{"id":5996,"date":"2009-02-26T17:00:42","date_gmt":"2009-02-26T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5996"},"modified":"2016-06-20T07:00:33","modified_gmt":"2016-06-20T07:00:33","slug":"2-u-9102-fahrrad-tretlager","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5996","title":{"rendered":"2 U 91\/02 &#8211; Fahrrad-Tretlager"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01067<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Februar 2009, Az. 2 U 91\/02<!--more--><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 6. Juni 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nKurbelgarnituren f\u00fcr Fahrr\u00e4der zur Aufnahme einer Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern, umfassend<\/p>\n<p>eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizontale Achse aufweist, angeordnet ist, welche drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist, wobei die Nabe eine innere Endfl\u00e4che besitzt, die dem Ende der Tretlagerwelle gegen\u00fcber liegt, sowie eine davon entfernte \u00e4u\u00dfere Endfl\u00e4che, wobei die inneren und \u00e4u\u00dferen Endfl\u00e4chen sich in Ebenen befinden, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;<br \/>\nein die Kettenr\u00e4der haltendes Teil, welches sich von der Nabe nach au\u00dfen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern axial voneinander beabstandet zu halten, wobei das die Kettenr\u00e4der haltende Teil drei Kettenrad-Montagefl\u00e4chen umfasst, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein gro\u00dfes Kettenrad, ein mittleres Kettenrad und ein kleines Kettenrad aufzunehmen;<br \/>\nund ein gekr\u00f6pftes Teil, welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt umfasst, der sich von der Nabe radial nach au\u00dfen erstreckt, sowie axial nach<br \/>\nau\u00dfen, weg von einer Seitenfl\u00e4che eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt ist und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt, welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im Wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 508 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<br \/>\nsich der erste abgewinkelte Abschnitt in eine Position neben einer \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades erstreckt, in welcher die innere Endfl\u00e4che der Nabe in Axialrichtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit<br \/>\neiner inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades angeordnet ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber alle ab dem 28. Juli 1995 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu erteilen, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach dem gelieferten Produkt,<br \/>\nden Liefermengen, -daten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) des erzielten Gewinns unter Angabe der Gestehungskosten, aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselt nach einzelnen Kostenfaktoren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. ab dem 28. Juli 1995 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 90 % und die Kl\u00e4gerin 10 % zu tragen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 255.645,95 Euro (500.000,&#8211; Deutsche Mark).<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 508 XXX (Klagepatent), das die Bezeichnung \u201e Gear crank apparatus for a bicycle for supporting a plurality of chainwheels\u201c (in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung: \u201eTretlager f\u00fcr Fahrrad zur Lagerung von Mehrfach-Kettenrad\u201c) tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist im. April 1992 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom April 1991 eingereicht und im Oktober 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im. Juni 1995 im Patentblatt bekannt gemacht. In einem von dritter Seite betriebenen Einspruchsverfahren ist das Klagepatent durch \u2013 rechtskr\u00e4ftig gewordene \u2013 Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 31. August 1998 (Anlage B6) beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten worden; in der ge\u00e4nderten Fassung wurde die Klagepatentschrift am 28. April 1999 ver\u00f6ffentlicht (Anlage K 12; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 12a). In der aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes wie folgt:<br \/>\nA gear crank apparatus for a bicycle for supporting a plurality of chainwheels (G1, G2, G3) comprising:<\/p>\n<p>a boss (5) secured to an end of a crank axle (7) having a horizontal axis (X) and rotatably attached to a bicycle frame, said boss having an inner end surface opposed to said end of said crank axle (7) and an outer end surface remote therefrom; said inner and outer end surfaces being on planes substantially perpendicular to said axis;<br \/>\na chainwheel supporting member (2) extending radially outwardly from said boss (5) for supporting said plurality of chainwheels (G1, G2, G3) axially spaced apart from one another,<br \/>\nwhereby said chainwheel supporting member (2) includes three chainwheel mounting surfaces (2a) formed in peripheral regions thereof and extending perpendicular to said axis (X) for attaching a large chainwheel (G1), a medium chainwheel (G2) and a small chainwheel (G3);<br \/>\ncrank means (3) including a first crank portion (3b) extending radially outwardly from said boss (5) and inclined axially outwardly away from a side face of an adjacent chainwheel supported by said chainwheel supporting member (2), and a second crank portion (3a) extending from said first crank portion (3b) in a direction substantially perpendicular to said axis,<br \/>\ncharacterized by<br \/>\nsaid first crank portion (3b) extending to a position adjacent an outer periphery of said adjacent chainwheel (G1), wherein said inner end surface of said boss (5) is substantially level in the axial direction with an inner side face of said small chainwheel (G3).