{"id":6000,"date":"2009-01-15T17:00:10","date_gmt":"2009-01-15T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6000"},"modified":"2016-06-20T07:03:15","modified_gmt":"2016-06-20T07:03:15","slug":"2-u-9907-callunen-sorten-iv-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6000","title":{"rendered":"2 U 99\/07 &#8211; Callunen-Sorten IV (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01057<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 99\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3112\">4b O 320\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 18. September 2007 verk\u00fcndete Teilurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 75.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von den Beklagten \u00dcbertragung von Sortenschutzrechten und Sortenschutzanmeldungen, Schadensersatz, hilfsweise Herausgabe des erzielten Gewinns als Bereicherungsausgleich, sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm den Beklagten 1 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf u.a. auf \u00dcbertragung des ihm erteilten, jeweils im. November 1993 zur Anmeldung gebrachten Sortenschutzes zu der Kennnummer CLL 1 mit der Sortenbezeichnung \u201eA\u201c und zu der Kennnummer CLL 2 mit der Sortenbezeichnung \u201eB\u201c sowie auf \u00dcbertragung des Anspruchs auf Erteilung des Sortenschutzes f\u00fcr die vom Beklagten zu 1 unter demselben Datum unter der Bezeichnung \u201eC\u201c angemeldeten Sorte mit der Kennnummer CLL 3 in Anspruch. Hinsichtlich der zuletzt genannten Sorte stellte das Landgericht die Erledigung der Hauptsache fest, nachdem der Beklagte zu 1 seinen Erteilungsantrag beim Bundessortenamt zur\u00fcckgenommen hatte. Hinsichtlich der beiden weiteren Sorten verurteilte das Landgericht den Beklagten zu 1 zur \u00dcbertragung. Mit Urteil vom 13. September 2001 (Anlage K 1) wies der Senat die Berufung u.a. im Hinblick auf die \u00dcbertragung der Sorte \u201eB\u201c und mit Urteil vom 2. Juni 2005 (Anlage K 3) die Berufung u.a. im Hinblick auf die \u00dcbertragung der Sorte \u201eA\u201c zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Im September\/Oktober 1996 stellte der Beklagte zu 1 beim Bundessortenamt Sortenschutzantr\u00e4ge f\u00fcr die im Klageantrag zu I. n\u00e4her bezeichneten Sorten \u201eD\u201c, \u201eE\u201c und \u201eF\u201c. F\u00fcr die beiden zuletzt genannten Sorten wurde dem Beklagten zu 1 Sortenschutz erteilt. Sp\u00e4ter beantragten die Beklagten auch f\u00fcr die im Klageantrag zu II. genannten Sorten Sortenschutz, der inzwischen f\u00fcr die Sorte mit der Bezeichnung \u201eG\u201c gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht vorgetragen, s\u00e4mtliche der in Streit stehenden Sorten seien \u2013 wie er im Anschluss an einen im Jahr 2005 durchgef\u00fchrten Testkauf festgestellt habe \u2013 entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen \u00dcbersicht erste Ableitungen der ihm zustehenden Ausgangssorten.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1 habe sich anl\u00e4sslich eines Besuchs bei ihm im Herbst 1992 in unrechtm\u00e4\u00dfiger Weise Pflanzenmaterial von Z\u00fcchtungsergebnissen verschafft, indem er ohne Erlaubnis Pflanzenteile von neu gez\u00fcchteten Sorten abgeschnitten habe, um damit Pflanzen zu vermehren und im Rahmen des Anbaus Mutationen zu entdecken. Die Beklagten h\u00e4tten Mutationen ohne das Entwenden seines auf dem freien Markt nicht erh\u00e4ltlichen Pflanzenmaterials nicht entdecken und infolge dessen die streitgegenst\u00e4ndlichen Sortenschutzrechte nicht erhalten k\u00f6nnen. Nach Feststellung der Entwendung habe er selbst entsprechendes Pflanzenmaterial angepflanzt und durch Verklonung weitervermehrt. Am 30.09.1995 habe er Mutationen aus seinen Klonen \u201e4\u201c und \u201e5\u201c mit jeweils grauwei\u00dfen