{"id":5964,"date":"2009-04-09T17:00:08","date_gmt":"2009-04-09T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5964"},"modified":"2016-06-20T06:25:30","modified_gmt":"2016-06-20T06:25:30","slug":"2-u-708-strahlregler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5964","title":{"rendered":"2 U 7\/08 &#8211; Strahlregler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01077<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. April 2009, Az. 2 U 7\/08<\/p>\n<p>Teilurteil: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/1845\">2 U 7\/08<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 6. Dezember 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass<\/p>\n<p>1. im Rechnungslegungstenor zu I.2.e) die Worte beginnend mit \u201e&#8230; der nicht durch den Abzug &#8230;\u201c bis \u201e&#8230; zugeordnet werden\u201c entfallen,<\/p>\n<p>2. als Belege nur Kopien der Lieferscheine, ersatzweise Rechnungen, verlangt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>3. der Vernichtungsausspruch zu I.3. entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit bis zum 11.03.2009 auf 500.000 \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 490.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die urspr\u00fcnglich unter der Bezeichnung A GmbH firmiert hat, ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die D erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 646 XXX, das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom Oktober.1993 im September.1994 angemeldet und dessen Erteilung im Februar.1999 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Strahlregler zum Anschluss an Sanit\u00e4rarmaturen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eStrahlregler zum Anschluss an Sanit\u00e4rarmaturen oder dergleichen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, die eine Lochplatte hat, welche zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflussl\u00f6cher aufweist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass wenigstens einigen der Durchflussl\u00f6cher (3) mit Abstand zu ihrer Ausstr\u00f6mseite zun\u00e4chst eine Abweisschr\u00e4ge (6, 7) zugeordnet ist, welche mindestens in ihrem von wenigstens einem der Einzelstrahlen angestr\u00f6mten Teilbereich schr\u00e4g zur Str\u00f6mungsrichtung (Pf 1) angeordnet ist, und dass diese Abweisschr\u00e4ge oder diesen Abweisschr\u00e4gen (6, 7) in Abweisrichtung durch voneinander beabstandete Stifte (11) und\/oder Rippen (12) gebildete Str\u00f6mungshindernisse nachgeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der D unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Strahlregler mit verschiedenen Durchflussklassen. Die konstruktiven Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche die Kl\u00e4gerin als wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung beanstandet, erschlie\u00dfen sich aus dem als Anlage K 6 \u00fcberreichten Muster sowie den nachfolgenden Abbildungen (Anlage BK 1), in denen die Bezugsziffer 3 einen Rost mit Kreisstruktur und die Bezugsziffer 2 drei Gitterroste bezeichnen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df wie folgt zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung sowie zum Schadenersatz verurteilt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel<\/p>\n<p>in der D zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Strahlregler zum Anschluss an Sanit\u00e4rarmaturen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, die eine Lochplatte hat, welche zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflussl\u00f6cher aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>der dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens einigen der Durchflussl\u00f6cher mit Abstand zu ihrer Ausstr\u00f6mseite zumindest eine Abweisschr\u00e4ge zugeordnet ist, welche mindestens in ihrem von wenigstens einem der Einzelstrahlen angestr\u00f6mten Teilbereich schr\u00e4g zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet ist, und dass diese Abweisschr\u00e4ge oder diesen Abweisschr\u00e4gen in Abweisrichtung durch voneinander beabstandete Stifte und\/oder Rippen gebildete Str\u00f6mungshindernisse nachgeordnet sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.03.