{"id":6096,"date":"2016-03-24T17:00:12","date_gmt":"2016-03-24T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6096"},"modified":"2016-07-13T07:01:04","modified_gmt":"2016-07-13T07:01:04","slug":"2-u-2611-chirurgischer-clip","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6096","title":{"rendered":"2 U 26\/11- Chirurgischer Clip"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\"><\/div>\n<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2457<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. M\u00e4rz\u00a02016, Az. 2 U 26\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1535\">4c O 11\/12\u00a0<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung gegen am 24.02.2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>V.<\/strong><\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>G r \u00fc n d e :<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>I.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die aus der Umwandlung der B AG &amp; CO KG entstandene Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 35 AAA (Klagepatent; Anlage K 1 [C2-Schrift]), das auf einer am 28.07.1999 eingereichten Anmeldung beruht, die am 08.02. 2001 offengelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12.07.2001. Das Klagepatent steht in Kraft<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen chirurgischen Clip. Der <em>erteilte<\/em> Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201eChirurgischer Clip mit zwei relativ zueinander um eine Drehachse verschwenkbaren und in einer Klemmstellung einen im wesentlichen aneinander anliegenden Klemmbereich aufweisenden Klemmarmen, die jeweils ein freies und ein mit einem Lager versehenes Ende aufweisen, wobei in den beiden Lagern eine gemeinsame, die Drehachse definierende Welle gelagert ist, und mit einem den beiden Klemmarmen zugeordneten und diese in der Klemmstellung unter Vorspannung haltenden Spannelement, dadurch gekennzeichnet, dass die Welle von dem Spannelement (10) gebildet wird.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 20.11.2012 (4 Ni 36\/10; Anlage WKS 5) in eingeschr\u00e4nktem Umfang mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Patentanspruch 1 in Fettdruck hervorgehoben):<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eChirurgischer Clip mit zwei relativ zueinander um eine Drehachse verschwenkbaren und in einer Klemmstellung einen im Wesentlichen aneinander anliegenden Klemmbereich aufweisenden Klemmarmen, die jeweils ein freies und ein mit einem Lager versehenes Ende aufweisen, wobei in den beiden Lagern eine gemeinsame, die Drehachse definierende Welle gelagert ist, und mit einem den beiden Klemmarmen zugeordneten und diese in der Klemmstellung unter Vorspannung haltenden Spannelement, <strong>wobei sich die Lager an der Welle abst\u00fctzen und das eine der beiden Lager einen von der Welle durchsetzten Lagerring umfasst,<\/strong> dadurch gekennzeichnet, dass die Welle von dem Spannelement (10) gebildet wird.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Teil-Vernichtung des Klagepatents ist eine ge\u00e4nderte Patentschrift (C5-Schrift) ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand zweier bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Sie zeigen jeweils eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Clips mit gekreuzten Klemmarmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt chirurgische Clips mit der Bezeichnung \u201eC-Clip\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im geschlossenen Zustand sowie im ge\u00f6ffneten Zustand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als Anlage B 2 haben die Beklagten ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreicht. Au\u00dferdem haben sie mit der Anlage B 2 einen teilweise zusammengebauten Clips (\u201eZwischen-Clip\u201c ohne Feder) sowie die einzelnen Bauteile des Clips vorgelegt. Das nachstehend eingeblendete, von den Beklagten mit Beschriftungen versehene Foto (Anlage B2a) zeigt die \u00fcberreichten Muster:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegten Produktinformation der Beklagten zu 1. und der von den Beklagten als Anlage B 3 \u00fcberreichten Zeichnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb dieses Clips eine Verletzung des Klagepatents. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zur Entsch\u00e4digungszahlung und zum Schadensersatz, auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung der als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisse und au\u00dferdem auf Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche. Nach der Lehre des Klagepatents habe das die Welle bildende Spannelement neben der Momentenerzeugung die Funktion, die Klemmarme zu lagern und die Drehachse zu definieren. Diese Aufgaben \u00fcbernehme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Schraubenfeder. Diese liege an den Lagern der Klemmarme an und sei daher in diesen gelagert. Die Schraubenfeder definiere die Drehachse, weil erst durch das Anschwei\u00dfen der Feder das seitliche Spiel der Lager der Klemmarme ausgeschlossen werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht, dass ihr Clip keine \u201eWelle\u201c im Sinne des Klagepatents aufweise, weil die beiden Klemmarme durch ihre jeweiligen Stecklageraufnahmen zueinander gelagert, abgest\u00fctzt und gef\u00fchrt w\u00fcrden. Die Schraubenfeder trage dazu nichts bei. Durch die Stecklageraufnahmen werde auch die Drehachse definiert. Die Funktion der Feder beschr\u00e4nke sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein auf die Momentenerzeugung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 24.02.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents \u00fcbernehme das Spannelement neben der Funktion der Momentenerzeugung auch die Funktion, die im Stand der Technik bei dem Clip nach \u201eHeifetz\u201c der Lagerstift gehabt habe. \u201eWelle\u201c sei demgem\u00e4\u00df jedes Bauteil, das die Klemmarme lagere und die Drehachse definiere. Unter der \u201eLagerung\u201c der beiden Klemmarme sei die F\u00fchrung und Abst\u00fctzung der Klemmarme durch die Welle zu verstehen. Erfindungsgem\u00e4\u00df komme dem Spannelement ferner eine die Dreh- oder Schwenkachse konstituierende Funktion zu; erst durch das als Welle fungierende Spannelement werde sichergestellt, dass die beiden Klemmarme um die durch das Spannelement festgelegte Drehachse verschwenken k\u00f6nnten. Nicht mit jeder Einwirkung des Spannelements auf die Lage der Cliph\u00e4lften zueinander werde zugleich die Drehachse im Sinne des Klagepatents definiert. Einwirkungen des Spannelements auf die Cliph\u00e4lften im Rahmen eines vorhandenen Lagerspiels oder bestehender Herstellungstoleranzen k\u00f6nnten nicht als Definition einer Drehachse angesehen werden. Wenn die Schwenkachse bereits ohne das Spannelement festgelegt und eine relative Beweglichkeit der Klemmarme zueinander ausgeschlossen sei, werde die Schwenkachse nicht mehr durch das Spannelement definiert. Hiervon ausgehend mache der angegriffene Clip von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Er weise kein als \u201eWelle\u201c fungierendes Spannelement auf. Es k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die das Spannelement bildende Schraubenfeder die Drehachse definiere und insofern die Welle im Sinne der Lehre des Klagepatents bilde. Vielmehr seien die beiden Klemmarme auch ohne Schraubenfeder um eine festgelegte Achse zueinander verschwenkbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter, wobei sie den Anspruch 1 des Klagepatents nunmehr in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 20.11.2012 geltend macht. