{"id":5966,"date":"2009-03-12T17:00:51","date_gmt":"2009-03-12T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5966"},"modified":"2016-06-20T06:28:38","modified_gmt":"2016-06-20T06:28:38","slug":"2-u-7104-ankoppeln-eines-hydraulischen-antriebes-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5966","title":{"rendered":"2 U 71\/04 &#8211; Ankoppeln eines hydraulischen Antriebes (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01088<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 71\/04<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2004 verk\u00fcndete Teil-Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen, auch soweit das Landgericht \u00fcber die geltend gemachten Anspr\u00fcche noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 30.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten u.a. die \u00dcbertragung und Umschreibung des deutschen Patentes 198 48 XXX (Vindikationspatent, Anlage B 15) betreffend eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebs, das von der A AG in D im. Oktober 1998 angemeldet, im. April 2000 offen gelegt (vgl. Anl. K 10) und dessen Erteilung zu Gunsten der Beklagten im 2002 mit folgendem Anspruch 1 ver\u00f6ffentlicht worden ist:<br \/>\nVorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs \u00fcber eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere einer station\u00e4ren Kokille einer Bogenstranggie\u00dfanlage, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Hubstange (20) ein zylindrisches Zentralteil (21) hoher Steifigkeit aufweist, an das beidendig einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil (21) besitzende Biegeteile (22, 23) angeschlossen sind,<br \/>\ndass die Biegeteile (22, 23) kopfendig Elemente (24, 25) aufweisen, die mit Bauteilen (11, 31) korrespondieren, zu denen sie spielfrei gleitend verGen sind, und dass Klemmelemente (12, 32) vorgesehen sind, mit denen die Kraft zur Ver\u00e4nderung der Winkel zwischen den Biegeteilen (22, 23) und diesen Bauteilen (11, 31) einstellbar ist.<br \/>\nWegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche 2 bis 14 wird auf die Vindikationspatentschrift Bezug genommen. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 4 erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 eine Hubstange mit Kugelk\u00f6pfen, Figur 3 eine Hubstange mit Zentralantrieb und Figur 4 den Kragen und \u00dcbertopf zeigt.<\/p>\n<p>Als Miterfinder ist in der Patentschrift neben den Zeugen Andreas A und Horst B Hans-Joachim C angegeben; sie alle waren im Unternehmensbereich Metallurgie der A DEMAG AG in D (nachfolgend: MD bzw. Beklagte) t\u00e4tig, den die Beklagte am 28. August 1999 \u00fcbernommen hat. Auch der Kl\u00e4ger war dort bis zum Ende seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses am 31. Dezember 1998 besch\u00e4ftigt; als Projektmanager in der Auftragsabwicklung f\u00fcr Brammen-Stahlstranggie\u00dfanlagen oblag ihm die terminliche Abstimmung aller Abl\u00e4ufe von der Konstruktion \u00fcber die Fertigung und Montage bis zur Inbetriebnahme einer solchen Anlage einschlie\u00dflich der Probel\u00e4ufe. Seit 1996 betreute er drei Auftr\u00e4ge f\u00fcr den japanischen Kunden D.; diese Auftr\u00e4ge betrafen den Umbau zweier Brammen-Stahlstranggie\u00dfanlagen und den Neubau einer derartigen Anlage in B f\u00fcr den dortigen Endkunden U Siderurgicas de Minas Gerais S.A. (nachfolgend: U). Nach der Inbetriebnahme der Anlagen im Dezember 1997 traten ab Februar 1998 an den Kolbenstangen der Hydraulikzylinder, die bei der Oszillation vertikale Antriebskr\u00e4fte auf die Kokille \u00fcbertragen sollen, wiederholt Br\u00fcche auf. Der damalige leitende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Hauptabteilungsleiter bei MD, der Zeuge Dr. Friedrich E, beauftragte die Konstruktionsabteilung 6xxx, deren Leiter der Zeuge Horst B war, mit der Behebung dieser M\u00e4ngel; auch der Kl\u00e4ger, der vom Kunden auf diese Probleme hingewiesen worden war, erarbeitete Abhilfema\u00dfnahmen. Als Vorschlag \u00fcbermittelte er dem Zeugen Dr. E am 30. M\u00e4rz 1998 das am Vortag erstellte und nachfolgend wiedergegebene Telefax (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Die Abteilung 6xxx bem\u00fchte sich nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers bis Mitte April 1998, Abhilfe durch eine Querschnittsreduzierung der Hubstange in deren Endbereichen zu schaffen, um sie dort biegeelastischer zu machen; nach seinem weiteren Vorbringen lag dem Zeugen Bauch eine Ablichtung seines an den Zeugen Dr. E \u00fcbermittelten Vorschlages vom 29. M\u00e4rz 1998 vor. Ende Mai 1998 wurden die Arbeiten an der Konstruktionsausf\u00fchrung und der Erstellung der zugeh\u00f6rigen Zeichnungen auf die Abteilung 6yyy \u00fcbertragen, der der Kl\u00e4ger angeh\u00f6rte. Diese fertigte am 29. Mai und am 3. Juni 1998 Konstruktionszeichnungen an, deren erste Seite nachstehend wiedergegeben ist (Anlage K 3):<\/p>\n<p>Die in diesen Zeichnungen dargestellte Abhilfema\u00dfnahme mit zwei Gelenken wurde bei U eingesetzt.<br \/>\nUnter dem 15. Mai 1998 richtete der Kl\u00e4ger an den Vorstandsvorsitzenden von MD, F, folgendes Schreiben (Anlage K 5, Bl. 3):<\/p>\n<p>Bei der f\u00fcr die Entgegennahme von Diensterfindungsmeldungen zust\u00e4ndigen Patentabteilung des A-Konzerns ging ein Exemplar des Telefaxschreibens vom 29. M\u00e4rz 1998 jedoch nicht ein.<br \/>\nUnter dem 27. Mai 1998 meldeten die Zeugen G A eine Diensterfindung mit der Bezeichnung \u201eHubstange mit Querkraftbegrenzung\u201c, die am 29. Mai 1998 bei der Patentabteilung einging (Anlage B6), von dieser unter dem 3. Juni 1998 f\u00fcr MD unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen und dort die Ordnungsnummer 726aa und die Bezeichnung \u201eVorrichtung zum Ankoppeln eines hydraulischen Antriebes\u201c erhielt. Die Meldung wurde unter dem 23. September 1998 als eine solche aller drei angegebenen Miterfinder wiederholt (vgl. Anlage B8).<br \/>\nAls der Kl\u00e4ger am 18. August 1998 den Zeugen Dr. H als zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter der Patentabteilung aufsuchte, erfuhr er von dieser Erfindungsmeldung und richtete noch am selben Tage folgendes Schreiben an den Zeugen B(Anlage K 6):<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. September 1998 (Anl. B 13) \u00fcbersandte die Patentabteilung dem Zeugen B die \u00fcberarbeitete Fassung der geplanten Patentanmeldung mit der Bitte, den Entwurf kritisch durchzusehen und die Unterlagen gegebenenfalls an den Kl\u00e4ger weiterzureichen. Anders als der vorausgegangene Grobentwurf vom 6. Juli 1998 (Anl. B10) enthielt dieser Entwurf Vorschl\u00e4ge betreffend die Schmierung der Gelenkverbindung (vgl Anl. B13, Br\u00fcckenabsatz S. 3\/ 4 , S. 4 Abs. 3 und Unteranspr\u00fcche 15-17); nach dem Vorbringen der Beklagten stammen die vom Kl\u00e4ger. Der Zeuge B reichte die Unterlagen unter dem 21. September 1998 korrigiert zur\u00fcck, wobei letztgenannten zus\u00e4tzlichen Vorschl\u00e4ge gestrichen worden waren (vgl. Anl. B 14, S. 3, 4 und 8); im Hauptanspruch 1 wurde die Beschreibung der Gelenkverbindung von \u201egleitend\u201c in \u201espielfrei gleitend\u201c ge\u00e4ndert.<br \/>\nUnter dem 25. September 1998 schrieb der Kl\u00e4ger dem Zeugen B (Anlage K 7):<\/p>\n<p>Unter dem 2. Oktober 1998 (Anl. BB4) leitete der Kl\u00e4ger der Patentabteilung unter Bezugnahme auf sein Telefax vom 29. M\u00e4rz 1998 zur Patentakte 726aa folgendes Schreiben zu:<\/p>\n<p>Diese fertigte daraus unter dem 5. Oktober 1998 einen Grobentwurf mit 9 Patentanspr\u00fcchen, nahm diese Erfindung mit Schreiben vom selben Tage f\u00fcr MD unbeschr\u00e4nkt in Anspruch (Anlage K11) und f\u00fchrte sie unter der internen Ordnungsziffer 728ww mit der Bezeichnung \u201eOszillationseinrichtung f\u00fcr eine station\u00e4re Stranggie\u00dfkokille\u201c. Der Kl\u00e4ger antwortete darauf unter dem 8. Oktober (Anlage K12) u.a., eine derartige Erfindung habe er nicht gemeldet. Die Patentabteilung antwortete ihm mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 (Anl. K25) u.a.:<\/p>\n<p>Auf Anforderung mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 an die Patentabteilung (Anlage K 8) erhielt der Kl\u00e4ger vom Zeugen Dr. E unter dem 14. Oktober 1998 den ausgearbeiteten Entwurf der die Erfindung betreffenden Patentanmeldung.