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der D ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b), mit Ausnahme der jeweiligen Liefer- und Bestellpreise, Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 10.03.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht \u00fcber Str\u00f6mungshindernisse verf\u00fcgen, die durch voneinander beabstandete Stifte und\/oder Rippen gebildet werden. In Gestalt der drei hintereinander geschalteten Gitterroste l\u00e4gen vielmehr Reguliersiebe vor, die das Klagepatent bereits als solche ablehne, die erst recht aber als Siebpakete wegen des von der Klagepatentschrift kritisierten Herstellungs- und Montageaufwandes nicht als patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung angesprochen werden k\u00f6nnten. Im Verhandlungstermin vom 12.03.2009 hat die Beklagte dar\u00fcber hinaus geltend gemacht, dass es au\u00dferdem an Str\u00f6mungshindernissen fehle, die \u201ein Abweisrichtung\u201c nachgeordnet seien, was verlange, dass die an den Abweisschr\u00e4gen abgelenkten Wasserstrahlen unmittelbar in Kontakt mit den nachgelagerten Str\u00f6mungshindernissen gelangen. Mit Blick auf die Gitterroste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgt, weil das von dem Rost mit Kreisstruktur (= Abweisschr\u00e4gen) abgelenkte Wasser zun\u00e4chst gegen die umlaufende Wandung der H\u00fclse gerate.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 12.03.2009 hat die Kl\u00e4gerin \u2013 mit Zustimmung der Beklagten \u2013 die Klage im Umfang des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs sowie insoweit zur\u00fcckgenommen, dass als Belege lediglich Kopien der Lieferscheine, ersatzweise Rechnungen, verlangt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass die Gitterroste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Ganzes \u2013 und nicht nur hinsichtlich der aus ihrer horizontalen Ebene hervorstehenden Stifte &#8211; patentgem\u00e4\u00dfe Str\u00f6mungshindernisse bereitstellten. Das Vorbringen der Beklagten zur mangelnden Anordnung der Gitterroste in Abweisrichtung r\u00fcgt sie als versp\u00e4tet und tritt ihm auch in der Sache entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung beurteilt und die Beklagte dementsprechend zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Strahlregler zum Anschluss an eine Sanit\u00e4rarmatur.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist ein solcher Gegenstand bereits aus der DE 30 00 799 bekannt, dessen Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die gezeigte Vorrichtung umfasst eine Lochplatte (7) mit einer Anzahl von Durchflussl\u00f6chern (8) zur Erzeugung von Einzelstrahlen. Der Lochplatte (7) in Durchflussrichtung nachgeschaltet sind eine Luftansaugeinrichtung sowie mehrere Strahlreguliersiebe (16), welche dazu vorgesehen sind, die aus der Sanit\u00e4rarmatur austretende Fl\u00fcssigkeit mit Luft zu durchmischen.<\/p>\n<p>Nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift ist die Anordnung einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von Strahlreguliersieben (16) aufw\u00e4ndig. Au\u00dferdem \u2013 so hei\u00dft es \u2013 seien die Reguliersiebe anf\u00e4llig f\u00fcr eine Verkalkung. In der DE 30 00 799 sei allerdings bereits vorgesehen, die Strahlreguliersiebe grobmaschig auszubilden, womit die Verstopfung \u2013 und Verkalkungsgefahr vergleichsweise gering sei.