{"id":6011,"date":"2009-11-26T17:00:01","date_gmt":"2009-11-26T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6011"},"modified":"2016-06-21T10:45:02","modified_gmt":"2016-06-21T10:45:02","slug":"4b-o-11009-mischer-mit-bajonettbefestigungsmitteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6011","title":{"rendered":"4b O 110\/09 &#8211; Mischer mit Bajonettbefestigungsmitteln"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-item odd\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1303<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 110\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Mischer mit Bajonettbefestigungsmitteln, die Bajonettlaschen aufweisen,<\/p>\n<p>zur Benutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind,<\/p>\n<p>mit einer Mehrkomponentenkartusche mit Bajonettbefestigungsmitteln zu einer Austraganordnung verbunden zu werden,<\/p>\n<p>wobei die Bajonettlaschen der Mischer in entsprechende Klauen des Bajonettbefestigungsmittels der Mehrkomponentenkartusche einf\u00fchrbar sind,<\/p>\n<p>und wobei die Bajonettbefestigungsmittel an der Kartusche und die Bajonettbefestigungsmittel am Mischer Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit der Kartusche aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Juni 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten der Kl\u00e4gerin die Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktion aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorhalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 9. Juni 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 9.028,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner siebzehn Achtzehntel und die Kl\u00e4gerin ein Achtzehntel.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die Fa. A AG, die auf eine andere Gesellschaft zur Kl\u00e4gerin verschmolzen wurde, war ab dem 9. Juni 2004 Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 730 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das in englischer Verfahrenssprache verfasst ist, und von dem eine deutsche \u00dcbersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 695 23 XXX T 2 (Anlage K 2) gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme europ\u00e4ischer Priorit\u00e4ten vom 7. M\u00e4rz 1995 (EP 95810XXX) und vom 24. August 1995 (EP 95810XXX) am 24. November 1995 angemeldet und am 11. September 1996 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 31. Oktober 2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Bajonett-Anschlussvorrichtung zum Befestigen eines Zubeh\u00f6rteils an einer Mehrkomponenten-Kartusche oder Spendervorrichtung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e1. Austraganordnung, bestehend aus einem Mehrkomponentenaustragger\u00e4t oder einer Mehrkomponentenkartusche, insbesondere einer Zweikomponentenkartusche, mit ersten Bajonettbefestigungsmitteln, sowie einem Zubeh\u00f6rteil, insbesondere einem Mischer und\/oder einem Verschlussmittel mit zweiten Bajonettbefestigungsmitteln, wobei eines der zwei Bajonettbefestigungsmittel Bajonettlaschen aufweist, welche in entsprechende Klauen des anderen Bajonettbefestigungsmittels einf\u00fchrbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Bajonettbefestigungsmittel (16, 51) am Austragger\u00e4t bzw. an der Kartusche (12. 24, 35, 42, 75, 86, 109, 138, 162, 183, 210) und die zweiten Bajonettbefestigungsmittel am Zubeh\u00f6rteil bzw. am Mischer (1, 25, 38, 59; 61, 67, 71, 80; 101, 130, 155, 173, 214) Mittel zur codierten Ausrichtung des Zubeh\u00f6rs bzw. des Mischers mit dem Austragger\u00e4t bzw. der Kartusche aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehende Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern die patentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 29 zeigt den L\u00e4ngsschnitt eines Mischers, der an einer (teilweise dargestellten) Kartusche in patentgem\u00e4\u00dfer Weise angebracht ist. Fig. 30 zeigt das Einlassende dieses Mischers. In Figuren 32 und 33 ist in entsprechender Weise f\u00fcr eine weitere Ausf\u00fchrungsform der L\u00e4ngsschnitt eines Mischers und dessen Einlassende gezeigt. Figur 36 schlie\u00dflich ist die weitere Darstellung einer weiteren patentgem\u00e4\u00dfen Kartusche in der Draufsicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt in Deutschland Mischer mit Bajonettbefestigungsmitteln, welche ein Mischungsverh\u00e4ltnis 4:1 bewirken, und von denen ein Muster als Anlage K 8 zur Gerichtsakte gelangt ist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte zu 1) bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Prospekt unter dem Titel \u201eB\u201c (Anlage K 7). Nachstehend sind Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus diesem Prospekt als Ausschnitte und vergr\u00f6\u00dfert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann mit einer von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Zweikomponentenkartusche verwendet werden, von welcher ein Muster als Anlage K 9 zur Gerichtsakte gereicht ist. Dabei kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf die Zweikomponentenkartusche der Kl\u00e4gerin aufgesetzt und durch einen Bajonettverschluss befestigt werden.