{"id":5988,"date":"2009-10-01T17:00:30","date_gmt":"2009-10-01T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5988"},"modified":"2016-06-20T06:55:51","modified_gmt":"2016-06-20T06:55:51","slug":"2-u-8208-dosierungsbegrenzer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5988","title":{"rendered":"2 U 82\/08 &#8211; Dosierungsbegrenzer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01153<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Oktober 2009, Az. 2 U 82\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1964\">4a O 154\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 05.08.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 10 Mio. Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 250 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2), das die Bezeichnung \u201eDose Setting Limiter\u201c (\u201eDosierungsbegrenzer\u201c) tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 4. September 2000 unter Inanspruchnahme einer d\u00e4nischen Priorit\u00e4t vom 16. September 1999 eingereicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 20. Juli 2005 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 600 21 yyy gef\u00fchrt. Er steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Injektionsvorrichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cAn Injection Device comprising: a housing (1) holding a cartridge (2), an injection button (1 6) for releasing a set dose, a piston rod (3) for moving forward a piston inside the cartridge (2) and, a limiting mechanism which prevents setting of a dose which exceeds the amount of liquid left in a cartridge (2), said limiting mechanism comprising; a dose setting member (6,30) coupled to the injection button (16) and, a driver (9,31) coupled to the piston rod (3), wherein the dose setting member (6,30) and the driver (9,31) move relatively to each other when the dose setting member (6,30) is rotated to set a dose whereby the injection button (16) is moved away from the housing (1), and the dose setting member (6,30) and the driver (9,31) move together when the set dose is released by moving back the injection button (16) whereby the piston rod (3) is moved forward, characterized in that, the driver (9,31) is provided with a track (20,33) having an end-wall (24) defining a track-length which is related to the total amount of medicament in the cartridge (2) and which track (20,33) is engaged by a track follower (21,22,32) coupled to the dose setting member (6,30) to follow rotation of the dose setting member (6,30) such that the track follower (21,22,32) and the dose setting member (6,30) rotate together relatively to the driver (9,31) when a dose is set, and the track follower (21,22,32) and the dose setting member (6,30) rotate simultaneously with the driver (9,31 ) when a dose is released.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eInjektionsvorrichtung mit einem eine Kartusche (2) haltenden Geh\u00e4use (1), einem Injektionsknopf (16) zum Freigeben einer eingestellten Dosis, einer Kolbenstange (3) zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens in der Kartusche (2) und einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche (2) verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet, bei der der Begrenzungsmechanismus aufweist: ein mit dem Injektionsknopf (16) gekoppeltes Dosiseinstellelement (6, 30) und ein mit der Kolbenstange (3) gekoppeltes Treibelement (9, 31), wobei das Dosiseinstellelement (6, 30) und das Treibelement (9, 31) sich relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement (6, 30) zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf (16) von dem Geh\u00e4use (1) weg bewegt wird, und das Dosiseinstellelement (6, 30) und das Treibelement (9, 31) sich zusammen bewegen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes (16) freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange (3) vorw\u00e4rts bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Treibelement (9, 31) mit einer Spur (20, 33) versehen ist, die eine Endwand (24) besitzt, welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels der Kartusche (2) steht, und die Spur (20, 33) durch einen Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) in Eingriff gebracht wird, der mit dem Dosiseinstellelement (6, 30) gekoppelt ist, um so der Drehung des Dosiseinstellelements (6, 30) zu folgen, so dass sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 23) und das Dosiseinstellelement (6, 30) zusammen relativ zu dem Treibelement (9, 31) drehen, und sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) und das Dosiseinstellelement gleichzeitig mit dem Treibelement (9, 31) drehen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand zweier bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine Explosionsansicht einer Spritze mit einem Dosisbegrenzer gem\u00e4\u00df einem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel und Figur 2 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht des Dosiseinstellelements und des Treibelements der Spritze gem\u00e4\u00df Figur 1. Figur 3 zeigt das Dosiseinstellelement, den Treiber und den Spurnachl\u00e4ufer in einer weiteren Ausf\u00fchrungsform einer Injektionsspritze.<\/p>\n<p>EMBED Word.Picture.8<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage (Anlage B&amp;B 1) erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<br \/>\nDie Beklagte ist ein Arzneimittelunternehmen, das u. a. Insulin-Arzneimittel herstellt und vertreibt. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6rt eine unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebene Injektionsvorrichtung (Fertigpen), welche f\u00fcr zwei Insulin-Arzneimittelzubereitungen erh\u00e4ltlich ist, n\u00e4mlich zum einen f\u00fcr die Arzneimittelzubereitung \u201eB\u201c (Wirkstoff: Insulin Glargine) und zum anderen f\u00fcr die Arzneimittelzubereitung \u201eC\u201c. Die technische Ausgestaltung der Injektionsvorrichtung ist jeweils identisch. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 6 hat ein Muster der Ausf\u00fchrungsform \u201eB\/A\u201c und als Anlagen K 12 und BK 12 mehrere aufgeschnittene Muster vorgelegt. Die Beklagte hat ihrerseits als Anlagen B&amp;B 13 und 13b zwei zerlegte Muster zu den Akten gereicht. Als Anlage K 7 hat die Kl\u00e4gerin ferner mehrere Darstellungen der Injektionsvorrichtung der Beklagten vorgelegt, von denen nachfolgend eine Abbildung (Anlage K 7, Seite 2) wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die nachfolgend ferner eingeblendete Explosivdarstellung (Anlage K 13\/Anlage BK 12) zeigt die einzelnen Bauteile der Injektionsvorrichtung der Beklagten, wobei die Bezeichnungen von der Beklagten stammen.<\/p>\n<p>Bereits unter dem 23. Februar 2001 \u2013 zu diesem Zeitpunkt wurde der Fertigpen \u201eA\u201c noch nicht von der Beklagten vertrieben \u2013 schlossen die Parteien einen in englischer Sprache verfassten Lizenz- und Vergleichsvertrag (\u201eLICENSE AND SETTLEMENT AGREEMENT\u201c; Anlage B&amp;B 2; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B&amp;B 2a), mit welchem die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine weltweite exklusive Lizenz an dem Wirkstoff Insulin Glargine erteilte. Au\u00dferdem enth\u00e4lt der Vertrag drei Nichtangriffsabreden, von denen vorliegend die Abreden gem\u00e4\u00df den Artikeln 3.1 (ii) und 3.2 des Vertrages interessieren. In Artikel 3 (&#8222;LICENSE UNDER THE D PATENT RIGHTS\u201c) hei\u00dft es hierzu:<\/p>\n<p>\u201c3.1 In consideration of the payments according to Articles 4 and 5 and other considerations granted hereunder, D, on behalf of itself and its Affiliates, grants E and its Affiliates,<\/p>\n<p>(i) a world-wide and exclusive license under the D Patent Rights, with right to sublicense to any marketing, promotion, sales and\/or distribution partner, to possess, make, have made, use, sell, have sold, offer for sale, and import and export Licensed Product and<\/p>\n<p>(ii) an immunity from suit by D and its Affiliates for patent infringement by Glargine and Immunity Products, including &#8211; patent infringement of D Future Patent Rights.<\/p>\n<p>3.2 D, on behalf of itself and its Affiliates, also grants E and its Affiliates an immunity from suit under the D Current Patent Rights, for patent infringement by pharmaceutical formulations for injectable use containing Glargine.\u201d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb der Injektionsvorrichtung \u201eA\u201c eine Verletzung des Klagepatents mit teils wortsinngem\u00e4\u00dfen und teils \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur durch den Austausch eines Bezugspunktes bei der Definition der Relativbewegung zwischen zwei Elementen unterscheide. Anstelle des Dosiseinstellelements bilde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Geh\u00e4use den Bezug, um den Spurnachl\u00e4ufer beim Einstellen einer Dosis in die Position der Anzeige der Menge der abgegebenen (und unmittelbar nach Dosiseinstellung und vor der Dosisabgabe noch abzugebenden) Arzneimittelfl\u00fcssigkeit zu bringen und um den Spurnachl\u00e4ufer in eben dieser Position zu halten. Diese Ausgestaltung sei technisch banal und f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres auffindbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gebeten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzul\u00e4ssig sei, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Nichtangriffsabreden gem\u00e4\u00df den Artikeln 3.1 (ii) und 3.2 des Lizenz- und Vergleichsvertrages erfasst werde. Au\u00dferdem hat sie eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und hierzu geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine andere Funktionsweise als im Klagepatent beschrieben habe. Ihr System arbeite mit einer komplizierten Ineinanderschachtelung von H\u00fclsen, welche die Kr\u00e4fte weiterleiteten, wobei die Dosierh\u00fclse beim Applizieren der Dosis von der Antriebsh\u00fclse entkoppelt werde. Die Dosierh\u00fclse werde nur nachgezogen, so dass \u00fcber dieses, nicht zum Antrieb der Kolbenstange dienende Bauteil nahezu keine Kr\u00e4fte laufen w\u00fcrden. Beim Aussch\u00fcttvorgang gekoppelt seien damit nur noch der Dosierknopf, die Antriebsh\u00fclse und die Kolbenstange. Dar\u00fcber hinaus \u2013 so die Beklagte weiter \u2013 sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 5. August 2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei zwar zul\u00e4ssig. Soweit sich die Beklagte auf die in dem Lizenz- und Vergleichsvertrag enthaltenen Nichtangriffsabreden berufe, st\u00fcnden diese der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen. Die angegriffene Injektionsvorrichtung \u201eA\u201c sei weder ein \u201eImmunity Product\u201c im Sinne von Art. 3.1. (ii) noch eine \u201epharmaceutical formulation\u201c im Sinne von Art. 3.2. dieses Vertrages.<\/p>\n<p>In der Sache habe die Klage aber keinen Erfolg. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>Nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht seien jedenfalls die Merkmale des Patentanspruchs 1, wonach sich das Dosiseinstellelement und das Treibelement relativ zueinander bewegten, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht werde, wodurch der Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use weg bewegt werde, und wonach der Spurnachl\u00e4ufer mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewegten sich beim Einstellen einer Dosis das Dosiseinstellelement und das Treibelement nicht relativ zueinander, wenn das Dosiseinstellelement gedreht werde. Vielmehr seien beide beim Einstellen der Dosis durch eine Kupplungsh\u00fclse drehfest miteinander verbunden. Zudem sei der Spurnachl\u00e4ufer nicht mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt. Die nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln. Es sei jedenfalls nicht dargetan, dass der Durchschnittsfachmann die genannten Abwandlungen aufgrund von an der Lehre des Patentanspruch 1 ausgerichteten \u00dcberlegungen als gleichwertige L\u00f6sung habe auffinden k\u00f6nnen. Die Anordnung, dass sich das Dosiseinstellelement und das Treibelement relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht werde und dass sich beide beim Injizieren einer Dosis gemeinsam drehen, nehme den aus der WO 91\/14 yyy bekannten Stand der Technik auf. Das Klagepatent stelle diesen Bewegungsablauf nicht in Frage. Es fehle insbesondere jede Anregung daf\u00fcr, die im Patentanspruch vorgesehene relative Bewegbarkeit von Dosiseinstellelement und Treibelement beim Dosiervorgang aufzugeben und stattdessen das Dosiseinstellelement und das Geh\u00e4use so auszugestalten, dass sie beim Dosieren relativ beweglich zueinander seien. Gleiches gelte f\u00fcr die \u00dcberlegung der Kl\u00e4gerin, dass es nur ein geringf\u00fcgig abweichender Weg sei, wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Spurnachl\u00e4ufer nicht an das Dosiseinstellelement, sondern an das Geh\u00e4use gekoppelt sei. Auch insoweit sei nicht erkennbar, dass diese alternative Ausgestaltung auf an der Lehre des Klagepatents ausgerichtete \u00dcberlegungen zur\u00fcckgehe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe den Stand der Technik nicht zutreffend verstanden und komme im Rahmen der \u00c4quivalenzpr\u00fcfung zu der unzutreffenden Wertung, dass es in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an der erforderlichen Gleichwertigkeit fehle.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch beschreibe einerseits die Bewegungsabl\u00e4ufe beim Einstellen der Dosis und andererseits beim Abgeben der Dosis. Das Klagepatent gehe aufgrund der Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement davon aus, dass sich beim Einstellen der Dosis das Dosiseinstellelement und das Treibelement relativ zueinander bewegten und aufgrund der genannten Kopplung sich auch der Spurnachl\u00e4ufer und das Treibelement relativ zueinander bewegten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gehe den umgekehrten Weg, indem das Treibelemente mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt sei, um so dessen Drehung zu folgen, so dass sich beim Einstellen der Dosis das Dosiseinstellelement und das Treibelement zusammen bewegten, wodurch ebenfalls sichergestellt sei, dass sich das Treibelement relativ zum Spurnachl\u00e4ufer drehe. Beim Injizieren der Dosis gehe der Wortlaut des Patentanspruchs 1 davon aus, dass sich das Dosiseinstellelement und Treibelement zusammen bewegten, und ferner, dass sich das Treibelement und der Spurnachl\u00e4ufer nicht relativ zueinander drehten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform drehten sich beim Injizieren der Dosis das Dosiseinstellelement und das Treibelement relativ zueinander und es sei ebenfalls sichergestellt, dass sich der Spurnachl\u00e4ufer und das Treibelement nicht relativ zueinander drehten. Die Bewegungsabl\u00e4ufe seien damit lediglich umgekehrt worden. Dies habe seinen Grund darin, dass das Dosiseinstellelement nicht mit dem Spurnachl\u00e4ufer gekoppelt sei, sondern mit dem Treibelement. Hierin liege eine einfache Umgestaltung, welche f\u00fcr den Fachmann als gleichwertige L\u00f6sung ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffindbar sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. a)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, letzte zu vollstrecken am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 1 250 xxx B1<\/p>\n<p>Injektionsvorrichtungen mit einem eine Kartusche haltenden Geh\u00e4use, einem Injektionsknopf zum Freigeben einer eingestellten Dosis, einer Kolbenstange zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens in der Kartusche und einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet, bei der der Begrenzungsmechanismus aufweist,<\/p>\n<p>ein mit dem Injektionsknopf gekoppeltes Dosiseinstellelement und ein mit der Kolbenstange gekoppeltes Treibelement, wobei das Dosiseinstellelement und das Treibelement sich zusammen und nicht relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use wegbewegt wird und<\/p>\n<p>das Dosiseinstellelement und das Treibelement sich relativ zueinander bewegen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange vorw\u00e4rts bewegt wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufahren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Treibelement mit einer Spur versehen ist, die eine Endwand besitzt, welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels in der Kartusche steht, und die Spur durch einen Spurnachl\u00e4ufer in Eingriff gebracht wird, und das Treibelement mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt ist, um so der Drehung des Dosiseinstellelements zu folgen, so dass sich beim Einstellen einer Dosis das Treibelement und das Dosiseinstellelement zusammen relativ zu dem Spurnachl\u00e4ufer drehen, und sich beim Abgeben einer Dosis das Dosiseinstellelement relativ zu dem Spurnachl\u00e4ufer und dem Treibelement dreht, die sich nicht relativ zueinander drehen;<\/p>\n<p>b) hilfsweise:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 1 250 xxx B1<\/p>\n<p>Injektionsvorrichtungen mit einem eine Kartusche haltenden Geh\u00e4use, einem Injektionsknopf zum Freigeben einer eingestellten Dosis, einer Kolbenstange zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens in der Kartusche und einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet, bei der der Begrenzungsmechanismus aufweist: ein mit dem Injektionsknopf gekoppeltes Dosiseinstellelement, und ein mit der Kolbenstange gekoppeltes Treibelement, wobei das Dosiseinstellelement und das Treibelement sich zusammen und nicht relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use weg bewegt wird und<\/p>\n<p>das Dosiseinstellelement und das Treibelement sich relativ zueinander bewegen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange vorw\u00e4rts bewegt wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufahren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Treibelement mit einer Spur versehen ist, die eine Endwand besitzt, welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels in der Kartusche steht, und die Spur durch einen Spurnachl\u00e4ufer in Eingriff gebracht wird, der mit dem Geh\u00e4use gekoppelt ist, um so der Drehung des Geh\u00e4uses zu folgen, so dass sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use zusammen relativ zu dem Treibelement drehen, und sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use gleichzeitig mit dem Treibelement relativ zu dem Dosiseinstellelement drehen;<\/p>\n<p>c) \u00e4u\u00dferst hilfsweise:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, letzte zu vollstrecken am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 1 250 xxx B1<\/p>\n<p>Injektionsvorrichtungen mit einem eine Kartusche haltenden Geh\u00e4use, einem Injektionsknopf zum Freigeben einer eingestellten Dosis, einer Kolbenstange zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens einer Kartusche und einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet, bei der der Begrenzungsmechanismus aufweist;<\/p>\n<p>ein mit dem Injektionsknopf gekoppeltes Dosiseinstellelement und ein mit der Kolbenstange gekoppeltes Treibelement, wobei das Geh\u00e4use und das Treibelement sich relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use wegbewegt wird und das Dosiseinstellelement und das Treiberelement sich zusammen bewegen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange vorw\u00e4rts bewegt wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufahren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Treibelement mit einer Spur versehen ist, die eine Endwand besitzt, welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels in der Kartusche steht, und die Spur durch einen Spurnachl\u00e4ufer in Eingriff gebracht wird, der mit dem Geh\u00e4use gekoppelt ist, um so der Drehung des Geh\u00e4uses zu folgen, so dass sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use zusammen relativ zu den Treibelement drehen, und sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use gleichzeitig mit dem Treibelement relativ zu dem Dosiseinstellelement drehen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen unter Einschluss von etwaigen Typenbezeichnungen, Arzneimittelkennzeichnungen, Chargennummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Arzneimittelkennzeichnungen, Chargennummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Angaben zu b) und c) durch entsprechende Belege (Rechnungen, Lieferscheine, etc., jeweils in Kopie) zu belegen hat,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 20. August 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei die Beklagte geltend macht:<\/p>\n<p>Das Klagepatent betreffe einen Begrenzungsmechanismus mit einem Spurnachl\u00e4ufer, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt sei. In dieser Kopplung liege der Witz der Erfindung. Durch sie folge der Spurnachl\u00e4ufer zwingend dem Dosiseinstellelement sowohl bei dessen Relativbewegung zum Treibelement beim Einstellen der Dosis, als auch bei der gemeinsamen Bewegung mit dem Treibelement beim Abgeben der Dosis. Hierdurch werde schlie\u00dflich die Spur auf dem Treibelement verbraucht und eine Begrenzung der insgesamt einstellbaren Dosis erreicht. Die Kl\u00e4gerin versuche das Klagepatent hingegen dahingehend zu interpretieren, dass es nur auf eine relative Bewegung zwischen Spurnachl\u00e4ufer und Treibelement beim Einstellen der Dosis und auf die gemeinsame Bewegung von Spurnachl\u00e4ufe und Treibelemente beim Abgeben der Dosis ankomme. Diese Verk\u00fcrzung des Anspruchs sei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents auch keinen \u00e4quivalenten Gebrauch. Es fehle an s\u00e4mtlichen Voraussetzungen patentrechtliche \u00c4quivalenz.<\/p>\n<p>Vorsorglich halte sie im \u00dcbrigen daran fest, dass die Klage aufgrund der in dem Lizenz-und Vergleichsvertrag der Parteien enthaltenen Nichtangriffsabrede unzul\u00e4ssig sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die in Rede stehenden Nichtangriffsabreden dieses Vertrages hier einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffene Injektionsvorrichtung die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist allerdings \u2013 was wegen des prozessualen Vorranges der Zul\u00e4ssigkeit vor der Begr\u00fcndetheit nicht dahingestellt bleiben kann \u2013 zul\u00e4ssig. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in dem Lizenz- und Vergleichsvertrag der Parteien vom 23. Februar 2001 (Anlage B&amp;B 2; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B&amp;B 2a; nachfolgend: Vertrag) enthaltenen Nichtangriffsabreden der Zul\u00e4ssigkeit der von der Kl\u00e4gerin erhobenen Patentverletzungsklage nicht entgegenstehen. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c wird von diesen Abreden nicht erfasst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf das Vertragsverh\u00e4ltnis der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden Die Geltung deutschen Rechts ist von den Parteien in Art. 17.1 des Vertrages rechtswirksam vereinbart worden (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die in Rede stehenden Nichtangriffsabreden sind deshalb nach deutschem Recht (\u00a7\u00a7 133, 157, 242 BGB) auszulegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit dem in Rede stehenden Vertrag ist der Beklagten eine Lizenz an dem Wirkstoff Insulin Glargine erteilt worden. Hiermit im Zusammenhang stehen auch die in diesem Vertrag enthaltenen Nichtangriffsabreden. Soweit sich die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage gegen die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\/A\u201c, die f\u00fcr die den Wirkstoff Insulin Glargine nicht enthaltende Arzneimittelzubereitung \u201eC\u201c erh\u00e4ltlich ist, richtet, k\u00f6nnen die Nichtangriffsabreden der Zul\u00e4ssigkeit der Klage deshalb von vornherein nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform \u201eB\/A\u201c, welche die Insulin-Arzneimittelzubereitung \u201eB\u201c mit dem Wirkstoff Insulin Glargine enth\u00e4lt, wird von den Nichtangriffsabreden ebenfalls nicht erfasst. Auch diese Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt \u2013 wie das Landgericht v\u00f6llig richtig entschieden hat \u2013 weder unter Art. 3.1 (ii) noch unter Art. 3. 