{"id":5986,"date":"2009-12-17T17:00:12","date_gmt":"2009-12-17T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5986"},"modified":"2016-06-20T06:54:14","modified_gmt":"2016-06-20T06:54:14","slug":"2-u-8009-matratze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5986","title":{"rendered":"2 U 80\/09 &#8211; Matratze"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1252<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Dezember 2009, Az. 2 U 80\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3350\">4a O 52\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 9. Juni 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch im Rechtsmittelzug hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Hinblick auf die angegriffenen Matratzen der Antragsgegnerin ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechender Anspruch auf Unterlassung und Auskunftserteilung zusteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster (DE 20 2007 018 xxx) betrifft eine Matratze sowie eine Federelementeinheit f\u00fcr eine Matratze.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Gebrauchsmusterschrift sind aus dem Stand der Technik Matratzen in unterschiedlichen Ausf\u00fchrungsformen bekannt. Verwiesen wird insbesondere auf Federkernmatratzen sowie auf Polsterelemente, wie sie in dem Gebrauchsmuster 299 18 893 sowie der deutschen Patentanmeldung 39 37 214 beschrieben sind. Allen vorgenannten Gegenst\u00e4nden ist \u2013 insbesondere in der Anwendung f\u00fcr Matratzen \u2013 als Nachteil gemeinsam, dass zwischen dem K\u00f6rper der Person und dem Polsterelement (Matratze) ein W\u00e4rme- und Feuchtigkeitsstau entstehen kann.<\/p>\n<p>Aufgabe des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters soll es demgem\u00e4\u00df sein, ein Polsterelement vorzuschlagen, das den besagten W\u00e4rme- und Feuchtigkeitsstau zwischen K\u00f6rper und Matratze verhindert.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der von der Antragstellerin im Berufungsrechtszug geltend gemachten \u2013 gegen\u00fcber dem landgerichtlichen Begehren weiter eingeschr\u00e4nkten \u2013 Anspruchsfassung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Matratze mit<\/p>\n<p>(a) einem Grundk\u00f6rper (40) und<\/p>\n<p>(b) wenigstens einer Federelementeinheit (20).<\/p>\n<p>(2) Der Grundk\u00f6rper (40) weist wenigstens eine Aussparung (44) und eine Wandung (47) auf.<\/p>\n<p>(3) Die Federelementeinheit (20)<\/p>\n<p>(a) ist in der Aussparung (44) des Grundk\u00f6rpers (40) aufgenommen,<\/p>\n<p>(b) wird von der Wandung (47) des Grundk\u00f6rpers (40) seitlich abgest\u00fctzt,<\/p>\n<p>(c) umfasst eine Vielzahl von Federelementen (10),<\/p>\n<p>(d) wobei die Federelemente (10) Federelementpakete bilden, die unterschiedliche Elastizit\u00e4tswerte aufweisen, um verschiedene Liegezonen zu schaffen, und wobei<\/p>\n<p>(e) sich die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit (20) von der Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers (40) unterscheidet.<\/p>\n<p>(4) Die Federelemente (10)<\/p>\n<p>(a) bestehen jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff,<\/p>\n<p>(b) weisen im Querschnitt eine Mantelfl\u00e4che (16) auf, die Anschlussfl\u00e4chen (17) und Seitenfl\u00e4chen (18) umfasst,<\/p>\n<p>(c) sind derart nebeneinander angeordnet,<\/p>\n<p>(aa) dass die Anschlussfl\u00e4chen (17) benachbarter Federelemente (10) aneinander grenzen,<\/p>\n<p>(bb) dass im Bereich zwischen den Seitenfl\u00e4chen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet wird, der zum Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit dient,<\/p>\n<p>(d) weisen wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf,<\/p>\n<p>(e) weisen eine erste Stirnfl\u00e4che (14) und eine zweite Stirnfl\u00e4che (15) auf,<\/p>\n<p>(f) wobei sich die Ausnehmung (12) in den Federelementen (10) und der Freiraum (28) zwischen benachbarten Federelementen (10) von der ersten Stirnfl\u00e4che (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfl\u00e4che (15) erstrecken.<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendeten Abbildungen der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung, wobei Figur 1a ein einzelnes Federelement zeigt,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend die Figuren 7a und 7b eine gesamte Matratze im Schnitt und in der Draufsicht wiedergeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Antragsgegnerin erschlie\u00dft sich aus den nachfolgenden Abbildungen.