{"id":5970,"date":"2009-03-12T17:00:26","date_gmt":"2009-03-12T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5970"},"modified":"2016-06-20T06:35:20","modified_gmt":"2016-06-20T06:35:20","slug":"2-u-7206-einoelmaschine-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5970","title":{"rendered":"2 U 72\/06 &#8211; Ein\u00f6lmaschine (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01059<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 72\/06<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 30. Mai 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leiste.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 25.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erfinderverg\u00fctung, Schadenersatz und Bereicherungsherausgabe und zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Anspr\u00fcche zun\u00e4chst auf Auskunft dar\u00fcber in Anspruch, in welchem Umfang sie die u.a. den europ\u00e4ischen Patenten 0 234 XXX und 0 299 YYY zugrunde liegenden Erfindungen benutzt hat.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Ingenieur und war bis 1994 als Arbeitnehmer bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, der A AG (nachfolgend ebenfalls als Beklagte bezeichnet), besch\u00e4ftigt. 1982\/1983 entwickelte er ein Verfahren und eine Vorrichtung betreffend eine elektrostatisch arbeitende Ein\u00f6lmaschine f\u00fcr Stahlbleche; diese Entwicklung wurde einvernehmlich zum Gegenstand eines qualifizierten Verbesserungsvorschlages gemacht, um der mit einem Patentschutz verbundenen Ver\u00f6ffentlichung der neuen Technik aus dem Weg zu gehen. Die Beklagte r\u00e4umte der B Maschinen- und Anlagenbau GmbH in Duisburg durch schriftlichen Vertrag vom 9.\/20. Mai 1983 (Anlage L 4) mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eine Lizenz an dem Gegenstand dieser technischen Lehre ein; der Lizenzvertrag wurde zum 31. Dezember 1993 gek\u00fcndigt. Bis Ende 1993 bezog die Beklagte aus diesem Lizenzvertrag Lizenzeinnahmen in H\u00f6he von insgesamt etwa 1,87 Mio. DM. Eine erste Maschine wurde im April 1983 eingesetzt; bis 2002 bezog die Beklagte von B insgesamt 24 Maschinen und nutzte diese selbst.<br \/>\nUnter dem 2. Mai 1985 teilte der Kl\u00e4ger der Beklagten mit, er habe eine neue Laser-Strahl-Schwei\u00dfanlage zur Herstellung \u00fcbergro\u00dfer Bleche entwickelt (nachfolgend: Erfindung I) und bat um Pr\u00fcfung, ob hierf\u00fcr Schutzanspr\u00fcche geltend gemacht werden k\u00f6nnen (Anlage L 11). Nach einer Besprechung mit dem Kl\u00e4ger vom 21. August 1985 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 1985 (Anlage L 12) mit, sie betrachte den Vorschlag nicht als fertige und anmeldungsreife Erfindung und beabsichtige aus diesem Grund derzeit nicht, eine deutsche Schutzrechtsanmeldung einzureichen. Entsprechend seiner Ank\u00fcndigung gem\u00e4\u00df Schreiben vom 18. November 1985 (Anlage L 13) meldete der Kl\u00e4ger die Erfindung I im. Februar 1986 selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt an; auf diese Anmeldung wurde ihm sp\u00e4ter das deutsche Patent 36 05 XYZ erteilt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1986 (Anlage L 14) richtete die Beklagte an den Kl\u00e4ger folgendes Schreiben:<br \/>\n\u201eWir beziehen uns auf die Besprechung mit Ihnen zur vorbezeichneten Patentanmeldung und vereinbaren hierzu folgendes:<br \/>\n1.<br \/>\nSie \u00fcbertragen uns alle Rechte an der deutschen Patentanmeldung P 36 05 XYZ.3 sowie der Gebrauchsmusterhilfsanmeldung G 86 04 XYY.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Weiterbehandlung erfolgt in gleicher Weise wie bei einer gem\u00e4\u00df \u00a7 6 des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (&#8230;) unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommenen Diensterfindung. Sie schlie\u00dft ein die Zahlung einer Erfindungsverg\u00fctung gem\u00e4\u00df den \u201eRichtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.07.1959\u201c, wobei ein pers\u00f6nlicher Anteilsfaktor von 32 % als vereinbart gilt.\u201c<br \/>\nAm 3. Februar 1987 reichte die Beklagte f\u00fcr die Erfindung I unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung eine europ\u00e4ische Patentanmeldung ein, auf die ihr das im. Januar 1991 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patent 0 234 XXX (Anlage L 14a) erteilt wurde.<br \/>\nAnfang Februar 1987 kam es zu einer telefonischen Unterredung des Kl\u00e4gers mit dem Zeugen Dr. D, der in der Patentabteilung der Beklagten f\u00fcr die Bearbeitung der Erfindungen des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndig war; der Inhalt dieses Gespr\u00e4ches ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 26. Februar 1987 richtete der Kl\u00e4ger folgendes Schreiben an die Beklagte (Anlage L 15):<br \/>\n\u201eBetr.: Erweiterung der Patentanmeldung P 36 05 XYZ.3<br \/>\nWie mit Ihnen vereinbart, habe ich meine Anmeldung erg\u00e4nzt. Ich hoffe, dass die Unterlagen ausreichen.\u201c<br \/>\nDem Schreiben war als Anlage eine ausf\u00fchrliche und eigenst\u00e4ndige Beschreibung der vom Kl\u00e4ger als Erg\u00e4nzung bezeichneten technischen Lehre (nachfolgend: Erfindung II) nebst entworfener Patentanspr\u00fcche und Zeichnungen beigef\u00fcgt (Anlage L 16). Unter dem 3. April 1987 fertigte der Zeuge Dr. D folgenden internen Vermerk (Anlage CBH 12):<\/p>\n<p>\u201eBetr.: Anlage zum Laserschwei\u00dfen von B\u00e4ndern<br \/>\nErfindungsvorschlag von Herrn Sturm vom 26.02.1987<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Mitteilung von Herrn E soll eine dem Vorschlag entsprechende Vorrichtung von der Firma Fr gebaut und bei uns errichtet werden. Erste Konstruktionsunterlagen sind erstellt worden. Diese sollen am 07.04.1987 mit der Firma Fr er\u00f6rtert werden. Da hierbei m\u00f6glicherweise gewisse Modifizierungen der Anlage vorgenommen werden, soll mit der Einreichung einer entsprechenden Schutzrechtsanmeldung vorerst gewartet werden.<\/p>\n<p>Herr E wurde nochmals gebeten, alle mit der Abwicklung des Auftrages befa\u00dften Mitarbeiter auf die Notwendigkeit der Geheimhaltung hinzuweisen, solange eine Anmeldung nicht hinterlegt ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10. Juni 1987 (Anlage CBH 10) bat der Zeuge Dr. D den Leiter der Abteilung Anwendungstechnik, Diplom-Ingenieur G, um die \u00dcberarbeitung eines Entwurfs zur beabsichtigten Patentanmeldung sowie zur \u00dcbersendung eines von allen beteiligten Erfindern unterzeichneten Erfindungsmeldungsformulars. Unter dem. Juni 1987 wurde der Entwurf an das f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tige Patentanwaltsb\u00fcro weitergeleitet (Anlage CBH 13). Schlie\u00dflich wurde im Auftrag der Beklagten die Erfindung II unter der Bezeichnung \u201eVorrichtung zum kontinuierlichen Verschwei\u00dfen von B\u00e4ndern und\/oder Blechen\u201c beim Deutschen Patent- und Markenamt im. Juli 1987 zum Patent angemeldet und dies dem Kl\u00e4ger unter demselben Tag unter Angabe des patentamtlichen Aktenzeichens 37 23 YXC unter \u00dcbersendung der entsprechenden Anmeldeunterlagen mitgeteilt.