{"id":6029,"date":"2014-09-23T17:00:53","date_gmt":"2014-09-23T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6029"},"modified":"2016-06-21T11:00:38","modified_gmt":"2016-06-21T11:00:38","slug":"4b-o-16812-schmutzsauger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6029","title":{"rendered":"4b O 168\/12 &#8211; Schmutzsauger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-item odd\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2281<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. September 2014, Az. 4b O 168\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent 101 01 XXX (Klagepatent, Anlage LSG 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung sowie Zahlung vorprozessualer Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 9.028,00 \u20ac nebst Zinsen in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSchmutzsauger\u201c. Es wurde am 12.01.2001 von der C Reinigungssysteme GmbH &amp; Co. KG aus D angemeldet (vgl. Anlagen LSG 2, LSG 13). Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 25.07.2002. Am 29.07.2004 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Nach \u00dcbertragung des Klagepatents von der E Deutschland GmbH, der Gesamtrechtsnachfolgerin der C Reinigungssysteme GmbH &amp; Co. KG, auf die Kl\u00e4gerin wurde diese am 19.01.2012 als neue Inhaberin in das Patentregister eingetragen (vgl. Anlage LSG 2). Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist Nichtigkeitsklage erhoben worden (vgl. Anlagen B 9, B 10). Das Bundespatentgericht erkl\u00e4rte das Klagepatent auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 16.09.2014 im Umfang der Anspr\u00fcche 1, 2, 9 \u2013 11 f\u00fcr nichtig.<\/p>\n<p>Mit ihrem Hauptantrag macht die Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit den auf den Klagepatentanspruch 1 r\u00fcckbezogenen unselbstst\u00e4ndigen Klagepatentanspruch 2 in der nachfolgend wiedergegebenen eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend:<\/p>\n<p>Schmutzsauger mit einem Schmutzsaugerbeh\u00e4lter mit einem mindestens in zwei Filterteile (3, 4) geteilten Filter (2), welcher an\/in einem Schmutzsaugerbeh\u00e4lter (1) angeordnet ist und mit einem Steuergeh\u00e4use, welches auf dem Schmutzsaugerbeh\u00e4lter aufgesetzt ist und welches die Filterteile tr\u00e4gt, wobei die Filterteile (3, 4) einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergeh\u00e4use angeordneten Gebl\u00e4ses (21) beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergeh\u00e4use zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile (3, 4) des Filters (2) umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile (3, 4) von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von au\u00dfen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile (3, 4) ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil (3 oder 4) der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial au\u00dfen die radial au\u00dfen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das \/die andere\/n Filterteil\/e (4 oder 3) nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter \u00fcber das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer (20) des Gebl\u00e4ses str\u00f6mt, wo sie \u00fcber eine Einlass\u00f6ffnung (20) in das Gebl\u00e4se eintritt und von dort \u00fcber eine Abluftkammer (24, 25) ins Freie gelangt, w\u00e4hrend in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebl\u00e4ses \u00fcber das Drei-Wege-Ventil in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird, und die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1 und 2 des Klagepatents) zeigen den oberen Teil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bs, wobei Figur 1 den Saugbetrieb darstellt, w\u00e4hrend sich in Figur 2 die linke Filterh\u00e4lfte im Reinigungsbetrieb befindet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet unter anderem \u00fcber ihre Internetseite in der Bundesrepublik Deutschland mobile B an (vgl. Anlagen LSG 4, LSG 5). Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Kl\u00e4gerin greift mit der vorliegenden Klage die B der Linien F und G mit automatischer Filterreinigung an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Deren konstruktiver Aufbau l\u00e4sst sich unter anderem der als Anlage LSG 6 vorgelegten Bedienungsanleitung, der als Anlage LSG 7 vorgelegten Explosionszeichnung, den von der Kl\u00e4gerin angefertigten und als Anlage LSG 8 vorgelegten Fotografien sowie den von den Beklagten als Anlage B15 zur Akte gereichten Zeichnungen entnehmen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ger\u00e4te weisen zwei separate, quaderf\u00f6rmige Filter auf, welche unterhalb des Steuergeh\u00e4uses angebracht sind. Das Steuergeh\u00e4use umfasst die Saugkammer, die Filterkammern und die Abluftkammer. Die Filter werden im Normalbetrieb des Saugers mit der zu reinigenden Luft aus dem B beaufschlagt. Die Steuerung des Luftstroms erfolgt \u00fcber zwei den Filtern zugeordnete Ventile, die jeweils zwei nebeneinander angeordnete Ventilklappen aufweisen. Diese sind \u00fcber einen Ventilst\u00f6\u00dfel verbunden und k\u00f6nnen in zwei Positionen bewegt werden. Im Saugbetrieb ist die gr\u00f6\u00dfere der beiden Klappen, die die Filterkammer mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindet, ge\u00f6ffnet, w\u00e4hrend die kleinere der beiden Klappen, die die Filterkammer mit der Druckseite des Gebl\u00e4ses verbindet, geschlossen ist. Zum Umschalten in den Reinigungsbetrieb wird die kleine Ventilklappe durch Hochziehen des Ventilst\u00f6\u00dfels ge\u00f6ffnet, w\u00e4hrend gleichzeitig die gr\u00f6\u00dfere Ventilklappe geschlossen wird. Dadurch gelangt die Druckluft des Gebl\u00e4ses \u00fcber die Luftkammer durch die hintere Ventil\u00f6ffnung zur Abreinigung auf den zu reinigenden Filter.