{"id":603,"date":"2007-08-14T17:00:15","date_gmt":"2007-08-14T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=603"},"modified":"2016-04-20T09:58:00","modified_gmt":"2016-04-20T09:58:00","slug":"4a-o-37506-wasserbehandlung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=603","title":{"rendered":"4a O 375\/06 &#8211; Wasserbehandlung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 645<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4a O 375\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4812\">2 U 82\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren \u2013 die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen \u2013 zu unterlassen,<br \/>\nein Ionenaustauschermaterial in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, bei dem die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird, bei dem weiter ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind, wobei die F\u00e4llung katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) bis 3) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist oder nicht.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2005 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %, die Kl\u00e4gerin zu 10 %.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 220.000,- \u20ac. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 17. M\u00e4rz 2005 im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 957 xxx (nachfolgend: Klagepatent), das auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde. Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 24. M\u00e4rz 1998 angemeldet, die Anmeldung am 17. November 1999 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 20. April 2005. Das Klagepatent steht in Kraft, die Klagepatentschrift liegt als Anlage K14 vor.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum F\u00e4llen oder Ausflocken von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen. Der mit der vorliegenden Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der eingetragenen Fassung:<br \/>\nVerfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, wobei die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die mit Gegenionen beladen sind, wobei die F\u00e4llung katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der im Wege von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4, 5, 11, 12 und 14 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K14) verwiesen.<br \/>\nGegen das Klagepatent ist eine Nichtigkeitsklage der Beklagten bei dem Bundespatentgericht zu dem Aktenzeichen 3 Ni 30\/06 (EU) anh\u00e4ngig (Anlage II Bo 2), \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin Anspruch 1 des Klagepatents nur in dem nachfolgend wiedergegebenen eingeschr\u00e4nkten Umfang (vgl. Anlage II Bo 5):<br \/>\nVerfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, wobei die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind, wobei die F\u00e4llung katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt wird.<\/p>\n<p>Die weiteren mit der Klage gleichzeitig geltend gemachten Schutzrechte, das europ\u00e4ische Patent 1 098 706 (betreffend ein Verfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form) und das deutsche Gebrauchsmuster 299 23 331.6, das eine Wasserbehandlungseinrichtung zur Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens betrifft, sind Gegenstand der parallelen Verfahren 4a O 263\/06 und 4a O 381\/06. Alle mit der Klage geltend gemachten Schutzrechte stehen in Zusammenhang mit dem F\u00e4llen und Ausflocken von Inhaltsstoffen (insbesondere Kalk) aus L\u00f6sungen. W\u00e4hrend das Verfahren hierzu durch das Klagepatent und die dabei verwendete Wasserbehandlungseinrichtung durch das Gebrauchsmuster DE 299 23 331.6 (Rechtsstreit 4a O 381\/06) gesch\u00fctzt werden, befasst sich das EP 1 098 706 (Rechtsstreit 4a O 263\/06) mit einem Verfahren zur Herstellung des hierbei verwendeten Ionenaustauschermaterials.<\/p>\n<p>Eingetragene Erfinder des Klagepatents sowie des europ\u00e4ischen Patents 1 098 xxx sind die Herren A und B, die zum damaligen Zeitpunkt bei der C GmbH im Bereich Technik und Forschung besch\u00e4ftigt waren. A ist heute Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Kl\u00e4gerin. Die C GmbH hatte ihren Sitz in Innsbruck (\u00d6sterreich) und fiel am 15. Februar 1999 in Konkurs. Sie befasste sich mit der Entwicklung von Produkten und Verfahren zur chemiefreien Behandlung von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere Trinkwasser, sowie mit der Entwicklung und Anwendung von Verfahren und Vorrichtungen zur Fertigung dieser Produkte. In Vereinbarungen der Herren Dr. A und Dr. B mit der C GmbH vom Dezember 1997 war vereinbart, dass diese die Schutzrechte gegen Verg\u00fctung nutzen konnte, wobei ihr \u00dcbertragungen der Schutzrechte gestattet waren. Die Vereinbarung stand unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass die \u00fcbertragenen Rechte im Konkursfall der C GmbH an die Herren Dr. A und Dr. B als Erfinder zur\u00fcckfallen sollten. Als diese mit Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens die \u00dcbertragung vom Masseverwalter begehrten, geschah dies mit Ausnahme des Klagepatents. Der seinerzeitige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH,D sen., hatte dieses im November 1998 und damit vor Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens ohne Wissen der Herren Dr. A und Dr. B auf seinen Sohn,D jun, \u00fcbertragen. Nachdem die eingetragenen Erfinder die \u00dcbertragung gerichtlich angefochten hatten, wurde D (jun.) zur Einwilligung in die R\u00fcck\u00fcbertragung der Anmeldung des Klagepatents verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck liegt als Anlage K1 (wie auch die Anlagen K2 und K3: zum Ausgangsverfahren 4a O 263\/06) vor. Es ist nach Best\u00e4tigung in der Berufungs- (Anlage K2) und Revisionsinstanz (Anlage K3) rechtskr\u00e4ftig. Die eingetragenen Erfinder des Klagepatents und des EP 1 098 706 brachten beide Schutzrechte in die von ihnen gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin ein. Vor der seit dem 17. M\u00e4rz 2005 als Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents eingetragenen Kl\u00e4gerin war die \u201eC GmbH i.K.\u201c eingetragene Inhaberin der Klagepatentanmeldung.<\/p>\n<p>Herr D gr\u00fcndete mit Gesellschaftsvertrag vom 01. M\u00e4rz 1999 die Beklagte zu 1) und mit Gesellschaftsvertrag vom 17. November 1999 die Beklagte zu 2). Nachdem er im Januar 2003 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beider Gesellschaften ausgeschieden war, ist die Beklagte zu 3) &#8211; seine Tante &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) und 2).