{"id":598,"date":"2010-02-23T17:00:40","date_gmt":"2010-02-23T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=598"},"modified":"2016-04-20T09:54:18","modified_gmt":"2016-04-20T09:54:18","slug":"4a-o-21206-kabelschlosshalterung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=598","title":{"rendered":"4a O 212\/06 &#8211; Kabelschlosshalterung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1339<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Februar 2010, Az. 4a O 212\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in eine die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert ist,<\/p>\n<p>b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che der Durchgangsbohrung und die der Mantelfl\u00e4che gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che der Erweiterung die Linearf\u00fchrung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in einer Linearf\u00fchrung durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist,<\/p>\n<p>in der Zeit vom 05.05.1990 bis zum 06.10.2009 angeboten oder in Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der daf\u00fcr bezahlten Preise, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit vom 28.05.1994 bis zum 06.09.2009 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.07.1990 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; die Angaben zu den Einkaufspreisen (vorstehend zu a)) sowie zu den Verkaufsstellen (vorstehend zu b)) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrfte Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung, ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter I. bezeichneten, in der Zeit vom 05.05.1990 bis zum 27.05.1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der A, B, C, im Zeitraum 28.05.1994 bis 13.11.2001 sowie der Kl\u00e4gerin im Zeitraum 14.11.2001 bis zum 06.09.2009 durch die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, als die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Beklagten zu 2) und 3), zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 589 07 XXX des europ\u00e4ischen Patents EP 0 361 XXX anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert ist.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, als die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Beklagten zu 2) und 3), zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 589 07 XXX des europ\u00e4ischen Patents EP 0 361 XXX anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che der Durchgangsbohrung und die der Mantelfl\u00e4che gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che der Erweiterung die Linearf\u00fchrung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 9.028,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2006 zu bezahlen.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/5 und den Beklagten zu 4\/5 auferlegt.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes 0 361 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatentes betreffend die Kombination einer zweiradseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss. Das Klagepatent wurde am 06.09.1989 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 07.09.1988 und 24.04.1989 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 04.04.1990. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 27.04.1994 bekannt gemacht worden. Mit Urteil vom 02.04.2009 hat der Bundesgerichtshof den deutschen Teil des Klagepatents (DE 589 07 XXX C5) im Rahmen eines durch die Beklagte zu 1) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zun\u00e4chst die A, B, welche ihre Rechte an dem Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug. Die Umschreibung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin erfolgte am 14.11.2001. Mit Vertrag vom 19.05.2003 trat die A alle Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung, Schadenersatz oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Die hier allein ma\u00dfgebenden Patentanspr\u00fcche 1a und 1b des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>1a.<br \/>\n\u201eKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert ist.\u201c<\/p>\n<p>1b.<br \/>\n\u201eKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erweiterung (66) die Linearf\u00fchrung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) an dem Absatz (65) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querende(n) Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend gezeigt sind die verkleinert wiedergegebenen Figuren 3, 4 und 7 der Klagepatentschrift, welche in Figur 3 einen Querschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kombination aus einem Halter und einem Zweiradschloss, in Figur 4 einen Schnitt entlang der Linie IV-IV und in Figur 7 eine perspektivische Darstellung eines weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren verantwortlich handelnde Verwaltungsr\u00e4te die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter anderem Spiralkabelschl\u00f6sser mit Halterungen, welche wie aus der Anlage K 7 ersichtlich gestaltet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I).