{"id":5998,"date":"2009-09-03T17:00:44","date_gmt":"2009-09-03T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5998"},"modified":"2016-06-20T07:01:41","modified_gmt":"2016-06-20T07:01:41","slug":"2-u-9607-kommissionierungssystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5998","title":{"rendered":"2 U 96\/07 &#8211; Kommissionierungssystem II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01162<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nZwischenurteil vom 3. September 2009, Az. 2 U 96\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3142\">4b O 404\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie auf das deutsche Patent 43 18 xxx gest\u00fctzte Klageerweiterung vom. M\u00e4rz 2009 ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n\u00dcber die klageerweiternden Anspr\u00fcche soll in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden.<\/p>\n<p>Zu den Akten des abgetrennten Verfahrens werden die Anlagen ROKH 1 bis ROKH 20, B&amp;B 5 sowie von der Kl\u00e4gerin nachzureichende Exemplare der Anlagen K 9 bis K 12 sowie ein Exemplar des Nichtigkeitsurteils vom 08.11.2007 (2 Ni 59\/05 (EU)) genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Klageerweiterung wird auf 150.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 620 yyy, das die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut und Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens\u201c tr\u00e4gt (Klagepatent I). Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das St\u00fcckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) herangezogen werden,<\/p>\n<p>bei dem das St\u00fcckgut (1) identifiziert wird,<\/p>\n<p>bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut (1) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,<\/p>\n<p>bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,<\/p>\n<p>bei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>bei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden,<\/p>\n<p>bei dem die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird<\/p>\n<p>und bei dem die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter (1) aus dem Lager (11) rechnergest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1b bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Kommissionierungssysteme zur automatischen Einlagerung von Medikamenten in Apotheken. Zu den konstruktiven Einzelheiten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:<\/p>\n<p>Nachdem ein Vorrat an Arzneimitteln unsortiert (zum Beispiel in einer Transportkiste) angeliefert worden ist, werden die Pr\u00e4parate von Hand zum Zwecke ihrer Identifizierung eingescannt und anschlie\u00dfend auf ein F\u00f6rderband gelegt. Auf dem fortschreitenden F\u00f6rderband gelangen die Arzneimittel in den Bereich eines automatischen Umsetzers, der die Pr\u00e4parate nacheinander vom F\u00f6rderband aufnimmt und einer Vermessungseinrichtung zuf\u00fchrt, mit deren Hilfe Breite, L\u00e4nge und H\u00f6he der jeweiligen Packung ermittelt werden. Alternativ zur manuellen Handhabung ist eine Ausstattungsvariante erh\u00e4ltlich, bei der die Pr\u00e4parate nach ihrer Separierung in einem Vereinzeler an den Umsetzer weitergeleitet werden, der die Packungen zun\u00e4chst ausrichtet und anschlie\u00dfend zur Identifizierung scannt. Im Anschluss an die Vermessung legt der Umsetzer die Pr\u00e4parate entweder auf einem F\u00f6rderband ab, welches die Arzneimittel kontinuierlich einer benachbarten Greifeinrichtung zuf\u00fchrt, welche dazu vorgesehen ist, die Packungen in einem als Lager vorgesehenen Regalsystem abzulegen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Alternativ zu dem erw\u00e4hnten F\u00f6rderband sieht eine neuere Ausstattungsvariante des Kommissionierungssystems (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) bewegbare Tablare vor, auf denen die Pr\u00e4parate nach ihrer Vermessung in zwei Reihen hintereinander abgesetzt werden. Sobald ein Tablar \u2013 von