenden Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist (vgl. BGH, Mitt. 2016, 17 \u2013 Luftkappensystem). Genau darauf l\u00e4uft die gegenteilige Auslegung der Verf\u00fcgungsbeklagten jedoch hinaus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass der Fachmann den Begriff \u201elinear\u201c vorliegend nicht im Sinne von \u201egerade\u201c versteht, spricht indiziell auch, dass der Patentf\u00e4higkeit des Gegenstandes des Verf\u00fcgungspatents im Einspruchsbeschwerdeverfahren die WO 00\/30AAH A1 (D3) entgegengehalten worden ist, auf die sich die Konzernmutter der Verf\u00fcgungsbeklagten auch im nunmehr anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren st\u00fctzt (B11 = NK 14). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 9 zeigt den in dieser Schrift offenbarten Stent:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die linearen Teilbereiche der Segmente dieses bekannten Stents sind ersichtlich nicht exakt gerade, sondern weisen in ihrem Verlauf leichte Kr\u00fcmmungen auf. Im Einspruchs(beschwerde)verfahren ist \u2013 soweit ersichtlich \u2013 von keiner Seite geltend gemacht worden, dass es bei diesem Stand der Technik an \u201elinearen\u201c Teilbereichen fehlt. Dies hat auch weder die Einspruchsabteilung noch die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in Erw\u00e4gung gezogen, die sich beide ausf\u00fchrlich mit der WO 00\/30AAH A1 befasst haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Privatgutachten geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Privatgutachter Dr. G vertritt in seinem Gutachten (Anlage B 25a, S. 6) zwar die Auffassung, dass es sich bei einem linearen Teilbereich um eine Verbindung mit gerader Linie handele. Das folgert er jedoch allein aus dem Umstand, dass die Patentschrift zwischen einem gebogenen und einem linearen Teilbereich unterscheidet. Da der Begriff \u201egebogen\u201c die Abweichung von einer geraden Linie beschreibe, m\u00fcsse ein \u201elinearer\u201c Teilbereich eine Verbindung mit einer geraden Linie sein (Anlage B 25a, S. 6). Auf die Funktion der beiden Teilbereiche im Rahmen der Erfindung geht der Privatgutachter der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht ein. Er ist im \u00dcbrigen auch Maschinenbauer und offenbar nicht mit der Entwicklung und\/oder Herstellung von Stents vertraut.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Privatgutachter Dr. H weist in seinem Gutachten (Anlage B 28, S. viii) lediglich darauf hin, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift an keiner Stelle einen Vergleich zwischen Biegungen bei gebogenen und linearen Elementen anstelle, weshalb es seiner Auffassung nach eine \u201espezifische und zweckbestimmte\u201c Auslegung des Begriffs \u201elinear\u201c zu geben \u201escheint\u201c. Ein in der Patentschrift gebrauchter Begriffe ist jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 grunds\u00e4tzlich funktionsorientiert so auszulegen, wie es die technische Funktion verlangt, die das betreffende Merkmal im Zusammenwirken mit der \u00fcbrigen technischen Lehre des Patentanspruchs bei der L\u00f6sung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe zu erf\u00fcllen hat. Soweit der Privatgutachter der Verf\u00fcgungsbeklagten ferner ausf\u00fchrt, dass sich ein nicht gerades Element nach den eigenen Erl\u00e4uterungen des Privatgutachters der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter dem Einfluss von Verformungskr\u00e4ften anders verhalten werde als ein gerades, nicht gebogenes Element, mag sich eine Strebe mit einem leicht gebogenen Verlauf tats\u00e4chlich etwas anders verhalten als eine gerade Strebe (vgl. dazu bereits oben). Das ist f\u00fcr die Zwecke der Erfindung jedoch unerheblich, solange die oben beschriebene Funktion der linearen Teilbereiche hierdurch nicht beeintr\u00e4chtigt wird, wenn sie mit den als Gelenke fungierenden gebogenen Teilbereichen verbunden sind, und solange die von dem Stent zu leistende Gef\u00e4\u00dfunterst\u00fctzung erreicht wird (vgl. Gutachten D, Anlage AR 33a, Abschn. II Ziff. 22), wie dies offensichtlich auch bei den angegriffenen Stents der Verf\u00fcgungsbeklagten der Fall ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu dem Gutachten F ist oben bereits Stellung genommen worden. Dieses ber\u00fccksichtigt insbesondere die nachfolgend noch angesprochenen Zusatzabschnitte nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nJedenfalls schlie\u00dft es das Verf\u00fcgungspatent nicht aus, dass zwischen dem linearen Teilbereich und dem gebogenen Teilbereich ein weiterer (z.B. abgewinkelter) Abschnitt vorgesehen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die ersten und die zweiten Umfangssegmente sind im Patentanspruch dahingehend beschrieben, dass sie gebogene und lineare Teilbereiche \u201eaufweisen\u201c. Nach der \u00fcblichen Formulierungspraxis l\u00e4sst dies die M\u00f6glichkeit zu, au\u00dfer den besagten gebogenen und linearen Abschnitten noch weitere Bestandteile vorzusehen. Da es lediglich darauf ankommt, dass die Umfangssegmente auch gebogene und lineare Teilbereiche besitzen, k\u00f6nnte es \u2013 rein sprachlich betrachtet \u2013 sogar zul\u00e4ssig sein, die Umfangssegmente in erheblichem Umfang mit anderweitigen, ganz anders ausgeformten Abschnitten auszustatten, so dass die gebogenen und linearen Teilbereiche prozentual in die Unterzahl geraten. Es ist allerdings offensichtlich, dass hierdurch das Spreizverhalten des Stents nachhaltig ver\u00e4ndert w\u00fcrde, ggf. sogar so weit, dass die angestrebten Vorteile der Erfindung sich \u00fcberhaupt nicht mehr einstellen. Unter technischen Gesichtspunkten ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass die Umfangssegmente nicht nur irgendwie \u201eauch\u201c, sondern \u201ema\u00dfgeblich\u201c durch die im Patentanspruch erw\u00e4hnten gebogenen und linearen Teilbereiche gebildet werden sollen. Dazu zwingt auch der Umstand, dass die linearen Teilbereiche durch die gebogenen Teilbereiche miteinander verbunden sein sollen, wovon nur die Rede sein kann, wenn die gebogenen und die linearen Abschnitte die wesentlichen Bestandteile des Umfangssegments bilden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ausnahmen sind allerdings anzuerkennen, weil die Figuren 6 und 14 der Verf\u00fcgungspatentschrift und der korrespondierende Beschreibungstext (Abs. [0018], [0026]) Ausf\u00fchrungsformen betreffen, die au\u00dfer den linearen Teilbereichen (412) und den gekr\u00fcmmten Teilbereichen (414) einen zus\u00e4tzlichen winkelf\u00f6rmigen Teilbereich (417) haben, der an einen linearen Teilbereich angeh\u00e4ngt ist. Abgesehen davon, dass der betreffende Zusatzabschnitt (417) <u>bevorzugt<\/u> an dem dem gebogenen Teilbereich entfernten Ende des linearen Abschnitts angeschlossen ist und einen Winkel zwischen 0 und 45\u00b0 zur Zylinderachse des Stents einnimmt (Abs. [0018]) sowie einen Abstand (499) zum linearen Teilbereich einnehmen kann, der zwischen 0,002 und 0,020 Zoll liegt (Abs. [0026]), gibt die durch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung ge\u00e4nderte Verf\u00fcgungspatentschrift \u00fcber den Sinn und Zweck des gezeigten Zusatzabschnitts (417) keine n\u00e4heren Ausk\u00fcnfte. In Anbetracht der Anspruchsformulierung (\u201eumfassen\u201c) und der Ausf\u00fchrungsbeispiele nach den Figuren 6 und 14 l\u00e4sst sich daher sicher feststellen, dass sich zwischen dem linearen Teilbereich und dem gebogenen Teilbereich grunds\u00e4tzlich ein weiterer (z.B. abgewinkelter) Abschnitt befinden darf, wobei dieser keine bestimmte Funktion erf\u00fcllen muss. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf die Erl\u00e4uterungen in Absatz [0028] der urspr\u00fcnglichen B1-Schrift verweist, steht dies dem nicht entgegen. Denn die in Bezug genommenen Passagen sind unstreitig im Einspruchsbeschwerdeverfahren aus der Patentschrift gestrichen worden und damit nicht mehr \u2013 jedenfalls nicht mehr schutzbereichsbegr\u00fcndend &#8211; bei der Auslegung des Patentanspruchs zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs ist nunmehr allein die im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderte Patentbeschreibung ma\u00dfgeblich. Dass dem Fachmann die im urspr\u00fcnglichen Absatz [0028] erl\u00e4uterten Zusammenh\u00e4nge allgemein bekannt sind und er den Sinn und Zweck der abgewinkelten Zusatzabschnitte auch ohne Erl\u00e4uterung so versteht, wie dies im Absatz [0028] der urspr\u00fcnglichen B1-Schrift dargetan ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat derartiges im Verhandlungstermin auch auf entsprechende Nachfrage nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Verf\u00fcgungsbeklagte ferner geltend, dass die gebogenen und linearen Teilbereiche intakt bleiben m\u00fcssen. Dem ist zwar grunds\u00e4tzlich zuzustimmen. Der Einf\u00fcgung eines Zusatzabschnittes zwischen dem als Gelenk fungierenden gebogenen Teilbereich und dem linearen Abschnitt, steht dies \u2013 wie die Figuren 6 und 14 der Verf\u00fcgungspatentschrift verdeutlichen \u2013 jedoch nicht entgegen. Denn trotz der Zusatzausstattung verbleiben in diesem Fall ein intakter gebogener Teilbereich und ein intakter linearer Teilbereich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>So sicher sich deshalb in Anbetracht der Anspruchsformulierung und der Ausf\u00fchrungsbeispiele nach den Figuren 6 und 14 feststellen l\u00e4sst, dass sich zwischen dem linearen Teilbereich und dem gebogenen Teilbereich ein weiterer Abschnitt befinden darf, so klar liegt allerdings auch auf der Hand, dass eine Zusatzausstattung nicht uferlos m\u00f6glich sein kann, was sich schon daraus ergibt, dass die Umfangssegmente \u201ema\u00dfgeblich\u201c durch die im Patentanspruch erw\u00e4hnten gebogenen und linearen Teilbereiche gebildet werden. Mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bedarf es im Streitfall keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, in welchem Ausma\u00df genau derartige Zusatzabschnitte m\u00f6glich und zul\u00e4ssig sind. Der angesprochene Fachmann wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls Streben mit einem zwischen dem gebogenen Teilbereich und dem linearen Teilbereich vorgesehenen Zusatzabschnitt als patentgem\u00e4\u00df ansehen, bei denen der lineare Teilbereich deutlich l\u00e4nger ist als der Zusatzabschnitt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass Zusatzabschnitte in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr die zweiten Umfangssegmente beschrieben sind, bedeutet nicht, dass sie als fakultative Bestandteile der ersten Umfangssegmente nicht infrage kommen. Angesichts des grunds\u00e4tzlich identischen Aufbaus beider Sorten von Umfangssegmenten (gebogene Teilbereiche, lineare Teilbereiche, S-Form bzw. Wiederholungsmuster) ist das Gegenteil der Fall.