{"id":601,"date":"2010-02-23T17:00:23","date_gmt":"2010-02-23T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=601"},"modified":"2016-04-20T09:55:54","modified_gmt":"2016-04-20T09:55:54","slug":"4a-o-21309-kreissaege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=601","title":{"rendered":"4a O 213\/09 &#8211; Kreiss\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1340<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 23. Februar 2010, Az. 4a O 213\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte<\/p>\n<p>Vorschubeinrichtungen zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks mit Schneidz\u00e4hnen, insbesondere eines Kreiss\u00e4geblattes, an einer Maschine zum Bearbeiten der Schneidz\u00e4hne mit einem Werkst\u00fcckschlitten zum drehbaren Lagern des Werkst\u00fccks in einem einstellbaren Abstand seiner Drehachse von einer Bezugsachse, einer Vorschubf\u00fchrung, die um eine zu der Drehachse parallele Schwenkachse schwenkbar ist, einem Vorschubschlitten, der in Vor- und R\u00fcckw\u00e4rtsh\u00fcben l\u00e4ngs der Vorschubf\u00fchrung bewegbar ist und ein Kurvenfolgeglied sowie einen Vorschubfinger tr\u00e4gt, einem Kurventr\u00e4ger, der um eine zur Schwenkachse der Vorschubf\u00fchrung parallele Einstellachse schwenkeinstellbar ist, und einer Vorschubkurve, die am Kurventr\u00e4ger gegen mindestens eine andere Vorschubkurve austauschbar befestigt ist und den Vorschubschlitten \u00fcber dessen Kurvenfolgeglied derart abst\u00fctzt, dass der Vorschubfinger bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse des Werkst\u00fccks liegt, wobei die Vorschubkurven an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper ausgebildet sind, der am Kurventr\u00e4ger wahlweise in mehreren Stellungen festsetzbar ist, in denen je eine Vorschubkurve den Vorschubschlitten abst\u00fctzt und jede andere Vorschubkurve eine Wartestellung einnimmt<\/p>\n<p>seit dem 29.05.1999 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der importierten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen und der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.10.1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestellscheine, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und von der Beklagten nach dem 29.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrten oder in Besitz gehaltenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich in Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 197 46 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung bei dem jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.05.1999 bis zum 29.10.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.396,80 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- EUR. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des f\u00fcr die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 46 XXX C2 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 20.10.1997 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 29.04.1999. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 30.09.1999 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks mit Schneidz\u00e4hnen\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks (10) mit Schneidz\u00e4hnen (12), insbesondere eines Kreiss\u00e4geblattes, an einer Maschine zum Bearbeiten der Schneidz\u00e4hne (12), mit<\/p>\n<p>&#8211; einem Werkst\u00fcckschlitten (36) zum drehbaren Lagern des Werkst\u00fccks (10) in einstellbarem Abstand seiner Drehachse (D) von einer Bezugsachse (A),<br \/>\n&#8211; einer Vorschubf\u00fchrung (40), die um eine zu der Drehachse (D) parallele Schwenkachse (E) schwenkbar ist,<br \/>\n&#8211; einem Vorschubschlitten (42), der in Vor- und R\u00fcckw\u00e4rtsh\u00fcben l\u00e4ngs der Vorschubf\u00fchrung (40) bewegbar ist und ein Kurvenfolgeglied (46) sowie einen Vorschubfinger (48) tr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; einem Kurventr\u00e4ger (50), der um eine zur Schwenkachse (E) der Vorschubf\u00fchrung (40) parallele Einstellachse (F) schwenkeinstellbar ist, und<br \/>\n&#8211; einer Vorschubkurve (62), die am Kurventr\u00e4ger (50) gegen mindestens eine andere Vorschubkurve (64, 66, 68) austauschbar befestigt ist und den Vorschubschlitten (42) \u00fcber dessen Kurvenfolgeglied (46) derart abst\u00fctzt, dass der Vorschubfinger (48) bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse (D) des Werkst\u00fccks (10) liegt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; die Vorschubkurven (62, 64, 66, 68) an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper (60) ausgebildet sind, der am Kurventr\u00e4ger (50) wahlweise in mehreren Stellungen festsetzbar