denen es insgesamt acht gibt \u2013 vollst\u00e4ndig belegt ist, wird es, sofern der Greifer einlagerungsbereit ist, zur Greifvorrichtung bewegt, wo mit der Einlagerung der Einzelpackungen in das Regalsystem begonnen wird. Steht der Greifer momentan nicht zur Verf\u00fcgung, weil er mit Auslagerungsarbeiten befasst ist, werden die Tablare seitlich des Umsetzers vor\u00fcbergehend abgestellt, bis sie der nunmehr betriebsbereiten Greifeinrichtung zugef\u00fchrt werden. Vor einer vollst\u00e4ndigen Belegung werden die Tablare ausnahmsweise dann zur Einlagerung bereit gestellt, wenn innerhalb einer vorgegebenen Wartezeit keine weiteren Packungen vom Umsetzer angeliefert werden. Beim Einlagern auf die Regalb\u00f6den verfahren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Weise, dass stets die breiteste Packung einer Reihe hinten und davor entweder gleich breite oder schmalere Packungen platziert werden, so, wie dies aus der nachstehenden Abbildung erkennbar ist.<\/p>\n<p>Das \u201etannenbaumartige\u201c Einlagerungsmuster stellt sicher, dass der Greifer in einem Arbeitsgang stets s\u00e4mtliche Packungen einer Reihe entnehmen kann (was nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, wenn die Packungsanordnung zum Beispiel umgekehrt zu der aus der Abbildung ersichtlichen Packungsfolge w\u00e4re). Weil die besagte \u201eTannenbaumstruktur\u201c eingehalten werden muss, lagert der Greifer die Packungen auf dem F\u00f6rderband bzw. den beweglichen Tablaren nicht notwendigerweise in derjenigen Reihenfolge ein, in der sie sich auf dem Transportband bzw. den beweglichen Tablaren befinden. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, zun\u00e4chst auf eine r\u00e4umlich nachfolgende Packung zuzugreifen, wenn innerhalb eines Regalbodens eine hinten liegende Lagerstelle besetzt werden soll und die r\u00e4umlich vorausgehenden Pr\u00e4parate die geforderte Packungsbreite nicht aufweisen.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf ein vertragliches Nie\u00dfbrauchrecht sowie eine Abtretungserkl\u00e4rung des Patentinhabers hat die Kl\u00e4gerin beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Kommissionierungssystems als mittelbare Verletzung des Klagepatents beanstandet.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 18.09.2007 hat das Landgericht der Klage in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (Transportband zwischen Umsetzer und Greifer) stattgegeben und sie hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (bewegbare Tablare) abgewiesen und wie folgt gegen die Beklagten erkannt:.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kommissioniersysteme f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Lagerung von St\u00fcckgut an einer Lagerstelle in einem Lager mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen, bei dem das St\u00fcckgut vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen des St\u00fcckgutes herangezogen werden,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 620 yyy anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn bei dem Verfahren das St\u00fcckgut identifiziert wird, die Abmessungen als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden, anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird, als Lager ein Regal verwendet wird, die St\u00fcckg\u00fcter ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle abgelegt werden, die St\u00fcckg\u00fcter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden, die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter mit dem Rechner erfasst wird und die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter aus dem Lager rechnergest\u00fctzt wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Zusammenstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, n\u00e4mlich die Beklagte zu 1) seit dem 02.08.1997 und der Beklagte zu 2) seit dem 17.12.2002, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und &#8211; preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) und c) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsrechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei nicht auskunftspflichtige, aber geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Christoph A (Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 620 yyy) durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.08.1997 bis 16.