{"id":6093,"date":"2016-04-07T17:00:06","date_gmt":"2016-04-07T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6093"},"modified":"2016-07-13T06:53:56","modified_gmt":"2016-07-13T06:53:56","slug":"i-2-u-7913-messsensor-mit-vorspannvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6093","title":{"rendered":"2 U 79\/13 &#8211; Messsensor mit Vorspannvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2456<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 07. April 2016, Az. 2 U 79\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2373\">4c O 11\/12\u00a0<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 10. Oktober 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils nach dem Wort \u201eunterlassen\u201c hei\u00dft:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4f\u00adten und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adap\u00adterh\u00fclse und ein mit der Adapterh\u00fclse verbindbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert ist,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu be\u00adsitzen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die (die Messsensoren) eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung aufweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten tr\u00e4gt die Streithelferin der Beklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol start=\"500\">\n<li><strong><br \/>\n<\/strong>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>G r \u00fc n d e :<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>I.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 1 590 AAA (Klagepatent, Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 05.02.2004 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 05.02.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.09.2010 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Mess\u00adsensor mit Vorspannvorrichtung. Die erteilten Patentanspr\u00fcche\u00a01 und\u00a04 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201e1. <\/em><\/p>\n<p><em>Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterh\u00fclse (22) und ein mit der Adapterh\u00fclse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) direkt in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u201e4.<br \/>\nMesssensor nach Anspruch\u00a01 oder\u00a02, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung zwischen Adapterh\u00fclse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt; die Beklagte ist dem Einspruch beigetreten. Durch \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene \u2013 Entscheidung vom 19.11.2014 (Anlage K 27) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent in eingeschr\u00e4nkter Form mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201eMesssensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterh\u00fclse (22) und ein mit der Adapterh\u00fclse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor (11) direkt in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert ist, <strong>gekennzeichnet durch<\/strong> eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung\u201c.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3a und 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 2 eine erste erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung eines Messsensors unter Vorspannung im Querschnitt darstellt. Figur 3a zeigt ein weiteres Beispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung eines Messsensors unter Vorspannung und Figur 4 zeigt eine alternative Ausf\u00fchrungsform hierzu, bei der die Verbindung zwischen Adapterh\u00fclse und Adapterteil mittels indirekter Verschraubung unter Verwendung einer Mutter zustande kommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt piezoelektrische Kraftaufnehmer des Typs B (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Herstellerin dieses Kraftaufnehmers, zu dem die Kl\u00e4gerin eine Montageanleitung (Anlage K 7), ein Datenblatt (Anlage K 8), mehrere Fotografien (Anlage K 15) sowie ein aufgeschnittenes Muster (Anlage K 22) vorgelegt hat, ist die Streithelferin der Beklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die generelle\u00a0 Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich insbesondere aus der nachfolgend eingeblendeten, von der Beklagten als Anlage B\u00a06 \u00fcberreichten Querschnittszeichnung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das nachstehend ferner wiedergegebene, von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte und von ihr beschriftete Foto zeigt die einzelnen Bauteile des angegriffenen Kraftaufnehmers:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie aus den Abbildungen zu ersehen ist, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei piezoelektrische Messelemente (9) in Gestalt von Kristallscheiben auf, zwischen denen eine sog. Ausgleichsscheibe (3) vorgesehenen ist. Die Kristallscheiben (9) haben einen \u00e4u\u00dferen Durchmesser von 32,6 mm; sie weisen eine zentrische Bohrung mit einem Durchmesser von 18,3 mm auf. Die Kristallscheiben (9) sind in einer ringf\u00f6rmigen Ausnehmung (Aufnahme) im Geh\u00e4use des Kraftaufnehmers gelagert, und zwar dergestalt, dass innerhalb ihrer inneren Bohrung ein elektrisch isolierendes Bauteil (7) verl\u00e4uft, welches von der Beklagten als \u201eZentrierh\u00fclse\u201c bzw. \u201eZentrier- und Isolationselement\u201c bezeichnet wird. Der Innendurchmesser der Ausnehmung im Geh\u00e4use betr\u00e4gt 33,4 mm, so dass die Kristallscheiben (9), die einen geringeren Au\u00dfendurch\u00admesser haben, mit ihren Randseiten die Innenseite der \u00e4u\u00dferen Wand der Ausnehmung nicht ber\u00fchren. Die Messkristallscheiben (9) sind auf das Bauteil (7) gesteckt, welches zwischen der Bohrung der Kristallscheiben (9) und der inneren Wand der Ausnehmung im Geh\u00e4use angeordnet ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur weiteren Verdeutlichung werden nachstehend die Fotos Nr. 2, 4 und 5 des von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlagenkonvoluts K 15 wiedergegeben. Bild Nr. 2 zeigt einen Querschnitt des Kraftaufnehmers, Bild Nr. 4 zeigt eine Nahaufnahme der Seite des Kraftaufnehmers mit Anschlussstutzen (Stecker) und Bild Nr. 5 zeigt eine Nahaufnahme der gegen\u00fcberliegenden Seite. Das Bauteil (7) ist in diesen Abbildungen als helles Element zu erkennen, wobei dieses Bauteil auf der dem Anschlussstutzen gegen\u00fcberliegenden Seite (Foto Nr. 2 rechte Seite und Foto Nr. 5) durch den Querschnitt nach oben verschoben wurde; auf der Seite mit dem Anschlussstutzen (Foto Nr. 2 linke Seite und Foto Nr. 4) befindet sich das Bauteil (7) noch an der urspr\u00fcnglichen Stelle:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Lndgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 4 wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei bei ihr der Sensor entsprechend der Lehre des Klagepatents \u201edirekt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert\u201c. Dem stehe das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Adapterh\u00fclse vorgesehene ringf\u00f6rmige Bauteil (7) nicht entgegen. Das Klagepatent kritisierte am Stand der Technik, dass bei diesem zwei Zentrierungen erforderlich seien. Die erste Zentrierung bestehe darin, dass die Messelemente in einer H\u00fclse zentriert eingelagert werden m\u00fcssten, um \u00fcberhaupt einen Sensor zu bilden. Die zweite Zentrierung bestehe darin, dass der so gebildete Sensor zwischen den Adapterteilen unter Zuhilfenahme der Zentrierh\u00fclse zentriert werden m\u00fcsse. Das Klagepatent wolle lediglich die zweite Zentrierungsnotwendigkeit \u00fcberfl\u00fcssig machen. Als Sensor werde ein Bauteil mit zentrierten Messelementen verstanden. Mit der Einlagerung des Sensors direkt in der Adapterh\u00fclse meine das Klagepatent, dass der Sensor nicht erst in einer H\u00fclse ausgestaltet und diese H\u00fclse schlie\u00dflich (mit einer zweiten Zentrierung) zwischen den Adapterteilen zentriert angeordnet werden m\u00fcsse. Durch die direkte Einlagerung der zentrierten Messelemente in der Adapterh\u00fclse entfalle die separate H\u00fclse und damit die Zentrierung dieser H\u00fclse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Sensor vollst\u00e4ndig in der in der Adapterh\u00fclse vorgesehenen Ausnehmung unter einer Membran integriert angeordnet. Die zweite Zentrierungsnotwendigkeit entfalle damit. Der Sensor sei in der Ausnehmung der Adapterh\u00fclse zentriert gelagert. Denn die Messeelemente seien unter Einschluss der Ausgleichsscheibe fest in der Ausnehmung der Adapterh\u00fclse zentriert (und unter Vorspannung) eingelagert. Das Bauteil (7) steht der Zentrierungsfunktion der Adapterh\u00fclse nicht entgegen. Denn es handele sich bei diesem Element um einen notwendigen Isolationsk\u00f6rper, dessen prim\u00e4re Aufgabe es sei, unerw\u00fcnschte Kurzschluss- bzw. Kontakteffekte an den Schmalseiten der Kristallscheiben zu verhindern. Auf diese Weise werde \u00fcberhaupt erst ein Sensor gebildet, der im Sinne des Klagepatents nicht allein aus den Messelementen bestehe, sondern aus einer Anordnung, in der die Messelemente zentriert und vorge\u00adspannt seien. Nach der technischen Lehre des Klagepatents komme es darauf an, dass der gesamte Sensor nicht seinerseits zentriert werden m\u00fcsse. Eine solche Zentrierung des gesamten Sensors sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich, weil dieser direkt in der Adapterh\u00fclse aufgenommen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte und ihre Streithelferin, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents sei der Sensor <em>direkt <\/em>in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert. Dies bedeute, dass der Sensor in der Adapterh\u00fclse unmittelbar, also ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen oder Zentrierungsmittel, zentriert werde; es erfolge eine direkte Zentrierung ohne Zentrierh\u00fclse. Patentgem\u00e4\u00df fungiere damit die Adapterh\u00fclse selbst als Zentrierungsmittel. Die Zentrierung erfolge durch eine spielfreie F\u00fchrung durch die Adapterh\u00fclse selbst. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eigneten sich die Geh\u00e4usew\u00e4nde nicht zum Zentrieren, da der Sensor (= Messelemente) nicht passgenau an diesen anliege. Es fehle daher bereits an einer Adapterh\u00fclse im Sinne des Klagepatents. Au\u00dferdem umfasse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Sensor, der direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert sei. Vielmehr l\u00e4gen die Messelemente in der Adapterh\u00fclse nur an der separaten H\u00fclse (7) an und w\u00fcrden erst durch diese zentriert. Die Zent\u00adrierung der Messelemente erfolge alleine durch die innerhalb der Bohrung der Mes\u00adselemente verlaufende H\u00fclse, die deshalb eine Zentrierh\u00fclse sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 10.10.2013 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eI.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>Die Beklagte wird verurteilt,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Mona\u00adten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4f\u00adten und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adap\u00adterh\u00fclse und ein mit der Adapterh\u00fclse verwendbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu be\u00adsitzen,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>wobei der Sensor direkt in der Adapter zentriert eingelagert ist und die Ver\u00adbindung zwischen Adapterh\u00fclse und Adapterteil mittels indirekter Ver\u00adbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter zustande kommt;<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><em><br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Be\u00adklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor\u00adbesitzer,<\/em><\/li>\n<li><em>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver\u00adkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/em><\/li>\n<li><em>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell\u00adten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeug\u00adnisse bezahlt wurden;<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>wobei \u00a0\u00a0 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4m\u00adlich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Da\u00adten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><em><br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be\u00adklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei\u00adten, -preisen und der Typenbezeichnungen sowie der Namen und An\u00adschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/em><\/li>\n<li><em>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zei\u00adten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und An\u00adschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/em><\/li>\n<li><em>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/em><\/li>\n<li><em>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs\u00adkosten und des erzielten Gewinns,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>wobei \u00a0\u00a0 der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4\u00adgerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Ver\u00adschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssi\u00adgen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und Angebotsempf\u00e4n\u00adger in der Aufstellung enthalten ist;<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><em><br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><em><br \/>\ndie unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 in Verkehr ge\u00adbrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Oktober 2013, 4c O 11\/12) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Scha\u00adden zu erstatten, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 4. Verwirklicht sei insbesondere das Merkmal, wonach der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert sei. Im Sinne des Klagepatents sei der Sensor direkt und zentriert in der Adapterh\u00fclse ein\u00adgelagert, wenn die Adapterh\u00fclse keine konstruktiven Elemente aufweise, welche die Zentrierung und Einlagerung des Sensors erst bewirkten, sondern wenn der Sensor selbst \u00fcber die konstruktiven Elemente verf\u00fcge, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirkten. Die Zentrierung des Sensors in der Adapterh\u00fclse und seine Einlagerung da\u00adrin werde erfindungsgem\u00e4\u00df nicht durch zus\u00e4tzliche Elemente vermittelt, sondern ge\u00adschehe aufgrund der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion zum einen des Sensors und zum anderen der Adapterh\u00fclse bei der Herstellung eines klagepatentge\u00adm\u00e4\u00dfen Messsensors. Der Schutzbereich des Klagepatents sei dabei nicht auf Ausgestaltungen wie diejenige des in Figur\u00a02 des Klagepatents gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschr\u00e4nkt; er umfasse vielmehr alle Gestaltungen, bei denen zwischen Sensor und Adapter kein weiteres Bauteil urs\u00e4chlich wirkend treten m\u00fcsse, um einen funktionierenden und funktionsgerechten Aufbau des Messsensors zu gew\u00e4hrleisten. \u201eSensor\u201c im Sinne des Klagepatents sei ein Bestandteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, in dem geeignete Messelemente wie beispielsweise passend geformte piezoelektrische Kristalle in geeigneter Weise gelagert und zentriert, im Falle piezoe\u00adlektrischer Kristalle also auch vorgespannt seien. Der Sensor umfasse deshalb neben den eigentlichen Messelementen weitere konstruktive Elemente, die eine zweckm\u00e4\u00dfige Anordnung der Messelemente bewirkten und im Falle piezoelektrischer Kristalle namentlich eine Vorspannung aufbauten, die \u00fcberhaupt erst ein Messen innerhalb des geeigneten Bereichs gestatte, indem die Kristallscheiben unter Druck oder Zug lineare Messsignale erzeugten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei dieser w\u00fcrden die Kristall\u00adscheiben in die entsprechend geformte Ausnehmung des einen Adapterteils aufgenommen. Spielfrei gelagert seien die Kristallscheiben zwar nicht an der Innenwand der Ausnehmung, wohl aber an der H\u00fclse (7), die ihrerseits spielfrei an der Innen\u00adwand gelagert sei. Damit sei der Sensor in einer Adapter\u00adh\u00fclse direkt im Sinne des Klagepatents zentriert und eingelagert. Der Sensor bestehe aus den Kristallscheiben einerseits und der Zentrierh\u00fclse sowie der die Vorspan\u00adnung aus\u00fcbenden Membran andererseits. Dass die Kristallteile nicht direkt angrenzend an der Wandung der Ausnehmung des Adapterteils spielfrei gelagert seien, sondern an das von der Beklagten als \u201eZentrierh\u00fclse\u201c bezeichnete Bauteil (7) angrenzten und von diesem zentriert w\u00fcrden, stehe einer Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals nicht entgegen. Denn die Kristallscheiben k\u00f6nnten alleine nicht den Sensor bilden, weil sie kein brauchbares Messsignal liefern w\u00fcrden, sondern in ge\u00adeigneter Weise