{"id":6019,"date":"2009-10-06T17:00:49","date_gmt":"2009-10-06T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6019"},"modified":"2016-06-21T10:47:32","modified_gmt":"2016-06-21T10:47:32","slug":"4a-o-7009-patentanmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6019","title":{"rendered":"4a O 70\/09 &#8211; Patentanmeldung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-item odd\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1435<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 70\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 3.927,12 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2008 zu zahlen<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Patentanwalt und vertrat den Beklagten in verschiedenen Patentangelegenheiten.<\/p>\n<p>Eine erste vom Kl\u00e4ger bearbeitete Angelegenheit hatte die deutsche Patentanmeldung \u201eA\u201c, die vom Kl\u00e4ger im Auftrag des Beklagten vorgenommen wurde, und daraus folgend die PCT-Anmeldung \u201eA\u201c (PCT\/DE2005\/000XXX) zum Gegenstand. Die Ausarbeitung der deutschen Patentanmeldung \u201eA\u201c, zugeh\u00f6rige Besprechungen mit dem Beklagten und die entsprechende Korrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderten einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden. Der Kl\u00e4ger stellte daf\u00fcr dem Beklagten die Rechnung vom 24.03.2004 (Rechnungsnummer R4042), die unter anderem als Rechnungspositionen amtliche Geb\u00fchren f\u00fcr die Patentanmeldung in H\u00f6he von 410,00 EUR und das Honorar f\u00fcr die Anfertigung der deutschen Patentanmeldung \u201eA\u201c in H\u00f6he von 1.105,00 EUR enthielt. Da der Beklagte die Rechnung nicht zahlte, wurden die amtlichen Geb\u00fchren nicht eingezahlt und die deutsche Patentanmeldung galt als zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Beklagten auch die Vertretung f\u00fcr die PCT-Anmeldung \u201eA\u201c. Am 21.03.2005 schrieb er dem Beklagten und wies darauf hin, dass die auf der deutschen Patentanmeldung \u201eA\u201c basierende PCT-Anmeldung nur bis zum 24.03.2005 eingereicht werden k\u00f6nne. Am 22.03.2005 morgens meldete sich der Beklagte telefonisch beim Kl\u00e4ger und erkl\u00e4rte, es l\u00e4gen keine neuen Erkenntnisse vor, so dass keine weiteren Ausf\u00fchrungen erforderlich seien. Er wolle nachmittags wieder anrufen, um mitzuteilen, f\u00fcr welche L\u00e4nder die Anmeldung eingereicht werden solle. Statt anzurufen, sandte der Beklagte dem Kl\u00e4ger am 22.03.2005 ein Telefax, mit dem er ihn beauftragte, die PCT-Anmeldung weltweit durchzuf\u00fchren. Neben dem Telefonat am 22.03.2005 fand am 23.03.2005 anl\u00e4sslich der PCT-Anmeldung eine weitere telefonische Besprechung zwischen den Parteien statt, die zu einer Erg\u00e4nzung des Anmeldetextes f\u00fchrte. Zudem nahm der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Beklagten eine Priorit\u00e4t in Anspruch und reichte einen entsprechenden Priorit\u00e4tsbeleg ein.<\/p>\n<p>Am 23.02.2006 stellte der Kl\u00e4ger seine Leistungen hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen deutschen Patentanmeldung und der PCT-Anmeldung \u201eA\u201c mit 3.669,60 EUR in Rechnung (Nr. R060073). F\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung anl\u00e4sslich der PCT-Anmeldung \u201eA\u201c berechnete er eine Grundgeb\u00fchr von 2.480,00 EUR, unter Stornierung der Rechnung R4042 berechnete er an Aufwand f\u00fcr die deutsche Patentanmeldung 1.105,00 EUR und f\u00fcr telefonische Besprechungen am 22.03. und 23.03.2005, die Beanspruchung der Priorit\u00e4t, die Einreichung des Priorit\u00e4tsbeleges und Korrespondenz mit dem Beklagten und dem DPMA 385,00 EUR. Zu dem Gesamtbetrag von 3.970,00 EUR kamen 16 % Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 635,00 EUR und die amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr die Patentanmeldung in H\u00f6he von 2.564,40 EUR hinzu, ein Teilzahlung von 3.500,00 EUR vom 26.04.2005 wurde zum Abzug gebracht. Wegen des konkreten Inhalts der Rechnung vom 23.02.2006 wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Eine weitere Angelegenheit hatte die deutsche Patentanmeldung \u201eB\u201c und daraus folgend die PCT-Anmeldung \u201eB und -gewebe\u201c (PCT\/DE2004\/001486) zum Gegenstand. Der Beklagte selbst beantragte beim DPMA, aus dieser PCT-Anmeldung das Gebrauchsmusters \u201eB oder -gewebe\u201c und aus der PCT-Anmeldung \u201eA\u201c das Gebrauchsmuster \u201eC\u201c abzuzweigen. Da der Beklagte f\u00fcr die Vornahme der Abzweigungen weitere Unterlagen ben\u00f6tigte, sandte er dem Kl\u00e4ger bereits am 22.12.2005 ein Telefax mit dem Schreiben des DPMA. Dar\u00fcber hinaus bat er den Kl\u00e4ger telefonisch, die entsprechenden Unterlagen aus den Anmeldungsakten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Kl\u00e4ger teilte dem Beklagten in diesem Telefonat mit, dass er f\u00fcr jede Kopie 1,00 EUR und f\u00fcr den Zeitaufwand 200,00 EUR pro Stunde berechne. F\u00fcr die Gebrauchsmusterabzweigung \u201eC\u201c wurden 13 Kopien angefertigt, f\u00fcr die Abzweigung des Gebrauchsmusters \u201eB oder -gewebe\u201c 14 Kopien. Der Zeitaufwand f\u00fcr die Anfertigung des Aktenauszugs betrug jeweils eine halbe Stunde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellte dem Beklagte f\u00fcr die Anfertigung der Kopien in der Gebrauchsmusterabzweigung \u201eC\u201c am 10.01.2006 einen Betrag von 113,00 EUR zuz\u00fcglich 18,08 EUR Mehrwertsteuer in Rechnung (Nr. R060020). Mit einer weiteren Rechnung vom 23.02.2006 (Nr. R060075) berechnete er 114,00 EUR zuz\u00fcglich 18,24 EUR Mehrwertsteuer f\u00fcr die Anfertigung von Kopien in der Gebrauchsmusterabzweigung \u201eB oder -gewebe\u201c. Wegen des konkreten Inhalts der Rechnungen vom 10.01.2006 und vom 23.02.2006 wird auf die Anlagen K 9 und K 10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mehrfach gab es zwischen den Parteien Gespr\u00e4che \u00fcber Kosten, in denen der Kl\u00e4ger dem Beklagten erl\u00e4uterte, wie die einzelnen T\u00e4tigkeiten von ihm abgerechnet werden. Unter anderem wurde im Dezember 2005 telefonisch eine \u00dcbersicht \u00fcber die Kosten, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr eine Patentanmeldung verlangt, er\u00f6rtert. Als der Beklagte verlangte, eine ge\u00e4nderte Kosten\u00fcbersicht einem dem Kl\u00e4ger unbekannten Dritten zu senden, lehnt der Kl\u00e4ger dies ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, er habe mit dem Beklagten bereits im Juli 2004 eine Kosten\u00fcbersicht besprochen, die er ihm am 06.07.2004 per Telefax zugesandt habe. Wegen des genauen Inhalts der Kosten\u00fcbersicht wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen. Weiter tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, die Besprechungen am 22. und 23.03.2005 h\u00e4tten \u2013 so w\u00f6rtlich \u2013 \u201eca. je 0,5 Stunden\u201c gedauert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in H\u00f6he von 3.933,02 EUR zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus 131,08 EUR seit dem 10.01.2006, 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus132,34 EUR seit dem 23.02.2006 und 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus 3.669,60 EUR seit dem 23.02.