Knospen entdeckt, die den Sorten \u201eF und \u201eE\u201c entspr\u00e4chen. Bei einem Vergleich der von ihm erhaltenen Mutanten mit den von den Beklagten bei der Pr\u00fcfstelle vorgelegten Registerpflanzen habe er festgestellt, dass deren Merkmale allein aufgrund unterschiedlicher Anbaubedingungen voneinander abwichen, aber als identisch anzusehen seien. Wegen der insoweit fehlenden Unterscheidbarkeit habe er von einer Anmeldung der von ihm entdeckten Mutanten abgesehen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nden Beklagten zu 1 zu verurteilen, die nachstehenden Sortenschutzrechte, n\u00e4mlich den durch Beschluss des Bundessortenamtes<\/p>\n<p>&#8211; vom 21.06.1999 zur Kennnummer CLL 80 erteilten Sortenschutz f\u00fcr die Sorte mit der Sortenbezeichnung \u201eE\u201c,<br \/>\n&#8211; vom 02.05.2000 zur Kennnummer CLL 81 erteilten Sortenschutz f\u00fcr die Sorte mit der Sortenbezeichnung \u201eF\u201c<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>&#8211; die am 05.09.1996 unter der Kennnummer CLL 71 angemeldete Sorte mit der vorl\u00e4ufigen Bezeichnung \u201eH\u201c (vorgeschlagene Sortenbezeichnung \u201eI\u201c),<br \/>\nauf ihn zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,<\/p>\n<p>&#8211; das durch Beschluss des Bundessortenamtes vom 06.06.2006 unter der Kennnummer CLL 7 erteilte Sortenschutzrecht f\u00fcr die Sorte mit der Sortenbezeichnung \u201eG\u201c,<br \/>\n&#8211;<br \/>\nsowie<\/p>\n<p>&#8211; die am 28.10.2002 unter der Kennnummer CLL 8 angemeldete Sorte mit der vorl\u00e4ufigen Sortenbezeichnung \u201eW 8\u201c (vorgeschlagene Sortenbezeichnung \u201eJ\u201c),<br \/>\n&#8211; die am 30.09.2003 unter der Kennnummer CLL 9 angemeldete Sorte mit der vorl\u00e4ufigen Sortenbezeichnung \u201eW 12\u201c,<br \/>\n&#8211; die am 30.09.2003 unter der Kennnummer CLL 10 angemeldete Sorte mit der vorl\u00e4ufigen Sortenbezeichnung \u201eW 13\u201c<br \/>\nauf ihn zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird, dass der Beklagte zu 1) Pflanzen der in Ziffer I. genannten Sorten sowie Vermehrungsmaterial hiervon in den Verkehr gebracht hat, hilfsweise den hiermit erzielten Gewinn wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hinsichtlich Vermehrungs- und Vertriebshandlungen zu Sorten gem. Ziffer I., und zwar hinsichtlich<\/p>\n<p>&#8211; der Menge des hergestellten, ausgelieferten, erzeugten oder bestellten Pflanzenmaterials,<br \/>\n&#8211; der Verkaufsmenge, -zeit und \u2013preise,<br \/>\n&#8211; des erzielten Umsatzes,<br \/>\n&#8211; des Inhalts von Angebotsschreiben unter Angabe der Auflagenh\u00f6he, des Verbreitungszeitraumes sowie des Verbreitungsgebietes,<br \/>\ndurch Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, der Gestehungskosten mit Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie Vorlage der Rechnungen \u00fcber Lieferungen an gewerbliche Abnehmer;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) Pflanzen der in Ziffer II. genannten Sorten sowie Vermehrungsmaterial hiervon in den Verkehr gebracht haben, hilfsweise den hiermit erzielten Gewinn wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hinsichtlich Vermehrungs- und Vertriebshandlungen zu Sorten gem. Ziffer II., und zwar hinsichtlich<\/p>\n<p>&#8211; der Menge des hergestellten, ausgelieferten, erzeugten oder bestellten Pflanzenmaterials,<br \/>\n&#8211; der Verkaufsmenge, -zeit und \u2013preise,<br \/>\n&#8211; des erzielten Umsatzes,<br \/>\n&#8211; des Inhalts von Angebotsschreiben unter Angabe der Auflagenh\u00f6he, des Verbreitungszeitraumes sowie des Verbreitungsgebietes,<\/p>\n<p>durch Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, der Gestehungskosten mit Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie Vorlage der Rechnungen \u00fcber Lieferungen an gewerbliche Abnehmer.