<br \/>\nAuf Anforderung durch die Beklagte reichte der Kl\u00e4ger unter dem. August 1987 unter Verwendung des bei der Beklagten vorgeschriebenen Formblattes eine f\u00f6rmliche Erfindungsmeldung ein (Anlage L 18), in der neben dem Kl\u00e4ger der Diplom-Ingenieur G als Miterfinder mit einem Anteil von 20 % angegeben ist. Hinsichtlich der im Vordruck zu Ziffer 8 angeforderten Anlagen wurde auf die schon vorliegenden Unterlagen Bezug genommen. Gegen\u00fcber beiden angegebenen Miterfindern erkl\u00e4rte die Beklagte unter dem 25. August 1987 die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme (Anlagen L 19, CBH 8); auf ihre am 7. Juli 1988 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 37 23 YXC eingereichte europ\u00e4ische Patentanmeldung wurde das europ\u00e4ische Patent 0 299 YYY (Anlage L 21) erteilt, dessen Patentschrift im. Januar 1992 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<br \/>\nF\u00fcr beide Erfindungen besitzt die Beklagte die im Klageantrag genannten parallelen Auslandsschutzrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika.<br \/>\nIn der Zeit vom 25. April 1990 bis zum 21. Oktober 1993 zahlte die Beklagte an den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Nutzung beider Erfindungen insgesamt etwa 20.000,&#8211; DM; die Zahlungen betrafen die Benutzung zweier bei der Beklagten betriebener Versuchsanlagen, von denen eine an ihrem deutschen Standort betrieben und anschlie\u00dfend von der I in weiterbenutzt wurde; f\u00fcr diese Nutzung zahlte I Lizenzgeb\u00fchren an die Beklagte.<br \/>\nMit Schreiben vom 8. November 1993 forderte der Kl\u00e4ger von der Beklagten eine Verg\u00fctung f\u00fcr seine Entwicklung \u201eEin\u00f6lmaschine\u201c (Anlage L 6). Mit Schreiben vom 4. Januar 1995 (Anlage L 7) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang folgendes mit:<br \/>\n\u201eIm gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Zusammenhang mit Ihrem Ausscheiden fanden verschiedene Gespr\u00e4che statt, in denen Ihre Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung behandelt wurden. Sie betonten Ihr Interesse an einer einmaligen Abfindung Ihrer Anspr\u00fcche. Als Gr\u00f6\u00dfenordnung gaben Sie einen Bruttobetrag von DM 300.000,- an. Angesichts der Erheblichkeit dieser Summe bedurfte es l\u00e4ngerer \u00dcberlegungen und Besprechungen mit solchen Fachleuten unseres Hauses, die bereit waren, \u00fcber den wirtschaftlichen Nutzen Ihrer Erfindungen Aussagen zu machen. Wegen des stark spekulativen Elements derartiger Er\u00f6rterungen konnten wir nicht im eigentlichen Sinne zu einem rechnerischen Ergebnis kommen. Wir akzeptieren gleichwohl Ihren Vorschlag und bieten Ihnen zur Abfindung Ihrer s\u00e4mtlichen Erfinderanspr\u00fcche \u2013 gleichg\u00fcltig, ob solche im Einzelnen mit Ihnen er\u00f6rtert wurden oder nicht \u2013 einen einmaligen Abfindungsbetrag von DM 300.000,- (in Worten: Deutsche Mark dreihunderttausend) abz\u00fcglich der darauf entfallenden Steuern an. Wir werden Ihnen den um die Steuern bereinigten Betrag anweisen, sobald wir die beigef\u00fcgte Zweitschrift dieses Schreibens versehen mit Ihrer Unterschrift, in H\u00e4nden haben.\u201c<br \/>\nDiesem Schreiben stimmte der Kl\u00e4ger zu. Zuvor \u2013 n\u00e4mlich mit Schreiben vom 25. April 1994 (Anlage L 10) \u2013 hatte der Kl\u00e4ger der Beklagten eine Aufstellung der von ihm stammenden g\u00fcltigen Patentanmeldungen vorgelegt (Anlage L 9) und erkl\u00e4rt, die genannte Summe schlie\u00dfe abgesehen von den unter dem internen Aktenzeichen 92\/YAA und 93\/YAB gef\u00fchrten Erfindungsmeldungen alle diese Patente in die Verg\u00fctung ein; hierzu geh\u00f6rten auch die beiden genannten europ\u00e4ischen Patente.<br \/>\nNach einem Gespr\u00e4ch mit der Beklagten vom 22. Februar 2000 verlangte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 1. M\u00e4rz 2000 (Anlage L 8) f\u00fcr seine beiden Erfindungen betreffend die Laser-Schwei\u00dfmaschine eine Nachverg\u00fctung nach \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG mit der Begr\u00fcndung, bei Abschluss der Pauschalabfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1995 sei er davon ausgegangen, die Beklagte werde f\u00fcr alle J k\u00fcnftig das Quetschnaht-Schwei\u00dfverfahren anwenden, w\u00e4hrend seine Erfindungen nur f\u00fcr Bleche mit \u00dcberl\u00e4nge zum Einsatz h\u00e4tten kommen sollen. In den zur\u00fcckliegenden Jahren seien jedoch immer mehr Anlagen nach seinen Erfindungen zum Einsatz gekommen und die Tendenz sei steigend; hierzu berief er sich auf Presseverlautbarungen der Beklagten aus den Jahren 1997 und 1998. Als Abgeltung f\u00fcr seine Entwicklung \u201eEin\u00f6lmaschine\u201c sei der ihm seinerzeit gezahlte Betrag jedoch nach wie vor nicht zu beanstanden.<br \/>\nIm Berufungsverfahren hat die Beklagte die nachfolgend wiedergegebene Auflistung (Anlage CBH 16) zu Anlagen, die den Erfindungen I und II entsprechen, vorgelegt.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger angerufene Schiedsstelle nach dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt schlug am 21. Januar 2003 vor (ArbErf 76\/00; Anlage L 27), es auch f\u00fcr die beiden hier in Rede stehenden Erfindungen bei der Verg\u00fctung entsprechend der Pauschalabfindungsvereinbarung zu belassen; dem widersprach der Kl\u00e4ger mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2003 (Anlage L 28).<br \/>\nMit Anwaltsschreiben vom 10. April 2003 (Anlage L 22) focht der Kl\u00e4ger seine Erfindungsmeldung vom 14. August 1987 und seine Zustimmungserkl\u00e4rung zu der Pauschalabfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1995 an.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint, die Beklagte schulde ihm hinsichtlich der Erfindung I eine Nachverg\u00fctung und hinsichtlich der Erfindung II Schadenersatz; zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Anspr\u00fcche ben\u00f6tige er die geltend gemachten Ausk\u00fcnfte. Die Pauschalabfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1995 schlie\u00dfe diese Anspr\u00fcche nicht aus, weil sie ausschlie\u00dflich die Entwicklung \u201eEin\u00f6lmaschine\u201c betroffen habe und sich ohnehin nur auf bereits damals entstandene und nicht auf k\u00fcnftige Anspr\u00fcche habe beziehen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus habe er die Zustimmung zum Abschluss der Pauschalabfindungsvereinbarung wirksam angefochten. Die Beklagte habe ihn n\u00e4mlich arglistig dar\u00fcber get\u00e4uscht, dass die Erfindung II frei geworden sei, nachdem die Beklagte sie nicht rechtzeitig in Anspruch genommen habe. Schon mit dem Schreiben vom 26. Februar 1987 nebst Anlage habe er diese Erfindung ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet. Zuvor \u2013 n\u00e4mlich Anfang Februar 1987 \u2013 habe er dem Zeugen Dr. D telefonisch mitgeteilt, er habe die Erfindung I um einen weiteren Gedanken erg\u00e4nzt, der getrennt von dieser schutzf\u00e4hig sei. Er habe angeboten, den Gegenstand dieser Erfindung II wie auch bei anderen von ihm get\u00e4tigten Erfindungsmeldungen sofort in einer Form zur Verf\u00fcgung zu stellen, die f\u00fcr eine gesonderte Anmeldung in Betracht gekommen sei. Die Beklagte sei hiermit einverstanden gewesen und habe erkl\u00e4rt, eine gesonderte Patentanmeldung sei zweckm\u00e4\u00dfig. Dass schon hierin eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung liege, habe sich erst im Rahmen einer Besprechung im M\u00e4rz 2003 mit seinen heutigen Prozessbevollm\u00e4chtigten heraus gestellt; bis dahin habe er mangels entsprechender Rechtskenntnisse die Erfindungsmeldung vom 14. August 1987 f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehalten. Nach Erkennen seines Irrtums habe er diese Erfindungsmeldung sofort angefochten. H\u00e4tte die Beklagte ihm die tats\u00e4chliche Rechtslage nicht verschwiegen, h\u00e4tte er die Erfindung II nicht als \u201eZugabe\u201c in die Pauschalabfindungsvereinbarung einbezogen. Als Schadenersatz m\u00fcsse die Beklagte ihn so stellen, als habe sie ihn ordnungsgem\u00e4\u00df vom Freiwerden der Erfindung II unterrichtet und als betr\u00e4fe seine Zustimmungserkl\u00e4rung diese Erfindung nicht.