{"id":6006,"date":"2009-08-11T17:00:09","date_gmt":"2009-08-11T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6006"},"modified":"2016-06-21T10:44:53","modified_gmt":"2016-06-21T10:44:53","slug":"4b-o-11908-elektrolumineszenz-einheiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6006","title":{"rendered":"4b O 119\/08 &#8211; Elektrolumineszenz-Einheiten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-item odd\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1200<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 119\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage machte der Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche auf Umschreibung und Ausk\u00fcnfte wegen von ihm behaupteter Erfindungen geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2006 015 XXX, welches am 9. Oktober 2006 angemeldet, am 1. Februar 2007 eingetragen und dessen Eintragung am 8. M\u00e4rz 2007 bekannt gemacht wurde. Das Gebrauchsmuster betrifft Elektroluminenszenz ausgestattete Artikel. Die Beklagte ist ferner Anmelderin des Europ\u00e4ischen Patentes 019 XXX 03 sowie des US-amerikanischen Patentes 2008\/0084XXX, welche auch Elektroluminenszenz ausgestattete Artikel betreffen und die Priorit\u00e4t des Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen. In diesen Patentanmeldungen sind die Herren A, B, C und D als Erfinder benannt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, dass er die dem Gebrauchsmuster sowie den Patentanmeldungen zugrunde liegende Erfindung get\u00e4tigt habe. So habe er zwischen Dienstag, den 12. September 2006 und Freitag, den 15. September 2006 dem Zeugen E die Erfindung in der \u201eF\u201c erl\u00e4utert. Er habe dann auf einer DIN-A-5-Seite dem Zeugen E das Erfindungsprinzip unter der \u00dcberschrift \u201eG\u201c dargestellt. Das Original des Blattes habe er dem Zeugen E \u00fcbergeben. Zwischen Dienstag, dem 12. September 2006 und Montag, dem 9. Oktober 2006 sei der Zeuge E in Kontakt mit der Beklagten getreten und habe dieser den Zettel mit der Erfindung des Kl\u00e4gers \u00fcbergeben. Bei der \u00dcbergabe des Zettels habe der Zeuge Geld von der Beklagten erhalten. Der Zeuge E sei vom Empfang der Beklagten an die Assistentin Frau H verwiesen worden und von dieser zu Herrn I gef\u00fchrt worden sein. Diesem habe er die Zeichnung des Kl\u00e4gers vorgelegt und entsprechende m\u00fcndliche Erl\u00e4uterungen gegeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas Gebrauchsmuster DE 202006015XXXU1 sowie das Europ\u00e4ische Patent EP 000009XXX03A1 sowie die US-Patentanmeldung US 2008\/0084XXX, jeweils betreffend Elektrolumineszenz-Einheiten, die eine Energiequelle, eine elektronische Ansteuerung und mindestens eine elektrolumineszente Folie in einer transparenten H\u00fclle aufweisen, an den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen und in deren Umschreibung einzuwilligen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen, Elektrolumineszenz-Einheiten, die eine Energiequelle, eine elektronische Ansteuerung und mindestens eine elektrolumineszente Folie in einer transparenten H\u00fclle aufweisen, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen, Elektrolumineszenz-Einheiten, Lizenzen zu vergeben hinsichtlich angemeldeter beziehungsweise eingetragener Schutzrechte, jeweils betreffend Elektrolumineszenz-Einheiten, die eine Energiequelle, eine elektronische Ansteuerung und mindestens eine elektrolumineszente Folie in einer transparenten H\u00fclle aufweisen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen, welche weiteren Schutzrechtsanmeldungen, insbesondere Patentanmeldungen, insbesondere unter Inanspruchnahme der DE 202006015XXX, vorgenommen wurden, jeweils betreffend Elektrolumineszenz-Einheiten, die eine Energiequelle, eine elektronische Ansteuerung und mindestens eine elektrolumineszente Folie in einer transparenten H\u00fclle aufweisen, vorgenommen wurden;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie sich aus der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer 4. ergebenden Schutzrechte an den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen und in deren Umschreibung einzuwilligen;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit ab dem 06.10.2006 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg sowie \u00fcber etwaig vergebene Lizenzen weltweit der unter vorstehend zu 2. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Lizenznehmer sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>7.