2 des Vertrages.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem oben unter I. bereits seinem Wortlaut nach wiedergegeben Art. 3.1 (ii) des Vertrages hat sich die Kl\u00e4gerin dazu verpflichtet, nicht gegen die Beklagte oder mit dieser verbundene Unternehmen aufgrund einer Patentverletzung durch Glargine oder \u201eImmunity Products\u201c vorzugehen, einschlie\u00dflich einer Patentverletzung von zuk\u00fcnftigen Patentrechten der Kl\u00e4gerin. Der Begriff \u201eImmunity Products\u201c ist in Art. 1.6 des Vertrages wie folgt definiert (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e\u201cImmunity Products&#8220; shall mean B, drag delivery devices for B and needles used in such drug delivery devices, as currently marketed and applied for marketing approval to (but not yet marketed), all as described in Schedule 1.6.\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 2a:<\/p>\n<p>\u201e\u201cImmunity Products&#8220; sind B, Medikamentverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr B und Nadeln, welche in solchen Medikamentverabreichungsvorrichtungen verwendet werden, wie derzeit vermarktet und wie zur Markteinf\u00fchrung beantragt (aber noch nicht vermerktet), dies alles wie beschrieben in Anhang 1.6.\u201c<\/p>\n<p>In dem in Bezug genommenen Anhang 1.6 des Vertrages findet sich unter der \u00dcberschrift \u201eImmunity Products\u201c eine Aufstellung bestimmter Produkte. Insbesondere werden dort die als \u201eImmunity Products\u201c geltenden \u201eApplication Devices\u201c (Applikationsvorrichtungen) aufgelistet. Als ein solches \u201eImmunity Product\u201c ist dort nur das \u201eF\u201c-System genannt, welches die Produkte \u201eF\u201c, \u201eF Pro\u201c und \u201eG\u201c umfasst. Der Insulin-Pen \u201eA\u201c ist dort nicht angegeben.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Aufz\u00e4hlung der \u201eImmunity Products\u201c im Anhang 1.6 des Vertrages abschlie\u00dfend sein sollte. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Worte \u201eall as described in Schedule 1.6\u201c in Art. 1.6 mit \u201edies alles wie beschrieben in Anhang 1.6\u201c oder mit \u201es\u00e4mtlich wie in Anhang 1.6 beschrieben\u201c zu \u00fcbersetzen sind und ob sich aus diesen \u00dcbersetzungen irgendein sachlicher Unterschied ergibt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 1.6 sollten \u201eImmunity Products\u201c jedenfalls nur Medikamentenverabreichungsvorrichtungen sein, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vermarktet wurden oder f\u00fcr die bereits eine arzneimittelrechtliche Zulassung (zum Zwecke der Markteinf\u00fchrung) beantragt war. Produkte, f\u00fcr die weder das eine noch das andere zutrifft, sind \u2013 woran kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen kann \u2013 hingegen keine \u201eImmunity Products\u201c im Sinne des Vertrages.<\/p>\n<p>Dem Vertrag l\u00e4sst sich \u00fcberdies entnehmen, dass die Vertragsparteien durchaus an k\u00fcnftige Entwicklungen gedacht haben, diese aber bewusst aus den \u201eImmunity Products\u201c ausgeklammert haben. Hinsichtlich der lizenzierten Produkte hei\u00dft es in Art. 1.9 n\u00e4mlich (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e\u201cLicensed Product&#8220; means the drug substance Glargine, including the currently marketed formulation of Glargine under inter aha the trademark &#8222;B&#8220; and future modifications of such formulation and Glargine as such in Potential new formulations and Glargine as such as part of Combination Products or as part of Single Drug Products.\u201d<\/p>\n<p>Auf Deutsch (Anlage B&amp;B 2a):<\/p>\n<p>\u201e&#8220;Lizenziertes Produkt&#8220; ist die pharmazeutische Substanz Glargine, einschlie\u00dflich der zur Zeit vermarkteten Formulierungen von Glargine unter anderen die Marke &#8222;B&#8220; und zuk\u00fcnftige Modifikationen dieser Formulierungen und Glargine selbst in potentiellen neuen Formulierungen sowie Glargine als solches und als Teil von Kombinationspr\u00e4paraten oder als Teil von Monopr\u00e4paraten.\u201c<\/p>\n<p>Wenn die Parteien in die Definition der Lizenzprodukte \u201ezuk\u00fcnftige Modifikationen\u201c und \u201epotentielle neue Formulierungen\u201c einbezogen, die \u201eImmunity Products\u201c dagegen ausdr\u00fccklich dahin definiert haben, dass es sich bei diesen (nur) um \u201eB, Medikamentverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr B und Nadeln, welche in solchen Medikamentverabreichungsvorrichtungen verwendet werden, \u201ewie derzeit vermarktet und wie zur Markteinf\u00fchrung beantragt (aber noch nicht vermarktet),\u201c handelt, l\u00e4sst dies nur den Schluss zu, dass etwaige zuk\u00fcnftig entwickelte Medikamentverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr B gerade keine \u201eImmunity Products\u201c sein sollten.<\/p>\n<p>Damit handelt es sich auch bei dem angegriffenen Insulin-Pen \u201eB\/A\u201c nicht um ein \u201eImmunity Product\u201c im Sinne von Art. 1.6 des Vertrages, weshalb diese Ausf\u00fchrungsform ebenfalls nicht von der Nichtangriffsabrede des Art. 3.1. (ii) erfasst wird. Denn es ist unstreitig, dass dieses Produkt bei Abschluss des Lizenz- und Vergleichsvertrages am 23. Februar 2001 noch nicht vermarktet wurde und dass zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr dieses Produkt auch noch keine arzneimittelrechtliche Zulassung beantragt war.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte behauptet hat, die in Rede stehende Nichtangriffsabrede habe \u201enach ihrem ausdr\u00fccklichen Willen\u201c auch zuk\u00fcnftig zu entwickelnde \u201edrug delivery devices\u201c umfassen sollen, ist das Landgericht dem auf die Vernehmung von<br \/>\nDr. H gerichteten Beweisangebot der Beklagten in der mit der Klageerwiderung vom 14. Januar 2008 vorgelegten Klageschrift aus dem Parallelverfahren 4a O 211\/07 (Anlage B &amp; B 1, Seite 7 [Bl. 55 GA]), auf welche die Kl\u00e4gerin in der Klageerwiderung Bezug genommen hatte, mit Recht nicht nachgegangen, wobei dahinstehen kann, ob in der blo\u00dfen Bezugnahme auf diesen als Anlage beigef\u00fcgten Schriftsatz \u00fcberhaupt ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Beweisangebot zu sehen war.<\/p>\n<p>Bei dem in das Wissen des Zeugen gestellten (angeblichen) Willen der Vertragsparteien handelt es sich um eine innere Tatsache. Eine solche kann zwar in der Weise bewiesen werden, dass Indizien festgestellt werden, welche den Schluss auf diese Tatsache zulassen (vgl. BGH, NJW 2006, 1808, 1809; NJW 1992, 2489; BGH, v. 30.04.2008 \u2013 VIII ZR 233\/07). F\u00fcr einen erheblichen Beweisantritt gen\u00fcgt es insoweit aber nicht, einen Zeugenbeweis ohne n\u00e4here Darlegung der Umst\u00e4nde lediglich zu einem dahingehenden Parteiwillen zu benennen (BGH, v. 30.04.2008 \u2013 VIII ZR 233\/07). Denn bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor der Beweiserhebung pr\u00fcfen, ob der Beweis schl\u00fcssig ist. Das wiederum l\u00e4sst sich nur aus den Umst\u00e4nden herleiten, aus denen sich die Kenntnis \u00fcber den zu beweisenden Parteiwillen ergeben soll (BGH, v. 30.04.2008 \u2013 VIII ZR 233\/07, m. w. Nachw.). Eine Beweiserhebung dar\u00fcber, was die Parteien wirklich gewollt haben, setzt deshalb schl\u00fcssige Behauptungen voraus, die \u2013 ihre Richtigkeit unterstellt \u2013 ergeben, dass die Parteien in dem, was sie wollten, \u00fcbereinstimmten und das einander zu erkennen gegeben haben (BGH, NJW 1992, 2489). Umst\u00e4nde, die auf eine entsprechende Willensbildung der Parteien zur Bedeutung der getroffenen Vertragsabreden schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, sind von der Beklagten hier aber nicht dargetan worden. Die Beklagte tr\u00e4gt nicht ansatzweise vor, wie sich der von ihr behauptete \u00fcbereinstimmende Parteiwille bemerkbar gemacht haben soll. Insbesondere behauptet sie nicht, dass die Parteien die Thematik anl\u00e4sslich ihrer Vergleichsgespr\u00e4che besprochen h\u00e4tten und sich dar\u00fcber einig gewesen seien, dass auch zuk\u00fcnftig entwickelte Medikamentenverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr B von der Nichtangriffsabrede h\u00e4tten erfasst werden sollen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen den Nettoverkaufspreis des Produkts \u201eB\/A\u201c als Berechnungsgrundlage der Lizenzgeb\u00fchren herangezogen hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass von der Nichtangriffsklausel auch k\u00fcnftig entwickelte Medikamentenverabreichungsvorrichtungen erfasst sein sollten. Das Produkt \u201eB\/A\u201c enth\u00e4lt die Arzneimittelzubereitung \u201eB\u201c, welche den Wirkstoff Insulin Glargine enth\u00e4lt. Bei der pharmazeutischen Formulierung \u201eB\u201c mit dem Wirkstoff Glargine handelt es sich um ein lizenziertes Produkt im Sinne von Art. 1.9 des Vertrages. F\u00fcr dieses Produkt hat die Beklagte nach Art. 5.1 (laufende) Lizenzgeb\u00fchren zu entrichten, und zwar auch im Zusammenhang mit der Applikationsvorrichtung \u201eA\u201c. Aus dem Umstand, dass sie f\u00fcr den Insulin-Pen \u201eB\/A\u201c Lizenzgeb\u00fchren zahlt, kann die Beklagte daher nichts herleiten.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die Beklagte ihrer Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren eine falsche Bezugsgr\u00f6\u00dfe zugrunde gelegt hat. Dass sie nach dem Vertrag f\u00fcr das Lizenzprodukt \u201eB\u201c im Zusammenhang mit dem Vertrieb des \u201eB\/A\u201c eigentlich nur geringere Lizenzgeb\u00fchren h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen, tr\u00e4gt die Beklagte jedoch nicht vor. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, k\u00f6nnte die Beklagte hieraus im vorliegenden Zusammenhang keine Rechte herleiten. Sie k\u00f6nnte allenfalls zu viel gezahlte Lizenzgeb\u00fchren von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckverlangen. F\u00fcr die Einordnung des Insulin-Pens \u201eA\u201c als \u201eImmunity Product\u201c w\u00e4re dieser Umstand hingegen nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann \u2013 was allerdings nicht die Zul\u00e4ssigkeit, sondern die Begr\u00fcndetheit der Klage betrifft \u2013 auch nicht festgestellt werden, dass sich die Parteien nachtr\u00e4glich (konkludent) darauf verst\u00e4ndigt haben, dass es sich bei dem Fertigpen \u201eI\/A\u201c um ein \u201elizenziertes Produkt\u201c handeln soll. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte in der Vergangenheit zu hohe Lizenzgeb\u00fchren gezahlt haben sollte, wof\u00fcr freilich schon nichts dargetan ist. F\u00fcr die Annahme einer entsprechenden Vertrags\u00e4nderung bzw. \u2013erweiterung w\u00fcrde auch dieser Umstand allein nicht ausreichen. Denn dies lie\u00dfe sich auch damit erkl\u00e4ren, dass die Parteien bislang nur irrt\u00fcmlich davon ausgegangen sind, dass der gesamte Nettoverkaufspreis des Produkts \u201eB\/A\u201c ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchr ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt auch nicht unter Art. 3.2 des Vertrages.