{"id":604,"date":"2010-04-29T17:00:16","date_gmt":"2010-04-29T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=604"},"modified":"2016-06-26T16:43:30","modified_gmt":"2016-06-26T16:43:30","slug":"4a-o-22009-tuerlagerwinkel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=604","title":{"rendered":"4a O 220\/09 &#8211; T\u00fcrlagerwinkel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1432<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2010, Az. 4a O 220\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5899\">2 U 68\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>schrankartige Haushaltsger\u00e4te mit einem T\u00fcrlagerwinkel, der einen Tr\u00e4gerarm und einen von dem Tr\u00e4gerarm in einer ersten Richtung abstehenden Lagerzapfen aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Lagerzapfen mit dem Tr\u00e4gerarm \u00fcber einen auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms aufschiebbaren und an diesem verrastbaren Steckschuh verbunden ist, wobei der Lagerzapfen hohl zum Aufnehmen des Stiftteils eines Fu\u00dfes ausgelegt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren aufgeteilten Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie der Suchmaschinen, bei denen die Seiten unmittelbar oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 01.09.2008 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 203 21 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagte die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin 3.110,57 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.03.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VI. Der Beklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 203 21 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster; Anlage K2), das am 13.05.2003 angemeldet und am 08.01.2009 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 12.02.2009. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.08.2009 (Anlage B4) ein L\u00f6schungsverfahren eingeleitet, \u00fcber das noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen T\u00fcrlagerwinkel f\u00fcr ein schrankartiges Haushaltsger\u00e4t. Der im L\u00f6schungsverfahren verteidigte und mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schutzanspruch 1 \u2013 der mit Ausnahme der Ersetzung des Begriffs \u201eSteckschutz\u201c durch \u201eSteckschuh\u201c eine Kombination der eingetragenen Anspr\u00fcche 1 und 2 darstellt \u2013 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Schrankartiges Haushaltsger\u00e4t mit einem T\u00fcrlagerwinkel, der einen Tr\u00e4gerarm (1) und einen von dem Tr\u00e4gerarm (1) in einer ersten Richtung abstehenden Lagerzapfen (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Lagerzapfen (3) mit dem Tr\u00e4gerarm (1) \u00fcber einen auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms (1) aufschiebbaren und an diesem verrastbaren Steckschuh (2) verbunden ist und dass der Lagerzapfen (3) hohl zum Aufnehmen des Stiftteils eines Fu\u00dfes (4) ausgelegt ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten eingetragenen Unteranspr\u00fcche 3 bis 5 (in der neuen, im L\u00f6schungsverfahren eingereichten Anspruchsfassung mit den Ziffern 2 bis 4 bezeichnet) wird auf den Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wird anhand der nachfolgend wiedergegebenen, aus dem Klagegebrauchsmuster stammenden zeichnerischen Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung veranschaulicht. Figur 1 zeigt die perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrlagerwinkels mit Tr\u00e4gerarm (1), Lagerzapfen (3), verstellbarem Fu\u00df (4) und Steckschuh (2). In Figur 4 sind der Steckschuh (2) und der Lagerzapfen (3) in L\u00e4ngsrichtung des Tr\u00e4gerarms aufgeschnitten dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt K\u00fchlger\u00e4te, insbesondere K\u00fchlschr\u00e4nke (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die