<\/p>\n<p>Die E Deutschland GmbH hat die Beklagten durch rechts- und patentanwaltliches Schreiben vom 23.11.2011 hinsichtlich der B der Linie G abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert (Anlagen LSG 10, LSG 16). Diesbez\u00fcglich macht die Kl\u00e4gerin, der s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent am 14.09.2012 von der E Deutschland GmbH abgetreten worden sind, vorprozessuale Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 9.028,00 \u20ac geltend. Diese errechnen sich aus jeweils einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr den Rechts- und den Patentanwalt auf der Grundlage eines Streitwertes von 500.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von jeweils 20,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot der vorbezeichneten B eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Insofern ist sie der Auffassung, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre erfordere keinen einst\u00fcckigen Filter, sondern lasse auch L\u00f6sungen zu, bei denen der Filter \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 aus mehreren, separaten Filterteilen bestehe.<\/p>\n<p>Desweiteren m\u00fcsse der Filter nicht zwingend kreisf\u00f6rmig ausgebildet sein. Insbesondere bedinge die Verwendung des Begriffs \u201eradial\u201c im Anspruchswortlaut weder einen im Wesentlichen kreisf\u00f6rmigen Filter noch eine bestimmte Anordnung des Filters in Relation zu dem Gebl\u00e4se bzw. der Saugkammer. Vielmehr str\u00f6me schon aufgrund der Saug- bzw. Blaswirkung des Gebl\u00e4ses die Luft immer radial durch den Filter. Insofern sei der Begriff \u201eradial\u201c im Anspruchswortlaut dahingehend zu verstehen, dass der Luftstrom im Reinigungsbetrieb von dem durch die Filterteile definierten (kleineren) Innenraum und den dort angeordneten (relativ kleinen) Ventil\u00f6ffnungen sternf\u00f6rmig durch das (gr\u00f6\u00dfere) Filterteil zum durch den Schmutzsammelbeh\u00e4lter gebildeten Au\u00dfenraum verlaufe. Im Saugbetrieb laufe der Luftstrom umgekehrt vom Au\u00dfenraum des Bs durch die Filterteile hindurch sternf\u00f6rmig auf die kleineren Ventil\u00f6ffnungen zusammen. Entsprechend verlaufe auch der Luftstrom bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich \u201eradial\u201c im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Ventile verlange die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre die Verwendung von Drei-Wege-Ventilen, setze aber keine zeitversetzte Steuerung, insbesondere keine Folgesteuerung, voraus. Eine solche sei lediglich Bestandteil einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Eine wirksame Abreinigung des Filters werde schon dadurch erzielt, dass der Luftstrom im Reinigungsbetrieb schlagartig umgekehrt werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>B mit einem Bbeh\u00e4lter, mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet ist, und mit einem Steuergeh\u00e4use, welches auf dem Bbeh\u00e4lter aufgesetzt ist und welches die Filterteile tr\u00e4gt, wobei die Filterteile einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergeh\u00e4use angeordneten Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergeh\u00e4use zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters umfasst,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das\/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter \u00fcber das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer (20) des Gebl\u00e4ses str\u00f6mt, wo sie \u00fcber eine Einlass\u00f6ffnung (20) in das Gebl\u00e4se eintritt und von dort \u00fcber eine Abluftkammer (24, 25) ins Freie gelangt, w\u00e4hrend in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebl\u00e4ses \u00fcber das Drei-Wege-Ventil in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird, und die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind,<\/p>\n<p>(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 2 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem Bbeh\u00e4lter, mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet ist, und mit einem Steuergeh\u00e4use, welches auf dem Bbeh\u00e4lter aufgesetzt ist und welches die Filterteile tr\u00e4gt, wobei die Filterteile einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergeh\u00e4use angeordneten Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergeh\u00e4use zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters umfasst,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das\/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter \u00fcber das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer (20) des Gebl\u00e4ses str\u00f6mt, wo sie \u00fcber eine Einlass\u00f6ffnung (20) in das Gebl\u00e4se eintritt und von dort \u00fcber eine Abluftkammer (24, 25) ins Freie gelangt, w\u00e4hrend in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebl\u00e4ses \u00fcber das Drei-Wege-Ventil in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird;<\/p>\n<p>(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<br \/>\nB mit einem Bbeh\u00e4lter, mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet ist, und mit einem Steuergeh\u00e4use, welches auf dem Bbeh\u00e4lter aufgesetzt ist und welches die Filterteile tr\u00e4gt, wobei die Filterteile einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergeh\u00e4use angeordneten Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergeh\u00e4use zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters umfasst,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das\/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt,<\/p>\n<p>(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von au\u00dfen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, wobei im Normalbetrieb die Luft \u00fcber die jeweiligen Drei-Wege-Ventile zum Gebl\u00e4se str\u00f6mt und von dort ins Freie gelangt, wobei die Drei-Wege-Ventile in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, wodurch ein Reinigungsluftstrom von dem Gebl\u00e4se in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird und wodurch bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial au\u00dfen die radial au\u00dfen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das\/die andere\/n Filterteil\/e nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt;<\/p>\n<p>(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 2 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von au\u00dfen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten; so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun mit einem schlagartigen Druckstrom des Gebl\u00e4ses (21) von radial innen nach radial au\u00dfen die radial au\u00dfen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das\/die andere\/n Filterteil\/e nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt.<\/p>\n<p>(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 1B im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von au\u00dfen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten; so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun als sto\u00dfartiger Reinigungsluftstrom des Gebl\u00e4ses (21) von radial innen nach radial au\u00dfen die radial au\u00dfen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das\/die andere\/n Filterteil\/e nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt;<\/p>\n<p>(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 1A im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das\/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt, wobei die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind,<\/p>\n<p>(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 5 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend das\/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt,<\/p>\n<p>(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 der DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem Bbeh\u00e4lter, mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an\/in dem Bbeh\u00e4lter angeordnet sind, und mit einem Steuergeh\u00e4use, welches auf dem Bbeh\u00e4lter aufgesetzt ist und welches die Filter tr\u00e4gt, wobei die Filter einzeln mit einem Luftstrom eines Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergeh\u00e4use zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter umfasst,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbeh\u00e4lter definierten gr\u00f6\u00dferen Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebl\u00e4ses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbeh\u00e4lter definierten Raum str\u00f6mend die Bbeh\u00e4lterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend der\/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter \u00fcber das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer des Gebl\u00e4ses str\u00f6mt, wo sie \u00fcber eine Einlass\u00f6ffnung in das Gebl\u00e4se eintritt und von dort \u00fcber eine Abluftkammer ins Freie gelangt, w\u00e4hrend in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebl\u00e4ses \u00fcber das Drei-Wege-Ventil in den jeweiligen Filter eingeleitet wird, und die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind,<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 2 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem Bbeh\u00e4lter, mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an\/in dem Bbeh\u00e4lter angeordnet sind, und mit einem Steuergeh\u00e4use, welches auf dem Bbeh\u00e4lter aufgesetzt ist und welches die Filter tr\u00e4gt, wobei die Filter einzeln mit einem Luftstrom eines Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergeh\u00e4use zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter umfasst,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbeh\u00e4lter definierten gr\u00f6\u00dferen Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebl\u00e4ses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbeh\u00e4lter definierten Raum str\u00f6mend die Bbeh\u00e4lterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend der\/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter \u00fcber das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer des Gebl\u00e4ses str\u00f6mt, wo sie \u00fcber eine Einlass\u00f6ffnung in das Gebl\u00e4se eintritt und von dort \u00fcber eine Abluftkammer ins Freie gelangt, w\u00e4hrend in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebl\u00e4ses \u00fcber das Drei-Wege-Ventil in den jeweiligen Filter eingeleitet wird;<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit einem Bbeh\u00e4lter, mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an\/in dem Bbeh\u00e4lter angeordnet sind, und mit einem Steuergeh\u00e4use, welches auf dem Bbeh\u00e4lter aufgesetzt ist und welches die Filter tr\u00e4gt, wobei die Filter einzeln mit einem Luftstrom eines Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergeh\u00e4use zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter umfasst,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbeh\u00e4lter definierten gr\u00f6\u00dferen Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebl\u00e4ses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbeh\u00e4lter definierten Raum str\u00f6mend die Bbeh\u00e4lterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend der\/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbeh\u00e4lter definierten gr\u00f6\u00dferen Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebl\u00e4ses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, wobei im Normalbetrieb die Luft \u00fcber die jeweilige Ventilanordnung zum Gebl\u00e4se str\u00f6mt und von dort ins Freie gelangt, wobei die Ventilanordung in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, wodurch ein Reinigungsluftstrom von dem Gebl\u00e4se in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird und wodurch bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbeh\u00e4lter definierten Raum str\u00f6mend die Bbeh\u00e4lterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend der\/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 2 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbeh\u00e4lter definierten gr\u00f6\u00dferen Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebl\u00e4ses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun mit einem schlagartigen Druckstrom des Gebl\u00e4ses von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbeh\u00e4lter definierten Raum str\u00f6mend die Bbeh\u00e4lterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend der\/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 1B im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbeh\u00e4lter definierten gr\u00f6\u00dferen Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebl\u00e4ses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun als sto\u00dfartiger Reinigungsluftstrom des Gebl\u00e4ses von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbeh\u00e4lter definierten Raum str\u00f6mend die Bbeh\u00e4lterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend der\/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 1A im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbeh\u00e4lter definierten gr\u00f6\u00dferen Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebl\u00e4ses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbeh\u00e4lter definierten Raum str\u00f6mend die Bbeh\u00e4lterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend der\/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt, wobei die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind,<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 5 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an\/in einem Bbeh\u00e4lter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebl\u00e4ses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbeh\u00e4lter definierten gr\u00f6\u00dferen Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebl\u00e4ses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebl\u00e4ses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbeh\u00e4lter definierten Raum str\u00f6mend die Bbeh\u00e4lterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, w\u00e4hrend der\/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 der DE 101 01 XXX B4);<\/p>\n<p>2. unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.08.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, welche f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns ,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n\u2013 von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 29.08.2004 zu machen sind,<br \/>\n\u2013 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Unterlassungsgl\u00e4ubigerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n\u2013 und die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben durch Vorlage von entsprechenden Kaufbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, jeweils in Kopie) nachzuweisen ist, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch 9.028,- \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag nach Zustellung der Klage zu zahlen.