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik er\u00f6rtert die Klagepatentschrift die DE\u2013A 1 146 816, deren Figur 1 nachfolgend abgebildet ist.<\/p>\n<p>Bei dem dort offenbarten Strahlregler sind die Durchfluss\u00f6ffnungen der Lochplatte (14) als nach unten offene Kammern (15) ausgebildet, wobei die Eintritts\u00f6ffnungen der Durchflussl\u00f6cher bereichsweise \u00fcberdeckende Ans\u00e4tze (16) vorgesehen sind, die zu einem verengten Eintrittsquerschnitt (17) f\u00fchren. Die besagten Ans\u00e4tze (16) stellen sich dem zustr\u00f6menden Wasser als Prallfl\u00e4chen entgegen, was eine erhebliche Ger\u00e4uschbildung verursacht.<\/p>\n<p>Auch der aus der DE-A 1 146 816 bekannte Strahlregler kommt \u2013 wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert \u2013 nicht ohne eine Anzahl von am Auslaufende angeordneten Strahlreguliersieben (19) aus.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Klagepatentschrift auf den auf der DE\u2013OS 34 04 662 bekannten Strahlregler ein (vgl. die nachfolgend eingeblendete Figur 1),<\/p>\n<p>der \u00fcber zwei hintereinander angeordnete Lochplatten (8, 9) verf\u00fcgt, deren Durchflussl\u00f6cher versetzt zueinander angeordnet sind. W\u00e4hrend die erste Lochplatte (8) dazu vorgesehen ist, Einzelstrahlen zu erzeugen, dient die zweite Lochplatte (9) dazu, die Einzelstrahlen in Turbulenzen zu versetzen, so dass dem Wasser Luft beigemischt wird und die Einzelstrahlen abgebremst werden. Der zweiten Lochplatte (9) sind anstelle der \u00fcblichen Strahlreguliersiebe mehrere Ringw\u00e4nde (22\u201324) nachgeordnet, die ringstufen \u2013 oder treppenf\u00f6rmige Abstufungen aufweisen.<\/p>\n<p>In ihrer W\u00fcrdigung hebt die Klagepatentschrift hervor, dass mit dem Verzicht auf Strahlreguliersiebe die Gefahr einer Verkalkung des Strahlreglers ausger\u00e4umt sei. Demgegen\u00fcber weise die bekannte Vorrichtung jedoch eine vergleichsweise gro\u00dfe Bauh\u00f6he auf, die den Einsatz des Strahlreglers beschr\u00e4nke. Dar\u00fcber hinaus erfordere die Herstellung und der Zusammenbau der beiden Lochplatten eine hohe Pr\u00e4zision, was mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sei.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem vorerw\u00e4hnten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Strahlregler vorzuschlagen, der<\/p>\n<p>&#8211; gegen eine Verkalkung unempfindlich ist,<\/p>\n<p>&#8211; mit vergleichsweise geringem Aufwand herstellbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Erzeugung eines gleichm\u00e4\u00dfigen Vollstrahles bei m\u00f6glichst geringem Ger\u00e4uschpegel erm\u00f6glicht und<\/p>\n<p>&#8211; dennoch die \u00fcbliche Bauh\u00f6he von Strahlreglern nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Strahlregler (1) zum Anschluss an Sanit\u00e4rarmaturen oder dergleichen.<\/p>\n<p>(2) Der Strahlregler (1) besitzt eine Strahlzerlegeeinrichtung.<\/p>\n<p>(3) Die Strahlzerlegeeinrichtung verf\u00fcgt \u00fcber eine Lochplatte (2).<\/p>\n<p>(4) Die Lochplatte (2) weist eine Anzahl Durchflussl\u00f6cher (3) zur Erzeugung von Einzelstrahlen auf.<\/p>\n<p>(5) Wenigstens einigen der Durchflussl\u00f6cher (3) ist zumindest eine Abweisschr\u00e4ge (6, 7) zugeordnet.<\/p>\n<p>(6) Die Abweisschr\u00e4ge (6, 7)<\/p>\n<p>a) befindet sich mit Abstand zur Ausstr\u00f6mseite der Durchflussl\u00f6cher (3) der Lochplatte (2),<\/p>\n<p>b) ist mindestens in ihrem Teilbereich, der von wenigstens einem der Einzelstrahlen angestr\u00f6mt wird, schr\u00e4g zur Str\u00f6mungsrichtung (Pf 1) angeordnet.