{"id":6027,"date":"2012-10-04T17:00:13","date_gmt":"2012-10-04T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6027"},"modified":"2016-06-21T10:57:29","modified_gmt":"2016-06-21T10:57:29","slug":"2-u-3911-fahrradkurbel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6027","title":{"rendered":"2 U 39\/11 &#8211; Fahrradkurbel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-item odd\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1980<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Oktober 2012, Az. 2 U 39\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1790\">4b O 75\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. April 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 387.500,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 1 342 XXX (Klagepatent, Anlage bL 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage bL 2) betreffend eine Fahrradkurbeleinheit und Montagewerkzeug. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist am 7. M\u00e4rz 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-amerikanischen Voranmeldung 95 XXY vom 8. M\u00e4rz 2002 angemeldet, die Klagepatentschrift und der Hinweis auf die Patenterteilung sind am 29. Juni 2005 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht bzw. bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>A bicycle crank arm apparatus comprising:<\/p>\n<p>an axle (59) being adapted tob e rotatably supported within a bottom bracket (33) of a bicycle frame, said axle having an axle body (348) with a first end portion (350) and a second end portion (354), werein the second end portion has an outer peripheral surface and a threaded inner peripheral surface;<br \/>\nan axle bolt (380) having a threaded outer peripheral surface screwed into the threaded inner peripheral surface of the second end portion of the axle (59); a crank arm (60B) having an axle mounting boss (332) defining an opening for receiving the second end portion (354) of the axle therein, wherein the axle mounting boss (332) includes a first fastener for tightening the crank arm mounting boss around the second end portion of the axle (59); and<\/p>\n<p>wherein the axle mounting boss (332) is positioned axially inwardly of the axle bolt (380)<\/p>\n<p>characterized in that<\/p>\n<p>said axle (59) further comprises a projection extending radially outwardly from one of the first and second end portions (350, 354) of the axle body (348), wherein the projection is demensioned and positioned to be located externally of the bottom bracket (33) so as to abut against a laterally outer side surface of a bicycle crank arm (60A) to prevent the crank arm (60A) form moving axially outwardly.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche \u00dcbersetzung des erteilten Anspruches lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Fahrradkurbelarmvorrichtung aufweisend:<\/p>\n<p>eine Achse (59), die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmenes drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenk\u00f6rper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che aufweist;<\/p>\n<p>einen Achsbolzen (380), der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che des zweiten Endabschnitts der Achse (59) eingeschraubt ist;<\/p>\n<p>einen Kurbelarm (60b), welcher ein Achsenbefestigungsauge (354) der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge (332) eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet; und wobei das Achsenbefestigungsauge (332) axial innerhalb des Achsenbolzens (380) positioniert ist;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Achse (59) weiter einen Vorsprung aufweist, der sich radial au\u00dferhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt (350, 354) des Achsenk\u00f6rpers (348) in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Vorsprung so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich au\u00dferhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet, so dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt.<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes mit Urteil vom 9. November 2011 (5 Ni 36\/10 (EP), Anlage TW 8) eingeschr\u00e4nkt und das Anspruchskennzeichen bei unver\u00e4ndertem Oberbegriff wie folgt gefasst (\u00c4nderungen vom Senat durch Fettdruck hervorgehoben):<\/p>\n<p>(\u2026dadurch gekennzeichnet, dass)<br \/>\ndie Achse (59) weiter einen Flansch (366) aufweist, der sich radial au\u00dferhalb vom ersten Endabschnitt (350) des Achsenk\u00f6rpers (348) in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch (366) so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich au\u00dferhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet, so dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt.<\/p>\n<p>\u00dcber die Berufung der Beklagten und Nichtigkeitskl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Figur 2 zeigt eine Schnittdarstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kurbelbaugruppe in axialer Schnittrichtung, Figur 3 eine Explosionszeichnung der in Figur 2 dargestellten Baugruppe, Figur 4 die Adapterbaugruppe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, Figur 6 den linken Kurbelarm in perspektivischer Darstellung und Figur 7 den in Figur 6 dargestellten Kurbelarm in Draufsicht von drau\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die europ\u00e4ische Zentrale des US-amerikanischen Fahrradkomponenten-Herstellers \u201eFull Speed Ahead\u201c (F.S.A.). Sie bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Fahrradkurbeleinheiten unter folgenden Bezeichnungen:<\/p>\n<p>FSA Afterburner (Anlage bL 5.1.01 bis 5.1.14) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 1<br \/>\nFSA Gossamer (Anlage bL 5.2.1 bis 5.2.14) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 2<br \/>\nFSA V-Drive (Anlage bL 5.3.01 bis 5.3.14) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 3<br \/>\nGRAVITY GAP (Anlage bL 5.4.01 bis 5.4.14) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 4<br \/>\nGRAVITY Gravity (Anlage bL 5.5.01 bis 5.5.13) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 5<br \/>\nGRAVITY Gravity light (Anlage bL 5.6.01 bis 5.6.15) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 6<br \/>\nGRAVITY Moto Triple X (Anlage bL 5.7.01 bis 5.7.13) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 7<br \/>\nGRAVITY Moto X Bash (Anlage bL 5.8.01 bis 5.8.12) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 8<br \/>\nFSA Afterburner 386 MegaExo (Anlage HL 15.1.01. bis 15.1.14) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 9<br \/>\nFSA GRAVITY Quad MegaExo (Anlage HL 15.2.01 bis 15.2.14) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 10<br \/>\nFSA Comet MegaExo (Anlage HL 15.3.01. bis 15.3.14) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 11<br \/>\nFSA Gossamer Pro Road MegaExo (Anlage HL 15.4.01 bis 15.4.12) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 12<br \/>\nFSA Gossamer Pro Compact MegaExo (Anlage HL 15.5.01 bis 15.5.09) \u2013 Ausf\u00fchrungsform 13<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung ergibt sich aus den nachstehend stellvertretend f\u00fcr s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen eingeblendeten Explosionszeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen bL 5_5.13 (Ausf\u00fchrungsform 5) und HL 15.4.12 (Ausf\u00fchrungsform 12).<\/p>\n<p>Um die Verh\u00e4ltnisse am ersten Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers zu verdeutlichen, hat die Kl\u00e4gerin die nachstehend verkleinert wiedergegebene Abbildung Anlage HL 10<\/p>\n<p>und die Beklagte die nachfolgende Abbildung Anlage TW 1 zu den Akten gereicht,<\/p>\n<p>die beide ein teilweise aufgeschnittenes Muster zeigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die vorbezeichneten Kurbeleinrichtungen stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein, und hat geltend gemacht, das Achsenbefestigungsauge sei Teil des Kurbelarms und befinde sich dort, wo es nach Befestigung des Kurbelarms am Achsenendabschnitt mit Letzterem in Kontakt komme; nur dieser Teil m\u00fcsse sich in axialer Richtung innerhalb des Achsbolzens befinden. Um dessen Funktion, n\u00e4mlich die axiale Fixierung der Vorrichtung bei der Montage zu erf\u00fcllen, m\u00fcsse lediglich der Bolzen axial au\u00dferhalb des Auges zum Anschlag kommen. Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den klagepatentgem\u00e4\u00df vorausgesetzten Flansch sei der Achsenk\u00f6rper und nicht an seinem Endabschnitt ggfs. angebrachte Keilz\u00e4hne. Die Funktion des Flansches, zu verhindern, dass der Kurbelarm sich axial nach au\u00dfen bewege, verlange nur, dass der Flansch gegen eine beliebige axial au\u00dfen liegende Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms anliege, die auch eine Seiten- bzw. Stirnfl\u00e4che am Kurbelarm vorgesehener Keilz\u00e4hne sein k\u00f6nne. Die bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden am \u00e4u\u00dferen Ende zwischen den Keilz\u00e4hnen vorhandenen Rampen seien Teil des patentgem\u00e4\u00dfen Flansches.<\/p>\n<p>Im Ausgangsverfahren 4b O 432\/06 LG D\u00fcsseldorf hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte zun\u00e4chst aus drei anderen Schutzrechten, n\u00e4mlich den deutschen Gebrauchsmustern 203 21 XXZ und 203 21 XYX und dem europ\u00e4ischen Patent 1 426 XYY in Anspruch genommen und u.a. die Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 angegriffen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (Bl. 115 d.A.) hat das Landgericht dieses Verfahren nach \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der diese Schutzrechte betreffenden L\u00f6schungs- und Einspruchsverfahren ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage zum ersten Mal erweitert und macht nunmehr auch Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend, wobei sie die Klage insoweit vor dem Landgericht \u00fcber die bisher streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 hinaus auch auf die Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 8 erstreckt hat. Das Landgericht hat dieses die Klageerweiterung auf das vorliegende Klagepatent betreffende Verfahren mit Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2010 (Bl. 176 d.A.) abgetrennt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sowohl der Klageerweiterung als auch der Abtrennung mit Blick auf die Aussetzung des Ursprungsverfahrens widersprochen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus, meint sie, verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 8 die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht; es fehlten die Merkmale 5, 6.1 und 6.3 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Das Achsenbefestigungsauge befinde sich nicht axial innerhalb des Achsbolzens. Es umfasse die gesamte Aussparung des Kurbelarms. Da der Bolzen im montierten Zustand b\u00fcndig mit der Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms fluchte, sei er komplett in das Achsenbefestigungsauge eingeschraubt. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flansch, unter dem der angesprochene Durchschnittsfachmann einen umlaufenden Rand verstehe, m\u00fcsse etwa am Endabschnitt der Achse vorhandene Keilz\u00e4hne radial nach au\u00dfen \u00fcberragen. \u00dcber die in den angegriffenen Gegenst\u00e4nden vorhandenen Keilz\u00e4hne reiche ein etwaiger Flansch aber nicht so weit radial nach au\u00dfen, dass er die technische Funktion des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Flansches erf\u00fcllen k\u00f6nne, zu verhindern, dass der Kurbelarm sich axial nach au\u00dfen bewege. Die bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden am \u00e4u\u00dferen Ende vorhandenen \u201eRampen\u201c bildeten keinen patentgem\u00e4\u00dfen Flansch, weil sie nicht durchgehend umlaufend seien. Der weiter au\u00dfen vorhandene umlaufende Ring verhindere nicht das axiale Auswandern des Kurbelarms, da die Keilz\u00e4hne nicht mit diesem Ring in Ber\u00fchrung k\u00e4men, sondern ausschlie\u00dflich an den \u201eRampen\u201c anl\u00e4gen. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden werde eine axiale Ausw\u00e4rtsbewegung des Kurbelarms nur durch Verkanten der am Endabschnitt der Achse liegenden Keilzahnanordnung mit dem Keilzahnprofil im Aufnahmeelement des Kurbelarms verhindert. Unter der \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms sei nur eine Fl\u00e4che zu verstehen, die die \u00e4u\u00dfere Peripherie des Kurbelarms bilde. Die bei den angegriffenen Vorrichtungen vorhandenen Seitenfl\u00e4chen der Keilz\u00e4hne bef\u00e4nden sich aber innerhalb des Achsenbefestigungsauges und seien daher keine \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che, sondern eine Innenfl\u00e4che des Kurbelarms.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. April 2011 im Wesentlichen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:<\/p>\n<p>eine Achse, die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenk\u00f6rper mit einem ersten Endabschnitt und einem zweiten Endabschnitt aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che aufweist;<\/p>\n<p>einen Achsbolzen, der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che des zweiten Endabschnitts der Achse eingeschraubt ist;<\/p>\n<p>einen Kurbelarm, welcher ein Achsenbefestigungsauge aufweist, das eine \u00d6ffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse beinhaltet; und<\/p>\n<p>wobei das Achsenbefestigungsauge axial innerhalb des Achsenbolzens positioniert ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Fahrradkurbelvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Achse weiter einen Flansch aufweist, der sich radial au\u00dferhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich au\u00dferhalb der Tretlageraufnahme befindet, so dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Rechnungen vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Juli 2005 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Anzahl der von der Beklagten erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>f. der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind,<\/p>\n<p>g. Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1, die seit dem 30. April 2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden, gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes 1 342 656 erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte oder sonstige \u00c4quivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen, zur\u00fcckzurufen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 29. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Es h\u00e4lt die Klage auch im Umfang ihrer (ersten) Erweiterung f\u00fcr zul\u00e4ssig; die Zustellung der Klageerweiterungsschrift sei wirksam und habe die Klage auch insoweit rechtsh\u00e4ngig werden lassen. Weder diese Zustellung noch der Abtrennungsbeschluss noch die Ladungen zum Termin im vorliegenden Verfahren seien Prozesshandlungen in Ansehung der Hauptsache, die nur die Benutzung der urspr\u00fcnglich geltend gemachten Klageschutzrechte betreffe. Im Ursprungsverfahren erw\u00fcchsen der Beklagten auch keine Nachteile; dieses bleibe ausgesetzt, und die im vorliegenden Verfahren ergehende Entscheidung sei im dortigen Verfahren nicht bindend. \u00a7 145 PatG habe die Kl\u00e4gerin gezwungen, die mit der Klageerweiterung angegriffenen Handlungen ebenfalls im vorliegenden Verfahren geltend zu machen; letztere seien den urspr\u00fcnglich verfolgten Verletzungshandlungen gleichartig. Das neu eingef\u00fchrte Klagepatent sei das Mutterpatent der mit der Ausgangsklage verfolgten Schutzrechte, und die konkrete Ausgestaltung aller mit der Klageerweiterung hinzu gekommenen Ausf\u00fchrungsformen stimme in den streitigen Punkten mit derjenigen der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberein. Das mache die Klageerweiterung auch sachdienlich.<\/p>\n<p>Weiterhin ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, s\u00e4mtliche erstinstanzlich streitgegenst\u00e4ndlichen acht Ausf\u00fchrungsformen stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein. Das Achsenbefestigungsauge eines Kurbelarms sei innerhalb des Achsbolzens positioniert; von dem den Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers umschlie\u00dfenden Teil der \u00d6ffnung des Kurbelarms aus gesehen sei der Achsbolzen unstreitig in axialer Richtung au\u00dfen angeordnet. Dar\u00fcber hinaus erstrecke sich auch bei dem angegriffenen Kurbelarm in Gestalt der \u201eRampen\u201c ein Flansch radial au\u00dferhalb von einem der Endabschnitte des Achsenk\u00f6rpers nach au\u00dfen. Patentgem\u00e4\u00df habe der Flansch zu verhindern, dass der Kurbelarm sich in radialer Richtung nach au\u00dfen bewege. Diese Funktion erf\u00fcllten bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden die Rampen zwischen den Keilz\u00e4hnen. Das Anliegen der \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che der Keilz\u00e4hne des Kurbelarms an den zwischen den Keilz\u00e4hnen am Endabschnitt der Achse vorhandenen Rampen sei dazu geeignet, ein axiales Auswandern des Kurbelarms zu verhindern. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus, das Landgericht habe die erstinstanzliche Klageerweiterung zu Unrecht zugelassen. Da aus dem neu hinzugekommenen Klagepatent des vorliegenden Verfahrens auch die urspr\u00fcnglich schon streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 angegriffen w\u00fcrden, sei insoweit derselbe Lebenssachverhalt betroffen wie im Ausgangsverfahren. Die Einf\u00fchrung des Klagepatents als eines neuen Schutzrechtes habe daran nichts ge\u00e4ndert. Jedenfalls nach der erfolgten Aussetzung des Ausgangsverfahrens sei die Klageerweiterung nicht mehr sachdienlich. Sie erfordere einen separaten Verhandlungstermin, der h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen, wenn die urspr\u00fcngliche Klage sofort auch auf das hiesige Klagepatent gest\u00fctzt gewesen w\u00e4re. Der Konzentrationsmaxime nach \u00a7 145 PatG k\u00f6nne auch dadurch entsprochen werden, dass \u00fcber das neu hinzu gekommene Schutzrecht erst nach der Wiederer\u00f6ffnung des Ursprungsverfahrens verhandelt werde. Im Umfang der mit der erstinstanzlichen Klageerwiderung erstmals angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 8 sei \u00a7 145 PatG \u2013 auch mangels Gleichartigkeit der zus\u00e4tzlich mit den urspr\u00fcnglich angegriffenen Handlungen \u2013 ohnehin nicht einschl\u00e4gig; die Kl\u00e4gerin habe insoweit eine selbst\u00e4ndige Klage erheben k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht die \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre bejaht. Rechtsfehlerhaft sei seine Bewertung, die angegriffenen Vorrichtungen bes\u00e4\u00dfen radial au\u00dferhalb des Achsk\u00f6rpers einen sich radial nach au\u00dfen erstreckenden Flansch. Nach allgemeinem fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis und im Lichte der Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsurteil m\u00fcsse ein Flansch sich radial \u00fcber den gesamten Au\u00dfenumfang des Endabschnitts nach au\u00dfen erstrecken, also etwa vorhandene Keilz\u00e4hne radial nach au\u00dfen \u00fcberragen; anderenfalls seien nur punktuelle Vorspr\u00fcnge vorhanden, die nach der Einschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruches 1 im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr gen\u00fcgten. Ein Flansch sei eine spezielle Ausf\u00fchrungsform des in der erteilten Fassung angegebenen Vorsprungs. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht \u00fcber das zugrunde liegende Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns nicht Beweis erhoben und sich \u00fcber das aus den von beiden Parteien vorgelegten Publikationen ersichtliche fachkundige Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eFlansch\u201c hinweggesetzt. Die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage TW 1 zeige, dass der angebliche Flansch der angegriffenen Gegenst\u00e4nde nicht mit seinem \u00fcber die Keilz\u00e4hne hinausragenden Ansatz zur Befestigung oder Abdichtung gegen eine andere Fl\u00e4che zur Anlage kommt. Die \u201eRampen\u201c zwischen den Keilz\u00e4hnen b\u00f6ten wegen ihres schr\u00e4gen Verlaufs nur punktuelle Kontakte zwischen den Keilz\u00e4hnen des Kurbelarms und keine umlaufende Gegenfl\u00e4che eines Flansches.<\/p>\n<p>An den angegriffenen Garnituren komme auch kein Flansch gegen die \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms zur Anlage. Der Durchmesser des angeblichen Flansches am ersten Endabschnitt sei kleiner als der Innendurchmesser des Befestigungsauges (vgl. Anlage TW 1). Er fluchte mit dem Keil des Endabschnitts und gelange in das Achsenbefestigungsauge; statt au\u00dfen liege er an einer Innenfl\u00e4che des Kurbelarms an. Die Keilz\u00e4hne am Endabschnitt verkanteten mit dem Keilzahnprofil innerhalb des Achsenbefestigungsauges. Der Endabschnitt werde bei werkseitiger Montage fest im Achsbefestigungsauge verpresst. Allenfalls die Rampen gelangten in Kontakt mit den Spitzen des Keilzahnprofils im Achsbefestigungsauge. Abgesehen davon sei auch das Achsbefestigungsauge nicht innerhalb des Achsbolzens positioniert. Das Klagepatent beziehe auch einen Teil der \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms ein. Der Achsbolzen werde bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden vollst\u00e4ndig in das Achsenbefestigungsauge eingeschraubt und fluchte in montiertem Zustand mit Letzterem.<\/p>\n<p>In jedem Fall sei die Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u00fcber die Nichtigkeitsberufung. Eine Aussetzung sei insbesondere angezeigt, falls der Senat beabsichtige, die aus Sicht der Beklagten fehlerhafte Auslegung des Klagepatentes durch das Landgericht zu best\u00e4tigen, um so eine gegen\u00fcber der Entscheidung des Bundespatentgerichts widerspr\u00fcchliche Auslegung des Klagepatentes zu vermeiden. Das Bundespatentgericht habe im \u00dcbrigen rechtsfehlerhaft eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des geltend gemachten Klagepatentanspruches 1 verneint und ebenso unzutreffend dessen Erfindungsh\u00f6he anerkannt. Jedenfalls weiterer Stand der Technik, der erst nachtr\u00e4glich im Rahmen der Vorbereitung eines Angriffes auf ein anderes Schutzrecht bekannt geworden sei, stehe dem Klagepatentschutz entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatentes auszusetzen.<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass das angefochtene Urteil teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:<\/p>\n<p>eine Achse, die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenk\u00f6rper mit einem ersten Endabschnitt und einem zweiten Endabschnitt aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che aufweist;<\/p>\n<p>einen Achsbolzen, der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che des zweiten Endabschnitts der Achse eingeschraubt ist;<\/p>\n<p>einen Kurbelarm, welcher einen Achsenbefestigungsauge aufweist, das eine \u00d6ffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse beinhaltet; und<\/p>\n<p>wobei das Achsenbefestigungsauge axial innerhalb des Achsenbolzens positioniert ist;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Fahrradkurbelvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Achse weiter einen Flansch aufweist, der sich radial au\u00dferhalb vom ersten Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich au\u00dferhalb der Tretlageraufnahme befindet, so dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Rechnungen vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Juli 2005 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a.<br \/>\nder Anzahl der von der Beklagten erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>f.<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind,<\/p>\n<p>g.<br \/>\nAngaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1., die seit dem 30. April 2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden, gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes 1 342 656 erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte oder sonstige \u00c4quivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen, zur\u00fcckzurufen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 29. Juli 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>und tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>In der Berufungsinstanz greift sie zus\u00e4tzlich auch die Ausf\u00fchrungsformen 9 bis 13 aus dem Klagepatent an, die ihr nach ihrem Vorbringen erst nach Erlass des angefochtenen Urteils zur Kenntnis gelangt sind und die nach ihrer Auffassung in gleicher Weise wortsinngem\u00e4\u00df mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcbereinstimmen wie die bisher streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 8. Sie meint, nachdem die Beklagte auf ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Berechtigungsanfrage vom 11. August 2011 (Anlage HL 18\/18a) erkl\u00e4rt habe, die neuen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils (vgl. Anlage HL 19\/19a), sei ihre Einbeziehung in das vorliegende Verfahren zur Vermeidung eines weiteren Erkenntnisverfahrens prozesswirtschaftlich und sachdienlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte widerspricht der Einbeziehung der Ausf\u00fchrungsformen 9 bis 13.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die erstinstanzliche Klageerweiterung zugelassen und eine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung s\u00e4mtlicher Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 8 mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre bejaht. Diese Ausf\u00fchrungen gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die erst im Berufungsverfahren aktenkundig gemachten Ausf\u00fchrungsformen 9 bis 13.