<br \/>\nDie Beklagte zu 2) vertreibt Ger\u00e4te zur Wasserbehandlung, die in Verbindung mit einem mitgelieferten Granulat dazu dienen, Kalk aus Wasser auszuf\u00e4llen. Die Beklagte zu 2) bietet unter anderem \u00fcber das Internet so genannte C-Ger\u00e4te an, deren Arbeitsweise ausweislich der als Anlagen K17 und K18 in Kopie zur Akte gereichten Informationen nach dem dort so genannten \u201eC-Effekt\u201c wie folgt beschrieben wird:<br \/>\n\u201eBeim Durchflie\u00dfen des C-Ger\u00e4tes \u00fcberstr\u00f6men die im Wasser gel\u00f6sten Kalkmolek\u00fcle die Oberfl\u00e4chen eines ganz neu entwickelten Granulates, das positiv als Catalysator wirkt: Die Granulat-Oberfl\u00e4chen sind so gestaltet, dass die Kalkmolek\u00fcle bei Ber\u00fchrung dieser Matrix in kristalliner Form ausf\u00e4llen und sehr schnell zu Calcitkristallen auswachsen.<br \/>\nNach Abschluss dieses immer gleichen Wachstums im C Catalysator haften diese Kristalle nicht mehr an anderen Oberfl\u00e4chen und werden schwebend im Wasser mitgef\u00fchrt.\u201c (Anlage K17)<\/p>\n<p>In der \u00fcber das Internet abrufbaren und den Ger\u00e4ten in gedruckter Form beigelegten \u201eMontage- und Betriebsanleitung mit technischen Daten\u201c (auszugsweise als Anlage K18 vorgelegt) werden Aufbau und Funktion des C-Ger\u00e4tes wie folgt beschrieben:<br \/>\n\u201eDer C X CATALYSATOR\u00ae besteht aus einem Polyglastank mit einem Anschlusskopf.<br \/>\nDer Beh\u00e4lter ist mit kugelf\u00f6rmigem CATALYSATOR\u00ae Material gef\u00fcllt. In dieses Bett aus Granulat str\u00f6mt das Wasser durch den Anschlusskopf und das Zulaufrohr ein.<br \/>\n(&#8230;)<br \/>\nDurch Kontakt der im Wasser gel\u00f6sten Kalkbestandteile mit der Oberfl\u00e4che des CATALYSATOR\u00ae Granulates im Schwebebett erfolgt ein optimales Wachstum von speziellen Antikalk-Kristallen (Impfkristalle). Diese Kristalle bleiben schwebend im Wasser und verhindern so den Kalkansatz.\u201c<br \/>\nDies stimmt mit der Beschreibung des \u201eCatalysator\u00ae-Y\u201c in der Montage- und Betriebsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K21 (mit der Ausnahme, dass dort ein Edelstahltank anstelle eines Polyglastanks erw\u00e4hnt wird) \u00fcberein.<\/p>\n<p>In der im Internet unter der Adresse \u201ewww.C.de\u201c (Inhaberin dieser Domain ist die Beklagte zu 2)) abrufbaren \u201eC-Fibel\u201c wird auf Blatt 2 einem \u201echemischen Enth\u00e4rter\u201c der \u201eVorteil von C\u201c wie folgt gegen\u00fcbergestellt (vgl. Anlage K20):<br \/>\n\u201eDas C\u00ae-Ger\u00e4t arbeitet mit einer katalytischen Oberfl\u00e4che, die auf einem kleinen Keramikgranulat hinterlegt ist. Bei Kontakt des Trinkwassers mit dieser Keramikoberfl\u00e4che bilden sich auf nat\u00fcrliche Weise zun\u00e4chst in der Stufe 1 sogenannte \u201eImpfkristalle\u201c, die mit dem Wasser weiter in die Hauswasserinstallation getragen werden.<br \/>\nSofort nach Bildung der C\u00ae-Impfkristalle binden diese Impfkristalle weiter den im Wasser gel\u00f6sten Kalk auf ihren Oberfl\u00e4chen. Dabei bilden sich kleine Kalkkristalle, die nicht gr\u00f6\u00dfer als 30 \u00b5m werden (1\/1000 mm = 0,001 mm, zum Vergleich: ein menschliches Haar hat einen Durchmesser von 180 \u00b5m). Diese Kristalle werden mit dem Wasser mitgetragen und haften nicht mehr an Oberfl\u00e4chen an.<br \/>\nDurch diese neue Struktur werden Kalkablagerungen verhindert, ohne dass sich die Zusammensetzung des Wassers in seiner Nat\u00fcrlichkeit ge\u00e4ndert hat. Das Wasser bleibt frei von Chemikalien. Das Ger\u00e4t bedarf keiner besonderen Wartung.\u201c<\/p>\n<p>Das in den Zitaten aus Anlagen K17, K18 und K21 so genannte \u201ekugelf\u00f6rmige CATALYSATOR\u00ae Material\u201c (Granulat) wird von der Beklagten zu 1) hergestellt und teils direkt an die Abnehmer, teils an die Beklagte zu 2) vertrieben, die es an dritte Abnehmer weiterliefert. Es wird nachfolgend auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten b\u00f6ten ungeachtet der R\u00fcck\u00fcbertragung der Schutzrechte auf die Herren Dr. A und Dr. B weiterhin ein Ionenaustauschermaterial zur Durchf\u00fchrung des vom Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens an und vertrieben dieses: In dem C-Ger\u00e4t, f\u00fcr welches das angegriffene Ionenaustauschermaterial angeboten und vertrieben werde, komme das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents zur Anwendung. Insbesondere handele es sich um eine katalytische F\u00e4llung im Sinne des Klagepatents, weil sich das Ionenaustauschermaterial nicht verbrauche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu 1) bis 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,<br \/>\nein Ionenaustauschermaterial in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, bei dem die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird, bei dem weiter ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind, wobei die F\u00e4llung katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt wird, insbesondere das Ionenaustauschermaterial anzubieten oder zu liefern in Verbindung mit den zu der Anwendung dieses Verfahrens geeigneten Ger\u00e4ten und den zugeh\u00f6rigen Gebrauchsanleitungen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) bis 3) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Dezember 1999 (Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung: 17. November 1999) begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,<br \/>\nwobei diese Verpflichtung die Beklagte zu 3) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 20. Mai 2005 trifft,<br \/>\nwobei die Angaben zu d) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 20. Mai 2005 verlangt werden und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist oder nicht;<\/p>\n<p>III. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 18. Dezember 1999 bis zu 20. Mai 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2005 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage, die die Beklagten gegen das Klagepatent EP 0 957 066 bei dem Bundespatentgericht eingereicht haben und die dort unter dem Aktenzeichen 3 Ni 30\/06 (EU) anh\u00e4ngig ist, auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, dem Unterlassungsantrag fehle es derzeit \u2013 vor rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage und die Berechtigung der eingeschr\u00e4nkten Verteidigung des Klagepatents \u2013 an einem entsprechenden Patentanspruch. Die Einschr\u00e4nkung sei insoweit in unzul\u00e4ssiger Weise erfolgt, als das eingef\u00fcgte Merkmal, nach dem die funktionellen Gruppen an der Oberfl\u00e4che des Ionenaustauschermaterials \u201evor dem Kontakt mit der L\u00f6sung\u201c mit Gegenionen beladen sind, in der Patentschrift keine Offenbarungsgrundlage finde. Unabh\u00e4ngig davon sei Patentanspruch 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten eine Eignung und Bestimmung des angegriffenen Ionenaustauschermaterials, bei dem vom Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren benutzt zu werden. Bei dem angegriffenen Ionenaustauschermaterial und den von der Beklagten zu 2) angebotenen und vertriebenen Ger\u00e4ten werde die F\u00e4llung nicht katalytisch, das hei\u00dft ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt. Stattdessen erfolge die Ausf\u00e4llung von gel\u00f6stem Kalk unter Bildung kleiner Kalkkristallkeime unter st\u00e4ndigem Ionenaustausch von an den funktionellen Gruppen angelagerten Gegenionen durch Kalziumionen aus der L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen (das hei\u00dft mit Ausnahme des geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruchs) begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2 Satz 1; 10 Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Nicht begr\u00fcndet ist die Klage jedoch, soweit die Kl\u00e4gerin Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) f\u00fcr patentverletzende Handlungen seit dem 18. Dezember 1999 sowie vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung geltend macht.