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die in den Rechnungen aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge seien nicht zur Zahlung f\u00e4llig gewesen, weil die Rechnungen nicht ansatzweise nachvollziehbar gewesen seien. Weiterhin bestreitet der Beklagte die mit Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 18.06.2009 dargelegten Stunden und Kosten hinsichtlich ihres Umfang und dem Grunde nach. Die als Anlage K 21 vorgelegte Kosten\u00fcbersicht habe er noch nie gesehen. Die Zahlung einer Pauschale von 1.105,00 EUR f\u00fcr die Ausarbeitung eines Patentanmeldungstextes sei nicht vereinbart worden. Der Zeitaufwand f\u00fcr die Telefonate vom 22. und 23.03.2005 sei mit \u201eca. je 0,5 Stunden\u201c nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.927,12 EUR aus \u00a7\u00a7 611, 675 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten bestanden Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge mit dienstvertraglichem Charakter \u00fcber die Erbringung patentanwaltlicher Beratungsleistungen, f\u00fcr die der Beklagte insgesamt noch 3.927,12 EUR verlangen kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann f\u00fcr den Aufwand hinsichtlich der deutschen Patentanmeldung \u201eA\u201c noch 1.100,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer verlangen. Der Beklagte beauftragte den Kl\u00e4ger mit der Anfertigung der deutschen Patentanmeldung \u201eA\u201c f\u00fcr eine Erfindung, die die Zusammensetzung von A f\u00fcr Bettdecken, Kissen, K\u00e4lteschutzbekleidung oder Polstern betraf. Die Beauftragung, mit der ein entsprechender Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag zustande kam, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit eine bestimmte Verg\u00fctungsvereinbarung getroffen wurde, ist hingegen nicht dargelegt. Die vom Kl\u00e4ger als Anlage K 21 vorgelegte Kosten\u00fcbersicht ist dem Beklagten \u2013 so der Vortrag des Kl\u00e4gers \u2013 am 06.07.2004 anl\u00e4sslich einer auf Basis der deutschen Patentanmeldung \u201eB oder -gewebe\u201c vorzunehmenden EP- beziehungsweise PCT-Anmeldung zugesandt worden. Die Beauftragung der deutschen Patentanmeldung \u201eA\u201c erfolgte jedoch ausweislich der urspr\u00fcnglichen Rechnung vom 24.03.2004 bereits vor diesem Zeitpunkt.<\/p>\n<p>Da eine bestimmte Verg\u00fctung nicht vereinbart wurde und eine gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten nicht existiert, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, das hei\u00dft angemessene Verg\u00fctung. Dabei ist das Anwaltshonorar zun\u00e4chst vom Kl\u00e4ger zu bestimmen, \u00a7 316 BGB. Diese Bestimmung ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, \u00a7 315 BGB. Dabei hat der Kl\u00e4ger die Umst\u00e4nde darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Vereinbarung \u201ebillig\u201c ist (BGH NJW 1992, 171, 174). Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 316 BGB hat, kann eine in Rechnung gestellte Verg\u00fctung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Verg\u00fctung \u00fcberhaupt \u00fcberschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein so genannter Toleranzbereich zur Verf\u00fcgung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Verg\u00fctung um mehr als 20 % \u00fcberschreitet (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 \u2013 2 U 10\/98; LG D\u00fcsseldorf Mitt. 2006, 283). Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, h\u00e4ngt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundens\u00e4tze f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte einen Anhaltspunkt. F\u00fcr sie wird allgemein eine Bandbreite von 125,00 EUR bis 500,00 EUR angegeben (Gerold\/Schmidt\/v. Eicken\/Mader\/M\u00fcller-Rabe, RVG, 16. Aufl.: \u00a7 4 Rn 86).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Ausarbeitung der deutschen Patentanmeldung \u201eA\u201c zu zahlende Verg\u00fctung betr\u00e4gt 1.100,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer. Der Kl\u00e4ger hat nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 28.08.2009 5,5 Stunden aufgewandt. Der vom Kl\u00e4ger in seiner Rechnung vom 23.02.2006 zugrundegelegte Stundensatz von 200,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Ein solcher Stundensatz ist durchaus \u00fcblich und bewegt sich nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen eher im unteren Bereich. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im vorliegenden Fall f\u00fcr die deutsche Patentanmeldung \u201eA\u201c mangels anderen Vortrags von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Sache auszugehen. Allerdings kann der Kl\u00e4ger einen \u00fcber 1.100,00 EUR hinausgehenden Betrag nicht verlangen, weil insofern nicht vorgetragen ist, f\u00fcr welche Leistung dieser beansprucht wird.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte allgemein die dargelegten Stunden und Kosten dem Umfang und dem Grunde nach bestreitet, gen\u00fcgt dieser pauschale Vortrag nicht den prozessualen Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten. Es w\u00e4re vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, nachdem der Kl\u00e4ger die einzelnen Kostenpositionen seiner Rechnungen dargelegt hatte, zum Zeitaufwand und zur Verg\u00fctungsh\u00f6he der einzelnen Positionen vorzutragen. Hinsichtlich der M\u00fchewaltung f\u00fcr die deutsche Patentanmeldung \u201eA\u201c hat der Beklagte zwar die Auffassung vertreten, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht \u201epauschal\u201c 1.105,00 EUR f\u00fcr die Ausarbeitung des Anmeldungstextes beanspruchen. Er k\u00f6nne sich nicht erinnern, eine solche Vereinbarung mit dem Kl\u00e4ger geschlossen zu haben. Daraufhin hat der Kl\u00e4ger jedoch erwidert, dass dem von ihm in Ansatz gebrachten Betrag von 1.105,00 EUR ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden zugrundeliege, der f\u00fcr die Ausarbeitung einer Patentanmeldung durchaus im Rahmen liege. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht weiter bestritten. Abgesehen davon ist selbst dann, wenn eine Pauschale abgerechnet worden sein sollte, die H\u00f6he einer solchen Pauschale als angemessen anzusehen, weil sie mit einem Zeitaufwand von 5,5 Stunden zu einem Stundensatz von 200,00 EUR verglichen werden kann, was f\u00fcr die Ausarbeitung einer Patentanmeldung in keiner Weise \u00fcberh\u00f6ht ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnl\u00e4sslich der PCT-Anmeldung \u201eA\u201c sind f\u00fcr den Kl\u00e4ger Verg\u00fctungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von insgesamt 2.865,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer entstanden. Der Beklagte beauftragte den Kl\u00e4ger per Telefax vom 22.03.2005 mit der \u00dcbernahme der Vertretung in dieser Angelegenheit.<\/p>\n<p>aa) Ein Betrag von 2.480,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer entf\u00e4llt auf die \u00dcbernahme der Vertretung anl\u00e4sslich der PCT-Anmeldung \u201eA\u201c. In der Rechnung vom 23.02.2006 rechnete der Kl\u00e4ger die \u00dcbernahme der Vertretung f\u00fcr die Patentanmeldung \u201eA\u201c mit einem Grundhonorar von 2.480,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer ab. Die H\u00f6he der Grundgeb\u00fchr ergibt sich aus der als Anlage K 21 vorgelegten Kosten\u00fcbersicht, deren Geltung die Parteien stillschweigend vereinbarten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat dargelegt, dass es mehrfach Gespr\u00e4che zwischen ihm und dem Beklagten \u00fcber die Kosten gegeben habe und Gegenstand dieser Gespr\u00e4che auch eine Kosten\u00fcbersicht gewesen sei. Diese Kosten\u00fcbersicht wurde dem Beklagten per Telefax am 06.07.2004 \u00fcbermittelt. Diesen Vortrag des Kl\u00e4gers hat der Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten. Er hat lediglich vorgetragen, die Kosten\u00fcbersicht bislang noch nie gesehen zu haben. Diese Behauptung ist hinsichtlich