{"id":607,"date":"2007-08-14T17:00:27","date_gmt":"2007-08-14T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=607"},"modified":"2016-04-20T10:00:03","modified_gmt":"2016-04-20T10:00:03","slug":"4a-o-38106-wasserbehandlung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=607","title":{"rendered":"4a O 381\/06 &#8211; Wasserbehandlung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 646<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4a O 381\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren \u2013 die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen \u2013 zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Wasserbehandlungseinrichtungen zur F\u00e4llung oder Ausflockung von Kalk aus Wasser anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn die Wasserbehandlungseinrichtungen zur Kalkkristallkeimbildung ein mit dem Wasser in Kontakt zu bringendes schwachsaures Ionenaustauschermaterial in der Ca2+-Form enthalten, welches an seiner Oberfl\u00e4che die F\u00e4llung oder Ausflockung katalytisch bewirkende funktionelle Gruppen aufweist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06. M\u00e4rz 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Bestellmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist oder nicht.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06. M\u00e4rz 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %, die Kl\u00e4gerin zu 10 %.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 112.000,- \u20ac. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 06. M\u00e4rz 2003 im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 299 23 xxx.x (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde im Wege der Abzweigung aus der PCT-Anmeldung PCT\/EP99\/01921, die eine Priorit\u00e4t vom 24. M\u00e4rz 1998 in Anspruch nimmt, am 22. M\u00e4rz 1999 angemeldet und am 10. August 2000 eingetragen, die Eintragung am 14. September 2000 bekannt gemacht. Ausweislich des Deckblatts der Eintragungsurkunde und der zun\u00e4chst ver\u00f6ffentlichten Titelseite (Anlage K16) nimmt es die Priorit\u00e4t der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 98 105 346.5 in Anspruch, die dort aufgrund eines Versehens des DPMA mit dem \u201e22.03.1999\u201c angegeben ist. Das Datum der Priorit\u00e4t wurde durch Entscheidung der Gebrauchsmusterstelle vom 13. M\u00e4rz 2007 auf den 24. M\u00e4rz 1998 berichtigt (Anlage K35), die Berichtigung am 31. Mai 2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Wasserbehandlungseinrichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet:<br \/>\nWasserbehandlungseinrichtung zur F\u00e4llung oder Ausflockung von Kalk aus Wasser, dadurch gekennzeichnet, dass die Wasserbehandlungseinrichtung zur Kalkkristallkeimbildung ein mit dem Wasser in Kontakt zu bringendes, vorzugsweise schwachsaures Ionenaustauschermaterial in der Ca2+-Form enth\u00e4lt, welches an seiner Oberfl\u00e4che die F\u00e4llung oder Ausflockung katalytisch bewirkende funktionelle Gruppen aufweist.<br \/>\nHinsichtlich des Wortlauts des im Wege eines Insbesondere-Antrags geltend gemachten Unteranspruch 3 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K16) verwiesen.<\/p>\n<p>Die weiteren mit der Klage gleichzeitig geltend gemachten Schutzrechte, das europ\u00e4ische Patent 1 098 xxx (betreffend ein Verfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form) und das weitere europ\u00e4ische Patent 0 957 xxx, das ein Verfahren zum F\u00e4llen oder Ausflocken von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen betrifft, sind Gegenstand der parallelen Verfahren 4a O 263\/06 und 4a O 375\/06. Ihre eingetragene Inhaberin ist die A GmbH &amp; Co. KG, die Kl\u00e4gerin der Parallelverfahren 4a O 263\/06 und 4a O 375\/06. Alle mit der Klage geltend gemachten Schutzrechte stehen in Zusammenhang mit dem F\u00e4llen und Ausflocken von Inhaltsstoffen (insbesondere Kalk) aus L\u00f6sungen. W\u00e4hrend das Verfahren hierzu durch das EP 0 957 xxx (Rechtsstreit 4a O 375\/06) und die Wasserbehandlungseinrichtung durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzt werden, befasst sich das EP 1 098 xxx (Rechtsstreit 4a O 263\/06) mit einem Verfahren zur Herstellung des hierbei verwendeten Ionenaustauschermaterials.<\/p>\n<p>Eingetragene Erfinder der europ\u00e4ischen Patente 1 098 xxx und 0 957 xxx sind die B und C, die zum damaligen Zeitpunkt bei der D GmbH im Bereich Technik und Forschung besch\u00e4ftigt waren. E heute Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Die D GmbH hatte ihren Sitz in Innsbruck (\u00d6sterreich) und ist am 15. Februar 1999 in Konkurs gefallen. Sie befasste sich mit der Entwicklung von Produkten und Verfahren zur chemiefreien Behandlung von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere Trinkwasser, sowie mit der Entwicklung und Anwendung von Verfahren und Vorrichtungen zur Fertigung dieser Produkte. In Vereinbarungen der Herren Dr. Bund Dr. C mit der D GmbH vom Dezember 1997 war vereinbart, dass diese die Schutzrechte gegen Verg\u00fctung nutzen konnte, wobei ihr \u00dcbertragungen der Schutzrechte gestattet waren. Die Vereinbarung stand unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass die \u00fcbertragenen Rechte im Konkursfall der D GmbH an die Herren Dr. Bund Dr. C als Erfinder zur\u00fcckfallen sollten. Als diese mit Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens die \u00dcbertragung vom Masseverwalter begehrten, geschah dies mit Ausnahme des priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Patents des EP 0 957 xxx, dessen Verletzung hier Gegenstand des Parallelverfahrens 4a O 375\/06 ist. Der seinerzeitige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D GmbH, Herr F sen., hatte die Schutzrechtsanmeldung im November 1998 und damit vor Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens ohne Wissen der Herren Dr. Bund Dr. C auf seinen Sohn, Herrn F, \u00fcbertragen. Nachdem die eingetragenen Erfinder die \u00dcbertragung gerichtlich angefochten hatten, wurde Herr F (jun.) zur Einwilligung in die R\u00fcck\u00fcbertragung der Anmeldung des EP 0 957 xxx verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck liegt als Anlage K1 (wie die Anlagen K2 und K3: zum Ausgangsverfahren 4a O 263\/06) vor. Es ist nach Best\u00e4tigung in der Berufungs- (Anlage K2) und Revisionsinstanz (Anlage K3) rechtskr\u00e4ftig. Die eingetragenen Erfinder des EP 0 957 xxx und des EP 1 098 xxx brachten beide Schutzrechte in die von ihnen gegr\u00fcndete A GmbH &amp; Co. KG ein. Vor der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters waren die Herren C und B dessen eingetragene Inhaber.<\/p>\n<p>Herr F gr\u00fcndete mit Gesellschaftsvertrag vom 01. M\u00e4rz 1999 die G GmbH (die Erstbeklagte der Parallelverfahren 4a O 263\/06 und 4a O 375\/0 6) und mit Gesellschaftsvertrag vom 17. November 1999 die hiesige Beklagte zu 1). Nachdem er im Januar 2003 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beider Gesellschaften ausgeschieden war, ist die Beklagte zu 2) &#8211; seine Tante &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) sowie der G GmbH.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) vertreibt Ger\u00e4te zur Wasserbehandlung, die in Verbindung mit einem mitgelieferten Granulat dazu dienen, Kalk aus Wasser auszuf\u00e4llen. Die Beklagte zu 1) bietet unter anderem \u00fcber das Internet so genannte D-Ger\u00e4te an, deren Arbeitsweise ausweislich der als Anlagen K17 und K18 in Kopie zur Akte gereichten Informationen nach dem dort so genannten \u201eD-Effekt\u201c wie folgt beschrieben wird:<br \/>\n\u201eBeim Durchflie\u00dfen des D-Ger\u00e4tes \u00fcberstr\u00f6men die im Wasser gel\u00f6sten Kalkmolek\u00fcle die Oberfl\u00e4chen eines ganz neu entwickelten Granulates, das positiv als Catalysator wirkt: Die Granulat-Oberfl\u00e4chen sind so gestaltet, dass die Kalkmolek\u00fcle bei Ber\u00fchrung dieser Matrix in kristalliner Form ausf\u00e4llen und sehr schnell zu Calcitkristallen auswachsen.<br \/>\nNach Abschluss dieses immer gleichen Wachstums im D Catalysator haften diese Kristalle nicht mehr an anderen Oberfl\u00e4chen und werden schwebend im Wasser mitgef\u00fchrt.\u201c (Anlage K17)<\/p>\n<p>In der \u00fcber das Internet abrufbaren und den Ger\u00e4ten in gedruckter Form beigelegten \u201eMontage- und Betriebsanleitung mit technischen Daten\u201c (auszugsweise als Anlage K18 vorgelegt) werden Aufbau und Funktion des D-Ger\u00e4tes wie folgt beschrieben:<br \/>\n\u201eDer D H CATALYSATOR\u00ae besteht aus einem Polyglastank mit einem Anschlusskopf.<br \/>\nDer Beh\u00e4lter ist mit kugelf\u00f6rmigem CATALYSATOR\u00ae Material gef\u00fcllt. In dieses Bett aus Granulat str\u00f6mt das Wasser durch den Anschlusskopf und das Zulaufrohr ein.<br \/>\n(&#8230;)<br \/>\nDurch Kontakt der im Wasser gel\u00f6sten Kalkbestandteile mit der Oberfl\u00e4che des CATALYSATOR\u00ae Granulates im Schwebebett erfolgt ein optimales Wachstum von speziellen Antikalk-Kristallen (Impfkristalle). Diese Kristalle bleiben schwebend im Wasser und verhindern so den Kalkansatz.\u201c<br \/>\nDies stimmt mit der Beschreibung des \u201eCatalysator\u00ae-Typs xy\u201c in der Montage- und Betriebsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K21 zum Ausgangsverfahren (mit der Ausnahme, dass dort ein Edelstahltank anstelle eines Polyglastanks erw\u00e4hnt wird) \u00fcberein.<\/p>\n<p>In der im Internet unter der Adresse \u201ewww.D.de\u201c (Inhaberin dieser Domain ist die Beklagte zu 1)) abrufbaren \u201eD-Fibel\u201c wird auf Blatt 2 einem \u201echemischen Enth\u00e4rter\u201c der \u201eVorteil von D\u201c wie folgt gegen\u00fcbergestellt (vgl. Anlage K20 zum Ausgangsverfahren):<br \/>\n\u201eDas D\u00ae-Ger\u00e4t arbeitet mit einer katalytischen Oberfl\u00e4che, die auf einem kleinen Keramikgranulat hinterlegt ist. Bei Kontakt des Trinkwassers mit dieser Keramikoberfl\u00e4che bilden sich auf nat\u00fcrliche Weise zun\u00e4chst in der Stufe 1 sogenannte \u201eImpfkristalle\u201c, die mit dem Wasser weiter in die Hauswasserinstallation getragen werden.<br \/>\nSofort nach Bildung der D\u00ae-Impfkristalle binden diese Impfkristalle weiter den im Wasser gel\u00f6sten Kalk auf ihren Oberfl\u00e4chen. Dabei bilden sich kleine Kalkkristalle, die nicht gr\u00f6\u00dfer als 30 \u00b5m werden (1\/1000 mm = 0,001 mm, zum Vergleich: ein menschliches Haar hat einen Durchmesser von 180 \u00b5m). Diese Kristalle werden mit dem Wasser mitgetragen und haften nicht mehr an Oberfl\u00e4chen an.