{"id":5980,"date":"2009-03-12T17:00:52","date_gmt":"2009-03-12T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5980"},"modified":"2016-06-20T06:50:16","modified_gmt":"2016-06-20T06:50:16","slug":"2-u-7606-maiserntemaschine-ii-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5980","title":{"rendered":"2 U 76\/06 &#8211; Maiserntemaschine II"},"content":{"rendered":"<div id=\"header\"><\/div>\n<div id=\"breadcrumb-search\"><\/div>\n<div id=\"main\">\n<div class=\"right-corner\">\n<div class=\"left-corner\">\n<div id=\"center\">\n<div id=\"squeeze\">\n<div class=\"clear-block\">\n<div class=\"node\">\n<div class=\"content\">\n<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01071<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 76\/06<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 020 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K IV 1), das eine Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster, das eine Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 XYX ist, wurde unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom. April 2003 (103 14 ZZZ.0; Anlage WKS 11) im. M\u00e4rz 2004 angemeldet und im. April 2005 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte im. Mai 2005. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Auf einen L\u00f6schungsantrag der Beklagten hat das Deutsche Patent- und Markenamt \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 das Klagegebrauchsmuster mit rechtskr\u00e4ftigen Beschluss vom 11. September 2007 (Anlage K IV 16) teilgel\u00f6scht. Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung dieses Teil-L\u00f6schungsbeschlusses hat folgenden Wortlaut (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 durch Fettdruck hervorgehoben):<\/p>\n<p>Maschine (10) zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut, mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts, die aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufgebaut sind, Querf\u00f6rdermitteln zur Querf\u00f6rderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine (10), Umlenkf\u00f6rdermitteln, die das von den Querf\u00f6rdermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal (18) zuf\u00fchren, durch den das Erntegut einer H\u00e4ckseleinrichtung aufgebbar ist, und mit um eine etwa vertikale Achse drehbar antreibbaren F\u00f6rdereinrichtungen (32) an der Oberseite der den Umlenkf\u00f6rdermitteln benachbarten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14), die eine F\u00f6rderscheibe (34) umfassen, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00f6rdereinrichtungen (32) oberhalb der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) angeordnet sind und dass die F\u00f6rdereinrichtungen (32) eine \u00fcber der F\u00f6rderscheibe (34) angeordnete, zur kreisf\u00f6rmigen F\u00f6rderscheibe (34) koaxiale F\u00f6rdertrommel (36) aufweisen, und dass die F\u00f6rdereinrichtungen (32) auf einer feststehenden, \u00fcber der Einzugs- und M\u00e4heinrichtung (14) positionierten Platte angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildeten Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut in schematischer Darstellung, Figur 2 zeigt eine Seitenansicht einer F\u00f6rdereinrichtung dieser Maschine und Figur 3 zeigt eine Draufsicht auf die F\u00f6rdereinrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Landmaschinen befasst, stellt her und vertreibt einen Maiserntevorsatz mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), dessen grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K IV 5 und K IV 6 vorgelegten Abbildungen ergibt. Als Anlage K IV 9 hat die Kl\u00e4gerin ferner einen diese Maschine betreffenden Prospekt der Beklagten (\u201eReihenunabh\u00e4ngiger Mais-Erntevorsatz A 6000\u201c) vorgelegt. Die Beklagte hat ihrerseits zur Veranschaulichung ihres Maiserntevorsatzes \u201eA\u201c als Anlage B 4 eine Fotografie eines von ihr im Verhandlungstermin vor dem Senat pr\u00e4sentierten Modells ihres Maiserntevorsatzes zur Akte gereicht. Nachfolgend werden die Anlagen K IV 6 sowie die untere Abbildung der Anlage B 4 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Wegen des Vertriebs und der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nahm sie die Beklagte au\u00dferdem aus dem ihr mit Wirkung u. a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 1 177 YYY, welches ebenfalls eine Maschine zum M\u00e4hen st\u00e4ngelartigen Erntegutes betrifft, in Anspruch (LG D\u00fcsseldorf 4b O 317\/05\/OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 317\/05). Die auf dieses Patent gest\u00fctzte Klage wies der Senat durch rechtskr\u00e4ftiges Berufungsurteil vom 31. Januar 2008 ab. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die von der Beklagten als Anlage WKS 14 zu den Akten gereichte Urteilsablichtung verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters verwirkliche. \u201eEinzugs- und M\u00e4heinrichtungen\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die an dem langgestreckten Rahmen umlaufenden Endlosketten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ferner \u201eQuerf\u00f6rderungsmittel\u201c auf, welche durch die taschenartigen Aussparungen in den umlaufenden Ketten gebildet w\u00fcrden. \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c seien ebenfalls vorhanden. Diese w\u00fcrden von den gebogenen Rohren gebildet, die in Verl\u00e4ngerung der St\u00e4ngelteiler angeordnet seien. Au\u00dferdem stellten auch die in Richtung auf den Einzugskanal umgelenkten F\u00f6rderketten \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar. Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch antreibbare \u201eF\u00f6rdereinrichtungen\u201c auf. Diese w\u00fcrden jeweils durch die rechts und links vom Einzugskanal auf den benachbarten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen aufgebrachte Scheibe mit der auf dieser angeordneten Trommel gebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt und au\u00dferdem eingewandt, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei. Sie hat geltend gemacht, dass weder die gebogenen Rohre noch der lineare Kettenf\u00f6rderer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstelle. \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr der rechts und links vom Einzugskanal angeordnete Drehteller mit dem oben aufgesetztem Turm. Es fehlten jedoch benachbart dazu angeordnete \u201eEinzugs- und M\u00e4heinrichtungen\u201c sowie auf der Oberseite vorgesehene \u201eF\u00f6rdereinrichtungen\u201c. Das Klagegebrauchsmuster setze das Vorhandensein zweier Einrichtungen \u2013 Umlenkf\u00f6rdermittel und F\u00f6rdereinrichtung \u2013 voraus. Der Drehteller mit dem Rohr k\u00f6nne deshalb nicht beides zugleich sein. Im \u00dcbrigen f\u00f6rdere dieses Bauteil nicht die R\u00fcckf\u00fchrung abgefallenen Ernteguts in den Gutstrom, sondern verhindere lediglich ein Verhaken der Pflanzenteile mit den seitlichen Begrenzungen des Einzugskanals.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 29. Juni 2006 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Maschinen zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut, mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts, Querf\u00f6rdermitteln zur Querf\u00f6rderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine, Umlenkf\u00f6rdermitteln, die das von den Querf\u00f6rdermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal zuf\u00fchren, durch den das Erntegut einer H\u00e4ckslereinrichtung aufgebbar ist, und mit um eine etwa vertikale Achse drehbar antreibbaren F\u00f6rdereinrichtungen an der Oberseite der den Umlenkf\u00f6rdermitteln benachbarten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, die eine F\u00f6rderscheibe umfassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die F\u00f6rdereinrichtungen eine \u00fcber der F\u00f6rderscheibe angeordnete, zur F\u00f6rderscheibe koaxiale F\u00f6rdertrommel aufweisen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.06.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>zu den Angaben gem\u00e4\u00df b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, das schutzf\u00e4hig sei, wortsinngem\u00e4\u00df. S\u00e4mtliche Merkmale des (eingetragenen) Schutzanspruchs 1 seien erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insbesondere \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf. Dies seien die auf den Anlagen K IV 5, K IV 6 und K IV 9 erkennbaren gebogenen Rohre, die in Verl\u00e4ngerung der dem Einzugskanal zugeordneten St\u00e4ngelteiler angeordnet seien, sowie die (gelben) als Pflanzenteiler bezeichneten Stangen und die in Richtung auf den Einzugskanal umgelenkten F\u00f6rderketten, nicht hingegen die links und rechts des Einzugskanals befindlichen Drehteller mit Trommeln. Das Klagegebrauchsmuster erfordere nicht das Vorhandensein von \u201eaktiven\u201c Umlenkf\u00f6rdermitteln; es gen\u00fcgten auch unbewegliche, \u201epassive\u201c Bauelemente. Dar\u00fcber hinaus sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Bereich der F\u00f6rderketten, in dem die Pflanzenst\u00e4ngel nicht mehr quer, sondern in Richtung des Einzugskanals transportiert w\u00fcrden, als \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c zu qualifizieren. Es sei nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht zwingend erforderlich, dass \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c und \u201eQuerf\u00f6rdermittel\u201c voneinander getrennte Bauteile seien. Kein \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c sei hingegen der Drehteller mit dem darauf angeordneten Turm. Hierbei handele es sich vielmehr um eine antreibbare \u201eF\u00f6rdereinrichtung\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Mit Hilfe der in Rede stehenden turmartigen Drehteller k\u00f6nne auf vor dem Einzugskanal quer liegende Pflanzenst\u00e4ngel oder g\u00e4nzlich aus dem Querf\u00f6rderkanal geratenes Erntegut ein F\u00f6rderimpuls ausge\u00fcbt werden, der zur R\u00fcckf\u00fchrung in den Erntefluss f\u00fchre.