gehalten und unter mechanische Vorspannung gesetzt werden m\u00fcssten. Es entspreche daher der technischen Lehre des Klagepatents, wenn innerhalb des Sensors ein weiteres Bauteil wie etwa die Zentrierh\u00fclse die Zentrierung bewirke. Der so zu verstehende Sensor sei direkt in der Adapterh\u00fclse gelagert; es gebe keine baulichen oder konstruktiven Elemente, die die Einlagerung und Zentrierung dieses Sensors vermittelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und ihre Streithelferin Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstreben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Landgericht nehme im Widerspruch zum Vortrag der Parteien sowie zum Klagepatent einen Sensorbegriff an, der mehrere Bauteile, zwischen denen das Klagepatent unterscheide, vereine. Die Zentrierh\u00fclse sei nach der Klagepatentbeschreibung nicht Bestandteil des Sensors, sondern der Adapterh\u00fclse. Die Membran k\u00f6nne ohne ihre Schwei\u00dfung mit der Adapterh\u00fclse keine Vorspannung aus\u00fcben, wodurch aber die Adapterh\u00fclse selbst, in die der Sensor eingelagert sein solle, ebenfalls Bestandteil des Sensors sein m\u00fcsste, was offensichtlich nicht m\u00f6glich sei. Der Sensorbegriff h\u00e4nge auch nicht davon ab, dass der Sensor bereits Ergebnisse liefere, die in der nachfolgenden Verarbeitung ohne weitere Korrektur verwendbar seien. Das Klagepatent sei insgesamt unklar und widerspr\u00fcchlich. Im Gesamtzusammenhang k\u00f6nnten mit Sensor nur die Messkristalle selbst gemeint sein. Diese m\u00fcssten wiederum durch die Adapterh\u00fclse selbst, mithin ohne eine weitere H\u00fclse, zentriert werden. Von dieser einzig sinnvollen und widerspruchsfreien Auslegung ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten f\u00fchrt unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents umschlie\u00dfe die Adapterh\u00fclse den Sensor. Wesentlich sei ferner, dass der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt sei und dass der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert sei. Letzteres bedeute, dass die Messkristallscheiben entweder am Au\u00dfenumfang der zylindrischen Vertiefung oder an deren Innenumfang anl\u00e4gen. Dass der Sensor \u00fcber \u2013 sozusagen eigene \u2013 konstruktive Elemente verf\u00fcge, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirkten, sei in der Klagepatentschrift in keiner Weise erw\u00e4hnt. Die entsprechende Aussage des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zur Lehre des Klagepatents. Die Zahl der konstruktiven Elemente des Sensors solle gerade verringert werden. Auch sei die Eigenschaft, unter Vorspannung zu sein, keine dem Sensor immanente Eigenschaft. Vielmehr entstehe\u00a0 diese Vorspannung, indem zwischen der Adapterh\u00fclse und dem Adapterteil durch den Verbindungsvorgang eine Vorspannung erzeugt werde. Zu den Funktionen der im Stand der Technik verwandten H\u00fclse (13) habe es geh\u00f6rt, dass diese als Tr\u00e4gerin der Membran die Kristallplatten unter Vorspannung setze. Da Adapterh\u00fclse und Adapterteil erfindungsgem\u00e4\u00df alle Funktionen der H\u00fclse, des Adapterteils und der Zentrierh\u00fclse \u00fcbern\u00e4hmen, geh\u00f6re dazu auch, dass die Adapterh\u00fclse die Vorspannung beim Verbindungsvorgang aufbringe. Das Merkmal, wonach der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert sei, definiere nicht die (bereits bekannte) Funktion des Zentrierens, sondern das Mittel, welches die Zentrierung bewirke, n\u00e4mlich die Adapterh\u00fclse. Folge man der Auffassung des Landgerichts, wonach die konstruktiven Elemente, die den Sensor zentrieren und unter Vorspannung setzen, Bestandteil des Sensors sein m\u00fcssten, komme man zu der \u00fcberraschenden Erkenntnis, dass unter eine solche Definition nur eine ganz spezielle Gestaltung des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 2 falle, n\u00e4mlich nur eine solche, bei welcher in die Ausnehmung der Adapterh\u00fclse eine H\u00fclse (13) eingesteckt werde, wie sie in der den Stand der Technik abbildenden Figur 1 des Klagepatents dargestellt sei. Eine solche Gestaltung stehe im Widerspruch zur Gestaltung aller Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents; sie k\u00f6nnen auch deshalb nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, weil der in der Klagepatentschrift angegebene Vorteil der Erfindung nicht mehr verwirklicht sei. Tats\u00e4chlich bestehe der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sensor aus den Messkristallen, die ohne eine weitere Zentrierung durch eine Zentrierh\u00fclse in der Adapterh\u00fclse direkt zentriert eingelagert seien. Der Begriff \u201eSensor\u201c beziehe sich auf die Messkristallscheiben selbst. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4gen diese an einer Zentrierh\u00fclse an und seien somit nicht \u201edirekt\u201c zentriert in der Adapterh\u00fclse eingelagert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>hilfsweise<\/u>, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>h\u00f6chst hilfsweise<\/u>, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>hilfsweise<\/u>, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngigen Einspr\u00fcche gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils an den Wortlaut des von der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 des Klagepatents angepasst werden soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend, wobei sie nunmehr den Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Form geltend macht, die dieser durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA im Einspruchsverfahren erlangt hat. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine aus dem Stand der Technik bekannte \u201eZentrierh\u00fclse\u201c sei eine H\u00fclse, die zwischen den Adapterteilen entlang der Zentrierachse der Verbindungsmittel angeordnet sei. Eine solche Zentrierh\u00fclse weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Das elektrisch isolierende Element (7) sei keine Zentrierh\u00fclse, die das Klagepatent vermeiden wolle, sondern ein Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensors. Dass die Kristallscheiben selbst zur Bildung eines patentgem\u00e4\u00dfen Sensors einer Zentrierung bed\u00fcrfen, wolle das Klagepatent nicht abschaffen. Es wolle die \u201eerste Zentrierung&#8220; der Kristalle im Sensor gerade beibehalten. Selbst die in der Figur 2 des Klagepatents dargestellten Kristallscheiben seien nicht direkt in der Adapterh\u00fclse derart zentriert, dass sie die Innenwandung der Ausnehmung der Adapterh\u00fclse ber\u00fchrten. Mit dem \u201eSensor\u201c befasse sich das Klagepatent eigentlich nicht direkt; es wolle die vorbekannten Sensoren im Sinne einer Baugruppe beibehalten. Das Klagepatent stelle vielmehr darauf ab, dass derartige Sensoren zwischen den Adapterteilen mittels einer Zentrierh\u00fclse eingelagert werden m\u00fcssten, um gr\u00f6\u00dfere Zug- oder Schubkr\u00e4fte messen zu k\u00f6nnen, die die Zugbelastbarkeit der Schwei\u00dfung der Membran an der H\u00fclse des Sensors \u00fcberstiegen. Denn die zus\u00e4tzliche Anordnung und Zwischenlagerung des Sensors als Baugruppe zwischen zwei Adapterteilen bewirke eine zus\u00e4tzliche Vorspannung und sch\u00fctze insoweit die Membran. Die Zwischenlagerung des eigentlichen Sensors zwischen den beiden Adapterteilen bewirke allerdings eine Erh\u00f6hung der Bauh\u00f6he und erfordere eine zus\u00e4tzliche Zentrierung zwischen den beiden Adapterteilen. Beide Nachteile wolle das Klagepatent vermeiden. Durch die vom Klagepatent vorgeschlagene L\u00f6sung entfalle die zweite Zentrierungsnotwendigkeit mittels einer Zentrierh\u00fclse zwischen den beiden Adapterteilen. Die Zentrierung der Kristallplatten im Sensor als Baugruppe solle hingegen beibehalten werden, um \u00fcberhaupt verwertbare Messsignale erzeugen zu k\u00f6nnen. Dass der Sensor nicht nur aus den Kristallscheiben, sondern auch aus der Membran unter Einschluss der erforderlichen Zentrierelemente bestehe, folge auch daraus, dass der Anspruch diese Einzelbestandteile nicht erw\u00e4hne. Mit der im Oberbegriff des Patentanspruchs erw\u00e4hnten Vorspannung sei die zus\u00e4tzliche Vorspannung gemeint. Der patentgem\u00e4\u00dfe Sensor setze zwingend eine (im Sinne des Klagepatents genannte erste) Zentrierung der Kristallscheiben in dem Sensor voraus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 26.06.2014 (Bl. 470-472 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies mit Beschluss vom 15.12.2015 (Bl. 659 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. C unter dem 19.08.2015 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten) sowie auf die Niederschrift \u00fcber den Verlauf der Sitzung vom 07.04.2016 (nachfolgend: Anh\u00f6rungsprotokoll) verwiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>II.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin ist unbegr\u00fcndet. Der angegriffene Kraftaufnehmer macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in der nunmehr geltend gemachten Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 19.11.2014, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die vorgenommene Neufassung des Tenors zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt der zwischenzeitlichen \u00c4nderung des Patentanspruchs 1 im Einspruchsverfahren Rechnung. Die Kl\u00e4gerin macht nunmehr den Anspruch 1 des Klagepatents in dieser Fassung geltend. Dass sie den in erster Instanz noch in Kombination mit dem erteilten Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspruch 4 nunmehr nicht verfolgt, ist unsch\u00e4dlich. Soweit in dem Wegfall des Merkmals dieses Unteranspruchs im Klageantrag \u2013 ungeachtet des Hinzutretens eines neuen Merkmals infolge der Neufassung des Patentanspruchs 1 im Einspruchsverfahren \u2013 eine Klageerweiterung liegt, ist diese gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig. Die Geltendmachung eines beschr\u00e4nkten Patentanspruchs in erster Instanz entfaltet auch keine Bindungswirkung f\u00fcr das weitere Verletzungsverfahren, weshalb es dem Verletzungskl\u00e4ger nicht verwehrt ist, im Berufungsverfahren eine gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14). Anlass zu einer Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens besteht nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>A.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Messsensor unter Vorspannung zum Messen von Kr\u00e4ften und\/oder Momenten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Messsensoren werden, wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Anlage K 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift), in Kraft und\/oder Momente \u00fcbertragende Maschinen- oder Vorrichtungsteile eingebaut, um Kr\u00e4fte, Dr\u00fccke, Beschleunigungen und Momente zu messen. Sie k\u00f6nnen piezoelektrisch, piezoresistiv, kapazitiv oder auf der Basis von Dehnungsmessstreifen (DMS) arbeiten (Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift konzentriert sich im Folgenden auf piezoelektrische Messsensoren, wobei sich das Klagepatent aber nicht auf solche Messsensoren beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei piezoelektrischen Messsensoren werden piezoelektrische Kristalle in Form von d\u00fcnnen Scheiben in einer H\u00fclse zentriert eingelagert und unter einer Membran eingeschwei\u00dft (Abs. [0002]). Die Membran \u00fcbt, wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert, eine gew\u00fcnschte Vorspannung auf die Kristalle aus (Abs. [0002]). Das bedeutet, dass die Membran so auf die Messkristalle gepresst wird, dass der Pressdruck auch nach der Befestigung der Membran auf die Kristalle wirkt. Durch die Vorspannung wird einerseits gew\u00e4hrleistet, dass in einem bestimmten Messbereich des Sensors gemessen wird, in dem das Verh\u00e4ltnis von Belastung und der durch diese erzeugte elektrische Spannung linear ist (linearer Messbereich). Andererseits wird dadurch auch beim Messen negativer Kr\u00e4fte (Zugkr\u00e4fte) oder Schwingungen ein Signal innerhalb des linearen Messbereichs des Sensors erzeugt (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt, dass die H\u00f6he der messbaren Zugkr\u00e4fte f\u00fcr viele Anwendungen mit gro\u00dfen Zugkr\u00e4ften zu niedrig und durch die Zug-Belastbarkeit der Schwei\u00dfung der Membrane an die H\u00fclse des Sensors begrenzt sei (Abs. [0002]). Um gr\u00f6\u00dfere Zugkr\u00e4fte oder Schubkr\u00e4fte messen zu k\u00f6nnen, wird deshalb gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift im Stand der Technik der Sensor zwischen zwei Adapterteile mittels einer Zentrierh\u00fclse zentriert eingelagert und mittels einer geeigneten Verschraubung der Adapterteile unter eine zus\u00e4tzliche Vorspannung gebracht (Abs. [0003]). Eine solche Vorrichtung ist in der CH 587 AAB (Anlage B 2) beschrieben, deren Figur 3 nachfolgend eingeblendet wird:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der in der \u00e4lteren Druckschrift als \u201eKraftmessring\u201c bezeichnete Sensor der vorbekannten Messvorrichtung ist in dieser Figur mit dem Bezugszeichen 32 gekennzeichnet. Er ist zwischen zwei Adapterteilen (31, 33) mittels einer in der CH 587 AAB als \u201ezentrales rohrf\u00f6rmiges Vorspannelement\u201c bezeichneten Zentrierh\u00fclse (34) zentriert eingelagert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Messsensor gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik ist au\u00dferdem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt und in Absatz [0009] der Klagepatentschrift n\u00e4her beschrieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Sensor (11) dieser Messvorrichtung enth\u00e4lt gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift geeignete Kristalle (12) mit piezoelektrischen Eigenschaften, die in einer \u201eH\u00fclse\u201c (13)\u201c zentriert eingelagert sind (vgl. Abs. [0009]). Die besagte H\u00fclse (13), welche nicht mit der Zentrierh\u00fclse (17) zu verwechseln ist, ist in einem zwischen einem oberen Adapterteil (16a) und einem unteren Adapterteil (16b) ausgebildeten Zwischenraum eingelegt. An der H\u00fclse (13) ist unter Vorspannung eine Membran (14) durch Schwei\u00dfstellen (15) befestigt. Die Membran (14) deckt die Kristallplatten (12) ab (Abs. [0009]). An der H\u00fclse (13) befindet sich ein geeigneter Verbindungsstecker (18), an den das von den Kristallen (12) erzeugte Signal weitergeleitet werden kann (Abs. [0009]). Der Sensor (11) ist zwischen den beiden Adapterteilen (16a, 16b) mittels einer \u201eZentrierh\u00fclse\u201c (17) zentriert eingelagert und mittels einer geeigneten Verbindungsvorrichtung (19), die an den Adapterteilen (16a, 16b) angebracht ist, unter zus\u00e4tzliche Vorspannung gebracht (Abs. [0009]). Die Adapterteile (16a, 16b) weisen geeignete Befestigungsvorrichtungen (20) zu den zu messenden, unter Druck und Zug stehenden \u2013 nicht dargestellten \u2013 Komponenten oder Bauteilen auf (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>An der aus der CH 587 AAB (Anlage B 2) bekannten Vorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Bauh\u00f6he solcher Messanordnungen oft sehr hoch sei. Au\u00dferdem bem\u00e4ngelt sie, dass zwei Zentrierungen, n\u00e4mlich (1.) die der Kristalle im Sensor und (2.) die des Sensors in einem der Adapterteile, vorgenommen werden m\u00fcssten, die recht aufw\u00e4ndig seien (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, einen Messsensor f\u00fcr gleichsam positive wie negative Kr\u00e4fte, Dr\u00fccke, Beschleunigungen, Drehungen, Scherungen und\/oder Momente anzugeben, der eine geringe Bauh\u00f6he beansprucht und in seinem Aufbau eine einfache und kosteng\u00fcnstige Herstellung erm\u00f6glicht (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 19.11.2014<\/p>\n<p>eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Der Messsensor umfasst<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 einen <u>Sensor (11),<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 eine <u>Adapterh\u00fclse (22)<\/u> und<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ein <u>Adapterteil (16)<\/u>,<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>welches mit der Adapterh\u00fclse (22) verbindbar ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die Adapterh\u00fclse (22) umfasst den Sensor (11).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Der Sensor (11) ist<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 direkt in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert,<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(5)\u00a0 Der Messsensor weist eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung (23) auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Einige Merkmale und Begriffe bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><u><br \/>\n<\/u>Mit \u201eMesssensor\u201c bezeichnet das Klagepatent die unter Schutz gestellte Vorrichtung als Ganzes, d.h. die gesamte Messvorrichtung (vgl. Gutachten Prof. C, S. 4; Einspruchsabteilung des EPA, Anlage B 9, S. 3 Ziff. 5.2; Privatgutachten Prof. Ulbrich, Anlage BR 1, S.