<br \/>\nHinsichtlich der Erfindung I schulde die Beklagte ihm eine Nachverg\u00fctung. Vor und bei Abschluss der Pauschalabfindungsvereinbarung habe ihm insbesondere der Zeuge K f\u00fcr die Beklagte mehrfach mitgeteilt, sie werde andere Erfindungen des Kl\u00e4gers als die Ein\u00f6lmaschine k\u00fcnftig nicht mehr benutzen und das \u2013 von den Erfindungen I und II nicht erfasste \u2013 Quetschnaht-Schwei\u00dfverfahren anwenden. Deshalb sei er bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, k\u00fcnftig w\u00fcrden die beiden in Rede stehenden Erfindungen nicht mehr benutzt; nur aus diesem Grund habe er sie in die Vereinbarung einbezogen. Auch der Beklagten sei das als Gesch\u00e4ftsgrundlage bekannt gewesen. In der Folgezeit habe er jedoch feststellen m\u00fcssen, dass die Beklagte die Erfindungen entgegen ihren vorherigen Ank\u00fcndigungen umfangreich weiterbenutzt habe. Hiermit sei der Boden der urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftsgrundlage verlassen; au\u00dferdem ergebe sich der Nachverg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG.<br \/>\nDie Beklagte h\u00e4lt weitere Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers durch die Pauschalabfindungsvereinbarung f\u00fcr ausgeschlossen. Sie hat vor dem Landgericht eingewandt, letzteres habe der Kl\u00e4ger vorgerichtlich in seinem Schreiben vom 1. M\u00e4rz 2000 (Anlage L 8) selbst best\u00e4tigt. Beide Erfindungen habe sie seit 1990 umfassend genutzt, und bei Vertragsschluss seien beide Parteien auch von einer k\u00fcnftigen Nutzung ausgegangen. Dementsprechend habe der Kl\u00e4ger in der Pauschalabfindungsvereinbarung auch nicht erkl\u00e4rt, er gehe von einer k\u00fcnftigen Nichtnutzung der Erfindungen aus.<br \/>\nDie Anfechtungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers sei wirkungslos. Die Erfindungsmeldung unterliege, da sie eine Erkl\u00e4rung \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde und keine Willenserkl\u00e4rung sei, ohnehin nicht der Anfechtung, und die Zustimmung des Kl\u00e4gers zur Pauschalabfindungsvereinbarung habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 nicht durch arglistige T\u00e4uschung herbeigef\u00fchrt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kl\u00e4ger \u00fcber ein etwaiges Freiwerden der Erfindung II aufzukl\u00e4ren, und der Kl\u00e4ger unterliege auch keinem Inhalts- oder Erkl\u00e4rungsirrtum. Die Erfindung II sei nicht frei geworden. Das Schreiben vom 26. Februar 1987 enthalte auch zusammen mit dem Anmeldungsentwurf gem\u00e4\u00df Anlage L 16 keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe und wirksame Erfindungsmeldung. Die eingereichten Unterlagen wiesen die Eingabe als Erweiterung der die \u00e4ltere Erfindung I betreffenden Anmeldung aus und nicht als gesonderte Meldung einer eigenst\u00e4ndigen Erfindung. Auch in dem vorausgegangenen Telefonat mit dem Zeugen Dr. D sei es nur um eine Erg\u00e4nzung der \u00e4lteren Anmeldung und nicht um eine neue eigenst\u00e4ndige Erfindungsmeldung gegangen. Auch sie \u2013 die Beklagte \u2013 sei dementsprechend zun\u00e4chst lediglich von einer Erg\u00e4nzung ausgegangen und habe erst sp\u00e4ter die Eigenst\u00e4ndigkeit dieser Weiterentwicklung erkannt. Das Schreiben vom 26. Februar 1987 enthalte dar\u00fcber hinaus auch nicht die notwendigen Angaben zur Berechnung des Anteilsfaktors und eines Miterfinderanteils. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Meldung stelle erst das f\u00f6rmliche Schreiben vom 14. August 1987 dar (Anlage L 18), auf das hin sie mit dem Schreiben vom 25. August 1987 (Anlage L 19) die Erfindung II fristgerecht unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen habe.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt, nachdem der Kl\u00e4ger nach seinem Ausscheiden mit deren Geltendmachung \u00fcber mehrere Jahre gewartet habe.<br \/>\nAbgesehen davon umfasse der Auskunftsanspruch bei eigenen Umsatzgesch\u00e4ften des Arbeitgebers und Lizenzvergaben nur Angaben \u00fcber Umsatzerl\u00f6se und Lizenzeinnahmen und nicht den Gewinn, die Kostenstruktur oder die Benennung der Abnehmer.<br \/>\nDurch Urteil vom 30. Mai 2006 hat das Landgericht nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, Anspr\u00fcche auf Ersatz des Nutzungswertes oder auf Schadenersatz mit Blick auf die Erfindung II scheiterten daran, dass die Erfindung von der Beklagten wirksam unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden sei. Die Eingabe vom 26. Februar 1987 (Anlage L 15) habe den Gegenstand der Mitteilung als Erweiterung der die Erfindung I betreffenden Patentanmeldung ausgewiesen und nicht deutlich werden lassen, dass in Wahrheit eine eigenst\u00e4ndige Erfindung gemeldet werden solle. Aus dem Hinweis auf eine vorausgegangene Vereinbarung folge nichts Gegenteiliges, weil damit \u00fcber den Inhalt einer solchen Vereinbarung nichts ausgesagt werde. Die beigef\u00fcgte Beschreibung der Erfindung enthalte ebenfalls keinen ausdr\u00fccklichen und\/oder deutlichen Hinweis, dass die dort beschriebene Erfindung von dem Patent I abweiche und als eigenst\u00e4ndig angesehen werden solle. Dass die Beklagte dies so verstanden habe, ergebe sich im \u00dcbrigen aus ihrem nach Erhalt des genannten Schreibens ge\u00e4u\u00dferten Wunsch, der Kl\u00e4ger m\u00f6ge eine Erfindungsmeldung vorlegen. Dass f\u00fcr die Beklagte aufgrund des Telefonats mit dem Zeugen Dr. D deutlich gewesen sei, bei den genannten Schreiben handele es sich um eine gesonderte Erfindungsmeldung in Form einer gesonderten Patentanmeldung, habe der Kl\u00e4ger nicht zu beweisen vermocht. Ein weiteres konkretes Datum, wann die Beklagte die Eigenst\u00e4ndigkeit erkannt hat, habe der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen; aus seiner als Anlage L 30 vorgelegten Zusammenstellung der von ihm gemeldeten Erfindungen ergebe sich allerdings, dass die Patentabteilung die entsprechenden Unterlagen am 1. Juni 1987 von den mit der Anmeldung befassten Patentanw\u00e4lten zur Durchsicht erhalten haben solle. Sofern man dies als den die Inanspruchnahmefrist in Lauf setzenden Zeitpunkt annehme, sei die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung vom 25. August 1987 noch rechtzeitig gewesen; nichts anderes gelte, wenn man auf den Zeitpunkt der Schutzrechtsanmeldung am 17. Juli 1987 abstellen wolle. Tats\u00e4chlich liege eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung erst in der \u00dcbersendung des Formblattes vom 14. August 1987, auf dessen Eingang hin die Erfindung fristgerecht unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden sei. Die Anfechtungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers habe die Wirksamkeit der Erfindungsmeldung nicht beseitigt, weil sie zum Einen weder eine Willenserkl\u00e4rung noch eine gesch\u00e4ftliche Handlung sei, sondern lediglich eine Erkl\u00e4rung \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, und zum Anderen ein dem Kl\u00e4ger zur Seite stehender Anfechtungsgrund nicht erkennbar sei. Bei der Abgabe der Erfindungsmeldung habe er sich weder \u00fcber den Inhalt seiner Erkl\u00e4rung geirrt, noch habe die Beklagte den Kl\u00e4ger arglistig get\u00e4uscht.