{"id":5960,"date":"2009-05-14T17:00:06","date_gmt":"2009-05-14T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5960"},"modified":"2016-06-20T06:21:17","modified_gmt":"2016-06-20T06:21:17","slug":"2-u-6504-pneumatisches-schlagwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5960","title":{"rendered":"2 U 65\/04 &#8211; Pneumatisches Schlagwerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01080<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 14. Mai 2009, Az. 2 U 65\/04<!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das 3. Juni 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden betreffend die Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>pneumatische Schlagwerkzeuge mit einem Zylinder, einer Halterung f\u00fcr ein Bearbeitungswerkzeug und mit einem im Zylinder verschieblich angeordneten, als Schlagelement wirkenden Kolben mit einer f\u00fcr den auf das Werkzeug hin gerichteten Kolbenvorlauf mit Druckluft beaufschlagbaren ersten Fl\u00e4che, einer der ersten Fl\u00e4che entgegengerichteten, mit Druckluft beaufschlagbaren zweiten Fl\u00e4che f\u00fcr den Kolbenr\u00fccklauf sowie mit zwei Schlagfl\u00e4chen, durch welche an den beiden Totpunkten des Kolbens jeweils ein das Werkzeug vortreibender bzw. ein entgegengesetzter, das Werkzeug lockernder Sto\u00df auf das Werkzeug bewirkbar ist und wobei eine Druckluftzufuhr und mindestens ein Auslass f\u00fcr die Druckluft vorgesehen sind,<\/p>\n<p>in D herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei mindestens ein vom Kolben gesteuerter \u00dcberstr\u00f6mkanal vorgesehen ist und der Kolben den Zylinder in mindestens zwei Zylinderr\u00e4ume unterteilt, wobei der erste Zylinderraum von der ersten Fl\u00e4che mit der Gr\u00f6\u00dfe A1 begrenzt ist und der zweite Zylinderraum von der zweiten Fl\u00e4che mit der Gr\u00f6\u00dfe A2 begrenzt ist, und wobei der \u00dcberstr\u00f6mkanal im Kolben vorgesehen ist und sich zum ersten Zylinderraum erstreckt, der Auslass als eine vom Kolben gesteuerte Verbindung des ersten Zylinderraumes mit dem Umgebungsdruck po und eine in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndende Druckluftzufuhr mit dem Druck p2 vorgesehen sind und wobei ein weiterer, vom Kolben gesteuerter Drucklufteinlass, durch welchen im freigegebenen Zustand Druckluft mit dem Druck p2 in den \u00dcberstr\u00f6mkanal gelangt, vorgesehen ist, und dass ein erster Parameter A definiert ist als<\/p>\n<p>und dass VA das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanales in dem Zeitpunkt ist, da der r\u00fccklaufende Kolben den Auslass schlie\u00dft, V12 das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals in dem Zeitpunkt ist, da der r\u00fccklaufende Kolben den \u00dcberstr\u00f6mkanal zur Druckluftzufuhr freigibt, und VT das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals im Totpunkt des Kolbenr\u00fccklaufs ist, und dass zwei weitere Parameter VU und VO definiert sind als<\/p>\n<p>und dass die Parameter innerhalb folgender Bereiche liegen<\/p>\n<p>um bei dem vorbestimmten Druck p2 einen im Wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfen Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenr\u00fccklauf zu erzielen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das vorbezeichnete Urteil der<br \/>\n4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 \u00fcber das Teilurteil des Senats vom 12. Januar 2006 hinaus \u2013 teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden weiter verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes auch betreffend die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>pneumatische Schlagwerkzeuge mit einem Zylinder, einer Halterung f\u00fcr ein Bearbeitungswerkzeug und mit einem im Zylinder verschieblich angeordneten, als Schlagelement wirkenden Kolben mit einer f\u00fcr den auf das Werkzeug hin gerichteten Kolbenvorlauf mit Druckluft beaufschlagbaren ersten Fl\u00e4che, einer der ersten Fl\u00e4che entgegengerichteten, mit Druckluft beaufschlagbaren zweiten Fl\u00e4che f\u00fcr den Kolbenr\u00fccklauf sowie mit zwei Schlagfl\u00e4chen, durch welche an den beiden Totpunkten des Kolbens jeweils ein das Werkzeug vortreibender bzw. ein entgegengesetzter, das Werkzeug lockernder Sto\u00df auf das Werkzeug bewirkbar ist und wobei eine Druckluftzufuhr und mindestens ein Auslass f\u00fcr die Druckluft vorgesehen sind,<\/p>\n<p>in D herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei mindestens ein vom Kolben gesteuerter \u00dcberstr\u00f6mkanal vorgesehen ist und der Kolben den Zylinder in mindestens zwei Zylinderr\u00e4ume unterteilt, wobei der erste Zylinderraum von der ersten Fl\u00e4che mit der Gr\u00f6\u00dfe A1 begrenzt ist und der zweite Zylinderraum von der zweiten Fl\u00e4che mit der Gr\u00f6\u00dfe A2 begrenzt ist, und wobei der \u00dcberstr\u00f6mkanal im Kolben vorgesehen ist und sich zum ersten Zylinderraum erstreckt, der Auslass als eine vom Kolben gesteuerte Verbindung des ersten Zylinderraumes mit dem Umgebungsdruck po und eine in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndende Druckluftzufuhr mit dem Druck p2 vorgesehen sind und wobei ein weiterer, vom Kolben gesteuerter Drucklufteinlass, durch welchen im freigegebenen Zustand Druckluft mit dem Druck p2 in den \u00dcberstr\u00f6mkanal gelangt, vorgesehen ist, und dass ein erster Parameter A definiert ist als<\/p>\n<p>und dass VA das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanales in dem Zeitpunkt ist, da der r\u00fccklaufende Kolben den Auslass schlie\u00dft, V12 das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals in dem Zeitpunkt ist, da der r\u00fccklaufende Kolben den \u00dcberstr\u00f6mkanal zur Druckluftzufuhr freigibt, und VT das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals im Totpunkt des Kolbenr\u00fccklaufs ist, und dass zwei weitere Parameter VU und VO definiert sind als<\/p>\n<p>und dass die Parameter innerhalb folgender Bereiche liegen<\/p>\n<p>um bei dem vorbestimmten Druck p2 einen im Wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfen Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenr\u00fccklauf zu erzielen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin auch betreffend die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu B. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, im \u2013 vorstehend unter A. neugefassten \u2013 Tenor des Urteils des Landgerichts unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse (Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c) sowie die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter B. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse (Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c) an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter B. I. 1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers haben die Beklagte zu 1. 17 %, der Beklagte zu 2. 17 %, der Beklagte zu 3. 16 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner weitere 50 % zu tragen. Ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.890.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird bis zum 24. November 2005 auf 1.949.000 Euro (Berufung der Kl\u00e4gerin und Klageerweiterung: 979.000 Euro; Berufung der Beklagten: 930.000 Euro; wobei von dem Gesamtstreitwert auf die Beklagte zu 1. 480.000 Euro, den Beklagten zu 2. 480.000 \u20ac, den Beklagten zu 3. 470.000 Euro, die Beklagten zu 1. bis 3. zusammen weitere 480.0000 Euro und die Beklagten zu 1. und 2. zusammen weitere 15.0000 Euro entfallen), f\u00fcr die Zeit vom 25. November 2005 bis zum 12. Januar 2006 auf 1.909.000 Euro (wovon auf den Beklagten zu 1. 472.000 Euro, den Beklagten zu 2. 472.000 Euro, den Beklagten zu 3. 470.000 Euro, die Beklagten zu 1. bis 3. zusammen weitere 480.0000 Euro und die Beklagten zu 1. und 2. zusammen weitere 15.0000 Euro entfallen) und f\u00fcr die Zeit danach auf 1.890.000 Euro (wovon auf den Beklagten zu 1. 470.000 Euro, den Beklagten zu 2. 470.000 Euro, den Beklagten zu 3. 470.000 Euro und die Beklagten zu 1. bis 3. zusammen weitere 480.0000 Euro entfallen) festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug wird \u2013 in Erg\u00e4nzung der Streitwertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil \u2013 dahin festgesetzt, dass von dem Streitwert in H\u00f6he von 1.960.000 Euro auf die Beklagte zu 1. 500.000 Euro, den Beklagten zu 2. 500.000 Euro, den Beklagten zu 3. 480.000 Euro und die Beklagten zusammen weitere 480.0000 Euro entfallen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die in der C gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt pneumatisch betriebene Schlagwerkzeuge, die bei orthop\u00e4dischen Operationen eingesetzt werden. Sie ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die D erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 452 YXZ (Anlage K 2; Klagepatent) betreffend ein pneumatisches Schlagwerkzeug. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz sowie auf Vernichtung der als patentverletzend beanstandeten Gegenst\u00e4nde in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. November 1990 unter Inanspruchnahme einer Cer Unionspriorit\u00e4t vom. April 1990 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im. Mai 1994 im Patentblatt bekannt gemacht. Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201ePneumatisches Schlagwerkzeug mit einem Zylinder (6), einer Halterung f\u00fcr ein Bearbeitungswerkzeug und mit einem, im Zylinder verschieblich angeordneten, als Schlagelement wirkenden Kolben (1) mit einer, f\u00fcr den auf das Werkzeug hin gerichteten Kolbenvorlauf mit Druckluft beaufschlagbaren ersten Fl\u00e4che (9), einer der ersten Fl\u00e4che (9) entgegengerichteten, durckluftbeaufschlagbaren zweiten Fl\u00e4che (4) f\u00fcr den Kolbenr\u00fccklauf, sowie mit zwei Schlagfl\u00e4chen (12, 20; 12, 26), durch welche an den beiden Totpunkten des Kolbens jeweils ein, das Werkzeug vortreibender, bzw. ein entgegengesetzter, das Werkzeug lockernder Sto\u00df auf das Werkzeug bewirkbar ist, und wobei eine Druckluftzufuhr (17) und mindestens ein Auslass (18) f\u00fcr die Druckluft vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein vom Kolben gesteuerter \u00dcberstr\u00f6mkanal (16) zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che (9, 4) vorgesehen ist, und dass der Kolben (1) den Zylinder in mindestens zwei Zylinderr\u00e4ume (24, 25) unterteilt, wobei der erste Zylinderraum (25) von der ersten Fl\u00e4che (9) mit der Gr\u00f6\u00dfe A1 begrenzt ist, und der zweite Zylinderraum (24) von der zweiten Fl\u00e4che (4) mit der Gr\u00f6\u00dfe A2 begrenzt ist, und wobei der \u00dcberstr\u00f6mkanal (16) in der Zylinderwandung zwischen dem ersten und dem zweiten Zylinderraum, der Auslass (18) als eine vom Kolben gesteuerte Verbindung des ersten Zylinderraumes (25) mit dem Umgebungsdruck p0 und eine in den zweiten Zylinderraum (24) m\u00fcndende Druckluftquelle mit dem Druck p2 vorgesehen sind, und dass ein erster Parameter A definiert als<\/p>\n<p>und dass VA das Volumen des ersten Zylinderraumes (25) und des \u00dcberstr\u00f6mkanals (16) in dem Zeitpunkt ist, da der r\u00fccklaufende Kolben den Auslass (18) schlie\u00dft, V12 das Volumen des ersten Zylinderraumes (25) und des \u00dcberstr\u00f6mkanals (16) in dem Zeitpunkt ist, da der r\u00fccklaufende Kolben den \u00dcberstr\u00f6mkanal (16) freigibt, und VT das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals im Totpunkt des Kolbenr\u00fccklaufs ist, und das zwei weitere Parameter VU und VO definiert sind als<\/p>\n<p>und dass die Parameter innerhalb folgender Bereiche liegen<\/p>\n<p>um bei dem vorbestimmten Druck p2 einen im wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfen Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenr\u00fccklauf zu erzielen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispieles, wobei die Figuren 2a bis 2d verschiedene Arbeitsstellungen des Kolbens bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlagwerkzeug zeigen. Figur 2a zeigt den Kolben an seinem unterem Totpunkt, bei welchem er mit seiner Schlagfl\u00e4che auf den Zylinderdeckel auftrifft und dem Werkzeug einen vortreibenden Sto\u00dfimpuls vermittelt, die Figuren 2b und 2c zeigen den sodann wieder zum gegen\u00fcber liegenden Ende des Zylinderraumes r\u00fccklaufenden Kolben und Figur 2d zeigt den Kolben an seinem oberen Totpunkt, wobei der Kolben mit seiner Restgeschwindigkeit auf ein Kraftaufnahmeelement trifft und dem Werkzeug einen r\u00fccktreibenden Sto\u00dfimpuls vermittelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die in ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma die vorangestellte Buchstabenfolge \u201eABC\u201c f\u00fchrt, belieferte u.a. die in der C ans\u00e4ssige B AG mit pneumatischen Schlagger\u00e4ten, die zus\u00e4tzlich mit der am 26. September 1994 zugunsten der B u.a. f\u00fcr chirurgische und medizinische Instrumente und Apparate eingetragenen und auch in D Schutz beanspruchenden IR-Marke 626 YYY (Klagemarke, Anlage K 8) versehen waren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin belieferte fr\u00fcher \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die ABC Integral Medizintechnik GmbH in S, \u00fcber deren Verm\u00f6gen durch Beschluss des Amtsgerichts W vom 20. Februar 1997 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet wurde und deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. war, den Markt der Europ\u00e4ischen Union und der D mit \u2013 nach ihrem Vorbringen \u2013 dem Klagepatent entsprechenden Schlagger\u00e4ten, die unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c bzw. \u201eQQQ\u201c vertrieben wurden. Mit Schreiben vom 20. November 1996 (Anlage K 5) teilte die Beklagte zu 1. der Kl\u00e4gerin mit, sie habe die B\u00fcror\u00e4ume der GmbH \u00fcbernommen und wollte den Verkauf und den Service der \u201eA\u201c-Ger\u00e4te in D \u00fcbernehmen. Dem stimmte die Kl\u00e4gerin zu. Anschlie\u00dfend setzte die Beklagte zu 1. unter der Unternehmensbezeichnung \u201eABC M. E\u201c sowie unter der weiteren Unternehmensbezeichnung \u201eABC Internationale Medizintechnik\u201c ab 1997 zusammen mit dem Beklagten zu 2. in D den Vertrieb von der Kl\u00e4gerin stammender \u201eA\u201c-Ger\u00e4te einschlie\u00dflich Service fort.