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie haben behauptet, die Sorten \u201eE\u201c und \u201eF\u201c seien Mutationen von Klonen des Beklagten zu 1. Bereits seit 1991 h\u00e4tten sie \u2013 so die Beklagten zu 1 und 2 \u2013 verschiedene Typen violett bl\u00fchender Knospenbl\u00fcher in ihrem Betrieb gehabt; zu dieser Zeit habe zwischen den Parteien eine \u201enormale\u201c Gesch\u00e4ftsbeziehung bestanden, in deren Rahmen der Kl\u00e4ger dem Beklagten zu 1 st\u00e4ndig gesch\u00fctzte und ungesch\u00fctzte Pflanzen geliefert habe. Die Sorten \u201eW8\u201c und \u201eW12\u201c seien Mutationen der Ausgangssorte \u201eE\u201c, die Sorten \u201eG\u201c und \u201eW13\u201c solche der Sorte \u201eF\u201c. Die Beklagten haben au\u00dferdem gegen\u00fcber den mit den Klageantr\u00e4gen zu I., III. und IV. geltend gemachten Anspr\u00fcchen die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. bis III. durch Teilurteil abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein insoweit erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass die Ausgangssorten unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf die z\u00fcchterische Leistung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgingen und er sich seiner diesbez\u00fcglichen Eigentumsposition zu keiner Zeit freiwillig begeben habe. Da es sich bei Caluna Vulgaris um eine mutationsfreudige Pflanze handele, sei davon auszugehen, dass er die streitgegenst\u00e4ndlichen Sortenmutationen selbst aufgefunden h\u00e4tte. Im \u00dcbrigen reiche f\u00fcr das Vorliegen eines schadensersatzrechtlichen \u00dcbertragungsanspruchs die (inzwischen rechtskr\u00e4ftig vom Senat getroffene) Feststellung aus, dass der Beklagte zu 1 Pflanzenmaterial der Ausgangssorten widerrechtlich entwendet habe. Denn Teil seiner, der kl\u00e4gerischen, Eigentumsposition sei die Veranlagung des entwendeten Pflanzenmaterials, Mutationen hervorzurufen. Dies finde seine Best\u00e4tigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur objektiven Schadensberechnung, im Rahmen derer die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden k\u00f6nne. Ein \u00dcbertragungsanspruch ergebe sich auch aus Bereicherungsrecht. Die Beklagten h\u00e4tten auf Kosten des Kl\u00e4gers die mangels freier Verf\u00fcgbarkeit von Pflanzenmaterial der Ausgangssorten auf dem Markt allein ihm vorbehaltene (konkurrenzlose) M\u00f6glichkeit, mit Hilfe des Pflanzenmaterials Mutationen zu entdecken und zum Sortenschutz anzumelden, erlangt. Die Auffassung des Landgerichts, das sortenschutzrechtliche Z\u00fcchterprivileg stehe einer solchen Annahme entgegen, sei rechtsfehlerhaft. Der Z\u00fcchtervorbehalt k\u00f6nne nicht durchgreifen, wenn der Z\u00fcchter das Ausgangsmaterial an Pflanzen in rechtswidriger Weise unter Eingriff in das Eigentumsrechts eines Dritten erlangt habe. Ferner ergebe sich der \u00dcbertragungsanspruch auch aus den Grunds\u00e4tzen der angema\u00dften Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und entsprechend seinen erstinstanzlich gestellten Klageantr\u00e4gen zu I. bis III. zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags dem Vorbringen des Kl\u00e4gers entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat die mit den Klageantr\u00e4gen zu I. bis III. geltend gemachten Anspr\u00fcche zu Recht abgewiesen. Dem Kl\u00e4ger stehen die insoweit geltend gemachten \u00dcbertragungs-, Schadenseratz-, Bereicherungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>1. a)<br \/>\nDie vom Kl\u00e4ger mit seinen Klageantr\u00e4gen zu I. u. II. geltend gemachten \u00dcbertragsanspr\u00fcche ergeben sich nicht aus \u00a7 9 Abs. 2 SortG. Denn auch unter Zugrundelegung des Kl\u00e4gervortrags sind die Beklagten, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 SortG Entdecker