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>c)<\/u><\/p>\n<p>Was das zwischen den Parteien ferner streitige Merkmal 3.7 anbelangt, gibt dieses vor, dass die gebogenen Teilbereiche (328) der ersten Umfangssegmente (50) die linearen Teilbereiche (320) miteinander verbinden, um ein \u201esich wiederholendes Muster\u201c zu bilden. In Bezug auf die ersten Umfangssegmente begn\u00fcgt sich der Patentanspruch insoweit nicht mit der Anweisung, dass jeweils f\u00fcnf lineare Teilbereiche durch vier gebogene Teilbereiche miteinander verbunden sind. Der Anspruch gibt dar\u00fcber hinaus auch vor, wie die Verbindung zwischen gebogenen und linearen Stentabschnitten zur Bildung eines ersten Umfangssegments erfolgen soll, n\u00e4mlich so, dass ein sich wiederholendes Muster entsteht. Da die vorzunehmende Ma\u00dfnahme (= Ursache) in einer Verbindung der Einzelabschnitte ein- und desselben ersten Umfangssegments besteht, versteht es sich, dass auch die durch diese Ma\u00dfnahme hervorgerufene Wirkung, n\u00e4mlich die Entstehung eines sich wiederholenden Musters, auf eben dieses eine, n\u00e4mliche Umfangssegment zu lesen ist. Letzteres gilt umso mehr, als der Patentanspruch f\u00fcr jedes zylindrische Element mehrere erste Umfangssegmente vorsieht, es hierbei aber nicht ausschlie\u00dft, die mehreren ersten Umfangssegmente des zylindrischen Elements im Rahmen der Anspruchsmerkmale abweichend voneinander auszugestalten, indem z.B. f\u00fcr jedes einzelne Umfangssegment gebogene Teilbereiche anderer Kr\u00fcmmung verwendet werden. Unter solchen Umst\u00e4nden ist nicht ersichtlich, wie die zwischen den gebogenen und den linearen Teilbereichen des einen Umfangssegments vorgenommene Verbindung zu einem Muster f\u00fchren kann, das sich in dem anderen Umfangssegment wiederholt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das hiesige Verst\u00e4ndnis steht den Erw\u00e4gungen der Technischen Beschwerdekammer in der Einspruchsbeschwerdeentscheidung (Anlage AR 9a, S. 33 Rn. 4.5) nicht entgegen. Als Wiederholungsmuster wird dort ein Muster verstanden, das durch bestimmte \u201eUnterelemente in Wiederholung\u201c gebildet ist. Es sind dies die f\u00fcnf linearen Teilbereiche, die mithilfe der vier gebogenen Teilbereiche zu einem ersten Umfangssegment zusammengef\u00fcgt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch Abs. [0015] der Patentbeschreibung steht dem gefundenen Resultat nicht entgegen, sondern best\u00e4tigt dieses ganz im Gegenteil. Am angegebenen Ort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201eDas erste umlaufende Segment 50 ist ein expandiertes Segment, das aus einer Vielzahl von Segmenten besteht, die miteinander verbunden sind und so ein sich wiederholendes Muster bilden. Das Muster, wie das in den Abbildungen 1 bis 3 gezeigte Beispiel, kann ein sich wiederholendes Muster sein, das eine Rechteckwellenform mit geschwungenen Wellenk\u00e4mmen und -t\u00e4lern \u00e4hnelt. Andere sich wiederholende Muster k\u00f6nnen verwendet werden, die es dem Segment erm\u00f6glichen, sich auszudehnen, wenn eine Radialkraft vom Inneren auf den Stent wirkt, oder radial zu kollabieren, wenn von au\u00dfen eine Kraft auf den Stent einwirkt.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Satz 1 dieser Textstelle befasst sich eindeutig mit einem singul\u00e4ren ersten Um-fangssegment und gibt der Sache nach lediglich das entsprechende An-spruchsmerkmal wieder. Ein sich wiederholendes Rechteckwellenmuster mit geschwungenen Wellenk\u00e4mmen und Wellent\u00e4lern, wie in den Figuren 1 bis 3 dargestellt, ist problemlos schon innerhalb eines einzigen Umfangssegments zu erkennen, und zwar mit zwei Wellenk\u00e4mmen und zwei Wellent\u00e4lern. Nichts an dem zitierten Text zwingt zu der Annahme, dass mit dem Wiederholungsmuster nicht die Geometrie des einzelnen Umfangssegments gemeint sein k\u00f6nnte, sondern eine Musterwiederholung, die sich erst \u00fcber den Gesamtumfang des mehrere erste Umfangssegmente umfassenden zylindrischen Elements einstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In technischer Hinsicht mag zutreffen, dass die Ausgestaltung der ersten und zweiten Umfangssegmente einen wesentlichen Beitrag zu einem verbesserten (sic.: gleichm\u00e4\u00dfigen) Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis liefert. Mit Blick auf die zweiten Umfangssegmente d\u00fcrfte hierf\u00fcr die Zusammenf\u00fcgung der drei linearen und zwei gebogenen Teilabschnitte zu einer \u201eS-Form\u201c verantwortlich sein. Das Abstellen auf ein Wiederholungsmuster kam bei den zweiten Umfangssegmenten nicht infrage, weil die Zahl der linearen (drei) und gebogenen (zwei) Teilbereiche offensichtlich nicht gen\u00fcgt, um innerhalb des Segments ein sich wiederholendes Muster hervorzubringen. In Bezug auf die ersten Umfangssegmente fehlt es an einer der \u201eS-Form\u201c gleichartigen Vorgabe im Patentanspruch, allerdings ist auch hier die Aneinanderreihung der f\u00fcnf linearen und vier gebogenen Teilabschnitte nicht in das freie Belieben des Fachmanns gestellt, sondern beschr\u00e4nkend konkretisiert. An die Stelle der \u201eS- Form\u201c des zweiten Umfangssegments tritt bei den ersten Umfangssegmenten das Wiederholungsmuster, n\u00e4mlich die Anweisung, die gebogenen und linearen Abschnitte als Bausteine des einzelnen Umfangssegments so in Wiederholung zu kombinieren, dass sich ein Muster ergibt. Wie die Figurendarstellungen des Verf\u00fcgungspatents veranschaulichen, entsteht auch hierbei eine Struktur, die zu einer prinzipiell gleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00fctzung der Gef\u00e4\u00dfwand f\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine andere Frage ist, ob es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung auf eine hundert-prozentige \u00dcbereinstimmung der sich wiederholenden Unterelemente ankommt, so dass jedes der in einem ersten Umfangssegment verwendeten linearen Teilbereiche exakt allen anderen linearen Teilbereichen desselben Umfangssegments und jeder in einem ersten Umfangssegment verwendete gebogene Teilbereich allen anderen gebogenen Teilbereichen desselben Umfangssegments entsprechen muss. Letztere Frage ist zu verneinen, weil der Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fcr eine solche Einschr\u00e4nkung nichts zu entnehmen ist. Der angesprochene Fachmann geht deshalb davon aus, dass gewisse Formtoleranzen hinnehmbar sind, solange sie das Entstehen eines einheitlichen Musters im Umfangssegment, wie z.B. Rechteckwellenform mit zwei Wellenk\u00e4mmen und zwei Wellent\u00e4lern bei ungef\u00e4hr gleichem Kr\u00fcmmungsradius, nicht verhindern. Auch die technische Funktion eines einheitlichen Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnisses wird durch solche geringf\u00fcgigen Varianten nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit dieses Verst\u00e4ndnisses spricht auch, dass es sich bei dem in Merkmal 3.7 angesprochenen Wiederholungsmuster der ersten Umfangssegmente um das Pendant zu der S-Form der zweiten Umfangssegmente handelt. Was letzteres Muster anbelangt, verlangt der Patentanspruch nicht die Einhaltung einer strengen S-Form, sondern nur ein Muster, das einer im Allgemeinen S-f\u00f6rmigen Struktur \u00e4hnelt (Merkmal 3.6.1). Im Hinblick darauf, dass bei dem ersten Umfangssegment an die Stelle der \u201eS-Form\u201c das \u201eWiederholungsmuster\u201c tritt, erschlie\u00dft sich dem angesprochenen Fachmann, dass es auch bei dem ersten Umfangssegment schwerlich auf eine hundertprozentige \u00dcbereinstimmung der sich wiederholenden Unterelemente ankommen kann. Dem steht nicht entgegen, dass das Merkmal 3.7 keine dem Merkmal 3.6.1 vergleichbare Relativierung bzw. Abschw\u00e4chung enth\u00e4lt. Einer solchen Bedarf es in Merkmal 3.7 nicht, weil der Begriff \u201eWiederholungsmuster\u201c schon f\u00fcr sich eine inhaltlich gro\u00dfz\u00fcgigere Deutung zul\u00e4sst als die Angabe \u201eS-Form\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u><\/u><br \/>\nHiervon ausgehend machen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u>a)<br \/>\n<\/u>Die angegriffenen Stents entsprechen den Anforderungen der Merkmale 3.6.1 und 3.6.2.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>aa)<\/u><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c kann auf die von Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in zweiter Instanz vorgelegten Fotografien abgestellt werden, gegen die die Verf\u00fcgungsbeklagte keine Einw\u00e4nde erhoben hat. Diese mit einem SEM-Mikroskop angefertigten Fotos, von denen nachstehend eines eingeblendet wird, zeigen unstreitig einen B-Stent des Typs I im gecrimpten Zustand:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die ersten Umfangssegmente und die zweiten Umfangssegmente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c\u00a0 haben danach die aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtliche Struktur, wobei in diesen Abbildungen zur besseren Verdeutlichung das erste Umfangssegment gr\u00fcn und das zweite Umfangssegment gelb eingef\u00e4rbt ist:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p><u>bb)<\/u><\/p>\n<p>Die geforderte Linearit\u00e4t ist jeweils gegeben, und zwar aus zwei Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf ihrer gesamten L\u00e4ngserstreckung haben die zwischen den gebogenen Teilbereichen vorgesehenen mittleren Streben der ersten Umfangssegmente zwar keinen exakt geraden Verlauf, weil sich am jeweiligen Ende zwei kurze abgewinkelte bzw. gekr\u00fcmmte Teilabschnitte befinden. Es werden hierdurch jedoch keine Gelenke gebildet und \u00fcber die Gesamtstrecke betrachtet ergibt sich ein lediglich geringf\u00fcgig gekr\u00fcmmter Verlauf, der ohne weiteres als \u201elinear\u201c bezeichnet werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wollte man dem nicht folgen, gilt jedenfalls Folgendes: Die mittlere Strebe der ersten Umfangssegmente setzt sich aus drei Abschnitten zusammen, die abgewinkelt aneinander angeschlossen sind. Die beiden \u00e4u\u00dferen, jeweils an einen gebogenen Teilbereich angreifenden Abschnitte sind deutlich k\u00fcrzer als der mittlere, schr\u00e4g gestellte Abschnitt, welcher ersichtlich \u00fcber eine l\u00e4ngere Strecke gerade verl\u00e4uft; dar\u00fcber hinaus haben die \u00e4u\u00dferen Abschnitte auch im Vergleich zueinander eine unterschiedliche L\u00e4nge. Ber\u00fccksichtigt man die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse, kann der mittlere, l\u00e4ngste Abschnitt der Mittelstrebe ohne weiteres als linearer Teilbereich der ersten Umfangssegmente aufgefasst werden. Denn er erstreckt sich gerade zwischen gebogenen Teilbereichen. Die einzelnen an den jeweiligen Enden zwischengeschalteten k\u00fcrzeren Abschnitte k\u00f6nnen als zus\u00e4tzliche winkelf\u00f6rmige Teilbereiche (417) angesehen werden, wie sie in den Figuren 6 und 14 der Verf\u00fcgungspatentschrift gezeigt und in den Abs\u00e4tzen [0018] und [0026] der Patentbeschreibung mit Worten erl\u00e4utert sind. Die Figurendarstellungen des Verf\u00fcgungspatents machen insofern deutlich, dass die Zusatzabschnitte eine durchaus nennenswerte Erstreckung haben k\u00f6nnen. Selbst wenn der l\u00e4ngere der beiden \u00e4u\u00dferen Endbereiche der Mittelstrebe eine gr\u00f6\u00dfere Ausdehnung als in den Figuren der Verf\u00fcgungspatentschrift gezeichnet haben mag, handelt es sich immer noch um einen untergeordneten L\u00e4ngenabschnitt, der nichts daran \u00e4ndert, dass der Mittelbereich der Strebe die deutlich gr\u00f6\u00dfte Ausdehnung besitzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die dreiteilige Strebe der zweiten Umfangssegmente gilt sinngem\u00e4\u00df dasselbe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><u>cc)<br \/>\n<\/u>Entsprechendes gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c. Diese weist unstreitig die gleiche Grundstruktur wie der \u201eB\u201c-Stent auf. Letztere Ausf\u00fchrungsform ist nur zus\u00e4tzlich mit einem Wirkstoff beschichtet, wohingegen der<br \/>\n\u201eC\u201c-Stent eine solche \u2013 f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung unerhebliche \u2013 Be\u00adschichtung nicht aufweist. Das oben Gesagte gilt deshalb auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>dd)<\/u><\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten in erster Instanz im \u00dcbrigen angesprochenen Gesichtspunkte stehen einer Verwirklichung der Merkmale 3.6.1 und 3.6.2 nicht entgegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>b)<\/u><\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal 3.7 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die geringf\u00fcgig andersartige Ausgestaltung der mittleren Strebe der ersten Umfangssegmente f\u00fchrt zwar zu einer gewissen Uneinheitlichkeit des Erscheinungsbildes; in weitgehender \u00dcbereinstimmung mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Verf\u00fcgungspatents entstehen jedoch m\u00e4andrierende Schlaufen, die sich als Rechteckwellenform mit zwei Wellenk\u00e4mmen und zwei Wellent\u00e4lern ansprechen lassen. Dies reicht f\u00fcr ein sich wiederholendes Muster aus, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass das Stent-Gef\u00e4\u00df-Verh\u00e4ltnis durch die angesprochene Variation der mittleren linearen Strebe kein durchgreifend anderes ist. Die bestreitenden Darlegungen der Verf\u00fcgungsbeklagten (vgl. insb. Schutzschrift, S. 16 [Bl. 58 GA]) leiden daran, dass hier die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 der Verf\u00fcgungspatentschrift verglichen werden, w\u00e4hrend es tats\u00e4chlich darauf ankommt, dasjenige Aufspreizverhalten zum Vergleich heranzuziehen, das sich bei einer noch wortsinngem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung nach dem Vorbild der Figur 6 einstellt. Aber selbst f\u00fcr einen Verlauf entsprechend Figur 3 belegen die vergleichenden Darstellungen der Verf\u00fcgungsbeklagten im Schriftsatz vom 03.08.2015 (bei den Anlagen der Beklagten; S. 21; insgesamt gerade Stentabschnitte versus abgewinkelte Stentabschnitte) anschaulich, dass sich beim Expandieren des Stents praktisch gleich gro\u00dfe Zellen ergeben, so dass das Ma\u00df der Abst\u00fctzung f\u00fcr die Gef\u00e4\u00dfwand in beiden F\u00e4llen praktisch dasselbe ist.<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<ol>\n<li><u>c)<br \/>\n<\/u>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die \u00fcbrigen Anspruchsmerkmale verwirklichen, steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>III.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist passivlegitimiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist unstreitig Betreiberin der auf Europa und damit auch auf Deutschland ausgerichteten Website \u201eJ-europe.com\u201c. Auf dieser Website wird \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte im Verhandlungstermin nicht mehr in Abrede gestellt hat \u2013 u.a. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c dargestellt und beworben.\u00a0 Au\u00dferdem wird die Verf\u00fcgungsbeklagte auf dieser Website in den Rubriken \u201eK\u201c und \u201eJ L Units\u201c aufgef\u00fchrt wird (Anlage AR 5), wozu auch passt, dass sie sich selbst in der auch von ihr eingereichten Schutzschrift als \u201eeurop\u00e4ische Zentrale\u201c bezeichnet hat. In diesem Zusammenhang hat die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcberdies einger\u00e4umt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten, mithin auch sie selbst, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201evertreiben (vgl. Schutzschrift, Seite 5 [Bl. 47 GA]). Bereits dies rechtfertigt den Schluss, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als \u201eeurop\u00e4ische Zentrale\u201c des J-Konzerns an dessen Vertriebsaktivit\u00e4ten ma\u00dfgeblich beteiligt ist. Aus den von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlage B 21 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 21a) \u00fcberreichten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich zudem, dass seit 2010 Informationen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c auf der Website \u201eJ-europe.com\u201c pr\u00e4sentiert worden sind. Damit ist auch diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Verf\u00fcgungsbeklagten im Internet beworben und in schutzrechtsverletzender Weise angeboten worden. Zwar ist das Internetangebot in englischer Sprache abgefasst. Die in Rede stehende Website ist aber auf Europa und damit auch auf Deutschland ausgerichtet. Der wirtschaftlich relevante Bezug zum Inland ergibt sich daraus, dass in Deutschland bekannterma\u00dfen potentielle Abnehmer der beworbenen Stents ans\u00e4ssig sind, so dass offensichtlich ist, dass mit der Werbung auch diese Kreise angesprochen werden sollen. Diese verstehen das in englischer Sprache abgefasste Angebot, weil die englische Sprache auf dem Gebiet der Medizintechnik gebr\u00e4uchlich ist. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich der erforderliche Inlandsbezug daraus, dass auf der Website in der Rubrik \u201eJ Euro Offices\u201c auch die in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gesondert in Anspruch genommene J Deutschland GmbH aufgef\u00fchrt wird (vgl. Anlage AR 5), so dass sich Interessenten aus Deutschland, die die auf der Website beworbenen Stents erwerben wollen, ggf. auch unmittelbar an diese wenden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als \u201eeurop\u00e4ische Zentrale\u201c des J-Konzerns an den Vertriebsaktivit\u00e4ten in Deutschland (mit-)t\u00e4terschaftlich mitwirkt, ergibt sich schlie\u00dflich auch daraus, dass die angegriffenen Stents nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten im Verhandlungstermin aus Japan an Krankenh\u00e4user in Deutschland geliefert werden, wo sie in sog. Consignment-Lagern in der Weise vorr\u00e4tig gehalten werden, dass ein Eigentums\u00fcbergang von der hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten auf das Krankenhaus erst mit der Entnahme des Stents aus dem Lager erfolgt und die Verf\u00fcgungsbeklagte Zugriff auf das Lager hat. Eigent\u00fcmerin und Mitbesitzerin, jedenfalls aber mittelbare Besitzerin, der an die Krankenh\u00e4user gelieferten Stents ist danach bis zu deren Entnahme aus dem Lager die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da die Verf\u00fcgungsbeklagte damit entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sie nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a0139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen; als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents geh\u00f6rt sie zu den Verletzten im Sinne der letztgenannten Bestimmung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>IV.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchgesetzt werden; der hierzu notwendige Verf\u00fcgungsgrund liegt vor. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung wiegt das Schutzinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ihren Unterlassungsanspruch durchzusetzen, schwerer als das Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiterhin in Deutschland anzubieten und zu vertreiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><u><br \/>\n<\/u>Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. InstGE 9, 140 = GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 = Mitt. 2011, 193 \u2013 Harnkatheter; GRUR-RR 2011, 81 = Mitt. 2012, 178 \u2013 Gleitsattel-Scheibenbremse; Urteil vom 20.01.2011\u2013 I-2 U 92\/10, juris; Urteil vom 24.11.2011 \u2013 I-2 U 55\/10, juris und Mitt. 2012, 413 [LS]; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12, juris; Mitt. 2012, 415 \u2013 Adapter f\u00fcr Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. \u2013 Flurpitin-Maleat; Urteil vom 07.11.2013 \u2013 I-2 U 94\/12, juris und GRUR-RR 2014, 240 [LS]), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verf\u00fcgungskl\u00e4gers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. W\u00e4hrend dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverf\u00fcgung, greift sie dar\u00fcber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (Senat, InstGE 9, 140, 145 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 118 f. \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das alles bedeutet aber nicht, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt. Derartige Restriktionen widerspr\u00e4chen Art. 50 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15.