mit den nachfolgend wiedergegebenen T\u00fcrlagerwinkeln ausgestattet sind (vgl. Abbildungen 1 und 2 der Anlage K5):<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin unter dem 17.03.2009 eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte gerichtet hatte (Anlage B7), mahnte sie die Beklagte nach weitergehender, nunmehr auch rechtsanwaltlicher Pr\u00fcfung durch Schreiben vom 10.07.2009 wegen einer Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 506 XXX (Streitwert: 200.000,00 \u20ac) und des Klagegebrauchsmusters (Streitwert: 150.000,00 \u20ac) formell ab (Anlage B13). Hierf\u00fcr entstanden der Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von insgesamt 7.258,00 \u20ac, die sich aus jeweils einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 350.000,00 \u20ac (= 3.609,00 \u20ac) und einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac zusammensetzen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl\u00e4gerin die Erstattung des auf das Klagegebrauchsmuster entfallenden Anteils von 3\/7, d.h. einen Betrag in H\u00f6he von 3.110,57 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Beklagte lie\u00df den Vorwurf der Gebrauchsmusterverletzung nach rechts- und patentanwaltlicher Pr\u00fcfung durch Schreiben vom 14.08.2009 (Anlage B14) zur\u00fcckweisen. Diesbez\u00fcglich macht sie mit ihrer Widerklage unter Zugrundelegung jeweils einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 350.000,00 \u20ac (= 4.330,80 \u20ac) und einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac rechts- und patentanwaltliche Kosten in H\u00f6he von 3.729,26 \u20ac (3\/7 von 8.701,60 \u20ac) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Der Steckschuh habe ausweislich des Klagegebrauchsmusters zwei Funktionen. Zum einen diene er als Sichtschutz f\u00fcr den Tr\u00e4gerarm, zum anderen sch\u00fctze er die Verbindung des Tr\u00e4gerarms mit dem Lagerzapfen. Der Steckschuh m\u00fcsse hierbei nicht die prim\u00e4re Stabilisierung des Lagerzapfens am Tr\u00e4gerarm \u00fcbernehmen. Ausreichend sei vielmehr, dass der Steckschuh zu der Verbindung zwischen dem Tr\u00e4gerarm und dem Lagerzapfen in irgendeiner Weise beitrage. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, da der Steckschuh das die Gewindebohrung aufnehmende Teil am Lagerzapfen so in der \u00d6ffnung im Tr\u00e4gerarm festlege, dass es einerseits beim Transport nicht verloren gehen k\u00f6nne und andererseits ein Wackeln oder Verkanten verhindert werde.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage, die der Beklagten am 28.09.2009 zugestellt wurde, beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag (Az. DPMA: Gbm 203 21 713, L\u00f6 I XXX\/XX) auszusetzen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte mit ihrer am 11.01.2010 zugestellten Widerklage,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 3.729,26 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen tritt sie dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen. Der Lagerzapfen sei mit dem Tr\u00e4gerarm nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise \u00fcber einen Steckschuh verbunden. Denn das verwendete Kunststoff-Steckelement sei kein verbindendes Zwischenst\u00fcck zwischen dem Lagerzapfen und dem Tr\u00e4gerarm. Vielmehr werde der Lagerzapfen direkt in die Ausnehmung des Tr\u00e4gerarms eingesetzt. Das Kunststoff-Steckelement sorge lediglich daf\u00fcr, dass der Lagerzapfen in unbelastetem Zustand nicht aus dem Tr\u00e4gerarm herausfalle.