<br \/>\nEbenso wenig st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger Nachverg\u00fctungsanspr\u00fcche zu. S\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG seien durch die Pauschalvereinbarung abgegolten, eine Neufestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG sei nicht veranlasst. Unstreitig erfasse die Abfindungsvereinbarung auch die Erfindungen I und II; die als Anlage L 9 vorgelegte Aufstellung des Kl\u00e4gers und das zugeh\u00f6rige Begleitschreiben vom 25. April 1994 (Anlage L 10) stellten dies ebenfalls klar. Auch diese Vereinbarung sei weiterhin wirksam; die vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte Anfechtung seiner Zustimmungserkl\u00e4rung greife mangels Anfechtungsgrundes nicht durch.<br \/>\nDie Gesch\u00e4ftsgrundlage sei nicht entfallen. Unstreitig habe die Beklagte in den Jahren 1990 bis 1993 zwei Anlagen betrieben, bei denen die Erfindung I und\/oder II benutzt worden sei. Dies sei dem Kl\u00e4ger bekannt gewesen, der hierf\u00fcr insgesamt 26.260,&#8211; DM Verg\u00fctung erhalten habe. Anhaltspunkte f\u00fcr eine damals geplante Einstellung dieser Nutzung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Vereinbarung selbst enthalte keine Hinweise darauf. Dass die Beklagte vor Abschluss der Vereinbarung dem Kl\u00e4ger mitgeteilt habe, sie werde die Erfindungen k\u00fcnftig nicht mehr nutzen, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Umst\u00e4nde, die eine Neufestsetzung der Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG rechtfertigten, habe der Kl\u00e4ger nicht substantiiert vorgetragen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein Auskunftsbegehren weiter. Er f\u00fchrt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen aus, das Landgericht habe verkannt, dass die Erfindung II wegen versp\u00e4teter Inanspruchnahme frei geworden sei. Das Schreiben vom 26. Februar 1987 sei als Meldung einer eigenst\u00e4ndigen Erfindung erkennbar gewesen. Es habe als Anlage einen vollst\u00e4ndigen in sich geschlossenen Anmeldungsentwurf enthalten. Ein weiteres Indiz sei, dass die Beklagte auf der Grundlage dieses Schreibens tats\u00e4chlich nicht die alte Anmeldung der Erfindung I erg\u00e4nzt, sondern eine neue selbst\u00e4ndige Patentanmeldung eingereicht habe. Das sei gleichzeitig ein Indiz daf\u00fcr, dass das vorausgegangene Telefonat mit dem Zeugen Dr. D den vom Kl\u00e4ger behaupteten Inhalt gehabt habe. Bei Weiterentwicklungen m\u00fcsse der Arbeitgeber von sich aus deren eigenst\u00e4ndige Schutzf\u00e4higkeit pr\u00fcfen; der Arbeitnehmer m\u00fcsse eine solche Weiterentwicklung lediglich melden, sofern deren eigene Schutzf\u00e4higkeit objektiv m\u00f6glich sei. Unter diesen Umst\u00e4nden brauche der Arbeitnehmer bei der Meldung einer solchen Weiterentwicklung nicht gesondert auf die nach seiner Auffassung eigene Schutzf\u00e4higkeit hinzuweisen. Dass die Meldung vom 26. Februar 1987 nicht alle Anforderungen des \u00a7 5 Abs. 2 ArbEG beachtet habe, sei im Hinblick auf \u00a7 5 Abs. 3 ArbEG unerheblich, da dem Kl\u00e4ger innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Monaten keine entsprechende Beanstandung der Beklagten zugegangen sei. Ferner ergebe sich aus dem internen Vermerk des Zeugen Dr. D vom 3. April 1987, dass die Beklagte die eigenst\u00e4ndige Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung II erfasst hatte, so dass auch von diesem Zeitpunkt aus betrachtet, die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung vom 25. August 1987 (Anlage L 19) versp\u00e4tet gewesen sei. Das belegten auch die zeitlich nachfolgenden Dokumente. In der Erfindungsmeldung vom 14. August 1987 sei der Leiter der Abteilung Anwendungstechnik, Diplom-Ingenieur G, nur deshalb als Miterfinder aufgef\u00fchrt worden, weil er, der Kl\u00e4ger, sich hiervon eine Beschleunigung in der Entwicklung versprochen habe. Tats\u00e4chlich habe Herr E keinen sch\u00f6pferischen Beitrag zur Erfindung II geleistet. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht den Inhalt der Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr die Pauschalvereinbarung und die Voraussetzungen eines Neufestsetzungsanspruches aus \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG verkannt. Zur Zeit des Vertragsschlusses h\u00e4tten beide Parteien die Vorstellung gehabt, die regul\u00e4re Produktion solle k\u00fcnftig unter Anwendung des Quetschnahtverfahrens erfolgen; erst sp\u00e4ter habe die Beklagte sich entschlossen, seine \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Erfindungen in gro\u00dfem Stil einzusetzen. Zur Zeit des Vertragsschlusses habe es einen ernstzunehmenden Umsatz nicht gegeben; jetzt betrage der Jahresumsatz mehr als 280 Mio. Euro. Grundlage f\u00fcr die Berechnung der Pauschalverg\u00fctung sei allein die Entwicklung \u201eEin\u00f6lmaschine\u201c gewesen. Die aus der Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage CBH 16 ersichtliche Vervielfachung an erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anlagen von urspr\u00fcnglich zwei ihm bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung bekannten Versuchsanlagen auf nunmehr vierundvierzig Anlagen sei im Vereinbarungszeitpunkt f\u00fcr ihn in keiner Weise vorhersehbar gewesen und derart wesentlich, dass ihm ein Festhalten an der Pauschalvereinbarung nicht zugemutet werden k\u00f6nne.