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Christoph A durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.12.2002 bis 09.08.2003 begangenen Handlungen und der ihr (der Kl\u00e4gerin) selbst durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit denen sie ihr jeweiliges erstinstanzliches Begehren \u2013 die Kl\u00e4gerin auf Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, die Beklagten auf vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage \u2013 weiterverfolgen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents I mit \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftigem &#8211; Urteil vom 08.11.2007 (2 Ni 59\/05 (EU)) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 26.11.2007 den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens ausgesetzt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 16.03.2009 hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage erweitert, indem sie das f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eingetragene deutsche Patent 43 18 xxx (Klagepatent II) in das Berufungsverfahren eingef\u00fchrt hat. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents II \u2013gegen das die Beklagte am 19.05.2009 Einspruch eingelegt hat &#8211; wurde am 19.02.2009 ver\u00f6ffentlicht. Die vorliegend interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 15 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Lagerung von Apothekenartikeln (1), mit in drei Dimensionen variablen Abmessungen, in einem Lager (11), das eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) in Form r\u00e4um\u00aclich getrennter Ablagefl\u00e4chen aufweist, wobei jede Lagerstelle (12) zur Anordnung einer Mehrzahl von Artikeln (1) geeignet ist, mit folgenden Verfahrensmerkmalen:<\/p>\n<p>a) Die Artikel (1) werden identifiziert und ihre Abmessungen herangezogen.<\/p>\n<p>b) Anhand der Abmessungen der einzelnen einzulagernden Artikel (1) werden Rechner gest\u00fctzt im Rahmen des Einlagerungsverfahrens unter Heranziehung der von s\u00e4mtlichen Lagerstellen (12) gespeicherten Daten \u00fcber deren Fl\u00e4che und, sofern die Lagerstellen (12) ungleich hoch sind, deren H\u00f6he, individuelle Ablageorte errechnet.<\/p>\n<p>c) Die Berechnung der Ablageorte erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung der bereits eingelagerten und, soweit erforderlich, der bereits zur Einlagerung erfassten Artikel (1) unter optimaler Fl\u00e4chen- oder Raumausnutzung des Lagers (11).<\/p>\n<p>d) F\u00fcr die Ermittlung der Ablageorte steht die einzelne Lagerstelle (12) ohne vorgegebene Aufteilung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>e) Die berechneten, den Ablageort bestimmenden Lagekoordinaten werden mit dem Rechner erfasst.<\/p>\n<p>f) Die Artikel (1) werden an den Ablageorten gelagert.<\/p>\n<p>15.<br \/>\nVorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14,<\/p>\n<p>Mit einem eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) aufweisenden Lager (11) zur Ablage von Apotheken-Artikeln (1) und wenigstens einer Transporteinrichtung (2), mit der die Artikel (1) in Richtung auf das Lager (11) transportierbar sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Vorrichtung mindestens eine Vereinzelungseinheit (3) aufweist, der mindestens eine Vermessungseinrichtung (9) und\/oder mindestens eine Erfassungseinrichtung (4) f\u00fcr die Artikel (1) nachgeschaltet ist, dass die Vermessungseinrichtung (9) und\/oder die Erfassungseinrichtung (4) an wenigstens einen Rechner angeschlossen sind, und dass dem Lager (11) mindestens ein Handhabungsger\u00e4t zugeordnet ist, das rechnergesteuert die Artikel (1) in das Lager (11) einlagert.