{"id":5962,"date":"2009-01-15T17:00:33","date_gmt":"2009-01-15T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5962"},"modified":"2016-06-20T06:22:55","modified_gmt":"2016-06-20T06:22:55","slug":"2-u-6707-entkopplungsmatte-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5962","title":{"rendered":"2 U 67\/07 &#8211; Entkopplungsmatte II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01070<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 67\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3104\">4b O 308\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des im. April 1999 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 1 073 ZZZ (Anlage rop 4, Klagepatent), dessen Erteilung im Januar 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde und das eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff betrifft.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eTr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung, wobei die Tr\u00e4gerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in eine Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N 1, N 3,<br \/>\nN 5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M 1 bis M 3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittels, wie M\u00f6rtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr\u00e4gungen (N 1, N 3, N 5) kreuzenden weiteren Auspr\u00e4gungen (N 2, N 4, N 6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M 1 bis M 3) umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege (S 1 bis S 6) bildenden Auspr\u00e4gungen (N 1 bis N 6) begrenzt sind und ein in eine Kammer (M 1 bis M 3) hineinragender Hinterschnitt (H 1 bis H 3) Teil eines Steges (S 1 bis S 6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N 1 bis N 6) ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen geben ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4gerplatte wieder, wobei Figur 1b eine dreidimensionale und Figur 4 eine senkrechte Schnittdarstellung in der Einbausituation zeigen.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents ist ein Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2 stehende Beklagte zu 1 vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Entkopplungsmatte und Verbundabdichtung f\u00fcr Fliesenbel\u00e4ge, mit der die Verlegung auf Untergr\u00fcnden, die auf thermische Ver\u00e4nderungen bzw. Ver\u00e4nderungen der Luftfeuchtigkeit reagieren, erm\u00f6glicht wird. Struktur und Aufbau der Entkopplungsmatte sind aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 10 zur Akte gereichten Musterst\u00fcck sowie aus der als Anlage rop 9 vorgelegten Produktinformation ersichtlich, die nachfolgend wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Am 8.\/9. Juni schloss die Kl\u00e4gerin mit der B-Kunststoffverarbeitungs-GmbH (nachfolgend B) einen in seiner Tragweite von den Parteien dieses Rechtsstreits unterschiedlich beurteilten Vergleich (Anlage L 6), in dem sich die Kl\u00e4gerin verpflichtete, keine rechtlichen Schritte gegen den konstruktiven Aufbau einer von B entwickelten und der Kl\u00e4gerin vorgestellten Entkopplungsplatte einzuleiten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die von den Beklagten vertriebene Entkopplungsmatte mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zumindest stelle es eine patentrechtlich \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme dar, anstelle eines Hinterschnitts ein in eine Kammer hineinragendes Gitter an einem Teil eines Steges bzw. einer Auspr\u00e4gung anzubringen. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter. Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machten sie geltend, Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines patentgem\u00e4\u00dfen Hinterschnitts sei lediglich, dass er in eine Kammer hineinrage und Teil eines Steges bzw. einer Auspr\u00e4gung sei. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, da das auf die Tr\u00e4gerplatte aufkaschierte Gitter Teil der Stege werde und die F\u00e4den des Gitters zu einer Verkleinerung des freien Eintrittsquerschnitts jeder Kammer f\u00fchrten, also in die Kammern hineinragen w\u00fcrden. Zumindest liege ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 37 01 XYZ (Anlage rop 6) sowie dem deutschen Gebrauchsmuster 85 31 XYY (Anlage rop 14) unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten eine Verletzung des Klagepatents vor.