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und<br \/>\n1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft dar\u00fcber zu erteilen,<br \/>\na)<br \/>\nwie viele Laserschwei\u00dfanlagen, die von den europ\u00e4ischen Patenten 234 XXX und 299 YYY Gebrauch machen, von der Beklagten oder durch Konzernunternehmen im Geltungsbereich der beiden Patente hergestellt worden sind und welchen Wert diese Anlagen hatten;<br \/>\nb)<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagte selbst oder durch Konzernunternehmen Laserschwei\u00dfmaschinen, die von den unter a) genannten Europ\u00e4ischen Patenten Gebrauch machen, im Geltungsbereich der beiden Patente benutzt hat, unter Angabe<br \/>\n(1) der St\u00fcckzahl der benutzten Maschinen,<br \/>\n(2) der St\u00fcckzahl der damit hergestellten Produkte unter Angabe der je-<br \/>\nweiligen Art und des Abnehmers,<br \/>\n(3) der Ums\u00e4tze und Gewinne einschlie\u00dflich Gemeinkostenanteile mit diesen<br \/>\nProdukten,<br \/>\n(4) wobei die Auskunft in der Form einer geordneten Rechnungslegung nach<br \/>\nJahren und \u2013 hinsichtlich der mit den Laserschwei\u00dfmaschinen gem\u00e4\u00df<br \/>\nden beiden Patenten hergestellten Produkte \u2013 nach Abnehmern erfolgen<br \/>\nmuss,<br \/>\nc)<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagte Dritten Lizenzen zur Herstellung oder Benutzung von Produktionsmaschinen nach den genannten Schutzrechten erteilt hat;<br \/>\nd)<br \/>\nim Fall von c): in welchem Umfang Dritte in Aus\u00fcbung solcher Lizenzen derartige Maschinen hergestellt und\/oder benutzt haben (Herstellungswert und Ums\u00e4tze nach Jahren) und welche Lizenzeinnahmen die Beklagte hieraus erzielt hat;<br \/>\ne)<br \/>\nin welchem Umfang \u00fcber die US-Patente 4 733 815 sowie 4 872 940 hinaus ausl\u00e4ndische Parallelpatente zu den unter a) genannten Europ\u00e4ischen Patenten bestehen;<br \/>\nf)<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagte Laserschwei\u00dfanlagen, die unter die US-Patente 4 733 815 sowie 4 872 940 und etwaige weitere ausl\u00e4ndische Parallelpatente zu den unter a) genannten Patenten fallen, von der Beklagten, durch Konzernunternehmen oder durch Dritte im Geltungsbereich dieser Patente hergestellt worden sind und welchen Wert diese Anlagen hatten;<br \/>\ng)<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagte selbst oder durch Konzernunternehmen Laserschwei\u00dfmaschinen, die von den unter e) fallenden Patenten Gebrauch machen, im Geltungsbereich dieser Patente benutzt hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n(1) der St\u00fcckzahl der benutzten Maschinen,<br \/>\n(2) der St\u00fcckzahl der damit hergestellten Produkte unter Angabe der je-<br \/>\nweiligen Art und des Abnehmers,<br \/>\n(3) der Ums\u00e4tze und Gewinne einschlie\u00dflich Gemeinkostenanteile mit diesen<br \/>\nProdukten,<br \/>\n(4) wobei die Auskunft in Form einer geordneten Rechnungslegung nach<br \/>\nJahren und \u2013 hinsichtlich der mit den Laserschwei\u00dfmaschinen gem\u00e4\u00df<br \/>\nden beiden Patenten hergestellten Produkte \u2013 nach Abnehmern erfolgen<br \/>\nmuss,<br \/>\nh)<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagte Dritten Lizenzen zur Herstellung oder Benutzung von Laserschwei\u00dfmaschinen f\u00fcr den Bereich der unter e) fallenden Patente erteilt hat;<br \/>\ni)<br \/>\nim Fall von h): in welchem Umfang Dritte in Aus\u00fcbung solcher Lizenzen derartige Maschinen hergestellt und\/oder benutzt haben (Maschinenwert und Ums\u00e4tze nach Jahren) und welche Lizenzeinnahmen die Beklagte hieraus erzielt hat;<br \/>\n2.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger den sich aus der Auskunft gem\u00e4\u00df Nr. 1 unter dem Gesichtspunkt der Erfinderverg\u00fctung, des Schadensersatzes (einschlie\u00dflich der Berechnungsformen und Lizenzgeb\u00fchr und Gewinnherausgabe) und Bereicherungsrecht ergebenden Betrag zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus, selbst im Falle einer Fortentwicklung einer bereits gemeldeten Diensterfindung sei eine erneute f\u00f6rmliche Erfindungsmeldung notwendig, sofern \u2013 wie hier \u2013 die Weiterentwicklung den Gegenstand der Erfindung durch eigenst\u00e4ndig erfinderische oder zumindest sch\u00f6pferische Erg\u00e4nzungen wesentlich ver\u00e4ndert und infolge dessen auch die Miterfinderanteile in wesentlichem Umfang verschoben worden seien. Aus der Praxis bei anderen f\u00f6rmlichen Erfindungsmeldungen sei dem Kl\u00e4ger bekannt gewesen, dass hierf\u00fcr der entsprechende Vordruck zu verwenden sei. So lange dies nicht geschehen sei, habe sie annehmen d\u00fcrfen, ihr werde lediglich eine technische Information mitgeteilt, die zun\u00e4chst noch zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu diskutieren gewesen sei. Zutreffend sei das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe die mit Schreiben vom 14. August 1987 gemeldete Diensterfindung fristgerecht unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Der von ihr im Berufungsverfahren vorlegte interne Vermerk des Zeugen Dr. D vom 3. April 1987 (Anlage CBH 12) rechtfertige keine andere Beurteilung. Selbst wenn man eine fristgerechte Inanspruchnahme verneinen wolle, enthalte die vom Kl\u00e4ger selbst vorgenommene Einbeziehung der beiden Erfindungen in die Aufstellungen der von der Pauschalvereinbarung erfassten Patentanmeldungen eine best\u00e4tigende konkludente Rechts\u00fcbertragung der Erfindung II. Die vom Kl\u00e4ger den hier in Rede stehenden Erfindungen beigemessene Bedeutung entspreche nicht der Wertigkeit, die sie f\u00fcr die Beklagte tats\u00e4chlich gehabt habe. Die Erfindung I sei von einem \u00e4lteren Patent eines Wettbewerbers abh\u00e4ngig gewesen; um die Erfindung weiter nutzen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tten an diesen eine hohe Zahlung geleistet und \u00fcberdies kostenlose Nutzungsrechte an eigenen Schutzrechten einger\u00e4umt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat mit Beschl\u00fcssen vom 15. November 2007, 6. Februar 2008 und 1. Oktober 2008 Auflagen und Hinweise erteilt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte wegen Nutzung der Erfindung I und II keine Anspr\u00fcche auf Verg\u00fctung, Schadensersatz, Nutzungsentsch\u00e4digung oder Bereichungsausgleich und damit auch kein die Bezifferung dieser Anspr\u00fcche vorbereitender Auskunftsanspruch zu.<\/p>\n<p>1. Schadensersatz, Nutzungsentsch\u00e4digung und Bereicherungsausgleich wegen unberechtigter Benutzung der Erfindung II kann der Kl\u00e4ger nicht verlangen, weil die Beklagte zur Benutzung berechtigt ist. Die Erfindung ist nicht frei geworden. Die Beklagte hat sie mit Erkl\u00e4rung vom 25. August 1987 (Anlage L 19) wirksam unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen mit der Folge, dass die Rechte an ihr auf die Beklagte \u00fcbergegangen sind (\u00a7 7 Abs. 1 u. 2 ArbEG).<\/p>\n<p>a) aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 ArbEG ist der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, verpflichtet, sie dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Diese Pflicht dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers \u00fcber etwaige Entwicklungst\u00e4tigkeit seiner Arbeitnehmer, sondern soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen und in der Lage ist, innerhalb der Viermonatsfrist des \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG \u00fcber eine Inanspruchnahme oder eine Freigabe der Erfindung sachgerecht zu entscheiden (vgl. BGH, GRUR 2006, 754, 757 \u2013 Haftetikett, m.w.N.). Der Erfindungsmeldung kommt insoweit eine Warnfunktion zu. Durch die formale Anforderung einer gesonderten Meldung, d.h. der Meldung in einer f\u00fcr sich stehenden Urkunde, und der Kenntlichmachung als Erfindungsmeldung soll dem Arbeitgeber unzweifelhaft vor Augen gef\u00fchrt werden, dass die Inanspruchnahmefrist nunmehr f\u00fcr ihn zu laufen begonnen hat (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl., \u00a7 5 Rdn. 40 f.). Das Kenntlichmachen muss danach zwar nicht ausdr\u00fccklich unter Verwendung der Worte \u201eMeldung\u201c oder \u201eErfindungsmeldung\u201c erfolgen, um der Warnfunktion gerecht zu werden und die Inanspruchnahmefrist in Gang zu setzen. Aus dem Wortlaut der Meldeurkunde muss sich f\u00fcr den Arbeitgeber jedoch unzweifelhaft ergeben, dass der Meldende glaubt, eine Erfindung gemacht zu haben. Aus diesem Grunde reicht f\u00fcr eine Erfindungsmeldung regelm\u00e4\u00dfig weder die Kennzeichnung als Verbesserungsvorschlag noch die Vorlage eines die Erfindung nur als solche umschreibenden Entwurfs aus (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 5 ArbEG Rdn. 7; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 5 Rdn. 42 f.; jew. m.w.N.).