\u00a0April 1994 (BGBl. II. Seite 1730), welcher die gerichtliche Anordnung einstweiliger Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums oder zur Sicherung einschl\u00e4giger Beweise ausdr\u00fccklich vorsieht. Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert ist (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Einsch\u00e4tzung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung vornehmen (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Es kann sich also nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungspatent ggf. keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen (Senat, InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter). Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats daher grunds\u00e4tzlich einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, grunds\u00e4tzlich von einem hinreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (Senat, Urteil vom\u00a010.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12, juris). Mit dem Gebot eines effektiven vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes in Patentsachen (Art.\u00a050 Abs.\u00a01 TRIPS, Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a) Enforcement-RL) w\u00e4re es nicht zu vereinbaren, wenn das Verletzungsgericht, bevor es einstweilige Ma\u00dfnahmen anordnet, stets den rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abwarten w\u00fcrde. Vielmehr hat es die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft. Das gilt ganz besonders f\u00fcr Entscheidungen einer Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes, denen ein besonderes Vertrauen hinsichtlich ihrer sachlichen Richtigkeit und Verl\u00e4sslichkeit zukommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Grund, eine ergangene Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben. Allein der Umstand, dass Ent\u00adgegen\u00adhaltungen pr\u00e4sentiert werden, die als solche noch nicht im Rechtsbestandsverfahren gew\u00fcrdigt worden sind, ist allerdings belanglos; ma\u00dfgeblich ist, ob sie einen Stand der Technik repr\u00e4sentieren, der n\u00e4her an der Erfindung liegt als der bereits fachkundig gepr\u00fcfte. Demgegen\u00fcber ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urteil vom\u00a010.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u><\/u><br \/>\nIn Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hier als hinreichend gesichert anzusehen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorliegend war der Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten sowohl am Einspruchs- als auch am Einspruchsbeschwerdeverfahren beteiligt. Im Nichtigkeitsverfahren wird ausschlie\u00dflich mangelnde Erfindungsh\u00f6he reklamiert, wobei mit D1 bis D4, D6 und D7 insgesamt sechs neue Druckschriften eingef\u00fchrt werden, f\u00fcr die nicht ersichtlich ist, warum sie nicht schon zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gemacht worden sind. Das ist umso erstaunlicher, als es sich um \u00fcbliche und damit in den gel\u00e4ufigen Datenbanken prinzipiell leicht auffindbare Patentdokumente handelt und der angegriffene Konzern zu einem bedeutenden und weltweit agierenden Konkurrenten auf dem Gebiet der Stent-Technologie geh\u00f6rt, was einen entsprechenden \u00dcberblick \u00fcber den Stand der Technik und professionelle Recherchem\u00f6glichkeiten und \u2013erfahrungen erwarten l\u00e4sst. Ungeachtet dessen werden 11 Kombinationsm\u00f6glichkeiten behauptet, die zum Gegenstand des Patentanspruchs f\u00fchren sollen (D1, D1 + D2, D1 + D8, D3 + D4, D6 + D7, D6 + D8, D11 + D13, D8 + D7, D8 + D9, D8 + D14, D12). Die Beliebigkeit der Kombination l\u00e4sst den Verdacht einer rein r\u00fcckschauenden Rekonstruktion der Erfindung aufkommen, die selbstverst\u00e4ndlich unzul\u00e4ssig ist. Zweifellos werden sich in der Vielzahl vorbekannter Stent-Geometrien alle Einzelmerkmale des Patentanspruchs irgendwo nachweisen und wiederfinden lassen. Beim Naheliegen geht es jedoch darum, dass der Fachmann ohne Kenntnis des Verf\u00fcgungspatents einen nachvollziehbaren Anlass daf\u00fcr gehabt hat, eine bestimmte Ausgangs-Geometrie (die noch nicht vollst\u00e4ndig dem Verf\u00fcgungspatent entsprochen hat) mit einem oder mehreren bestimmten Einzelmerkmal(en) einer anderen vorbekannten Stent-Geometrie zu der Merkmalskombination des Verf\u00fcgungspatents zu verbinden. Hierbei ist zu bedenken, dass jedes Stent-Design im Zweifel ein in sich geschlossenes Gestaltungskonzept mit bestimmtem Wirkungsprofil darstellt, in das sich nicht ohne weiteres einzelne Design-Elemente eines anderen Gestaltungskonzepts sinnvoll unterbringen lassen. Wegen der bereits vorliegenden fachkundigen Beschwerdekammerentscheidung ist in diesem Zusammenhang \u2013 worauf der Senat im Termin hingewiesen hat \u2013 von der Verf\u00fcgungsbeklagten konkret aufzuzeigen, welche der neuen Entgegenhaltungen der Merkmalskombination des Verf\u00fcgungspatents weitgehender entsprechen soll als diejenigen Druckschriften, die in der Beschwerdeentscheidung er\u00f6rtert worden sind. Dies hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht aufgezeigt und dies vermag der Senat auch nicht zu erkennen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>D1 (Figur 8) zeigt streng symmetrisch aufgebaute Umfangselemente; jeder umlaufende Stentring hat von Verbindungsstelle zu Verbindungsstelle jeweils eine gleiche Anzahl gerader und gebogener Abschnitte, n\u00e4mlich zwei gerade und zwei gebogene. Dieses Konzept weicht grundlegend von dem asymmetrischen Aufbau des Verf\u00fcgungspatents (3 + 2 und 5 + 4) ab.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Dasselbe trifft \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auf D6 (Figur 2) zu.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>D2 (Figur 8) offenbart zwar asymmetrische Umfangselemente, allerdings wechseln sich von Verbindungsstelle zu Verbindungsstelle Elemente mit zwei geraden und einem gebogenen Abschnitt und solche mit vier geraden und drei gebogenen Abschnitten ab. Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die Zahl der Streben auf 3\/2 und 5\/4 zu erh\u00f6hen, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Der Stent nach D3 (Figur 2) besitzt Umfangssegmente, die zwischen benachbarten Verbindungsstellen drei gerade und zwei gebogene Abschnitte aufweisen. Zwischen solchen Segmenten befindet sich jedoch eine einzelne gerade Strebe, die an ihren jeweiligen Enden die Anbindung des betreffenden Stentrings an die \u2013 oben und unten \u2013 angrenzenden weiteren Stentringe herstellt. Die Expansion in vertikaler Richtung wird durch besondere, in sich gebogene Verbindungsstreben gew\u00e4hrleistet, die sich beim Aufspreizen auseinanderfalten. Das alles hat mit der Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht das Geringste zu tun.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Der Stent nach D4 (Figur 8) hat Stentringe zwar unterschiedliche, aber v\u00f6llig anders konzipierte Umfangselementen. Es wechseln sich Seg-mente aus f\u00fcnf geraden und vier gebogenen Abschnitten mit Einzelstreben ab, die dazwischengeschaltet sind und oben wie unten den Anschluss an die benachbarten Stentringe herbeif\u00fchren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist unter diesen Umst\u00e4nden als hinreichend gesichert anzusehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>3.<\/u><\/p>\n<p>Die Verletzungsfrage ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013\u00a0 ebenfalls eindeutig zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beantworten. Ist sowohl die Frage der Patentbenutzung als auch die des Bestands des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beurteilen, \u00fcberwiegen grunds\u00e4tzlich seine Interessen gegen\u00fcber denjenigen des Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrten Umst\u00e4nde stehen der Bejahung des Verf\u00fcgungsgrundes nicht entgegen. Insbesondere kann sich die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in Deutschland lediglich einen Marktanteil von 1,9 % habe. Wollte man diesem Umstand Bedeutung beimessen, w\u00e4re ein Patentinhaber von vornherein daran gehindert, sein Schutzrecht auch gegen \u201ekleinere Marktteilnehmer\u201c im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durchzusetzen, was mit dem Gebot eines effektiven vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes in Patentsachen und dem Charakter eines Patents als Monopolrecht nicht zu vereinbaren w\u00e4re. Abgesehen davon kann auch ein Marktanteil eines Patentverletzers von nur 2 % beim\u00a0 Patentinhaber bzw. Lizenznehmer zu durchaus erheblichen Umsatzverlusten f\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Den Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten kann in hinreichender Weise \u2013 wie geschehen \u2013 wirksam durch die Anordnung einer angemessenen Sicherheitsleistung begegnet werden, von deren Erbringung die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung abh\u00e4ngig ist (\u00a7\u00a0938 ZPO). Eine derartige Anordnung ist in der Regel schon deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil (welches gem\u00e4\u00df \u00a7\u2005709 ZPO stets nur gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist) w\u00e4re. Von einer Sicherheitsleistung kann im Allgemeinen nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller entweder zu ihr nicht in der Lage ist oder weil eine Sicherheitsleistung in der K\u00fcrze der Zeit nicht beizubringen ist, wof\u00fcr hier nichts dargetan oder ersichtlich ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><u><br \/>\n<\/u>Die zeitliche Dringlichkeit l\u00e4sst sich \u2013 entgegen der Auffassung des Landgerichts \u2013 ebenfalls nicht verneinen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><u>a)<br \/>\n<\/u>Der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung in Patentsachen steht es nicht entgegen, dass der Patentinhaber vor Anbringung seines Verf\u00fcgungsantrages zun\u00e4chst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verf\u00fcgungsbegehren mutma\u00dflich keine Erfolgsaussicht hat (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 110 \u2013 Dosierinhalator; Senat, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator). Das gilt schon deshalb, weil der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 grunds\u00e4tzlich erst nach Abschluss eines solchen zweiseitigen Rechtsbestandsverfahrens in Betracht kommt. Es ist deswegen unsch\u00e4dlich, wenn der Patentinhaber zun\u00e4chst (sic: vor der Einspruchsentscheidung) bereits eine Hauptsacheklage erhebt und erst w\u00e4hrend des laufenden Prozesses (sic: nach Vorliegen der ihm g\u00fcnstigen Einspruchsentscheidung) einen Verf\u00fcgungsantrag anbringt und \u00fcber beide Anliegen in demselben Termin verhandelt wird (Senat, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator). Unter Umst\u00e4nden kann es gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde abzuwarten (Senat, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator), ggf. ist sogar das Abwarten der Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsentscheidung hinzunehmen, nachdem das laufende Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich zugunsten des Schutzrechtsinhabers ausgegangen ist. Das Vorliegen einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung stellt insoweit nur eine prinzipielle <em>Minimal<\/em>bedingung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung dar, aber nicht zugleich auch eine Maximalbedingung f\u00fcr die Verfolgung einstweiligen Rechtsschutzes.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Grund f\u00fcr das Abwarten des weiteren Gangs des Rechtsbestandsverfahrens besteht z.B. dann, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der zugunsten des Patentinhabers getroffenen und vom Gegner angefochtenen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsentscheidung bestehen, so dass mit deren Kassation gerechnet werden muss. Die Ungewissheit kann auf neuen Rechtsbestandseinwendungen (z.B. weiteren, der Erfindung n\u00e4her liegenden Druckschriften des Standes der Technik) beruhen, sie kann sich bei unver\u00e4ndertem Sach- und Streitstand aber auch daraus ergeben, dass die Beurteilung der Rechtsbestandsangriffe objektiv uneindeutig ist oder die erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung das richtige Ergebnis schlicht verfehlt. Die Befugnis zum Abwarten besteht unter solchen Umst\u00e4nden selbst dann, wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auf der Grundlage der erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung einen Wettbewerber im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, von einer entsprechenden Rechtsverfolgung aber gegen\u00fcber anderen Patentbenutzern absieht, deren Existenz ihm erst bekannt geworden ist, nachdem die m\u00f6glicherweise erfolgversprechenden Angriffe gegen die erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung aufgekommen sind. Der Vorwurf nachl\u00e4ssiger Rechtsverfolgung wegen des Abwartens der im Rechtsbestandsverfahren ausstehenden Rechtsmittelentscheidung ist bei einer solchen Sachlage regelm\u00e4\u00dfig schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Weg zu den Gerichten erst beschritten werden muss, wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger alle Vorkehrungen getroffen hat, die einen sicheren Prozesserfolg versprechen. Es ist ihm deshalb gerade nicht zuzumuten, gest\u00fctzt auf eine ihm zwar g\u00fcnstige, sachlich aber mit guten Gr\u00fcnden angreifbare erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung ein Verf\u00fcgungsverfahren anzustrengen. Selbst wenn die im Voraus nicht kalkulierbare Chance besteht, dass sein Verf\u00fcgungsbegehren Erfolg hat, besteht unter solchen Umst\u00e4nden mit gleicher Wahrscheinlichkeit aber auch die M\u00f6glichkeit, dass das Verletzungsgericht seine eigene Pr\u00fcfungspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit der ergangenen Rechtsbestandsentscheidung betont und wegen durchgreifender Bedenken am Rechtsbestand den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung versagt. Und selbst wenn der Verf\u00fcgungsantrag Erfolg hat, muss die erwirkte Unterlassungsverf\u00fcgung wegen \u00a7 929 Abs. 2 ZPO vollstreckt werden, was eine Garantiehaftung nach \u00a7 945 ZPO nach sich zieht. Derartiges ist dem Patentinhaber nur zumutbar, wenn er berechtigterweise auf den sicheren Bestand der erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung vertrauen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die aufgezeigte Ungewissheit des Verfahrensausgangs macht es mindestens aus Kostengr\u00fcnden, nach Lage des Falles aber ggf. auch aus strategischen Erw\u00e4gungen heraus sachgerecht und vern\u00fcnftig, den Verletzungsangriff zur\u00fcckzustellen, bis der Rechtsbestand des Schutzrechts so weit gekl\u00e4rt ist, dass ein Erfolg des Verf\u00fcgungsbegehrens sicher absehbar ist. Dringlichkeitsbedenken sind bei allem umso weniger angebracht, wenn es im Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren tats\u00e4chlich zu einer weiteren Einschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungspatents kommt, so dass sich die Bef\u00fcrchtungen des Antragstellers auch objektiv als berechtigt erweisen. Ganz besonders gilt dies, wenn die weitere Beschr\u00e4nkung ein Merkmal betrifft, das in der Benutzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ernstlich streitig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jede andere Handhabung h\u00e4tte zur Konsequenz, dass der Patentinhaber (und zwar jeder) gezwungen w\u00e4re, einen Verf\u00fcgungsantrag bereits auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung zu stellen, so dass das f\u00fcr Rechtsbestandsfragen origin\u00e4r unzust\u00e4ndige Verletzungsgericht gehalten w\u00e4re, sich anstelle der fachkundigen Rechtsmittelinstanz mit den Einwendungen gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung auseinanderzusetzen. Das ist jedenfalls in komplexen und in der Beurteilung nicht eindeutigen F\u00e4llen weder sinnvoll noch w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Umgekehrt fehlt die Dringlichkeit nicht per se deshalb, weil der Antragsteller ausschlie\u00dflich im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes vorgeht und nicht beizeiten eine parallele Hauptsacheklage anh\u00e4ngig macht. Selbst in einer Situation, in der er bei Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung bereits im Besitz eines Hauptsachetitels sein k\u00f6nnte, sofern er alsbald nach Entdeckung der Verletzungshandlungen (w\u00e4hrend des noch laufenden Rechtsbestandsverfahrens) Klage zur Hauptsache erhoben h\u00e4tte, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, ihm sei die Rechtsverfolgung nicht dringlich. Die gegenteilige Argumentation des Verletzers l\u00e4uft auf das inakzeptable Ergebnis hinaus, dass ihm allein deshalb, weil er nicht schon (l\u00e4ngst) einen Hauptsachetitel gegen sich hat, auch weiterhin gestattet bleiben muss, seine eindeutig patentverletzenden Handlungen weiterhin fortsetzen zu k\u00f6nnen. Abgesehen davon kann es gute Gr\u00fcnde geben, auch vor Erhebung einer Hauptsacheklage den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Ist der Bestand des Verf\u00fcgungspatents ernstlich zweifelhaft, wird jeder vern\u00fcnftige Kl\u00e4ger schon wegen der ansonsten bestehenden Schadenersatzpflicht davon absehen, einen erstrittenen Hauptsachetitel zu vollstrecken. Dann aber ist es ebenfalls vern\u00fcnftig, davon abzusehen, sich einen solchen (in der Folge ohnehin nicht zu vollstreckenden) Titel durch Hauptsacheklage zu beschaffen. In jedem Fall kann ein derartiges kostenbewusstes Taktieren nicht als nachl\u00e4ssige Rechtsverfolgung ausgelegt werden, die nach au\u00dfen dokumentiert, dass es dem Anspruchsteller mit seinen Anspr\u00fcchen nicht eilig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>b)<\/u><\/p>\n<p>Hiervon ausgehend steht es der Dringlichkeit der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, nachdem sie im Sommer 2014 Kenntnis von der\u00a0 angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c erlangt hat, vor Stellung ihres Verf\u00fcgungsantrages zun\u00e4chst den Ausgang des laufenden Einspruchsbeschwerdeverfahrens abgewartet hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass es vorliegend trotz der (beschr\u00e4nkten) Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents in erster Instanz durch die Einspruchsabteilung gute Gr\u00fcnde gab, vor Anbringung des Verf\u00fcgungsantrages zun\u00e4chst die Einspruchsbeschwerdeentscheidung abzuwarten, spricht schon die Tatsache, dass das Verf\u00fcgungspatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren in ge\u00e4nderter Fassung aufrechterhalten worden ist. Der Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents ist gegen\u00fcber der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung weiter eingeschr\u00e4nkt worden. Neu hinzugekommen sind zwei Merkmale, n\u00e4mlich die Merkmale 3.7 und 3.8, von denen das das \u201eWiederholungsmuster\u201c betreffende Merkmal 3.7 auch verletzungsrelevant ist. Schon aus diesem Grunde ist hier der Vorwurf nachl\u00e4ssiger Rechtsverfolgung wegen des Abwartens der im Einspruchsverfahren ausstehenden Beschwerdeentscheidung nicht gerechtfertigt. Allein die sp\u00e4ter im Rechtsbestandsverfahren ergangene Entscheidung der Beschwerdekammer belegt vielmehr, dass es hier gute Gr\u00fcnde gab, vor Einreichung eines Verf\u00fcgungsantrages zun\u00e4chst erst noch den Ausgang des Einspruchsbeschwerdeverfahrens abzuwarten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach Erlass der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung vom 11.02.2013 bereits am 18.02.2013 einen auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die M GmbH sowie die M Corporation gestellt hat, auf welchen das Landgericht diese Wettbewerber durch Urteil vom 30.04.2013 (Az. 4b O 12\/13) im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung u.a. zur Unterlassung verurteilt hat. Zum Zeitpunkt der Stellung dieses Verf\u00fcgungsantrages hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom Vertrieb der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Verf\u00fcgungsbeklagte noch keine Kenntnis. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c wurde unstreitig ohnehin erst im Juni 2014 auf dem deutschen Markt eingef\u00fchrt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst im Juli 2015 umfassende Kenntnis von der Ausgestaltung dieses Stents. Von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c hatte sie keine fr\u00fchere Kenntnis. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie von der Existenz dieser Ausf\u00fchrungsform erst im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens Kenntnis erlangt hat. Den Verf\u00fcgungsantrag gegen die M GmbH und die M Corporation reichte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin damit mehr als zwei Jahre vor Kenntniserlangung von der Benutzung des Verf\u00fcgungspatents durch die hiesige Verf\u00fcgungsbeklagte ein. Zum Zeitpunkt der Anbringung dieses Verf\u00fcgungsantrages, den die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur wenige Tage nach dem Erlass der Einspruchsentscheidung einreichte, war noch nicht abzusehen, ob die Einsprechenden gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11.02.2013 Beschwerde einlegen w\u00fcrden. Auch lagen, als das Landgericht am 26.03.2013 \u00fcber den gegen M gerichteten Verf\u00fcgungsantrag verhandelte, die schriftlichen Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung erst wenige Tage vor, was eine eingehende \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung und Stellungnahme seitens der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im damaligen Verf\u00fcgungsverfahren in Anspruch genommenen M GmbH und M Corporation, wenn nicht sogar unm\u00f6glich machte, so doch ganz erheblich erschwerte. Die M GmbH begr\u00fcndete ihre Beschwerde im Einspruchsverfahren unstreitig erst mit Schriftsatz 17.05.2013; die Konzernmutter der Verf\u00fcgungsbeklagten reichte ihre Beschwerdebegr\u00fcndung erst am 26.06.2013 ein. Die betreffenden Schrifts\u00e4tze umfassten unstreitig \u00fcber 70 Seiten. Die dort im Einzelnen vorgebrachten Argumente konnte das Landgericht bei seiner Entscheidung \u00fcber den damaligen Verf\u00fcgungsantrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin naturgem\u00e4\u00df noch nicht ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Sommer 2014 war die Situation eine v\u00f6llig andere. Die Konzernmutter der Verf\u00fcgungsbeklagten und M hatten gegen die Einspruchsentscheidung jeweils Beschwerde eingelegt und diese auch begr\u00fcndet, wobei sie ihre Argumente gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents vertieft und erg\u00e4nzt hatten. Auch hatten die M GmbH und die M Corporation gegen das Urteil des Landgerichts vom 30.04.2013 (Az. 4b O 12\/13) Berufung eingelegt, wobei in dem seinerzeit vor dem Senat gef\u00fchrten Berufungsverfahren (Az. I-2 U 18\/13) auch intensiv \u00fcber den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents gestritten wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hier zun\u00e4chst von der Rechtsverfolgung wegen des so genannten poisonous divisional-Angriffs im Einspruchsbeschwerdeverfahren abgesehen hat, welcher ggf. \u2013 wenn die zust\u00e4ndige Beschwerdekammer eine wirksame Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t verneint h\u00e4tte und den in der Entscheidung T 1496\/11 aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen gefolgt w\u00e4re \u2013 zum Widerruf des Verf\u00fcgungspatents h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Eine solche Gefahr bestand hier. Immerhin hatte bereits die Einspruchsabteilung die Relevanz der erst sp\u00e4t ins Einspruchsverfahren eingef\u00fchrten EP 2 311 AAJ (D 18), bei der es sich um die Teilanmeldung zum Verf\u00fcgungspatent handelt, bejaht (Anlage B 10a, S. 9 Ziff. 3.1.1) und sich mit der Frage befasst, ob das Verf\u00fcgungspatent die Priorit\u00e4t der US\u00a0254 AAK wirksam in Anspruch nehmen kann (Anlage B 10a, S. 9 Ziff. 3.1.2). Au\u00dferdem wies die Einspruchsabteilung darauf hin, dass eine Untersuchung der Frage, ob die Unteranspr\u00fcche des Verf\u00fcgungspatents die Priorit\u00e4t zu Recht in Anspruch nehmen, die Aussicht darauf, das Einspruchsverfahren mit dem Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung abzuschlie\u00dfen, ernsthaft gef\u00e4hrdet h\u00e4tte (Anlage B 10a, S. 5 Ziff. 1). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durfte hieraus den Schluss ziehen, dass die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent bei einem erfolgreichen Angriff auf die Priorit\u00e4t wohl widerrufen h\u00e4tte. Hinsichtlich des aufrechterhaltenen Patentanspruchs kam die Einspruchsabteilung zwar zu dem Ergebnis, dass dieser die Priorit\u00e4t wirksam in Anspruch nehmen k\u00f6nne, so dass die EP 2 311 AAJ kein Stand der Technik nach Art.\u00a054 Abs. 3 EP\u00dc sei. In ihrer Entscheidung f\u00fchrte sie hierzu aus, dass der Gegenstand des aufrechterhaltenen Patentanspruchs in Figur 2a sowie in einer Beschreibungsstelle der US 254 AAK offenbart sei (Anlage B 10a, S. 9 Ziff. 3.1.2). Gegen das von der Einspruchsabteilung gefundene, nur sehr kurz begr\u00fcndete Ergebnis bestanden aber insbesondere im Hinblick auf das bislang im Patentanspruch nicht enthaltene Merkmal 3.8 Bedenken. Dieses Merkmal hatte im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren unstreitig noch keine Rolle gespielt. Schon deshalb hatte der \u201epoisonous divisional\u201c-Angriff in der Beschwerdeinstanz eine ganz andere Qualit\u00e4t als in erster Instanz. Die Konzernmutter der Verf\u00fcgungsbeklagten hat im Einspruchs(beschwerde)verfahren ohnehin erstmals in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 26.06.2013 eingewandt, dass das Verf\u00fcgungspatent die Priorit\u00e4t zu Unrecht in Anspruch nehme, und sich auf den \u201epoisonous divisional\u201c-Angriff gest\u00fctzt. Die Einsprechende M hatte dieses Thema zwar bereits in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 10.01.2013 aufgegriffen, wobei ihre diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen \u2013 soweit ersichtlich \u2013 allerdings gerade einmal eine Seite umfassten. In ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 13.05.2013 befasste sich die Einsprechende M mit diesem Einwand unstreitig ausf\u00fchrlicher als zuvor, wobei sie erstmals konkret bezogen auf den von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Patentanspruch schrifts\u00e4tzlich vortrug. Die Argumentation der Einsprechenden veranlasste die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. die Patentinhaberin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens sogar dazu, ein umfangreiches Rechtsgutachten zu dieser Frage einzuholen. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als versp\u00e4tet r\u00fcgt, l\u00e4sst sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass sie hiermit bestreiten will, dass dieses Gutachten in Auftrag gegeben worden und am 10.04.2015 erstattet worden ist. Ob die zust\u00e4ndige Beschwerdekammer der Entscheidung T\u00a01496\/11 folgen w\u00fcrde, lie\u00df sich im Sommer 2014 nicht voraussehen. Ausgeschlossen war dies nicht, weshalb die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese M\u00f6glichkeit bei ihrem Vorgehen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte in den Blick nehmen musste. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden durfte sie es trotz der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung als zweifelhaft ansehen, ob das anzurufende Verletzungsgericht den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als hinreichend gesichert ansehen w\u00fcrde und einem Verf\u00fcgungsantrag gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte entsprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr Bedenken hinsichtlich der Dringlichkeit besteht hier letztlich umso weniger Anlass, als die Verf\u00fcgungsbeklagte explizit geltend macht, die Einspruchsbeschwerdeentscheidung sei offensichtlich fehlerhaft, und ihre Konzernmutter aus diesem Grund den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents mit einer Nichtigkeitsklage angreift. Wenn schon jetzt ein ausreichender Rechtsbestand in Abrede gestellt wird, hat er mit der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung erst recht nicht vorgelegen.<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p><strong><u>V.<\/u><\/strong><\/p>\n<p><u>1.<\/u><\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten ist daher der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu untersagen. Von einer Aufnahme der Bezeichnungen der angegriffenen Stents in den Unterlassungsausspruch gem\u00e4\u00df dem insbesondere-Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat der Senat entsprechend seiner \u00fcblichen Tenorierungspraxis abgesehen, weil hierf\u00fcr kein Bedarf besteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>2.<\/u><\/p>\n<p>Ferner besteht auch ein Verwahrungsanspruch zur Sicherung des der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zustehenden Vernichtungsanspruchs nach \u00a7\u00a0140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs kann im Einzelfall eine Verwahrung patentverletzender Gegenst\u00e4nde durch den Gerichtsvollzieher angeordnet werden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G Rn. 32). Vorliegend steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG zu. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens Eigent\u00fcmerin und auch Mitbesitzerin, jedenfalls aber mittelbare Besitzerin der an die Krankenh\u00e4user gelieferten Stents bis zu deren Entnahme aus dem Lager durch die Krankenh\u00e4user. Zur Sicherung ihres Vernichtungsanspruchs steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der geltend gemachte Verwahrungsanspruch zu. Gr\u00fcnde, die im Streitfall gegen eine solche Ma\u00dfnahme sprechen k\u00f6nnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrte Anordnung auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da lediglich Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher verlangt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>VI.