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger \u00fcber den Umfang der vorstehend zu 2. und 3. bezeichneten und seit dem 06.10.2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferung unter Nennung<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Liefermengen, Typenbezeichnung, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>sowie unter Angabe der Lizenzerteilung an Dritte unter Nennung<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Lizenznehmer<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>g)<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>8.<br \/>\ndie Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft sowie der Rechnungslegung eidesstattlich zu versichern;<\/p>\n<p>9.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 2. zu vernichten;<\/p>\n<p>10.<br \/>\nan den Kl\u00e4ger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 stellte der Kl\u00e4ger folgende Antr\u00e4ge:<\/p>\n<p>I) Ausk\u00fcnfte<br \/>\n1) zu Vertr\u00e4gen und Verhandlungen<\/p>\n<p>Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger umfassende Ausk\u00fcnfte zu s\u00e4mtlichen, von der Beklagten mit Dritten eingegangenen Vertr\u00e4gen und Verhandlungen, auch abgebrochenen und laufenden Verhandlungen, die die Erfindung des Kl\u00e4gers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 2020006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 betreffen und in dem in Rede stehenden US Patent und mit dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, insbesondere zu<\/p>\n<p>A)<br \/>\nvon der Beklagten erteilten einfachen und ausschlie\u00dflichen nationalen und einfachen und ausschlie\u00dflichen internationalen Lizenzen,<\/p>\n<p>B)<br \/>\nOptionen f\u00fcr Produktion, Vertrieb, Handel und Bewertung von auf dieser Erfindung des Kl\u00e4gers basierenden Produktionen,<\/p>\n<p>C)<br \/>\nVerbesserungsentwicklungen durch Dritte im Auftrag der Beklagten von auf der Erfindung des Kl\u00e4gers basierenden Produkten,<\/p>\n<p>D)<br \/>\nder Produktion von Produkten, die auf der Erfindung des Kl\u00e4gers basieren,<\/p>\n<p>E)<br \/>\ndes Vertriebs von Produkten, die auf der Erfindung des Kl\u00e4gers basieren,<\/p>\n<p>F)<br \/>\ndes Handels von Produkten, die auf der Erfindung des Kl\u00e4gers basieren,<\/p>\n<p>G)<br \/>\nder Bewerbung von Produkten, die auf der Erfindung des Kl\u00e4gers basieren,<\/p>\n<p>und die Originale und Kopien s\u00e4mtlicher diesbez\u00fcglicher Vertragsunterlagen und Verhandlungsunterlagen zu geben.<\/p>\n<p>H)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger umfassende Ausk\u00fcnfte zu s\u00e4mtlichen von der Beklagten mit Dritten anvisierten Verhandlungen, die die Erfindung des Kl\u00e4gers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 betreffen und in dem in Rede stehenden US Patent, betreffen und mit dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zur Kenntnis zu bringen.<\/p>\n<p>2) zu Schutzrechten jeder Art<\/p>\n<p>Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger umfassende Ausk\u00fcnfte zu s\u00e4mtlichen von der Beklagten angemeldeten, \/beantragten oder bereits erhaltenen<\/p>\n<p>o nationalen und internationalen Patenten,<br \/>\no nationalen und internationalen Gebrauchsmusterschriften,<br \/>\no nationalen und internationalen Geschmacksmusterschriften,<br \/>\no nationalen und internationalen Wort- und Bildmarken,<br \/>\no und s\u00e4mtliche anderen Schutzrechte und Optionen auf solche Schutzrechte,<\/p>\n<p>die die Erfindung des Kl\u00e4gers bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 202006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 sowie in dem in Rede stehenden US Patent betreffen und mit dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zu geben.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEs wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger umfassende Ausk\u00fcnfte zu s\u00e4mtlichen von der Beklagten und von Dritten im Auftrag der Beklagten durchgef\u00fchrten Entwicklungsarbeiten und Forschungsarbeiten an Produkten, die die Erfindung des Kl\u00e4gers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 betreffen und in dem in Rede stehenden US Patent, betreffen und mit dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, insbesondere bez\u00fcglich des in Rede stehenden Tornisters zu geben.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEs wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger umfassende Auskunft dar\u00fcber zu geben, welche Personen und wie lange diese jeweils in der Arbeitsgruppe der Beklagten waren, die die Erfindung des Kl\u00e4gers entwickelt haben. Der Kl\u00e4ger beabsichtigt, diese Personen notfalls als Zeugen zu benennen.