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der Lehre des Klagepatents, auch in seiner im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung, Gebrauch mache. Diesbez\u00fcglich hat sie zun\u00e4chst ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und erg\u00e4nzt. \u00a0Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat sie insbesondere unter Vorlage von Untersuchungsergebnissen vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber den gesamten \u00d6ffnungsbereich ausgehend von einer Stellung von 0\u00b0 bis einschlie\u00dflich einer \u00d6ffnungsstellung von 23\u00b0 ein Kontakt zwischen den Kreisringen der Cliph\u00e4lften und den jeweils korrespondierenden Stecklageraufnahmen ausgeschlossen sei; lediglich f\u00fcr eine \u00d6ffnungsstellung gr\u00f6\u00dfer als 23\u00b0 k\u00f6nne ein Kontakt an einer Stelle nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen werden. Der m\u00f6gliche Kontaktbereich umfasse aber selbst bei dieser \u00d6ffnungsstellung nur etwa 1\/3 der L\u00e4nge des betreffenden Spalts, w\u00e4hrend der \u00fcberwiegende restliche Teil selbst in dieser \u00d6ffnungsstellung kontaktfrei bleibe. Ob in dem betreffenden Abschnitt ein Kontakt tats\u00e4chlich erfolge, lasse sich allerdings auch mit den verf\u00fcgbaren CT-Messmethoden nicht zweifelsfrei feststellen. Ihre Untersuchungen best\u00e4tigten, dass die F\u00fchrung der Klemmarmen und damit die Festlegung der Drehachse jedenfalls ganz \u00fcberwiegend durch die Schraubenfeder erfolge. Die freien Enden der Feder seien jeweils mit einem Klemmarm jeder der beiden Cliph\u00e4lften fest verschwei\u00dft. Zudem liege die Schraubenfeder \u00fcber den gesamten \u00d6ffnungsbereich an den Kreisringen der beiden Cliph\u00e4lften an. Durch die drehfeste und unverschiebliche Lagerung der Feder an zwei Punkten der Klemmarme sei die Lage der Klemmarme zueinander und deren Drehachse eindeutig festgelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zuletzt hat die Kl\u00e4gerin betont, dass sich die Verwirklichung der streitigen Anspruchsmerkmale daraus ergebe, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Enden der Feder mit den \u201eLagerringen\u201c (= Kreisringen) stoffschl\u00fcssig durch Verschwei\u00dfen verbunden seien. Richtigerweise m\u00fcsse auf die Feder insgesamt, einschlie\u00dflich der Federenden, und nicht nur auf selektive Bestandteile der Feder abgestellt werden. Bei Ber\u00fccksichtigung der Verbindung der Federenden mit den Kreisringen ergebe sich eine Aufnahme der Kr\u00e4fte in allen im Betrieb auftretenden Richtungen. Die Kraft-und Moment\u00fcbertragung zwischen der Feder und den beiden Cliph\u00e4lften erfolge an der formschl\u00fcssigen Verbindung der Federenden mit den Lagerringen. Somit handele es sich bei dieser Befestigung um eine patentgem\u00e4\u00dfe Abst\u00fctzung der Lager an einer Welle; durch Lager und Welle w\u00fcrden die Kr\u00e4fte in allen im Betrieb auftretenden Richtungen aufgenommen. Die Feder sei allein ausreichend, um bei jedem \u00d6ffnungswinkel eine eindeutige Relativposition der Cliph\u00e4lften zueinander vorzugeben. Das Spannelement in Form der Feder definiere daher auch die Drehachse, und zwar ausschlie\u00dflich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Chirurgische Clips mit zwei relativ zueinander um eine Drehachse verschwenkbaren und in einer Klemmstellung einen im wesentlichen aneinander anliegenden Klemmbereich aufweisenden Klemmarmen, die jeweils ein freies und ein mit einem Lager versehenes Ende aufweisen, wobei in den beiden Lagern eine gemeinsame, die Drehachse definierende Welle gelagert ist, und mit einem den beiden Klemmarmen zugeordneten und diese in der Klemmstellung unter Vorspannung haltenden Spannelement,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei sich die Lager an der Welle abst\u00fctzen und das eine der beiden Lager einen von der Welle durchsetzten Lagerring umfasst und wobei die Welle von dem Spannelement gebildet wird,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 4, 5, 6, 7, 13,14, 15 und\/oder 17 verwirklicht sind;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ihr in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen hinsichtlich der Angaben zu 1. \u2013 3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) seit dem 08.03.2001 und im Falle der Beklagten zu 2) seit dem 12.08.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu 6) auch f\u00fcr die Beklagte zu 1) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 12.08.2001 zu machen sind und<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>\nfestzustellen, dass<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die zu A I. bezeichneten, in der Zeit vom 08.03.2001 bis zum 11.08.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A I. bezeichneten und seit dem 12.08.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1. zu verurteilen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"30\">\n<li>\ndie vorstehend unter A I. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 199 35 AAA C2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 einen Betrag von jeweils 4.494,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagten <strong>beantragen<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie stellen unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und treten dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin im Einzelnen entgegen. Die\u00a0 angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Sie verf\u00fcge nicht \u00fcber eine in den Lagern der Klemmarme gelagerte Welle. Die Feder fungiere bei ihrem Clip nicht als Welle, an der sich die Klemmarme abst\u00fctzten. Die Lagerung der Klemmarme erfolge vielmehr, wie der vorgelegte \u201eZwischen-Clip\u201c verdeutliche, durch das Zusammenspiel der beiden Lager der Klemmarme. Zur Lagerung dienten die jeweils an den Enden der Klemmarme ausgebildeten Lagerabschnitte zusammen mit dem Lagerpl\u00e4ttchen. Dadurch seien die Klemmarmen ineinander gelagert. Diese Lagerung und nicht eine Welle definiere die Drehachse. Das Spannelement trage bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nichts zur Definition der Drehachse bei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in zweiter Instanz ein von Professor Dr.