<\/p>\n<p>Seit etwa Mitte des Jahres 2001 haben die Beklagten zu 1. und 2. auch nicht von der Kl\u00e4gerin stammende und von ihnen hergestellte Ger\u00e4te der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c in den Verkehr gebracht; die dazu ben\u00f6tigten Komponenten fertigte der Beklagte zu 3. im Auftrag des Beklagten zu 2. Die generelle Ausgestaltung dieser Schlagger\u00e4te ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Abbildung 2 des vom Senat eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens), die die Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c im zerlegten Zustand zeigt.<\/p>\n<p>Solche Ger\u00e4te lieferte die Beklagte zu 1. an die B-F Vertriebsgesellschaft f\u00fcr medizinische Implantate und Instrumente mbH; auf den dorthin gelieferten Ger\u00e4ten wurde auf Weisung des Beklagten zu 2. auch die Klagemarke angebracht. Die Kl\u00e4gerin stellte daraufhin Strafantrag und k\u00fcndigte am 28. November 2001 die Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1. fristlos.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c gaben die Beklagten zu 1. und 2. vorprozessual mit Schreiben vom 28. November 2002 (Anlage K 17) ein eingeschr\u00e4nktes Unterlassungsversprechen ab.<\/p>\n<p>Inzwischen stellen die Beklagten her und vertreiben unter der Bezeichnung \u201eB\u201c ein pneumatisches Schlagwerkzeug in einer weiteren Ausf\u00fchrungsform, die in den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen, die dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 26 \u00fcberreichten Privatgutachten (Gutachten K v. 18.07.2003) entnommen sind, gezeigt ist.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung dieser Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus dem nachfolgend eingeblendeten Foto (Abbildung 3 des vom Senat eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens), das das Ger\u00e4t \u201eB\u201c im zerlegten Zustand zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb beider Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Au\u00dferdem hat sie in der Anbringung der Klagemarke auf nicht von ihr stammenden Ger\u00e4ten einen Eingriff in die Markenrechte, die sie mit Erm\u00e4chtigung der Markeninhaberin geltend gemacht hat, und in der Verwendung der Abk\u00fcrzung \u201eABC\u201c durch die Beklagten zu 1. und 2. eine Verletzung der ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zustehenden Firmenrechte an dieser Kennzeichnung gesehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der den Beklagten vorgeworfenen Patentverletzung hat die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht geltend gemacht, beide Ger\u00e4te verwirklichten die in Anspruch 1 des Klagepatents beschriebene technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Dass ein Drucklufterzeuger nicht mitgeliefert werde, stehe dem nicht entgegen. Die in Anspruch 1 benutzten Ausdr\u00fccke \u201eDruckluftzufuhr\u201c und \u201eDruckluftquelle\u201c seien gleichbedeutend. In die Formel zur Berechnung des Parameters A sei f\u00fcr den Umgebungsdruck der Normalwert von 1,01 bar einzusetzen, f\u00fcr den Betriebsdruck der Druckluft seien die auf dem Manometer ersichtlichen Werte entsprechend um 1,01 bar zu erh\u00f6hen. Das Klagepatent beziehe sich auf die absoluten Druckwerte, also den Druck gegen\u00fcber dem Vakuum. Hiervon ausgehend ergebe sich bei dem Ger\u00e4t \u201eA\u201c bei dem in der Betriebsanleitung angegebenen Druckbereich von 7 bis 8 bar f\u00fcr A eine Gr\u00f6\u00dfe von 0,335 und 0,377, der Parameter Vu betrage 0,522 und der Parameter Vo betrage 0,462, was den f\u00fcr diese beiden Parameter im Patentanspruch angegebenen Bereichsangaben entspreche. Das Ger\u00e4t \u201eB\u201c erreiche bei einem Umgebungsdruck von 1 bar und einem Druckluftquellendruck von 8,5 bar den Parameter A = 0,212; Parameter Vu betrage 0,332 und Parameter Vo betrage 0,201. Da beide Ger\u00e4te die in Anspruch 1 genannten Parameter und Bereichsangaben erf\u00fcllten, sei es unerheblich, ob der Vor- und der R\u00fccklaufimpuls gleich gro\u00df seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und eingewandt: Erfindungsgem\u00e4\u00df sei der Druck der Druckluftquelle nur der tats\u00e4chlich wirksame Druck, also der \u00dcberdruck gegen\u00fcber demjenigen der Umgebung und nicht der absolute Druck gegen Vakuum. Au\u00dferdem gen\u00fcge es nicht, die in Anspruch 1 genannten Parameter- und Bereichsangaben zu erf\u00fcllen, vielmehr sei f\u00fcr die Erfindung weiterhin wesentlich, die Ger\u00e4te innerhalb der Parameter- und Bereichsangaben so zu dimensionieren, dass bei einem vorbestimmten Druck p2 ein im Wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfer Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvor- und -r\u00fccklauf erzielt werde. Wesentlich sei f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ferner, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4t nicht nur einen Drucklufteinlass, sondern auch eine \u2013 bei den angegriffenen Ger\u00e4ten nicht mitgelieferte \u2013 Druckluftquelle aufweise. Das Ger\u00e4t \u201eA\u201c verletze das Klagepatent auch deshalb nicht, weil der Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf um etwa 90 % h\u00f6her liege als beim R\u00fccklauf. Dar\u00fcber hinaus habe die Unterlassungserkl\u00e4rung vom 28. November 2002 die Wiederholungsgefahr beseitigt. Die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c verletze das Klagepatent nicht, weil der Parameter A mit 0,57 au\u00dferhalb des in Anspruch 1 festgelegten Bereichs liege und der Vorw\u00e4rtsimpuls um rund 85 % h\u00f6her sei als der R\u00fcckw\u00e4rtsimpuls.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 3. Juni 2004 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c hat es die Beklagten zu 1. bis 3. zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, au\u00dferdem hat es ihnen die Benutzung der Klagemarke untersagt und den Beklagten zu 1. und 2. dar\u00fcber hinaus die Benutzung der Kennzeichnung \u201eABC\u201c untersagt. Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In der Sache hat es wie folgt erkannt.<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden \u2013 soweit die Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c betroffen ist \u2013 verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>pneumatisches Schlagwerkzeug mit einem Zylinder, einer Halterung f\u00fcr ein Bearbeitungswerkzeug und mit einem, im Zylinder verschieblich angeordneten, als Schlagelement wirkenden Kolben mit einer, f\u00fcr den auf das Werkzeug hin gerichteten Kolbenvorlauf mit Druckluft beaufschlagbaren ersten Fl\u00e4che, einer der ersten Fl\u00e4che entgegengerichteten, mit druckluftbeaufschlagbaren zweiten Fl\u00e4che f\u00fcr den Kolbenr\u00fccklauf, sowie mit zwei Schlagfl\u00e4chen, durch welche an den beiden Totpunkten des Kolbens jeweils ein, das Werkzeug vortreibender, bzw. ein entgegengesetzter, das Werkzeug lockernder Sto\u00df auf das Werkzeug bewirkbar ist, und wobei eine Druckluftzufuhr und mindestens ein Auslass f\u00fcr die Druckluft vorgesehen sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei mindestens ein vom Kolben gesteuerter \u00dcberstr\u00f6mkanal zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che vorgesehen ist, und dass der Kolben den Zylinder in mindestens zwei Zylinderr\u00e4ume unterteilt, wobei der erste Zylinderraum von der ersten Fl\u00e4che mit der Gr\u00f6\u00dfe A1 begrenzt ist, und der zweite Zylinderraum von der zweiten Fl\u00e4che mit der Gr\u00f6\u00dfe A2 begrenzt ist, und wobei der \u00dcberstr\u00f6mkanal in der Zylinderwandung zwischen dem ersten und dem zweiten Zylinderraum, der Auslass als eine vom Kolben gesteuerte Verbindung des ersten Zylinderraumes mit dem Umgebungsdruck po und eine in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndende Druckluftquelle mit dem Druck p2 vorgesehen sind, und dass ein erster Parameter A definiert ist als<\/p>\n<p>und dass VA das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanales in dem Zeitpunkt ist, da der r\u00fccklaufende Kolben den Auslass schlie\u00dft, V12 das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals im dem Zeitpunkt ist, da der r\u00fccklaufende Kolben den \u00dcberstr\u00f6mkanal freigibt, und VT das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals im Totpunkt des Kolbenr\u00fccklaufs ist, und dass zwei weitere Parameter VU und VO definiert sind als<\/p>\n<p>und dass die Parameter innerhalb folgender Bereiche liegen<\/p>\n<p>um bei dem vorbestimmten Druck p2 einen im wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfen Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenr\u00fccklauf zu erzielen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr den jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die eingetragene IR-Marke Nr. 626 YYY<\/p>\n<p>an Schlag- und Raspelwerkzeugen f\u00fcr die Orthop\u00e4die, Geh\u00e4usen solcher Waren oder deren Verpackungen anzubringen, unter diesem Zeichen solche Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu solchen Zwecken zu besitzen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Schlag- und Raspelwerkzeuge f\u00fcr die Orthop\u00e4die unter der Kennzeichnung \u201eABC\u201c oder einer diesen Bestandteil enthaltenden Unternehmensbezeichnung anzubieten oder in Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei solche Handlungen von der Auskunftspflicht ausgenommen sind, die von der Kl\u00e4gerin bezogene Schlagwerkzeuge betreffen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der nicht von der Kl\u00e4gerin bezogenen Schlagwerkzeuge allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. bezeichneten und seit dem 4. Juni 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht, was die auf das Klagepatent gest\u00fctzten Klageanspr\u00fcche anbelangt, im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c verwirkliche die in Anspruch 1 des Klagepatents niedergelegte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verf\u00fcge \u00fcber eine Druckluftquelle, unter der das Klagepatent unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Figur 1 ungeachtet der ungenauen Formulierung des Anspruches 1 nur einen an die Druckluftquelle anschlie\u00dfbaren Drucklufteinlass verstehe. Der Parameter A liege mit 0,4275 zwischen 0,1 und 0,5; hierzu m\u00fcsse erfindungsgem\u00e4\u00df auf die Relation zwischen Umgebungsdruck und dem zugef\u00fchrten Druck abgestellt werden. Auf den Absolutdruck gegen\u00fcber einem Vakuum komme es nicht an, weil es nur um die f\u00fcr die Kolbenbewegung relevanten Druckwerte gehe und in keinem Zylinderkolbenraum ein Vakuum bestehe. Ob der Sto\u00dfimpuls f\u00fcr Vor- und R\u00fccklauf bei der Ausf\u00fchrungsform A im Wesentlichen gleich sei oder nicht, sei unerheblich. Das entsprechende Merkmal des Anspruchs 1 erl\u00e4utere nur den mit der Einhaltung der Parameter bezweckten technischen Erfolg, ohne dazu eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung oder Ausgestaltung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c verwirkliche die Lehre des Klageschutzrechtes dagegen weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Mit 0,5757 liege der Parameter A bei dieser Ausf\u00fchrungsform oberhalb von 0,5; dass auch f\u00fcr geringf\u00fcgige Abweichungen Schutz beansprucht werde, gebe der Wortlaut des Anspruches 1 nicht her. Von einer Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln k\u00f6nne nicht ausgegangen werden, da die Kl\u00e4gerin trotz gerichtlichen Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gleichwirkung nichts vorgetragen und insbesondere keine eigenen Messungen vorgelegt habe.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der patentverletzenden Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c bestehe trotz der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 28. November 2002 weiterhin Wiederholungsgefahr, denn die Erkl\u00e4rung sei nur im Hinblick auf eine \u2013 hier nicht vorliegende \u2013 mittelbare Patentverletzung abgegeben worden. Daf\u00fcr, dass den Beklagten die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c gestattet worden sei, sei nichts vorgetragen oder ersichtlich.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren mit Ausnahme ihrer Verurteilung zur Unterlassung des Gebrauchs der Klagemarke weiterverfolgt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. November 2005 haben die Beklagten zu 1. und 2. ihre Berufung gegen das ihnen auferlegte Verbot des Gebrauchs der Firmenkennzeichnung \u201eABC\u201c zur\u00fcckgenommen. Die Berufung der Beklagten richtet sich damit noch gegen ihre Verurteilung betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c. Die Kl\u00e4gerin strebt mit ihrer Berufung auch die Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c an und erhebt dar\u00fcber hinaus im Wege der Klageerweiterung Anspr\u00fcche auf Vernichtung der angegriffenen Schlagwerkzeuge \u201eA\u201c und \u201eB\u201c. Au\u00dferdem hat sie die Beklagten zu 1. und. 2. klageerweiternd auf Auskunftserteilung und Schadenersatz hinsichtlich der Benutzung des Firmenbestandteils \u201eABC\u201c in Anspruch genommen. Insoweit hat der Senat durch Teilurteil vom 12. Januar 2006 (Bl. 463 \u2013 471 GA), auf welches verwiesen wird, die Beklagten zu 1. und 2. antragsgem\u00e4\u00df zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c \u2013 ebenso wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c \u2013 von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, und zwar jedenfalls mit teils wortsinngem\u00e4\u00dfen und teils patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (vgl. Bl. 715, 690 \u2013 692, 459, 366 \u2013 369 GA),<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>die Klage auch im Umfang der Klageerweiterung abzuweisen,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung das angefochtene Urteil teilweise abzu\u00e4ndern und die Klage auch im Umfang der Verurteilung zu Ziffern I, IV und V der landgerichtlichen Urteilsformel abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c abgewiesen hat, und machen unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Das gelte schon deshalb, weil sie weder eine Druckluftquelle f\u00fcr die beanstandeten Ger\u00e4te herstellten noch vertrieben. Anspruch 1 des Klagepatents spreche von einer Druckluftquelle und nicht von einer Druckluftzufuhr. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei danach bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlagwerkzeug als besondere Einrichtung eine Druckluftquelle vorhanden. Das Landgericht habe auch nicht beachtet, dass die Vorgabe im Kennzeichen des Anspruchs 1, um bei dem vorbestimmten Druck p2 einen im Wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfen Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenr\u00fccklauf zu erzielen, nicht nur eine Zweckangabe zum besseren Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei, sondern mittelbar die zu w\u00e4hlende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Zylinder\/Kolbenanordnung beschreibe. Das betreffende Merkmal gebe dem Fachmann an, wie er die Parameter innerhalb der vorgegebenen Grenzen zu w\u00e4hlen habe, damit der Nachteil des Standes der Technik vermieden werde. Bei der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c sei der Vorw\u00e4rtsimpuls \u2013 ebenso wie bei dem Ger\u00e4t \u201eB\u201c \u2013 indessen deutlich gr\u00f6\u00dfer als der R\u00fcckw\u00e4rtsimpuls. Beide angegriffenen Ger\u00e4te verletzten das Klagepatent deshalb nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagten betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c verurteilt worden sind, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen, wobei sie sich auch hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsform auf \u00c4quivalenz beruft.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 12. Januar 2006 (Bl. 480 \u2013 484 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies gem\u00e4\u00df Beschluss vom 3. November 2008 (Bl. 674 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. I, Direktor der orthop\u00e4dischen Klinik und Poliklinik, unter dem 17. Oktober 2007 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten) und auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 12. M\u00e4rz 2009 (Bl. 693 bis 716 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet, wohingegen die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat.<\/p>\n<p>Die unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c vertriebenen Schlagger\u00e4te machen von der technischen Lehre des Klagepatents mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Der Kl\u00e4gerin stehen deshalb gegen die Beklagten auch hinsichtlich des Ger\u00e4tes \u201eB\u201c die nunmehr ferner zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). In Bezug auf das Ger\u00e4t \u201eA\u201c, hinsichtlich dessen bereits das Landgericht die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verurteilt hat, ist lediglich der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts (Tenor zu I. 1.), auf welchen der Rechnungslegungstenor und der Feststellungsausspruch r\u00fcckbezogen sind, an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen, weil keine wortsinngem\u00e4\u00dfe, sondern eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents gegeben ist. Soweit die Formulierungen des Tenors von denen im zuletzt gestellten Berufungsantrag abweichen, erfolgt dies zur besseren Anpassung an die angegriffenen Verletzungsformen. Eine teilweise Klageabweisung ist hierin nicht zu sehen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind die Beklagten auf die von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung hinsichtlich beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen antragsgem\u00e4\u00df zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu verurteilen (\u00a7 140a PatG).<\/p>\n<p>Die auf Vernichtung der als patentverletzend angesehenen Gegenst\u00e4nde gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig; dass die Kl\u00e4gerin die beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Vernichtungsanspr\u00fcche erstmals in der Berufungsinstanz erhebt, steht dem nicht entgegen. Einer Einwilligung der Beklagten bedarf es nicht, denn es liegt keine Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 533 ZPO vor, sondern eine \u2013 nicht als Klage\u00e4nderung zu behandelnde \u2013 Klageerweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO. Diese Bestimmung erfasst Erweiterungen und Beschr\u00e4nkungen des Klageantrages, die nicht mit der Einf\u00fchrung eines anderen Streitgegenstandes einhergehen, sondern den bisherigen Streitgegenstand quantitativ oder qualitativ modifizieren (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 264 Rdnr. 3 ff. m.w.N.). Eine solche Modifizierung in beiderlei Hinsicht hat auch die Kl\u00e4gerin im Streitfall vorgenommen, indem sie die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents zus\u00e4tzlich zu den erstinstanzlich erhobenen Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nunmehr auch auf Vernichtung der als patentverletzend angesehenen Ger\u00e4te in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man die zus\u00e4tzliche Erhebung von Vernichtungsanspr\u00fcchen neben den schon geltend gemachten, auf dieselben Verletzungshandlungen gest\u00fctzten Anspr\u00fcchen als Klage\u00e4nderung ansehen wollte, st\u00fcnde dies der Zul\u00e4ssigkeit nicht entgegen, weil die \u00c4nderung als sachdienlich im Sinne des \u00a7 533 Nr. 1 ZPO anzusehen w\u00e4re. Ob eine Klage\u00e4nderung sachdienlich ist, richtet sich nicht nach den subjektiven Interessen einer Partei, sondern allein nach einer objektiven Beurteilung, die darauf abstellt, ob und inwieweit die Zulassung der Klage\u00e4nderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ausr\u00e4umt und einem anderenfalls zu gew\u00e4rtigenden Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 1985, 1841, 1842 m. w. Nachw.). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage\u00e4nderung ist der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, MDR 1983, 1017; WM 1986, 1200; vgl. a. Z\u00f6ller\/Gummer\/He\u00dfler, a.a.O., \u00a7 533 Rdnr. 6). Sachdienlichkeit in diesem Sinne ist hier zweifellos zu bejahen. Wird die Klage\u00e4nderung zugelassen, kann der Streit der Parteien um die Verletzung des Klagepatents endg\u00fcltig ausger\u00e4umt werden. Hierzu kann auch der bisherige Prozessstoff verwertet werden. Lie\u00dfe man die Klage\u00e4nderung nicht zu, k\u00f6nnte davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre in der Berufungsinstanz \u201enachgeschobenen\u201c Vernichtungsanspr\u00fcche alsbald in einem weiteren Prozess geltend machen w\u00fcrde, in dem dann dieselben Streitfragen wie im vorliegenden Verfahren einweiteres Mal er\u00f6rtert und entschieden werden m\u00fcssten. Die Zul\u00e4ssigkeit der erweiterten Klage wird aus den vorstehenden Gr\u00fcnden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass den Beklagten durch die erstmalige Geltendmachung im Berufungsverfahren eine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. BGH, NJW 1985, 1841, 1842). Schlie\u00dflich l\u00e4gen auch die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage\u00e4nderung in der Berufungsinstanz vor. Denn die Klage\u00e4nderung kann auf Tatsachen gest\u00fctzt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legen hat (\u00a7 533 Nr. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt gilt im Einzelnen Folgendes:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein pneumatisches Schlagwerkzeug mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Solche Schlagwerkzeuge werden, wie die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik er\u00f6rterte Cer Patentschrift 661 239 (Anlage K 4) ausf\u00fchrt (a.a.O., Spalte 1, Zeilen 49 bis 68), zum Antrieb von Profil- bzw. Knochenraspeln eingesetzt, um etwa vor dem Einsatz k\u00fcnstlicher Gelenke in der Knochenmarkh\u00f6hle Lagerfl\u00e4chen f\u00fcr die Gelenkprothese herauszuarbeiten, wobei die Herausarbeitung aus dem harten, corticalen R\u00f6hrenknochen erfolgt, nachdem die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weiche Spongiosa bereits entfernt wurde. Damit das Bearbeitungswerkzeug sich w\u00e4hrend des Vortriebes im Knochen nicht form- oder materialschl\u00fcssig festsetzt, sondern w\u00e4hrend des Vortriebes jederzeit leicht aus der Knochenmarkh\u00f6hle herausgezogen werden kann, wird in der \u00e4lteren Druckschrift vorgeschlagen, dass am Kolben (9; Bezugszeichen entsprechend der nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellung aus der \u00e4lteren Druckschrift) sowohl eine auf der ersten Seite f\u00fcr den gegen das Bearbeitungswerkzeug gerichteten Kolbenvorlauf eine intermittierend mit Druck beaufschlagbare erste Fl\u00e4che (17) und f\u00fcr den Kolbenr\u00fccklauf eine der ersten Fl\u00e4che entgegen gerichtete, ebenfalls intermittierend mit Druck beaufschlagbare zweite Fl\u00e4che (12) vorhanden ist, die jedoch kleiner als die erste Fl\u00e4che ist. Die erw\u00e4hnte erste Fl\u00e4che soll eine zweite Hammerfl\u00e4che bilden, die am Ende des Kolbenr\u00fccklaufs auf die zugewandte Zylinderfl\u00e4che auftrifft. Auf diese Weise soll die in die Knochenmarkh\u00f6hle eingetriebene Raspel nach jedem vortreibenden Schlag mit einem lockernden R\u00fcckschlag beaufschlagt werden, so dass sie in keiner Phase des Vortriebs form- und\/oder materialschl\u00fcssig in der Markh\u00f6hle festgehalten wird (vgl. Anlage K 4, Spalte 2, Zeilen 20 bis 32).<\/p>\n<p>Zur besseren Veranschaulichung dieses Standes der Technik werden nachstehend die Figuren 1 bis 4 der Cer Patentschrift 661 239 eingeblendet. Diese zeigen jeweils einen L\u00e4ngsschnitt durch das aus dieser \u00e4lteren Druckschrift bekannte Schlagwerkzeug, wobei sich der Kolben in Figur 1 in der vorderen Endlage befindet, in der er einen Schlag auf die Raspel aus\u00fcbt, der Kolben in Figur 2 eine mittlere Stellung einnimmt, der Kolben in Figur 3 eine hintere Endlage einnimmt und der Kolben in Figur 4 im Vorlauf eine mittlere Stellung einnimmt.<\/p>\n<p>Wie aus diesen Abbildungen hervorgeht, weist das bekannte Schlagwerkzeug einen pneumatischen Zylinder (1) auf, der aus zwei Teilen (2 und 3) besteht, wobei das vordere Ende des einen Teils (3) fest mit einer Werkzeugfassung (4) f\u00fcr eine Raspel (5) verbunden ist. Im Zylinder (1) ist ein axial an die Raspel (5) anschlie\u00dfender Zylinderraum (6) ausgebildet, der einen Abschnitt (7) mit gr\u00f6\u00dferem und einen Abschnitt (8) mit kleinerem Durchmesser aufweist. In dem Zylinderraum (6) ist ein axial verschiebbarer Kolben (9) gelagert. Dieser weist \u2013 entsprechend dem Zylinderraum (6) \u2013 einen Abschnitt (10) mit einem gr\u00f6\u00dferen und einen Abschnitt (11) mit einem kleineren Durchmessers auf, wodurch eine Schulterfl\u00e4che (12) den \u00dcbergang bildet. Befindet sich der Kolben (9) in der in Figur 1 gezeigten vorderen Endlage, so ist der Bereich der Schulterfl\u00e4che (12) von einer Ringkammer (13) gr\u00f6\u00dferen Durchmessers umgeben, in die eine Luftzuf\u00fchrleitung (14) m\u00fcndet. Am raspelseitigen Ende ist der Zylinderraum (6) durch einen mit der Au\u00dfenatmosph\u00e4re verbundenen Kanal (15) dauernd entl\u00fcftet. Zwischen diesem Kanal (15) und der Ringkammer (13) m\u00fcndet in dem Zylinderabschnitt (8) ein zweiter Entl\u00fcftungskanal (16). Der Kolben (9) weist r\u00fcckseitig eine mit Druckluft beauschlagbare Fl\u00e4che (17) auf, welche zusammen mit den \u00fcbrigen, der Raspel (5) abgewandten Kolbenfl\u00e4chen wesentlich gr\u00f6\u00dfer als die Schulterfl\u00e4che (12) ist. In diese Fl\u00e4che (17) m\u00fcndet eine zentrale Sackbohrung (18), von der Verzweigungen (19) in die Kolbenmantelfl\u00e4che ausgehen. In der vorderen, in Figur 1 gezeigten Endlage des Kolbens (9) sind durch die M\u00fcndung (19) die Sackbohrung (18) und der angrenzende Teil der Zylinderkammer (6) entl\u00fcftet, wogegen der in der Luftzuf\u00fchrleitung (14) herrschende Druck \u00fcber die Ringkammer (13) auf die Schulterfl\u00e4che (12) wirkt. Hierdurch wird der Kolben (9) nach r\u00fcckw\u00e4rts getrieben. Durch das schlagartige Auftreffen des Kolbens (9) auf die Raspel (5) am Endes des Vorlaufes erf\u00e4hrt der Kolben (9) einen elastischen R\u00fcckschlag, wobei diese Bewegung durch den auf die Schulterfl\u00e4che (12) wirkenden Druck unterst\u00fctzt wird. Sobald die Verzweigung (19) in den Bereich der Ringkammer (13) gelangt, str\u00f6mt Druckluft in die Sackbohrung (19) und den anschlie\u00dfenden Teil der Zylinderkammer, wodurch der R\u00fccklauf des Kolbens (9) gebremst wird. Der Kolben (9) schl\u00e4gt aber gleichwohl mit der Fl\u00e4che (17) auf die R\u00fcckschlagfl\u00e4che (20) auf und induziert der Raspel (5) einen dem Vortrieb entgegengesetzt gerichteten elastischen R\u00fcckschlag. Der sich in der Sackbohrung (18) aufbauende Luftdruck (vgl. Figur 3) l\u00e4sst den Kolben (9) nun wieder gegen die Raspel (5) vorlaufen, wobei die Vortriebskraft zusammenf\u00e4llt, sobald die Verzweigung (19) den Kanal (16) erreicht und die vortreibende Druckluft entweichen kann. Der vorlaufende Kolben (9) trifft erneut schlagartig auf die Raspel (5) auf und treibt diese weiter in die Markh\u00f6hle (5) des Knochens vor. Der elastische R\u00fcckschlag und der auf die Schulterfl\u00e4che (12) wirkende Luftdruck schleudern den Kolben (9) wieder zur\u00fcck, bis die Fl\u00e4che (17) gegen die R\u00fcckschlagfl\u00e4che (20) aufschl\u00e4gt. Der Kolbenr\u00fccklauf erf\u00e4hrt gegen sein Ende eine Bremsung, wenn erneut Druckluft aus der Ringkammer (13) in die Verzweigung (19) str\u00f6mt (Anlage K 4, Spalte 2 Zeile 53 bis Spalte 4 Zeile 14).<\/p>\n<p>Die in der Cer Patentschrift 661 239 beschriebene Ausgestaltung und Arbeitsweise des pneumatischen Schlagwerkzeuges will das Klagepatent grunds\u00e4tzlich beibehalten; in der Klagepatentschrift wird an der vorbekannten Vorrichtung jedoch beanstandet, der r\u00fccktreibende Impuls sei zu schwach, um das Werkzeug jederzeit sicher aus der Knochenmarkh\u00f6hle zu entfernen (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 6 bis 8).