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig. Seine vermeintliche technische Lehre sei vom Fachmann nicht ausf\u00fchrbar, da nicht ersichtlich sei, wie der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckschuh die Aufgabe einer verbesserten Standfestigkeit des Haushaltsger\u00e4tes erf\u00fcllen solle. Zudem sei das Klagegebrauchsmuster gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert, da der im eingetragenen Anspruch 1 beanspruchte Steckschutz dort an keiner Stelle offenbart sei. Vielmehr sei ausschlie\u00dflich von einem Steckschuh die Rede. Auch sei in dem urspr\u00fcnglichen Anspruch 7 in den Anmeldungsunterlagen von einer festen Verbindung zwischen dem Lagerzapfen und dem Steckschuh die Rede gewesen. Dieses zwingende Merkmal sei im abgezweigten Klagegebrauchsmuster entfallen. Au\u00dferdem sei der Oberbegriff des eingetragenen Anspruchs 1 unzul\u00e4ssig erweitert. Denn im Gegensatz zu Anspruch 10 der Anmeldeunterlagen beziehe er sich schlicht auf ein \u201eschrankartiges Haushaltsger\u00e4t\u201c und nicht mehr auf ein \u201eHaushaltsger\u00e4t mit einem schrankartigen Geh\u00e4use und einer T\u00fcr\u201c.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster sei dar\u00fcber hinaus wegen fehlender Neuheit und Erfindungsh\u00f6he l\u00f6schungsreif. Der eingetragene Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters werde durch die DE 36 26 XXX (Anlage B5 \/ Anlage D1 zum L\u00f6schungsantrag) vollst\u00e4ndig offenbart. Der eingetragene Schutzanspruch 2 sei durch eine Kombination der DE 36 26 XXX mit der JP 09-033XXX (Anlage D2 \/ D3 zum L\u00f6schungsantrag) nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.03.2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Widerklage hingegen ist zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 u. 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 u. 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen T\u00fcrlagerwinkel f\u00fcr die drehbare Aufh\u00e4ngung einer T\u00fcr eines schrankartigen Haushaltsger\u00e4tes, beispielsweise eines K\u00fchlschrankes oder Gefrierschrankes (Anlage K2 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt einleitend die aus dem Stand der Technik bekannten T\u00fcrlagerwinkel, die neben einem Tr\u00e4gerarm einen von diesem im Wesentlichen vertikal abstehenden Lagerzapfen aufweisen, der in eine Bohrung der Geh\u00e4uset\u00fcr eingesteckt werden kann. Solcherma\u00dfen wird eine vertikale Schwenkachse f\u00fcr die T\u00fcr definiert (Anlage K2 Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Als nachteilig an den vorbekannten T\u00fcrlagerwinkeln beschreibt es die Klagegebrauchsmusterschrift, dass die Standfestigkeit des Haushaltsger\u00e4tes nicht in ausreichendem Ma\u00dfe gew\u00e4hrleistet werden kann. Da die T\u00fcr eines K\u00fchlger\u00e4tes, die beispielsweise an der Innenseite mit Getr\u00e4nkeflaschen oder \u00e4hnlichem best\u00fcckt ist, ein erhebliches Gewicht aufweisen kann, w\u00e4hrend die Geh\u00e4use entsprechender Ger\u00e4te mit zunehmendem technischen Fortschritt immer leichter geworden sind, k\u00f6nnen die Ger\u00e4te im Extremfall beim \u00d6ffnen der T\u00fcr dazu neigen, nach vorne zu kippen. (Anlage K2 Abs. [0003])<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund benennt die Klagegebrauchsmusterschrift die Aufgabe, einen T\u00fcrlagerwinkel f\u00fcr ein schrankartiges Haushaltsger\u00e4t zu schaffen, der dem Haushaltsger\u00e4t eine verbesserte Standfestigkeit verleiht (Anlage K2 Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Fassung sch\u00fctzt eine besondere Ausgestaltung des T\u00fcrlagerwinkels, wie er durch die nachfolgende Merkmalsgliederung beschrieben wird:<\/p>\n<p>1. Schrankartiges Haushaltsger\u00e4t mit einem T\u00fcrlagerwinkel.<\/p>\n<p>2. Der T\u00fcrlagerwinkel weist auf<br \/>\n2.1 einen Tr\u00e4gerarm (1) und<br \/>\n2.2 einen Lagerzapfen (3).<\/p>\n<p>3. Der Lagerzapfen (3)<br \/>\n3.1 steht in einer ersten Richtung von dem Tr\u00e4gerarm (1) ab und<br \/>\n3.2 ist hohl zum Aufnehmen des Stiftteils eines Fu\u00dfes (4) ausgelegt.