-Ing. D erstelltes Privatgutachten (Anlage ROKH 16) vorgelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 12.01.2015 (Bl. 439-443 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies mit Beschluss vom 04.01.2016 (Bl. 571 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. E unter dem 13.07.2015 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten) sowie auf die Niederschrift \u00fcber den Verlauf der Sitzung vom 25.02.2016 (Bl. 588-603 GA, nachfolgend: Anh\u00f6rungsprotokoll) verwiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>II.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten nicht zustehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>A.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen chirurgischen Clip. Derartige Clips werden prim\u00e4r zum Abklemmen von Hohlorganen, insbesondere von Blutgef\u00e4\u00dfen, verwendet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist im Stand der Technik u.a. ein \u201eClip nach Heifetz\u201c bekannt. Bei diesem Clip sind gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift zwei Cliph\u00e4lften relativ zueinander verschwenkbar an einem eine Drehachse definierenden Lagerstift gelagert. Zus\u00e4tzlich ist eine den Stift umgebende Torsionsfeder innenliegend mit den beiden Cliph\u00e4lften verbunden, um diese in der Klemmstellung unter Verspannung zu halten (DE 199 35 AAA C5 [Klagepatentschrift], Abs. [0003]; nachfolgende Bezugnahmen ohne weitere Angaben beziehen sich auf die C5-Schrift). Clips dieser Bauart sind beispielsweise in der DE 35 23 AAB A1 (Anlage K 3), der US 3 598 AAC (Anlage K 4) und der US 3 802 AAD (Anlage K 4) beschrieben (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 2 und 3 der DE 35 23 AAB A1 (Anlage K 3) eingeblendet:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie diesen Zeichnungen zu entnehmen ist, besteht der aus der DE 35 23 AAB A1 bekannte \u201eHeifetz\u201c-Clip aus zwei Cliph\u00e4lften (102a\/102b; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der DE 35 23 AAB A1), einer Torsionsfeder (105) und einem Lagerstift (114). Die beiden Cliph\u00e4lften (102a\/102b) weisen jeweils an ihrem einen Ende einen Klemmarm (103a\/103b) mit einer Klemmfl\u00e4che (104a\/104b) und an ihrem anderen Ende einen Nabenabschnitt (101a\/101b) auf. Die Nabenabschnitte (101a\/101b) bilden zusammen eine hohle Nabe (101). In ihrer Mitte weisen die Nabenabschnitte (101a\/101b) jeweils eine Bohrung (113) auf. Durch diese Bohrung ist der Lagerstift (114) gef\u00fchrt, um den die beiden Cliph\u00e4lften (102a\/102b) relativ zueinander verschwenkbar gelagert sind. Der Lagerstift (114) verbindet die beiden Nabenabschnitte (101a\/101b), l\u00e4sst jedoch die gegenseitig unabh\u00e4ngige Drehung der Nabenabschnitte (101a\/101b) um den Lagerstift (114) herum zu (vgl. DE 35 23 AAB A1 [Anlage K 3], Seite 14 erster Absatz). Die Torsionsfeder (105) umgibt den Lagerstift (114) und verbindet die beiden Cliph\u00e4lften (102a\/102b) derart miteinander, dass die Klemmfl\u00e4chen (104a\/104b) der beiden Klemmarme (103a\/103b) in der Klemmstellung zusammengedr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Clip dieser Bauart besteht demnach aus mindestens vier Bauteilen, n\u00e4mlich den beiden Cliph\u00e4lften, der Torsionsfeder und dem Lagerstift (Abs. [0005]). Die Klagepatentschrift beanstandet hieran, dass sich der Zusammenbau aller vier Bauteile als nachteilig erwiesen hat, weil der Lagerstift mit den beiden Cliph\u00e4lften unl\u00f6sbar verbunden werden muss, damit er nicht unbeabsichtigter Weise herausfallen und verloren gehen kann, womit gleichzeitig der Clip in seine Bestandteile zerfallen w\u00fcrde (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus der US 4 324 AAE (Anlage K 6) ist ein weiterer Clip bekannt, bei dem die beiden Schenkel des Clips \u00fcber ein Filmscharnier (45; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df US 4 324 AAE) miteinander verbunden sind, w\u00e4hrend in einem Hohlraum (24) zwischen diesen verschwenkbaren Schenkeln eine Feder (30) eingelegt ist, die die beiden Schenkel in die Schlie\u00dfstellung spannt (Abs. [0006]). An diesem Clip kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass auch bei dieser Konstruktion durch das Vorsehen des Scharniergelenks ein relativ komplizierter Aufbau n\u00f6tig ist (Abs. [0006]). Wie der Fachmann \u2013 als solcher kann hier im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts (NU, Seite 7) ein berufserfahrener Ingenieur mit Fachhochschulabschluss, der sich mit der Entwicklung und Fertigung von chirurgischen Klammern befasst (vgl. auch Gutachten E, S. 2), au\u00dferdem jedenfalls medizinische Grundkenntnisse erworben hat und bez\u00fcglich der spezifischen Probleme mit einem Chirurgen in engem Kontakt steht, angesehen werden \u2013 dem weiteren Inhalt der Klagepatentschrift entnimmt, lehnt das Klagepatent deshalb eine L\u00f6sung mit einem Filmscharnier grunds\u00e4tzlich ab (vgl. Gutachten E, S. 3 f.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, einen Clip derart auszugestalten, dass der konstruktive Aufbau und die Herstellung vereinfacht werden (Abs. [0007]; vgl. auch BPatG, Nichtigkeitsurteil [nachfolgend: NU], S. 12; Gutachten E, S. 4). Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentschrift am Stand der Technik entnimmt, geht es konkreter formuliert darum, einen gegen\u00fcber dem \u201eHeifetz\u201c-Clip verbesserten Clip zur Verf\u00fcgung zu stellen, der sich durch eine Verbesserung des Zusammenbaus auszeichnet und bei dem ein unbeabsichtigtes L\u00f6sen des Lagerstifts und ein dadurch bedingtes Zerfallen des Clips vermieden werden (vgl. Gutachten E, S. 4, 40).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 20.11.2012 einen Clip mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Chirurgischer Clip mit<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 zwei Klemmarmen (12, 14) und<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 einem Spannelement (10).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die Klemmarme (12, 14)<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 sind relativ zueinander um eine Drehachse verschwenkbar,<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 weisen in einer Klemmstellung einen im Wesentlichen aneinander liegenden Klemmbereich auf und<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 weisen jeweils ein freies Ende und ein mit einem Lager (16, 20) versehenes Ende auf.