der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten und damit berechtigte Inhaber dieser Sorten. Da das Immaterialg\u00fcterrecht des Sortenschutzes nicht dem sachenrechtlichen Eigentum am Ausgangsmaterial folgt (BGH, GRUR 1976, 385 \u2013 Rosenmutation, Keukenschrijver, SortG, 2001, \u00a7 8 Rdn. 13), sind die Beklagten auch nicht deshalb im Sinne von \u00a7 9 Abs. 2 SortG als Nichtberechtigte anzusehen, weil der Beklagte zu 1 nach Behauptung des Kl\u00e4gers das Ausgangsmaterial widerrechtlich entwendet haben soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGeht man \u2013 wie das Landgericht \u2013 von dem Kl\u00e4gervortrag aus, nach dem die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten aus den Sorten des Kl\u00e4gers \u201eC\u201c, \u201eA\u201c und \u201eB\u201c abgeleitet wurden, die der Beklagte zu 1 auf dem Betriebsgel\u00e4nde des Kl\u00e4gers unerlaubt entwendet haben soll, stehen der Kl\u00e4gerin zwar dem Grunde nach Schadensersatzanspr\u00fcche wegen unerlaubter Handlung zu (\u00a7\u00a7 989, 990 BGB; \u00a7\u00a7 992, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 858 BGB oder 242 StGB; \u00a7\u00a7 992, 823 Abs. 2 BGB). Mit Recht ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich hieraus in der Rechtsfolge nicht die begehrten \u00dcbertragungsanspr\u00fcche herleiten lassen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen w\u00fcrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w\u00e4re (Grundsatz der Naturalrestitution). Zum Ersatz verpflichtender Umstand ist bezogen auf die vorbezeichneten Anspruchsnormen die unerlaubte Entziehung des Besitzes und Eigentums an Pflanzenmaterial der Ausgangssorten des Kl\u00e4gers. Ausgehend hiervon kann der Kl\u00e4ger die \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Sortenschutzrechte und Sortenanmeldungen unter Schadensersatzgesichtspunkten nur dann verlangen, wenn ohne die Entziehung er und nicht die Beklagten die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten entdeckt und zum Sortenschutz angemeldet haben w\u00fcrde. Daf\u00fcr, dass er die Sorten selbst entdeckt hat, ist der Kl\u00e4ger darlegungs- und beweisf\u00e4llig geblieben. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst sich mangels objektiver Angaben zur \u00dcbereinstimmung von Sortenmerkmalen aus dem (wertenden) Vorbringen des Kl\u00e4gers, anl\u00e4sslich einer Besichtigung in der Pr\u00fcfstelle R Unterschiede seiner Klone 4 und 5 mit den Sorten \u201eF\u201c und \u201eE\u201c nicht erkannt haben zu wollen, nicht die Feststellung ableiten, dass Abweichungen von den Merkmalen der Sorten \u201eF\u201c und \u201eE\u201c, die f\u00fcr die Feststellung der Sortenidentit\u00e4t relevant sind, nicht vorliegen. Auch hat der Kl\u00e4ger sein diesbez\u00fcgliches Vorbringen nicht mehr in der Berufungsinstanz erg\u00e4nzt. Entsprechendes gilt, soweit der Kl\u00e4ger die Vorlage seiner Zuchtunterlagen angeboten hat.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger darauf verweist, dass es sich bei Caluna Vulgaris um eine mutationsfreudige Pflanze handelt, mag dies eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr begr\u00fcnden, dass der sachkundige Kl\u00e4ger Mutationen selbst h\u00e4tte entdecken k\u00f6nnen. Die tatrichterliche Feststellung, dass der Kl\u00e4ger gerade auch die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten entdeckt haben w\u00fcrde, l\u00e4sst sich auf dieser Grundlage jedoch nicht treffen. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr, dass nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass der Kl\u00e4ger keine der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten (vor oder nach den Beklagten) selbst entdeckt hat.