{"id":5984,"date":"2009-02-12T17:00:51","date_gmt":"2009-02-12T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5984"},"modified":"2016-06-20T06:52:59","modified_gmt":"2016-06-20T06:52:59","slug":"2-u-8007-stangenverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5984","title":{"rendered":"2 U 80\/07 &#8211; Stangenverschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01069<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Februar 2009, Az. 2 U 80\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=484\">4a O 253\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 2. August 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 230.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 261 XYZ (Klagepatent, Anlage L 1), das im. September 1986 angemeldet und dessen Erteilung im. Januar 1991 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Stangenverschluss f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren. Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Stangenverschluss f\u00fcr Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fcchen (32, 34) von Blechschrankt\u00fcren (12), bestehend aus einem Schloss (16) mit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild und mit in einem Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehaltenen Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das T\u00fcrblatt (12) nach au\u00dfen gef\u00fchrter Best\u00e4tigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dgl. drehbar ist, und aus einer einzigen, sich in beide T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekr\u00f6pften, umsetzbaren Stange (18 in Fig. 6, 7, 9 und 11) oder aus zwei demgegen\u00fcber kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegen\u00acl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen (18 in Fig. 10 und 30), wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Z\u00e4hne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses (16) am T\u00fcrblatt (12) verschieblich gelagert sind, und aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange mitein\u00acander in Eingriff treten, wobei das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60 in Fig. 1) des Stangenverschlussschlosses (16) ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (z.B. 68 in Fig. 3; 268 in Fig. 19; 368 in Fig. 20) und ein auf das Basisteil (z.B. 68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Fig. 3; 170 in Fig. 20; 670 in Fig. 31) aufweist, das zusammen mit dem Basis\u00acteil (z.B. 68) zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze (74, 76 in Fig. 2) f\u00fcr die Stange(n) (18) bildet, dadurch gekennzeichnet<\/p>\n<p>&#8211; dass das Basisteil (z.B. 68) eine Schulter (92) tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruches (32) an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<br \/>\n&#8211; dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (70) und an der anderen Seite im Basisteil (68) gelagert ist,<br \/>\n&#8211; dass an Kappenteil (70) und Basisteil (68) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist, wozu der Sockel an der Schulter (92) des Basisteils (68) als Zentriersockel ausgebildet und in das Kappenteil eingesteckt ist,<br \/>\n&#8211; dass das Kappenteil (70) mit seiner dem Basisteil zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; dass das Kappenteil (70) mit Schrauben (72) am Basisteil (68) befestigt ist,<br \/>\n&#8211; dass vom Kappenboden (130) zwei parallele l\u00e4ngere Seitenw\u00e4nde (140) und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde (142) ausgehen und die F\u00fchrungsschlitze (74, 76 in Fig. 2; 138 in Fig. 13) f\u00fcr die Stange(n) (18) bilden und<br \/>\n&#8211; dass die Zahnung in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>oder, alternativ,<\/p>\n<p>&#8211; dass das Basisteil eine Schulter (92) tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<br \/>\n&#8211; dass das Basisteil (z.B. 368 in Fig. 20; 668 in Fig. 31) zweiteilig und aus einem Schl\u00fcsselfangteil (144 in Fig. 20; 644 in Fig. 31) mit der Schulter (92) und aus einem Lagerteil (146 in Fig. 20; 646 in Fig. 31) die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert ist,<br \/>\n&#8211; dass an Kappenteil (170) und Lagerteil (146) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; dass das Lagerteil (146) mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; dass das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) gemeinsam mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schl\u00fcsselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt sind,<br \/>\n&#8211; dass vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde ausgehen und im montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) (18) bilden, und<\/p>\n<p>&#8211; dass die Zahnung in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist.<br \/>\nNachfolgende Abbildungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 6 eine Ansicht von au\u00dfen auf eine T\u00fcr mit eingebautem Stangenverschluss, Figuren 8 und 9 Draufsicht und Seitenansicht einer doppelsymmetrischen Verschlussstange, Figur 11 die Stange montiert im Bet\u00e4tigungsschloss, Figur 12 das Basisteil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verschlusses, Figur 13 das entsprechende Kappenteil, Figur 20 den Stangenverschluss und Figur 30 eine Stangen-Ritzel-Anordnung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, die in der Vergangenheit Lizenznehmerin des Kl\u00e4gers war, bietet in ihrem Produktprogramm \u201eX\u201c Stangenverschl\u00fcsse f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren an. Die Ausgestaltung einer Ausf\u00fchrungsform (nachfolgend: erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform), hinsichtlich derer die Beklagten am 23. Mai 2000 bereites eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hatten und von der die Beklagten behaupten, sie nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vertrieben zu haben, ergibt sich aus den vom Kl\u00e4ger als Anlagen L 12 und L 13 vorgelegten Musterst\u00fccken sowie der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie der Bauteile des Schlosses mit Ritzel und Verschlussstangen (Anlage L 11.9).