ist, in denen je eine Vorschubkurve (62) den Vorschubschlitten (42) abst\u00fctzt und jede andere Vorschubkurve (64, 66, 68) eine Wartestellung einnimmt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung betreffen. Bei Figur 1 handelt es sich um die Vorderansicht einer Vorschubeinrichtung an einer nur teilweise dargestellten Werkzeugsch\u00e4rfmaschine. Figur 2 stellt einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt aus Figur 1 dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte auf der Messe \u201eA\u201c, die stattfand, unter anderem Maschinen des Typs \u201eB\u201c und \u201eC\u201c aus. Dar\u00fcber hinaus findet sich auf der Internetseite der Beklagten D unter anderem die Maschine \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Hinsichtlich der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf den durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 auszugsweise vorgelegten Katalog \u201eF\u201c sowie auf die als Anlage K 6 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn G Bezug genommen. Beispielhaft ist nachfolgend eine Abbildung des \u201eE3\u201c eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 was die Beklagte auch nicht bestreitet \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwirkte gegen die Beklagte daher am 18.05.2009 eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit welcher es der Beklagten wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die Beschlussverf\u00fcgung wurde der Beklagten auf der Messe \u201eA\u201c zugestellt. Gegen die Beschlussverf\u00fcgung legte die Beklagte keinen Widerspruch ein. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.07.2009 unter Fristsetzung bis zum 06.08.2009 unter anderem erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung und zur \u00dcbernahme der Anwaltskosten aufgefordert hatte, hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.10.2009 Klage erhoben.<\/p>\n<p>Im fr\u00fchen ersten Termin vom 01.12.2009 hat die Beklagte den durch die Kl\u00e4gerin unter Ziffer I. 1. ihrer Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, woraufhin die Kammer die Beklagte mit einem am gleichen Tag verk\u00fcndeten Teil-Anerkenntnisurteil verurteilt hat,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorschubeinrichtungen zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks mit Schneidz\u00e4hnen, insbesondere eines Kreiss\u00e4geblattes, an einer Maschine zum Bearbeiten der Schneidz\u00e4hne mit einem Werkst\u00fcckschlitten zum drehbaren Lagern des Werkst\u00fccks in einem einstellbaren Abstand seiner Drehachse von einer Bezugsachse, einer Vorschubf\u00fchrung, die um eine zu der Drehachse parallele Schwenkachse schwenkbar ist, einem Vorschubschlitten, der in Vor- und R\u00fcckw\u00e4rtsh\u00fcben l\u00e4ngs der Vorschubf\u00fchrung bewegbar ist und ein Kurvenfolgeglied sowie einen Vorschubfinger tr\u00e4gt, einem Kurventr\u00e4ger, der um eine zur Schwenkachse der Vorschubf\u00fchrung parallele Einstellachse schwenkeinstellbar ist, und einer Vorschubkurve, die am Kurventr\u00e4ger gegen mindestens eine andere Vorschubkurve austauschbar befestigt ist und den Vorschubschlitten \u00fcber dessen Kurvenfolgeglied derart abst\u00fctzt, dass der Vorschubfinger bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse des Werkst\u00fccks liegt, wobei die Vorschubkurven an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper ausgebildet sind, der am Kurventr\u00e4ger wahlweise in mehreren Stellungen festsetzbar ist, in denen je eine Vorschubkurve den Vorschubschlitten abst\u00fctzt und jede andere Vorschubkurve eine Wartestellung einnimmt (Anspruch 1),<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der Kurvenk\u00f6rper am Kurventr\u00e4ger zum Austauschen der Vorschubkurven um eine Austauschachse drehbar gelagert ist (Anspruch 2),<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Austauschachse die Einstellachse in einem Abstand rechtwinklig kreuzt (Anspruch 3),<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Austauschachse durch einen Sockel definiert ist, der am Kurventr\u00e4ger befestigt ist, in den Kurvenk\u00f6rper eingreift und eine zentrale Spannschraube tr\u00e4gt, mit der sich der Kurvenk\u00f6rper am Sockel festspannen l\u00e4sst (Anspruch 4),<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>am Sockel und am Kurvenk\u00f6rper eine Rastenanordnung ausgebildet ist, die ein Festsetzen des Kurvenk\u00f6rpers nur in vorbestimmten, je einer der Vorschubkurven zugeordneten Winkelstellungen zul\u00e4sst (Anspruch 5),<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt im Hinblick auf den durch sie nicht anerkannten Teil der