<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung wird in der Klagepatentschrift angegeben (Spalte 2, Zeilen 13 bis 15), ein pneumatisches Schlagwerkzeug zu schaffen, das ein schnelles und m\u00f6glichst patientenschonendes Herausarbeiten des Knochenmaterials bzw. Bearbeiten der Lagerfl\u00e4che f\u00fcr den k\u00fcnstlichen Gelenkteil erm\u00f6glicht. Der Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher ist ein mindestens an der Fachhochschule ausgebildeter Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik, der \u00fcber eine mehrj\u00e4hrige Spezialisierung und berufliche Erfahrung betreffend die Entwicklung energiebetriebener OP-Ger\u00e4te verf\u00fcgt, anzusehen (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 7 bis 8) \u2013 erkennt, dass es konkreter formuliert darum geht, ein verbessertes Schlagwerkzeug mit einem geeigneten R\u00fcckschlag bereitzustellen, der das problemlose Herausf\u00fchren des Werkzeuges aus dem Markraum erm\u00f6glicht, ohne dass es hierbei zum Verklemmen des Werkzeuges kommt (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 10). Er entnimmt dies insbesondere der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik gem\u00e4\u00df der CH-PS 661 239 sowie dem Hinweis auf Seite 2, Zeilen 15 bis 17 der Klagepatentschrift im Anschluss an die in dieser formulierte Aufgabenstellung, wonach es auch bei einem Schlagwerkzeug f\u00fcr allgemeine Bearbeitungszwecke vorteilhaft sein kann, einen \u201ewirksamen R\u00fcckschlag\u201c auf das Werkzeug zu erzeugen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung besagter Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 ein pneumatisches Schlagwerkzeug mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Der Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre ist die in den kennzeichnenden Merkmalen (12) bis (13) beschriebene Parameterbildung. Wie der Durchschnittsfachmann dem Merkmal (14) und der Klagepatentbeschreibung (Seite 3, Zeilen 36 bis 38) entnimmt, enthalten diese Merkmale Anweisungen zur Dimensionierung der Vorrichtungsteile, an und in denen die den Kolben vor- und zur\u00fcckbewegende Druckluft wirksam wird. Das soll dem in der Klagepatentschrift (Seite 2, Zeilen 6 bis 8) der aus der Cer Patentschrift 661 239 (Anlage K 4) bekannten Vorrichtung (siehe oben) zugeschriebenen Mangel abhelfen, dass der r\u00fccktreibende Impuls zu schwach ist, um das Werkzeug jederzeit sicher aus der Knochenmarkh\u00f6hle entfernen zu k\u00f6nnen. Die St\u00e4rke der Sto\u00dfimpulse f\u00fcr den Vor- und R\u00fccklauf des Kolbens soll zum Einen beeinflusst werden durch das Verh\u00e4ltnis der Gr\u00f6\u00dfen der ersten Kolbenfl\u00e4che und der zweiten Kolbenfl\u00e4che (A1\/ A2) sowie das Verh\u00e4ltnis der Drucke P0 und P2 (P0\/P2), deren Produkt den ersten Parameter A definiert \u2013 Merkmale (7) bis (12) \u2013 und nach Merkmal (12) (b) in einem Bereich von 0,1 bis 0,5 liegen muss. Zum anderen soll die St\u00e4rke der Sto\u00dfimpulse beeinflusst werden durch die Dimensionierung des Volumens des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanales, deren Volumen in den Merkmalen (13) (b) genannten Betriebszust\u00e4nden bestimmt und zur Berechnung der in Merkmal (13) (a) genannten Parameter (VO und VU) herangezogen wird, wobei diese Parameter in dem in Merkmal (13) (b) angegebenen Bereich liegen m\u00fcssen (0,1 \u2264 VO \u2264 VU \u2264 0,8). Dadurch, dass auch die Gr\u00f6\u00dfe der zweiten, beim R\u00fcckw\u00e4rtsimpuls beaufschlagten ringf\u00f6rmigen Kolbenfl\u00e4che in die Bildung des Parameters A einbezogen ist und diese nach Merkmal (9) den zweiten, beim R\u00fccklauf beaufschlagten Zylinderraum begrenzt, ist auch die Ausbildung dieses zweiten Zylinderraumes in die Dimensionierungsvorgaben mit einbezogen.<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen \u2013 mit Blick auf beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 die Merkmale (1b), (5), (6), (10), (11), (12) und (14) der obigen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Merkmal (1b) verlangt lediglich, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung \u201eeine Halterung f\u00fcr ein Bearbeitungswerkzeug\u201c aufweist, d. h. eine Fassung, Kupplung oder sonstige Einrichtung, die es erm\u00f6glicht, ein Bearbeitungswerkzeug, wie z. B. eine Knochenraspel, an das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlagwerkzeug anzuschlie\u00dfen. Das Bearbeitungswerkzeug geh\u00f6rt hingegen nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Merkmal (5) besagt, dass durch die beiden Schlagfl\u00e4chen des Kolbens \u2013 Merkmal (2) (d) \u2013 an den \u201eTotpunkten\u201c des Kolbens (1) jeweils ein das Werkzeug vortreibender bzw. ein entgegengesetzter, das Werkzeug lockernder Sto\u00df bewirkbar ist. Der Begriff \u201eTotpunkt\u201c wird in der Klagepatentschrift nicht definiert. Der angesprochene Durchschnittsfachmann entnimmt \u2013 wie letztlich auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 12 f. [Bl. 704 f. GA]]) \u2013 dem Merkmal (5) jedoch, dass hiermit nicht der jeweilige Ort gemeint ist, an dem der Kolben aufgrund der herrschenden Druckverh\u00e4ltnisse seine Vorw\u00e4rts- bzw. R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung tats\u00e4chlich umkehrt, sondern \u2013 wissenschaftlich etwas ungenau \u2013 der Ort angesprochen ist, an dem die Schlagfl\u00e4chen des Kolbens den vortreibenden bzw. lockernden Sto\u00dfimpuls geben. Daf\u00fcr spricht aus Sicht des Fachmanns vor allem, dass \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4utert hat \u2013 ein durch die Druckverh\u00e4ltnisse definierter Totpunkt praktisch nicht bestimmbar ist (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 12 f. [Bl. 704 f. GA]; Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 29). Der in Merkmal (5) erw\u00e4hnte \u201eTotpunkt\u201c ist jedoch im Rahmen des in Merkmal (13) angesprochenen Volumenparameters Vo wichtig, der sich aus der Beziehung der Volumen VT und Vu ergibt (Vo = VT\/Vu). VT ist dabei das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals \u201eim Totpunkt\u201c des Kolbenr\u00fccklaufes (Merkmal (13) (a) (cc)). Dieser \u201eTotpunkt\u201c wird in Merkmal (5) definiert. Ist mit dem \u201eTotpunkt\u201c des Kolbens der Ort gemeint ist, an dem die Schlagfl\u00e4chen des Kolbens den Sto\u00dfimpuls geben, l\u00e4sst sich das Volumen VT unproblematisch berechnen (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 13 [Bl. 705 GA]). Abgesehen davon wird der Ort, an dem der Kolben aufgrund der herrschenden Druckverh\u00e4ltnisse seine Vorw\u00e4rts- bzw. R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung tats\u00e4chlich umkehrt, in der Regel ohnehin in der N\u00e4he des Ortes liegen, an dem die Schlagfl\u00e4chen des Kolbens den Sto\u00dfimpuls geben (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 13 [Bl. 705 GA]].<\/p>\n<p>Mit dem \u201e\u00dcberstr\u00f6mkanal\u201c befassen sich die Merkmale (6) und (10). Merkmal (6) besagt zun\u00e4chst, dass mindestens ein vom Kolben gesteuerter \u00dcberstr\u00f6mkanal (16) zwischen der ersten Fl\u00e4che (9) und der zweiten Fl\u00e4che (4) des Kolbens vorgesehen ist. Hinsichtlich der Anordnung dieses \u00dcberstr\u00f6mkanals macht sodann Merkmal (10) weitere Vorgaben. Es verlangt, dass der \u00dcberstr\u00f6mkanal (16) in der Zylinderwandung zwischen dem ersten (25) und dem zweiten Zylinderraum (24) vorgesehen ist. Diese Anweisung (\u201ein der Zylinderwandung\u201c) versteht der Fachmann \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 2 [Bl. 694 GA]) \u2013 dahin, dass die Funktionseinheit \u00dcberstr\u00f6mkanal Teil der Zylinderwand zu sein hat. Wie sich f\u00fcr den Fachmann aus den Merkmalen (1) (d), (6), (10), (11) und dem Berechnungsfaktor VT (Merkmal (13) (a) (cc)) ergibt, ist es nach der Lehre des Klagepatents Aufgabe des in der Zylinderwand vorgesehenen \u00dcberstr\u00f6mkanals, w\u00e4hrend bestimmter Betriebszust\u00e4nde den ersten Zylinderraum (25) mit dem zweiten Zylinderraum (24) zu verbinden und dadurch den ersten Zylinderraum (25) an die in den zweiten Zylinderraum (24) m\u00fcndende Druckluftzufuhr anzuschlie\u00dfen. Merkmal (11), wonach der Druckluft-Auslass (18) als eine vom Kolben (1) gesteuerte Verbindung des ersten Zylinderraumes (25) mit dem Umgebungsdruck po und eine in den zweiten Zylinderraum (24) m\u00fcndende Druckluftquelle mit dem Druck p2 vorgesehen sind, entnimmt der Fachmann \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige ebenfalls best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 2 und 5 [Bl. 694 und 697 GA]) \u2013 insoweit, dass die den Druck p2 bereitstellende Druckluftquelle bzw. Druckluftzufuhr erfindungsgem\u00e4\u00df in den zweiten Zylinderraum (24) m\u00fcndet. Aus Merkmal (1) (d) ergibt sich au\u00dferdem, dass eine Druckluftzufuhr vorhanden ist, damit dieser Druck im Zylinder bereitgestellt werden kann. Der Patentanspruch 1 sieht ferner vor, dass sich der \u00dcberstr\u00f6mkanal zwischen der ersten und zweiten Kobenfl\u00e4che (Merkmal (6)) und demgem\u00e4\u00df zwischen dem ersten und zweiten Zylinderraum erstreckt (Merkmal (10)). Angesichts dieser Vorgaben, die der Patentanspruch macht, ist es f\u00fcr den Fachmann \u2013 was es auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige gesehen hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 5 [Bl. 697 GA]) \u2013 zwingend, dass nur der zweite Zylinderraum (24) eine Druckluftzufuhr hat und der erste Zylinderraum (25) \u2013 mit Hilfe des \u00dcberstr\u00f6mkanals (16) \u2013 \u00fcber den zweiten Zylinderraum (24) und dessen Druckluftzufuhr mit Druckluft versorgt werden soll. Nach der Lehre des Klagepatents ist damit vorgesehen, dass der erste Zylinderraum bei bestimmten Betriebsbedingungen seine Druckluft \u00fcber den zweiten Zylinderraum erh\u00e4lt, der seinerseits eine Druckluftzufuhr besitzt, \u00fcber die ihm Druckluft zugef\u00fchrt wird (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 5 [Bl. 697 GA]). Dem \u00dcberstr\u00f6mkanal kommt somit erfindungsgem\u00e4\u00df die Aufgabe zu, w\u00e4hrend bestimmter Betriebszust\u00e4nde den ersten Zylinderraum (25) mit dem zweiten Zylinderraum (24) zu verbinden und dadurch den ersten Zylinderraum (25) an die in den zweiten Zylinderraum (24) m\u00fcndende Druckluftzufuhr anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Wenn es im Patentanspruch 1 in diesem Zusammenhang hei\u00dft, dass eine in den zweiten Zylinderraum (24) m\u00fcndende \u201eDruckluftquelle\u201c mit dem Druck p2 vorgesehen ist, bedeutet dies nicht, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlagwerkzeug eine Druckluftquelle (im Sinne eines Drucklufterzeugers) besitzt. Die Druckluftquelle geh\u00f6rt \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 (vgl. a. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 14 bis 15), der lediglich f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung einen Anschluss f\u00fcr die Druckluftquelle meint.<\/p>\n<p>Zwar verlangt Anspruch 1 nach seinem philologisch verstandenen Wortlaut in Merkmal (1) (d) eine Druckluftzufuhr und nach Merkmal (11) eine in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndende Druckluftquelle. Daran, was der Patentanspruch bei sprachwissenschaftlich-philologischer Betrachtung mit seinen Merkmalen begrifflich aussagt, hat sich die patentrechtliche Betrachtung jedoch nicht zu orientieren. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; BGHZ 105, 1, 10 = GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGHZ 125, 303, 309 = GRUR 1994, 597 \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme; BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 515, 516 f. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt. Es ist daher unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d. h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Der Patentanspruch ist hierbei seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Ma\u00dfgebend ist die Auffassung des Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ergibt sich vorliegend aber bereits aus den in den Figuren der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung und der Patentbeschreibung auf Seite 3, Zeilen 8 und 9 der Klagepatentschrift, in der es hei\u00dft, dass in den unteren Zylinderraum \u201eein Drucklufteinlass 17 f\u00fcr die Zufuhr von Druckluft in den Zylinder aus einer nicht dargestellten Druckluftquelle\u201c m\u00fcndet, dass die Druckluftquelle nicht zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung geh\u00f6rt. Der Durchschnittsfachmann entnimmt dem, dass Merkmal (1) (d) nur der Vollst\u00e4ndigkeit halber die an sich selbstverst\u00e4ndliche Anweisung gibt, dass \u00fcberhaupt ein Drucklufteinlass (= Druckluftzufuhr 17) vorhanden sein muss, und Merkmal (11) diese Anweisung dahin konkretisiert, dass der Drucklufteinlass in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndet. Beide Merkmale beziehen sich demgem\u00e4\u00df nur auf einen Drucklufteinlass zum Einleiten der Druckluft in die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, so wie es auch in den Figurendarstellungen der Klagepatentschrift gezeigt wird. Wenn der Anspruch \u2013 sprachlich ungenau \u2013 von einer in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndenden \u201eDruckluftquelle\u201c spricht, meint er damit daher einen in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndenden Drucklufteinlass (= Druckluftzufuhr) f\u00fcr die Zufuhr von Druckluft aus einer Druckluftquelle, an welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zum Zwecke der Versorgung mit Druckluft anschlie\u00dfbar ist. Dass der \u2013 in den Figuren der Klagepatentschrift nicht dargestellte \u2013 Drucklufterzeuger nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 geh\u00f6rt, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zudem daraus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4te, auch wenn Anspruch 