{"id":6004,"date":"2008-04-29T17:00:16","date_gmt":"2008-04-29T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6004"},"modified":"2016-06-21T10:45:41","modified_gmt":"2016-06-21T10:45:41","slug":"4b-o-28007-gittergewebe-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6004","title":{"rendered":"4b O 280\/07 &#8211; Gittergewebe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-item odd\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 920<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2008, Az. 4b O 280\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 25.01.2008 wird im Kostenausspruch (Ziffer III.) dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens von der Antragstellerin zu tragen sind.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragstellerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Antragsgegnerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 30.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist Inhaberin des am 19.04.2003 angemeldeten und am 23.03.2005 auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 458 912 (Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent, welches Gittergewebe betrifft, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist die deutsche Vertriebspartnerin der in Tschechien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen A a.s. \u2013 Antragsgegnerin zu 1) des Ausgangsverfahrens 4b O 280\/07 \u2013, die gewebte Geogitter mit der Bezeichnung \u201eB\u00ae G 3 D\u201c herstellt und europaweit vertreibt. Im November 2007 \u00fcbersandte die Antragsgegnerin an einen von der Antragstellerin beauftragten Testk\u00e4ufer ein Muster des streitgegenst\u00e4ndlichen Geogitters.<\/p>\n<p>Am 10.12.2007 hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin \u2013 sowie die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) des Ausgangsverfahrens 4b O 280\/07 \u2013 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Mit Beschluss vom 25.01.2008 hat die Kammer diesem Begehren gegen\u00fcber der Antragsgegnerin entsprochen und dieser unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, grobmaschige Gittergewebe f\u00fcr Bewehrungszwecke entsprechend dem Verf\u00fcgungspatent in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Wegen des genauen Inhalts der Beschlussverf\u00fcgung wird auf Bl. 34 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 10.03.2008, am 12.03.2008 bei Gericht eingegangenen, gegen die einstweilige Beschlussverf\u00fcgung Kostenwiderspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin macht geltend, sie habe den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt. Sie sei, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 keine Abmahnung erfolgt sei, nicht zur Kostentragung verpflicht. Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens habe sie nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>\nden Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin vom 10.03.2008 gegen die am 25.01.2008 erlassene einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin behauptet, das vorprozessuale Verhalten der Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit eines gerichtlichen Vorgehens gerechtfertigt. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe durch ihr Verhalten eine Schutzrechtsverletzung begangen, was sie auch habe erkennen k\u00f6nnen. \u00dcberdies mangele es an einem vorbehaltlosen Anerkenntnis, da sich die Antragsgegnerin sowohl auf Tatsachen- wie auch auf Rechtsebene verteidige.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNachdem die Antragsgegnerin ihren Widerspruch ausdr\u00fccklich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat, steht die materielle Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverf\u00fcgung fest. Obwohl die Antragsgegnerin damit als in der Sache unterlegene Partei anzusehen ist, trifft sie gleichwohl nicht &#8211; entsprechend der allgemeinen Regelung in \u00a7 91 Abs. 1 ZPO &#8211; die Kostenlast. Zu ihren Gunsten ist vielmehr die Sondervorschrift des \u00a7 93 ZPO &#8211; der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschl\u00e4gig ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 93 Rn. 6, Stichwort: Einstweilige Verf\u00fcgung) \u2013 anzuwenden. Die Bestimmung besagt, dass dem obsiegenden Kl\u00e4ger die Kosten aufzuerlegen sind, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt und dem Kl\u00e4ger zuvor keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin sofortiges Anerkenntnis im Sinne des \u00a7 93 ZPO ist gegeben.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat innerhalb der ihr im Rahmen der Anh\u00f6rung gesetzten Stellungnahmefrist in ihrem ersten Schriftsatz vom 14.01.2008 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt.<br \/>\nDas Anerkenntnis erfolgte vorbehaltlos und ist eindeutig. Dass die Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz und im Rahmen des Kostenwiderspruchs auch vortrug, wie und unter welchen Umst\u00e4nden es zu der \u00dcbersendung des Musters an den Testk\u00e4ufer der Antragsstellerin gekommen sein soll, steht dem nicht entgegen. Eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Geogitter hat sie dabei nicht thematisiert und\/oder in Abrede gestellt, und zwar auch nicht insoweit, als dass sie davon sprach, sie habe \u201ekein Angebot\u201c unterbreitet. Wie sich aus ihren Schrifts\u00e4tzen ergibt, hat sie damit nicht das Vorhandensein einer Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG ihrerseits und damit verbunden die von der Antragstellerin geltend gemachten Anspr\u00fcche bestritten. Der Gesamtinhalt der Schrifts\u00e4tze und der Kontext, in den dieses Vorbringen gesetzt wurde, zeigt, dass dieser Vortrag nur zur Begr\u00fcndung der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht erfolgte, sie habe keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung der Anspr\u00fcche ohne vorherige Abmahnung gegeben. Die Antragsgegnerin hat sich schlie\u00dflich auch nicht gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents gewandt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung der Verbietungsrechte aus dem Verf\u00fcgungspatent ohne vorherige Abmahnung gegeben.<\/p>\n<p>Anlass zur Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus Sicht des Kl\u00e4gers als vors\u00e4tzlich begangene darstellt, ist eine solche Tatsache nicht. Der Verletzte wird deshalb in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Klage abmahnen m\u00fcssen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 (238) \u2013 Turbolader II; OLG Hamburg, WRP 1995, 1037 (1038); Benkard, \u2013 Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn 163; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rn. 238 jeweils mit weiteren Nachweisen). F\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren gilt grunds\u00e4tzlich nichts anderes.<\/p>\n<p>Anerkannt ist allerdings, dass eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sie f\u00fcr den Verletzten nach den Umst\u00e4nden des Falles objektiv unzumutbar ist. Davon ist auszugehen, wenn entweder die mit einer vorherigen Abmahnung verbundene zeitliche Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der im konkreten Fall gebotenen Eilbed\u00fcrftigkeit nicht hinnehmbar ist, oder sich dem Verletzten bei objektiver Sicht der Eindruck aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 (238) \u2013 Turbolader II; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 39\/04, Beschluss vom 31.03.2004; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 224 (225) &#8211; Abmahnung bei Vindikationsklage, best\u00e4tigt durch OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 5.01.2004, I-2 W 37\/03; Benkard, \u2013 Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn 163; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rn. 238).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon war eine Abmahnung der Antragsgegnerin vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlich.<br \/>\nF\u00fcr eine aus Zeitgr\u00fcnden nicht hinnehmbare Verz\u00f6gerung durch die Durchf\u00fchrung eines Abmahnverfahrens ist nichts vorgetragen. Sie ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Antragstellerin hat ihrem Vortrag zufolge am 20. November 2007 das von der Antragsgegnerin gelieferte Muster erhalten; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung datiert vom 10. Dezember 2007. Dass bis dahin eine Abmahnung &#8211; die je nach Sachlage auch nur mit einer kurzen Frist versehen sein kann (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 39\/04, Beschluss vom 31.03.2004; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 221 (223) \u2013 Rahmengestell) \u2013 nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ist nicht zu erkennen.<br \/>\nEs bieten sich auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der Antragstellerin bei objektiver Betrachtung der Eindruck aufdr\u00e4ngen musste, die Antragsgegnerin baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht. Tatsachen, die eine hartn\u00e4ckige Verletzung des Verf\u00fcgungspatents seitens der Antragsgegnerin belegen, sind weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umst\u00e4nden ohne weiteres abzuleiten. Ebenso wenig kann \u2013 wenn dies in Abweichung zur oben genannten obergerichtlichen Rechtsprechung als Grund f\u00fcr die Unzumutbarkeit anerkannt w\u00fcrde \u2013 von einer vors\u00e4tzlichen Patentverletzung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, die Antragsgegnerin h\u00e4tte vor Versenden des Musters der streitgegenst\u00e4ndlichen Geogitters an den Testk\u00e4ufer ohne weiteres erkennen k\u00f6nnen, dass das Versenden eine patentverletzende Handlung darstellt, gen\u00fcgt dies in diesem Zusammenhang nicht. Hieraus ergibt sich insbesondere nicht, dass der Antragsgegnerin vor Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung das Verf\u00fcgungspatent zur Kenntnis gelangt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 920 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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