\u00a03). Diese weist erfindungsgem\u00e4\u00df eine Adapterh\u00fclse, ein Adapterteil und einen Sensor auf. Der \u201eSensor\u201c ist damit ein Bestandteil bzw. eine Untereinheit (EPA, Anlage B 9, S. 3 Ziff. 5.2) der unter Schutz gestellten Messvorrichtung. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Messsensor kann insbesondere piezoelektrisch sein (vgl. Abs. [0002] und [0022]).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>2.<\/u><\/p>\n<p>Nach Merkmal (1) dient der Messsensor \u201ezum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten\u201c. Bei der Angabe \u201ezum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten\u201c handelt es sich um eine Funktionsangabe, der der Fachmann entnimmt, dass die Vorrichtung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten dient. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch kommt regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe zu, dem Durchschnittsfachmann die unter Schutz gestellte technische Lehre n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Sie beschr\u00e4nken als solche den Schutzgegenstand im Allgemeinen nicht (BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelm\u00e4\u00dfig die Wirkung, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Patentanspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. dass er die im Anspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze, GRUR 2012, 475, 476 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem). Dies bedeutet im Streitfall, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Messvorrichtung \u2013 ungeachtet der in den Patentanspruch aufgenommenen konkreten Konstruktionsanweisungen \u2013 so beschaffen und ausgestaltet sein muss, dass sich mit ihrer Hilfe \u201eDruck- und Zugkr\u00e4fte und\/oder Momente\u201c messen lassen. Bedeutsam ist dies insbesondere im Hinblick auf den geforderten Sensor, der neben der Adapterh\u00fclse und dem Adapterteil als einziges weiteres Bauteil zu den obligatorischen Bestandteilen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messsensors geh\u00f6rt und der deshalb im Zusammenwirken mit der Adapterh\u00fclse und dem Adapterteil unter der Wirkung von Druck- und Zugkr\u00e4ften und\/oder Momenten brauch\u00adbare Messesignale liefern k\u00f6nnen muss. Dem Anspruchseingang l\u00e4sst sich au\u00dferdem entnehmen, dass die besagte Messfunktion mithilfe einer \u201eVorspannung\u201c gew\u00e4hrleistet werden soll, was in Merkmal (4) (b) dahingehend konkretisiert wird, dass der Sensor dadurch unter Vorspannung gesetzt wird, dass die Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil verbunden (z.B. verschraubt) wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u><\/u><br \/>\nBereits die vorstehenden \u00dcberlegungen f\u00fchren den Durchschnittsfachmann unschwer zu der Erkenntnis, dass der in der Adapterh\u00fclse eingelagerte \u201eSensor\u201c alle diejenigen Elemente umfasst, die f\u00fcr die angestrebte Messefunktion wesentlich sind (vgl. auch Gutachten Prof. C, S. 23). Denn die sonst noch vorgesehenen Bestandteile des beanspruchten Messsensors \u2013 Anm.: die Adapterh\u00fclse und das Adapterteil, denen die Aufgabe zugewiesen ist, den Sensor zu zentrieren und ihn unter Vorspannung zu setzen \u2013 k\u00f6nnen hierzu nichts unmittelbar beitragen. Da die Adapterh\u00fclse und das Adapterteil \u2013 abgesehen von dem Aufbringen einer Vorspannung auf den Sensor \u2013 keinen unmittelbaren Beitrag zu dem Hervorbringen eines Messsignals leisten k\u00f6nnen, umfasst der Bestandteil \u201eSensor\u201c daher als eine Art Oberbegriff alle diejenigen Bauelemente, die unter Vorspannungswirkung erforderlich sind, um ein brauchbares Messsignal zu liefern (vgl. auch Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [2]). Zu den funktionsnotwendigen Bauteilen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sensors geh\u00f6ren vor diesem Hintergrund in jedem Fall eine oder mehrere Messkristallscheiben, nicht jedoch eine Membran, die dazu dient, die Kristallscheiben unter Vorspannung zu setzen. Zwar ist das Aufbringen einer Vorspannung unverzichtbare Voraussetzung f\u00fcr eine elektromechanische Messung (vgl. Gutachten Prof. C, S. 4, 12 f.); auch mag ggf. eine Membran vonn\u00f6ten sein, um beim Zusammenbau der Adapterteile einen besch\u00e4digungsfreien Druck auf die Kristallscheiben aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, weswegen sie auch \u2013 allerdings als an der Adapterh\u00fclse verschwei\u00dftes Teil \u2013 in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Dass die Membran (14) gleichwohl nicht Bestandteil des \u201eSensors\u201c ist, folgt zweifelsfrei vor allem aus der Tatsache, dass die f\u00fcr die elektromechanische Messfunktion wichtige Vorspannung auf den Sensor nach dem Anspruchswortlaut dadurch auf die Kristallplatten aufgebracht werden soll, dass die Adapterh\u00fclse (mit dem in ihr eingelagerten Sensor) und das Adapterteil miteinander verbunden werden. Der Sensor kann aber nicht durch sich selbst unter Vorspannung gesetzt werden, was die unausweichliche Konsequenz w\u00e4re, wenn die Membran zum \u201eSensor\u201c gerechnet w\u00fcrde. Es ist vielmehr die Ausgestaltung der beiden Adapterteile, welche notfalls auch zus\u00e4tzliche, im Patentanspruch nicht erw\u00e4hnte, aber von ihm (\u201eumfasst\u201c) auch nicht ausgeschlossene Bauteile (wie eine Membran) einschlie\u00dft, welche daf\u00fcr zu sorgen hat, dass bei ihrer Verbindung die notwendige Vorspannung auf die Messscheiben ausge\u00fcbt wird. F\u00fcr die Ansicht der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent ber\u00fccksichtige zwei Arten von Vorspannung, n\u00e4mlich eine erste, die durch die Membran der vormontierten Sensor-Einheit aufgebracht werde, sowie eine weitere, die verst\u00e4rkend durch die Verschraubung der Adapterteile entstehe, fehlt jeder Anhalt. Abgesehen davon, dass Figur 2 der Klagepatentschrift selbst darauf hinweist, dass die Kristallscheiben (12) durch eine (einzige) Membran (14), die an der Adapterh\u00fclse (22) verschwei\u00dft ist, unter Vorspannung gesetzt ist, besteht die Lehre des Klagepatents \u2013 wie sogleich ausgef\u00fchrt werden wird \u2013 gerade darin, die Messkristallscheiben unmittelbar in die Adapterh\u00fclse einzulagern. Es gibt daher au\u00dfer der Adapterh\u00fclse \u00fcberhaupt kein im Patentanspruch vorgesehenes Bauteil, an dem eine Membran zur Erzeugung einer ersten Vorspannung befestigt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie sich bereits aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt, sind mit \u201eSensor\u201c damit nicht nur die Messelemente (z.B. Messkristallscheiben) selbst gemeint (ebenso Gutachten C, S. 4, 23; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [1]). Dies erschlie\u00dft sich dem Fachmann auch aus der Patentbeschreibung. Den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift zum Stand der Technik ist n\u00e4mlich zu entnehmen, dass die Patentschrift mit dem Begriff \u201eSensor\u201c in Bezug auf den Stand der Technik nicht nur die Kristallscheiben bezeichnet. So f\u00fchrt die Klagepatentschrift zu der aus der CH 587 AAB bekannten Messvorrichtung aus, dass bei dieser der \u201eSensor\u201c zwischen zwei Adapterteile mittels einer Zentrierh\u00fclse zentriert eingelagert ist (Abs. [0003]).<strong>\u00a0 I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 10. Oktober 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils nach dem Wort \u201eunterlassen\u201c hei\u00dft:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4f\u00adten und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adap\u00adterh\u00fclse und ein mit der Adapterh\u00fclse verbindbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert ist,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu be\u00adsitzen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die (die Messsensoren) eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung aufweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten tr\u00e4gt die Streithelferin der Beklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol start=\"500\">\n<li><strong><br \/>\n<\/strong>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>G r \u00fc n d e :<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>I.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 1 590 AAA (Klagepatent, Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 05.02.2004 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 05.02.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.09.2010 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Mess\u00adsensor mit Vorspannvorrichtung. Die erteilten Patentanspr\u00fcche\u00a01 und\u00a04 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201e1. <\/em><\/p>\n<p><em>Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterh\u00fclse (22) und ein mit der Adapterh\u00fclse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) direkt in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u201e4.<br \/>\nMesssensor nach Anspruch\u00a01 oder\u00a02, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung zwischen Adapterh\u00fclse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt; die Beklagte ist dem Einspruch beigetreten. Durch \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene \u2013 Entscheidung vom 19.11.2014 (Anlage K 27) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent in eingeschr\u00e4nkter Form mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201eMesssensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterh\u00fclse (22) und ein mit der Adapterh\u00fclse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor (11) direkt in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert ist, <strong>gekennzeichnet durch<\/strong> eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung\u201c.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3a und 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 2 eine erste erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung eines Messsensors unter Vorspannung im Querschnitt darstellt. Figur 3a zeigt ein weiteres Beispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung eines Messsensors unter Vorspannung und Figur 4 zeigt eine alternative Ausf\u00fchrungsform hierzu, bei der die Verbindung zwischen Adapterh\u00fclse und Adapterteil mittels indirekter Verschraubung unter Verwendung einer Mutter zustande kommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt piezoelektrische Kraftaufnehmer des Typs B (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Herstellerin dieses Kraftaufnehmers, zu dem die Kl\u00e4gerin eine Montageanleitung (Anlage K 7), ein Datenblatt (Anlage K 8), mehrere Fotografien (Anlage K 15) sowie ein aufgeschnittenes Muster (Anlage K 22) vorgelegt hat, ist die Streithelferin der Beklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die generelle\u00a0 Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich insbesondere aus der nachfolgend eingeblendeten, von der Beklagten als Anlage B\u00a06 \u00fcberreichten Querschnittszeichnung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das nachstehend ferner wiedergegebene, von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte und von ihr beschriftete Foto zeigt die einzelnen Bauteile des angegriffenen Kraftaufnehmers:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie aus den Abbildungen zu ersehen ist, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei piezoelektrische Messelemente (9) in Gestalt von Kristallscheiben auf, zwischen denen eine sog. Ausgleichsscheibe (3) vorgesehenen ist. Die Kristallscheiben (9) haben einen \u00e4u\u00dferen Durchmesser von 32,6 mm; sie weisen eine zentrische Bohrung mit einem Durchmesser von 18,3 mm auf. Die Kristallscheiben (9) sind in einer ringf\u00f6rmigen Ausnehmung (Aufnahme) im Geh\u00e4use des Kraftaufnehmers gelagert, und zwar dergestalt, dass innerhalb ihrer inneren Bohrung ein elektrisch isolierendes Bauteil (7) verl\u00e4uft, welches von der Beklagten als \u201eZentrierh\u00fclse\u201c bzw. \u201eZentrier- und Isolationselement\u201c bezeichnet wird. Der Innendurchmesser der Ausnehmung im Geh\u00e4use betr\u00e4gt 33,4 mm, so dass die Kristallscheiben (9), die einen geringeren Au\u00dfendurch\u00admesser haben, mit ihren Randseiten die Innenseite der \u00e4u\u00dferen Wand der Ausnehmung nicht ber\u00fchren. Die Messkristallscheiben (9) sind auf das Bauteil (7) gesteckt, welches zwischen der Bohrung der Kristallscheiben (9) und der inneren Wand der Ausnehmung im Geh\u00e4use angeordnet ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur weiteren Verdeutlichung werden nachstehend die Fotos Nr. 2, 4 und 5 des von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlagenkonvoluts K 15 wiedergegeben. Bild Nr. 2 zeigt einen Querschnitt des Kraftaufnehmers, Bild Nr. 4 zeigt eine Nahaufnahme der Seite des Kraftaufnehmers mit Anschlussstutzen (Stecker) und Bild Nr. 5 zeigt eine Nahaufnahme der gegen\u00fcberliegenden Seite. Das Bauteil (7) ist in diesen Abbildungen als helles Element zu erkennen, wobei dieses Bauteil auf der dem Anschlussstutzen gegen\u00fcberliegenden Seite (Foto Nr. 2 rechte Seite und Foto Nr. 5) durch den Querschnitt nach oben verschoben wurde; auf der Seite mit dem Anschlussstutzen (Foto Nr. 2 linke Seite und Foto Nr. 4) befindet sich das Bauteil (7) noch an der urspr\u00fcnglichen Stelle:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Lndgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 4 wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei bei ihr der Sensor entsprechend der Lehre des Klagepatents \u201edirekt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert\u201c. Dem stehe das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Adapterh\u00fclse vorgesehene ringf\u00f6rmige Bauteil (7) nicht entgegen. Das Klagepatent kritisierte am Stand der Technik, dass bei diesem zwei Zentrierungen erforderlich seien. Die erste Zentrierung bestehe darin, dass die Messelemente in einer H\u00fclse zentriert eingelagert werden m\u00fcssten, um \u00fcberhaupt einen Sensor zu bilden. Die zweite Zentrierung bestehe darin, dass der so gebildete Sensor zwischen den Adapterteilen unter Zuhilfenahme der Zentrierh\u00fclse zentriert werden m\u00fcsse. Das Klagepatent wolle lediglich die zweite Zentrierungsnotwendigkeit \u00fcberfl\u00fcssig machen. Als Sensor werde ein Bauteil mit zentrierten Messelementen verstanden. Mit der Einlagerung des Sensors direkt in der Adapterh\u00fclse meine das Klagepatent, dass der Sensor nicht erst in einer H\u00fclse ausgestaltet und diese H\u00fclse schlie\u00dflich (mit einer zweiten Zentrierung) zwischen den Adapterteilen zentriert angeordnet werden m\u00fcsse. Durch die direkte Einlagerung der zentrierten Messelemente in der Adapterh\u00fclse entfalle die separate H\u00fclse und damit die Zentrierung dieser H\u00fclse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Sensor vollst\u00e4ndig in der in der Adapterh\u00fclse vorgesehenen Ausnehmung unter einer Membran integriert angeordnet. Die zweite Zentrierungsnotwendigkeit entfalle damit. Der Sensor sei in der Ausnehmung der Adapterh\u00fclse zentriert gelagert. Denn die Messeelemente seien unter Einschluss der Ausgleichsscheibe fest in der Ausnehmung der Adapterh\u00fclse zentriert (und unter Vorspannung) eingelagert. Das Bauteil (7) steht der Zentrierungsfunktion der Adapterh\u00fclse nicht entgegen. Denn es handele sich bei diesem Element um einen notwendigen Isolationsk\u00f6rper, dessen prim\u00e4re Aufgabe es sei, unerw\u00fcnschte Kurzschluss- bzw. Kontakteffekte an den Schmalseiten der Kristallscheiben zu verhindern. Auf diese Weise werde \u00fcberhaupt erst ein Sensor gebildet, der im Sinne des Klagepatents nicht allein aus den Messelementen bestehe, sondern aus einer Anordnung, in der die Messelemente zentriert und vorge\u00adspannt seien. Nach der technischen Lehre des Klagepatents komme es darauf an, dass der gesamte Sensor nicht seinerseits zentriert werden m\u00fcsse. Eine solche Zentrierung des gesamten Sensors sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich, weil dieser direkt in der Adapterh\u00fclse aufgenommen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte und ihre Streithelferin, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents sei der Sensor <em>direkt <\/em>in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert. Dies bedeute, dass der Sensor in der Adapterh\u00fclse unmittelbar, also ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen oder Zentrierungsmittel, zentriert werde; es erfolge eine direkte Zentrierung ohne Zentrierh\u00fclse. Patentgem\u00e4\u00df fungiere damit die Adapterh\u00fclse selbst als Zentrierungsmittel. Die Zentrierung erfolge durch eine spielfreie F\u00fchrung durch die Adapterh\u00fclse selbst. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eigneten sich die Geh\u00e4usew\u00e4nde nicht zum Zentrieren, da der Sensor (= Messelemente) nicht passgenau an diesen anliege. Es fehle daher bereits an einer Adapterh\u00fclse im Sinne des Klagepatents. Au\u00dferdem umfasse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Sensor, der direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert sei. Vielmehr l\u00e4gen die Messelemente in der Adapterh\u00fclse nur an der separaten H\u00fclse (7) an und w\u00fcrden erst durch diese zentriert. Die Zent\u00adrierung der Messelemente erfolge alleine durch die innerhalb der Bohrung der Mes\u00adselemente verlaufende H\u00fclse, die deshalb eine Zentrierh\u00fclse sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 10.10.2013 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eI.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>Die Beklagte wird verurteilt,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Mona\u00adten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4f\u00adten und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adap\u00adterh\u00fclse und ein mit der Adapterh\u00fclse verwendbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu be\u00adsitzen,<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>wobei der Sensor direkt in der Adapter zentriert eingelagert ist und die Ver\u00adbindung zwischen Adapterh\u00fclse und Adapterteil mittels indirekter Ver\u00adbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter zustande kommt;<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><em><br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Be\u00adklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor\u00adbesitzer,<\/em><\/li>\n<li><em>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver\u00adkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/em><\/li>\n<li><em>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell\u00adten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeug\u00adnisse bezahlt wurden;<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>wobei \u00a0\u00a0 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4m\u00adlich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Da\u00adten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><em><br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be\u00adklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei\u00adten, -preisen und der Typenbezeichnungen sowie der Namen und An\u00adschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/em><\/li>\n<li><em>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zei\u00adten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und An\u00adschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/em><\/li>\n<li><em>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/em><\/li>\n<li><em>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs\u00adkosten und des erzielten Gewinns,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>wobei \u00a0\u00a0 der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4\u00adgerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Ver\u00adschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssi\u00adgen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und Angebotsempf\u00e4n\u00adger in der Aufstellung enthalten ist;<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><em><br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><em><br \/>\ndie unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 in Verkehr ge\u00adbrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Oktober 2013, 4c O 11\/12) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Scha\u00adden zu erstatten, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 4. Verwirklicht sei insbesondere das Merkmal, wonach der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert sei. Im Sinne des Klagepatents sei der Sensor direkt und zentriert in der Adapterh\u00fclse ein\u00adgelagert, wenn die Adapterh\u00fclse keine konstruktiven Elemente aufweise, welche die Zentrierung und Einlagerung des Sensors erst bewirkten, sondern wenn der Sensor selbst \u00fcber die konstruktiven Elemente verf\u00fcge, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirkten. Die Zentrierung des Sensors in der Adapterh\u00fclse und seine Einlagerung da\u00adrin werde erfindungsgem\u00e4\u00df nicht durch zus\u00e4tzliche Elemente vermittelt, sondern ge\u00adschehe aufgrund der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion zum einen des Sensors und zum anderen der Adapterh\u00fclse bei der Herstellung eines klagepatentge\u00adm\u00e4\u00dfen Messsensors. Der Schutzbereich des Klagepatents sei dabei nicht auf Ausgestaltungen wie diejenige des in Figur\u00a02 des Klagepatents gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschr\u00e4nkt; er umfasse vielmehr alle Gestaltungen, bei denen zwischen Sensor und Adapter kein weiteres Bauteil urs\u00e4chlich wirkend treten m\u00fcsse, um einen funktionierenden und funktionsgerechten Aufbau des Messsensors zu gew\u00e4hrleisten. \u201eSensor\u201c im Sinne des Klagepatents sei ein Bestandteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, in dem geeignete Messelemente wie beispielsweise passend geformte piezoelektrische Kristalle in geeigneter Weise gelagert und zentriert, im Falle piezoe\u00adlektrischer Kristalle also auch vorgespannt seien. Der Sensor umfasse deshalb neben den eigentlichen Messelementen weitere konstruktive Elemente, die eine zweckm\u00e4\u00dfige Anordnung der Messelemente bewirkten und im Falle piezoelektrischer Kristalle namentlich eine Vorspannung aufbauten, die \u00fcberhaupt erst ein Messen innerhalb des geeigneten Bereichs gestatte, indem die Kristallscheiben unter Druck oder Zug lineare Messsignale erzeugten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei dieser w\u00fcrden die Kristall\u00adscheiben in die entsprechend geformte Ausnehmung des einen Adapterteils aufgenommen. Spielfrei gelagert seien die Kristallscheiben zwar nicht an der Innenwand der Ausnehmung, wohl aber an der H\u00fclse (7), die ihrerseits spielfrei an der Innen\u00adwand gelagert sei. Damit sei der Sensor in einer Adapter\u00adh\u00fclse direkt im Sinne des Klagepatents zentriert und eingelagert. Der Sensor bestehe aus den Kristallscheiben einerseits und der Zentrierh\u00fclse sowie der die Vorspan\u00adnung aus\u00fcbenden Membran andererseits. Dass die Kristallteile nicht direkt angrenzend an der Wandung der Ausnehmung des Adapterteils spielfrei gelagert seien, sondern an das von der Beklagten als \u201eZentrierh\u00fclse\u201c bezeichnete Bauteil (7) angrenzten und von diesem zentriert w\u00fcrden, stehe einer Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals nicht entgegen. Denn die Kristallscheiben k\u00f6nnten alleine nicht den Sensor bilden, weil sie kein brauchbares Messsignal liefern w\u00fcrden, sondern in ge\u00adeigneter Weise gehalten und unter mechanische Vorspannung gesetzt werden m\u00fcssten. Es entspreche daher der technischen Lehre des Klagepatents, wenn innerhalb des Sensors ein weiteres Bauteil wie etwa die Zentrierh\u00fclse die Zentrierung bewirke. Der so zu verstehende Sensor sei direkt in der Adapterh\u00fclse gelagert; es gebe keine baulichen oder konstruktiven Elemente, die die Einlagerung und Zentrierung dieses Sensors vermittelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und ihre Streithelferin Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstreben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Landgericht nehme im Widerspruch zum Vortrag der Parteien sowie zum Klagepatent einen Sensorbegriff an, der mehrere Bauteile, zwischen denen das Klagepatent unterscheide, vereine. Die Zentrierh\u00fclse sei nach der Klagepatentbeschreibung nicht Bestandteil des Sensors, sondern der Adapterh\u00fclse. Die Membran k\u00f6nne ohne ihre Schwei\u00dfung mit der Adapterh\u00fclse keine Vorspannung aus\u00fcben, wodurch aber die Adapterh\u00fclse selbst, in die der Sensor eingelagert sein solle, ebenfalls Bestandteil des Sensors sein m\u00fcsste, was offensichtlich nicht m\u00f6glich sei. Der Sensorbegriff h\u00e4nge auch nicht davon ab, dass der Sensor bereits Ergebnisse liefere, die in der nachfolgenden Verarbeitung ohne weitere Korrektur verwendbar seien. Das Klagepatent sei insgesamt unklar und widerspr\u00fcchlich. Im Gesamtzusammenhang k\u00f6nnten mit Sensor nur die Messkristalle selbst gemeint sein. Diese m\u00fcssten wiederum durch die Adapterh\u00fclse selbst, mithin ohne eine weitere H\u00fclse, zentriert werden. Von dieser einzig sinnvollen und widerspruchsfreien Auslegung ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten f\u00fchrt unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents umschlie\u00dfe die Adapterh\u00fclse den Sensor. Wesentlich sei ferner, dass der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt sei und dass der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert sei. Letzteres bedeute, dass die Messkristallscheiben entweder am Au\u00dfenumfang der zylindrischen Vertiefung oder an deren Innenumfang anl\u00e4gen. Dass der Sensor \u00fcber \u2013 sozusagen eigene \u2013 konstruktive Elemente verf\u00fcge, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirkten, sei in der Klagepatentschrift in keiner Weise erw\u00e4hnt. Die entsprechende Aussage des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zur Lehre des Klagepatents. Die Zahl der konstruktiven Elemente des Sensors solle gerade verringert werden. Auch sei die Eigenschaft, unter Vorspannung zu sein, keine dem Sensor immanente Eigenschaft. Vielmehr entstehe\u00a0 diese Vorspannung, indem zwischen der Adapterh\u00fclse und dem Adapterteil<\/p>\n<p>durch den Verbindungsvorgang eine Vorspannung erzeugt werde. Zu den Funktionen der im Stand der Technik verwandten H\u00fclse (13) habe es geh\u00f6rt, dass diese als Tr\u00e4gerin der Membran die Kristallplatten unter Vorspannung setze. Da Adapterh\u00fclse und Adapterteil erfindungsgem\u00e4\u00df alle Funktionen der H\u00fclse, des Adapterteils und der Zentrierh\u00fclse \u00fcbern\u00e4hmen, geh\u00f6re dazu auch, dass die Adapterh\u00fclse die Vorspannung beim Verbindungsvorgang aufbringe. Das Merkmal, wonach der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert sei, definiere nicht die (bereits bekannte) Funktion des Zentrierens, sondern das Mittel, welches die Zentrierung bewirke, n\u00e4mlich die Adapterh\u00fclse. Folge man der Auffassung des Landgerichts, wonach die konstruktiven Elemente, die den Sensor zentrieren und unter Vorspannung setzen, Bestandteil des Sensors sein m\u00fcssten, komme man zu der \u00fcberraschenden Erkenntnis, dass unter eine solche Definition nur eine ganz spezielle Gestaltung des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 2 falle, n\u00e4mlich nur eine solche, bei welcher in die Ausnehmung der Adapterh\u00fclse eine H\u00fclse (13) eingesteckt werde, wie sie in der den Stand der Technik abbildenden Figur 1 des Klagepatents dargestellt sei. Eine solche Gestaltung stehe im Widerspruch zur Gestaltung aller Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents; sie k\u00f6nnen auch deshalb nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, weil der in der Klagepatentschrift angegebene Vorteil der Erfindung nicht mehr verwirklicht sei. Tats\u00e4chlich bestehe der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sensor aus den Messkristallen, die ohne eine weitere Zentrierung durch eine Zentrierh\u00fclse in der Adapterh\u00fclse direkt zentriert eingelagert seien. Der Begriff \u201eSensor\u201c beziehe sich auf die Messkristallscheiben selbst. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4gen diese an einer Zentrierh\u00fclse an und seien somit nicht \u201edirekt\u201c zentriert in der Adapterh\u00fclse eingelagert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>hilfsweise<\/u>, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>h\u00f6chst hilfsweise<\/u>, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>hilfsweise<\/u>, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngigen Einspr\u00fcche gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin <strong>beantragt<\/strong>,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils an den Wortlaut des von der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 des Klagepatents angepasst werden soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend, wobei sie nunmehr den Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Form geltend macht, die dieser durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA im Einspruchsverfahren erlangt hat. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine aus dem Stand der Technik bekannte \u201eZentrierh\u00fclse\u201c sei eine H\u00fclse, die zwischen den Adapterteilen entlang der Zentrierachse der Verbindungsmittel angeordnet sei. Eine solche Zentrierh\u00fclse weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Das elektrisch isolierende Element (7) sei keine Zentrierh\u00fclse, die das Klagepatent vermeiden wolle, sondern ein Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensors. Dass die Kristallscheiben selbst zur Bildung eines patentgem\u00e4\u00dfen Sensors einer Zentrierung bed\u00fcrfen, wolle das Klagepatent nicht abschaffen. Es wolle die \u201eerste Zentrierung&#8220; der Kristalle im Sensor gerade beibehalten. Selbst die in der Figur 2 des Klagepatents dargestellten Kristallscheiben seien nicht direkt in der Adapterh\u00fclse derart zentriert, dass sie die Innenwandung der Ausnehmung der Adapterh\u00fclse ber\u00fchrten. Mit dem \u201eSensor\u201c befasse sich das Klagepatent eigentlich nicht direkt; es wolle die vorbekannten Sensoren im Sinne einer Baugruppe beibehalten. Das Klagepatent stelle vielmehr darauf ab, dass derartige Sensoren zwischen den Adapterteilen mittels einer Zentrierh\u00fclse eingelagert werden m\u00fcssten, um gr\u00f6\u00dfere Zug- oder Schubkr\u00e4fte messen zu k\u00f6nnen, die die Zugbelastbarkeit der Schwei\u00dfung der Membran an der H\u00fclse des Sensors \u00fcberstiegen. Denn die zus\u00e4tzliche Anordnung und Zwischenlagerung des Sensors als Baugruppe zwischen zwei Adapterteilen bewirke eine zus\u00e4tzliche Vorspannung und sch\u00fctze insoweit die Membran. Die Zwischenlagerung des eigentlichen Sensors zwischen den beiden Adapterteilen bewirke allerdings eine Erh\u00f6hung der Bauh\u00f6he und erfordere eine zus\u00e4tzliche Zentrierung zwischen den beiden Adapterteilen. Beide Nachteile wolle das Klagepatent vermeiden. Durch die vom Klagepatent vorgeschlagene L\u00f6sung entfalle die zweite Zentrierungsnotwendigkeit mittels einer Zentrierh\u00fclse zwischen den beiden Adapterteilen. Die Zentrierung der Kristallplatten im Sensor als Baugruppe solle hingegen beibehalten werden, um \u00fcberhaupt verwertbare Messsignale erzeugen zu k\u00f6nnen. Dass der Sensor nicht nur aus den Kristallscheiben, sondern auch aus der Membran unter Einschluss der erforderlichen Zentrierelemente bestehe, folge auch daraus, dass der Anspruch diese Einzelbestandteile nicht erw\u00e4hne. Mit der im Oberbegriff des Patentanspruchs erw\u00e4hnten Vorspannung sei die zus\u00e4tzliche Vorspannung gemeint. Der patentgem\u00e4\u00dfe Sensor setze zwingend eine (im Sinne des Klagepatents genannte erste) Zentrierung der Kristallscheiben in dem Sensor voraus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 26.06.2014 (Bl. 470-472 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies mit Beschluss vom 15.12.2015 (Bl. 659 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. C unter dem 19.08.2015 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten) sowie auf die Niederschrift \u00fcber den Verlauf der Sitzung vom 07.04.2016 (nachfolgend: Anh\u00f6rungsprotokoll) verwiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><u>II.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin ist unbegr\u00fcndet. Der angegriffene Kraftaufnehmer macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in der nunmehr geltend gemachten Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 19.11.2014, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die vorgenommene Neufassung des Tenors zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt der zwischenzeitlichen \u00c4nderung des Patentanspruchs 1 im Einspruchsverfahren Rechnung. Die Kl\u00e4gerin macht nunmehr den Anspruch 1 des Klagepatents in dieser Fassung geltend. Dass sie den in erster Instanz noch in Kombination mit dem erteilten Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspruch 4 nunmehr nicht verfolgt, ist unsch\u00e4dlich. Soweit in dem Wegfall des Merkmals dieses Unteranspruchs im Klageantrag \u2013 ungeachtet des Hinzutretens eines neuen Merkmals infolge der Neufassung des Patentanspruchs 1 im Einspruchsverfahren \u2013 eine Klageerweiterung liegt, ist diese gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig. Die Geltendmachung eines beschr\u00e4nkten Patentanspruchs in erster Instanz entfaltet auch keine Bindungswirkung f\u00fcr das weitere Verletzungsverfahren, weshalb es dem Verletzungskl\u00e4ger nicht verwehrt ist, im Berufungsverfahren eine gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14). Anlass zu einer Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens besteht nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>A.