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger rief die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes an; diese stellte das Verfahren durch Beschluss vom 8. M\u00e4rz 2001 mangels Zust\u00e4ndigkeit ein, f\u00fchrte jedoch in einer Nachbemerkung zu den Gr\u00fcnden ihres Beschlusses vom 2. Mai 2001 (Anlage K13, S. 4f.) aus, die im (von der Schiedsstelle als Erfindungsmeldung betrachteten) Telefax des Kl\u00e4gers vom 29. M\u00e4rz 1998 dargestellte Erfindung sei mangels fristgerechter Inanspruchnahme frei geworden und Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie etwa durch schl\u00fcssige Handlungen MD zugeordnet worden sein k\u00f6nnte, seien h\u00f6chst zweifelhaft, jedoch befinde sich MD nun in einem ihr nicht zustehenden Besitz des gem\u00e4\u00df der Erfindungsmeldung priorit\u00e4ts\u00e4lteren Erfindungsgedankens des Kl\u00e4gers, weil der Inhalt der Vindikationspatentanmeldung und die gemeldete Erfindung des Kl\u00e4gers &#8211; insbesondere der Alternativvorschlag mit zwei Gelenken \u2013 gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit aufwiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger, der zun\u00e4chst das unzust\u00e4ndige Arbeitsgericht angerufen hatte, ist der Meinung, die Erfindung sei mangels Inanspruchnahme frei geworden. Er hat vor dem Landgericht die \u00dcbertragung des Vindikationspatentes nebst Einwilligung in die Umschreibung in Patentregister und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und\/oder zur Bereicherungsherausgabe begehrt. Er hat in erster Instanz vorgetragen, er habe sie MD ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet, indem er dem Zeugen Dr. E am 30. M\u00e4rz 1998 das Faxschreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 2 zugeleitet habe, dessen Vorschlag im Gegensatz zu Anspruch 1 des Vindikationspatentes lediglich noch keine Klemmelemente vorgesehen habe, mit denen die Kraft zur Ver\u00e4nderung der Winkel zwischen den Biegestellen und den Lagern einstellbar sei. Der Begriff \u201espielfrei gleitend\u201c in Patentanspruch 1 bezeichne dasselbe, was in dem Telefax als zweiter Gelenkpunkt mit \u201ereduziertem Spiel\u201c beschrieben sei. Die Verwendung eines solchen Klemmelementes sei f\u00fcr den einschl\u00e4gigen Fachmann selbstverst\u00e4ndlich. Die verantwortliche Konstruktionsabteilung sei zur Beseitigung der Fehler nicht in der Lage gewesen. Der von ihr vorgeschlagene Einsatz an ihren Enden querschnittsreduzierter Hubstangen habe am 17. und 20. April 1998 abermals zu Br\u00fcchen gef\u00fchrt. Daraufhin habe die Konstruktionsabteilung begonnen, seinen \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Vorschlag aufzugreifen und umzusetzen. Anfang April 1998 habe der Zeuge A mit der Erstellung der Berechnungen und Konstruktionszeichnungen gem\u00e4\u00df seinen \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Vorgaben begonnen und dem Kl\u00e4ger die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K18\/B5 \u00fcbergeben, die jedoch nicht seinen Vorgaben entsprochen h\u00e4tten. Daraufhin sei die Fortf\u00fchrung der Angelegenheit in die Abteilung 6yyy verlagert worden, wo der Mitarbeiter L unter seiner &#8211; des Kl\u00e4gers \u2013 aktiven Beteiligung die Sache weiter bearbeitet habe. Sp\u00e4ter habe MD ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 jedoch nicht weiter in die Arbeiten einbezogen; er sei aufgrund seiner Meldung an den Zeugen Dr. E davon ausgegangen, er werde als Alleinerfinder behandelt. Er sei erstmals auf die Idee gekommen, die bisher starre Verbindung der Hubstange mit dem Hydraulikzylinder durch einen unteren Gelenkpunkt zu ersetzen. Das sei der Kern der Erfindung; im Hinblick hierauf sei er jedenfalls Miterfinder, selbst wenn alle anderen Beitr\u00e4ge von den in der Patentschrift angegebenen Personen stammten.<br \/>\nDie Erfindung sei frei geworden, weil MD sie nicht rechtzeitig in Anspruch genommen habe. Die fehlende Inanspruchnahme folge schon aus der Kundgabe der unzutreffenden Ansicht, der Kl\u00e4ger sei nicht Erfinder. Die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung vom<br \/>\n5. Oktober 1998 (Anlage K11) beziehe sich auf eine nicht existierende Erfindung; die hier interessierende Erfindung sei in der bisherigen Korrespondenz stets als \u201ePatentsache 726aa, Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebs\u201c bezeichnet worden. Seine wirkliche Erfindung habe MD mangels Erkl\u00e4rungswillens nicht in Anspruch nehmen wollen. Dar\u00fcber hinaus sei die Erkl\u00e4rung vom 5. Oktober 1998 von der A AG im eigenen Namen und nicht f\u00fcr MD abgegeben worden. Soweit er bislang von einer durch die Anmeldung erfolgten konkludenten Inanspruchnahme ausgegangen sei, sei dies irrt\u00fcmlich geschehen.<br \/>\nDie Beklagte schulde ihm ferner Schadenersatz daf\u00fcr, dass sein Recht auf das Patent verletzt worden sei, indem die A AG die ihr mangels Inanspruchnahme nicht zustehende Erfindung angemeldet habe. Dadurch habe A auch seine berechtigten Geheimhaltungsinteressen verletzt, weil sie ihm die M\u00f6glichkeit einer eigenen priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Schutzrechtsanmeldung und die hierdurch begr\u00fcndete M\u00f6glichkeit einer ausschlie\u00dflichen Nutzung und Verwertung genommen habe; nunmehr stehe die von ihr get\u00e4tigte Anmeldung neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Da A die Anmeldung get\u00e4tigt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 und nicht ihr die Rechte an der Erfindung zust\u00fcnden, habe sie ihn auch vors\u00e4tzlich und sittenwidrig gesch\u00e4digt, zumal sie noch versucht habe, ihm die nicht existierende und nach eigenem Bekunden nicht patentf\u00e4hige Erfindung 728ww unterzuschieben, um ihrer Verg\u00fctungspflicht zu entgehen und ihn \u00fcber die hinsichtlich seiner Erfindung 726aa stattfindenden Vorg\u00e4nge zu t\u00e4uschen. Sein Schaden bestehe weiterhin darin, dass er nach einer eigenen Anmeldung Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagte gehabt h\u00e4tte und \u00fcberdies das Patent durch Ver\u00e4u\u00dferung oder Lizenzierung h\u00e4tte verwerten k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten MD und die Beklagte durch den rechtswidrigen Eingriff objektive Gebrauchsvorteile erlangt, die dem Kl\u00e4ger zust\u00fcnden und f\u00fcr die ein objektiver Wertersatz nach Bereicherungsrecht herauszugeben sei.<br \/>\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vor dem Landgericht ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger sei nicht Erfinder der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre. Er habe in Anl. K 2 die Idee ge\u00e4u\u00dfert, die Antriebsstange umzugestalten, zwar entweder durch Verlagerung des Gelenkpunktes von oben nach unten zum schw\u00e4chsten Maschinenelement Zylinder\/Kolbenstange oder durch Einbau eines zweiten Gelenkes im unteren Hubstangenbereich mit zwar reduziertem, aber dennoch echtem Lagerspiel mit Zwischenraum, wie sich auch daraus ergebe, dass er Schmierung und Schmiermittel sowie eine Nachschmiervorrichtung empfohlen habe. Wesentliches Merkmal der Vindikationserfindung sei, mit einfachen konstruktiven Mitteln eine spielfreie Ankoppelung von Hydraulikzylindern zu schaffen, bei denen in Ausnahmesituationen ein zum Normalbetrieb besonders gro\u00dfer Achsversatz zu erwarten sei. Diese Erfindung h\u00e4tten die in der Vindikationspatentschrift angegebenen Miterfinder get\u00e4tigt, nachdem der Zeuge Dr. E die Entwicklungsabteilung M (Abteilung 6xxx) \u00fcber deren Leiter damit beauftragt habe, die Ursache f\u00fcr die genannten M\u00e4ngel zu untersuchen und Abhilfe zu schaffen. Der Zeuge B habe herausgefunden, dass der Achsversatz die entscheidende Ursache der Materialbr\u00fcche war. Zusammen mit dem Zeugen A habe er zur L\u00f6sung dieses Problems die Hubstange so auszubilden vorgeschlagen, dass sie einerseits den Achsversatz aufnehmen solle, andererseits aber eine spielfreie Verbindung gew\u00e4hrleiste. Im Hinblick auf seine lange Betriebszugeh\u00f6rigkeit und Erfahrung bei schwierigen Konstruktionsaufgaben sei auch Hans-Joachim C hinzugezogen worden, der die Stellung eines Konstrukteurs f\u00fcr besondere Aufgaben bekleidet habe. Nachdem sich bei den Miterfindern die \u00dcberzeugung gebildet habe, eine Lagerung der Hubstange mit spezialbeschichteten Gelenkk\u00f6pfen und das vom Kl\u00e4ger vorgeschlagene reduzierte Spiel k\u00f6nne die Problematik nicht beheben, habe sich Ende April 1998 als L\u00f6sung eine spielfreie Lagerung herauskristallisiert, wie sie in der Zeichnung des Zeugen A (Anlage B 5) dargestellt sei, wobei die Spielfreiheit durch die als Klemmelemente eingesetzten Tellerfedern verwirklicht worden sei, die mit dem Kugelkopf verspannt w\u00fcrden. Diese Entwurfszeichnung sei die Vorlage f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger als Anlage K 3 vorgelegte Konstruktionszeichnung der Abteilung 6yyy gewesen, die der Kl\u00e4ger als Auftragsabwickler gegengezeichnet habe.