{"id":5978,"date":"2009-09-17T17:00:24","date_gmt":"2009-09-17T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5978"},"modified":"2016-06-20T06:40:32","modified_gmt":"2016-06-20T06:40:32","slug":"2-u-7108-beckenliftmaschine-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5978","title":{"rendered":"2 U 71\/08 &#8211; Beckenliftmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01154<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. September 2009, Az. 2 U 71\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1978\">4a O 166\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 01.07.2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass sich der Urteilsausspruch nur auf solche Trainingsger\u00e4te bezieht, deren Halteelement bewegbar gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung wird die Beklagte dar\u00fcber hinaus verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu I.1. bezeichneten Trainingsger\u00e4te, deren Halteelement bewegbar gef\u00fchrt ist, gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts vom 01.07.2008, Urteil des Senats vom 17.09.2009) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan den Kl\u00e4ger 3.762,30 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers gegen Sicherheitsleistung von 420.000,&#8211; Euro abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 525.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 992 xxx, das auf einer am 04.2000 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 09.1999 beruht und dessen Erteilung am 04.2003 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, f\u00fcr das eine Priorit\u00e4t vom 10.1998 gilt, betrifft ein Ger\u00e4t zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 4 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGer\u00e4t zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur mit einem Gestell (1), einer ein Kopfende (3a) und ein Fu\u00dfende (3b) aufweisenden Liegefl\u00e4che (3) f\u00fcr eine trainierende Person (E) und wenigstens einem oberhalb der Liegefl\u00e4che (3) vorgesehenen und am Gestell (1) gehaltenen Druckelement (7, 10), das unter Aufwendung einer Druckkraft entgegen der vorgebbaren Widerstandskraft einer mit dem Druckelement (7, 10) gekoppelten Widerstandseinrichtung (8) anhebbar ist, wobei sich das Druckelement (7, 10) quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che (3) erstreckt und derart angeordnet ist, dass es auf dem Rumpf (E, 1) einer auf der Liegefl\u00e4che (3) ruhenden Person (E) positionierbar ist und durch Rumpfbewegungen im wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che (3) angehoben werden kann,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass ein Druckelement (10) an einem auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che (3) angeordneten Halteelement (9) angebracht und in einer im wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che (3) erstreckenden Ebene verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGer\u00e4t nach einem der Anspr\u00fcche 1. bis 3.,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass als Halteelemente eines weiteren Druckelementes (7) zwei an einer Seite der Liegefl\u00e4che (3) angeordnete F\u00fchrungsstangen (6) vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist. Der Kl\u00e4ger verteidigt Anspruch 1 im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren mit der Ma\u00dfgabe, dass das im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs erw\u00e4hnte Halteelement \u201ebewegbar gef\u00fchrt ist\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine \u201eBeckenliftmaschine (Artikel Nr. a)\u201c, deren konstruktive Einzelheiten sich aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht der Kl\u00e4ger das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Vor dem Landgericht hat er die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagte erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ger\u00e4te zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur mit einem Gestell, einer am Kopfende und Fu\u00dfende aufweisenden Liegefl\u00e4che f\u00fcr eine trainierende Person und wenigstens einem oberhalb der Liegefl\u00e4che vorgesehenen und am Gestell gehaltenen Druckelement, das unter Aufwendung einer Druckkraft entgegen der vorgebbaren Widerstandskraft einer mit dem Druckelement gekoppelten Widerstandseinrichtung anhebbar ist, wobei sich das Druckelement quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che erstreckt und derart angeordnet ist, dass es auf dem Rumpf einer auf der Liegefl\u00e4che ruhenden Person positionierbar ist und durch Rumpfbewegungen im wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che angehoben werden kann,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Druckelement an einem auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che angeordneten Halteelement angebracht und in einer im wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene verschwenkbar ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger in einem vollst\u00e4ndigen, nach Kalenderjahren geordneten und jeweils Zwischenergebnisse aufweisenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen-, zeiten und -preisen unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen-, zeiten und -preisen unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung unter Aufschl\u00fcsselung der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domains, Schaltungszeitr\u00e4ume und Zugriffszahlen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 16.05.2003 zu machen sind, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der angebotenen Empf\u00e4nger nur eine von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichtenden Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.05.2000 bis zum 15.05.2003 begangene Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 16.05.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Sie h\u00e4lt daran fest, dass die angegriffene Beckenliftmaschine keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht. Erstmals im Berufungsrechtszug beruft sie sich au\u00dferdem darauf, dass das Klagepatent gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert sei, dass ihr mit R\u00fccksicht auf die Bewerbung und den Vertrieb der \u201eB-Maschine R\u00fcckenlage\u201c (Anlage B 6, S. 21 Nr. 01114) ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe und dass sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass sich der erstinstanzliche Urteilsausspruch \u2013 entsprechend der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Anspruchsfassung \u2013 auf Trainingsger\u00e4te mit bewegbar gef\u00fchrtem Halteelement bezieht.<\/p>\n<p>Mit seiner fristgerecht eingereichten Berufungserwiderung macht der Kl\u00e4ger klageerweiternd einen R\u00fcckrufanspruch sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Abmahnkosten geltend und beantragt,<\/p>\n<p>wie zu II. erkannt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt am Vorwurf der Patentverletzung fest, bestreitet das von der Beklagten geltend gemachte Vorbenutzungsrecht und ist der Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die (klageerweiternde) Anschlussberufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt das diesbez\u00fcgliche Klagevorbringen f\u00fcr versp\u00e4tet und die geltend gemachten Abmahnkosten f\u00fcr \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung bleibt ohne Erfolg, w\u00e4hrend sich die Anschlussberufung als begr\u00fcndet erweist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kraftmaschine zum gezielten Training bzw. Aufbau bestimmter Muskelgruppen.