<\/p>\n<p>Des Weiteren lieferte die Beklagte zu 1) unter der Bezeichnung \u201eD\u201c Schl\u00f6sser an E, welche von E im Februar 2006 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben worden sind und die folgende Gestaltung aufweisen:<\/p>\n<p>Ein Exemplar dieser Schl\u00f6sser hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 zur Akte gereicht, wobei die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die dar\u00fcber hinaus als Anlagen K 16 und K 17 zur Akte gereichten Schl\u00f6sser in ihrer konstruktiven Gestaltung dem Schloss gem\u00e4\u00df Anlage K 11 entsprechen, so dass es sich dabei insgesamt um eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich entstammt dem Unternehmen der Beklagten zu 1) ein Schloss, dessen Gestaltung nachfolgend wiedergegeben ist und welches die Beklagte zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland an F liefert (angegriffene Ausf\u00fchrungsform III):<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 19.06.2006 gegen die Beklagten Klage erhoben. Nachdem das Klagepatent durch das Bundespatentgericht mit einem am 29.10.2007 verk\u00fcndeten Urteil f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist, hat die Kammer die Verhandlung mit Beschluss vom 06.12.2007 bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt. Mit Urteil vom 02.04.2009 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bundespatentgerichts teilweise abge\u00e4ndert und das Klagepatent mit den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen aufrecht erhalten. Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 06.09.2009 abgelaufen. Deshalb hat der Kl\u00e4gervertreter mit Schriftsatz vom 06.10.2009 die Klageantr\u00e4ge zu I. 1. (Unterlassung), I. 3. (Vernichtung) und I. 4. (R\u00fcckruf) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagten haben sich dieser teilweisen Erledigterkl\u00e4rung nicht angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2010 hat die Kl\u00e4gerin die zun\u00e4chst nur auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II gerichtete Klage auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III erweitert, wobei der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er hinsichtlich dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur diejenigen Antr\u00e4ge stellt, die er in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat (Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, die Beklagten auch hinsichtlich einer Verletzung des Patentanspruchs 1a durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I zu verurteilen<\/p>\n<p>und weiter festzustellen, dass sich der Rechtsstreit bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II auch insoweit erledigt hat, als die Kl\u00e4gerin beantragt hat,<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. des Tenors bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben und<\/p>\n<p>die vorstehend unter Ziffer I. des Tenors bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim Besitzer veranlassen, wobei dieser Antrag auf die Zeit ab dem 29.04.2006 beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen im Wesentlichen vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da dort das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use nicht in der Linarf\u00fchrung durch Reibschluss und gegebenenfalls Verrastung (bzw. nach Patentanspruch 1b durch Reibschluss und\/oder Verrastung) gesichert sei. Insbesondere k\u00f6nne der Begriff \u201eVerrastung\u201c nicht mit dem Kuppeln von Riegelst\u00fcck und Schlie\u00dfwerk gleichgesetzt werden. Da das Riegelst\u00fcck immer in das Schlie\u00dfwerk eingekuppelt werde, m\u00fcsse denknotwendig die Verrastung als zus\u00e4tzliche Sicherung etwas anderes sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei diese Anspr\u00fcche in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ausschlie\u00dflich auf einer Verletzung von Patentanspruch 1b, nicht aber von Patentanspruch 1a beruhen. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog zu erstatten. Soweit die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, konnte die Erledigung ausschlie\u00dflich hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch nur hinsichtlich des Patentanspruchs 1b festgestellt werden, nicht aber in Bezug auf die ebenfalls einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Anspr\u00fcche auf Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen und Vernichtung, da sich der Rechtsstreit insoweit nicht erledigt hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Kombination einer zweirradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>Eine solche Halterung f\u00fcr Ringschl\u00f6sser ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift aus der DE 33 35 662 bekannt. Dar\u00fcber hinaus ist die Verwendung einer Halterung auch bei sogenannten Langb\u00fcgelschl\u00f6ssern durch offenkundige Vorbenutzung bekannt geworden.<\/p>\n<p>Das Handhaben von Kabelschl\u00f6ssern ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwierig, insbesondere bei unzureichenden Beleuchtungsverh\u00e4ltnissen. Dies r\u00fchrt daher, dass die Kabelschl\u00f6sser einerseits in n\u00e4chster N\u00e4he ihrer Schlie\u00dfstelle exakt gehalten und gef\u00fchrt werden m\u00fcssen, um die Schlie\u00dfteile in gegenseitigen Eingriff bringen und miteinander verrasten zu k\u00f6nnen, und dass andererseits der exakten relativen Positionierung der Schlie\u00dfteile die exzentrische Gewichtsverteilung des Kabelschlosses mit einem in der Regel weit au\u00dferhalb der die Schlie\u00dfteile erfassenden H\u00e4nde liegenden Schwerpunkt und regelm\u00e4\u00dfig auch die elastischen R\u00fcckstellkr\u00e4fte entgegen wirken, welche versuchen, das Schlie\u00dfkabel in eine Konfiguration zu bringen, die nicht der bei Verbindung der Schlie\u00dfteile miteinander erzwungenen Konfiguration entspricht.