<\/p>\n<p>4. Der Lagerzapfen (3) ist mit dem Tr\u00e4gerarm (1) \u00fcber einen Steckschuh verbunden, der<br \/>\na. auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms aufschiebbar und<br \/>\nb. an diesem verrastbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Anspruch auf L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters nach \u00a7 15 GebrMG besteht nicht. Denn der im L\u00f6schungsverfahren verteidigte neue Schutzantrag 1 ist schutzf\u00e4hig (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 1-3 GebrMG) und geht nicht \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 ohne weiteres ausf\u00fchrbar. Der Fachmann erkennt, dass die dem eingetragenen Schutzanspruch 1 zugrunde liegende Aufgabe darin besteht, den Lagerzapfen mit dem Tr\u00e4gerarm zu verbinden und zugleich eine Verkleidung des Endabschnitts des Tr\u00e4gerarms zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. Anlage K2 Abs. [0011]). Dies wird durch den Steckschuh verwirklicht, der auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms aufschiebbar und an diesem verrastbar ist. Der Fachmann ist durch diese Beschreibung ohne weiteres in der Lage, einen entsprechenden Steckschuh nachzuarbeiten. Gleiches gilt f\u00fcr den Lagerzapfen, der hohl ausgebildet ist, um den Stiftteil eines Fu\u00dfes aufnehmen zu k\u00f6nnen. Hierdurch kann auf einen entsprechenden Hohlraum im Geh\u00e4use des K\u00e4lteger\u00e4tes selbst verzichtet werden (vgl. Anlage K2 Abs. [0007]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im L\u00f6schungsverfahren den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der Weise verteidigt, dass es statt \u201eSteckschutz\u201c \u201eSteckschuh\u201c hei\u00dfen soll. Der Begriff des Steckschuhs ist in den Anmeldungsunterlagen hinreichend offenbart (vgl. Anlage K2 Abs. [0011], [0021], [0029]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 4 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ist \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 vollst\u00e4ndig in den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Zwar verlangt Unteranspruch 7 der Anmeldung eine feste, insbesondere einteilige, Verbindung des Lagerzapfens mit dem Steckschuh, der Offenbarungsgehalt der Anmeldungsunterlagen beschr\u00e4nkt sich aber nicht auf die dort formulierten Anspr\u00fcche. Vielmehr ist auch die Beschreibung heranzuziehen, in der es lediglich hei\u00dft, dass der Lagerzapfen mit dem Tr\u00e4gerarm \u00fcber einen auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms aufschiebbaren und an diesem verrastbaren Steckschuh verbunden ist. Der im L\u00f6schungsverfahren verteidigte Anspruch 1 greift exakt diesen Wortlaut auf.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt auch nicht in der Verwendung des Begriffes \u201eschrankartiges Haushaltsger\u00e4t\u201c. Zwar betrifft der in den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen enthaltene Schutzanspruch 10 ein \u201eHaushaltsger\u00e4t \u2026 mit einem schrankartigen Geh\u00e4use und einer T\u00fcr\u201c, bereits in der \u00dcberschrift der Anmeldungsunterlagen hei\u00dft es aber \u201eT\u00fcrlagerwinkel f\u00fcr ein schrankartiges Haushaltsger\u00e4t\u201c. Damit ist ein T\u00fcrlagerwinkel f\u00fcr ein schrankartiges Haushaltsger\u00e4t, wie im Schutzanspruch 1 beansprucht, in den Anmeldungsunterlagen hinreichend offenbart.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie technische Lehre des im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Schutzanspruchs 1 ist im Stand der Technik nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Insbesondere offenbart die DE 36 26 XXX (Anlage B5 \/ Anlage D1 im L\u00f6schungsverfahren) nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Fassung. Die DE 36 26 XXX beschreibt eine Angelzapfenanordnung zur gelenkigen Verbindung einer T\u00fcr mit einem Korpusrahmen, die geeignet ist, die T\u00fcr mit elektrischer Energie zu beaufschlagen, um ein Beschlagen der Glasscheiben zu verhindern. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt die Frontansicht einer K\u00fchlvitrine mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Angelzapfenvorrichtung:<\/p>\n<p>Es ist zu erkennen, dass die T\u00fcr an der oberen und unteren Ecke einer vertikalen Seitenkante gelenkig gelagert ist. Die im oberen Bereich der T\u00fcr eingreifende Angelzapfenanordnung wird in Figur 5 der Patentschrift genauer dargestellt. Figur 14 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckverbindung im Detail. Beide Figuren werden nachfolgend zur Veranschaulichung wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Angelzapfenanordnung gem\u00e4\u00df der DE 36 26 XXX weist keinen Tr\u00e4gerarm im Sinne des Merkmals 2.1 auf. Insbesondere \u00fcbernehmen \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten &#8211; weder der Steckverbinder (90) noch die Aufnahmeteile (80, 180) die den Tr\u00e4gerarm kennzeichnende tragende Funktion im Hinblick auf die Ger\u00e4tet\u00fcr. Dies ergibt sich schon daraus, dass der \u00fcber die Steckeranordnung (30) an dem Steckverbinder (90) und dem Aufnahmeteil (80) gehaltene Angelzapfen (36) von oben in ein Lagerauge der Ger\u00e4tet\u00fcr eingreift. Die vertikalen Belastungen, d.h. insbesondere das Gewicht der T\u00fcr, hat hingegen allein das untere Gelenk aufzunehmen (vgl. Anlage B5, Sp. 9 Z. 58-67).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Steckeranordnung (30) auch nicht im Sinne des Merkmals 4.1 auf einen Endabschnitt des Steckverbinders (90) oder des Aufnahmeteils (80, 180) \u2013 soweit man diese als Tr\u00e4gerarme ansehen wollte \u2013 aufgeschoben. Vielmehr greift die Steckeranordnung (30) in den rahmenseitigen Steckverbinder (90) und das korpusseitige Aufnahmeteil (80) ein (vgl. Anlage B5, Sp. 12 Z. 33-36). Eine Verkleidungsfunktion kann die Steckeranordnung (30) damit im Hinblick auf den Tr\u00e4gerarm nicht \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Lagerzapfen, der entsprechend Merkmal 3.2 zum Aufnehmen des Stiftteils eines Fu\u00dfes hohl ist, in der DE 36 26 XXX in keiner Weise offenbart. Dies tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Soweit sie diesbez\u00fcglich auf die JP 09-033XXX (Anlage D1 \/ D2 zum L\u00f6schungsantrag) verweist, zeigt diese zwar einen Lagerzapfen, der hohl ist und solcherma\u00dfen das Stiftteil eines Fu\u00dfes aufnehmen kann, unstreitig ist aber ein der Merkmalsgruppe 4 entsprechender Steckschuh dort nicht offenbart.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie technische Lehre des Schutzanspruchs 1 in seiner im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Fassung stellt sich auch als erfinderisch dar. Insbesondere ist sie nicht durch eine Kombination der DE 36 26 XXX mit der JP 09-033XXX nahegelegt.<\/p>\n<p>Allein die JP 09-033XXX befasst sich mit dem Problem der Standsicherheit des Ger\u00e4tes. Der DE 36 26 XXX liegt hingegen \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 eine grunds\u00e4tzlich andere Aufgabenstellung zugrunde. Es ist daher schon nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, diese beiden Schriften zu kombinieren. Dies w\u00fcrde ihn im \u00dcbrigen auch vor nicht unerhebliche technische Schwierigkeiten stellen.<\/p>\n<p>Ausgehend von der DE 36 26 XXX m\u00fcsste der Fachmann die dort dargestellte Angelzapfenvorrichtung um 180\u00b0 drehen, so dass der Angelzapfen von unten in ein Lagerauge der Ger\u00e4tet\u00fcr eingreifen kann. Wenn nun der in der JP 09-033XXX dargestellte Fu\u00df so angebracht werden soll, dass dessen Stiftteil in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise in dem Hohlraum des Angelzapfens angeordnet ist, findet sich der Fachmann dem Problem ausgesetzt, dass sich unter dem Angelzapfen das Verst\u00e4rkungselement (30), die Steckeranordnung (34) und das Aufnahmeteil (80) befinden, die den Zugriff auf den unteren Teil des Angelzapfens versperren. Um also den Stiftteil des Fu\u00dfes im Hohlraum des Angelzapfens unterbringen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste der Fachmann den gesamten Aufbau der Angelzapfenvorrichtung ver\u00e4ndern und insbesondere die Steckeranordnung umkonstruieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, die DE 36 26 XXX mit der JP 09-033XXX zu kombinieren.