<\/p>\n<p>Nicht beigetreten werden kann auch der Ansicht des Kl\u00e4gers, darauf, ob er die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten selbst entdeckt h\u00e4tte, k\u00f6nne es nicht ankommen, weil Teil seiner Eigent\u00fcmerposition die Veranlagung des verwendeten Pflanzenmaterials, Mutationen hervorzurufen, gewesen sei. Inhalt des Eigentums an einer Sache ist die Befugnis des Eigent\u00fcmers, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung auf sie ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen (\u00a7 903 S. 1 BGB). Ohne die mit der Entwendung des Pflanzenmaterials verbundene Verletzung der Ausschlie\u00dfungsbefugnis h\u00e4tten die Beklagten \u2013 den Vortrag des Kl\u00e4gers unterstellt \u2013 die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten zwar nicht entdecken k\u00f6nnen. Das bedeutet aber nicht auf der Kehrseite, dass dem Kl\u00e4ger hierdurch ein entsprechender Schaden entstanden muss. Das zeigt sich schon darin, dass dem Kl\u00e4ger, der weiterhin im Besitz der Ausgangssorten blieb, durch die Entwendung des Pflanzenmaterials die M\u00f6glichkeit nicht genommen wurde, die streitgegenst\u00e4ndlichen Mutationen zu entdecken. Dar\u00fcber hinaus \u00e4ndert der Eingriff in das Eigentum auch nichts daran, dass bezogen auf die Entdeckung von Mutationen dem Kl\u00e4ger ein eigener wirtschaftlicher Nachteil, der im Wege der Naturalrestitution auszugleichen ist, nur dann entstanden ist, wenn er ohne diesen Eingriff die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten entdeckt und zum Sortenschutz angemeldet h\u00e4tte. Das ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 zu verneinen.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger die gleichen Mutationen wie die Beklagten entdeckt h\u00e4tte, l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers auch nicht aus der im Immaterialg\u00fcterrecht zugelassenen Schadensberechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns herleiten, bei der fingiert wird, dass der Verletzte durch die ausschlie\u00dflich ihm vorbehaltene Verwertung des Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt h\u00e4tte, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte hierzu tats\u00e4chlich in der Lage gewesen w\u00e4re (vgl. BGHZ 145, 366, 372 &#8211; Gemeinkostenanteil; BGHZ 150, 32, 44 &#8211; Unikatrahmen). Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung dieser objektiven Schadensberechnung ist zumindest das Vorliegen einer dem Immaterialg\u00fcterrecht vergleichbaren Rechtsinhaberschaft (vgl. BGH, GRUR 1973, 478, 480 \u2013 Modeneuheiten). Das ist bezogen auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Sortenschutzanmeldungen jedoch zumindest deshalb nicht der Fall, weil gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG \u2013 ebenso wie gem\u00e4\u00df \u00a7 10 S. 2 u. 3 SortG a.F. \u2013 die Z\u00fcchtung und damit verbundene Entdeckung neuer Sorten vom immaterialg\u00fcterrechtlichen Sortenschutz nicht eingeschlossen wird, sich nach der gesetzgeberischen Wertung die mit der Z\u00fcchtung der Ausgangssorte verbundene immaterielle Leistung insoweit also gerade nicht mit einer Ausschlie\u00dfungsbefugnis verbunden sein soll.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ergeben sich die begehrten \u00dcbertragsanspr\u00fcche auch nicht aus \u00a7 37 Abs. 2 SortG oder \u00a7 83 BGB. Denn auch hier gilt, dass dem Kl\u00e4ger nur dann durch die Sortenschutzanmeldungen der Beklagten ein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden sein kann, wenn er ohne die Verletzungshandlung die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten selbst entdeckt und angemeldet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten \u00dcbertragungsanspr\u00fcche ferner nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 2 Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu.<\/p>\n<p>Zwar ist f\u00fcr immaterielle Schutzrechte anerkannt, dass derjenige, der unberechtigt in den Zuweisungsgehalt eines solchen Ausschlie\u00dflichkeitsrechts eingreift, in sonstiger Weise etwas \u2013 einen Verm\u00f6gensvorteil \u2013 auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt. Wie bereits dargelegt und auch vom Landgericht zutreffend erkannt wurde, ergibt sich jedoch aus \u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, dass die Z\u00fcchtung und damit verbundene Entdeckung neuer Sorten dem Inhaber der Ausgangssorte nicht zugewiesen ist. Die von dem Kl\u00e4ger begehrte Rechtsfolge ergibt sich aber selbst dann nicht, wenn man zu seinen Gunsten eine entsprechende Ausschlie\u00dfungsbefugnis unterstellt. Denn das Erlangte kann in solch einem Fall nicht in der Konsumierung einer allein dem Schutzrechtsinhaber vorbehaltenen Marktchance und den hierdurch er\u00f6ffneten Gewinnm\u00f6glichkeiten \u2013 hier der Entdeckung der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten und der dadurch m\u00f6glichen Erlangung von Sortenschutz \u2013 gesehen werden, weshalb die Gewinnherausgabe auch nicht verlangt werden kann (vgl. BGH, NJW 1982, 1154, 1155 f. \u2013 Kunststoffhohlprofil II).<\/p>\n<p>Erlangt haben die Beklagten durch die vom Kl\u00e4ger behauptete Entwendung den Besitz an Pflanzenmaterial der Ausgangssorten. Dass die Erlangung des Besitzes unter Eingriff in die Eigentums- und Besitzrechte des Kl\u00e4gers an dem konkreten Pflanzenmaterial erfolgte, hat allerdings nicht zur Konsequenz, dass die Beklagten als Verm\u00f6gensvorteil die streitgegenst\u00e4ndlichen Sortenschutzrechte bzw. Sortenschutzanmeldungen auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt haben. Wie auch der in \u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG niedergelegte Z\u00fcchtervorbehalt best\u00e4tigt, folgt das Immaterialg\u00fcterrecht des Sortenschutzes nicht dem sachenrechtlichen Eigentum oder einem sonstigen Recht am Ausgangsmaterial; berechtigter Sortenschutzinhaber kann also auch der sein, der nicht zugleich Eigent\u00fcmer oder berechtigter Besitzer der Ursprungspflanze oder Z\u00fcchter der Ausgangssorte ist (vgl. BGH, GRUR 1976, 385, 386 \u2013 Rosenmutation). Das Sortenschutzrecht stellt demgem\u00e4\u00df keinen Verm\u00f6genswert dar, der auf das Eigentum und den Besitz an konkretem Pflanzenmaterial zur\u00fcckgeht, und kann damit auch nicht durch den Eingriff in diese Positionen auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt werden und Gegenstand einer Eingriffskondiktion sein.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, die Beklagten h\u00e4tten auf seine Kosten etwas erlangt, weil er Pflanzenmaterial der Ausgangssorte nicht freiwillig an Dritte abgeben habe und daher allein ihm vorbehalten gewesen sei, aus den Ausgangssorten neue Sorten zu z\u00fcchten und zu entdecken, f\u00fchrt auch das zu keinem bereicherungsrechtlichen \u00dcbertragungsanspruch des Kl\u00e4gers. Die geltend gemachte Position des Kl\u00e4gers beruht nicht allein auf seinem Eigentum und Besitz an dem konkret entwendeten Pflanzenmaterial, sondern darauf, dass er die Gesamtheit an Pflanzen der Ausgangssorten Dritten nicht zug\u00e4nglich gemacht hat. Da er hiermit Dritte von jeder Benutzung der Ausgangssorten ausgeschlossen hat, hat er sein Eigentumsrecht faktisch in einer Weise ausgenutzt, als st\u00fcnde ihm hinsichtlich der Verwendung der Ausgangssorten auch zu Z\u00fcchtungszwecken ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht zu. Aufgrund dieser faktischen Stellung kann der Kl\u00e4ger aber nicht besser gestellt sein, als er st\u00fcnde, wenn ihm \u2013 wie oben zu seinen Gunsten unterstellt \u2013 ein entsprechendes immaterielles Ausschlie\u00dflichkeitsrecht zustehen w\u00fcrde, bei dem die Herausgabe als Gewinn erlangter Sortenschutzrechte und Sortenanmeldungen gerade nicht verlangt werden kann. Damit w\u00fcrde \u2013 wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat \u2013 der Gesetzeszweck des Z\u00fcchtervorbehalts der F\u00f6rderung der z\u00fcchterischen Forschungs- und Entwicklungsarbeit, bei der das gesamte vorhandene biologische Material f\u00fcr die Schaffung neuer Sorten verwendet k\u00f6nnen werden soll (vgl. Keukenschrijver, SortG, 2001, \u00a7 10 Rdn. 7), in unzul\u00e4ssiger Weise umgangen.