Klage,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Ausstellung auf der Messe \u201eA\u201c, die nach Zustellung der in dem Verfahren 4a O XXX\/09 gegen die Beklagte ergangenen einstweiligen Verf\u00fcgung auch sofort wieder beendet worden sei, zu keinem Zeitpunkt nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland beworben, angeboten oder in Verkehr gebracht worden. Dar\u00fcber hinaus habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zwischenzeitlich auch bereits mit folgendem, verkleinert wiedegegebenen Schreiben Rechnung gelegt:<\/p>\n<p>Dieses Schreiben habe er am 04.02.2010 wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Beklagte bereits vorprozessual zu erkennen gegeben, dass sie zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung bereit sei. Jedoch habe die Kl\u00e4gerin die erbetene Abschlusserkl\u00e4rung unter anderem mit einer Geb\u00fchrenforderung f\u00fcr die aus Sicht der Kl\u00e4gerin durch das Abschlussschreiben entstandenen Anwaltsgeb\u00fchren verkn\u00fcpft, weshalb die Beklagte die geforderte Abschlusserkl\u00e4rung nicht habe abgeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu vernichten, hat sie die Klage im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eG\u201c im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 09.02.2010 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat, soweit \u00fcber sie noch nicht mit Teil-Anerkenntnisurteil entschieden wurde, in der Sache Erfolg. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, rechtfertigen sich \u00fcber den bereits den Gegenstand des Teil-Anerkenntnisurteils vom 01.12.2009 bildenden Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG hinaus die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr dem Grunde nach zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im beantragten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die begehrten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen,<br \/>\n\u00a7 140 b PatG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, sie habe durch die Erkl\u00e4rungen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vom 08.01.2010 sowie vom 04.02.2010 den Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin bereits erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nErf\u00fcllt ist der Rechnungslegungsanspruch dann, wenn die Beklagte \u00fcber ihre Benutzungshandlungen unter Darlegung s\u00e4mtlicher im Antrag aufgelisteter Einzeldaten, auf deren Mitteilung die Kl\u00e4gerin einen Anspruch hat, Auskunft gegeben hat. Auf die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Auskunft kommt es nicht an (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1335). Allerdings besteht gleichwohl ein die Erf\u00fcllung des Rechnungslegungsanspruchs hindernder Anspruch auf Erg\u00e4nzung der Rechnungslegung, wenn bei der gelegten Rechnung L\u00fccken zutage treten, sie weitgehend auf Sch\u00e4tzungen beruht oder Widerspr\u00fcche und Unvollst\u00e4ndigkeiten auftreten (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 4. Auflage, Rz. 153). Die Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Rechnungslegungspflicht tr\u00e4gt die Beklagte. Dabei kann sich die Beklagte zun\u00e4chst auf die pauschale Behauptung beschr\u00e4nken, dass es \u00fcber die mitgeteilten Vorf\u00e4lle hinaus keine auskunftspflichtigen Sachverhalte gegeben hat. Es ist alsdann Sache der Kl\u00e4gerin, im Wege qualifizierten Bestreitens Umst\u00e4nde vorzutragen, die einen Erg\u00e4nzungsbedarf begr\u00fcnden. Ist solches geschehen, muss die Beklagte sodann diese Umst\u00e4nde ausr\u00e4umen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1337).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die Beklagte den der Kl\u00e4gerin zustehenden Rechnungslegungsanspruch mit den Erkl\u00e4rungen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vom 08.01.2010 sowie vom 04.02.2010, die formell eine Rechnungslegung darstellen, bisher nicht erf\u00fcllt, \u00a7 362 BGB.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die begehrte Rechnungslegung zur Menge der importierten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse f\u00fchrt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zwar in seiner Erkl\u00e4rung vom 08.01.2010 aus, es seien zur Messe 14 Ger\u00e4te ein- und wieder ausgef\u00fchrt worden, wobei er diese Erkl\u00e4rung nunmehr dahingehend erg\u00e4nzt hat, dass Hersteller, Lieferant und anderer Vorbesitzer die Firma H sei. Angaben zu deren Anschrift fehlen jedoch. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass das durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer genannte Unternehmen mit der Kl\u00e4gerin, der Firma I aus J, identisch ist.