<\/p>\n<p>Die Patentzeichnungen des Klagepatents II entsprechen denen des Klagepatents I.<\/p>\n<p>Aus dem Klagepatent II greift die Kl\u00e4gerin das bereits beim Landgericht streitbefangene Kommissionierungssystem wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 sowie unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 15 an. Zur Begr\u00fcndung bezieht sie sich darauf, dass die Beklagte zu 1. nicht nur Kommissionierautomaten vertreibe, sondern dar\u00fcber hinaus einen Einrichtungsservice vor Ort anbiete, in dessen Rahmen es auch zu Testl\u00e4ufen komme. Zur Funktionsweise der aus Hard- und Software bestehenden Automaten verweist die Kl\u00e4gerin auf die landgerichtlichen Feststellungen zu den aus dem Klagepatent I angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die \u2013 mit geringf\u00fcgigen Modifikationen \u2013 auch weiterhin und im Hinblick auf das Klagepatent II G\u00fcltigkeit bes\u00e4\u00dfen. Abweichend von der urspr\u00fcnglichen Sachlage habe die Beklagte zu 1. ihr Angebot lediglich insofern diversifiziert, als es nunmehr drei Ger\u00e4tetypen \u2013 B 1000, B 2000 und B 3000 \u2013 umfasse, die sich hinsichtlich ihrer grunds\u00e4tzlichen Funktionsweise nicht unterschieden. Das B 1000-Ger\u00e4t verf\u00fcge lediglich nicht mehr \u00fcber ein au\u00dfen liegendes F\u00f6rderband, das die Einlagerungsartikel nach dem Scannen der Vermessungsstation zuf\u00fchre; stattdessen seien zwei Einsch\u00fcbe vorhanden, in die die Artikel nach dem Scannen vom Bedienungspersonal eingelegt und anschlie\u00dfend in den Automaten geschoben w\u00fcrden. Unter der Bezeichnung \u201eC V 800\u201c vertreibe die Beklagte zu 1. neuerdings au\u00dferdem eine Vereinzelungsvorrichtung als fakultatives Ausstattungsmodul, die im Verfahrensablauf vor dem Scanner und vor der Vermessungsstation eingebunden werde.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Klagepatent II nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten nicht nur \u2013 wie hinsichtlich des Klagepatents I geschehen \u2013 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz, sondern dar\u00fcber hinaus auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Urteilsbekanntmachung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagten widersprechen der Klageerweiterung, die sie auch nicht f\u00fcr sachdienlich halten. Die Vorschrift des \u00a7 145 PatG sei verfassungswidrig, weswegen der Rechtstreit ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht herbeigef\u00fchrt werden m\u00fcsse. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aus \u00a7 145 PatG schon deshalb nichts f\u00fcr die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung herleiten, weil sie \u2013 die Beklagten \u2013 mit Schriftsatz vom 27.05.2009 \u2013 unstreitig \u2013 f\u00fcr den Fall eines etwaigen das Klagepatent II betreffenden Folgeverfahrens auf die betreffende Prozesseinrede verzichtet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Am 03.06.2009 hat der Senat angeordnet, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klageerweiterung abgesondert zu verhandeln.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung des deutschen Patents 43 18 xxx (Klagepatent II) in das Berufungsverfahren stellt eine Klageerweiterung dar (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder; InstGE 6, 47 \u2013 Melkautomat; OLG M\u00fcnchen InstGE 6, 57 \u2013 Kassieranlage). Sie ist, obwohl die Beklagten ihre Einwilligung verweigert haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO als sachdienlich zuzulassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar handelt es sich bei dem Klagepatent II und dem hierzu erfolgten Vorbringen der Kl\u00e4gerin um neue Angriffsmittel (\u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Sie sind jedoch zu ber\u00fccksichtigen, weil das Klagepatent II erst viele Monate nach der Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist und deshalb der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin den betreffenden Klageangriff nicht bereits im ersten Rechtszug vorgebracht hat, nicht auf einer Nachl\u00e4ssigkeit beruht (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klageerweiterung ist auch sachdienlich (\u00a7 533 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Sachdienlichkeit setzt zun\u00e4chst voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im anh\u00e4ngigen Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder). Davon ist im Streitfall ohne weiteres auszugehen, weil die Einf\u00fchrung des deutschen Patents 43 18 xxx in das Berufungsverfahren den festen Willen der Kl\u00e4gerin erkennen l\u00e4sst, ihre aus diesem Schutzrecht folgenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechte ungeachtet der erstinstanzlichen Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents I gegen die Beklagten durchzusetzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die Anerkennung der Sachdienlichkeit bedarf es dar\u00fcber hinaus der Feststellung, dass f\u00fcr die Beurteilung der erweiterten Klage der bisherige Streitstoff verwendet werden kann (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder). In Patentverletzungsstreitigkeiten fehlt es hieran in aller Regel, wenn der Verletzungsgegenstand zwar derselbe ist, die von Anfang an angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch aus einem weiteren Patent oder Gebrauchsmuster bek\u00e4mpft wird, ohne dass der Schutzrechtsinhaber hierzu nach \u00a7 145 PatG gezwungen ist (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder).<\/p>\n<p>Die zuletzt genannte Einschr\u00e4nkung tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass \u00a7 145 PatG den Patentinhaber zwingt, in einem Verletzungsrechtsstreit Anspr\u00fcche auch wegen der widerrechtlichen Benutzung anderer ihm zustehender Patente mit geltend zu machen, wenn diese weiteren Schutzrechte durch dieselbe oder eine gleichartige Handlung beeintr\u00e4chtigt werden. Die bestehende Pflicht zur Klagen\u00ackon\u00aczen\u00actra\u00action \u2013 die f\u00fcr die Dauer der Anh\u00e4ngigkeit des Rechtsstreits zu beachten ist und deshalb auch dann eingreift, wenn das weitere Patent f\u00fcr den Verletzungskl\u00e4ger erst w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens \u00fcber das erste Patent verf\u00fcgbar wird (Senat, InstGE 6, 47 \u2013 Melkautomat) \u2013 muss f\u00fcr die Bestimmung dessen, was \u201esachdienlich\u201c ist, Ber\u00fccksichtigung finden. Denn nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kann ein prozessuales Verhalten, das die eine Gesetzesvorschrift gebietet (Erstreckung der anh\u00e4ngigen Klage auf ein weiteres Patent gem\u00e4\u00df \u00a7 145 PatG) nicht unter Berufung auf eine gleichrangige andere Bestimmung (\u00a7 533 Nr. 1 ZPO wegen mangelnder Sachdien\u00aclich\u00ackeit) unterbunden werden.<\/p>\n<p>Zwar begr\u00fcndet \u00a7 145 PatG f\u00fcr den Verletzungsbeklagten blo\u00df eine Prozesseinrede und haben die Beklagten vorliegend nach erfolgter Klageerweiterung rechtsverbindlich darauf verzichtet, sich in einem neuen, auf das deutsche Patent 43 18 xxx gest\u00fctzten Verletzungsprozess auf \u00a7 145 PatG zu berufen. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass f\u00fcr die Frage der Sachdienlichkeit stets die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der Klage\u00e4nderung ma\u00dfgeblich sind und dass es dem Verletzungskl\u00e4ger auch nicht obliegt, vor einer etwaigen Klageerweiterung zun\u00e4chst beim Beklagten nachzufragen, ob sich dieser ggfs. zu einem Verzicht auf die Einrede aus \u00a7 145 PatG bereitfindet (InstGE 6, 47 \u2013 Melkautomat). Daran ist festzuhalten.