<br \/>\nDurch diese neue Struktur werden Kalkablagerungen verhindert, ohne dass sich die Zusammensetzung des Wassers in seiner Nat\u00fcrlichkeit ge\u00e4ndert hat. Das Wasser bleibt frei von Chemikalien. Das Ger\u00e4t bedarf keiner besonderen Wartung.\u201c<\/p>\n<p>In den angegriffenen Wasserbehandlungseinrichtungen der Beklagten zu 1) findet das in den Zitaten aus Anlagen K17, K18 und K21 so genannte \u201ekugelf\u00f6rmige CATALYSATOR\u00ae Material\u201c (Granulat) Verwendung, das von der GGmbH (der Erstbeklagten in den Parallelverfahren 4a O 263\/06 und 4a O 375\/06) hergestellt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) biete mit den D-Ger\u00e4ten Wasserbehandlungseinrichtungen an, die Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters entspr\u00e4chen. Das in ihnen enthaltene Ionenaustauschermaterial weise an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen auf, die eine F\u00e4llung oder Ausflockung im Sinne des Klagegebrauchsmusters \u201ekatalytisch\u201c bewirkten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sich die Antr\u00e4ge zu II. und III. jeweils auf den Zeitraum seit dem 14. Oktober 2000 erstrecken.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie halten das Klagegebrauchsmuster im Hinblick auf die als Anlage III Bo 1 vorgelegte PCT-Anmeldung mit der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 95\/26931 f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig. Diese Entgegenhaltung nehme s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Ausgehend von der in Anlage K16 mit dem 22. M\u00e4rz 1999 angegebenen Priorit\u00e4t haben die Beklagten schrifts\u00e4tzlich vertreten, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei durch die DGmbH offenkundig vorbenutzt worden. Denn diese habe seit Vornahme der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 98 105 346.5 am 24. M\u00e4rz 1998 Wasserbehandlungsger\u00e4te vertrieben, die dem Klagegebrauchsmuster entsprochen h\u00e4tten, und solche Ger\u00e4te m\u00fcndlich und in schriftlichen Werbematerialien beschrieben.<br \/>\nSoweit der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr sie nachvollziehbar sei, bestreiten die Beklagten, dass bei den von ihnen vertriebenen Wasserbehandlungseinrichtungen das Ionenaustauschermateriale \u201ekatalytisch\u201c wirke.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen (das hei\u00dft mit Ausnahme der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, soweit sich diese auf Benutzungshandlungen vor Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters beziehen) begr\u00fcndet.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erweist sich als schutzf\u00e4hig. Der Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 2 Satz 1; 11 Abs. 1 Satz 2; 24b Abs. 1, 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Nicht begr\u00fcndet ist die Klage hingegen, soweit die Kl\u00e4gerin Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung auch f\u00fcr den Zeitraum vor dem 06. M\u00e4rz 2003, dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, geltend macht, weil es ihr insoweit an der Aktivlegitimation fehlt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Wasserbehandlungseinrichtung zur F\u00e4llung oder Ausflockung von Kalk aus Wasser.<br \/>\nWie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausf\u00fchrt, lassen sich st\u00f6rende ionische Inhaltsstoffe aus einer Fl\u00fcssigkeit entfernen, indem man sie in die Form eines schwerl\u00f6slichen Salzes bzw. Minerals \u00fcberf\u00fchrt und damit f\u00e4llt. Im Stand der Technik bekannt waren Ionenaustauscher, bei denen beispielsweise anlagernde Na-Ionen im Wasser durch Ca-Ionen ausgetauscht wurden. Ca2+-Ionen in Wasser w\u00fcrden gro\u00dftechnisch entfernt, indem man sie im Rahmen einer so genannten Entkarbonisierung als CaCO3 (Kalk) f\u00e4llt, wobei diese Reaktion durch den pH-Wert gesteuert werde (Anlage K16, Seite 1, zweiter und dritter Absatz).<br \/>\nDie Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt es bei den herk\u00f6mmlichen Wasserbehandlungsger\u00e4ten als schwierig, bei der Einbringung des F\u00e4llungsmittels eine lokale \u00dcberdosierung zu vermeiden, die unerw\u00fcnschter Weise zu einer F\u00e4llung von an sich weniger l\u00f6slichen Wasserinhaltsstoffen f\u00fchren kann (Anlage K16, Seite 1, vierter Absatz). Bei der Wasseraufbereitung verwendete Ionenaustauschermaterialien, die es erm\u00f6glichen, unerw\u00fcnschte Ionen gegen erw\u00fcnschte oder f\u00fcr den jeweiligen Verwendungszweck weniger st\u00f6rende Ionen auszutauschen (Enth\u00e4rtungsanlagen), h\u00e4tten gemeinsam, dass die aus dem Wasser entfernten Ionen an das Harz (das Ionenaustauschermaterial) gebunden werden. Dies habe zur Folge, dass das Harz, wenn seine Kapazit\u00e4t ersch\u00f6pft ist, \u201everbraucht\u201c ist und regeneriert werden muss. Bei dem erforderlichen Regenerationsprozess lie\u00dfen sich beispielsweise die aufkonzentrierten Schwermetallionen aus dem Regenerat entfernen (Anlage K16, Seite 1, letzter Absatz).