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nEs wird beantragt , die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger mitzuteilen, welche Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagte oder der Rechtsabteilung einer Tochterfirma oder der Rechtsabteilung der Holding der Antragsgegnerin und falls die Beklagte Hilfe durch Dritte in Anspruch genommen haben sollte, welche Mitarbeiter welcher (Patent) Anwaltskanzlei von der Beklagten bei der Ausarbeitung und Anmeldung der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und des Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 und des in Rede stehenden US Patentes, und falls vorhanden, s\u00e4mtlichen anderen Schutzschriften, hinzugezogen und beteiligt worden sind, denn der Antragsteller beabsichtigt, diese Personen als Zeugen f\u00fcr die Richtigkeit seines Vortrages insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der Ausarbeitung und Anmeldung der in Rede stehenden Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und des Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 in des in Rede stehenden US Patentes zu benennen; und beglaubigten Kopien s\u00e4mtlicher diesbez\u00fcglicher Vertragsunterlagen zu geben.<\/p>\n<p>Es wird deshalb beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger detailliert Auskunft dar\u00fcber zu geben, wann und wo und wie viel Geld (oder geldwerte Vorteile) sie dem Zeugen Herrn E f\u00fcr seinen Botengang gezahlt hat.<\/p>\n<p>II) Finanz- und Handels- und Entwicklungsunterlagen<\/p>\n<p>Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger die Originale und die Kopien s\u00e4mtlicher Vertrags-, Finanz-, Handels-, Vertriebs- und Entwicklungsunterlagen der Produkte, die auf der Erfindung des Kl\u00e4gers bezeichnet in der in Rede stehenden Gebrauchsmusterschrift A\/ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 und in dem in Rede stehenden US Patent und mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, insbesondere die technischen Unterlagen wie Konstruktionszeichnungen, Testergebnisse jeder Art der Produkte, die auf der Erfindung des Kl\u00e4gers beruhen und mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu \u00fcbereignen und herauszugeben, insbesondere die Finanzunterlagen der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs und des Verkaufs des in Rede stehenden Tornisters, auch insbesondere die diesbez\u00fcglichen Unterlagen des Herstellers oder der Hersteller des Tornisters und der diesbez\u00fcglichen Unterlagen des Herstellers oder der Hersteller des Tornisters und der Firma J in Syke soweit diese jeweils in den Besitz der Beklagten gelangt sind.<\/p>\n<p>III. \u00dcbereignung<\/p>\n<p>A) Recht auf Schutzschrift(en)<\/p>\n<p>Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Rechte auf alle, von der Beklagten bereits erhaltenen und angemeldeten Schutzschriften, insbesondere<\/p>\n<p>-nationale und internationale Patente,<br \/>\n-nationale und internationale Gebrauchsmusterschriften,<br \/>\n-nationale und internationale Geschmacksmusterschriften,<br \/>\n-nationale und internationale Wort- und Bildmarken,<br \/>\n&#8211; und s\u00e4mtliche anderen Schutzrechte und Optionen auf solche<br \/>\nSchutzrechte,<\/p>\n<p>die die Erfindung des Kl\u00e4gers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U 1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1, und in dem in Rede stehenden US Patent, betreffen, entgeltlos zu \u00fcbereignen und s\u00e4mtliche originale Urkunden dieser Schutzrechte zu \u00fcbereignen und zu \u00fcbergeben und die Kosten dieser \u00dcbertragung zu tragen, insbesondere die Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08. und das Europ\u00e4ische Patent Nr. EP0000019XXX03A1 sowie das in Rede stehende US Patent.<\/p>\n<p>B) Recht aus Schutzschrift(en)<\/p>\n<p>Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Rechte aus allen, von der Beklagten bereits erhaltenen und angemeldeten Schutzschriften, insbesondere<\/p>\n<p>-nationale und internationale Patente,<br \/>\n-nationale und internationale Gebrauchsmusterschriften,<br \/>\n-nationale und internationale Geschmacksmusterschriften,<br \/>\n-nationale und internationale Wort- und Bildmarken,<br \/>\n-und s\u00e4mtliche anderen Schutzrechte und Optionen auf solche<br \/>\nSchutzschriften,<\/p>\n<p>die die Erfindung des Kl\u00e4gers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1, sowie dem in Rede stehenden US Patent, betreffen, entgeltlos zu \u00fcbereignen und s\u00e4mtliche originale Urkunden dieser Schutzrechte zu \u00fcbereignen und zu \u00fcbergeben und die Kosten dieser \u00dcbertragung zu tragen.