<\/p>\n<p>Muster einer weiteren Ausf\u00fchrungsform (nachfolgend: zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform) liegen als Anlagen L 14 und L 15 vor. Bei dieser Variante ist der Schlosskasten einst\u00fcckig ausgestaltet. In ihm ist ein Doppelritzel gelagert, der aus zwei mit einem (l\u00f6sbaren) Element verbundenen Einzelritzeln gebildet ist. Die Verschlussstangen sind entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Skizze perforiert (Anlage L 16.1).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten (bezogen auf Patentanspruch 1 in der zweiten Alternative des kennzeichnenden Teils) die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngem\u00e4\u00df und zum Teil mit \u00e4quivalenten Mitteln. Der Kl\u00e4ger hat deshalb die Beklagte zu 1 sowie die Beklagten zu 2 und 3 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rgesellschaft der Beklagten zu 1 auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na) Stangenverschl\u00fcsse f\u00fcr die Montage in ein oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fcchen von Blechschrankt\u00fcren, bestehend aus einem Schloss mit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild und mit in einem Antrieb\/ Ritzel- und Stangenlager drehbar gehaltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager drehbar gehaltenen Schlossnuss, wobei die Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das T\u00fcrblatt nach au\u00dfen ge\u00acf\u00fchrter Bet\u00e4tigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dergl. drehbar ist, und aus zwei kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen, wobei die Stangen entlang ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Z\u00e4hne des Ritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses am T\u00fcrblatt verschieblich gelagert sind, und aus am T\u00fcr\u00acrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelseinrichtungen, die bei Ver\u00acschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager des Stangenverschlussschlosses ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes zweiteiliges Basis\u00acteil und ein mit dem Lagerteil des Basisteils ein St\u00fcck bildendes Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stangen bildet,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau\u00acchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu be\u00acsitzen, bei denen<br \/>\n&#8211; das Basisteil eine Schulter tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<br \/>\n&#8211; das Basisteil zweiteilig und aus einem Schl\u00fcsselfangteil mit der Schulter und aus einem Lagerteil ausgebildet ist, das zu\u00acsammen mit dem Kappenteil die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet,<br \/>\n&#8211; das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist,<br \/>\n&#8211; an Kappenteil und Lagerteil eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; das Lagerteil mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; das Kappenteil und das aufgesteckte Lagerteil gemeinsam mittels beider durchdringender Schrauben am Schl\u00fcsselfang\u00acteil des Basisteils befestigt sind,<br \/>\n&#8211; das vom Boden des Lagerteils zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde ausgehen und vom Boden des Kappenteils zwei \u00e4u\u00dfere Seitenw\u00e4nde und im Innern zwei zylindrische Erhebungen ausgehen, die im montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bilden,<br \/>\n&#8211; die Zahnung in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist,<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\ndas Kappenteil im Kappenboden eine zentrale \u00d6ffnung f\u00fcr die Lagerung der Schlossnuss und je ein ober- und unterhalb der zentralen \u00d6ffnung angeordnetes, in das Kappeninnere ragendes Auge mit je einer eingesenkten Bohrung zur Aufnahme einer Be\u00acfestigungsschraube aufweist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Basis Teil eines Handhebelverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Basis Teil eines Steckschl\u00fcsselverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Basisteil eine einst\u00fcckige oder zweist\u00fcckige Abdeckplatte zum Verschlie\u00dfen eines nicht benutzten Rechteckdurchbruchs h\u00e4lt, wobei die insbesondere zweist\u00fcckige Abdeckplatte zur An\u00acbringung von Werbeaufdrucken geeignet oder je nach Anwender individuell formbar ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Stangenperforation der Stange(n) jeweils n Durchbr\u00fcche (z.B. n = 5) umfasst, und dass das Ritzel 2n (also z.B. 2n = 10) Z\u00e4hne umfasst, von denen zwei sich gegen\u00fcberliegende Z\u00e4hne eine ggf. abgeflachte Anschlagfl\u00e4che zur Begrenzung des Ausschub\u00acweges der Stange(n) aufweisen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Stangenverschluss in einem oder in zwei Durchbr\u00fcchen im Verkantungsraum von einer Blechschrankt\u00fcr angeordnet ist, und dass die Stange(n) im Verkantungsraum verlaufen;<\/p>\n<p>b) Stangenverschl\u00fcsse f\u00fcr die Montage in ein oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fcchen von Blechschrankt\u00fcren, bestehend aus einem Schloss mit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild und mit in einem Antrieb\/ Ritzel- und Stangenlager drehbar gehaltenen, aus zwei Zahnr\u00e4dern bestehendem