<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gesetzt, eine verbesserte Wasserbehandlungseinrichtung zum Entkarbonisieren von Wasser bereitzustellen (Anlage K16, Seite 1, f\u00fcnfter Absatz).<br \/>\nDiese Aufgabe soll durch die Kombination folgender Merkmale gel\u00f6st werden, wobei in der nachfolgend wiedergegebenen Merkmalsgliederung als Merkmal 3 bereits das von der Kl\u00e4gerin zum obligatorischen Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte, in dem eingetragenen Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nur fakultativ vorgesehene Merkmal eines \u201eschwachsauren\u201c Ionenaustauschermaterials ber\u00fccksichtigt ist:<br \/>\nWasserbehandlungseinrichtung zur F\u00e4llung oder Ausflockung von Kalk aus Wasser;<br \/>\n(1) die Wasserbehandlungseinrichtung enth\u00e4lt zur Kalkkristallkeimbildung ein Ionenaustauschermaterial in der Ca2+-Form;<br \/>\n(2) das Ionenaustauschermaterial ist mit dem Wasser in Kontakt zu bringen;<br \/>\n(3) das Ionenaustauschermaterial ist schwachsauer;<br \/>\n(4) das Ionenaustauschermaterial weist an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen auf, die die F\u00e4llung oder Ausflockung katalytisch bewirken.<\/p>\n<p>Die dem Klagegebrauchsmuster entsprechende Lehre sieht mithin in Abgrenzung zum kritisierten Stand der Technik vor, ein speziell konditioniertes Ionenaustauschermaterial als Katalysator zur F\u00e4llung von Wasserinhaltsstoffen zu benutzen (Anlage K16, Seite 2, erster Absatz, erster Satz). Unter einem katalytisch bewirkten F\u00e4llungsprozess versteht das Klagegebrauchsmuster eine Bindung der im kalkhaltigen Wasser enthaltenen Ca-Ionen an die entsprechenden Gegenionen (Ca2+-Ionen) des Ionenaustauschers, mit der Folge, dass sich entsprechende Kalkkristallkeime bilden (vgl. Anlage K16, Seite 2, vierter Absatz). Dies setzt nach der Beschreibung (Anlage K16, Seite 2, erster Absatz) ein speziell konditioniertes Ionenaustauschermaterial voraus, das geeignete Wachstumsstellen zur Verf\u00fcgung stellt, an denen der Ausfall stattfinden kann. Als geeignete Wachstumsstellen nennt das Klagepatent allgemein Kristallkeime der zu f\u00e4llenden Phase oder spezielle heterogene Oberfl\u00e4chen, die \u201edie Keimbildungsarbeit deutlich erniedrigen\u201c und so die Bildung heterogener Keime im Bereich niedriger \u00dcbers\u00e4ttigungen erm\u00f6glichen. Ein Beispiel f\u00fcr eine solche L\u00f6sung sei Wasser, das bez\u00fcglich Kalk \u00fcbers\u00e4ttigt ist, entsprechend dem speziellen Anwendungsbereich der Wasserbehandlungseinrichtung nach dem Klagegebrauchsmuster. F\u00fcr die katalytische F\u00e4llung von Kalk eigne sich daher ein mit Ca2+-Ionen vorzugsweise vollst\u00e4ndig beladenes schwachsaures Ionenaustauschermaterial, das in kalkhaltigen L\u00f6sungen auf katalytischem Wege Kalkkristallkeimbildung ausl\u00f6se (vgl. Anlage K16, Seite 3, vorletzter Absatz).<br \/>\nIm Gegensatz zu dem EP 0 957 xxx, aus dem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde und das Gegenstand des Rechtsstreits 4a O 375\/06 ist (vgl. dort Anlage K14), beschreibt der Wortlaut des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht selbst, was dieses unter einer \u201ekatalytischen\u201c Bewirkung der F\u00e4llung bzw. Ausflockung versteht. Der Begriff der katalytischen Wirkung, der nicht mit dem aus der Chemie bekannten Begriff \u00fcbereinstimmen muss, weil das Klageschutzrecht seine Begriffe autonom definieren kann, ist jedoch der Auslegung unter Hinzuziehung der Beschreibung zug\u00e4nglich (vgl. \u00a7 12a GebrMG). Unter Ber\u00fccksichtigung des in der Beschreibung gew\u00fcrdigten Standes der Technik geht es dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters darum, die Nachteile einer bekannten Einbringung des F\u00e4llungsmittels (d.h. die Gefahr einer lokalen \u00dcberdosierung sowie das Erfordernis eines regelm\u00e4\u00dfigen Regenerationsprozesses) zu vermeiden. Daran wird deutlich, dass die Wirkungsweise deshalb als \u201ekatalytisch\u201c beschrieben wird, weil im Gegensatz zu klassischen Ionenaustauschern prim\u00e4r kein Ionenaustausch stattfindet, so dass das Ionentauschermaterial einschlie\u00dflich seiner funktionellen Gruppen (eben wie ein Katalysator in der Chemie) nicht verbraucht wird, sondern einen Prozess (hier die Kalkkristallkeimbildung in der L\u00f6sung) beg\u00fcnstigt.