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Verf\u00fcgungspatentschrift ist aus dem deutschen Gebrauchsmuster 86 09 061 ein Trainingsger\u00e4t dieser Art bekannt, wie es exemplarisch aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Das Ger\u00e4t besitzt eine Liegefl\u00e4che (30) f\u00fcr eine trainierende Person und oberhalb der Liegefl\u00e4che (30) ein Druckelement (20), das sich quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che (30) erstreckt und derart angeordnet ist, dass es auf dem Rumpf einer auf der Liegefl\u00e4che (30) ruhenden Person (40) positioniert werden kann. Zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur kann das Druckelement (20) entgegen der R\u00fcckstellkraft einer Federanordnung (10) in Pfeilrichtung (24) angehoben werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem vorbekannten Stand der Technik bezeichnet es die Verf\u00fcgungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Trainingsger\u00e4t der beschriebenen Gattung dahingehend zu optimieren, dass die Trainingsbewegungen exakt ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in seiner vom Kl\u00e4ger verteidigten Fassung folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Ger\u00e4t zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur mit<\/p>\n<p>a) einem Gestell (1),<\/p>\n<p>b) einer Liegefl\u00e4che (3) f\u00fcr eine trainierende Person (E), wobei die Liegefl\u00e4che (3) ein Kopfende (3a) und ein Fu\u00dfende (3b) aufweist,<\/p>\n<p>c) wenigstens einem Druckelement (7, 10).<\/p>\n<p>2. Das Druckelement (7, 10)<\/p>\n<p>a) ist oberhalb der Liegefl\u00e4che (3) vorgesehen,<\/p>\n<p>b) wird am Gestell (1) gehalten,<\/p>\n<p>c) erstreckt sich quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che (3),<\/p>\n<p>d) ist unter Aufwendung einer Druckkraft entgegen der vorgebbaren Widerstandskraft einer mit dem Druckelement (7, 10) gekoppelten Widerstandseinrichtung (8) anhebbar,<\/p>\n<p>e) ist derart angeordnet,<\/p>\n<p>aa) dass es auf dem Rumpf (E1) einer auf der Liegefl\u00e4che (3) ruhenden Person (E) positionierbar ist und<\/p>\n<p>bb) durch Rumpfbewegungen im Wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che (3) angehoben werden kann.<\/p>\n<p>3. Ein Druckelement (10) ist<\/p>\n<p>a) an einem Halteelement (9) angebracht, das<\/p>\n<p>aa) bewegbar gef\u00fchrt und<\/p>\n<p>bb) auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che (3) angeordnet ist;<\/p>\n<p>b) in einer Ebene verschwenkbar, die<\/p>\n<p>aa) im Wesentlichen vertikal ist und<br \/>\nbb) sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che (3) erstreckt.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Konstruktion f\u00fchrt die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 47 bis 58) aus, dass das Druckelement vorzugweise an einem Schwenkarm gehalten sei, der in einer im wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene verschwenkt werden kann. Die Schwenkbewegung habe gegen\u00fcber einer aus dem Stand der Technik bekannten reinen Hubbewegung den Vorteil, dass sie besser der ausgef\u00fchrten Trainingsbewegung entspreche.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die streitbefangene Beckenliftmaschine der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Hinsichtlich der Merkmale 1 bis 2e), aa) sowie 3a), bb) zieht die Beklagte dies selbst \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Zweifel. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale (2e), bb), 3a), aa) und 3b)) leugnet die Beklagte den Verletzungstatbestand ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit zutreffenden Erw\u00e4gungen hat das Landgericht angenommen, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht mindestens zwei Druckelemente verlangt (welche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden w\u00e4ren), sondern ein einziges Druckelement (\u00fcber das die Beckenliftmaschine der Beklagten unstreitig verf\u00fcgt) gen\u00fcgen l\u00e4sst. Letzteres ergibt sich mit aller Deutlichkeit nicht nur aus dem Anspruchswortlaut, der vorsieht, dass das beanspruchte Trainingsger\u00e4t ausweislich des Merkmals (1c) \u201ewenigstens ein Druckelement\u201c besitzen soll, sondern erschlie\u00dft sich dem Fachmann dar\u00fcber hinaus zweifelsfrei aus der Tatsache, dass das Vorhandensein eines weiteren (zweiten) Druckelements ausweislich des Unteranspruchs 4 als blo\u00df fakultative, besonders bevorzugte Ausstattungsvariante ausgewiesen ist.