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO ist schlie\u00dflich nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum F\u00e4llen oder Ausflocken von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, wobei die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, lassen sich st\u00f6rende ionische Inhaltsstoffe aus einer Fl\u00fcssigkeit entfernen, indem man sie in die Form eines schwerl\u00f6slichen Salzes bzw. Minerals \u00fcberf\u00fchrt und damit f\u00e4llt. Im Stand der Technik bekannt waren Ionenaustauscher, bei denen beispielsweise anlagernde Na-Ionen im Wasser durch Ca-Ionen ausgetauscht wurden. Ca2+-Ionen in Wasser w\u00fcrden &#8211; so die Beschreibung des Klagepatents weiter &#8211; gro\u00dftechnisch entfernt, indem man sie im Rahmen einer so genannten Entkarbonisierung als CaCO3 (Kalk) f\u00e4llt, wobei diese Reaktion durch den pH-Wert gesteuert werde (Anlage K14, Abschnitte [0002] und [0003], Spalte 1, Zeilen 7-16).<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert die herk\u00f6mmlichen Verfahrenstechniken, weil es bei ihnen schwierig sei, bei der Einbringung des F\u00e4llungsmittels lokale \u00dcberdosierungen zu vermeiden. Diese k\u00f6nnten in unerw\u00fcnschter Weise zu einer F\u00e4llung von an sich weniger l\u00f6slichen Wasserinhaltsstoffen f\u00fchren (Anlage K14, Abschnitt [0005], Spalte 1, Zeilen 27-35). Bei der Wasseraufbereitung verwendete Ionenaustauschermaterialien, die es erm\u00f6glichten, unerw\u00fcnschte Ionen gegen erw\u00fcnschte oder f\u00fcr den jeweiligen Verwendungszweck weniger st\u00f6rende Ionen auszutauschen (Enth\u00e4rtungsanlagen), h\u00e4tten alle gemeinsam, dass die aus dem Wasser entfernten Ionen an das Harz (das Ionenaustauschermaterial) gebunden werden. Dies habe zur Folge, dass das Harz, wenn seine Kapazit\u00e4t ersch\u00f6pft ist, f\u00fcr den Enth\u00e4rtungsprozess \u201everbraucht\u201c ist und regeneriert werden muss. Bei dem erforderlichen Regenerationsprozess lie\u00dfen sich beispielsweise die aufkonzentrierten Schwermetallionen aus dem Regenerat entfernen (Anlage K14, Abschnitt [0008], Spalte 1, Zeile 44 bis Spalte 2, Zeile 5).<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein verbessertes Verfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, insbesondere Wasser, anzugeben (vgl. Anlage K14, Abschnitt [0007], Spalte 1, Zeilen 40-42).<br \/>\nDiese Aufgabe soll durch die Kombination folgender Merkmale gel\u00f6st werden, wobei die dem Patentanspruch 1 im Nichtigkeitsverfahren von der Kl\u00e4gerin neu hinzugef\u00fcgten Merkmale bereits ber\u00fccksichtigt sind:<br \/>\nVerfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen;<br \/>\n(1) die L\u00f6sung wird mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht;<br \/>\n(2) das Ionenaustauschermaterial ist schwachsauer;<br \/>\n(3) das Ionenaustauschermaterial weist an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen auf;<br \/>\n(4) die funktionellen Gruppen sind vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen;<br \/>\n(5) die F\u00e4llung wird katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent entsprechende Lehre sieht mithin in Abgrenzung zum kritisierten Stand der Technik vor, das Ionenaustauschermaterial f\u00fcr einen von ihr als \u201ekatalytisch\u201c bezeichneten F\u00e4llungsprozess zu verwenden (Anlage K14, Abschnitt [0009], Spalte 2 Zeilen 6-9). Darunter versteht das Klagepatent eine Bindung beispielsweise der in der L\u00f6sung (etwa dem kalkhaltigen Wasser) enthaltenen Ionen an die entsprechenden Gegenionen (etwa Ca-Ionen) des Ionenaustauschers, mit der Folge, dass sich entsprechende Kristallkeime (etwa Kalkkristallkeime) bilden (vgl. Anlage K14, Abschnitte [0010], Spalte 2, Zeilen 9-24, und [0028], Spalte 5, Zeilen 21-25). Dies setzt nach der Beschreibung in Abschnitt [0010] die Verwendung eines speziell konditionierten Ionenaustauschermaterials voraus, das geeignete Wachstumsstellen zur Verf\u00fcgung stellt, an denen der Ausfall stattfinden kann. Als geeignete Wachstumsstellen nennt das Klagepatent Kristallkeime der zu f\u00e4llenden Phase oder spezielle heterogene Oberfl\u00e4chen, die \u201edie Keimbildungsarbeit deutlich erniedrigen\u201c und so die Bildung heterogener Keime im Bereich niedriger \u00dcbers\u00e4ttigungen erm\u00f6glichen. Ein Beispiel f\u00fcr eine solche L\u00f6sung sei Wasser, das bez\u00fcglich Kalk \u00fcbers\u00e4ttigt ist. F\u00fcr die katalytische F\u00e4llung von Kalk eigne sich daher ein mit Ca2+-Ionen vorzugsweise vollst\u00e4ndig beladenes schwachsaures Ionenaustauschermaterial, das in kalkhaltigen L\u00f6sungen auf katalytischem Wege Kalkkristallkeimbildung ausl\u00f6se (vgl. Anlage K14, Abschnitt [0028], Spalte 5, Zeilen 21-25).<br \/>\nIndem Merkmal 5 von einer \u201ekatalytisch\u201c bewirkten F\u00e4llung spricht und diese dahin erl\u00e4utert, dass sie ohne einen Ionenaustausch der Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung stattfinde, mag die Terminologie des Klagepatents nicht der herk\u00f6mmlichen Bedeutung des Begriffes \u201ekatalytisch\u201c entsprechen, worunter in der Chemie allgemein verstanden wird, dass eine chemische Reaktion durch die blo\u00dfe Anwesenheit eines Stoffes (des Katalysators) veranlasst oder beg\u00fcnstigt wird. Dieses abweichende Begriffsverst\u00e4ndnis ist aber unsch\u00e4dlich, zumal es sich im Falle des Klagepatents nicht um chemische, sondern rein physikalische Vorg\u00e4nge handelt. Entscheidend ist, dass das Klagepatent den Begriff der \u201ekatalytischen\u201c F\u00e4llung ohne weiteres autonom mit einem Bedeutungsgehalt belegen kann, der von dem allgemein \u00fcblichen Verst\u00e4ndnis abweicht; insofern stellt die Patentschrift \u201eihr eigenes Lexikon\u201c dar (BGH, GRUR 1999, 929, 912 \u2013 Spannschraube). Unter Ber\u00fccksichtigung des in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigten Standes der Technik geht es der Lehre des Klagepatents darum, die Nachteile einer bekannten Einbringung des F\u00e4llungsmittels, die Gefahr einer lokalen \u00dcberdosierung und die Erforderlichkeit einer regelm\u00e4\u00dfigen Regeneration des Ionenaustauschermaterials, zu vermeiden. Insbesondere im Zusammenhang mit der Regeneration bei ersch\u00f6pfter Kapazit\u00e4t des Ionenaustauschermittels hebt die Beschreibung die Neuartigkeit der Idee des Klagepatents hervor, ein Ionenaustauschermaterial zum Induzieren eines katalytischen F\u00e4llungsprozesses zu verwenden (Anlage K14, Abschnitt [0009], Spalte 2, Zeilen 6-8).