<br \/>\nDem Fachmann erschlie\u00dft sich dies auch ohne eine Definition der \u201ekatalytischen Wirkung\u201c im Anspruchswortlaut, wenn er vor dem Hintergrund des gew\u00fcrdigten Standes der Technik zur Kenntnis nimmt, dass das Ionenaustauschermaterial anspruchsgem\u00e4\u00df \u201eals Katalysator zur F\u00e4llung von Wasserinhaltsstoffen benutzt\u201c werden soll (Anlage K16, Seite 2, erster Absatz). Die katalytische Wirkung zur F\u00e4llung oder Ausflockung von Kalk aus Wasser wird dahin beschrieben, dass es m\u00f6glich sei, in w\u00e4ssrigen, kalkhaltigen L\u00f6sungen \u201eauf katalytischem Weg\u201c CaCO3-Kristallkeime zu bilden, wenn man die Carboxylatgruppe eines schwachsauren Ionenaustauschermaterials \u00fcber einen Beladungsprozess vorzugsweise vollst\u00e4ndig mit Ca2+-Ionen bel\u00e4dt, das Material also in die Ca2+-Form bringt (vgl. Anlage K16, Seite 2, vierter Absatz). Wenn in der weiteren Beschreibung von der \u201ekatalytischen Effizienz\u201c (Anlage K16, Seite 2, letzter Absatz), der \u201eauf katalytischem Wege\u201c ausgel\u00f6sten Kalkkristallkeimbildung (Anlage K16, Seite 3, vorletzter Absatz), der \u201ekatalytischen Eigenschaft\u201c von Ionenaustauschermaterialien (Anlage K16, Seite 4, zweiter Absatz), der \u201ekatalytischen\u201c Nutzung des Materials (Anlage K16, Seite 4, vorletzter Absatz), einem \u201eKatalysator\u201c (Anlage K16, Seite 5, dritter Absatz) oder von \u201ekatalytisch wirkendem Material\u201c (Anlage K16, Seite 5, vierter Absatz) die Rede ist, erkennt der Fachmann, dass das Klagegebrauchsmuster mit einer \u201ekatalytisch\u201c bewirkten F\u00e4llung oder Ausflockung meint, dass es im Gegensatz zu den bekannten Wasserbehandlungseinrichtungen zu keinem nennenswerten Austausch von Gegenionen der funktionellen Gruppen durch Ca2+-Ionen aus dem Wasser kommen soll, mit der erstrebten Folge, dass sich das Ionenaustauschermaterial im Zuge seiner Anwendung nicht \u201everbraucht\u201c und somit &#8211; anders als nach dem Stand der Technik &#8211; keiner Regeneration bedarf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht haben die Beklagten ihren auf die Angabe einer Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom \u201e22.03.1999\u201c gest\u00fctzten Einwand einer offenkundigen Vorbenutzung seines Gegenstands durch die D GmbH seit dem 24. M\u00e4rz 1998 in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Durch die erfolgte Berichtigung der auf dem Deckblatt und der Ver\u00f6ffentlichung des Klagegebrauchsmusters angegebenen, f\u00e4lschlich mit seiner Anmeldung \u00fcbereinstimmenden Priorit\u00e4t auf den 24. M\u00e4rz 1998 (diese Berichtigung ergibt sich sowohl aus Anlage K35 als auch aus der am 31. Mai 2007 ver\u00f6ffentlichten Berichtigung und der beigezogenen Gebrauchsmusterakte des DPMA) wurde der Rechtsfolge des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 GebrMG Rechnung getragen, nach der f\u00fcr ein abgezweigtes Gebrauchsmuster ein f\u00fcr die Patentanmeldung beanspruchtes Priorit\u00e4tsrecht erhalten bleibt. Die PCT-Anmeldung PCT\/EP\/99\/01921 (deren Deckblatt als Anlage K36 vorliegt) nimmt die Priorit\u00e4t der EP-Anmeldung 98 105 346.5 von 24. M\u00e4rz 1998 in Anspruch. Bei der EP-Anmeldung 98 105 346.5 handelt es sich um die Anmeldung, die zur Erteilung des EP 0 957 066 gef\u00fchrt hat, dessen Verletzung Gegenstand des Parallelverfahrens 4a O 375\/06 ist. Diese Priorit\u00e4t kommt daher auch dem Klagegebrauchsmuster zugute, so dass dem Einwand einer offenkundigen Vorbenutzung, die von den Beklagten erst f\u00fcr den Zeitraum ab eben diesem Tage vorgetragen wurde, die Grundlage entzogen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie dem Klagegebrauchsmuster wie dem EP 0 957 066 im Parallelverfahren 4a O 375\/06 entgegengehaltene PCT-Anmeldung WO 95\/26931 (hier Anlage III Bo 1) steht weder der Neuheit des Klagegebrauchsmusters nach \u00a7\u00a7 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG entgegen noch stellt sie den erfinderischen Schritt nach \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG in Frage.<br \/>\nDie WO 95\/26931 betrifft ausweislich ihrer Bezeichnung \u201eVerfahren und Vorrichtung zur gezielten Bildung von Keimen und Kristallen\u201c und beschreibt als m\u00f6gliche Anwendung die \u201eBildung von Kristallkeimen (Saatkristallen) mittels denen man Ausf\u00e4ll- und Ausflockungsreaktionen insbesondere zur physikalischen Wasserbehandlung steuern kann\u201c (Anlage III Bo 1, Seite 11, Zeilen 10-16). Durchgreifende Bedenken gegen eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme von Schutzanspruch 1 in der hier geltend gemachten Fassung bestehen aber bereits hinsichtlich Merkmal 3, wonach es sich anspruchsgem\u00e4\u00df um ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial handelt. Die Kl\u00e4gerin war nicht daran gehindert, das im eingetragenen Schutzanspruch 1 lediglich fakultativ enthaltene Merkmal eines schwachsauren Ionenaustauschermaterials zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags zu machen, weil es in Unteranspruch 2 als zum Gegenstand der Anmeldung geh\u00f6rig offenbart ist. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, in welcher Weise sich dieses Merkmal aus der WO 95\/26931, die den Einsatz von Dielektrika als Ionenaustauschermaterialien betrifft, ergeben soll.