{"id":5974,"date":"2009-04-23T17:00:39","date_gmt":"2009-04-23T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5974"},"modified":"2016-06-20T06:37:59","modified_gmt":"2016-06-20T06:37:59","slug":"2-u-808-strahlungsregler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5974","title":{"rendered":"2 U 8\/08 &#8211; Strahlungsregler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01078<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. April 2009, Az. 2 U 8\/08<\/p>\n<p>Teilurteil: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4271\">2 U 8\/08<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 6. Dezember 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen,<\/p>\n<p>1. dass im Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. e) die Worte von \u201e&#8230; der nicht durch den Abzug &#8230;\u201c bis \u201ezugeordnet werden\u201c, entfallen,<\/p>\n<p>2. als Belege lediglich Kopien der Lieferscheine, ersatzweise der Rechnungen, vorzulegen sind,<\/p>\n<p>3. der Vernichtungsausspruch zu I. 3. entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 500.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit bis zum 11.03.2009 auf 500.000 \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 490.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die urspr\u00fcnglich unter A GmbH firmiert hat, ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmuster 202 15 XXX, das auf einer Anmeldung von.2002 beruht und dessen Eintragung.2004 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagegebrauchsmuster, welches in Kraft steht, betrifft ein sanit\u00e4res Einbauteil mit einer Strahlregulierungseinrichtung. Die vorliegend interessierenden Schutzanspr\u00fcche 1, 9 und 10 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSanit\u00e4res Einbauteil (1), das im Inneren eines Einbau-Geh\u00e4uses (6) eine Strahlregulierungseinrichtung (4) hat, welche Strahlregulierungseinrichtung zumindest ein in das Einbau-Geh\u00e4use (6) einsetzbares Einsetzteil (5) aufweist, das quer zur Durchstr\u00f6mrichtung orientierte Stege (11) hat, die zwischen sich Durchtritts\u00f6ffnungen (12) begrenzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Stege (11) zumindest eines Einsetzteils (5a, 5b, 5c, 5d, 5e) gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten (10) kreuzend, angeordnet sind.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nEinbauteil nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass ein zustr\u00f6m- und\/oder ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil (5a, 5b) gitterf\u00f6rmig ausgestaltet ist und zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege (11) aufweist.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nEinbauteil nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass ein zustr\u00f6m- und\/oder ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil (5c, 5e) eine Schar radialer Stege (11\u00b4) hat, die sich an den Kreuzungsknoten (10) mit einer Schar konzentrischer und ringf\u00f6rmig umlaufender Stege (11\u201c) kreuzen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 7) verdeutlichen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Kl\u00e4gerin die Schutzanspr\u00fcche 1, 9 und 10 in Kombination geltend, und zwar dergestalt, dass sie Unteranspruch 9 auf ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil und Unteranspruch 10 auf ein zustr\u00f6mseitiges Einsetzteil beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c, Strahlungsregler mit verschiedenen Durchflussklassen. Deren n\u00e4here Ausgestaltung, welche die Kl\u00e4gerin f\u00fcr gebrauchsmusterverletzend h\u00e4lt, erschlie\u00dft sich aus der als Anlage K 8 vorliegenden bildlichen Darstellung, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die geltend gemachte Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 9 und 10 f\u00fcr schutzf\u00e4hig gehalten und angenommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df die technische Lehre des Klagegebrauchsmuster verwirklichen. Mit Urteil vom 06.12.2007 hat es die Beklagte demgem\u00e4\u00df entsprechend den Klageantr\u00e4gen<\/p>\n<p>I.