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die erstinstanzliche Klageerweiterung ist zul\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 263 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klageerweiterung ist unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden sachdienlich im Sinne des \u00a7 263 ZPO. Grunds\u00e4tzlich ist allerdings daran festzuhalten, dass der in der Einf\u00fchrung eines neuen Klageschutzrechtes liegenden Klage\u00e4nderung die Sachdienlichkeit fehlt. F\u00fcr die Sachdienlichkeit ma\u00dfgeblich sind die objektiv zu bewertenden Interessen der Parteien und der Rechtspflege, denen dann gedient ist, wenn die Zulassung der Klage\u00e4nderung den Streit zwischen den Parteien endg\u00fcltig ausr\u00e4umt und einen neuen Prozess entbehrlich macht. Der bisherige Prozessstoff muss auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den neuen Anspruch verwertbar sein, wof\u00fcr Kostenersparnis, Vertrautheit mit dem Prozessstoff oder die Verwendbarkeit der Ergebnisse der bisherigen Prozessf\u00fchrung ausreichen. Die Einf\u00fchrung eines neuen Schutzrechtes wird von diesen Kriterien regelm\u00e4\u00dfig nicht erfasst, sondern stellt einen vollkommen neuen Streitstoff dar, denn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch \u2013 gegebenenfalls \u2013 diejenige des Rechtsbestandes muss selbst\u00e4ndig gepr\u00fcft werden, wobei die f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage unumg\u00e4ngliche Auslegung der unter Schutz gestellten technischen Lehre ausschlie\u00dflich anhand der das neue Schutzrecht betreffenden Patentschrift zu erfolgen hat und die Ergebnisse zur Auslegung anderer Schutzrechte regelm\u00e4\u00dfig hierzu nicht herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm vorliegenden Fall greift jedoch die Ausnahmeregelung des \u00a7 145 PatG ein, der es in seinem Anwendungsbereich erfordert, die Einf\u00fchrung eines neuen Schutzrechtes in den Prozess zuzulassen, sofern die nachtr\u00e4gliche Klageerweiterung der einzige m\u00f6gliche Weg ist, die Anspr\u00fcche aus einem weiteren Patent wegen derselben oder einer gleichartigen Verletzungshandlung geltend zu machen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Klageerweiterung das Verfahren verz\u00f6gert oder die Verteidigung der Beklagten erschwert. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen des \u00a7 145 PatG tats\u00e4chlich gegeben sind, denn es kann von einem Kl\u00e4ger nicht erwartet werden, dass er die von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Gleichartigkeit aufgestellten und sehr schwierig zu handhabenden Kriterien zutreffend bewertet und bei der Vorbereitung der Klage bereits zum selben Ergebnis kommt wie die abschlie\u00dfende gerichtliche Entscheidung, die nicht selten erst im Revisionsverfahren ergeht, nachdem die Frage \u00fcber mehrere Instanzen eingehend und m\u00f6glicherweise auch mit wechselnden Ergebnissen er\u00f6rtert worden ist. Es reicht daher aus, dass der Kl\u00e4ger im Fall einer selbst\u00e4ndigen Klage in einem neuen Verfahren ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm dort mit Erfolg ein Versto\u00df gegen \u00a7 145 PatG entgegen gehalten werden kann, auch wenn diese Einsch\u00e4tzung objektiv unzutreffend ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rdn. 1179 m.w.N.). Mit einer solchen M\u00f6glichkeit h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 zu rechnen gehabt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die angegriffene Verletzungshandlung. Verletzt diese oder eine gleichartige Handlung mehrere Patente, sind diese Verletzungen im selben Verfahren geltend zu machen. Verletzungshandlungen sind dann als gleichartig anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der im urspr\u00fcnglichen Verfahren angegriffenen Verletzungshandlung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen des engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen, damit dem Beklagten mehrere Prozesse dar\u00fcber erspart bleiben (vgl. BGH, GRUR 2011, 411, 414, Tz. [27] \u2013 Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 \u2013 Kreiselegge II). Ma\u00dfgebend sind die in beiden Prozessen jeweils konkret verfolgten Handlungen. Die charakteristischen Merkmale der im Ausgangsrechtsstreit angegriffenen Verletzungshandlung m\u00fcssen in abgewandelter Form oder zusammen mit zus\u00e4tzlichen Merkmalen auch im Folgerechtsstreit verwirklicht sein (BGH, a.a.O. \u2013 Tz. [29] \u2013 Raffvorhang).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsste, wenn sie das Klagepatent in einem neuen selbst\u00e4ndigen Verfahren geltende machte, ernsthaft damit rechnen, dass die dort zur Entscheidung berufenen Gerichte diese Voraussetzungen bejahen und die Klage wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 145 PatG als unzul\u00e4ssig abweisen. Das Klagepatent weist zahlreiche Gemeinsamkeiten mit dem aus dem abgezweigten mit der urspr\u00fcnglichen Klage geltend gemachten europ\u00e4ischen Patent 1 426 XYY auf. Gegenstand des dortigen Patentanspruches 1 ist eine Fahrradkurbelachse, die in einem Tretlager drehbar gelagert wird und einen Kurbelarm tr\u00e4gt, einen Achsk\u00f6rper aufweist, der seinerseits an einem ersten Endabschnitt eine Mehrzahl erster Keilz\u00e4hne zum Eingriff in eine Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarm-Befestigungsauges und an einem zweiten Endabschnitt einen Mehrzahl zweiter Keilz\u00e4hne aufweist, die sich im Gegensatz zu den ersten Keilz\u00e4hnen nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers erstrecken, wobei sich \u2013 wie auch beim Klagepatent des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. Merkmalsgruppe 6 der nachstehenden Merkmalsgliederung) \u2013 vom ersten Endabschnitt ein Vorsprung radial nach au\u00dfen erstreckt, der gegen einen seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms ansto\u00dfen soll, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm axial nach au\u00dfen bewegt. Von diesem Gegenstand unterscheidet sich die in Anspruch 1 des hiesigen Klagepatentes unter Schutz gestellte Vorrichtung durch die zus\u00e4tzlichen Merkmale betreffend die Ausgestaltung des zweiten Achsk\u00f6rper-Endabschnittes, des Achsbolzens und des dort angeordneten Kurbelarms (vgl. Merkmale 2., 2.4, 3, 3.1, 3.2, 4 \u2013 4.2 und 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Angesichts dieser Gemeinsamkeiten liegt die Einsch\u00e4tzung zumindest nahe, dass in einem Folgeverfahren in Bezug auf das Klagepatent die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Voraussetzung als erf\u00fcllt angesehen wird, dass die charakteristischen Merkmale der Verletzungshandlung aus dem Ausgangsverfahren mit zus\u00e4tzlichen Merkmalen wiederkehren und es sich deshalb aufdr\u00e4ngt, sie in einer gemeinsamen Klage aus beiden Patenten geltend zu machen. In \u00dcbereinstimmung hiermit hat das Landgericht im vorliegenden Fall wegen dieser Gemeinsamkeiten die Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Handlungen anerkannt.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 8 unterscheiden sich von den Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 allerdings darin, dass Erstere urspr\u00fcnglich nicht mit angegriffen waren und die Merkmale der seinerzeit geltend gemachten Klageschutzrechte daher nicht erf\u00fcllen. Gleichwohl ist auch die gegen sie gerichtete Klage als sachdienlich zuzulassen. Die Sachdienlichkeit w\u00e4re ohne weiteres zu bejahen gewesen, wenn die Kl\u00e4gerin die Klage in zwei Schritten erweitert und im ersten Schritt nur die Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 aus dem Klagepatent angegriffen und in einem zweiten Schritt auch die Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 8 einbezogen h\u00e4tte. Da sich in Bezug auf das Klagepatent s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht voneinander unterscheiden, w\u00e4ren dann der Prozessstoff betreffend die Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 in Bezug auf die Frage der Patentverletzung in vollem Umfang auch f\u00fcr die Beurteilung der Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 8 verwertbar gewesen; die insoweit erzielten Ergebnisse h\u00e4tten unver\u00e4ndert auch auf die Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 8 \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Dann aber leuchtet nicht ein, aus welchem Grunde es der Kl\u00e4gerin verwehrt sein soll, s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen in einem einzigen Schritt neu in das Verfahren einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Sachdienlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin das hiesige Klagepatent schon mit der Klage des Ursprungsverfahrens h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. W\u00e4re die Kl\u00e4gerin entsprechend verfahren, w\u00e4re der Streitstoff im vorliegenden Rechtsstreit kein anderer in Bezug auf das Klagepatent.