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Vertiefung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/p>\n<p>Die eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Fassung des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 beruhe auf unzul\u00e4ssigen Erweiterungen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster unterscheide zwischen den einzelnen und separat voneinander zu betrachtenden F\u00f6rderrichtungen, die einen zwingenden Bewegungsablauf f\u00fcr das abgem\u00e4hte Erntegut erg\u00e4ben. Durch die Einzugseinrichtungen erfolge zun\u00e4chst ein tats\u00e4chliches Einziehen der St\u00e4ngel in die Vorrichtung. Sodann erfolge die weitere F\u00f6rderung des abgeschnittenen Erntegutes zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsrichtung zur Mitte der Maschine durch die Querf\u00f6rdermittel. Damit das Erntegut hiernach wiederum in eine andere Richtung, n\u00e4mlich erneut l\u00e4ngs zur Fahrtrichtung umgelenkt und dadurch dem Einzugskanal zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne, seien schlie\u00dflich die Umlenkf\u00f6rdermittel vonn\u00f6ten. Daraus ergebe sich im Wesentlichen die F\u00f6rderabfolge \u201el\u00e4ngs \u2013 quer \u2013 l\u00e4ngs\u201c zur Fahrtrichtung. Diese generelle Bewegungsabfolge beim F\u00f6rdern des Ernteguts sei s\u00e4mtlichen gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen, die mittels rotierenden M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben arbeiteten, gemeinsam.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters um eine andersartige Gattung. Es seien schon keine \u201eEinzugs- und M\u00e4heinrichtungen\u201c in dem vom Klagegebrauchsmuster gemeinten Plural vorhanden. Zudem best\u00fcnden die Ketten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus \u201eM\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben\u201c. Auch seien die bei den Ketten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen F\u00f6rderfinger keine \u201eEinzugseinrichtung\u201c. Die F\u00f6rderketten seien allenfalls \u201eQuerf\u00f6rdermittel\u201c. Demgegen\u00fcber fehle es an vorrichtungsm\u00e4\u00dfig eigenst\u00e4ndigen und zus\u00e4tzlichen \u201eEinzugseinrichtungen\u201c. Da die F\u00f6rderketten im Wesentlichen nur quer f\u00f6rderten, k\u00f6nnten sie nicht gleichzeitig auch die \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c sein. Zudem seien die \u201eQuerf\u00f6rdermittel\u201c beim Klagegebrauchsmuster nichts anderes als der in der Beschreibung bezeichnete, beidseits vom Einzugskanal angeordnete \u201eQuerf\u00f6rderkanal\u201c, der sich au\u00dferdem hinter den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zu befinden habe. Da die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben gebildet seien, und sich diese Scheiben stets in Richtung des Einzugskanals drehen m\u00fcssten, um das Erntegut dorthin zu bef\u00f6rdern, k\u00f6nne sich der \u201eQuerf\u00f6rderkanal\u201c nur in Fahrtrichtung hinter den betreffenden Scheiben befinden. Nehme man an, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die F\u00f6rderketten die \u201eEinzugs- und M\u00e4heinrichtungen\u201c bildeten, gebe es keine separaten und eigenst\u00e4ndigen \u201eUmlenkf\u00f6rdermittel\u201c. Demgem\u00e4\u00df seien dann auch keine \u201eF\u00f6rdereinrichtungen\u201c an denjenigen Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen feststellbar, die den \u201eUmlenkf\u00f6rdermitteln\u201c benachbart sein sollten. Nicht verwirklicht sei schlie\u00dflich auch das neu hinzugekommene Merkmal, wonach die F\u00f6rdereinrichtungen auf einer Platte angeordnet seien, die fest stehe und \u00fcber den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen positioniert sei.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung scheide ebenfalls aus. Die Kl\u00e4gerin habe sich auf eine ganz bestimmte Gattung von Maisgebissen festgelegt, n\u00e4mlich auf eine solche, deren F\u00f6rderungsprinzip \u201el\u00e4ngs \u2013 quer \u2013 l\u00e4ngs\u201c laute. Von dem insoweit bereits verwirklichten Prinzip des in der Klagegebrauchsmusterschrift einleitend behandelten Standes der Technik wolle sich die Lehre des Klagegebrauchsmusters ganz offensichtlich nicht l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Jedenfalls st\u00fcnde ihr ein innerbetriebliches Vorbenutzungsrecht zur Seite. Denn sie k\u00f6nne f\u00fcr sich beanspruchten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor dem tats\u00e4chlichen Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters bereits hergestellt und benutzt zu haben. Die Priorit\u00e4t der deutschen Erstanmeldung 103 14 ZZZ k\u00f6nne das Klagegebrauchsmuster nicht in Anspruch nehmen, weil es nicht dieselbe Erfindung wie diese Anmeldung betreffe. Vor dem deshalb ma\u00dfgeblichen Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters habe sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits hergestellt und nicht nur offenkundig, sondern auch innerbetrieblich vorbenutzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils hei\u00dfen soll, dass die die Beklagte verurteilt wird,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Maschinen zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts, die aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen feststehenden Stufenmessern und umlaufenden Schneidmessern angeordneten F\u00f6rderketten aufgebaut sind, Querf\u00f6rderungsmitteln zur Querf\u00f6rderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine, Umlenkf\u00f6rdermitteln, die das von den Querf\u00f6rdermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal zuf\u00fchren, durch den das Erntegut einer H\u00e4ckseleinrichtung aufgebbar ist, und mit um eine etwa vertikale Achse drehbar antreibbaren F\u00f6rdereinrichtungen an der Oberseite der den Umlenkf\u00f6rdermitteln benachbarten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, die eine F\u00f6rderkette umfassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufahren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die F\u00f6rdereinrichtungen oberhalb der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen angeordnet sind und die F\u00f6rdereinrichtungen eine \u00fcber der F\u00f6rderscheibe angeordnete, zur kreisf\u00f6rmigen F\u00f6rderscheibe koaxiale F\u00f6rdertrommel aufweisen, und die F\u00f6rdereinrichtungen auf einer feststehenden, \u00fcber der Einzugs- und M\u00e4heinrichtung positionierten Platte angeordnet sind.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit der Ma\u00dfgabe, dass sie nunmehr eine Verletzung des Schutzanspruchs 1 in der Fassung des Teil-L\u00f6schungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. September 2007 geltend macht. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Kl\u00e4gerin geltend:<\/p>\n<p>Das von der Beklagten bei der Auslegung aller Merkmale des Klagegebrauchsmusters zugrundegelegte Verst\u00e4ndnis, dass Erntevors\u00e4tze mit trommelf\u00f6rmigen Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen und Erntevors\u00e4tze mit durch umlaufende Ketten gebildete Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen gattungsverschiedene Vorrichtungen seien, die unterschiedliche Bauteile ben\u00f6tigten und bei denen zwingend unterschiedliche F\u00f6rderwege vorgegeben seien, sei unzutreffend. Eine Beschr\u00e4nkung auf ein dreigliedriges F\u00f6rderschema \u201el\u00e4ngs \u2013 quer \u2013 l\u00e4ngs\u201c lasse sich dem Klagegebrauchsmuster nicht entnehmen. Ebenso sehe dieses nicht vor, dass die Einzugseinrichtungen \u201evor\u201c den Querf\u00f6rdermitteln anzuordnen seien. Auch sei an keiner Stelle des Klagegebrauchsmusters gesagt, dass es sich bei den \u201eEinzugs- und M\u00e4heinrichtungen\u201c, den \u201eQuerf\u00f6rdermitteln\u201c und den \u201eUmlenkf\u00f6rdermitteln\u201c um separate Bauteile handeln m\u00fcsse. Das Klagegebrauchsmuster schreibe als F\u00f6rderweg lediglich vor, dass nach dem Abschneiden eine Querf\u00f6rderung stattzufinden und dann eine Umlenkung in Richtung auf den Einzugskanal der H\u00e4ckseleinrichtung zu erfolgen habe. Aus dem Begriff \u201eEinzugseinrichtungen\u201c folge nicht, dass zun\u00e4chst ein Einziehen in dem Sinne stattfinden m\u00fcsse, dass zun\u00e4chst eine L\u00e4ngsf\u00f6rderung erfolge. Das Klagegebrauchsmuster definiere in Anspruch 1 selbst die Funktion, die die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zu erf\u00fcllen h\u00e4tten. Sie dienten danach zum Abschneiden und zum F\u00f6rdern des Ernteguts.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch die neu hinzugekommenen Merkmale des Schutzanspruchs 1. Erf\u00fcllt sei insbesondere dasjenige Merkmal, wonach die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufgebaut seien. Die \u00fcber der \u201eM\u00e4hkette\u201c angeordneten F\u00f6rderketten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen jeweils eine Vielzahl von Aussparungen auf, die \u00fcber den Umfang der F\u00f6rderketten angeordnet seien. M\u00e4hscheiben und M\u00e4hketten, F\u00f6rderscheiben und F\u00f6rdeketten h\u00e4tten exakt die gleiche Funktion. Jedenfalls sei das betreffende Merkmal \u00e4quivalent verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsformweise weise zwei Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen auf, von denen sich je eine links und rechts des Einzugskanals befinde. Die antreibbaren F\u00f6rdereinrichtungen seien oberhalb dieser Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen angeordnet. Ferner seien die F\u00f6rdereinrichtungen auf einer feststehenden Platte angeordnet, die sich \u00fcber der Einzugs- und M\u00e4heinrichtung befinde. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsformweise weise auf ihren Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen eine obere Abdeckung auf, die als Platte ausgebildet sei. Diese Platte, die vor dem Einzugskanal angeordnet sei, decke die oberste F\u00f6rderkette zwischen dem vorderen und hinteren Umlauf dieser F\u00f6rderkette ab. Die antreibbaren F\u00f6rdereinrichtungen seien auf dieser Platte montiert.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster sei durch die aufgenommenen Beschr\u00e4nkungen nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>Auch nehme das Klagegebrauchsmuster zu Recht die Priorit\u00e4t der Priorit\u00e4tsanmeldung in Anspruch. Aus der Priorit\u00e4tsanmeldung ergebe sich nicht, dass mehr als zwei Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorhanden sein m\u00fcssten. Auch setze die Priorit\u00e4tsanmeldung keinen Querf\u00f6rderkanal auf der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen voraus.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte erhobenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu. Der mit der Klage beanstandete Maiserntevorsatz \u201eA\u201c macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut (z. B. Mais), mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts, Querf\u00f6rdermitteln zur Querf\u00f6rderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine, Umlenkf\u00f6rdermitteln, die das von den Querf\u00f6rdermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal zuf\u00fchren, durch den das Erntegut einer H\u00e4ckseleinrichtung aufgebbar ist, und mit um eine etwa vertikale Achse drehbar antreibbaren F\u00f6rdereinrichtungen an der Oberseite der den Umlenkf\u00f6rdermitteln benachbarten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, die eine F\u00f6rderscheibe umfassen.<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, kann es bei der Ernte von st\u00e4ngelartigem Erntegut vorkommen, dass am Rand eines Feldes nur eine oder zwei Pflanzenreihen stehen bleiben. Diese Pflanzenreihen k\u00f6nnen nur mit den \u00e4u\u00dferen M\u00e4h- und Einzugseinrichtungen der Maschine geschnitten und eingezogen werden. Bei einer sehr breiten Maschine (z. B. einer 8 oder 10 Pflanzenreihen erfassenden Ausf\u00fchrungsform) m\u00fcssen die Pflanzen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg durch die Querf\u00f6rdermittel zur Mitte der Maschine transportiert werden. Da an den mittleren M\u00e4h- und Einzugseinrichtungen keine weiteren Pflanzen einlaufen, werden die geschnittenen Pflanzen nicht durch in die Querf\u00f6rdermittel einlaufendes Material in den Querf\u00f6rdermitteln gehalten, sondern stehen relativ lose darin. Durch einen hohen Schwerpunkt bedingt, k\u00f6nnen sich die Pflanzen beim Transport immer weiter nach unten neigen und rutschen dann mit ihren unteren Enden aus den Querf\u00f6rdermitteln heraus (Anlage K IV 1, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ferner erl\u00e4utert, sind bei einer aus der EP 1 177 YYY A (Anlage K IV 2\/Anlage B 2) bekannten Ausf\u00fchrungsform seitlich vor dem Einzugskanal als Umlenkf\u00f6rdermittel dienende Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln mit etwa vertikalen Drehachsen angeordnet, deren Aufgabe darin besteht, die Pflanzen in den Einzugskanal zu f\u00f6rdern. Diese Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln sind aber nicht in der Lage, die mit den unteren Enden aus dem Querf\u00f6rderkanal herausragenden Pflanzen zu erfassen. Die Pflanzen legen sich quer vor die Querf\u00f6rdertrommeln und blockieren dann den weiteren Gutfluss. Gem\u00e4\u00df den Angaben des Klagegebrauchsmusters k\u00f6nnte man den Klemmeffekt zwar durch eine Verengung des Querf\u00f6rderkanals verbessern. Hierdurch w\u00fcrde man im normalen Betrieb, d. h. wenn \u00fcber die gesamte Breite der Maschine Pflanzen einlaufen, aber Durchsatzprobleme bekommen (Anlage K IV 1, Abs. [0002]). Die angesprochene EP 1 177 YYY A schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des in Rede stehenden Problems daher vor, \u00fcber dem und in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung vor dem Querf\u00f6rderkanal eine drehbar angetriebene F\u00f6rdereinrichtung anzuordnen, die aus dem Querf\u00f6rderkanal herausgetretene Pflanzen wieder in letzteren hineinf\u00f6rdert (Anlage K IV 1, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 177 YYY (Anlage K IV 2\/Anlage B 2) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Diese \u2013 mit Ausnahme der dargestellten F\u00f6rdereinrichtung (32) mit der Figur 1 des Klagegebrauchsmusters \u00fcbereinstimmende \u2013 Abbildung zeigt eine Erntemaschine mit an einem schematisch dargestellten Rahmen (12) seitlich nebeneinander angebrachten acht Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14), die aus koaxial \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten taschenf\u00f6rmigen Aussparungen bestehen. Die F\u00f6rderscheiben erfassen und transportieren das st\u00e4ngelartige Erntegut, das mittels der M\u00e4hscheiben vom Boden des Feldes abgeschnitten wird. An der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) wird das Erntegut durch \u2013 in der Zeichnung nicht dargestellte \u2013 Ausr\u00e4umer aus den F\u00f6rderscheiben entnommen, und durch mit den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) zusammenwirkende Querf\u00f6rdertrommeln (16), die mit abstehenden Mitnehmerz\u00e4hnen versehen sind, in seitlicher Richtung zur Mitte der Maschine (10) gef\u00f6rdert (Anlage K IV 2, Abs. [0020]). An der R\u00fcckseite der Mitte der Maschine (10) ist der Einzugskanal (18) eines Feldh\u00e4ckslers angeordnet. Das Erntegut wird in der Mitte der Maschine (10) durch beidseits in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung vor dem Einzugskanal (18) angeordnete Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln (20), die ebenfalls mit Mitnehmerz\u00e4hnen versehen sind, in den Einzugskanal (18) gef\u00f6rdert. Die Drehachsen dieser Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln (20) sind nach vorn geneigt (Anlage K IV 2, Abs. [0021]). Wird die Maschine (10) \u00fcber ein Feld bewegt, werden die dort stehenden Pflanzen (24) ggf. durch St\u00e4ngelteiler (22) seitlich zur Seite gedr\u00fcckt, von den reihenunabh\u00e4ngig wirkenden Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) erfasst und vom Boden abgetrennt. Die Pflanzen werden dann quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung in einem Querf\u00f6rderkanal (26), der zwischen der R\u00fcckwand der Maschine (10) und den Querf\u00f6rdertrommeln (16) einerseits und den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) andererseits definiert ist, zur Mitte der Maschine (10) transportiert. Dort werden sie durch die Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln (20) in den Einzugskanal (18) gef\u00f6rdert (Anlage K IV 2, Abs. [0022]). Die aus der EP 1 177 YYY A bekannte Maschine weist ferner eine an der Mitte der Oberseite eines Mitteltisches (30) angeordnete F\u00f6rdereinrichtung (32) in Form einer mit Mitnehmern (38) versehenen F\u00f6rderscheibe auf, die in einer vertikalen und parallel zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung orientierten Ebene liegt. Diese F\u00f6rdereinrichtung (32) wird um eine horizontale, quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung der Maschine verlaufende Drehachse angetrieben. Sie soll Pflanzen (24&#8242;), die aus dem Querf\u00f6rderkanal (26) herausgelangt sind, selbstt\u00e4tig wieder dadurch in den Querf\u00f6rderkanal (26) hinein f\u00f6rdern, dass sich ihre Oberseite im normalen Erntebetrieb in Richtung auf den Einzugskanal (18) dreht. Dort sollen die Pflanzen dann durch die Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln (20) in den Einzugskanal (18) gef\u00f6rdert werden (Anlage K IV 2, Abs. [0024]).