<br \/>\nDaran wird deutlich, dass der Prozess deshalb als \u201ekatalytisch\u201c beschrieben wird, weil im Gegensatz zu bekannten Ionenaustauschern prim\u00e4r kein Ionenaustausch stattfindet, so dass das Ionenaustauschermaterial einschlie\u00dflich seiner funktionellen Gruppen (eben wie ein Katalysator in der Chemie) nicht verbraucht wird, sondern einen Prozess (hier die Kalkkristallkeimbildung in der L\u00f6sung) beg\u00fcnstigt. Dass insbesondere in Zusammenhang mit der katalytischen F\u00e4llung von Kalk nicht jede Art von Ionenaustausch der im Sinne des Klagepatents \u201ekatalytischen\u201c Wirkung entgegen stehen kann, belegt auch die Beschreibung eines Anwendungsbeispiels im Klagepatent. So hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201eKatalytische F\u00e4llung von Kalk\u201c (Anlage K14, Spalte 5 Zeile 19) zun\u00e4chst, dass ein mit Ca2+-Ionen vorzugsweise vollst\u00e4ndig beladenes schwachsaures Ionenaustauschermaterial in kalkhaltigen L\u00f6sungen auf katalytischem Wege eine Kalkkristallbildung ausl\u00f6se (Anlage K14, Abschnitt [0028], Spalte 5 Zeilen 21-25). Nach Beschreibung des Entkarbonisierungsprozesses in den beiden folgenden Abschnitten stellt Abschnitt [0031] (Anlage K14, Spalte 5 Zeilen 54-58) klar, dass die Erfindung keineswegs auf bekannte Ionenaustauschermaterialien beschr\u00e4nkt sei; wesentlich sei vielmehr nur, dass das verwendete Material aktive Gruppen tragen k\u00f6nne, die in der Lage seien, \u201eIonen aus der L\u00f6sung aufzunehmen und daf\u00fcr andere abzugeben\u201c. Nicht jede Art von Ionenaustausch f\u00fchrt mithin bereits aus dem Klagepatent hinaus, sondern nur ein solcher, der im Ergebnis zu einem \u201eVerbrauch\u201c der Gegenionen auf den funktionellen Gruppen des Ionenaustauschermaterials f\u00fchrt und damit eine regelm\u00e4\u00dfige Regeneration des Materials erforderlich macht. Dies deckt sich mit der Aufgabenstellung des Klagepatents, die bekannten Verfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, die eine solche Regeneration jeweils erfordern, zu verbessern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist entgegen der von den Beklagten ge\u00e4u\u00dferten Ansicht nicht daran gehindert, ihren Unterlassungsantrag im vorliegenden Verletzungsprozess auf die im Nichtigkeitsverfahren durch zus\u00e4tzliche Merkmale eingeschr\u00e4nkte Fassung des Hauptanspruchs 1 zu st\u00fctzen. Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent habe gegenw\u00e4rtig keinen der eingeschr\u00e4nkten Verteidigung entsprechenden Hauptanspruch, weil es mit ihm erst nach einem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens oder nach Durchf\u00fchrung eines Patentbeschr\u00e4nkungsverfahrens G\u00fcltigkeit h\u00e4tte. Dennoch steht es der Kl\u00e4gerin frei, das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung, die vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen ist, zu verteidigen und ihren Unterlassungsantrag im Verletzungsprozess daran anzupassen, wenn sie meint, nur auf diese Weise einer Aussetzung desselben entgehen zu k\u00f6nnen. In Zusammenhang mit der Aussetzung mag sodann ber\u00fccksichtigt werden, dass der eingeschr\u00e4nkte Antrag noch nicht Gegenstand eines Erteilungsbeschlusses war; auch wird dort der Frage nachzugehen sein, ob in der Aufnahme der beschr\u00e4nkenden Merkmale nicht eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt, ob sie mithin bereits in der ver\u00f6ffentlichten Klagepatentanmeldung als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart wurden. Im vorliegenden Fall betrifft dies die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob derjenige Teil des Merkmals 4, wonach die funktionellen Gruppen vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen worden sind, der Anmeldung als zur Erfindung geh\u00f6rig zu entnehmen ist. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die Verletzungskl\u00e4gerin ihren Unterlassungsantrag gegen\u00fcber den erteilten Anspr\u00fcchen durch weitere Merkmale einschr\u00e4nken kann, weil sie auch damit den Anwendungsbereich nicht erweitert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag angegriffenen Ionenaustauschermaterialien, die von der Beklagten zu 1) hergestellt, angeboten und vertrieben, von der Beklagten zu 2) nur angeboten und vertrieben werden (in beiden F\u00e4llen handelnd durch die Beklagte zu 3) als ihre gesetzliche Vertreterin), sind Mittel, die sich im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent beziehen und dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Aus\u00fcbung des von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie gesetzliche Vorschrift des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG, auf welche die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsantrag vorrangig st\u00fctzt, ist zur Begr\u00fcndung dieses Antrags, der auf das Anbieten und Liefern eines Ionenaustauschermaterials gerichtet ist, in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG nicht geeignet. Nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist. Bereits diese Gegen\u00fcberstellung verdeutlicht, dass \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG f\u00fcr einen Antrag, der beklagten Partei das Anbieten und Liefern eines Erzeugnisses zur Durchf\u00fchrung eines im Antrag n\u00e4her beschriebenen und vom Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens zu untersagen, keine geeignete Grundlage bietet. Das Klagepatent sch\u00fctzt ein Verfahren, welches ein mit bestimmten Eigenschaften versehenes Ionenaustauschermaterial zwingend voraussetzt. Das Anbieten von Mitteln (seien es Hilfsmittel oder Vorrichtungen) zur Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist gegen\u00fcber \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG in \u00a7 10 PatG gesondert geregelt (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 Rn. 52 a.E.). Es besteht daher nicht einmal ein Bed\u00fcrfnis, zum wirksamen Schutz eines patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens den Verbotstatbestand des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG auch auf hierf\u00fcr ben\u00f6tigte Hilfsmittel zu erstrecken. Dass die Kl\u00e4gerin offenbar (auch) ein Anbieten des Verfahrens vor Augen hatte, wie sich nicht nur der Klagebegr\u00fcndung, sondern auch dem Zusatz am Ende ihres Unterlassungsantrags entnehmen l\u00e4sst (\u201einsbesondere &#8230; in Verbindung mit den zu der Anwendung dieses Verfahrens geeigneten Ger\u00e4ten und den zugeh\u00f6rigen Gebrauchsanweisungen\u201c), der angibt, worin ein \u201eAnbieten des Verfahrens\u201c hier im Tats\u00e4chlichen gesehen werden k\u00f6nnte, kann nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass der Unterlassungsantrag nun einmal auf ein Anbieten (und Liefern) der Ionenaustauschermaterialien gerichtet ist, die zur Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens ben\u00f6tigt werden. Richtiger Ansatzpunkt hierf\u00fcr ist allein \u00a7 10 Abs. 1 PatG, nicht \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG. Des Zusatzes \u201einsbesondere das Ionenaustauschermaterial anzubieten oder zu liefern in Verbindung mit den zu der Anwendung dieses Verfahrens geeigneten Ger\u00e4te und den zugeh\u00f6rigen Gebrauchsanleitungen\u201c bedarf es auf der Grundlage einer Verurteilung nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG nicht; er ist nicht nur als \u201eInsbesondere-Antrag\u201c im Rahmen der Verurteilung entbehrlich, sondern auch auf ein Anbieten des Verfahrens nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG zugeschnitten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas angegriffene Ionenaustauschermaterial ist ein Mittel, das dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung verwendet zu werden. Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass das im Einbauzustand der \u201eC-Ger\u00e4te\u201c durch das \u201eCatalysator\u00ae-Material\u201c (Granulat) str\u00f6mende Leitungswasser als die zu behandelnde L\u00f6sung bestimmungsgem\u00e4\u00df mit dem angegriffenen Ionenaustauschermaterial in Kontakt zu bringen ist (Merkmal 1), sind die Beklagten ebenso wenig entgegengetreten wie der Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verwirklichung der Merkmale 2 bis 4. Es kann daher als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass das angegriffene Ionenaustauschermaterial schwachsauer ist und an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen wurden.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten lediglich, dass es bei den angegriffenen Ionenaustauschermaterialien zu einer \u201ekatalytischen F\u00e4llung\u201c im Sinne des Merkmals 5 komme, die F\u00e4llung also &#8211; wie der Anspruchswortlaut selbst erl\u00e4utert &#8211; ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung bewirkt wird. Bei dem Einsatz des Ionenaustauschermaterials der Beklagten erfolge die Ausf\u00e4llung von im Wasser gel\u00f6stem Kalk unter Bildung kleiner Kalkkristallkeime vielmehr unter st\u00e4ndigem Austausch von an den funktionellen Gruppen angelagerten Gegenionen durch Kalziumionen aus der L\u00f6sung. Dar\u00fcber hinaus ziehen die Beklagten in Zweifel, dass es physikalisch \u00fcberhaupt m\u00f6glich sein sollte, eine F\u00e4llung ohne st\u00e4ndigen Ionenaustausch von am Ionenaustauschermaterial angelagerten Gegenionen durch Ionen aus der L\u00f6sung zu bewirken.<br \/>\nMit ihrem Vortrag zu den physikalischen Vorg\u00e4ngen bei Kontakt des angegriffenen Ionenaustauschermaterials mit Wasser haben die Beklagten die Eignung ihres \u201eCatalysator\u00ae Materials\u201c zur Ausf\u00fchrung des Verfahrensschrittes nach Merkmal 5 nicht in rechtlich erheblicher Weise (\u00a7 138 Abs. 2 und 3 ZPO) in Abrede gestellt. Nach den von der Beklagten zu 2) zu verantwortenden Werbeaussagen (wie sie etwa in den Anlagen K17 und K20 dokumentiert sind) bilden sich auf dem Granulat bei Kontakt mit Wasser so genannte \u201eImpfkristalle\u201c. Dabei handelt es sich um Kalkkristallkeime, die mit dem Wasser weiter in die Hauswasserinstallation getragen werden. Im Wasser binden sie weiter den dort gel\u00f6sten Kalk auf ihren Oberfl\u00e4chen, so dass sich schlie\u00dflich kleine Kalkkristalle ausbilden, die mit dem Wasser mitgetragen werden und nicht mehr an Oberfl\u00e4chen anhaften, was zur Verhinderung von Kalkablagerungen f\u00fchrt, \u201eohne dass sich die Zusammensetzung des Wassers in seiner Nat\u00fcrlichkeit ge\u00e4ndert hat\u201c (Anlage K20, Seite 2 letzter Absatz). In der Montage- und Betriebsanleitung nach Anlage K18 (Seite 4 des Prospekts, rechte Spalte unter a)) wird dies so beschrieben, dass durch den Kontakt der im Wasser gel\u00f6sten Kalkbestandteile mit der Oberfl\u00e4che des \u201eCatalysator\u00ae Granulates\u201c im Schwebebett ein optimales Wachstum von speziellen \u201eAntikalk-Kristallen (Impfkristallen)\u201c erfolge, die schwebend im Wasser bleiben und so den Kalkansatz verhindern w\u00fcrden. Sieht man davon ab, dass es sich erkennbar nicht um \u201eAntikalk-Kristalle\u201c (was auch immer dies sein sollte), sondern um das in Anlage K18 in tausendfacher Vergr\u00f6\u00dferung gezeigte \u201ekatalytisch gebildete Calcitkristall\u201c handelt, belegen die Werbeaussagen der Beklagten, dass der in der Beschreibung des Klagepatents (insbesondere in Abschnitt [0010], Anlage K14, Spalte 2, Zeilen 18-23) beschriebene Mechanismus zum Tragen kommt: Kristallkeime der zu f\u00e4llenden Phase stehen als geeignete Wachstumsstellen zur Verf\u00fcgung. Sie f\u00f6rdern die Keimbildung und erm\u00f6glichen die Bildung heterogener Keime (auch) im Bereich niedriger \u00dcbers\u00e4ttigungen.<br \/>\nDass dies \u201ekatalytisch\u201c im Sinne des Klagepatents erfolgt, ergibt sich ebenfalls aus den vorliegenden Aussagen der Beklagten zu 2) zur Funktionsweise des angegriffenen Granulats in den von ihr angebotenen und vertriebenen C-Ger\u00e4ten: Denn diese werden ausdr\u00fccklich damit beworben, dass das Ger\u00e4t keiner besonderen Wartung bed\u00fcrfe (Anlage K20, Seite 2, letzter Absatz a.E.), w\u00e4hrend die in der \u201eC-Fibel\u201c zum Vergleich beschriebenen \u201echemischen Enth\u00e4rter\u201c unter anderem den Nachteil aufweisen sollen, dass sie regelm\u00e4\u00dfig technisch gewartet und alle ein bis zwei Wochen regeneriert werden m\u00fcssten (Anlage K20, Seite 2, zweiter Absatz oben). Mit den beworbenen Ger\u00e4ten soll es unter Verwendung des angegriffenen Ionenaustauschermaterials mithin m\u00f6glich sein, ein Ausf\u00e4llen von Kalk aus Wasser zu bewirken, ohne dass eine regelm\u00e4\u00dfige Regeneration durchzuf\u00fchren ist. Dies belegen auch die seitens des Kl\u00e4gervertreters im Termin vorgelegten Ausschnitte \u201eC\u00ae &#8211; Chemiefreie Wasserbehandlung\u201c, wo es auf Seite 23 unten hei\u00dft:<br \/>\n\u201eEs wird nichts an das Wasser abgegeben und nichts aus dem Wasser aufgenommen.<br \/>\nDas Ger\u00e4t bedarf keiner besonderen Wartung.\u201c<br \/>\nIn der Tabelle auf Seite 25 der vorgenannten Anlage wird der \u201eC\u00ae Catalysator\u00ae\u201c in der Spalte \u201eWartungsfrei\u201c mit \u201eja\u201c gekennzeichnet.