<\/p>\n<p>Bei der aus der DE-A1 33 35 662 bekannten Kombination ist ein F\u00fchrungsweg der Halterung f\u00fcr beide Schlie\u00dfteile nur \u00e4u\u00dferst kurz bemessen. Deshalb k\u00f6nnen diese Schlie\u00dfteile beim Zusammenstecken kippen, wodurch die beiden Schlie\u00dfteile nicht mehr miteinander verrastbar sind. Insbesondere bei Dunkelheit kann deshalb das Zweiradschloss nur schwer in der Halterung fixiert werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcchen 1a und 1b ein Kabelschloss mit einer Kabelschlosshalterung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1a.<br \/>\nKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1. an einem Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2. an einem anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>4. An der Halterung (60) sind vorgesehen<\/p>\n<p>a) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und<\/p>\n<p>b) eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78).<\/p>\n<p>5. Die Anschlagfl\u00e4che stellt sicher, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten sich in einer vorbestimmten Position befindet.<\/p>\n<p>6. Bei dem Verrasten ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar.<\/p>\n<p>7. Das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) ist in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert.<\/p>\n<p>1b.<br \/>\nKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1. an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2. am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) sind im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt.<\/p>\n<p>4. Die Halterung (60) ist in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt.<\/p>\n<p>5. Der Aufnahmeabschnitt (62) weist eine Durchgangsbohrung (61) auf, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert.<\/p>\n<p>6. Die Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erweiterung (66) bilden die Linearf\u00fchrung.<\/p>\n<p>7. An der Halterung (60) sind vorgesehen:<\/p>\n<p>a) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und<br \/>\nb) eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) an dem Absatz (65).<\/p>\n<p>8. Die Anschlagfl\u00e4che stellt sicher, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten sich in einer vorbestimmten Position befindet.<\/p>\n<p>9. Bei dem Verrasten ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar.<\/p>\n<p>10. Das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) ist in der Linearf\u00fchrung (48) gesichert durch<\/p>\n<p>a) Reibschluss<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) durch Verrastung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III, nicht aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1a wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zurecht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die Merkmale 1. bis 5. dieses Patentanspruchs bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht sind, so dass es diesbez\u00fcglich keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III jedoch auch die Merkmale 6 und 7 verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten darauf berufen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II erfolge das Kuppeln durch Eindr\u00fccken des Schlosszylinders in Richtung der Linarf\u00fchrung, steht dies der Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen. Merkmal 6 verlangt lediglich, dass beim Verrasten das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist. Dies ist \u2013 was die Beklagten auch nicht bestreiten \u2013 jedoch auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II der Fall. Weitere Vorgaben, wie und mit welchen Mitteln das Kuppeln erfolgen soll, enth\u00e4lt Patentanspruch 1a demgegen\u00fcber nicht. Entscheidend ist vielmehr lediglich, dass, wie auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III, nicht aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, ist das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert (Merkmal 7).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDen Gegenstand des Patentanspruchs 1a bildet eine Kombination aus einer Kabelschlosshalterung mit einem davon trennbaren Kabelschloss. Grunds\u00e4tzlich sollen \u2013 wenn sich das Kabelschloss in der Halterung befindet \u2013 die beiden Enden des Kabelschlosses, bestehend aus dem Riegelst\u00fcck und dem Schlie\u00dfwerk, im gekuppelten Zustand an der Halterung unbeweglich festgelegt sein (vgl. Merkmal 3). Daf\u00fcr wird zun\u00e4chst das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use entlang der an der Halterung befindlichen Linearf\u00fchrung in die Halterung eingef\u00fchrt. Die Linearf\u00fchrung hat dabei die Funktion, dass wenigstens ein Schlie\u00dfteil \u2013 hier das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use \u2013 in der Halterung sicher gef\u00fchrt ist und nicht auskippen kann (vgl. Merkmal 4 und Anlage K 1, Sp. 2, Z. 2 \u2013 5). Die weiterhin vorgesehene Anschlagfl\u00e4che (Merkmal 4 b)) hat dar\u00fcber hinaus die Funktion, dass sich das Schlie\u00dfwerk beim Verrasten \u2013 sprich beim Kuppeln mit dem Riegelst\u00fcck \u2013 in einer vorbestimmten Position befindet (vgl. Merkmal 5 und Anlage K 1, Sp. 2, Z. 5 \u2013 11).