<\/p>\n<p>Nach rechts- und patentanwaltlicher Beratung mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23. M\u00e4rz 2009 (Anlage B 1) erfolglos zur Unterlassung ab, was die Beklagte zu 1) ihrerseits nach patentanwaltlicher Beratung mit Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2009 (Anlage B 2) ablehnte. F\u00fcr die Erstellung des Abmahnschreibens wandte die Kl\u00e4gerin Rechts- und Patentanwaltshonorar in H\u00f6he von 9.028,00 EUR auf; die Beklagte zu 1) wandte ihrerseits f\u00fcr das Antwortschreiben Patentanwaltshonorar in H\u00f6he von 4.514,00 EUR auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzten die Beklagten das Klagepatent mittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne aufgrund des Umstandes, dass ihre Einl\u00e4sse unterschiedlich gro\u00df sind und die Kartusche Ausl\u00e4sse in entsprechender, jeweils unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe aufweise, nur in einer einzigen Ausrichtung mit der Kartusche verbunden werden, n\u00e4mlich in derjenigen, wie sie durch die Einl\u00e4sse an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die Ausl\u00e4sse an der Kartusche bestimmt werde. Daher wiesen die Bajonettbefestigungsmittel an der Kartusche an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Mittel zur codierten Ausrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Kartusche auf. Ferner meint die Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei im Sinne von \u00a7 10 PatG geeignet und bestimmt, f\u00fcr die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents verwendet zu werden, da die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 in ihrem Prospekt (Anlage K 7) darauf hinweist, hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe \u201eProduktkompatibilit\u00e4t zu bestehenden Systemen\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinausgehend die Beklagte zu verurteilen, die in Ziffer I.1. der Urteilsformel bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 730 XXX in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen widerklagend,<\/p>\n<p>I. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>II. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 4.514,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Widerklageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Widerklage beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent mittelbar zu verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne in zwei Orientierungen auf eine Kartusche aufgesetzt werden, wobei die beiden Orientierungen um 180\u00b0 zueinander versetzt seien. Eine codierte Ausrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der Kartusche sei daher nicht m\u00f6glich. Jedenfalls werde eine codierte Ausrichtung nicht durch die Bajonettbefestigungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder der mit dieser verwendeten Kartusche bewirkt. Die unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfe der Einl\u00e4sse an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (und damit korrespondierend der Ausl\u00e4sse an der Kartusche) m\u00fcsse dabei au\u00dfer Betracht bleiben. Zu den Bajonettbefestigungsmitteln seien gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents allein die Bajonettlaschen an dem einen Bauteil und die Bajonettklauen des anderen Bauteils zu rechnen sowie eventuelle Verbindungsbereiche zwischen diesen Elementen. Die Einl\u00e4sse an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die Ausl\u00e4sse an der Kartusche seien indes nicht Teil der Bajonettbefestigungsmittel, sie l\u00e4gen vielmehr entfernt von den Bajonettbefestigungsmitteln (Laschen und Klauen) und spr\u00e4ngen r\u00e4umlich davon getrennt von einer Stirnwand vor. Auch werde die vom Klagepatent formulierte technische Aufgabe durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gel\u00f6st. Gem\u00e4\u00df dieser Aufgabenstellung m\u00fcsse verhindert werden, dass die Einl\u00e4sse des Mischers und die Ausl\u00e4sse der Kartusche in falscher Ausrichtung einander auch nur ber\u00fchren k\u00f6nnten, nur so k\u00f6nne eine unerw\u00fcnschte Querkontaminierung der Ein- und Ausl\u00e4sse verhindert werden. Bei falscher Ausrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Kartusche werde hingegen ein Aneinandersto\u00dfen von Ein- und Ausl\u00e4ssen nicht verhindert.