<br \/>\nMit dem angegriffenen Ionenaustauschermaterial wird mithin exakt der vom Klagepatent erstrebte Zweck erreicht, von einer regelm\u00e4\u00dfigen Regeneration absehen zu k\u00f6nnen. Das Bestreiten einer Verwirklichung des Merkmals 5 durch die Beklagten ist demgegen\u00fcber nicht hinreichend qualifiziert im Sinne des \u00a7 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, auf welche alternative Art und Weise der von ihnen ausdr\u00fccklich beworbene Effekt erreicht werden sollte, wenn nicht mit dem der Lehre des Klagepatents entsprechenden Mittel nach Merkmal 5. Die Beklagten h\u00e4tten f\u00fcr ein qualifiziertes Bestreiten positiv angeben m\u00fcssen, in welcher Weise bei dem von ihnen angebotenen Material bei Kontakt mit der L\u00f6sung ein \u201est\u00e4ndiger Ionenaustausch\u201c stattfinden und dennoch eine Regeneration des Materials &#8211; anders als bei herk\u00f6mmlichen Ionenaustauschern &#8211; nicht erforderlich sein soll. Sie sind auch dem erg\u00e4nzenden Vortrag der Kl\u00e4gerin, in welcher Weise allenfalls ein Ionenaustausch in geringem Umfang stattfinden k\u00f6nnte, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df auf Seite 6 der Replik vom 26. M\u00e4rz 2007 (Bl. 78 GA) vortragen, dass beispielsweise ein Austausch von H+-Ionen gegen Ca-Ionen aus der L\u00f6sung dann stattfinde, wenn das urspr\u00fcnglich in der H-Form vorliegende Ionenaustauschermaterial vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung nicht vollst\u00e4ndig mit Ca-Ionen beladen wurde, dass dies aber nur in geringem Umfang geschehe und den von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Gesamtprozess nicht beeintr\u00e4chtige. Gleiches gelte f\u00fcr einen mit geringer Wahrscheinlichkeit denkbaren Austausch eines Ca-Ions aus dem Ionentauscher gegen ein Ca-Ion aus der L\u00f6sung, weil auch dies nicht zu einem \u201eVerbrauch\u201c des Ionenaustauschermaterials f\u00fchre. Dem sind die Beklagten in der Duplik (Seite 4; Bl. 86 GA) lediglich mit dem unter Sachverst\u00e4ndigenbeweis gestellten Vortrag entgegengetreten, bei ihrem Verfahren finde \u201est\u00e4ndig ein laufender Austausch der Gegenionen des Ionenaustauschermaterials mit Ionen aus der L\u00f6sung statt\u201c. Ohne eine n\u00e4here Substantiierung, wie sich dies mit der beworbenen \u201eWartungsfreiheit\u201c des Ger\u00e4tes vereinbaren lassen soll, war dem nicht nachzugehen. Denn entscheidend f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 5 ist (vgl. oben unter I.), dass sich das mit Gegenionen beladene Ionenaustauschermaterial in der Anwendung nicht \u201everbraucht\u201c, gerade weil es in diesem Sinne \u201ekatalytisch\u201c (kristallkeimbildend) eine F\u00e4llung des Inhaltsstoffes der L\u00f6sung bewirkt.<br \/>\nF\u00fcr die W\u00fcrdigung des Bestreitens der Beklagten als prozessual unbeachtlich ist erg\u00e4nzend auf ihr vorprozessuales Verhalten sowie auf die das Klagepatent betreffenden Vindikationsklagen abzustellen. Die Beklagten f\u00fchren die T\u00e4tigkeit der in Konkurs gefallenen C GmbH, die ihrerseits unstreitig Ger\u00e4te mit Ionenaustauschermaterialien angeboten und vertrieben hat, die von dem Verfahren des Klagepatents Gebrauch machen, fort; sie benutzen dabei Markenrechte, die fr\u00fcher der C GmbH zustanden. Die eingetragenen Inhaber des Klagepatents mussten gegen\u00fcber Herrn. D (jun.) vor \u00f6sterreichischen Gerichten \u00fcber drei Instanzen hinweg die Inhaberschaft am Klagepatent zur\u00fcckerstreiten. Dies spricht daf\u00fcr, dass auch die Beklagten zu 1) und 2), die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblich durch Herrn D (jun.) beeinflusst werden, Vorrichtungen anbieten und vertreiben, welche das Verfahren des Klagepatents benutzen. Dies bekr\u00e4ftigt ihr vorprozessuales Verhalten: In dem als Anlage K17 vorliegenden Internetauftritt der Beklagten zu 2) ist von einer \u201epatentierten Catalysator-Technologie\u201c die Rede; die Patentber\u00fchmung ist Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 4a O 382\/06. Wie die Beklagte zu 2) in dem vorprozessualen Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 24. Februar 2006, das als Anlage K22 im Ausgangsverfahren 4a O 263\/06 vorliegt, zugesteht, bezieht sich der Hinweis \u201epatentiert\u201c inhaltlich auf das Klagepatent. Indem die Beklagte zu 2) den Hinweis schlicht mit einem Fehler der Werbeagentur erkl\u00e4ren lie\u00df, die nicht ber\u00fccksichtigt habe, dass das Klagepatent nach den gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten den eingetragenen Erfindern zusteht, gesteht sie implizit zu, dass sie das vom Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren zumindest zum damaligen Zeitpunkt benutzte bzw. C-Ger\u00e4te und \u201eCatalysator-Granulat\u201c anbot und vertrieb, welche in der Anwendung von dem gesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch machen. Denn andernfalls w\u00e4re die Patentber\u00fchmung nicht nur in pers\u00f6nlicher (worauf das Schreiben vom 24. Februar 2006 allein hindeutet), sondern auch in sachlicher Hinsicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden gewesen. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, dass und in welcher Hinsicht sich dies in der Zwischenzeit ge\u00e4ndert haben sollte. Ihre Verletzungsargumentation stellt vielmehr darauf ab, dass es generell technisch nicht m\u00f6glich sei, eine F\u00e4llung von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen \u201ekatalytisch\u201c, das hei\u00dft ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, zu bewirken.<br \/>\nDemgegen\u00fcber irrelevant ist es, wenn die Beklagten die Wirkungsweise des \u201eCatalysator-Materials\u201c als \u201ekatalytisch\u201c beschreiben (Anlage K17, Seite 1, linke Spalte: \u201eals Catalysator wirkt\u201c) oder hervorheben, dass dieses \u00fcber eine \u201ekatalytische Oberfl\u00e4che\u201c verf\u00fcge (Anlage K20, Seite 2, drittletzter Absatz). Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dort mit einer \u201ekatalytischen\u201c Wirkung inhaltlich dasselbe beschrieben wird, wie im Sinne des Klagepatents. Der Sprachgebrauch des Werbeauftritts muss nicht an das spezifische Begriffsverst\u00e4ndnis des Schutzrechts angepasst sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzung einer mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG durch Anbieten und Liefern des Ionenaustauschermaterials liegen vor. Das angegriffenen Ionenaustauschermaterial bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, weil es dazu geeignet ist, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung auszuf\u00fcllen. Es ist damit im denkbar st\u00e4rksten Sinne geeignet, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Hierf\u00fcr ist es zugleich bestimmt, weil davon auszugehen ist, dass die Abnehmer es entsprechend der Betriebsanleitung in Verbindung mit einem hierf\u00fcr geeigneten Ger\u00e4t in die Hauswasserinstallation einbauen und es dort in Kontakt mit dem Trinkwasser kommen lassen. Die Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten sind zu einer solchen Benutzung nicht berechtigt, weil ihnen die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents dessen Benutzung nicht erlaubt hat und ihnen auch sonst kein Recht zur Benutzung zusteht. Die Beklagten wissen, dass das Ionenaustauschermaterial zu einer Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, zumindest ist ihnen dies aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der mittelbaren Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG) und zum Schadensersatz (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 Satz 1; 10 Abs. 1 PatG) verpflichtet. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Den Beklagten zu 1) und 2) ist das patentverletzende Handeln der Beklagten zu 3) als ihrer gesetzlichen Vertreterin analog \u00a7 31 BGB zuzurechnen. Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten.<br \/>\nNicht begr\u00fcndet ist die Klage jedoch hinsichtlich des erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruchs aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG f\u00fcr die Benutzung der europ\u00e4ischen Klagepatentanmeldung. Da hier entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auffassung keine unmittelbare (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG), sondern ausschlie\u00dflich eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Offenlegungszeitraum (einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents bis einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung seiner Erteilung) kein Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung des Anmeldungsgegenstandes zu. Denn ein Entsch\u00e4digungsanspruch wegen Anbietens oder Lieferns zur Benutzung der angemeldeten Erfindung geeigneter Mittel, mithin im Falle einer mittelbaren Patentverletzung, ist generell nicht gegeben (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 10 Rn. 25 a.E. m.w.N.). Die Frage der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung betreffend den Zeitraum, als noch nicht sie, sondern noch die C GmbH eingetragene Inhaberin der Klagepatentanmeldung war (bis zum 16. M\u00e4rz 2005) stellt sich aus diesem Grunde nicht.<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen oder zumindest erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. \u00a7 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung eintritt). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner &#8211; zeitlich ohnehin begrenzten &#8211; Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine nur beschr\u00e4nkte Verteidigung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann f\u00fcr eine Aussetzung sprechen, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die eingeschr\u00e4nkte Lehre in ihrer Schutzf\u00e4higkeit zumindest zweifelhaft ist (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 107). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht hier keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Aufnahme des Merkmals 2, wonach das Ionenaustauschermaterial schwachsauer ist, stellt ebenso wenig eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Schutzbereichs gem\u00e4\u00df Art. 123 Abs. 2; 138 Abs. 1 lit. c) EP\u00dc; Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG dar wie die Hinzuf\u00fcgung in Merkmal 4, dass die funktionellen Gruppen des Ionenaustauschermaterials bereits vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind. F\u00fcr Merkmal 2 stellen die Beklagten zu Recht auch gar nicht in Abrede, dass es in den eingetragenen Unteranspr\u00fcchen 5 und 6 als zwar nur fakultatives, aber doch zumindest zur Erfindung geh\u00f6riges Merkmal offenbart wird.<br \/>\nAuch die Einschr\u00e4nkung durch den Zusatz in Merkmal 4 (vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung) findet jedoch eine hinreichende Grundlage in der Klagepatentschrift und in der ver\u00f6ffentlichten Anmeldung. Die Anweisung, die funktionellen Gruppen des Ionenaustauschermaterials vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen zu beladen, kann zumindest der Beschreibung der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rend entnommen werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, die von den Beklagten vorzutragen gewesen w\u00e4ren, geht die Kammer davon aus, dass die Beschreibung des Klagepatents nach Anlage K14 mit der eingereichten Anmeldung, die zur Erteilung des Klagepatents gef\u00fchrt hat, jedenfalls in der hier fraglichen Passage identisch ist. Sie gibt dem Fachmann in der Beschreibungsstelle der Abschnitte [0013] und [0014] (Anlage K14, Spalte 2, Zeilen 42-52) die hinreichend deutliche Anweisung, die Gegenionen bereits vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung an den funktionellen Gruppen des Ionentauschers anzulagern, indem es dort hei\u00dft (Hervorhebungen nur hier):<br \/>\n\u201e[0013] Bel\u00e4dt man die Carboxylatgruppe eines schwachsaueren Ionenaustauschermaterials \u00fcber einen Beladungsprozess vorzugsweise vollst\u00e4ndig mit Ca2+-Ionen, so ist dieses beladene Material dazu geeignet, um an seiner Oberfl\u00e4che in w\u00e4ssrigen, kalkhaltigen L\u00f6sungen auf katalytischem Wege CaOH3-Kristallkeime zu bilden.<br \/>\n[0014] Ein solcherart konditioniertes schwachsaueres Ionenaustauschermaterial kann beispielsweise als Nukleator und Filter-Pellet in herk\u00f6mmlichen Entkarbonisierungslagern verwendet werden; &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Aus dem Gebrauch des Partizips Perfekt (\u201ebeladene Material\u201c) erschlie\u00dft sich, dass zun\u00e4chst ein Beladungsprozess durchgef\u00fchrt werden soll, der zu einer Beladung des Ionenaustauschermaterials mit Ca2+-Ionen (zu dessen \u201eKonditionierung\u201c, wie es die Beschreibung nennt) f\u00fchrt. Erst dieses beladene (\u201esolcherart konditionierte\u201c) Material soll anschlie\u00dfend zu einer Bildung von CaOH3-Kristallkeimen auf katalytischem Wege in der Lage sein. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich die nun ausdr\u00fccklich zum Gegenstand des Anspruchs gemachte Reihenfolge, nach der zun\u00e4chst ein Beladungsprozess der funktionellen Gruppen durchgef\u00fchrt und erst dann der Kontakt mit der L\u00f6sung hergestellt werden soll, so dass es dort zur Bildung von Kristallkeimen und zum Ausf\u00e4llen von Inhaltsstoffen kommt.<br \/>\nIn der Hinzuf\u00fcgung der einschr\u00e4nkenden Merkmale liegt daher keine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Schutzbereichs gem\u00e4\u00df Art. 123 Abs. 2; 138 Abs. 1 lit. c) EP\u00dc; Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG, die eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs besteht auch keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Bundespatentgericht die Neuheit oder Erfindungsh\u00f6he des nach Ma\u00dfgabe der Klageerwiderung im Nichtigkeitsverfahren vom 25. August 2006 (Anlage II Bo 5) eingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1 angesichts der Entgegenhaltung WO 95\/26931 (Anlage II Bo 3) verneinen wird.<br \/>\nDen Beklagten kann soweit noch gefolgt werden, dass die WO 95\/26931 ein Verfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen betrifft, bei dem die L\u00f6sung mit einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird (Merkmal 1) und bei dem dieses an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist (Merkmal 3). Die PCT-Anmeldung betrifft ausweislich ihrer Bezeichnung \u201eVerfahren und Vorrichtung zur gezielten Bildung von Keimen und Kristallen\u201c und beschreibt als m\u00f6gliche Anwendung die \u201eBildung von Kristallkeimen (Saatkristallen) mittels denen man Ausf\u00e4ll- und Ausflockungsreaktionen insbesondere zur physikalischen Wasserbehandlung steuern kann\u201c (Anlage II Bo 3, Seite 11, Zeilen 10-16). Das ist ein Verfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen. Auf Seite 1, Zeilen 4-9 der WO 95\/26931 wird beschrieben, dass die gezielte Bildung von Keimen oder Kristallen an der Oberfl\u00e4che eines mit einer L\u00f6sung in Kontakt stehenden Dielektrikums, insbesondere an den funktionellen Gruppen eines Polymers, erfolge. Ein Polymer mit funktionellen Gruppen, beispielsweise Carboxylatgruppen (Anlage II Bo 3, Seite 2, Zeilen 20-24), stellt ein Ionenaustauschermaterial dar. Es soll gem\u00e4\u00df Merkmal 1 mit der L\u00f6sung in Kontakt gebracht werden.