<\/p>\n<p>Die Sachdienlichkeit ist nicht nur dann zu bejahen, wenn tats\u00e4chlich ein Fall des \u00a7 145 PatG vorliegt, d.h. objektiv ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem mehrere Patente durch \u201edieselbe oder eine gleichartige Handlung\u201c verletzt sind. Bei einer derartigen, allein auf die objektive Rechtslage abstellenden Betrachtung w\u00fcrde der Kl\u00e4ger in unzumutbarer Weise der Gefahr ausgesetzt, die Rechtslage entschuldbar falsch zu beurteilen und deswegen erhebliche Nachteile (in Form eines Verlustes der Einklagbarkeit des weiteren Patents) hinnehmen zu m\u00fcssen. Solches w\u00e4re umso weniger akzeptabel, als die Frage, wann \u201edieselbe oder eine gleichartige Handlung\u201c vorliegt, im Einzelfall ganz betr\u00e4chtliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen kann, weswegen dem Kl\u00e4ger eine etwaige Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht wirklich vorwerfbar sein kann. Entscheidend und ausreichend f\u00fcr die Sachdienlichkeit muss vor diesem Hintergrund sein, dass der Kl\u00e4ger in dem Zeitpunkt, in dem das weitere Patent f\u00fcr ihn verf\u00fcgbar wird und er dar\u00fcber zu befinden hat, ob er die bereits anh\u00e4ngige Klage erweitert oder aber neu klagt, ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm im Falle einer separaten Klageerhebung aus dem weiteren Schutzrecht mit gewichtigen Argumenten \u00a7 145 PatG entgegen gehalten werden kann.<\/p>\n<p>Aus denselben Erw\u00e4gungen heraus kann dem Kl\u00e4ger nicht das Risiko f\u00fcr eine m\u00f6glicherweise gegebene Verfassungswidrigkeit des \u00a7 145 PatG aufgeb\u00fcrdet werden. Sie wird zwar von einem Teil der Literatur vertreten; letztlich ist jedoch nicht absehbar, ob das Bundesverfassungsgericht die ge\u00e4u\u00dferten Bedenken an einer Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz teilen wird. Es ist schlechterdings unakzeptabel, dem Verletzungskl\u00e4ger anzusinnen, unter Berufung auf die mangelnde Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 145 PatG von einer Erweiterung der bereits anh\u00e4ngigen Klage abzusehen und damit sehenden Auges in Kauf zu nehmen, dass die Vorschrift letztendlich doch Bestand hat und der Kl\u00e4ger \u2013 mangels Klageerweiterung im laufenden Verletzungsprozess \u2013 seine gerichtlich verfolgbaren Rechte aus dem weiteren Patent einb\u00fc\u00dft. F\u00fcr sein prozessuales Verhalten darf sich der Verletzungskl\u00e4ger, solange keine anderslautende Verfassungsgerichtsentscheidung vorliegt, vielmehr auf den Standpunkt stellen, dass \u00a7 145 PatG geltendes Recht ist und diese Vorschrift ihn bei vern\u00fcnftiger Argumentation dazu anh\u00e4lt, das weitere Schutzrecht in den laufenden Verletzungsprozess einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Streitfall sprechen ganz erhebliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 145 PatG gezwungen ist, das deutsche Patent 43 18 xxx im Wege der Klageerweiterung in das bereits anh\u00e4ngige Verfahren wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 0 620 yyy einzuf\u00fchren. Beide Schutzrechte betreffen \u2013 ungeachtet ihrer sprachlich etwas abweichenden Anspruchsformulierung \u2013 der Sache nach dieselbe Erfindung und sie werden von der Kl\u00e4gerin gegen denselben Verletzungsgegenstand, n\u00e4mlich die von der Beklagten zu 1. vertriebenen B-Kommissionierungsautomaten, geltend gemacht. Soweit die Kl\u00e4gerin in anderem Zusammenhang selbst den Standpunkt vertritt, die Fassung der Anspr\u00fcche des Klagepatents II unterschieden sich wesentlich von denen des Klagepatents I, geschieht dies ersichtlich mit R\u00fccksicht darauf, dass der deutsche Teil des Klagepatents I vom Bundespatentgericht erstinstanzlich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist und die Kl\u00e4gerin bestrebt ist, dahin zu argumentieren, dass f\u00fcr das Klagepatent II nicht dieselbe rechtliche Beurteilung Platz greifen darf.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWas zun\u00e4chst die beiderseitigen Verfahrensanspr\u00fcche 1 betrifft, unterscheiden sich diese nicht nennenswert voneinander. Dies wird bereits anhand der nachfolgenden Gegen\u00fcberstellung von Merkmalsgliederungen f\u00fcr das Klagepatent I und das Klagepatent II deutlich.