<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. beschriebenen B zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten schutzrechtsverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.08.2002 bis einschlie\u00dflich 28.08.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der E Deutschland GmbH durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.08.2004 bis einschlie\u00dflich 18.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist,<\/p>\n<p>3. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19.01.2012 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache schon deshalb nicht von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch, weil sie nicht einen in zwei Teile unterteilten Filter, sondern vielmehr zwei separate Filter aufweise.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre erfordere zudem einen im Wesentlichen kreisf\u00f6rmigen Filter und die Anordnung der Saugkammer im Inneren des Filters. Letzteres ergebe sich aus der Verwendung des Begriffs \u201eradial\u201c im Anspruchswortlaut. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise demgegen\u00fcber eine v\u00f6llig andere Filterform und Anordnung der Bauteile auf und beruhe auf einem von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre abweichenden Wirkprinzip.<\/p>\n<p>Dies zeige sich \u2013 neben dem grundlegenden Aufbau des Bs \u2013 vor allem auch in der Art der verwendeten Ventile. Insofern liege der Kern der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in der Verwendung von Ventilen, die eine zeitversetzte Steuerung zulassen. Dies ergebe sich bereits aus dem Anspruchswortlaut, der voraussetze, dass erst in der Reinigungsstellung das schlagartige Umschalten zur Abreinigung des Filters erfolge. Entsprechend finde sich in Abs. 19 des Klagepatents die allgemeine Vorgabe, dass Ventile verwendet werden sollen, die das zeitversetzte \u00d6ffnen der einen Kammer mit dem hierzu zeitversetzten Schlie\u00dfen der anderen Kammer bewerkstelligen. Durch den Zeitversatz werde ein \u00dcberdruck erzeugt, durch den eine besonders gute Abreinigungswirkung erzielt werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende demgegen\u00fcber ein v\u00f6llig anderes Prinzip. Bei ihr sei das Schlie\u00dfen der einen Klappe stets mit dem zeitgleichen \u00d6ffnen der anderen Klappe verbunden, ein Zeitversatz k\u00f6nne nicht erreicht werden. Daher werde die Abreinigung des Filters auch nicht im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch ein schlagartiges Umschalten der Ventile und einen dadurch hervorgerufenen sto\u00dfartigen Reinigungsimpuls bewirkt, sondern vielmehr dadurch, dass vor dem Umschalten in den Reinigungsbetrieb die Drehzahl des Gebl\u00e4ses erh\u00f6ht werde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig, weil der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 durch die CA 700 483 (D4; Anlage B11 \/ B11a), DE 25 40 672 (D1; Anlage B12), US 3,385,033 (D2; Anlage B13 \/ B13a) und DE 1 407 945 (D3; Anlage B14) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Jedenfalls aber sei Anspruch 1 des Klagepatents nicht erfinderisch, weil die vorgenannten Druckschriften die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zumindest nahelegen w\u00fcrden. Im Hinblick auf die eingeschr\u00e4nkte Fassung des unselbstst\u00e4ndigen Klagepatentanspruchs 2 berufen sich die Beklagten zudem auf unzul\u00e4ssige Erweiterung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.08.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststelllung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung, R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse sowie Erstattung vorprozessualer Rechts- und Patentanwaltskosten (\u00a7\u00a7 9, 33, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist \u2013 trotz fehlender Zustimmung der Beklagten &#8211; \u00fcber die mit Schriftsatz vom 28.07.2014 neu eingereichten Klageantr\u00e4ge zu entscheiden. Denn Gegenstand des Verletzungsprozesses ist nach wie vor die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer konkreten Ausgestaltung von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist aber unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des in diesem Rechtsstreit in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachten Klagepatentanspruchs 2 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen B, der einen Filter mit mindestens zwei Filterteilen aufweist (Anlage LSG 1 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik waren geteilte Ringfilter bekannt, deren Filterh\u00e4lften getrennt voneinander abgereinigt werden konnten, so dass w\u00e4hrend der Abreinigung der einen Filterh\u00e4lfte die andere Filterh\u00e4lfte in Betrieb gehalten werden konnte (Anlage LSG 1 Abs. [0002]). Daneben war aus der DE 41 38 223 auch ein Aufbau mit separaten Filtern bekannt, bei dem die Abreinigung durch die Stellung der Schlie\u00dfklappe