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auch auf Auskunftserteilung \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Stents in Anspruch nehmen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG. Die Voraussetzungen eines im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbaren Anspruchs auf Drittauskunft liegen hier vor.<\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><u><\/u><br \/>\nNach \u00a7 140b Abs. 1 PatG kann derjenige, der entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, von dem Verletzten auf unverz\u00fcgliche Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. In F\u00e4llen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nach \u00a7 140b Abs. 7 PatG im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung nach den \u00a7\u00a7\u00a0935 bis 945 ZPO angeordnet werden. Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung setzt hiernach eine \u201eoffensichtliche Rechtsverletzung\u201c voraus. Liegt eine solche vor, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache, zugelassen (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. D Rn. 438).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u><br \/>\n<\/u>Die \u201eoffensichtliche Rechtsverletzung\u201c ist gegeben, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis sowohl die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Patentverletzung bereits jetzt in einem solchen Ma\u00dfe feststeht, dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Anspruchsgegners kaum m\u00f6glich erscheint (vgl. BT-Drs. 11\/4792, S. 32, li. Sp.; OLG Hamburg, InstGE 8, 11 \u2013 Transglutaminase; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl., \u00a7 140b Rn. 20; Busse\/Kaess, PatG, 7. Aufl., \u00a7 140b Rn. 7; Mes, PatG\/GebrMG, 4. Aufl., \u00a7 140b Rn. 47; vgl. ferner K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 386). So verh\u00e4lt es sich hier. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht in tats\u00e4chlicher Hinsicht fest. Dass die angegriffenen Stents die streitigen Anspruchsmerkmale verwirklichen, kann der Senat bereits jetzt \u2013 ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe \u2013 abschlie\u00dfend beurteilen. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte passivlegitimiert ist, steht ebenfalls fest. Schlie\u00dflich ist auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert. Denn das Verf\u00fcgungspatent hat nicht nur ein erstinstanzliches Einspruchsverfahren, sondern auch ein Beschwerdeverfahren durchlaufen, und zwar unter Beteiligung des Konzerns der Verf\u00fcgungsbeklagten. Die blo\u00dfe (nie auszuschlie\u00dfende) M\u00f6glichkeit, dass das Verf\u00fcgungspatent doch auf die nunmehr anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage vernichtet werden k\u00f6nnte, steht der Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht entgegen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 386; Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 140b Rn. 14; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7\u00a0140b Rn. 20).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>3.<\/u><\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Verf\u00fcgungsbeklagten ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Indem \u00a7\u00a0140b Abs. 4 PatG vorsieht, dass die Auskunftsanspr\u00fcche ausgeschlossen sind, wenn die Inanspruchnahme des Verletzers \u201eim Einzelfall\u201c unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, macht das Gesetz klar, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Regelma\u00dfnahme darstellt und dass von ihr nur unter besonderen Umst\u00e4nden abgesehen werden soll, die den Entscheidungsfall von der typischen Sachverhaltsgestaltung unterscheiden, f\u00fcr die \u00a7 140b PatG die Pflicht zur Auskunftserteilung anordnet (Senat, InstGE 12, 210 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse). Derartige Umst\u00e4nde sind hier weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><u><\/u><br \/>\nDer Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die danach anzugebenden Einzeldaten sind im Urteilstenor zu A. I. 2., den der Senat entsprechend seiner \u00fcblichen Tenorierungspraxis gefasst hat, aufgef\u00fchrt. Geschuldet wird auch eine Belegvorlage in Form von Kopien der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, zum Nachweis der gemachten Angaben, wobei darin enthaltene Daten, die nicht auskunftspflichtig und geheimhaltungsbed\u00fcrftig sind, geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen<em>.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>VII.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der weitergehende Verf\u00fcgungsantrag hat keinen Erfolg. Ein im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens durchsetzbarer Beseitigungsanspruch, der f\u00fcr das In-<br \/>\nsowie Ausland und \u00fcber das regul\u00e4re Ende der Patentlaufzeit (12.12.2020) hinaus, n\u00e4mlich weltweit bis zum 12.12.2021, geltend gemacht wird, steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>1.<\/u><\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsantrag zu I.1.b) ist \u2013 abgesehen von seinem insbesondere-Teil \u2013<br \/>\nbereits nicht hinreichend bestimmt, worauf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verhandlungs\u00adter\u00admin hingewiesen worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antrag ist darauf gerichtet, der Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, von Daten, die auf Handlungen gem\u00e4\u00df dem Verbotsantrag zu I.1.a) beruhen und in der Bundesrepublik Deutschland erhoben wurden, vor dem 12. Dezember 2021 kommerziell zu profitieren, insbesondere Daten der Studien &#8222;N\u201c und \u201eO\u201c, insbesondere solche Daten zu verwenden f\u00fcr Antr\u00e4ge und\/oder Verhandlungen, die die kommerzielle Verwertung erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, sowie Antr\u00e4ge im Zusammenhang mit der Erlangung einer Marktzulassung oder mit der Aufnahme in ein Verzeichnis von Produkten oder Dienstleistungen, f\u00fcr die Tr\u00e4ger von Gesundheitskosten die Kosten \u00fcbernehmen, und\/oder Verhandlungen im Zusammenhang mit Abnehmern oder mit Tr\u00e4gern von Gesundheitskosten \u00fcber Bedingungen der Ver\u00e4u\u00dferung von patentverletzenden Produkten und\/oder indem solche Daten zu Werbezwecken verwendet werden, so wie auf Internetseiten, Messen oder in sonstigem Werbematerial, wobei die Unterlassungspflicht auch umfassen soll, bereits begonnene kommerzielle Nutzungen einzustellen, indem entsprechende Daten aus regulatorischen Antr\u00e4gen, anderen kommerziellen Antragsunterlagen und\/oder Verhandlungen und\/oder von jeglicher anderer begonnenen Nutzung zur\u00fcckgezogen werden, sowie auf Unternehmen desselben Konzepts einzuwirken, an der Einhaltung der Unterlassungspflicht in gleicher Weise mitzuwirken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch\u00f6pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar\u00fcber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht \u00fcberlassen bleibt (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 88, 89 \u2013 Deltamethrin).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Danach ist der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gestellte Unterlassungsantrag zu I.1.b) nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzul\u00e4ssig. Denn es ist unklar, was au\u00dfer den im Insbesondere-Teil angegebenen Verwertungshandlungen unter \u201ekommerziell zu profitieren\u201c zu verstehen ist. Au\u00dferdem fehlt es an einer Konkretisierung der fraglichen Daten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u><\/u><br \/>\nWas den insbesondere-Teil des Verf\u00fcgungsantrages zu I.1.b) anbelangt, kann in der Sache von vornherein nur ein Beseitigungsanspruch in Bezug auf die Daten der Studien \u201eN\u201c und \u201eO\u201c bestehen. Dass anderweitige Daten betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erhoben worden sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. In Bezug auf die \u201eO\u201c kommt ein Unterlassungsanspruch allerdings im Ergebnis ebenfalls nicht in Betracht, weil diese Studie nach dem unwiderlegten Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht (auch) in Deutschland durchgef\u00fchrt worden ist. Gegenteiliges hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u><\/u><br \/>\nBez\u00fcglich der Begr\u00fcndetheit des geltend gemachten Anspruchs ist au\u00dferdem f\u00fcr das <em>Inland <\/em>zu unterscheiden zwischen der Zeit nach Ablauf des Patents und der Zeit w\u00e4hrend der Patentlaufzeit.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"10\">\n<li><u>a)<\/u><br \/>\nDer Beseitigungsanspruch ist in Rechtsprechung und Literatur bislang ausschlie\u00dflich im Hinblick auf den Ablauf des Patentschutzes diskutiert worden, wobei folgende Erkenntnisse als gesichert gelten k\u00f6nnen: Grunds\u00e4tzlich findet der Unterlassungsanspruch mit dem Erl\u00f6schen des Klagepatents sein Ende. Das gilt f\u00fcr jedermann, auch f\u00fcr denjenigen, der w\u00e4hrend der Patentlaufzeit das Schutzrecht widerrechtlich benutzt hat. Die vorgefallenen Verletzungshandlungen sind mithilfe des im PatG vorgesehenen Anspruchskanons, d.h. insbesondere durch den in \u00a7 139 Abs. 2 PatG niedergelegten Schadenersatzanspruch, zu kompensieren; sie haben jedoch nicht zur Folge, dass der Verletzer \u2013 gleichsam zur Strafe \u2013 nicht an der mit dem Schutzrechtsablauf eintretenden Gemeinfreiheit der patentierten Lehre partizipieren d\u00fcrfte. Prinzipiell muss dem Regelungsgeflecht der \u00a7\u00a7 139 ff. PatG entnommen werden, dass mit den dort zugewiesenen Anspr\u00fcchen Patentverletzungshandlungen angemessen (und abschlie\u00dfend) sanktioniert sind. Ein aus allgemein-zivilrechtlichen Vorschriften (\u00a7 1004 BGB) abgeleiteter \u2013 zus\u00e4tzlicher \u2013 Beseitigungsanspruch kommt daher nur in Betracht, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die durch die Patentverletzung hervorgerufenen Eingriffsfolgen durch einen regul\u00e4ren Schadenersatzanspruch nicht hinreichend ausgeglichen sind, so dass es ein Gebot materieller Gerechtigkeit ist, die \u00fcberschie\u00dfenden \u201eSch\u00e4den\u201c des Patentinhabers \u00fcber eine spezielle Ma\u00dfnahme der Folgenbeseitigung zu kompensieren. Weil dem so ist und weil immer nur eine solche Ma\u00dfnahme gerechtfertigt ist, die zur Folgenbeseitigung erforderlich und hinreichend ist, muss der Patentinhaber, der einen Beseitigungsanspruch geltend macht, substantiiert dazu vortragen, dass und welcher Schadenssachverhalt trotz regul\u00e4ren Schadensausgleichs (\u00a7 139 Abs. 2 PatG) in Bezug auf die vorgefallenen Verletzungshandlungen bestehen bleibt und welche konkrete Beseitigungsma\u00dfnahme angesichts dessen erforderlich ist, um diesen Schaden zu beseitigen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.10.2014 \u2013 4c O 113\/13).