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf den geltend gemachten Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus dem Vertriebsweg begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten aufgrund mittelbarer Patentverletzung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Bajonett-Anschlussvorrichtung zum Befestigen eines Zubeh\u00f6rteils an einer Mehrkomponenten-Kartusche oder Spendervorrichtung. Mehrkomponentenkartuschen, insbesondere Zweikomponentenkartuschen, finden beispielsweise Verwendung f\u00fcr den Einsatz zweier chemischer Komponenten, die zun\u00e4chst getrennt voneinander aufzubewahren sind und erst bei ihrem Einsatz vermischt werden sollen, um eine chemische Reaktion einzugehen. Eine solche Kartusche weist f\u00fcr jede Komponente eine eigene Kammer und in dieser eine eigene \u00d6ffnung auf. Der mit der Kartusche zu verwendende Mischer wird mit der Kartusche dann in der Weise verbunden, dass die Komponenten aus den (beiden) Kammern durch die jeweiligen \u00d6ffnungen in den Mischer gelangen, dort vermischt werden und schlie\u00dflich durch die Mischerspitze nach au\u00dfen treten.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Mischer und Kartuschen mit Mitteln zur Befestigung des Mischers an der Kartusche bekannt. Beispielsweise offenbaren die US-A-4 767 026 oder die US-A-4 538 920 Mischer mit einem Bajonettverschluss mit zwei Laschen, welche durch Drehung in entsprechende Klauen der Kartusche eingef\u00fchrt werden. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Drehbewegung einerseits zur gegenseitigen Verunreinigung der chemischen Komponenten an der Schnittstelle f\u00fchrt, weil die Komponenten von einer \u00d6ffnung zur anderen gelangen, so dass zwischen dem Mischer und der Kartusche eine unerw\u00fcnschte Reaktion der Komponenten stattfindet, welche sogar zum Verstopfen der Kartuschenausl\u00e4sse f\u00fchren kann. Anderseits kann es erforderlich sein, Kartusche und Zubeh\u00f6rteil (beispielsweise den Mischer) in einer bestimmten Stellung zueinander auszurichten, etwa wenn die \u00d6ffnungen zwischen Kartusche und Mischer unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfen zur Erreichung bestimmter Mischverh\u00e4ltnisse haben, oder wenn der Mischer zur wiederholten Verwendung erneut aufgesetzt werden soll. In dieser Situation, namentlich bei der wiederholten Verwendung des Mischers, kann die Verunreinigung der Komponenten zur Verstopfung der Kartuschenausl\u00e4sse f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die US-A 5 228 599 offenbart eine Mehrkomponentenkartusche mit einem Mischer, der mit einer \u00dcberwurfmutter an der Kartusche befestigt wird, indem die \u00dcberwurfmutter auf ein Au\u00dfengewinde der Kartusche geschraubt wird. Eine \u00dcberwurfmutter gew\u00e4hrleistet aber zum einen keine Ausrichtung von Mischer und Kartusche zueinander. Zum anderen kritisiert das Klagepatent hieran, dass bei der unkorrekten Ausrichtung der beiden Teile zueinander eine Verunreinigung der Komponenten erfolgen kann, etwa wenn der Mischer beim Aufsetzen auf die Kartusche verkantet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Anlage K 2, Seite 3, Zeilen 7 bis 18), eine Bajonett-Befestigungsvorrichtung zum Anschluss eines Mischers, von Verschlussmitteln oder eines anderen Zubeh\u00f6rteils an einem Mehrkomponenten-Austrageger\u00e4t, namentlich einer Zweikomponentenkartusche, zu schaffen, bei der die Ausrichtung der Einl\u00e4sse des Zubeh\u00f6rteils relativ zu den Kartuschenausl\u00e4ssen in nur einer Stellung erfolgen kann, so dass gegenseitige Verunreinigungen vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Austrageanordnung bestehend aus<\/p>\n<p>2. einem Mehrkomponentenaustrageger\u00e4t oder einer Mehrkomponentenkartusche, insbesondere einer Zweikomponentenkartusche, mit ersten Bajonettbefestigungsmitteln,<\/p>\n<p>3. sowie einem Zubeh\u00f6rteil, insbesondere einem Mischer und\/oder einem Verschlussmittel, mit zweiten Bajonettbefestigungsmitteln,<\/p>\n<p>4. wobei eines der zwei Bajonettbefestigungsmittel Bajonettlaschen aufweist, welche in entsprechende Klauen des anderen