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Das Spannelement (10)<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ist den beiden Klemmarmen (12, 14) zugeordnet und<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 h\u00e4lt diese in der Klemmstellung unter Vorspannung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>In den beiden Lagern (16, 20) der Klemmarme (12, 14) ist eine gemeinsame Welle (10) ge\u00adlagert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die Welle (10)<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 wird von dem Spannelement (10) gebildet und<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 definiert die Drehachse.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die Lager (16, 20) der Klemmarme (12, 14) st\u00fctzen sich an der Welle (10) ab.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Das eine der beiden Lager (16, 20) umfasst einen Lagerring (16), der von der Welle (10) durchsetzt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Vorteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Clips hei\u00dft es in der Klagepatentschrift (Abs. [0009]):<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eDas Spannelement \u00fcbt demnach bei der vorliegenden Erfindung eine Mehrfachfunktion aus. Es dient der Lagerung der beiden Klemmarme und somit deren F\u00fchrung und Abst\u00fctzung, der Momenterzeugung, um den Clip ohne Einwirkung zus\u00e4tzlicher \u00e4u\u00dferer Kr\u00e4fte in seiner Klemmstellung zu halten, und legt au\u00dferdem die Dreh- oder Schwenkachse fest. Ferner wird die Zahl der Bauteile von vier auf drei reduziert, denn ein als Welle dienender Lagerstift ist nunmehr \u00fcberfl\u00fcssig. Es wird auf diese Weise der Zusammenbau deutlich vereinfacht, denn der typischerweise sehr kleine Lagerstift muss nicht m\u00fchsam mit den Klemmarmen verbunden werden. Allein die definierte Anordnung des Spannelements an den beiden Klemmarmen gen\u00fcgt zur Herstellung des Clips.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In Absatz [0010] der Patentbeschreibung hei\u00dft es ferner:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201e\u2026 Besonders vorteilhaft ist es jedoch, wenn das eine der beiden Lager einen von der Welle durchsetzten Lagerring umfasst. Auf diese Weise st\u00fctzt sich der eine Klemmarm \u00fcber den Lagerring direkt an der Welle ab, so dass eine Rotation des Lagerrings um die Welle sowie auch eine axiale Verschiebung der Welle in Richtung der Drehachse m\u00f6glich wird. Es gen\u00fcgt demnach, die Welle relativ zum Klemmarm in Richtung der Drehachse zu sichern, damit die Welle nicht verloren geht.\u201c <\/em><\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p>Dieses vorausgeschickt, bed\u00fcrfen einige Merkmale im Hinblick auf den Streit der Parteien n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>1.<\/u><\/p>\n<p>Der unter Schutz gestellte Clip hat zwei Klemmarme (Merkmal (1) (a)), die jeweils ein freies Ende und ein mit einem \u201eLager\u201c versehenes Ende aufweisen (Merkmal (2) (c)). Die Lager sind nach den Merkmalen (2) (b) und (c) an einem Bereich (Ende) der Klemmarme vorgesehen, der nicht zum Abklemmen von Hohlorganen dient. Der Bereich zum Abklemmen von Hohlorganen wird vom Klagepatent als freies Ende der Klemmarme bezeichnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201eLager\u201c haben allgemein die Aufgabe, eine Relativbewegung (hier: Schwenkbewegung) der Teile zueinander zu erm\u00f6glichen, Kr\u00e4fte in radialer und axialer Richtung abzust\u00fctzen und eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Genauigkeit anzustreben (Gutachten E, S. 7, 13). Neben Linearlagern, die im Wesentlichen eine lineare Bewegung der Bauteile relativ zueinander erm\u00f6glichen, gibt es rotatorische Lager. Hinsichtlich letzterer Lager unterscheidet man allgemein zwischen Gleit- und W\u00e4lzlager (Gutachten E, S. 7). Der Gegenstand der Erfindung zeichnet sich \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 \u00a0durch ein Gleitlager aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein \u201ekomplettes\u201c rotatorisches Gleitlager besteht \u00fcblicherweise aus einer Lagerschale und einer innen liegenden Welle (Gutachten E, S. 7; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 2). Bei rotatorischen Lagern kann sich die Lagerschale um eine feststehende Welle drehen (vgl. Gutachten E, S. 7). Die au\u00dfen liegende Lagerschale gleitet bei einem solchen Lager im Zuge der Drehbewegung auf der innen liegenden Welle, so dass mithin die Welle die Lagerschale f\u00fchrt (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Clip besteht das \u201ekomplette Lager\u201c an sich aus den Lagern der Klemmarme und der Welle (vgl. Gutachten E, S.\u00a07). Das Klagepatent bezeichnet mit \u201eLager\u201c (Merkmal (2) (c)) allerdings nur die an den Klemmarmen vorgesehenen Teile, die mit der innen liegenden Welle zusammenwirken (vgl. Gutachten E, S. 7). Die Welle betrachtet das Klagepatent gesondert; diese wird erst in Merkmal (4) angesprochen (vgl. auch Gutachten E, S. 7; Privatgutachten D, Anlage ROKH 16, S. 2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur konstruktiven Ausbildung der an dem einen Ende der Klemmarme vorgesehenen Lager macht das Merkmal (2) (c) keine n\u00e4heren Vorgaben. Der Fachmann begreift die an den einen Enden der Klemmarme vorgesehenen Lager, die mit der Welle zusammenwirken, allerdings als \u201eLagerschalen\u201c (vgl. Gutachten E, S. 7, 9, 11; Privatgutachten D, Anlage ROKH 16, S. 2). Nach dem neu hinzugekommenen Merkmal (7) handelt es sich bei einer dieser Lagerschalen um einen \u201eLagerring\u201c, der die Welle durchsetzt. Wie sich dem Fachmann aus den Abs\u00e4tzen [0010] und [0011] der Patentbeschreibung sowie der Figur 1 erschlie\u00dft, versteht das Klagepatent unter einem \u201eLagerring\u201c einen geschlossenen Ring, der die Welle vollst\u00e4ndig, also um 360\u00b0, umschlie\u00dft (vgl. BPatG, NU, S. 20; Gutachten E, S. 8, 12, 15, 41; Privatgutachten D, S. 2), wobei dieser Ring als \u201e<u>Lager<\/u>ring\u201c Lagerfunktion hat. \u00a0Das andere Lager kann, wie sich aus Absatz [0011] der Patentbeschreibung ergibt, ebenfalls einen Lagerring umfassen, es kann aber, was das Klagepatent als besonders vorteilhaft ansieht, auch eine die Welle in Umfangsrichtung nur teilweise umgreifende Lagerschale umfassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit der Patentanspruch formuliert, dass die Klemmarme jeweils ein freies und ein mit einem Lager versehenes Ende aufweisen, folgt daraus nicht, dass das gesamte<br \/>\n\u2013\u00a0andere\u00a0\u2013 Ende des Klemmarms als Lager anzusehen ist. Vielmehr ist das Merkmal (2) (c) so zu verstehen, dass es au\u00dfer dem Klemmbereich des Klemmarms noch ein Klemmarmende gibt, in dem sich ein Lager befindet. Das Lager ist also nicht das gesamte andere Ende der Cliph\u00e4lfte (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 10\/11).