{"id":596,"date":"2010-03-02T17:00:07","date_gmt":"2010-03-02T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=596"},"modified":"2016-04-20T09:52:33","modified_gmt":"2016-04-20T09:52:33","slug":"4a-o-20208-ecma-standard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=596","title":{"rendered":"4a O 202\/08 &#8211; ECMA-Standard"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1338<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 202\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Wiedergabe originaler Informationssignale durch Entschl\u00fcsselung verschl\u00fcsselter Informationssignale einer bin\u00e4ren digitalen Signalstrecke, die aus einem Informationssignalaufnahmemedium gelesen ist, das aus kreisf\u00f6rmigen Informationssignalspuren gebildet ist, eingeteilt in eine Vielzahl von Sektoren mit Sektoradressen, wobei die Vorrichtung aufweist:<\/p>\n<p>Mittel zur Erzeugung eines ersten Anfangswerts basierend auf der Sektoradresse, wobei der erste Anfangswert f\u00fcr erste aufeinanderfolgende Sektoren einer vorbestimmten Anzahl von Sektoren verwendet wird;<\/p>\n<p>Mittel zur Erzeugung eines zweiten Anfangswerts basierend auf der Sektoradresse, wobei der zweite Anfangswert f\u00fcr zweite aufeinanderfolgende Sektoren einer vorbestimmten Zahl von Sektoren verwendet wird;<\/p>\n<p>Mittel zur Erzeugung eines ersten Verschl\u00fcsselungssignals basierend auf einem ersten Anfangswert;<\/p>\n<p>Mittel zur Erzeugung eines zweiten Verschl\u00fcsselungssignals basierend auf einem zweiten Anfangswert;<\/p>\n<p>Mittel zur Entschl\u00fcsselung der Informationssignale pro Sektor durch wiederholte Verwendung des ersten Verschl\u00fcsselungssignals, das an dem ersten Anfangswert startet, bezogen auf jeden Sektor der ersten aufeinanderfolgenden Sektoren und unter wiederholter Verwendung des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals, das an dem zweiten Anfangswert startet, bezogen auf jeden Sektor der zweiten aufeinanderfolgenden Sektoren,<\/p>\n<p>wobei ein Startpunkt des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals, das dem zweiten Anfangswert entspricht, durch einen vorbestimmten Offset-Wert von einem anderen Startpunkt des ersten Verschl\u00fcsselungssignals, das dem ersten Anfangswert entspricht, verschoben ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 06.03.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 033 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 29.11.1994 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der JP 32590XXX vom 30.11.1993 angemeldet, die Anmeldung wurde am 06.09.2000 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 06.02.2002. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 694 29 XXX T2) steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 16.09.2009 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eInformation signal recording method\u201c (\u201eVerfahren zur Aufzeichnung von Informationssignalen\u201c). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 10 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Wiedergabe originaler Informationssignale durch Entschl\u00fcsselung verschl\u00fcsselter Informationssignale einer bin\u00e4ren digitalen Signalstrecke, die aus einem Informationssignalaufnahmemedium gelesen ist, das aus kreisf\u00f6rmigen Informationssignalspuren gebildet ist, eingeteilt in eine Vielzahl von Sektoren mit Sektoradressen, wobei die Vorrichtung aufweist:<\/p>\n<p>Mittel zur Erzeugung eines ersten Anfangswerts basierend auf der Sektoradresse, wobei der erste Anfangswert f\u00fcr erste aufeinanderfolgende Sektoren einer vorbestimmten Anzahl von Sektoren verwendet wird;<\/p>\n<p>Mittel zur Erzeugung eines zweiten Anfangswerts basierend auf der Sektoradresse, wobei der zweite Anfangswert f\u00fcr zweite aufeinanderfolgende Sektoren einer vorbestimmten Zahl von Sektoren verwendet wird;<\/p>\n<p>Mittel zur Erzeugung eines ersten Verschl\u00fcsselungssignals basierend auf einem ersten Anfangswert;<\/p>\n<p>Mittel zur Erzeugung eines zweiten Verschl\u00fcsselungssignals basierend auf einem zweiten Anfangswert;<\/p>\n<p>Mittel zur Entschl\u00fcsselung der Informationssignale pro Sektor durch wiederholte Verwendung des ersten Verschl\u00fcsselungssignals, das an dem ersten Anfangswert startet, bezogen auf jeden Sektor der ersten aufeinanderfolgenden Sektoren und unter wiederholter Verwendung des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals, das an dem zweiten Anfangswert startet, bezogen auf jeden Sektor der zweiten aufeinanderfolgenden Sektoren,<\/p>\n<p>wobei ein Startpunkt des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals, das dem zweiten Anfangswert entspricht, durch einen vorbestimmten Offset-Wert von einem anderen Startpunkt des ersten Verschl\u00fcsselungssignals, das dem ersten Anfangswert entspricht, verschoben ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen. In Figur 4A ist nach der Patentbeschreibung ein Blockdiagramm, welches das Verschl\u00fcsselungsmittel einer zweiten Informationssignalaufnahmemethode entsprechend der Erfindung darstellt, die im Ursprungsfall beansprucht wurde, wiedergegeben. Figur 4B ist eine Darstellung zur Unterst\u00fctzung in der Erkl\u00e4rung der M periodischen Folge, erzeugt durch das in Figur 4A gezeigte Verschl\u00fcsselungsmittel.