<\/p>\n<p>Aus den Unteranspr\u00fcchen 5 und 6 folgt nichts gegenteiliges. Sie setzen nicht voraus, dass alle zusammen verwirklicht werden; auch sie schr\u00e4nken die weiter gefasste Lehre des Anspruchs 1 nicht ein.<\/p>\n<p>Dass in der Merkmalsgruppe (3) von \u201eeinem\u201c Druckelement \u2013 und nicht von \u201edem\u201c (wenigstens einen, in der Merkmalsgruppe (2) erw\u00e4hnten) Druckelement die Rede ist, f\u00fchrt \u2013 wie bereits das Landgericht richtig dargelegt hat \u2013 zu keiner anderen Beurteilung. Der dem Wort \u201eDruckelement\u201c beigegebene unbestimmte Artikel \u201eein\u201c stellt lediglich klar, dass, sofern \u2013 was der Patentanspruch 1 zul\u00e4sst \u2013 mehrere Druckelemente vorgesehen werden, eines dieser Druckelemente den besonderen Anforderungen der die Erfindung kennzeichnenden Merkmalsgruppe (3) entsprechen muss. Der Anspruchswortlaut verdeutlicht dies selbst hinreichend dadurch, dass das in den zum Oberbegriff geh\u00f6renden Merkmalen (1 c) und (2) erw\u00e4hnte Druckelement noch auf die Bezugszeichen (7) und (10) verweist, w\u00e4hrend sich im Zusammenhang mit dem in der Merkmalsgruppe (3) angesprochenen \u201eeinen\u201c Druckelement lediglich noch die Bezugsziffer (10) findet. Darin kommt f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann zum Ausdruck, dass ein patentgem\u00e4\u00dfes Trainingsger\u00e4t mit mehreren Druckelementen (7, 10) versehen sein kann, das in jedem Fall aber \u201eein\u201c Druckelement (10) vorhanden sein muss, das in der von der Erfindung vorgeschlagenen Weise ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nFehl geht die Einlassung der Beklagten, das Klagepatent verlange, dass das Druckelement zwei voneinander unabh\u00e4ngige, durch Rumpfbewegungen der trainierenden Person veranlasste Bet\u00e4tigungen zulassen m\u00fcsse, n\u00e4mlich zum einen eine Bewegung, die im wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che verl\u00e4uft (Merkmal 2e), bb)) sowie eine weitere Verschwenkbewegung, die im wesentlichen vertikal und in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che verl\u00e4uft (Merkmal 3b)).<\/p>\n<p>Die technische Lehre der Erfindung besteht nicht in einer Reduzierung von Bauteilen, sondern darin, die aus dem gattungsbildenden Stand der Technik nach der Gebrauchsmusterschrift 86 09 061 bekannte im wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che verlaufende Hub-Bewegung des Druckelementes durch eine Verschwenkbewegung zu ersetzen, bei der sich eine vertikal aufw\u00e4rts gerichtete und eine parallel zur Liegefl\u00e4che orientierte Bewegungskomponente \u00fcberlagern. Der allgemeine Beschreibungstext (Spalte 1, Zeilen 55 bis 58) erl\u00e4utert dem Fachmann hierzu, dass die (neuerungsgem\u00e4\u00dfe) Schwenkbewegung gegen\u00fcber einer (aus dem Stand der Technik gel\u00e4ufigen) reinen Aufw\u00e4rtsbewegung den Vorteil bietet, dass sie (scil.: die Schwenkbewegung) besser der ausgef\u00fchrten Trainingsbewegung entspricht. Dem Fachmann ist dies ohne weiteres dahingehend verst\u00e4ndlich, dass sich der gegen den Widerstand des Druckelements aufrichtende Rumpf (z.B. Oberk\u00f6rper) der trainierenden Person, die z.B. sogenannte Sit-up-\u00dcbungen ausf\u00fchrt (vgl. Spalte 5, Zeilen 46-49 sowie Figur 4), nicht senkrecht zur Liegefl\u00e4che bewegt, sondern vielmehr eine aus vertikalen und horizontalen Bewegungskomponenten zusammengesetzte Schwenkbewegung vollzieht. Das Trainingsger\u00e4t soll sich patentgem\u00e4\u00df dieser naturgegebenen Bewegungsrichtung anpassen, damit das (z.B. blo\u00df vertikal abhebbare) Druckelement eine exakte Ausf\u00fchrung der anatomisch i.S. einer Schwenkbewegung vorgegebenen Trainings\u00fcbung nicht behindert. Dass die im wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che verlaufende Aufw\u00e4rtsbewegung des Druckelementes im