<br \/>\nverurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein sanit\u00e4res Einbauteil, das im Inneren eines Einbau-Geh\u00e4uses eine Strahlregulierungseinrichtung hat, welche Strahlregulierungseinrichtung zumindest ein in das Einbau-Geh\u00e4use einsetzbares Einsetzteil aufweist, das quer zur Durchstr\u00f6mrichtung orientierte Stege hat, die zwischen sich Durchtritts\u00f6ffnungen begrenzen,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Stege zumindest eines Einsetzteiles gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten kreuzend, angeordnet sind, ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil gitterf\u00f6rmig ausgestaltet ist und zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege aufweist, und ein zustr\u00f6mseitiges Einsetzteil eine Schar radialer Stege hat, die sich an den Kreuzungsknoten mit einer Schar konzentrischer und ringf\u00f6rmig umlaufender Stege kreuzen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.05.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnung, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4ger ein von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b), mit Ausnahme der jeweiligen Liefer- und Bestellpreise, Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/p>\n<p>3. die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAu\u00dferdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 01.05.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie h\u00e4lt daran fest, dass das Klagegebrauchsmuster bereits durch den in erster Instanz entgegengehaltenen Stand der Technik vorweg genommen bzw. f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nahegelegt sei. In ihrer Berufungsbegr\u00fcndung hat die Beklagte hierzu ausgef\u00fchrt (GA 192 f.):<\/p>\n<p>\u201eDas Landgericht hat das Klagegebrauchsmuster als schutzf\u00e4hig angesehen. Es ist damit der Auffassung der Beklagten, das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1, 9 und 10 sei durch die Entgegenhaltung der Anlage B 1 (US 2717614) und die Anlage B 2 (DE 200 06 163) vorweggenommen, nicht gefolgt. Es hat sich auch nicht der Auffassung der Beklagten aufgeschlossen, es fehle dem Klagegebrauchsmuster jedenfalls an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der Entgegenhaltung Anlage B 3 (DE 190 27 987), insbesondere auch in Verbindung mit den Entgegenhaltungen nach Anlage B 5 (US 4632552) und nach Anlage B 7 (NL 6403392).<\/p>\n<p>Das Landgericht hat das Klagegebrauchsmuster im Ergebnis deswegen als schutzf\u00e4hig angesehen, weil es das Merkmal 5 im Stand der Technik nicht als vorweggenommen ansah. Es hat auch Zweifel, ob der Fachmann ein solches Einsetzteil mit einer Schar radialer Stege, die sich an den Kreuzungsknoten mit einer Schar konzentrischer und ringf\u00f6mig umlaufender Stege kreuzen\u201c, also ein speichenrad\u00e4hnliches Einsetzteil, \u201ezustr\u00f6mseitig\u201c in dem Einbaugeh\u00e4use vorsehen werde.<\/p>\n<p>Dieser Bewertung durch das Landgericht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil einmal ein speichenrad\u00e4hnliches Einsetzteil (Klagegebrauchsmuster Figuren 5, 7, 8) als solches im Stand der Technik in abstr\u00f6mseitiger Positionierung aus der in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters genannten gattungsgem\u00e4\u00dfen DE 100 27 987 (Anlage B 3) und den offenkundigen Vorbenutzungen (Anlage B 6 mit Fotografie K 12) bekannt war, und das andere mal jedenfalls ein Platztausch abstr\u00f6mseitig zustr\u00f6mseitig eine so banale, weil handwerksm\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme darstellt, dass eine erfinderische \u00dcberlegung dem nicht zugrunde liegen kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt diese Bewertung des Landgerichts zur \u00dcberpr\u00fcfung durch das Berufungsgericht.\u201c<\/p>\n<p>Unter dem 12.03.2008 (d.h. w\u00e4hrend des laufenden Berufungsverfahrens) hat die Beklagte au\u00dferdem einen Teill\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angebracht (Anlage BK 2). Sie st\u00fctzt sich darin ausschlie\u00dflich auf neuen Stand der Technik, n\u00e4mlich die DE-OS 1 708 611, die WO 95\/06787, die US 2 998 933 sowie die DE 198 52 411. Im Verhandlungstermin vom 12.03.2009 hat die Beklagte die Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters au\u00dferdem unter Hinweis auf das als Anlage BK 12 \u00fcberreichte Gebrauchsmuster 88 14 XYZin Abrede gestellt. Die zuletzt genannte Schrift war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in das L\u00f6schungsverfahren eingef\u00fchrt. Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. das angefochtene Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gestellten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Verhandlungstermin vom 12.03.2009 \u2013 mit Zustimmung der Beklagten \u2013 ihre Klage hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs sowie insoweit zur\u00fcckgenommen, als im Rahmen des titulierten Auskunftsanspruchs weitergehende Belege als Kopien der Lieferscheine, ersatzweise Rechnungen, verlangt worden sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass die Berufung mangels hinreichender Begr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7 520 Abs. 3 ZPO bereits unzul\u00e4ssig sei. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten seien v\u00f6llig pauschal und enthielten keine wirkliche Auseinandersetzung mit den Erw\u00e4gungen des Landgerichts zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug neuen Stand der Technik und einen hierauf gest\u00fctzten L\u00f6schungsantrag zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht habe, stehe dessen Ber\u00fccksichtigung bereits das Pr\u00e4klusionsrecht nach \u00a7\u00a7 530, 531 ZPO entgegen. Abgesehen davon werde die streitgegenst\u00e4ndliche Anspruchskombination aber auch durch die neuerlichen Entgegenhaltungen weder neuheitssch\u00e4dlich offenbart noch nahegelegt. Das Gebrauchsmuster 88 14 XYZ sei zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.03.2009 nicht einmal in das L\u00f6schungsverfahren eingef\u00fchrt gewesen, weswegen hierauf allein deshalb keine Aussetzungsanordnung gest\u00fctzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSie ist allerdings zul\u00e4ssig, insbesondere ausreichend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGeht es \u2013 was im Streitfall allein in Betracht zu ziehen ist \u2013 um die sachliche R\u00fcge eines Rechtsversto\u00dfes, so verlangt \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO \u201edie Bezeichnung der Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f\u00fcr die angefochtene Entscheidung ergibt\u201c. Notwendig ist nach der Rechtsprechung eine auf den Entscheidungsfall zugeschnittene Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen materiell- oder verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden der Berufungskl\u00e4ger das angefochtene Urteil f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt (BGH, NJW 2003, 2532). Die Berufungsbegr\u00fcndung muss dementsprechend (a) erkennen lassen, in welchen Punkten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art das angegriffene Urteil falsch sein soll, und sie muss (b) im einzelnen angeben, aus welchen Gr\u00fcnden der Berufungskl\u00e4ger die tats\u00e4chliche oder rechtliche W\u00fcrdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten als unzutreffend ansieht (BGH, NJW-RR 2004, 1716).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift vom 18.03.2008 \u2013 noch \u2013 gerecht. Sie macht deutlich, dass die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters im Umfang der geltend gemachten Anspruchskombination zu Unrecht bejaht worden sei, und sie nennt als Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Beanstandung, dass das Landgericht verkannt habe, dass ein speichenrad\u00e4hnliches Einsetzteil bereits vorbekannt gewesen sei und es eine rein handwerkliche Ma\u00dfnahme darstelle, dieses Einsetzteil von der Abstr\u00f6mseite zur Zustr\u00f6mseite zu verlagern. Mit diesen Darlegungen ist \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gen\u00fcgt, weil es weder auf die Schl\u00fcssigkeit noch auch nur auf die Vertretbarkeit der erhobenen R\u00fcgen ankommt (BGH, NJW 2003, 25 32).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nLetztlich kommt es auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen aber nicht einmal entscheidend an. Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zul\u00e4ssig, die mit der Berufung erstrebte Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils ausschlie\u00dflich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begr\u00fcnden, soweit diese in der Berufungsinstanz zu ber\u00fccksichtigen sind. Eine Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils kann es in einem solchen Fall nicht geben und ihrer bedarf es deswegen auch nicht (BGH, MDR 2007, 966).<\/p>\n<p>Ein derartiger Sachverhalt liegt hier vor, soweit sich die Beklagte auf einen L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster st\u00fctzt, der auf neuen, bisher noch nicht entgegengehaltenen Stand der Technik gest\u00fctzt ist. Im Zusammenhang mit einer erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Verj\u00e4hrungseinrede hat der Gro\u00dfe Senat f\u00fcr Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 2131) bereits entschieden, dass die Einrede unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen ist, wenn die Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede und die den Verj\u00e4hrungseintritt begr\u00fcndenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Eine hiermit unmittelbar vergleichbare Konstellation liegt vor, wenn im Berufungsverfahren bisher noch nicht streitgegenst\u00e4ndliche Druckschriften zum Stand der Technik vorgebracht werden, deren Existenz und Inhalt als solche unstreitig sind, und hierauf gest\u00fctzt unstreitig ein Rechtsbestandsverfahren gegen das Klageschutzrecht gef\u00fchrt wird, das eine Aussetzung des Verletzungsprozesses erm\u00f6glicht. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls im Hinblick auf diejenigen Entgegenhaltungen vor, welche die Beklagte in ihrem L\u00f6schungsantrag vom 12.03.2008 er\u00f6rtert hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Berufung ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein sanit\u00e4res Einbauteil mit einer Strahlregulierungseinrichtung.<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend erl\u00e4utert, ist ein Strahlregler der genannten Art bereits aus der deutschen Patentschrift 100 27 987 bekannt. Er besitzt \u2013 wie die nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1, 2, 5) verdeutlichen -.<\/p>\n<p>mehrere in Durchstr\u00f6mrichtung nacheinander angeordnete Einsetzteile (9, 10), wobei die Einsetzteile jeweils einen \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerring und darin etwa parallel verlaufende, zueinander beabstandete Stege aufweisen, die zwischen sich Durchtritts\u00f6ffnungen f\u00fcr den Wasserstrahl ausbilden. Mit Hilfe der Einsetzteile (9, 10) k\u00f6nnen \u2013 so hei\u00dft es \u2013 komplexe, die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit des Wassers stark abbremsende und einen perlend\u2013weichen Wasserstrahl formende Strukturen gebildet werden. Um eine wirksame Geschwindigkeitsabsenkung des zustr\u00f6menden Wassers zu erreichen, empfehle es sich, die Stege jedes Einsetzteiles mit m\u00f6glichst geringem Abstand zueinander anzuordnen. Werde der Abstand zwischen den Stegen jedoch zu gering bemessen, bestehe andererseits die Gefahr, dass die im Leitungsnetz mitstr\u00f6menden Schmutzpartikel die Durchtritts\u00f6ffnungen zwischen den Stegen nicht passieren k\u00f6nnen, so dass die Funktion des Strahlreglers zunehmend beeintr\u00e4chtigt werde.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe, ein kosteng\u00fcnstig herstellbares und gleichzeitig funktionssicheres Einbauteil zur Verf\u00fcgung zu stellen, das bestm\u00f6gliche Strahlregulierungseigenschaften auch auf vergleichsweise kleiner Querschnittsfl\u00e4che erlaubt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht das Klagegebrauchsmuster in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kombination seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 9 und 10 Folgendes vor:<\/p>\n<p>(1) Sanit\u00e4res Einbauteil (1), das im Inneren eines Einbaugeh\u00e4uses (6) eine Strahlregulierungseinrichtung hat.<\/p>\n<p>(2) Die Strahlregulierungseinrichtung (4) weist zumindest ein in das Einbau-Geh\u00e4use (6) einsetzbares Einsetzteil (5) auf.<\/p>\n<p>(3) Das Einsetzteil (5) hat quer zur Durchstr\u00f6mrichtung orientierte Stege (11), die zwischen sich Durchstr\u00f6m\u00f6ffnungen (12) begrenzen.