1 insoweit keine Angaben \u00fcber den Verwendungszweck enth\u00e4lt, insbesondere in Kliniken benutzt werden und die Druckluft dort \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige erl\u00e4utert hat (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 14 f.) \u2013 \u00fcblicherweise aus der Zentraldruckversorgung im Operationssaal entnommen wird. Eine derartige Druckluftversorgung geh\u00f6rt, was dem Fachmann bekannt ist, zum absoluten Standard eines jeden in der Knochenchirurgie verwendeten Operationssaales, weshalb es aus Sicht des Fachmannes schlechterdings keinen Sinn machen w\u00fcrde, mit dem OP-Schlagwerkzeug ein eigenes Ger\u00e4t zur Drucklufterzeugung mit anzubieten (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 14 f.). Aber auch bei anderen Verwendungszwecken wei\u00df der Durchschnittsfachmann, dass der Benutzer des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4tes den Drucklufterzeuger in aller Regel selbst bereitstellen wird und es wenig sinnvoll erscheint, eine Funktionseinheit bestehend aus dem eigentlichen Schlagwerkzeug nebst Druckgasflasche in den Verkehr zu bringen. Erfindungsgem\u00e4\u00df geht es auch nicht um ein besonderes Zusammenwirken der unter Schutz gestellten Vorrichtung mit der Druckluftquelle oder um sonstige besondere Anforderungen an die Druckluftquelle, weshalb diese beliebiger Art sein kann (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 15), sondern um die Dimensionierung des oberen Zylinderraumes einschlie\u00dflich des \u00dcberstr\u00f6mkanals und der beiden druckbeaufschlagten Kolbenfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Die in Merkmal (11) angesprochenen Drucke, n\u00e4mlich der Umgebungsdruck p0 und der Druck p2 der Druckluftquelle sind f\u00fcr die Berechnung des Parameters A gem\u00e4\u00df Merkmal (12) (a) wichtig. Dieser Parameter, der sich im Bereich von 0,1 bis 0,5 bewegen muss (Merkmal (12) (b)), soll mittels der Fl\u00e4chen- und Druckverh\u00e4ltnisse eine Aussage \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der auf den Kolben wirkenden Vor- und R\u00fcckschubkr\u00e4fte erm\u00f6glichen (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 16). Er ist gem\u00e4\u00df Merkmal (12) (a) definiert als Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4che A1 zur Fl\u00e4che A2, multipliziert mit dem Druckverh\u00e4ltnis p0 zu p2 (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 16). Den Umgebungsdruck p0 gibt die Klagepatentbeschreibung mit ca. 1 bar an (Seite 3, Zeilen 17 und 49; Seite 5, Zeilen 3 und 4). Sie weist diesen damit ausdr\u00fccklich als Absolutdruck (Druck gegen\u00fcber dem Druck Null im leeren Raum) aus. Als Relativdruck, d. h. \u00dcberdruck gegen\u00fcber dem Atmosph\u00e4rendruck, h\u00e4tte der Umgebungsdruck p0 zwingend den Wert Null, weil der Atmosph\u00e4rendruck (Umgebungsdruck) gegen\u00fcber sich selbst keinen \u00dcberdruck haben kann. Geht das Klagepatent beim Umgebungsdruck p0 aber vom absoluten Drucknullpunkt aus, besteht \u2013 entgegen der Annahme des Landgerichts und der Beklagten \u2013 kein Anlass zu der Annahme, bei p2 werde ein anderer Nullpunkt gew\u00e4hlt. Das Klagepatent meint vielmehr sowohl mit p0 als auch mit p2 den Absolutdruck (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 16, und Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 10 f. [Bl. 762 f. GA]; ebenso Gutachten Staubli, Anlage K 47, S. 4; a. A. Gutachten Hefferle Nr. 8009903, Anlage B 7, Seite 7, und Gutachten Hefferle Nr. 8012705, Anlage B 13, Seiten 4 ff.). Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, ist der Parameter A dadurch zu berechnen, dass die auf die wirksamen Querschnitte (A1 und A2) wirkenden wirksamen Drucke in ein funktionelles Verh\u00e4ltnis gesetzt werden sollen. Denn sie entscheiden u.a. \u00fcber Vortrieb und R\u00fcckschub. Nur wenn die wirksamen Querschnitte und die wirksamen Drucke verwendet werden, macht der Parameter A aus Sicht des Fachmanns einen Sinn (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 16). Der wirksame Druck p0 ist der Atmosph\u00e4rendruck, welcher rund 1 bar betr\u00e4gt. Der wirksame Druck p2 ist der erh\u00f6hte Atmosph\u00e4rendruck, d. h. der Betriebsdruck zuz\u00fcglich 1 bar. Aus der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Der Druck p2 wird dort als \u201eWert der Druckluftquelle (ca. 7 bar)\u201c bezeichnet (Seite 3, Zeile 50) und es wird u. a. gesagt, dass durch den Drucklufteinlass (17) Druckluft mit vorzugsweise \u201eca. 7 bar Druck\u201c in den unteren Zylinderraum (24) str\u00f6mt und \u00fcber die ringf\u00f6rmige Fl\u00e4che (4) auf den Kolben 1 einwirkt (Seite 3, Zeilen 15 bis 16; vgl. ferner Seite 3, Zeilen 23, 25 und 30, Seite 4, Zeilen 35 und 47, Seite 5, Zeilen 1 und 3). Dass es sich bei dem in der Klagepatentbeschreibung angegebenen \u201eWert der Druckluftquelle\u201c von ca. 7 bar um den am Manometer des Drucklufterzeugers, welcher unstreitig den Druck \u00fcber dem Atmosph\u00e4rendruck angibt, abgelesenen Wert und damit um den \u00dcberdruck handelt, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Diese spricht \u2013 entgegen der Annahme des Landgerichts \u2013 in Bezug auf den Druck p2 der Druckluftquelle auch nicht von \u201eBetriebsdruck\u201c. Dieser Begriff findet sich nur in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c betreffenden Datenblatt gem\u00e4\u00df Anlage K 38. Das Klagepatent verwendet den Begriff \u201eBetriebsdruck\u201c jedoch nicht. Wenn die Klagepatentbeschreibung den Druck p2 der Druckluftquelle mit 7 bar angibt, ist hiermit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegen Vakuum gemessene Absolutdruck gemeint. Geht das Klagepatent damit aber auch beim Druck p2 vom Absolutdruck aus, hat dies zur Konsequenz, dass der am Manometer der Druckluftquelle abgelesene Betriebsdruck (= \u00dcberdruck) f\u00fcr die Berechnung des Parameters A um 1 bar erh\u00f6ht werden muss (vgl. a. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 10 f. [Bl. 762 f. GA]).<\/p>\n<p>Nach Merkmal (14) sollen die in den Merkmalen (12) (b) und (13) (b) angegebenen Bereiche eingehalten werden, \u201eum bei einem vorbestimmten Druck p2 einen im Wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfen Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenr\u00fccklauf zu erzielen\u201c. Der angesprochene Durchschnittsfachmann versteht diese Angabe \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 als blo\u00df erkl\u00e4rende Erl\u00e4uterung dazu, was mit der geforderten Einhaltung der Bereiche erreicht werden soll, und interpretiert das Klagepatent dahin, dass, wenn er die angegebenen Bereiche einh\u00e4lt, in jedem Fall ein im Wesentlichen gleich gro\u00dfer Sto\u00dfimpuls nach dem Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift erzielt wird. Es handelt sich damit nur um eine dem besseren Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dienende Zweck- bzw. Wirkungsangabe. Hingegen versteht der Durchschnittsfachmann diese Angabe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahin, dass er innerhalb der patentgem\u00e4\u00dfen Bereiche (zus\u00e4tzlich) eine bestimmte Auswahl zu treffen hat, n\u00e4mlich dahingehend, dass es zu einem im Wesentlichen gleich gro\u00dfen Sto\u00dfimpuls kommt.<\/p>\n<p>Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben belehren den Fachmann vielfach nur \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Ist dies der Fall, haben sie keine schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung und sind sie f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung unbeachtlich. Allerdings k\u00f6nnen solche Angaben auch mittelbar bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionale Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand umschreiben, die sich aus den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben. Als Bestandteil des Patentanspruchs k\u00f6nnen sie dann an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; BGH, GRUR 2009, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; BGH, Urt. v. 06.05.2008 \u2013 X ZR 174\/04, Umdr. S. 12). Unter solchen Bedingungen sind Zweck- bzw. Wirkungsangaben \u2013 wie jedes andere Anspruchsmerkmal \u2013 schutzbereichsrelevant. Sie beschreiben dann f\u00fcr den Fachmann, wie der beanspruchte Gegenstand ausgestaltet sein muss, damit er dem ihm zugedachten Zweck bzw. die ihm zugedachte Wirkung erf\u00fcllen kann. So verh\u00e4lt es sich hier hinsichtlich des Merkmal (14) aber nicht. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung, dass nach dem Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift in jedem Fall ein im Wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfer Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenr\u00fccklauf erzielt wird, wenn er die im Anspruch angegebenen Bereiche einh\u00e4lt. Auf Seite 3, Zeilen 36 bis 37, der Klagepatentschrift wird ihm n\u00e4mlich gesagt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDamit das Verh\u00e4ltnis von vorw\u00e4rts gerichtetem zu r\u00fcckw\u00e4rts gerichtetem Stossimpuls auf das Werkzeug ca. 1 betr\u00e4gt, erfolgt die Dimensionierung der Vorrichtung unter Einhaltung der folgenden Regeln.\u201c<\/p>\n<p>Im Anschluss an diese Angabe folgt lediglich die Aufz\u00e4hlung der im Anspruch genannten drei Parameter (A, Vo und Vu) gem\u00e4\u00df den Merkmalen (12) (a) und (13) (a). Hiernach hei\u00dft es sodann auf Seite 3, Zeilen 8 bis 11, weiter:<\/p>\n<p>\u201eDas gew\u00fcnschte Stossimpulsverh\u00e4ltnis von 1 wird erreicht, wenn die Parameter im Wesentlichen in folgenden Bereichen liegen:<\/p>\n<p>Auch wenn die letztere Bereichsangabe \u2013 aus der Klagepatentschrift nicht zu entnehmenden Gr\u00fcnden \u2013 nicht exakt mit derjenigen gem\u00e4\u00df Merkmal (13) (b) \u00fcbereinstimmt (\u201e0\u201c statt \u2013 wie im Anspruch \u2013 \u201e0,1\u201c und \u201e1\u201c statt \u201e0,8\u201c), kann dies nur dahin verstanden werden, dass nach dem Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift in jedem Fall ein im Wesentlichen gleich gro\u00dfer Sto\u00dfimpuls erzielt wird, wenn die patentgem\u00e4\u00dfen Bereiche eingehalten werden. Das hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Rahmen der m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung seines Gutachtens so gesehen (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 15 [Bl. 707 GA). Er hat \u00fcberdies bereits in seinem schriftlichen Gutachten (Seiten 17 bis 18 und Seite 13) in \u00dcbereinstimmung hiermit zutreffend ausgef\u00fchrt, dass das Merkmal (14) nur eine reine Zweck- bzw. Wirkungsangabe beinhaltet. Wie er \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, versteht der Fachmann den Patentanspruch dahin, dass die in den Merkmalen (12) und (13) genannten Parameter (A, Vo und Vu) zusammen mit der Vorgabe f\u00fcr die Druckluftbeaufschlagung (p0 und p2) sowohl \u201evorw\u00e4rts\u201c wie \u201er\u00fcckw\u00e4rts\u201c die ann\u00e4hernd gleichen Schlagimpulse ergeben. Die (blo\u00dfe) Befolgung der Vorgaben, wie sie in den Merkmalen (13) und (14) festgelegt sind, soll nach dem Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift f\u00fcr beide Kolbenlaufrichtungen in etwa die gleichen Sto\u00dfimpulse ergeben (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 17 bis 18). Darauf, ob diese Annahme tats\u00e4chlich richtig ist, kommt es im Rahmen des vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreits nicht an. Entscheidend ist, dass das Klagepatent hiervon ausgeht.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin mit der Klage als patentverletzend beanstandeten Schlagger\u00e4te \u201eA\u201c und \u201eB\u201c unterscheiden sich \u2013 abgesehen von der konkreten Dimensionierung \u2013 in ihrer grunds\u00e4tzlichen Ausgestaltung im Wesentlichen nur dadurch, dass der Kolben des Ger\u00e4tes \u201eA\u201c zwei Durchmesser aufweist, w\u00e4hrend der Kolben des Ger\u00e4tes \u201eB\u201c drei Durchmesser aufweist (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 22 f.), wie dies auch den nachfolgend eingeblendeten Darstellungen gem\u00e4\u00df der Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 12. M\u00e4rz 2009 (= Abbildungen 4 bis 6 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Seiten 31 bis 33) zu entnehmen ist. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen deshalb nachfolgend zusammen behandelt werden. Soweit zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen relevante Unterschiede bestehen, wird hierauf jeweils eingegangen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich jeweils in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung der Merkmale der Merkmalsgruppe (1) um ein pneumatisches Schlagwerkzeug, das einen Zylinder, eine Halterung f\u00fcr ein Bearbeitungswerkzeug, einen Kolben und mindestens einen Auslass f\u00fcr die Druckluft aufweist. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale (1) (a), (c), (d) und (e) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, stellen die Beklagten auch nicht in Abrede, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind. Wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, ist auch das Merkmal (1) (b). Dass die Beklagten nach ihrem Vorbringen die mit den angegriffenen Ger\u00e4ten zu benutzenden Werkzeuge weder herstellen noch vertreiben, steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen, weil Anspruch 1 \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nur eine Halterung f\u00fcr ein Bearbeitungswerkzeug verlangt. Eine solche Halterung besitzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin (Schriftsatz vom 28.08.2008, Seite 8 [Bl. 637 GA], sowie Gutachten K v. 09.08.2002, Anlage K 12, Seite 10 und Gutachten K v. 18.07.2003, Anlage K 26, Seite 12) aber. Sie w\u00e4ren andernfalls f\u00fcr ihre Zwecke auch nicht benutzbar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Merkmale der Merkmalsgruppe (2) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden, steht zwischen den Parteien ebenfalls au\u00dfer Streit, und zwar zu Recht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist jeweils entsprechend dem Merkmal (2) (a) im Zylinder verschieblich angeordnet (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 23). Er wirkt in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (2) (b) als Schlagelement, und zwar insofern, als er sowohl \u201evorw\u00e4rts\u201c als auch \u201er\u00fcckw\u00e4rts\u201c durch die jeweils gesteuerte Druckluftzufuhr bewegt wird und dabei auf die obere bzw. untere Fl\u00e4che des Endes (Kopfes) eines im Zylinder angeordneten Kraftaufnahmeelementes (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 11), welches der Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten auch als \u201eS\u00e4ule\u201c (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 23) oder \u201eSchlagstange\u201c (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 24) bezeichnet hat, aufprallt. Der Impuls der \u201eSto\u00dfs\u00e4ule\u201c wird \u00fcber deren Verl\u00e4ngerung auf das an dem Schlagwerkzeug anzubringende Bearbeitungswerkzeug \u00fcbertragen (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 23).