<br \/>\nDie vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K 12a) lautet \u00fcbereinstimmend mit derjenigen in der Klagepatentschrift wie folgt:<br \/>\nTretlager f\u00fcr ein Fahrrad zur Lagerung einer Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern<br \/>\n(G1, G2, G3), umfassend:<br \/>\neine Nabe (5), die an einem Ende einer Tretlagerwelle (7), welche eine horizontale Achse (X) aufweist, angeordnet ist, welche drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist, wobei die Nabe eine innere Endfl\u00e4che besitzt, die dem Ende der Tretlagerwelle (7) gegen\u00fcberliegt, sowie eine davon entfernte \u00e4u\u00dfere Endfl\u00e4che, wobei die inneren und \u00e4u\u00dferen Endfl\u00e4chen sich in Ebenen befinden, die im wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;<br \/>\nein die Kettenr\u00e4der haltendes Teil (2), welches sich von der Nabe (5) nach au\u00dfen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern (G1, G2, G3) axial voneinander beabstandet zu halten,<br \/>\nwobei das die Kettenr\u00e4der haltende Teil (2) drei Kettenrad-Montagefl\u00e4chen (2a) umfasst, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse (X) erstrecken, um ein gro\u00dfes Kettenrad (G1), ein mittleres Kettenrad (G2) und ein kleines Kettenrad (G3) aufzunehmen;<br \/>\nund ein gekr\u00f6pftes Teil (3), welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt<br \/>\n(3b) umfasst, der sich von der Nabe (5) radial nach au\u00dfen erstreckt, sowie axial nach au\u00dfen, weg von einer Seitenfl\u00e4che eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil (2) gehalten wird, abgewinkelt ist, und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt (3a), welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt (3 b) in einer Richtung im wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nsich der erste abgewinkelte Abschnitt (3b) in eine Position neben einer<br \/>\n\u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades (G1) erstreckt, in welcher die innere Endfl\u00e4che der Nabe (5) in Axialrichtung im wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades (G3) angeordnet ist.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand in axialer Blickrichtung zur Tretlagerwelle und die Figuren 2 und 3 zeigen jeweils eine Schnittdarstellung durch eine Ebene radial zur Tretlagerwelle, der Nabe und den Kettenr\u00e4dern und entlang der Tretkurbel, wobei Figur 2 auch einen auf dem Pedal stehenden Fu\u00df in einer Stellung etwa rechtwinklig zur Achse X der Tretlagerwelle wiedergibt.<\/p>\n<p>\u00dcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 22. Oktober 2008 (Anlage BB 5) betreffend den deutschen Teil des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<br \/>\nDie in Taiwan ans\u00e4ssige Beklagte vertrieb seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c f\u00fcr Fahrr\u00e4der bestimmte dreistufige Kettenrad-Baugruppen bestehend aus Nabe, Kettenradhaltern, Kurbelarm und 3 Kettenr\u00e4dern, deren Ausgestaltung sich aus den als Anlagen WK 20, 21 und 25, B 8 und BB 2 zu den Akten gereichten Abbildungen und dem als Anlage WK 8 zur Akte 2 U 93\/02 gereichten Musterst\u00fcck ergibt. Wie das Musterst\u00fcck und die nachstehend verkleinerten Abbildungen (Anlagen BB 2, Bl.1, B 8 und WK 25, zus\u00e4tzliche Anmerkungen stammen von der jeweils vorlegenden Partei) erkennen lassen, verl\u00e4uft der Kurbelarm axial zur Nabe zweifach abgewinkelt, wobei der an der Nabe beginnende schr\u00e4g abgewinkelte erste Abschnitt etwa bis zum Fu\u00dfkreis der Z\u00e4hne des benachbarten gro\u00dfen Kettenrades reicht. Bei ihren aktuellen, im Jahre 2002 auf den Markt gekommenen Garnituren ist der erste abgewinkelte Abschnitt des Kurbelarms k\u00fcrzer ausgebildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der Vertrieb der Garnitur \u201eB\u201c verletze ihre Rechte aus dem Klagepatent; dessen Lehre sei auch dann wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, wenn der erste abgewinkelte Abschnitt des Kurbelarms nicht genau an den Z\u00e4hnen des benachbarten gro\u00dfen Kettenrades, sondern vorher ende. Dass die Beklagte in Deutschland als Tochterunternehmen eine Niederlassung unterhalte, begr\u00fcnde die Gefahr, sie werde hier k\u00fcnftig die angegriffenen Kurbelgarnituren herstellen und auch die weiteren in \u00a7 9 PatG angegebenen und bisher noch nicht ver\u00fcbten Benutzungshandlungen begehen.<br \/>\nDie Beklagte hat vor dem Landgericht eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und eingewandt, f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei es wesentlich, dass der erste Abschnitt des Kurbelarms sich anders als im Stand der Technik und anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich bis in den Bereich der Z\u00e4hne des benachbarten gro\u00dfen Kettenrades erstrecke. Dar\u00fcber hinaus sei die innere Stirnfl\u00e4che der Nabe bei der angegriffenen Vorrichtung axial nach au\u00dfen hin verlagert und die Nabe dadurch gegen\u00fcber der Lehre des Klagepatentes verk\u00fcrzt.<br \/>\nDurch Urteil vom 6. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der angegriffene Gegenstand entspreche nicht der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1, weil sich der erste Kurbelabschnitt nicht bis in einen Bereich neben der \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades erstrecke. Die Vorgabe \u201eadjacent\u201c in Anspruch 1 weise den Durchschnittsfachmann an, den ersten abgewinkelten Abschnitt des Kurbelarms bis an die Z\u00e4hne des \u00e4u\u00dferen Kettenrades zu erstrecken. Auch eine N\u00e4he zur \u00e4u\u00dferen Peripherie gen\u00fcgen zu lassen, sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes habe die Vorgabe f\u00fcr die Bemessung des ersten Kurbelabschnittes ebenfalls in diesem Sinne verstanden und gerade deshalb das Klagepatent gegen\u00fcber dem Stand der Technik f\u00fcr schutzf\u00e4hig gehalten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe die Vorgabe \u201e &#8230; extending to a position adjacent an outer periphery &#8230; \u201c im Kennzeichen des Anspruches 1 zu eng ausgelegt, obwohl die erfindungsgem\u00e4\u00df dem ersten abgewinkelten Abschnitt zugewiesene Funktion dies nicht gebiete. Messungen h\u00e4tten im \u00fcbrigen ergeben, dass sich die Au\u00dfenw\u00f6lbung des ersten Kurbelabschnittes bis zum Zahnkranz des \u00e4u\u00dferen Kettenrades erstrecke.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\nwie geschehen zu erkennen und die Beklagte dar\u00fcber hinaus auch im Hinblick auf das Herstellen der angegriffenen Kurbelgarnitur zu verurteilen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und erg\u00e4nzend entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Professor Dr. \u2013 Ing. Peter C, Institut f\u00fcr Maschinenelemente und Maschinengestaltung der Rheinisch-Westf\u00e4lischen Technischen Hochschule A, im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2009 m\u00fcndlich erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 1. April 2008 und auf die Niederschrift der Sitzung vom 15. Januar 2009 (Bl. 579 \u2013 607 d.A.) Bezug genommen.