Bajonettbefestigungsmittels einf\u00fchrbar sind,<\/p>\n<p>5. wobei die ersten Bajonettbefestigungsmittel am Austragger\u00e4t bzw. an der Kartusche und die zweiten Bajonettbefestigungsmittel am Zubeh\u00f6rteil bzw. am Mischer Mittel zur codierten Ausrichtung des Zubeh\u00f6rs bzw. des Mischers mit dem Austragger\u00e4t bzw. der Kartusche aufweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten verletzen durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Sie ist zudem objektiv dazu geeignet, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents zu verwirklichen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es \u2013 wie vorliegend \u2013 Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, ein Zubeh\u00f6rteil im Sinne von Merkmal 3 des Klagepatents, n\u00e4mlich ein Mischer, welcher zweite Bajonettbefestigungsmittel aufweist. Somit ist sie Bestandteil des Patentanspruchs und ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer passenden Kartusche wird von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht. Dies steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit f\u00fcr s\u00e4mtliche Merkmale au\u00dfer dem Merkmal 5., auf welches sich die nachfolgende Er\u00f6rterung beschr\u00e4nken kann.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Auch Merkmal 5. wird bei der genannten Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer passenden Kartusche verwirklicht. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal m\u00fcssen patentgem\u00e4\u00df die Bajonettbefestigungsmittel an der Kartusche und die Bajonettbefestigungsmittel am Mischer Mittel zur codierten Ausrichtung des Mischers mit der Kartusche aufweisen. Unter einer codierten Ausrichtung versteht der Fachmann dabei \u2013 wie zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht \u2013 eine solche r\u00e4umliche Zuordnung von Kartusche und Mischer, dass diese in nur einer eindeutigen Weise zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, so dass die patentgem\u00e4\u00dfe technische Aufgabe gel\u00f6st wird (Anlage K 2, Seite 3, Zeilen 13 bis 16), die Ausrichtung von Kartusche und Mischer in nur einer Stellung zu erm\u00f6glichen. In diesem Sinne weisen sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als auch die mit ihr verwendete Kartusche Mittel auf, welche die Ausrichtung beider Bauteile zueinander codieren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann in nur einer einzigen Ausrichtung relativ zur Kartusche auf diese aufgesetzt werden.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten behaupten, angegriffene Ausf\u00fchrungsform und Kartusche k\u00f6nnten in zwei um 180\u00b0 versetzten Ausrichtungen zusammengef\u00fcgt werden, ist dies nicht mit der Ausgestaltung der Muster vereinbar, welche unstreitig Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 8) und der mit dieser verwendeten Kartusche (Anlage K 9) sind: An diesen Mustern l\u00e4sst sich durch praktische \u00dcberpr\u00fcfung feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in nur einer einzigen Stellung relativ zur Kartusche aufgesetzt werden kann. Nur in dieser einen Stellung passen erstens die m\u00e4nnlichen Einl\u00e4sse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihrem unterschiedlich gro\u00dfen Querschnitt in die weiblichen Ausl\u00e4sse der Kartusche. Zweitens k\u00f6nnen nur in dieser einen Stellung die an der himmelblauen, drehbar gelagerten H\u00fclse ausgef\u00fchrten Bajonettlaschen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den Bajonettklauen der Kartusche vorbeigef\u00fchrt werden. Dreht man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus dieser einen Stellung relativ zur Kartusche um 180\u00b0 um ihre L\u00e4ngsachse, passen weder die Einl\u00e4sse in die Ausl\u00e4sse, weil der gro\u00dfe Einlass an den Rand des kleinen Auslasses st\u00f6\u00dft, noch lassen sich die Bajonettlaschen an den Bajonettklauen vorbeif\u00fchren: Auf der genannten himmelblauen drehbaren H\u00fclse ist n\u00e4mlich neben einer der beiden Bajonettlaschen eine L\u00e4ngsrippe ausgef\u00fchrt. Wird versucht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkehrt herum, also um 180\u00b0 gedreht relativ zur passenden Ausrichtung, auf die Kartusche aufzusetzen, so st\u00f6\u00dft diese L\u00e4ngsrippe auf die Oberkante einer der beiden Klauen. Ferner bewirkt die Anordnung der L\u00e4ngsrippe, dass bei einer leichten Drehung der himmelblauen H\u00fclse zwar die L\u00e4ngsrippe an der Bajonettklaue vorbeigef\u00fchrt werden kann, jedoch liegen dann aufgrund