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit die WO 95\/26931 ein Ionenaustauschermaterial \u201ein der Ca2+-Form\u201c (Merkmal 1) offenbaren soll. Das Klagegebrauchsmuster meint damit in einer dem Fachmann aus der Beschreibung ersichtlichen Weise, dass die aktive funktionelle Gruppe des Ionenaustauschermaterials (bei schwachsauren Ionentauschern ist das beispielsweise die Carboxylatgruppe, COO-, vgl. Anlage K16, Seite 2, dritter Absatz) \u00fcber einen Beladungsprozess vorzugsweise vollst\u00e4ndig mit Ca2+-Ionen beladen ist; dies soll hei\u00dfen, dass das Ionentauschermaterial in die Ca2+-Form gebracht ist (vgl. Anlage K16, Seite 2, vierter Absatz). Dieses vorzugsweise vollst\u00e4ndig mit Ca2+-Ionen beladene Material in der Ca2+-Form sei (wie es in der Beschreibung Anlage K16, Seite 2, vierter Absatz weiter hei\u00dft) dazu geeignet, um an einer Oberfl\u00e4che in w\u00e4ssrigen, kalkhaltigen L\u00f6sungen auf katalytischem Wege CaCO3-Kristallkeime zu bilden. Damit ist der Vorgang beschrieben, den Merkmal 4 als katalytisch bewirkte F\u00e4llung oder Ausflockung durch funktionelle Gruppen an der Oberfl\u00e4che des Ionenaustauschermaterials bezeichnet. Die Beladung funktioneller Gruppen mit Gegenionen (mithin die \u201eCa2+-Form\u201c im Sinne des Merkmals 1) leiten die Beklagten aus der Offenbarung in Anlage III Bo 1, Seite 3, Zeilen 1-4 ab, wo unter anderem Ca2+-Ionen genannt sind. Dass damit eine \u201eCa2+-Form\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters offenbart wird, vermag die Kammer allerdings auch aus dem Vortrag der Beklagten nicht zu erkennen. Nach der fraglichen Beschreibungsstelle der Entgegenhaltung soll sich beispielsweise mit Hilfe einer negativ geladenen Elektrode das Verh\u00e4ltnis der Konzentrationen von Ca2+- und CO32&#8211;Ionen \u201ein der Doppelschicht\u201c zugunsten der Ca-Ionen ver\u00e4ndern lassen. Es bestehen aber erhebliche Bedenken dagegen, dass sich diese Beschreibung auf die Beladung funktioneller Gruppen des Dielektrikums mit Gegenionen beziehen sollte. Der Kontext der Beschreibungsstelle spricht vielmehr daf\u00fcr, dass die Ca2+-Ionen dort in Zusammenhang mit dem Zustand der L\u00f6sung, nicht mit der Beladung des dortigen Dielektrikums als des Ionenaustauschermaterials im Sinne des Klagegebrauchsmusters erw\u00e4hnt werden. Die \u201eDoppelschicht\u201c, in der sich das Verh\u00e4ltnis der Konzentrationen von Ca2+- und CO32&#8211;Ionen zugunsten der Ca-Ionen ver\u00e4ndern lassen soll, wird im vorangehenden Absatz (Anlage III Bo 1, Seite 2, Zeilen 18-34) beschrieben. Dort hei\u00dft es, durch das elektrische Feld werde eine Ausrichtung von funktionellen Gruppen wie der Carboxylatgruppe von der Grenzfl\u00e4che des Dielektrikums weg \u201ein die L\u00f6sung hinein\u201c erreicht, so dass es zur Ausbildung einer sogenannten elektrischen Doppelschicht komme (Zeilen 20-26). Dass sich die Doppelschicht auf Teilbereiche der L\u00f6sung bezieht, belegen Zeilen 33f., wo von dem Verh\u00e4ltnis der Konzentrationen der Ionen \u201ein der L\u00f6sung innerhalb der Doppelschicht\u201c die Rede ist. Die von den Beklagten herangezogene Beschreibungsstelle betrifft mithin die L\u00f6sung, nicht das Ionenaustauschermaterial. Ein Hinweis darauf, dass bei der WO 95\/26931 das Dielektrikum in der \u201eCa2+-Form\u201c vorliege (Merkmal 1) bzw. an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweise (Merkmal 4), l\u00e4sst sich auch nicht der Beschreibung in Anlage III Bo 1, Seite 2, Zeilen 20-24 entnehmen, wo davon die Rede ist, mit dem dort vorausgesetzten elektrischen Feld erreiche man eine Ausrichtung von funktionellen Gruppen (beispielsweise der Carboxylatgruppe) von der Grenzfl\u00e4che des Dielektrikums weg in die L\u00f6sung hinein. Eine Beladung der funktionellen Gruppen mit Ca2+-Ionen als Gegenionen entnimmt der Fachmann dem nicht, weil die Beschreibungsstelle lediglich von \u201efunktionellen Gruppen\u201c spricht.<br \/>\nDamit ist die WO 95\/26931 nicht geeignet, die Schutzf\u00e4higkeit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen D-Ger\u00e4te der Beklagten zu 1) zur Wasserbehandlung, die zusammen mit einem mitgelieferten bzw. gesondert zu beziehenden Granulat dazu dienen, Kalk aus Wasser auszuf\u00e4llen, machen von der technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 3 zu Recht nicht umstritten. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten wird jedoch auch Merkmal 4 verwirklicht, weil das Ionenaustauschermaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die die F\u00e4llung oder Ausflockung des Kalks katalytisch bewirken.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten mit ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren lediglich, dass das Ionenaustauschermaterial bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201ekatalytisch\u201c im Sinne des Merkmals 4 wirke (drittletzter Absatz der Seite 3 der Duplik vom 09. Juli 2007, Bl. 80 GA). Zieht man zu ihren Gunsten ihren weitergehenden Vortrag im Parallelverfahren 4a O 375\/06, betreffend eine Verletzung des Verfahrensanspruchs aus dem EP 0 957 066 (aus dessen Anmeldung das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde) erg\u00e4nzend heran, so stellen die Beklagten den Verletzungstatbestand im vorliegenden Rechtsstreit mit denselben Argumenten in Abrede wie dort. Bei dem Einsatz des Ionenaustauschermaterials der Beklagten erfolge &#8211; so die Beklagten &#8211; die Ausf\u00e4llung von im Wasser gel\u00f6stem Kalk unter Bildung kleiner Kalkkristallkeime unter st\u00e4ndigem Austausch von an den funktionellen Gruppen angelagerten Gegenionen durch Kalziumionen aus der L\u00f6sung. Dar\u00fcber hinaus ziehen die Beklagten in Zweifel, dass es physikalisch \u00fcberhaupt m\u00f6glich sein sollte, eine F\u00e4llung ohne st\u00e4ndigen Ionenaustausch von am Ionenaustauschermaterial angelagerten Gegenionen durch Ionen aus der L\u00f6sung zu bewirken.