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>2.<\/u><\/p>\n<p>In den beiden Lagern der Klemmarme ist eine gemeinsame \u201eWelle\u201c gelagert (Merkmal (4)), wobei diese Welle von dem Spannelement gebildet wird und wobei die Welle die Drehachse definiert (Merkmal (5)).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die \u201eWelle\u201c ist das Element, das die Kr\u00e4fte der Klemmarme relativ zueinander abst\u00fctzt und dabei die Klemmarme (genauer: deren Lager) relativ zueinander abst\u00fctzt. Sie befindet sich \u201ein\u201c den Lagern der Klemmarme und st\u00fctzt die Klemmarme gegeneinander ab (Gutachten E, S. 8, 41).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents wird die in den Lagern der Klemmarme gelagerte Welle hierbei nicht von einem gesonderten Bauteil, sondern von dem Spannelement gebildet (Merkmal (5) (a)). Neben seiner herk\u00f6mmlichen Funktion der Momentenerzeugung, um die Klemmarme in Klemmstellung und unter Vorspannung zu halten, \u00fcbernimmt das Spannelement damit zus\u00e4tzlich die Funktion, die bei dem bekannten \u201eClip nach Heifetz\u201c dem Lagerstift zukommt. Bei dem \u201eHeifetz\u201c-Clip sind die beiden Cliph\u00e4lften \u2013 wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Abs. [0003]) \u2013 relativ zueinander verschwenkbar an dem eine Drehachse definierenden Lagerstift gelagert. Dieser Lagerstift definiert die Drehachse. Er \u00fcbernimmt damit in Zusammenwirkung mit den Lagerstellen der Cliph\u00e4lften die oben genannten Funktionen der Lagerung. Der Lagerstift selbst stellt dabei die Welle dar, um die die Schwenkbewegung erfolgt, und definiert damit die Drehachse (Gutachten E, S. 13). Nach der Lehre des Klagepatents werden diese Funktionen nunmehr von dem ohnehin ben\u00f6tigten Spannelement \u00fcbernommen. Dieses hat damit erfindungsgem\u00e4\u00df \u2013 wie es in der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0009]) hei\u00dft \u2013 eine \u201eMehrfachfunktion\u201c. Es dient<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>der Momentenerzeugung (\u201eSpannfunktion\u201c),<\/li>\n<li>der Lagerung der beiden Klemmarme (\u201eLagerfunktion\u201c) und<\/li>\n<li>der Festlegung der Drehachse (Definition der Drehachse).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit das Spannelement hiernach auch der \u201eLagerung\u201c der beiden Klemmarme dient (vgl. hierzu auch BPatG, NU, S. 15), ist \u2013 wie sich aus den Erl\u00e4uterungen in Absatz [0009] ergibt \u2013 hiermit gemeint, dass es deren \u201eF\u00fchrung und \u201eAbst\u00fctzung\u201c dient. Bei der \u201eF\u00fchrung\u201c geht es um die Erm\u00f6glichung der Schwenkbewegung mit m\u00f6glichst gro\u00dfer Genauigkeit, \u201eAbst\u00fctzung\u201c meint die Aufnahme der Kr\u00e4fte in radialer und axialer Richtung (vgl. Gutachten E, S. 13). Das die Welle bildende Spannelement soll damit patentgem\u00e4\u00df \u2013 im Zusammenwirken mit den Lagerschalen der Klemmarme \u2013 eine Schwenkbewegung der Teile zueinander erm\u00f6glichen, die dabei auftretenden Kr\u00e4fte in radialer und axialer Richtung abst\u00fctzen und die eigentliche Funktion eines Spannelements aus\u00fcben, n\u00e4mlich die Erzeugung eines Drehmoments zum Vorspannen der Klemmarme gew\u00e4hrleisten (vgl. Gutachten E, S.\u00a013, 41).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u><br \/>\n<\/u>Gem\u00e4\u00df Merkmal (6) sollen sich die Lager der Klemmarme an der Welle \u201eabst\u00fctzen\u201c. Der Fachmann versteht diese Vorgabe dahin, dass durch die Lager der Klemmarme und die Welle Kr\u00e4fte in allen im Betrieb auftretenden Richtungen aufgenommen werden; ein blo\u00dfes Anliegen in irgendeinem Betriebszustand reicht insoweit nicht aus (Gutachten E, S. 14 u. 41).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><u><\/u><br \/>\nAusgehend von diesen Erw\u00e4gungen versteht der Durchschnittsfachmann \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 2) \u2013 die Anweisungen des Klagepatents, denen zufolge<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>jeder Klemmarm eine Lagerschale bildet,<\/li>\n<li><u>in<\/u> den beiden Lagerschalen eine gemeinsame Welle <u>gelagert<\/u> ist und<\/li>\n<li>sich die Lagerschalen der Klemmarme <u>an<\/u> der Welle <u>abst\u00fctzen<\/u>,<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>dahingehend, dass bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Clip ein Gleitlager vorhanden sein soll, bestehend aus zwei Lagerschalen und einer gemeinsamen, innenliegenden Welle.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass dem so ist, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch aus dem Umstand, dass Welle und Lagerschalen bei der Erfindung des Klagepatents diejenigen Lager-Funktionen \u00fcbernehmen sollen, die bei dem vorbekannten \u201eHeifetz\u201c-Clip der Lagerstift (114) und die Aufnahmebohrungen (113) erf\u00fcllen. Die zentrale Federwicklung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spannelements entspricht damit von seiner Funktion her dem Lagerstift (114) und die Lagerschalen der Erfindung entsprechen funktional den Aufnahmebohrungen (113) des \u201eClips nach Heifetz\u201c (vgl. auch Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S.\u00a03).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein vom Klagepatent vorausgesetztes Gleitlager verlangt, wie der Gerichtsgutachter ebenfalls best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4), dass die beiden Lagerschalen im Zuge der Schwenkbewegung der Klemmarme durch die Welle gef\u00fchrt werden, was wiederum bedingt, dass die Lagerschalen \u2013 ungeachtet des notwendigen Spiels zwischen Welle und Lagerschalen \u2013 beim Verschwenken der Klemmarme mit der Welle in Kontakt geraten und bleiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine \u201eelastische Freilagerung\u201c, bei der eine Schrauben- oder Drehfeder jeweils in einen an dem einen Ende der Cliph\u00e4lfte ausgebildeten Kreisring dergestalt eingesetzt ist, dass die Feder mit ihren Enden au\u00dfen an einem Kreisring befestigt ist, bei der die Kreisringe der Klemmarme beim Verschwenken der Klemmarme aber nicht mit der Federwicklung in Kontakt kommen und bleiben, entspricht vor diesem Hintergrund nicht den Vorgaben des Klagepatents.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jedenfalls entspricht eine solche Lagerung nicht den Anforderungen der neu hinzugekommenen Merkmale (6) und (7).