<\/p>\n<p>Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Matratze einheitlich gesch\u00e4umt ist, so dass die Federelemente werkstoffeinst\u00fcckig mit dem Grundk\u00f6rper ausgebildet sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit den im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren zugelassenen Mitteln, die eine sachverst\u00e4ndige Begutachtung ausschlie\u00dfen, vermag der Senat nicht mit der f\u00fcr eine Verurteilung der Antragsgegnerin erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchsfassung auch bei einer einst\u00fcckigen Ausgestaltung der Matratze dem Wortsinn nach benutzt wird.<\/p>\n<p>Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass mit den Merkmalen des Schutzanspruchs eine Matratze erhalten werden soll, die dank ihrer Ausbildung in der Lage ist, W\u00e4rme und Feuchtigkeit von der auf der Matratze liegenden Person in Richtung auf die Matratzenunterseite abzuf\u00fchren, wobei die betreffende Funktion einerseits den Ausnehmungen in den Federelementen und andererseits den zwischen den Seitenfl\u00e4chen benachbarter Federelemente verbleibenden Freir\u00e4umen zugewiesen ist. Entsprechendes erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann nicht nur anhand der Wirkungsangaben in den Merkmalen (4c,cc) und (4d), sondern gleicherma\u00dfen anhand der Nachteilsangaben zum vorbekannten Stand der Technik (Abs. [0005]), der Aufgabenformulierung (Abs. [0006]) sowie der Vorteilsangaben zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand (Abs. [0008], [0020]). An den zuletzt genannten Beschreibungsstellen hebt die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift ausdr\u00fccklich hervor, dass die Ausnehmung im Federelement zum Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit bzw. dazu dient, Luft in Richtung auf die Abst\u00fctzfl\u00e4che der Matratze str\u00f6men zu lassen, und dass der zwischen den Federelementen gebildete Freiraum ebenfalls dem Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit dient.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Eintritt der besagten Effekte ist es ersichtlich ohne Belang, ob die Federelemente lose in die Aussparung des Grundk\u00f6rpers eingesetzt sind, ob die Federelemente mit ihrer Unterseite in der Aussparung des Grundk\u00f6rpers verklebt sind (wie dies als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsvariante im Absatz [0026] beschrieben ist) oder ob die Federelemente von vornherein einst\u00fcckig an den Grundk\u00f6rper und dessen Aussparung angeformt sind. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass es f\u00fcr die Eigenschaften und Wirkungen der fertigen Matratze, wie sie Gegenstand des Gebrauchsmusterschutzes ist, keine Rolle spielt, auf welche Weise die Federelemente fester Bestandteil des Grundk\u00f6rpers (geworden) sind, es insbesondere unerheblich ist, ob daf\u00fcr eine Verklebung oder eine werkstoffeinst\u00fcckige Ausbildung verantwortlich ist. Unter rein technisch-funktionalen Gesichtspunkten gibt es daher keinen Anlass, zwischen beiden Ausf\u00fchrungsvarianten zu differenzieren, indem die verklebte Ausf\u00fchrungsform als Gebrauchsmusterverletzung, die einst\u00fcckige Ausstattungsvariante hingegen als au\u00dferhalb des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters liegend beurteilt wird.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen darf jedoch nicht dar\u00fcber hinweggesehen werden, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch eindeutige Dimensionierungsvorgaben enth\u00e4lt, die verlangen, dass sich mit Blick auf eine m\u00f6gliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform zweifelsfrei feststellen l\u00e4sst, welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausdehnung die Federelemente besitzen. So fordert der Schutzanspruch f\u00fcr das Federelement<\/p>\n<p>&#8211; eine Mantelfl\u00e4che mit Anschlussfl\u00e4chen und Seitenfl\u00e4chen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Anschlussfl\u00e4chen benachbarter Federelemente aneinander grenzen,<\/p>\n<p>&#8211; w\u00e4hrend die Seitenfl\u00e4chen benachbarter Federelemente einen Freiraum zum Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit bilden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei in dem Federelement mindestens eine Ausnehmung als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit vorhanden ist<\/p>\n<p>&#8211; und sich die Ausnehmung im Federelement und der Freiraum zwischen den Federelementen von einer ersten (oberen) Stirnfl\u00e4che des Federelements durchgehend bis zu einer zweiten (unteren) Stirnfl\u00e4che des Federelements erstrecken.