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehle es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung. Der Zeuge Dr. E sei zur Entgegennahme der Meldung nicht zust\u00e4ndig gewesen. Der Kl\u00e4ger habe nach nahezu 40 Jahren Betriebszugeh\u00f6rigkeit gewusst, dass Erfindungsmeldungen ausschlie\u00dflich bei der Konzernpatentabteilung fristbegr\u00fcndend h\u00e4tten eingereicht werden k\u00f6nnen. Sein Schreiben vom 29. M\u00e4rz 1998 sei auch \u00e4u\u00dferlich keine Erfindungsmeldung. Auch die Weitergabe des Schreibens durch den Zeugen Dr. E an den Zeugen B begr\u00fcnde keine Erfindungsmeldung, da auch der Zeuge B der Patentabteilung nicht angeh\u00f6rt habe. Die Patentabteilung habe von der angeblichen Erfindung des Kl\u00e4gers erst anl\u00e4sslich seines Besuches vom 18. August 1998 bei dem Zeugen Dr. H erfahren. Von diesem Zeitpunkt aus gerechnet sei die dem Kl\u00e4ger am 7. Oktober 1998 zugegangene Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung vom 5. Oktober 1998 noch fristgerecht gewesen. Vor dem Arbeitsgericht habe der Kl\u00e4ger dagegen Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung geltend gemacht und vorgetragen, MD habe die Erfindung durch sofortige Umsetzung und Erstellung der Fertigungszeichnungen f\u00fcr die betriebliche Nutzung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Selbst nachdem die Schiedsstelle dargelegt habe, ein Rechts\u00fcbergang auf MD sei h\u00f6chst zweifelhaft, habe der Kl\u00e4ger seinen Standpunkt bekr\u00e4ftigt. Diese Erkl\u00e4rung sei einem prozessualen Gest\u00e4ndnis gleichzusetzen. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte erkl\u00e4rt, sie nehme die dem Vindikationspatent zugrunde liegende Erfindung vorsorglich in Anspruch.<br \/>\nDurch Teilurteil vom 15. Juni 2004 hat das Landgericht die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Beklagte sei dem Kl\u00e4ger aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. Dieser sei an der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten Erfindung jedenfalls beteiligt gewesen und eine wirksame Inanspruchnahme durch MD oder die Beklagte sei nicht erfolgt. Dasjenige, was der Kl\u00e4ger als reduziertes Spiel bezeichnet habe, sei das selbe wie die in der Vindikationspatentschrift beschriebene \u201espielfrei gleitende\u201c Verbindung. Wegen seines Vorschlages, eine zweiten Gelenkpunkt zu verwenden, sei er jedenfalls an der Erfindung beteiligt gewesen. Die Erfindung sei mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme frei geworden. Zwar habe der Kl\u00e4ger mit der \u00dcbersendung seines Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage K 2 an den Zeugen Dr. E die in \u00a7 5 ArbEG f\u00fcr die Erfindungsmeldung vorgeschriebene Form nicht eingehalten, weil es nicht den Zweck erf\u00fclle, dem Arbeitgeber vor Augen zu f\u00fchren, dass der Meldende eine Erfindung und nicht nur<br \/>\neinen Verbesserungsvorschlag zur Kenntnis bringen wolle. Die Erfindungsmeldungen der in der Patentschrift angegebenen Miterfinder wirkten nicht zu Gunsten des Kl\u00e4gers, weil jeder Miterfinder selbst f\u00fcr die Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Meldepflicht verantwortlich sei. Jedoch habe der Kl\u00e4ger nach der Absendung des Verbesserungsvorschlages vom 29. M\u00e4rz 1998 deutlich gemacht, er wolle diesen Vorschlag als Meldung einer Erfindung angesehen wissen, so dass es treuwidrig sei, sich auf die unzutreffende Bezeichnung des Schreibens als \u201eVerbesserungsvorschlag\u201c zu berufen. Zwar sei der Zeuge Dr. E als Abteilungsleiter und Sprecher der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich nicht zur Entgegennahme der Erfindungsmeldung berechtigt gewesen; der Kl\u00e4ger habe jedoch von einer Berechtigung des Zeugen Dr. E ausgehen d\u00fcrfen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung habe er unwidersprochen vorgetragen, er habe bereits in der Vergangenheit bei dem Zeugen eine Erfindungsmeldung eingereicht und erst im Rahmen der Ausarbeitung der Patentanmeldung mit der Patentabteilung zusammen gearbeitet.<br \/>\nDer Lauf f\u00fcr die Frist einer Inanspruchnahme habe unter diesen Umst\u00e4nden jedenfalls Ende Mai 1998 begonnen, ohne dass eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung erfolgt sei. Das Schreiben der Patentabteilung vom 5. Oktober 1998 (Anlage K 11) habe nicht die hier streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung betroffen, und auch die Anmeldung eines Patentes auf den Arbeitgeber nebst \u2013 hier nicht erfolgter \u2013 Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder lasse sich keine wirksame Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung herleiten; die Parteien h\u00e4tten auch keinen Sachverhalt behauptet, dem eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung unter Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder ein zumindest konkludenter rechtsgesch\u00e4ftlicher \u00dcbergang der Erfindung auf die Beklagte entnommen werden k\u00f6nne.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Das Landgericht h\u00e4tte die Frage der Allein- oder Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers nicht offen lassen d\u00fcrfen, weil vom Ma\u00df seiner Beteiligung auch abh\u00e4nge, ob ihm dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch zustehe. Sei er nur Miterfinder und gemeinsam mit der Beklagten Mitinhaber des Vindikationspatentes, habe sie zul\u00e4ssigerweise von ihrem eigenen Recht zur Eigennutzung Gebrauch gemacht. Au\u00dferdem habe das Landgericht aufgrund einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung das vom Kl\u00e4ger vorgeschlagene reduzierte Spiel \u2013 mit weniger Lagerluft \u2013 der im Vindikationspatent vorgeschlagenen spielfrei gleitenden Verbindung gleichgesetzt. Das gehe schon deshalb nicht an, weil der Kl\u00e4ger auch zu dem sp\u00e4teren Entwurf der Patentanmeldung vom 7. September 1998 (Anlage B13) nur Beitr\u00e4ge beigesteuert habe, die auf die Einrichtung eines Gelenkpunktes mit Lagerspiel gerichtet gewesen seien und vom Kern der anzumeldenden Erfindung weggef\u00fchrt h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger sei davon ausgegangen, aufgrund der Oszillation finde in den Gelenkteilen eine permanente Bewegung statt. Er habe letztlich nur eine handels\u00fcbliche Gelenkstange vorgeschlagen, wie sie auch bei MD bereits seit 1993 bekannt gewesen und verworfen worden sei, weil das Spiel in den Gelenkpunkten zu sto\u00dfartigen Beanspruchungen und zu einem drastisch erh\u00f6hten Verschlei\u00df f\u00fchre, zumal bei Oszillationsfrequenzen der Resonanzkokille zwischen 1 und 8 Hertz bei einer Betriebsdauer rund um die Uhr bis zu 350.000 Kraftrichtungswechsel auftr\u00e4ten. Der Kern der patentierten Erfindung bestehe demgegen\u00fcber darin, dass die Hubstange grunds\u00e4tzlich \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 spielfrei angekoppelt werde und in ihrer bei der Montage vorgenommenen Einstellung ortsfest bleibe, so dass grunds\u00e4tzlich die querschnittsverringerten Biegebereiche der Hubstange die auftretenden Querkr\u00e4fte aufn\u00e4hmen und nur f\u00fcr den Ausnahmefall, dass ein unzul\u00e4ssiger Achsversatz zwischen Kokille und Hubzylinder auftrete und \u00fcberm\u00e4\u00dfige Querkr\u00e4fte auf den Antriebszylinder mit der Gefahr eines Kolbenstangenbruches \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten, eine spielfreie Relativbewegung der Hubstange \u00fcber die Anlenkpunkte zur Kokille bzw. zur Kolbenstange des Hubzylinders m\u00f6glich sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen habe das Landgericht verkannt, dass das ArbEG f\u00fcr die Erfindungsmeldung ein gesondertes Schriftst\u00fcck verlange, die Erfindung also nicht im Zusammenhang mit anderen Vorg\u00e4ngen mitgeteilt werden d\u00fcrfe. Das Schreiben vom 15. Mai 1998 enthalte dagegen auch Bezugnahmen auf andere Vorg\u00e4nge und erst am Ende des Schreibens einen Hinweis auf eine Absicht des Kl\u00e4gers, den in seinem Schreiben Anlage K2 enthaltenen Vorschlag einer Gelenkstange auch an die Patentabteilung zu geben. Auch habe der Kl\u00e4ger nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, der Zeuge Dr. E sei zur Entgegennahme einer Erfindungsmeldung berechtigt; insoweit habe das Landgericht unzutreffend festgestellt, sein Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung, bereits in der Vergangenheit bei dem Zeugen eine Patentanmeldung eingereicht zu haben, sei unwidersprochen geblieben. Der Berufung des Kl\u00e4gers auf einen Ablauf der Inanspruchnahmefrist stehe auch entgegen, dass er in seinem Schreiben den Eindruck erweckt habe, er werde den Vorschlag an die Patentabteilung weiterleiten, so dass die Adressaten des Schreibens keine Veranlassung gehabt h\u00e4tten, sich Gedanken dar\u00fcber zu machen, ob mit dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anl. K2 eine Ausschlussfrist zur unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme einer m\u00f6glicherweise darin verk\u00f6rperten Erfindung zu laufen beginne.<br \/>\nJedenfalls beginne der Lauf der Inanspruchnahmefrist erst am 18. August 1998, als der Zeuge Dr. H zum ersten Mal von der vom Kl\u00e4ger beanspruchten Erfindung erfahren habe. Nachdem der Kl\u00e4ger dem Zeugen Bin seinem Schreiben vom 25. September 1998 vorgeworfen habe, dieser versuche, seine \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Erfindung weiter auszuwerten und anzumelden, habe der Zeuge Dr. H nach Erhalt einer Kopie dieses Schreibens die vermeintliche Erfindung des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 als Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Der im Betreff dieses Schreibens angegebene Titel sei sachlich zutreffend gewesen, so dass sich die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung auch auf die hier in Rede stehende Erfindung beziehe.