<\/p>\n<p>Danach hat sich die Kl\u00e4gerin verpflichtet, nicht im eigenen Namen oder im Namen ihrer verbundenen Unternehmen aus ihren derzeitigen Patentrechten (vgl. Art. 1.11) wegen Patentverletzung durch eine \u201epharmazeutische Formulierung\u201c (\u201epharmaceutical formulation\u201c) f\u00fcr den Injektionsgebrauch, welche den Wirkstoff Glargine enth\u00e4lt, gegen die Beklagte oder deren verbundene Unternehmen vorzugehen.<\/p>\n<p>Um eine \u201epharmazeutische Formulierung\u201c im Sinne des Lizenz- und Vergleichsvertrages handelt es sich bei der Injektionsvorrichtung \u201eB\/A\u201c ebenfalls nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, betrifft der Begriff \u201epharmazeutische Formulierung\u201c nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Frage, in welcher Form ein Arzneimittel bereitgestellt wird, also z. B. als fl\u00fcssige L\u00f6sung, als Salbe, Tablette, Pulver oder dergleichen. Die Injektionsvorrichtung, mit der die Fl\u00fcssigkeit verabreicht wird, geh\u00f6rt als solche nicht zur pharmazeutischen Formulierung des Arzneimittels.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis der Vertragsparteien sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr spricht der \u00fcbrige Vertragsinhalt gerade daf\u00fcr, dass der Begriff \u201epharmazeutische Formulierung\u201c im Vertrag in dem vorstehenden Sinne verwendet wird. So bezeichnet der bereits behandelte Art. 1.6 einerseits \u201eB\u201c und andererseits \u201eMedikamentenverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr B\u201c als \u201eImmunity Products\u201c. Der Begriff \u201eB\u201c wird sodann in Art. 1.8. des Vertrages wie folgt definiert:<\/p>\n<p>\u201e\u201cB&#8220; means pharmaceutical formulations for injectable use comprising Glargine<br \/>\nas the only drug substance and including the primary packaging material containing such pharmaceutical formulations.\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 2a:<\/p>\n<p>\u201e&#8220;B&#8220; ist eine pharmazeutische Formulierung zur Injektion, die Glargine als einzigen pharmazeutischen Wirkstoff enth\u00e4lt einschlie\u00dflich der Prim\u00e4rpackmittel, die solche pharmazeutischen Formulierungen enthalten.\u201c<\/p>\n<p>Dem ist zu entnehmen, dass der Vertrag durchaus zwischen pharmazeutischen Formulierungen einerseits und Medikamentenverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr eine solche pharmazeutische Formulierung andererseits differenziert. Im Einklang hiermit werden in Anhang 1.6 des Vertrages die \u201eImmunity Products\u201c u. a. in \u201eHOE 901 (B) Formulations\u201c, \u201ePrimary Packaging\u201c und \u201eApplication Devices\u201c eingeteilt. Nach den dortigen Definitionen handelt es sich bei den \u201eHOE 901 (B) Formulations\u201c um \u201eInjektionsl\u00f6sungen\u201c bzw. \u201ew\u00e4ssrige L\u00f6sung, unter die Haut\u201c und bei dem \u201ePrimary Packaging\u201c um \u201eEinfach- oder Mehrfach-Dosierung Verpackungen\u201c enthaltend bestimmte \u201eGlasfl\u00e4schchen und Kartuschen, in erster Linie gefertigt, um zu den Applikationsvorrichtungen zu passen\u201c. Es wird damit sehr deutlich zwischen pharmazeutischen Formulierungen und Medikamentenverabreichungsvorrichtungen unterschieden. Die Nichtangriffsabrede gem\u00e4\u00df Art. 3.2 bezieht sich aber nur auf pharmazeutische Formulierungen f\u00fcr den Injektionsgebrauch, welche den Wirkstoff Glargine enthalten, nicht aber auch auf Medikamentenverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr eine solche pharmazeutische Formulierung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Nichtangriffsabrede in Art. 3.3 des Vertrages ist vorliegend unstreitig nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie damit zul\u00e4ssige Klage ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Injektionsvorrichtung, bei welcher der Inhalt einer Kartusche als eine Anzahl individuell eingestellter Dosen injiziert wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Anlage K 2, Abs. [0002]), besitzen solche Vorrichtungen einen Dosiseinstellmechanismus, durch den die Dosen f\u00fcr die anschlie\u00dfende Injektion eingestellt werden, wenn ein Injektionsknopf bet\u00e4tigt wird. Dies wird dadurch erzielt, dass ein Tr\u00e4ger entlang einer Kolbenstange um einen Abstand proportional zu der gewollten Dosis und anschlie\u00dfend der Tr\u00e4ger zur\u00fcck zu seiner urspr\u00fcnglichen Position bewegt wird, so dass der Tr\u00e4ger die Kolbenstange mittr\u00e4gt statt entlang der Kolbenstange bewegt zu werden.<\/p>\n<p>Aus der EP 327 910 (Anlage K 3) ist \u2013 wie die Klagepatentschrift einleitend weiter ausf\u00fchrt (Abs. [0003]) \u2013 eine Spritze bekannt, durch die eine Dosis dadurch eingestellt wird, dass ein Mutterelement entlang einer mit einem Gewinde versehenen Kolbenstange von einem Anschlag weg in einem Geh\u00e4use bewegt wird. Die eingestellte Dosis wird durch Dr\u00fccken auf das Ende des Mutterelements injiziert, das einen Injektionsknopf bildet, wodurch das Mutterelement so weit zu dem Anschlag zur\u00fcckbewegt wird, bis es an diesen angrenzt. Bei der letzteren Bewegung des Mutterelements wird die Kolbenstange durch die Mutter getragen, die sich nicht relativ zu dieser Kolbenstange bei der Injektion bewegt.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 2 und 3 der EP 327 910 eingeblendet.<\/p>\n<p>Wie diesen Abbildungen zu entnehmen ist, weist die aus dieser Druckschrift bekannte Injektionsvorrichtung eine Kolbenstange (8) auf, die einen Kolben (4) in eine Kartusche (2) treibt. Die Kolbenstange (8) ist mit einer L\u00e4ngsnut (9) versehen, in die eine am Geh\u00e4use angeformte Klinke (11) eingreift (vgl. Figur 5 der EP 327 910), wodurch der Kolben an einer Drehung relativ zum Geh\u00e4use (1) gehindert ist (vgl. \u00dcbersetzung der EP 327 910, Anlage K 4, Seite 5 2. Abs.). Die Kolbenstange (8) weist ein Gewinde (12) auf, das entlang ihres Au\u00dfenumfangs gebildet ist. Auf dieses Gewinde (12) ist eine Mutter (\u201enut means\u201c, 13) aufgeschraubt. An der Au\u00dfenseite weist die Mutter (13) radial vorspringende Forts\u00e4tze (14, 15) auf, die in entsprechenden Nuten (16, 17) eines umgebenden h\u00fclsenf\u00f6rmigen Verstellelements (18) aufgenommen sind (vgl. Figur 4 der EP 327 910). Das Verstellelement (18) kann verdreht werden, w\u00e4hrend es gleichzeitig an einer axialen Verschiebung gehindert wird (vgl. Anlage K 4, Seite 5 3. Abs.). Die Mutter (13) ist einst\u00fcckig mit einem Anzeigeorgan (\u201eindicator\u201c, 21) ausgebildet, das koaxial zur Kolbenstange (8) weg vom Geh\u00e4use (1) zwischen Kolbenstange (8) und Verstellelement (18) verl\u00e4uft. An seinem freien, \u00fcber das Verstellelement hinausragenden Ende weist dieses Anzeigeorgan (21) einen Endknopf (22) auf (vgl. Anlage K 4, Seite 5 4. Abs. bis Seite 6 1. Abs.). Die so ausgebildete Dosiereinheit arbeitet auf folgende Weise: Zur Einstellung einer gew\u00fcnschten Dosis wird das Verstellelement (18) relativ zum Geh\u00e4use (1) gedreht, wobei die Mutter (13) gezwungen wird, der Drehung zu folgen. Die Drehung der Mutter (13) relativ zur Kolbenstange (8) bewirkt, dass sie durch das Gewinde (12) von der Kartusche wegbewegt wird, wodurch sich das Anzeigeorgan (21) axial weg vom freien Ende des Verstellelements (18) bewegt. Beim Injizieren der Dosis wird das Anzeigeorgan (21) zur\u00fcck in das Verstellelement (18) gepresst, indem auf den Endknopf (22) gedr\u00fcckt wird, bis diese Bewegung durch Anlage der Mutter (13) am Ende des Geh\u00e4uses (1) oder Anlage des Endknopfes (22) am benachbarten Ende des Verstellelements beendet ist. Da die Kolbenstange (3) am Drehen gehindert wird, bewirkt die Verschiebung des Anzeigeorgans (21) eine axiale Verschiebung der Kolbenstange (8) \u00fcber eine entsprechende Distanz (vgl. Anlage K 4, Seite 7 3. Abs. bis Seite 8 2. Abs.). Bei der aus der EP 327 910 bekannten Injektionsvorrichtung findet damit beim Einstellen einer Dosis eine relative Drehbewegung zwischen dem Anzeigeorgan (21) samt Mutter (13) und der Kolbenstange (8) statt. Beim Injizieren einer Dosis findet dagegen keine Relativbewegung statt. Vielmehr wird das Anzeigeorgan (21) mit der Mutter (13) axial in Richtung Kartusche geschoben, wodurch die Kolbenstange (8) ebenfalls nach vorne geschoben wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor (Abs. [0004]), dass es beim Einleiten einer Dosis vorteilhaft ist, wenn eine Begrenzungsvorrichtung vorgesehen ist, die das Einstellen einer Dosis verhindert, welche die noch in der Kartusche vorhandene Menge eines Arzneimittels \u00fcberschreitet. Ein derartiger Begrenzungsmechanismus hat die Funktion, dass ein Patient maximal die Dosis einstellen kann, die noch in der Kartusche vorhanden ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein Patient eine vermeintlich ausreichend gro\u00dfe Dosis einstellt, obgleich nur noch ein Teil dieser erforderlichen Dosis applizierbar ist. Die Klagepatentschrift gibt an (Abs. [0004]), dies werde nach der soeben angesprochenen EP 327 910 dadurch erreicht, dass das Gewinde der Kolbenstange eine solche L\u00e4nge besitze, dass die Kartusche gerade dann leer sei, wenn die Mutter bis zu dem Ende des Gewindes bewegt worden sei und anschlie\u00dfend so weit gedr\u00fcckt werde, bis es an den Anschlag angrenze. Beim Einstellen einer Dosis k\u00f6nne die Mutter lediglich bis zu dem Ende des Gewindes bewegt werden, wobei die Gr\u00f6\u00dfe der letzten Dosis auf die vorhandene Menge in der Kartusche begrenzt sei.<\/p>\n<p>Ob die EP 327 910 tats\u00e4chlich einen solchen Begrenzungsmechanismus offenbart, was die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz bestreitet, bedarf vorliegend keiner weiteren Er\u00f6rterung. Die Klagepatentschrift geht jedenfalls hiervon aus und sie sieht eine Begrenzungsvorrichtung als vorteilhaft an (vgl. Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 327 910 allerdings, dass bei dieser bekannten Vorrichtung keine \u00dcbersetzung vorhanden ist. Sie f\u00fchrt hierzu aus, dass der Abstand, um den der Injektionsknopf bewegt werden muss, dem Abstand entspricht, um den der Kolben in der Kartusche bewegt werden muss, um die eingestellte Dosis zu injizieren. Besonders bei gr\u00f6\u00dferen Kartuschen mit einem gro\u00dfen Querschnittsdurchmesser kann dieser Abstand allerdings sehr kurz sein. Um eine gr\u00f6\u00dfere Bewegung des Injektionsknopfes zu erhalten, ist es deshalb vorteilhaft, eine Art \u00dcbersetzung zu verwenden, so dass der Abstand, um den der Injektionsknopf bewegt werden muss, proportional zu der injizierten Dosis ist, aber ein Vielfaches der Bewegung des Kolbens in der Kartusche betr\u00e4gt (Abs. [0005]). Der Fachmann entnimmt dem, dass die Klagepatentschrift eine L\u00f6sung vermeiden will, bei der das Mutterelement unmittelbar auf der Kolbenstange angreift, weil bei einer solchen Anordnung eine \u00dcbersetzung nicht vorgesehen werden kann.<\/p>\n<p>Als ein Beispiel eines Dosiseinstell- oder Injektionsmechanismus mit einer \u00dcbersetzung f\u00fchrt die Klagepatentschrift die EP 608 343 (Anlage BB 8; deutsche \u00dcbersetzung [DE 692 23 521] Anlage BK 5) an, die allerdings keinen Begrenzungsaufbau vorsieht (vgl. Anlage K 2, Abs. [0005]). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus (vgl. Abs. [0005]), dass bei der aus dieser Druckschrift bekannten Vorrichtung der Tr\u00e4ger nicht direkt mit der Gewindekolbenstange zusammen, sondern mit einem Antriebselement, das die Kolbenstange bewegen kann, wenn eine eingestellte Dosis injiziert wird. Das Antriebselement weist ein Mutterelement auf, das gegen\u00fcber einer axialen Verschiebung in der Injektionsvorrichtung fixiert ist. Das Gewinde des Mutterelementes tritt in Eingriff mit einem Au\u00dfengewinde der Kolbenstange, die gegen\u00fcber einer Drehung in der Injektionsvorrichtung gesichert ist. Durch das Einstellen einer Dosis wird der Tr\u00e4ger von einem Anschlag weg gedreht, zu dem er zur\u00fcckkehrt, wenn der Injektionsknopf bet\u00e4tigt wird. Bei seiner R\u00fcckkehr dreht der Tr\u00e4ger das Antriebselement, das die Kolbenstange weiter in die Kartusche bewegt, um den Kolben dieser Kartusche so zu dr\u00fccken, dass eine eingestellte Menge des Arzneimittels in der Kartusche durch eine Injektionsnadel an dem distalen Ende der Kartusche herausgedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 2 der EP 608 343 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Bei dieser bekannten Vorrichtung wird die Drehung eines Dorns (10) auf ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Dosierelement (18) \u00fcbertragen, w\u00e4hrend dies f\u00fcr eine axiale Bewegung nicht der Fall ist (vgl. Anlage BK 5, Seite 6 letzter Abs.). An dem dem Knopf (14) gegen\u00fcberliegenden Ende bildet das Dosierelement (18) ein Teil (20) einer unidirektionalen Kupplung, durch die das Dosierelement (18) an einen Kolbenantrieb gekuppelt ist, der ein Kupplungsteil (21) und eine Antriebsmutter (22) aufweist. Die Antriebsmutter (22) weist ein Innengewinde auf, welches in ein Au\u00dfengewinde an der Kolbenstange (23) eingreift, die in ihrer zur\u00fcckgezogenen Position in der Bohrung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Dorns (10) aufgenommen wird und deren Drehung relativ zum Grundelement (9) verhindert wird (vgl. Anlage BK 5, Seite 6 unten bis Seite 7 oben). Wird das Dosierelement (18) in die Richtung gedreht, durch die der Knopf nach au\u00dfen geschraubt wird, wird eine \u00dcbertragung der Drehung auf die Kolbenantriebsmutter (22) verhindert. Die Drehung wird hingegen \u00fcbertragen, wenn der Knopf in entgegengesetzter Richtung gedreht wird, wobei diese Drehung durch axiales Dr\u00fccken des Knopfes in die Ausgangsstellung erreicht wird. Die Drehung wird dann auf den Kolbenantriebsteil (21) der Kupplung und infolgedessen auf die Kolbenantriebsmutter (22) \u00fcbertragen. Wird die Mutter (22) durch die \u00fcbermittelte Drehung gedreht, so bet\u00e4tigt sie die nicht drehbare Kolbenstange (23) in axialer Richtung gegen die Zylinderampulle (31) (vgl. Anlage BK 5, Seite 7 2. Abs. bis Seite 8 1. Abs.). Bei der aus der EP 608 343 bekannten Vorrichtung wird somit beim Injizieren der Dosis eine Drehbewegung auf das Element (18) \u00fcbertragen, welches an einen Kolbenantrieb gekoppelt ist. Diese Drehung wird auf die Kolbenantriebsmutter (22) \u00fcbertragen, wodurch diese gedreht und die \u2013 nicht drehbare \u2013 Kolbenstange (23) in axialer Richtung gegen die Ampulle (31) bewegt wird. Die Kolbenstange (23) wird so durch die Antriebsmutter (22) axial vorw\u00e4rts bewegt. Beim Einstellen der Dosis wird die Mutter (22) hingegen nicht relativ zur Kolbenstange gedreht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass ein Begrenzungsaufbau der eingangs beschriebenen Art bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen werden kann, weil das Mutterelement \u2013 beim Einstellen der Dosis \u2013 nicht relativ zu der Kolbenstange bewegt wird (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht schlie\u00dflich noch auf die WO 91\/14 yyy (Anlage BK 7) ein, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Diese Druckschrift offenbart gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (vgl. Abs. [0007]) eine stiftf\u00f6rmige Injektionsvorrichtung mit einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer solchen Dosis verhindert, die die in der Kartusche vorhandene Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet. Der Begrenzungsmechanismus weist gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift ein mit dem lnjektionsknopf (68) gekoppeltes Dosiseinstellelement (22) und eine Kolbenstange (23) auf, die ein integriertes Antriebselement oder oberes Gewinde (33) besitzt, das mit dem Dosiseinstellelement (22) derart zusammenwirkt, dass das Dosiseinstellelement (22) und das obere Gewinde (33) sich relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement (22) zur Einstellung einer Dosis gedreht wird, und dass sie sich zusammen bewegen, wenn die eingestellte Dosis freigegeben ist. Das Dosiseinstellelement (22) ist ferner mit einer Anzahl von Sperrklinken (76) versehen, von denen eine in eine Vertiefung (75) in der Kolbenstange (23) f\u00e4llt, wenn das Dosiseinstellelement um einen vorbestimmten Abstand relativ zu der Kolbenstange (23) bewegt worden ist. Der vorbestimmte Abstand bezieht sich auf die Gesamtmenge der Fl\u00fcssigkeit in der Kartusche.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht \u2013 wie der Beschreibungsstelle in Absatz [0007] zu entnehmen ist (\u201eDas Dosiseinstellelement ist &#8230; mit einer Anzahl von Sperrklinken versehen\u201c) \u2013 ersichtlich davon aus, dass es sich bei dem in Figur 1 der WO 91\/14 yyy mit dem Bezugszeichen 22 gekennzeichneten Element, welches in der WO 91\/14 yyy als \u201esecond member\u201c bezeichnet wird (vgl. Anlage BK 7, Seite 9, Zeilen 18 und 30), um das \u201eDosiseinstellelement\u201c handelt. Dieses Element weist ein Innengewinde (29) auf, das mit einem Au\u00dfengewinde (33) der Kolbenstange (\u201eplunger\u201c, 23) k\u00e4mmt (vgl. a. Figuren 3A und 3B der WO 91\/14 yyy). Wie Figur 1 der WO 91\/14 yyy zeigt, ist dieses Element einst\u00fcckig mit Sperrklinken (\u201epawls\u201c; 76) ausgebildet. Beim Einstellen der Dosis findet eine relative Drehbewegung zwischen Dosiseinstellelement und Sperrklinken einerseits und der Kolbenstange andererseits statt (vgl. Anlage K 2, Abs. [0007]). Die Sperrklinken (76) wandern dabei auf der glatten Oberfl\u00e4che der Kolbenstange (23) bzw. der Seitenelemente (24) bis eine der Sperrklinken (76) in eine Vertiefung (75) der Kolbenstange (23) f\u00e4llt. Ist dies der Fall, wird eine weitere Drehung zum Einstellen einer gr\u00f6\u00dferen Dosis verhindert. Beim Injizieren einer eingestellten Dosis wird das Dosiseinstellelement (22) durch Dr\u00fccken des Injektionsknopfs (68) in L\u00e4ngsrichtung bewegt. Das Innengewinde (29) des Dosiseinstellelements (22) steht dabei in Eingriff mit dem Au\u00dfengewinde (29) der Kolbenstange (33), so dass durch diese Bewegung auch die Kolbenstange (23) in L\u00e4ngsrichtung auf die Kartusche (17) zubewegt wird. Bei der in Figur 1 der WO 91\/14 yyy gezeigten Vorrichtung findet damit beim Injizieren einer Dosis keine relative Drehbewegung zwischen dem Dosiseinstellelement nebst Sperrklinken und der Kolbenstange statt, sondern das Dosiseinstellelement nebst Sperrklinken und die Kolbenstange werden zusammen axial nach vorne geschoben (vgl. Anlage K 2, Abs. [0007]). Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass die Sperrklinken ihre Position auf der Kolbenstange beibehalten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik, dass diese L\u00f6sung problematisch und nicht f\u00fcr lnjektionsvorrichtungen mit einer Gewindekolbenstange mit einem kreisf\u00f6rmigen Querschnitt, was dem normalen Erscheinungsbild einer Kolbenstange in einer lnjektionsvorrichtung entspreche, nicht geeignet sei (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, eine Injektionsvorrichtung mit einem Begrenzungsmechanismus vorzusehen, der zumindest einen der Nachteile des Standes der Technik \u00fcberwindet oder abmildert und der f\u00fcr einfachere Injektionsvorrichtungen mit entweder einer Gewindekolbenstange mit kreisf\u00f6rmigem Querschnitt, die drehbar sein kann, oder mit einer gekr\u00fcmmten Kolbenstange geeignet ist (Abs. [0009]). Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik entnimmt, geht es konkreter formuliert darum, eine Injektionsvorrichtung bereitzustellen, die einen Begrenzungsmechanismus aufweist, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die noch in der Kartusche vorhandene Menge eines Arzneimittels \u00fcberschreitet (vgl. Abs. [0004], [0006] und [0007]), wobei gleichzeitig der Nachteil einer fehlenden \u00dcbersetzung vermieden werden (vgl. Abs. [0005]) und die Injektionsvorrichtung auch f\u00fcr eine Gewindekolbenstange mit einem kreisf\u00f6rmigen Querschnitt geeignet sein soll (vgl. Abs. [0008] und [0010]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Injektionsvorrichtung mit:<br \/>\n(1.1) einem eine Kartusche (2) haltenden Geh\u00e4use (1),<\/p>\n<p>(1.2) einen Injektionsknopf (16) zum Freigeben einer eingestellten Dosis,<\/p>\n<p>(1.3) einer Kolbenstange (3) zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens in der Kartusche (2) und<\/p>\n<p>(1.4) einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche (2) verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Der Begrenzungsmechanismus weist auf:<\/p>\n<p>(2.1) ein mit dem Injektionsknopf (16) gekoppeltes Dosiseinstellelement (6, 30)<\/p>\n<p>und ein mit der Kolbenstange (3) gekoppeltes Treibelement (9, 31).<\/p>\n<p>(3) Das Dosiseinstellelement (6, 30) und das Treibelement (9, 31) bewegen sich<\/p>\n<p>(3.1) relativ zueinander, wenn das Dosiseinstellelement (6, 30) zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf (16) von dem Geh\u00e4use (1) weg bewegt wird, und<\/p>\n<p>(3.2) zusammen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes (16) freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange (3) vorw\u00e4rts bewegt wird.<\/p>\n<p>(4) Das Treibelement (9, 31) ist mit einer Spur (20, 33) versehen.<\/p>\n<p>Die Spur (20, 33)<\/p>\n<p>(5.1) besitzt eine Endwand (24),<\/p>\n<p>(5.1.1) welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels in der Kartusche steht,<\/p>\n<p>und wird durch einen Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) in Eingriff gebracht.<\/p>\n<p>(6) Der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) ist mit dem Dosiseinstellelement (6, 30) gekoppelt,<\/p>\n<p>(6.1) um so der Drehung des Dosiseinstellelements (6, 30) zu folgen,<\/p>\n<p>(6.2) so dass sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) und das Dosiseinstellelement (6, 30) zusammen relativ zu dem Treibelement (9, 31) drehen, und<\/p>\n<p>sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) und das Dosiseinstellelement (6, 30) gleichzeitig mit dem Treibelement (9, 31) drehen.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Injektionsvorrichtung besteht danach aus einem Geh\u00e4use, in welchem eine Kartusche gehalten wird, einer Kolbenstange zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens in der Kartusche und einem Injektionsknopf zum Freigeben einer eingestellten Dosis. Au\u00dferdem verf\u00fcgt sie \u00fcber einen Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Der Begrenzungsmechanismus weist ein Dosiseinstellelement und ein Treibelement auf. Au\u00dferdem umfasst er \u2013 was sich allerdings erst aus den Merkmalen (4) und (5) ergibt \u2013 einen so genannten Spurnachl\u00e4ufer.<\/p>\n<p>Das Dosiseinstellelement, das gem\u00e4\u00df Merkmal (2.1) mit dem Injektionsknopf gekoppelt ist, dient der Einstellung einer auszusch\u00fcttenden Dosis. Wie sich aus Merkmal (3.1) \u2013 und auch aus Merkmal (6.1) \u2013 ergibt, wird das Dosiseinstellelement hierzu gedreht. Durch diese Drehung wird der mit dem Dosiseinstellelement gekoppelte Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use weg bewegt (Merkmal (3.1)).<\/p>\n<p>Das Treibelement, das mit der Kolbenstange gekoppelt ist, dient dem Antrieb der Kolbenstange. Bei der Abgabe einer Dosis sorgt es daf\u00fcr, dass sich die Kolbenstange vorw\u00e4rts in Richtung Kartusche bewegt (vgl. Merkmal (3.2)).<\/p>\n<p>Aus dem Patentanspruch ergibt sich, dass die Kolbenstange kein Bestandteil des Begrenzungsmechanismus ist. Patentanspruch 1 differenziert ausdr\u00fccklich zwischen der Kolbenstange und dem Treibelement, wobei er \u2013 au\u00dfer dem Dosiseinstellelement und dem Spurnachl\u00e4ufer \u2013 nur das Treibelement dem Begrenzungsmechanismus zuordnet.