des konkreten Tatsachenvortrags des Kl\u00e4gers unerheblich. Unstreitig hat der Beklagte jedenfalls das Schreiben vom 06.07.2004 (Anlage K 20) erhalten, weil er darin aufgefordert wurde, die entsprechende Vollmacht an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuschicken, was ausweislich der Anlage K 1 auch geschah. In dem Schreiben vom 06.07.2004 ist auch die Kosten\u00fcbersicht genannt, so dass zu erwarten gewesen w\u00e4re, dass der Beklagte den Kl\u00e4ger darauf hinweist, dass er nicht s\u00e4mtliche Anlagen erhalten habe, falls die Kosten\u00fcbersicht gefehlt haben sollte. Tats\u00e4chlich bestreitet der Beklagte aber nicht, dass ihm die Kosten\u00fcbersicht nicht zugegangen sei, sondern nur, dass er diese jemals gesehen habe. Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger aber auch vorgetragen, dass noch Ende des Jahres 2005 eine ausf\u00fchrliche Beratung unter Bezugnahme auf die Kosten\u00fcbersicht stattgefunden habe. Auch diesen Vortrag hat der Beklagte nicht bestritten. Der pauschale Vortrag, die Kosten\u00fcbersicht bislang nicht gesehen zu haben, ist vor diesem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerseite nicht erheblich.<\/p>\n<p>Da sich das Schreiben vom 06.07.2004 (Anlage K 20) und dementsprechend die Kosten\u00fcbersicht (Anlage K 21) auf die Angelegenheit der deutschen Patentanmeldung \u201eB oder -gewebe\u201c bezieht, wurde die Geltung der Kosten\u00fcbersicht f\u00fcr die Angelegenheit PCT-Anmeldung \u201eA\u201c nicht ausdr\u00fccklich vereinbart. Allerdings ist von einer stillschweigenden Einbeziehung der Verg\u00fctungss\u00e4tze auch f\u00fcr die Angelegenheit PCT-Anmeldung \u201eA\u201c auszugehen. Beide Parteien standen in st\u00e4ndiger Gesch\u00e4ftsbeziehung. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kl\u00e4ger seiner T\u00e4tigkeit die ihm bekannte Kosten\u00fcbersicht zugrunde legt. Da er nicht erwarten konnte, dass der Kl\u00e4ger unentgeltlich t\u00e4tig wird und mangels anderer Vereinbarung von den Verg\u00fctungss\u00e4tzen in der Kosten\u00fcbersicht abweicht, war auch dem Beklagten im Zeitpunkt der Beauftragung bewusst, dass f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung f\u00fcr die PCT-Anmeldung \u201eA\u201c eine Grundgeb\u00fchr von 2.480,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer anfallen wird.<\/p>\n<p>bb) Weiterhin hat der Kl\u00e4ger Anspruch auf Zahlung von 385,00 EUR f\u00fcr die telefonische Besprechung der PCT-Anmeldung \u201eA\u201c, f\u00fcr die Beanspruchung der Priorit\u00e4t und die Einreichung des Priorit\u00e4tsbeleges. Nach der Kosten\u00fcbersicht des Kl\u00e4gers, deren Geltung nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen jedenfalls stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die Beanspruchung der Priorit\u00e4t mit 110,00 EUR und die Einreichung des Priorit\u00e4tsbeleges mit 75,00 EUR, mithin mit insgesamt 185,00 EUR, anzusetzen. Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger dargelegt, f\u00fcr die telefonischen Besprechungen am 22.03. und 23.03.2005 jeweils \u201eca. 0,5 Stunden\u201c aufgewandt zu haben. Dies hat der Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit der Beklagte vortr\u00e4gt, der Zeitaufwand sei aufgrund der circa-Angabe nicht substantiiert dargelegt und werde bestritten, gen\u00fcgt dies nicht. Unstreitig fanden die beiden Telefonate statt und hatten die Erg\u00e4nzung des Anmeldetextes zum Gegenstand. Die Dauer hat der Kl\u00e4ger mit jeweils ca. 0,5 Stunden angegeben. Die circa-Angabe setzt den Kl\u00e4ger nicht dem Vorwurf aus, unsubstantiiert vorgetragen zu haben. Es kann von einer kleineren Rechts- und Patentanwaltskanzlei, wie ihr der Kl\u00e4ger angeh\u00f6rt, nicht erwartet werden, den Zeitaufwand minutengenau abzurechnen. Vielmehr