Doppelritzel oder mit einer ein solches Doppelritzel tragenden, in dem Lager drehbar gelagerten Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Doppelritzel mittels durch das T\u00fcrblatt nach au\u00dfen gef\u00fchrter Be\u00act\u00e4tigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dergleichen drehbar ist, und aus zwei kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen, wobei die Stangen entlag ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausge\u00acbildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Z\u00e4hne des Doppelritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses am T\u00fcrblatt verschieblich gelagert sind, und aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtun\u00acgen, die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager des Stangen\u00acverschlussschlosses ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes zweiteiliges Basisteil und ein mit dem Lagerteil des Ba\u00acsisteils ein St\u00fcck bildendes Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stangen bildet,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau\u00acchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu be\u00acsitzen, bei denen<br \/>\n&#8211; das Basisteil eine Schulter tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<br \/>\n&#8211; das Basisteil zweiteilig und aus einem Schl\u00fcsselfangteil mit der Schulter und aus einem Lagerteil, das zu\u00acsammen mit dem im selben Teil enthaltenen Kappenteil die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; der Schlosskasten auf beiden Seiten zwischen den F\u00fchrungs\u00acschlitzen je eine Vertiefung aufweist und diese Vertiefungen zueinander symmetrisch angeordnet sind, wobei eine Fl\u00e4che in der Mitte des Schlosskastens diese Vertiefungen voneinander trennt und als Anlagefl\u00e4che f\u00fcr die beiden Zahn\u00acr\u00e4der des Doppelritzels dient, welche Zahnr\u00e4der mittels eines durch eine \u00d6ffnung in der Anlagefl\u00e4che gef\u00fchrten Ver\u00acbindungsst\u00fcckes formschl\u00fcssig verbunden werden<br \/>\n&#8211; das Lagerteil mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; das Kappenteil und das damit ein St\u00fcck bildende Lagerteil gemeinsam mittels beider durchdringender Schrauben am Schl\u00fcsselfang\u00acteil des Basisteils befestigt sind,<br \/>\n&#8211; im Kappenteil und im damit ein St\u00fcck bildenden Lagerteil an gegen\u00fcberliegenden Seiten Materialaussparungen in der Weise vorliegen, dass zu den Schubstangen passende F\u00fchrungsschlitze gebildet werden,<br \/>\n&#8211; die Zahnung in Form einer aus einer doppelten Loch und Zahnreihe bestehenden, parallel zueinander und zur L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist, wobei die beiden Lochreihen denselben Abstand voneinander haben wie die Z\u00e4hne des Doppelritzels,<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\ndas Basisteil Teil eines Schwenkhebelverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Basis Teil eines Handhebelverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Basis Teil eines Steckschl\u00fcsselverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Basisteil eine einst\u00fcckige oder zweist\u00fcckige Abdeckplatte zum Verschlie\u00dfen eines nicht benutzten Rechteckdurchbruchs h\u00e4lt, wobei die insbesondere zweist\u00fcckige Abdeckplatte zur An\u00acbringung von Werbeaufdrucken geeignet ist oder je nach Anwender individuell formbar ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\njede der beiden Zahnreihen beziehungsweise Perforationsreihen der Stangen jeweils n Durchbr\u00fcche (z.B. n = 5) umfasst, und dass jedes der beiden Zahnr\u00e4der des Doppelritzels 2n (also z.B. 2n = 10) Z\u00e4hne umfasst, von denen zwei sich gegen\u00fcberliegende Z\u00e4hne eine ggf. abgeflachte Anschlagfl\u00e4che zur Begrenzung des Ausschubweges der Stange(n) aufweisen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Stangenverschluss in einem oder in zwei Durchbr\u00fcchen im Verkantungsraum von einer Blechschrankt\u00fcr angeordnet ist, und dass die Stange(n) im Verkantungsraum verlaufen;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziff. I.1a und Ziff. I.1b bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.1991 begangen haben, und zwar unter Angabe der<br \/>\na) Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preise und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs\u00ackosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei von dem Beklagten zu 3 s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 06.09.1993 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziff. I.1a und Ziff. I.1b bezeichneten, seit dem 01.04.1991 begangenen Handlungen entstan\u00acden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3 erst mit dem 06.09.1993 beginnt;<\/p>\n<p>Nach Ablauf des Klagepatents hat der Kl\u00e4ger die vorstehenden Antr\u00e4ge mit der Ma\u00dfgabe gestellt,<\/p>\n<p>dass er an Stelle der Antr\u00e4ge zu Ziffer I.1.a und b beantragt, festzustellen, dass sich die zu Ziff. 1.a und b angek\u00fcndigten Unterlassungsanspr\u00fcche erledigt haben;<br \/>\ndass die Antr\u00e4ge zu I.2. und II. dahingehend eingeschr\u00e4nkt werden, dass am Ende dieser jeweiligen Antr\u00e4ge angef\u00fcgt wird:<br \/>\n\u201ewobei sich die Verpflichtung<br \/>\nzur Rechnungslegung (bei Antrag I. 2) bzw.<br \/>\nzum Schadensersatz (bei Antrag II.)