gesteuert wurde (Anlage LSG 1 Abs. [0003]). Hieran kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Abreinigungswirkung mangels eines sto\u00dfartigen Abreinigungsimpulses relativ schlecht sei (Anlage LSG1 Abs. [0004]). Sie diskutiert im Weiteren m\u00f6gliche Ausgestaltungen von geteilten Ringfiltern. So verweist sie auf die DE 3709671, die einen Partikelfilter zum Filtern von Dieselabgasen offenbart. Als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist dort ein Filtergeh\u00e4use mit zwei getrennten R\u00e4umen beschrieben, in denen mehrere Filterk\u00f6rper ringf\u00f6rmig angeordnet sind. Das zu reinigende Gas str\u00f6mt im Normalbetrieb von au\u00dfen nach innen durch diese Filterk\u00f6rper, w\u00e4hrend die Filterk\u00f6rper zur Abreinigung von innen nach au\u00dfen mit Druckluft beaufschlagt werden (Anlage LSG 1 Abs. [0005]). Einen \u00e4hnlichen Aufbau beschreibt auch die DE 43 06 284, die ein Verfahren zur Abscheidung von festen Verbrennungsr\u00fcckst\u00e4nden offenbart. Zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens dient ein drehbarer Filter mit einem ringzylindrischen Querschnitt, der innerhalb eines zylindrischen Geh\u00e4uses angeordnet ist, das in zwei R\u00e4ume unterteilt ist. Die Abreinigung des Filters erfolgt mittels zugef\u00fchrter Druckluft zusammen mit der angesaugten atmosph\u00e4rischen Luft, die Verbrennungsr\u00fcckst\u00e4nde zur\u00fcck in die Dieselmaschine transportieren (Anlage LSG 1 Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Ausgehend von einem B mit einer Filterabreinigung der eingangs genannten Art formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), eine wesentlich wirksamere Abreinigung des Filters, insbesondere durch eine sto\u00dfartige Abreinigung, zu erreichen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der auf Anspruch 1 des Klagepatents r\u00fcckbezogene unselbstst\u00e4ndige Unteranspruch 2 in seiner in diesem Rechtsstreit geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung einen B mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. B<br \/>\n1.1. mit einem Bbeh\u00e4lter, an\/in dem ein mindestens in zwei Filterteile (3, 4) geteilter Filter (2) angeordnet ist, und<br \/>\n1.2. mit einem Steuergeh\u00e4use, welches auf dem Bbeh\u00e4lter aufgesetzt ist und welches die Filterteile tr\u00e4gt.<br \/>\n2. Die Filterteile (3, 4) sind einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergeh\u00e4use angeordneten Gebl\u00e4ses (21) beaufschlagbar.<br \/>\n3. Im Normalbetrieb sind die mindestens zwei Filterteile (3, 4) von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von au\u00dfen nach innen durchsetzt.<br \/>\n4. Das Steuergeh\u00e4use umfasst zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile (3, 4) des Filters (2).<br \/>\n5. Jedem der mindestens zwei Filterteile (3, 4) ist ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet,<br \/>\n5.1. welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten,<br \/>\n5.2. so dass bei dem jeweiligen Filterteil (3 oder 4) der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial au\u00dfen die radial au\u00dfen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt,<br \/>\n5.3. w\u00e4hrend das\/die andere\/n Filterteil\/e (4 oder 3) nach wie vor in Funktion bleibt\/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt.<br \/>\n6. In der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils str\u00f6mt Luft vom Filter \u00fcber das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer (20) des Gebl\u00e4ses, wo sie \u00fcber eine Einlass\u00f6ffnung (20) in das Gebl\u00e4se eintritt und von dort \u00fcber eine Abluftkammer (24, 25) ins Freie gelangt.<br \/>\n7. In der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils wird ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebl\u00e4ses \u00fcber das Drei-Wege-Ventil in das jeweilige Filterteil eingeleitet.<br \/>\n8. Die Drei-Wege-Ventile sind als Elektromagnetventile ausgebildet.<\/p>\n<p>Der Kern der Erfindung besteht darin, dass einerseits ein sto\u00dfartiger Reinigungsluftstrom von dem Gebl\u00e4se in die erste Filterh\u00e4lfte eingeleitet wird, w\u00e4hrend gleichzeitig die zweite Filterh\u00e4lfte in Betrieb bleibt, so dass es auch w\u00e4hrend der Abreinigung des Filters nicht zu einer Unterbrechung des Bbetriebs kommt (Anlage LSG 1 Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Erzeugt wird der erfindungswesentliche sto\u00dfartige Reinigungsluftstrom durch das schlagartige Umschalten der Drei-Wege-Ventile in der Reinigungsstellung (Merkmal 5.1). Bereits der Wortlaut l\u00e4sst erkennen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Ventilsteuerung voraussetzt, bei der zun\u00e4chst in die Reinigungsstellung geschaltet und anschlie\u00dfend der Abreinigungsimpuls erzeugt werden kann. Dies erfordert eine Ausf\u00fchrung der Ventile dergestalt, dass die Saugkammer im Vergleich zur Abluftkammer zeitversetzt ge\u00f6ffnet bzw. geschlossen werden kann. Funktional wird hierdurch die vom Klagepatent gewollte \u201esto\u00dfartige Abreinigung\u201c des Filters bewirkt (vgl. Anlage K1 Abs. [0007]). Denn durch das Schlie\u00dfen der Saugkammer bei noch geschlossener Abluftkammer wird der Luftstrom unterbrochen und kommt zun\u00e4chst zum Stillstand. Erst danach wird die Abluftkammer ge\u00f6ffnet, wodurch es zu einer Umkehr des Luftstroms kommt. Durch das Schlie\u00dfen der Saugkammer bei noch geschlossener Abluftkammer werden Verwirbelungen vermieden und in der Abluftkammer ein \u00dcberdruck erzeugt, der bei dem anschlie\u00dfenden (zeitversetzten) schlagartigen \u00d6ffnen der Abluftkammer f\u00fcr den sto\u00dfartigen Reinigungsimpuls sorgt (Anlage K1 Abs. [0012], [0041], [0043]).