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellten auf der Messe IFA, die vom 29.08.2008 bis zum 03.09.2008 in Berlin stattfand, elektronische Unterhaltungsger\u00e4te aus, welche zur Wiedergabe handels\u00fcblicher DVDs geeignet sind. Zu diesen Ger\u00e4ten z\u00e4hlt beispielsweise das Ger\u00e4t \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches nach dem ECMA-Standard (ECMA-349, 3rd Edition \u2013 December 2005, Anlage rop 6 und in auszugsweiser deutscher \u00dcbersetzung Anlage rop 8, nachfolgend \u201eECMA-Standard\u201c) arbeitet.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit auch wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre von Patentanspruch 10 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich verurteilt werden soll, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagen an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Aussetzung des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, eine Auslegung von Patentanspruch 10 des Klagepatents anhand der Beschreibung und der Figuren zeige, dass zum Einen die Merkmale von Patentanspruch 10 des Klagepatents nicht im Standard aufzufinden seien und dass zum Anderen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale von Patentanspruch 10 nicht erf\u00fclle. Insbesondere betr\u00e4fen die Merkmale 4 und 5 des Klagepatents die Aufzeichnung eines digitalen Signals, nicht jedoch das Abspielen. Des Weiteren erg\u00e4ben sich anhand der Patentbeschreibung nebst der Figuren hinsichtlich des in Patentanspruch 10 vorgesehenen vorbestimmten Offsetwertes im Hinblick auf den Startpunkt eines ersten bzw. zweiten Verschl\u00fcsselungssignals verschiedene, nicht eindeutige Interpretationsm\u00f6glichkeiten. Der Fachmann werde Patentanspruch 10 daher so auslegen, dass danach zwei Mittel zur Erzeugung von Verschl\u00fcsselungssignalen bereitgestellt werden m\u00fcssten, wobei es sich bei derartigen Mitteln beispielsweise um Schieberegister handeln k\u00f6nne. Das nach Merkmal 5 des Patentanspruchs 10 vorgesehene Mittel zur Erzeugung eines Verschl\u00fcsselungssignals m\u00fcsse sich von demjenigen nach Merkmal 4 unterscheiden, so dass zwei Schieberegister zur Anwendung kommen m\u00fcssten. Dar\u00fcber hinaus werde klagepatentgem\u00e4\u00df das Verschl\u00fcsselungssignal \u00fcber alle Sektoren fortgef\u00fchrt, w\u00e4hrend das Verschl\u00fcsselungssignal nach dem ECMA-Standard an jedem Sektoranfang mit dem Anfangswert \u00fcber 16 Sektoren hinweg jeweils neu beginne. Ferner w\u00fcrden durch den ECMA-Standard die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile nicht erreicht, da dort die Korrelation zwischen der ersten und dritten Sektorstrecke nach wie vor hoch sei. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent in dem durch die Beklagte zu 1) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen mit Ausnahme des neuen tats\u00e4chlichen Vorbringens der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.02.2010 sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten insoweit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber auch von der Beklagten zu 1) die Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlangt, hat sie trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass die in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in der Bundesrepublik Deutschland noch im Besitz hatte.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem Vorrichtungen zur Wiedergabe originaler Informationssignale durch Entschl\u00fcsselung verschl\u00fcsselter Informationssignale einer bin\u00e4ren digitalen Signalstrecke.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung werden \u00fcblicherweise in einer optischen Datentr\u00e4gerscheibe, wie beispielsweise einer CD, digitale Signale durch die Bildung von konkaven und konvexen Stellen (\u201eVertiefungen\u201c und \u201eErh\u00f6hungen\u201c) entlang von Spuren aufgenommen, die auf der Datentr\u00e4gerscheibe gebildet werden. Das von den Vertiefungen und Erh\u00f6hungen reflektierte Licht wird von einem optischen Quadrantensensor, untergebracht in einem optischen Kopf, empfangen und weiter in elektrische Signale verwandelt, um Informationssignale von der optischen Datentr\u00e4gerscheibe zu lesen.<\/p>\n<p>Um das Detektionslicht auf die optische Datentr\u00e4gerscheibe zu fokussieren, wird eine optische Linse des in dem Abnehmer untergebrachten optischen Systems derartig gesteuert, dass sie der Oberfl\u00e4chenabstrahlung der Datentr\u00e4gerscheibe folgt. Ein von dem Abnehmer emittierter Laserstrahl erzeugt eine Phasendifferenz zwischen dem von der Vertiefung reflektierten Strahl und dem Strahl, der von der Erh\u00f6hung reflektiert wird. Dadurch ist es m\u00f6glich, reproduzierte Signale auf der Basis der auf die Interferenz zur\u00fcckgehenden Differenz in der Intensit\u00e4t zwischen dem reflektierten Licht und des dann auf den optischen Sensor einfallenden Lichts zu erhalten. Im Fall einer CD werden die Daten durch die Bildung von Vertiefungen und Erhebungen auf der Basis von EFM-Signalen aufgenommen. Deshalb k\u00f6nnen die gespeicherten Daten durch die Binarisierung des wiedergegebenen Signals, das auf der Basis des Lichtintensit\u00e4tswechsels entlang der Vertiefungen und Erhebungen moduliert ist, wiedergegeben und weiter in digitale Signale demoduliert werden.