<\/p>\n<p>(7) Der oder den Abweisschr\u00e4ge(n) (6, 7) sind in Abweisrichtung Str\u00f6mungshindernisse nachgeordnet.<\/p>\n<p>(8) Die Str\u00f6mungshindernisse werden durch voneinander beabstandete Stifte (11) und\/oder Rippen (12) gebildet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Ausgestaltung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Strahlregler zur Erzeugung der Einzelstrahlen mit lediglich einer Lochplatte auskomme. Anstelle der \u00fcblichen Strahlreguliersiebe, die gegen eine Verkalkung und Verstopfung anf\u00e4llig seien, besitze der neuerungsgem\u00e4\u00dfe Strahlregler voneinander beabstandete sowie etwa in L\u00e4ngsrichtung des Strahlreglers orientierte Stifte und\/oder Rippen. In diesen Str\u00f6mungshindernissen k\u00f6nnten die Einzelstrahlen gut zerteilt und ggf. mit Luft durchmischt werden. Dabei werde auch eine hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit der Einzelstrahlen zun\u00e4chst an den Abweisschr\u00e4gen und anschlie\u00dfend zus\u00e4tzlich an den Stiften und\/oder Rippen in gew\u00fcnschter Weise abgebremst, ohne dass damit eine besonders hohe Ger\u00e4uschbildung verbunden sei. Da der patentgem\u00e4\u00dfe Strahlregler regelm\u00e4\u00dfig nur eine Lochplatte aufweise, k\u00f6nne beispielsweise der mit einer versetzten Anordnung von zwei Lochplatten verbundene Aufwand vermieden und der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Strahlregler mit vergleichsweise geringer Bauh\u00f6he hergestellt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmalskombination machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch im Berufungsrechtszug zieht die Beklagte \u2013 mit Recht \u2013 nicht in Zweifel, dass es sich um Strahlregler mit einer Strahlzerlegeeinrichtung handelt, die eine Lochplatte mit einer Anzahl Durchflussl\u00f6chern zur Erzeugung von Einzelstrahlen besitzt (Merkmale 1 bis 4).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Gestalt des Rostes mit Kreisstruktur ist der Lochplatte in Durchflussrichtung eine patentgem\u00e4\u00dfe Abweisschr\u00e4ge zugeordnet (Merkmale 5, 6).<\/p>\n<p>Bereits das Landgericht hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die konzentrischen ebenso wie die radial umlaufenden Stege auf ihrer \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung betrachtet &#8211; oberen Seite dachschr\u00e4genartig ausgebildet sind und somit eine bezogen auf die Str\u00f6mungsrichtung schr\u00e4ge Anordnung besitzen. Die konzentrischen und radialen Stege sind des weiteren mit Abstand zur Ausstr\u00f6mseite der Durchflussl\u00f6cher der Lochplatte angeordnet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZu Unrecht stellt die Beklagte in Abrede, dass den Abweisschr\u00e4gen (Rost mit Kreisstruktur) \u201ein Abweisrichtung\u201c Str\u00f6mungshindernisse nachgeordnet sind (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Zweifellos trifft es zu, dass die durch die Lochplatte hervorgerufenen Einzelstrahlen beim Auftreffen auf die durch die konzentrischen und radial umlaufenden Stege gebildeten Abweisschr\u00e4gen radial abgelenkt werden, wobei die genaue Richtung der Ablenkung kaum exakt vorhersehbar ist. In Bezug auf die randnahen Stege des Rostes mag es insofern richtig sein, dass die abgelenkten Einzelstrahlen nicht unmittelbar auf einen Steg der nachgelagerten Gitterroste treffen, sondern statt dessen gegen die Wand der H\u00fclse geraten.