<br \/>\nf\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt\u201c;<\/p>\n<p>dass er einen Hilfsantrag zu Klageantrag zu I.1.a stellt, der vom Wortlaut des Klageantrags zu I.1.a dahingehend abweicht, dass die Worte \u201eund im Innern zwei zylindrische Erhebungen ausgehen\u201c (dritter Spiegelstrich) gestrichen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie haben das Vorliegen einer Patentverletzung in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verf\u00fcge nicht \u00fcber ein Basisteil, das eine im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegende Schulter tr\u00e4gt und einen den Sockel durchragenden Sockel besitzt (Merkmale 4.1 und 4.2 der noch folgenden Merkmalsgliederung). Der Ritzel sei nicht an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert (Merkmal 5): Ferner gingen vom Boden des Kappenteils und, spiegelbildlich dazu, vom Boden des Lagerteils nicht zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde aus und bildeten im montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stangen (Merkmale 9). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 besitze das Basisteil ebenfalls keinen Sockel, der den Durchbruch durchragt (Merkmal 4.2). Au\u00dferdem enthalte das Schloss nicht einen sondern zwei Ritzel (Merkmal 2.1.3). Auf das Basisteil k\u00f6nne kein Kappenteil aufgesetzt und mit diesem verschraubt werden (Merkmal 3.2). Der Ritzel sei nicht an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert (Merkmal 5). Das Basisteil werde nicht zweiteilig aus einem Schl\u00fcsselfangteil und einem Lagerteil gebildet (Merkmal 4.3). Aufgrund der einst\u00fcckigen Ausbildung des Schlosskastens k\u00f6nne auch keine Rede davon sein, dass eine spiegelbildliche Anordnung des Kappenteils und des Lagerteils vorhanden sei (Merkmal 9). Die Zahnung der Verschlussstange sei nicht in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet (Merkmal 10). Eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln liege nicht vor. Schlie\u00dflich haben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es aufgef\u00fchrt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weise das Kappenteil neben den vom Boden ausgehenden l\u00e4ngeren Seitenw\u00e4nde keine senkrecht dazu stehenden k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde auf, da sich im Kappenteil nur kreisf\u00f6rmige Sockel bef\u00e4nden, deren zylindrische Stirnfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Schubstangen nicht beitr\u00fcgen. Die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz l\u00e4gen nicht vor. Ein Feststellungsausspruch zur Erledigung des die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Unterlassungsantrags komme auch deshalb nicht in Betracht, weil etwaige Unterlassungsanspr\u00fcche verj\u00e4hrt seien. Die zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie nicht \u00fcber nur einen sondern \u00fcber zwei drehbar gelagerte Ritzel verf\u00fcge. Auch seien die Ritzel nicht auf der einen Seite in einem Kappenteil und auf der anderen Seite in einem Lagerteil gelagert. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Merkmale liege ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter mit Ausnahme seines Antrags festzustellen, dass sich der Unterlassungsantrag hinsichtlich der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erledigt hat. Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er unter anderem geltend: Schon bei geringen Abweichungen, die innerhalb der Fertigungstoleranzen l\u00e4gen, sei davon auszugehen, dass es zu einer Ber\u00fchrung zwischen den im Kappenteil befindlichen Sockeln und der Schubstange komme und damit ein Beitrag zu deren F\u00fchrung geleistet werde. Unabh\u00e4ngig davon stelle es eine patentrechtlich \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme dar, das Lagerteil im Verh\u00e4ltnis zum Kappenteil deutlich gr\u00f6\u00dfer zu dimensionieren und die k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde des Lagerteils mit einer solchen H\u00f6he zu versehen, dass sie die F\u00fchrungsfunktion der kleineren Seitenw\u00e4nde des Kappenteils \u00fcbernehmen k\u00f6nnen und auf letztere verzichtet werden kann. Eine symmetrische Gestaltung von Kappenteil und Lagerteil setze die technische Lehre des Klagepatents nicht voraus. Bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Schlosskasten zwar einst\u00fcckig ausgebildet. Einer zumindest \u00e4quivalenten Verwirklichung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmale stehe dies jedoch nicht entgegen, da die Klagepatentschrift die M\u00f6glichkeit einer einst\u00fcckigen Ausgestaltung hervorhebe (Sp. 9 Z. 2 ff.) und eine dauerhafte Verbindung von Lager- und Kappenteil vorsehe (Sp. 10 Z 50 ff).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass sich der Unterlassungsantrag (I.1.b) hinsichtlich der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erledigt hat;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter I.1.a und I.1.b der Klage bezeichneten, seit dem 1. April 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzverpflichtung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt und die Verpflichtung des Beklagten zu 3 erst mit dem 6. September 2003 beginnt;<\/p>\n<p>3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage von schriftlichen Belegen wie Kundenbestellungen, Rechnungen, Lieferscheinen und Angeboten dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I.1.a und I.1.b der Klage bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 1991 begangen haben, und zwar unter Angabe der<\/p>\n<p>a) Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preise und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs\u00ackosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt und von dem Beklagten zu 3 s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 6. September 1993 zu machen sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vertreten sie dar\u00fcber hinaus die Auffassung, die in erster Instanz erfolgte, inzwischen rechtskr\u00e4ftige Abweisung des Feststellungsantrags zur Unterlassungsverpflichtung der Beklagten stehe der Weiterverfolgung der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung in der Berufungsinstanz entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung nicht zu, weil die angegriffenen Stangenverschl\u00fcsse von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen. Eine Feststellung der Erledigung des auf die zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogenen Unterlassungsantrags kommt danach ebenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1. Das Klagepatent betrifft einen Stangenverschluss f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren nach Ma\u00dfgabe des in der nachfolgenden Merkmalsgliederung wiedergegebenen Oberbe\u00acgriffs.