<\/p>\n<p>Da die vom Kl\u00e4ger geltend gemachte (faktische) Ausschlie\u00dflichkeitsposition nicht allein auf sein Eigentum an dem konkret entwendeten Pflanzenmaterial zur\u00fcckgeht, stellen sich die streitgegenst\u00e4ndlichen Sortenschutzrechte und Sortenanmeldungen der Beklagten schlie\u00dflich auch nicht im Sinne von \u00a7\u00a7 818 Abs. 1 oder \u00a7\u00a7 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 15 BGB als Nutzungen oder Ersatz bzw. Surrogat des konkret erlangten Pflanzenmaterials dar.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht auch kein \u00dcbertragungsanspruch wegen angema\u00dfter Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu (\u00a7 687 Abs.2 i.V.m. \u00a7\u00a7 681 S. 2, 667 BGB). Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden ist dem Kl\u00e4ger weder aus seinem Eigentum an dem entwendeten Pflanzenmaterial noch daraus, dass er die Gesamtheit an Pflanzen der Ausgangssorten Dritten nicht zug\u00e4nglich gemacht hat, ein ausschlie\u00dfliches Z\u00fcchtungsrecht unter Verwendung der Ausgangssorten zugewiesen. Bei der Verletzung absoluter Rechte kommt eine Herausgabepflicht wegen angema\u00dfter Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung aber nur in Betracht, soweit der Zuweisungsgehalt des Rechts reicht (Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Aufl, \u00a7 687 Rdn. 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEbenfalls zu Recht hat das Landgericht die Klage abwiesen, soweit der Kl\u00e4ger mit seinem Klageantrag zu III. bezogen auf die Sorten \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eD\u201c die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das in Verkehr bringen von Pflanzen oder Vermehrungsmaterial dieser Sorten entstanden ist und entstehen wird.<\/p>\n<p>Da es sich bei den vorgenannten Sorten um Altsorten im Sinne von \u00a7 41 Abs. 6 SortG handelt, auf die die Regelung des \u00a7 10 Abs. 2 u. 3 SortG (n.F.) \u00fcber die Erstreckung des Sortenschutzes auf im wesentlichen von der Ausgangssorte abgeleitete Sorten keine Anwendung findet, steht dem Kl\u00e4ger kein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 SortG wegen unberechtigter Benutzung der Ausgangssorten zu. Schadensersatzanspr\u00fcche wegen unerlaubter Handlung scheitern an den unter 1.b) zu den geltend gemachten \u00dcbertragungsanspr\u00fcchen genannten Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Aus den unter 1.c) genannten Gr\u00fcnden steht dem Kl\u00e4ger auch nicht nach Bereicherungsrecht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des vom Beklagten zu 1 erzielten Gewinns zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuskunft- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen dem Kl\u00e4ger schlie\u00dflich mangels Vorliegens eines Hauptanspruchs, zu dessen Durchsetzung der Kl\u00e4ger die begehrten Angaben ben\u00f6tigen w\u00fcrde, ebenfalls nicht zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 61, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung, da die Rechtslage durch die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (\u201eRosenmutation\u201c u. \u201eKunststoffhohlprofil II\u201c) hinreichend gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01057 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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