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Messsensor unter Vorspannung zum Messen von Kr\u00e4ften und\/oder Momenten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Messsensoren werden, wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Anlage K 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift), in Kraft und\/oder Momente \u00fcbertragende Maschinen- oder Vorrichtungsteile eingebaut, um Kr\u00e4fte, Dr\u00fccke, Beschleunigungen und Momente zu messen. Sie k\u00f6nnen piezoelektrisch, piezoresistiv, kapazitiv oder auf der Basis von Dehnungsmessstreifen (DMS) arbeiten (Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift konzentriert sich im Folgenden auf piezoelektrische Messsensoren, wobei sich das Klagepatent aber nicht auf solche Messsensoren beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei piezoelektrischen Messsensoren werden piezoelektrische Kristalle in Form von d\u00fcnnen Scheiben in einer H\u00fclse zentriert eingelagert und unter einer Membran eingeschwei\u00dft (Abs. [0002]). Die Membran \u00fcbt, wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert, eine gew\u00fcnschte Vorspannung auf die Kristalle aus (Abs. [0002]). Das bedeutet, dass die Membran so auf die Messkristalle gepresst wird, dass der Pressdruck auch nach der Befestigung der Membran auf die Kristalle wirkt. Durch die Vorspannung wird einerseits gew\u00e4hrleistet, dass in einem bestimmten Messbereich des Sensors gemessen wird, in dem das Verh\u00e4ltnis von Belastung und der durch diese erzeugte elektrische Spannung linear ist (linearer Messbereich). Andererseits wird dadurch auch beim Messen negativer Kr\u00e4fte (Zugkr\u00e4fte) oder Schwingungen ein Signal innerhalb des linearen Messbereichs des Sensors erzeugt (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt, dass die H\u00f6he der messbaren Zugkr\u00e4fte f\u00fcr viele Anwendungen mit gro\u00dfen Zugkr\u00e4ften zu niedrig und durch die Zug-Belastbarkeit der Schwei\u00dfung der Membrane an die H\u00fclse des Sensors begrenzt sei (Abs. [0002]). Um gr\u00f6\u00dfere Zugkr\u00e4fte oder Schubkr\u00e4fte messen zu k\u00f6nnen, wird deshalb gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift im Stand der Technik der Sensor zwischen zwei Adapterteile mittels einer Zentrierh\u00fclse zentriert eingelagert und mittels einer geeigneten Verschraubung der Adapterteile unter eine zus\u00e4tzliche Vorspannung gebracht (Abs. [0003]). Eine solche Vorrichtung ist in der CH 587 AAB (Anlage B 2) beschrieben, deren Figur 3 nachfolgend eingeblendet wird:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der in der \u00e4lteren Druckschrift als \u201eKraftmessring\u201c bezeichnete Sensor der vorbekannten Messvorrichtung ist in dieser Figur mit dem Bezugszeichen 32 gekennzeichnet. Er ist zwischen zwei Adapterteilen (31, 33) mittels einer in der CH 587 AAB als \u201ezentrales rohrf\u00f6rmiges Vorspannelement\u201c bezeichneten Zentrierh\u00fclse (34) zentriert eingelagert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Messsensor gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik ist au\u00dferdem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt und in Absatz [0009] der Klagepatentschrift n\u00e4her beschrieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Sensor (11) dieser Messvorrichtung enth\u00e4lt gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift geeignete Kristalle (12) mit piezoelektrischen Eigenschaften, die in einer \u201eH\u00fclse\u201c (13)\u201c zentriert eingelagert sind (vgl. Abs. [0009]). Die besagte H\u00fclse (13), welche nicht mit der Zentrierh\u00fclse (17) zu verwechseln ist, ist in einem zwischen einem oberen Adapterteil (16a) und einem unteren Adapterteil (16b) ausgebildeten Zwischenraum eingelegt. An der H\u00fclse (13) ist unter Vorspannung eine Membran (14) durch Schwei\u00dfstellen (15) befestigt. Die Membran (14) deckt die Kristallplatten (12) ab (Abs. [0009]). An der H\u00fclse (13) befindet sich ein geeigneter Verbindungsstecker (18), an den das von den Kristallen (12) erzeugte Signal weitergeleitet werden kann (Abs. [0009]). Der Sensor (11) ist zwischen den beiden Adapterteilen (16a, 16b) mittels einer \u201eZentrierh\u00fclse\u201c (17) zentriert eingelagert und mittels einer geeigneten Verbindungsvorrichtung (19), die an den Adapterteilen (16a, 16b) angebracht ist, unter zus\u00e4tzliche Vorspannung gebracht (Abs. [0009]). Die Adapterteile (16a, 16b) weisen geeignete Befestigungsvorrichtungen (20) zu den zu messenden, unter Druck und Zug stehenden \u2013 nicht dargestellten \u2013 Komponenten oder Bauteilen auf (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>An der aus der CH 587 AAB (Anlage B 2) bekannten Vorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Bauh\u00f6he solcher Messanordnungen oft sehr hoch sei. Au\u00dferdem bem\u00e4ngelt sie, dass zwei Zentrierungen, n\u00e4mlich (1.) die der Kristalle im Sensor und (2.) die des Sensors in einem der Adapterteile, vorgenommen werden m\u00fcssten, die recht aufw\u00e4ndig seien (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, einen Messsensor f\u00fcr gleichsam positive wie negative Kr\u00e4fte, Dr\u00fccke, Beschleunigungen, Drehungen, Scherungen und\/oder Momente anzugeben, der eine geringe Bauh\u00f6he beansprucht und in seinem Aufbau eine einfache und kosteng\u00fcnstige Herstellung erm\u00f6glicht (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 19.11.2014<\/p>\n<p>eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Der Messsensor umfasst<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 einen <u>Sensor (11),<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 eine <u>Adapterh\u00fclse (22)<\/u> und<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ein <u>Adapterteil (16)<\/u>,<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>welches mit der Adapterh\u00fclse (22) verbindbar ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die Adapterh\u00fclse (22) umfasst den Sensor (11).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Der Sensor (11) ist<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 direkt in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert,<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(5)\u00a0 Der Messsensor weist eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung (23) auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Einige Merkmale und Begriffe bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><u><br \/>\n<\/u>Mit \u201eMesssensor\u201c bezeichnet das Klagepatent die unter Schutz gestellte Vorrichtung als Ganzes, d.h. die gesamte Messvorrichtung (vgl. Gutachten Prof. C, S. 4; Einspruchsabteilung des EPA, Anlage B 9, S. 3 Ziff. 5.2; Privatgutachten Prof. Ulbrich, Anlage BR 1, S.\u00a03). Diese weist erfindungsgem\u00e4\u00df eine Adapterh\u00fclse, ein Adapterteil und einen Sensor auf. Der \u201eSensor\u201c ist damit ein Bestandteil bzw. eine Untereinheit (EPA, Anlage B 9, S. 3 Ziff. 5.2) der unter Schutz gestellten Messvorrichtung. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Messsensor kann insbesondere piezoelektrisch sein (vgl. Abs. [0002] und [0022]).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>2.<\/u><\/p>\n<p>Nach Merkmal (1) dient der Messsensor \u201ezum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten\u201c. Bei der Angabe \u201ezum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten\u201c handelt es sich um eine Funktionsangabe, der der Fachmann entnimmt, dass die Vorrichtung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten dient. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch kommt regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe zu, dem Durchschnittsfachmann die unter Schutz gestellte technische Lehre n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Sie beschr\u00e4nken als solche den Schutzgegenstand im Allgemeinen nicht (BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelm\u00e4\u00dfig die Wirkung, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Patentanspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. dass er die im Anspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze, GRUR 2012, 475, 476 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem). Dies bedeutet im Streitfall, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Messvorrichtung \u2013 ungeachtet der in den Patentanspruch aufgenommenen konkreten Konstruktionsanweisungen \u2013 so beschaffen und ausgestaltet sein muss, dass sich mit ihrer Hilfe \u201eDruck- und Zugkr\u00e4fte und\/oder Momente\u201c messen lassen. Bedeutsam ist dies insbesondere im Hinblick auf den geforderten Sensor, der neben der Adapterh\u00fclse und dem Adapterteil als einziges weiteres Bauteil zu den obligatorischen Bestandteilen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messsensors geh\u00f6rt und der deshalb im Zusammenwirken mit der Adapterh\u00fclse und dem Adapterteil unter der Wirkung von Druck- und Zugkr\u00e4ften und\/oder Momenten brauch\u00adbare Messesignale liefern k\u00f6nnen muss. Dem Anspruchseingang l\u00e4sst sich au\u00dferdem entnehmen, dass die besagte Messfunktion mithilfe einer \u201eVorspannung\u201c gew\u00e4hrleistet werden soll, was in Merkmal (4) (b) dahingehend konkretisiert wird, dass der Sensor dadurch unter Vorspannung gesetzt wird, dass die Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil verbunden (z.B. verschraubt) wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u><\/u><br \/>\nBereits die vorstehenden \u00dcberlegungen f\u00fchren den Durchschnittsfachmann unschwer zu der Erkenntnis, dass der in der Adapterh\u00fclse eingelagerte \u201eSensor\u201c alle diejenigen Elemente umfasst, die f\u00fcr die angestrebte Messefunktion wesentlich sind (vgl. auch Gutachten Prof. C, S. 23). Denn die sonst noch vorgesehenen Bestandteile des beanspruchten Messsensors \u2013 Anm.: die Adapterh\u00fclse und das Adapterteil, denen die Aufgabe zugewiesen ist, den Sensor zu zentrieren und ihn unter Vorspannung zu setzen \u2013 k\u00f6nnen hierzu nichts unmittelbar beitragen. Da die Adapterh\u00fclse und das Adapterteil \u2013 abgesehen von dem Aufbringen einer Vorspannung auf den Sensor \u2013 keinen unmittelbaren Beitrag zu dem Hervorbringen eines Messsignals leisten k\u00f6nnen, umfasst der Bestandteil \u201eSensor\u201c daher als eine Art Oberbegriff alle diejenigen Bauelemente, die unter Vorspannungswirkung erforderlich sind, um ein brauchbares Messsignal zu liefern (vgl. auch Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [2]). Zu den funktionsnotwendigen Bauteilen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sensors geh\u00f6ren vor diesem Hintergrund in jedem Fall eine oder mehrere Messkristallscheiben, nicht jedoch eine Membran, die dazu dient, die Kristallscheiben unter Vorspannung zu setzen. Zwar ist das Aufbringen einer Vorspannung unverzichtbare Voraussetzung f\u00fcr eine elektromechanische Messung (vgl. Gutachten Prof. C, S. 4, 12 f.); auch mag ggf. eine Membran vonn\u00f6ten sein, um beim Zusammenbau der Adapterteile einen besch\u00e4digungsfreien Druck auf die Kristallscheiben aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, weswegen sie auch \u2013 allerdings als an der Adapterh\u00fclse verschwei\u00dftes Teil \u2013 in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Dass die Membran (14) gleichwohl nicht Bestandteil des \u201eSensors\u201c ist, folgt zweifelsfrei vor allem aus der Tatsache, dass die f\u00fcr die elektromechanische Messfunktion wichtige Vorspannung auf den Sensor nach dem Anspruchswortlaut dadurch auf die Kristallplatten aufgebracht werden soll, dass die Adapterh\u00fclse (mit dem in ihr eingelagerten Sensor) und das Adapterteil miteinander verbunden werden. Der Sensor kann aber nicht durch sich selbst unter Vorspannung gesetzt werden, was die unausweichliche Konsequenz w\u00e4re, wenn die Membran zum \u201eSensor\u201c gerechnet w\u00fcrde. Es ist vielmehr die Ausgestaltung der beiden Adapterteile, welche notfalls auch zus\u00e4tzliche, im Patentanspruch nicht erw\u00e4hnte, aber von ihm (\u201eumfasst\u201c) auch nicht ausgeschlossene Bauteile (wie eine Membran) einschlie\u00dft, welche daf\u00fcr zu sorgen hat, dass bei ihrer Verbindung die notwendige Vorspannung auf die Messscheiben ausge\u00fcbt wird. F\u00fcr die Ansicht der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent ber\u00fccksichtige zwei Arten von Vorspannung, n\u00e4mlich eine erste, die durch die Membran der vormontierten Sensor-Einheit aufgebracht werde, sowie eine weitere, die verst\u00e4rkend durch die Verschraubung der Adapterteile entstehe, fehlt jeder Anhalt. Abgesehen davon, dass Figur 2 der Klagepatentschrift selbst darauf hinweist, dass die Kristallscheiben (12) durch eine (einzige) Membran (14), die an der Adapterh\u00fclse (22) verschwei\u00dft ist, unter Vorspannung gesetzt ist, besteht die Lehre des Klagepatents \u2013 wie sogleich ausgef\u00fchrt werden wird \u2013 gerade darin, die Messkristallscheiben unmittelbar in die Adapterh\u00fclse einzulagern. Es gibt daher au\u00dfer der Adapterh\u00fclse \u00fcberhaupt kein im Patentanspruch vorgesehenes Bauteil, an dem eine Membran zur Erzeugung einer ersten Vorspannung befestigt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie sich bereits aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt, sind mit \u201eSensor\u201c damit nicht nur die Messelemente (z.B. Messkristallscheiben) selbst gemeint (ebenso Gutachten C, S. 4, 23; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [1]). Dies erschlie\u00dft sich dem Fachmann auch aus der Patentbeschreibung. Den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift zum Stand der Technik ist n\u00e4mlich zu entnehmen, dass die Patentschrift mit dem Begriff \u201eSensor\u201c in Bezug auf den Stand der Technik nicht nur die Kristallscheiben bezeichnet. So f\u00fchrt die Klagepatentschrift zu der aus der CH 587 AAB bekannten Messvorrichtung aus, dass bei dieser der \u201eSensor\u201c zwischen zwei Adapterteile mittels einer Zentrierh\u00fclse zentriert eingelagert ist (Abs. [00<\/p>\n<p>Wirft der Fachmann einen Blick in die in Bezug genommene \u00e4ltere Druckschrift, erschlie\u00dft sich ihm, dass mit \u201eSensor\u201c der dortige \u201eKraftmessring (32)\u201c gemeint ist, bei dem es sich um ein die Messkristalle enthaltenes kompaktes Bauteil in Gestalt einer Sensor-Einheit handelt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des in Figur 1 der Klagepatentschrift als Stand der Technik gezeigten Messsensors, zu dem die Klagepatentschrift angibt, dass dessen zentrales Teil durch einen \u201eSensor\u201c (11) gebildet wird, der geeignete Kristalle (12) mit piezoelektrischen Eigenschaften enth\u00e4lt, die in einer H\u00fclse (13) zentriert eingelagert sind (Abs. [0009]). Die Klagepatentschrift differenziert damit zwischen dem \u201eSensor\u201c und den \u201eMesskristallen\u201c als Bestandteilen des Sensors. Dementsprechend sind in der den Stand der Technik wiedergebenden Figur 1 der Klagepatentschrift die Kristallplatten auch mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichnet, wohingegen mit der im Patentanspruch f\u00fcr den Sensor angegebenen Bezugsziffer 11, wie sich aus der Akkolade vor dieser Bezugsziffer ergibt, ersichtlich eine gr\u00f6\u00dfere Einheit gekennzeichnet ist. Dass das Klagepatent zwischen den Messkristallscheiben und dem Sensor unterscheidet, ergibt sich des Weiteren auch daraus, dass die Klagepatentschrift an dem aus der CH 587 AAB bekannten Messsensor als nachteilig beanstandet, dass bei diesem zwei Zentrierungen vorgenommen werden m\u00fcssen, n\u00e4mlich die \u201eder <u>Kristalle<\/u> im Sensor\u201c und die des \u201e<u>Sensors<\/u>\u201c in einem der Adapterteile (Abs. [0004]). Die Differenzierung zwischen den Messkristallen einerseits und dem Sensor andererseits beh\u00e4lt die Klagepatentschrift hinsichtlich des Gegenstands der Erfindung bei. Denn sie f\u00fchrt in Absatz [0010] in Bezug auf das in Figur 2 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents aus, dass bei diesem ein \u201eSensor\u201c (11) in einer Adapterh\u00fclse (22) integriert ist, indem die \u201eMesskristalle\u201c (12) in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert und unter einer Membran (14) abgedeckt sind. Es wird damit wiederum zwischen dem \u201eSensor\u201c und dessen \u201eMesskristallen\u201c unterschieden. Daf\u00fcr, dass das Klagepatent auch in Bezug auf den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messsensor mit \u201eSensor\u201c nicht nur die Messkristallscheiben meint, sprechen schlie\u00dflich auch die Figuren 2, 3a und 4 des Klagepatents. Denn in diesen Zeichnungen sind die Messkristallplatten wiederum mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichnet, wohingegen die im Patentanspruch f\u00fcr den Sensor angegebene Bezugsziffer 11 auch hier gem\u00e4\u00df der vor letzterer Bezugsziffer stehenden Akkolade eine gr\u00f6\u00dfere Einheit kennzeichnet. Zwar entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung, dass am Stand der Technik als nachteilig kritisiert wird, dass bei diesem zwei Zentrierungen (die der Kristalle im Sensor und die des Sensors in einem der Adapterteile) vorgenommen werden m\u00fcssen (vgl. Abs. [0004]) und es dem Klagepatent demgem\u00e4\u00df darum geht, dass nur noch eine einzige Zentrierung vorgenommen werden muss (Abs. [0026]). Bei letzterer Zentrierung handelt es sich um diejenige der Messkristalle, weil \u2013 wie der Fachmann Absatz [0011] der Klagepatentbeschreibung entnimmt \u2013 die Zentrierung des Sensors (im Sinne einer Sensoreinheit mit eigener H\u00fclse) in einem Adapterteil entfallen soll. Gleichwohl spricht der Patentanspruch aber nicht nur von \u201eMesselement\u201c oder \u201eMesskristall\u201c, sondern von \u201eSensor\u201c, woraus der Fachmann folgert, dass das Klagepatent hierunter eben nicht nur die Messkristallscheiben, sondern auch weitere Sensorelemente versteht, die f\u00fcr die angestrebte Messfunktion wesentlich sind, wie z.B. ein notwendiges Isolierelement (dazu sogleich).