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen k\u00f6nne der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fall seiner Alleinerfinderschaft Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Entsch\u00e4digung erst vom Tag der Offenlegung der Patentanmeldung an verlangen und Schadenersatzanspr\u00fcche st\u00fcnden ihm erst ab der Bekanntmachung der Patenterteilung zu. Auch seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Teilurteils den nachstehend wiedergegebenen auf Hinweis des Senats neu gefassten Klageantr\u00e4gen (\u00c4nderungen durch Fettdruck hervorgehoben) entsprechen soll, soweit sie beim Berufungsgericht angefallen sind, wobei in die Antragsfassung jedoch auch die noch nicht in die Berufungsinstanz gelangten Teile des Klagebegehrens (kursiv gedruckt) einbezogen sind:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas deutsche Patent 198 48 XXX an den Kl\u00e4ger abzutreten und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung dieses Patentes auf ihn einzuwilligen,<\/p>\n<p>den Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Vorrichtungen der mit dem in Anspruch 1 des vorbezeichneten Patentes angegebene \u2013 und im Klageantrag im Einzelnen aufgef\u00fchrten \u2013 Merkmalen dargestellt (offensichtlich muss es hei\u00dfen: hergestellt), vertrieben und\/oder durch Lizenzvergabe verwertet hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>f) der Herstellungsmengen,<br \/>\ng) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nh) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\ni) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\nj) der einzelnen Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,<br \/>\nk) s\u00e4mtliche Angaben, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend zu I. 2. bezeichneten, seit dem 29.M\u00e4rz 1998 begangenen, Handlungen entstanden und k\u00fcnftig entsteht und\/oder all dasjenige nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung an den Kl\u00e4ger herauszugeben, was die Beklagte aufgrund der vorstehend zu I.2 bezeichneten Benutzungshandlungen seit dem 27. April 2000 ohne Rechtsgrund erlangt hat, und\/oder allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl\u00e4ger dadurch entstanden ist und k\u00fcnftig noch entsteht, dass die Beklagte die dem deutschen Patent 198 48 XXX zugrunde liegende Erfindung auf ihren Namen und ohne den Kl\u00e4ger als Erfinder zu benennen, angemeldet und ihm hierdurch die M\u00f6glichkeit genommen hat, priorit\u00e4tswahrend eigene Auslandsanmeldungen vorzunehmen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nhilfsweise:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nzu II. f\u00fcr den Fall, dass die Erfindung wirksam in Anspruch genommen wurde, jedoch nur insoweit, als nicht Schadenersatzanspr\u00fcche wegen der dem Kl\u00e4ger abgeschnittenen M\u00f6glichkeit, priorit\u00e4tswahrend Auslandsanmeldungen vorzunehmen, betroffen sind, und nach erfolgter Rechnungslegung laut Antrag II., an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht auf Antrag des Kl\u00e4gers zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen vorstehend I.2. zu zahlen, jeweils zzgl. 3,5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar eines jeden Jahres auf den f\u00fcr die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallenen Betrag;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nhilfsweise zu I.1.<\/p>\n<p>f\u00fcr den Fall, dass die streitige Erfindung wirksam in Anspruch genommen worden sein sollte, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegen\u00fcber die Zustimmung dazu zu erkl\u00e4ren, dass der Kl\u00e4ger als Erfinder des Patents DE 198 48 XXX benannt wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nhilfsweise zu I.1.<\/p>\n<p>1. a)<br \/>\nf\u00fcr den Fall, dass die erkennende Kammer davon ausgeht, dass an der in dem Patent DE 198 48 XXX beanspruchten Erfindung weitere Erfinder beteiligt waren und die Erfindung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht wirksam in Anspruch genommen worden ist, einen vom Gericht zu bestimmenden prozentualen Anteil an dem deutschen Patent DE 198 48 XXX an den Kl\u00e4ger abzutreten und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Teilumschreibung des deutschen Patents DE 198 48 XXX auf den Kl\u00e4ger einzuwilligen;<\/p>\n<p>1. b)<br \/>\nhilfsweise zu II. und III.1.,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach erfolgter Rechnungslegung laut Antrag zu I.2, jedoch nur insoweit, als nicht Schadenersatzanspr\u00fcche wegen der dem Kl\u00e4ger abgeschnittenen M\u00f6glichkeit, priorit\u00e4tswahrend Auslandsanmeldungen vorzunehmen, betroffen sind,<\/p>\n<p>an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht auf Antrag des Kl\u00e4gers zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen vorstehend I.2. zu zahlen, jeweils zzgl. 3,5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar eines jeden Jahres auf den f\u00fcr die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallenen Betrag;<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nh\u00f6chst hilfsweise zu III.1 bzw.V.1.b)<\/p>\n<p>f\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger nur Miterfinder einer gegen\u00fcber ihm nicht in Anspruch genommenen Erfindung ist und soweit Schadenersatz- oder Besitzanspr\u00fcche nicht greifen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach erfolgter Rechnungslegung laut Antrag zu I.2 und Entscheidung nach Antrag zu V.1.a) an den Kl\u00e4ger einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteilsinhaberausgleich zu zahlen, dessen H\u00f6he vom Gericht nach Billigkeit festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Teilurteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die in der Niederschrift \u00fcber die Sitzung des vorbereitenden Einzelrichters vom 6. M\u00e4rz 2008 (Bl. 825 \u2013 863 d.A.; nachfolgend: Beweisprotokoll) dokumentierten Aussagen der Zeugen Andreas A, Dr. Otto Alexander N, Dr. Friedrich Peter E, Dr. Fred H und Horst B Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. S\u00e4mtliche vom Kl\u00e4ger in Bezug auf die im Vindikationspatent unter Schutz gestellte Erfindung erhobenen Anspr\u00fcche scheitern daran, dass sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass der Kl\u00e4ger zu dieser Erfindung einen \u00fcber das rein Handwerkliche hinausgehenden Beitrag geleistet hat. Hierdurch erweist sich die Klage im Berufungsverfahren als insgesamt und auch hinsichtlich der noch vor dem Landgericht schwebenden Teile des Klagebegehrens als unbegr\u00fcndet. Stellt sich die Klage im Berufungsverfahren gegen ein Teilurteil als insgesamt unbegr\u00fcndet heraus, kann das Berufungsgericht auch den im Teilurteil noch nicht beschiedenen und daher auch noch beim Landgericht anh\u00e4ngigen Teil des Klagebegehrens entscheiden und die Klage insgesamt abweisen (BGH NJW 1985, 2405, 2407; NJW 1959, 1827, 1828; OLG K\u00f6ln, NJW-RR 1996, 969; OLG Schleswig, NJW-RR 1997, 1094; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 254 Rdnr. 14; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 XXX Rdnr. 13). Von dieser Befugnis hat der Senat hier Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger zumindest Miterfinder der im Vindikationspatent niedergelegten technischen Lehre ist. Sein in dem Telefax vom 29. M\u00e4rz 1998 (Anlage K2) enthaltener Vorschlag, die Antriebsstange durch Kugelgelenke mit reduziertem Spiel zu verbinden, hat in die in dem Patent beschriebene Lehre keinen Eingang gefunden; dass die dort unter Schutz gestellte Lehre einer spielfrei gleitenden Lagerung ganz oder teilweise von ihm stammt, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Vindikationspatent betrifft eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebes \u00fcber eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an die station\u00e4re Kokille einer Bogenstranggie\u00dfanlage. Wie die Patentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs. [0004]), ist aus der deutschen Patentschrift 43 41 719 (Anlage K14) eine Einrichtung zum Stranggie\u00dfen von Stahl bekannt, bei der als Oszillationsantrieb f\u00fcr die Stranggie\u00dfkokille Hydraulikzylinder (3; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der \u00e4lteren Druckschrift) eingesetzt, die auf Konsolen (2) des Tragrahmens (1) fest angeordnet sind (vgl. dortige Figur 2). Das obere, an Befestigungsbl\u00f6cken (12) angreifende Ende der Kolbenstange ist als Federelement (5, vgl. Figur 1) ausgebildet; hierdurch werden bei den hier interessierenden Kokillen mit gekr\u00fcmmter L\u00e4ngsachse und dem entsprechend einer Kokillenoszillationsbewegung auf einem Bogen und einer tangentialen Bewegung der