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Merkmal (6), wonach sich die \u201eLager\u201c der Klemmarme an der Welle \u201eabst\u00fctzen\u201c, interpretiert der Fachmann so, dass sich die Lagerschalen der Klemmarme beim Verschwenken der Klemmarme auf dem die Welle bildenden Spannelement abst\u00fctzen, indem sie \u2013 wie bislang auf dem Lagerstift des Clips nach \u201eHeifetz\u201c \u2013 auf dieser anliegen und so von der Welle bei ihrer Schwenkbewegung gef\u00fchrt werden. Eine derartige Abst\u00fctzung und F\u00fchrung findet bei einer \u201eelastischen Freilagerung\u201c des Spannelements, wie sie oben beschrieben worden ist, nicht statt. Die Welle lediglich umgebende Bereiche der Klemmarme sieht der Fachmann schon nicht als \u201eLager\u201c an und allein in einer seitlichen Fixierung der Federenden an einem Ring des Klemmarms erblickt er auch keine Abst\u00fctzung auf einer Welle. Denn von einer Abst\u00fctzung auf einer \u201eWelle\u201c kann \u00fcberhaupt nur bei einer Abst\u00fctzung der Lagerschale auf dem Federk\u00f6rper die Rede sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zumindest entspricht eine \u201efreie Lagerung\u201c aber nicht den Anforderungen des Merkmals (7), wonach das eine der beiden Lager einen \u201eLagerring\u201c umfasst, der von der Welle durchsetzt wird. Unter einem \u201eLagerring\u201c versteht das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein Lager in Form eines geschlossenen Rings, der die durch ihn verlaufende Welle vollst\u00e4ndig umgreift. Wird ein Spannelement in Gestalt einer Schraubenfeder von zwei an den einen Enden der Cliph\u00e4lften vorgesehenen Kreisringen umgeben, folgt hieraus allerdings noch nicht, dass es sich bei den eine Einbau\u00f6ffnung f\u00fcr die Feder bereitstellenden Kreisringen auch um \u201e<u>Lager<\/u>ringe\u201c handelt. Kommen die Ringe beim Verschwenken der Klemmarme n\u00e4mlich nicht in Kontakt mit der Federwicklung bzw. bleiben sie mit dieser nicht derart in Kontakt, dass sie sich im Rahmen der Schwenkbewegung auf dem Federk\u00f6rper abst\u00fctzen und von diesem gef\u00fchrt werden, haben die Ringe n\u00e4mlich keine Lagerfunktion. Wenn es insoweit im Patentanspruch hei\u00dft, dass sich die Lager der Klemmarme an der Welle abst\u00fctzen, und ferner gesagt wird, dass das eine der beiden Lager einen von der Welle durchsetzten Lagerring umfasst, wird hiermit zum Ausdruck gebracht, dass sich der Klemmarm \u00fcber den Lagerring direkt an der Welle abst\u00fctzt, so dass der Lagerring beim Verschwenken der Klemmarme auf der Welle rotieren kann. In Absatz [0010] der Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu erl\u00e4uternd, dass dadurch (\u201eauf diese Weise\u201c), dass das eine Lager einen von der Welle durchsetzten Lagerring umfasst, sich der eine Klemmarm \u00fcber den Lagerring \u201edirekt an der Welle abst\u00fctzt\u201c, so dass eine \u201eRotation\u201c des Lagerrings um die Welle m\u00f6glich wird. Bei Verwendung einer Schrauben- oder Drehfeder als Welle bedingt dies, dass der Lagerring mit der Federwicklung beim Verschwenken der Klemmarme in Kontakt steht, so dass der Lagerring auf der Federwicklung rotieren kann, wie dies auch bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents der Fall ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hingegen werden an den Cliph\u00e4lften vorgesehene, eine Schraubenfeder umgebende Kreisringe nicht schon dadurch zur \u201eLagerringen\u201c, dass ein Ende der Feder an ihnen fixiert ist. W\u00fcrde man n\u00e4mlich auf die vorbeschriebene F\u00fchrungsfunktion der die Welle bildenden Feder verzichten, reduzierte sich die Wirkung der Lagerringe letztlich darauf, die Welle geh\u00e4useartig zu umgeben (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 5). Ein \u201eLagerring\u201c hat jedoch aus Sicht des Fachmanns nicht nur eine reine Geh\u00e4usefunktion, d.h. eine rein umgebende Aufgabe (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 5, 7, 9, 10, 12). Ein solches \u201edekoratives\u201c Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde auch dem Gedanken der Erfindung nicht gerecht, die gerade eine neuartige L\u00f6sung zur Schwenk<u>lagerung<\/u> bereitstellen will. Die \u201e<u>Lager<\/u>schalen\u201c bzw. \u201e<u>Lager<\/u>ringe\u201c der Klemmarme werden im Klagepatent gerade deswegen so bezeichnet, weil sie \u2013 als Teil eines Gleitlagers \u2013 Lagerfunktion \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Ausbildung von Ringen an dem einen Ende der Klemmarme, welche eine Einbau\u00f6ffnung f\u00fcr die Schraubenfeder bereitstellen, mag zwar insoweit vorteilhaft sein, als durch die Umschlie\u00dfung der Federwicklung ein Einklemmen von Gewebe verhindert wird. Mit der dem Lagerring erfindungsgem\u00e4\u00df zugewiesenen Lagerfunktion hat dieser Effekt jedoch nichts zu tun. Vielmehr ist ein solcher Schutz gerade eine Folge der soeben angesprochenen, nicht ausreichenden Geh\u00e4usefunktion eines Ringes (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 14). Die Ausbildung von Kreisringen an den Cliph\u00e4lften, die eine Einbau\u00f6ffnung f\u00fcr das Spannelement bereitstellen, mag ferner die Montage des Clips erleichtern. Insoweit ist richtig, dass es sich das Klagepatent auch zur Aufgabe gemacht hat, den Zusammenbau des Clips zu erleichtern. Die angestrebte Montagevereinfachung ergibt sich allerdings schon daraus, dass ein typischerweise sehr kleiner Lagerstift nicht mehr m\u00fchsam mit den Klemmarmen verbunden werden muss (vgl. Abs. [0009]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass allein die Fixierung der Federenden an den Kreisringen nicht dazu f\u00fchren kann, dass die Kreisringe als \u201eLagerringe\u201c anzusehen sind, best\u00e4tigt folgende \u00dcberlegung: Ein Clip mit einer \u201eelastischen Freilagerung\u201c funktioniert genauso, wenn die beiden Enden der Feder nicht an den die Federwicklung umgebenden Ringen, sondern \u2013 \u00a0in Richtung freies Ende \u2013 an den Klemmarmen befestigt sind. Es ist insoweit technisch ohne Bedeutung, ob die Federenden unmittelbar an dem Ring, im \u00dcbergangsbereich zwischen Ring und Klemmarm oder an dem sich an den Ring anschlie\u00dfenden Bereich des Klemmarms befestigt sind (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 9, 10, 12, 13). Der Clip funktioniert in allen drei F\u00e4llen in gleicher Weise. Eine Differenzierung danach, wo die Befestigung der Federenden erfolgt, macht daher keinen Sinn.