<\/p>\n<p>Nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift muss die Geschwindigkeit dieser F\u00f6rdereinrichtung daher ausreichen, die Pflanze wieder in den Querf\u00f6rderkanal hineinzubringen. Da die Pflanzen auf der F\u00f6rdereinrichtung zu liegen kommen, beruht die F\u00f6rderwirkung der F\u00f6rdereinrichtung nur auf der Schwerkraft, was \u2013 wie die Klagegebrauchsmusterschrift bem\u00e4ngelt \u2013 in manchen F\u00e4llen nicht hinreichend sein kann, da die F\u00f6rdereinrichtung an der Pflanze abgleitet (Anlage K IV 1, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den weiteren Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift besteht ein anderes Problem bei bekannten Maschinen zur Ernte von st\u00e4ngelartigem Erntegut darin, dass bei der Umlenkung des Ernteguts von der Querf\u00f6rderung nach hinten in den Einzugskanal, die durch aktive oder passive Umlenkf\u00f6rdermittel bewerkstelligt wird, relativ starke Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte auf die Pflanzen wirken. Diese Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte k\u00f6nnen bei sehr reifem Erntegut dazu f\u00fchren, dass sich Fruchtst\u00e4nde von den Pflanzen l\u00f6sen, auf den Erdboden fallen und so dem Ernteprozess verloren gehen (Anlage K IV 1, Abs. [0005]). Zur L\u00f6sung dieses Problems wird in der EP 1 234 ZAZ A (Anlage K IV 3) vorgeschlagen, oberhalb der mittleren Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen der Maschine mit Mitnehmern angeordnete F\u00f6rderscheiben anzubringen. Im Zusammenwirken mit Abstreifern f\u00f6rdern die F\u00f6rderscheiben die abgefallenen Pflanzenteile in den Erntegutstrom zur\u00fcck (Anlage K IV 1, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung, die Gutf\u00f6rderung in einer Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut zu verbessern, insbesondere wenn nur ein Teil der M\u00e4h- und Einzugstrommeln mit Pflanzenmaterial beaufschlagt wird (Anlage K IV 1, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Teil-L\u00f6schungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. September 2007 (Anlage K IV 16) die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Maschine (10) zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut,<\/p>\n<p>2. Die Maschine (10) weist auf:<\/p>\n<p>2.1 Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts,<\/p>\n<p>2.1.1 die aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben aufgebaut sind,<\/p>\n<p>2.1.2 wobei die F\u00f6rderscheiben eine Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufweisen,<\/p>\n<p>2.2 Querf\u00f6rdermittel zur Querf\u00f6rderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine (10),<\/p>\n<p>2.3 Umlenkf\u00f6rdermittel, die das von den Querf\u00f6rdermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanals (18) zuf\u00fchren, durch den das Erntegut einer H\u00e4ckseleinrichtung aufgebbar ist, und<\/p>\n<p>2.4 antreibbare F\u00f6rdereinrichtungen (32).<\/p>\n<p>3. Die antreibbaren F\u00f6rdereinrichtungen (32)<\/p>\n<p>3.1 sind um eine etwa vertikale Achse drehbar,<\/p>\n<p>3.2 sind an der Oberseite der den Umlenkf\u00f6rdermittel benachbarten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) vorgesehen,<\/p>\n<p>3.3 umfassen eine kreisf\u00f6rmige F\u00f6rderscheibe (34),<\/p>\n<p>3.4 sind oberhalb der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) angeordnet,<\/p>\n<p>3.5 weisen eine F\u00f6rdertrommel (36) auf, die \u00fcber und koaxial zur F\u00f6rderscheibe (34) angeordnet ist,<\/p>\n<p>3.6 sind auf einer feststehenden, \u00fcber der Einzugs- und M\u00e4heinrichtung (14) positionierten Platte angeordnet.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift gibt an, dass die F\u00f6rdereinrichtungen<br \/>\noberhalb der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen angeordnet sind, die den Umlenkf\u00f6rdermitteln benachbart sind. Sie befinden sich somit auf beiden Seiten in Fahrtrichtung vor dem zur H\u00e4ckseleinrichtung f\u00fchrenden Einzugskanal. Die F\u00f6rdereinrichtungen sind jeweils mit einer vertikalen oder zumindest n\u00e4herungsweise vertikalen Drehachse versehen. Die Drehrichtung wird derart gew\u00e4hlt, dass aus den Querf\u00f6rdermitteln ausgetretene Pflanzen bzw. -teile wieder in den Erntegutstrom eingebracht werden. Die F\u00f6rdereinrichtung setzt sich aus einer flachen, vorzugsweise mit nach oben \u00fcberstehenden Mitnehmern ausgestattete F\u00f6rderscheibe und einer koaxial \u00fcber der F\u00f6rderscheibe angeordneten F\u00f6rdertrommel zusammen (Anlage K IV 1, Abs. [0009]). Die Gebrauchsmusterschrift hebt hervor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wahl der Form der F\u00f6rdereinrichtung eine kraftvolle und aktive F\u00f6rderung der Pflanzen erm\u00f6glicht, da die F\u00f6rderwirkung nicht durch die Gewichtskraft der Pflanzen begrenzt ist (Anlage K IV 1, Abs. [0010]).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDer angegriffene Maiserntevorsatz \u201eA\u201c der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Er verwirklicht jedenfalls nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 2.1 der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dieser Merkmalsgruppe weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Maschine (10) zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut \u201eEinzugs- und M\u00e4heinrichtungen\u201c (14) zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts auf (Merkmal 2.1), die aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen \u201eM\u00e4hscheiben\u201c angeordneten \u201eF\u00f6rderscheiben\u201c aufgebaut sind (Merkmal 2.1.1), wobei die \u201eF\u00f6rderscheiben\u201c eine Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufweisen (Merkmal 2.1.1).<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters bestehen die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen der Erntemaschine damit aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben. Das Klagegebrauchsmuster betrifft daher eine bestimmte Art von Erntemaschine, n\u00e4mlich eine solche mit M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben, wie sie auch in der vom Klagegebrauchsmuster gew\u00fcrdigten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 177 YYY (Anlage K IV 2\/Anlage B 2) beschrieben ist. Diese Druckschrift, an die das Klagegebrauchsmuster ankn\u00fcpft, offenbart \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 eine Erntemaschine mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, die \u2013 wie es in der EP 1 177 YYY A hei\u00dft (Anlage K IV 2, Abs. [0020]) \u2013 \u201ein an sich bekannter Weise\u201c aus koaxial \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten taschenf\u00f6rmigen Aussparungen bestehen. Die F\u00f6rderscheiben erfassen und transportieren das st\u00e4ngelartige Erntegut, das mittels der M\u00e4hscheiben vom Boden des Feldes abgeschnitten wird (Anlage K IV 2, Abs. [0020]). Das bedeutet, dass das Erntegut infolge Rotation der M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben zur R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen hin eingezogen wird. An der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen wird das Erntegut dann aus den F\u00f6rderscheiben entnommen und durch dort vorgesehene Querf\u00f6rderungsmittel in seitlicher Richtung zur Mitte der Maschine gef\u00f6rdert (vgl. Anlage K IV 2, Abs. [0004]). Genau so wird auch die in den Figuren des Klagegebrauchsmusters gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform des Klagegebrauchsmusters in der vorliegenden Gebrauchsmusterschrift beschrieben (Anlage K IV 1, Abs. [00021] und [00022]).<\/p>\n<p>Die angesprochene EP 1 177 YYY A geht ihrerseits ebenfalls von Erntemaschinen aus, bei denen das abgeschnittene st\u00e4ngelartige Erntegut durch Rotation von F\u00f6rderscheiben bzw. \u2013trommeln nach hinten eingezogen wird. Sie geht einleitend (Anlage K IV 2, Abs. [0003]) u. a. auf die deutsche Offenlegungsschrift 195 27 ZXB (Anlage WKS 6) ein, welche auch die Klagegebrauchsmusterschrift in Absatz [0026] erw\u00e4hnt. Diese Druckschrift offenbart eine M\u00e4hvorrichtung f\u00fcr st\u00e4ngeliges Erntegut, die mehrere nebeneinander angebrachte \u201eM\u00e4hscheiben\u201c (4) mit dar\u00fcber angeordneten \u201eF\u00f6rderscheiben\u201c (2, 3) aufweist. Die F\u00f6rderscheiben (2 und 3) haben an ihrem Umfang zahlreiche taschenf\u00f6rmige Aussparungen (5), in die die von den M\u00e4hscheiben (4) abgeschnittenen Halmgutst\u00e4ngel eintauchen k\u00f6nnen (vgl. DE 195 27 ZXB A, Spalte 1, Zeilen 32 bis 39). Das abgeerntete Gut wird durch Ausr\u00e4umerscheiben (8) aus den F\u00f6rderscheiben (2, 3) entnommen und in einem Einzugskanal angeordneten Einzugswalzen zugef\u00fchrt, die es einer H\u00e4ckseleinrichtung aufgeben.<\/p>\n<p>Ferner geht die EP 1 177 YYY A in ihrer Einleitung auf die deutsche Offenlegungsschrift 195 31 ZXX ein, welche die Klagegebrauchsmusterschrift ebenfalls erw\u00e4hnt (Anlage K IV 1, Abs. [0026]). Diese Druckschrift (Anlage WKS 6) offenbart eine Maschine mit mehreren seitlich nebeneinander angeordneten \u201eM\u00e4h- und Einzugstrommeln\u201c, bei denen das von \u00e4u\u00dferen M\u00e4h- und Einzugstrommeln abgeerntete Gut zun\u00e4chst an der R\u00fcckseite der Maschine in einem Querf\u00f6rderkanal seitlich transportiert wird und dann in den Einzugskanal eingef\u00fchrt wird (EP 1 177 YYY A, Absatz 0004).<\/p>\n<p>Die in der Klagegebrauchsmusterschrift in Absatz [0026] neben den beiden vorgenannten Druckschriften ferner erw\u00e4hnte deutsche Offenlegungsschrift 198 56 ZAY (Anlage WKS 6) offenbart ein Vorsatzger\u00e4t (1) mit mehreren Aufnahmeelementen (4, 5, 6, 7) zur Erfassung des Ernteguts, welche verschiedene Ebenen von \u201ezahnkranzartigen\u201c Mitnehmern (8, 9, 10) umfassen, unterhalb denen eine \u201eMesserscheibe\u201c (11) angeordnet ist (DE 198 56 ZAY A 1, Spalte 4, Zeilen 8 bis 13). Hinter den Aufnahmeelementen ist ein Querf\u00f6rderer aufgebaut (DE 198 56 ZAY A 1, Spalte 4, Zeilen 22 ff.). Mit dem Auftreffen auf Aufnahmeelemente werden die St\u00e4ngel des Ernteguts mittels der Messerscheibe (11) geschnitten, wobei sie in den Mitnehmern (8, 9, 10) gefangen sind. Durch Drehung der Aufnahmeelemente werden die St\u00e4ngel abgetragen und gelangen in den Bereich der F\u00fchrungselemente (15 bis 17). Hierdurch werden die St\u00e4ngel in der weiteren Drehung der Aufnahmeelemente dem Querf\u00f6rderer zugef\u00fchrt (DE 198 56 ZAY A 1, Spalte 4, Zeilen 32 bis 41).