<\/p>\n<p>Als Vorrichtungen zur Signalaufzeichnung sind bisher zwei Systeme bekannt. W\u00e4hrend bei einem CAV-System die Winkelgeschwindigkeit des Datentr\u00e4gers konstant gehalten wird, wird bei einem CLV-System die lineare Geschwindigkeit konstant gehalten.<\/p>\n<p>Im Fall eines CAV-Systems ist die Anzahl der Sektoren jeder Spur zueinander gleich und alle Spuren sind so ausgebildet, dass die Sektoranf\u00e4nge aller Spuren perfekt auf den sich ausgehend von dem Datentr\u00e4gerzentrum erstreckenden radialen Linien angeordnet sind. Da die lineare Spurgeschwindigkeit bei einem CLV-System konstant ist, gibt es dort, obwohl die Sektoranf\u00e4nge der Spuren nicht zu den anderen auf dem Datentr\u00e4ger passen, F\u00e4lle, bei denen die Sektoranf\u00e4nge eines Teils der benachbarten Spuren entlang derselben radialen Linie, ausgehend vom Zentrum des Datentr\u00e4gers, angeordnet sind.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden werden im Fall der Aufzeichnung einer gro\u00dfen Anzahl von Informationssignalen desselben Inhalts, z.B. bei Abschnitten ohne Musik, die aufgezeichneten Informationssignale mittels Verschl\u00fcsselungssignalen verschl\u00fcsselt. Dies soll verhindern, dass die Signale mit demselben Muster von Vertiefungen und Erhebungen in benachbarten Spuren aufgezeichnet werden.<\/p>\n<p>Das Verschl\u00fcsselungsverfahren wird somit angewandt, um zu verhindern, dass das Signal zur Synchronisierung der Sektoranf\u00e4nge der Informationssignale in den aufzuzeichnenden Daten als ein Pseudo-Synchronisierungssignal erzeugt wird. Dabei werden die Informationssignale und die Verschl\u00fcsselungssignale, M (maximal) periodische Folgen genannt, miteinander verschl\u00fcsselt und sodann die verschl\u00fcsselten Signale als Informationssignale aufgenommen. In diesem Fall entsprechen die M periodischen Folgen, die f\u00fcr das Verschl\u00fcsselungsverfahren verwendet werden, periodischen Codes, dargestellt durch (2x -1) Einheiten von 0 und 1.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die US-A-5,014,XXX, welche eine Vorrichtung zur Aufnahme von digitaler Information mit einem Aufnahmemedium sowie die Wiedergabe der aufgenommenen Information offenbart. Insbesondere zeigt das Dokument eine Korrekturvorrichtung f\u00fcr Codefehler, die einen Schaltkreis zur Erzeugung einer pseudozuf\u00e4lligen oder quasizuf\u00e4lligen Funktion enth\u00e4lt, und welche die ausschlie\u00dflichen ODER der digitalen Information berechnet und eine Ausgabe des Schaltkreises zur Erzeugung der pseudozuf\u00e4lligen Funktion enth\u00e4lt. Der berechnete ODER-Wert wird als Eingabe an einen digitalen Modulator geliefert. In dieser Anordnung ist die Adressinformation oder Datenblockinformation, bezogen auf die Adressinformation der digitalen Information, ein Anfangswert zur Erzeugung der pseudozuf\u00e4lligen Funktion. Des Weiteren beschreibt die US-Schrift eine weitere Korrekturvorrichtung f\u00fcr Codefehler, die einem Schaltkreis zur Erzeugung derselben pseudozuf\u00e4lligen Funktion enth\u00e4lt, der das ausschlie\u00dfliche ODER der digitalen Demodulationsinformation berechnet und eine Ausgabe des Schaltkreises, der die pseudozuf\u00e4llige Funktion erzeugt, um die Originaldaten zu erhalten. In dieser Anordnung ist die Entschl\u00fcsselung des verschl\u00fcsselten Signals wirksam, wenn die pseudozuf\u00e4llige Funktion bei der Demodulation dieselbe Folge erzeugt wie bei der Modulation. Der beschriebene Demodulator umfasst einen M-Folgen-Generator, der derselbe M-Folgen-Generator ist wie in dem beschriebenen Modulator, wobei beide mit denselben Anfangswerten versorgt werden.<\/p>\n<p>Des Weiteren erw\u00e4hnt das Klagepatent die JP-A-62\/95XXX, welche nach der Beschreibung des Klagepatents eine Signalaufnahme- und Wiedergabevorrichtung offenbart, bei der ein Hauptsignal mit einem M-Seriesignal moduliert wird, um ein Aufnahmesignal zu bilden, wobei eine reproduzierte Version davon unter Verwendung des M-Seriesignals demoduliert wird.<\/p>\n<p>Im Zuge der gegenw\u00e4rtigen Entwicklung der optischen Datentr\u00e4ger werden die Kapazit\u00e4t und die Dichte immer weiter erh\u00f6ht. Bei den im Stand der Technik bekannten Verschl\u00fcsselungsmitteln steigt allerdings, wenn die Informationssignale desselben Inhalts an Stellen aufgenommen werden, an denen die Sektoranf\u00e4nge in radialen Linien ausgehend vom CD-Zentrum angeordnet werden, die Korrelation zwischen beiden Teilen, weil die Form an den Vertiefungen der Form an den Erhebungen entspricht. Dies f\u00fchrt dazu, dass eine Amplitude des Spurfehlersignals reduziert wird und dabei das S\/N (Signal\/Rausch) Verh\u00e4ltnis abnimmt, wodurch nach der Klagepatentbeschreibung dahingehend ein Problem entsteht, dass die Spursteuerung nicht stabil ausgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik bestehenden Nachteile zu beseitigen und die bekannten L\u00f6sungen zu verbessern.