<br \/>\nDie Akte OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 93\/02 (LG D\u00fcsseldorf 4 O 816\/00) lag zur Information vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und zum \u00fcberwiegenden Teil auch begr\u00fcndet. Entgegen dem Urteil des Landgerichts macht die angegriffene Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df von der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre Gebrauch. Zwar stimmt der Senat der Auslegung der klagepatentgesch\u00fctzten Lehre durch das Landgericht im Wesentlichen zu, der so bestimmte Sinngehalt des Patentanspruches 1 erfasst jedoch auch die angegriffene Kurbelgarnitur. Unbegr\u00fcndet ist die Berufung, soweit sich die Klage gegen das Herstellen dieser Kurbelgarnituren in der Bundesrepublik Deutschland richtet.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung, die in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Fassung als \u201egear crank apparatus\u201c und sowohl in der in der Klagepatentschrift angegebenen als auch in der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung als \u201eTretlager\u201c bezeichnet wird. Ob in der deutschen \u00dcbersetzung aus sprachwissenschaftlicher Sicht der Ausdruck \u201eKurbelgarnitur\u201c den unter Schutz gestellten Gegenstand treffender bezeichnet, ist unerheblich, denn f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruches 1 ist nicht das philologisch exakte Sprachverst\u00e4ndnis ma\u00dfgeblich, sondern das technische Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, der hier unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 4 oben) und auf diesen aufbauend ein Diplom-Ingenieur mit ausreichender Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrr\u00e4dern und deren Antrieben ist. Aus der Sicht dieser fachkundigen Person wird der Gegenstand der Erfindung durch den technischen Sinngehalt der in Anspruch 1 umschriebenen Merkmale charakterisiert, unabh\u00e4ngig davon, wie man die Gesamtheit der dort vorgegebenen Funktionsteile sprachwissenschaftlich korrekt bezeichnet. Da man auch aus dieser technischen Sicht die Gesamtheit der in Anspruch 1 beschriebenen und zusammenwirkenden Funktionsteile sowohl als Tretlager als auch als Kurbelgarnitur bezeichnen kann, werden beide Bezeichnungen in den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen synonym verwendet.<br \/>\nAus der in der Klagepatentbeschreibung einleitend als Stand der Technik er\u00f6rterten japanischen Patentschrift 52 \u2013 112 055 (Anlage WK 17) ist eine Vorrichtung bekannt, die die Merkmale 1 bis 3 der nachstehenden Merkmalsgliederung und einen gekr\u00f6pften, aber dennoch senkrecht zur Tretlagerwelle verlaufenden Pedalkurbelarm aufweist (vgl. nachstehende Figur 1 der \u00e4lteren Druckschrift). Die Nabe erstreckt sich axial relativ weit nach au\u00dfen, weshalb der Fahrradbenutzer, wenn sein Fu\u00df auf dem Pedal nach hinten gleitet oder sich schr\u00e4g stellt, mit der Zehenspitze, der Ferse oder dem Kn\u00f6chel an der Nabe ansto\u00dfen kann, auch wenn der Schuh in einem Pedalb\u00fcgel festgelegt ist (Klagepatentschrift Abs. [0002] und [0003]; \u00dcbersetzung S. 1, Abs. 2 und 3). Aus den Vorteilsangaben in Abs. [0007] und [0015] der Klagepatentschrift (\u00dcbersetzung S. 2 Mitte und S. 4, Abs. 3) geht als weitere Kritik an der vorbekannten Vorrichtung hervor, dass der Kurbelarm von dem benachbarten gro\u00dfen Kettenrad wenig Abstand einh\u00e4lt und der Zwischenraum f\u00fcr die Unterbringung und die Bet\u00e4tigung eines vorderen Kettenumwerfers verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein ist.<\/p>\n<p>Aus dem im Jahre 1988 in Italien gedruckten Prospekt \u201eGruppo Alpine LP, Gruppo Mountain\u201c von Ofmega (Anlage WK 18) ist eine Vorrichtung bekannt, die nicht nur wie in der Klagepatentschrift angegeben (Abs. [0004]; \u00dcbersetzung, Br\u00fcckenabsatz S. 1 \/ 2) die Merkmale 1 bis 3.2 aufweist, sondern nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen der fachkundigen Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlage B 6, S. 4 und 5) auch die Merkmale 4 bis 5.2. Zwar lassen die Prospektabbildungen den Verlauf der \u00e4u\u00dferen Kontur der Kurbel nicht genau erkennen, er entspricht aber der nachstehend wiedergegebenen im Einspruchsverfahren er\u00f6rterten Zeichnung (Anlage B 7). Der erste von der Nabe weg ansteigend abgewinkelte Abschnitt des Kurbelarms hat bei diesem Stand der Technik keine auf die Gr\u00f6\u00dfe des benachbarten Kettenrades abgestimmte L\u00e4nge. Nur wenn man benachbart zum Kurbelarm ein Kettenrad mit 38 Z\u00e4hnen und einem Standardradius von 80 mm anordnet, erstreckt sich dieser Abschnitt bis in die H\u00f6he der Z\u00e4hne des Kettenrades (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage B 6, S. 5 Ziffer 4). Es wird nicht offenbart, gerade ein Kettenrad dieser Gr\u00f6\u00dfe zu verwenden, um die im Klagepatentanspruch 1 benannten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse zu erzielen.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der eine Ber\u00fchrung der Nabe mit dem Fu\u00df so weit wie m\u00f6glich vermieden und gleichzeitig die notwendige axiale L\u00e4nge f\u00fcr eine Verbindung zwischen der Tretlagerwelle und der Nabe sichergestellt wird (Abs. [0005]; \u00dcbersetzung S. 2, Abs. 2). Aus den bereits erw\u00e4hnten Vorteilsangaben in den Abs. [0007] und [0015] der Klagepatentschrift (\u00dcbersetzung S. 2 Mitte und S. 4, Abs. 3) ergibt sich, dass der Erfindung objektiv das weitere Problem zugrunde liegt, zwischen dem Umfang des benachbarten \u00e4u\u00dferen Kettenrades und der Innenseite der Kurbel f\u00fcr den Betrieb eines vorderen Kettenumwerfers mehr Platz zu schaffen. Der letztgenannte Erfolg ist nicht nur ein sekund\u00e4res Zufalls- oder Nebenprodukt der erfindungsgem\u00e4\u00df abgewinkelten Kurbel, sondern beide Ziele stehen in der Klagepatentbeschreibung gleichwertig nebeneinander (anders der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, vgl. Gutachten S. 4, vorletzter Absatz, S. 5 bis 7; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 2, 3 und 6, Bl. 580, 581 und 584 d.A.). Wie ein Vergleich mit der vorstehend wiedergegebenen Figur 1 der japanischen Patentschrift 52-112 055 zeigt, vergr\u00f6\u00dfert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Kurbelarms den f\u00fcr den vorderen Kettenumwerfer verf\u00fcgbaren Raum erheblich, und die dadurch erreichte Erh\u00f6hung der Betriebssicherheit durch ein st\u00f6rungs\u00e4rmeres Schalten ist f\u00fcr die vom Sachverst\u00e4ndigen grunds\u00e4tzlich zu Recht in den Vordergrund seiner Erw\u00e4gungen gestellte Betriebssicherheit des Fahrrades nicht minder wichtig als das Ausschalten der Gefahr von Verletzungen des Benutzers durch Ansto\u00dfen mit dem Kn\u00f6chel an die Nabe. Die Abwinklung oder Abkr\u00f6pfung der Kurbel verringert dar\u00fcber hinaus den ansonsten notwendigen konstruktiven Aufwand, um gen\u00fcgend Platz f\u00fcr den vorderen Kettenumwerfer zu schaffen; diesen Umstand hat auch der Sachverst\u00e4ndige in seine Betrachtungen einbezogen (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 6 und 7, Bl. 584, 485 d.A.).