<\/p>\n<p>Soweit dar\u00fcber hinaus das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linarf\u00fchrung durch Reibschluss \u2013 die Verrastung sei an dieser noch au\u00dfer acht gelassen \u2013 gesichert sein soll, dient dies bei funktionaler Betrachtung dazu, das Kabelschloss auch w\u00e4hrend der Fahrt in der Halterung sicher zu fixieren, damit es nicht herausfallen kann (vgl. Anlage K 1, Sp. 2, Z. 18 \u2013 21). Dieses Ziel muss aber nicht allein durch die reibschl\u00fcssige Verbindung von Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use und Linearf\u00fchrung errreicht werden. Vielmehr ergibt sich aus Merkmal 7, dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use zus\u00e4tzlich durch Verrastung gesichert werden kann (\u201eund gegebenenfalls durch Verrastung\u201c). Gleichwohl muss der Reibschluss in Abgrenzung zum Stand der Technik zumindest auch einen Beitrag zur Sicherung des Schlosses vor dem Herausfallen aus der Halterung leisten. Eine Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 1a) setzt somit eine Verbindung zwischen Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use und Linearf\u00fchrung voraus, die beim Herausfallen des Schlosses aus der Halterung aufgrund der Reibung zwischen diesen Teilen eine Kraft entgegensetzt.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile werden weiterhin auch erreicht, wenn das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) lediglich dann in der Linearf\u00fchrung durch Verrasten fixiert ist, wenn Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) gekuppelt sind. Auf eine Fixierung des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses vor dem Kuppeln von Riegelst\u00fcck und Schlie\u00dfwerk kommt es patentgem\u00e4\u00df nicht an. Soweit in der Klagepatentschrift eine zus\u00e4tzliche Verrastung vorgeschlagen wird, mittels derer das Schloss zus\u00e4tzlich in der Halterung gehalten wird, handelt es sich lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Anlage K 1, Sp. 2, Z. 21 \u2013 25), wobei auch diese zus\u00e4tzliche Verrastung lediglich gew\u00e4hrleisten soll, dass das Schloss in der Halterung auch w\u00e4hrend der Fahrt und damit im geschlossenen Zustand fixiert ist und nicht herausfallen kann.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich zugleich die Bedeutung der Sicherung durch Verrastung. Im Gegensatz zum Reibschluss wird bei der Verrastung die Verbindung zwischen den Bauteilen durch Formschluss hergestellt. Dem steht nicht entgegen \u2013 wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Nichtigkeitsentscheidung festgehalten hat \u2013 dass die Verrastung dadurch erfolgt, dass das Riegelst\u00fcck mit dem Schlie\u00dfwerk gekuppelt ist (vgl. Merkmal 6). Das Kuppeln muss sich nicht denknotwendig von der in Merkmal 7 genannten Verrastung unterscheiden. Vielmehr muss das Kuppeln nicht das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung sichern, kann es aber, so dass Merkmal 7 gegen\u00fcber Merkmal 6 auch bei dieser Auslegung eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III, nicht aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre von Patentanspruch 1a Gebrauch. Wie sich bei einer Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erkennen l\u00e4sst, ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use nicht nur durch Verrasten gesichert. Vielmehr tritt bei diesen Ausf\u00fchrungsformen eine sp\u00fcrbare Reibung zwischen Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use und Linearf\u00fchrung auf, die zumindest auch einen Beitrag zur Halterung des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses leistet. Demgegen\u00fcber erfolgt die Sicherung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ausschlie\u00dflich durch Verrasten, eine \u00fcber eventuell bestehende Fertigungstoleranzen hinausgehende Reibung, die in Form eines Reibschlusses auch einen Beitrag zur Halterung des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses leistet, ist dort nicht erkennbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I bis III machen von der technischen Lehre von Patentanspruch 1b wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zurecht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1 \u2013 4 sowie 7 und 8 von Patentanspruch 1b wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies dar\u00fcber hinaus auch f\u00fcr die Merkmale 5 und 6 sowie 9 und 10.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist der Aufnahmeabschnitt eine Durchgangsbohrung (61) auf, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Ein Beispiel f\u00fcr eine m\u00f6gliche Ausgestaltung einer derartigen radialen Erweiterung der Durchgangsbohrung offenbart das Klagepatent dem Fachmann in den Figuren 3 und 4 in Verbindung mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung. Der dort abgebildete Aufnahmeabschnitt (62) besitzt eine Durchgangsbohrung (64), die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert. Die radiale Erweiterung (66) besitzt einen im Wesentlichen quadratischen Querschnitt, wobei die Innenma\u00dfe der Durchgangsbohrung (64) und der radialen Erweiterung (66) den Au\u00dfenma\u00dfen des zylindrischen Geh\u00e4uses (54) und des Steckf\u00fchrungsblocks (56) des Schlosses (50) entsprechen (vgl. Anlage K 1, Sp. 7, Z. 26 \u2013 34).