<\/p>\n<p>(4) Die Stege (11) zumindest eines Einsetzteiles (5a, 5b, 5c, 5d, 5e) sind gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten (10) kreuzend, angeordnet.<\/p>\n<p>(5) Ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil (5a, 5b) ist gitterf\u00f6rmig ausgestaltet und weist zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterst\u00e4be (11) auf.<\/p>\n<p>(6) Ein zustr\u00f6mseitiges Einsetzteil (5c, 5e) hat eine Schare radialer Stege (11\u00b4), die sich an den Kreuzungsknoten (10) mit einer Schare konzentrischer und ringf\u00f6rmig umlaufender Stege (11\u00b4\u00b4) kreuzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Berufung erhebt hiergegen keine Angriffe.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZu Unrecht wendet die Beklagte ein, dem Klagegebrauchsmuster fehle angesichts des vorbekannten Standes der Technik die Schutzf\u00e4higkeit:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas Landgericht hat im einzelnen ausgef\u00fchrt, dass und deshalb das Klagegebrauchsmuster durch die US 2 717 614 und die DE 200 06 163 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist. Diese Feststellungen greift die Beklagte mit ihrer Berufung nicht konkret an.<\/p>\n<p>Seine weitere Beurteilung, dass das Klagegebrauchsmuster durch den in erster Instanz entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt sei, beanstandet die Beklagte lediglich unter Bezugnahme auf die DE 100 27 987 sowie die in Anlage B 8 dokumentierte offenkundige Vorbenutzung. Insoweit hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass die DE 100 27 987 ausweislich seiner Figur 5b (vgl. oben) ein Einsetzteil offenbare, das mit parallel zueinander beabstandeten Stegen ausgestattet sei, welche zwischen sich schlitzf\u00f6rmige Durchtritts\u00f6ffnungen ausbildeten. Es fehle daher f\u00fcr das abstr\u00f6mseitige Einsetzteil an einer gitterf\u00f6rmigen Struktur mit zwei sich kreuzenden Scharen paralleler Gitterst\u00e4be. Die Druckschrift zeige zwar in ihrer Figur 2 (vgl. oben) ein Einsetzteil, welches eine Schar radialer sowie konzentrischer Stege besitze. Das so ausgebildete Einsetzteil sei jedoch nicht in einer zustr\u00f6mseitigen, sondern ausschlie\u00dflich in einer abstr\u00f6mseitigen Anordnung offenbart, wie sich nicht nur aus Patentanspruch 15, sondern gleicherma\u00dfen aus dem Beschreibungstext in den Abs\u00e4tzen 0029 und 0051 ergebe. Die Entgegenhaltung weise dem in Figur 2 dargestellten und abstr\u00f6mseitig vorgesehenen Str\u00f6mungsgleichrichter nicht die Funktion zu, den Wasserstrahl aufzuteilen und abzubremsen; vielmehr bestehe seine Aufgabe darin, den aus dem Einbau-Geh\u00e4use austretenden Wasserstrahl zu formen sowie das Geh\u00e4use gegen Vandalismus zu sichern. Bei dieser Sachlage werde der Durchschnittsfachmann sogar davon abgehalten, die abstr\u00f6mseitige Position des Str\u00f6mungsgleichrichters nach Figur 2 zugunsten einer zustr\u00f6mseitigen Anordnung, wie sie dem Klagegebrauchsmuster entspricht, zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>In Bezug auf den offenkundigen Vorbenutzungstatbestand nach Anlage B 8 hat das Landgericht festgestellt, dass der Turbulator am Austritt des Wasserstrahls ein Einsetzteil mit konzentrischen und radialen Stegen aufweist und dass in Str\u00f6mungsrichtung darunter ein Drahtsieb angebracht ist. In Anbetracht dieser Ausgestaltung sei das mit konzentrisch\/radialen Stegen ausgestattete Einsatzteil in Durchstr\u00f6mrichtung nicht \u2013 wie vom Klagegebrauchsmuster vorgeschlagen \u2013 vor einem gitterf\u00f6rmigen Einsetzteil angebracht. Dennoch eine entsprechende Anordnung in Betracht zu ziehen, sei f\u00fcr den Fachmann nicht naheliegend gewesen, weil ihm aus der DE 100 27 987 gel\u00e4ufig sei, dass ein mit konzentrisch\/radialen Stegen ausgebildetes Einsetzteil als Str\u00f6mungsgleichrichter fungiert und damit nicht dem Abbremsen oder Zerteilen des Wasserstrahls dient, sondern der Bildung eines homogenen Strahls, wobei die zuletzt angesprochene Funktion an der Austritts\u00f6ffnung des Strahlzerlegers, d.h. an der Abstr\u00f6mseite, zu erf\u00fcllen sei. Bei dieser Sachlage sei kein Anhaltspunkt daf\u00fcr ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann sich von der im Priorit\u00e4tszeitpunkt herrschenden Vorstellung l\u00f6sen sollte, das Einsetzteil mit konzentrisch\/radialen Stegen zur ausgangsseitigen B\u00fcndelung des Wasserstrahls einzusetzen.