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird \u2013 wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat \u2013 das die Erfindung II betreffende Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Februar 1987 (Anlage L 15) nicht gerecht. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass es sich bei dem in dem beigef\u00fcgten Entwurf (Anlage L 16) mitgeteilten technischen Gegenstand um eine Erweiterung bzw. Erg\u00e4nzung der die Erfindung I betreffenden Patentanmeldung handelt. Damit wird das Schreiben in keiner Weise der gesetzlichen Warnfunktion zum Beginn der Inanspruchnahmefrist gerecht. Denn nicht anders als bei der Mitteilung eines technischen Verbesserungsvorschlages l\u00e4sst sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass der Meldende eine neue und erfinderische technische Lehre zum Handeln gefunden haben will. Der Bezug auf die Patentanmeldung der Erfindung I legt vielmehr nahe, dass mit der \u00dcberleitung dieser Erfindung auch die gemeldete Erweiterung bzw. Erg\u00e4nzung geregelt ist. Auch gen\u00fcgt es dem Formerfordernis des \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 ArbEG nicht, dass die Beklagte bei Durchsicht des Entwurfs gem\u00e4\u00df Anlage L 16 den gegen\u00fcber der Erfindung I eigenst\u00e4ndigen Charakter der Erfindung II h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem Schreiben vom 26. Februar 1987 und dem mit ihm \u00fcbermittelten Entwurf aus Sicht der Beklagten aufgrund vorheriger Gespr\u00e4che um eine Erfindungsmeldung handeln musste, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Aussage der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen ist insoweit unergiebig geblieben. Insbesondere der Zeuge Dr. D hatte an den Inhalt und den Verlauf einer solchen, eine Vielzahl von Jahren zur\u00fcckliegenden Unterredung keine Erinnerung. Dass eine erneute Befragung der Zeugen im Berufungsverfahren weitere Erkenntnisse bringen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte sp\u00e4ter f\u00fcr die Erfindung II tats\u00e4chlich eine selbst\u00e4ndige Patentanmeldung einreichte, ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers kein Indiz daf\u00fcr, dass sein Gespr\u00e4ch mit dem Zeugen Dr. D den von ihm behaupteten Inhalt hatte, sondern besagt nur, dass die Beklagte vor der Einreichung der Patentanmeldung erkannt hat, die Erfindung k\u00f6nne selbst\u00e4ndig schutzf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>bb) Da die in \u00a7 5 ArbEG geregelte Meldepflicht der Wissensvermittlung dient, stellt das Verlangen nach einer Erfindungsmeldung eine treuwidrige F\u00f6rmelei dar und ist eine solche Meldung f\u00fcr das Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist entbehrlich, wenn in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeit hatte, die ihm nach \u00a7 5 ArbEG vermittelt werden muss. Ein solcher Fall ist beispielweise gegeben, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von dem Arbeitnehmer entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Denn damit hat er zu erkennen gegeben, dass er aus seiner Sicht \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde, insbesondere \u00fcber die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie m\u00f6glich in Anspruch zu nehmen (BGH a.a.O. \u2013 Haftetikett).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger unter dem 25. August 1987 die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Erfindung II erkl\u00e4rt (Anlage L 19). Die Inanspruchnahmefrist w\u00e4re danach nur dann fruchtlos verstrichen, wenn mehr als vier Monate vor Zugang dieser Erkl\u00e4rung das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeit der Beklagten, die ihr nach \u00a7 5 ArbEG vermittelt werden mussten, in einer Form dokumentiert sind, die mit einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbar ist und deshalb ein arbeitgeberseitiges Bestehen auf die Verpflichtung zur Meldung zu einer vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gedeckten treuwidrigen F\u00f6rmelei machen w\u00fcrde. Als ein solches Dokument kommt nur der \u2013 nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 vorgelegte \u2013 interne Vermerk der Patentabteilung der Beklagten vom 3. April 1987 in Betracht (Anlage CBH 12). Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers machte der Vermerk eine die Inanspruchnahmefrist in Gang setzende f\u00f6rmliche Erfindungsmeldung jedoch nicht entbehrlich.<\/p>\n<p>Mit der Erfindungsmeldung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht nur \u00fcberhaupt davon in Kenntnis zu setzen, eine Diensterfindung gemacht zuhaben, sondern er hat neben der Mitteilung der technischen Aufgabe und ihrer L\u00f6sung auch Angaben zum Zustandekommen der Diensterfindung (einschlie\u00dflich seiner Beteiligung) zu machen (vgl. \u00a7 5 Abs. 2 ArbEG). Auch \u00fcber die Beteiligung von Mitarbeitern \u2013 seien sie Miterfinder oder nur Erfindungsgehilfen \u2013 hat er ungefragt zu informieren, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen zusteht (BGH, GRUR 2003, 702, 703 f. &#8211; Geh\u00e4usekonstruktion). An all diesen Informationen hat der Arbeitgeber ein schutzw\u00fcrdiges Interesse. Denn sie stellen sicher, dass der Arbeitgeber \u00fcberhaupt sachgerecht \u00fcber die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung allen etwaigen Miterfindern gegen\u00fcber und \u00fcber die Vereinbarung oder Festsetzung einer Verg\u00fctung allen Miterfindern gegen\u00fcber entscheiden kann (BGH a.a.O. \u2013 Haftetikett; BGH a.a.O. &#8211; Geh\u00e4usekonstruktion). Der Vermerk vom 3. April 1987 (Anlage CBH 12) gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Er dokumentiert jedenfalls nicht in einer mit einer Erfindungsmeldung vergleichbaren Weise das Zustandekommen der Erfindung und die fehlende oder vorhandene Beteiligung Dritter. Schon vor diesem Hintergrund stellt die Aufforderung der Beklagten, eine f\u00f6rmliche Erfindungsmeldung f\u00fcr die Inanspruchnahme abzugeben, keine treuwidrige F\u00f6rmelei dar. Im Gegenteil: Denn erstmals aus der nach der Aufforderung unter dem 14. August 1987 (Anlage L 18) abgegebenen Erfindungsmeldung wird ersichtlich, dass neben dem Kl\u00e4ger eine weiterer Miterfinder (Herr G) an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt gewesen sein soll, gegen\u00fcber dem aus Sicht der Beklagten deshalb ebenfalls die Notwendigkeit einer Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung und die Vereinbarung oder Festsetzung einer Erfinderverg\u00fctung bestand. Daraus, dass diese Erkl\u00e4rung nach Behauptung des Kl\u00e4gers wahrheitswidrig abgeben wurde, kann der Kl\u00e4ger keine f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Beurteilung herleiten.