<\/p>\n<p>Dieser Sachverhalt steht \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 einer Verwirklichung des Merkmals (7) indessen nicht entgegen. Da Patentanspruch 1 lediglich eine einzige Abweisschr\u00e4ge fordert, die wenigstens einigen Durchflussl\u00f6chern der Lochplatte zugeordnet ist (so dass jede weitere Abweisschr\u00e4ge, die anderen Durchflussl\u00f6chern zugeordnet ist, eine blo\u00df fakultative Zusatzausstattung darstellt), geht die Betrachtung der Beklagten, die sich ausschlie\u00dflich auf den Randbereich des Rostes mit Kreisstruktur bezieht, bereits im Ansatzpunkt fehl. Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Abweisschr\u00e4ge wird allein bereits durch den innersten Bereich des Rostes bereitgestellt, welcher dem das Zentrum der Lochplatte umgebenden Ring von Durchflussl\u00f6chern benachbart ist. In Anbetracht der in einer Sanit\u00e4rarmatur \u00fcblicherweise herrschenden Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse, insbesondere der Str\u00f6mungsgeschwindigkeit des Wassers, kann kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass die durch die besagten Durchflussl\u00f6cher hindurchtretenden Einzelstrahlen auf die mit dem inneren Bereich des Rostes zur Verf\u00fcgung gestellten Abweisschr\u00e4gen treffen und von dort \u2013 der gegebenen Str\u00f6mungsrichtung folgend \u2013 zwangsl\u00e4ufig auf die darunter befindlichen Streben der nachgeordneten Gitterroste treffen. Ob dabei restlos jeder Wasserpartikel, der von den Stegen des Rostes mit Kreisstruktur abgelenkt wird, ohne Umwege auf die Stege der nachgelagerten Gitterroste gelangt, bedarf keiner Entscheidung. Wenn Merkmal (7) verlangt, dass sich \u201ein Abweisrichtung\u201c Str\u00f6mungshindernisse in Form von Rippen\/Stiften befinden, so ist damit nur gefordert, dass der mindestens einen Abweisschr\u00e4ge Str\u00f6mungshindernisse der besagten Art in einer solchen Weise nachgelagert sind, dass die Einzelstrahlen auf ihrem Weg durch den Strahlregler, nachdem sie zun\u00e4chst gegen die Abweisschr\u00e4ge geraten sind, von dort auf ihrem weiteren Str\u00f6mungsweg auf die Rippen\/Stifte treffen, um eine weitere Abbremsung zu erfahren. In Bezug auf die durch den inneren Kreis der Durchfluss\u00f6ffnungen hindurchtretenden Einzelstrahlen ist es offensichtlich, dass sich der besagte Str\u00f6mungsweg tats\u00e4chlich einstellt. Daf\u00fcr, dass es singul\u00e4re Wasserpartikel gibt, die an den Abweisschr\u00e4gen nicht in der beschriebenen Weise radial in Richtung auf die nachgeordneten Gitterroste abgelenkt werden, hat die Beklagte keinen auch nur im Ansatz nachvollziehbaren Vortrag geleistet. Selbst wenn es solche vereinzelten Wasserpartikel geben w\u00fcrde, w\u00e4re dies jedoch unsch\u00e4dlich, weil es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung nur darauf ankommt, wie sich die Einzelstrahlen auf ihrem Weg durch den Strahlregler in ihrem praktisch vollst\u00e4ndigen Umfang verhalten. Allenfalls theoretisch fassbare und interessierende Anteile haben deshalb au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit Merkmal (8) voraussetzt, dass die den Abweisschr\u00e4gen nachgeordneten Str\u00f6mungshindernisse durch voneinander beabstandete Stifte und\/oder Rippen gebildet werden, grenzt sich das Klagepatent von den im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblichen Strahlreguliersieben ab, die \u2013 auch wenn sie grobmaschig ausgef\u00fchrt sind \u2013 wegen der Gefahr einer Verkalkung des Strahlreglers als nachteilig abgelehnt werden (Sp. 1 Z. 15-16, 23-26, 41-42, 53-56; Sp. 2 Z. 4-7). Als Aufgabe der Erfindung wird demgem\u00e4\u00df herausgestellt (Sp. 2 Z. 24-25), einen Strahlregler vorzuschlagen, bei dem die Verstopfungs- und Verkalkungsgefahr nicht nur (wie bei grobmaschigen Reguliersieben) vergleichsweise gering, sondern \u2013 dar\u00fcber hinaus \u2013 in einem solchen Ma\u00dfe ausgeschlossen