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in diesem Zusammenhang in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 23) unter Hinweis auf Figur 1 der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt hat, es bestehe insoweit ein Unterschied zwischen der Anordnung, wie sie in der Klagepatentschrift beschrieben sei, und derjenigen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, als die untere \u201eAufprallfl\u00e4che\u201c beim Klagepatent fester Bestandteil des Kolbens sei, wohingegen die \u201eAufprallfl\u00e4che\u201c bei den angegriffenen Ger\u00e4ten, ein im unteren Teil des Kolbens angebrachtes, eingeschraubtes Werkst\u00fcck sei, steht dies weder der Verwirklichung des Merkmals (2) (b) noch der Verwirklichung des Merkmals (2) (d) entgegen. Anspruch 1 des Klagepatents verlangt nicht, dass der Kolben einst\u00fcckig aufgebaut sein muss. Die Aufprall- bzw. Schlagfl\u00e4che kann durchaus auch aus einem mit dem \u00fcbrigen Kolbenk\u00f6rper fest verbundenen und damit zum Kolben geh\u00f6renden Teil bestehen. Bei den in den Figuren der Klagepatentschrift dargestellten Schlagwerkzeugen handelt es sich nur um Ausf\u00fchrungsbeispiele, die bevorzugte Ausgestaltungen zeigen. Die dort gezeigten Gegenst\u00e4nde erlauben deshalb keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs 1 (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Sie dienen lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens; zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs f\u00fchren sie nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntsprechend den Vorgaben des Merkmals (2) (c) ist der Kolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch mit einer ersten Fl\u00e4che und mit einer der ersten Fl\u00e4che entgegen gerichteten zweiten Fl\u00e4che versehen. Bei der ersten Fl\u00e4che handelt es sich um die obere Kolbenfl\u00e4che. Die zweiten Fl\u00e4che wird durch die Unterseite des \u2013 aus den oben wiedergegebenen Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll ersichtlichen \u2013 umlaufenden Bundes des Kolbens gebildet (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 4; vgl. a. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 26). In der nachstehend wiedergegebenen, das Ger\u00e4t \u201eA\u201c zeigenden Abbildung, die dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28. August 2009 (Seite 5 [Bl. 634 GA]) entnommen ist, ist diese zweite (untere) Kolbenfl\u00e4che \u2013 entsprechend den Bezugsziffern des Klagepatents \u2013 mit der Bezugsziffer 4 gekennzeichnet. Die erste (obere) Kolbenfl\u00e4che ist dort mit der Bezugsziffer 9 gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Die Gr\u00f6\u00dfe der ersten Kolbenfl\u00e4che (9) \u2013 Gr\u00f6\u00dfe A1 \u2013 und die Gr\u00f6\u00dfe der zweiten Kolbenfl\u00e4che (4) \u2013 Gr\u00f6\u00dfe A2 \u2013 hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils wie folgt ermittelt (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 23 \u2013 24):<\/p>\n<p>Fl\u00e4che A1 Fl\u00e4che A2<br \/>\nA 1134 mm2 379 mm2<br \/>\nB 1590 mm2 396 mm2<\/p>\n<p>Einw\u00e4nde gegen diese Messergebnisse des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen haben die Parteien nicht erhoben. Soweit die Kl\u00e4gerin die Gr\u00f6\u00dfe der zweiten Kolbenfl\u00e4che beim Ger\u00e4t \u201eB\u201c \u2013 gest\u00fctzt auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage K 26 (Seite 8) \u2013 in erster Instanz noch mit 881,6 mm2 angegeben hat, hat sie hieran in zweiter Instanz nicht mehr festgehalten. Nach ihrem zweitinstanzlichen Vortrag (Berufungsbegr\u00fcndung vom 15.10.2004, Seite 7 [Bl. 372 GA]) soll die Gr\u00f6\u00dfe A2 bei der Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c vielmehr 396,8 mm2 betragen. Dieser Wert entspricht nahezu der vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe von 396 mm2, welchem auch die Kl\u00e4gerin zustimmt (Schriftsatz v. 28.08.2008, Seite 8 [Bl. 637 GA]).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Kolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat unstreitig auch zwei Schlagfl\u00e4chen (Merkmal (2) (d)), mittels derer er w\u00e4hrend des Vor- bzw. R\u00fccklaufes gegen den Kopf des Kraftaufnahmeelements prallt (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 24).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale (3) und (4) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, steht zwischen den Parteien ebenfalls zu Recht au\u00dfer Streit und ergibt sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMerkmal (5) wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie bereits ausgef\u00fchrt, prallt der Kolben der angegriffenen Schlagwerkzeuge w\u00e4hrend des Vor- bzw. des R\u00fccklaufes mittels entsprechender Schlagfl\u00e4chen gegen den Kopf des Kraftaufnahmeelements. Auf diese Weise wird beim Vorlauf ein vortreibender und beim R\u00fccklauf ein entgegengesetzter (lockernder) Sto\u00df erzeugt (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 24 bis 25). Der jeweilige Sto\u00df wird auch an den \u201eTotpunkten\u201c des Kolbens bewirkt. Denn mit \u201eTotpunkt\u201c ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nur der Ort angesprochen, an dem die Schlagfl\u00e4chen des Kolbens den vortreibenden bzw. lockernden Sto\u00dfimpuls geben. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das schraubenartige Kraftaufnahmeelement nach dem Ansto\u00df der Schlagfl\u00e4che des Kolbens \u00fcber eine gewisse Strecke mitbewegt wird, n\u00e4mlich so weit, bis der Kolben, bedingt durch die herrschenden Druckverh\u00e4ltnisse in den Zylinderr\u00e4umen, seine Bewegung tats\u00e4chlich umkehrt (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 11 f. [Bl. 763 f. GA]), und es damit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 genau genommen \u2013 einen Ort gibt, an dem der Ansto\u00df der Schlagfl\u00e4che stattfindet, und einen davon verschiedenen Ort, an dem der Kolben die Richtung seiner Bewegung \u00e4ndert, steht der Verwirklichung des Merkmals (5) \u2013 entgegen den vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 24) zun\u00e4chst ge\u00e4u\u00dferten Bedenken \u2013 daher nicht entgegen (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 12 f. [Bl. 764 f. GA]). Au\u00dferdem ist der Unterschied praktisch marginal, weil \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige erl\u00e4utert hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 13 [Bl. 765 GA]) \u2013 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der tats\u00e4chliche Umkehrpunkt kurz hinter dem Ort liegen wird, an dem die Schlagfl\u00e4chen den Sto\u00dfimpuls ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen \u2013 wie zwischen den Parteien ebenfalls zu Recht unstreitig ist \u2013 auch wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben der Merkmale (7), (8) und (9). Denn der Kolben unterteilt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie der oben wiedergegebenen Abbildung der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c aus dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28. August 2009, Seite 5 [Bl. 634 GA], zu entnehmen ist \u2013 den Zylinder in zwei Zylinderr\u00e4ume. Der eine (erste) Zylinderraum (25; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der vorbezeichneten Abbildung) befindet sich oberhalb des Kolbens und der andere (zweite) Zylinderraum (24) befindet sich unterhalb des Kolbens. Der erste Zylinderraum (25) wird von der \u2013 f\u00fcr den Vortrieb wirksamen \u2013ersten Kolbenfl\u00e4che (9) mit der Gr\u00f6\u00dfe A1 begrenzt und der zweite Zylinderraum (24) wird von der \u2013 f\u00fcr den R\u00fcckschlag wirksamen \u2013 zweiten Kolbenfl\u00e4che (4) mit der Gr\u00f6\u00dfe A2 begrenzt (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 26).<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmale (6), (10) und (11).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAllerdings sind diese Merkmale nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besitzen keinen \u201ein der Zylinderwandung\u201c vorgesehenen \u00dcberstr\u00f6mkanal, der sich dort zwischen der ersten und der zweiten Kobenfl\u00e4che und zwischen dem ersten und zweiten Zylinderraum erstreckt.<\/p>\n<p>Zwar weisen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen \u00dcberstr\u00f6mkanal auf. Dieser wird bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch 12 Bohrungen im Kolbenkopf und eine am Ende der Bohrungen vorgesehene Ringnut gebildet (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 4 [Bl. 696 GA]). Die Bohrungen und die Ringnut lassen sich der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Abbildung 8 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Seite 34), die die Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c zeigt, entnehmen.<\/p>\n<p>\u00dcber den so gebildeten \u00dcberstr\u00f6mkanal, der sich zur ersten Kolbenfl\u00e4che und dementsprechend zum ersten Zylinderraum erstreckt, kann ebenfalls Druckluft, die \u00fcber einen weiteren Drucklufteinlass (Drucklufteinlass 2 gem\u00e4\u00df der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 2 zum Verhandlungsprotokoll) zugef\u00fchrt wird, in den ersten Zylinderraum gelangen und dort auf die erste Kolbenfl\u00e4che mit der Gr\u00f6\u00dfe A1 wirken (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 21 und 27, sowie Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 2 f. und 6 f. [Bl. 694 f. und 698 f. GA]). Auch wird dieser \u00dcberstr\u00f6mkanal durch den Kolben gesteuert. Denn dadurch, dass der weitere Drucklufteinlass von dem<\/p>\n<p>Kolbendurchmesser mal verschlossen und mal ge\u00f6ffnet wird (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 25 und 27), wird nicht nur diese Druckluftzufuhr von dem Kolben gesteuert, sondern gleichzeitig auch der \u00dcberstr\u00f6mkanal in Funktion bzw. au\u00dfer Funktion gesetzt, so dass auch dieser durch den Kolben \u201egesteuert\u201c wird. Der \u00dcberstr\u00f6mkanal ist aber \u2013 abweichend vom Wortsinn des Merkmals (6) \u2013 nicht in der Zylinderwand vorgesehen, sondern im Kolben angeordnet bzw. in diesen integriert (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 1 f. und 6 f. [Bl. 694 f. und 698 f. GA], Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 21, 25, 26 und 27 sowie Seiten 34 bis 35). Die in der oben wiedergegebenen Abbildung aus dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28. August 2009, Seite 5 [Bl. 634 GA], mit dem Bezugszeichen \u201eS\u201c gekennzeichneten Schlitze in der Zylinderwand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6ren nicht zum \u201e\u00dcberstr\u00f6mkanal\u201c, weil sie st\u00e4ndig mit Druckluft mit dem Druck p2 beaufschlagt sind und nicht zum Atemvolumen dazugeh\u00f6ren. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberstr\u00f6mkanal zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass er nicht st\u00e4ndig unter hohem Druck steht und zum Atemvolumen dazugez\u00e4hlt werden kann (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 3 [Bl. 695 GA]).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem weichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dadurch von dem, was der Wortsinn des Patentanspruchs 1 lehrt, ab, dass die Druckluftzufuhr in den ersten Zylinderraum nicht \u00fcber den zweiten Zylinderraum erfolgt (vgl. a. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 6 f. [Bl. 698 f. GA]). Dem \u00dcberstr\u00f6mkanal kommt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Aufgabe zu, w\u00e4hrend bestimmter Betriebszust\u00e4nde den ersten (oberen) Zylinderraum mit dem zweiten (unteren) Zylinderraum zu verbinden und dadurch den ersten Zylinderraum an die Druckluftzufuhr des zweiten Zylinderraumes anzuschlie\u00dfen. Demgem\u00e4\u00df erstreckt sich der \u00dcberstr\u00f6mkanal bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u201ezwischen der ersten und zweiten Kobenfl\u00e4che\u201c und damit auch nicht \u201ezwischen dem ersten und zweiten Zylinderraum\u201c. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist vielmehr \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 neben dem in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndenden Drucklufteinlass (Drucklufteinlass \u201e1\u201c gem\u00e4\u00df Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll) ein weiterer Drucklufteinlass (Drucklufteinlass \u201e2\u201c gem\u00e4\u00df Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll) vorgesehen. Die \u00fcber diesen (weiteren) Drucklufteinlass eingeleitete Druckluft kann \u00fcber den kolbenseitigen \u00dcberstr\u00f6mkanal in den ersten Zylinderraum gelangen. Hingegen erh\u00e4lt der erste Zylinderraum seine Druckluft nicht auf dem Umweg \u00fcber den zweiten Zylinderraum.