<\/p>\n<p>Die Angaben zum Zustandekommen der Erfindung und der beteiligten Personen ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 S. 1 ArbEG entbehrlich geworden, wonach eine Meldung, die den Anforderungen des Abs. 2 nicht entspricht, als ordnungsgem\u00e4\u00df gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erkl\u00e4rt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Erg\u00e4nzung bedarf. Denn die Ausnahmeregelung greift nur dann ein, wenn \u2013 was hier aus den oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnden jedoch nicht der Fall ist \u2013 eine Meldung vorliegt, die zumindest den Anforderungen des \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG gen\u00fcgt (BGH a.a.O. \u2013 Geh\u00e4usekonstruktion; BGH, GRUR 1958, 334, 337 \u2013 Mitteilungs- und Meldepflicht; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 5 ArbEG Rdn. 11). Fehlt es selbst hieran, besteht keine Rechtfertigung daf\u00fcr, den Arbeitnehmer durch reinen Zeitablauf von der ihm obliegenden Meldepflicht vollst\u00e4ndig zu befreien. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es ohne eine \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG gen\u00fcgende Erfindungsmeldung \u00fcberhaupt an einem formalen Ankn\u00fcpfungspunkt fehlt, der in f\u00fcr den Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraussehbarer und damit in rechtssicherer Weise ein Berechnung von Beginn und Ende der Inanspruchnahmefrist erlaubt.<\/p>\n<p>b) Da die Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung II im Zeitpunkt der Erfindungsmeldung vom 14. August 1987 (Anlage L 18) noch nicht abgelaufen war, kann der Kl\u00e4ger hierauf auch keinen Grund zur Anfechtung der Meldung st\u00fctzen. Unabh\u00e4ngig davon geht es bei der Erfindungsmeldung um Wissensvermittlung, so dass die Regeln \u00fcber Willenserkl\u00e4rungen und ihre Beseitigung durch Anfechtung ohnehin nicht ohne weiteres anwendbar sind (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Haftetikett).<\/p>\n<p>2.a) Dem Kl\u00e4ger steht im Hinblick auf die Nutzung der Erfindungen I und II kein Anspruch auf Neuregelung bzw. Anpassung der Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG zu.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmererfinder vom Arbeitgeber die Einwilligung in eine andere Regelung der Verg\u00fctung verlangen, wenn sich Umst\u00e4nde wesentlich \u00e4ndern, die f\u00fcr die Feststellung oder Festsetzung der Verg\u00fctung ma\u00dfgebend waren. F\u00fcr die Feststellung eines solchen Sachverhalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR, 1973, 649, 651 \u2013 Absperrventil) nicht uneingeschr\u00e4nkt auf die subjektive Gesch\u00e4ftsgrundlage der Vertragsparteien, sondern darauf abzustellen, welche Umst\u00e4nde und allgemeinen Verh\u00e4ltnisse objektiv erforderlich sind, um den Vertrag nach den Vorstellungen beider Vertragsteile noch als sinnvolle Regelung bestehen zu lassen, und ob deren Ver\u00e4nderung zu einem auffallenden Missverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung gef\u00fchrt haben, das derart wesentlich ist, dass es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, an der bisherigen Regelung festzuhalten.<\/p>\n<p>Vorliegend haben die Parteien im Rahmen einer Gesamtregelung eine Pauschalabfindung mit dem aus dem Schreiben vom 4. Januar 1995 (Anlage L 7) ersichtlichen Inhalt vereinbart, die auch die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen I und II einschlie\u00dft (vgl. Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage L 9). Mit einer solchen Vereinbarung haben die Parteien die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewissheit \u00fcber das k\u00fcnftige Schicksal der Diensterfindungen, also das f\u00fcr sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang ber\u00fccksichtigt (\u00a7 779 BGB). Das sind subjektive Gesichtspunkte, die zu einer erheblichen Ausweitung des Bereichs der im Rahmen des \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG hinzunehmenden Ver\u00e4nderungen der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde f\u00fchren. Nur Ver\u00e4nderungen, die au\u00dferhalb des durch die Pauschalierung gesteckten weiten Rahmens liegen, k\u00f6nnen wesentlich im Sinne von \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG sein (BGH, a.a.O. \u2013 Absperrventil).<\/p>\n<p>Nach der Vereinbarung vom 4. Januar 1995 (Anlage L 7) sollten s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Erfinderverg\u00fctung aus den einbezogenen Erfindungen, zu denen auch die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen z\u00e4hlen, \u201eeinmalig\u201c, d.h. endg\u00fcltig im Sinne eines Vergleichs f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft abgegolten werden. \u00dcber den wirtschaftlichen Nutzen der Erfindungen trifft die Vereinbarung keine konkrete Aussage unter Hinweis das damit verbundene \u201estark spekulative Element\u201c, welches der Ermittlung eines rechnerischen Ergebnisses entgegenstehe. Der von der Vereinbarung grunds\u00e4tzlich gesteckte Risikorahmen liegt danach auf Seiten der Beklagten darin, dem Kl\u00e4ger mit der Abfindung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; DM mehr gezahlt zu haben, als es dem k\u00fcnftigen Wert der einbezogenen Erfindungen entspricht, und auf Seiten des Kl\u00e4gers spiegelbildlich darin, dass sich die einbezogenen Erfindungen in der Zukunft als wertvoller erweisen als zun\u00e4chst angenommen und er an diesem Wert \u00fcber den Abfindungsbetrag hinausgehend nicht mehr partizipieren kann. Best\u00e4tigung findet sich dies auch in der fachkundigen Beurteilung der Schiedsstelle, nach der der Abfindungsbetrag in H\u00f6he von 300.000,&#8211; DM auch unter Ber\u00fccksichtung der vom Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Erfindung \u201eEin\u00f6lmaschine\u201c noch erheblichen Spielraum f\u00fcr k\u00fcnftige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche enth\u00e4lt (vgl. Anlage L 27 S. 7 ff.). Eine andere Betrachtung w\u00fcrde sich dar\u00fcber hinaus in Widerspruch zum Charakter der Vereinbarung als pauschale Abfindungsregelung f\u00fcr eine Vielzahl von Erfindungen setzen \u2013 \u201egleichg\u00fcltig, ob solche im einzelnen &#8230; er\u00f6rtert wurden oder nicht\u201c. Denn mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte nur deshalb zur Zahlung eines Abfindungsbetrags in H\u00f6he von 300.000,&#8211; DM bereit war, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Verg\u00fctungsfrage f\u00fcr s\u00e4mtliche Erfindungen herzustellen. Das steht auch in Einklang mit dem Vortrag des Kl\u00e4gers, neben der