ist, dass der Strahlregler gegen eine Verkalkung \u201eunempfindlich\u201c ist. Dass die L\u00f6sung dieser Teilaufgabe in der Anordnung von Stiften\/Rippen liegt, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus den allgemeinen Vorteilsangaben (Sp. 2 Z. 44-48, wo es hei\u00dft, dass \u201eanstelle der \u00fcblichen Strahlreguliersiebe, die gegen eine Verkalkung und Verstopfung anf\u00e4llig sind, &#8230; der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Strahlregler voneinander beabstandete sowie etwa in L\u00e4ngsrichtung des Strahlreglers orientierte Stifte und\/oder Rippen aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Da das Klagepatent die herk\u00f6mmlichen Siebkonstruktionen ablehnt, scheidet es aus, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allein mit R\u00fccksicht darauf als Patentverletzung anzusehen, dass jeder Gitterrost mit zwei \u00fcber seine horizontale Ebene vorstehenden Stiften ausgestattet ist. Bei einer solchen vom Landgericht angestellten Betrachtung m\u00fcsste eine Merkmalsverwirklichung n\u00e4mlich auch dann angenommen werden, wenn im \u00dcbrigen, d.h. abgesehen von den beiden \u201eStiften\u201c, ein gew\u00f6hnliches Reguliersieb vorliegen w\u00fcrde, das prinzipiell nicht anders als der vorbekannte Stand der Technik die Gefahr einer Verstopfung oder Verkalkung mit sich bringen w\u00fcrde. Entscheidend muss vielmehr sein, ob die Gitterroste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Ganzes aufgrund ihrer \u201eMaschenweite\u201c als Siebe anzusprechen sind (in diesem Fall \u00e4ndern auch einzelne Stifte an der Nichtverletzung nichts) oder ob die Gitterroste mit R\u00fccksicht auf ihre \u201eMaschenweite\u201c keine Siebkonstruktion darstellen, sondern mit ihren sich kreuzenden Stegen \u201eRippen\u201c i.S.d. Klagepatents bereitstellen.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 12.03.2009 war zwischen den Parteien unstreitig, dass ein grobmaschiges Reguliersieb nach der DE 30 00 799, wie es in der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 19-26) unter Hinweis auf eine vergleichsweise geringe Verkalkungsgefahr angesprochen ist, eine Maschenweite von 0,50 mm besitzt. Wie die zugeh\u00f6rigen Abbildungen der Anlage rop 2b (Positionen 6, 7) deutlich machen, ber\u00fccksichtigt der genannte Wert auch die Dicke der die jeweilige Masche bildenden Dr\u00e4hte von jeweils 0,16 mm. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betr\u00e4gt die Maschenweite demgegen\u00fcber \u2013 gemessen von der jeweiligen Innenseite einer die Masche bildenden Strebe (Anlage rop 3, Pos. 4), demgegen\u00fcber 1 mm. Die \u00d6ffnungsweite ist damit mindestens doppelt so gro\u00df wie bei einem grobmaschigen Sieb des Standes der Technik, f\u00fcr das die Klagepatentschrift eine nur noch vergleichsweise geringe Verkalkungsgefahr sieht. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist der Kl\u00e4gerin darin Recht zu geben, dass in Anbetracht der bei den Gitterrosten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegebenen Maschenweite von 1 mm nicht davon gesprochen werden kann, dass es sich noch um grobmaschige Siebe handelt, wie sie die Klagepatentschrift mit Blick auf die DE 30 00 799 im Auge hat.