{"id":608,"date":"2010-03-30T17:00:31","date_gmt":"2010-03-30T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=608"},"modified":"2016-04-20T09:59:50","modified_gmt":"2016-04-20T09:59:50","slug":"4a-o-22109-blasenkatheterset","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=608","title":{"rendered":"4a O 221\/09 &#8211; Blasenkatheterset"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1468<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 221\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 809 XXX (Klagepatent, Anlage PBP 1 \/ 1a), das am 06.04.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 07.10.2004 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 25.07.2007, die Bekanntmachung der Patenterteilung am 18.03.2009. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 23.07.2009 (Anlage L 12 \/ L 12a) Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA medical device having a wetted hydrophilic coating\u201c (\u201eMedizinische Vorrichtung mit einer befeuchteten hydrophilen Beschichtung\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>1. Medizinische Vorrichtung, die eine befeuchtete hydrophile Beschichtung aufweist, die enth\u00e4lt:<br \/>\na) eine Beschichtungszusammensetzung, die ein hydrophiles Polymer enth\u00e4lt, und<br \/>\nb) ein Befeuchtungsmittel, das Wasser und ein oder mehrere Schmiermittel umfasst.<\/p>\n<p>In Unteranspruch 12 in Verbindung mit Unteranspruch 8 ist Glycerin als Schmiermittel hervorgehoben:<\/p>\n<p>8. Medizinische Vorrichtung nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1-7, bei der das Schmiermittel ein hydrophiles Schmiermittel ist.<br \/>\n\u2026<br \/>\n12. Medizinische Vorrichtung nach Anspruch 8, bei der das Schmiermittel Glycerin ist.<\/p>\n<p>Unteranspruch 18 ist auf eine Packung gerichtet, die eine medizinische Vorrichtung nach Anspruch 1 enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>18. Packung, die eine medizinische Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1-16 enth\u00e4lt, wobei die medizinische Vorrichtung oder der Teil der medizinischen Vorrichtung, der die befeuchtete hydrophile Beschichtung tr\u00e4gt, in einem f\u00fcr Wasser und Dampf undurchl\u00e4ssigen Beh\u00e4lter eingeschlossen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt seit dem Fr\u00fchjahr 2009 in der Bundesrepublik Deutschland ein Blasenkatheter-Set mit der Bezeichnung \u201eB\u201c (Angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend ist das Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet, das sich als Anlage PBP 3 in geschlossener Verpackung und als Anlage PBP 4 in ge\u00f6ffneter Verpackung bei der Akte befindet.<\/p>\n<p>Desweiteren wird das B-Katheter-Set zur Verdeutlichung schematisch dargestellt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2009, S. 14, Bl. 50 d.A.):<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einer wasser- und dampfundurchl\u00e4ssigen Katheterverpackung (312\u201c), die einen Katheter mit hydrophiler Beschichtung (314\u201c) enth\u00e4lt. Der Katheter ist von einer Folie (320\u201c) umgeben, die wasserundurchl\u00e4ssig, aber gasdurchl\u00e4ssig ist. In der Katheterverpackung befindet sich neben dem Katheter ein Gewebek\u00f6rper (330\u201c; in Anlage PBP 5 als \u201eC\u201c bezeichnet, von der Beklagten als \u201eAktivierungsstreifen\u201c bezeichnet), der mit reinem destilliertem Wasser getr\u00e4nkt ist. Dieser Gewebek\u00f6rper ist von dem Katheter durch eine weitere fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige, aber gasdurchl\u00e4ssige Schicht (\u201eMembran\u201c) getrennt. Die Fl\u00fcssigkeit in dem Gewebek\u00f6rper verdampft mit der Zeit, der Dampf tritt durch die beiden gasdurchl\u00e4ssigen Membranen und befeuchtet die hydrophile Oberfl\u00e4che des Katheters, indem diese das in dem Dampf enthaltene Wasser bindet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Befeuchtungsmittel gegeben. Ausweislich der als Anlagen PBP 7 \/ 7a, PBP 11 und PBP 12 vorgelegten Untersuchungsberichte befinde sich sowohl im Compartment mit dem Katheter als auch im Compartment mit dem Aktivierungsstreifen eine Emulsion aus Wasser und Glycerol, wobei der Glycerolanteil im Bereich des Katheterrohrs 0,59 % und im Bereich des Aktivierungsstreifens 0,03 % betrage. Die Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung sei keineswegs statisch, sondern ein dynamischer Vorgang. Es finde ein st\u00e4ndiger Austausch zwischen dem Wasser in der Oberfl\u00e4chenbeschichtung und dem Wasser au\u00dferhalb der Oberfl\u00e4chenbeschichtung