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses Problems wird in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<br \/>\n1.<br \/>\nTretlager bzw. Kurbelgarnitur f\u00fcr ein Fahrrad zur Lagerung (for supporting) einer Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern (G1, G2, G3) umfassend:<br \/>\n2.<br \/>\neine Nabe (5), die<br \/>\na)<br \/>\nan einem Ende einer Tretlagerwelle (7) angeordnet ist;<br \/>\nb)<br \/>\ndie Tretlagerwelle weist eine horizontale Achse (X) auf und ist drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert;<br \/>\nc)<br \/>\ndie Nabe besitzt eine innere Endfl\u00e4che, die dem Ende der Tretlagerwelle gegen\u00fcberliegt, und<br \/>\nd)<br \/>\neine davon entfernte \u00e4u\u00dfere Endfl\u00e4che,<br \/>\ne)<br \/>\nwobei die inneren und \u00e4u\u00dferen Endfl\u00e4chen sich in Ebenen befinden, die im wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;<br \/>\n3.<br \/>\nein die Kettenr\u00e4der haltendes Teil (2), welches<br \/>\na)<br \/>\nsich von der Nabe nach au\u00dfen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern axial voneinander beabstandet zu halten,<br \/>\nb)<br \/>\nund drei Kettenrad-Montagefl\u00e4chen (2a) umfasst, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein gro\u00dfes Kettenrad (G1), ein mittleres Kettenrad (G2) und ein kleines Kettenrad (G3) aufzunehmen;<br \/>\n4.<br \/>\nein gekr\u00f6pftes Teil (3), welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt (3b) und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt (3a) umfasst;<br \/>\n5.<br \/>\nder erste abgewinkelte Abschnitt<br \/>\na)<br \/>\nerstreckt sich von der Nabe radial nach au\u00dfen und<br \/>\nb)<br \/>\nist axial nach au\u00dfen, weg von einer Seitenfl\u00e4che eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt;<br \/>\n6.<br \/>\nder zweite abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im wesentlichen rechtwinklig zur Achse.<br \/>\n7.<br \/>\nder erste abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich in eine Position neben (adjacent to) einer \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades (G1);<br \/>\n8.<br \/>\ndie innere Endfl\u00e4che der Nabe ist in Axialrichtung im wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades (G3) angeordnet.<\/p>\n<p>Der Klammerzusatz \u201efor supporting\u201c in Merkmal 1 aus der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Patentanspruches 1 soll verdeutlichen, dass der Ausdruck \u201eLagerung\u201c hier gleichbedeutend mit \u201eHalterung\u201c oder \u201eBefestigung\u201c der Kettenr\u00e4der ist. Dass es hierum geht, ergibt sich nicht zuletzt aus der Merkmalsgruppe 3, die sich mit den Fl\u00e4chen befasst, auf denen die drei Kettenr\u00e4der an der Kurbelgarnitur montiert werden sollen.<br \/>\nDie in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung umfasst drei Funktionsteile, n\u00e4mlich die in der vorstehenden Merkmalsgliederung in der Merkmalsgruppe 2 und in Merkmal 8 n\u00e4her beschriebene Nabe, den in der Merkmalsgruppe 3 dargestellten Kettenradhalter und den in den Merkmalen 4 bis 7 dargestellten in Anspruch 1 als \u201ecrank means\u201c bzw. als \u201egekr\u00f6pftes Teil\u201c bezeichneten Kurbelarm. Dass auch die Tretlagerwelle zu dieser Einheit geh\u00f6rt, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend verneint (Gutachten S. 10, letzter Absatz); ihre Ausgestaltung ist nicht Gegenstand der in Anspruch 1 umschriebenen klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung. Anspruch 1 gibt in seinen Merkmalen 2a) und 2c) nur vor, dass und mit welcher Fl\u00e4che die Nabe an der Tretlagerwelle anzuordnen ist, und in Merkmal 2b) wird nicht mehr als die von der Erfindung unabh\u00e4ngige Selbstverst\u00e4ndlichkeit beschrieben, dass die Tretlagerwelle eine horizontale Achse aufweist und drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert wird. Auch das soll ebenso wie das Merkmal 8 nur verdeutlichen, wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in ein Zusammenwirken mit der Tretlagerwelle gebracht werden kann.<br \/>\nZum Gegenstand der Erfindung geh\u00f6ren dagegen die Kettenr\u00e4der; das entnimmt der Durchschnittsfachmann jedenfalls daraus, dass nach Merkmal 7 die L\u00e4ngenabmessung des ersten abgewinkelten Kurbelabschnittes zwingend einen darauf abgestimmten Durchmesser des benachbarten Kettenrades und auch die Verwirklichung des Merkmals 8 eine entsprechende Dicke des hiervon betroffenen kleinen Kettenrades (G3) voraussetzen (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage B 6, S. 4, 5).<br \/>\nKern der Erfindung ist die in den Merkmalen 4 bis 7 beschriebene gekr\u00f6pfte bzw. abgewinkelte Ausbildung der Kurbel, wobei die Merkmale 4 bis 5b) nur besagen, dass der erste abgewinkelte Abschnitt des Kurbelarms im Gegensatz zum zweiten in Merkmal 6 genannten nicht parallel zur Ebene des benachbarten Kettenrades verl\u00e4uft, sondern schr\u00e4g dazu mit nach au\u00dfen zunehmendem axialen Abstand.