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III die Verwirklichung von Patentanspruch 1b mit der Begr\u00fcndung in Abrede stellen, bei dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe die Halterung eine durchgehende Bohrung, aus der seitlich im Bereich der Einsteck\u00f6ffnung f\u00fcr das Riegelst\u00fcck ein rechteckiger Vorsprung herausragt, der zur Aufnahme des vom Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses vorstehenden Wulstes dient, entspricht diese Gestaltung dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr eine radiale Erweiterung, so dass das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit bilden die Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangs\u00f6ffnung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erweiterung (66) zugleich die Linarf\u00fchrung (Merkmal 6).<\/p>\n<p>Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten, die Linearf\u00fchrung f\u00fcr das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die kreiszylindrische Innenwand der Bohrung des Halters, nicht aber durch die Innenfl\u00e4che der nach Auffassung der Beklagten nicht vorhandenen Erweiterung gebildet, kann unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 5 ebenfalls keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar (Merkmal 9), wobei das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und\/oder Verrastung gesichert ist (Merkmal 10). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 6 und 7 von Patentanspruch 1a Bezug genommen, wobei das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zwar nicht durch Reibschluss, aber durch Verrastung gesichert ist. F\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 1b ist dies \u2013 anders als bei Patentanspruch 1a \u2013 nach dem klaren Wortlaut des Patentanspruchs ausreichend.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa nach alledem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen (die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I allerdings nur von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1b), rechtfertigen sich nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWeil die Beklagten wenigstens fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zum Ersatz des durch die Patentverletzung bis zum 06.09.2009 entstandenen Schadens verpflichtet, wobei sich die Pflicht zum Schadenersatz f\u00fcr die Zeit bis zum 14.11.2001 (Eintragung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin im Patentregister) auf den der A, B, C entstandenen Schaden erstreckt, Art. 64 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7 139 Abs. 2 PatG. Dabei haben die Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I jedoch nur den Schaden zu ersetzen, der auf einer Verletzung des Patentanspruchs 1b beruht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, konnte die Erledigung nur im tenorierten Umfang festgestellt werden, da sich der Rechtsstreit nur insoweit tats\u00e4chlich erledigt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa die Beklagten durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I allerdings nur von der technischen Lehre von Patentanspruch 1b), waren sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bis zum Zeitablauf des Klagepatents zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Entsprechend konnte nunmehr, nachdem die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II einseitig teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, die Erledigung des Rechtstreits festgestellt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG nicht schl\u00fcssig dargelegt. Da die Beklagten in der Schweiz und damit im Ausland ans\u00e4ssig sind, h\u00e4tte es hierf\u00fcr, worauf die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen wurde, eines dahingehenden Vortrages bedurft, dass die Beklagten tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland verletzende Gegenst\u00e4nde im Eigentum oder Besitz haben beziehungsweise hatten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 797). Da die Klage somit in Bezug auf den Antrag auf Vernichtung keinen Erfolg gehabt h\u00e4tte, hat sich der Rechtsstreit insoweit auch nicht erledigt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich konnte auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen (vgl. Schriftsatz vom 19.05.2009, Ziffer I. 4.) eine Erledigung des Rechtstreits nicht festgestellt werden, da sich der Rechtsstreit insoweit nicht erledigt hat. Grunds\u00e4tzlich tritt eine Erledigung dann ein, wenn die eingereichte Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war, aber durch ein nach Anh\u00e4ngigkeit eintretendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2236 m. w. N.; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 91a Rz. 44). Dies ist im Hinblick auf den Anspruch auf endg\u00fcltige Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 PatG) jedoch nicht der Fall, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Enforcementrichtlinie (29.04.2006), aber vor Ablauf des Klagepatents am 06.09.2009 angeboten, in Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder in Besitz gehalten wurden, nach wie vor aus den Vertriebswegen zu entfernen w\u00e4ren, so dass die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen durch den Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents auch nicht gegenstandslos geworden ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1339 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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