in dem Hohlraum mit dem Katheter statt. Eine S\u00e4ttigung k\u00f6nne lediglich theoretisch und jedenfalls nur in einem kurzzeitigen Moment gegeben sein. Das im Bereich des Katheterrohrs befindliche Tropfwasser aktiviere die Oberfl\u00e4chenbeschichtung des Katheters daher selbst dann, wenn man annehme, dass es durch Kondensation in dem Moment entstanden sei, in dem die Oberfl\u00e4chenbeschichtung ges\u00e4ttigt gewesen sei. Dass das in dem Tropfwasser befindliche Glycerol ggf. aus der Beschichtungszusammensetzung stamme und nicht dem im Aktivierungsstreifen befindlichen Wasser hinzugegeben werde, sei unerheblich, da es sich bei dem Klagepatent um ein Vorrichtungspatent handele und jedenfalls im Zeitpunkt der Anwendung des Katheters ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Befeuchtungsmittel gegeben sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Packungen, die eine medizinische Vorrichtung enthalten, welche eine befeuchtete hydrophile Beschichtung aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die medizinische Vorrichtung eine Beschichtungszusammensetzung enth\u00e4lt, die ein hydrophiles Polymer enth\u00e4lt und ein Befeuchtungsmittel, das Wasser und Glycerol als Schmiermittel umfasst, wobei die medizinische Vorrichtung in einem f\u00fcr Wasser und Dampf undurchl\u00e4ssigen Beh\u00e4lter eingeschlossen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.04.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Webetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I. 2. c), d) und e) erst ab dem 29.04.2006 vorzulegen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 19.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. fallenden medizinischen Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen medizinischen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese medizinischen Vorrichtungen wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>V. ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen, indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach diesem Urteil der Vertrieb der Blasenkatheter-Sets \u201eB\u201c der Beklagten den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 809 XXX verletzt, einmalig im Anzeigenteil der Zeitung \u201eFAZ\u201c mit einer Schriftgr\u00f6\u00dfe von 9 Pt. ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im gegenw\u00e4rtig anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren gegen das Patent EP 1 809 XXX B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Befeuchtungsmittel, da die Befeuchtung des Katheters ausschlie\u00dflich durch Wasserdampf erfolge. An einem fl\u00fcssigen Befeuchtungsmittel im Sinne des Klagepatents fehle es. Eine gegebenenfalls nach der Befeuchtung durch den Wasserdampf eintretende Vermischung der Wassermolek\u00fcle mit dem in der Beschichtungszusammensetzung auf dem Katheter befindlichen Glycerin entspreche nicht der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Diese setze vielmehr voraus, dass der Beschichtungszusammensetzung mit dem Befeuchtungsmittel ein zus\u00e4tzliches Schmiermittel zugef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung, endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen und Urteilsver\u00f6ffentlichung (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b, 140 e 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht alle Merkmale der geltend gemachten Kombination aus den Klagepatentanspr\u00fcchen 1, 8, 12 und 18.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine medizinische Vorrichtung mit einer befeuchteten hydrophilen Beschichtung, die der medizinischen Vorrichtung eine reibungsarme Oberfl\u00e4che verleiht. In Bezug auf Katheter soll die hydrophile Beschichtung eine rutschige und gleitf\u00e4hige Oberfl\u00e4che erzeugen, damit der Katheter von dem Patienten einfach und unter Vermeidung von Reibungsschmerz und Verletzungen in die Harnr\u00f6hre eingef\u00fchrt werden kann. Die hydrophile Beschichtung wird dabei durch Eintauchen in eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung aktiviert. (Anlage PBP 1a Abs. [0001-0003])<\/p>\n<p>Die Patentschrift beschreibt, dass solche Vorrichtungen mit hydrophilen Beschichtungen im Stand der Technik bekannt waren. So betrifft etwa die US 5,416,XXX eine Vorrichtung, die unter trockenen Bedingungen gelagert und unmittelbar vor der Verwendung befeuchtet wird. Hierbei stellte es sich als problematisch dar, dass die Befeuchtung durch den Patienten in aller Regel mit Leitungswasser vorgenommen wurde, was das Risiko einer Infektion mit sich brachte. Die