<br \/>\nMit ihrem Vortrag zu den physikalischen Vorg\u00e4ngen bei Kontakt des Ionenaustauschermaterials der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Wasser haben die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals 4 nicht in rechtlich erheblicher Weise (\u00a7 138 Abs. 2 und 3 ZPO) bestritten. Nach den von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden Werbeaussagen (wie sie etwa in den Anlagen K17 und K20 dokumentiert sind) bilden sich auf dem Granulat bei Kontakt mit Wasser so genannte \u201eImpfkristalle\u201c. Dabei handelt es sich um Kalkkristallkeime, die mit dem Wasser weiter in die Hauswasserinstallation getragen werden. Im Wasser binden sie weiter den dort gel\u00f6sten Kalk auf ihren Oberfl\u00e4chen, so dass sich schlie\u00dflich kleine Kalkkristalle ausbilden, die mit dem Wasser mitgetragen werden und nicht mehr an Oberfl\u00e4chen anhaften, was zur Verhinderung von Kalkablagerungen f\u00fchrt, \u201eohne dass sich die Zusammensetzung des Wassers in seiner Nat\u00fcrlichkeit ge\u00e4ndert hat\u201c (Anlage K20, Seite 2 letzter Absatz). In der Montage- und Betriebsanleitung nach Anlage K18 (Seite 4 des Prospekts, rechte Spalte unter a)) wird dies so beschrieben, dass durch den Kontakt der im Wasser gel\u00f6sten Kalkbestandteile mit der Oberfl\u00e4che des \u201eCatalysator\u00ae Granulates\u201c im Schwebebett ein optimales Wachstum von speziellen \u201eAntikalk-Kristallen (Impfkristallen)\u201c erfolge, die schwebend im Wasser bleiben und so den Kalkansatz verhindern w\u00fcrden. Sieht man davon ab, dass es sich erkennbar nicht um \u201eAntikalk-Kristalle\u201c (was auch immer dies sein sollte), sondern um das in Anlage K18 in tausendfacher Vergr\u00f6\u00dferung gezeigte \u201ekatalytisch gebildete Calcitkristall\u201c handelt, belegen die Werbeaussagen der Beklagten, dass der in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (insbesondere im ersten Absatz auf Seite 2 der Anlage K14) beschriebene Mechanismus zum Tragen kommt: Kristallkeime der zu f\u00e4llenden Phase stehen als geeignete Wachstumsstellen zur Verf\u00fcgung. Sie f\u00f6rdern die Keimbildung und erm\u00f6glichen die Bildung heterogener Keime (auch) im Bereich niedriger \u00dcbers\u00e4ttigungen.<br \/>\nDass dies \u201ekatalytisch\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters erfolgt, ergibt sich ebenfalls aus den vorliegenden Aussagen der Beklagten zu 1) zur Funktionsweise des Granulats in den angegriffenen, von ihr angebotenen und vertriebenen D-Ger\u00e4ten: Denn diese werden ausdr\u00fccklich damit beworben, dass das Ger\u00e4t keiner besonderen Wartung bed\u00fcrfe (Anlage K20, Seite 2, letzter Absatz a.E.), w\u00e4hrend die in der \u201eD-Fibel\u201c zum Vergleich beschriebenen \u201echemischen Enth\u00e4rter\u201c unter anderem den Nachteil aufweisen sollen, dass sie regelm\u00e4\u00dfig technisch gewartet und alle ein bis zwei Wochen regeneriert werden m\u00fcssten (Anlage K20, Seite 2, zweiter Absatz oben). Mit den angegriffenen Ger\u00e4ten soll es mithin m\u00f6glich sein, ein Ausf\u00e4llen von Kalk aus Wasser zu bewirken, ohne dass eine regelm\u00e4\u00dfige Regeneration durchzuf\u00fchren ist. Dies belegen auch die seitens des Kl\u00e4gervertreters im Termin vorgelegten Ausschnitte \u201eD\u00ae &#8211; Chemiefreie Wasserbehandlung\u201c (zur Akte 4a O 375\/06 genommen), wo es auf Seite 23 unten hei\u00dft:<br \/>\n\u201eEs wird nichts an das Wasser abgegeben und nichts aus dem Wasser aufgenommen.<br \/>\nDas Ger\u00e4t bedarf keiner besonderen Wartung.\u201c<br \/>\nIn der Tabelle auf Seite 25 der vorgenannten Anlage wird der \u201eD\u00ae Catalysator\u00ae\u201c in der Spalte \u201eWartungsfrei\u201c mit \u201eja\u201c gekennzeichnet.<br \/>\nBei den angegriffenen Wasserbehandlungsger\u00e4ten wird mithin exakt der vom Klagegebrauchsmuster erstrebte Zweck erreicht, von einer regelm\u00e4\u00dfigen Regeneration absehen zu k\u00f6nnen. Das Bestreiten einer Verwirklichung des Merkmals 4 durch die Beklagten ist demgegen\u00fcber nicht hinreichend qualifiziert im Sinne des \u00a7 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, auf welche alternative Art und Weise der von ihnen ausdr\u00fccklich beworbene Effekt erreicht werden sollte, wenn nicht mit dem der Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprechenden Mittel nach Merkmal 4. Die Beklagten h\u00e4tten f\u00fcr ein qualifiziertes Bestreiten positiv angeben m\u00fcssen, in welcher Weise bei den angegriffenen Ger\u00e4ten bei Kontakt des Ionenaustauschermaterials mit der L\u00f6sung ein \u201est\u00e4ndiger Ionenaustausch\u201c stattfinden und dennoch eine Regeneration des Materials &#8211; anders als bei herk\u00f6mmlichen Ionenaustauschern &#8211; nicht erforderlich sein soll.