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck beansprucht der hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 10 eine Vorrichtung zur Wiedergabe originaler Informationssignale mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Wiedergabe originaler Informationssignale durch Entschl\u00fcsselung verschl\u00fcsselter Informationssignale einer bin\u00e4ren digitalen Signalstrecke, die aus einem Informationssignalaufnahmemedium gelesen ist, das aus kreisf\u00f6rmigen Informationssignalspuren gebildet ist, eingeteilt in eine Vielzahl von Sektoren mit Sektoradressen, wobei die Vorrichtung aufweist:<\/p>\n<p>2. Mittel zur Erzeugung eines ersten Anfangswerts basierend auf der Sektoradresse, wobei der erste Anfangswert f\u00fcr erste aufeinanderfolgende Sektoren einer vorbestimmten Anzahl von Sektoren verwendet wird;<\/p>\n<p>3. Mittel zur Erzeugung eines zweiten Anfangswerts basierend auf der Sektoradresse, wobei der zweite Anfangswert f\u00fcr zweite aufeinanderfolgende Sektoren einer vorbestimmten Zahl von Sektoren verwendet wird;<\/p>\n<p>4. Mittel zur Erzeugung eines ersten Verschl\u00fcsselungssignals basierend auf einem ersten Anfangswert;<\/p>\n<p>5. Mittel zur Erzeugung eines zweiten Verschl\u00fcsselungssignals basierend auf einem zweiten Anfangswert;<\/p>\n<p>6. Mittel zur Entschl\u00fcsselung der Informationssignale pro Sektor durch wiederholte Verwendung des ersten Verschl\u00fcsselungssignals, das an dem ersten Anfangswert startet, bezogen auf jeden Sektor der ersten aufeinanderfolgenden Sektoren und<\/p>\n<p>7. unter wiederholter Verwendung des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals, das an dem zweiten Anfangswert startet, bezogen auf jeden Sektor der zweiten aufeinanderfolgenden Sektoren,<\/p>\n<p>8. wobei ein Startpunkt des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals, das dem zweiten Anfangswert entspricht, durch einen vorbestimmten Offset-Wert von einem anderen Startpunkt des ersten Verschl\u00fcsselungssignals, das dem ersten Anfangswert entspricht, verschoben ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nPatentanspruch 10 beansprucht somit eine Vorrichtung zur Wiedergabe von Informationssignalen einer bin\u00e4ren digitalen Signalstrecke unter Verwendung eines aus kreisf\u00f6rmigen Informationssignalen bestehenden Aufnahmemediums.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten betrifft die Erzeugung des ersten und zweiten Verschl\u00fcsselungssignals demnach nicht lediglich die Verschl\u00fcsselung. Vielmehr sollen diese Verschl\u00fcsselungssignale bereits nach dem Anspruchswortlaut gerade durch die Wiedergabevorrichtung und damit im Rahmen der Entschl\u00fcsselung erzeugt werden.<\/p>\n<p>Dass eine Erzeugung von Verschl\u00fcsselungssignalen nicht lediglich bei der Aufnahme von verschl\u00fcsselten Informationssignalen, sondern auch bei deren Wiedergabe erforderlich ist, best\u00e4tigt dem Fachmann die Patentbeschreibung. Dort findet sich bereits im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik, dass die Entschl\u00fcsselung des verschl\u00fcsselten Signals wirksam ist, wenn die pseudozuf\u00e4llige Funktion bei der Demodulation dieselbe Folge erzeugt wie bei der Modulation. Somit muss der der Entschl\u00fcsselung dienende Demodulator denselben M-Folgen-Generator enthalten wie der Modulator, wobei beide mit den gleichen Anfangswerten versorgt werden (vgl. Anlage rop 2, S. 5, 2. und 3. Absatz). Auch dies verdeutlicht dem Fachmann, dass eine Entschl\u00fcsselung der verschl\u00fcsselten Informationssignale nur dann m\u00f6glich ist, wenn nicht nur bei der Aufnahme, sondern auch bei der Wiedergabe im Verlauf der Entschl\u00fcsselung entsprechende Verschl\u00fcsselungssignale erzeugt werden (\u201epseudozuf\u00e4llige Funktion\u201c). Im \u00dcbrigen best\u00e4tigt dies auch mittelbar die Beklagte zu 1), die im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage auf Seite 4 ihrer Klageschrift bei der Schilderung des Standes der Technik auf die entsprechenden Abschnitte des Klagepatents abstellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie der Fachmann weiterhin aus der Formulierung des Patentanspruchs erkennt, muss die patentgem\u00e4\u00dfe Wiedergabevorrichtung erste und zweite Mittel zur Erzeugung eines ersten bzw. zweiten Anfangswertes (Merkmale 2 und 3) aufweisen. Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Mittels sind weder Patentanspruch 10, noch der Patentbeschreibung zu entnehmen. Somit kann es sich bei diesem Mittel insbesondere auch \u2013 worauf die Beklagten zurecht hinweisen \u2013 um eine Tabelle handeln, in der eine bestimmte Sektoradresse auf einen bestimmten Anfangswert zeigt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df soll aus den ersten und zweiten Anfangswerten ein erstes und ein zweites Verschl\u00fcsselungssignal erzeugt werden (Merkmale 4 und 5).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Patentanspruch 10 nicht zu entnehmen, dass als Mittel zur Erzeugung eines ersten und zweiten Verschl\u00fcsselungssignals zwingend zwei Schieberegister verwendet werden m\u00fcssen, welche zwei verschiedene Verschl\u00fcsselungssignale erzeugen. Patentanspruch 10 verlangt vielmehr lediglich die Erzeugung zweier Verschl\u00fcsselungssignale, die auf einem ersten (Merkmal 4) und einem zweiten (Merkmal 5) Anfangswert beruhen. Es mag sein, dass die Verwendung eines jeden beliebigen Anfangswertes in einem Schieberegister wie von den Beklagten behauptet immer zu exakt dem gleichen Verschl\u00fcsselungssignal f\u00fchrt. Jedoch unterscheiden sich patentgem\u00e4\u00df das erste und zweite Verschl\u00fcsselungssignal gerade dadurch, dass diese auf ersten und zweiten und damit unterschiedlichen Anfangswerten beruhen, wobei sich nach Merkmal 8 die Startpunkte der ersten und zweiten Verschl\u00fcsselungssignale durch einen vorbestimmten Offset-Wert unterscheiden. Der zus\u00e4tzlichen zwingenden Verwendung zweier verschiedener Schieberegister bedarf es zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents damit nicht.