<\/p>\n<p>Klagepatent I Klagepatent II<\/p>\n<p>(1) Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11).<\/p>\n<p>(2) Als Lager (11) wird ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet.<\/p>\n<p>(3) Das Lager (11) hat Lagerstellen (12), die<\/p>\n<p>(a) in der H\u00f6he begrenzt,<\/p>\n<p>(b) unterschiedlich hoch und<\/p>\n<p>(c) \u00fcbereinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>(4) Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass<\/p>\n<p>(a) das St\u00fcckgut (1) identifiziert wird,<\/p>\n<p>(b) das St\u00fcckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) herangezogen werden,<\/p>\n<p>(c) die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>(d) anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut (1) abgelegt wird, und zwar<\/p>\n<p>aa) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he<\/p>\n<p>bb) unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11),<\/p>\n<p>(e) die St\u00fcckg\u00fcter (1) ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>(f) die St\u00fcckg\u00fcter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>(g) die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird,<\/p>\n<p>(h) die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter (1) aus dem Lager rechnergest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>(1) Verfahren zur Lagerung von Apotheken-Artikeln (1) mit in drei Dimensionen variablen Abmessungen in einem Lager (11).<\/p>\n<p>(2) Das Lager (11)<\/p>\n<p>(a) weist eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) in Form r\u00e4umlich getrennter Ablagefl\u00e4chen auf,<\/p>\n<p>(b) wobei jede Lagerstelle (12) zur Anordnung einer Mehrzahl von Artikeln (1) geeignet ist.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass<\/p>\n<p>(a) die Artikel (1) identifiziert und<\/p>\n<p>(b) ihre Abmessungen herangezogen werden,<\/p>\n<p>(c) anhand der Abmessungen der einzelnen einzulagernden Artikel (1) individuelle Ablageorte errechnet werden,<\/p>\n<p>(d) die berechneten, den Ablageort bestimmenden Lagekoordinaten mit einem Rechner erfasst werden und<\/p>\n<p>(e) die Artikel (1) an den Ablageorten gelagert werden.<\/p>\n<p>(4) Die Berechnung der Ablageorte geschieht<\/p>\n<p>(a) rechnergest\u00fctzt im Rahmen des Einlagerungsverfahrens,<\/p>\n<p>(b) unter Heranziehung der von s\u00e4mtlichen Lagerstellen (12) gespeicherten Daten \u00fcber deren Fl\u00e4che und, sofern die Lagerstellen (12) ungleich hoch sind, deren H\u00f6he,<\/p>\n<p>(c) unter Ber\u00fccksichtigung der bereits eingelagerten und, soweit erforderlich, der bereits zur Einlagerung erfassten Artikel (1) unter optimaler Fl\u00e4chen- oder Raumausnutzung des Lagers (11),<\/p>\n<p>(d) wobei die einzelne Lagerstelle (12) ohne vorgegebene Aufteilung zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Beide Schutzrechte befassen sich \u2013 mindestens bevorzugt \u2013 mit der Einlagerung von Apothekenpr\u00e4paraten in ein Lager, wobei die Pr\u00e4parate naturgem\u00e4\u00df unterschiedlich lang, breit und\/oder hoch dimensioniert sind und das Lager in Gestalt von Regalen oder Schubladenschr\u00e4nken mehrere r\u00e4umlich voneinander getrennte Ablagefl\u00e4chen aufweist, deren jede nicht nur ein, sondern mehrere Pr\u00e4parat(e) aufnehmen kann. Dem Inhalt nach betreffen die Merkmale (1) bis (3) des Klagepatents I und die damit korrespondierenden Merkmale (1) und (2) des Klagepatents II insofern dasselbe.