<\/p>\n<p>1. Der Stangenverschluss f\u00fcr die Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fcchen (32, 34) von Blechschrankt\u00fcren (12)<br \/>\n2. Der Verschluss besteht aus<br \/>\n2.1 einem Schloss (16)<br \/>\n2.1.1 mit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild und<br \/>\n2.1.2 mit in einem Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder<br \/>\n2.1.3 mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar ge\u00achaltenen Schlossnuss,<br \/>\nwobei die Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das T\u00fcrblatt (12) nach au\u00dfen gef\u00fchrter Bet\u00e4tigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dgl. drehbar ist<br \/>\n2.2 und<br \/>\n2.2.1 aus einer einzigen, sich in beide T\u00fcrkanteneinrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekr\u00f6pften, umsetzbaren Stange (18 in Fig. 6, 7, 9 und 11) oder<br \/>\n2.2.2 aus zwei demgegen\u00fcber kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen (18 in Fig. 10 und 30),<br \/>\nwobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Z\u00e4hne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses (16) am T\u00fcr\u00acblatt (12) verschieblich gelagert sind,<br \/>\n2.3 und aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelunsein\u00acrichtungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten.<br \/>\n3. das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60 in Fig. 1) des Stangenverschluss\u00acschlosses (16) weist auf<br \/>\n3.1 ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes ein- oder zwei\u00acteiliges Basisteil (z.B. 68 in Fig. 3; 268 in Fig. 19; 368 in Fig. 20) und<br \/>\n3.2 ein auf das Basisteil (z.B. 68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Fig. 3; 170 in Fig. 20, 670 in Fig. 31),<br \/>\ndas zusammen mit dem Basisteil (z.B. 68) zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze (74, 76 in Fig. 2) f\u00fcr die Stange(n) (18) bildet.<\/p>\n<p>Ein Stangenverschluss mit den vorgenannten Merkmalen ist den Angaben der Klagepatentschrift zufolge aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 07 700 (Anlage L 5) vorbekannt, deren Figuren 2 und 3 nachfolgend abgebildet sind.<\/p>\n<p>In den vorstehend wiedergegebenen Figuren erkennt man die Schlossplatte (10), die auf das T\u00fcrblatt aufsetzbar ist, das Zylinderschloss (20), die Bet\u00e4tigungswelle (27) des Schubstangen-Stellglieds (31), den F\u00fchrungsblock (33), den F\u00fchrungsb\u00fcgel (34) mit den Seitenschenkeln (35) und (36) sowie die Schubstangen (40) und (42). Das Schub\u00acstangen-Stellglied (31) ist ein Zahnrad, welches auf der Bet\u00e4tigungswelle (27) drehfest aufgebracht ist und welches mittels eines Sicherungsringes, der in die Ringnut (27) eingerastet wird, festgehalten ist. Die Schubstangen (40) und (42) stehen \u00fcber Ver\u00aczahnungen (41) und (43) mit dem Zahnrad in Eingriff. Der F\u00fchrungsblock kann, wie ins\u00acbesondere Figur 3 zeigt, mittels einer U-f\u00f6rmigen Abdeckkappe (38) abgedeckt werden, wobei die Kappe mittels Schrauben am F\u00fchrungsblock (33) befestigt ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik, dass die Stangen, wenn die Verzahnung nicht bis zum Stangenende weitergef\u00fchrt ist, oder sonstige Hindernisse sich beim Durchschieben ergeben, nicht auf einfache Weise aus dem Schloss gewechselt werden k\u00f6nnten, vielmehr unter Entfernung einer Abdeckkappe (38) und eines Sicherungsringes (in der Ringnut 32) vorher das Ritzel in umst\u00e4ndlicher Weise demontiert werden m\u00fcsse. Erst dann k\u00f6nnten die Stangen herausgenommen, in der gew\u00fcnschten Weise gewechselt, wieder eingesetzt und das Ritzel erneut montiert werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine durchgehende Schubstange verwendet werde, die nicht in den F\u00fchrungskanal eines vor\u00acmontierten Schlosskastens eingeschoben werden k\u00f6nne. Wenn die an der Stange angeordneten Ver\u00acriegelungseinrichtungen durch Einschnitte in der Stange gebildet werden, sei es ferner schwierig, die Stangen sowohl links- wie auch rechtsseitig zu verwenden bzw. die Be\u00act\u00e4tigungseinrichtung zu \u00e4ndern, weil die dann notwendigen beidseitigen Einschnitte eine zu starke Schw\u00e4chung der Stange bewirken k\u00f6nnten. Ein weiterer Nachteil sei, dass das Ritzel nur einseitig gelagert sei, was die Belastung des Lagermaterials und des Ritzelmaterials erh\u00f6he und unter Umst\u00e4nden die Verwendung einfacher Kunststoffmaterialien f\u00fcr dieses Bauteil ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung wird in der Klagepatentschrift dahin formuliert, einen Stangenverschluss f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (Merkmale 1 bis 3) derart weiterzubilden, dass er rechts- und linksseitig verwendet werden kann und auch die Schlie\u00df- und \u00d6ffnungs\u00acrichtung des Schlosses frei bestimmbar bleibt. Gleichzeitig soll eine nachtr\u00e4gliche \u00c4n\u00acderung ohne umst\u00e4ndliche Demontagearbeiten erm\u00f6glicht werden, wobei die Konstruktion des Antriebs der