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbart auch die von der Klagegebrauchsmusterschrift einleitend gew\u00fcrdigte EP 1 234 ZAZ A (Anlage K IV 3) eine Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (12, 14), welche in bekannter Weise drei \u00fcbereinander angeordnete, durch einen Antrieb um eine gemeinsame, etwa vertikale Achse in Drehung versetzbare \u201eF\u00f6rderscheiben\u201c (16, 18, 20) aufweisen, unter denen jeweils eine um dieselbe Achse rotierende \u201eSchneidscheibe\u201c angeordnet ist. Die \u201eF\u00f6rderscheiben\u201c (16, 18, 20) sind an ihrem Umfang mit taschenf\u00f6rmigen Aussparungen versehen, die zur Aufnahme von Pflanzenst\u00e4ngeln dienen, welche mittels der Schneidscheibe vom Boden abgetrennt werden. Die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen transportieren die abgeschnittenen Pflanzen entgegen der Vorw\u00e4rtsbewegungsrichtung nach hinten, wo die Pflanzen durch geeignete Ausr\u00e4umer aus den F\u00f6rderscheiben (16, 18, 20) herausgeholt und von Vorpresswalzen (22) eines Feldh\u00e4ckslers eingezogen werden, wobei ein Quertransport der Pflanzen zu den Vorpresswalzen (22) erfolgt (Anlage K IV 3, Abs. [0019])<\/p>\n<p>Wenn das Klagegebrauchsmuster vor diesem Hintergrund vorgibt, dass die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen \u201eaus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufgebaut sind\u201c, meint es hiermit offensichtlich aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben bestehenden Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, wie sie dem Fachmann bekannt und beispielsweise in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 177 YYY und\/oder der europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 234 ZAZ beschrieben sind. Nicht erfasst sind hiermit hingegen Erntemaschinen mit Gliederketten (Kettenf\u00f6rderern), wie sie dem Fachmann unstreitig ebenfalls bekannt sind.<\/p>\n<p>Dem steht Absatz [0012] der Gebrauchsmusterbeschreibung nicht entgegen. Dort hei\u00dft es zwar:<\/p>\n<p>\u201eDie Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen k\u00f6nnen aus \u00fcbereinander angeordneten Scheiben mit um ihren Umfang verteilten Aussparungen zur Aufnahme von Pflanzenst\u00e4ngeln und darunter angeordneten M\u00e4hscheiben aufgebaut sein. Dann befinden sich die F\u00f6rdereinrichtungen zumindest auf den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, die dem Einzugskanal vorgelagert sind. Die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen k\u00f6nnen jedoch auch eine mit Haltemitteln f\u00fcr das abgem\u00e4hte Erntegut versehene Gliederkette umfassen, die eine Arbeitstrumseite aufweist, welche im Einsatz quer zur Fahrtrichtung der Maschine bewegbar ist. Dann befinden sich die F\u00f6rdereinrichtungen an den inneren Endbereichen der Gliederketten. Denkbar w\u00e4re es auch, eine oder mehrere F\u00f6rdereinrichtungen weiter au\u00dfen den Querf\u00f6rdermitteln zuzuordnen.\u201c<\/p>\n<p>Soweit dort auch Erntemaschinen mit Gliederketten angesprochen werden, handelt es sich bei diesen Maschinen aber nicht um Erntemaschinen mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen im Sinne der neu gefassten Merkmalsgruppe 2.1 des Klagegebrauchsmusters. Der geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Teil-L\u00f6schungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. September 2007 beansprucht allein Schutz f\u00fcr Erntemaschinen mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, die aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben bestehen, worunter Erntemaschinen, welche keine M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben, sondern M\u00e4h- und F\u00f6rderketten aufweisen, nicht fallen. Wie der vorzitierten Beschreibungsstelle zu entnehmen ist, unterscheidet der Fachmann gerade zwischen beiden Arten von Erntemaschinen. Nach der Beschr\u00e4nkung, die Anspruch 1 im L\u00f6schungsverfahren erfahren hat, betrifft dieser allein Erntemaschinen mit aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben bestehen Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen. Die S\u00e4tze 3 und 4 des Absatzes [0012] der Beschreibung stimmen aus diesem Grunde nicht mehr mit dem gesch\u00fctzten Gegenstand des Klagegebrauchsmusters \u00fcberein. Diese Beschreibungsstelle ist deshalb gegenstandslos und wird durch die Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren und deren Begr\u00fcndung ersetzt (vgl. hierzu BGH, GRUR 1999, 145, 146 \u2013 Sto\u00dfwellen-Lithotripter). In der Begr\u00fcndung der Teil-L\u00f6schungsentscheidung hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) durch das neue Merkmal, wonach \u201edie aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufgebaut sind\u201c, pr\u00e4zisiert wird (\u201e&#8230; durch eine Pr\u00e4zisierung &#8230;\u201c), und dass durch diese Bedingung M\u00e4hscheiben und F\u00f6rderscheiben einander zugeordnet werden (Anlage K IV 16, Seite 5, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die betreffende Beschreibung nicht gegenstandslos ist, ist das Ergebnis kein anderes. Dann gilt n\u00e4mlich, dass ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein Gebrauchsmuster gesch\u00fctzt ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG der Inhalt der Schutzanspr\u00fcche ist. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Gebrauchsmusters geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb \u2013 wie bei einem Patent \u2013 danach, ob sie in dem betreffenden Schutzanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Das verleiht dem in dem betreffenden Schutzanspruch gew\u00e4hlten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Schutzanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der gesch\u00fctzten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Schutzrechts darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Letzteres w\u00e4re hier aber der Fall, wenn man im Hinblick auf die vorzitierte Beschreibungsstelle auch so genannte Kettenf\u00f6rderer als aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben bestehende Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen im Sinne des neugefassten Merkmals 2.1 ansehen wollte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale der Merkmalsgruppe 2.1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Denn bei dem Maiserntevorsatz der Beklagten gibt es keine aus M\u00e4hscheiben und F\u00f6rderscheiben bestehenden Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auf beiden Seiten des Rahmens vielmehr \u00fcber feststehende Stufenmesser und umlaufende Schneidmesser. Au\u00dferdem weist sie hier\u00fcber angeordnete F\u00f6rderketten auf.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend, M\u00e4hscheiben und M\u00e4hketten einerseits sowie F\u00f6rderscheiben und F\u00f6rderketten andererseits h\u00e4tten jeweils exakt die gleiche Funktion, weshalb Merkmal 2.1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sei.<\/p>\n<p>Zum einen darf die grunds\u00e4tzlich gebotene funktionale Betrachtung bei einem r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmal nicht dazu f\u00fchren, dass sein Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 24). Genau das w\u00e4re hier, w\u00fcrde man der Argumentation der Kl\u00e4gerin folgen, aber der Fall. Eine M\u00e4hscheibe ist eben keine M\u00e4hkette bzw. keine aus feststehenden Stufenmessern und umlaufenden Schneidmessern bestehende M\u00e4heinrichtung und eine F\u00f6rderkette ist auch keine F\u00f6rderscheibe.<\/p>\n<p>Zum anderen entnimmt der Fachmann aus der nunmehr durch die Merkmalsgruppe 2.1 vorgegebenen Ausbildung der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, dass das abgeschnittene Erntegut \u2013 wie bei dem in der Klagegebrauchsmusterschrift behandelten Stand der Technik \u2013 infolge Rotation der F\u00f6rderscheiben durch die \u201eEinzugs- und M\u00e4heinrichtungen\u201c gleich eingezogen werden soll. Die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen F\u00f6rderscheiben k\u00f6nnen aufgrund ihrer Ausbildung als Scheiben in Rotation versetzt werden und aufgrund ihrer Drehbewegung sollen sie das abgeschnittene Erntegutes einziehen. Eben aus diesem Grunde sind die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufgebaut.<\/p>\n<p>Auch wenn der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \u2013 anders als der Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents 1 177 YYY der Kl\u00e4gerin, aus welchem sie die Beklagte im Verfahren I-2 U 77\/06 (LG D\u00fcsseldorf 4b O 317\/06) in Anspruch genommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 31.01.2008, Anlage WKS 14) \u2013 nicht verlangt, dass an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen ein Querf\u00f6rderungskanal vorgesehen ist, und Schutzanspruch 1 auch nicht ausdr\u00fccklich sagt, dass sich die in Merkmal 2.2 angesprochenen Querf\u00f6rderungsmittel an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen angeordnet sind, ist f\u00fcr den Fachmann vor diesem Hintergrund zugleich klar, dass das Erntegut durch die F\u00f6rderscheiben der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zu deren R\u00fcckseite hin eingezogen werden soll. Wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen hat, kann bei Verwendung von aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben bestehenden Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen n\u00e4mlich nur dort eine Querf\u00f6rderung des abgeschnittenen Ernteguts zur Mitte der Maschine hin stattfinden. Etwas anderes ist technisch gar nicht m\u00f6glich. Den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten im Verhandlungstermin ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten, weshalb das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten als unstreitig anzusehen ist.