w\u00e4re nach dem substantiierten Kl\u00e4gervortrag f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten seitens des Beklagten erforderlich gewesen, die \u2013 nach seiner Erinnerung zutreffende \u2013 Dauer der Telefongespr\u00e4che darzulegen. Da dies nicht geschehen ist, sind die beiden Telefonate mit jeweils 0,5 Stunden bei einem Stundensatz von 200,00 EUR, mithin mit insgesamt 200,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, in Ansatz zu bringen. Dass der Stundensatz von 200,00 EUR nicht \u00fcberh\u00f6ht ist, ist bereits im vorherigen Abschnitt erl\u00e4utert worden.<\/p>\n<p>cc) Der Kl\u00e4ger hat auch Anspruch auf Erstattung der amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr die PCT-Patentanmeldung in H\u00f6he von 2.564,40 EUR. Diese Position ist in der Rechnung enthalten und vom Beklagten nicht angegriffen worden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWeiterhin besteht ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von insgesamt 227,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer f\u00fcr die Anfertigung von Aktenausz\u00fcgen und Kopien. Unstreitig beauftragte der Beklagte den Kl\u00e4ger mit der Anfertigung von Kopien f\u00fcr die Vornahme der Abzweigung der beiden Gebrauchsmuster \u201eB oder -gewebe\u201c und \u201eC\u201c. Es wurde auch eine Verg\u00fctungsvereinbarung getroffen. Denn in dem entsprechenden Telefonat wies der Kl\u00e4ger den Beklagten auf die Kosten von 1,00 EUR pro Kopie und einen Stundensatz von 200,00 EUR hin, ohne dass der Beklagte von dem Auftrag Abstand nahm. Dies hat der Beklagte nicht weiter bestritten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anfertigung des Aktenauszuges und der Kopien wendete der Kl\u00e4ger jeweils eine halbe Stunde auf, was einer Verg\u00fctung von zusammen 200,00 EUR (netto) entspricht. Insgesamt wurden 27 Kopien f\u00fcr zusammen 27,00 EUR angefertigt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von insgesamt 7.427,12 EUR entstanden, der sich wie folgt zusammensetzt:<\/p>\n<p>T\u00e4tigkeit Betrag<br \/>\nM\u00fchewaltung f\u00fcr die DE-Patentanmeldung \u201eA\u201c 1.100,00 EUR<br \/>\nGrundhonorar f\u00fcr die PCT- Anmeldung \u201eA\u201c 2.480,00 EUR<br \/>\nTelefonate, Priorit\u00e4tsbeanspruchung u.a. 385,00 EUR<br \/>\nAktenausz\u00fcge und Anfertigung von Kopien 200,00 EUR<br \/>\nKopien 27,00 EUR<br \/>\nGesamt (netto) 4.192,00 EUR<br \/>\nzuz\u00fcglich Mehrwertsteuer (16 %) 670,72 EUR<br \/>\nzuz\u00fcglich amtliche Geb\u00fchren 2.564,40 EUR<br \/>\nGesamt 7.427,12 EUR<\/p>\n<p>Von diesem Betrag ist ausweislich der Rechnung vom 23.02.2006 (Nr. R060073) noch eine Teilzahlung des Beklagten vom 26.04.2005 in H\u00f6he von 3.500,00 EUR abzurechnen, so dass im Ergebnis ein Anspruch in H\u00f6he von 3.927,12 EUR besteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verg\u00fctung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 614 BGB f\u00e4llig. Die Kl\u00e4gerin hat die abgerechneten Leistungen erbracht. Zudem ist das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen den beiden Parteien mittlerweile beendet. Soweit der Beklagte vortr\u00e4gt, die geltend gemachten Rechnungsbetr\u00e4ge seien nicht f\u00e4llig, weil sie nicht den formellen Anforderungen entsprechen, greift dies nicht durch. Die Patentanwaltsgeb\u00fchrenordnung kennt keine Regelung, die den Patentanwalt &#8211; vergleichbar einem Rechtsanwalt, f\u00fcr den \u00a7 10 Abs. 2 RVG gilt &#8211; zu einer besonderen Verg\u00fctungsabrechnung anh\u00e4lt und die F\u00e4lligkeit seines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abh\u00e4ngig macht. Auch die demgegen\u00fcber allgemeineren Vorschriften zur Gesch\u00e4ftsbesorgung (\u00a7\u00a7 675 ff. BGB) und zum Dienstvertrag (\u00a7\u00a7 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. F\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 10 Abs. 2 RVG ist kein Raum (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 282, 284 \u2013 nicht-detaillierte Abrechnung).