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat dementsprechend im Rahmen seiner Anh\u00f6rung best\u00e4tigt (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4, 6, 10, 12, 13, 14, 15), dass bei einer \u201eelastischen Freilagerung\u201c\u2013 ungeachtet der Fixierung der beiden Federenden an den Kreisringen \u2013 ein Lagerring aus Sicht des Fachmanns nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf Absatz [0009] der Klagepatentbeschreibung verweist, wo es u.a. hei\u00dft, dass allein die definierte Anordnung des Spannelements an den Klemmarmen zur Herstellung des Clips gen\u00fcgt, rechtfertigt diese Beschreibungsstelle kein abweichendes Verst\u00e4ndnis. Denn mit dieser Aussage wird nur zum Ausdruck gebracht, dass beim Gegenstand des Klagepatents ein Lagerstift entf\u00e4llt und ein solcher daher nicht mehr m\u00fchsam mit den Klemmarmen verbunden werden muss. Dass jedwede \u201edefinierte Anordnung des Spannelements\u201c an den beiden Klemmarmen zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Lagerung f\u00fchrt, kann der betreffenden Textstelle nicht entnommen werden. Insbesondere wird dort nicht gesagt, dass eine Befestigung einer als Spannelement dienenden Feder mit ihren Enden an einem am Ende des Klemmarms vorgesehenen Ring gen\u00fcgt. Der nunmehr zwingend vorausgesetzte \u201eLagerring\u201c wird in Absatz [0009] \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus Absatz [0016] der Patentbeschreibung folgt ebenfalls nicht Gegenteiliges. Dort hei\u00dft es zwar, dass es denkbar w\u00e4re, das freie Ende des Spannelements unl\u00f6sbar mit einem der beiden Klemmarme zu verbinden. Auch in dieser Passage wird ein Lagerring jedoch nicht erw\u00e4hnt. Ferner l\u00e4sst sich dieser Beschreibungsstelle nicht entnehmen, dass auch die F\u00fchrungsfunktion des Spannelements allein durch das freie Ende des Spannelements bzw. dessen Verbindung mit dem Klemmarm bewerkstelligt werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sofern der Patentanspruch davon spricht, dass das eine der beiden Lager einen Lagerring \u201eumfasst\u201c, kann dahinstehen, ob diese Formulierung \u2013 ungeachtet der Verwendung des Wortes \u201eumfasst\u201c \u2013 nicht ohnehin dahin zu verstehen ist, dass das eine der beiden Lager als Lagerring ausgebildet ist. Vorausgesetzt wird jedenfalls ein Lager mit einem \u201eLagerring\u201c. Ein solcher ist nur vorhanden, wenn die Feder so in dem Ring gelagert ist, dass der Ring mit ihrem Federk\u00f6rper in Kontakt steht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die vorliegende Stellungnahme des Bundespatentgerichts gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Auslegung des im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass durch die Festlegung der Federenden einer Torsionsfeder an den Klemmarmen eine Drehachse festgelegt wird und deshalb die gesamte Torsionsfeder \u2013 einschlie\u00dflich der Enden \u2013 als Welle anzusehen ist, die die Drehachse definiert und die Klemmarme \u201elagert\u201c (NU, S. 15 f.). Hiervon ausgehend hat es angenommen, dass die DE 89 11 AAF U1 (Entgegenhaltung K8), bei deren Gegenstand in den beiden Rastelementen (4a, 4b) an den Klemmarmen die Enden der Schlie\u00dffeder (5) befestigt sind, der Neuheit der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 entgegensteht (NU, S. 17 ff.). Ob der Auslegung des <em>erteilten<\/em> Patentanspruchs 1 durch das Bundespatentgericht zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn das Nichtigkeitsurteil besagt zum \u201eLagerring\u201c nichts. Da bei dem Gegenstand der DE 89 11 AAF U1 \u00fcberhaupt kein Element vorhanden ist, das als \u201eLagerring\u201c in Betracht kommt, bedurfte es keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen hierzu. Jedenfalls l\u00e4sst sich den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts nicht entnehmen, dass jeder geschlossene Ring, der die Feder umgibt, ein \u201eLagerring\u201c ist. Allein aus der Aussage, dass in der DE 89 11 AAF U1 \u201eein geschlossener Ring, in dem die Welle gelagert ist\u201c, nicht offenbart ist (NU, S. 21), l\u00e4sst sich dies nicht herleiten. Die Stellungnahme des Bundespatentgerichts zur DE 35 23 AAB A1 (Entgegenhaltung K9) ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unergiebig. Das<br \/>\nBundespatentgericht hat darauf abgestellt, dass bei deren Gegenstand die Schraubenfeder (105) nicht als Welle dient und auch die ringf\u00f6rmige Halbschale (Nabe 101) nicht dazu dient, dass sich die Schraubenfeder an ihr abst\u00fctzt, da die Feder an den B\u00e4ndern (110a, 110b) nicht anliege und damit auch bei der Drehbewegung der Klemmarme die Feder nicht abst\u00fctze. Deshalb stelle die ringf\u00f6rmige Halbschale<br \/>\nauch keinen Lagerring f\u00fcr die Welle dar (NU, S. 21). Der hier vertretenen Anspruchsauslegung steht dies in keiner Weise entgegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>B.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Von der vorstehend erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch. Sie verwirklicht zumindest die Merkmale (6) und (7) nicht. Dabei kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass es in den m\u00f6glichen Kontaktbereichen A, B, C und D gem\u00e4\u00df Anlage ROKH 2 zu keinem beachtlichen Kontakt zwischen den Kreisringen und den korrespondierenden \u2013 vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen als \u201eF\u00fchrungselemente\u201c bezeichneten \u2013Stecklageraufnahmen kommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>1.<\/u><\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht \u2013 wie sich insbesondere aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B 3 ergibt \u2013 aus zwei Cliph\u00e4lften (10\/20; rot\/gr\u00fcn), einem Lagerpl\u00e4ttchen (30, gelb) und einer Feder (40, blau), die die Parteien bislang als \u201eSchraubenfeder\u201c bezeichnet haben (vgl. aber Privatgutachten D, Anlage ROKH 16, S. 5: \u201eDrehfeder\u201c).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die beiden Cliph\u00e4lften (10\/20) weisen jeweils einen langen Klemmarm (11\/21) und gegen\u00fcberliegend einen kurzen Bet\u00e4tigungsarm bzw. -vorsprung (13\/23) auf. Dazwischen ist jeweils eine Stecklageraufnahme (14\/24) vorgesehen, welche aus einem Kreisring (13\/23) mit Seitenwandungen (15\/25) gebildet wird. Die Seitenwandungen (15\/25) begrenzen den Kreisring (13\/23) jeweils nicht vollumf\u00e4nglich; sie werden durch jeweils gegen\u00fcberliegende, an die Kreisringe (13\/23) angepasste Drehlagerabschnitte (15\/25) gebildet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der Montage des angegriffenen Clips werden zun\u00e4chst die Cliph\u00e4lften (10\/20) zusammengef\u00fcgt. Hierzu werden die beiden Kreisringe (13\/23) so aufeinandergelegt, dass sie von der jeweils anderen Stecklageraufnahme (14\/24) aufgenommen werden. Jeder der beiden Kreisringe (13\/23) dient hierbei als Boden f\u00fcr den jeweils anderen Kreisring (13\/23). Die Kreisringe (13\/23) kommen so aufeinander zu liegen und st\u00fctzen sich gegenseitig ab. In einem weiteren Schritt wird die etwas tiefere Stecklageraufnahme (24) durch das teilkreisf\u00f6rmige Lagerpl\u00e4ttchen (30) verschlossen, das zu diesem <em>Z<\/em>weck an den Klemmarm (21) und den Bet\u00e4tigungsarm (22) der Cliph\u00e4lfte (20) angeschwei\u00dft wird. Die beiden Cliph\u00e4lften (10\/20) sind hiernach derart verbunden, dass sie nicht mehr auseinander genommen werden k\u00f6nnen. Sie k\u00f6nnen \u2013 wie sich anhand des mit der Anlage B 2 zur Akte gereichten Musters des \u201eZwischen-Clips\u201c gut nachvollziehen l\u00e4sst \u2013 in diesem Zustand bereits im Verh\u00e4ltnis zueinander verschwenkt werden. Im letzten Schritt wird die Feder (40) in die Einbau\u00f6ffnung (50) des \u201eZwischen-Clips\u201c eingesetzt und mit ihren Federenden jeweils an eine der beiden Cliph\u00e4lften (10\/20) angeschwei\u00dft, wobei die Verschwei\u00dfung im seitlichen Bereich der Kreisringe erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>2.