Patentanspruch an zwei Stellen (Merkmal 2e), bb) und Merkmal 3b), aa) aufscheint, findet seine Erkl\u00e4rung in der schlichten Tatsache, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents zweiteilig abgefasst ist. Im Oberbegriff findet das im wesentlichen senkrechte Abheben des Druckelementes deshalb Erw\u00e4hnung, weil der gattungsbildende Stand der Technik nach der Gebrauchsmusterschrift 86 09 061 exakt so beschaffen und die Aufw\u00e4rtsbewegung als solche deshalb bekannt war. In den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs ist die im wesentlichen vertikale Bewegung des Druckelementes deshalb aufgenommen, weil sie notwendiger Teil der von der Erfindung vorgesehenen Schwenkbewegung ist, die sich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aus vertikal und horizontal zur Liegefl\u00e4che verlaufenden Bewegungskomponenten zusammensetzt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit das Druckelement die geforderte Verschwenkbewegung ausf\u00fchren kann, ist es notwendig, dass es an einem bewegbar gef\u00fchrten Halteelement angeordnet ist, das an einer Seite der Liegefl\u00e4che angeordnet ist, wobei eine mittelbare Befestigung ausreicht, weil es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht um eine Verringerung oder Verkleinerung von Bauteilen geht. Wie die Schwenkbarkeit des Druck- und die Bewegbarkeit des Haltelements konstruktiv verwirklicht werden, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 dem Fachmann. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen die Verh\u00e4ltnisse auch insoweit nicht anders, weil der die Druckrolle tragende an dem seitlich von der Liegefl\u00e4che aufragenden vertikalen Rahmen befestigte Arm um die Achse (A) schwenkbar ist, wobei die Druckrolle sich beim verschwenken des Arms in der in Merkmalen 3 b aa) und bb) definierten Ebene bewegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDem Verletzungstatbestand kann die Beklagte nicht einwendungsweise entgegenhalten, das Klagepatent sei gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert. Nachdem das IntPat\u00dcG die Erweiterung der Anmeldung im Erteilungsverfahren als eigenst\u00e4ndigen Nichtigkeitsgrund ausgestaltet hat (\u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), kann das betreffende Vorbringen nicht mehr als rechtshindernder Umstand im Verletzungsrechtsstreit geltend gemacht werden (BGH, GRUR 2005, 41, 43 \u2013 Staub\u00acsauger\u00acrohr).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte im Berufungsrechtszug auf ein privates Vorbenutzungsrecht beruft, bleibt dies bereits aus prozessualen Gr\u00fcnden ohne Erfolg. Es handelt sich um ein streitiges neues Verteidigungsmittel, das gem\u00e4\u00df \u00a7 531 ZPO nur zuzulassen ist, wenn einer der im Absatz 2. abschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde vorliegt. Daf\u00fcr ist nichts ersichtlich. Insbesondere tr\u00e4gt die Beklagte nichts dazu vor, dass und weshalb sie in erster Instanz gehindert gewesen sein k\u00f6nnte, die betreffenden Behauptungen bereits dem Landgericht zu unterbreiten.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist ein Vorbenutzungsrecht von der Beklagten auch nicht schl\u00fcssig dargelegt. Die in Bezug genommene \u201eB-Maschine R\u00fcckenlage\u201c (Anlage B 6, S. 21 Nr. 01114) entspricht \u2013 wie der Kl\u00e4ger mit Recht einwendet \u2013 in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben von Patentanspruch 1 des Klagepatents. Die Liegefl\u00e4che endet bereits im Ges\u00e4\u00dfbereich der trainierenden Person und verf\u00fcgt deshalb nicht \u00fcber ein Fu\u00dfende (Merkmal 1b). Das Druckelement wird desweiteren von oben nach unten niedergedr\u00fcckt und ist deshalb \u2013 entgegen dem Merkmal (2 e), bb)) \u2013 nicht im wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che anhebbar. Mit R\u00fccksicht auf die vorgesehene Bet\u00e4tigung (Abw\u00e4rtsdr\u00fccken des Druckelements mit den R\u00fcckseiten der Oberschenkel) ist schlie\u00dflich nicht ersichtlich, inwiefern das Druckelement derart angeordnet sein soll, dass es auf dem Rumpf einer auf der Liegefl\u00e4che ruhenden Person positionierbar ist (Merkmal 2 e), aa)).