<\/p>\n<p>C) \u00dcbereignung von eingenommenen Geldern<br \/>\nEs wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche eingenommenen Gelder, die aus der Vermarktung von Produkten, die auf der Erfindung des Kl\u00e4gers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1, sowie dem in Rede stehenden US Patent, beruhen und mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu \u00fcbereignen und auszuh\u00e4ndigen, insbesondere die Einnahmen aus der Vermarktung des in Rede stehenden Tornisters.<\/p>\n<p>D) \u00dcbereignung von hergestellten Produkten<br \/>\nEs wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche hergestellten Endprodukte und Prototypen, die auf der Erfindung des Kl\u00e4gers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1, sowie auf dem in Rede stehenden US Patent beruhen und mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu \u00fcbereignen und auszuh\u00e4ndigen, insbesondere die in Rede stehenden selbstleuchtenden Tornister.<\/p>\n<p>IV Eidesstattliche Versicherung<br \/>\nEs wird beantragt, dass die Beklagte die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit s\u00e4mtlicher Angaben insbesondere in den genannten Unterlagen eidesstattlich versichert.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt die Erfinderstellung des Kl\u00e4gers in Abrede. Die dem Gebrauchsmuster sowie den Patentanmeldungen zugrunde liegende Erfindung sei von den in den Patentanmeldungen genannten Erfindern get\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend des Beweisbeschlusses vom 15. April 2009 sowie des erg\u00e4nzenden Beschlusses vom 27. Mai 2009 durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 (Bl. 220 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die umfassend beantragten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>Der darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger vermochte seine Behauptung, dass er Erfinder des Gegenstands des Gebrauchsmusters betreffend Elektrolumineszenz ausgestattete Artikel sei, nicht zu beweisen. Der zu dieser Frage von der Kammer vernommene Zeuge E hat die entsprechende Behauptung des Kl\u00e4gers nicht best\u00e4tigt. Er hat zwar bekundet, dass er den Kl\u00e4ger aus Gespr\u00e4chen in der B\u00fccherei der F e.V. in Marl kennen w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger sei dort Kunde gewesen. Im Mai des Jahres 2006 sei er dann jedoch auf einmal nicht mehr aufgetaucht. Er habe erst im Oktober 2006 wieder von ihm \u00fcber einen Bekannten geh\u00f6rt, der ihm mitgeteilt habe, dass der Kl\u00e4ger auf ihn, den Zeugen, sauer sei, da er eine Erfindung an die K weitergegeben haben solle. Es sei um selbstleuchtende Tornister gegangen. Ihm habe der Kl\u00e4ger nichts von einer Erfindung erz\u00e4hlt, entsprechend habe er auch keine Erfindung an die Beklagte weitergegeben. Er w\u00fcrde dort auch keine Person kennen.<\/p>\n<p>Die Bekundungen des Zeugen E sind glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Der Zeuge best\u00e4tigte, den Kl\u00e4ger zu kennen aus der B\u00fccherei aus der F e.V. in Marl. Er vermochte die Behauptung des Kl\u00e4gers zu dessen Erfindung bzw. Erfindungsstellung jedoch nicht zu best\u00e4tigen. Der Zeuge E ist auch glaubw\u00fcrdig, da ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht zu erkennen ist.<\/p>\n<p>Einer Beeidigung des Zeugen nach \u00a7 391 ZPO entsprechend des Antrages des Kl\u00e4gers bedurfte es nicht. Danach ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit R\u00fccksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeif\u00fchrung einer wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aussage f\u00fcr geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Es handelt sich bei den Bekundungen des Zeugen E zwar um eine entscheidungserhebliche Aussage, jedoch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Entsprechendes wurde auch vom Kl\u00e4ger nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist auch entscheidungsreif. Einer Vernehmung der von dem Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht namentlich benannten Mitarbeiterin der F e.V., welche die \u00dcbergabe der Zeichnung gesehen und auch das Gespr\u00e4ch mit verfolgt haben soll, bedurfte es nicht. Der entsprechende Beweisantrag ist versp\u00e4tet gem\u00e4\u00df \u00a7 296 Abs. 2 ZPO. Der Kl\u00e4ger hat keine Gr\u00fcnde vorgetragen, aus welchem Grunde eine &#8211; nicht namentliche &#8211; Benennung erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgt ist.<\/p>\n<p>Da es bereits an der Grundvoraussetzung der Klage fehlt, bed\u00fcrfen die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte keiner Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1200 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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