Schubstange derart abgewandelt wird, dass dessen einzelne Bauteile auf Wunsch auch aus einfachen Kunststoffmaterialien herge\u00acstellt werden k\u00f6nnen, ohne dass Stabilit\u00e4tsprobleme auftreten. Des weiteren soll der Antrieb m\u00f6glichst axial an der Schubstange angreifen, um unerw\u00fcnschte, die Rei\u00acbung erh\u00f6hende Verkantungen auszuschlie\u00dfen. Schlie\u00dflich soll neben der Ver\u00aceinfachung der Montage und Umstellbarkeit des Verschlusses auch eine Vereinfachung der Lagerhaltung erreicht werden. Danach sind es im Wesentlichen vier technische Probleme, die mit der Erfindung unter Bei\u00acbehaltung der Vorteile, die ein gattungsgem\u00e4\u00dfer Stangenverschluss bereits bietet, ge\u00acl\u00f6st werden sollen, und zwar<\/p>\n<p>1. Vereinfachung der Montage und Umstellbarkeit,<br \/>\n2. M\u00f6glichkeit der Herstellung der einzelnen Bauteile aus einfachen Kunststoffmaterialien,<br \/>\n3. Ausschluss von die Reibung erh\u00f6henden Verkantungen beim Antrieb und<br \/>\n4. Vereinfachung der Lagerhaltung.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent im Rahmen der zweiten Alternative des kennzeichnenden Teils von Patentanspruch 1 zus\u00e4tzlich zu den oben genannten Merkmalen 1 bis 3 des Oberbegriffs noch folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>4. Das Basisteil (z.B. in Fig. 20; 668 in Fig. 31)<br \/>\n4.1. tr\u00e4gt eine Schulter (92), die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcr anliegt und<br \/>\n4.2 besitzt einen Sockel, der den Durchbruch durchragt,<br \/>\n4.3 ist zweiteilig ausgebildet.<br \/>\n4.3.1 aus einem Schl\u00fcsselfangteil (144 in Fig. 20; 644 in Fig. 31) mit der Schulter (92) und<br \/>\n4.3.2 aus einem Lagerteil (146 in Fig. 20; 646 in Fig. 31), das zusammen mit dem Kappenteil (170 in Fig. 20; 670 in Fig. 31) die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet;<br \/>\n5. das Ritzel ist an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert;<br \/>\n6. am Kappenteil (170) und Lagerteil (146) ist eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet;<br \/>\n7. das Lagerteil (146) liegt mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innent\u00fcrfl\u00e4che an;<br \/>\n8. das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) sind mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schl\u00fcsselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt.<br \/>\n9. Vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) gehen zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde aus und bilden im montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) (18).<br \/>\n10. Die Zahnung ist in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der oben (zusammengefassten) ersten Teilaufgabe hebt die Klagepatentschrift (vgl. Spalte 4, Zeilen 17 \u2013 26) hervor, dass die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung es erm\u00f6gliche, durch Abnehmen des Kappenteils ohne zus\u00e4tzliches Entfernen einer Ritzelarretierung, wie eines Sicherungsrings, das Ritzel zusammen mit den Schubstangen aus dem Stangenverschlussschloss herauszunehmen und durch Umsetzen oder Austausch der Schubstangen den Stangenverschluss an eine neue Aufgabenstellung anzupassen. Als erfindungsgem\u00e4\u00df beschreibt die Klagepatentschrift (Sp. 10 Z. 40 ff.) allerdings auch eine Ausf\u00fchrungsvariante, bei der die zentrierende Steckverbindung des Kappen- und Lagerteils (vgl. Merkmal 6) dergestalt ausgebildet ist, dass eine gegenseitige Verriegelung der Teile bewirkt wird. Eine gegenseitige Verriegelung k\u00f6nne auch durch Verbindung von Kappen- und Lagerteil unter Verwendung von Hohlnieten erreicht werden. Das hat den Angaben der Klagepatentschrift zufolge den Vorteil, dass man die beiden Teile v\u00f6llig identisch herstellen und bereits eine Vormontage des Schlossnuss-, Ritzel- und Stangenlagers im Herstellerwerk vornehmen k\u00f6nne. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion erlaube \u2013 u.a. durch die nicht einseitige Lagerung des Ritzels gem\u00e4\u00df Merkmal 5 \u2013 zudem die Verwendung einfacher Kunststoffmaterialien f\u00fcr die Einzelteile des Antriebs. Ferner k\u00f6nne der Ritzel mittig an den Schubstangen angreifen, wodurch ein Verkanten vermieden werde. Die Konstruktion bestehe nur aus wenigen Einzelteilen, was neben der Verbilligung der Herstellung und Vereinfachung der Montage und Umstellung auch einer Vereinfachung der Lagerhaltung zugute komme.<\/p>\n<p>2. Die angegriffenen Stangenverschl\u00fcsse machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a) Die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 9 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>aa) Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal weisen das Kappenteil (70, 170) und das Lagerteil (46, 146) einen spiegelbildlichen Aufbau auf. Beide verf\u00fcgen jeweils \u00fcber zwei vom Boden ausgehende parallele l\u00e4ngere Seitenw\u00e4nde (140) und senkrecht dazu stehende k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde (142; vgl. Fig. 13, 21, 22). Werden Kappenteil und Lagerteil dann in spiegelbildlicher Weise aufeinander gesteckt und mittels beide Teile durchdringenden Schrauben am Schl\u00fcsselfangteil (144) des Basisteils (68) befestigt (vgl. Merkmal 8), bilden die vorgenannten Seitenw\u00e4nde gemeinsam mit den B\u00f6den die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stangen (18) aus (vgl. auch Merkmal 4.3.2).