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nUnter Ziffer III. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde hat das Landgericht im einzelnen ausgef\u00fchrt, dass und weshalb die Beklagte bei dem festgestellten Verletzungstatbestand zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Hierauf nimmt der Senat mit der Ma\u00dfgabe Bezug, dass sich der Entsch\u00e4digungsanspruch aus Art. II. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG ergibt. Erg\u00e4nzend ist lediglich anzumerken, dass es der st\u00e4ndigen Senatsrechtsprechung entspricht, dass der Patentverletzer im Rahmen der nach \u00a7 140b PatG geschuldeten Ausk\u00fcnfte auch die Vorlage von Belegen wie Rechnungen und Lieferscheinen schuldet (InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger im Berufungsrechtszug klageerweiternd einen R\u00fcckrufanspruch geltend macht, ist dies als sachdienlich zuzulassen (\u00a7 533 ZPO). Es handelt sich um einen weiteren Anspruch, der unter denselben Tatbestandsvoraussetzungen \u2013 n\u00e4mlich dem Vorliegen einer rechtswidrigen Patentbenutzung \u2013 zu gew\u00e4hren ist, die bereits f\u00fcr das erstinstanzlich verfolgte Anspruchsbegehren ma\u00dfgeblich sind. Es bedarf deshalb keiner neuen tats\u00e4chlichen Feststellungen, sondern lediglich der Ber\u00fccksichtigung desjenigen Streitstoffes, der bereits dem Landgericht vorgelegen hat. In der Sache folgt der R\u00fcckrufanspruch aus \u00a7 140a Abs. 3 Satz 1 PatG.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr die ebenfalls klageerweiternd geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten. Auch sie ergeben sich aus der bereits erstinstanzlich streitgegenst\u00e4ndlichen Berechtigung des Verletzungsvorwurfs sowie der als solcher unstreitigen (und deshalb keinesfalls versp\u00e4teten) Tatsache der vorgerichtlichen patentanwaltlichen Abmahnung. Der Erstattungsanspruch findet in der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten H\u00f6he seine rechtliche Grundlage in \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Weder der angesetzte Gegenstandswert von 500.000 \u20ac (der dem unbeanstandet gebliebenen Streitwert des vorliegenden Verletzungsverfahrens entspricht) noch der in Ansatz gebrachte Geb\u00fchrensatz (von 1,8) begegnen irgendwelchen Bedenken. Entsprechend den Berechnungen des Kl\u00e4gers in seinem Schriftsatz vom 27.02.2009 (S. 10 bis 11, GA 138-139) bel\u00e4uft sich die nicht auf die Verfahrensgeb\u00fchr anrechenbare Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf 3.767,30 \u20ac. Der hierauf bezogene Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen (\u00a7 148 ZPO). Die Rechtsbestandseinw\u00e4nde der Beklagten begr\u00fcnden keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Klagepatent \u00fcber die vom Kl\u00e4ger selbst nur noch verteidigte Anspruchsfassung hinaus ganz oder teilweise vernichtet werden wird (vgl. Senat, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf bezieht, Patentanspruch 1 sei unzul\u00e4ssig erweitert, weil die bewegbare F\u00fchrung des Halteelements keinen Eingang in die Anspruchsfassung gefunden habe, ist dieser Einwand bereits dadurch hinf\u00e4llig, dass der Kl\u00e4ger den Hauptanspruch des Klagepatents nur noch mit einer entsprechenden Erg\u00e4nzung verteidigt.