<br \/>\nDie entscheidende Vorgabe, die beiden Abschnitte des Kurbelarms voneinander abzugrenzen, enth\u00e4lt Merkmal 6. Der Teil des Kurbelarms, der sich im Wesentlichen senkrecht bzw. rechtwinklig zur Tretlagerachse erstreckt, geh\u00f6rt danach zum dort genannten zweiten abgewinkelten Abschnitt; dies entspricht auch der Ansicht des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 4 bis 7, Bl. 582 bis 585 d.A.). Sind beide Abschnitte gerade ausgebildet, ist der Schnittpunkt der beiden Geraden die Grenze zwischen den beiden Abschnitten, und die dort gebildete Knickstelle trennt sie voneinander (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 14, Bl. 592 d.A.). Auch diese Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt unter den Patentanspruch 1. Dort werden weder eine kontinuierlich geschwungene Kr\u00f6pfung noch ein \u00dcbergangsabschnitt verlangt; beides geh\u00f6rt entgegen der Ansicht des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht zur technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1. Auch konkrete Winkelma\u00dfe werden nicht vorgegeben. Ein \u00dcbergangsabschnitt, der eine kontinuierliche Kr\u00fcmmung des Tretkurbelarms erzielt, ist erst Gegen-stand des Unteranspruches 5 und des in Abs. [0013] und [0014] der Klagepatentbeschreibung (\u00dcbersetzung S. 4 Abs. 1 und 2) er\u00f6rterten und in den Figuren 2 und 3 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<br \/>\nWird allerdings ein solcher \u00dcbergangsabschnitt verwendet, so ist er kein dritter Abschnitt,der weder zum ersten noch zum zweiten abgewinkelten Abschnitt geh\u00f6rt. Auch wenn Anspruch 5 vorgibt, dieser \u00dcbergangsabschnitt m\u00fcsse zwischen den beiden anderen Abschnitten liegen, soll damit kein weiterer in den Merkmalen 4 bis 7 des Anspruches 1 nicht erw\u00e4hnter Kurbelabschnitt geschaffen werden, was zur Folge h\u00e4tte, dass Anspruch 1 den Verlauf der Kurbel nicht vollst\u00e4ndig beschreibt, sondern der R\u00fcckbezug auf den Hauptanspruch 1 stellt klar, dass auch der in Anspruch 5 beschriebene Kurbelarm nur zwei abgewinkelte Abschnitte aufweist und der \u00dcbergangsabschnitt einem von ihnen zugeordnet werden muss. Da sich der Kurbelarm auch im gekr\u00fcmmten \u00dcbergangsabschnitt axial weiter von dem benachbarten Kettenrad entfernt, wenn auch in abnehmendem Ma\u00dfe, entspricht auch er den Vorgaben der Merkmale 5a) und 5b) und ist infolge dessen \u00fcber seine gesamte Kr\u00fcmmungsl\u00e4nge Teil des ersten abgewinkelten Abschnittes. Das hat auch der Sachverst\u00e4ndige zutreffend so gesehen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 4 bis 8, Bl. 582 bis 586 d.A.). Eine Aufteilung des Kr\u00fcmmungsbereiches auf beide Abschnitte und deren Trennung durch den Scheitelpunkt der Kr\u00fcmmung ist nicht m\u00f6glich (so zu Recht auch der Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 16, Bl. 594 d.A.), weil dann der zweite abgewinkelte Abschnitt einen in Anspruch 1 nicht vorgesehenen Bereich aufwiese, in dem er sich nicht rechtwinklig zur Achse erstreckt.<br \/>\nDass dieser Verlauf nach dem Wortlaut des Anspruches 1 nicht exakt, sondern nur im Wesentlichen rechtwinklig sein muss, \u00e4ndert daran nichts. Diese Relativierung soll es nur erm\u00f6glichen, dass der zweite in Merkmal 6 beschriebene Abschnitt als Ganzes nicht genau rechtwinklig zur Tretlagerachse liegen muss, sie relativiert aber nicht die Vorgabe des Merkmals 5b), nach der sich gerade der erste abgewinkelte Abschnitt radial und axial nach au\u00dfen von der Nabe entfernt. Lie\u00dfe man das auch f\u00fcr einen Teil des zweiten Abschnittes zu, k\u00f6nnte man die Erstreckungsbereiche beider Abschnitte nicht mehr eindeutig erkennen; insbesondere lie\u00dfe sich dann nicht mehr bestimmen, ob der erste abgewinkelte Abschnitt das Merkmal 7 erf\u00fcllt.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 7 ist der an der Nabe beginnende erste abgewinkelte Abschnitt bis in eine Position benachbart der \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades zu erstrecken und erst dort der zweite abgewinkelte Kurbelabschnitt anzuschlie\u00dfen. Die diesbez\u00fcgliche Vorgabe lautet in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung: \u201e &#8230; extending to a position adjacent an outer periphery of said adjacent chainwheel\u201c, und der Ausdruck \u201eadjacent\u201c bedeutet im Deutschen so viel wie \u201eangrenzend, ansto\u00dfend, anliegend, benachbart\u201c. So wie das Kettenrad nach Merkmal 5b) benachbart zur Kurbel liegt, liegt nach Merkmal 7 das Ende des ersten abgewinkelten Kurbelabschnittes benachbart zur \u00e4u\u00dferen Peripherie dieses Kettenrades, wo sich dessen Z\u00e4hne befinden (Klagepatentschrift, Abs. [0015]; \u00dcbersetzung S. 4, Abs. 3). Die Gestaltung des ersten abgewinkelten Abschnittes soll zum Einen das am Stand der Technik kritisierte weite axiale Vorstehen der Nabe beseitigen; die Nabe soll nach innen eingezogen werden, damit der Fahrradbenutzer seinen Fu\u00df seitlich auf dem Pedal bewegen oder auch schr\u00e4g (etwa mit nach au\u00dfen zeigenden Fu\u00dfspitzen) stellen kann, ohne dass Zehenspitze, Kn\u00f6chel oder Ferse den Tretlagerbereich ber\u00fchren (Klagepatentschrift, Abs. [0007], [0008]; \u00dcbersetzung S. 2 Mitte; Abs. [0015], \u00dcbersetzung S. 4, vorletzter Absatz). Das bedingt es, den Winkel nicht zu gro\u00df zu bemessen; anderenfalls stiege der erste Abschnitt zu steil aus der Radialebene an, und es best\u00fcnde die Gefahr, dass der mit dem Einziehen der Nabe nach innen erreichte Erfolg in Frage gestellt und die erreichte Fu\u00dffreiheit wieder eingeschr\u00e4nkt w\u00e4re. Das zweite Anliegen, zwischen der Kurbel und dem benachbarten Kettenrad ausreichend Raum f\u00fcr den Betrieb eines vorderen Kettenumwerfers zu schaffen, bedingt es, den Winkel und die L\u00e4nge des ersten Kurbelabschnittes so zu w\u00e4hlen, dass der erforderliche Abstand zur Kurbel an der \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades erreicht ist, womit nach den Angaben der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0015]) die Z\u00e4hne des Kettenrades gemeint sind, in deren N\u00e4he der vordere Kettenumwerfer in Funktion treten soll und durch die axiale Neigung bzw. zu geringen Abstand des Tretkurbelarms nicht behindert werden darf (vgl. Sachverst\u00e4ndiger, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 13, Bl. 591 d.A.). Gleichzeitig muss der Tretkurbelarm ausreichend stabil sein und dazu eine bestimmte St\u00e4rke aufweisen. Um diesem Anliegen gerecht zu werden, soll erfindungsgem\u00e4\u00df die von der Nabe bis zur Peripherie des benachbarten Kettenrades bestehende L\u00e4nge m\u00f6glichst in vollem Umfang f\u00fcr die Erstreckung des ersten abgewinkelten Abschnittes ausgenutzt werden. Dass f\u00fcr die L\u00e4ngenbemessung des ersten abgewinkelten Abschnittes nicht viel Gestaltungsspielraum besteht, ergibt sich zum Einen aus der vorstehend dargelegten Funktion der Abwinklung im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, aber auch daraus, dass Merkmal 7 als Ende der Erstreckung des ersten abgewinkelten Abschnittes nur den verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Bereich der radialen Erstreckung der Kettenradz\u00e4hne festlegt, der zumindest im wesentlichen erreicht werden muss.