<\/p>\n<p>Merkmal (3) befasst sich mit den Bewegungsabl\u00e4ufen beim Einstellen und beim Abgeben einer Dosis, wobei die Bewegungsabl\u00e4ufe dort zun\u00e4chst ohne Bezugnahme auf den ebenfalls zum Begrenzungsmechanismus geh\u00f6renden Spurnachl\u00e4ufer beschrieben werden. Unter Bezugnahme auf dieses Bauteil werden dieselben Bewegungsabl\u00e4ufe sp\u00e4ter in den Merkmalen (6.2) und (6.3) weiter beschrieben (dazu unten). Unterschieden wird hierbei jeweils zwischen dem Bewegungsablauf beim Einstellen einer Dosis (Merkmale (3.1) und (6.2)) und beim Abgeben einer Dosis (Merkmale (3.1) und (6.2)).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal (3.1) bewegen sich das Dosiseinstellelement und das Treibelement \u201erelativ zueinander\u201c, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der \u2013 mit dem Dosiseinstellelement gekoppelte \u2013 Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use weg bewegt wird. Beim Einstellen einer Dosis findet also eine Relativbewegung zwischen dem Dosiseinstellelement und dem Treibelement statt, wobei Merkmal (3.1) noch offen l\u00e4sst, wie diese beiden Bauteile relativ zueinander bewegt werden, d. h. ob sie relativ zueinander verdreht werden und\/oder in axialer Richtung relativ zueinander verschoben werden. Aus dem sich ebenfalls mit dem Bewegungsablauf beim Einstellen einer Dosis befassenden Merkmal (6.1), wonach sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Dosiseinstellelement zusammen relativ zu dem Treibelement drehen, ergibt sich sodann aber, dass sich das Dosiseinstellelement \u2013 zusammen mit dem Spurnachl\u00e4ufer \u2013 relativ zu dem Treibelement drehen soll. Die Bewegung des \u201erelativ zueinander bewegen\u201c in Merkmal (3.1) muss dieselbe Bewegung sein, wie das \u201erelativ zu dem Treibelement drehen\u201c in Merkmal (6.2). Denn es werden jeweils dieselben Bauteile angesprochen.<\/p>\n<p>Nach Merkmal (3.2) bewegen sich das Dosiseinstellelement und das Treibelement ferner \u201ezusammen\u201c, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des \u2013 mit dem Dosiseinstellelement gekoppelten \u2013 Injektionsknopfes freigegeben bzw. \u2013 wie es in Merkmal (6.3) hei\u00dft \u2013 abgegeben wird, wodurch die \u2013 mit dem Treibelement gekoppelte \u2013 Kolbenstange vorw\u00e4rts in Richtung Kartusche bewegt wird. Das Dosiseinstellelement und das Treibelement f\u00fchren danach beim Abgeben einer Dosis keine Relativbewegung zueinander aus, sondern bewegen sich zusammen, wobei Merkmal (3.2) wiederum offen l\u00e4sst, wie sie sich \u201ezusammen bewegen\u201c. Dies ergibt sich allerdings aus Merkmal (6.2), wonach sich der Spurnachl\u00e4ufer und das Dosiseinstellelement beim Abgeben einer Dosis \u201egleichzeitig\u201c mit dem Treibelement \u201edrehen\u201c. Es findet also eine gemeinsame rotatorische Bewegung dieser Bauteile statt.<\/p>\n<p>Das Treibelement ist gem\u00e4\u00df Merkmal (4) mit einer \u201eSpur\u201c versehen. Diese Spur kann schraubenf\u00f6rmig (Abs. [0012], [0025] und [0026]) bzw. als ein Gewinde in dem Treibelement vorgesehen sein (Anlage K 2, Abs. [0013]). Sie besitzt eine Endwand (Merkmal (4)), welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt (Merkmal (4.1)). Die L\u00e4nge der Spur soll dabei \u201ein Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels in der Kartusche stehen\u201c (Merkmal (4.1)). In der Beschreibung wird hierzu gesagt, dass die L\u00e4nge der Spur derart ist, dass der Spurnachl\u00e4ufer das Ende der Spur erreicht und so eine Erh\u00f6hung der eingestellten Dosis verhindert, wenn eine Dosis eingestellt wird, die der in der Kartusche vorhandenen Fl\u00fcssigkeitsmenge entspricht (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Die Spur des Treibelements steht gem\u00e4\u00df Merkmal (5.3) mit einem \u201eSpurnachl\u00e4ufer\u201c in Eingriff, bei dem es sich z. B. um ein mutterf\u00f6rmiges Element handeln kann (vgl. Abs. [0013], [0024], [0025]). Der Spurnachl\u00e4ufer ist erfindungsgem\u00e4\u00df mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt (Merkmal (6)). Er ist somit einerseits mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt und steht andererseits mit der Spur des Treibelements in Eingriff steht. Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Kopplung des Spurnachfolgers mit dem Dosiseinstellelement wird erreicht, dass der Spurnachfolger der Drehung des Dosiseinstellelements folgt (Merkmal (6.1)). Die Drehung des Dosiseinstellelements wird also auf den Spurnachfolger \u00fcbertragen. \u201eGekoppelt\u201c (\u201ecoupled to\u201c) meint demgem\u00e4\u00df eine Verbindung zwischen diesen Bauteilen, die sicherstellt, dass der Spurnachl\u00e4ufers der Drehbewegung des Dosiseinstellelements folgt und sich damit sowohl beim Einstellen einer Dosis (Merkmale (3.1) und (6.2)) als auch beim Abgeben einer Dosis (Merkmale (3.1) und (6.2)) zusammen mit diesem dreht. Bei dieser Verbindung kann es sich \u2013 wie dem in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel zu entnehmen ist \u2013 auch um eine Kopplung handeln kann, bei der der Spurnachl\u00e4ufer und das Dosiseinstellelement einst\u00fcckig ausgebildet sind. Beiden Elemente m\u00fcssen damit nicht zweist\u00fcckig ausgestaltet sein. Wie die Kopplung konkret zu bewerkstelligen ist, \u00fcberl\u00e4sst Anspruch 1 dem Fachmann. Die Kopplung muss nur so ausgestaltet sein, dass sich die in den Merkmalen (6.1), (6.2) und (6.3) beschriebenen Wirkungszusammenh\u00e4nge und Bewegungsabl\u00e4ufe einstellen.<\/p>\n<p>Die Merkmale (6.2) und (6.3) beschreiben das Zusammenspiel der drei Elemente des Begrenzungsmechanismus (Dosiseinstellelement, Treibelement, Spurnachl\u00e4ufer), das sich aus der vorgeschlagenen Anordnung ergibt, weiter. Beim Einstellen einer Dosis drehen sich der Spurnachl\u00e4ufer und das Dosiseinstellelement danach zusammen relativ zu dem Treibelement (Merkmal (6.2)) und beim Abgeben einer Dosis drehen sich der Spurnachl\u00e4ufer und das Dosiseinstellelement gleichzeitig mit dem Treibelement (Merkmal (6.3)). Nach der Lehre des Klagepatents drehen sich das Dosiseinstellelement und das Treibelement damit beim Einstellen der Dosis relativ zueinander, wohingegen sie sich beim Abgeben der Dosis gemeinsam drehen. Dabei ist der Spurnachfolger an das Dosiseinstellelement gekoppelt, um so stets dessen Drehbewegung zu folgen.<\/p>\n<p>Damit wird Folgendes erreicht: Wenn sich das Dosiseinstellelement beim Einstellen einer Dosis relativ zu dem Treibelement dreht, dreht sich der Spurnachl\u00e4ufer mit ihm zusammen in der Spur des Treibelements und legt in dieser Spur eine bestimmte Strecke zur\u00fcck, die zu der eingestellten Dosis in einer Beziehung steht. Der Spurnachl\u00e4ufer wird so um einen zur eingestellten Dosis proportionalen Abstand auf der Spur des Treibelements bewegt. Diese Position in der Spur des Treibelements beh\u00e4lt der Spurnachl\u00e4ufer bei, wenn die eingestellte Dosis injiziert wird. Da sich beim Abgeben der eingestellten Dosis der Spurnachl\u00e4ufer, das Dosiseinstellelement und der Treibelement gleichzeitig drehen, ver\u00e4ndert der Spurnachl\u00e4ufer seine Position in der Spur n\u00e4mlich nicht. Die Position des Spurnachl\u00e4ufers in der Spur des Treibelements wird also nicht zur\u00fcckgesetzt, sie bleibt erhalten. Dies geschieht bei jedem Einstellen und Abgeben einer Dosis, so dass sich alle eingestellten Dosen addieren. In Absatz [0010] der Klagepatentbeschreibung wird dies wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eBei der Einstellung einer Dosis bewegt sich der Spurnachl\u00e4ufer in der Spur des Treibers bis zu einer Position vorw\u00e4rts, die von der eingestellten Dosis abh\u00e4ngt, da bei der Einstellung der Dosis das Dosiseinstellelement und der Treiber relativ zueinander gedreht werden. Da bei der Injektion der Treiber der Drehung des Dosiseinstellelements folgt, beh\u00e4lt der Stift des Dosiseinstellelements seine Position in der Spur des Treibers bei, wenn die eingestellte Dosis injiziert wird. Die L\u00e4nge der Spur ist derart, dass der Stift das Ende der Spur erreicht und so eine Erh\u00f6hung der eingestellten Dosis verhindert, wenn eine Dosis eingestellt wird, die der in der Kartusche vorhandenen Fl\u00fcssigkeitsmenge entspricht.\u201c<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Injektionsvorrichtung \u201eA\u201c macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten \u2013 teils aufgeschnittenen, teils zerlegten \u2013 Mustern, aus der Explosivdarstellung gem\u00e4\u00df Anlagen K 13 und BK 12, aus den verschiedenen Darstellungen gem\u00e4\u00df Anlage K 7, aus der die Bewegungsabl\u00e4ufe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranschaulichenden schematischen Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage BK 13, aus den von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin \u00fcberreichten Fotos, welche ein aufgeschnittenes Muster zeigen und die Vorg\u00e4nge beim Einstellen und beim Abgeben einer Dosis veranschaulichen sollen, sowie aus der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden PCT-Anmeldung PCT\/EP2004\/002yxx (WO 2004\/0078zzz A1; Anlage B&amp;B 4), von der die Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 eine deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Die angegriffene Injektionsvorrichtung weist danach ein Geh\u00e4use auf, von dessen zur Injektionsseite gewandtem Endbereich ein Kartuschenhalter gehalten wird. Dieser nimmt eine Kartusche auf. Die Fl\u00fcssigkeitsmenge in der Kartusche wird mit einem Kolben durch eine an die Kartusche anzubringende Nadel ausgebracht, wobei der Kolben von einer Kolbenstange vorw\u00e4rts bewegt wird. Die Kolbenstange ist in einer in der N\u00e4he des vorderen, zur Injektionsseite gewandten Endes des Geh\u00e4uses vorgesehenen Aufnahme f\u00fcr ein Gewinde aufgenommen. Sie weist auf der vorderen Seite ein erstes Au\u00dfengewinde und auf der hinteren Seite ein zweites Au\u00dfengewinde mit einer gr\u00f6\u00dferen Steigung auf. Das zweite Au\u00dfengewinde der Kolbenstange korrespondiert mit einem Innengewinde einer so genannten Antriebsh\u00fclse, wodurch die Kolbenstange mit der Antriebsh\u00fclse gekoppelt ist. Die Antriebsh\u00fclse ist wiederum mit einer so genannten Kupplungsh\u00fclse drehfest verbunden. Diese Kupplungsh\u00fclse weist einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser auf und umgibt die Antriebsh\u00fclse. Die Verbindung beider H\u00fclsen erfolgt \u00fcber Vorspr\u00fcnge am hinteren Ende der Kupplungsh\u00fclse, die in entsprechende Ausnehmungen der Antriebsh\u00fclse eingreifen, um eine relative Drehung dieser beiden Bauteile zueinander zu verhindern. \u00dcber der Kupplungsh\u00fclse befindet sich eine weitere H\u00fclse, die die Kupplungsh\u00fclse umgreift. Diese weitere H\u00fclse wird in der Explosivdarstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 13\/BK 12 als \u201eDosierh\u00fclse\u201c und in der Anlage K 14 als \u201eDosiswahlh\u00fclse\u201c bezeichnet. Die besagte Dosiswahlh\u00fclse umfasst eine Skalentrommel, auf der zu dosierende Einstellmengen Insulinfl\u00fcssigkeit aufgezeichnet sind. Antriebsh\u00fclse, Kupplungsh\u00fclse und Dosiswahlh\u00fclse sind bei der Auswahl einer Dosis und der Korrektur einer Dosis drehfest miteinander verbunden. Hierzu weist die Kupplungsh\u00fclse an ihrem hinteren, stirnseitigen Ende eine Verzahnung auf, die w\u00e4hrend der Auswahl der Dosis mit einer entsprechenden Verzahnung an einem mit der Dosiswahlh\u00fclse verbundenen Dosiergriff in Eingriff sieht. Diese Verbindung wird w\u00e4hrend der Einstellung der Dosis von einer Metallfeder, die zwischen der Kupplungsh\u00fclse und der Antriebsh\u00fclse vorgesehen