dieser leichten Drehung beide Bajonettlaschen sektoral abschnittsweise auf den Bajonettklauen auf. Anderes haben die Beklagten auch in m\u00fcndlicher Verhandlung nicht anhand der Muster demonstrieren k\u00f6nnen: Sie haben im Rahmen einer Demonstration zun\u00e4chst die H\u00fclse um 180\u00b0 gedreht und sodann die gesamte angegriffene Ausf\u00fchrungsform nochmals um weitere 180\u00b0. Das Ergebnis war, dass die Bajonettlaschen des Mischers zwischen die Klauen der Kartusche hindurchgef\u00fchrt, nicht aber die Ein- und Ausl\u00e4sse ineinander gesteckt werden konnten. Auf diese Weise lassen sich Mischer und Kartusche also nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df miteinander verbinden.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als auch die Kartusche verf\u00fcgen somit \u00fcber Mittel zur codierten Ausrichtung beider Bauteile zueinander. Diese Mittel sind auf Seiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch gem\u00e4\u00df Merkmal 5. Elemente der Bajonettbefestigungsmittel. Zu den Bajonettbefestigungsmitteln geh\u00f6ren alle Elemente, die zu einer Verbindung beider Bauteile durch einen Bajonettverschluss beitragen. Dies umfasst nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis auch die als m\u00e4nnliche Elemente ausgestalteten Einl\u00e4sse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dies folgt aus Sicht des Fachmanns zun\u00e4chst aus dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis eines Bajonettverschlusses, von dem abzuweichen das Klagepatent insofern keinen Anhaltspunkt enth\u00e4lt. Eine Bajonettverbindung bzw. ein durch diese bewirkter Bajonettverschluss kombiniert eine axiale Steckbewegung mit einer radialen Drehbewegung. Durch die Komponente der axialen Steckbewegung werden die beiden zu verbindenden Teile aufeinander- oder ineinander gesteckt, gleichsam nach Art eines Bajonetts, das auf einen Gewehrlauf gesteckt wird. Diese axiale Bewegung stellt zun\u00e4chst die Verbindung beider Bauteile her, die indes noch nicht gesichert ist. Beide Teile stecken lediglich aufeinander, sind also durch einen Reibschluss miteinander verbunden, der aber durch Aufbringung einer entsprechenden Grenzkraft wieder \u00fcberwunden werden kann. Die weitere Komponente der radialen Drehbewegung sorgt erst f\u00fcr die Sicherung der Verbindung durch Herstellung eines Formschlusses: Elemente der beiden zu verbindenden Teile werden derart gegeneinander verdreht, dass sie sich gegenseitig hinterschneiden und einen Formschluss herstellen, der nicht mehr \u2013 oder nur unter Aufbringung einer \u00e4u\u00dferst hohen Kraft, die zur Zerst\u00f6rung der sich hinterscheidenden Elemente f\u00fchrte \u2013 gel\u00f6st werden kann, es sei denn durch eine Umkehr der Drehbewegung.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis von einer Bajonettverbindung zwischen den beiden Bauteilen einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Austrageanordnung ergibt sich auch aus der einleitenden Darstellung des Standes der Technik in der Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 2, Seite 1, Zeilen 14 bis 31): Gattungsgem\u00e4\u00df wird der Mischer auf die Kartusche aufgesetzt, also (zun\u00e4chst) eine axiale Steckbewegung der beiden Teile aufeinander zu ausgef\u00fchrt. Durch diese Steckbewegung ergibt sich das Problem, dass Ein- und Ausl\u00e4sse axial aufeinander zu bewegt werden, sich nahe kommen und dabei eine Kontamination droht, wenn ein Einlass in die N\u00e4he des hierzu nicht passenden Auslasses ger\u00e4t oder gar mit diesem in Ber\u00fchrung kommt. Ferner umfasst der gattungsgem\u00e4\u00dfe Bajonettverschluss (sodann) eine Drehbewegung beim Anschluss des Mischers (Anlage K 1, Seite 1, Zeile 14 f.), bei der die mehreren Bajonettlaschen hinter entsprechende Bajonettklauen gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Demnach geh\u00f6ren zu den Bajonettbefestigungsmitteln gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents zum einen die Ein- und Ausl\u00e4sse, sofern diese durch ihre Ausgestaltung zur axialen Steckbewegung beitragen, und zum anderen die Bajonettlaschen und -klauen, welche die radiale Drehbewegung und die Herstellung des Formschlusses durch Hinterschnitt bewirken.