<br \/>\nF\u00fcr die W\u00fcrdigung des Bestreitens der Beklagten als prozessual unbeachtlich ist erg\u00e4nzend auf ihr vorprozessuales Verhalten sowie auf die das EP 0 957 066 betreffenden Vindikationsklagen abzustellen. Aus der Anmeldung des EP 0 957 066 wurde das Klagegebrauchsmuster abgezweigt. Die Beklagten f\u00fchren die T\u00e4tigkeit der in Konkurs gefallenen DGmbH, die ihrerseits unstreitig Ger\u00e4te mit Ionenaustauschermaterialien angeboten und vertrieben hat, die von dem Verfahren nach dem EP 0 957 xxx Gebrauch machen, fort; sie benutzen dabei Markenrechte, die fr\u00fcher der DGmbH zustanden. Die eingetragenen Inhaber des EP 0 957 xxx mussten gegen\u00fcber Herrn Georg C. F (jun.) vor \u00f6sterreichischen Gerichten \u00fcber drei Instanzen hinweg die Inhaberschaft am EP 0 957 xxx zur\u00fcckerstreiten. Dies spricht daf\u00fcr, dass auch die Beklagte zu 1), die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblich durch Herrn F beeinflusst wird, Vorrichtungen anbietet und vertreibt, welche das Verfahren des EP 0 957 xxx benutzen und dem Vorrichtungsanspruch des parallelen Klagegebrauchsmusters entsprechen. Dies bekr\u00e4ftigt auch ihr vorprozessuales Verhalten: In dem als Anlage K17 vorliegenden Internetauftritt der Beklagten zu 1) ist von einer \u201epatentierten Catalysator-Technologie\u201c die Rede (die Patentber\u00fchmung ist Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 4a O 382\/06). Wie die Beklagte zu 1) in dem vorprozessualen Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 24. Februar 2006, das als Anlage K22 im Ausgangsverfahren 4a O 263\/06 vorliegt, zugesteht, bezieht sich der Hinweis \u201epatentiert\u201c inhaltlich auf das EP 0 957 xxx. Indem die Beklagte zu 1) den Hinweis schlicht mit einem Fehler der Werbeagentur erkl\u00e4rt, die nicht ber\u00fccksichtigt habe, dass das EP 0 957 xxx nach den gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten den eingetragenen Erfindern zusteht, gesteht sie implizit zu, dass sie das von dem EP 0 957 066 gesch\u00fctzte Verfahren zumindest zum damaligen Zeitpunkt benutzte bzw. D-Ger\u00e4te und \u201eCatalysator-Granulat\u201c anbot und vertrieb, welche in der Anwendung von dem durch das EP 0 957 066 gesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch machen. Denn andernfalls w\u00e4re die Patentber\u00fchmung nicht nur in pers\u00f6nlicher (auf welche das Schreiben vom 24. Februar 2006 allein hindeutet), sondern auch in sachlicher Hinsicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden gewesen. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, dass und in welcher Hinsicht sich dies in der Zwischenzeit ge\u00e4ndert habe. Ihre Verletzungsargumentation stellt vielmehr darauf ab, dass es generell technisch nicht m\u00f6glich sei, eine F\u00e4llung von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen \u201ekatalytisch\u201c, das hei\u00dft ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, zu bewirken.<br \/>\nDemgegen\u00fcber irrelevant ist es, wenn die Beklagten die Wirkungsweise des in den angegriffenen D-Ger\u00e4ten verwendeten \u201eCatalysator-Materials\u201c als \u201ekatalytisch\u201c beschreiben (Anlage K17, Seite 1, linke Spalte: \u201eals Catalysator wirkt\u201c) oder hervorheben, dass dieses \u00fcber eine \u201ekatalytische Oberfl\u00e4che\u201c verf\u00fcge (Anlage K20, Seite 2, drittletzter Absatz). Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dort mit einer \u201ekatalytischen\u201c Wirkung inhaltlich dasselbe beschrieben wird, wie im Sinne des Klagegebrauchsmusters; der Sprachgebrauch des Werbeauftritts muss nicht an das spezifische Begriffsverst\u00e4ndnis des Schutzrechts angepasst sein.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Benutzung des Klagegebrauchsmusters im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung (\u00a7\u00a7 24 Abs. 1; 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG) und zum Schadensersatz (\u00a7\u00a7 24 Abs. 2 Satz 1; 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG) verpflichtet. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Schutzrechtsverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagten zu 1) ist das patentverletzende Handeln der Beklagten zu 2) als ihrer gesetzlichen Vertreterin analog \u00a7 31 BGB zuzurechnen. Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum vor Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters (am 06. M\u00e4rz 2003) fehlt es der Kl\u00e4gerin jedoch an ihrer Aktivlegitimation. Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass und in welcher Weise die zuvor eingetragenen Inhaber Dr. C und Dr. B etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters an sie abgetreten h\u00e4tten. Insoweit war die Klage daher (sowohl hinsichtlich der beantragten Feststellung der Schadensersatzverpflichtung als auch der vorbereitenden Auskunft und Rechnungslegung) abzuweisen.<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b GebrMG, wobei die Kl\u00e4gerin auch insoweit erst seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Schutzrechtsinhaberin aktivlegitimiert ist. Die nach \u00a7 24b Abs. 2 GebrMG geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 646 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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