ist, aufrechterhalten. Bei der Abgabe einer eingestellten Dosis wird diese Verbindung jedoch aufgehoben bzw. unterbrochen. Hierf\u00fcr wird zur Abgabe der Dosis der Injektionsknopf axial in Injektionsrichtung, d.h. nach vorne in Richtung Kartusche gedr\u00fcckt. Dadurch wird die Kupplungsh\u00fclse gegen die Kraft der Metallfeder in axialer Richtung soweit bewegt, dass die Verzahnungen nicht mehr miteinander in Eingriff stehen. Die Dosiswahlh\u00fclse weist an ihrer Au\u00dfenseite eine schraubenf\u00f6rmige Nut, welche mit einer korrespondierenden schraubenf\u00f6rmigen Erh\u00f6hung eines durchsichtigen Gewindeeinsatzes in Eingriff steht. Der Gewindeeinsatz besitzt eine Erhebung, die in das Geh\u00e4use fasst und das Anzeigefenster f\u00fcr die Dosisauswahl bildet. Durch das Zusammenspiel von Dosiswahlh\u00fclse und durchsichtigem Gewindeeinsatz kann eine bestimmte Dosis eingestellt werden. Der der Kartusche zugewandte Endbereich der Antriebsh\u00fclse weist einen ersten und einen zweiten Flansch auf, zwischen denen ein Spiralgewinde ausgebildet ist. Dieses Zwischenspiralgewinde steht in Eingriff mit einer Halbmutter, welche in den Anlage<br \/>\nK 13 als \u201ehalbkreisf\u00f6rmiges Element\u201c bezeichnet ist. Diese Halbmutter ist mit dem Geh\u00e4use der Injektionsvorrichtung drehfest verbunden. Die Befestigung ist so ausgestaltet, dass die Halbmutter auf ihrer zur Innenseite des Geh\u00e4uses gelegenen Seite drei Vorspr\u00fcnge aufweist, die in korrespondierende Nuten in der Innenseite des Geh\u00e4uses ragen. Die Halbmutter wird durch Bet\u00e4tigung der Antriebsh\u00fclse entlang dieser Nuten auf dem Zwischenspiralgewinde bis zu einem Endanschlag axial verschoben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie so ausgestaltete Injektionsvorrichtung der Beklagten entspricht der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwar \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 ein Geh\u00e4use auf, dass eine Kartusche h\u00e4lt, sowie einen Injektionsknopf, der gedr\u00fcckt wird, um die Dosis zu applizieren. Sie weist ferner eine Kolbenstange zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens in der Kartusche auf. Auch verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Begrenzungsmechanismus. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann unstreitig keine Dosis eingestellt werden, die die in der Kartusche verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet. Dies wird durch einen Begrenzungsmechanismus verhindert.<\/p>\n<p>Der Begrenzungsmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist auch ein mit der Kolbenstange gekoppeltes Treibelement auf. Das Treibelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist deren \u201eAntriebsh\u00fclse\u201c. Diese steht mit der Kolbenstange in Eingriff. Das Treibelement (Antriebsh\u00fclse) ist auch mit einer Spur versehen. Bei dieser handelt es sich um das zwischen den beiden Flanschen der Antriebsh\u00fclse ausgebildete Zwischenspiralgewinde. Die Spur besitzt auch eine Endwand. Diese wird von dem \u2013 vom distalen Ende der Vorrichtung gesehen \u2013 zweiten Flansch der Antriebsh\u00fclse gebildet. Ferner weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Spurnachl\u00e4ufer auf. Dieser wird von der Halbmutter (halbkreisf\u00f6rmiges Element) gebildet, welche drehfest an der Innenseite des Geh\u00e4uses fixiert, entlang der Innenseite des Geh\u00e4uses aber axial verschiebbar ist. Die Spur der Antriebsh\u00fclse wird durch diesen Spurnachl\u00e4ufer in Eingriff gebracht.<\/p>\n<p>Ersichtlich weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ein Dosiseinstellelement auf. Bei diesem handelt es sich um das in der Anlage K 13 als \u201eDosierh\u00fclse\u201c und in der der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Patentanmeldung der Beklagten als \u201eDosiswahlh\u00fclse\u201c bezeichnete Element (vgl. Anlage K 14, Seite 5, Zeilen 21 bis 35). Dieses Bauteil dient dem Einstellen einer auszusch\u00fcttenden Dosis. Das Einstellen erfolgt \u00fcber Drehen der \u2013 mit dem Dosiergriff verbundenen \u2013 Dosiswahlh\u00fclse.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht aber nicht den Vorgaben des Merkmals (2.1) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df, wonach der Begrenzungsmechanismus ein Dosiseinstellelement (6, 30) umfasst, welches mit dem Injektionsknopf (16) gekoppelt ist.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal verlangt auch, dass das Dosiseinstellelement Bestandteil des Begrenzungsmechanismus ist. Denn nach dem Anspruchswortlaut weist eben dieser das Dosiseinstellelement auf. Wenn das Dosiseinstellelement jedoch Bestandteil des Begrenzungsmechanismus sein soll, muss es als solches etwas dazu beitragen, dass das Einstellen einer Dosis verhindert wird, die die in der Kartusche verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet. Das Dosiseinstellelement muss an der Funktion des Begrenzungsmechanismus teilnehmen.<\/p>\n<p>Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Denn bei dieser funktioniert die Begrenzung der Einstellmenge \u2013 wie die Beklagte im Verhandlungstermin demonstriert hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist \u2013 auch ohne das Dosiseinstellelement. Wie sich insbesondere der nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin mit dem Anlagenkonvolut K 7 vorgelegten Zeichnung entnehmen l\u00e4sst, erreicht der Spurnachl\u00e4ufer die Dosiswahlh\u00fclse nicht, weil er den Flansch der Antriebsh\u00fclse nicht \u00fcberwinden kann.<\/p>\n<p>Die Dosiswahlh\u00fclse (Dosiseinstellelement) tr\u00e4gt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Begrenzung der Einstellmenge nichts bei. Der Begrenzungsmechanismus wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr durch das Zusammenwirken von Spurnachl\u00e4ufer (Halbmutter), Treibelement (Antriebselement) und Geh\u00e4use bewerkstelligt.<\/p>\n<p>Dass das Einstellen einer Dosis bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber das Drehen des Dosiseinstellelements erfolgt und dass, wenn der Spurnachl\u00e4ufer die Endwand der Spur erreicht hat, das Dosiseinstellelement nicht weiter gedreht werden kann, macht das Dosiseinstellelement nicht zum Bestandteil des Begrenzungsmechanismus. Denn dass mit dem Dosiseinstellelement eine Dosis eingestellt werden kann, ist die normale und eigentliche Funktion eines Dosiseinstellelements und dass das Dosiseinstellelement unter bestimmten Umst\u00e4nden nicht mehr weiter gedreht werden kann, ist die notwendige Folge aus dem Vorhandensein eines Begrenzungsmechanismus, welcher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Elemente bewerkstelligt wird.<\/p>\n<p>An dieser Beurteilung \u00e4ndert sich auch nichts, wenn die Kl\u00e4gerin hilfsweise auf den Dosiergriff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Dosiseinstellelement abstellen will. Denn der Dosiergriff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist fest mit der Dosiswahlh\u00fclse verbunden und kann daher nicht anders bewertet werden als diese selbst.<\/p>\n<p>Ist das Merkmal (2.1) schon aus diesem Grunde nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, kann dahinstehen, ob es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberdies an der von diesem Merkmal geforderten Kopplung des Dosiseinstellelements mit dem Injektionsknopf fehlt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist ferner das Merkmal (3.1), welches besagt, dass sich das Dosiseinstellelement (6, 30) und das Treibelement (9, 31) relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement (6, 30) zum Einstellen einer Dosis gedreht wird. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet beim Einstellen einer Dosis keine Relativbewegung zwischen dem Dosiseinstellelement (Dosiswahlh\u00fclse) und das Treibelement (Antriebsh\u00fclse) statt, vielmehr drehen sich diese beiden Bauteile beim Einstellen einer Dosis \u2013 sowohl rotatorisch als auch translatorisch \u2013 zusammen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal (6) nicht wortsinngem\u00e4\u00df, wonach der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) mit dem Dosiseinstellelement (6, 30) gekoppelt sein soll. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der Spurnachl\u00e4ufer (Halbmutter) nicht mit dem Dosiseinstellelement, sondern mit dem Geh\u00e4use gekoppelt.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht des Weiteren nicht wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (6.1), weil bei ihr der Spurnachl\u00e4ufer nicht der Drehung des Dosiseinstellelements folgt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die Drehung des Dosiseinstellelements mangels Kopplung mit dem Spurnachl\u00e4ufer nicht auf diesen \u00fcbertragen. Der Spurnachl\u00e4ufer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt weder beim Einstellen einer Dosis noch beim Abgeben einer Dosis eine Drehbewegung aus. Er ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 vielmehr drehfest mit dem Geh\u00e4use verbunden und nur axial verschiebbar. Er kann sich damit \u00fcberhaupt nicht drehen und demgem\u00e4\u00df auch nicht einer Drehung des Dosiseinstellelements folgen.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nNicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist ferner das Merkmal (6.2), wonach sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) und das Dosiseinstellelement (6, 30) zusammen relativ zu dem Treibelement (9, 31) drehen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dreht sich beim Einstellen einer Dosis weder das Dosiseinstellelement (Dosiswahlh\u00fclse) gemeinsam mit dem Spurnachl\u00e4ufer (Halbmutter) noch dreht sich das Dosiseinstellelement relativ zu dem Treibelement (Antriebsh\u00fclse). Es findet vielmehr eine relative Bewegung zwischen dem sich drehenden Dosiseinstellelement und dem \u2013 drehfest mit dem Geh\u00e4use verbundenen \u2013 Spurnachl\u00e4ufer statt. Ferner drehen sich das Dosiseinstellelement und das Treibelement gemeinsam mit gleicher Geschwindigkeit in die gleiche Richtung. Es fehlt damit auch an der geforderten Relativbewegung zwischen Dosiseinstellelement und Spurnachl\u00e4ufer einerseits und Treibelement andererseits.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt auch keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmal (6.3) vor, wonach sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) und das Dosiseinstellelement (6, 30) gleichzeitig mit dem Treibelement (9, 31) drehen. Da der Spurnachl\u00e4ufer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform drehfest mit dem Geh\u00e4use verbunden ist, dreht er sich auch beim Abgeben einer Dosis nicht gleichzeitig mit dem Dosiseinstellelement und dem Treibelement. Er wird vielmehr gemeinsam mit dem Treibelement axial in Richtung Kartusche verschoben. In dieselbe Richtung wird zwar auch das Dosiseinstellelement zur\u00fcck bewegt. Dieses dreht sich aber in das Geh\u00e4use zur\u00fcck, so dass eine Relativbewegung zwischen dem sich in das Geh\u00e4use zur\u00fcckdrehenden Dosiseinstellelement einerseits sowie dem Treibelement und Spurnachl\u00e4ufer andererseits stattfindet.<\/p>\n<p>hh)<br \/>\nDamit fehlt es jedenfalls an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale (2.1), (3.1), (6), (6.1), (6.2) und (6.3).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform anerkannterma\u00dfen dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Schutzanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls einen Begrenzungsmechanismus aufweist, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die noch in der Kartusche vorhandene Menge eines Arzneimittels \u00fcberschreitet, die Kolbenstange nicht Bestandteil dieses Begrenzungsmechanismus ist und die Kolbenstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen kreisf\u00f6rmigen Querschnitt hat, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden konnte. Jedenfalls \u2013 und dies ist entscheidend \u2013 fehlt es aber an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Schutzanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Erforderlich ist hiernach auch, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 46 m. w. Nachw.). Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511, 512 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen scheidet vorliegend auch eine Verwirklichung der vorgenannten Merkmale unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz aus.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre dazu anregen k\u00f6nnte, anstelle der vom Klagepatent vorgeschlagenen Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement, wodurch das Dosiseinstellelement Bestandteil des Begrenzungsmechanismus ist, das Dosiseinstellelement dergestalt mit dem Treibelement zu koppeln, dass das Dosiseinstellelement nicht mehr Bestandteil des Begrenzungsmechanismus ist. Ebenso wenig gibt der Anspruch dem Fachmann eine Anregung daf\u00fcr, den Spurnachl\u00e4ufers anstatt mit dem Dosiseinstellelement (drehfest) mit dem Geh\u00e4use zu koppeln. Weder f\u00fcr das eine (Kopplung zwischen Dosiseinstellelement und Treibelement), noch f\u00fcr das andere (Kopplung Spurnachl\u00e4ufer mit Geh\u00e4use) gibt der vorliegend interessierende Patentanspruch dem Fachmann einen Anhalt. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass das im Anspruch im Einzelnen beschriebene Zusammenwirken der Bestandteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bremsmechanismus beim Einstellen einer Dosis und bei der Abgabe einer Dosis entscheidend von der Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement abh\u00e4ngt. Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann bei Lekt\u00fcre des Patentanspruchs Anlass dazu geben k\u00f6nnte, diese Kopplung aufzugeben.<\/p>\n<p>Auch der Klagepatentbeschreibung ist nichts zu entnehmen, was den Fachmann dazu anregen k\u00f6nnte, statt der Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement eine Kopplung des Dosiseinstellelements mit dem Treibelement bzw. eine Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Geh\u00e4use zu w\u00e4hlen. Es zieht sich vielmehr wie ein roter Faden durch die Klagepatentschrift, dass der Spurnachl\u00e4ufer mit dem Dosiseinstellelement zu koppeln ist (vgl. insbesondere Abs. [0010], [0013] [0014], [0025] und [0026]). Vor allem geht auch die von der Kl\u00e4gerin herangezogene Beschreibungsstelle in Absatz [0026] der Klagepatentbeschreibung, welche sich auf das in Figur 3 der Klagepatentschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel bezieht, davon aus, dass der Spurnachl\u00e4ufer in Gestalt des Mutterelements (32) mit dem Dosiseinstellelement (30) gekoppelt ist. Soweit es dort auch hei\u00dft, dass beim Injizieren einer eingestellten Dosis der Injektionsknopf einen Flansch (37) am Ende des Treibers (31) in Eingriff mit Kopplungsz\u00e4hnen (38) am Boden des Endteils (36) des Dosiseinstellelements (30) dr\u00fcckt, wobei der Flansch (37) an seiner unteren Seite mit korrespondierenden Kopplungsz\u00e4hnen versehen ist, wird zwar eine \u201eKopplung\u201c des Dosiseinstellelements und des Treibelements beim Injizieren der Dosis beschrieben. Das angesprochene Zusammenwirken von Dosiseinstellelement und Treibelement beim Injizieren einer Dosis erfolgt jedoch unter gleichzeitiger Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement. Letztere Kopplung wird in Absatz [0026] der Klagepatentbeschreibung vorausgesetzt. Der angesprochene Durchschnittsfachmann wird die in Rede stehende Beschreibungsstelle deshalb nicht losgel\u00f6st von der vom erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement, sondern im Zusammenhang mit dieser lesen.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1, an dessen technischer Lehre sich die \u00dcberlegungen des Fachmanns orientieren m\u00fcssen, sieht eine \u201eKopplung\u201c zwischen dem Dosiseinstellelement und dem Treibelement au\u00dferdem \u00fcberhaupt nicht vor. Nach der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre sind folgende Bauteile miteinander gekoppelt:<\/p>\n<p>das Dosiseinstellelement mit dem Injektionsknopf,<br \/>\ndas Treibelement mit der Kolbenstange und<br \/>\nder Spurnachl\u00e4ufer mit dem Dosiseinstellelement.<\/p>\n<p>Diese Kopplungen liegen dabei sowohl beim Einstellen einer Dosis als auch beim Abgeben einer Dosis vor. Irgendwelche Entkopplungen sieht der Patentanspruch n\u00e4mlich nicht vor. Zu der in Absatz [0026] der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf das in Figur 3 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel angesprochenen \u201eKopplung\u201c zwischen dem Dosiseinstellelements und dem Treibelement kommt es aber nur beim Injizieren einer Dosis.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin geltend macht, anstelle der vorgeschlagenen Kopplung zwischen dem Spurnachl\u00e4ufer und dem Dosiseinstellelement k\u00f6nne auch einfach das Dosiseinstellelement mit dem Treibelement \u201egekoppelt\u201c werden, ist es mit einer solchen \u201eKopplung\u201c im \u00dcbrigen nicht getan. Denn es stellt sich dann die \u2013 auch von dem Hauptantrag der Kl\u00e4gerin unbeantwortet gelassene \u2013 Frage, was mit dem Spurnachl\u00e4ufer geschehen soll, der nicht \u201ein der Luft gelassen\u201c werden kann. Aus der in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Absatz [0026] der Klagepatentbeschreibung ergibt sich insoweit nichts, weil dort \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 von der Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement ausgegangen wird.<\/p>\n<p>Der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik kann dem Fachmann ebenfalls keine Anregung daf\u00fcr liefern, von der vom Klagepatent vorgeschlagenen Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement Abstand zu nehmen und einen Aufbau zu w\u00e4hlen, wie er bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehen ist. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Patentschrift, dass bereits bei der WO 91\/14 yyy (Anlage BK 7), die den n\u00e4chstkommenden Stand der Technik bildet, das Dosiseinstellelement (22) durch einst\u00fcckige Ausbildung mit den zum Begrenzungsmechanismus geh\u00f6renden Sperrklinken (76) gekoppelt ist und beim Einstellen einer Dosis eine relative Drehbewegung zwischen Dosiseinstellelement (22) und Sperrklinken (76) einerseits und dem integrierten Antriebselement in Gestalt der Kolbenstange (23) anderseits stattfindet, wohingegen das Dosiseinstellelement (22) samt Sperrklinken (76) und das integrierte Antriebsmittel beim Abgeben einer Dosis zusammen bewegt werden. Eine Anregung daf\u00fcr, den Spurnachl\u00e4ufer statt \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 mit dem Dosiseinstellelement mit dem Geh\u00e4use zu koppeln, ergibt sich hieraus nicht. Nichts anderes gilt f\u00fcr die in der Klagepatentschrift ebenfalls behandelte EP 327 910 (Anlage K 3). Bei der aus dieser Druckschrift bekannten Vorrichtung ist die Mutter (13) mit dem Element (21) gekoppelt, indem sie einst\u00fcckig hiermit ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Es fehlt damit an jeglichen Anhaltspunkten in der Klagepatentschrift daf\u00fcr, von der Kopplung des Spurnachl\u00e4ufer mit dem Dosiseinstellelement Abstand zu nehmen und stattdessen einen Aufbau vorzusehen, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin liegt hier auch keineswegs nur eine einfache \u201ekinematische Umkehr\u201c vor. Die allenthalben als Beispiel f\u00fcr eine gleichwirkende Abwandlung geltende kinematische Umkehrung bedeutet eine Umkehr der Bewegung infolge des Wechsels des Beobachtungsortes \u2013 aus dem ruhenden Glied wird ein feststehendes, aus dem feststehenden wird ein ruhendes Glied (vgl. Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 104 m. w. Nachw.). Vorliegend geht es u.a. um die Frage der Relativbewegung zwischen Bauteilen. Ob zwei Bauteile sicher relativ zueinander bewegen oder nicht, ist aber keine Frage des Beobachtungsortes: Entweder findet eine relative Bewegung statt oder nicht. Eine blo\u00dfe kinematische Umkehr w\u00fcrde im \u00dcbrigen auch verlangen, dass es bei der Kopplung des Spurnachl\u00e4ufer an das Dosiseinstellelement bleibt, damit der Spurnachl\u00e4ufer sowohl beim Einstellen der Dosis als auch beim Abgeben der Dosis der Bewegung des Dosiseinstellelements folgt. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht der Fall. Bei ihr ist der Spurnachl\u00e4ufer nicht an das Dosiseinstellelement gekoppelt und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgt der Spurnachl\u00e4ufer auch nicht der Drehung des Dosiseinstellelements. Entgegen den Vorgaben der Merkmale (6.1), (6.2) und (6.3) verzichtet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vielmehr sogar v\u00f6llig auf eine Drehung des Spurnachl\u00e4ufers. Dieser wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich axial verschoben. Unabh\u00e4ngig davon beschreibt der Patentanspruch auch nicht nur die Bewegungsabl\u00e4ufe der zum Begrenzungsmechanismus geh\u00f6renden Bauteile beim Einstellen einer Dosis und beim Abgeben einer Dosis, sondern lehrt den Fachmann auch, wie diese Bewegungsabl\u00e4ufe erreicht werden sollen. Das Klagepatent beansprucht insoweit nicht allgemein Schutz f\u00fcr eine Vorrichtung, bei der der Spurnachl\u00e4ufer beim Einstellen der Dosis auf der Spur des Treibelements bewegt wird und bei welcher der Spurnachl\u00e4ufer beim Applizieren der Dosis seine Position in der Spur des Treibelements beibeh\u00e4lt. Es gibt vielmehr auch konkret vor, durch welche Ma\u00dfnahmen und Bewegungen dies erreicht werden soll. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklichte Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers mit dem Dosiseinstellelement, wodurch der Spurnachl\u00e4ufer sowohl beim Einstellen einer Dosis als auch beim Abgeben einer Dosis der Bewegung des Dosiseinstellelements folgt.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Abwandlungen sind insgesamt so umfangreich, dass sich die Wertung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle trotz der Abweichungen vom Sinngehalt des Patentanspruchs in dessen Schutzbereich, verbietet. Es handelt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt um eine Abwandlung, die nicht den durch die wortsinngem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung beschriebenen Weg beibeh\u00e4lt, sondern einen anderen Weg geht.<\/p>\n<p>Scheidet eine Patentverletzung jedenfalls aus den vorstehenden Gr\u00fcnden aus, kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wor\u00fcber die Parteien ebenfalls streiten \u2013 das Merkmal (5.1.1) verwirklicht. Insoweit muss hier nicht entschieden werden, ob es einer Verwirklichung dieses Merkmals entgegensteht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Erreichen des durch den Flansch der Antriebsh\u00fclse definierten Endes der Spur auf der Antriebsh\u00fclse noch eine Restmenge Arzneimittel in der Kartusche vorhanden ist.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01153 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. Oktober 2009, Az. 2 U 82\/08 Vorinstanz: 4a O 154\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,20],"tags":[],"class_list":["post-5988","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5988","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5988"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5988\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5989,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5988\/revisions\/5989"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}