<\/p>\n<p>Die durch die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung herangezogenen Stellen der Patentbeschreibung rechtfertigen keine andere Bewertung. Insoweit handelt es sich ebenso wie bei Figur 6 um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele (vgl. Anlage rop 2, S. 12, letzter Absatz \u2013 S. 13, erster Absatz sowie S. 16, letzter Absatz unten), auf welche die technische Lehre des Klagepatents nicht reduziert werden darf (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNach der technischen Lehre des Klagepatents weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung Mittel zur Entschl\u00fcsselung der Informationssignale pro Sektor durch wiederholte Verwendung des ersten, an dem ersten Anfangswert startenden Verschl\u00fcsselungssignals, bezogen auf jeden Sektor der ersten aufeinanderfolgenden Sektoren und unter wiederholter Verwendung des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals, das an dem zweiten Anfangswert startet, bezogen auf jeden Sektor der zweiten aufeinanderfolgenden Sektoren, auf (Merkmale 6 und 7).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt somit bereits dem Anspruchswortlaut, dass zur Entschl\u00fcsselung der Informationssignale pro Sektor der ersten aufeinanderfolgenden Sektoren das erste Verschl\u00fcsselungssignal, das an dem ersten Anfangswert startet (vgl. Merkmal 4), verwendet werden soll. Entsprechend findet f\u00fcr die zweiten aufeinanderfolgenden Sektoren, bezogen auf jeden Sektor, das zweite Verschl\u00fcsselungssignal, das an dem zweiten Anfangswert startet (vgl. Merkmal 5), wiederholt Verwendung. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es demnach ma\u00dfgeblich darauf an, dass jeweils ein Verschl\u00fcsselungssignal f\u00fcr mehrere aufeinanderfolgende Sektoren Verwendung findet, und zwar bezogen auf jeden Sektor. Soweit der durch die Beklagten beauftragte Privatsachverst\u00e4ndige demgegen\u00fcber in dem als Anlagen B 2 \/ B 2a vorgelegten Privatgutachten ausf\u00fchrt, die aus einer Vielzahl von Sektoren bestehende Sektorstrecke m\u00fcsse voreingestellt werden, indem der Anfangswert lediglich einmal an den K\u00f6pfen der Sektorstrecken verwendet und die Informationssignale in den Sektorstrecken durch aufeinanderfolgende M-Seriensignale verschl\u00fcsselt werden (Anlage B 2, S. 7, zweiter Absatz), finden sich hierf\u00fcr in Patentanspruch 10 keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nUm den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil zu erreichen, eine Korrelation zwischen benachbarten Spuren zu vermeiden (vgl. Anlage rop 2, S. 20 unten), ist es erforderlich, dass sich das erste von dem zweiten Verschl\u00fcsselungssignal unterscheidet. Entsprechend bestimmt Merkmal 8, dass der Startpunkt des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals durch einen vorbestimmten Offset-Wert von einem anderen Startpunkt des ersten Verschl\u00fcsselungssignals verschoben ist. \u00dcber die Tatsache, dass die Verschiebung durch einen vorbestimmten Offset-Wert erfolgen soll, hinausgehende Anforderungen enth\u00e4lt Merkmal 8 demgegen\u00fcber nicht. Insbesondere ist Patentanspruch 10 keine Vorgabe zu entnehmen, wie dieser Offset-Wert ermittelt werden soll. Soweit die Beklagten insoweit in ihrer Klageerwiderung auf die Figuren und den dort dargestellten Offset-Wert Dw einschlie\u00dflich der in der Patentbeschreibung enthaltenen Formeln abstellen, handelt es sich hierbei lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche den Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von der im vorherigen Abschnitt vorgenommenen Auslegung von Anspruch 10 des Klagepatents handelt es sich bei dem Klagepatent um ein f\u00fcr den ECMA-Standard wesentliches Patent. Da die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt haben, dass die mit der Klage angegriffene Unterhaltungselektronik so ausgestaltet ist, dass sie mit dem ECMA-Standard codierte DVDs lesen kann, machen damit auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Wiedergabe verschl\u00fcsselter Daten erfordert nach dem ECMA-Standard in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 1 die Entschl\u00fcsselung verschl\u00fcsselter Informationssignale einer bin\u00e4ren digitalen Signalstrecke, die aus einem Informationssignalaufnahmemedium gelesen ist, das aus kreisf\u00f6rmigen Informationssignalspuren gebildet ist, eingeteilt in eine Vielzahl von Sektoren mit Sektoradressen. Der ECMA-Standard befasst sich nicht nur mit der Aufnahme, sondern auch mit der Wiedergabe originaler Informationssignale (vgl. Anlage rop 6, S. 1, Punkt 1 \u201eScope\u201c, letzter Spiegelstrich \u201e\u2026 thus enabling data processing systems to read the data from the disk\u201c). Dies haben die Beklagten in ihrer Klageerwiderung auch einger\u00e4umt (vgl. Klageerwiderung, S. 13, Punkt 34). Des Weiteren wird im ECMA-Standard unter Punkt 13.2. (\u201eVerw\u00fcrfelte Rahmen\u201c) die Verschl\u00fcsselung von originalen Informationssignalen Dk mit Hilfe von Verschl\u00fcsselungssignalen Sk in verschl\u00fcsselte