Kolbenstange Auslenkungen des Angriffspunktes der Kolbenstange durch die bogenf\u00f6rmige Kokillenbewegung von den Federelementen aufgenommen, um die Funktionst\u00fcchtigkeit der Hydraulikzylinder nicht zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Daran wird in der Vindikationspatentschrift beanstandet, (Abs. [0005]), die Federelemente k\u00f6nnten nur einen geringen Versatz ausgleichen, w\u00e4hrend in Ausnahmesituationen, zu denen die Patentbeschreibung (Abs. [0010]) Format- und\/oder Qualit\u00e4ts\u00e4nderungen sowie Stillst\u00e4nde bzw. das Wiederanfahren der Anlage und die dadurch bedingte thermische \u00c4nderung mit der damit verGenen Bewegungs\u00e4nderung der Ankopplungspunkte rechnet, jedoch relativ gro\u00dfe Achsvers\u00e4tze auftr\u00e4ten, durch die entweder die Verbindungselemente oder der Antrieb \u00fcberm\u00e4\u00dfig beansprucht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist in der Patentschrift angegeben (Abs. [0006]), mit einfachen konstruktiven Mitteln eine spielfreie Ankopplung von Hydraulikzylindern an beliebige Systeme zu schaffen, bei denen in Ausnahmesituationen ein gegen\u00fcber dem Normalbetrieb besonders gro\u00dfer Achsversatz zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Vindikationspatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Die Vorrichtung dienst zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs \u00fcber eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an eine station\u00e4re Kokille einer Bogenstranggie\u00dfanlage;<br \/>\n2. die Hubstange (20) weist ein zylindrisches Zentralteil (21) hoher Steifigkeit auf;<br \/>\n3. an das Zentralteil sind beidendig Biegeteile (22, 23) angeschlossen, die einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil haben;<br \/>\n4. die Biegeteile weisen kopfendig Elemente (24, 25) auf, die mit Bauteilen (11, 31) korrespondieren, mit denen sie verGen sind;<br \/>\n5. die Verbindung ist spielfrei gleitend;<br \/>\n6. es sind Klemmelemente (12, 32) vorgesehen, mit denen die Kraft zur Ver\u00e4nderung der Winkel zwischen den Biegeteilen und diesen Bauteilen einstellbar ist.<\/p>\n<p>Was das Vindikationspatent unter einer spielfrei gleitenden Verbindung im Sinne des Merkmals 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung versteht, ergibt sich nicht zuletzt aus den Vorteilsangaben im allgemeinen Teil seiner Beschreibung (Abs. [0013]), wo hervorgehoben wird, was mit dieser Verbindung erfindungsgem\u00e4\u00df erreicht werden soll. W\u00e4hrend des normalen Betriebes sollen die kopfendigen Elemente der Biegeteile \u2013 in dem in Figur 1 der Vindikationspatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel als Kugelk\u00f6pfe ausgebildet \u2013 in den Bauteilen ortsfest und relativ unbeweglich festgehalten werden; die \u2013 vergleichsweise geringen \u2013 horizontalen Ver\u00e4nderungen sollen die Biegeteile der Hubstange auffangen. Nur in den genannten Ausnahmesituationen soll die spielfrei gleitende Verbindung in Funktion treten und die dann erheblich gr\u00f6\u00dferen horizontalen \u00c4nderungen auffangen. Um dies zu erm\u00f6glichen, muss die Verbindung spielfrei sein, die Kugelk\u00f6pfe im erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispiel also ohne Zwischenraum (\u201eLagerluft\u201c) in der Gelenkpfanne festgehalten werden; ein solches Lagerspiel ist insbesondere deshalb unerw\u00fcnscht, weil durch die hohe Oszillationsfrequenz von sieben bis acht Hubbewegungen pro Sekunde die Gelenkpfanne durch die hierbei auftretenden Sto\u00dfbelastungen in kurzer Zeit ausgeschlagen w\u00e4re. Damit bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Horizontal\u00e4nderungen die Biegeteile nicht \u00fcberbeansprucht werden, muss ausnahmsweise eine kurzfristige Relativbewegung der Verbindungsteile stattfinden k\u00f6nnen und die Kugelgelenkverbindung muss erfindungsgem\u00e4\u00df trotz ihrer Spielfreiheit Gleitbewegungen erm\u00f6glichen. Hierzu sollen die in Merkmal 6 beschriebenen \u2013 im Ausf\u00fchrungsbeispiel als Tellerfedern ausgebildeten \u2013 Klemmelemente den Kugelkopf beim Normalbetrieb in seiner Stellung festhalten, w\u00e4hrend bei au\u00dfergew\u00f6hnlichem Achsversatz ihre Haltekraft \u00fcberwindbar sein soll und die Hubstange in eine andere Winkelstellung gegen\u00fcber der Kolbenstange gebracht werden kann; bei dieser Bewegung muss der Kugelkopf in der Gelenkpfanne gleiten. Dem Durchschnittsfachmann ist klar, dass die Gr\u00f6\u00dfe des Aufnahmeraumes f\u00fcr die Gelenkpfanne nicht v\u00f6llig exakt der Gr\u00f6\u00dfe der von ihr aufgenommenen Kugelkopffl\u00e4che entsprechen darf, weil dann keine gleitende Verbindung mehr m\u00f6glich w\u00e4re; au\u00dferdem muss \u2013 wie stets \u2013 mit toleranzbedingten geringf\u00fcgigen Ma\u00dfabweichungen gerechnet werden. Wichtig ist, dass im Normalbetrieb w\u00e4hrend der im wesentlichen vertikalen Bewegungen kein Spiel in der Verbindung besteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass dieser f\u00fcr die Erfindung wesentliche Gedanke ganz oder teilweise von ihm stammt, hat der Kl\u00e4ger nicht bewiesen. Auch aus dem bei den Akten befindlichen und von ihm vorgelegten Unterlagen geht das nicht hervor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Dokument, aus dem er seinen Erfindungsbesitz ableitet, ist das Telefaxschreiben vom 29. M\u00e4rz 1998 (Anlage K 2), das er einen Tag sp\u00e4ter am 30. M\u00e4rz 1998 an den Zeugen Dr. Friedrich E \u00fcbermittelte. Dort f\u00fchrt der Kl\u00e4ger aus (Anlage K 2, S. 2 Abs. A), die Ursache f\u00fcr die Kolbenbr\u00fcche habe darin bestanden, dass die Hubstange die aus \u201eMiss-Alignment\u201c (Fluchtungsfehler) bei X (s. dortige Zeichnung) stammenden Horizontalkr\u00e4fte als Hebel an die Zylinderkolbenstange als schw\u00e4chstes Maschinenelement weitergab, und schl\u00e4gt zur Abhilfe zwei M\u00f6glichkeiten vor, n\u00e4mlich entweder die Verlagerung des bisher am kokillenseitigen Stangenende verwirklichten Gelenkpunktes nach unten zum antriebsseitigen Ende, wo bisher eine starre Verbindung bestand, bei der die Hubstange mittels eines Gewindeanschlusses an die Kolbenstange angeschraubt war. Die zweite und hier interessierende Alternative sollte in dem Einbau eines zweiten Gelenkpunktes \u201emit reduziertem Spiel\u201c im unteren Hubstangenbereich bestehen. Dieser letztgenannte Vorschlag enth\u00e4lt unstreitig die Merkmale 1 bis 4 der oben stehenden Merkmalsgliederung. Daf\u00fcr, wie sich der Kl\u00e4ger die Ausbildung des von ihm vorgeschlagenen zweiten Gelenkpunktes mit reduziertem Spiel konkret vorgestellt hat, insbesondere dass er mit \u201ereduziertem Spiel\u201c eine spielfrei gleitende Verbindung im Sinne des Vindikationspatentes gemeint hat, enth\u00e4lt das Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 2 jedoch keine Anhaltspunkte. Die schlichte Bezugnahme auf einen Gelenkpunkt ohne weitere Erl\u00e4uterungen zur n\u00e4heren Ausgestaltung spricht daf\u00fcr, dass dieser Gelenkpunkt ebenso ausgebildet sein sollte wie der in der Zeichnung auf S. 1 des Schreibens dargestellte beim vorhandenen Aufbau bereits am kokillenseitigen Ende der Hubstange vorhandenen Gelenkpunkt, dessen konstruktive Einzelheiten die vom Kl\u00e4ger gefertigte Skizze allerdings ebenfalls nicht erkennen l\u00e4sst und deren Inbezugnahme auch missverst\u00e4ndlich erscheint. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers (S. 15 ff. seines Schriftsatzes vom 13. M\u00e4rz 2006, Bl. 505 ff. d.A.) entsprach der bisherige Aufbau der an U gelieferten Anlagen der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 28, die am oberen Ende der Hubstange gerade kein Gelenk aufwies. Die in dieser Anlage auf S. 2 erkennbaren und \u00e4hnlich wie drei Segmente einer zusammengesetzten Kugel aussehenden Bauteile bilden nicht den Kopf eines Kugelgelenkes, sondern dienen zusammen mit den oberen Kalotten als Montagehilfe beim Einsetzen einer neuen Brammenkokille in Anlagengie\u00dfposition, damit das Druckst\u00fcck 3 (Bezugszeichen entsprechen der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 28) jeweils vollfl\u00e4chig an der Unterseite der Kokille anlag und nicht verkanten konnte. Die Befestigungsschrauben (9) stellten dann eine absolut starre und spielfreie Verbindung her, die auch bei extremen Querkr\u00e4ften nicht auslenkbar war. Demgegen\u00fcber zeigt die vom Kl\u00e4ger gefertigte Skizze in Anlage K 2 am oberen Stangenende einen mit Spiel in einer Gelenkpfanne gelagerten Kugelkopf. Vor diesem Hintergrund kann der in dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 2 dokumentierte Vorschlag des Kl\u00e4gers nur dahin verstanden werden, an der Unterseite einen zweiten Gelenkpunkt vorzusehen, der grunds\u00e4tzlich ebenso gestaltet sein sollte wie das obere Gelenk, dessen Bewegungsspiel aber gegen\u00fcber dem des oberen Gelenks vermindert sein sollte. F\u00fcr die Richtigkeit dieses Verst\u00e4ndnisses spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die in Merkmal 6 des Vindikationspatentanspruches 1 vorgesehenen Klemmelemente zur Einstellbarkeit der Kraft zur Ver\u00e4nderung der Winkel zwischen den Biegeteilen der Stange und den mit ihnen verGenen und korrespondierenden Bauteilen in dem Abhilfevorschlag des Kl\u00e4gers in keiner Weise erw\u00e4hnt werden, obwohl sie im Rahmen der Vindikationserfindung das wesentliche Mittel sind, um eine spielfrei gleitende Verbindung von Kugelkopf und Gelenkpfanne zu bewerkstelligen, und ohne die die Verwirklichung einer spielfrei gleitenden Verbindung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Zeugenvernehmung hat nicht ergeben, dass der Vorschlag des Kl\u00e4gers in Anlage K 2 anders als nach dem dortigen Wortlaut und dessen vorstehend wiedergegebenem Verst\u00e4ndnis eine spielfrei gleitende Lagerung im Sinne des Vindikationspatentes darstellen sollte.