<br \/>\nDem stehen die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung (Anlage B 6, S. 5\/6) nicht entgegen. Sie besagen nicht, dass das Ende des ersten abgewinkelten Kurbelabschnittes absolut genau dem Zahnkranz des benachbarten Kettenrades gegen\u00fcber liegen muss, sondern \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nur, dass es im Stand der Technik zwar schon Kurbeln mit zwei abgewinkelten Abschnitten gab, aber die Vorgabe des Merkmals 7 im eingangs erw\u00e4hnten n\u00e4chstkommenden Stand der Technik nur mit Kettenr\u00e4dern eines ganz bestimmten Durchmessers erf\u00fcllt worden w\u00e4re, von dem die Abmessungen der konkret bei der entgegen gehaltenen Vorrichtung eingesetzten Kettenr\u00e4der weit entfernt waren, so dass es auch nicht bekannt war, mit dem ersten abgewinkelten Kurbelabschnitt Raum f\u00fcr den vorderen Kettenumwerfer zu schaffen und nicht nur die seitliche Bewegungsfreiheit f\u00fcr den Fu\u00df des Radfahrers zu erh\u00f6hen. Das veranlasst den Durchschnittsfachmann nicht zu der Annahme, der Wortsinn des Anspruches 1 werde auch verlassen, wenn der erste abgewinkelte Abschnitt mit seinem Ende den Zahnkranz des benachbarten Kettenrades nur um ein geringes Ma\u00df nicht erreicht. Nach den in der Entscheidung \u201eKunststoffrohrteil\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2002, 511) niedergelegten Grunds\u00e4tzen sind Beschr\u00e4nkungen, wie sie Anspruch 1 des Klagepatentes im Einspruchsverfahren erfahren hat, so auszulegen, wie der Durchschnittsfachmann sie unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen versteht, wobei die die Beschr\u00e4nkung tragenden Ausf\u00fchrungen in der Entscheidung der Einspruchsabteilung mit zu ber\u00fccksichtigen sind. Weder den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift noch denjenigen der Einspruchsabteilung kann der Durchschnittsfachmann Hinweise darauf entnehmen, dass die Vorgabe des Merkmals 7 als absoluter Wert gemeint ist und bei seiner Umsetzung keinerlei Gestaltungsspielraum existiert.<br \/>\nDem steht auch das Gebot der Rechtssicherheit nicht entgegen. Zwar muss der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher abgrenzbar sein und m\u00fcssen Dritte sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist. Daraus l\u00e4sst sich aber kein Gebot ableiten, die Merkmale eines Patentanspruches so auszulegen, dass sich in der Praxis und im Einzelfall alle Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden lassen. Jeder Patentanspruch enth\u00e4lt zwangsl\u00e4ufig Unsch\u00e4rfen, die sich erst zeigen, wenn eine Vorrichtung auf ihre \u00dcbereinstimmung mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu untersuchen ist.<br \/>\nWeitere Anhaltspunkte, insbesondere Vorgaben \u00fcber die Art und Weise der Messung des Verlaufs beider Kurbelarmabschnitte sind in Anspruch 1 ebenso wenig enthalten wie in der Patentbeschreibung oder den Zeichnungen. Auch die Einspruchsabteilung hat hierzu keine Angaben gemacht. Insbesondere findet sich nirgendwo die Anweisung an den Durchschnittsfachmann, die L\u00e4nge des ersten abgewinkelten Abschnittes mit Hilfe des Schnittpunktes zweier au\u00dfen an die Kurbelarmabschnitte gelegter Tangenten zu bestimmen. Dass in Figur 3 der Klagepatentschrift ein rechter Winkel \u00df angelegt wird, den die verl\u00e4ngerte Au\u00dfenkontur des zweiten Abschnittes mit der Horizontalebene X der Tretlagerwelle bildet, dient dazu, den Grad der Abwinklung des ersten Kurbelabschnitts im Verh\u00e4ltnis zur Tretlagerachse X darzustellen.<\/p>\n<p>Endet der erste abgewinkelte Abschnitt von 14 mm oder mehr vor dem Fu\u00dfkreis der Z\u00e4hne des benachbarten Kettenrades, ist der Wortsinn des Merkmals 7 jedoch verlassen (anders der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 18, Bl. 596 d.A.). Es mag sein, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Funktionen auch mit solchen Konfigurationen noch in relevantem Umfang zu erzielen sind, die Erstreckung des ersten abgewinkelten Abschnittes bis zur Peripherie des benachbarten Kettenrades erm\u00f6glicht es aber, das Ma\u00df der Abwinklung gegen\u00fcber der Tretlagerachse bzw. der Kettenradebene zu begrenzen und so einen der Innenkontur des Benutzerfu\u00dfes weitgehend entsprechenden Kurbelverlauf zu erreichen, der ein Ansto\u00dfen des Fu\u00dfes auch an die Kurbel besonders unwahrscheinlich macht. Hiermit \u00fcbereinstimmend hat auch die sachkundige Einspruchsabteilung zu erkennen gegeben, das ein Verfahren, dessen erster abgewinkelter Abschnitt mindestens 14 mm vor dem Zahnkranz des benachbarten Kettenrades endet, nicht der Vorgabe des Merkmals 7 entspricht.<\/p>\n<p>Die Erstreckung des ersten abgewinkelten Abschnittes bis an die \u00e4u\u00dfere Peripherie des benachbarten Kettenrades f\u00fchrt dazu, dass der Abstand der Kurbel zum Kettenrad und damit auch der entstehende Freiraum f\u00fcr den Betrieb des vorderen Kettenumwerfers bis dorthin gr\u00f6\u00dfer wird. Dies wird den Durchschnittsfachmann dazu veranlassen, die Erf\u00fcllung des Merkmals 7 in erster Linie am Verlauf der Innenkontur des Kurbelarms zu messen. Die Au\u00dfenseite der Kurbel ist zur Feststellung der L\u00e4nge des ersten Kurbelabschnittes kaum geeignet. Zwischen Innen- und Au\u00dfenseite des Kurbelarms differenziert die Klagepatentschrift offenbar deshalb nicht, weil der Arm im Grundsatz \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge gleich dick ist und die notwendige Stabilit\u00e4t des Kurbelarmes die M\u00f6glichkeiten eines unterschiedlichen Verlaufs beider Konturen begrenzt (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll Seite 6, 7; Bl. 584, 585 d.A.). Die Lehre des Anspruches 1 umschlie\u00dft aber auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die innere Abwinklung beider Abschnitte radial an einer anderen Stelle liegt als ihre \u00e4u\u00dfere oder bei denen die Abwinklung als Biegung ausgebildet ist, die ebenfalls auf beiden Seiten versetzt verlaufen kann. In solchen F\u00e4llen kommt es entsprechend dem vom Merkmal 7 verfolgten technischen Sinn auf die Stelle an, an der die Kurbel auf der Innenseite ihren gr\u00f6\u00dften seitlichen Abstand vom benachbarten Kettenrad erreicht und von der an sich dieser Abstand im weiteren Verlauf der Kurbel nicht mehr vergr\u00f6\u00dfert. Wird ein innen bogenf\u00f6rmiger \u00dcbergangsbereich verwendet, muss dessen Bogen mindestens bis zum Fu\u00dfkreis der Z\u00e4hne des benachbarten Kettenrades reichen; auch im Verlauf des Bogens nimmt der Abstand des Kurbelarmes vom Kettenrad noch zu und bringt zus\u00e4tzlichen Raum f\u00fcr die Unterbringung des vorderen Kettenumwerfers (vgl. hierzu auch Gutachten S. 20, 24 und 25).