Informationssignale D\u2018k erl\u00e4utert, wobei eine entsprechende Entschl\u00fcsselung, wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargestellt wurde, dasselbe Verschl\u00fcsselungssignal wie die origin\u00e4re Verschl\u00fcsselung voraussetzt (\u201epseudozuf\u00e4llige Funktion\u201c). Dies haben die Beklagten nicht wirksam bestritten, vielmehr entspricht dies auch dem Vortrag der Beklagten zu 1) im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach dem ECMA-Standard wird zur Verschl\u00fcsselung, basierend auf den bits b7 bis b4 des ID-Fields (Sektoradresse) des \u201eData-Frames\u201c (Sektor), ein Anfangswert (initial preset value) erzeugt, der f\u00fcr 16 aufeinanderfolgende Sektoren bzw. Data Frames benutzt wird (\u201eDie voreingestellte Anfangszahl ist gleich jenem Wert, der von den Bits b7 (msb) bis b4 (Isb) des ID-Felds des Datenrahmens dargestellt wird. In Tabelle 1 ist der voreingestellte Anfangswert des Schieberegisters in Entsprechung zu den 16 voreingestellten Anfangszahlen aufgef\u00fchrt\u201c), so dass die Wiedergabevorrichtung ebenfalls Mittel zur Erzeugung eines ersten Anfangswerts, basierend auf der Sektoradresse, aufweisen muss (Merkmal 2). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt \u2013 wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargelegt wurde \u2013 auch die Hinterlegung der Anfangswerte in einer Tabelle, wie sie unter Punkt 13.2. des ECMA-Standards wiedergegeben ist (\u201eTabelle 1\u201c).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDes Weiteren wird nach dem ECMA-Standard nach 16 Data Frames, die unter Verwendung des ersten Anfangswertes (initial preset value) verschl\u00fcsselt wurden, auf Grundlage des ID-Fields des n\u00e4chsten Data Frames ein n\u00e4chster Anfangswert (initial preset value) erzeugt, wobei dieser zweite Anfangswert f\u00fcr zweite aufeinanderfolgende Sektoren einer vorbestimmten Anzahl von Sektoren verwendet wird, so dass auch ein Mittel zur Erzeugung eines zweiten Anfangswertes, basierend auf der Sektoradresse, vorhanden sein muss (Merkmal 3). Auch hier gen\u00fcgt \u2013 wie bei Merkmal 2 \u2013 die Hinterlegung der Anfangswerte in einer Tabelle, wie sie unter Ziffer 13.2. des ECMA-Standards (\u201eTabelle 1\u201c) dargestellt ist. Dieser zweite Anfangswert wird f\u00fcr zweite, aufeinanderfolgende Sektoren verwendet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werden nach dem ECMA-Standard mit Hilfe eines Schieberegisters, basierend auf dem ersten Anfangswert, erste Verschl\u00fcsselungssignale und basierend auf dem zweiten Anfangswert, zweite Verschl\u00fcsselungssignale erzeugt (Merkmale 4 und 5), da nach dem ECMA-Standard die Originalinformationssignale Dk durch eine Exklusiv-Oder-Verkn\u00fcpfung mit den Verschl\u00fcsselungssignalen Sk verschl\u00fcsselt werden, wobei f\u00fcr 16 aufeinanderfolgende Sektoren (Data-Frames) das an dem ersten Anfangswert (initial preset value) startende erste Verschl\u00fcsselungssignal und f\u00fcr die 16 darauffolgenden Sektoren das an dem n\u00e4chsten Anfangswert (initial preset value) startende zweite Verschl\u00fcsselungssignal verwendet wird. Dies verdeutlicht auch die auf Seite 5 des durch die Beklagten als Anlage B 2a vorgelegten Privatgutachtens zu findende Skizze:<\/p>\n<p>5.<br \/>\nZur Wiedergabe der originalen Informationssignale m\u00fcssen damit Mittel zur Entschl\u00fcsselung der verschl\u00fcsselten Informationssignale D\u2019k pro Sektor (Data Frame) durch wiederholte Verwendung des an dem ersten Anfangswert (initial preset value, vgl. Merkmal 4) startenden ersten Verschl\u00fcsselungssignals Sk, bezogen auf jeden Sektor der ersten 16 aufeinanderfolgenden Sektoren, vorhanden sein (Merkmal 6). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Verwendung des zweiten, an dem zweiten Anfangswert (initial preset value) startenden Verschl\u00fcsselungssignals Sk, bezogen auf jeden Sektor der n\u00e4chsten 16 aufeinanderfolgenden Sektoren (Merkmal 7).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nBei der Verschl\u00fcsselung kommen schlie\u00dflich die unter Punkt 13.2. in Tabelle 1 des Standards angegebenen und fest vorgegebenen Anfangswerte (initial preset value) zum Einsatz, so dass es sich dabei um feste \u201eoffset\u201c-Werte handelt. Somit ist auch Merkmal 8 verwirklicht, da ein Startpunkt des zweiten Verschl\u00fcsselungssignals Sk, das dem zweiten Anfangswert (initial preset value) entspricht, durch einen vorbestimmten Offset-Wert (Differenzen zwischen den vorgegebenen initial preset values) von einem anderen Startpunkt (initial preset value) des ersten Verschl\u00fcsselungssignals (Sk), das dem ersten Anfangswert (initial preset value) entspricht, verschoben ist.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten unter Berufung auf das als Anlagen B 2 und B 2a vorgelegte private Sachverst\u00e4ndigengutachten demgegen\u00fcber ein, nach dem ECMA-Standard k\u00f6nne die Korrelation zwischen benachbarten Spuren hoch sein, wenn die \u201eMain Data\u201c diesselben Signale enthalten, weil die anf\u00e4nglichen voreingestellten Werte einander fast entsprechen (nur ein Bit Unterschied). Grunds\u00e4tzlich kommt es f\u00fcr die Verletzung eines Erzeugnisanspruchs allein darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlichen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht. Ist dies \u2013 wie hier \u2013 der Fall, er\u00fcbrigt es sich, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 441 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 14 Rz. 69).