<\/p>\n<p>In dieser Sichtweise wird der Fachmann im \u00dcbrigen auch durch die Erl\u00e4uterung und Darstellung vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele gest\u00fctzt sowie durch die Unteranspr\u00fcche, in denen diese Ausf\u00fchrungsbeispiele durch R\u00fcckbezug auf den Hauptanspruch unter Schutz gestellt werden. Die in Figuren 29 und 30 sowie in Figuren 32 und 33 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen einen Mischer, dessen (zwei) Einl\u00e4sse in einer Steckbewegung mit den Ausl\u00e4ssen der Kartusche zusammengef\u00fcgt werden. Bei dieser Steckbewegung werden bei dem einen der beiden Ausf\u00fchrungsbeispiele (Figuren 32 und 33; Anlage K 2, Seite 21, Zeile 24 bis Seite 22, Zeile 12) die Einl\u00e4sse des Mischers (118, 119) auf die Ausl\u00e4sse der Kartusche (126, 127) gest\u00fclpt, ehe die Bajonettlaschen des Mischers (121, 122) durch eine axiale Drehbewegung unter die Bajonettklauen der Kartusche gedreht werden. Umgekehrt werden bei dem anderen Ausf\u00fchrungsbeispiel (Figuren 29 und 30; Anlage K 2, Seite 20, Zeile 21 bis Seite 21, Zeile 17) m\u00e4nnliche Einl\u00e4sse des Mischers (104, 105) in weibliche Ausl\u00e4sse der Kartusche eingeschoben, bevor die Bajonettlaschen (107, 108) hinter die Bajonettklauen verdreht werden. Diese Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen demnach eine Kombination von Mischer und Kartusche, die durch eine Steckbewegung und eine darauffolgende Drehbewegung in der dargestellten Weise verbunden werden, um einen Bajonettbefestigung zu bewirken. Die Ein- und Ausl\u00e4sse sind dabei Elemente der Bajonettbefestigungsmittel, also der Mittel, die zur Herstellung der zweistufigen Bajonettverbindung beitragen.<\/p>\n<p>Auch das in Figur 36 dargestellte und textliche erl\u00e4uterte (Anlage K 2, Seite 24, Zeilen 12 bis 19) Ausf\u00fchrungsbeispiel belegt diese Sichtweise. Hiernach ist patentgem\u00e4\u00df eine Kombination aus Kartusche und Mischer, bei der die Bajonettlaschen und die Bajonettfassungen (also die Bajonettklauen) ungef\u00e4hr gleich breit sind, mithin eine Codierung nicht erm\u00f6glichen, so dass die Orientierung durch andere Codiermittel erfolgt, n\u00e4mlich durch eine zwischen zwei Ausl\u00e4ssen angeordnete T-f\u00f6rmige Erhebung und einer entsprechenden Einpr\u00e4gung am Mischer. Dieses Beispiel belegt, dass die Bajonettlaschen und -klauen als Codiermittel au\u00dfer Betracht bleiben k\u00f6nnen, die patentgem\u00e4\u00dfen Bajonettbefestigungsmittel mithin nicht auf diese Elemente beschr\u00e4nkt sind.<\/p>\n<p>Dies findet schlie\u00dflich seinen Beleg in r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcchen: Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 3 bestehen die (gem\u00e4\u00df Hauptanspruch 1 zu den Bajonettbefestigungsmitteln geh\u00f6renden) Mittel zur codierten Ausrichtung darin, dass der Mischer einen m\u00e4nnlichen und eine weiblichen Einlass und die Kartusche einen passen weiblichen und einen passenden m\u00e4nnlichen Auslass aufweist. Dieser Unteranspruch offenbart somit gerade die in bestimmter Weise ausgestalteten Ein- und Ausl\u00e4sse als Bajonettbefestigungsmittel, die Mittel zur codierten Ausrichtung aufweisen. Ferner bestehen gem\u00e4\u00df Unteranspruch 4 die Mittel zur codierten Ausrichtung darin, dass der Mischer Einl\u00e4sse unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe oder Querschnittsfl\u00e4che und die Kartusche entsprechende Ausl\u00e4sse unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe oder Querschnittsfl\u00e4che aufweist. Auch hiernach werden die in passender Weise zu dimensionierenden Ein- und Ausl\u00e4sse als Mittel zur codierten Ausrichtung und somit als patentgem\u00e4\u00dfe Elemente der Bajonettbefestigungsmittel offenbart.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber greift der Einwand der Beklagten, die Durchschnittsfl\u00e4che der Ein- und Ausl\u00e4sse sei allein dadurch bedingt, dass sie zur Vermeidung ung\u00fcnstiger Druckverh\u00e4ltnisse dem Mischungsverh\u00e4ltnis der Komponenten angepasst werden m\u00fcssten, nicht durch. Am Muster der Kartusche l\u00e4sst sich erkennen, dass die Ausl\u00e4sse auf der Unterseite (vom unten offenen Ende der Kartusche her betrachtet) in beiden Kammern denselben Durchmesser haben. Der Durchmesser des Auslasses der gr\u00f6\u00dferen Kammer weitet sich lediglich auf der Au\u00dfenseite auf, erkennbar mit dem Zweck, auf dieser dem Mischer zugewandten Seite nicht unerheblich unterschiedliche Durchschnittsgr\u00f6\u00dfen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Hiernach wird Merkmal 5. durch die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Kartusche verwirklicht. Die Einl\u00e4sse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als m\u00e4nnliche Einl\u00e4sse unterschiedlich gro\u00dfen Durchschnitts ausgebildet, so dass sie nur in