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nTr\u00e4gerplatten aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung, wobei die Tr\u00e4gerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N 1, N 3, N 5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M 1 bis M 3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittels, wie M\u00f6rtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies vorgesehen ist,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr\u00e4gungen (N 1, N 3, N 5) kreuzenden weiteren Auspr\u00e4gungen (N 2, N 4, N 6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M 1 bis M 3) umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege (S 1 bis S 6) bildenden Auspr\u00e4gungen (N 1 bis N 6) begrenzt sind und ein in eine Kammer (M 1 bis M 3) hineinragender Hinterschnitt (H 1 bis H 3) Teil eines Steges (S 1 bis S 6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N 1 bis N 6) ist;<br \/>\n&#8211; hilfsweise: und ein in eine Kammer (M 1 bis M 3) hineinragendes Gitter an einem Teil eines Steges (S 1 bis S 6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N 1 bis N 6) angebracht ist;<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndie vorgenannte Platte weiter dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu einer Seite offenen Auspr\u00e4gungen bzw. Stege (N 1 bis N 6 bzw. S 1 bzw. S 6) Nuten mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt bilden, so dass sich kreuzende Nutenscharen gebildet sind;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn die Platte weiter dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei sich kreuzende Nutenscharen (N 1 bis N 6 bzw. S 1 bzw. S 6) vorgesehen sind;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn die Platte weiter dadurch gekennzeichnet ist, dass der Abstand der Nuten (N 1, N 3, N 5) der ersten Nutenschar voneinander und der Abstand der Nuten (N 2, N 4, N 6) der weiteren bzw. zweiten Nutenschar voneinander gleich ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Februar 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Tr\u00e4gerplatten sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder nicht gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder nicht gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und Lieferpapiere vorzulegen haben;<br \/>\n3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer 1. beschriebenen Tr\u00e4gerplatten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten heauszugeben.<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Februar 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie sind der Ansicht, die Klage sei bereits unzul\u00e4ssig, da der zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Lieferanten, der B, geschlossene Vergleich, die Verpflichtung enthalte, keine rechtlichen Schritte gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einzuleiten. Zumindest seien die Rechte aus dem Klagepatent insoweit ersch\u00f6pft. Im \u00dcbrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber keinen in die Kammern hineinragenden Hinterschnitt, der Teil der Stege bzw. Auspr\u00e4gungen sei. Das Aufkaschieren eines grobmaschigen Gitters stelle auch kein patentrechtlich \u00e4quivalentes Mittel dar.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Klage ist \u2013 wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 zul\u00e4ssig. Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst der zwischen der Kl\u00e4gerin und der B geschlossene Vergleich (Anlage L 6) den Beklagten gegen\u00fcber weder die Klagbarkeit der geltend gemachten Anspr\u00fcche noch das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis entfallen.<\/p>\n<p>Ausweislich seiner Pr\u00e4ambel dient der Vergleich der Beilegung von Patent- und Gebrauchmusterstreitigkeiten zwischen der Kl\u00e4gerin und B. In diesem Rahmen gingen die Parteien des Vergleichs gegenseitige Verpflichtungen ein. Soweit sich die Kl\u00e4gerin unter III. 2 des Vergleichs gegen\u00fcber B verpflichtete, keine rechtlichen Schritte gegen den konstruktiven Aufbau einer von dieser entwickelten und der Kl\u00e4gerin vorgestellten Entkopplungsmatte einzuleiten, ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass es dem Willen der Parteien des Vergleichs entsprach, dass sich auch Dritte unmittelbar auf die Regelungen des Vergleichs berufen k\u00f6nnen sollen. Allein der Umstand, dass B nicht nur Endkunden, sondern auch Zwischenh\u00e4ndler beliefert, l\u00e4sst auf einen solchen Parteiwillen nicht schlie\u00dfen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass B solche Lieferhandlungen gestattet sein sollten, erfordert dies keine unmittelbare Geltung der Vergleichsregelung f\u00fcr Zwischenabnehmer von B. Denn eine derartige Ge- stattung hat zur Folge, dass in Bezug auf mit Erlaubnis der Kl\u00e4gerin vertriebene Gegenst\u00e4nde die Rechte aus dem Patent ersch\u00f6pft sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht auch entschieden, dass die Klage unbegr\u00fcndet ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung.<\/p>\n<p>Das Aufbringen von Bekleidungen, insbesondere Keramikplatten, ist nach den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift problematisch. Denn aufgrund unterschiedlicher W\u00e4rmeausdehnungen und den damit verbundenen Spannungen k\u00f6nnen Risse in der Bekleidung entstehen. Auch das Abl\u00f6sen von Bekleidungsplatten ist aufgrund solcher Spannungszust\u00e4nde feststellbar. Bei Keramikplattenbel\u00e4gen, die vielfach im sogenannten D\u00fcnnbettverfahren verlegt werden, bereiten die unterschiedlichen Haftungsbedingungen an der Unterseite einer solchen Platte bzw. an dem Untergrund Schwierigkeiten.<\/p>\n<p>Um in solchen Anwendungsf\u00e4llen auftretende Spannungsunterschiede abzubauen bzw. den Aufbau bez\u00fcglich der auftretenden Spannung vom Untergrund zu entkoppeln, sind der Klagepatentschrift zufolge im Stand der Technik Tr\u00e4gerplatten aus folienartigem Kunststoff vorgeschlagen worden. Die Klagepatentschrift verweist insoweit auf eine Platte, die aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 01 XYZ (Anlage rop 6) vorbekannt ist. Wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Offenlegungsschrift ersichtlich, wird durch abwechselnd nach beiden Plattenseiten hin offene schwalbenschwanzf\u00f6rmige Nuten eine Tr\u00e4gerplatte gebildet, die sich bei Druck- und Zugbeanspruchung quer zum Verlauf dieser Nuten bewegen kann.<\/p>\n<p>Wird eine solche Tr\u00e4gerplatte am Untergrund befestigt und darauf eine Bekleidung mit Kontaktmittel aufgebracht, so kann ein Spannungsausgleich in der vorgenannten Richtung herbeigef\u00fchrt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich die gebildeten Nuten nicht mit dem Kontaktmittel, beispielsweise einem M\u00f6rtel, vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllen. Um dieses Ausf\u00fcllen zu verhindern, wird die Platte an der R\u00fcckseite mit einem netzartigen Textil oder einem Vlies versehen.<\/p>\n<p>Als nachteilig an der vorbekannten Tr\u00e4gerplatte kritisiert die Klagepatentschrift, dass solche Tr\u00e4gerplatten nur in einer Richtung dehnf\u00e4hig bzw. zusammendr\u00fcckbar sind. Mit derartigen Platten werde ein Spannungsabbau in nicht ausreichender Weise erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr den plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine entsprechende Wand vorzuschlagen, mit der in optimierender Weise die auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen Untergrund und Bekleidung und daraus resultierende Spannungen abgebaut bzw. entkoppelt werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 eine Tr\u00e4gerplatte f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Die Tr\u00e4gerplatte besteht aus folienartigem Kunststoff.<\/p>\n<p>2. Die Tr\u00e4gerplatte weist auf einer Seite eine Strukturierung auf,<br \/>\n2.1 die Vertiefungen durch im Wesentlichen in eine Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N 1, N 3, N 5) ausbildet und<br \/>\n2.2 die aus mindestens einer weiteren Schar weiterer Auspr\u00e4gungen (N 2, N 4, N 6) besteht, die in einer weiteren Richtung verlaufen und die in die erste Richtung verlaufenden Auspr\u00e4gungen (N 1, N 3, N 5) kreuzen;<br \/>\n2.3 die gebildeten Kammern (M 1 bis M 3) sind umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege (S 1 bis S 6) bildenden Auspr\u00e4gungen (N 1 bis N 6) begrenzt;<br \/>\n2.4 ein in eine Kammer (M 1 bis M 3) hineinragender Hinterschnitt (H 1 bis H 3) ist Teil eines Steges (S 1 bis S 6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N 1 bis N 6).<\/p>\n<p>3. Die Tr\u00e4gerplatte weist auf der anderen Seite<br \/>\n3.1 niveaugleiche, erhabene Bereiche auf, zwischen denen Kammern (M 1 bis M 3) gebildet sind zur Aufnahme eines aush\u00e4rtenden Kontaktmittels zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung;<br \/>\n3.2 an der Unterseite der Platte ist ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen.<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Platte aus folienartigem Kunststoff eine sich kreuzende Strukturierung auf, bei der auf einer Plattenseite sich kreuzende Auspr\u00e4gungen ausgebildet sind, die jeweils umf\u00e4nglich geschlossene Kammern bilden. Auf der anderen Seite bilden diese Auspr\u00e4gungen Nuten, so dass die andere Plattenseite durch sich kreuzende Nutenscharen bestimmt ist. Beim Verlegen dieser Platten in der sogenannten Verbundabdichtungstechnik verklammert sich der M\u00f6rtel, der die Oberfl\u00e4chenbekleidungen tr\u00e4gt, stelzenartig in den hinterschnittenen Kammern, wodurch ein inniger Verbund entsteht. Die folienartige Platte ist in beiden Richtungen ihrer Erstreckungsebene dehnf\u00e4hig bzw. zusammendr\u00fcckbar. Die Schrumpfungsspalte zwischen den M\u00f6rtelstelzen und den Kammerw\u00e4nden erlauben zus\u00e4tzlich ein Bewegungsspiel der mit dem Untergrund fest verbundenen Tr\u00e4gerplatte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Merkmal 2.4 ist weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerplatte besteht aus folienartigem Kunststoff (Merkmal 1). Diese Kunststoffplatte ist mit einer bestimmten Strukturierung versehen, die durch sich kreuzende Auspr\u00e4gungen entsteht (Merkmale 2.1, 2.2; Sp. 2 Z. 2 der Beschreibung). Die sich kreuzenden Auspr\u00e4gungen bilden (M\u00f6rtel-)Kammern aus, die umf\u00e4nglich durch die Stege der Auspr\u00e4gungen begrenzt sind (Merkmal 2.3; Sp. 2 Z. 2-5). Die so gebildeten Kammern weisen gem\u00e4\u00df Merkmal 2.4 einen Hinterschnitt auf, von dem es wiederum hei\u00dft, dass er \u201eTeil eines Steges bzw. einer Auspr\u00e4gung\u201c ist. Betrachtet man die patentgem\u00e4\u00dfe Merkmalskombination in ihrer Gesamtheit und ihrem technischen Zusammenhang steht f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Zweifel, dass Auspr\u00e4gungen, Kammern und der in die Kammern hineinragende Hinterschnitt durch die Strukturierung des folienartigen Kunststoffes gebildet werden, aus dem die gesamte Tr\u00e4gerplatte besteht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der verwendete folienartige Kunststoff zwar in einer Weise strukturiert, dass Auspr\u00e4gungen und Kammern entstehen. Hinterschneidungen, wie sie Merkmal 2.4 verlangt, werden durch die Strukturierung des folienartigen Kunststoffes jedoch nicht gebildet. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass auf der Seite mit den Kammern ein grobmaschiges Netz aufkaschiert ist. Denn zum einen handelt sich bei den F\u00e4den dieses Netzes um keinen folienartigen und damit in patentgem\u00e4\u00dfer Weise strukturierbaren Kunststoff; zum anderen kann in technisch sinnvoller Weise nicht davon gesprochen werden, dass die aufkaschierten Netzf\u00e4den Teil der Stege bzw. Auspr\u00e4gungen sind. Denn diese sollen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gerade durch die Strukturierung des folienartigen Kunststoffes entstehen. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 2.4 scheidet damit aus.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMerkmal 2.4 ist auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Um feststellen zu k\u00f6nnen, dass eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich f\u00e4llt, ist erforderlich, dass sie (erstens) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st, (zweitens) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden und (drittens) die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515, 516 \u2013 Schneidmesser I, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfen Kammern dienen zur Aufnahme des M\u00f6rtels, mit dem die Oberfl\u00e4chenbekleidung (z.B. Fliesen) befestigt wird (vgl. Abs. 0007 der Beschreibung). Den in die Kammern hineinragenden Hinterschneidungen kommt dabei die Funktion zu, den M\u00f6rtel nicht nur mit der Oberfl\u00e4chenbekleidung, sondern auch mit der Tr\u00e4gerplatte zu verbinden. Wird der M\u00f6rtel in die Kammern gegossen, hinterflie\u00dft er die Hinterschneidungen. Ist er ausgeh\u00e4rtet, verklammert er sich stelzenartig in den hinterschnittenen Kammern, wodurch ein inniger Verbund entsteht (Sp. 2 Z. 8-12). Eben in diesem Sinne hei\u00dft es in der Patentschrift (Sp. 3 Z. 49-52) zu einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass der in die Kammer eingebrachte M\u00f6rtel nach seinem Aush\u00e4rten formschl\u00fcssig in ihr gehalten und dadurch mit der Tr\u00e4gerplatte verbunden wird.