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Andererseits ist dem Fachmann aber auch klar, dass es sich bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eSensor\u201c nicht um eine Sensor-Einheit im Sinne eines kompakten Bauteils mit einem eigenen Geh\u00e4use handelt, in dem die Messkristallscheiben bereits zentriert eingelagert sind, wie dies bei dem Sensor der in der CH 587 AAB offenbarten Vorrichtung und dem in Figur 1 der Klagepatentschrift als Stand der Technik gezeigten Messsensor der Fall ist. Zwar spricht die Klagepatentschrift auch in Bezug auf den Stand der Technik von einem \u201eSensor\u201c und rechnet in ihrer Figur 1 anscheinend auch die H\u00fclse (13) dem mit dem Bezugszeichen 11 gekennzeichneten \u201eSensor\u201c zu. Auch k\u00f6nnte ein solches Bauteil an sich so in einen Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse integriert werden, dass es durch eine passende F\u00fchrung von der Adapterh\u00fclse zentriert gef\u00fchrt wird. Ferner k\u00e4me es bereits bei einer solchen Ausgestaltung zu einer Reduzierung der Bauteile der Messvorrichtung, weil hierdurch zwar nicht die ringf\u00f6rmige H\u00fclse (13), gleichwohl aber die im Stand der Technik ferner notwendige Zentrierh\u00fclse (17) entfallen w\u00fcrde. Dass ein derartiges Bauteil erfindungsgem\u00e4\u00df nicht mit dem Begriff \u201eSensor\u201c gemeint sein kann, erschlie\u00dft sich dem Fachmann jedoch unweigerlich daraus, dass bei einer solchen Ausf\u00fchrungsform die Kristallscheiben bereits in einem Geh\u00e4use zentriert eingelagert sind und diese die Kristallscheiben umfassende Einheit sodann als solche nochmals in der Adapterh\u00fclse platziert und zentriert werden muss. Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent aber gerade, dass bei diesem zwei Zentrierungen vorgenommen werden m\u00fcssen, n\u00e4mlich \u201edie der Kristalle im Sensor\u201c sowie die des \u201eSensors in einem der Adapterteile\u201c (Abs. [0004]). Diese Kritik bezieht sich darauf, dass bei dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik die Kristallscheiben zun\u00e4chst in einer separaten zylinderringf\u00f6rmigen H\u00fclse (13) eingelagert werden, so dass die Scheiben erst einmal in dieser H\u00fclse (13) zentriert werden m\u00fcssen. Sodann muss dieses Bauteil, d.h. die Sensor-Einheit, im Verh\u00e4ltnis zu den Adapterteilen positioniert und zentriert werden, und zwar mittels einer gesonderten Zentrierh\u00fclse (17) (vgl. auch Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [10], [11] f.). Eine solche zweifache Zentrierung sieht das Klagepatent als nachteilig an. Es will in Abgrenzung zu diesem Stand der Technik erreichen, dass nur noch eine einzige Zentrierung vorgenommen werden muss (vgl. Abs. [0026]), n\u00e4mlich die der Messkristallscheiben in einem der Adapterteile. Die (bisherige) Zentrierung der Messkristallscheiben in einer gesonderten H\u00fclse (13) soll hingegen entfallen. Die Klagepatentschrift betont insoweit in Absatz [0011], dass die Adapterh\u00fclse (22) erfindungsgem\u00e4\u00df <u>alle<\/u> Funktionen der bei dem Stand der Technik vorgesehenen <u>H\u00fclse<\/u> (13), des Adapterteiles (16a) und der Zentrierh\u00fclse (17) in einem einzigen Teil vereint. Die Adapterh\u00fclse soll damit nicht nur die Funktion der Zentrierh\u00fclse (17), sondern auch die der H\u00fclse (13) \u00fcbernehmen, so dass diese beiden Bauteile entfallen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagepatent meint mit \u201eSensor\u201c zwar kein kompaktes Bauteil mit einem eigenen Geh\u00e4use, in dem die Messkristallscheiben \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 bereits zentriert eingelagert sind. Andererseits bezieht sich der Begriff \u201eSensor\u201c aber auch nicht nur auf die Kristallscheiben, sondern umfasst alle diejenigen Bauelemente, die unter Vorspannungswirkung erforderlich sind, um ein brauchbares Messsignal zu liefern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat hierbei, auch wenn es hierauf nicht beschr\u00e4nkt ist, vor allem piezoelektrische Messsensoren im Blick (vgl. Abs. [0002]). \u00dcblicherweise ist ein solcher Sensor in der Praxis dergestalt aufgebaut, dass er zwei piezoelektrische Quarzscheiben (= Messkristallscheiben) aufweist, die entweder die Form eines Vollzylinders oder eines Zylinderringes (Zylinder mit Innenloch) haben. Diese Quarzscheiben sind bez\u00fcglich ihrer elektrischen Polarisation entgegengesetzt aufeinandergef\u00fcgt, wobei eine zwischen den Quarzscheiben vorgesehene elektrisch leitende Schicht als F\u00fcgungsschicht dient. Bei dieser Schicht handelt es sich zumeist um eine metallische Platte, die \u00fcblicherweise als Stahlplatte ausgef\u00fchrt ist. Sie dient zugleich als (Signal-)Elektrode; im Fachjargon wird sie auch als \u201ehei\u00dfe\u201c Elektrode bezeichnet (vgl. Gutachten Prof. C, S. 3 f., 12, 15). Die jeweils zweite Elektrode der Quarzscheiben liegt auf demselben elektrischen Potential wie das metallische Geh\u00e4use (Gutachten C, S. 12, 15). Bei diesem Aufbau handelt es sich nach den Erl\u00e4uterungen des Gerichtsgutachters um die \u201eStandardkonfiguration\u201c eines piezoelektrischen Messsensors (Gutachten Prof. C, S. 12, 17; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [2]), \u00a0wobei der Aufbau in abgewandelter Form entweder auch nur aus einer oder \u2013 wie in den Figuren der Klagepatentschrift \u2013 auch aus mehr als zwei Kristallscheiben bestehen kann (Gutachten Prof. C, S. 12). Diesen ihm wohlbekannten Aufbau hat der Fachmann bei Betrachtung der Figuren der Patentschrift, die einen piezoelektrischen Messsensor mit mehreren Kristallplatten (12) zeigen, unmittelbar vor Augen. Die Stahl-Elektrode geh\u00f6rt bei diesem Aufbau, auch wenn sie in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, zweifelsfrei zum Sensor. Denn ebenso wie bei den Kristallscheiben handelt es sich auch bei ihr um ein wesentliches Funktionselement eines piezoelektrischen Sensors, das f\u00fcr die angestrebte Messfunktion zwingend notwendig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beim Aufbau eines entsprechenden Sensors ist darauf zu achten, dass die den beiden Kristallscheiben gemeinsame Mittelelektrode (hei\u00dfe Elektrode) nicht mit den Elektroden auf der jeweils gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che der Quarzscheibe oder auch \u2013 was gleichbedeutend w\u00e4re \u2013 mit dem aus Metall, und zwar in der Regel aus Stahl, bestehenden Geh\u00e4use (Gutachten Prof. C, S. 13; Anh\u00f6rungsprotokoll, S.\u00a0[16]) elektrisch leitend verbunden ist. Andernfalls w\u00fcrde n\u00e4mlich ein elektrischer Kurzschluss drohen und der Messsensor w\u00e4re nicht mehr funktionsf\u00e4hig (Gutachten Prof. C, S. 16, 19). Nimmt man also den nach der Klagepatentschrift im Vordergrund stehenden Fall eines piezoelektrischen Sensors in den Blick und betrachtet man hier eine in der Praxis gebr\u00e4uchliche Ausf\u00fchrungsform mit zwei Kristallscheiben und einer dazwischenliegenden Stahl-Elektrode, erfordert es die Tauglichkeit eines so aufgebauten Sensors, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Anh\u00f6rung nochmals best\u00e4tigt hat, dass die mittlere Stahl-Elektrode keinesfalls an der typischerweise aus Stahl gebildeten Adapterh\u00fclse anliegt, w\u00e4hrend es, ohne die Messfunktion in Gefahr zu bringen, zul\u00e4ssig ist, die Kristallscheiben mit dem Material der Adapterh\u00fclse in Kontakt treten zu lassen. Werden die Kristallscheiben dergestalt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert, dass sie in direkten Kontakt mit der metallischen Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse treten, darf die zwischen ihnen vorgesehene Stahl-Elektrode die Wand der Adapterh\u00fclse somit nicht ebenfalls ber\u00fchren (vgl. Gutachten Prof. C, S. 16, 19). Soll in diesem Fall auch die Stahl-Elektrode (als Teil des Sensors) durch die benachbarte Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse zentriert werden, muss zwischen der Wand des Aufnahmeraumes und der Stahlscheibe eine Isolierung vorgesehen sein (vgl. Gutachten Prof. C, S.\u00a020). Eine solche Isolierung, z.B. in Form einer Isolierh\u00fclse, z\u00e4hlt deshalb in dieser Konfiguration ebenfalls zur notwendigen \u201eSensor\u201c-Ausstattung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht demgegen\u00fcber (weitergehend) davon ausgegangen ist, dass ein Sensor im Sinne des Klagepatents ein Bestandteil einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sei, in dem geeignete Messelemente in geeigneter Weise gelagert und zentriert, im Falle piezoe\u00adlektrischer Kristalle also auch vorgespannt seien, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht zu folgen. Zum einen fiele unter diese Definition auch eine Sensoreinheit mit einem eigenen (separaten) Geh\u00e4use, in dem die Kristallscheiben bereits zentriert eingelagert sind. Auf eine zus\u00e4tzliche Sensor-H\u00fclse will das Klagepatent jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gerade verzichten, indem die Adapterh\u00fclse auch die Funktion der H\u00fclse (13) des Standes der Technik \u00fcbernimmt. Zum anderen vermengt die vom Landgericht gegebene Definition den Begriff des \u201eSensors\u201c in unzul\u00e4ssiger Weise mit dem die zentrische Einlagerung betreffenden Merkmal (4) (a) sowie den die Vorspannung betreffenden Merkmalen (1) und (4)\u00a0(b).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung hiermit ist auch die Einspruchsabteilung des EPA davon ausgegangen, dass der Begriff \u201eSensor\u201c so interpretiert werden muss, dass er keine H\u00fclse umfasst und damit auch nicht eine mit der H\u00fclse verschwei\u00dfte Membran (Anlage B 9 S. 4 Ziff. 5.3; Anlage K 27, S. 5 Rn. 2.13; S. 9 Rn. 2.39). Nicht gefolgt werden kann der Einspruchsabteilung allerdings in ihrer weiteren Einsch\u00e4tzung, dass der Begriff \u201eSensor\u201c nur die Messkristalle bezeichnet (vgl. Anlage K 9, S. 6 Rn. 2.19). Neben den Messkristallen umfasst der Begriff \u201eSensor\u201c aus den bereits angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen vielmehr auch weitere Sensorelemente, die f\u00fcr die angestrebte Messfunktion wesentlich sind, wie z.B. ein notwendiges Isolierelement.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>An dieser Auslegung ist der Senat durch die vorliegende Stellungnahme der Einspruchsabteilung nicht gehindert. Diese ist lediglich als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine).\u00a0 Sie vermag den Senat aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht zu \u00fcberzeugen. In \u00dcbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten Prof. C, S. 23; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [1]) geht der Senat aus den vorstehenden Gr\u00fcnden vielmehr davon aus, dass der Begriff \u201eSensor\u201c weiter zu verstehen ist, wenn auch nicht so weit, wie ihn das Landgericht interpretiert hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>4.<\/u><\/p>\n<p>Wenn Patentanspruch 1 vorsieht, dass \u201eder Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert\u201c ist (Merkmal (4) (a)), so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass es der Aufnahmeraum in der Adapterh\u00fclse ist, der nicht nur \u2013 nach Art eines Lagers \u2013 das sch\u00fctzende Geh\u00e4use f\u00fcr den Sensor bereitstellt, sondern dar\u00fcber hinaus f\u00fcr eine ganz bestimmte, n\u00e4mlich eine zentrierte Aufnahme des Sensors sorgt. Der Sensor wird zun\u00e4chst in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert und erst nach erfolgter Zentrierung findet die Verspannung der beiden Adapterteile statt \u00a0(vgl. auch Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. <em>5<\/em>). Die vom Klagepatent geforderte Zentrierung des Sensors vollzieht sich damit allein mit dessen Einlagerung in der Adapterh\u00fclse. Vor allem der Zusatz \u201edirekt\u201c in Merkmal (4) (a) macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass es au\u00dfer dem \u201eLager\u201c-Raum (= Aufnahmeraum) der Adapterh\u00fclse prinzipiell kein weiteres (zus\u00e4tzliches) Bauteil gibt, das den Sensor innerhalb der Adapterh\u00fclse zentriert. Weil dem so ist, bedarf es im Vergleich zum Stand der Technik der dort gebr\u00e4uchlichen Zentrierungsmittel nicht mehr, n\u00e4mlich weder der H\u00fclse (13), die bislang die Kristallplatten zentriert eingelagert hat, noch der Zentrierh\u00fclse (17), welche die H\u00fclse (13) ihrerseits in Bezug auf die sie umgebenden Adapterteile zentriert hat und die f\u00fcr die vom Klagepatent als nachteilig beurteilte Bauh\u00f6he des Messsensors verantwortlich war. Beide Zentrierungsmittel (H\u00fclse 13; Zentrierh\u00fclse 17) sind beim Gegenstand des Klagepatents durch den selbst als Zentrierungsmittel ausgebildeten \u201eLager\u201c-Raum der Adapterh\u00fclse ersetzt und somit als gesonderte Bauteile \u00fcberfl\u00fcssig. Indem der Sensor (Kristallscheiben etc.) in den bislang insoweit nicht genutzten K\u00f6rper der Adapterh\u00fclse integriert ist und dieser infolgedessen zus\u00e4tzlich die bisherigen (Zentrierungs-)Funktionen der H\u00fclse (13) sowie der Zentrierh\u00fclse (17) \u00fcbernimmt, verringert sich die Bauh\u00f6he des Messsensors, die ansonsten durch die sich zwischen den beiden Adapterteilen erstreckende Zentrierh\u00fclse (17) vorgegeben ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den vorstehenden Erw\u00e4gungen weist auch der Beschreibungstext des Klagepatents in dem bereits angesprochenen Absatz [0011] darauf hin, dass \u201edie (sic: patentgem\u00e4\u00dfe) Adapterh\u00fclse 22 erfindungsgem\u00e4\u00df alle Funktionen der H\u00fclse 13, des Adapterteiles 16a und der Zentrierh\u00fclse 17 in einem einzigen Teil vereint\u201c. Mit dieser Bemerkung ist \u2013 zutreffend \u2013 gesagt, dass die neuartige, mit einem zentrierenden Lagerraum f\u00fcr den Sensor ausgestattete Adapterh\u00fclse mehrere herk\u00f6mmliche Bestandteile eines Messsensors in sich vereinigt, n\u00e4mlich die bekannte Adapterh\u00fclse (ohne Lagerraum), die H\u00fclse (13) und die Zentrierh\u00fclse (17). Zugegebenerma\u00dfen findet sich die zitierte Bemerkung im Rahmen der besonderen Patentbeschreibung; wegen des vollst\u00e4ndigen Fehlens eines allgemeinen Beschreibungsteils versteht der Fachmann die vorstehenden Ausf\u00fchrungen jedoch zwanglos als Hinweis auf diejenigen Vorz\u00fcge, die der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung als solcher \u2013 und nicht nur dem abgehandelten speziellen Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 eigen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin besagt der Begriff \u201edirekt\u201c somit nicht, dass der Sensor nicht zwischen den Adapterteilen angeordnet sein soll. Dies folgt vielmehr bereits daraus, dass der Sensor anspruchsgem\u00e4\u00df \u201ein der Adapterh\u00fclse <em>eingelagert<\/em>\u201c ist. Die Angabe \u201edirekt\u201c kann sich im Zusammenhang nur auf die Zentrierung beziehen, welche erfindungsgem\u00e4\u00df unmittelbar durch die Adapterh\u00fclse erfolgen soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Richtigkeit dieses Ergebnisses wird best\u00e4tigt durch die eigenen Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin im Patenterteilungsverfahren. Denn die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Eingabe an das Europ\u00e4ische Patentamt vom 14.01.2009 (Anlage B 4) zur \u201edirekten Einlagerung\u201c wie folgt Stellung genommen:<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eDer Sensor ist (zu jeder Zeit) direkt (ohne Zentrierh\u00fclse etc.) in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert. Dies besagt, dass die Adapterh\u00fclse als Zentrierungsmittel fungiert. Dies ist dann gew\u00e4hrleistet, wenn zwischen Adapterh\u00fclse und Sensor nur minimales Spiel ist. \u201eDirekt\u201c kann demnach auch keine \u00f6rtliche Angabe sein, da bei einer indirekten zentrierten Einlagerung des Sensors dieser immer noch \u00f6rtlich an derselben Stelle vorzufinden w\u00e4re, allerdings umgeben von einer Zentrierh\u00fclse. Unter \u201edirekt\u201c ist demnach das Gegenteil von indirekt zu verstehen, n\u00e4mlich dass die Adapterh\u00fclse den Sensor ohne Zentrierh\u00fclse oder andere Zentriermittel, Zwischengeh\u00e4use etc. selbst zentrierend f\u00fchrt, normalerweise durch eine passende, spielfreie F\u00fchrung.