<\/p>\n<p>8.<br \/>\nSoweit die Beklagten die fehlende Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch den ECMA-Standard damit begr\u00fcnden, dass die in der Beschreibung des Klagepatents enthaltenen Formeln nicht erf\u00fcllt seien, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht aus dem Schutzbereich von Patentanspruch 10 heraus. Bei den durch den durch die Beklagten beauftragen privaten Sachverst\u00e4ndigen insoweit herangezogenen Formeln (9), (12), (16) und (19) handelt es sich lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erf\u00fcllt sein k\u00f6nnen, aber nicht zwingend m\u00fcssen. Im Hinblick auf die Formel (12) (x &gt; log2 { 8 x Bsec + (1 + Smax\/Smin) + 1} erkennt der Fachmann dies insbesondere bereits daran, dass diese Formel Gegenstand der Patentanspr\u00fcche 3 und 8, nicht aber von Patentanspruch 10 ist.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDass der ECMA-Standard neben dem Verfahren gem\u00e4\u00df Punkt 13.2. des Standards nach dem Vortrag der Beklagten zur Gew\u00e4hrleistung einer stabilen Spursteuerung nach Punkt 13.8. des Standards auf eine \u201ed.c. component supression control\u201c zur\u00fcckgreift, steht nicht der Tatsache entgegen, dass bereits durch das Verfahren nach Punkt 13.2. des Standards alle Merkmale von Patentanspruch 10 des Klagepatents verwirklicht werden. Insbesondere kommt es angesichts der Verwirklichung aller Merkmale von Patentanspruch 10 durch das Verfahren nach Punkt 13.2. des Standards auch nicht darauf an, ob zus\u00e4tzlich auch durch das Verfahren nach Punkt 13.8. Patentanspruch 10 des Klagepatents verwirklicht wird.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nOhne Erfolg bestreiten die Beklagten demgegen\u00fcber die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die unstreitig nach dem ECMA-Standard arbeitende angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde keine Mittel zur Erzeugung von Anfangswerten aufweisen, kann dies bereits deshalb nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren, weil die Beklagten insoweit nur geltend gemacht haben, diese Anfangswerte k\u00f6nnten nicht nur erzeugt, sondern ebenfalls, beispielsweise in einer Tabelle, hinterlegt sein. Auch bei einer solchen Hinterlegung der Anfangswerte handelt es sich jedoch \u2013 wie bereits im Rahmen der Patentauslegung dargelegt wurde \u2013 um ein Mittel zur Erzeugung erster und zweiter Anfangswerte im Sinne des Klagepatents. Dar\u00fcber hinaus ist es nach der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht erforderlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei unterschiedliche, auf verschiedenen Schieberegistern beruhende Verschl\u00fcsselungssignale verwendet. Es reicht somit f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents auch aus, wenn \u2013 wie durch die Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform behauptet \u2013 sich lediglich die Abschnitte der f\u00fcr die Entschl\u00fcsselung verwendeten Verschl\u00fcsselungssignale unterscheiden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas neue tats\u00e4chliche Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.2010 konnte gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO keine Ber\u00fccksichtigung finden. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung (\u00a7 156 ZPO) sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen rechtfertigt dieses neue tats\u00e4chliche Vorbringen auch in der Sache keine andere Bewertung. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Klage vorgetragen, durch die Beklagten w\u00fcrden auf der IFA in Berlin, die vom 29.08.2008 bis zum 03.09.2008 stattfand, elektronische Unterhaltungsger\u00e4te ausgestellt werden, die bestimmungsgem\u00e4\u00df die in einer DVD enthaltenen Informationen wiedergeben k\u00f6nnten, wobei der ECMA-Standard Verwendung finden m\u00fcsse. Diesen Vortrag hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend pr\u00e4zisiert, dass zu diesen Ger\u00e4ten auch das Ger\u00e4t \u201eA\u201c geh\u00f6rt habe, so dass dieses Ger\u00e4t somit auf dem Stand der Beklagten und damit auch durch die Beklagte zu 1) auf der Messe \u201eIFA\u201c in Berlin ausgestellt wurde. Dies haben die Beklagten auch in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2010 nicht bestritten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin insoweit in Bezug auf die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in der T\u00fcrkei hat, trotz eines entsprechenden Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) tats\u00e4chlich im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung verletzende Gegenst\u00e4nde im Inland im Eigentum oder Besitz hatte (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 797).