<\/p>\n<p>Dies gilt in gleicher Weise, wenn man von der JP 09-033XXX ausgeht. Es ist kein Anlass f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, anstelle der dort vorgesehenen Schwei\u00dfverbindung zwischen Lagerzapfen (12) und Befestigungsplatte (7) eine Verbindung mittels Steckschuh zu w\u00e4hlen. Soweit die DE 36 26 XXX eine Steckverbindung zwischen dem Steckverbinder (90) und der Steckeranordnung (30) zeigt, dient diese ersichtlich zur Weiterleitung elektrischer Energie. Der Fachmann erkennt vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres, dass eine Steckverbindung auch im Rahmen eines mechanischen Kraftflusses von Vorteil sein k\u00f6nnte. Zudem besteht f\u00fcr ihn kein unmittelbarer Anlass, statt einer in den Tr\u00e4gerarm einsteckbaren eine auf diesen aufschiebbare Steckverbindung vorzusehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 in seiner im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die in Anlage K5 abgebildeten T\u00fcrlagerwinkel werden unstreitig in schrankartigen Haushaltsger\u00e4ten gem\u00e4\u00df Merkmal 1 eingesetzt und weisen einen Tr\u00e4gerarm und einen Lagerzapfen im Sinne der Merkmalsgruppe 2 auf. Dabei ist der Lagerzapfen entsprechend der Merkmalsgruppe 3 so ausgebildet, dass er in einer ersten Richtung vom Tr\u00e4gerarm absteht und zum Aufnehmen des Stiftteils eines Fu\u00dfes hohl ist.<\/p>\n<p>Streitig ist zwischen den Parteien allein die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4. Hiernach ist der Lagerzapfen mit dem Tr\u00e4gerarm \u00fcber einen Steckschuh verbunden, wobei der Steckschuh auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms aufschiebbar und an diesem verrastbar ist. Nach dem Wortlaut vermittelt der Steckschuh zwar die Verbindung zwischen dem Tr\u00e4gerarm und dem Lagerzapfen, es bleibt aber offen, welcher Art diese Verbindung sein soll. Insbesondere bedeutet die Formulierung \u201e\u00fcber einen Steckschuh\u201c \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht, dass der Steckschuh ein verbindendes Zwischenst\u00fcck zwischen dem Tr\u00e4gerarm und dem Lagerzapfen darstellen muss. Vielmehr wird durch die Merkmale 4.1 und 4.2 lediglich klargestellt, dass die Verbindung zum Tr\u00e4gerarm durch Aufschieben und Verrasten des Steckschuhs bewirkt wird. Inwiefern hingegen eine Verbindung zum Lagerzapfen herbeigef\u00fchrt wird, bleibt offen. Der Wortlaut des Schutzanspruchs 1 erfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Verbindungen zwischen Lagerzapfen und Tr\u00e4gerarm \u00fcber den Steckschuh. Eine Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs ergibt sich auch nicht aus der Gebrauchsmusterbeschreibung. Hiernach dient der Steckschuh zum einen der Verbindung von Tr\u00e4gerarm und Lagerzapfen, zum anderen der Verkleidung des Endabschnitts des Tr\u00e4gerarms (Anlage K2 Abs. [0011]). In funktionaler Hinsicht tr\u00e4gt der Steckschuh, insbesondere durch die Verrastung am Tr\u00e4gerarm, dazu bei, die Verbindung zwischen dem Tr\u00e4gerarm und dem Lagerzapfen sicher festzulegen. Soweit in den Ausf\u00fchrungsbeispielen (vgl. insbesondere Figur 4 der Klagegebrauchsmusterschrift) eine Verbindung zwischen Tr\u00e4gerarm und Lagerzapfen gezeigt wird, bei der der Steckschuh das verbindende Zwischenst\u00fcck darstellt, vermag dies den Sinngehalt des Schutzanspruchs 1 nicht einzuschr\u00e4nken. Denn eine Auslegung unterhalb des Wortlauts der Schutzanspr\u00fcche ist generell nicht zul\u00e4ssig (BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Dies