einer bestimmten Orientierung in die entsprechend dimensionierten weiblichen Ausl\u00e4sse der Kartusche eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Ferner bewirkt die oben unter aa) dargestellte L\u00e4ngsrippe auf der himmelblauen drehbar gelagerten H\u00fclse, dass nur in dieser einen Ausrichtung angegriffene Ausf\u00fchrungsform und Kartusche miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. Damit weisen die Bajonettbefestigungsmittel im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne zwei Elemente auf, welche die codierte, eindeutige Ausrichtung von angegriffener Ausf\u00fchrungsform und Kartusche zueinander bewirken: Erstens die Dimensionierung der m\u00e4nnlichen Einl\u00e4sse, zweitens die auf der drehbaren H\u00fclse ausgef\u00fchrte L\u00e4ngsrippe.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten geltend machen, aufgrund der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne es zu einer Ber\u00fchrung nicht zueinander geh\u00f6riger Ein- und Ausl\u00e4sse kommen, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Zum einen ist die technische Aufgabenstellung des Klagepatents dahin formuliert (Anlage K 2, Seite 3, Zeilen 7 bis 18), dass die Ausrichtung und damit das axiale Ineinanderstecken der Einl\u00e4sse und Ausl\u00e4sse zueinander in nur einer Stellung erfolgen kann. Es geh\u00f6rt nicht zur technischen Aufgabe, bereits jede Ber\u00fchrung von Ein- und Ausl\u00e4ssen zu verhindern, wenngleich dies freilich den denkbar weitestgehenden Schutz von Kontaminierungen darstellen w\u00fcrde. Zum anderen w\u00e4re selbst dann, wenn man schon die Verhinderung der blo\u00dfen Ber\u00fchrung nicht zueinander geh\u00f6riger Ein- und Ausl\u00e4sse zur technischen Aufgabenstellung z\u00e4hlen wollte, der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf solche Ausgestaltungen beschr\u00e4nkt, welche diese Aufgabe auch tats\u00e4chlich erf\u00fcllen. Eine Ausf\u00fchrungsform, die s\u00e4mtliche Patentmerkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, die Vorteile der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre aber in nur unvollkommener Weise erreicht, unterf\u00e4llt als sogenannte verschlechterte Ausf\u00fchrungsform gleichwohl dem Schutzbereich des Patents (BGH GRUR 1991, 436, 441f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O, \u00a7 14 Rn. 69 m.w.N.). Selbst wenn also die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die vollst\u00e4ndige Bew\u00e4ltigung der gesamten technischen Aufgabe des Klagepatents nicht erreichen k\u00f6nnte, w\u00fcrde ihre Kombination mit der Kartusche gleichwohl von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, da hierdurch s\u00e4mtliche Patentmerkmale einschlie\u00dflich Merkmal 5. wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben. \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 66 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se). Verlangt ist ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer der Mittel (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Kann das angebotene und\/oder gelieferte Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden, ist es im genannten Sinne offensichtlich zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung geeignet und bestimmt (BGH, GRUR, 2005, 858 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt, ist vorliegend eine Offensichtlichkeit anzunehmen. Unstreitig gibt es keine andere wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dfer derjenigen, die aus den zur Gerichtskate gereichten Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und einer Kartusche (Anlage K 8 und K 9) ersichtlich ist, und durch die das Klagepatent verletzt wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind den Kl\u00e4gerinnen gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet. Dabei war das von der Kl\u00e4gerin begehrte generelle und umfassende Vertriebsverbot (\u201eSchlechthinverbot\u201c) auszusprechen. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in wirtschaftlich sinnvoller Weise nur so eingesetzt werden kann, dass die Kombination aus angegriffener Ausf\u00fchrungsform und der mit dieser verwendeten Kartusche von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft beim Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg), hier nach Wahl der Kl\u00e4gerin Rechnungen in Kopie. Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Abmahnkosten folgt, da die Beklagten \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 schuldhaft gehandelt haben, aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Auch die Aufwendungen f\u00fcr die berechtigte, wenngleich im Ergebnis erfolglose Abmahnung stellen einen zurechenbaren und ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar. Die Kl\u00e4gerin durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, eine Abmahnung in rechtsanwaltlichem und patentanwaltlichem Beistand auszusprechen, da die nicht fernliegende M\u00f6glichkeit bestand, auf diese Weise einen aufwendigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dass sich diese Hoffnung nicht erf\u00fcllt hat, l\u00e4sst die Erforderlichkeit der Aufwendungen f\u00fcr die Abmahnung unber\u00fchrt (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 205).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der (mit Klageantrag zu I.3. verfolgte) Anspruch auf R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen besteht gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG allerdings nicht. Der Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen dient zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG und bezweckt ebenso wie dieser die Verhinderung k\u00fcnftiger Verletzungshandlungen, die anhand (noch) im Verkehr befindlicher patentverletzender Gegenst\u00e4nde begangen werden k\u00f6nnten. So wie der Vernichtungsanspruch aus diesem Grunde sachlich allein gegen patentgesch\u00fctzte Erzeugnisse oder zur Herstellung solcher Erzeugnisse dienender Materialen und Ger\u00e4te (\u00a7 140 Abs. 2 PatG) gerichtet ist und eine mittelbare Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG deshalb keinen Vernichtungsanspruch ausl\u00f6st (BGH GRUR 2006, 570 extracoronales Geschiebe; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140a Rn. 9), setzt dementsprechend auch der R\u00fcckruf- und Entfernungsanspruch ein Erzeugnis voraus, das Gegenstand eines Patents oder ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis ist, w\u00e4hrend ein Mittel zur Verwirklichung einer Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG nicht gen\u00fcgt (Kammer, Urteil vom 24. September 2009, Az. 4b O 126\/08; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 19). Der insoweit gebotene Gleichlauf von Vernichtungsanspruch einerseits und R\u00fcckruf- und Entfernungsanspruch andererseits ist mit Blick auf die M\u00f6glichkeit einer patentfreien Benutzung der als mittelbare Patentverletzung angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerechtfertigt: So wie sich der Eigent\u00fcmer oder Besitzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen den Vernichtungsanspruch unter Hinweis darauf verteidigen kann, ihm sei es unbenommen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentfrei ins Ausland zu liefern, gilt dies f\u00fcr die an der Vertriebskette Beteiligten. Auch sie k\u00f6nnen ihre wom\u00f6glich bestehende urspr\u00fcngliche Absicht eines Vertriebs im Inland aufgeben und stattdessen ins Ausland liefern, so dass es nicht erforderlich ist, den Verletzer zu verpflichten, das Erzeugnis aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig zu entfernen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus dem Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass die zul\u00e4ssige Widerklage unbegr\u00fcndet ist. Die Beklagten haben durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent mittelbar verletzt, so dass die Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 23. M\u00e4rz 2009 (Anlage B 1) berechtigt war und keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten darstellte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Wert der Widerklage war bei der Streitwertfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu ber\u00fccksichtigen, da der widerklagend geltend gemachte Zahlungsanspruch einerseits und die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche andererseits einander ausschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1303 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 110\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-6011","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6011","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6011"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6011\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6017,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6011\/revisions\/6017"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6011"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6011"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6011"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}