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass das Ausgangsverfahren im Zeitpunkt der ersten Klageerweiterung ausgesetzt war, steht nicht entgegen. \u00a7 249 Abs. 2 ZPO macht die Klageerweiterung nicht wirkungslos. Er bestimmt lediglich, dass die w\u00e4hrend der Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegen\u00fcber ohne rechtliche Wirkung sind. Die hier get\u00e4tigte Einf\u00fchrung eines neuen Schutzrechtes und weiterer nur von diesem Schutzrecht erfasster Ausf\u00fchrungsformen war jedoch keine Prozesshandlung in Ansehung der Hauptsache. Mit der Einf\u00fchrung eines weiteren Klageschutzrechtes gelangt ein anderer Streitgegenstand in das Verfahren zus\u00e4tzlich zu dem bereits anh\u00e4ngigen Streitgegenstand, der eine andere unabh\u00e4ngige Beurteilung der Verletzungsfrage und des Rechtsbestandes erfordert. Der Streitgegenstand setzt sich nach dem der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu Grunde liegenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zusammen aus den Antr\u00e4gen und dem sie st\u00fctzenden Lebenssachverhalt (vgl. BGH, GRUR 2012, 485, 486 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II, Tz. 11 m.w.N.). Die Verletzung eines jeden Schutzrechtes bildet einen jeweils neuen selbst\u00e4ndigen Lebenssachverhalt, auch wenn ein und dieselbe Handlung gleichzeitig mehrere Schutzrechte verletzt. Demzufolge bildeten allein die mit der urspr\u00fcnglichen Klage angegriffenen Schutzrechte die Hauptsache des Ausgangsverfahrens, deren Pr\u00fcfung von derjenigen des hiesigen Klagepatentes unabh\u00e4ngig zu erfolgen hat und deren Verletzung auch von den aus dem jetzigen Klagepatent resultierenden Anspr\u00fcchen unabh\u00e4ngige Rechte begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die hier gegebene Prozesslage ist auch nicht vergleichbar mit derjenigen, vor der \u00a7 249 Abs. 2 ZPO die (beklagte) Partei sch\u00fctzen soll. \u00a7 249 ZPO sch\u00fctzt die Parteien in solchen besonderen Situationen, in denen ihr ein Fortf\u00fchren des Prozesses nicht oder kaum m\u00f6glich ist \u2013 hierzu m\u00f6gen der Tod des Prozessvertreters oder die Insolvenz geh\u00f6ren \u2013 vor Prozesshandlungen des Kl\u00e4gers oder des Gerichts, welche eine prozessuale Reaktion verlangen. Eine solche Lage ist hier nicht gegeben. Das Ursprungsverfahren wurde vom Landgericht ausgesetzt, weil der Rechtsbestand der urspr\u00fcnglich gemachten Schutzrechte zweifelhaft war. Nur in Bezug auf diese Schutzrechte bewahrte der durch die Aussetzung eingetretene Stillstand des Verletzungsverfahrens die Beklagte vor weiteren ihr nachteiligen Ma\u00dfnahmen. Demgegen\u00fcber verursacht die Geltendmachung eines weiteren Schutzrechtes gegen die Beklagte keine Nachteile, die es rechtfertigten, der klagenden Partei eine Durchsetzung ihrer Rechte aus diesem weiteren Schutzrecht zu verwehren, bis das urspr\u00fcngliche Verfahren wiederer\u00f6ffnet wird. Die Klageerweiterung hat f\u00fcr die beklagte Partei keine anderen Wirkungen als eine eigenst\u00e4ndige Klage. Sie muss sich in beiden F\u00e4llen auf einen neuen Klageangriff einstellen, ohne insoweit durch die vom Landgericht angeordnete Aussetzung des urspr\u00fcnglichen Verfahrens gesch\u00fctzt zu sein. Daher kann es f\u00fcr die Beurteilung der Schutzw\u00fcrdigkeit grunds\u00e4tzlich auch keinen Unterschied machen, ob eine neue Klage in einem selbst\u00e4ndigen Verfahren erhoben oder in einem bereits rechtsh\u00e4ngigen Verfahren die Klage erweitert wird.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde in s\u00e4mtlichen acht Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem hier geltend gemachten Anspruch 1 eine Fahrradkurbelbaugruppe.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, wird eine solche Fahrradkurbelbaugruppe drehbar in einer Fahrradtretlageraufnahme montiert, einem zylindrischen Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens, der die Pedalbaugruppe aufnimmt. Diese Pedalbaugruppe weist f\u00fcr gew\u00f6hnlich einen rechten und einen linken Kurbelarm mit jeweils einem am lagerfernen Ende des Arms befestigten Pedal auf.<\/p>\n<p>Das andere Ende jedes Kurbelarms ist an einer Achse befestigt, die sich durch die Tretlageraufnahme hindurch erstreckt. Eine Lagerbaugruppe ist zwischen der Achse und der Tretlageraufnahme an jeder Seite der Tretlageraufnahme angeordnet, um die Achse drehbar zu lagern. Am rechten Kurbelarm sind \u00fcblicherweise eines oder mehrere vordere Kettenr\u00e4der befestigt, um die Fahrradkette anzutreiben (Klagepatentschrift, \u00dcbersetzung Abs. [0003]; soweit nicht ausdr\u00fccklich anders angegeben stammen s\u00e4mtliche Zitate aus der deutschen \u00dcbersetzung, die insoweit sachlich mit der ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Fassung \u00fcbereinstimmt). Da vordere und hintere (am Hinterrad angeordnete) Kettenr\u00e4der exakt fluchten m\u00fcssen, damit das Fahrrad korrekt funktioniert, muss die Achse in der Tretlageraufnahme seitlich korrekt positioniert sein.<\/p>\n<p>Bei einem bekannten Verfahren zur Justierung der seitlichen Achsposition ist die Achse innerhalb eines rohrf\u00f6rmigen Elementes drehbar zentriert und in seitlicher Richtung durch Lagerbaugruppen befestigt, die an den gegen\u00fcberliegenden Enden des rohrf\u00f6rmigen Elementes installiert sind. Die Achse und das rohrf\u00f6rmige Element werden dann in die Tretlageraufnahme eingesetzt. Adapterelemente, welche mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4chen aufweisen, werden in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che der Tretlageraufnahme auf gegen\u00fcberliegende Seiten des rohrf\u00f6rmigen Elementes eingeschraubt, so dass die seitliche Position der Achse dadurch bestimmt wird, wie weit jeder Adapter in die Tretlageraufnahme eingeschraubt wird (Abs. [0005] der Klagepatentbeschreibung). Die Klagepatentschrift nennt aus dem Stand der Technik die britische Patentschrift 549 XYZ (Anlagen TW 13\/13A), aus der eine Fahrradkurbelarmvorrichtung mit den den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 5 bekannt ist.<\/p>\n<p>Am Stand der Technik wird in der Klagepatentbeschreibung bem\u00e4ngelt (vgl. Anlage bL 2 Abs. [0005]), bei Fahrradkurbelarmvorrichtungen liege f\u00fcr gew\u00f6hnlich ein Abschnitt der mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che eines jeden Adapterelementes frei, was die Gewinde h\u00e4ufig verrosten oder verschmutzen lasse; zudem m\u00fcsse bei einem Austausch jeweils die gesamte Einheit aus Rohrelement, Achse und Lageranordnungen ausgewechselt werden.<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatentes ist vor diesem Hintergrund mit dem Bundespatentgericht (Anlage TW 8, S. 13, 1. Abs.) in der Bereitstellung eines Tretkurbelmechanismus f\u00fcr ein Fahrrad zu sehen, dessen Bauteile trotz Einstellbarkeit seiner Einbaulager auf unterschiedliche Querpositionen vor Rostansatz und Verschmutzung gesch\u00fctzt positioniert und weitgehend einzeln f\u00fcr sich austauschbar sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:<\/p>\n<p>2. eine Achse (59),<br \/>\n2.1 die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33 eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden;<br \/>\n2.2 wobei die Achse einen Achsenk\u00f6rper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) aufweist,<br \/>\n2.3 und der zweite Endabschnitt eine Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che<br \/>\n2.4 und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>3. einen Achsbolzen (380),<br \/>\n3.1 der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist,<br \/>\n3.2 die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che des zweiten Endabschnitts der Achse (59) eingeschraubt ist.<\/p>\n<p>4. einen Kurbelarm (60B),<br \/>\n4.1 welcher ein Achsenbefestigungsauge (332) aufweist,<br \/>\n4.2 das einen \u00d6ffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes (354) der Achse begrenzt,<br \/>\n4.3 wobei das Achsenbefestigungsauge (332) eine erste Befestigungseinrichtung<br \/>\n4.4 zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet.<\/p>\n<p>5. Das Achsenbefestigungsauge (332) ist axial innerhalb des Achsenbolzens (380) positioniert.