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Zeuge Dr. E, der seinerzeit als leitender Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Hauptabteilungsleiter bei MD dar\u00fcber informiert war, dass die von MD beim brasilianischen Endkunden \u201eU\u201c im Dezember 1997 in Betrieb genommene Brammen-Stahlstranggie\u00dfanlage bereits mehrere Kolbenstangenbr\u00fcche erlitten hatte, hat in seiner Vernehmung als Zeuge best\u00e4tigt, das Telefaxschreiben des Kl\u00e4gers vom 29. M\u00e4rz 1998 erhalten zu haben (Beweisprotokoll S. 32, 37; Bl. 840R, 843 d.A.), und auch der Zeuge B hat ausgesagt, der Zeuge Dr. E habe das Fax des Kl\u00e4gers bekommen und in einer Besprechung mit ihm \u2013 dem Zeugen darauf Bezug genommen (Beweisprotokoll, S. 60f., Bl. 854R, 855 d.A.). Der Zeuge Dr. E verband nach seinen weiteren Bekundungen mit dem Stichwort \u201ereduziertes Spiel\u201c aber keinen bestimmten L\u00f6sungsinhalt (a.a.O. S. 33, 34; Bl. 841, 841R d.A.). Nach Durchsicht der ihm vorgelegten Zeichnung Anlage K 18 hat er nur \u201edie beiden Gelenkpunkte\u201c erw\u00e4hnt (Beweisprotokoll, S. 34, Bl. 841R d.A.), wobei er sp\u00e4ter hinzuf\u00fcgte (a.a.O. S. 37, Bl. 843 d.A.), er \u2013 der Zeuge \u2013 habe gesagt, er wolle zwei \u201ebewegliche Dinge drin haben\u201c, wobei der vom Kl\u00e4ger vorgeschlagene zweite Gelenkpunkt in der Zeichnung enthalten sei. An die Funktionsweise des vorgeschlagenen Gelenkes hatte der Zeuge keine Erinnerung (a.a.O. S. 35, Bl. 842 d.A.); die Verbindung der Zeichnung zu dem Vorschlag des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df Anlage K 2 hatte der Zeuge erst im Beweistermin anhand der Lekt\u00fcre der ihm vorgelegten Unterlagen hergestellt (vgl. a.a.O. S. 37 Absatz 3, Bl. 843 d.A.), ohne dass diese Lekt\u00fcre jedoch eine genauere Erinnerung an die damaligen Vorg\u00e4nge ausgel\u00f6st h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch der Zeuge B hat ausgesagt (a.a.O. S. 60, 61 ff., Bl. 854R, 855 ff. d.A.), der Zeuge Dr. E habe ihm das Faxschreiben des Kl\u00e4gers vom 29. M\u00e4rz 1998 zur Kenntnis gebracht und habe ihm gesagt, er \u2013 der Zeuge B\u2013 soll sehen, dass er die inzwischen massiv gewordenen Schadensf\u00e4lle bei U in den Griff bekomme und sich wenn n\u00f6tig an den im Fax des Kl\u00e4gers niedergelegten Vorschlag halten. Der Zeuge hat seinen weiteren Schilderungen zufolge mit dem Kl\u00e4ger nicht \u00fcber den genauen Inhalt des Begriffes \u201ereduziertes Spiel\u201c gesprochen, weil f\u00fcr ihn klar gewesen sei, der Kl\u00e4ger habe damit eine Lagerung mit Bewegungsspiel und st\u00e4ndiger Relativbewegung im Gelenkpunkt gemeint, was er \u2013 der Zeuge \u2013 jedoch aufgrund \u00e4lterer Erfahrungen wegen der damit verGenen Verschlei\u00dferscheinungen f\u00fcr ungeeignet gehalten habe (a.a.O. S. 61, 63, 64, 71 und 77; Bl. 855, 856, 856R, 860, 863 d.A.) Er \u2013 der Zeuge \u2013 habe dagegen ein System angestrebt, das weiterhin nach den bekannten Konstruktionsmerkmalen funktioniere, n\u00e4mlich Kompensation in elastischer Form\u00e4nderung, und auf eine \u00dcbertragung hingearbeitet, die in der Lage ist, bei einer definierten Querkraft oder einem definierten St\u00f6rmoment im Antriebsstrang sich einmal kurzzeitig in eine neue Position zu setzen, in der die Zw\u00e4ngung reduziert ist, die Stange wieder als Biegegelenk arbeiten k\u00f6nne und sich gewisserma\u00dfen in einer neuen Gleichgewichtssituation befinde; aus dieser Idee heraus sei der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorschlag entstanden, ein vorgespanntes Gelenk einzubauen, das so bemessen sei, dass es im Normalbetrieb wie eine feste Einspannung wirke, so dass die Biegeverformung in der Stange wirksam werden k\u00f6nne und nur beim \u00dcberschreiten einer bestimmten definierten Kraft die Reibklemme oder auch der Reibschluss in diesem Gelenk aufgehoben wird. Auch eine Ab\u00e4nderung der Vindikationspatentanmeldung im Sinne des vom Kl\u00e4ger vorgeschlagenen reduzierten Spiels sei abgelehnt worden; dies hat der Zeuge B ebenso wie die Zeugen Dr. H und A bekundet (a.a.O. S. 71, Bl. 860 d.A.).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nKeiner der vernommenen Zeugen hat jedoch den Vorschlag einer spielfrei gleitenden Lagerung im Sinne des Vindikationspatentes auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Zeuge A hat bekundet, er habe die vom Zeugen B vorgegebene Idee, zwei Gelenke vorzustehen, konstruktiv umgesetzt (Beweisprotokoll S. 9 \u2013 11, Bl. 829 &#8211; 830 d.A.), wobei eine starre Verbindung gewollt gewesen sei, die nur im Notfall eine Querkraft kurzzeitig zul\u00e4sst, und dann durch kurzes Gleiten oder kurzes L\u00f6sen in einer neuen Ruhelage wieder eine starre Verbindung wird (a.a.O. S. 16, 17; Bl. 832R, 833 d.A.). In einer \u201eSitzung auf h\u00f6herer Ebene\u201c sei das grunds\u00e4tzliche Konzept f\u00fcr diese L\u00f6sung er\u00f6rtert worden; der auf dieser Sitzung ebenfalls anwesende Kl\u00e4ger habe jedoch in eine andere Richtung gedacht, n\u00e4mlich eine klassische Gelenkverbindung mit Dauerschmierung (a.a.O. S. 5 bis 7, Bl. 827 \u2013 828 d.A.), w\u00e4hrend ihm \u2013 dem Zeugen \u2013 vorgeschwebt habe, den Gelenkkopf nur einmal mit Fett zu f\u00fcllen und keine weiteren Schmierungen vorzusehen (a.a.O. S. 12, Bl. 830R d.A.). Dass dies ernst gemeint war und die Gelenke bei U tats\u00e4chlich nicht nachgeschmiert wurden, zeigen die weiteren Schilderungen des Zeugen B, die bei U eingebauten Stangen seien in den Kugelgelenken bei einem sp\u00e4teren Ausbau vollst\u00e4ndig eingerostet gewesen und h\u00e4tten sich nicht mehr bewegen k\u00f6nnen (a.a.O. S. 73, Bl. 861 d.A.).<\/p>\n<p>Auch der Zeuge Dr. H, der seinerzeit als zust\u00e4ndiger Patentsachbearbeiter die u.a. von den Zeugen G A gemeldete Erfindung f\u00fcr eine Schutzrechtsanmeldung vorbereitet und auch mit dem Kl\u00e4ger \u00fcber dessen L\u00f6sungsvorschlag gesprochen hatte, hat ausgesagt, spielfrei gleitend sei eine Lagerung ohne Luft und auf Ber\u00fchrung, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger eine gelenkige Lagerung mit Schmierung vorgeschlagen habe (a.a.O. S. 43 ff., Bl. 846 ff. d.A.). Er habe den Kl\u00e4ger, als dieser ihn am 18. August 1998 zum ersten Mal besucht habe, nicht gekannt und ihn f\u00fcr einen der ihm ebenfalls nicht bekannten Herren C oder A gehalten; deswegen habe er zun\u00e4chst nicht \u201eintensiv nachgefragt\u201c und sei erst misstrauisch geworden, als er gemerkt habe, dass der Kl\u00e4ger ihm etwas anderes vorstellte als den Gegenstand der von ihm gerade ausgearbeiteten Vindikationspatentanmeldung (a.a.O. S. 46, Bl. 847R d.A.). Weil der Vorschlag des Kl\u00e4gers dieselbe Kokille betroffen habe, habe er versucht, beides in ein und derselben Patentanmeldung, n\u00e4mlich der Vindikationsanmeldung, unterzubringen, was ihm aber nicht gelungen sei (a.a.O. S. 46 ff., 51 \u2013 54; Bl. 847R, 848 ff., 850 \u2013 851R d.A.).<\/p>\n<p>Der Zeuge Dr. N hat zu den hier in Rede stehenden Vorg\u00e4ngen nichts n\u00e4heres bekunden k\u00f6nnen. Er konnte sich auf konkreten Vorhalt nur allgemein an die Schadensf\u00e4lle bei U erinnern, zu deren Abhilfe nach seinem weiteren Bekunden eine Art Kugelgelenkverbindung entwickelt worden ist, deren Urheberschaft der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich in Anspruch genommen habe; dieser habe sich in dieser Sache jedoch unmittelbar an den Zeugen Dr. E gewandt (Beweisprotokoll S. 24 ff., Bl. (wwR, 837 ff. d.A.). Soweit er sich erinnere, stamme die L\u00f6sung jedoch aus der vom Zeugen B geleiteten Entwicklungsabteilung, und er nehme an, auch die Erfindungsmelder k\u00e4men aus dieser Abteilung, jedenfalls sei das der Normalfall gewesen (a.a.O. S. 25, Bl. 837 d.A.).