Ein\u00f6lmaschine seine weiteren Erfindungen in die Vereinbarung einbezogen zu haben, um auf Seiten der Beklagten die Akzeptanz der von ihm geforderten Verg\u00fctung zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen I und II bedeutet das, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen des \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG nur solche Umsatzausweitungen nicht hinnehmen muss, die selbst auf Grundlage der vorgenannten Risikoverteilung als au\u00dfergew\u00f6hnlich und wesentlich anzusehen sind. Derartiges l\u00e4sst sich indes nicht feststellen. F\u00fcr seine Behauptung, vor und bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung sei von Seiten der Beklagten erkl\u00e4rt worden, andere Erfindungen als die Ein\u00f6lmaschine (endg\u00fcltig) nicht mehr nutzen und k\u00fcnftig das von den Erfindungen I und II nicht erfasste Quetschnahtschwei\u00dfverfahren verwenden zu wollen, ist der Kl\u00e4ger beweisf\u00e4llig geblieben. Die Vernehmung der hierzu vernommen Zeugen ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (Urteilsumdruck S. 17 ff.), unergiebig geblieben. Daf\u00fcr, dass eine nochmalige Vernehmung der Zeugen vor dem Senat einen weitergehenden Erkenntnisgewinn bringen k\u00f6nnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Damit ist aber aufgrund des mit der Abfindungsvereinbarung gesteckten Risikorahmens davon auszugehen, dass mit der Abfindung (jedenfalls) eine der betrieblichen Gr\u00f6\u00dfe der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen in Zukunft m\u00f6gliche und zu erwartende Nutzung der Erfindungen I und II abgegolten sein sollte. Dass im ma\u00dfgeblichen Zeitraum zumindest zwei erfindungsgem\u00e4\u00dfe Versuchsanlagen im Einsatz waren und nach Angaben des Kl\u00e4gers das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren jedenfalls noch bei \u00fcbergro\u00dfen Blechen angewandt werden sollte, zeigt zudem, dass die Erfindungen I und II f\u00fcr die Beklagte nicht bedeutungslos oder nur von theoretischem Wert waren. Auch wenn die Beklagte das Quetschnahtschwei\u00dfverfahren \u2013 entsprechend der Aussage des Zeugen L (Protokoll der landgerichtlichen Vernehmung vom 23. September 2005, S. 10 u. 13 f.; GA 219 u. 222 f.) \u2013 zun\u00e4chst favorisiert haben sollte, war danach aus Sicht der Vertragsparteien keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2013 etwa aufgrund der mit Versuchsanlagen erzielten Ergebnissen \u2013 nicht auch au\u00dferhalb des Bereichs der Verschwei\u00dfung \u00fcbergro\u00dfer Bleche auf das Laserschwei\u00dfverfahren \u00fcbergehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Legt man dies der Pr\u00fcfung zugrunde, l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers aus der aus Anlage CBH 16 ersichtlichen Ausweitung des Umsatzes mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen nicht ableiten, dass in Bezug auf die Erfindungen I und II au\u00dferhalb des durch die Pauschalabfindung gesteckten Rahmens liegende Ver\u00e4nderungen von wesentlicher Bedeutung vorliegen, die eine Verg\u00fctungsanpassung im Sinne von \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG erforderlich machen. Zwar betr\u00e4gt die Anzahl an erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df der Auflistung in Anlage CBH 16 inzwischen 44 St\u00fcck. Entscheidend f\u00fcr die rechtliche Beurteilung ist nach dem Vorstehenden jedoch nicht (allein) der Umstand, dass sich Zahl der Anlagen seit Abschluss der Abfindungsvereinbarung vervielfacht hat (nach Vorstellung des Kl\u00e4gers von zwei Versuchsanlagen ausgehend). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob bei der nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O. \u2013 Absperrventil) zu w\u00e4hlenden objektiven Betrachtung die Zahl an Anlagen eine H\u00f6he erreicht, die nach den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen auch unter Ber\u00fccksichtigung einer nicht nur auf Versuchszwecke und das Schwei\u00dfen von \u00fcbergro\u00dfen Blechen beschr\u00e4nkten Benutzung nicht zu erwarten war. Derartiges l\u00e4sst sich f\u00fcr die Beklagte und den mit ihr verbundenen A-Konzern nicht feststellen und findet seine Best\u00e4tigung in der Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage CBH 16, aus der sich ergibt, dass der Gro\u00dfteil der Lieferungen an bzw. \u00fcber konzernverbundene Unternehmen erfolgt ist. Eine Nutzung innerhalb konzernverbundener Unternehmen war bei objektiver Betrachtung aber zu erwarten. Auch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Anzahl an Anlagen nicht in unvorhersehbarer Weise schlagartig, sondern \u00fcber eine Vielzahl von Jahren hinweg erh\u00f6ht hat.<\/p>\n<p>b) Entsprechend den obigen Ausf\u00fchrungen zu dem von der Pauschalabfindungsvereinbarung abgesteckten Risikorahmen l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte mit der Nutzung der Erfindungen I und II die Gesch\u00e4ftsgrundlage der Vereinbarung in einer Weise verlassen hat, die eine Vertragsanpassung nach den Regeln \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 Abs. 1 BGB) gebietet.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich ist die Pauschalabfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1995 auch nicht durch die Anfechtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gers r\u00fcckwirkend wirkungslos geworden. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Wie schon das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, liegt eine arglistige T\u00e4uschung im Sinne von \u00a7 123 Abs. 1 BGB nicht vor. Die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger keine in Wahrheit nicht gegebenen Umst\u00e4nde vorget\u00e4uscht, denn die Erfindung II ist nicht frei geworden. Dass die Beklagte den Kl\u00e4ger arglistig \u00fcber ihre k\u00fcnftigen Absichten einer Nutzung der Erfindungen I und II get\u00e4uscht hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Kl\u00e4ger auch nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte schon bei Abschluss der Pauschalbfindungsvereinbarung entschlossen war, die beiden Erfindungen in signifikant gr\u00f6\u00dferem Umfang als bisher zu benutzen, und dem Kl\u00e4ger nur vorgespiegelt hat, sie wolle k\u00fcnftig das Quetschnahtschwei\u00dfverfahren anwenden, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Eine Anfechtungsgrund nach \u00a7 119 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kl\u00e4ger bei der Abgabe der Zustimmungserkl\u00e4rung zu der Pauschalabfindungsvereinbarung \u00fcber deren Inhalt nicht im Irrtum war und auch dasjenige erkl\u00e4rt hat, was er erkl\u00e4ren wollte; er hat lediglich die k\u00fcnftige technische und wirtschaftliche Entwicklung bei der Beklagten falsch eingesch\u00e4tzt. Dies ist jedoch ein im Rahmen des \u00a7 119 unbeachtlicher Motivirrtum.<\/p>\n<p>3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 26. Februar 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung des Kl\u00e4gers erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01059 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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