<\/u><\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen haben die Kreisringe (13\/23) bzw. Einbau\u00f6ffnungen (50) des angegriffenen Clips einen Innendurchmesser von 2,87 mm. Die ungespannte Feder (genauer: Federwicklung) hat im nicht eingebauten Zustand einen Au\u00dfendurchmesser von 2,7 mm, wohingegen sie im eingebauten Zustand einen Au\u00dfendurchmesser von 2,6 mm hat. Relevant ist vorliegend allein der letztere Durchmesser, weil es auf den fertigen Clip ankommt, bei dem die Feder eingebaut ist. Im nicht ge\u00f6ffneten Zustand des fertigen Clips ergibt sich damit eine Differenz zwischen dem Innendurchmesser der Einbau\u00f6ffnung und dem Au\u00dfendurchmesser der Feder von 0,27 mm (Gutachten E, S. 23). Wird der Clip ge\u00f6ffnet, vergr\u00f6\u00dfert sich diese Differenz, weil sich der Au\u00dfendurchmesser der Feder verkleinert. Nach den Feststellungen des Gerichtsgutachters hat die Feder z.B. bei einem Maul\u00f6ffnungswinkel von 27\u00b0 einen Au\u00dfendurchmesser von 2,48 mm (Gutachten E, S. 22 f.), so dass sich die Differenz zwischen dem Innendurchmesser der Einbau\u00f6ffnungen und dem Au\u00dfendurchmesser der Feder bei diesem \u00d6ffnungswinkel auf 0,39 mm vergr\u00f6\u00dfert (Gutachten E, S. 23). Der Sachverst\u00e4ndige hat insoweit folgende Werte ermittelt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"16\"><strong>\u00d6ffnungswinkel<\/strong><\/td>\n<td width=\"134\"><strong>Federdurchmesser<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00d8Feder<\/strong><\/td>\n<td width=\"132\"><strong>Spiel<\/strong><\/p>\n<p><strong>2,87 mm \u2013 \u00d8Feder<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16\">0\u00b0<\/td>\n<td width=\"134\">2,6 mm<\/td>\n<td width=\"132\">0,27 mm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16\">10\u00b0<\/td>\n<td width=\"134\">2,56 mm<\/td>\n<td width=\"132\">0,31 mm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16\">20\u00b0<\/td>\n<td width=\"134\">2,51 mm<\/td>\n<td width=\"132\">0,36 mm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16\">27\u00b0<\/td>\n<td width=\"134\">2,48 mm<\/td>\n<td width=\"132\">0,39 mm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16\">30\u00b0<\/td>\n<td width=\"134\">2,47 mm<\/td>\n<td width=\"132\">0,40 mm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16\">40\u00b0<\/td>\n<td width=\"134\">2,42 mm<\/td>\n<td width=\"132\">0,45 mm<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese \u00a0Werte (einschlie\u00dflich der interpolierten bzw. extrapolierten Werte) werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Auch die Kl\u00e4gerin erkennt die von dem Gerichtsgutachter ermittelten Werte an. Sie gesteht insbesondere zu, dass sich der Au\u00dfendurchmesser der Feder mit zunehmendem Maul\u00f6ffnungswinkel verkleinert und damit mit zunehmendem Maul\u00f6ffnungswinkel das Spiel immer gr\u00f6\u00dfer wird (vgl. Privatgutachten D, S. 8, 23).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>3.<\/u><\/p>\n<p>Das festgestellte Spiel zwischen der Innenseite der Einbau\u00f6ffnungen und dem Au\u00dfendurchmesser der Feder bedingt, dass die Kreisringe beim Verschwenken der Klemmarme nicht derart auf der Feder anliegen k\u00f6nnen, dass sie sich bei der Schwenkbewegung der Klemmarme auf dieser abst\u00fctzen und hierbei von dieser gef\u00fchrt werden. Obgleich die eigenen Untersuchungen der Kl\u00e4gerin einen solchen Kontakt nicht belegen (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 8), sprechen die vorhandenen Abriebspuren an der Feder und den Einbau\u00f6ffnungen (vgl. Anlage K 12 und Bild 25 des Gutachtens E) zwar daf\u00fcr, dass der Federk\u00f6rper und die Kreisringe miteinander in Kontakt geraten (vgl. Gutachten E, S. 39; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 7 f.). Hierbei handelt es sich aber nur um einen \u2013 fertigungsbedingten \u2013 zuf\u00e4lligen Kontakt in lediglich kleinen Bereichen, der sich damit erkl\u00e4ren l\u00e4sst, dass die Feder beim Einbau nicht exakt mittig in den Einbau\u00f6ffnung positioniert werden kann (vgl. Gutachten E, S. 39; Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 7\/8, 13). Dieser eher\u00a0 punktuelle Kontakt f\u00fchrt nicht zu einer Abst\u00fctzung der Kreisringe auf der Feder bei der gesamten Schwenkbewegung der Klemmarme und vor allem auch nicht zu einer F\u00fchrung der Kreisringe durch die Feder. Dass die Feder \u00fcber den gesamten oder auch nur \u00fcber einen betr\u00e4chtlichen \u00d6ffnungsbereich an den Kreisringen anliegt, wird von der Kl\u00e4gerin auch nicht mehr geltend gemacht. Ihr Privatgutachter geht bei seinen Betrachtungen sogar davon aus, dass es zu keinem Kontakt zwischen der Innenseite der Kreisringe und der Au\u00dfenseite der Federwicklung kommt (Anlage ROKH 16, S. 4, 5, 14, 23).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Daraus folgt zugleich, dass es sich bei den Kreisringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um \u201e<u>Lager<\/u>ringe\u201c im Sinne des Klagepatents handelt. Dass die Federenden der Feder jeweils au\u00dfenseitig im \u00dcbergangsbereich zwischen Kreisring und Klemmarm (Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 13) an die Cliph\u00e4lften angeschwei\u00dft und so stoffschl\u00fcssig mit diesen verbunden sind, f\u00fchrt aus den oben unter A. ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht dazu, dass es sich bei den Kreisringen um Lagerringe im Sinne des Klagepatents handelt (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4, 7, 12, 13, 14, 15).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht daher von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>III.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>X\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Y\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Z<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2457 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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