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der eigenen Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin soll also die <u>Adapterh\u00fclse<\/u> als Zentrierungsmittel fungieren. F\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs und Auslegung eines Patents kommt es zwar grunds\u00e4tzlich nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Die Erteilungsakten des Patents bilden, weil sie in Art. 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 196 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urteil v. 05.03.2015 \u2013 I-2 U 16\/14, BeckRS 2015, 05649;\u00a0 K\u00fchnen, GRUR 2012, 664, 668 ff.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Inhalt der Erteilungsakte vom Verletzungsgericht nicht ber\u00fccksichtigt werden darf. Der Inhalt der Erteilungsakte \u2013 vergleichbar einem technischen Fachlexikon \u2013 kann vielmehr Anhaltspunkte daf\u00fcr geben, was ein bestimmter Begriff der Patentschrift besagt (Senat, Urteil v. 05.03.2015 \u2013 I-2 U 16\/14). Insofern k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens ein Indiz daf\u00fcr sein, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit die Einspruchsabteilung des EPA in ihrer Einspruchsentscheidung demgegen\u00fcber angenommen hat, mit dem Begriff \u201edirekt\u201c werde allgemein nur eine \u201eintegrierte Unterbringung\u201c beschrieben (Anlage K 29, S. 6 Rn. 2.20; S. 7 Rn. 2.25, S. 9 Rn. 2.39, S. 10 Rn. 2.46), vermag der Senat auch dieser Beurteilung nicht beizutreten (ebenso Prof. C, Gutachten, S. 24). Dass der Sensor in der Adapterh\u00fclse integriert untergebracht ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Sensor anspruchsgem\u00e4\u00df in der Adapterh\u00fclse (zentriert) \u201eeingelagert\u201c ist. Soweit die Einspruchsabteilung darauf hinweist, dass aus der Patentschrift ein direkter seitlicher Kontakt der Kristalle mit der Adapterh\u00fclse zum Zwecke der Zentrierung nicht hervorgehe, ist hieran zutreffend, dass ein solcher direkter Kontakt in den Figuren nicht gezeigt ist. Es ist jedoch klar, dass die Kristallscheiben nicht in dem Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse schweben k\u00f6nnen und die vom Patentanspruch geforderte Zentrierung des Sensors in der Adapterh\u00fclse irgendwie bewerkstelligt werden muss. Da ein anderes Zentrierungsmittel weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung erw\u00e4hnt wird und ein solches Bauteil auch in den Figuren nicht gezeigt ist, kann die geforderte Zentrierung des Sensors nur durch die Adapterh\u00fclse selbst erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie die Zentrierung durch die Adapterh\u00fclse konkret bewirkt wird, l\u00e4sst der Patentanspruch hierbei offen. Klar ist jedoch, dass die Zentrierung der Kristallscheiben erfindungsgem\u00e4\u00df nicht unter Einsatz irgendwelcher zus\u00e4tzlicher Zentrierungsmittel erfolgen soll, sondern allein dadurch, dass die Scheiben in einen die Zentrierung bewirkenden, passenden Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse eingesetzt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><u><br \/>\n<\/u>Wie ausgef\u00fchrt, ist es f\u00fcr die Messfunktion des in der Adapterh\u00fclse zentriert gelagerten Sensors notwendig, zwischen dem Rand der zum Sensor geh\u00f6renden Stahl-Elektrode und der benachbarten Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse eine Isolierung vorzusehen, wenn die Zentrierung der Kristallscheiben und der Stahl-Elektrode, was am N\u00e4chsten liegt, durch die Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse bewerkstelligt werden soll. Der Fachmann ist sich hierbei dar\u00fcber im Klaren, dass sich eine (f\u00fcr die Gewinnung eines brauchbaren Messsignals erforderliche) <u>isolierte<\/u> sowie au\u00dferdem entsprechend den Vorgaben des Patentanspruchs <u>zentrierte<\/u> Lagerung der zum Sensor geh\u00f6renden Stahl-Elektrode in der Adapterh\u00fclse bereits ergibt, wenn die zwischen den Kristallscheiben vorgesehene Stahlscheibe lediglich mit ihrem inneren Bohrungsrand an dem Isolationsmaterial anliegt, sofern das Isolationsmaterial auch seinerseits im Kontakt mit der Seitenwand des Aufnahmeraumes in der Adapterh\u00fclse steht. In diesem Fall bleibt ein am Au\u00dfenumfang der Stahlscheibe gegebener lichter (und deswegen isolierender) Abstand zur Wand der Adapterh\u00fclse verl\u00e4sslich erhalten, ohne dass es in diesem Bereich noch irgendeiner weiteren Isolierungsma\u00dfnahme bedarf. Andererseits ist eine durch die Isolierung vermittelte Anlage der Stahlscheibe an der Innenwand der Adapterh\u00fclse aber auch unverzichtbar, weil sich nur so eine \u201e<em>zentrierte<\/em>\u201c Lagerung des Sensors in der Adapterh\u00fclse einstellt, wie sie vom Patentanspruch verlangt wird. Sie w\u00e4re \u2013 ohne weitere Ma\u00dfnahmen \u2013 nicht gegeben, wenn die Stahlscheibe einschlie\u00dflich ihrer seitlichen Isolation sowohl am inneren Bohrungsrand als auch am Au\u00dfenumfang der Scheibe einen Abstand zum Aufnahmeraum in der Adapterh\u00fclse h\u00e4tte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Was die notwendige seitliche Isolierung der Stahl-Elektrode gegen\u00fcber dem Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse anbelangt, sind verschiedene Ausf\u00fchrungsvarianten denkbar. Vorstellbar w\u00e4re z.B. eine Beschichtung des Scheibenrandes oder eine Beschichtung der benachbarten Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse. Denkbar ist stattdessen aber auch ein einzelner ringartiger Isolationsk\u00f6rper, der randseitig zwischen der Stahl-Elektrode und der benachbarten Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse angeordnet ist. Ob insoweit eine Beschichtung aufgetragen wird oder ein separater Isolationsk\u00f6rper verwendet wird, kann hierbei f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung keine Rolle spielen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar ist unbestreitbar, dass ein derartiger (separater) Isolationsk\u00f6rper, der einerseits an der Stahl-Elektrode und andererseits an der Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse anliegt, auch einen Beitrag zur Zentrierung der Stahl-Elektrode in der Adapterh\u00fclse leistet. Dieser Umstand trifft jedoch nicht den Kern der Sache. Wie ausgef\u00fchrt, geht die Lehre des Klagepatents dahin, die Messkristallscheiben nebst der zwischen ihnen vorgesehenen Stahl-Elektrode durch den Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse zu zentrieren. Dies gelingt, wenn die Kristallscheiben und die Stahlscheibe mindestens mit ihrer Bohrung an der benachbarten Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse anliegen. In Bezug auf die Stahl-Elektrode muss dies im indirekten Kontakt geschehen, weil aus Gr\u00fcnden der technisch notwendigen Abschirmung zwischen der als Elektrode fungierenden Stahlplatte und dem Aufnahmeraum f\u00fcr eine elektrische Isolation gesorgt werden muss. Findet sie \u2013 egal auf welche konstruktive Weise, ob in Form einer Beschichtung oder mithilfe eines separaten Isolationsk\u00f6rpers \u2013 statt, \u00e4ndert sie nichts an der grunds\u00e4tzlichen Tatsache, dass die zentrierte Lagerung der Stahl-Elektrode durch die Wand des Aufnahmeraumes in der Adapterh\u00fclse herbeigef\u00fchrt wird, ungeachtet der Tatsache, dass zum Zwecke der gebotenen elektrischen Abschirmung ein (dem Sensor zuzurechnender) Isolationsk\u00f6rper zwischengeschaltet ist. Die Zulassung eines seitlichen, den Kontakt mit der Wand des Aufnahmeraumes in der Adapterh\u00fclse vermittelnden Isolierk\u00f6rpers ist insoweit zwingende Folge dessen, dass das Klagepatent<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><u>einerseits<\/u> dem Lagerraum der Adapterh\u00fclse eine Zentrierungsfunktion f\u00fcr den Sensor zuweist, die sich \u2013 ohne weitere Vorkehrungen \u2013 nur einstellen kann, wenn der Sensor radial in Kontakt mit dem Lagerraum der Adapterh\u00fclse ger\u00e4t, und dass<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><u>andererseits<\/u> und gleichzeitig durch die zentrierte Einlagerung des Sensors in die Adapterh\u00fclse eine verl\u00e4ssliche Messsignale liefernde Vorrichtung erhalten werden soll, was eine elektrische Isolation der zum Sensor geh\u00f6renden Stahl-Elektrode gegen\u00fcber dem Lagerraum der Adapterh\u00fclse verlangt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung bedeutet dies, dass ein den Kontakt des Stahlscheibenrandes mit dem Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse vermittelndes Bauteil (als Teil des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sensors) unsch\u00e4dlich ist, solange dieses der technisch notwendigen Isolation dient.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ist dies der Fall, steht es einer Benutzung des Klagepatents auch nicht entgegen, wenn sich der ben\u00f6tigte Isolationsk\u00f6rper auch in den Bereich der Kristallscheiben erstreckt, zwischen denen die Stahl-Elektrode vorgesehen ist, auch wenn die Kristallscheiben mit ihren seitlichen Rand \u2013 anders als die Stahlscheibe \u2013 \u00a0prinzipiell mit dem Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse in Verbindung stehen d\u00fcrfen. Denn die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode haben in der Praxis, was der Fachmann wei\u00df, \u00a0\u00fcblicherweise identische Radialabmessungen, wie dies auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem eigenen Messsensor der Kl\u00e4gerin (Anlage K 21; vgl. auch Anlage K 17) der Fall ist. Nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen handelt es sich bei dieser Konfiguration um die \u201eStandardkonfiguration\u201c eines piezoelektrischen Sensors (vgl. Gutachten Prof. C, S. 17; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [2] f., [4]). Bei dieser \u00fcblichen Konfiguration ist die Einbringung einer Isolationsschicht zwischen dem Rand der Stahl-Elektrode und der benachbarten Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse zwingend erforderlich, wenn die vom Klagepatent geforderte Zentrierung \u2013 was am N\u00e4chsten liegt und am Einfachsten zu bewerkstelligen ist \u2013 durch die benachbarte Seitenwand des Aufnahmeraumes erfolgen soll. Die Isolierung erfolgt bei einer solchen Standardkonfiguration, was der Fachmann ebenfalls wei\u00df, \u00fcblicherweise durch eine Isolierh\u00fclse (vgl. Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [2], [6], [16]). Da die einzelnen Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode identische Radialabmessungen haben, muss sich diese bei dem Standardaufbau zwangsl\u00e4ufig auch in den Bereich der Kristallscheiben erstrecken, wie dies in der nachfolgend eingeblendeten, eine Ausf\u00fchrungsform mit einer einzigen Kristallscheibe und einer Stahl-Elektrode zeigenden Abbildung 2a) der Anlage G 6 zum Sachverst\u00e4ndigengutachten fig\u00fcrlich dargestellt ist, weil sich nur so der Anforderung des Klagepatents gerecht werden l\u00e4sst, auch die Kristallscheiben, die an sich aus elektrischen Gr\u00fcnden keiner seitlichen Isolierung bed\u00fcrfen, durch den Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse zentrieren zu lassen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar sind nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auch andere Konfigurationen vorstellbar, und zwar auch solche, bei denen die piezoelektrischen Kristallscheiben mit der Adapterwand in Kontakt treten (vgl. Gutachten C, S. 17 f., S. 20). So ist insbesondere ein Aufbau denkbar, bei dem die Stahlscheibe einen kleineren Radius als die Kristallscheiben hat, so dass die Kristallscheiben an der Adapterwand anliegen, wohingegen die Stahl-Elektrode die metallische Wand der Adapterh\u00fclse nicht ber\u00fchrt, wobei (nur) zwischen dem Rand der Stahl-Elektrode und der benachbarten Wand der Adapterh\u00fclse eine Isolierschicht eingebracht ist, wie dies in der nachfolgenden Abbildung (Bild 2b der Anlage G 6 zum Sachverst\u00e4ndigengutachten) gezeigt ist:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf solche oder \u00e4hnliche Ausf\u00fchrungsformen, welche das Klagepatent nicht offenbart, kann die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschr\u00e4nkt werden. Der Fachmann wird bei der Auslegung des Patentanspruchs nicht dergestalt vorgehen, dass er m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberlegt, bei denen die Kristallscheiben in direkten Kontakt mit der Adapterh\u00fclse stehen k\u00f6nnen, sondern er wird zun\u00e4chst von der ihm bekannten Standardkonfiguration eines piezoelektrischen Sensors ausgehen und ermitteln, ob das Klagepatent diese Konfiguration zul\u00e4sst. Geht der Fachmann in dieser Weise vor, erkennt er, dass das Klagepatent den \u00fcblichen Sensoraufbau nicht ausschlie\u00dft und es insbesondere keine Ausgestaltung verlangt, bei der die Kristallscheiben und die dazwischenliegende Stahl-Elektrode in ihrer fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfigen Ausdehnung unterschiedlich dimensioniert sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [2]) ist es Aufgabe des Klagepatents, im Vergleich zu dem in der Klagepatentschrift abgehandelten Stand der Technik einen Messsensor bereitzustellen, der<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>auch bei erheblichen Druck- und Zugkr\u00e4ften (vgl. Abs. [0003]) verl\u00e4ssliche Ergebnisse liefert,<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>im Aufbau einfach und<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>in der Herstellung kosteng\u00fcnstig ist (vgl. Abs. [0005]).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese mehrteilige Zielsetzung l\u00e4sst sich gerade mit der bekannten Standardkonfiguration eines piezoelektrischen Sensors realisieren. Diese erlaubt einen einfachen Aufbau, bei dem sich die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode leicht einzeln in einen \u2013 mit einem \u00fcblichen Isolierk\u00f6rper ausgestatteten \u2013 passenden Lagerraum der Adapterh\u00fclse einsetzen und durch dessen Wandung zentrieren lassen. Wie der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat, ist die Standardkonfiguration vor allem unter Herstellungsgesichtspunkten vorteilhaft (vgl. Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [4]). Der Standardaufbau mit identischen Radialabmessungen der Kristallscheiben und der Stahl-Elektrode ist \u00fcberdies f\u00fcr die Messfunktion grunds\u00e4tzlich vorteilhaft. Nach den Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ist es bei der Ausgestaltung der Elektrodengeometrie n\u00e4mlich prinzipiell g\u00fcnstig, wenn die Elektroden die Kristallscheiben auf ihren kreisrunden Oberfl\u00e4chen ganzfl\u00e4chig bedecken, weil die elektrische Ladung, die der piezoelektrische Sensor abgibt, so maximal gro\u00df wird und das Volumen des piezoaktiven Materials so maximal genutzt wird (Gutachten Prof. C, S. 16). Haben die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode hingegen unterschiedliche Radien, tritt der vom Sachverst\u00e4ndigen als \u201enicht-ideal\u201c bezeichnete Fall ein, dass die hei\u00dfe Elektrode die Kristallscheibe nicht mehr ganzfl\u00e4chig bedeckt (Gutachten Prof. C, S. 16 unten). Bei einer solchen Ausgestaltung ist damit nicht mehr gew\u00e4hrleistet, dass die Stahl-Elektrode die Ladungen an der kreisrunden Oberfl\u00e4che der Kristallscheibe vollfl\u00e4chig abgreift. Nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichtsgutachters rechnet der Durchschnittsfachmann bei einer derartigen Konfiguration mit einem gewissen amplitudenm\u00e4\u00dfigen R\u00fcckgang des Messsignals (Gutachten Prof. C, S. 16 unten), wobei er ohne weitere Analysen nicht einsch\u00e4tzen kann, in welchem Ma\u00df die Amplitude des Messsignals zur\u00fcckgeht (Gutachten Prof. C, S. 17 oben). Schon vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, weshalb das Klagepatent ausgerechnet eine solche Konfiguration, f\u00fcr die die Klagepatentschrift keine Hinweise erh\u00e4lt, verlangen sollte. Dies gilt umso mehr, als es am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents Sensoren mit Scheiben, die eine unterschiedliche radiale Ausdehnung haben, nicht am Markt gab und solche Konfigurationen offenbar selbst heute nicht vertrieben werden. Dem Gerichtsgutachter sind derartige Produkte jedenfalls nicht bekannt gewesen (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [4]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat zwar die Konfiguration mit unterschiedlichen Radialabmessungen zum Gegenstand einer \u201eFinite-Elemente-Analyse\u201c gemacht (Gutachten Prof. C, S. 18). Er ist aufgrund dieser Computersimulation zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die \u2013 von der Standardkonfiguration abweichende \u2013 Konfiguration mit unterschiedlichen Radialabmessungen funktioniert. Das Messsignal wird nach der Computersimulation bei einem solchen Aufbau gegen\u00fcber der in Bild 2a) des Gutachtens gezeigten Standardkonfiguration lediglich um 1 bis 2 % reduziert (Gutachten Prof. C, S. 18). Der Klagepatentschrift enth\u00e4lt jedoch keine entsprechenden Hinweise. Dar\u00fcber hinaus gibt der Gerichtsgutachter auch an, dass eine nicht vollfl\u00e4chige Abdeckung der Kristallscheibe zur Folge hat, dass es bei der Krafteinleitung nicht mehr zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Druckbelastung der Kristallscheibe kommt, was in der Folge zu einer \u00fcberh\u00f6hten mechanischen Spannung in der Quarzscheibe im Randbereich am Innenradius der Stahlscheibe f\u00fchrt (Gutachten Prof. C, S. 18). Eine solche Spannungsspitze ist nach Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht vorteilhaft (Gutachten Prof. C, S. 18), also grunds\u00e4tzlich nachteilig. Zwar k\u00f6nnte eine Spannungsspitze nach den weiteren Ausf\u00fchrungen des Gerichtsgutachters durch geeignete konstruktive Ma\u00dfnahmen unterdr\u00fcckt werden (Gutachten Prof. C, S. 18; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [3], [4]). Derartige Ma\u00dfnahmen offenbart das Klagepatent jedoch nicht. Solches w\u00e4re jedoch zu erwarten, wenn das Klagepatent die in der Praxis \u00fcbliche und bew\u00e4hrte Standardkonfiguration vermeiden wollte. Der Fachmann hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass zu der Annahme, dass das Klagepatent bei einem piezoelektrischen Messsensor einen Standardaufbau mit identischen Radialabmessungen der Kristallscheiben und der Stahl-Elektrode, welchen der Durchschnittsfachmann nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen als die g\u00fcnstigste (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [2]) bzw. vorteilhafteste (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [4]), ja sogar als die optimalste L\u00f6sung (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [3]) ansieht, nicht zulassen will.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit die Streithelferin der Beklagten unter Hinweis auf die von ihr erst sp\u00e4t in das Verfahren eingef\u00fchrte CH 0158A\/AC (Anlage WRST 16) geltend macht, dass auch ein Aufbau mit speziellen, mit Kerben (14) versehenen Kristallscheiben in der Form m\u00f6glich sei, dass die Kristallscheiben an einem elektrisch leitenden metallischen Druckstempel anl\u00e4gen, die Elektroden aber trotzdem nicht kurz geschlossen w\u00fcrden, mag eine solche L\u00f6sung ebenfalls zu brauchbaren Messergebnissen f\u00fchren. Die in Bezug genommene CH 0158A\/AC ist jedoch ebenso wie die im letzten Verhandlungstermin in Bezug genommene, nicht zu den Akten gereichte \u00f6sterreichische Druckschrift in der Klagepatentschrift nicht erw\u00e4hnt, weshalb der Fachmann nicht annimmt, dass das Klagepatent eben eine solche Ausgestaltung verlangt. Das gilt selbst dann, wenn man im Hinblick auf das von der Streithelferin der Beklagten im Verhandlungstermin ferner in Bezug genommene, gleichfalls nicht zu den Akten gereichte Fachbuch von <em>Gautschi <\/em>zugunsten der Beklagten unterstellt, dass derartige L\u00f6sungen mit einer kleinen Kerbe bzw. Fase an den Kristallscheiben zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns geh\u00f6rt haben. Sofern das Klagepatent sich auf solche spezielle L\u00f6sungen beschr\u00e4nken w\u00fcrde, w\u00e4re \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zu erwarten, dass die Klagepatentschrift eine derartige L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit offenbart, was jedoch nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem vorstehend gefundenen Auslegungsergebnis, nach dem z.B. auch eine Ausf\u00fchrungsform unter das Klagepatent f\u00e4llt, bei der die Kristallscheiben und die dazwischenliegende Stahl-Elektrode identische Radialabmessungen haben und mit ihrer Innenbohrung jeweils nicht direkt an der benachbarten Seitenwand des Aufnahmeraumes in der Adapterh\u00fclse anliegen, sondern an einer zur elektrischen Abschirmung der Stahlscheibe ben\u00f6tigten Isolierh\u00fclse, die ihrerseits mit der Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse in Kontakt steht, kann schlie\u00dflich nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Isolationsk\u00f6rper um nichts anderes handele, als um die im Stand der Technik verwandte \u201eZentrierh\u00fclse\u201c (17), auf die das Klagepatent gerade verzichten wolle. Richtig ist, was bereits ausgef\u00fchrt worden ist, dass eine Isolierh\u00fclse nat\u00fcrlich auch einen <em>Beitrag<\/em> zur Zentrierung leistet. Nichtsdestotrotz wird die zentrierte Lagerung der Kristallscheiben und der Stahl-Elektrode bei einer solchen Ausgestaltung\u00a0 durch die Wand des Aufnahmeraumes in der Adapterh\u00fclse herbeigef\u00fchrt. Dabei muss der Sensor nur einmal zentriert werden. Die im Stand der Technik verwandte Zentrierh\u00fclse (17) hat hingegen allein eine Zentrierungsfunktion (vgl. auch Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [11]). Sie dient ausschlie\u00dflich der zentrierten Einlagerung einer kompletten Sensor-Einheit in Gestalt der gesonderten H\u00fclse (13), in der die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode bereits zentriert eingelagert und durch eine Membran (14) abgedeckt sind. Da die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode hier in einem separaten Geh\u00e4use zentriert eingelagert sind, muss \u2013 bei der Standardkonfiguration \u2013 bereits in diesem Geh\u00e4use f\u00fcr eine Isolation der Stahl-Elektrode gesorgt werden. Die au\u00dferhalb der H\u00fclse (13) vorgesehene Zentrierh\u00fclse (17), die das Sensor-Geh\u00e4use zwischen den Adapterteilen zentrieren soll, hat damit keine Isolierfunktion. Die Zentrierh\u00fclse (17) beim Stand der Technik und die Sensor-H\u00fclse (13) zwischen den Adapterteilen, m\u00fcssen zudem ganz anderen Materialanforderungen entsprechen als eine blo\u00dfe Isolierh\u00fclse, die in einer Adapterh\u00fclse zwischen den Messscheiben und der Wand des dortigen Aufnahmeraumes vorgesehen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>B.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><u>1<\/u>.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung der Merkmale (2) (b) und (3) der unter A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung zweifelsfrei eine \u201eAdapterh\u00fclse\u201c aus, die von dem Geh\u00e4use (11) und der H\u00fclse (10) gebildet wird. Die \u201eAdapterh\u00fclse\u201c wird in den Merkmalen (2) (b) und (3) nicht n\u00e4her beschrieben. Dem Begriff \u201eAdapterh\u00fclse\u201c entnimmt der Fachmann lediglich, dass es sich bei dem besagten Bauteil nicht um ein irgendwie ausgebildetes (erstes) Adapterteil, sondern um eine (Adapter-)H\u00fclse handeln soll. Au\u00dferdem entnimmt er dem Merkmal (3), dass die Adapterh\u00fclse einen Sensor umfassen soll. Daraus ergibt sich f\u00fcr ihn zwar ein erster Hinweis, dass der Sensor nicht nur irgendwie an der Adapterh\u00fclse angebracht ist, sondern von dieser aufgenommen werden soll. Weitere Vorgaben macht Merkmal (2) insoweit aber nicht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u><\/u><br \/>\nMerkmal (4) (b) wird unter Zugrundelegung der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>a)<\/u><\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasst der \u201eSensor\u201c zwei Kristallscheiben (9) sowie eine zwischen diesen angeordnete, als \u201ehei\u00dfe\u201c Elektrode dienende Stahlscheibe (= Ausgleichsscheibe, 3), wobei die Kristallscheiben und die Stahlscheibe identische Radialabmessungen haben. Es liegt damit die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen beschriebene \u201eStandardkonfiguration\u201c eines piezoelektrischen Sensors vor (vgl. Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [16]).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie insbesondere der nachfolgend eingeblendeten (kolorierten) Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen ist, sind die Kristallscheiben und die Stahlscheibe nebst der innerhalb ihrer Bohrung verlaufenden Isolierh\u00fclse (7) in einem in der Adapterh\u00fclse (gelb) ausgebildeten Aufnahmeraum eingelagert:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist hierbei entsprechend der Lehre des Klagepatents auch \u201edirekt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert\u201c. Dass in dem Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse ein zus\u00e4tzliches Bauteil in Gestalt einer ringf\u00f6rmigen H\u00fclse vorgesehen ist, welche in der vorstehend eingeblendeten Zeichnung mit der Bezugsziffer 7 gekennzeichnet ist und welches auch in dem nachfolgend wiedergegebenen Foto (Foto Nr. 4 der Anlage K 15) gut zu erkennen ist, steht der Verwirklichung des Merkmals (4) (a) nicht entgegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Denn die aus einem nicht-leitendem Material bestehende H\u00fclse (7) dient bei der gew\u00e4hlten Standardkonfiguration der zwingend notwendigen Isolierung der Stahl-Elektrode (3) gegen\u00fcber der metallischen Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse (vgl. auch Gutachten Prof. C, S. 19). Die besagte H\u00fclse (7) geh\u00f6rt deshalb ebenfalls zum Sensor. Sie ist hierbei (als Teil des Sensors) so angeordnet, dass sie einerseits am inneren Bohrungsrand der Scheiben anliegt und andererseits mit der benachbarten, radial innen vorgesehenen Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse in Kontakt steht, so dass sie den Kontakt des Stahlscheibenrandes sowie des Kristallscheibenrandes mit der Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse vermittelt. Zwar leistet die H\u00fclse (7) damit zwangsl\u00e4ufig auch einen Beitrag zur Zentrierung der Kristallscheiben in der Adapterh\u00fclse. Das ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden jedoch unsch\u00e4dlich, weil die Isolierh\u00fclse (7) als bei der gew\u00e4hlten Standardkonfiguration zwingend notwendiges Isolationselement zum Sensor geh\u00f6rt und sie als Teil des Sensors den Kontakt der Stahl-Elektrode sowie der beiden Kristallscheiben mit dem Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse vermittelt, so dass die zentrierte Lagerung des (aus Kristallscheiben, Stahl-Elektrode und Isolierh\u00fclse bestehenden) Sensors durch die Wand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit die Streithelferin der Beklagten im letzten Verhandlungstermin eingewandt hat, das oben eingeblendete Foto Nr. 4 der Anlage K 15 zeige einen Luftspalt zwischen der H\u00fclse (7) und der Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse, l\u00e4sst das in Bezug genommene Foto zwar bereichsweise einen minimalen Luftspalt erkennen. Ob dieser Spalt, der in dem weiteren Foto Nr. 5 der Anlage K 15 so nicht auszumachen ist, auf die Anfertigung des Schnittbildes zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, kann dahinstehen. Dass die H\u00fclse (7) \u00fcberhaupt nicht an der benachbarten Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterh\u00fclse zur Anlage kommt und sie damit einen Kontakt der Stahlscheibe und der Messkristallscheiben mit der Adapterh\u00fclse nicht vermittelt, haben bislang weder die Beklagte noch ihre Streithelferin behauptet und das kann auch den vorliegenden Lichtbildern nicht entnommen werden. Die Kristallscheiben und die Stahlscheibe, die h\u00fclsenseitig mit ihrem inneren Bohrungsrand unstreitig an der H\u00fclse (7) anliegen, k\u00f6nnen in der Adapterh\u00fclse nur zentriert eingelagert werden, wenn die H\u00fclse (7) \u2013 zumindest bereichsweise \u2013 auch in Kontakt mit der benachbarten Wand der Adapterh\u00fclse tritt. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Zentrierung der Kristallscheiben und der Stahlscheibe in der Adapterh\u00fclse erfolgt, stellen die Beklagten und ihre Streithelferin nicht in Abrede. Sie haben die H\u00fclse (7) vielmehr sogar selbst auch als \u201e<u>Zentrier<\/u>h\u00fclse\u201c bezeichnet. Eine Zentrierung der einzelnen Scheiben kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nur dann stattfinden, wenn die besagte H\u00fclse (7) in Kontakt mit der Seitenwand der Adapterh\u00fclse tritt. W\u00e4re zwischen der H\u00fclse (3) und der benachbarten Seitenwand der Adapterh\u00fclse n\u00e4mlich durchg\u00e4ngig ein gr\u00f6\u00dferer Luftspalt vorhanden, k\u00f6nnte eine Zentrierung der einzelnen Scheiben nicht \u00a0stattfinden (vgl. auch Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S.\u00a0[15]), weil die H\u00fclse (7) nicht anderweitig in dem Aufnahmeraum der Adapterh\u00fclse festgelegt ist. Diese wird bei der Montage lediglich \u00fcber die kreisrunde Innenwandung der Adapterh\u00fclse geschoben, an der sie \u2013 wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat (LG-Urteil, S. 17) \u2013 gelagert ist. Dass die H\u00fclse (7) nicht vollfl\u00e4chig \u00fcber ihren gesamten Bereich an der Adapterwand fest anliegen mag, l\u00e4sst sich damit erkl\u00e4ren, dass eine Presspassung, die eine Zerst\u00f6rung der Messkristallscheiben beim Einsetzen in der Kristallscheiben in die Adapterh\u00fclse zur Folge haben k\u00f6nnte, vermieden werden soll (vgl. Prof. C, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. [6], [14] f.). Daran, dass die Isolierh\u00fclse (7) an der Innenwand der Adapterh\u00fclse gelagert und gehaltert ist, \u00e4ndert dies nichts.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Merkmal (4) (a) ist damit ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Erf\u00fcllt ist dieses Merkmal, worauf lediglich vorsorglich hinzuweisen ist, erst recht, wenn man mit der Einspruchsabteilung des EPA insoweit lediglich eine \u201eintegrierte Unterbringung\u201c der Messkristallscheiben\u00a0 in der Adapterh\u00fclse verlangen w\u00fcrde. Denn eine solche Unterbringung der beiden Kristallscheiben ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zweifelsfrei gegeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u><\/u><br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs einschlie\u00dflich des neu hinzugekommenen Merkmals (5) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf deshalb keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>C.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs\u00a0 zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>D.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens \u00a0besteht keine Veranlassung (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>a)<\/u><\/p>\n<p>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage oder mit einem Einspruch angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3\u00a0 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtiger\u00adkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit <em>hinreichender Wahrscheinlichkeit <\/em>zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>b)<\/u><\/p>\n<p>Hier l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Beschwerde der Streithelferin bzw. der Beklagten gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA wahrscheinlich zu einem Widerruf des eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sachkundige Einspruchsabteilung unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Streithelferin und der Beklagten das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem der Kl\u00e4ger aus ihm Schutz begehrt, gerade daf\u00fcr, dass die Beschwerde keinen weitergehenden Erfolg haben wird. Ihre Beschwerdebegr\u00fcndung haben die Beklagte und ihre Streithelferin im \u00dcbrigen nicht zu den Akten gereicht, weshalb sich der Senat auch nicht weiter mit dieser auseinandersetzen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>III.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen danach der Beklagten (Hauptpartei) als der prozessf\u00fchrenden Partei zu Last; der Streithelferin der Beklagten fallen als Nebenintervenientin \u2013 wie im ersten Rechtszug \u2013 die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten zu Last, d.h. sie tr\u00e4gt ihre eigenen Rechtsmittelkosten (vgl. M\u00fcnchKommZPO\/Schulz, 4. Aufl., \u00a7 101 Rn. 21).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>X\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Y\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Z<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2456 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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