<\/p>\n<p>Den vorstehenden Erw\u00e4gungen hat die Beklagte weder in ihrem Berufungsschriftsatz noch im m\u00fcndlichen Verhandlungstermin vom 12.03.2009 Substantielles entgegengesetzt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte in zweiter Instanz auf neue Entgegenhaltungen st\u00fctzt, rechtfertigen auch sie nicht die Feststellung, dass das Klagegebrauchsmuster im geltend gemachten Umfang nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Anspruchskombination sieht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin mit Recht geltend macht \u2013 eine Strahlregulierungseinrichtung vor, die \u00fcber mehrere, in bestimmter Weise ausgebildete und im Einbau-Geh\u00e4use in festgelegter Reihenfolge angeordnete Einsetzteile verf\u00fcgt. Diese Strahlregulierungseinrichtung hat die Aufgabe, die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit des Wasserstrahls stark abzubremsen und einen perlend-weichen Wasserstrahl zu formen. Dass dem so ist, erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann zweifelsfrei aus Absatz 0002 der Klagegebrauchsmusterschrift, der zum gattungsbildenden Stand der Technik festh\u00e4lt, dass die Strahlregulierungseinrichtung \u00fcber mehrere Einsetzteile verf\u00fcgt, mit deren Hilfe \u201ekomplexe, die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit stark abbremsende und einen perlend-weichen Wasserstrahl formende maschenartige oder kaskadenf\u00f6rmige Strukturen gebildet werden\u201c. Der letztgenannte Effekt stellt sich dadurch ein, dass der Wasserstrahl im Bereich der Einsetzteile mit durch Unterdruck angesaugter Luft durchmischt wird.<\/p>\n<p>Eine Strahlzerlegeeinrichtung ist demgegen\u00fcber als blo\u00df fakultative Zusatzeinrichtung vorgesehen. In diesem Sinne hei\u00dft es im Absatz 0006 der Klagegebrauchsmusterschrift:<\/p>\n<p>\u201eDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einbauteil ist in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform als Strahlregler ausgebildet. Eine Weiterbildung gem\u00e4\u00df der Erfindung sieht daher vor, dass der Strahlregulierungseinrichtung zustr\u00f6mseitig eine Strahlzerlegeeinrichtung &#8230; vorgeschaltet ist\u201c.<\/p>\n<p>Funktion dieser Strahlzerlegeeinrichtung ist es, den zustr\u00f6menden Fl\u00fcssigkeitsstrahl in eine Vielzahl von Einzelstrahlen aufzuteilen (Absatz 0006 Satz 2; Anspruch 2).<\/p>\n<p>Bei der Betrachtung des von der Beklagten entgegengehaltenen Standes der Technik sind beide Funktionen \u2013 Strahlregulierung und Strahlzerlegung &#8211; und Vorrichtungsteile strikt auseinander zu halten, wobei im vorliegenden Zusammenhang ausschlie\u00dflich die Strahlregulierung und damit solche Einrichtungsteile von Belang sind, die den Wasserstrahl abbremsen und durch Beimengung von Luft perlend\u2013weich machen.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, sind die von der Beklagten mit ihrem L\u00f6schungsantrag angef\u00fchrten Druckschriften wie folgt zu w\u00fcrdigen:<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDas in der DE-OS 1 708 611 (Anlage L 1) erw\u00e4hnte und in der \u2013 nachstehend eingeblendeten &#8211; Figur 2<\/p>\n<p>gezeigte Stromregulierungsst\u00fcck (34) kann nach dem Offenbarungsgehalt der Schrift wahlweise eingesetzt oder nicht eingesetzt werden. Im montierten Zustand dient es dazu, einige \u00d6ffnungen (21, 22) des Strahlerzeugungsmittels (19, 20) ganz oder teilweise undurchl\u00e4ssig zu machen (Anspruch 1, Seite 3, 2. Abs.). Hierdurch wird erreicht, dass die Geschwindigkeit der durch die Strahlerzeugungsmittel (19, 20) hindurchtretenden Wasserstrahlen erh\u00f6ht wird (Anspruch 1, Seite 4, 1. Abs.). Das gilt selbst dann, wenn das Stromregulierungsst\u00fcck (34) umgedreht eingesetzt wird, d.h. so, dass die Durchtritts\u00f6ffnungen (21, 22) in ihrem Querschnitt nicht verringert werden (Seite 10, 2. Abs.).<\/p>\n<p>Umgebungsluft wird bei der vorbekannten Vorrichtung durch den Zutritt (13) herangef\u00fchrt, und zwar bis zum Mischraum (14). Die Beimengung zum Wasser erfolgt im Bereich der Mischgitter (17).