<\/p>\n<p>Merkmal 8 soll die Teilaufgabe l\u00f6sen, die f\u00fcr eine Verbindung mit der Tretlagerwelle ben\u00f6tigte axiale L\u00e4nge der Nabe sicher zu stellen und auch die Materialst\u00e4rke des inneren Kettenrades in die Bemessung der Nabenl\u00e4nge einzubeziehen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0017] und [0018]; \u00dcbersetzung S. 5, Abs. 1 und 2). Die Nabenl\u00e4nge wird dadurch einerseits so kurz wie m\u00f6glich bemessen, gen\u00fcgt aber andererseits zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung mit der Tretlagerwelle.<br \/>\n2.<br \/>\nMit der so verstandenen technischen Lehre des Patentanspruches 1 stimmt die angegriffene Kurbelgarnitur \u00fcberein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs handelt sich um eine Kurbelgarnitur f\u00fcr ein Fahrrad, die die Merkmale 1, 3, 3a) und 3b) verwirklicht. Zur Lagerung eines gro\u00dfen, eines mittleren und eines kleinen Kettenrades weist sie ein diese Kettenr\u00e4der axial beabstandet haltendes Teil auf, das sich von der Nabe nach au\u00dfen erstreckt und in peripheren Bereichen drei sich rechtwinklig zur Achse der Tretlagerwelle erstreckende Kettenrad-Montagefl\u00e4chen besitzt. Das ist anhand der vorstehend zu I. wiedergegebenen Abbildungen und des Musterst\u00fcckes ohne weiteres ersichtlich.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandene Nabe entspricht den Vorgaben der Merkmalsgruppe 2. Sie ist im eingebauten Zustand an einem Ende der Tretlagerwelle angeordnet, welche ihrerseits drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist und eine horizontale Achse aufweist. Die innere Endfl\u00e4che der Nabe liegt dem Ende der Tretlagerwelle gegen\u00fcber und ebenso wie die davon entfernte \u00e4u\u00dfere Endfl\u00e4che jeweils in einer rechtwinklig zur Achse angeordneten Ebene. Die Merkmale 2a), 2b) und 2c) liegen schon deshalb vor, weil sie nur beschreiben, wie die Nabe im montierten Zustand mit der Tretlagerwelle zusammenwirkt, und deren Anordnung mit der inneren Endfl\u00e4che am Ende der Tretlagerwelle vorgeben, w\u00e4hrend die Tretlagerwelle selbst nicht zum Gegenstand der Erfindung geh\u00f6rt.<br \/>\nKeine Schwierigkeiten bereitet ferner die Feststellung, dass das Merkmal 8 verwirklicht ist und die innere Endfl\u00e4che der Nabe im Wesentlichen b\u00fcndig in einer Ebene mit der inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades angeordnet ist. Dass dem bei dem angegriffenen Gegenstand so ist, l\u00e4sst sich durch ein radial aufgelegtes Lineal ohne weiteres feststellen.<br \/>\nb)<br \/>\nDie angegriffene Kurbelgarnitur besitzt ferner einen Kurbelarm, der den Merkmalen 4 bis 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung entspricht. Er bildet ein gekr\u00f6pftes Teil mit einem ersten abgewinkelten Abschnitt, der sich entsprechend der Merkmalsgruppe 5 von der Nabe radial nach au\u00dfen erstreckt und axial nach au\u00dfen weg von der Seitenfl\u00e4che des benachbarten Kettenrades verl\u00e4uft, und mit einem zweiten abgewinkelten Abschnitt, der sich in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 6 an den ersten abgewinkelten Abschnitt anschlie\u00dft und sich von diesem im wesentlichen rechtwinklig zur Tretlagerachse erstreckt.<br \/>\nc)<br \/>\nVerwirklicht ist auch das Merkmal 7. Betrachtet man das als Anlage WK 8 zur Akte I-2 U 93\/02 gereichte Modell, so kann man mit blo\u00dfem Auge erkennen, dass der Kurbelarm mit seiner Innenkontur etwa auf der H\u00f6he des Zahngrundes der Zahnr\u00e4der des benachbarten Kettenrades seinen gr\u00f6\u00dften axialen Abstand erreicht und von dort aus im Wesentlichen parallel zur gedachten verl\u00e4ngerten Erstreckung des Kettenrades bzw. in radialer Richtung verl\u00e4uft. Dort endet die Innenkr\u00fcmmung des \u00dcbergangsabschnittes. Hierbei kommt es nur auf die Innenseite an, w\u00e4hrend der in diesem Bereich nicht ganz parallele Verlauf der Au\u00dfenseite des Kurbelraums insoweit keine Bedeutung hat. Die von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegte Zeichnung best\u00e4tigt das. Auch aus dieser Abbildung ist zu erkennen, dass der Innenbogen des ersten abgewinkelten Abschnittes etwa bis zum Zahngrund reicht. Das hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin best\u00e4tigt, indem er auf der der Anlage B 8 entsprechenden Abbildung GG 15 seines Gutachtens als gerade die Kante eines Papierblattes angelegt hat, wobei sich zeigte, dass die Kr\u00fcmmung etwa in H\u00f6he des Zahnkopfkreises endete (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 9, 10; Bl. 587, 588 d.A.). Auf den Bogenscheitel des \u00dcbergangsabschnittes kann dagegen nicht abgestellt werden; weder im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes noch nach dem Stand der Technik im Einspruchsverfahren ist diese Messweise als ma\u00dfgebend charakterisiert worden.<br \/>\nEbenso ist es unsch\u00e4dlich, dass sich der Kurbelarm mit seiner Innenkontur au\u00dferhalb des Kettenradbereiches der Ebene des Kettenrades wieder geringf\u00fcgig n\u00e4hert. Eine geringf\u00fcgige Abweichung von einem streng rechtwinkligen Verlauf l\u00e4sst Anspruch 1 des Klagepatentes nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter 1. durchaus zu, solange sie nicht die Kr\u00fcmmung aus einer Abwinklung gegen\u00fcber dem 1. abgewinkelten Abschnitt fortsetzt (vgl. auch Anh\u00f6rungsprotokoll Seite 13, Bl. 591 d.A.).