<\/p>\n<p>Wenn die Querf\u00f6rderung nach Merkmal 2.2 aber tats\u00e4chlich nur an der R\u00fcckseite der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen stattfinden kann, kommt den F\u00f6rderscheiben auch die Funktion zu, das Erntegut nach hinten einzuziehen, damit es dann an der R\u00fcckseite der M\u00e4h- und Einzugsrichtungen durch Querf\u00f6rdermittel zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine gef\u00f6rdert werden kann.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass erst Unteranspruch 5 Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 beansprucht, bei welcher die Querf\u00f6rderungsmittel das Erntegut in einem an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen angeordneten Querf\u00f6rderungskanal (26) transportieren. Daraus l\u00e4sst nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Querf\u00f6rderungsmittel das Erntegut nach dem allgemeinen Schutzanspruch 1 auch an der Vorderseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen in Querrichtung f\u00f6rdern k\u00f6nnen. Denn es ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 unstreitig, dass eine Querf\u00f6rderung an der Vorderseite bei einer Erntemaschine mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen, die aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben bestehen, nicht m\u00f6glich ist. Au\u00dferdem verlangt Unteranspruch 5 die von Schutzanspruch 1 nicht verlangte Ausbildung eines \u201eQuerf\u00f6rderungskanals\u201c (26), in welchem die Querf\u00f6rderungsmittel das Erntegut transportieren sollen. Zwar ist der Fachmann frei darin, wie er diesen Querf\u00f6rderkanal konstruktiv anlegt und ausgestaltet. Das wird ihm in Absatz [0026] der Beschreibung ausdr\u00fccklich gesagt. Dort hei\u00dft es, die Ausgestaltung des Querf\u00f6rderkanals k\u00f6nne im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gedankens beliebig sein. Es k\u00f6nne sich wie in der um einen zwischen der R\u00fcckwand der Maschine und den davor angeordneten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen gebildeten Kanal handeln, durch den das Gut durch die Einzugs- und M\u00e4heinrichtung im Zusammenwirken mit dahinter angeordneten Querf\u00f6rdertrommeln oder mit angetriebenen Ausr\u00e4umerscheiben oder Querf\u00f6rdergurten transportiert werde. Auch ein von den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen unabh\u00e4ngiger Transport des Ernteguts im Querf\u00f6rderkanal sei denkbar, der durch separate F\u00f6rderer beispielsweise in Form von F\u00f6rdergurten oder F\u00f6rderschnecken bewerkstelligt werden k\u00f6nne. Gleichwohl ist nach Unteranspruch 5 (anders als nach Anspruch 1) neben den Querf\u00f6rderungsmitteln aber eine Ausgestaltung erforderlich, die als (echter) \u201eQuerf\u00f6rderungskanal\u201c qualifiziert werden kann. Wenn sich der \u201eQuerf\u00f6rderungskanal\u201c n\u00e4mlich bereits \u2013 automatisch \u2013 aus der Verwendung von \u201eQuerf\u00f6rderungsmitteln\u201c erg\u00e4be, w\u00e4re die Angabe in Unteranspruch 5, dass die Querf\u00f6rderungsmittel das Erntegut \u201ein einem &#8230; Querf\u00f6rderungskanal\u201c transportieren, \u00fcberfl\u00fcssig. Au\u00dferdem h\u00e4tte dann schon in Anspruch 1 von einem \u201eQuerf\u00f6rderungskanal\u201c gesprochen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit F\u00f6rderscheiben, sondern mit F\u00f6rderketten arbeitet, findet bei dieser auch nicht der dem Klagegebrauchsmuster damit immanente Einzug des abgeschnittenen Ernteguts durch die \u201eM\u00e4h- und Einzugseinrichtungen\u201c nach hinten statt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmalsgruppe 2.1 verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemacht \u2013 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Schutzanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Gebrauchsmusters setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Schutzanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Erforderlich ist hiernach auch, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Schutzanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Gebrauchsmusterschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 46 m. w. Nachw.). So liegen die Dinge auch hier.<\/p>\n<p>Da aus der Vorgabe, dass die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben bestehen, f\u00fcr den Fachmann folgt, dass das Erntegut durch die M\u00e4h- und Einzugseinrichtungen eingezogen und an deren R\u00fcckseite quergef\u00f6rdert werden soll (siehe oben), sprechen im Ergebnis dieselben Erw\u00e4gungen, die in dem das europ\u00e4ische Patent 1 177 YYY der Kl\u00e4gerin betreffenden Parallelverfahren der Parteien zur Verneinung einer \u00e4quivalenten Benutzung des dortigen Klagepatents gef\u00fchrt haben, auch hier gegen die Annahme der erforderlichen Gleichwertigkeit. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen des Senats in dem (rechtskr\u00e4ftigen) Berufungsurteil vom 31. Januar 2008 verwiesen (Anlage WKS 14, Seiten 13 ff.).<\/p>\n<p>Im Streitfall kommt hinzu, dass der Fachmann der Klagegebrauchsmusterschrift entnimmt, dass der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters urspr\u00fcnglich weiter gefasst war, wohingegen nach dem Teil-L\u00f6schungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. September 2007 nur noch eine Erntemaschine mit Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts unter Schutz gestellt ist, deren Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufgebaut sind. Schutz wird damit erkennbar nur noch f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform mit M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben beansprucht. F\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es zwar grunds\u00e4tzlich \u2013 au\u00dferhalb von \u00a7 242 BGB (vgl. BGH, GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung I; NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II) \u2013 nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungs- oder Einspruchsverfahren an, wenn sich diese nicht in der Patentschrift oder in der ge\u00e4nderten Patentschrift niedergeschlagen haben (BGH, GRUR 2002, 511, 513 \u2013 Kunststoffrohrteil). Entsprechendes hat bei einem Gebrauchsmuster f\u00fcr Vorg\u00e4nge im L\u00f6schungsverfahren zu gelten. Hier ist dem angesprochenen fachm\u00e4nnischen Leser die Einschr\u00e4nkung durch Vergleich des eingetragenen und des eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruchs 1 aber erkennbar. In Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlauts des aufrechterhaltenen Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters kann der Fachmann nach einem solchen, ihm m\u00f6glichen Vergleich nur zu dem Schluss kommen, der Schutz des Gebrauchsmusters solle sich nicht auf eine Ausf\u00fchrungsform mit Kettenf\u00f6rderer erstrecken. Die Aufnahme des in Rede stehenden Merkmals in den Schutzanspruch im L\u00f6schungsverfahren l\u00e4sst sich nicht nachtr\u00e4glich im Wege der \u00c4quivalenz wieder r\u00fcckg\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, die vorstehenden \u00dcberlegungen k\u00f6nnten nur dann die Verneinung einer \u00e4quivalenten Benutzung rechtfertigen, wenn die Aufrechterhaltung des Schutzrechts auf der im L\u00f6schungsverfahren erfolgten Einschr\u00e4nkung beruhe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vorliegend l\u00e4sst sich gerade nicht feststellen, dass die in Rede stehende Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Klagegebrauchsmusters keine Rolle gespielt hat. Die Gebrauchsmusterabteilung hat \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 in dem neu hinzugekommenen Merkmal, wonach die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen \u201eaus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufgebaut sind\u201c, n\u00e4mlich immerhin eine \u201ePr\u00e4zisierung\u201c und \u201eBedingung\u201c gesehen (Anlage K IV 16, Seite 5, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Die Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters ist auch aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht m\u00f6glich. Das Gebot der Rechtssicherheit steht gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung. Daraus leitet der Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Schutzanspr\u00fcchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung; Benkard\/Scharen, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 100). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Schutzanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II). Unterl\u00e4sst er dies, muss er sich mit einem entsprechend engeren Schutzbereich zufrieden geben. Die neu hinzugekommene Angabe \u201edie aus \u00fcber zugeh\u00f6rigen M\u00e4hscheiben angeordneten F\u00f6rderscheiben mit einer Vielzahl von \u00fcber den Umfang verteilten Aussparungen aufgebaut sind\u201c in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters stellen im Streitfall eine f\u00fcr den Fachmann eindeutige und auch im Hinblick auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel und die Beschreibung nicht relativierbare Festlegung dar, auf deren unbedingte Geltung im Rahmen der schutzbeanspruchten Lehre sich Au\u00dfenstehende m\u00fcssen verlassen k\u00f6nnen. Aus dieser Erfindung f\u00fcr eine Vorrichtung in Anspruch genommen zu werden, die anstelle von aus M\u00e4h- und F\u00f6rderscheiben bestehende Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen eine aus M\u00e4h- und F\u00f6rderketten bestehende M\u00e4h- und F\u00f6rdereinrichtung aufweist, w\u00e4re f\u00fcr Dritte auch nach fachkundiger Beratung nicht vorhersehbar.