<\/p>\n<p>Dass die Klagepatentschrift die zuvor beschriebene Wirkungsweise lediglich anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschreibt, f\u00fchrt zu keiner anderen Auslegung. Die in Unteranspruch 4 als \u201eFolgesteuerung\u201c bezeichnete bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist in der Tat nur ein Beispiel f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe zeitversetzte Ventilsteuerung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zwei Ventilteller aufweist, die \u00fcber eine Ventilstange verbunden sind (vgl. Unteranspruch 3 und Anlage K1 Abs. [0018]). Die durch diese Anordnung erm\u00f6glichte zeitversetze Steuerung der Ventile kann aber auch auf andere Weise bewerkstelligt werden. Die Klagepatentschrift selbst nennt hier beispielhaft \u201eKlappenventile\u201c, \u201eDrehventile, Steuerwalzen und dergleichen Drei-Wege-Ventilanordnungen\u201c (Anlage K1 Abs. [0019]). Entscheidend ist stets, dass die gew\u00e4hlten Drei-Wege-Ventilanordnungen \u201edas zeitversetzte \u00d6ffnen der einen Kammer mit dem hierzu zeitversetzten Schlie\u00dfen der anderen Kammer bewerkstelligen\u201c (Anlage K1 Abs. [0019]).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine \u201ezeitversetzte\u201c Steuerung bedeute nicht stets auch eine \u201ezeitverz\u00f6gerte\u201c Steuerung, erschlie\u00dft sich der Kammer dies nicht. Vor dem beschriebenen funktionalen Hintergrund der Erfindung soll gerade eine gewisse zeitliche Verz\u00f6gerung oder eben ein gewisser Zeitversatz zwischen dem Schlie\u00dfen der Saugkammer und dem anschlie\u00dfenden \u00d6ffnen der Abluftkammer bewerkstelligt werden, um mit Hilfe des dadurch erzeugten \u00dcberdrucks den sto\u00dfartigen Abreinigungsimpuls zu bewirken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 2 \u2013 in seiner in diesem Rechtsstreit geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung \u2013 keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Luftstrom im Sinne der Merkmale 3 und 5.2 \u201eradial\u201c verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Jedenfalls ist Merkmal 5.1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Ventilsteuerung aufweist, die in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet. Unstreitig bewirkt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das \u00d6ffnen der einen Kammer \u00fcber den die beiden Ventilklappen verbindenden Ventilst\u00f6\u00dfel unmittelbar das Schlie\u00dfen der anderen Kammer. Eine im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zeitversetzte Ventilsteuerung l\u00e4sst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zu. In der Folge kommt es auch nicht zu dem erfindungswesentlichen sto\u00dfartigen Abreinigungsimpuls. Vielmehr h\u00e4lt es die Kammer \u2013 ohne, dass es darauf entscheidend ank\u00e4me \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Anlage B16 f\u00fcr nachvollziehbar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Drehzahl des Gebl\u00e4ses vor der Abreinigung hochgefahren werden muss, um eine ausreichende Abreinigungswirkung erzielen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln ist ebenfalls nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin benennt bereits in keinem ihrer (Hilfs-) Antr\u00e4ge ein Ersatzmittel f\u00fcr die zeitversetzte Steuerung der Ventile.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht vorstellbar, dass mit einem etwaigen Ersatzmittel die Voraussetzungen erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, die an eine \u00e4quivalente Verletzung zu stellen sind. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (Gleichwertigkeit), (OLG D\u00fcsseldorf, CIPR 2014, 13) Bei allem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss der Fachmann als sinnhaft hinnehmen. Sie darf von ihm bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht in Frage gestellt werden.<\/p>\n<p>Der wesentliche Aspekt der Erfindung liegt gerade in dem schlagartigen Umschalten der Ventile in der Reinigungsstellung im Sinne des Merkmals 5.1 und damit in der zeitversetzten Steuerung der Ventile. Das Klagepatent misst dieser zeitversetzten Steuerung der Ventile eine bestimmte erw\u00fcnschte Wirkung bei, n\u00e4mlich die Erzeugung eines schlagartigen Druckstroms durch den \u00dcberdruck in der Abluftkammer w\u00e4hrend der Zwischenstellung. Eine Anordnung, die auf eine solche zeitversetzte Steuerung der Ventile verzichtet, ist jedenfalls nicht am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2281 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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