<br \/>\nDurchgreifende Bedenken bestehen aber bereits hinsichtlich der Offenbarung des Merkmals 2, wonach es sich klagepatentgem\u00e4\u00df um ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial handelt. Die Beklagten haben auch in der als Anlage II Bo 6 vorliegenden Replik des Nichtigkeitsverfahrens nicht aufgezeigt, in welcher Weise sich dieses Merkmal aus der WO 95\/26931, die den Einsatz von Dielektrika als Ionenaustauschermaterialien betrifft, ergeben soll.<br \/>\nZudem ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass nach der WO 95\/26931 funktionelle Gruppen des Dielektrikums vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind (Merkmal 4). Dies betrifft sowohl den aus der eingetragenen Anspruchsfassung herr\u00fchrenden Teil dieses Merkmals (die Beladung funktioneller Gruppen mit Gegenionen) als auch den zeitlichen Aspekt, dass diese Beladung \u201evor dem Kontakt mit der L\u00f6sung\u201c zu erfolgen habe. Die Offenbarung einer Beladung funktioneller Gruppen mit Gegenionen leiten die Beklagten aus Anlage II Bo 3, Seite 3, Zeilen 1-4 ab, wo unter anderem Ca2+-Ionen genannt sind, die in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 des Klagepatents beschrieben werden. Nach der Entgegenhaltung (a.a.O.) soll sich beispielsweise mit Hilfe einer negativ geladenen Elektrode das Verh\u00e4ltnis der Konzentrationen von Ca2+- und CO32&#8211;Ionen \u201ein der Doppelschicht\u201c zugunsten der Ca-Ionen ver\u00e4ndern lassen. Es bestehen aber erhebliche Bedenken dagegen, dass sich diese Beschreibung auf die Beladung funktioneller Gruppen des Dielektrikums mit Gegenionen beziehen sollte. Der Kontext der Beschreibungsstelle spricht vielmehr daf\u00fcr, dass die Ca2+-Ionen dort in Zusammenhang mit dem Zustand der L\u00f6sung, nicht mit der Beladung des dortigen Dielektrikums als des Ionenaustauschermaterials im Sinne des Klagepatents erw\u00e4hnt werden. Die \u201eDoppelschicht\u201c, in der sich das Verh\u00e4ltnis der Konzentrationen von Ca2+- und CO32&#8211;Ionen zugunsten der Ca-Ionen ver\u00e4ndern lassen soll, wird im vorangehenden Absatz (Anlage II Bo 3, Seite 2, Zeilen 18-34) beschrieben. Dort hei\u00dft es, durch das elektrische Feld werde eine Ausrichtung von funktionellen Gruppen wie der Carboxylatgruppe von der Grenzfl\u00e4che des Dielektrikums weg \u201ein die L\u00f6sung hinein\u201c erreicht, so dass es zur Ausbildung einer sogenannten elektrischen Doppelschicht komme (Zeilen 20-26). Dass sich die Doppelschicht auf Teilbereiche der L\u00f6sung bezieht, belegen Zeilen 33f., wo von dem Verh\u00e4ltnis der Konzentrationen der Ionen \u201ein der L\u00f6sung innerhalb der Doppelschicht\u201c die Rede ist. Die von den Beklagten herangezogene Beschreibungsstelle betrifft mithin die L\u00f6sung, nicht das Ionenaustauschermaterial. Ein Hinweis darauf, dass bei der WO 95\/26931 das Dielektrikum mit Gegenionen beladene funktionelle Gruppen aufweist, l\u00e4sst sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen.<br \/>\nDies gilt erst recht f\u00fcr das weiter hinzugenommene einschr\u00e4nkende Merkmal einer Beladung \u201evor dem Kontakt mit der L\u00f6sung\u201c. Wo sich diese klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anweisung der WO 95\/26931 entnehmen lassen soll, haben die Beklagten nicht nachvollziehbar aufgezeigt, obwohl die Kl\u00e4gerin dies in ihrer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage (Anlage II Bo 5, Seite 4 unten) ausdr\u00fccklich moniert hat. Die WO 95\/26931 kann dem eingeschr\u00e4nkten Anspruch 1 des Klagepatents daher nicht als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehalten werden. Die Beklagten argumentieren insoweit lediglich damit, eine Beladung mit Gegenionen vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung sei bei herk\u00f6mmlichen Ionenaustauschern jedenfalls dann gegeben, wenn das Ionenaustauschermaterial \u201everbraucht\u201c sei, weil sich im Laufe der Anwendung an s\u00e4mtlichen funktionellen Gruppen Ca-Ionen angelagert h\u00e4tten. Da in der Anwendung st\u00e4ndig neues, noch nicht behandeltes Wasser nachflie\u00dfe, sei es gerechtfertigt, jedenfalls bei Eintritt des Regenerationserfordernisses davon zu sprechen, dass die funktionellen Gruppen vor dem Kontakt mit der (ab diesem Zeitpunkt nachflie\u00dfenden) L\u00f6sung mit Gegenionen beladen seien; Merkmal 4 sei auf diese Weise vorweggenommen.<br \/>\nDarin liegt keine geeignete Ma\u00dfnahme, die Beladung \u201evor dem Kontakt mit der L\u00f6sung\u201c vorzunehmen. Auch die Erfindungsh\u00f6he des eingeschr\u00e4nkten Klagepatentanspruchs 1 l\u00e4sst sich damit nicht in Frage stellen. Die Kl\u00e4gerin hat im Nichtigkeitsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass es bei schwachsauren Ionenaustauschermaterialien bei \u201eherk\u00f6mmlicher Benutzung\u201c nicht zu einer so vollst\u00e4ndigen Beladung mit Ca2+-Ionen kommt, dass die Wirkung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 erzielt werden k\u00f6nnte. Bei schwachsauren Ionenaustauschermaterialien w\u00fcrde der nat\u00fcrliche Austauschprozess lange Zeit dauern und daher f\u00fcr die praktische Anwendung ausscheiden, zumal das starke Absinken des pH-Wertes in dieser Phase einen Einsatz im Trinkwasserbereich ausschl\u00f6sse. Es w\u00e4re damit kein geeignetes Vorgehen, schwachsaure Ionenaustauschermaterialien ohne eine vorherige Beladung mit Gegenionen zur Beladung schlicht hinreichend lange dem kalkhaltigen Wasser auszusetzen. Hinzu kommt, dass es im typischen Trinkwasser gar nicht zu einer so weitgehenden Beladung mit Ca2+-Ionen (zu einer \u00dcberf\u00fchrung in die Ca-Form) k\u00e4me, dass anschlie\u00dfend eine katalytische Wirkung erzielt werden k\u00f6nnte, weil im Wasser auch eine Vielzahl anderer Ionen enthalten sind, die sich neben den Ca-Ionen ebenfalls als Gegenionen an den funktionellen Gruppen des Ionenaustauschermaterials anlagern w\u00fcrden und einer hinreichend weitgehenden \u00dcberf\u00fchrung in die Ca-Form entgegenst\u00fcnden. Schlie\u00dflich handelt es sich bei dem von den Beklagten herangezogenen Verfahren lediglich um eine \u201etheoretische Alternative\u201c, die dem Fachmann nirgends als Lehre zum technischen Handeln offenbart ist, weil herk\u00f6mmliche Ionenaustauschermaterialien vor, sp\u00e4testens mit Erreichen des mit Gegenionen besetzten Zustands ausgetauscht bzw. regeneriert zu werden pflegen. Auch angesichts dieses Vorbringens der Beklagten stellt es mithin eine erfinderische T\u00e4tigkeit dar, die Beladung der funktionellen Gruppen des Ionenaustauschermaterials mit Gegenionen vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung vorzunehmen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 645 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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