<\/p>\n<p>Von einer wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin nach der Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im \u00dcbrigen auch selbst nicht mehr ausgegangen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Merkmale (6), (10) und (11) nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind, werden diese \u2013 wie die Kl\u00e4gerin mit Recht geltend macht \u2013 von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform anerkannterma\u00dfen dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00f6sen das dem Klagepatent zu Grunde liegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln. Statt mit einem in der Zylinderwandung vorgesehenen, den zweiten Zylinderraum mit dem ersten Zylinderraum verbindenden \u00dcberstr\u00f6mkanal arbeiten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem in den Kolben integrierten, sich zur ersten Kolbenfl\u00e4che und damit zum ersten Zylinderraum erstreckenden \u00dcberstr\u00f6mkanal sowie mit einem weiteren Drucklufteinlass, welcher von dem Kolben dadurch gesteuert wird, dass er einmal ge\u00f6ffnet und einmal verschlossen wird. Dadurch wird ebenfalls erreicht, dass bei bestimmten Betriebszust\u00e4nden Druckluft in den ersten Zylinderraum gelangen und dort auf die erste Kolbenfl\u00e4che wirken kann. Der kolbenseitige \u00dcberstr\u00f6mkanal der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllt zusammen mit dem zus\u00e4tzlichen Drucklufteinlass die gleiche Funktion wie der vom Anspruch 1 vorgeschlagene \u00dcberstr\u00f6mkanal in der Zylinderwandung. In der offenen Stellung des \u00dcberstr\u00f6mkanals bzw. des weiteren Drucklufteinlasses schafft er eine str\u00f6mungstechnische Verbindung von der Druckluftquelle zu dem ersten Zylinderraum, so dass dieser Zylinderraum auf den Druck p2 gesetzt werden kann. Da die erste (obere) Kolbenfl\u00e4che (9) gr\u00f6\u00dfer als die ebenfalls vom Druck beaufschlagte zweite (untere) Kolbenfl\u00e4che (4) ist, ergibt sich eine nach vorne resultierende Kraft, die den Kolben vorw\u00e4rts treibt. Bei der Vorschubbewegung wird der kolbenseitige \u00dcberstr\u00f6mkanal bzw. der Drucklufteinlass wieder geschlossen und der Auslass wieder freigegeben. Der erste Zylinderraum wird dadurch auf Atmosph\u00e4rendruck gesetzt, so dass wegen des an der zweiten Kolbenfl\u00e4che (4) wirkenden hohen Drucks eine r\u00fcckw\u00e4rts gerichtete Kraft ausge\u00fcbt wird, die den Kolbenr\u00fccklauf bewirkt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erreichen damit \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 25 und 34 f., Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 7 [Bl. 699 GA]) best\u00e4tigt hat \u2013 trotz der Abweichungen vom Anspruchswortlaut objektiv betrachtet dasjenige, was das Klagepatent mit einem \u00dcberstr\u00f6mkanal, der in der Zylinderwand vorgesehen ist und der die beiden Zylinderr\u00e4ume str\u00f6mungstechnisch verbindet, erreichen will.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Durchschnittsfachmann, der sich am Inhalt der Klagepatentschrift orientiert hat, konnte die in Rede stehenden Abwandlungen vom Anspruchswortlaut am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents auch aufgrund seines Fachwissens auffinden, ohne dass er daf\u00fcr erfinderische \u00dcberlegungen anstellen musste.<\/p>\n<p>Bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift erkennt der Fachmann, dass dem in der Zylinderwand vorgesehenen \u00dcberstr\u00f6mkanal erfindungsgem\u00e4\u00df die Aufgabe zukommt, w\u00e4hrend bestimmter Betriebszust\u00e4nde den ersten Zylinderraum mit dem zweiten Zylinderraum zu verbinden und dadurch den ersten Zylinderraum an die in den zweiten Zylinderraum m\u00fcndende Druckluftzufuhr anzuschlie\u00dfen. Der in der Klagepatentschrift behandelten, gattungsbildenden Cer Patentschrift 661 239 (Anlage K 4), deren Gegenstand einen Kolben (9; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K 4) mit einer zentrale Sackbohrung (18) und seitlichen \u00d6ffnungen (19) aufweist, entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass er einen \u00dcberstr\u00f6mkanal anstatt in der Zylinderwand prinzipiell auch im Innern des Kolbens platzieren kann, wobei ein solcher Kanal dann mit Austritts\u00f6ffnungen ausgestattet sein muss (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 9 f. [Bl. 701 f. GA]). Wendet sich der Durchschnittsfachmann mit dieser Grundidee dem Patentanspruch 1 des Klagepatents zu, sieht er, dass er bei einem im Kolben integrierten \u00dcberstr\u00f6mkanal dieser Art, wie er aus der Cer Patentschrift 661 239 bekannt ist, am Kolben notwendigerweise einen umlaufenden Bund vorsehen muss, der den zweiten Zylinderraum absperrt, weil anderenfalls der \u00dcberstr\u00f6mkanal \u00fcber den zweiten Zylinderraum st\u00e4ndig in Betrieb w\u00e4re (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 9 f. [Bl. 701 f. GA]). Damit ist f\u00fcr den Fachmann zugleich die weitere Erkenntnis verbunden, dass er, wenn er sich f\u00fcr die kolbenseitige \u00dcberstr\u00f6ml\u00f6sung entscheidet, die Druckluftversorgung wegen des umlaufenden Bundes nicht mehr \u2013 wie vom Wortsinn des Patentanspruchs 1 gelehrt \u2013 \u00fcber den zweiten Zylinderraum bewerkstelligen kann, sondern dass er den \u00dcberstr\u00f6mkanal separat mit Druckluft versorgen muss (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 9 f. [Bl. 701 f. GA]), was die Anbringung einer eigenen Druckluftzufuhr bedingt. Die Anordnung der einzelnen Drucklufteinl\u00e4sse und die konkrete Ausgestaltung des Kolbens in seinen Dimensionen stellen hierbei \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 9 f. [Bl. 701 f. GA]) \u2013 nur handwerkliche Anpassungsma\u00dfnahmen dar, mit denen es gelingt, die grunds\u00e4tzliche Idee des kolbenseitigen \u00dcberstr\u00f6mkanals praxistauglich zu machen. Erfinderische \u00dcberlegungen muss der Fachmann hierf\u00fcr nicht anstellen (vgl. a. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 35).<\/p>\n<p>Es ist auch nicht ersichtlich, das den Fachmann bei Lekt\u00fcre des Patentanspruchs 1 irgendetwas von einer solchen Abwandlung abhalten sollte. Insbesondere sieht das Klagepatent einen kolbenseitigen \u00dcberstr\u00f6mkanal nicht als nachteilig an. Es will sich auch nicht gerade dadurch, dass der \u00dcberstr\u00f6mkanal in der Zylinderwandung und nicht im Kolben vorgesehen ist, von dem Gegenstand der gattungsbildenden Cer Patentschrift 661 239 abgrenzen. Der Fachmann wei\u00df aufgrund seines Fachwissens schlie\u00dflich auch, dass es keine Auswirkungen auf die druckwirksame erste Kolbenfl\u00e4che (9) hat, wenn er den Kolben \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 mit einem \u00dcberstr\u00f6mkanal versieht, welcher durch mehrere Bohrungen im Kolbenkopf und eine am Ende der Bohrungen vorgesehene Ringnut gebildet wird. Denn die Durchmesser der Bohrungen im Kolbenkopf haben letztlich keinen Einfluss auf die druckwirksame Fl\u00e4che, weil an die Ringnut, welche am Ende der Bohrungen vorgesehen ist, mit der Oberseite des umlaufenden Bundes eine geschlossene Kolbenfl\u00e4che angrenzt, auf die die Luft trifft (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 10 [Bl. 702 GA]). Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige erl\u00e4utert hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, a.a.O.), gibt es von daher keine Hinderungsgr\u00fcnde in Bezug auf die druckwirksamen Kolbenfl\u00e4chen, die den Fachmann davon abhalten k\u00f6nnten, den \u00dcberstr\u00f6mkanal statt im Zylinder alternativ im Kolben anzuordnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAbgesehen davon, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Druckluftzufuhr in den ersten Zylinderraum nicht \u00fcber den zweiten Zylinderraum erfolgt, sondern hierf\u00fcr ein weiterer, separater Drucklufteinlass vorgesehen ist (siehe oben), entsprechen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Vorgaben des Merkmals (11) wortsinngem\u00e4\u00df. Bei beiden Ger\u00e4ten wird der Auslass f\u00fcr die Druckluft von der Bewegung des Kolbens gesteuert, wobei hierbei eine Verbindung des ersten Zylinderraums (25) mit dem Umgebungsdruck p0 hergestellt werden muss, damit die Luft entweichen kann. Der Kolben befindet sich dabei jeweils in der Vorw\u00e4rtsbewegung und gibt den Auslass frei (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 26 unten). Die Druckluft str\u00f6mt mit dem Druck p2 \u00fcber den Druckeinlass, welcher in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 12. M\u00e4rz 2009 mit der Bezugsziffer 1 gekennzeichnet ist, in den zweiten Zylinderraum (24) ein (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 26 unten).<\/p>\n<p>Dass die Beklagten keine zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zugeh\u00f6rige Druckluftquelle herstellen oder vertreiben, steht der unmittelbaren Benutzung des Klagepatents nicht entgegen, weil diese \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen auch den Vorgaben des Merkmals (12). Denn bei beiden Ausf\u00fchrungsformen liegt der Parameter A, welcher gem\u00e4\u00df Merkmal (12) (a) definiert ist als A1\/A2 x p0\/p2, in dem in Merkmal (12) (b) angegebenen Bereich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie bereits zu Merkmal (2) (c) ausgef\u00fchrt worden ist, hat bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c die erste Kolbenfl\u00e4che eine Gr\u00f6\u00dfe A1 von 1134 mm2 und die zweite Kolbenfl\u00e4che eine Gr\u00f6\u00dfe A2 von 379 mm2. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c hat die erste Kolbenfl\u00e4che eine Gr\u00f6\u00dfe A1 von 1590 mm2 und die zweite Kolbenfl\u00e4che eine Gr\u00f6\u00dfe A2 von 396 mm2.<\/p>\n<p>Der Faktor p0, also der Wert des Umgebungsdruckes, ist gem\u00e4\u00df den Angaben in der Klagepatentschrift (Seite 3, Zeile 49) \u2013 mit rund 1 bar zu veranschlagen (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 27).<\/p>\n<p>Bei dem weiteren Berechnungsfaktor p2 handelt es sich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 um den Wert des Drucks der Druckluftquelle, und zwar um den Absolutdruck. Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 18 \u00fcberreichten \u201eGebrauchs- und Wartungsanleitung\u201c zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c geben die Beklagten an, dass dieses Ger\u00e4t mit \u201e7 \u2013 8 bar Druckluft\u201c betrieben werden muss. Aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 38 ferner \u00fcberreichten Datenblatt der Beklagten zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c geht hervor, dass dieses Ger\u00e4t mit einem Betriebsdruck von \u201e7 bar\u201c betrieben wird. Dass die in den vorgenannten Unterlagen angegebenen Drucke unzutreffend sind, behaupten die Beklagten nicht. Die dort genannten Drucke geben, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, den Druck an, den der Anwender an der Druckluftanlage einstellen soll und am Manometer dieser Anlage abliest. Bei diesem Druck handelt es sich unstreitig nicht um den Absolutdruck, sondern um den \u00dcberdruck gegen\u00fcber Atmosph\u00e4rendruck. Da das Klagepatent aber auch beim Druck p2 vom Absolutdruck ausgeht, muss der in den Bedienungsunterlagen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angegebene Druck f\u00fcr die Berechnung des Parameters A um 1 bar erh\u00f6ht werden. Denn ein \u00dcberdruck von z. B. 7 bar macht bei Normalbedingungen rund 8 bar (genau: 8,013 bar) Absolutdruck aus. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c ergibt sich deshalb f\u00fcr p2 ein in die Berechnungsformel einzusetzender Wert von 8 bis 9 bar und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c ein solcher von 8 bar. Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige demgegen\u00fcber in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 27) im Rahmen der Berechnung des Parameters A beim Faktor p2 von nur 7 bar ausgegangen ist, beruht dies darauf, dass er den in der Klagepatentbeschreibung f\u00fcr p2 angegebenen Wert von 7 bar auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcbertragen hat. Im Rahmen der m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung seines Gutachtens hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige aber klargestellt, dass dann, wenn \u2013 wie dies unstreitig der Fall ist \u2013 der in den Bedienungsunterlagen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgewiesene Wert den Druck \u00fcber Atmosph\u00e4rendruck angibt, der Atmosph\u00e4rendruck noch dazu gerechnet werden muss (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 11 [Bl. 763 GA]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend berechnet sich der Parameter A bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c, wenn man beim Faktor p2 von lediglich 8 bar ausgeht, gem\u00e4\u00df der in Merkmal (12) (a) angegebenen Formel wie folgt:<\/p>\n<p>Dieser Parameter liegt in dem in Merkmal (12) (b) angegebenen Bereich. Denn er ist gr\u00f6\u00dfer als 0,1 und kleiner als 0,5. Geht man \u2013 da der Absolutdruck bei der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c 8 bis 9 bar betr\u00e4gt \u2013 hinsichtlich des Faktors p2 von 9 bar aus, betr\u00e4gt der Parameter A sogar nur 0,3324.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c berechnet sich der Parameter A unter Zugrundelegung der oben genannten Werte gem\u00e4\u00df der in Merkmal (12) (a) angegebenen Formel wie folgt:<\/p>\n<p>Auch dieser Wert liegt noch in dem in Merkmal (12) (b) angegebenen Bereich. Er ist gr\u00f6\u00dfer als 0,1 und entspricht auch noch dem Grenzwert von 0,5. Dass der ermittelte Wert diesen Grenzwert um 0,0018 \u00fcberschreitet, ist unerheblich, weil diese \u00dcberschreitung absolut geringf\u00fcgig ist. Der angegebene Grenzwert von 0,5 ist nur auf eine Stelle bestimmt; der Fachmann rundet daher \u2013 wie die Kl\u00e4gerin anhand der internationalen Norm ISO 30-0, Annex B, gem\u00e4\u00df Anlage K 48 dargetan hat \u2013 von 0,5018 auf 0,5 ab, so dass die Bedingung 0,1 \u2264 A \u2264 0,5 gem\u00e4\u00df Merkmal (12) (b) eingehalten ist. Das gilt um so mehr, als dem Fachmann in der Klagepatentbeschreibung (Seite 4, Zeilen 7 bis 11) gesagt wird, dass das gew\u00fcnschte Sto\u00dfverh\u00e4ltnis von 1 erreicht wird, wenn die Parameter \u201eim Wesentlichen\u201c in den dort angegebenen Bereichen liegen. Im Hinblick auf diese Beschreibungsstelle wird der Fachmann jedenfalls eine minimale Abweichung von nur 0,0018 als unsch\u00e4dlich ansehen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDamit entspricht nicht nur das Ger\u00e4t \u201eA\u201c, sondern auch das Ger\u00e4t \u201eB\u201c den Vorgaben des Merkmals (12).