gilt vorliegend umso mehr, weil der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf die in den Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsformen nicht zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckschuh im Sinne der Merkmalsgruppe 4 auf. Denn erst durch das Aufschieben und Verrasten des Kunststoff-Steckelementes wird der Lagerzapfen in der Ausnehmung des Tr\u00e4gerarms so festgelegt, dass er zum einen nicht mehr herausfallen kann und zum anderen auch bei einem Verschieben oder Anheben des K\u00fchlger\u00e4tes ein Wackeln oder Verkanten des Lagerzapfens in der Ausnehmung des Tr\u00e4gerarms verhindert wird. Dass der Steckschuh bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zudem auch einen gewissen Verkleidungsbeitrag leistet, ist anhand der vorgelegten Abbildungen (Anlage K5) offenkundig.<\/p>\n<p>Da der die Gewindebohrung aufnehmende Bereich einst\u00fcckig mit dem Lagerzapfen ausgebildet ist, wird mit dem Aufstecken des Steckschuhs der Lagerzapfen \u00fcber den Steckschuh mit dem Tr\u00e4gerarm verbunden. F\u00fcr diese Art der Verbindung stellt der die Gewindebohrung aufnehmende Bereich bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung einen verl\u00e4ngerten Teil des Lagerzapfens dar. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man aber auch dann nicht, wenn man den die Gewindebohrung aufnehmenden Bereich funktional als Teil des Tr\u00e4gerarms ansieht, da das Klagegebrauchsmuster eine mittelbare Verbindung \u00fcber den Steckschuh \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen alle Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 in seiner im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Fassung verwirklichen, stehen der Kl\u00e4gerin die nachstehenden Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Denn die Beklagten machen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Schutzanspruchs 1 in unberechtigter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte handelte schuldhaft, da sie als Fachunternehmen die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorprozessualen Rechts- und Patentanwaltskosten l\u00e4sst sich der infolge der Schutzrechtsverletzung entstandene Schaden bereits beziffern. Gegen die Abrechnung jeweils einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gesamtstreitwert von 350.000,00 \u20ac sowie jeweils einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac f\u00fcr die patent- und rechtsanwaltliche T\u00e4tigkeit bestehen insofern keine Bedenken. Da mit der Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 10.07.2009 (Anlage B13) neben einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters (Streitwert: 150.000,00 \u20ac) auch eine Verletzung des EP 1 506 XXX (Streitwert: 200.000,00 \u20ac) geltend gemacht wurde, sind der Kl\u00e4gerin in diesem Verfahren \u2013 wie beantragt \u2013 nur 3\/7 der Gesamtkosten in H\u00f6he von 7.258,00 \u20ac, d.h. ein Betrag von 3.110,57 \u20ac zu erstatten. Der entsprechende Zinsanspruch ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, die H\u00f6he des ihr entstandenen Schadens zu beziffern. Da ihr ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht, ist das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 u. 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der streitgegenst\u00e4ndlichen Haushaltsger\u00e4te und Entfernung derselben aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne des \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist unbegr\u00fcndet, da die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 10.07.2009 (Anlage B13) berechtigt war, so dass es an den Voraussetzungen f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 823 BGB fehlt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1432 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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