<\/p>\n<p>Bei dieser Offenbarungslage kann das Stromregulierungsst\u00fcck (34) \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 aus zwei Gr\u00fcnden nicht als Einsetzteil der Strahlregulierungseinrichtung aufgefasst werden. Zum Ersten dient es nicht der Verlangsamung, sondern \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 der Beschleunigung des Wasserstrahls. Zum Zweiten befindet es sich au\u00dferhalb desjenigen Bereichs, in dem dem Wasserstrahl Luft beigemischt und infolge dessen eine Strahlregulierung durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Mischgitter (17) nicht weiter beschrieben sind. Es ist deswegen nicht festzustellen, dass sie Stege besitzen, die sich netz- oder gitterartig kreuzen bzw. radial verlaufen und sich mit konzentrischen und ringf\u00f6rmig umlaufenden Stegen kreuzen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDie WO 95 06787 (Anlage L 2) dokumentiert einen Stand der Technik, der bereits von der gattungsbildenden Druckschrift (DE 100 27 987) des Klagegebrauchsmusters \u00fcberwunden worden ist.<\/p>\n<p>Beim Gegenstand der DE 100 27 987 sind die Metallsiebe (vgl. dort Absatz 4) bereits durch Einsetzteile ersetzt, die parallel verlaufende, zueinander beabstandete Stege aufweisen, welche zwischen sich jeweils schlitzf\u00f6rmige Durchtritts\u00f6ffnungen f\u00fcr das Wasser bilden. Nach der Anspruchsformulierung des Klagegebrauchsmusters wird diese gattungsgem\u00e4\u00dfe Regulierungseinrichtung im Oberbegriff mit der Bemerkung erfasst, dass das Einsetzteil \u201e&#8230; quer zur Durchstr\u00f6mungsrichtung orientierte Stege hat, die zwischen sich Durchtritts\u00f6ffnungen begrenzen\u201c. Als \u201eStege\u201c k\u00f6nnen in diesem Zusammenhang nicht die bereits von der DE 100 27 987 \u00fcberwundenen Kett- und Schussf\u00e4den eines Siebes angesehen werden. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren (kreuzenden, radialen oder ringf\u00f6rmigen) Stege im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 10.<\/p>\n<p>Die WO 95\/06787 ist dementsprechend unbeachtlich, weil sie blo\u00df gew\u00f6hnliche Siebe aus dem Stand der Technik vor der DE 100 27 987 zeigt. Deutlich wird dies bereits anhand der Anspruchsformulierung in der WO 95\/06787, wo ausdr\u00fccklich vorausgesetzt ist, dass die abflussseitigen Siebe aus einer Mehrzahl \u00fcbereinander angeordneter, aus reinem Kunststoffgewebe hergestellten Rondellen besteht. In exakt demselben Sinn ist auch in der allgemeinen Vorteilsbeschreibung darauf hingewiesen, dass es sich bei den \u00fcbereinander angeordneten Sieben um feinmaschige Netze oder Gaze aus Kunststoff handelt, die eine Feinstaufl\u00f6sung des austretenden Wasserstrahls bewirken.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDie US 2 998 933 (Anlage L 3) hat bei der Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters au\u00dfer Betracht zu bleiben, weil die Beklagte es entgegen der ihr mit Verf\u00fcgung vom 26.03.2008 gemachten Auflage vers\u00e4umt hat, eine deutsche \u00dcbersetzung der Schrift vorzulegen.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nHinsichtlich der DE-OS 198 52 411 (Anlage L 4) mag es zutreffen, dass in einer Ausstattungsvariante nach den \u2013 nachfolgend wiedergegebenen &#8211; Figuren 3 bis 5<\/p>\n<p>die Merkmale (1) bis (5) offenbart sind. Als \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung betrachtet \u2013 letztes Bauteil der Strahlregulierungseinrichtung (35) ist jedenfalls ein in Figur 5 n\u00e4her dargestelltes Verschlussgitter vorgesehen. Es fehlt deswegen an einem weiteren, zustr\u00f6mseitigen Einsetzteil, das den n\u00e4heren Vorgaben des Merkmals (6) entspricht. Aus den vom Landgericht angestellten, oben referierten Gr\u00fcnden verbietet es sich auch im Hinblick auf die DE-OS 198 52 411 anzunehmen, f\u00fcr den Fachmann habe irgendeine Anregung dahingehend existiert, ein zus\u00e4tzliches, den Vorgaben des Merkmals (6) entsprechendes Einsetzteil in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nZugunsten der Beklagten mag angenommen werden, dass sie die erstmals im Verhandlungstermin vom 12.03.2009 vorgelegte Gebrauchsmusterschrift 88 14 XYZ(Anlage BK 12) alsbald in das L\u00f6schungsverfahren einf\u00fchren