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten in Bezug auf die einzelnen Angebote (Antrag I. 2. lit. c)) eine Nullauskunft erteilt. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 25.01.2010 vorgetragen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nur auf der Messe ausgestellt, sondern auch im Internet angeboten wurden. Da der Begriff des Anbietens im Patentrecht nicht nur ein Anbieten zum Verkauf erfasst, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (vgl. BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 4. Auflage, Rz. 51), hat die Kl\u00e4gerin damit konkrete Tatsachen angef\u00fchrt, die einen Erg\u00e4nzungsbedarf begr\u00fcnden. Somit w\u00e4re es nunmehr an der Beklagten gewesen, diese Umst\u00e4nde auszur\u00e4umen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf das Angebot im Internet. Wie sich bereits der Startseite des als Anlage K 4 auszugsweise vorgelegten Internetauftritts der Beklagten entnehmen l\u00e4sst, richtet sich deren Internetseite D auch an deutsche Abnehmer, da dort insbesondere auch die deutsche Flagge aufgef\u00fchrt ist. Dass dann einzelne Angaben lediglich in englischer Sprache vorgehalten werden, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin damit zugleich konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen hat, dass die Beklagte im Internet f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wirbt, ist es nunmehr auch in Bezug auf die unter Ziffer I. 2. lit. d) begehrten Angaben zur betriebenen Werbung an der Beklagten, diese Anhaltspunkte auszur\u00e4umen oder ihre Nullauskunft zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich aufgrund der vorgenannten Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung auch nicht die Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben zu den mit den Ziffern I. 2. lit. b) und I. 2. lit. e) begehrten Angaben feststellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten<br \/>\n(\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen. W\u00e4hrend sich dieser Anspruch f\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 01.09.2008 unmittelbar aus \u00a7 140 a Abs. 3 PatG ergibt, steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie zu, wobei der Anspruch auf die Zeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Enforcement-Richtlinie beschr\u00e4nkt ist. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus<br \/>\n\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra-Tapes). Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware und ihre endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Entsprechend sieht \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs sowie der endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von \u00a7 140 a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, ein R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin bestehe bereits deshalb nicht, weil die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu keinem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland an gewerbliche Abnehmer geliefert habe. Da die Beklagte bisher nicht vollst\u00e4ndig Rechnung gelegt hat, ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass entgegen der bisherigen Auskunft der Beklagten doch angegriffene Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden, welche sich noch im Besitz gewerblicher Abnehmer befinden. Entsprechend steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte weiterhin aus \u00a7 140 a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen zu, der jedoch zeitlich auf die Zeit nach dem 29.04.2006 (Inkrafttreten der Enforcement-Richtlinie) beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin auch die hier geltend gemachten Kosten des Anwaltsschreibens vom 23.07.2009 zu erstatten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB. In diesem Schreiben forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 06.08.2009 auf, die gegen die Beklagte bereits ergangene einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anzuerkennen, so dass die Beklagte die Kosten der Aufforderung zur Abgabe des Abschlussschreibens zu erstatten hat (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, \u00a7 139 Rz. 415; Palandt\/Heinrichs, BGB, \u00a7 249 Rz. 39).