<br \/>\nd)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsformen des Modelljahres 2002 (vgl. Anlage B 9) sind nicht Gegenstand des Klageangriffs; das hat die Kl\u00e4gerin auf S. 9 ihres Schriftsatzes vom 2. M\u00e4rz 2004 (Tz. 24) klargestellt; die Er\u00f6rterungen der diese Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage GG 16 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens sind dem gem\u00e4\u00df f\u00fcr die Frage der Klagepatentverletzung durch den tats\u00e4chlich angegriffenen Gegenstand ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist die Berufung, soweit die Kl\u00e4gerin das Herstellen der angegriffenen Garnitur angreift. Bisher hat die in Taiwan ans\u00e4ssige Beklagte die angegriffenen Garnituren im Ausland und nicht in der Bundesrepublik Deutschland gefertigt. Die Herstellung im Ausland begr\u00fcndet ebenso wenig wie die unstreitig im Inland begangenen Angebots- und Vertriebshandlungen eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr ein Herstellen im Inland. F\u00fcr diese Benutzungshandlung begr\u00fcnden sie auch keine Erstbegehungsgefahr. Anders w\u00e4re es nur, wenn die Beklagte konkrete Vorbereitungsma\u00dfnahmen getroffen h\u00e4tte, aus denen man schlie\u00dfen k\u00f6nnte, sie werde demn\u00e4chst mit der Produktion im Inland beginnen. Dazu hat die Kl\u00e4gerin aber nichts vorgetragen; dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland eine Verkaufsniederlassung unterh\u00e4lt, reicht dazu nicht aus. Die Begehungsgefahr ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer deutschen Verkaufsniederlassung die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zusammensetzen k\u00f6nnte. Die angegriffenen Kurbelgarnituren sind in allen Einzelheiten gefertigt worden und m\u00fcssen in diesem Fall nur noch zusammengef\u00fcgt werden. Sie sind damit nach den insoweit nach wie vor geltenden Grunds\u00e4tzen der Entscheidung \u201eRigg\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 1982, 165, 166) schon von der Beklagten im Ausland hergestellt worden, w\u00e4hrend das Zusammensetzen der hergestellten Einzelteile in Deutschland nur eine selbstverst\u00e4ndliche und f\u00fcr den Erfindungsgedanken unwesentliche Zutat darstellt, die dann folgerichtig auch nicht mehr als Herstellen bewertet werden kann.<br \/>\n4.<br \/>\nDa die Beklagten entgegen \u00a7 9 S. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, haben sie es gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu unterlassen, die angegriffenen Kurbelgarnituren in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Da die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit gehandelt hat, wird vermutet, dass sich die bereits begangenen Rechtsverletzungen in Zukunft wiederholen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorbezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird. Sie hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 BGB. Als einschl\u00e4gig t\u00e4tiges Fachunternehmen ist sie verpflichtet, vor Aufnahme der im Urteilsausspruch bezeichneten Handlungen zu pr\u00fcfen, ob ihnen Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Im Rahmen der gebotenen Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte nach zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Kurbelgarnitur der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht. Da die Kl\u00e4gerin einerseits mangels n\u00e4herer Ausk\u00fcnfte der Beklagten den Umfang der schutzrechtsverletzenden Handlungen nicht kennt, andererseits aber das Vorliegen eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, ist die Kl\u00e4gerin berechtigt, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen anstatt auf Leistung zu klagen.<\/p>\n<p>Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben im Sinne von \u00a7 242 BGB, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der im Urteilsausspruch beschriebenen Handlungen Rechnung legt. Die Kl\u00e4gerin kennt ohne eigenes Verschulden das genaue Ausma\u00df der schutzrechtsverletzenden Handlungen nicht und ist hierzu auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die ihrerseits die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte ohne unzumutbare Schwierigkeiten erteilen kann. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg des angegriffenen Erzeugnisses und die hierzu notwendigen Angaben \u00fcber die Herstellungsmengen und \u2013zeiten und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ergibt sich dar\u00fcber hinaus aus \u00a7 140b Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen und den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens betreffend den deutschen Teil des Klagepatents abzuwarten. Die Nichtigkeitsklage ist erst unmittelbar vor dem auf den 15. Januar 2009 anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin aktenkundig gemacht worden, obwohl sie schon unter dem 22. Oktober 2008 eingereicht wurde und auch bereits w\u00e4hrend des Verfahrens 1. Instanz h\u00e4tte erhoben werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus sind die beiden wesentlichen Entgegenhaltungen, n\u00e4mlich die japanischen Gebrauchsmusteranmeldungen H2-115 YYY (Anl. BB 5.1\/5.2) und S63-155 ZZZ, Anl. BB5.4\/5.5) nur ins Englische und nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt worden. Figurendarstellungen dieser Entgegenhaltungen m\u00f6gen zwar auf den ersten Blick f\u00fcr sich allein m\u00f6glicherweise auf einen schutzhindernden Inhalt hindeuten, sie sind jedoch wie Patentzeichnungen stets nur Prinzipdarstellungen. Ob sie insbesondere das Merkmal 7 offenbaren oder nahe legen, erschlie\u00dft sich nur aus dem Inhalt der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, die jedoch ohne deutsche \u00dcbersetzung nicht genau nachvollzogen werden kann. Unter diesen Umst\u00e4nden war es f\u00fcr den Senat nicht m\u00f6glich, sich mit dem Nichtigkeitsvorbringen der Beklagten sachgerecht auseinander zu setzen und die Erfolgsaussichten f\u00fcr die Nichtigkeitsklage abzusch\u00e4tzen, dar\u00fcber hinaus war ein sachgerechtes Beschreiben des Aussetzungsantrages f\u00fcr den Senat unter den gegebenen Umst\u00e4nden ebenso unzumutbar, wie es auch der Kl\u00e4gerin nicht zugemutet werden konnte, in der K\u00fcrze der zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit eine sachgerechte Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen zu erstellen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 hat der Senat entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen die Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO bestimmten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Revisionsverfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01067 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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