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 die technische Lehre, Auspr\u00e4gungen, Kammern und auch den in die Kammern hineinragenden Hinterschnitt \u2013 kurz gesagt s\u00e4mtliche auf der Seite der Oberfl\u00e4chenbekleidung befindlichen Funktionsteile der patentgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4gerplatte \u2013 durch die Strukturierung des folienartigen Kunststoffes zu bilden. Orientiert sich der Fachmann an diesem Sinngehalt des Anspruchs, wird er L\u00f6sungen, bei denen die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen nicht durch die Strukturierung des folienartigen Kunststoffes, sondern durch Verbinden der Folie mit weiteren Materialien (wie Vliesstoffen oder Gitternetzen) nicht als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen. Denn damit w\u00fcrde sich der Fachmann nicht nur von dem L\u00f6sungsprinzip verabschieden, sich die Eigenschaft der Kunststofffolie, in bestimmter Weise strukturiert werden zu k\u00f6nnen, zu Nutze zu machen, sondern auch den Eintritt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen generell in Frage stellen. Zum einen kann eine zus\u00e4tzliche Schicht die patentgem\u00e4\u00df erw\u00fcnschte, dem Spannungsabbau dienende Dehnungsf\u00e4higkeit der Tr\u00e4gerplatte beeintr\u00e4chtigen. Zum anderen besteht die Gefahr, dass der M\u00f6rtel darin gehindert wird, (vollst\u00e4ndig) in die Kammern zu flie\u00dfen, diese auszuf\u00fcllen und nach dem Aush\u00e4rten einen festen Verbund zwischen Tr\u00e4gerplatte und Oberfl\u00e4chenbekleidung herzustellen. Diese Probleme m\u00f6gen sich durch die Wahl eines grobmaschigen Netzes \u2013 wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Tr\u00e4gerplatte aufkaschiert wurde \u2013 abschw\u00e4chen oder umgehen lassen. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass der Fachmann eine derartige Vorgehensweise gegen\u00fcber der technischen L\u00f6sung der Lehre des Klagepatents nicht als gleichwertig angesehen und Betracht gezogen haben wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, anstatt von in der Strukturierung der Kammern vorgesehenen Hinterschneidungen ein grobmaschiges Netz auf die Tr\u00e4gerplatte aufzukaschieren. Eine derartige Ma\u00dfnahme erscheint schon deshalb fernliegend, weil insoweit von einem im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z. 8-12) angesprochenen stelzenartigen Verklammern des M\u00f6rtels in der Kammer kaum die Rede sein kann. Dar\u00fcber hinaus legt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin die deutsche Offenlegungsschrift 37 01 XYZ (Anlage rop 6) die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Abwandlung nicht nahe. In der Offenlegungsschrift (Sp. 2 Z. 55-57) wird zwar offenbart, dass es sinnvoll sein kann, nicht nur auf der R\u00fcck- sondern auch auf der Vorderseite der Kunststofffolie ein grobmaschiges Vlies anzuordnen. Das hat jedoch nicht den Zweck, die auch schon in dieser Druckschrift offenbarten Hinterschneidungen (Sp. 2 Z. 47 ff.) zu ersetzen, sondern ist nur f\u00fcr zwei bestimmte Anwendungsf\u00e4lle vorgesehen. Danach kann in einem Fall ein grobmaschiges Vlies als zus\u00e4tzliches Verklammerungselement eingesetzt werden, wenn keine Keramikplatten, sondern ein Putzm\u00f6rtel direkt aufgebracht werden soll (Sp. 4 Z. 42 ff der Offenlegungsschrift). In einem weiteren Fall wird das grobmaschige Vlies aufgebracht, um zu erreichen, dass die hinterschnittenen Nuten sich zumindest zum Teil nicht mit M\u00f6rtel f\u00fcllen und auf diese Weise Hohlr\u00e4ume verbleiben, die als zus\u00e4tzliche Druckausgleichr\u00e4ume dienen sollen (Sp. 3 Z. 21-27 der Offenlegungsschrift). Aufgrund dieser andersartigen Zweckrichtung bietet die Offenlegungsschrift f\u00fcr den Fachmann keine Anregung, die patentgem\u00e4\u00dfen Hinterschneidungen durch Verwendung eines grobmaschigen Netzvlieses zu ersetzen. Er wird sich hiervon vielmehr abgehalten sehen, da dies nach der Offenbarung der Offenlegungsschrift zu einem unvollst\u00e4ndigen Ausf\u00fcllen der Kammern mit M\u00f6rtel f\u00fchren kann, so dass nicht nur die in der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 18-21) angesprochenen Schrumpfungsspalte zwischen den die Oberfl\u00e4chenbekleidung tragenden M\u00f6rtelstelzen entstehen k\u00f6nnen, sondern die Gefahr besteht, dass nicht in hinreichendem Ma\u00dfe stabile M\u00f6rtelstelzen gebildet werden, die die Oberfl\u00e4chenbekleidung (insbesondere bei Belastung) sicher tragen k\u00f6nnen. Etwas anderes ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin erstmals im Berufungsverfahren eingef\u00fchrten Gebrauchsmuster 85 31 XYY.7 (Anlage rop 14). Dieser Schrift kann der Fachmann schon deshalb keine Anregung entnehmen, weil sie einen Gegenstand betrifft, der mit der Lehre des Klagepatents in keinerlei Verbindung steht, n\u00e4mlich eine Vorrichtung zur inneren Verkleidung von feuchten Geb\u00e4udew\u00e4nden, bei der ein Kunststoffprofil mit Bel\u00fcftungs\u00f6ffnungen verwendet wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01070 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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