<\/p>\n<p>Zu Unrecht bem\u00e4ngelt es die Beklagte als unzul\u00e4ssige Erweiterung, dass der Kl\u00e4ger im Erteilungsverfahren das Merkmal (3b) aus dem urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 7 der Anmeldeschrift in den Hauptanspruch aufgenommen hat, ohne gleichzeitig die Merkmale des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 6 zum Gegenstand des Hauptanspruchs zu machen, auf den Unteranspruch 7. der Anmeldeschrift allein zur\u00fcckbezogen ist. Die Beanstandung erfolgt schon deshalb zu Unrecht, weil ein verschwenkbares Druckelement im Beschreibungstext der Anmeldeschrift auch f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform beschrieben ist, die nicht \u00fcber ein im Bereich der Kopfh\u00e4lfte der Liegefl\u00e4che angeordnetes und auf dem Brustbereich der Trainingsperson positionierbares Druckelement (= Unteranspruch 6) verf\u00fcgt. Auf S. 4, 2. Abs. stellt die Anmeldeschrift in diesem Sinne klar, dass alternativ oder zus\u00e4tzlich zu dem dem H\u00fcftbereich einer trainierenden Person zugeordneten Druckelement ein weiteres Druckelement im Bereich der Kopfh\u00e4lfte der Liegefl\u00e4che vorgesehen werden kann. F\u00fcr alle damit in Betracht kommenden Trainingsger\u00e4te (d.h. auch solche, die kein zweites Druckelement nach Ma\u00dfgabe des Unteranspruchs 6 besitzen) wird sodann auf S. 5, 2. Abs. dargelegt, dass das Druckelement an einem Schwenkarm gehalten wird, der sich in einer im wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene verschwenken l\u00e4sst. Dieser \u00fcber die im Unteranspruch 7 herausgegriffene Ausf\u00fchrungsvariante hinausgehende Offenbarungsgehalt rechtfertigt ohne jeden Zweifel die im Erteilungsverfahren vorgenommene Anspruchsfassung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltungen der Beklagten verm\u00f6gen nicht in Zweifel zu ziehen, dass die technische Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents neu ist. Im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung des geltend gemachten privaten Vorbenutzungsrechts wurde bereits dargelegt, dass die \u201eB-Maschine R\u00fcckenlage\u201c verschiedene Anspruchsmerkmale des Klagepatents nicht zeigt. Gleiches gilt f\u00fcr die im \u00fcbrigen bereits im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigte und in der Verf\u00fcgungspatentschrift eingehend gew\u00fcrdigte Gebrauchsmusterschrift 86 09 061, deren Druckelement weder verschwenkbar noch an einem seitlich der Liegefl\u00e4che angeordneten Halteelement angebracht ist (Merkmale 3a), bb); 3b), bb)). Soweit sich die Beklagte schlie\u00dflich auf die US-Patentschrift 5 603 681 als neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik beruft, steht einer Ber\u00fccksichtigung im Rahmen des Aussetzungsantrages bereits entgegen, dass es die Beklagte entgegen der ausdr\u00fccklichen gerichtlichen Auflage in der Vorsitzendenverf\u00fcgung vom 14.10.2008 (Ziffer 5.a) vers\u00e4umt hat, eine deutsche \u00dcbersetzung vorzulegen. Die Abbildungen der Druckschrift best\u00e4tigen dar\u00fcber hinaus die Auffassung des Kl\u00e4gers, dass es an einem Gestell und einer Liegefl\u00e4che f\u00fcr die trainierende Person fehlt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie mangelnde Erfindungsh\u00f6he will die Beklagte aus einer f\u00fcr den Fachmann angeblich naheliegenden Kombination des Gebrauchsmusters 298 00 xxy mit der US-Patentschrift 4 763 897 herleiten. Auch die zuletzt genannte fremdsprachige Druckschrift hat die Beklagte nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt, weswegen ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen schon aus formalen Gr\u00fcnden keine Ber\u00fccksichtigung finden kann. Dar\u00fcber hinaus ist dem Kl\u00e4ger darin zuzustimmen, dass die besagten Druckschriften v\u00f6llig unterschiedliche Gattungen von Trainingsger\u00e4ten betreffen, n\u00e4mlich einerseits gro\u00dfbauende und andererseits kleine, transportable Ger\u00e4te. Allein mit R\u00fccksicht darauf ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann ohne r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung haben sollte, technische Details, die aus dem einen, kleindimensionierten Trainingsger\u00e4t bekannt sind, auf die andere Ger\u00e4tegattung zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt, besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01154 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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