WO 00\/30XXX sieht daher eine Vorrichtung vor, die unter befeuchteten, benutzungsbereiten Bedingungen gelagert wird, so dass sie sofort nach dem \u00d6ffnen der Verpackung zur Anwendung gelangen kann. (Anlage PBP 1a Abs. [0004])<\/p>\n<p>Zur Verbesserung der Oberfl\u00e4cheneigenschaften des Katheters wurde im Stand der Technik die Zugabe weiterer Substanzen diskutiert. Die US 5,416,XXX schl\u00e4gt vor, der Beschichtung verschiedene wasserl\u00f6sliche Verbindungen (z.B. Glycerol) hinzuzuf\u00fcgen, um die Osmolalit\u00e4t der befeuchteten Beschichtung zu steigern. Die WO 00\/30XXX sieht vor, dem Befeuchtungsmittel als Weichmacher Glycerol und Diethylenglykol beizugeben. (Anlage PBP 1a Abs. [0005-0006])<\/p>\n<p>Als Nachteil der im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen beschreibt die Patentschrift, dass diese eine \u00dcberschussmenge an Wasser ben\u00f6tigten und eine feuchte, schleimige Oberfl\u00e4che h\u00e4tten, was zu einem \u201eBeschmieren\u201c der K\u00f6rperh\u00f6hle f\u00fchre. Zudem k\u00f6nnten diese Vorrichtungen in befeuchtetem Zustand tropfen und die Kleidung des Benutzers beflecken. (Anlage PBP 1a Abs. [0008])<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) wird in der Patentschrift formuliert, eine medizinische Vorrichtung mit einer hydrophilen Beschichtung zu entwickeln, die in einer befeuchteten, benutzungsbereiten Form abgepackt und gelagert werden kann, die nicht tropft und eine verringerte Neigung zum Verschmieren aufweist. (Anlage PBP 1a Abs. [0011])<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht das Klagepatent nach Anspruch 1 eine medizinische Vorrichtung mit einer befeuchteten hydrophilen Beschichtung vor, die eine genauer definierte Beschichtungszusammensetzung und ein genauer definiertes Befeuchtungsmittel aufweist. Mit ihrem Antrag macht die Kl\u00e4gerin ihre Rechte aus Patentanspruch 1 in Kombination mit den Patentanspr\u00fcchen 8, 12 und 18 geltend, woraus sich folgende Merkmalsanalyse ergibt:<\/p>\n<p>1. Eine medizinische Vorrichtung mit befeuchteter hydrophiler Beschichtung, die enth\u00e4lt:<br \/>\na) eine Beschichtungszusammensetzung, die ein hydrophiles Polymer enth\u00e4lt, und<br \/>\nb) ein Befeuchtungsmittel, das Wasser und Glycerin als hydrophiles Schmiermittel umfasst,<br \/>\n2. wobei sich die medizinische Vorrichtung in einer Verpackung befindet, so dass sie oder ihr die befeuchtete hydrophile Beschichtung tragender Teil in einem f\u00fcr Wasser und Dampf undurchl\u00e4ssigen Beh\u00e4lter eingeschlossen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch (\u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG), da es an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befeuchtungsmittel im Sinne von Merkmal 1. b) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung fehlt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Aktivierungsstreifen auf, der unstreitig mit reinem, destilliertem Wasser getr\u00e4nkt ist. Dieses Wasser verdampft mit der Zeit und diffundiert durch die gasdurchl\u00e4ssigen Folien zum Katheterrohr. Dort werden die Wasserdampfmolek\u00fcle von der hydrophilen Beschichtung des Katheters absorbiert, wodurch es zu einer Aktivierung der Beschichtung kommt, so dass diese gleitf\u00e4hig wird. Dabei vermischen sich die Wassermolek\u00fcle mit dem in der Beschichtungszusammensetzung enthaltenen Glycerin. Zugleich bildet sich, wenn die Beschichtung des Katheters ausreichend Feuchtigkeit aufgenommen hat, Tropfwasser, das ggf. mit Glycerinanteilen aus der Beschichtung des Katheters versetzt ist.<\/p>\n<p>Weder das im Aktivierungsstreifen befindliche reine Wasser noch das gebildete Tropfwasser stellen ein Befeuchtungsmittel im Sinne des Klagepatents dar. Bei dem im Aktivierungsstreifen befindlichen reinen Wasser scheitert dies schon daran, dass dieses unstreitig kein Schmiermittel enth\u00e4lt. Aber auch das Tropfwasser, das ggf. Glycerinanteile aus der Beschichtung des Katheters aufgenommen hat, kann nicht als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Befeuchtungsmittel begriffen werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift definiert das Befeuchtungsmittel als \u201eeine w\u00e4ssrige L\u00f6sung oder Emulsion &#8230;, die ein oder mehrere Schmiermittel umfasst\u201c (Anlage PBP 1 \/ 1a Absatz [0023]). Obwohl die Erfindung ausweislich der Patentschrift eine medizinische Vorrichtung betrifft, deren hydrophile Beschichtung bereits befeuchtet ist (vgl. Anlage PBP 1 \/ 1a Abs\u00e4tze [0001], [0014] und [0017]), differenziert die Klagepatentschrift klar zwischen dem Befeuchtungsmittel und der Beschichtungszusammensetzung (vgl. PBP 1 \/ 1a Absatz [0014]). So bezeichnet der Begriff der Beschichtungszusammensetzung ausweislich der Klagepatentschrift die Zusammensetzung, die die Beschichtung auf der medizinischen Vorrichtung ausmacht, wobei ausdr\u00fccklich klargestellt wird, dass die Beschichtungszusammensetzung nicht das Befeuchtungsmittel einbezieht (vgl. Anlage PBP 1 \/ 1a Absatz [0024]).