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB zu verweigern, weil die Verj\u00e4hrung der Forderung nicht eingetreten ist. Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist auch f\u00fcr dienstvertragliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB drei Jahre und beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldner Kenntnis erlangte oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus einem Dienst- oder entsprechenden Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag entstehen grunds\u00e4tzlich mit der F\u00e4lligkeit, mithin mit Erbringung der Leistung, \u00a7 614 BGB.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund begann die Verj\u00e4hrungsfrist des Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr die im M\u00e4rz 2005 beauftragte PCT-Anmeldung einschlie\u00dflich der Beanspruchung der Priorit\u00e4t, der Einreichung des Priorit\u00e4tsbeleges und der beiden Telefonate (Rechnung Nr. R060073) am 31.12.2005 und endete am 31.12.2008. Geht man f\u00fcr die den beiden Rechnungen vom 10.01.2006 (Nr. R060020) und vom 23.02.2006 (Nr. R060075) zugrundeliegenden Leistungen ebenfalls davon aus, dass sie bereits im Jahr 2005 erbracht wurden (das Schreiben des DPMA, mit dem der Beklagte zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert wurde, datiert vom 12.12.2005), endete die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr diese Verg\u00fctungsanspr\u00fcche ebenfalls am 31.12.2008. Allerdings kann die Zeit seit dem 06.12.2008 nicht mehr in die Verj\u00e4hrungsfrist eingerechnet werden, weil die Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 2, 209 BGB gehemmt war. Dem Beklagten wurde an diesem Tag ein Mahnbescheid \u00fcber die vorgenannten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zugestellt.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist der Anspruch auf Zahlung von 1.100,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer f\u00fcr die Ausarbeitung der Patentanmeldung \u201eA\u201c (Rechnung Nr. R060073) verj\u00e4hrt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Leistung bereits im M\u00e4rz 2004 erbracht war, weil sie am 24.03.2004 erstmals in Rechnung gestellt wurde (Rechnung Nr. R4042). Die Verj\u00e4hrungsfrist endete demnach am 31.12.2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits erloschen. Denn ausweislich der Rechnung vom 23.02.2006 (Nr. R060073) leistete der Beklagte am 26.04.2005 eine Teilzahlung von 3.500,00 EUR, die mangels anderweitigen Vortrags auf die Forderung f\u00fcr die Patentanmeldung \u201eA\u201c in H\u00f6he von 1.100,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer als der \u00e4lteren, f\u00e4lligen Schuld anzurechnen war, \u00a7 366 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 2 S. 1 und 2, 288 S. 1 und 2 BGB. Zinsbeginn ist hier die Zustellung des Mahnbescheids am 06.12.2008. Ein fr\u00fcherer Zinsbeginn ist nicht dargelegt. Insbesondere k\u00f6nnen nicht Zinsen zugleich mit dem Datum der Rechnungsstellung verlangt werden. Aber ebensowenig hat der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen von \u00a7 286 Abs. 3 BGB dargelegt. Es ist weder vorgetragen, wann die Rechnungen dem Beklagten zugegangen sind, noch dass der Zeitpunkt des Zugangs \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 unsicher ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: bis 4.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1435 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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