wird. Auch diese Schrift \u2013 deren Figuren 1, 1.1 und 3 nachstehend eingeblendet sind \u2013<\/p>\n<p>ist nicht geeignet, die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters im geltend gemachten Umfang in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nHinsichtlich der Neuheit gilt dies schon deshalb, weil zwar optional zwei Siebe offenbart sind (Anspruch 4), das eine (in Durchstr\u00f6mrichtung untere) Sieb jedoch in jedem Fall einst\u00fcckig mit dem Strahlregler-Einsatz ausgebildet, n\u00e4mlich als angespritztes Kunststoffteil vorgesehen ist. Insoweit fehlt es bereits an der Vorgabe des Klagegebrauchsmusters, als Str\u00f6mungsregulierungseinrichtung zwei in das Einbau-Geh\u00e4use einsetzbare Einsetzteile vorzusehen.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nEs mag dahinstehen, ob der Fachmann schon wegen dieser grunds\u00e4tzlich andersartigen Konzeption die DE 88 14 XYZ von vornherein als nicht zielf\u00fchrend au\u00dfer Betracht lassen wird. Selbst wenn er sich n\u00e4her mit ihr befasst, erh\u00e4lt er in jedem Fall keine Hinweise auf die von der Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit geltend gemachte Merkmalskombination des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Zwar sieht Schutzanspruch 5 der Entgegenhaltung vor, dass das Sieb (5) ein Maschengitter aufweisen kann, und offenbaren die Anspr\u00fcche 10 und 12, dass das Sieb sternf\u00f6rmig mit Verbindungsstreben von Steg zu Steg ausgef\u00fchrt sein kann. Die im Schutzanspruch 10 enthaltene Wortwahl \u201eauch\u201c macht allerdings deutlich, dass die sternf\u00f6rmige Ausbildung ersichtlich als Alternative zu der im Anspruch 5 beschriebenen Maschengitterausstattung vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund kann der Durchschnittsfachmann der DE 88 14 XYZ nur entnehmen, dass er die Siebe entweder als Maschengitter (Anspruch 5) oder aber sternf\u00f6rmig (Anspr\u00fcche 10, 12) ausgestalten kann. Nirgends findet sich demgegen\u00fcber ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass bei Vorhandensein zweier Siebe diese ein jeweils unterschiedliches Aussehen haben sollen oder k\u00f6nnen. Erst recht ist der Druckschrift nicht zu entnehmen, dass das in Durchstr\u00f6mrichtung obere Sieb den Vorgaben der Anspr\u00fcche 10 und 12 und das in Durchstr\u00f6mrichtung untere Sieb \u2013 hiervon abweichend \u2013 den Vorgaben des Anspruchs 5 gen\u00fcgen soll oder kann. Ein dahingehender Offenbarungsgehalt l\u00e4sst sich auch nicht daraus herleiten, dass s\u00e4mtliche Unteranspr\u00fcche der DE 88 14 XYZ auf alle jeweils vorhergehenden Schutzanspr\u00fcche zur\u00fcckbezogen sind. Die diesbez\u00fcgliche Anspruchsfassung ist \u2013 wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt \u2013 in ihrer Allgemeinheit offensichtlich fehlerhaft. Nur beispielhaft zeigt sich dies daran, dass die Anspr\u00fcche 4 und 6 sowie 5 und 10 sich gegenseitig ausschlie\u00dfende Ausstattungsalternativen beschreiben, weswegen die vorgenommene R\u00fcckbeziehung im Anspruch 6 auf Anspruch 4 und im Anspruch 10 auf Anspruch 5 evident sinnlos ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nErweist sich das Klagegebrauchsmuster mithin als schutzf\u00e4hig, so besteht kein Anlass, das Berufungsverfahren im Hinblick auf den anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag der Beklagten einstweilen auszusetzen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIm angefochtenen Urteil (Seite 26) hat das Landgericht im einzelnen begr\u00fcndet, dass und weshalb sich die zuerkannten Rechtsfolgen aus der schuldhaften Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben. Hierauf nimmt der Senat Bezug, soweit die titulierten Anspr\u00fcche nach der Teilklager\u00fccknahme im Verhandlungstermin vom 12.03.2009 noch von Interesse sind.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht, weil es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt, die keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und die auch keine Fragen aufwirft, deren Beantwortung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01078 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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