<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df wird das Schmiermittel dem Befeuchtungsmittel \u2013 nicht der Beschichtungszusammensetzung \u2013 beigef\u00fcgt (vgl. Anlage PBP 1 \/ 1a Abs\u00e4tze [0012], [0014], [0023] und [0024]). Hierdurch grenzt sich die Klagepatentschrift insbesondere von der Lehre der US 5,416,XXX ab, die vorsieht, der Beschichtungszusammensetzung zur Verbesserung der Gleiteigenschaften Zus\u00e4tze wie Glycerin zuzuf\u00fcgen (vgl. Anlagenkonvolut L 1). Dabei erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift auch die M\u00f6glichkeit, dass das in dem Befeuchtungsmittel enthaltene Schmiermittel dieselbe Substanz sein kann wie der Weichmacher, der in der Beschichtungszusammensetzung verwendet wird. Allerdings wird f\u00fcr diesen Fall ausdr\u00fccklich klargestellt, dass das Schmiermittel dem Befeuchtungsmittel zugegeben wird, w\u00e4hrend der Weichmacher w\u00e4hrend der Herstellung der Beschichtungszusammensetzung hinzu gegeben wird (vgl. Anlage PBP 1 \/ 1a Absatz [0094]).<\/p>\n<p>In einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung beschreibt die Klagepatentschrift einen Anteil von 0,1 % bis 95 % des Schmiermittels im Befeuchtungsmittel als geeignet, wobei darauf hingewiesen wird, dass die optimale Menge des Schmiermittels abh\u00e4ngig ist von der spezifischen Zusammensetzung der Beschichtungszusammensetzung und dem Schmiermittel (vgl. Anlage PBP 1 \/ 1a Absatz [0117]). Nach Absatz [0119] der Klagepatentschrift beziehen sich diese Angaben auf die Menge an Schmiermittel in dem Befeuchtungsmittel, bevor dieses verwendet wird, um die hydrophile Beschichtungszusammensetzung zu befeuchten.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass vorliegend kein Verfahrenspatent, sondern ein Vorrichtungspatent geltend gemacht wird. Allerdings kann die Funktion des Befeuchtungsmittels nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer Acht gelassen werden. Funktional ist das Befeuchtungsmittel dadurch gekennzeichnet, dass es zum Befeuchten einer hydrophilen Beschichtung dient (vgl. Anlage PBP 1 \/ 1a Absatz [0012]), das hei\u00dft, diese aktiviert. Das wiederum setzt zwingend voraus, dass das Schmiermittel, das erfindungsgem\u00e4\u00df im Befeuchtungsmittel enthalten ist, nicht aus der Beschichtungszusammensetzung stammt. Eine andere Auslegung l\u00e4sst sich mit dem Inhalt der Klagepatentschrift nicht vereinbaren und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Unteranspruch 19. Soweit dort die M\u00f6glichkeit genannt wird, in die Packung \u201eeine Wasserdampf erzeugende Zusammensetzung\u201c einzubringen, geschieht dies ausdr\u00fccklich zus\u00e4tzlich zu dem befeuchteten Katheter, hat daher mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befeuchtungsmittel nichts zu tun. Dieses muss ausweislich der Klagepatentschrift ein Schmiermittel enthalten, das nicht aus der Beschichtungszusammensetzung stammt, sondern dieser zus\u00e4tzlich zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Dass das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Tropfwasser vorgefundene Glycerin nicht aus der Beschichtung des Katheters stammt, sondern zus\u00e4tzlich beigef\u00fcgt worden ist, wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Soweit sie geltend macht, das im Tropfwasser enthaltene Glycerin werde im Rahmen einer fortdauernden Befeuchtung wieder von der Beschichtungszusammensetzung aufgenommen, begegnet dies bereits im Hinblick auf das Konzentrationsgef\u00e4lle Zweifeln, da die Beschichtungszusammensetzung unstreitig einen h\u00f6heren Glyceringehalt aufweist als das Tropfwasser. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Glycerinaustausch in beide Richtungen stattfindet, \u00e4ndert dies nichts daran, dass das Glycerin urspr\u00fcnglich nicht aus dem Befeuchtungsmittel, sondern aus der Beschichtungszusammensetzung stammt. Dies entspricht \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2 Millionen Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1468 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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