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert auch nichts die Tatsache, dass die von der Beklagten ins Feld gef\u00fchrte Gebrauchsmusterschrift 88 14 456.XX (Anlage BK 12) in ihrem Schutzanspruch 3 ein Kunststoffsieb mit einer Maschenweite von 0,5 bis 5 mm vorsieht. Die genannte Schrift kann schon deshalb zum Verst\u00e4ndnis des Klagepatents und der dort verwendeten Begrifflichkeiten nichts beitragen, weil sie weder in der Beschreibung des Klagepatents gew\u00fcrdigt noch \u00fcberhaupt im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist und die Beklagte auch nicht dargelegt hat, dass es sich um dem Fachmann allgemein gel\u00e4ufigen Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>Vielmehr bleibt es dabei, dass die sich kreuzenden Stege der Gitterroste \u201eRippen\u201c im Sinne des Merkmals (8) bilden. Sie haben eine l\u00e4nglich-schmale und damit rippenartige Form und sie besitzen eine r\u00e4umliche Ausdehnung, die sie f\u00fcr die an den Abweisschr\u00e4gen abgelenkten Einzelstrahlen zu Str\u00f6mungshindernissen macht.<\/p>\n<p>Weitere Anforderungen an die Rippen formuliert Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht. Insbesondere ist der Auffassung der Beklagten zu widersprechen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deshalb nicht als patentgem\u00e4\u00df angesehen werden k\u00f6nnen, weil sie \u00fcber drei (gleich ausgebildete) Gitterroste verf\u00fcgen und damit ein Herstellungsaufwand betrieben sei, den die Klagepatentschrift im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Siebpakete ablehnt (Sp. 1 Z. 15-16, 41-42). Die Argumentation der Beklagten greift von vornherein deshalb nicht durch, weil eine Benutzung des Merkmals (8) bereits im Hinblick auf einen einzigen der insgesamt drei vorhandenen Gitterroste festzustellen ist, weswegen es sich bei den beiden weiteren Rosten um eine Zusatzausstattung handelt, die den Verletzungstatbestand nicht in Zweifel ziehen l\u00e4sst. Auf lediglich einen der insgesamt drei Gitterroste abzustellen, rechtfertigt sich deshalb, weil bereits mit ihm Str\u00f6mungshindernisse in Form voneinander beabstandeter Rippen bereitgestellt werden. Es ist evident, dass die Einzelstrahlen an den als Str\u00f6mungshindernisse wirkenden Gitterstreben des Rostes abgebremst werden. Es ist gleichfalls offensichtlich, dass die besagten Str\u00f6mungshindernisse dazu f\u00fchren, dass die Einzelstrahlen weiter zerteilt und mit durch Unterdruck angesaugter Luft durchmischt werden, wie dies die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe der Rippen ist (Sp. 1 Z. 44-56). Zwar mag es sein, dass der Abbrems- und Durchmischungsprozess noch wirkungsvoller abl\u00e4uft, wenn statt eines mehrere hintereinander angeordnete Gitterroste verwendet werden. F\u00fcr die rechtliche Beurteilung hat dieser Gesichtspunkt jedoch keine Bedeutung, weil sich das Klagepatent nicht auf einen bestimmten Grad von Strahlregulierung festlegt. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass Patentanspruch 1 keine besondere zu einer bestm\u00f6glichen Strahlzerteilung f\u00fchrende Rippenform verlangt und namentlich ringstufen- oder kaskadenf\u00f6rmige Abstufungen als blo\u00df bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen angesprochen sind (Sp. 4 Z. 8-14). Dementsprechend hat auch bereits die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (S. 12) f\u00fcr ihre Verletzungsargumentation im Zusammenhang mit dem Merkmal (8) nicht auf die Gesamtheit der Gitterroste, sondern darauf abgehoben, dass jedes der Gitterroste den Vorgaben des Merkmals (8) gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm angefochtenen Urteil (S. 17) hat das Landgericht dargelegt, dass und weshalb die Beklagte bei dem festgestellten Verletzungssachverhalt zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Hierauf wird Bezug genommen, soweit die nach der Teilklager\u00fccknahme erledigten Rechtsfolgen noch im Streit stehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt, besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01077 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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