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung (BGH, GRUR 1990, 997, 1001 \u2013 Ethofumesat) ist dementsprechend anerkannt, dass einem \u00fcber die Laufzeit des Patents hinaus fortwirkenden St\u00f6rungszustand, der von w\u00e4hrend der Laufzeit des Patents begangenen Verletzungshandlungen ausgeht, mit einem St\u00f6rungsbeseitigungsanspruch analog \u00a7\u00a01004 BGB begegnet werden kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich dieser St\u00f6rungszustand auch noch nach dem Ablauf des Patents zum Nachteil des Schutzrechtsinhabers sch\u00e4dlich auf dessen Verm\u00f6genslage auswirkt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Beklagte durch patentverletzende Feldversuche Erkenntnisse in Form von Versuchs- und Pr\u00fcfberichten verschafft, um diese bei der Stellung eines Antrages auf Zulassung seines Pflanzenbehandlungsmittels zu verwerten. Der sich daraus f\u00fcr den Patentinhaber ergebende St\u00f6rungszustand bestand darin, dass der Beklagte aufgrund der patentverletzenden Versuche in der Lage war, alsbald nach Ablauf des Patents die f\u00fcr die Einfuhr und den Vertrieb des Pflanzenbehandlungsmittels erforderliche beh\u00f6rdliche Zulassung zu erlangen und danach sogleich mit dem Mittel auf den Markt zu kommen. Dies w\u00e4re ihm nicht m\u00f6glich gewesen, wenn der Beklagte die Rechte des Patentinhabers aus dem Schutzrecht w\u00e4hrend dessen Laufzeit respektiert h\u00e4tte. In diesem Fall h\u00e4tte der Patentinhaber das Pflanzenbehandlungsmittel auch nach Ablauf des Patents ohne die Konkurrenz des Beklagten jedenfalls so lange allein auf den Markt bringen k\u00f6nnen, wie der Beklagte Zeit ben\u00f6tigt h\u00e4tte, um aufgrund von erst nach dem Ablauf des Patents durchzuf\u00fchrenden Feldversuchen die f\u00fcr die Zulassung des Mittels erforderlichen Pr\u00fcfungsunterlagen in die Hand zu bekommen. Um den fortwirkenden St\u00f6rungszustand zu beseitigen, hat es der BGH dem Beklagten verwehrt, die patentverletzend gewonnenen Erkenntnisse so lange zur Begr\u00fcndung eines Zulassungsantrages zu verwenden, wie er gebraucht h\u00e4tte, um sich das betreffende Wissen durch nach dem Auslaufen des Patents begonnene Feldversuche zu verschaffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr ein \u00fcber das Patentende hinauswirkendes Verwertungsverbot besteht im Streitfall schon deshalb kein Anlass, weil das Laufzeitende (Dezember 2020) noch in weiter Ferne liegt und heute niemand zuverl\u00e4ssig vorherzusagen vermag, wie sich die Sachlage in f\u00fcnf Jahren darstellt und ob dann noch ein St\u00f6rungszustand besteht, zu dessen Sanktionierung es \u2013 \u00fcber die Rechtsfolgen der \u00a7\u00a7 139 ff. PatG hinaus &#8211; einer Folgenbeseitigungsma\u00dfnahme bedarf. Jedenfalls besteht jetzt nicht der geringste Anlass, gerichtliche Ma\u00dfnahmen im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes anzuordnen, die erst in geraumer Zukunft wirksam werden; insoweit fehlt es jedenfalls am Verf\u00fcgungsgrund. Erforderlichenfalls mag im Jahr 2020 anhand der sodann aktuellen Lage ein neuer Antrag bei Gericht eingereicht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><u>b)<br \/>\n<\/u>F\u00fcr die Zeit w\u00e4hrend der Patentlaufzeit besteht grunds\u00e4tzlich kein Anlass f\u00fcr die Zuerkennung eines Beseitigungsanspruchs. Wenn der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 wie hier geschehen &#8211; Angebot und Vertrieb der streitbefangenen Stents gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG verboten werden, sind ihr jegliche gesch\u00e4ftlichen Verwertungshandlungen untersagt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist deshalb von vornherein sinnlos, soweit er auf eine werbliche Verwendung der Daten auf Messen, im Internet und dergleichen abstellt. F\u00fcr die Verletzungsprodukte darf \u00fcberhaupt nicht mehr geworben werden, deswegen selbstverst\u00e4ndlich auch nicht unter Bezugnahme auf irgendwelche schutzrechtsverletzend zustande gekommenen Erkenntnisse. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die besagten Erkenntnisse im Zusammenhang mit anderen als den streitbefangenen Stents ausbeuten will oder dies droht, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte irgendeinen Vorteil von einer beh\u00f6rdlichen Marktzulassung h\u00e4tte, wenn ihr Angebot und Vertrieb der zugelassenen Produkte untersagt ist. Warum sollte sie deshalb eine laufende Marktzulassung weiterf\u00fchren, wenn der betreffende Stent \u00fcberhaupt nicht mehr vertrieben werden darf. Abgesehen davon: Selbst wenn das Zulassungsverfahren fortgesetzt und erfolgreich zum Abschluss gebracht w\u00fcrde, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte davon keinen Vorteil, der jetzt eine zus\u00e4tzliche Beseitigungsma\u00dfnahme erfordern k\u00f6nnte. Ob das rechtsverletzende Zulassungsverfahren ein Vertriebsverbot f\u00fcr die zugelassenen patentverletzenden Produkte im Anschluss an das Laufzeitende rechtfertigt, mag im Jahr 2020 entschieden werden. Unabh\u00e4ngig davon handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, und zwar auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c, welche zus\u00e4tzlich mit einem Wirkstoff beschichtet ist, um keine Arzneimittel (i.S.d. AMG), sondern um Medizinprodukte (i.S.d. MPG). Ein arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren muss daher nicht angestrengt werden. Erforderlich ist vielmehr nur eine CE-Kennzeich\u00adnung. Ein CE-Kennzeichnungsverfahren d\u00fcrfte aber l\u00e4ngst erfolgreich abgeschlossen sein, weil beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich auf dem deutschen Markt befinden. Sie haben damit offenbar bereits die erforderliche CE-Kennzeich\u00adnung erhalten. Was hier ein inl\u00e4ndisches Verwertungsverbot ausrichten soll, ist unerfindlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt in Bezug auf die Verwendung der Daten gegen\u00fcber Krankenkassen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6gen derzeit in Deutschland noch nicht allgemein von Krankenkassen erstattet werden. Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte hier um eine Erstattungszusage bem\u00fchen sollte, ist wiederum nicht ersichtlich, welchen Vorteil sie von einer entsprechenden Zusage haben sollte, wenn ihr Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersagt sind. Warum sollte sie sich also um eine entsprechende Erstattungszusage bem\u00fchen? Auch insoweit besteht derzeit kein Bedarf f\u00fcr die Anordnung einer zus\u00e4tzlichen Beseitigungsma\u00dfnahme im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes, zumal fraglich ist, ob die Krankenkassen im Hinblick auf den der Verf\u00fcgungsbeklagten verbotenen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen derzeit \u00fcberhaupt eine Erstattungszusage erteilen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><u><br \/>\n<\/u>Bezogen auf das <em>Ausland<\/em> kommt ein Beseitigungsanspruch aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht in Betracht. Inl\u00e4ndische patentverletzende Zulassungsuntersuchungen begr\u00fcnden \u2013 entgegen einer \u00e4lteren Senatsentscheidung (Urteil vom 28.04.1994 \u2013 2 U 128\/92) \u2013 kein Verwertungsverbot im Ausland. Dies ergibt sich aus der schlichten \u00dcberlegung heraus, dass deutsche Verletzungsgerichte zwar die Ausfuhr eines Verletzungsgegenstandes als inl\u00e4ndisches Inverkehrbringen sanktionieren k\u00f6nnen, dass jedoch, wenn sich das Verletzungsprodukt infolge des Exports einmal im Ausland befindet, keinerlei Einwirkungsm\u00f6glichkeiten mehr auf den weiteren ausl\u00e4ndischen Verbleib des Produktes bestehen, das folglich ungehindert ver\u00e4u\u00dfert und gebraucht werden kann. Wenn dies schon f\u00fcr das schutzrechtsverletzende Produkt selbst so ist, gilt dasselbe erst recht f\u00fcr Erkenntnisse, die unter widerrechtlicher Benutzung des Patents zustande gekommen sind und daher vom Verletzungstatbestand noch weiter entfernt liegen. Die Rechtsausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verhandlungstermin geben zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend macht, die Nutzung der patentverletzenden Zulassungsuntersuchungen im Ausland sei der Grund daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ihr im Ausland Konkurrenz machen k\u00f6nne, wobei die \u201eWurzel\u201c hierf\u00fcr in der in Deutschland begangenen Patentverletzung liege, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Der Streitfall unterscheidet sich insoweit nicht ma\u00dfgeblich von dem Fall, dass der Anspruchsgegner im Inland patentverletzende Erzeugnisse herstellt, es ihm gelingt, diese ins Ausland zu verbringen, und er die Erzeugnisse alsdann dort im Wettbewerb zum Patentinhaber vertreibt. Auch in diesem Fall kann das deutsche Gericht dem Anspruchsgegner die im Ausland erfolgende Benutzung der betreffenden Produkte nicht untersagen, obwohl auch ihnen der \u201eMakel\u201c einer im Inland begangenen Patentverletzung anhaftet<em>. <\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>C.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eines Ausspruchs \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gegen die Entscheidung des Senats ein weiteres Rechtsmittel nicht m\u00f6glich ist und die Entscheidung aus diesem Grund sofort endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>X\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Y\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Z<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2458 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a021. 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