<\/p>\n<p>6. Die Achse (59) weist weiter einen Flansch auf,<br \/>\n6.1 der sich radial au\u00dferhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt (350, 354) des Achsenk\u00f6rpers (348) in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt,<br \/>\n6.2 wobei der Flansch so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich au\u00dferhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet,<br \/>\n6.3 so dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt,<br \/>\n6.4 um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt.<\/p>\n<p>Der Kern der in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebenen L\u00f6sung besteht in der Kombination der Befestigung der unter Schutz gestellten Einheit mit Hilfe des Flansches an einem Ende mit der Befestigung des Kurbelarmbolzens am anderen Ende der Tretlageraufnahme. Die Anlage des am \u00e4u\u00dferen Ende der Achse befindlichen Flansches soll ausschlie\u00dfen, dass sich der Kurbelarm in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt (vgl. Merkmal 6.4 und Beschreibung Abs. [0006] a.E.); die Vorrichtungen zum Festlegen des Kurbelarms legen die Pedalkurbel klemmend auf der Pedalwelle fest und gew\u00e4hrleisten damit das bereits vorher eingestellte Spiel w\u00e4hrend des Betriebes (vgl. Merkmale 4.3 und 4.4 und Beschreibung Abs. [0006] und [0032] a.E.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Merkmal 5 soll das Achsenbefestigungsauge desjenigen Fahrradkurbelarms, der am zweiten Endabschnitt der Achse diesen aufnehmend angeordnet ist (vgl. Merkmale 4 bis 4.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung), axial innerhalb des Achsenbolzens positioniert sein. Damit soll erreicht werden, dass das Achsenbefestigungsauge schon w\u00e4hrend der Montage am (axial au\u00dferhalb seiner liegenden) Flansch des Achsenbolzens anliegt, um die Endposition des Kurbelarms und dadurch das Spiel zwischen beiden Kurbelarmen einzustellen (Klagepatentbeschreibung Abs.[0032]); insoweit werden aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns \u2013 mit dem Bundespatentgericht (Anlage TW 8 S. 13 Abs. 4) ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bei einem Fahrradhersteller oder Zulieferer mit der Konstruktion von Tretkurbelmechanismen befasst ist und auf diesem Gebiet mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung besitzt \u2013 nicht nur Besonderheiten des Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben, sondern wird mangels n\u00e4herer Erl\u00e4uterungen im allgemeinen Teil der Beschreibung auch verallgemeinert das Wesen der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten meint das Landgericht zutreffend, zum Achsenbefestigungsauge geh\u00f6re nur die Fl\u00e4che des Kurbelarms, die die \u00d6ffnung zur Aufnahme der Achse umgibt. Um die Innenfl\u00e4chen des Kurbelabschnittes, die parallel zur Achse verlaufen und auf denen deren zweiter Endabschnitt befestigt wird, kann es sich dabei \u2013 selbstverst\u00e4ndlich \u2013 nicht handeln, weil diese Fl\u00e4chen nicht an dem Flansch des Achsenbolzens anliegen k\u00f6nnen. Da dies nur ein Teil der Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms kann, muss das Achsenbefestigungsauge zumindest auch den die \u00d6ffnung umgehenden Bereich des Kurbelarms umfassen. Dieser Bereich kann wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2 der Klagepatentschrift stufenf\u00f6rmig eingezogen sein, so dass der Achsbolzen gleichzeitig mit seinem Flansch an der nach au\u00dfen weisenden Fl\u00e4che der eingezogenen Stufe anliegt und mit der \u00fcbrigen Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms b\u00fcndig abschlie\u00dft und fluchtet. Auch dieser stufenf\u00f6rmige eingezogene Bereich geh\u00f6rt dann zum Achsenbefestigungsauge.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach den Merkmalen 6, 6.1 und 6.3 soll die Achse am gegen\u00fcberliegenden ersten Endabschnitt einen Flansch aufweisen, der sich radial nach au\u00dfen erstreckt und gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des dortigen Kurbelarms zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich dieser Kurbelarm in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt (vgl. Merkmal 6.4).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMit der Vorgabe \u201eFlansch\u201c beschr\u00e4nkt sich der im Nichtigkeitsverfahren aufrecht erhaltene Klagepatentanspruch 1 auf eine besondere Ausbildung des in der erteilten Fassung noch vorgesehenen Vorsprungs, der weitere Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten umfasst hatte (vgl. BPatG Anl. TW 8, S. 17 unten). Wie ein solcher Flansch im Einzelnen ausgebildet sein soll, gibt Anspruch 1 ebenso wenig vor wie die Beschreibung. Die einschl\u00e4gigen Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift lassen oberhalb der Keilzahnspitzen eine radial umlaufende ringf\u00f6rmige Konfiguration erkennen. Zwingend ist das aber nicht. Ein Flansch ist nach allgemeinem und in der Klagepatentschrift ersichtlich nicht abweichend praktizierten Sprachgebrauch lediglich ein aus einer Fl\u00e4che herausragender Abschnitt (vgl. Wikipedia-Auszug Anlage HL 11a, Stichwort \u201eFlansch\u201c, Unterstichwort \u201eEtymologie\u201c; Brockhaus, Naturwissenschaft und Technik, Stichwort \u201eFlansch\u201c, Anlage HL 11b, S. 2); auch wenn die soeben genannten Fundstellen in erster Linie \u00fcber den gesamten Kreisumfang sich erstreckende Rohrleitungsflansche zeigen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, ein Flansch m\u00fcsse \u00fcber den gesamten Kreisumfang reichen, umfasst die Vorgabe \u201eFlansch\u201c auch Konfigurationen, bei denen der abstehende Teil unterbrochen ist und so aus mehreren kreissegmentf\u00f6rmige auf dem Kreis nebeneinander angeordneten Abschnitten besteht. Wie gro\u00df die Segmente zwischen den Unterbrechungen bemessen werden oder wie viele Unterbrechungen vorgesehen sind, stellt das Klagepatent in das Belieben des Durchschnittsfachmanns.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAnspruch 1 gibt auch nicht vor, ob der Flansch etwa vorhandene Keilz\u00e4hne auf dem ersten Endabschnitt der Achse \u00fcberragen und ob er in mathematisch exaktem rechten Winkel von der Achse abstehen muss. Auf das in den genannten Figuren gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel trifft das zwar \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 ebenfalls zu, aber insoweit handelt es sich eindeutig um dessen Besonderheiten, auf die sich der Schutzumfang des Klagepatentes nicht beschr\u00e4nkt. Anspruch 1 gibt diese Gestaltung nicht vor und auch die Klagepatentbeschreibung enth\u00e4lt keinerlei Hinweise darauf, dass der Durchschnittsfachmann Anspruch 1 in diesem engeren Sinne verst\u00fcnde. Insbesondere Unteranspruch 2, dessen Lehre sich nach der Einschr\u00e4nkung im Nichtigkeitsverfahren darauf beschr\u00e4nkt, Keilz\u00e4hne auf den beiden Endabschnitten der Achse vorzusehen, spricht \u2013 ebenso \u2013 wie Unteranspruch 3 im Gegenteil daf\u00fcr, dass die Keilz\u00e4hne nicht \u00fcberragt werden m\u00fcssen. Nach Unteranspruch 2 werden n\u00e4mlich die Keilz\u00e4hne des Endabschnittes vom Flansch umfasst (\u2026bei welcher der Flansch \u2026 weiter aufweist: eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen, \u2026 und \u2026 eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen, \u2026) und nach Unteranspruch 3 sollen jedenfalls die ersten Keilz\u00e4hne axial innerhalb des Flansches angeordnet sein. In beiden F\u00e4llen sind sie Bestandteil des Flansches. Teil des Flansches bleiben sie auch, wenn au\u00dfen nur die Zahnzwischenr\u00e4ume ausf\u00fcllende Abschnitte vorgesehen sind, die radial nicht weiter abstehen als die Keilz\u00e4hne selbst. Auch die in Merkmal 6.4 beschriebene Funktion des Flansches, axiale Bewegungen des Kurbelarms nach au\u00dfen zu verhindern, erfordert eine solche die Keilz\u00e4hne \u00fcberragende Ausbildung des Flansches nicht. Es gen\u00fcgt, dass am Ende des Endabschnittes die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Keilz\u00e4hnen ausgef\u00fcllt sind und diese Ausf\u00fcllungen bei der Montage an den Zahnspitzen der Keilz\u00e4hne des Kurbelarms anliegen. Auch dann kann der Kurbelarm nicht mehr axial nach au\u00dfen ausweichen. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, Merkmal 6.1 gebe mit seiner Formulierung \u201eder sich radial au\u00dferhalb \u2026 in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt\u201c gewisserma\u00dfen ein doppeltes radiales Abstehen des Flansches nach au\u00dfen vor, und dieser Anweisung entspreche nur ein Flansch, der nicht nur ebenso weit radial nach au\u00dfen abstehe wie die Keilz\u00e4hne, sondern diese in radialer Richtung noch \u00fcberrage. Der ma\u00dfgebliche englischsprachige Wortlaut dieses Merkmals enth\u00e4lt diese Verdoppelung n\u00e4mlich nicht.<\/p>\n<p>Die \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms im Sinne des Merkmals 3 k\u00f6nnen vor diesem Hintergrund auch die Stirnseiten der Keilz\u00e4hne im Achsenbefestigungsauge des Fahrradkurbelabschnittes bilden. Dass die Beschreibung die \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che auch als seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms bezeichnet (\u00dcbersetzung Abs. [0029]), \u00e4ndert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Klagepatentschrift an anderer Stelle (Abs. [0027] und [0032] der \u00dcbersetzung) zwischen dem Kurbelarm und dessen Achsenbefestigungsauge unterscheidet und die Keilz\u00e4hne des Kurbelarms als Teil des Achsenbefestigungsauges beschreibt, wo sie auch angeordnet sind. Unabh\u00e4ngig davon betrachtet das Klagepatent das Achsenbefestigungsauge n\u00e4mlich als Teil des Fahrradkurbelarms; die entsprechende den Kurbelarm am ersten Achsendabschnitt betreffende Vorgabe in Merkmal 4 und 4.1 muss f\u00fcr den hier in Rede stehenden Kurbelarm am zweiten Endabschnitt gleicherma\u00dfen gelten; die Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt diese Sichtweise (\u00dcbersetzung Abs. [0027] Satz 1).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIn welchem Bereich der seitlichen Au\u00dfenfl\u00e4che der Flansch anliegt, ist ins Belieben des Durchschnittsfachmanns gestellt, solange hierdurch eine axiale Bewegung des Kurbelarms nach au\u00dfen verhindert wird. Innerhalb dieser Grenzen ist es deshalb auch beliebig, wie die \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms gestaltet wird, ob sie glatt in einer Ebene verl\u00e4uft oder ob sie gestuft ist. In seinem Randbereich \u00fcberschneitet sich das Achsenbefestigungsauge mit der seitlichen Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms, und auch gestuft zur\u00fcckspringende Bereiche im Achsenbefestigungsauge sind gleichzeitig Teil der \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che, wenn sie nach au\u00dfen zeigen und parallel zur Kurbelarml\u00e4ngsrichtung verlaufen. Technische Gr\u00fcnde daf\u00fcr, weshalb es erforderlich sein sollte, dass der Flansch an der \u00e4u\u00dfersten seitlichen Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms anschl\u00e4gt und diese auch in axialer Richtung nach au\u00dfen \u00fcberragt, l\u00e4sst die Klagepatentschrift nicht erkennen; auch die Beklagte zeigt solche nicht auf, so dass es auch hier \u2013 wie im Rahmen des Merkmals 5 in Bezug auf den Achsenbolzen \u2013 gen\u00fcgt, dass der Flansch an einer eingezogenen Stufe anschl\u00e4gt und dennoch die Achse mit ihrem Endabschnitt b\u00fcndig mit der Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms abschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, der Flansch diene klagepatentgem\u00e4\u00df auch zum Schutz des ihm benachbarten Endabschnittes der Achse vor Verschmutzungen und Rostansatz, verhilft ihr auch das nicht zum Erfolg. Es kann dahin stehen, ob das Klagepatent den Flansch \u2013 der nicht derjenige des Achsbolzens ist, sondern am gegen\u00fcberliegenden Ende der Achse angeordnet ist \u2013 an dieser Aufgabe \u00fcberhaupt beteiligt. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, so ist f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann klar, dass auch eine Ausbildung, bei der der Flansch an einer eingezogenen Stufe anschl\u00e4gt, diese Aufgabe ebenso gut erf\u00fcllt wie ein \u00fcber die gesamte Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms axial vorstehender Flansch. Eine entsprechende Ausbildung zeigt das Klagepatent im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2 f\u00fcr die Ausbildung des am anderen Ende der Achse befindlichen Flansches f\u00fcr den Achsbolzen; dass und aus welchen Gr\u00fcnden f\u00fcr das hier interessierende Ende der Achse andere technische Gegebenheiten gelten sollten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig erfordert der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Schutz der Achse vor Rostansatz und Verschmutzungen eine Ausbildung des Flansches als vollkommen geschlossenes umlaufendes Funktionsteil. Es mag sein, dass bei einer unterbrochenen Ausbildung des Flansches Dichtigkeitsl\u00fccken bestehen k\u00f6nnen, die dann durch andere Ma\u00dfnahmen geschlossen werden m\u00fcssen. Solche Ma\u00dfnahmen schlie\u00dft das Klagepatent jedoch nicht aus, weil die in Anspruch 1 gelehrten Ma\u00dfnahmen nicht darauf gerichtet sind, eine maximale Dichtheit zu erzielen. Insbesondere l\u00e4sst es zu, dass die L\u00fccken zwischen den \u201eRampen\u201c durch die K\u00f6rper der Keilz\u00e4hne auf dem Endabschnitt der Achse geschlossen werden und auf diese Weise ein geschlossenes umlaufendes Gebilde entsteht; eine solche Konfiguration offenbart auch das Klagepatent im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3 am Endabschnitt (350).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde nicht nur die unstreitig verwirklichten Merkmale 1 bis 4.4, 6.2 und 6.4 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllen, sondern auch die zwischen den Parteien umstrittenen Merkmale 5, 6, 6.1 und 6.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Merkmal 5 ist verwirklicht, weil das Achsenbefestigungsauge auch bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden axial innerhalb des Achsenbolzens positioniert ist, denn durch die gestufte Ausbildung weicht das Achsenbefestigungsauge im hier relevanten Umfang hinter die eigentliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die in den Merkmalen 6, 6.1 und 6.3 vorgegebenen Flansche werden durch die zwischen den Keilz\u00e4hnen auf dem Endabschnitt der Achse vorhandenen \u201eRampen\u201c gebildet, die einen Flansch im Sinne der schutzbeanspruchten technischen Lehre darstellen, sich selbstverst\u00e4ndlich ebenso wie die Keilz\u00e4hne in radialer Richtung nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers erstrecken, gegen die \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms in Gestalt der in dessen Achsenbefestigungsauge vorhandenen Stirnseiten der Keilz\u00e4hne zur Anlage kommt und auch verhindern, dass der Kurbelarm sich in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegen kann. Dass die Zahnspitzen der Keilz\u00e4hne des Kurbelarms mit diesen Rampen auch den Endabschnitt der Achse in Kontakt kommen, stellt die Beklagte \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Abrede. Aus dem Schutzbereich des Klagepatentes f\u00fchrt es aber auch nicht hinaus, dass der Endabschnitt bei der werkseitigen Montage im Achsenbefestigungsauge fest verpresst wird und es vor diesem Hintergrund m\u00f6glicherweise einer Sicherung durch die Anlage der Zahnspitzen der Keilz\u00e4hne auf dem Endabschnitt der Achse an den Rampen nicht mehr bedarf. Auch wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass eine solche Anlage nicht verwirklicht ist, werden die vorbezeichneten Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df benutzt. Ist n\u00e4mlich die in einem Patentanspruch beschriebene Ausgestaltung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich verwirklicht, so gen\u00fcgt dies, und es er\u00fcbrigt sich dann, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob und inwieweit sie zur Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00df beabsichtigten Funktion beitr\u00e4gt oder nicht; dass sie hierzu geeignet ist, gen\u00fcgt (vgl. BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die in zweiter Instanz \u201ehinzugekommenen\u201c Ausf\u00fchrungsformen 9 bis 13. Entgegen der Ansicht beider Parteien handelt es sich bei ihrer Aufnahme in die Diskussion um die Verletzung des Klagepatentes nicht um eine Klageerweiterung, denn auch diese weiteren Ausf\u00fchrungsformen 9 bis 13 sind schon Teil des bisherigen Streitgegenstandes und werden als solche ebenfalls bereits vom Tenor des landgerichtlichen Urteils erfasst. Dass sie bisher nicht ausdr\u00fccklich er\u00f6rtert worden und aus diesem Grund auch ihre Produktbezeichnungen im angefochtenen Urteil nicht aufscheinen, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die erstmals im Berufungsverfahren ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsformen 9 \u2013 13 haben keinen neuen Streitgegenstand begr\u00fcndet. Sie