<\/p>\n<p>Wie aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage L 12 vorgelegten Muster ersichtlich ist, verf\u00fcgt bei der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich das Lagerteil \u00fcber die patentgem\u00e4\u00dfen k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde. Vom Boden des Kappenteils gehen demgegen\u00fcber lediglich zwei kreisrunde Sockel aus, denen \u2013 wie das Landgericht (Urteilsumdruck S. 35) zutreffend festgestellt hat \u2013 die Funktion der k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde schon deshalb nicht zugewiesen werden kann, weil sie selbst im Punkt ihrer gr\u00f6\u00dften Ann\u00e4herung an die l\u00e4ngeren Seitenw\u00e4nde nicht spiegelbildlich an die k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde des Lagerteils heranreichen und \u2013 wie der Augenschein belegt \u2013 selbst an diesem Punkt zur F\u00fchrung der Stange nicht beitragen. Soweit der Kl\u00e4ger auf fertigungsbedingte Toleranzen verweist, tr\u00e4gt das nicht die Feststellung, dass die Beklagten tats\u00e4chlich Stangenverschl\u00fcsse mit Kappenteilen vertrieben haben, bei denen die Sockel zur F\u00fchrung der Stange beitragen. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von Merkmal 9 scheidet vor diesem Hintergrund aus und wird vom Kl\u00e4ger auch nicht mehr geltend gemacht.<\/p>\n<p>bb) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist Merkmal 9 aber auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Um feststellen zu k\u00f6nnen, dass eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich f\u00e4llt, ist erforderlich, dass sie (erstens) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st, (zweitens) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden und (drittens) die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515, 516 \u2013 Schneidmesser I, m.w.N.).<\/p>\n<p>Da die vom Boden des Kappenteils ausgehenden Sockel \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 zur F\u00fchrung der Stange nicht beitragen, fehlt es, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, bei diesem Austauschmittel bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers stellt es aber auch keine patentrechtlich \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme dar, das Lagerteil im Verh\u00e4ltnis zum Kappenteil gr\u00f6\u00dfer zu gestalten und die k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde mit einer solchen H\u00f6he zu versehen, dass f\u00fcr die F\u00fchrung der Schubstangen auf k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde im Kappenteil verzichtet werden kann.<\/p>\n<p>Kappenteil und Lagerteil bilden nach der technischen Lehre des Klagepatents eine Funktionseinheit. Das Kappenteil wird mittels einer gemeinsamen zentrierenden Steckverbindung auf das Lagerteil aufgesteckt (Merkmale 6 u. 8). Beide Teile lagern dann gemeinsam den Ritzel und bilden gemeinsam die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Schubstangen aus (Merkmale 5 u. 4.3.2). Nach der Lehre des Klagepatents erf\u00fcllen Kappenteil und Lagerteil diese technische Funktion in gleicher Weise, weshalb in Merkmal 9 von einer spiegelbildlichen Ausgestaltung der beiden Teile die Rede ist und in der Patentbeschreibung (Sp. 4 Z. 55-58) ausgef\u00fchrt wird, dass bei der Wahl eines identischen Aufbaus von Kappenteil und Lagerteil die Herstellung vereinfacht und Kosten eingespart werden k\u00f6nnen. Orientiert sich der Fachmann an dieser technischen Lehre, wird er L\u00f6sungen, bei denen die genannten technischen Funktionen von nur einem der beiden Teile erf\u00fcllt werden, grunds\u00e4tzlich nicht als gleichwertig in Betracht ziehen. Hinsichtlich der zweiseitigen Lagerung des Ritzels gilt das schon deshalb, weil sich mit einer nur einseitigen Lagerung nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil erzielen l\u00e4sst, allein durch das Entfernen des Kappenteils den Ritzel und die Schubstangen \u2013 ohne die Notwendigkeit der L\u00f6sung einer besonderen Ritzelarretierung \u2013 entnehmen zu k\u00f6nnen (vgl. Sp. 4 Z. 17-26). F\u00fcr die Funktion der zweiteiligen Schubstangenf\u00fchrung gilt entsprechendes. Zur F\u00fchrung der Schubstangen sowohl vom Boden des Lagerteils als auch vom Boden des Kappenteils l\u00e4ngere Seitenw\u00e4nde und senkrecht dazu verlaufende k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde vorzusehen, hat \u2013 wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist \u2013 den technischen Sinn, die Schubstange \u2013 in Querrichtung betrachtet \u2013 jeweils an ihrem Endbereich U-f\u00f6rmig durch den Boden sowie die l\u00e4ngere und die k\u00fcrzere Seitenwand einzufassen. Denn hierdurch wird ausgeschlossen, dass die Schubstange im Kappen- oder Lagerteil seitlich verkippen und mit dem Ritzelantrieb oder in sonstiger Weise verklemmen kann. Wird die Schubstange nur an einem ihrer Enden U-f\u00f6rmig gef\u00fchrt, besteht hingegen die Gefahr eines solchen Verkippens in Richtung des am gegen\u00fcberliegenden Ende fehlenden U-Schenkels mit der m\u00f6glichen Folge, dass sich die Schubstange im Ritzel verklemmen kann. Das mag \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen \u2013 durch eine entsprechend gro\u00dfe Dimensionierung einer nur einseitigen U-f\u00f6rmigen F\u00fchrung kompensiert werden k\u00f6nnen. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass sich eine solche L\u00f6sung nicht mehr am Sinngehalt der in Merkmal 9 zum Ausdruck kommenden technischen Lehre einer doppelseitigen U-f\u00f6rmigen Einfassung der Schubstangen orientiert und daher f\u00fcr den Fachmann nicht als gleichwertig auffindbar war. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Fachmann von einer der Gew\u00e4hrleistung einer hinreichend sicheren F\u00fchrung der Schubstangen dienenden deutlich gr\u00f6\u00dferen Dimensionierung des Lagerteils im Verh\u00e4ltnis zum Kappenteil auch deshalb Abstand nehmen wird, weil bei solchen Dimensionierungsverh\u00e4ltnissen die Gefahr besteht, den Ritzel nicht mehr, wie in Merkmal 5 vorgegeben, derart in beiden Teilen lagern zu k\u00f6nnen, dass der Ritzel mittig liegt.