<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin in dem Abschlussschreiben die Abgabe der Abschlusserkl\u00e4rung von der Erstattung ihrer Anwaltskosten abh\u00e4ngig gemacht hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Durch das Schreiben vom 23.07.2009 hat die Kl\u00e4gerin unmissverst\u00e4ndlich zu erkennen gegeben, dass sie auf einer Abschlusserkl\u00e4rung und damit einer rechtsverbindlichen Anerkennung der einstweiligen Verf\u00fcgung als endg\u00fcltiger Regelung besteht. Die Beklagte konnte somit ohne Weiteres erkennen, dass sie eine entsprechende Abschlusserkl\u00e4rung abgeben muss, um einen Hauptsacheprozess und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, so dass das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 23.07.2009 auch dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten entsprach. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in dem diesem Schreiben beigef\u00fcgten Entwurf einer Abschlusserkl\u00e4rung zugleich die Erkl\u00e4rung einer \u00dcbernahme der ihr entstandenen Kosten verlangt. Der Beklagten war es aber unbenommen, zur Vermeidung eines Hauptsacheprozesses selbst eine entsprechende, eine derartige Kosten\u00fcbernahmeerkl\u00e4rung nicht enthaltende Abschlusserkl\u00e4rung abzugeben und dadurch den Gegenstand eines m\u00f6glichen Hauptsacheverfahrens zumindest auf durch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Abschlussschreiben verlangten Kosten zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann auch unmittelbar Zahlung an sich verlangen. Es kann dabei wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob \u2013 was die Beklagte bestreitet \u2013 die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr das Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung gezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen: Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit einer Abschlusserkl\u00e4rung und damit auch die Ersatzf\u00e4higkeit der f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus war die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Auch wenn die Beklagte wie von ihr behauptet vorprozessual zu erkennen gegeben h\u00e4tte, sie sei bereit, sich an die einstweilige Verf\u00fcgung zu halten und eine Abschlusserkl\u00e4rung ohne Zahlung der Geb\u00fchren der Gegenseite zu unterzeichnen, hat sie eine entsprechende Erkl\u00e4rung nicht abgegeben und damit die einstweilige Verf\u00fcgung nicht als endg\u00fcltige Regelung anerkannt. Ohne die Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung war die Kl\u00e4gerin jedoch nicht so gestellt, als h\u00e4tte sie einen endg\u00fcltigen Titel, so dass sie bereits deshalb ein berechtigtes Interesse an der Abgabe einer solchen Abschlusserkl\u00e4rung hatte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der Kostenerstattungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das durch die Kl\u00e4gerin versandte Abschlussschreiben auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die Klage im Hinblick auf den \u201eG\u201c zur\u00fcckgenommen hat, da diese Maschine nicht Gegenstand des Verf\u00fcgungsverfahrens und damit auch nicht des Abschlussschreibens war.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Beklagten sind die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als sie die Klageforderung anerkannt hat. Die Voraussetzungen von \u00a7 93 ZPO liegen nicht vor, da die Beklagte unabh\u00e4ngig davon, ob sie unter Ber\u00fccksichtigung des bereits vor dem fr\u00fchen ersten Termin wiederholt angek\u00fcndigten Klageabweisungsantrages \u00fcberhaupt \u201esofort\u201c anerkannt hat, jedenfalls Veranlassung zur Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>Dies ist grunds\u00e4tzlich dann der Fall, wenn das Verhalten der Beklagten \u2013 wie hier \u2013 vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin so war, dass diese annehmen musste, sie werde ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 93 Rz. 3). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.07.2009 hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter anderem aufgefordert, die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.05.2009 rechtsverbindlich als endg\u00fcltige Regelung anzuerkennen. Da die Beklagte die von ihr somit geforderte Abschlusserkl\u00e4rung jedoch nicht abgegeben hat, konnte und musste die Kl\u00e4gerin davon ausgehen, dass sie ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht kommt. Auf die Bitte des Beklagtenvertreters, ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, musste sich die Kl\u00e4gerin, deren Rechtsposition lediglich durch eine einstweilige Verf\u00fcgung gesichert war, im Interesse einer effektiven Durchsetzung ihrer Rechte demgegen\u00fcber nicht einlassen.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO bzw. aus \u00a7 709 Satz 1 und 2 i.V.m. \u00a7 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1340 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 23. 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