<\/p>\n<p>Um die geforderte gleiche vertikale Erstreckung von Ausnehmung und Freiraum verl\u00e4sslich feststellen zu k\u00f6nnen, muss nach feststehenden und gleichen Kriterien beurteilt werden, wo sich \u2013 bei einem verklebten und einem einst\u00fcckig angeformten Federelement \u2013 die untere Stirnfl\u00e4che befindet. Deutlich wird die Problematik anhand der beiden sich aus den nachstehenden Abbildungen ergebenden Ausf\u00fchrungsformen,<\/p>\n<p>die von der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchsfassung ohne weiteres zugelassen sind, weil keine n\u00e4heren Vorgaben dazu existieren, dass der Boden der Aussparung im Grundk\u00f6rper eben zu sein hat, weswegen auch sacklochartige Ausnehmungen, in die ein separates Federelement eingeklebt wird, vom Anspruchswortlaut zugelassen sind. Ein derartiges separates Federelement hat zweifellos eine untere Stirnfl\u00e4che, die sich jedenfalls auf erste Sicht am \u00e4u\u00dfersten, der Aussparung zugewandten Ende des Federelementes befindet. Geht man hiervon aus, f\u00e4llt die in der linken Abbildung dargestellte Ausf\u00fchrungsform nicht unter den Schutzanspruch, weil der Freiraum au\u00dferhalb des Federelementes eine (um die Einstecktiefe in die Aussparung) geringere vertikale Erstreckung besitzt als die Ausnehmung im Federelement. Bei einer einst\u00fcckigen Anformung des Federelements an die Aussparung existiert zun\u00e4chst eine \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbare untere Stirnfl\u00e4che des Federelementes nicht. F\u00fcr die Verletzungsfrage macht es andererseits einen entscheidenden Unterschied, ob das untere Ende des Federelementes in der Ebene der Oberseite des Matratzenbodens angesiedelt wird (in diesem Fall w\u00e4re von einer Benutzung des Schutzanspruchs auszugehen) oder ob \u2013 entsprechend der zur eingeklebten Variante vorgenommenen Beurteilung \u2013 das Federelement dort seine untere Stirnfl\u00e4che ausweist, wo die zentrale Bohrung endet (in diesem Fall w\u00e4re von einer Nichtverletzung des Schutzanspruchs auszugehen). Da das Federelement nicht als eigenst\u00e4ndiger K\u00f6rper ausgebildet ist und weil die Aussparung des Grundk\u00f6rpers \u2013 mangels gegenteiliger Vorgaben im Schutzanspruch \u2013 auch mit Vertiefungen versehen sein kann, ist es im gedanklichen Ansatz sowohl m\u00f6glich, die untere Stirnfl\u00e4che des Federelementes in der Ebene der Oberseite des Matratzenbodens anzusiedeln und dementsprechend die dar\u00fcber hinaus reichende Vertiefung als Unebenheit des Grundk\u00f6rpers zu deklarieren, als auch denkbar, die untere Stirnfl\u00e4che des Federelementes mit dem Ende der Ausnehmung gleichzusetzen. Die dargestellte Beliebigkeit der Argumentation kann nicht hingenommen werden, weil sie bei der von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchsfassung dazu f\u00fchrt, dass die einer verklebten Ausf\u00fchrungsform entsprechende Konstruktion das eine mal gleich und das andere mal unterschiedlich hinsichtlich der Verletzungsfrage bewertet wird.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom November 2009 hat die Antragstellerin, um dem zu begegnen, geltend gemacht, dass ein in den Grundk\u00f6rper eingestecktes Federelement \u2013 auch soweit es als eigenst\u00e4ndiges Bauteil in der Aussparung verklebt ist \u2013 in jedem Fall dort seine untere Stirnfl\u00e4che besitzt, wo die Oberseite des Matratzenbodens verl\u00e4uft. Gerechtfertigt sei diese Betrachtung \u2013 so meint sie &#8211; deshalb, weil sich der dar\u00fcber hinausgehende Teil des urspr\u00fcnglich eigenst\u00e4ndigen Federelements an den W\u00e4nden der im Boden der Aussparung des Grundk\u00f6rpers vorhandenen Vertiefung abst\u00fctze und infolgedessen die technische Eignung als Federelement verliere. Ob diese Erw\u00e4gungen der ma\u00dfgeblichen Sicht des Durchschnittsfachmanns entsprechen, vermag der Senat aus eigener Beurteilung nicht verl\u00e4sslich zu entscheiden. Der im vorliegenden Verfahren gegebene Sach- und Streitstand verbietet deshalb die Feststellung, dass mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Gebrauchsmusterverletzung vorliegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1252 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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