werden von dem Lebenssachverhalt mit umfasst, der schon dem Landgericht zur Entscheidung unterbreitet worden ist. \u00dcber welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entschieden hat, kann nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der rechtlichen Grundlage entscheiden werden, auf die der Klageantrag gest\u00fctzt wird. Diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tats\u00e4chlichen Geschehens in sachlicher, r\u00e4umlicher und zeitlicher Hinsicht f\u00fcr das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind f\u00fcr die Eingrenzung des Streitgegenstandes, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tats\u00e4chlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 9 PatG ausf\u00fcllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tats\u00e4chlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses (oder Verfahrens) sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass es unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Ort und\/oder Zeit der angegriffenen Handlungen k\u00f6nnen f\u00fcr die Definition des Streitgegenstandes nur Bedeutung erlangen, soweit es entweder nach dem Gesetz (etwa vor oder nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung oder innerhalb oder au\u00dferhalb des territorialen Geltungsbereiches des Patentgesetzes begangene Handlungen) oder auf Grund einer entsprechenden Beschr\u00e4nkung des Klageantrages (etwa bei einer auf Handlungen w\u00e4hrend eines Teils der Patentlaufzeit beschr\u00e4nkten Schadenersatzklage) insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt. Der Streitgegenstand einer Patentverletzungsklage wird demgem\u00e4\u00df regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produktes im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruches bestimmt (BGH, a.a.O. \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II, Tz. 18, 19, 22 m.w.N.). Auf etwaige Produktbezeichnungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; auch jede weitere Ausf\u00fchrungsform, deren technische Ausgestaltung in Bezug auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruches mit derjenigen des zun\u00e4chst er\u00f6rterten Ausf\u00fchrung \u00fcbereinstimmt, geh\u00f6rt mit zum urspr\u00fcnglichen Streitgegenstand, der sich auf s\u00e4mtliche ebenso beschaffenen Ausf\u00fchrungsformen erstreckt. Die Identit\u00e4t des Klagegrundes wird erst aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhaltes durch neue Tatsachen ver\u00e4ndert wird (BGH, a.a.O. \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II, Tz. 18 a.E.), etwa weil Merkmale des geltend gemachten Patentanspruches durch eine andere Ausgestaltung verwirklicht sein sollen als bei der urspr\u00fcnglich angegriffenen Vorrichtung (BGH, a.a.O., Tz. 20). Eine Fallgestaltung der letztgenannten Art liegt hier jedoch zweifellos nicht vor.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die hier in Rede stehende erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung unterscheiden sich die zus\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungsformen 9 bis 13 unstreitig nicht von den schon von Anfang an streitbefangenen Vorrichtungen. Deshalb sind auch sie schon vom Urteil des Landgerichts erfasst, auch wenn sie im Erkenntnisverfahren nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt worden sind. Sie fallen infolgedessen auch unter eine bereits ausgesprochene Verurteilung zur Rechnungslegung und werden auch von einer Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz erfasst (vgl. BGH, GRUR 2004, 755 \u2013 Taxameter). \u00dcber diese \u00dcbereinstimmung h\u00e4tte auch nicht ernsthaft gestritten werden k\u00f6nnen, und die Beklagte hat dies vorgerichtlich auch nicht dadurch getan, dass sie in ihrer Antwort auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat, die Ausf\u00fchrungsformen 9 \u2013 13 seien nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Denn sie hat diese Ansicht nicht n\u00e4her begr\u00fcndet und insbesondere nicht behauptet, ihre Ausbildung weiche im Hinblick auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale von derjenigen der bisher streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen 1 \u2013 8 ab.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin infolge der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf der angegriffenen Erzeugnisse und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Abschnitt IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde; Umdruck S. 27 \u2013 30) ausgef\u00fchrt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Das Bundespatentgericht hat sich mit den Einw\u00e4nden der Nichtigkeitskl\u00e4gerin gegen die Schutzf\u00e4higkeit ausf\u00fchrlich auseinander gesetzt. \u00dcber diese fachkundigen Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnte sich der Senat auch nicht aus eigener Sachkunde hinwegsetzen; eine Beweisaufnahme im Rahmen der Prognose \u00fcber die Erfolgsaussichten eines gegen ein erteiltes Patent ergriffenen Rechtsbehelfes im Rahmen einer Entscheidung \u00fcber eine Aussetzung findet im Verletzungsrechtsstreit jedoch nicht statt. Sie w\u00e4re im Verfahren \u00fcber den Rechtsbestand des Schutzrechtes nicht verbindlich und griffe letztlich auch in die Kompetenz der zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufenen Stellen ein. Offensichtliche Fehler, die auch f\u00fcr die technisch nicht vorgebildeten Mitglieder des angerufenen Senates evident sind und bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie im Nichtigkeitsberufungsverfahren behoben werden, sind nicht erkennbar. Erg\u00e4nzend nimmt der Senat auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug (Umdruck S. 30 \u2013 34, Abschnitt V. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte im Nichtigkeitsberufungsverfahren zus\u00e4tzlichen Stand der Technik herangezogen hat, vermag dieser die notwendige Erfolgswahrscheinlichkeit schon deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil der Bundesgerichtshof in seinem Bescheid vom 14. Mai 2012 (Anlage TW 10) die versp\u00e4tete und unentschuldigte Vorlage der betreffenden Druckschriften beanstandet hat und infolge dessen ungewiss ist, ob sie im Nichtigkeitsberufungsverfahren \u00fcberhaupt Ber\u00fccksichtigung finden werden. 5 der 10 dort neu vorgelegten Druckschriften, n\u00e4mlich die britische Patentschrift 549 XYZ (D 8), die DE 61XZX (D 11) und die US-Patentschriften 4 728 XZY (D 12), 4 704 XZZ (D 13) und 5 010 YXX (D 14) hat das Europ\u00e4ische Patentamt dar\u00fcber hinaus bereits im Erteilungsverfahren als nicht schutzhindernd bewertet, wie sich aus seinem Recherchebericht vom 25. April 2003 (Anlage HL 20) ergibt. Diese wie auch die im Erteilungsverfahren noch nicht ber\u00fccksichtigten Druckschriften sollen im \u00fcbrigen auch nicht die Neuheit des Klagepatentes, sondern nur in Kombination mit der vom Bundespatentgericht (Anlage TW 8, S. 23 f.) bereits gew\u00fcrdigten deutschen Offenlegungsschrift 100 32 YXY (D 1) dessen Erfindungsh\u00f6he in Abrede stellen. Von diesen Druckschriften hat die Beklagte im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit nur die japanische Gebrauchsmusterschrift 63-133YXZ (D 7; Anlage TW 12), die japanische Patentschrift 8-258YYX (D 5, Anlage TW 15) und die US-Patentschrift 4 406 504 (D 4, Anlage TW 14) zu den Akten gereicht. Dass eine der im Nichtigkeitsberufungsverfahren geltend gemachten Druckschriftenkombinationen f\u00fcr den technisch nicht vorgebildeten Senat den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag evident und zwingend zum Gegenstand des aufrecht erhaltenen Klagepatentanspruches 1 gef\u00fchrt h\u00e4tte, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine Rechtsfragen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1980 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. Oktober 2012, Az. 2 U 39\/11 Vorinstanz: 4b O 75\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[37,20],"tags":[],"class_list":["post-6027","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2012-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6027","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6027"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6027\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6028,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6027\/revisions\/6028"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6027"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6027"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6027"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}