<\/p>\n<p>Die Verfahrungsschritte stimmen ebenfalls weitestgehend \u00fcberein. Vorgesehen ist jeweils als erstes, dass das einzelne einzulagernde Pr\u00e4parat identifiziert wird, um festzuhalten, um welches Produkt (z.B. welches Arzneimittel) es sich handelt (Merkmal (4a) des Klagepatents I; Merkmal (3a) des Klagepatents II). Danach wird das betreffende (identifizierte) Pr\u00e4parat vermessen (Merkmal (4b) des Klagepatents I; Merkmal (3b) des Klagepatents II) und anhand der gewonnenen Messwerte der jeweilige Ablageort innerhalb des Lagers ermittelt (Merkmale (4c) und (4d) des Klagepatents I; Merkmal (3c) des Klagepatents II). Schlie\u00dflich werden die f\u00fcr das einzulagernde Pr\u00e4parat ma\u00dfgeblichen Lagekoordinaten von einem Rechner erfasst und der Apothekenartikel an der f\u00fcr ihn ausgew\u00e4hlten Position abgelegt (Merkmale (4f) und (4g) des Klagepatents I; Merkmale (3d) und (3e) des Klagepatents II). In der Art und Weise, wie der konkrete Ablageort f\u00fcr das Pr\u00e4parat generiert wird, gibt es gleichfalls weitestgehende \u00dcbereinstimmung. Die Bestimmung erfolgt jeweils rechnergesteuert (Merkmal (4c) i.V.m. Merkmal (4d) des Klagepatents I; Merkmal (4a) des Klagepatents II) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he sowie unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (Merkmale (4d), (aa) und (bb) des Klagepatents I), was bedingt, dass in die Auswahlentscheidung nicht nur die Ablagefl\u00e4chen aller Lagerstellen des Lagers und ggfs. deren H\u00f6he einflie\u00dft (Merkmal (4b) des Klagepatents II), sondern auch derjenige Lagerraum ber\u00fccksichtigt wird, der durch bereits eingelagerte oder vorrangig zur Einlagerung anstehende Pr\u00e4parate ausgesch\u00f6pft ist (Merkmal (4c) des Klagepatents II). Dass innerhalb einer Lagerstelle Pr\u00e4parate nicht \u00fcbereinander, sondern ausschlie\u00dflich nebeneinander abgelegt werden, ist genauso Gegenstand beider Schutzrechte (Merkmal (4e) des Klagepatents I; Merkmal (4b) des Klagepatents II) wie beide \u2013 das Klagepatent I mindestens bevorzugt &#8211; davon ausgehen, dass die Ablagefl\u00e4che jeder Lagestelle prinzipiell vollst\u00e4ndig und ohne vorgegebene Aufteilung zur Einlagerung bereitsteht (Merkmal (4d) des Klagepatents II).<\/p>\n<p>Der vorstehend dargelegte Gleichklang der von den Klagepatenten unter Schutz gestellten technischen Lehre bringt es mit sich, dass auch die Argumentation zur Patentverletzung \u00fcbereinstimmt. In ihrem Klageerweiterungsschriftsatz verweist die Kl\u00e4gerin demgem\u00e4\u00df zur Darlegung einer Benutzung des Klagepatents II auch vollst\u00e4ndig auf diejenigen tatrichterlichen Feststellungen, die das Landgericht mit Blick auf das Klagepatent I zum Aufbau und zur Funktionsweise der streitbefangenen Kommissionierungsautomaten getroffen hat. Bei dieser Sachlage kann kaum zweifelhaft sein, dass die behauptete Verletzung des Klagepatents II in \u201ederselben\u201c Handlung \u2013 n\u00e4mlich im Vertrieb von mit den Merkmalen des Patentanspruchs I des Klagepatents I ausgestatteten Kommissionierungssystemen \u2013 liegt, deretwegen von der Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents I reklamiert worden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNachdem \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung zu bejahen ist, soweit mit ihr eine Verletzung von Verfahrensanspruch I des Klagepatents II dargetan wird, kann f\u00fcr die geltend gemachte Verletzung des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 15 keine andere Beurteilung greifen. Er h\u00e4ngt schon deshalb unmittelbar mit dem Verfahrensanspruch zusammen, weil er einen Automaten unter Schutz stellt, der zur Durchf\u00fchrung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Einlagerungsverfahrens nach Anspruch 1 geeignet ist. F\u00fcr seine Benutzung verweist die Kl\u00e4gerin \u2013 folgerichtig \u2013 ebenfalls weitestgehend auf die im Hinblick auf das Klagepatent I getroffenen landgerichtlichen Feststellungen, die sie lediglich insoweit erg\u00e4nzt, als sie sich auf einen zum Angebotsprogramm der Beklagten zu 1. geh\u00f6renden Vereinzelungsautomaten \u201eC V 800\u201c bezieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01162 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Zwischenurteil vom 3. 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