<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal (13) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c gilt insoweit Folgendes:<\/p>\n<p>Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 28) betr\u00e4gt das Volumen des von den zw\u00f6lf Bohrungen und der Ringnut gebildeten \u00dcberstr\u00f6mkanals, welches bei der Berechnung der Parameter Vu und VO zu ber\u00fccksichtigen ist, bei der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c 5.513 mm3 (3.468 mm3 + 2.045 mm3). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist dieses Volumen des \u00dcberstr\u00f6mkanals nicht um das Volumen der in der Zylinderwand vorgesehenen Schlitze zu vergr\u00f6\u00dfern, weil diese \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zum \u00dcberstr\u00f6mkanal geh\u00f6ren. Es bleibt daher bei dem vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Wert.<\/p>\n<p>Das Volumen des Zylinderraumes (25) zu dem Zeitpunkt, da der r\u00fccklaufende Kolben den Auslauf (18) schlie\u00dft, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei dem Ger\u00e4t \u201eA\u201c mit 24.724 mm3 ermittelt (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 28). Er hat hierbei allerdings nicht ber\u00fccksichtigt, dass es bei dieser Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin best\u00e4tigt hat (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 13 [Bl. 705 GA]) \u2013 eine Verschlusskappe gibt, die auf das Ende der Zylinderh\u00fclse aufgeschraubt ist. Deren Volumen muss daher bei der Ermittlung des Zylinderraumvolumens mit einbezogen werden. Das in der Kappe befindliche \u201eZusatzvolumen\u201c betr\u00e4gt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin (Schriftsatz v. 28.08.2008, S. 16 [Bl. 645 GA]) 6.083 mm3. Abzuziehen ist hiervon das Volumen, mit dem das vordere Ende der Kappe in die Zylinderh\u00fclse ringf\u00f6rmig hineinragt. Dieses betr\u00e4gt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin (Schriftsatz v. 28.08.2008, Seite 16 [Bl. 645 GA]) 576 mm3. Das zus\u00e4tzliche \u201eKappenvolumen\u201c betr\u00e4gt damit 5.507 mm3, so dass sich ein Zylinderraumvolumen von insgesamt 30.231 mm3 ergibt.<\/p>\n<p>Daraus errechnet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c ein Volumen VA von 35.744 mm3 (30.231 mm3 + 5.513 mm3).<\/p>\n<p>Das Volumen des ersten Zylinderraumes (25) zu dem Zeitpunkt, da der r\u00fccklaufende Kolben den \u00dcberstr\u00f6mkanal bzw. den zweiten Drucklufteinlass freigibt, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige mit 9.980 mm3 ermittelt (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 28). Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden ist hierzu wiederum das vom Sachverst\u00e4ndigen nicht ber\u00fccksichtigte \u201eKappenvolumen\u201c (5.507 mm3) hinzuzurechnen, so dass sich ein Zylindervolumen von 15.487 mm3 ergibt. Das Volumen V12 betr\u00e4gt damit 21.000 mm3 (15.487 mm3 + 5.513 mm3).<\/p>\n<p>Da mit den \u201eTotpunkt\u201c des Kolbens \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 der Ort gemeint ist, an dem die Schlagfl\u00e4chen des Kolbens den Sto\u00dfimpuls geben, l\u00e4sst sich das Volumen VT, bei welchem es sich um das Volumen des ersten Zylinderraumes und des \u00dcberstr\u00f6mkanals im Totpunkt des Kolbenr\u00fccklaufes handelt, auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ermitteln (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 13 [Bl. 705 GA]). Auszugehen ist insoweit von den von der Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die Messungen ihres Privatgutachters (Gutachten K v. 09.08.2002, Anlage K 12, Seite 13) angegebenen Werten (Schriftsatz vom 28.08.2008, Seite 646 [Bl. 646]), deren Richtigkeit die Beklagten nicht bestritten haben. Danach betr\u00e4gt das Zylinderh\u00fclsen-Teilvolumen im \u201eTotpunkt\u201c 4.309 mm3. Zuz\u00fcglich des \u201eKappenvolumens\u201c von 5.507 mm3 ergibt dies ein Volumen des Zylinderraumes (25) von 9.816 mm3. Das Volumen VT betr\u00e4gt damit 15.329 mm3 (9.816 mm3 + 5.513 mm3).<\/p>\n<p>Aus diesen Werten errechnen sich die Parameter Vu und VO bei der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c wie folgt:<\/p>\n<p>Diese Parameter liegen innerhalb der in Merkmal (13) (b) angegebenen Bereiche (0,1 \u2264 0,4288 \u2264 0,5875 \u2264 0,8).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 29) betr\u00e4gt das Volumen des \u00dcberstr\u00f6mkanals unter Ber\u00fccksichtigung des Volumens der bei dieser Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Ausnehmung an der Stirnseite (9) der Kolbenfl\u00e4che 16.555 mm3 (1.960 mm3 + 2.650 mm3 + 11.945 mm3).<\/p>\n<p>Das Volumen des Zylinderraumes (25) zu dem Zeitpunkt, da der r\u00fccklaufende Kolben den Auslauf (18) schlie\u00dft, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei dem Ger\u00e4t \u201eB\u201c mit 34.830 mm3 ermittelt (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 29). Hierbei hat er allerdings \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin einger\u00e4umt hat (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 13 [Bl. 705 GA]) \u2013 nicht ber\u00fccksichtigt, dass bei dieser Ausf\u00fchrungsform ein auf das hintere Ende der Zylinderh\u00fclse aufgesetzter Dichtungsdeckel in den Zylinderraum hineinragt, und zwar nach dem unwidersprochen Vortrag der Kl\u00e4gerin um 1,9 mm (Schriftsatz vom 28.08.2008, Seite 17 f. [Bl. 646 f. GA]). Die Volumina f\u00fcr den ersten Zylinderraum (25) sind daher jeweils um das in den Zylinder hineinragende Volumen des Deckels zu gro\u00df; es muss ein Volumen von 3.021 mm3 abgezogen werden. Es ergibt sich dann ein Zylindervolumen von 31.809 mm3. Das Volumen VA betr\u00e4gt damit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c 48.364 mm3 (31.809 mm3 + 16.555 mm3).<\/p>\n<p>Das Volumen des ersten Zylinderraumes (25) zu dem Zeitpunkt, da der r\u00fccklaufende Kolben den \u00dcberstr\u00f6mkanal bzw. den zweiten Drucklufteinlass freigibt, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige mit 14.632 mm3 ermittelt (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seite 29). Hiervon ist aus den vorgenannten Gr\u00fcnden wiederum ein Volumen von 3.021 mm3 abzuziehen, so dass sich ein bereinigtes Zylindervolumen von 11.611 mm3 ergibt. Das Volumen V12 betr\u00e4gt damit 28.166 mm3 (11.611 mm3 + 16.555 mm3).<\/p>\n<p>Das Volumen VT betr\u00e4gt unter Zugrundelegung der Messungen des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin (Gutachten K v. 18.07.2008, Anlage K 26, Seite 8) 7.490,8 mm3. Dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin (vgl. Schriftsatz vom 28.08.2008, Seite 18 [Bl. 647 GA]) sind die Beklagten ebenfalls nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Aus diesen Werten errechnen sich die Parameter Vu und VO bei der Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c wie folgt:<\/p>\n<p>Auch diese Parameter liegen innerhalb der in Merkmal (13) (b) angegebenen Bereiche.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nMerkmal (14) versteht der Fachmann \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 als blo\u00df erkl\u00e4rende Erl\u00e4uterung dazu, was mit der geforderten Einhaltung der Bereiche erreicht werden soll. Hingegen handelt es sich bei diesem Merkmal entgegen der Auffassung der Beklagten um kein \u201emittelbares Vorrichtungsmerkmal\u201c. Darauf, ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich ein im Wesentlichen jeweils gleich gro\u00dfer Sto\u00dfimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenr\u00fccklauf erzielt wird, kommt es daher nicht an. Es kann deshalb dahinstehen, wie die Formulierung \u201eim Wesentlichen gleich\u201c zu deuten ist (hierzu Sachverst\u00e4ndigengutachten, Seiten 18 bis 20 und Anh\u00f6rungsprotokolll, Seite 20 f. [Bl. 712 f.]). Einer Auseinandersetzung mit den von den Privatgutachtern der Parteien in diesem Zusammenhang angestellten Messungen bzw. Berechnungen bedarf es ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>11.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen nicht mit Erfolg einwenden, eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege deshalb nicht vor, weil diese \u2013 gegen\u00fcber dem Wortsinn des Klagepatents teilweise abgewandelten \u2013 Ausf\u00fchrungsformen sich am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der Cer Patentschrift 661 239 (Anlage K 4) ergeben h\u00e4tten und daher ihrerseits nicht patentf\u00e4hig gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 98, 12 ff. = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein), derjenige, der wegen einer Patentverletzung mittels patentrechtlich \u00e4quivalenter Mittel aus einem Patent in Anspruch genommen wird, mit dem Einwand verteidigen, die als patentrechtlich \u00e4quivalent beanstandete Ausf\u00fchrungsform stelle mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung dar. Dieser so genannte \u201eFormstein\u201c-Einwand besagt, dass eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents f\u00e4llt, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik nahe liegend ergibt. Dabei ist zu beachten, dass sich der in Rede stehende Einwand nicht auf einzelne, beispielsweise nur die \u00e4quivalent verwirklichten Merkmale bezieht, sondern dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergeben muss. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist bei dieser Beurteilung nicht unabh\u00e4ngig von dem Klageschutzrecht zu betrachten. Vielmehr ist von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als \u00e4quivalenter Benutzungsform des Klagepatents auszugehen, d. h. es ist der Patentanspruch zugrunde zu legen, wobei die \u00e4quivalent verwirklichten Merkmale in Abweichung vom Wortlaut zu formulieren sind (BGH, GRUR 1999, 914 \u2013 Kontaktfederblock). Diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform muss durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sein. Zur Darlegung und zum Nachweis des so genannten \u201eFormstein\u201c-Einwands gen\u00fcgt damit nicht eine (vermeintlich) vergleichsweise gr\u00f6\u00dfere N\u00e4he der als patentverletzend beanstandeten Ausf\u00fchrung zum Stand der Technik. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Lehre zum technischen Handeln, die diese Ausf\u00fchrung verk\u00f6rpert, sich nicht durch Neuheit oder erfinderische T\u00e4tigkeit vom Stand der Technik unterscheidet. Zum Erfolg des \u201eFormstein\u201c-Einwands ist es deshalb n\u00f6tig, dass die Gesamtheit derjenigen Merkmale der als patentverletzend beanstandeten Ausf\u00fchrung, deretwegen festgestellt werden kann, dass diese in den Schutzbereich des Patentanspruchs f\u00e4llt, als gegenst\u00e4ndliche Lehre zum technischen Handeln den gesetzlichen Anforderungen f\u00fcr einen Patentschutz nicht gen\u00fcgt h\u00e4tte, wenn sie zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des erteilten Patents angemeldet worden w\u00e4re (vgl. BGHZ 98, 12 f. = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; BGHZ 134, 353, 357 f. = GRUR 1997, 454 \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung I; BGH, GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Dies verm\u00f6gen die Beklagten vorliegend nicht aufzuzeigen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann \u2013 in Unkenntnis der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 von der Cer Patentschrift 661 239 ohne erfinderische \u00dcberlegungen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen. Denn die \u00e4ltere Druckschrift offenbart die von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Merkmale (12) und (13) nicht und legt die in diesem Merkmalen beschriebene Parameterbildung, welche den Kern der Erfindung nach dem Klagepatent ausmacht, auch nicht nahe.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung und, weil sie die Klageschutzrechte schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen, die die Beklagten mit ihrer Berufung nicht gesondert angreifen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c, mit welcher die Beklagten \u2013 wie vorstehend dargelegt \u2013 das Klagepatent entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls benutzen. Erg\u00e4nzend ist in diesem Zusammenhang lediglich anzuf\u00fchren, dass die Beklagten als Gesamtschuldner haften. Die Klagepatentverletzung besteht darin, dass die Beklagten zu 1. und 2. die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der D vertreiben bzw. vertrieben haben und der Beklagte zu 3. die hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Komponenten gefertigt hat. Bei einer solchen Fallgestaltung haben alle Beklagten denselben Schaden verursacht und haften dem Schutzrechtsinhaber unabh\u00e4ngig davon, ob sie Mit- oder Nebent\u00e4ter sind, nach \u00a7\u00a7 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (vgl. hierzu BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 123; Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 20 f.).<\/p>\n<p>Der der Kl\u00e4gerin auf ihre zweitinstanzliche Klageerweiterung gegen die Beklagten au\u00dferdem zuerkannte Vernichtungsanspruch, der beide Verletzungsformen betrifft, folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Lediglich vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der diesbez\u00fcgliche Urteilsausspruch selbstverst\u00e4ndlich nicht auf solche Schlagwerkzeuge des Typs \u201eA\u201c, die die Beklagten von der Kl\u00e4gerin selbst bezogen haben, bezieht. Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Beklagten noch \u00fcber solche Original-Ger\u00e4te verf\u00fcgen, hat der Senat allerdings davon abgesehen, eine entsprechende Einschr\u00e4nkung in den Tenor aufzunehmen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01080 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 14. 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