<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich eine solche zwar mit vermindertem aber dennoch vorhandenem Spiel ausgestattete Gelenkverbindung meinte, zeigt auch sein Schreiben vom 18. August 1998 an den Zeugen B(Anlage K 6), er halte eine Nachschmiervorrichtung f\u00fcr erforderlich und empfehle als Schmiermittel Molybd\u00e4ndisulfit. Dementsprechende Vorschl\u00e4ge enthielt auch der von der Patentabteilung gefertigte Entwurf einer Patentanmeldung vom 7. September 1998 (Anlage B 13) in den Unteranspr\u00fcchen 16 und 17, und der Unteranspruch 15 befasste sich mit einer Teflon-Oberfl\u00e4che der aufeinander gleitenden Bauteile. Dass dieser Vorschlag vom Kl\u00e4ger stammte, hat auch der Zeuge Dr. H bekundet; best\u00e4tigt wird dies durch die als Anlage K 24 vorgelegte Zeichnung, die zwar Tellerfedern als Klemmelemente zeigt, auf der der Kl\u00e4ger aber in einem handschriftlichen Vermerk den Mitarbeiter L auffordert, Schmiernippel vorzusehen, w\u00e4hrend auf der Zeichnung ansonsten nur vermerkt ist, Tellerfedern und Kugelk\u00f6pfe vor dem Einbau einzufetten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage BB 4 vorgelegten Schreiben vom 2. Oktober 1998, in dem der Kl\u00e4ger dem Zeugen Dr. H 13 Patentanspr\u00fcche vorlegt, in denen die von ihm entwickelte und in dem erw\u00e4hnten Telefax vom 29. M\u00e4rz 1998 beschriebene technische Lehre zusammengefasst ist. Soweit erkennbar stehen nur die Anspr\u00fcche 1 und 2 dieses Schreibens im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragen; die dort genannten \u201efedergest\u00fctzten Kugelgelenke\u201c sind in ihrer Ausgestaltung nicht n\u00e4her beschrieben. Wie das Antwortschreiben der Patentabteilung vom 5. Oktober 1998 zeigt, hat auch sie den Vorschlag des Kl\u00e4gers als \u201eklassische\u201c Gelenkverbindung verstanden, die als Kugelgelenk ausgebildet sein konnte (vgl. dortige Anspr\u00fcche 2 ff.), die ein reduziertes Spiel haben kann (s. Anspruch 9) aber nicht muss, wobei sich die Anspr\u00fcche 6 bis 8 wiederum mit der Schmierung befassen und einen den Unteranspr\u00fcchen 15 bis 17 des Vindikationspatentanmeldungsentwurfs entsprechenden Inhalt haben. Anspruch 5 sieht zwar auch eine Halterung \u00fcber Klemmelemente mit einstellbarer Klemmkraft vor, aber die Funktion dieser Klemmelemente ist nicht erkennbar, aus dem R\u00fcckbezug auf Anspruch 4 ergibt sich nur eine horizontal verschiebbare Halterung, w\u00e4hrend es der Vindikationserfindung um vertikale Bewegungen geht, und das mehrfach erw\u00e4hnte Telefax gem\u00e4\u00df Anlage K 2 zeigt unstreitig \u00fcberhaupt keine Klemmelemente. Weitere Unterlagen, die n\u00e4heren Aufschluss \u00fcber die hier interessierenden Einzelheiten geben k\u00f6nnten, sind nicht vorgelegt worden: der Kl\u00e4ger selbst hat sich gegen\u00fcber der Patentabteilung nicht um eine genauere Herausarbeitung der von ihm beanspruchten technischen Lehre bem\u00fcht, sondern mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 (Anlage K 12) lediglich geantwortet, eine derartige Anmeldung habe er nicht get\u00e4tigt (vgl. Anlage K 25).<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere den Aussagen der Zeugen A und B mit Zur\u00fcckhaltung zu begegnen ist. Der Zeuge A hat einger\u00e4umt, nach seiner Ladung Kontakt mit dem Zeugen B aufgenommen zu haben, und dass dieser Kontakt u.a. dazu diente, um sich zu erkundigen, worum es gehen sollte (Beweisprotokoll S. 10, 20; Bl. 829 R, 834 R d.A.). Zwar hat er auch ausgesagt, Gegenstand des Gespr\u00e4chs sei nicht der vorliegende Streitfall gewesen, aber dass dies so nicht zutraf und der Streitfall doch Gegenstand der Er\u00f6rterungen zwischen den Zeugen gewesen ist, ergibt sich daraus, dass der Zeuge A auch erkl\u00e4rt hat, der Zeuge B habe ihm geantwortet, es gehe um das Patent; Details habe er aber nicht erfahren (a.a.O. S. 10). Was er in diesem Zusammenhang mit Details gemeint hat, wird nicht ausgef\u00fchrt, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass beide Zeugen doch mehr \u00fcber den Gegenstand ihrer Vernehmung gesprochen haben und der Inhalt der Aussagen beider Zeugen vom Inhalt des vorausgehenden Gespr\u00e4ches zumindest mitbeeinflusst worden ist. Des weiteren muss ber\u00fccksichtigt werden, dass beide Zeugen die Erfindung als die ihre beim Arbeitgeber gemeldet und hierf\u00fcr eine \u2013 wenn auch nicht hohe \u2013 Erfinderverg\u00fctung von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten bezogen haben und bei ihrer Vernehmung in einen Interessenkonflikt gestanden haben k\u00f6nnen. Der Zeuge B ist \u00fcberdies noch bei der Beklagten besch\u00e4ftigt, was ihn zus\u00e4tzlich dazu bestimmt haben kann, mit seiner Aussage auf seinen Arbeitgeber R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p>Das alles \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr sein Vorbringen, er sei Urheber der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten L\u00f6sung, beweispflichtig ist und diesen Beweis nur dann gef\u00fchrt h\u00e4tte, wenn die Zeugen sein Vorbringen glaubhaft best\u00e4tigt h\u00e4tten. Selbst wenn man die Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers in seinen pers\u00f6nlich verfassten Eingaben vom 1. August 2008 und vom 11. Februar 2009 teilt und Aussagen der Zeugen f\u00fcr nicht glaubhaft h\u00e4lt, ergibt sich daraus noch nicht, dass der Kl\u00e4ger die diesem Patent zugrundeliegende Lehre erfunden hat; deren Urheber bliebe bei dieser Sachlage vielmehr im ungewissen, weil \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 auch die schriftlichen Unterlagen und Zeichnungen keine aussagekr\u00e4ftigen Anhaltspunkte daf\u00fcr hergeben, dass der Kl\u00e4ger das im Vindikationspatent beanspruchte Gelenk mit spielfrei gleitender Lagerung erfunden hat. Die \u00fcbrigen Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers in seinem Schreiben vom 11. Februar 2009, die Ausk\u00fcnfte der Beklagten seien unvollst\u00e4ndig und die im Vindikationspatent beschriebene Lehre aus vielen Gr\u00fcnden und in vielen Einzelheiten mit M\u00e4ngeln behaftet, betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und bed\u00fcrfen infolge dessen keiner n\u00e4heren W\u00fcrdigung, ohne dass hier abschlie\u00dfend dazu Stellung genommen zu werden braucht, ob und inwieweit der Kl\u00e4ger im Hinblick auf \u00a7 78 ZPO im Anwaltsprozess pers\u00f6nlich verfasste vorbereitende Schrifts\u00e4tze einreichen kann, deren Inhalt sein Prozessbevollm\u00e4chtigter nicht mit tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Daran, dass sich ein die Erfinderstellung rechtfertigender Beitrag des Kl\u00e4gers zu der von ihm beanspruchten Erfindung nicht feststellen l\u00e4sst, \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die in der Vindikationspatentschrift genannten Erfinder in dem Zeitpunkt, als der Kl\u00e4ger am 30. M\u00e4rz 1998 seinen Vorschlag an den Zeugen Dr. E \u00fcbermittelte, noch nicht auf den sp\u00e4ter patentierten L\u00f6sungsvorschlag gekommen waren, dass die Konstruktionsabteilung seinerzeit versuchte, durch \u00c4nderungen des Biegeteilquerschnitts an den Hubstangen Abhilfe zu schaffen, und dass der Zeuge Dr. E dem Zeugen B das Telefax des Kl\u00e4gers zur Kenntnis gebracht hat. Die Zeichnungen, die der Zeuge A im Mai 1998 an den Kl\u00e4ger \u00fcbergab (vgl. Anlagen B 8 und K 18), enthalten unstreitig auch die Merkmale 5 und 6, die der im Telefax beschriebene Vorschlag des Kl\u00e4gers noch nicht aufwies und ohne die wie erw\u00e4hnt eine spielfrei gleitende Lagerung jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Vorrichtungsteilen nicht denkbar erscheint. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Zeichnungen ausschlie\u00dflich Vorgaben des Kl\u00e4gers umgesetzt haben, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEbenso wenig l\u00e4sst sich feststellen, dass der Kl\u00e4ger Miterfinder der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre ist. Miterfinder ist derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat (BGH GRUR 1969, 133, 135 \u2013 Luftfilter; 1977, 784, 787 \u2013 Blitzlichtger\u00e4te; 2001, 226, 227 \u2013 Rollenantriebseinheit; Mitteilungen 1996, 16, 18 \u2013 Gummielastische Masse; Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage, \u00a7 5 Rdnr. 46 m. w. Nachw.). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen gen\u00fcgen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsl\u00e4ufigkeiten, die sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdr\u00e4ngen, oder Ratschl\u00e4ge mit allgemein gel\u00e4ufigen Erkenntnissen. Insbesondere bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungsh\u00f6he, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Ma\u00df ist durchschnittlichen Fachk\u00f6nnens auf dem betreffenden Gebiet kaum \u00fcbersteigen, kann es jedoch gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder f\u00fcr eine solche Erfindung \u00fcberhaupt nicht ermitteln lie\u00dfe (vgl. BGH GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es gen\u00fcgen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., m. w. N.). Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines sch\u00f6pferischen Beitrages begr\u00fcndet, bei der Probleml\u00f6sung stattfinden muss, gen\u00fcgt es auch nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung gen\u00fcgt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Ma\u00dfnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen (Bartenbach\/Volz, a.a.O.). Andererseits gen\u00fcgt ein kausaler Beitrag zur Erfindung, sofern er wesentlich in Bezug auf die L\u00f6sung ist, d.h. den Gesamterfolg beeinflusst hat und nicht auf Weisung eines Dritten entstanden ist (BGH GRUR 1978, 583, 585 \u2013 Motorkettens\u00e4ge; Mitteilungen 1996, 16, 18 \u2013 Gummielastische Masse). Ob ein derartiger kausaler, selbst\u00e4ndiger geistiger Beitrag zur Erfindung geleistet worden ist, ist vom schlie\u00dflich gefundenem Enderfolg der fertigen Erfindung her zu beurteilen (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rdnr. 50).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Beitrag des Kl\u00e4gers nicht. Das, was er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre beigesteuert hat, beschr\u00e4nkt sich darauf, eine gelenkige Verbindung der Hubstange vorzusehen und die \u00dcberlegungen von der zuvor allein ins Auge gefassten L\u00f6sung einer starren Verbindung mit zwei biegsamen Endbereichen und auf eine Gelenkverbindung gerichtet und konzentriert zu haben. Mit dem Vorschlag eines Kugelgelenkes als solchen hat er lediglich den bereits seit 1993 vorhandenen betriebsinternen Stand der Technik aufgegriffen, der sich aus dem Angebot O vom 4. Oktober 1993 an MD (Anlage B4) ergibt, sich indessen durch das st\u00e4ndig vorhandene Spiel in der Gelenkverbindung nicht bew\u00e4hrt hatte und in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit verschlissen war. Da auch dieser Stand der Technik eine Hubstange f\u00fcr Kokillen betraf und auch schon die Verwendung eines beschichteten Kugelgelenkkopfes zum Inhalt hatte, brauchte er auch nicht von einem anderen technischen Gebiet her \u00fcbertragen zu werden. Dass diese Ausgestaltung nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers in seinem Schriftsatz vom 1. August 2008 (S.7, Bl. 907 d.A.) f\u00fcr Kokillenhubantriebe untauglich war, \u00e4ndert nichts daran, dass sie dort verwendet worden ist, denn die vom Zeugen B beschriebene Kenntnis der von ihm beschriebenen Probleme eines unruhigen Laufes, von Oberschwingungen und einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df (Beweisprotokoll, S. 61, Bl. 855 d.A.) setzt voraus, dass sie auch in der Praxis zum Einsatz gekommen ist. Auch wenn der Kl\u00e4ger diesen Stand der Technik nicht gekannt haben mag, f\u00fchrt er dazu, dass der Vorschlag eines Kugelgelenkes an sich den Bereich des Handwerklichen nicht verl\u00e4sst. Denn die Frage, ob ein Vorschlag \u00fcber das Handwerkliche hinausgeht, ist objektiv und nicht vom Kenntnisstand des Urhebers zu beurteilen. Sein weiter gehender Vorschlag einer Gelenkverbindung mit reduziertem Spiel und einer dauergeschmierten und auch nachzuschmierenden Gelenkverbindung hat in die dem Vindikationspatent zugrunde liegende und in dessen Anspruch 1 beschriebene technische Lehre gerade keinen Eingang gefunden, und auf diesen Vorschlag konnte die f\u00fcr die Erfindung wesentliche spielfreie gleitende Verbindung nicht aufbauen.<\/p>\n<p>Diese Bewertung konnte der Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen vornehmen. Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen in Patentverletzungsverfahren ist es, diejenigen Tatsachen festzustellen, die in das dem Gericht \u00fcberantwortete wertende Verst\u00e4ndnis einzelner Begriffe und Merkmale des Patentanspruches einzuflie\u00dfen haben (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2004, 411 \u2013Diabeh\u00e4ltnis; GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 293; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG GbMG, \u00a7 139 PatG, Rdn. 125). Die Entscheidung, wie der angesprochene Durchschnittsfachmann die betreffenden Vorgaben des Patentanspruches versteht und ob der angegriffene Gegenstand der unter Schutzgestellten technischen Lehre entspricht, muss das Gericht in eigener Verantwortung treffen. Sind die entscheidungsrelevanten Tatsachen aktenkundig und bereitet ihre Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten, kann von der Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen abgesehen werden. Dieselben Ma\u00dfst\u00e4be gelten f\u00fcr die Bewertung eines zu einer Erfindung geleisteten Beitrages. Auch die Frage, ob ein solcher Beitrag die Stellung eines Miterfinders begr\u00fcndet, fordert eine wertende Entscheidung und kann von Tatsachen abh\u00e4ngen, die den Mitgliedern des Gerichtes nicht bekannt sind und zumindest einer Erl\u00e4uterung oder Klarstellung durch einen Sachverst\u00e4ndigen bed\u00fcrfen; auch hier ist dessen Einschaltung entbehrlich, wenn die relevanten Tatsachen schon aus dem Parteivorbringen oder auch aus einer bereits durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ergeben.<\/p>\n<p>So liegen die Dinge auch hier. Die Lehre des Vindikationspatentes und der zugrunde liegenden Erfindungsmeldung sind aktenkundig, ebenso der Vorschlag des Kl\u00e4gers, der in Anlage K2 dokumentiert ist und sich auch aus anderen oben angesprochenen schriftlichen Unterlagen ergibt. Dass eine spielfrei gleitende Verbindung und eine solche mit reduziertem Spiel unterschiedliche Dinge sind, erscheint dem Senat einleuchtend und ergibt sich aus fachkundigen \u00c4u\u00dferungen etwa des Zeugen Dr. H, der in den Ruhestand getreten und nicht mehr bei der Beklagten besch\u00e4ftigt ist und bei seiner Aussage nicht auf m\u00f6gliche Belange der Beklagten oder auf seine Stellung als Miterfinder der Vindikationslehre R\u00fccksicht nehmen musste und in dessen Person auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar sind, dass er sich bei seiner Vernehmung von solchen Erw\u00e4gungen hat leiten oder doch mitbestimmen lassen. Auch die fachkundige Schiedsstelle hat, obwohl sie die spielfrei gleitende Verbindung im Sinne des Patentes offenbar f\u00fcr eine Weiterentwicklung des vom Kl\u00e4ger vorgeschlagenen Gelenkpunktes mit reduziertem Spiel h\u00e4lt (Beschluss vom 8. M\u00e4rz 2001 \u2013 Arb.Erf. 66\/98 \u2013 S. 4 und 5), den Beitrag des Kl\u00e4gers zutreffend und in \u00dcbereinstimmung mit dem Ergebnis der hiesigen Beweisaufnahme dahin beschrieben, entweder das obere Gelenk der Schubstange nach unten zu verlegen oder am unteren Ende ein zweites, spielarmes Gelenk vorzusehen. Die Bewertung, dass dieser Beitrag vor dem oben erw\u00e4hnten betriebsinternen Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage B 4 den Bereich des rein Handwerklichen nicht verl\u00e4sst, liegt auf der Hand. Dass die Schiedsstelle dies in ihrer Nachbemerkung m\u00f6glicherweise anders gesehen hat, steht dem nicht entgegen, denn sie hat sich mit dem betriebsinternen Stand der Technik nicht auseinander gesetzt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; die hierzu in \u00a7 543 ZPO bestimmten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gesgerichtshofes im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassene Eingabe des Kl\u00e4gers vom 9. M\u00e4rz 2009 n\u00f6tigt nicht zur Verlegung des Verk\u00fcndungstermins.<\/p>\n<p>Eine Unterbrechung des Verfahrens nach \u00a7 244 ZPO ist nicht eingetreten. Sie setzt voraus, dass der Anwalt einer Partei verstirbt oder aus anderen Gr\u00fcnden unf\u00e4hig wird, die Vertretung einer Partei fortzuf\u00fchren. Dass solche Gr\u00fcnde f\u00fcr seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten eingetreten sind, hat der Kl\u00e4ger nicht aufgezeigt. Dass er sich von dem vom Kl\u00e4ger dann doch pers\u00f6nlich im Verhandlungstermin \u00fcberreichten Schriftsatz vom 11. Februar 2009 distanziert hat, reicht dazu ebenso wenig aus wie die Unzutr\u00e4glichkeiten zwischen ihm und dem Kl\u00e4ger bei der Vorbereitung des Gerichtstermins vom 12. Februar 2009. Aus welchen Gr\u00fcnden der anwaltliche Vertreter des Kl\u00e4gers nicht unabh\u00e4ngig bzw. von dem er abh\u00e4ngig sein soll, wird nicht n\u00e4her begr\u00fcndet. Auch eine Mandatsk\u00fcndigung, die der Kl\u00e4ger nicht einmal im einzelnen darlegt, gen\u00fcgt nicht (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 244 Rdn. 4); mit den zuvor in Rdnr. 3 genannten Fallgestaltungen kann die hier vorliegende nicht gleichgesetzt werden. Der Kl\u00e4ger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe Rechtsanwalt Dr. P keine Prozessvollmacht erteilt. Rechtsanwalt Dr. P hatte dem Senat mitgeteilt, nach seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe habe es einen Besprechungstermin mit dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau gegeben, der von mittags bis in die sp\u00e4ten Abendstunden gedauert habe und in dem die &#8222;Marschrichtung&#8220; f\u00fcr den bevorstehenden Gerichtstermin festgelegt worden sei. Darin liegt jedenfalls eine Bevollm\u00e4chtigung durch schl\u00fcssiges Verhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01088 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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