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuf den von der Beklagten erhobenen \u201eFormstein\u201c-Einwand kommt es unter diesen Umst\u00e4nden nicht mehr an.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nScheidet eine Patentverletzung bereits mangels Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2.1 aus, kann auch dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die \u00fcbrigen Merkmale des Schutzanspruchs 1 verwirklicht. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob das neu hinzugekommene Merkmal 3.6 erf\u00fcllt ist. Ebenso kann dahinstehen, ob der vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss vom<br \/>\n11. September 2007 aufrechterhaltene Schutzanspruch 1 unzul\u00e4ssig erweitert ist (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG),<\/p>\n<p>C.<br \/>\nFehlt es bereits an einer Benutzung des Klagegebrauchsmusters, kommt es schlie\u00dflich auch auf das von der Beklagten geltend gemachte private Vorbenutzungsrecht nicht an. Vorsorglich ist insoweit allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beklagte an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls dann ein privates Vorbenutzungsrecht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen k\u00f6nnte, wenn man das Klagegebrauchsmuster nicht dahin auslegt, dass die Querf\u00f6rderung des Erntegutes an der R\u00fcckseite der M\u00e4h- und Einzugseinrichtungen erfolgen muss. Denn zumindest dann kann sich das Klagegebrauchsmuster nicht auf die f\u00fcr die deutsche Patentanmeldung 10 2004 014 XYX, aus der es abgezweigt worden ist, beanspruchte Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 103 14 ZZZ.0 berufen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHat der Gebrauchsmusteranmelder f\u00fcr \u201edieselbe Erfindung\u201c bereits fr\u00fcher ein Patent nachgesucht, so kann er gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erkl\u00e4rung abgeben, dass der f\u00fcr die Anmeldung ma\u00dfgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein f\u00fcr die fr\u00fchere Patentanmeldung beanspruchtes Priorit\u00e4tsrecht bleibt gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz GebrMG f\u00fcr die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten, was freilich voraussetzt, dass die Priorit\u00e4t zu Recht beansprucht wurde (vgl. B\u00fchring, Gebrauchsmustergesetz, \u00a7 5 Rdnr. 25).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei Anmeldung eines deutschen Patents kann das Priorit\u00e4tsrecht einer vorangegangenen deutschen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide \u201edieselbe Erfindung\u201c betreffen (\u00a7 40 Abs. 1 PatG). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erf\u00fcllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist (BGHZ 148, 383 = GRUR 2002, 146 \u2013 Luftverteiler; BGH, Urt. v. 30.01.2008 \u2013 X ZR 107\/04, Umdr. S. 12 f. \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 40 PatG Rdnr. 9a). Der Gegenstand der Erfindung ist bei der priorit\u00e4tsbeanspruchenden Anmeldung aus den Patentanspr\u00fcchen zu ermitteln, bei der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen. Ebenso wenig wie eine Beschr\u00e4nkung des Gegenstands der Erfindung in der Nachanmeldung dessen Identit\u00e4t mit dem (weiteren) Gegenstand der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Anmeldung aufhebt (BGH, Urt. v. 30.01.2008 \u2013 X ZR 107\/04,Umdr. S. 12 f. \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger), wird das Priorit\u00e4tsrecht der Nachanmeldung davon ber\u00fchrt, dass ihr Gegenstand erst nach Patenterteilung infolge nachtr\u00e4glicher Beschr\u00e4nkung deckungsgleich mit der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Anmeldung wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 133 \u2013 elektronische Funktionseinheit; BGH, Urt. v. 30.01.2008 \u2013 X ZR 107\/04, Umdr. S. 12 f. \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger). Entscheidend ist, dass der beschr\u00e4nkte Gegenstand in der Nachanmeldung enthalten war und insoweit mit der ersten Anmeldung \u00fcbereinstimmt (BGH, Urt. v. 30.01.2008 \u2013 X ZR 107\/04, Umdr. S. 12 f. \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger). Dabei muss der Gegenstand der beanspruchten Erfindung der fr\u00fcheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig entnommen werden k\u00f6nnen (BGH, Urt. v. 30.01.2008 \u2013 X ZR 107\/04, Umdr. S. 12 f. \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 40 PatG Rdnr. 9a.). F\u00fcr die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung (vgl. BGHZ 148, 383 &#8211; Luftverteiler; Senat GRUR 2003, 133 &#8211; elektronische Funktionseinheit, jew. m. w. N.; BGH, Urt. v. 30.01.2008 \u2013 X ZR 107\/04, Umdr. S. 12 f. \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 40 PatG Rdnr. 9a). Es gilt daher ein enges Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201ederselben Erfindung\u201c, aus dem allerdings nicht folgt, dass die Identit\u00e4t bereits bei jeder \u00e4u\u00dferlichen Inkongruenz von Text oder Zeichnung der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden und -beanspruchenden Anmeldung entf\u00e4llt. Wenn beide nur deshalb nicht deckungsgleich sind, weil in Letzterer erkennbar lediglich sprachliche oder zeichnerische Unvollkommenheiten der Ersteren behoben worden sind, ohne dass unterschiedliche Erfindungsgegenst\u00e4nde oder Erweiterungen vorliegen, ist die erforderliche unmittelbare und eindeutige \u00dcbereinstimmung gewahrt (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2008 \u2013 X ZR 107\/04, Umdr. S. 12 f. \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen sind die Gegenst\u00e4nde der Priorit\u00e4tsanmeldung DE 103 14 ZZZ.0 (WKS 11) und des Klagegebrauchsmusters \u2013 bzw. der mit diesem identischen deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 XYX, aus der das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden ist \u2013 jedenfalls dann nicht identisch, wenn nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters die Querf\u00f6rderung des Erntegutes nicht an der R\u00fcckseite der M\u00e4h- und Einzugseinrichtungen durch Querf\u00f6rderungsmittel stattfinden muss, sondern auch an der Vorderseite der M\u00e4h- und Einzugseinrichtungen erfolgen kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar mag es unsch\u00e4dlich sein, dass sich die Priorit\u00e4tsanmeldung DE 103 14 ZZZ.0 nach ihrer Einleitung und dem Wortlaut ihres Anspruchs 1 auf eine Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut mit \u201emehreren\u201c seitlich nebeneinander angeordneten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen bezieht, wohingegen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters von \u201eEinzugs- und M\u00e4heinrichtungen\u201c spricht und damit nach seinem Wortlaut bereits zwei Einzugs- und M\u00e4heinrichtung gen\u00fcgen l\u00e4sst. Insoweit mag es sich auch bei zwei solcher Einrichtungen um \u201emehrere\u201c Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen im Sinne der Priorit\u00e4tsanmeldung handeln.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Priorit\u00e4tsanmeldung DE 103 14 ZZZ.0 setzt jedoch \u2013 anders als der Wortlaut des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters \u2013 einen Querf\u00f6rderkanal \u201eauf der R\u00fcckseite\u201c der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen voraus.<\/p>\n<p>Die Priorit\u00e4tsanmeldung bezieht sich nach ihrem gesamten Inhalt auf eine Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut mit seitlich nebeneinander angeordneten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Erntegutes, an deren R\u00fcckseite ein Querf\u00f6rderkanal vorgesehen ist, durch den das abgeschnittene Erntegut zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung transportierbar ist. Sie beschreibt durchg\u00e4ngig einen Querf\u00f6rderungskanal, der \u2013 wie bereits in der Einleitung der Priorit\u00e4tsanmeldung gesagt wird (WKS 11, Seite 1, erster Absatz) \u2013 an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorgesehen ist. Entsprechend ist auch der Anspruch 1 der Priorit\u00e4tsanmeldung formuliert (WKS 1, Seite 10).<\/p>\n<p>Nicht unzweifelhaft erscheint bereits, ob die Priorit\u00e4tsanmeldung mit \u201eQuerf\u00f6rderungskanal\u201c nicht einen echten, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Kanal meint. Das bedarf an dieser Stelle jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn man den in der Priorit\u00e4tsanmeldung offenbarten \u201eQuerf\u00f6rderungskanal\u201c mit den klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen \u201eQuerf\u00f6rderungsmitteln\u201c gleichsetzt, weil man annimmt, dass damit nur ein Transportweg bezeichnet wird, den das Erntegut mittels der die Querf\u00f6rderung ausf\u00fchrenden Organe durchlaufen soll, muss dieser \u201eQuerf\u00fchrungskanal\u201c bzw. m\u00fcssen die \u201eQuerf\u00f6rderungsmittel\u201c nach dem gesamten Inhalt der Priorit\u00e4tsanmeldung aber an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorgesehen sein.<\/p>\n<p>Die Priorit\u00e4tsanmeldung DE 103 14 ZZZ.0 offenbart an keiner Stelle, dass der Querf\u00f6rderungskanal, durch den das abgeschnittene Erntegut zu dem Einzugskanal transportiert werden soll, auch nicht an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorgesehen sein kann. Nirgends ist in der Priorit\u00e4tsanmeldung erw\u00e4hnt, dass die Querf\u00f6rderung des abgeschnittenen Erntegutes woanders als an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen erfolgen soll. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, zieht sich die Anordnung des hinter den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorgesehenen Querf\u00f6rderkanals vielmehr wie ein \u201eroter Faden\u201c durch die Priorit\u00e4tsanmeldung.<\/p>\n<p>Dem stehen die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Textstellen der Priorit\u00e4tsanmeldung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezieht sich f\u00fcr ihre gegenteilige Auffassung in erster Linie auf die Beschreibungsstelle auf Seite 3, zweiter Absatz, erster Satz, der Priorit\u00e4tsanmeldung, wonach bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zwei Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen nebeneinander vor dem Einzugskanal angeordnet sind, \u00fcber welchen jeweils eine F\u00f6rdereinrichtung angebracht ist. Sie meint, hieraus erg\u00e4be sich, dass es bei dieser Ausf\u00fchrungsform weder darauf ankomme, dass ein Querf\u00fchrungskanal vorhanden sei, noch wo dieser liege. Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Der in Rede stehenden Textstelle l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass bei der dort beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform lediglich zwei, nur vor dem Einzugskanal angeordnete Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorgesehen sind, die das abgeschnittene Erntegut \u2013 in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung gesehen \u2013 quasi direkt l\u00e4ngs nach hinten in den Einzugskanal transportieren. Die Priorit\u00e4tsanmeldung hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Gutf\u00f6rderung in einer Maschine zum M\u00e4hen von Erntegut gerade auch dann zu verbessern, wenn nur ein Teil der M\u00e4h- und Einzugstrommeln mit Pflanzenmaterial beaufschlagt wird (Anlage WKS 11, Seite 2, dritter Absatz). Wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben unter A.), ist dies dann der Fall, wenn am Rand eines Feldes eine oder zwei Pflanzenreihen stehen geblieben sind, die nur mit den \u00e4u\u00dferen M\u00e4h- und Einzugstrommeln der Maschine geschnitten und eingezogen werden, weil dann an den mittleren M\u00e4h- und Einzugstrommeln keine weiteren Pflanzen einlaufen und die geschnittenen Pflanzen nicht durch in den Querf\u00f6rderungskanal eintretendes Material in dem Querf\u00f6rderungskanal gehalten werden, so dass sie mit ihren unteren Enden aus diesem herausrutschen k\u00f6nnen (Anlage WKS 11, Seite 1 zweiter Absatz bis Seite 2 erster Absatz). Diese Problematik stellt sich bei einer Ausf\u00fchrungsform, bei welcher lediglich zwei Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen nur vor dem Einzugskanal vorgesehen sind, indessen nicht. Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Textstelle muss au\u00dferdem im Kontext gelesen werden. Sie kn\u00fcpft ersichtlich an die vorangehende (allgemeine) Beschreibung an, in welcher der Querf\u00f6rderungskanal ausdr\u00fccklich angesprochen wird (Anlage WKS 11, Seite 2, letzter Absatz, vorletzte Zeile). Ferner hei\u00dft es in dem sich an die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Beschreibungsstelle anschlie\u00dfenden Satz, dass es auch denkbar w\u00e4re, eine oder mehrere F\u00f6rdereinrichtungen weiter au\u00dfen \u201eam Querf\u00f6rderungskanal\u201c anzubringen (WKS 11, Seite 3, zweiter Absatz, zweiter Satz). Daraus ergibt sich ebenfalls, dass jeweils ein Querf\u00f6rderungskanal vorausgesetzt wird.<\/p>\n<p>Aus der von der Kl\u00e4gerin zitierten Textstelle ist deshalb kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auf einen (r\u00fcckw\u00e4rtigen) Querf\u00fchrungskanal auch verzichtet werden kann. Gleiches gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin ferner in Bezug genommene Textstelle auf Seite 3, dritter Absatz, der Priorit\u00e4tsanmeldung. Schlie\u00dflich rechtfertigen auch die von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin angef\u00fchrten weiteren Textstellen auf Seite 2, letzter Absatz, und Seite 3, erster Absatz, in denen jeweils von \u201eQuerf\u00f6rder- oder Einzugskanal\u201c die Rede ist, keine andere Bewertung. Aus der vorstehend bereits angesprochenen Beschreibungsstelle auf Seite 2, letzter Absatz, letzter Satz, ergibt sich eindeutig, dass es stets darum geht, \u201eaus dem Querf\u00fchrungskanal\u201c ausgetretene Pflanzen wieder in den Querf\u00f6rderungs- oder Einzugskanal einzubringen.<\/p>\n<p>Die Priorit\u00e4tsanmeldung offenbart somit nur eine Ausf\u00fchrungsform, bei der ein an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen angeordneter Querf\u00f6rderungskanal vorgesehen ist. Diese Beurteilung entspricht ausweislich des von der Beklagten als Anlage WKS 8 vorgelegten Zwischenbescheides vom 20. M\u00e4rz 2008 der (vorl\u00e4ufigen) Auffassung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in dem Einspruchsverfahren gegen das parallele europ\u00e4ische Patent 1 464 ZAX der Kl\u00e4gerin. In diesem Bescheid, auf den erg\u00e4nzend Bezug genommen wird, hat der beauftragte Pr\u00fcfer im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass der Anspruch 1 des EP<br \/>\n1 464 ZAX aus dem in Rede stehenden Priorit\u00e4tsdokument nicht herleitbar ist. Dass derselbe Pr\u00fcfer fr\u00fcher in der parallelen Problematik zur Teilanmeldung EP 1 535 ZBA aus dem EP 1 177 YYY als damaliger Vorsitzender der Pr\u00fcfungsabteilung m\u00f6glicherweise noch eine andere Auffassung vertreten hat, vermag diese zutreffenden Erw\u00e4gungen nicht in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit kann sich das Klagegebrauchsmuster allenfalls dann auf die Priorit\u00e4t der Patentanmeldung DE 103 14 ZZZ.0 berufen, wenn man das Klagegebrauchsmuster dahin auslegt, dass sich die Querf\u00f6rderungsmittel an der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen befinden m\u00fcssen. Nimmt man hingegen \u2013 mit der Kl\u00e4gerin \u2013 an, dass dies beim Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht der Fall sein muss, das Klagegebrauchsmuster also auch Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 erfasst, bei denen die Querf\u00f6rderung des Erntegutes an der Vorderseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen erfolgt, unterscheidet sich der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters insoweit von dem Gegenstand der Priorit\u00e4tsanmeldung. Das hat zur Folge, dass dem Klagegebrauchsmuster die in Anspruch genommene Priorit\u00e4t insoweit nicht zusteht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWenn aber auf den Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters (26.03.2004) abzustellen ist, kann die Beklagte an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 PatG f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Priorit\u00e4tsintervall vorbenutzt. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hat sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4mlich bereits in der Zeit vom 9. bis 15. November 2003 auf der Messe Agritechnica 2003 in Hannover ausgestellt. Dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin \u2013 auch im Verhandlungstermin \u2013 nicht entgegengetreten. Der neue Tatsachenvortrag der Beklagten ist somit unstreitig, weshalb die Beklagte hiermit in zweiter Instanz auch noch geh\u00f6rt werden kann. Die Beklagte hatte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit bereits vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters hergestellt. Au\u00dferdem liegt in dem Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe auch ein Anbieten im Sinne von \u00a7\u00a7 9 Nr. 1 PatG, 11 GebrMG (vgl. hierzu Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 41 m. w. Nachw.), da es sich bei \u201eAgritechnica\u201c nicht um eine allgemeine Leistungsschau, sondern um eine Verkaufsmesse handelt. Gegenteiliges ist weder dargetan noch ersichtlich. Daran, dass die Beklagte \u2013 unterstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der technische Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen \u2013 auch im Erfindungsbesitz war, die betreffende technische Lehre also derart erkannt hat, dass ihr die Nacharbeitung planm\u00e4\u00dfig, dauerhaft und nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern\u201c m\u00f6glich war und sie auch nicht mehr ausprobieren musste, ob sie auf dem richtigen Weg war, kann im Hinblick auf die Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Fachmesse kein Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNach alle dem erweist sich die Klage selbst dann als unbegr\u00fcndet, wenn man mit der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass das Klagegebrauchsmuster nicht verlangt, dass das Erntegut vor dem Quertransport von den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zu deren R\u00fcckseite eingezogen wird, und man deshalb \u2013 unter Zur\u00fcckstellung der weiteren Bedenken \u2013 eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2.1 annehmen wollte, und wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin ferner unterstellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die weiteren Merkmale des Schutzanspruchs 1 verwirklicht. Denn die Beklagte kann sich in diesem Fall auf ein privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berufen, so dass die Benutzung der unter Schutz gestellten technischen Lehre dann nicht rechtswidrig ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAls unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01071 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 76\/06 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. 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