<\/p>\n<p>b) Bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist Merkmal 3.2 weder dem Wortsinn nach noch in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>aa) Das patentgem\u00e4\u00dfe Ritzel- und Stangenlager des Schlosses wird von dem aus dem Schl\u00fcsselfangteil und dem Lagerteil bestehenden (Merkmale 4.3.1 u. 4.3.2) Basisteil und dem Kappenteil gebildet (Merkmalsgruppe 3). Das Kappenteil ist auf das Basisteil aufsetzbar und l\u00e4sst sich mit diesem mittels Schrauben oder dgl. verbinden (Merkmal 3.2). Eine solche Aufssetzbarkeit setzt in technischer Hinsicht voraus, dass es sich bei dem Basisteil und dem Kappenteil um getrennte Bauteile handelt. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von Merkmal 3.2 scheidet dementsprechend aus. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Schlosslager f\u00fcr die Ritzel und die Schubstangen einst\u00fcckig ausgebildet.<\/p>\n<p>bb) Eine \u00e4quivalente Benutzung des Merkmals liegt entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem Basisteil und dem Kappenteil um getrennte Bauteile handelt, folgt nicht nur aus Merkmal 3.2, sondern auch aus den Merkmalen 6 und 8, gem\u00e4\u00df denen das Kappenteil auf das Lagerteil (= Teil des Basisteils) unter Verwendung einer an beiden Teilen ausgebildeten zentrierenden Steckverbindung aufgesteckt wird. Allein durch die Ausbildung getrennter Bauteile l\u00e4sst sich ferner der in der Klagepatentschrift (Sp. 4 Z. 17-26) als f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabenstellung als erfindungswesentlich herausgestellte Vorteil erreichen, es durch ein Wiederentfernen des Kappenteils vom Lagerteil zu erm\u00f6glichen, den Ritzel zusammen mit den Schubstangen dem Lager entnehmen, umsetzen oder austauschen zu k\u00f6nnen. Dass die Verbindung nach einem in der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Sp. 10 Z. 40-54), bei dem Kappenteil und Lagerteil beispielsweise mit Hohlnieten gegeneinander verriegelt werden, sich nicht ohne Zerst\u00f6rung des Verriegelungselements abnehmen lassen, schr\u00e4nkt diesen Vorteil f\u00fcr die praktische Anwendung zwar ein. Anders als der Kl\u00e4ger meint, l\u00e4sst sich daraus jedoch nicht ableiten, dass es f\u00fcr den Fachmann nicht nur naheliegend war, Kappenteil und Lagerteil einst\u00fcckig auszugestalten, sondern die \u00dcberlegungen, die er hierf\u00fcr anstellen musste, auch derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass er die abweichende L\u00f6sung als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zog. Zum einen wird anders als bei einer einst\u00fcckigen Gestaltung der oben genannte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil durch die Verwendung (zerst\u00f6rbarer) Verriegelungselemente wie Hohlnieten nicht vollst\u00e4ndig aufgegeben. Zum anderen ist auch folgendes zu ber\u00fccksichtigen: Die Klagepatentschrift weist der M\u00f6glichkeit der gegenseitigen Verriegelung mittels Hohlnieten den Sinn zu, das Stangenlager im Herstellerwerk vormontieren zu k\u00f6nnen (Sp. 10 Z. 54-56). Da der Ritzel zwischen Kappenteil und Lagerteil gelagert ist (Merkmal 5), schlie\u00dft eine solche Vormontage das Lagern des Ritzels und damit auch der durch den Ritzel bewegten und in Axialrichtung gehaltenen Schubstange notwendig ein. Das entspricht auch der W\u00fcrdigung des Klagepatents in der europ\u00e4ischen Patentschrift 1 290 303 (Abs. 0003; Anlage B 1). Orientiert sich der Fachmann an dieser technischen Lehre, wird er die Verwendung einer einst\u00fcckigen Verbindung von Lagerteil und Kappenteil, wenn nicht schon als fernliegend, zumindest als nicht gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen. Denn bei einer einst\u00fcckigen Ausge-staltung l\u00e4sst sich der Ritzel mit den Schubstangen nicht ohne weiteres zwischen Lager- und Kappenteil vormontieren, indem man Ritzel und Schubstangen in das Lagerteil einlegt und mit dem Kappenteil verschlie\u00dft. Der Fachmann m\u00fcsste hierzu eine besondere Form der Ritzelarretierung entwickeln und eine technische L\u00f6sung f\u00fcr das Problem bereitstellen, neben der Lagerung des Ritzels auch noch zu gew\u00e4hrleisten, dass dieser in dem geschlossenen Schlosskasten in Eingriff mit den auf der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforationen der Schubstange gelangen kann. F\u00fcr eine solche Vorgehensweise bietet die Lehre des Klagepatents dem Fachmann jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Die Verwendung gesonderter Ritzelarretierungen sieht die Klagepatentschrift (Sp. 4 Z. 19-21) als nachteilig an und sie st\u00fcnde auch in Widerspruch zur Aufgabenstellung des Klagepatents einer Vereinfachung der Montage und Lagerhaltung (vgl. Sp. 2 Z. 56-58; Sp. 4 Z. 41-45).<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kl\u00e4ger hervorgehobenen Beschreibungsstelle in Spalte 9 Zeilen 2 ff. der Klagepatentschrift. Soweit er meint, dort werde (entgegen dem Anspruchswortlaut) eine einst\u00fcckige Gestaltung von Kappen- und Lagerteil gelehrt, kann dem nicht beigetreten werden. Die Stelle betrifft lediglich die Verbindung der Schlossnuss (64) mit einem Doppelbartschl\u00fcssel (98). Ferner stellt die Klagepatentschrift die einst\u00fcckige Verbindung dieser Teile nur als theoretische M\u00f6glichkeit in den Raum, die jedoch nicht von Vorteil sei, weil der Einsatz f\u00fcr den Doppelbartschl\u00fcssel in diesem Fall nicht in einfacher Weise gegen einen anderen Einsatz getauscht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung des Kl\u00e4gers erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01069 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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