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung (Art. 100c EP\u00dc) berufen, erscheint es unter Ber\u00fccksichtigung der als Anlagen rop 10 und rop 11 vorgelegten Eingaben im Erteilungsverfahren nicht in einem die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Ma\u00df wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Patent ist dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 55 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt erscheint es nicht in einem die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Ma\u00df wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren tats\u00e4chlich unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten begr\u00fcnden den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Wesentlichen damit, die Stammanmeldung, aus welcher das Klagepatent hervorging, sei lediglich auf ein Verfahren zur Verschl\u00fcsselung von Informationssignalen bezogen, enthalte jedoch keinen Hinweis auf eine Vorrichtung zur Entschl\u00fcsselung verschl\u00fcsselter Signale (vgl. etwa Anlage B 4, S. 3 Z. 3 \u2013 12 und Z. 13 \u2013 30 \u201emethod of recording information signals, the information signals are scrambled\u201c).<\/p>\n<p>Jedoch wurde diese Frage \u2013 wie die als Anlagen rop 10 und rop 11, wenn auch nur in englischer Sprache, vorgelegten Eingaben zeigen \u2013 bereits ausf\u00fchrlich im Erteilungsverfahren er\u00f6rtert und das Klagepatent gleichwohl erteilt. Insoweit hat die Patentanmelderin in ihrem als Anlage rop 11 vorgelegten Schriftsatz nicht nur darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, Daten auf eine CD oder DVD aufzunehmen, sondern diese damit korrespondierend auch wieder zu entschl\u00fcsseln. Vielmehr wies die Patentinhaberin insbesondere auf die nunmehr in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich als Stand der Technik gew\u00fcrdigte, in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung aber noch nicht enthaltene US 5,014,XXX hin, aus welcher die Decodierung verschl\u00fcsselter Signale, korrespondierend zur Verschl\u00fcsselung, bekannt sei. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat sodann, unter Ber\u00fccksichtigung dieses Vorbringens, das Klagepatent zeitnah erteilt, wobei aufgrund des ausf\u00fchrlichen Sachvortrages der Patentanmelderin zur Frage der hinreichenden Offenbarung einer Vorrichtung zur Entschl\u00fcsselung verschl\u00fcsselter Daten davon auszugehen ist, dass sich die Erteilungsbeh\u00f6rde mit dieser Frage befasst und das Klagepatent gleichwohl erteilt hat. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr die Offenbarung einer Vorrichtung zur Entschl\u00fcsselung, welche in dem als Anlage rop 10 vorgelegten Schreiben an das Europ\u00e4ische Patentamt in das Erteilungsverfahren eingef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Die durch die Beklagten zitierte Entscheidung \u201eOlanzapin\u201c (BGH GRUR 2009, 382 ff.) rechtfertigt keine andere Bewertung. Nach dieser Entscheidung, in welcher sich der Bundesgerichtshof ausf\u00fchrlich mit der Frage der \u201eNeuheit\u201c, nicht aber der unzul\u00e4ssigen Erweiterung auseinandergesetzt hat, kann in einer Patentschrift auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern &#8222;mitgelesen&#8220; wird. Gleichwohl erlaubt nach dieser Entscheidung die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei\u00dft derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt. Somit bedarf es danach noch immer einer wertenden Betrachtung, was der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt, so dass sich aus dieser Entscheidung f\u00fcr die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung keine R\u00fcckschl\u00fcsse ziehen lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage weiterhin auf eine mangelnde Erfindungsh\u00f6he beruft, rechtfertigt dies eine Aussetzung des Verfahrens bereits deshalb nicht, weil die Beklagten die Entgegenhaltungen lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung vorgelegt haben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich aus dem Vortrag der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren auch nicht erkennen, dass der Fachmann tats\u00e4chlich durch eine Kombination der JP 19861XXX (D2) mit der JP 198576XXX (D5) sowie durch eine Kombination der bereits im Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigten US 5,014,XXX (D1) mit der US 4,748,519 (D3) naheliegend zur technischen Lehre von Patentanspruch 10 des Klagepatents gelangt.<\/p>\n<p>In Bezug auf eine Kombination der japanischen Schriften D2 und D5 gilt dies bereits deshalb, weil die Beklagte zu 1) nicht nur die Figuren der Entgegenhaltung D2 nicht einmal ins Englische \u00fcbersetzt hat, obwohl es sich dabei um Blockdiagramme handelt, sondern sich dar\u00fcber hinaus im Rahmen der Erl\u00e4uterung der technischen Lehre der D2 ma\u00dfgeblich auf Skizzen bezieht, die nicht in der Entgegenhaltung enthalten sind, ohne einen Bezug zu konkreten Textstellen der Beschreibung herzustellen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine Kombination der D1 mit der D3 ist aus dem Vortrag der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren bereits nicht erkennbar, aus welchem Grund der Fachmann diese Schriften tats\u00e4chlich miteinander kombinieren sollte. Im \u00dcbrigen erschlie\u00dft sich auch nicht, dass dort tats\u00e4chlich \u2013 wie nach der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 ein an einem Anfangswert startendes Verschl\u00fcsselungssignal f\u00fcr mehrere aufeinanderfolgende Sektoren Verwendung findet.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1338 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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